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Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

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Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 5. Jahrg., H. 2 (1888), pp. 500-524 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904391 . Accessed: 17/06/2014 01:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.21 on Tue, 17 Jun 2014 01:06:22 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 5. Jahrg., H. 2 (1888), pp. 500-524Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904391 .

Accessed: 17/06/2014 01:06

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Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. Artikel 1.

Der Verbrauch des Fleisches von Rindvieh mit Ausnahme der Milchkälber unterliegt der Fleischsteuer.

Dieselbe wird bei der Schlachtung nach der Stückzahl des Schlachtviehes, bei der Einfuhr von Fleisch in das Grossherzogtum nach dem Gewicht des Fleisches erhoben.

Artikel 2. Die Steuer beträgt für jedes Stück bei einem nach der Schlachtung sich

ergebenden Gewicht (Schlachtgewicht) von weniger als 200 Kilogramm 4 Mark, „ 200 bis ausschliesslich 250 Kilogramm . . 6 Mark, „ 250 Kilogramm und mehr 11 Mark.

Für Kühe und Farren ist auch bei einem Schlachtgewicht von 250 kg und darüber nur die Steuer von 6 M. zu entrichten.

Kopf, Füsse, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des Schlachtgewichts ausser Betracht.

Artikel 3. Ueber das Schlachtgewicht eines Tieres hat in Zweifelsfallen der Fleisch-

beschauer des Ortes zu entscheiden. Beruhigt sich der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde bei dessen Ent-

scheidung nicht, so hat der Beteiligte dieses sofort zu erklären und ist das Schlachtgewicht in Gegenwart des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, eines Steuerbeamten und des Fleischbeschauers durch Verwiegung zu ermitteln.

Verordnung vom 30. Oktober 1886 den Vollzng des Fleischsteuergesetzes betr. Zum Vollzug des Gesetzes vom 29. April 188G, die Fleischsteuer betreffend (Gesetzes-

and Verordnungsblatt S. 205), wird nachstehendes verordnet: Zu Art. 2. § 1. Als Kühe sind nur solche Tiere zu behandeln, welche trächtig sind

oder schon gewesen sind. Zu den nach Art. 2 letzter Absatz des Gesetzes bei der Bestimmung des Schlacht-

gewichts ausser Betracht bleibenden Teilen gehören auch Nieren und Nierenfett, ferner Euter und Euterfett der weiblichen, Hoden und Hodenfett der männlichen Tiere.

Zu Art. 3. § 2. 1. Die Schätzung des Fleischbeschauers hat das genaue Gewicht des Tieres zu bezeichnen. Ueber das Ergebnis der Schätzung hat derselbe ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der Steuerbehörde zu übergeben. Auf diesem Zeugnis ist auch das Ergebnis der etwa stattfindenden Verwiegung zu vermerken und vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter, dem Steuerbeamten und dem Fleischbeschauer unterschriftlich zu bestätigen.

2. Bei Bestimmung der Verwiegungszeit hat der Steuerbeamte auf die Wünsche des Steuerpflichtigen thunlichst Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen des letzteren kann die Ver- wiegung auch schon vor dem Erkalten des Fleisches vorgenommen werden ; letzterenfalls

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Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5Q|

Die Zeit der Verwiegung, welche thunlichst bald nach dem Erkalten des Fleisches stattzufinden hat, wird durch die Steuerbehörde bestimmt. Dem Steuer- pflichtigeu liegt es ob, zur Verwiegung, sofern nicht eine öffentliche Wage be- nützt werden kann, eine vorschriffcsmässig geaichte Wage zu stellen, auch hierzu die erforderlichen Handdienste zu leisten. Wird die vom Steuerpflichtigen oder von der Steuerbehörde verlangte Verwiegung von ersterem durch Entfernung des Tieres oder einzelner mitzuverwiegender Teile desselben oder auf sonstige Weise vereitelt, so gilt das höhere Gewicht als festgestellt.

Die Gebühr des Fleischbeschau ers" für die Gewichtsabschätzung und für die Mitwirkung bei der Verwiegung, sowie die etwa erwachsenden Waggebühren sind von der Steuerkasse zu tragen, wenn die Gewichtsabschätzung beziehungs- weise die Verwiegung zu gunsten des Steuerpflichtigen ausfallt, andernfalls von diesem letzteren.

Artikel 4. Steuerfrei ist:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äusserlich erkennbaren Beschädigung oder wegen Erkrankung geschlachtet werden muss, sofern der Eigentümer kein Metzger ist;

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet oder dessen Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungeniessbar erkannt wird.

Die bereits bezahlte Steuer von solchem Schlachtvieh wird zurückerstattet.

Artikel 5. Vor jeder Schlachtung eines nach Artikel 1 steuerbaren Tieres hat -

vom Falle des Artikel 7 abgesehen - der Eigentümer oder Besitzer desselben die Gattung und - durch Angabe der betreffenden Gewichtsklasse (Artikel 2) - das Schlachtgewicht des Tieres, sowie den Tag, an welchem die Schlachtung geschehen soll, dem Ortssteuererheber anzumelden und die gesetzliche Abgabe zu entrichten oder nachzuweisen, dass eine solche nach Artikel 4 nicht zu entrichten sei.

kommen, wenn die Verwiegung innerhalb der ersten Stunde nach der Tötung des Tieres stattfindet, an dem ermittelten Schlachtgewicht 2 Prozent in Abzug.

3. Darüber, ob einzelne mitzuverwiegende Teile des Tieres entfernt worden sind, hat der Fleischbeschauer zu entscheiden. - Als vereitelt gilt die Verwiegung auch dann, wenn der Steuer- pflichtige die erforderliche Wage zu stellen oder für die nötigen Handdienste zu sorgen unterlässt.

Das „höhere Gewicht", welches bei Vereitelung der Verwiegung seitens des Steuer- pflichtigen als festgestellt* gilt, ist das von der Steuerbehörde behauptete Gewicht, sei es, dass dieselbe sich bei der Schätzung des Fleischbeschauers beruhigt oder ihrerseits auf Verwiegung angetragen hat.

4. Die Gebühr des Fleischbeschauers beträgt für die Gewichtsabschätzung (einschliess- lich der Ausstellung des Zeugnisses) 20 Pf. , für die Mitwirkung bei der Verwiegung 40 Pf. ; letztere Gebühr hat derselbe auch dann anzusprechen, wenn er sich an Ort und Stelle begeben hat, die Verwiegung aber vereitelt worden ist. Dem Steuerpflichtigen, welcher die Verwiegung vereitelt hat, bleiben stets auch die Kosten der Abschätzung zur Last.

Für die Benützung öffentlicher Wagen sind die jeden Orts vorgeschriebenen oder üb- lichen Waggebühren zu entrichten.

Zu Art. 4 u. 5. § 3. Bei Anmeldung der Schlachtung ist anzugeben: 1. die Gattung des Tieres durch Bezeichnung desselben als Rind, Ochs, Kuh oder Farren ; 2. das Schlachtgewicht nach den in Art. 2 des Gesetzes aufgestellten Gewichts-

klassen ; das Schlachtgewicht unter 200 kg kann als kleines, jenes von 200 kg und darüber bis ausschliesslich 250 kg als m i 1 1 1 e r e s , das Gewicht von 250 kg und mehr als grosses Gewicht bezeichnet werden ;

3. der Tag, an welchem geschlachtet werden soll. Wird Steuerfreiheit oder Steuerrückvergütung in Anspruch genommen, weil ein Tier

wegen äusserlich erkennbarer Beschädigung oder Erkrankung geschlachtet werden muss, oder weil dessen Fleisch von der Polizeibehörde für ungeniessbar erkannt worden ist (Art 4 de»

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502 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

Kann die Anmeldung nicht zum Voraus geschehen, weil wegen eines Notfalles die Schlachtung augenblicklich eintreten muss, so hat dieselbe sogleich nachher und jedenfalls vor dem Spalten des Tierkörpers zu erfolgen.

Artikel 6. Der Steuerpflichtige hat sich über die Erfüllung dieser Verbindlichkeit

(Artikel 5) auf Erfordern der Steuerverwaltung durch die vom Ortssteuererheber ihm hierüber ausgestellte Urkunde - . Steuerquittung oder Freischein - aus- zuweisen.

Die Steuerquittung wie der Freischein ist nur für den Tag gültig, an welchem nach Inhalt der Urkunde das Schlachten stattfinden sollte.

Kann die Schlachtung an dem bezeichneten Tage nicht vorgenommen werden, so ist hiervon längstens am nächstfolgenden Vormittag dem Ortssteuer- erheber Anzeige zu machen und der Tag, an welchem nunmehr geschlachtet werden soll, anzugeben. Die Gültigkeit der Steuerquittung oder des Freischeins wird alsdann auf diesen letzteren Tag ausgedehnt.

Artikel 7. Erfolgt die Schlachtung eines Tieres auf Anordnung der Polizeibehörde,

so hat an Stelle des Eigentümers oder Besitzers der die Schlachtung leitende Tierarzt solche zum Zweck der Erteilung des Freischeins nach Vorschrift des Artikel 5 dem Ortssteuererheber anzumelden.

Artikel 8. Metzger, welche ausser den öffentlichen und ihren eigenen Schlacht- und

Verkaufslokalen zur Aufbewahrung ihrer Fleischvorräte noch sonstige Räume benützen wollen, haben diese letzteren zuvor dem Ortssteuererheber anzuzeigen.

Privatpersonen dürfen einem Metzger die Aufbewahrung von Fleisch in ihren Räumen ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht gestatten.

Auf Metzger, welche nur steuerfreie Tiere (Kälber, Schweine, Schafe, Lämmer) schlachten, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Artikel 9. Metzger, welche steuerbare Tiere für Privatpersonen um Lohn schlachten,

sind verpflichtet, sich vor der Schlachtung, in der Regel durch Einsicht der Steuerquittung oder des Freischeins, darüber zu verlässigen, dass den Vor- schriften in Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes genügt ist.

Gesetzes), so ist der hierfür erforderliche Nachweis in der Regel durch ein schriftliches Zeugnis des Fleischbeschauers oder auch - im letzteren Falle - der Ortspolizeibehörde zu erbringen.

Steuerrückvergütung wird auch dann gewährt, wenn nachweislich ein an einen Metzger verkauftes Tier nach der Schlachtung als krank erkannt und das Fleisch dieses Tieres vom Fleischbeschauer zwar als geniessbar, jedoch als nichtbankwürdig erklärt und infolge- dessen von dem Verkäufer des Tieres zurückgenommen worden ist.

Zu Art. 6. § 4. Im Falle des Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes kann die Gültigkeitsdauer der Steuerquittung oder des Freischeines statt durch den Ortssteuererheber auch durch einen Steueraufseher verlängert werden , wenn die vorgeschriebene Anzeige beim Ortssteuererheber eine für den Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen störende Verzögerung der Schlachtung zur Folge haben müsste.

Zu Art. S. § 5. Die nach Art. 7 des Gesetzes von den Tierärzten zu erstattenden Anmeldungen haben unter Bezeichnung der Behörde, welche die Schlachtung angeordnet hat, schriftlich zu geschehen.

Zu Art. 8. § 6. Die den Metzgern obliegende Anzeige besonderer Fleischaufbewah- rungsräume ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Ortssteuererheber einzureichen, welcher das eine Exemplar beurkundet dem Metzger zurückgibt.

Die anzumeldenden Räume (wie insbesondere Keller, Küchen, Kammern etc.) sind hier- bei, soweit erforderlich, nach Lage und Beschaffenheit näher zu kennzeichnen.

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Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5Q3

Artikel 10. Die öffentlichen Schlachthäuser und Fleischbänke, sowie die Schlacht-,

Verkaufs- und sonstigen zur Aufbewahrung von Fleisch dienenden Räume der Metzger stehen unter Aufsicht der Steuerverwaltung.

Die Organe der letzteren sind befugt, von diesen Räumen, sowie von den Höfen, Scheuern und Stallungen der Metzger bei Tag jederzeit und sonst, so- lange der Geschäftsbetrieb im Gange ist, Einsicht zu nehmen.

Artikel 11. Für ausgeschlachtetes Fleisch, welches frisch oder zubereitet (eingesalzen,

geräuchert, gekocht u. s. w.) in das Grossherzogtum eingeführt wird, ist die Steuer mit 8 Pf. vom Kilogramm zu entrichten

Die Zahlung geschieht bei dem gegen Verzollung eingehenden Fleisch gleichzeitig mit der Entrichtung des Zolles, im übrigen an den Ortssteuer- erheber des Eintrittsortes.

Würste und sonstige, aus gehacktem Fleisch bestehende Waren sind der Besteuerung bei der Einfuhr nicht unterworfen.

Steuerfrei bleibt ferner das unter Beachtung der vorgeschriebenen Kon- trollen durchgeführte Fleisch.

Artikel 12. Wer es unternimmt, die Fleischsteuer vom Schlachtvieh zu hinterziehen

oder eine Rückvergütung der Fleischsteuer zu gewinnen, welche nicht zu be- anspruchen war, macht sich einer Defraudation schuldig und verfallt in eine Geldstrafe, welche im ersten Falle das Vierfache, im ersten Rückfalle das Acht-

Zu Art. 10. § 7. Die Metzger haben ihre Einrichtungen so zu treffen, dass den Steuer- beamten der ungehinderte Zutritt zu ihren Geschäftsräumen nach Vorschrift des Art. 10 des Gesetzes ermöglicht ist.

Zu Art. 11. § 8. Der Besteuerung bei der Einfuhr sind auch die nach Art. 2 letzter Absatz des Gesetzes bei der Gewichtsermittlung ausser Betracht bleibenden Teile unterworfen, sofern solche als zum G e n u s s bestimmt anzusehen sind.

Die Steuer vom eingeführten Fleisch wird mit 2 Pf. für je volle 250 g (= 1/2 Pfd.) er- hoben , kleinere Mengen bleiben ausser Betracht.

Als Eintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn , mit der Fahrpost oder mittelst Dampf bootes einer eine regelmässige Güterbeförderung unterhaltenden Dampfschiff- fahrtsverwaltung der Ort, an welchem der Transport die Bahn, die Post oder das Schiff ver- lässt, bei sonstiger Einfuhr der erste badische Ort, welchen der Transport berührt.

Mit der Eisenbahn oder mit Dampf boot eingehendes steuerpflichtiges Fleisch, welches nicht mit Zollpapieren versehen ist, darf an den Adressaten oder dessen Vertreter (Güter- bestätter) erst auf Vorzeigung der Urkunde über die bewirkte Anmeldung und steuerliche Ab- fertigung verabfolgt werden.

Zu Art. 11. § 9. Soll Fleisch steuerfrei durchgeführt werden, so hat der Transportant bei dem Ortssteuererheber des Eintrittsortes (§ 8 Abs. 3) einen Durchfuhrschein zu erheben und auf letzterem durch die Steuereinnehmerei oder sonstige Krontrollstelle oder, wenn die Ausfuhr mittelst Eisenbahn , Post oder Dampfschiff erfolgt , durch die Bahn-, Post- oder Dampf boots- expedition des badischen Austrittsortes binnen Monatsfrist die Ausfuhr bestätigen zu lassen.

Als Austrittsort gilt letzteren Falls der Ort, an welchem der Transport auf die Bahn, 4ie Post oder das Dampf boot aufgegeben wird, bei sonstiger Ausfuhr der letzte badische Ort, welchen der Transport berührt.

Die Ausfuhr gilt als vollzogen, wenn der rechtzeitig mit der Ausfuhrbestätigung ver- sehene Durchfuhrschein an die Ausfertigungsstelle zurückgelangt ist.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch ist in der Regel in Verpackung vorzuführen und letztere vom Ortssteuererheber zu versiegeln.

Wenn der Transportant der Ausfertigungsstelle unbekannt ist oder sonst keine ge- nügende Gewähr bietet, so hat derselbe bei Erhebung des Durchfuhrscheins durch Bürgschaft oder Hinterlegung des Steuerbetrags Sicherheit zu leisten.

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5Q4 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

fache, im zweiten und in jedem weiteren Rückfalle das Zwölffacbe der vor- enthaltenen beziehungsweise zur Ungebühr beanspruchten Steuer beträgt.

Neben der verwirkten Strafe ist die nicht oder zu wenig entrichtete Steuer nachzuzahlen, beziehungsweise die etwa bereits zur Ungebühr empfangene Steuer- rückvergütung zurückzuerstatten.

Artikel 13. Der Defraudation der Fleiscbsteuer macht sich insbesondere schuldig:

1. wer ein Stück "Vieh schlachtet oder schlachten lässt, ohne vorher die schuldige Steuer bezahlt zu haben;

2. wer bei Erstattung der in Artikel 5 vorgeschriebenen Anmeldung ein Rind oder einen Ochsen als Kuh oder Farren bezeichnet oder das Gewicht unt/?r dem nachmals nach Artikel 3 festgestellten oder sonst erweislichen angibt, sofern die unrichtige Anmeldung für den Betrag der Abgabe erheblich ist;

3. wer vor einer Verwiegung einzelne mitzuverwiegende Teile des Tieres beseitigt oder dasselbe der von der Steuerbehörde verlangten Verwiegung gänzlich entzieht.

Artikel 14. Kann in den Fällen des Artikel 13 dargethan werden, dass lediglich ein

Versehen vorliegt, so findet (neben Erhebung der nicht oder zu wenig ent- richteten Steuer) nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des Artikel 16 statt, welche jedoch den Betrag der Defraudationsstrafe nicht übersteigen darf.

Wenn im Falle unrichtiger Gewichtsangabe (Artikel 13 Ziffer 2) der Unterschied zwischen dem angemeldeten und dem durch Abschätzung oder Ver- wiegung ermittelten Gewicht weniger als 25 kg beträgt, findet eine Bestrafung nicht statt.

Wird die unterlassene Versteuerung einer Schlachtung nachgeholt, bevor die Zuwiderhandlung zur Kenntnis eines Steuerbeamten gelangt ist, oder wird die fehlerhafte Anmeldung berichtigt, bevor ein Steuerbeamter dieselbe bean- standet hat, so ist von Erkennung der Defraudationsstrafe abzusehen; doch kann in einem solchen Falle eine Ordnungsstrafe nach Absatz 1 ausgesprochen werden.

Artikel 15. Im Rückfall befindet sich, wer, nachdem er wegen Fleischsteuerdefraudation

verurteilt worden ist, sich innerhalb dreier Jahre von der Verkündung des Straf- urteils an abermals einer solchen Zuwiderhandlung schuldig macht.

Für die Ausstellung des Durchfuhrscheins ist eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. Die vorbeschriebene steuerliche Kontrolle fällt weg, soweit die Durchfuhr von Fleisch

unmittelbar mittelst Eisenbahn, Post oder Dampfschiff oder unter Zollkontrolle erfolgt. Zu Art. 13 u. 14. § 10. 1. Die Strafbarkeit einer falschen Anmeldung (Art. 13 Ziff. 2)

wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass noch vor der Schlachtung der Fehler von einem Steuerbeamten wahrgenommen und darauf hin die zu wenig entrichtete Steuer nach- bezahlt worden ist.

2. Wegen unrichtiger Gewichtsangabe kann nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes eine Be- strafung nur dann eintreten, wenn bei einem Tiere, dessen Gewicht unter 200 oder unter 250 kg angegeben worden ist, ein solches von 225 beziehungsweise 275 kg oder mehr ermittelt wird.

3. Die Beseitigung einzelner Teile des Tieres (durch Wegschneiden von Fleisch) vor der Verwiegung ist strafbar, gleichviel, wer auf die Verwiegung angetragen hat, die vor- zeitige Wegnahme des ganzen Tieres dagegen nur dann , wenn hierdurch eine von der Steuerbehörde verlangte Verwiegung vereitelt wird (Art. 13 Ziff. 3). Bei Wegnahme des ganzen Tieres, dessen Verwiegung vom Steuerpflichtigen selbst beantragt worden war, bleibt derselbe jedoch nach Art. 13 Ziff. 2 des Gesetzes verantwortlich, wenn das vom Fleisch- beschauer geschätzte und gemäss Art. 3 Abs. 3 nunmehr als festgestellt geltende Gewicht das angemeldete Gewicht um 25 kg oder mehr übersteigt.

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Page 7: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5Q5,

Artikel 16. Einer Ordnungsstrafe von 1 bis 20 M. unterliegt:

1. wer der Vorschrift in Artikel 3 Absatz 3 zuwider zu der, von der Steuerbehörde verlangten Verwiegung die erforderliche Wage zu stellen unterlässt;

2. wer in den Fällen des Artikel 4 Ziffer 1 den Freischein nicht oder nicht rechtzeitig erhebt;

3. wer, ohne dass hierdurch der Thatbestand der Defraudation be- gründet wird, auf eine nach Artikel 6 ungültige Urkunde schlachtet '

4. wer den Vorschriften in Artikel 8 und 9 zuwiderhandelt; 5. wer sich einer sonstigen, nicht unter Artikel 12 bis 14 fallenden

Verfehlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund desselben öffentlich bekannt gemachten Vollzugsvorschriften schuldig macht.

Artikel 17. Die Verfolgung der in Artikel 12 bis 16 bezeichneten Zuwiderhandlungen

verjährt in drei Jahren. Artikel 18.

Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Besteuerung des eingeführten Fleisches (Artikel 11) finden die strafrechtlichen Bestimmungen de& Vereinszollgesetzes nach Massgabe des Artikel 9 Ziffer IV des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des deutschen Reichsstrafgesetz- buches in dem Grossherzogtum Baden betreffend, Anwendnng.

Artikel 19. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1886 in Kraft. Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit:

1. das Gesetz vom 26. Mai 1835, die Fleischaccise betreffend; 2. das Gesetz vom 7. Dezember 1837, die Bestrafung der Accis-

defraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvereins- staaten betreffend;

3. das Gesetz vom 28. März 1844, die unrichtige Deklaration der Metzger beim Schlachten von grösserem Rindvieh betreffend.

Artikel 20. Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Dasselbe ist zugleich ermächtigt, hinsichtlich der Fleischtransporte der

Metzger die zur Sicherung des steuerlichen Interesses erforderlich scheinenden Kontrollen anzuordnen.

Zu Art. 20. § 11. Von einer Kontrolle der Fleischtransporte der Metzger wird bis auf Weiteres Unigang genommen.

§ 12. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Dezember 188G in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind aufgehoben:

1. die landesherrlichen Verordnungen vom 10. Dezember 1835 und vom 22. November 1838, die Fleischaccise betreifend (Regierungsbl. von 1835 S. 467 und von 1838 S. 300) ;

2. die diesseitige Vollzugsverordnung vom 14. Mai 1844, die unrichtige Deklaration der Metzger beim Schlachten von grösserem Rindvieh betreffend (Regierungsbl. S. 88) ;

3. die diesseitige Bekanntmachung vom 9. Januar 1830, die Erhebung der Fleisch- accise von dem aus anderen Vereinsstaaten eingeführt werdenden Fleische be- treffend (Regierungsblatt S. 9);

5. die diesseitige Verordnung vom 25. September 1865 , die Erhebung der Fleisch- accise von dem aus nicht zum Zollverein gehörigen Ländern eingeführt wer- denden Fleische betreffend (Regierungsblatt S. 614).

§ 13. Die Grossherzogliche Steuerdirektion ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt. 1039

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Page 8: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

506 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

Dienstanweisung zum Gesetz vom 29. April 1886 und zur Vollzugs- verordnung vom 30. Oktober 1886.

Die Fleischstener betreffend.

I. Abschnitt. Für die Steuererheber.

(Untersteuerämter, Steuereinnehmereien.) li.

1. Die zuständigen Steuererheber haben die ihnen schriftlich oder mündlich zukom- menden Anmeldungen über vorzunehmende Schlachtungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen.

Dieselben haben den Schlachtungen soweit thunlich anzuwohnen und sich hierbei auch von der Richtigkeit der Anmeldungen zu überzeugen. Zu diesem Behüte haben die Steuer- erheber thunlichst schon bei der Anmeldung einer Schlachtung zu ermitteln, zu welcher Stunde solche vorgenommen wird.

Anmeldungen, in welchen weibliche Tiere im Gewicht von 250 kg und mehr als Kühe bezeichnet sind, sind nicht zu beanstanden, wenn, nicht besondere Gründe eine solche Bean- standung rechtfertigen.

2. Glaubt ein Steuererheber, dass die Gewichtsklasse eines zum Schlachten bestimmten Tieres zu nieder angegeben ist, und versteht sich der Steuerpflichtige nicht zu einer Be- richtigung seiner Anmeldung, so hat ersterer den Fleischbeschauer aufzufordern, das Gewicht des Tieres abzuschätzen und das nach § 2 der Vollzugsverordnung vorgeschriebene schriftliche Zeugnis darüber abzugeben. Eine Abschätzung durch den Fleischbeschauer hat der Steuer- Urheber auch bei einer Berichtigung der Anmeldung durch den Steuerpflichtigen dann herbei- zuführen, wenn er selbst das unter 200 oder 250 kg angegebene Gewicht eines Tieres zu mindestens 225 bezw. 275 kg schätzt.

Der Steuererheber hat nach Massgabe des Zeugnisses des Fleischbeschauers die Steuer zu erheben und das Zeugnis dem Manual beizulegen, sofern der Steuerpflichtige sich bei der Abschätzung beruhigt und auch der Steuererheber letztere für richtig hält. Verlangt jedoch der Steuerpflichtige die Verwiegung, oder kann sich der Steuererheber bei der Entscheidung des Fleischbeschauers nicht beruhigen, so ist die Verwiegung vorzunehmen. Der Verwiegung hat der Steuererheber - in grösseren Städten statt dessen ein Steueraufseher oder ein Steuer- einnehmereigehilfe - nebst dem Fleischbeschauer und dem Steuerpflichtigen oder dessen Ver- treter anzuwohnen.

Die Steuererheber haben sich davon zu überzeugen, dass die zur Ermittelung des

streitigen Gewichtes des Schlachtviehs bestimmte Wage vorschriftsmässig geaicht ist und in brauchbarem Stande sich befindet. Eine Wage, bei welcher dies nicht zutrifft, ist zur Be-

nützung bei der Verwiegung nicht zuzulassen. 3. Das Tier wird in seinen Vierteln gewogen. Wo indes die Beschaffenheit der

Wage und Gewichte es gestattet, kann die Verwiegung auch im ganzen oder in Hälften ge- schehen. Das Gewicht ist nach ganzen und Zehntels-Kilogrammen zu ermitteln.

Der Kopf, die Füsse, das Eingeweide, wozu ausser Herz, Lunge, Leber und Milz auch Nieren und Nierenfett, ferner Euter und Euterfett der weiblichen, Hoden und Hodenfett der männlichen Tiere gehören, das Unschlitt und die Haut werden nicht mitgewogen.

4. Die Verwiegung hat thunlichst bald nach dem Erkalten des Fleisches stattzufinden.

Erfolgt auf Wunsch des Steuerpflichtigen die Verwiegung bei noch warmem Zustande des

Fleisches, so hat, falls die Verwiegung innerhalb l Stunde nach der Tötung, deren Zeitpunkt festzustellen ist, bewirkt wird, der nach § 2 Ziff. 2 der Vollzugsverordnung zulässige Abzug von 2 Prozent an dem Schlachtgewicht einzutreten.

5. Nach dem durch die Verwiegung ermittelten Gewicht wird die Steuer zur Erhebung gebracht, das vorgeschriebene Zeugnis aber, nachdem auf demselben das Ergebnis der Ver-

wiegung vermerkt und vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter, dem Steuerbeamten und

dem Fleischbeschauer unterschriftlich bestätigt worden ist, dem Manual beigelegt, im Falle

ein Steuernachtrag zu entrichten war. Auch ist, falls nach Ziff. 4 ein Abzug an dem er-

mittelten Gewicht bewirkt wird, in dem Zeugnis sowohl die Zeit der Tötung als jene der Ver-

wiegung anzugeben. 1040

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Page 9: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

ßadisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5Q7

<>. Wenn das unter 200 oder unter 250 kg angegebene Gewicht eines Tieres durch Schätzung oder Verwiegung auf 2<?5 bezw. 275 kg oder mehr festgestellt wird, so ist der vorgesetzten Bezirksstelle zur Einleitung des Strafverfahrens alsbald schriftliche An- zeige zu machen unter Bezeichnung der Manualnummer, unter welcher die Steuer ver- rechnet wurde.

7. Wenn zur Verwiegung weder der Steuerpflichtige selbst noch ein "Vertreter des- selben sich einfindet, wird solche in der Regel deshalb als vereitelt gelten, weil für Leistung der erforderlichen Handdienste nicht gesorgt ist (§ 2 Ziff. 3 der Vollzugsverordnung). Wenn jedoch diese Handdienste etwa von einem Dritten, der sich freiwillig hierzu erbietet, geleistet werden, so ist auch beim Ausbleiben des Steuerpflichtigen die Verwiegung vorzunehmen.

8. Hat nach Ansicht des Steuererhebers vor der vom Steuerpflichtigen oder von der Steuerbehörde verlangten Verwiegung der Steuerpflichtige mitzuverwiegende Teile des Tieres -entfernt und dies nicht etwa zugestanden, so ist die Entscheidung des Fleischbeschauers ein- zuholen. Wird festgestellt, dass einzelne Fleischteile beseitigt worden sind, so ist über die Erklärung des Fleischbeschauers ein von letzterem zu unterzeichnendes Protokoll auf- zunehmen.

9. Wenn das Verwiegungsergebnis von der Schätzung des Fleischbeschauers in wieder- holten Fällen erheblich abweicht, und hiernach die Zuverlässigkeit des Fleischbeschauers zweifelhaft erscheint, so hat der Steuererheber der Bezirkssteuerstelle hierwegen Anzeige zu erstatten.

§ 2. Wenn nach Art. 3 des Gesetzes die Steuerkasse die Gebühr des Fleischbeschauers oder

diese und die Waggebühr zu tragen hat, so ist solche von dem Steuererheber gegen Be- scheinigung auf dem Zeugnis des Fleischbeschauers oder gegen besondere Quittung - in welchem Fall der letzteren das vorbezeichnete Zeugnis anzuheften ist - sogleich zu bezahlen und der Bezirksstelle bei der nächsten Abrechnung in Aufrechnung zu bringen.

§ 3. Die erhobene Fleischsteuer wird im Accismanual verrechnet. Der Eintrag in diesem

und den zugehörigen zwei weiteren Ausfertigungen - Quittung und Kontrollezeichen - ist nach dem Muster in Beilage I zu fertigen und hat alle wesentlichen Punkte zu enthalten.

Im Accismanual ist der Steuerpflichtige, die Gattung und Gewichtsklasse des Tieres, erstere durch Bezeichnung desselben als Rind, Ochs, Kuh oder Farren, letztere mit der Be- zeichnung

kleines Gewicht (für Tiere mit einem Schlachtgewicht unter 200 kg), mittleres Gewicht (für Tiere mit einem solchen von 200 kg und darüber bis aus-

schliesslich 250 kg) oder grosses Gewicht (für Tiere mit einem solchen von 250 kg und mehr),

sowie der Betrag der Steuer und der Tag, an welchem die Schlachtung beabsichtigt ist, anzugeben.

In der Quittung ist der Steuerpflichtige, die Gattung und Gewichtsklasse des Tieres, der erwähnte Tag der Schlachtung und der Steuerbetrag, letzterer auch in Worten, im Kon- trollezeichen aber nur der Steuerpflichtige und der bezahlte Steuerbetrag zu bezeichnen.

Sämtliche drei Ausfertigungen sind mit der gleichen Nummer zu versehen und es ist die Quittung sowie das Kontrollezeichen vom Erheber oder dessen Stellvertreter zu unter- zeichnen. Quittung und Kontrollezeichen sind sodann ungetrennt dem Steuerzahlenden zu

behändigen. Ist auf eine vorgenommene Abschätzung beziehungsweise Verwiegung oder infolge der

Vereitelung einer Verwiegung (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes) oder auch auf eine infolge einer Beanstandung seitens des Steuererhebers bewirkte Berichtigung der Anmeldung (§ 1 Ziff. 2 4. D.A.) ein Steuernachtrag zur Erhebung gelangt, so ist hierüber kein besonderer Ein-

trag im Accismanual zu fertigen , sondern es ist der einschlägige frühere Eintrag durch Auf- nahme des Nachtrags zu ergänzen unter Verweisung auf das nach § 1 Ziff. 5 anzuschliessende

Zeugnis und falls bei Vereitelung der Verwiegung durch den Steuerpflichtigen der Nachtrag in dem erwähnten Zeugnis seine Begründung nicht finden sollte, unter kurzer Angabe des Sachverhalts.

Die gleiche Ergänzung hat auch in der einzuverlangenden Quittung und in dem Kon- trollezeichen zu erfolgen.

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Page 10: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

508 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

§ 4. Wird nach Art. 4 des Gesetzes Steuerfreiheit von einem Stück Schlachtvieh in

Anspruch genommen, so ist auf Grund des nach § 3 der Vollzugsverordnung in einem solchen Falle in der Regel beizubringenden schriftlichen Zeugnisses des Fleischbeschauers oder nach- dem sich im Falle äusserlich erkennbarer Beschädigung eines Tieres der Steuererheber von dem Dasein der Thatsachen, welche die Steuerfreiheit begründen, durch persönliche Anschauung überzeugt hat oder endlich auf Grund der tierärztlichen Anmeldung (§ 5 der Vollzugsverord- nung) von dem Steuererheber die Steuerfreiheit zu bewilligen und ein bezüglicher Manual- eintrag zu fertigen. In demselben sind die Thatsachen, welche die Steuerfreiheit begründen sowie der Namen des Eigentümers des Tieres, ferner Gattung und Gewichtsklasse des letzteren und der Tag der Schlachtung zu vermerken. Hat sich der Steuererheber durch persönliche Anschauung von dem Dasein der die Steuerfreiheit begründenden Thatsachen überzeugt, so ist dies im Manualeintrag ausdrücklich und mit Unterschrift des Erhebers zu bestätigen. (Muster- eintrag siehe auf Beilage I.)

Der Manualabschnitt ist gleichlautend als Freischein auszustellen, die bezüglichen Zeugnisse und tierärztlichen Anmeldungen aber sind dem Manual anzuschliessen.

Wird das Fleisch eines Tieres , für welches die Steuer bereits bezahlt ist , von der Polizeibehörde fürungeniessbar erkannt, so hat der Steuererheber auf Grund des hierüber vom Fleischbeschauer oder von der Polizeibehörde auszustellenden Zeugnisses alsbald gegen Quittung die bezahlte Steuer rückzuvergüten und solche bei der nächsten Abrechnung unter Vorlage des Zeugnisses der Bezirksstelle aufzurechnen.

Wird ein von einem Metzger angekauftes und geschlachtetes Tier nach der Schlachtung krank (perlsüchtig etc.) befunden und dessen Fleisch von dem Fleischbeschauer als nicht bank- würdig erklärt, und wird infolge hiervon das Fleisch dem früheren Eigentümer des Tieres von dem Metzger zurückgegeben, so wird auf Ansuchen des Metzgers oder, falls derselbe den Er- satz der Steuer bereits durch den früheren Eigentümer erhalten hat, des letztgenannten die bezahlte Steuer nach § 3 letzter Absatz der Vollzugsverordnung rückvergütet. Bezügliche Gesuche , welchen die betreffenden Zeugnisse der Fleischbeschauer und die Steuerquittungen angeschlossen sein müssen , sind von dem Erheber der Bezirksstelle mit Bericht vorzulegen.

Ebenso hat wegen Rückvergütung der Steuer Vorlage an die Bezirksstelle dann zu geschehen, wenn in den Fällen des Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes auf Verlangen der Steuerbehörde wegen Mangels des erforderlichen Nachweises Zahlung der Steuer erfolgt war, dieser Nachweis aber nachträglich erbracht wird.

§ 5. Ist eine Schlachtung an dem in der Steuerquittung oder im Freischein bestimmten Tag

nicht vorgenommen werden, und erhält der Steuererheber längstens am nächstfolgenden Vor- mittag die nach Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes erforderliche Anzeige , an welchem Tag nunmehr geschlachtet werden soll, so ist dieser Tag nachträglich sowohl in dem einschlägigen Manual- eintrag als in der Steuerquittung oder im Freischein - in den beiden letzteren unter- schriftlich - zu vermerken. Damit übrigens solche Fälle nicht zu Unterschleifen benützt werden, hat der Steuererheber sie baldmöglichst dem Steueraufsichtspersonal bekannt zu machen und thunlichst auch selbst bei den betreffenden Personen nachzusehen.

§ 6. Bei gemeinschaftlichem Schlachten ist jeder Teilhaber und dessen Anteil im Manual-

eintrag und in der Steuerquittung zu bemerken. Die letztere ist dem anmeldenden Teilhaber auszufolgen.

§ 7. Die Steuererheber haben für jeden einzelnen Metzger über alles von ihm versteuerte

Schlachtvieh ein Register nach Formular Beil. II zu führen , in welches dasselbe unter fort- laufender Nummer nach der Zeitfolge der Steuerentrichtung einzutragen und das bei jeder monatlichen Abrechnung vorzulegen ist.

Das Register wird für je ein Steuererhebungsjahr geführt, monatlich summiert und am 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen. Sodann ist dasselbe der Bezirksstelle zur Aut bewahrung beim Dienst zu übergeben.

§ 8. 1. Der Steuererheber hat die gemäss Art. 8 des Gesetzes und § 6 der Vollzugsverord-

nung ihm zukommenden Erklärungen der Metzger in Empfang zu nehmen , die angegebenen 1042

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Page 11: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. gQQ

Räume zu besichtigen, die etwa notwendige Verbesserung der Erklärung zu veranlassen, so- dann nach vorheriger Vergleichung beider Ausfertigungen hinsichtlich ihrer üebereinstimmung das eine Exemplar mit der Beurkundung, dass die betreffenden Räume in der bei ihm auf- bewahrten Erklärung gleichlautend aufgeführt seien, dem Metzger wieder zuzustellen. Das andere Exemplar ist der vorgesetzten Bezirksstelle vorzulegen, welche dasselbe nach vor- gängiger Prüfung, mit ihrem Vidit versehen, dem Steuererheber zur Aufbewahrung beim Dienst wieder zustellen wird.

2. Die beim Dienst zurückbleibenden Erklärungen sind nach alphabetischer Reihen- folge geordnet zu heften und so aufzubewahren, dass sie auch in Abwesenheit des Steuer- erhebers vom Steueraufseher eingesehen werden können. Wird im Fall eingetretener Aende- rungen in der Folge eine neue Erklärung eingereicht, so ist solche nach vorangegangener Erfüllung der Vorschriften unter Ziff. 1 an die Stelle der herauszunehmenden früheren Er- klärung einzuheften, so dass die Sammlung nur die jeweils gültigen Erklärungen enthält.

§ 9. Die Steuererheber haben die öffentlichen Schlachthäuser , sowie die in Art. 10 des Ge-

setzes weiter benannten Räume nebst den Höfen, Scheuern und Stallungen der Metzger fleissig zu untersuchen und ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, Defraudationen zu verhüten. Die hierbei zu ihrer Kenntnis kommenden Steuervergehen der Metzger sind der vorgesetzten Be- zirksstelle anzuzeigen.

§ io. Die nach Art. 11 des Gesetzes und § 8 der Vollzugsverordnung bei der E infuhr von

Fleisch in das Grossherzogtum zu entrichtende Steuer ist ebenfalls in das Accismanual auf- zunehmen. Der bezügliche Manualeintrag, welcher das steuerbare Gewicht des eingeführten Fleisches sowie den Steuerbetrag zu enthalten hat, ist von dem Einbringer des Fleisches zu unterzeichnen.

§ 11. 1. Der im Falle der Durchfuhr von Fleisch durch das Grossherzogtum nach § 9

der Vollzugsverordnung bei dem Ortssteuererheber des Eintrittsorts zu erhebende Fleisch- Durchfuhrschein ist nach dem Formular Beil. III auszustellen. In demselben ist behufs Beibringung der ordnungsmässigen Ausfuhrbestätigung die Steuer- oder Zollstelle bezw. Güter- etc. Expedition des Austrittsorts ausdrücklich einzutragen, wenn nötig nach vorheriger Erhebung bei dem Beteiligten über den beabsichtigten Ausfuhrweg. Auch ist in demselben der Termin, bis zu welchem der Schein der betreffenden Stelle am Austrittsort behufs Be- stätigung der Ausfuhr vorzulegen ist, unter Berechnung einer e i n monatlichen Frist zu bezeichnen.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch ist nach § 9 der Vollzugsverordnung in der Regel in verpacktem Zustande dem Steuererheber vorzuführen und es hat der letztere das Paket geeignet zu versiegeln. Doch ist der Steuererheber befugt, wenn der Fleischtransport nur auf eine kurze Strecke über badisches Gebiet führt, und wenn keine Unterschleife zu befürchten sind, von der Versiegelung Umgang zu nehmen.

Wenn der Einbringer des Fleisches der Ausfertigungsstelle unbekannt ist oder sonst keine genügende Gewähr bietet, so ist von demselben bei Ausstellung des Durchfuhrscheins Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung des Steuerbetrags zu verlangen.

2. Zugleich mit der Ausstellung des Durchfuhrscheins bewirkt der Steuererheber des Eintrittsorts einen bezüglichen Eintrag in das nach Formular Beil. IV zu führende Register über Durchfuhr von Fleisch, wobei in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben ist, was hinsicht- lich des Verschlusses geschehen ist, auch über eine etwaige Sicherheitsleistung Vermerkung zu erfolgen hat.

3. Die Bestätigung der Ausfuhr durch die Kontrollestelle des Austrittsorts darf nur nach vorausgegangener Vergleichung des Transports mit dem Inhalt des Durchfuhrscheins und, wenn der Transport versiegelt war, nach Prüfung des Verschlusses erfolgen. Die bestätigende Steuer- oder Zollstelle hat sich vom wirklichen Ausgang des Fleisches thunlichst zu über- zeugen , die Güterexpedition der Eisenbahn etc. aber das Fleisch zur Versendung aus dem Lande selbst zu übernehmen.

Nach erfolgter. Bestätigung des Ausgangs hat die bestätigende Stelle den Durchfuhr- schein alsbald an die Steuerstelle, welche denselben ausgefertigt hat, zurückzusenden.

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Page 12: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

510 Badisches Fleischsteuerges*U vom 29. April 1886.

4. Nach Rückkunft des Durchfohrscheins macht der Erheber des Eintrittsorts hierüber in dem Register bezüglichen Vermerk und schliesst den Durchfuhrschein dem Register als Bei- lage an. Auch die Quittungen über erfolgte Rückzahlungen hinterlegt gewesener Steuer- beträge sind als Beilagen dem Register anzuschliessen.

Ist kurz nach ümfluss der zur Abgabe des Durchfahrscheins gegebenen Frist der Schein mit der erforderlichen Ausfuhrbestätigung noch nicht zurückgekommen, so hat der Er- heber des Eintrittsorts an die Stelle, welche diese Bestätigung zu geben hat, bezügliche An- frage zu richten. Ist der Schein dieser Stelle zur Ausfuhrbestätigung nicht vorgelegt worden, so ist die auf dem Gegenstand haftende Fleischsteuer als verfallen zu betrachten und von dem Einbringer des Fleisches bezw. dessen Bürgen oder aus dem hinterlegten Geldbetrag zu er- heben und im Accismanual zu verrechnen. Die erfolgte Erhebung ist in der letzten Spalte des Registers nachzuweisen.

Wurde der Durchfuhrschein erst nach Ablauf der geordneten Frist der zuständigen Stelle am Austrittsort vorgelegt, oder ist derselbe dem Transportanten in Verlust geraten, so ist alsbald der der Ausfertigungsstelle vorgesetzten Bezirksstelle Vorlage zu machen.

5. Das in Ziff. 2 erwähnte Register ist bei jeder monatlichen Abrechnung zur Prüfung vorzulegen, jeweils auf 1. Dezember eines Jahres abzuschliessen und bei der nächsten Ab- rechnung der Bezirksstelle abzuliefern. Etwaige unerledigte Einträge sind in das Register für das folgende Jahr zu übertragen.

II. Abschnitt. Für die Steueraufseher.

§ 12. Die Steueraufseher haben darüber zu wachen, dass Gattung und Gewichtsklasse der

Schlachttiere richtig angegeben werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Schlachtgewichts ist die Entscheidung des Fleischbeschauers herbeizuführen und erforderlichen- falls auch die Verwiegung zu beantragen. Das in § 1 der Dienstanweisung für die Steuer- erheber Bemerkte ist hierbei auch von den Steueraufsehern entsprechend zu beachten.

§ 13. Die Steueraufseher haben ihr Augenmerk darauf zu richten , dass die Steuer zur ge-

hörigen Zeit - also in der Regel vor der Schlachtung - entrichtet wird. Zu diesem Zweck haben sie sich von dem Steuerpflichtigen die Steuerquittungen und Freischeine vorzeigen zu lassen. Bei Vorweisung von Freischeinen haben sie zu untersuchen, ob nach den obwaltenden Umständen jene ausgestellt werden durften. Bei Vornahme einer Schlachtung vor der Lösung eines Freischeins haben sie sich zu verlässigen, ob dieses Verfahren wirklich durch einen Not- fall bedingt war.

§14. Die Steueraufseher haben sorgfältig darüber zu wachen , dass die in Art. 6 Abs. 3 des

Gesetzes vorgesehene Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Steuerquittung oder eines Frei- scheins nicht etwa missbräuchlich d. h. nachdem die Urkunde bereits zur Vornahme einer Schlachtung benützt wurde, erwirkt werde. Auch ist darauf zu achten, dass von den Steuer- erhebern nicht die Gültigkeitsdauer von Steuerquittungen oder Freischeinen ausgedehnt werde, wenn die in Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes den Steuerpflichtigen gewährte Anzeigefrist bereits abgelaufen ist.

Nach § 4 der Vollzugsverordnung ist der Steueraufseher selbst befugt, die Gültigkeits- dauer der Steuerquittung oder des Freischeins zu verlängern, wenn die vorgeschriebene An-

zeige beim Ortssteuererheber eine für den Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen störende Ver- zögerung der Schlachtung zur Folge haben müsste. Von dieser Befugnis ist namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn jene Anzeige an dem Tage, an welchem geschlachtet werden sollte, wegen vorgerückter Zeit nicht mehr erfolgen kann und die Schlachtung nunmehr in der Frühe des folgenden Tages (vor Beginn des Bureaudienstes) vorgenommen werden soll. Uebrigens hat der Steueraufseher auch in anderen Fällen einem rechtzeitig, d. h. innerhalb der Anzeige- frist gestellten Begehren, dass die Gültigkeit der Steuer quittun g oder des Freischeins ver- längert werde, zu entsprechen, sofern die Verlängerung an sich unbedenklich erscheint, und dem Steuerpflichtigen eine namhafte Zeitversäumnis hierdurch erspart wird. Der Steuerauf- seher hat in diesen Fällen die Steuerquittung oder den Freischein mit einem bezüglichen Ver-

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Page 13: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1880. 5 j j

merk zu versehen und den Steuererheber, sobald thunlich, von der Sache in Kenntnis zu setzen. Eine nachträgliche Anzeige seitens des Metzgers bei dem Steuererheber ist in den bezeichneten Fällen nicht erforderlich.

Dass der Steuerpflichtige eine Schlachtung vornehme, ohne überhaupt die Steuerquittung zu besitzen, darf das Steueraufsichtspersonal unter keinen Umständen gestatten.

§ 15. Die Steueraufseher haben durch Einsicht der bei den Steuererhebern aufbewahrten Er-

klärungen der Metzger über besondere Fleischaufbewahrungsräume (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) sich von den letzteren Kenntnis zu verschaffen .

Auch haben dieselben , um die Hinterziehungen der Fleischsteuer möglichst zu ver- hüten bezw. zu entdecken, von der in Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes gewährten Ermächtigung häufig Gebrauch zu machen.

§ 16. Die Register über das von den einzelnen Metzgern versteuerte Schlachtvieh haben die

Steueraufseher, so oft sie sich bei einem Steuererheber einfinden, nach vorheriger Vergleichung derselben mit dem Accismanual unter dem letzten Eintrag mit dem Datum und ihrer Unter- schrift zu versehen.

Auch von den Fleischdurchfuhrregistern haben dieselben Einsicht zu nehmen und dass dies geschehen, unter dem letzten Eintrag durch Beisetzung ihrer Unterschrift ersichtlich zu machen.

Bezüglich der zur Prüfung der Uebereinstimmung der Accismanualeinträge mit den von den Erhebern ausgestellten Quittungen dienenden Kontrollezeichen haben sich die Steuer- aufseher nach den hierwegen bestehenden besonderen Vorschriften zu achten.

§17. Die Steueraufseher sollen bestrebt sein, sich von der ungefähren Grosse des Fleisch-

absatzes der einzelnen Metzger Kenntnis zu verschaffen und haben ihre besondere Aufmerk- samkeit denjenigen zuzuwenden , welche weniger versteuern , als sie , der wahrscheinlichen Grosse ihrer Kundschaft nach, verkaufen.

Auch auf das Schlachten der Privatleute zum eigenen Gebrauch haben die Steuer- aufseher ihr Augenmerk zu richten.

Von wahrgenommenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Fleischsteuer- gesetzes und der zugehörigen Vollzugsverordnung haben die Steueraufseher der Bezirksstelle unter genauer Darlegung des Sachverhaltes behufs Einleitung des Strafverfahrens Anzeige zu erstatten. Bei Entdeckung einer Defraudation hat der Steueraufseher geeigneten Falles das Accismanual gegen den Betreffenden in der geordneten Weise (vgl. § 46 letzten Abs. d. D.A. zum W.St.G.) zu sperren.

Ferner haben die Steueraufseher, wenn sie Mängel oder Unrichtigkeiten im Vollzug der bestehenden Vorschriften bei den Steuererhebern wahrnehmen und solche nicht im Be- nehmen mit den Letzteren beseitigt werden können, an die vorgesetzte Bezirksstelle Bericht hierüber zu erstatten.

III. Abschnitt. Für die Fleischbeschauer.

§ 18. Im Falle des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der Fleischbeschauer des Orts auf Auf-

forderung des Steuererhebers oder eines Steueraufsehers über das Schlachtgewicht eines Tieres zu entscheiden. Die Schätzung des Fleischbeschauers hat das Gewicht des erkalteten Tieres in ganzen Kilogrammen zu bezeichnen unter Ausserachtlassung der nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes und § 1 der Vollzugsverordnung bei der Gewichtsbestimmung nicht mitzählenden Teile des Tieres.

§ 19. Ueber das Ergebnis der Schätzung hat der Fleischbeschauer ein schriftliches Zeugnis

in nachstehender Fassung auszustellen : 1045

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Page 14: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

512 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

„Das von N. N. zur Schlachtung bestimmte (geschlachtete) Tier (Rind etc.) wurde auf Verlangen der Steuerbehörde heute von mir auf ein Schlachtgewicht von kg abgeschätzt, was bescheinigt"

Ort und Datum : Name des Fleischbeschauers : Dieses Zeugnis ist alsbald dem Steuerbediensteten, welcher die Abschätzung beantragt hat, zu übergeben.

Wird es nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich, das Schlachtgewicht durch Ver- wiegung zu ermitteln, so hat der Fleischbeschauer der letzteren anzuwohnen. Auf dem vor- erwähnten Zeugnis ist sodann auch das Ergebnis der Verwiegung zu vermerken und solches ausser von dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter, sowie von dem Steuerbediensteten, auch von dem Fleischbeschauer unterschriftlich zu bestätigen.

Der Fleischbeschauer hat darauf zu achten, ob nicht etwa vor der Verwiegung einzelne mitzuverwiegende Teile des Tieres entfernt worden sind, da in diesem Falle die Verwiegung nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes unterbleibt. Wird eine solche Wegnahme einzelner Teile seitens des Steuerbeamten behauptet, vom Steuerpflichtigen aber bestritten, so hat der Fleisch- beschauer hierüber zu entscheiden. Wird infolge eigener Wahrnehmung des Fleischbeschauers oder eines Antrags des Steuerbeamten festgestellt, dass einzelne Teile beseitigt worden sind, so hat der Fleischbeschauer das von dem Steuererheber oder Steueraufseher hierüber auf- genommene Protokoll zu unterzeichnen.

Vierter Abschnitt. Für die Bezirkssteuerstellen.

(Obereinnehmereien und Hauptsteuerämter.) § 20.

Die Bezirkssteuerstellen haben im allgemeinen darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Gesetzes und der Vollzugsverordnung sowie der gegenwärtigen Dienstanweisung überall gehörig zur Anwendung und Durchführung gelangen. Im übrigen findet das in §§ 51 und 52 der Dienstanweisung zum Weinsteuergesetz Bemerkte auch hier sinngemässe Anwendung.

§ 21. Die von den Erhebern zur Aufrechnung gebrachten Quittungen über gemäss 5 4 Abs. 3

der Dienstanweisung von ihnen geleistete Steuerrückersätze haben die Bezirksstellen auf Grund der erforderlichen Zeugnisse zu prüfen und dass dies geschehen , auf den Quittungen selbst zu beurkunden.

Die den Bezirksstellen in den Fällen des § 4 Abs. 4 der Dienstanweisung von den Steuererhebern vorgelegten Gesuche um Rückvergütung der Fleischsteuer sind gleichfalls genau zu prüfen. Wenn ein Bedenken gegen die Rückvergütung nicht obwaltet, ist sodann solche zur Zahlung anzuweisen und falls die Rückvergütung auf erfolgtes Ansuchen einem Metzger geleistet wird, dem früheren Eigentümer des betreffenden Tieres hiervon Kenntnis zu geben. Der Quittung sind hierauf sämtliche auf die Sache bezüglichen Schriftstücke anzuschliessen. Glaubt aber die Bezirksstelle, die Leistung der beanspruchten Rückvergütung beanstanden zu müssen, so ist bezügliche Vorlage anher zu machen.

Ebenso haben die Bezirksstellen die in den Fällen des § 4 Abs. 5 der Dienstanweisung erfolgenden Vorlagen der Steuererheber zu prüfen, und wenn die Steuerfreiheit der betreffenden Schlachtung begründet erscheint, die Rückvergütung der bezahlten Steuer anzuordnen. Auch in diesen Fällen sind sämtliche auf die Sache bezüglichen Schriftstücke den Quittungen an- zuschliessen.

§ 22. Die von den Steuererhebern bei den monatlichen Abrechnungen vorgelegten Register

über das von den einzelnen Metzgern versteuerte Schlachtvieh sind von den Bezirksstellen bei den Abrechnungen zu prüfen. Dass dies geschehen, ist jeweils durch Beisetzung des Namens- zuges des die Prüfung Vornehmenden unter dem letzten Eintrag ersichtlich zu machen.

§ 23. Die nach § 8 vorgelegten Erklärungen der Metzger über von ihnen benützte besondere

Fleischaufbewahrungsräume sind einer Prüfung zu unterwerfen und sodann mit demVidit ver- sehen den Steuererhebern zur Aufbewahrung beim Dienst zurückzugeben.

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Page 15: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5^3

§24. Das in § 22 Bemerkte gilt auch hinsichtlich der Register über Durchfuhren von Fleisch.

Bei der Prüfung der letzteren Register ist namentlich darauf zu sehen, dass die Wiederausfuhr der betreifenden Fleischmengen nachgewiesen oder aber die auf denselben haftende Steuer rechtzeitig zur Erhebung gebracht ist.

Jährlich und zwar längstens bis 15. Januar des auf den Abschluss der Register folgenden Jahres sind sodann die erwähnten Register nebst Beilagen geheftet anher vorzulegen. Hat sich im Bezirk zur Führung eines solchen Registers in der betreffenden Periode kein An- lass ergeben, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

Erfolgt im Falle verspäteter Vorlage eines Durchfuhrscheines oder des Verlustes eines solchen Vorlage an eine Bezirksstelle (§ 11 Ziff. 4 letzter Absatz der Dienstanweisung) , so ist letztere nach Prüfung der einschlägigen Verhältnisse befugt, von Erhebung der Steuer dann Umgang nehmen zu lassen, wenn die verspätete Vorlage des Scheines bei der zuständigen Stelle am Austrittsorte hinreichend begründet, bezw. die erfolgte Ausfuhr des Fleisches ander- weitig nachgewiesen ist.

§ 25. Wenn den Bezirksstellen zur Kenntnis kommt, dass Fleischbeschauer den ihnen in

steuerlicher Beziehung erwachsenden Verpflichtungen nicht gehörig nachkommen, so ist durch Mitteilung an das betreffende Bezirksamt für Abhilfe zu sorgen , erforderlichenfalls aber Vor- lage anher zu machen.

Versäumnisse der Tierärzte in betreff der nachjArt. 7 des Gesetzes und § 5 der Voll- zugsverordnung ihnen obliegenden Anmeldepflicht sind gleichfalls dem Bezirksamt zur Kennt- nis zu bringen.

V. Abschnitt. Für die Zollbehörden.

§ 26. Wenn die Zollstellen berufen sind, bei der Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch die

Steuerstellen zu vertreten, so haben sie im allgemeinen die für die Steuererheber desfalls ge- gebenen Vorschriften, insbesondere auch bezüglich der Führung und Vorlage des Aecis- manuals zu beachten.

Die zur Verrechnung der erhobenen Fleischsteuer erforderlichen Manualimpressen werden den Zollstellen auf jedesmaliges Begehren von der betreffenden Bezirkssteuerstelle gegen Bescheinigung verabfolgt werden.

§ 27.

Erfolgt im Falle des § 9 der Vollzugsverordnung die Wiederausfuhr von Fleisch über eine Zollstelle, so hat letztere - sofern die Ausfuhr nicht mittelst Eisenbahn, Post oder

Dampfschiff geschieht, und deshalb von der betreffenden Expedition des Aufgabeorts die Aus-

fuhrbestätigung zu geben ist - die Bescheinigung des Ausgangs unter Beachtung des in § 11 Ziff. 3 Abs. 1 Bemerkten auf dem zugehörigen Durchfuhrschein zu erteilen und diesen an die

Ausfertigungsstelle zurückzusenden.

Karlsruhe, den 6. November 1886. Steuerdirektion.

Glockner.

Finanzarchiv. V. Jahrg. 1047 33

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Page 16: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

514 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

Áccismannal Nr. 1. „ ^ „ M. Pf. ^ Metzger N.

zahlt für einen Ochsen mittleren Ge- wichts, Schlachtung am 4. November

Accise 6 - wofür quittiert worden ist.

den 3. November 1886.

Áccismannal Nr. 2. m. Pf.

N. musste heute ein Rind von kleinem Gewicht schlachten lassen.

Schlachtung notwendig infolge Hirnkrankheit laut ani. Zeugnis.

Eigentümer kein Metzger, den 3. November 1886.

oder: (Schlachtung notwendig wegen

Bruchs des rechten Vorderfusses, wovon sich der Unterzeichnete durch persönliche Anschauung überzeugt hat. Eigentümer kein Metzger,

den 3. November 1886. Steuererheber N.)

1

Steuereinnehmerei Muggensturm. Quittung' Nr. 1.

Metzger N. zahlt für einen Ochsen mittleren Gewichts, Schlachtung am 4. November,

Accise 6 M. - sage: sechs Mark,

wofür quittiert den 3. November 1886.

Steuererheber N.

Kontrollezeichen Nr. I. Obereinnehmerei Rastatt,

Steuereinnehmerei Muggensturm. Metzger N.

zahlt Fleischaccise 6 M. - den 3. November 1886.

N. (Rückseite.) Mit diesem Eontrollezeichen kann nie ein Beweis der Zahlung geliefert werden, und es ist dem Accispflichtigen bei Strafe unter- sagt, dasselbe von der Quittung abzuschneiden. Nur die Aufsichtspersonen haben das Recht, dieses Zeichen abzuschneiden und zur Hand zu nehmen.

Steuereinnehmerei Muggensturm. Quittung- Nr. 2.

N. musste heute ein Rind von kleinem Ge- wicht schlachten lassen.

Schlachtung notwendig infolge Hirnkrank- heit laut Zeugnis.

Eigentümer kein Metzger. Accise - M. -

sage: - Mark, den 3. November 1886.

Steuererheber N. oder:

(Schlachtung notwendig wegen Bruchs des rech- ten Vorderfusses, wovon sich der Unterzeichnete durch persönliche Anschauung überzeugt hat. Eigentümer kein Metzger.

den 8. November 1886. Steuererheber N.)

Kontrollezeichen Nr. 2. Obereinnehmerei Rastatt,

Steuereinnehmerei Muggensturm. N. Notschlachtung.

accisfrei. den 3. November 1886.

N. (Rückseite.) Mit diesem Kontrollezeichen kann

nie ein Beweis der Zahlung geliefert werden, und es ist dem Accispflichtigen bei Strafe unter- sagt, dasselbe von der Quittung abzuschneiden. Nur die Aufsichtspersonen haben das Recht, dieses Zeichen abzuschneiden und zur Hand zu nehmen.

048

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Page 17: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886. 5^5

Beilage II. Grossh. Oberemnehmerei Steuereinnehmern : Grossh. Hauütsteueramt

Register über

das von dem Metzger versteuerte Schlachtvieh im Steuerjahr l. Dezember 18 . . / . .

(§ 7 der Dienstanweisung zum Fleischsteuergesetz.)

der Ver- ZaJl1 des versteuerten Schlachtviehs

^ Steuerung Rinder [ Ochsen Kühl Farren

g von von I Nr* g> w> 200 von 200 von von von des 0 § unter bis 259 kg unter bis 200 kg unter 200 kg unter 200 kg Accis- 'S rS w Monat •%* x 200 kg * aus- und 200kg * aus- und 200kg * und 200 kg « und ̂ „„«i«, manuals a rS |

w Tag •%* Monat x 200 kg * scW aus-

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mehr 200kg * mehr und 200 kg «

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| 250 kg 250 kg »

|stück|Stück| Stück Sttick| Stück| Stück Sttick| Stück Sttick| Sltick

I

Beilage III. Grossh. Obereinnehmerei

Fleischdurchfuhrregister 6 O.-Z. Grossh. Hauütsteueramt 6

Fleischdurchfuhrschein. (§11 der Dienstanweisung zum Fleischsteuergesetz.)

N. N. von N. führt heute kg Fleisch aus N. mit der Erklärung ein , dass dasselbe zur Durchfuhr nach N. bestimmt sei.

Der Transport ist mit .... Siegeln versehen. Die Ausfahr ist zu bestätigen durch die Steuereinnehmerei (Güterexpedition etc.) N.r

welcher dieser Schein längstens bis vorzulegen ist. N., den . . ten »...

Grossh. Steuereinnehmerei. N.

Die richtige Ausfuhr obigen Fleischtransports, sowie die Unverletztheit des Ver- schlusses beurkundet

N., den . . ten

(Bezeichnung der Stelle.) (Siehe die Anmerkungen auf der anderen Seite.)

(Rückseite.) Anmerkungen. 1. Dieser Schein ist der anderseits bezeichneten Stelle am Austrittsort behufs Be-

stätigung der Ausfuhr abzugeben. 2. Letztere Stelle hat den Schein alsbald mit der Bestätigung der Ausfuhr versehen

an die Ausfertigungsstelle zurückzusenden. 3. Ist die Abgabe des Scheins nicht längstens bis zu dem anderseits angegebenen

Termin an dem Austrittsort erfolgt, so wird die Steuer für das eingeführte Fleisch von dem Einbringer erhoben.

Für die Ausfertigung des Scheins einschliesslich der Siegelanlage ist dem Steuererheber eine Gebühr von 10 Pf. zu bezahlen.

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Page 18: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

515 Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886.

Beilage IT.

Ässsszr s--«.: Resìster

über Durchfuhr von Fleisch

im Steuerjahr l. Dezember 18 . . / . . (§ 11 der Dienstanweisung zum Fleischsteuergesetz).

der Einfahr | | Tag, an welchem Bemerkungen Namen KTn«v,AM GeWlCht iihor Namen KTn«v,AM des die Frist zur der Durch- siecelanlaffe

iihor

O.Z. und Wohnort Fisches ?es des

Abgabe des fohrschein siecelanlaffe sffhe?heite

Tag Monat des Einbringers Fisches Durchfuhr- zurück- lSstune Ver- scheinsab- gekommen steueruïïg etc. kg lauft, ist

Begründung zum Gesetzentwurf vom 3. März 1886.

Die Gesetzgebung über die durch die Accisordnung vom 4. Januar 1812 im Grossherzog - turn eingeführte Schlachtvieh- oder Fleischaccise hat während der Dauer ihres Bestandes mannig- fache Umgestaltungen erfahren. Nach der Accisordnung erstreckt sich die Besteuerung nicht nur auf Grossvieh und Kälber , sondern auch auf Schweine, Schafe, Lämmer und Ziegen ; die Abgabe wurde nach dem Stück, beim Grossvieh, jedoch mit verschiedenen, nach dem Gewicht geordneten Abstufungen erhoben. Durch das Gesetz vom 14. Mai 1828 wurde sodann die Ver- steuerung des Grossviehes nach dem Gewicht eingeführt und die Accise für Ochsen auf % kr., fur Rinder auf % kr., für Farren und Kühe auf */8 kr. vom Pfund bestimmt. Nach kaum vier- jähriger Geltungsdauer dieses Gesetzes, welches lebhafte Klagen der Metzger hervorrief, wurde durch das provisorische Gesetz vom 10. Mai 1832 nach der 'Wahl der Metzger eines jeden Orts neben der Steuerentrichtung nach dem Gewicht auch diejenige nach dem Stück und die Zahlung gemeindeweiser festzusetzender Aversen zugelassen; die Accise nach dem Stück wurde hierbei auf diejenigen Beträge bestimmt, welche sich, bei Anwendung der Steuersätze des Gesetzes von 1828 auf die aus dem Acciserträgnis der Jahre 1829/31 berechneten Durchschnittsgewichte er- gaben, nämlich auf 6 fl. 25 kr. vom Ochsen, auf 2 fl. 20 kr. von einem Rind, Farren oder einer Kuh.

Die Accise vom Schwein- , Schaf- , Lamm- und Ziegenfleisch war schon durch die Ge- setze vom 14. Mai 1828 und vom 28. Dezember 1831 aufgehoben worden. Das Gesetz vom 18. Juli 1833 behielt die erwähnte provisorische Regelung für die Dauer der Budgetperiode 1834/35 bei; definitiv geordnet wurde sodann der Gegenstand durch das noch jetzt geltende Gesetz vom 28. Mai 1835, welches die Einheit der Besteuerungsform wiederherstellte. Nach diesem Gesetze hat nämlich die Steuerentrichtung ausschliesslich nach der Stückzahl der Schlachttiere zu erfolgen; die Steuersätze sind die gleichen, wie die durch die Gesetze von

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Begründung zum Gesetzentwurf. 5^7

1882 und 1833 für die Versteuerung nach dem Stück bestimmten, wobei nach der schon in der Accisordnung von 1812 enthaltenen Regel ein Ochs unter 400 Pfund wie ein Rind, ein Rind von 400 Pfund und darüber wie ein Ochs zu versteuern ist. Eine Ergänzung des Gesetzes von 1835 bildet das Eontrolle- und Strafbestimmungen enthaltende Gesetz vom 28. März 1844, die unrichtige Deklaration der Metzger beim Schlachten von grösserem Rindvieh betreffend. Mit dem Gesetz vom 30. Juni 1862 , welches die Accise vom Kalbfleisch aufhob , schliesst sodann die gesetzgeberische Thätigkeit auf diesem Gebiete ab. An die Stelle der Steuersätze von 2 fl. 20 kr. und 6 fl. 25 kr. traten mit Einführung der Reichswährung die denselben nahezu genau entsprechenden Beträge von 4 M. und 11 M.

Wenn hiernach die dermalige Ordnung der Fleischsteuer - von der, an die politischen Ereignisse des Jahres 1848 sich knüpfenden, vorübergehenden Aufhebung derselben ab- gesehen - sich während 50 Jahren in Geltung erhalten hat, so ist sie doch während dieses Zeitraums keineswegs ohne Anfechtung geblieben. Vielmehr waren die Bemühungen der Metzger unausgesetzt darauf gerichtet , sei es die gänzliche Aufhebung der Fleischaccise , sei es deren Ermässigung durch diese oder jene Aenderung des geltenden Tarifs herbeizuführen, und es hatten sich fast auf jedem Landtag die Ständekammern mit derartigen Petitionen der Metzger zu befassen. Die Wünsche der letzteren blieben jedoch unbefriedigt , nicht weil man denselben jede Berechtigung abgesprochen hatte, sondern zumeist aus finanziellen Rück- sichten und weil die auf Aenderung des Tarifs gerichteten Vorschläge nicht für sachgemäss erachtet wurden.

Auch während des letzten Landtages haben die Schmalviehmetzger des Landes in gleichlautenden , bei der 2. Kammer eingereichten Petitionen um Abänderung der bestehenden Gesetzgebung gebeten und zwar in der Richtung,

„dass die für Rinder (und Ochsen) unter 400 Pfund dermalen zu entrichtende Accise von 4 M. per Stück auf alle solche Tiere , welche unter 500 Pfund wiegen, ausgedehnt werde, und erst von da an die Accise von 11 M. eintrete."

Von den Petenten wurde hierbei darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Abstufung der Steuersätze eine unbillige und zugleich volkswirtschaftlich nachteilige sei. Der Schmal- metzger , welcher ein Stück von 400 Pfund oder wenig darüber schlachte und hierfür die Accise von 11 M. zu entrichten habe, sei ausser stand, diesen Steuerbetrag auf seine Kunden zu überwälzen, d. h. sich denselben in einem höheren Fleischpreis ersetzen zu lassen, da er genötigt sei, sein Fleisch zu gleichmässigem Preise an die Kunden abzugeben. Dem Metzger sei infolge dessen auch beim Einkauf des Viehes die Konkurrenz mit den Metzgern der Nach- barländer, woselbst eine Fleischsteuer nicht besteht, erschwert.

Die derzeitige Besteuerung bedinge ferner eine geänderte Nachfrage nach schweren Tieren und wirke hierdurch nachteilig auf die Viehzucht ; sie beeinträchtige endlich auch den Nahrungsstand gerade der minder bemittelten Volksklassen, welchen der Genuss des kräftigeren und nahrhafteren Fleisches, wie es die Tiere im Gewicht von 4-500 Pfund besitzen, der hohen Steuer wegen nicht geboten werden könne.

Bei der Beratung des Gegenstandes in der Sitzung vom l. März 1884 erkannte die 2. Kammer in Uebereinstimmung mit dem hierüber erstatteten Bericht ihrer Petitionskommission die Ausführungen der Schmalmetzger, ohne sich übrigens deren Vorschlag anzueignen, im wesentlichen als begründet an und beschloss , die Petition der grossh. Regierung empfehlend zu überweisen.

Auch die letztere ist bei der hierdurch veranlassten erneuten Prüfung der Frage zur Ueberzeugung gelangt, dass es an der Zeit sei, durch eine Reform des Fleischsteuertarifs den vieljährigen Beschwerden der Metzger abzuhelfen. Es kann zwar die behauptete schädliche Einwirkung dieses Tarifs auf die Viehhaltung und auf die Richtung der Fleischproduktion im allgemeinen nicht zugegeben werden. Denn da die heutige Entwicklung der Verkehrsverhält- nisse und der Verkaufsgelegenheiten die Möglichkeit eines vielseitigen Absatzes, auch nach den Nachbarländern, gewährt, ist der Schlachtvieh verkaufende Landwirt nicht mehr wie früher, vom Metzger oder Händler abhängig.

Auch steht die Annahme, dass das gegenwärtige Tarifsystem von der Züchtung schwerer Tiere abgehalten habe, mit der Thatsache nicht im Einklang, dass nahezu in allen Landes- gegenden eine Zunahme des mittleren Gewichts des Rindes stattgefunden hat. Vergleiche in dieser Hinsicht die auf Anordnung des grossh. Ministeriums des Innern im Jahre 1876 ver- öffentlichten Mitteilungen über das badische Veterinärwesen in den Jahren 1872 und 1873 von A. Lydtin, Tabelle S. 2 (Seite 123) und die Ergebnisse der Viehzählung von 1883, bei welcher

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g I g Begründung zum Gesetzentwurf.

erstmals eine probeweise amtliche Ermittelung des Lebendgewichts der vorhandenen Vieh- bestände angestellt worden ist (statistische Mitteilungen von 1883 Nr. 20). Die starke Einfuhr von Ochsen aus Württemberg, wo eine Staatsabgabe von Fleisch nicht mehr erhoben wird, scheint gleichfalls dafür zu* sprechen, dass die Rückwälzung der Steuer auf den Verkäufer des Tieres in der Regel nicht gelingt. Dagegen lässt sich nicht verkennen, dass der gegenwärtige Tarif mit dem unvermittelten Sprunge des Steuersatzes von 4 auf 11 M. kaum geeignet ist, eine gerechte und gleichmässige Besteuerung zu erzielen und darum dem Interesse weder der Metzger noch der Konsumenten entspricht. Und gerade der Umstand, dass das Durchschnitts- gewicht der Rinder zugenommen hat, trägt wesentlich dazu bei, diese Mangelhaftigkeit des Tarifs fühlbar zu machen.

Was nun die Art und Weise der zu treffenden Abhilfe anbelangt, so stand zunächst soviel für die grossh. Regierung fest, dass an dem bisherigen System der Besteuerung nach der Stückzahl unter Mitberücksichtigung des Gewichts der Tiere festzuhalten sei. Von einer Rückkehr zu der teueren und unbequemen Besteuerung nach dem wirklichen (genauen) Gewicht wird ebensowenig die Rede sein können, als von der Aversierung ; beide Systeme haben während ihrer Geltungsdauer die Probe nicht bestanden und sind von der grossen Mehrheit der Metzger abgelehnt worden. Die Besteuerung nach dem Lebendgewicht lässt sich schon deshalb nicht ausführen , weil die hierzu erforderlichen Wagen nicht allent- halben vorhanden sind.

Auf den Vorschlag der Schmalmetzger , einfach die , den früheren Abgabesatz begrün- dende Gewichtsgrenze von 400 auf 500 Pfund hinaufzurücken , konnte jedoch - von anderen Bedenken abgesehen - schon wegen des hierdurch entstehenden finanziellen Ausfalls nicht eingegangen werden. Dieser Ausfall lässt sich zwar nicht genau berechnen, weil nicht bekannt ist, wie viele Rinder und Ochsen im Gewicht zwischen 400 und 500 Pfund bisher jährlich ge- schlachtet wurden, die Kenntnis dieser Zahl übrigens auch keinen sonderlichen Wert hätte, indem dieselbe sich eben infolge der Steuererleichterung ganz erheblich steigern würde. Ohne Zweifel aber würde die sich ergebende Mindereinnahme eine beträchtliche sein. Es erübrigte hiernach nur die Alternative , entweder die Gewichtsgrenze unter gleichzeitiger Er- höhung des Steuersatzes für die Tiere der unteren Klasse etwa auf 5 M. von 400 auf 500 Pfund hinaufeurücken oder für die Tiere im Gewicht von 400 bis 500 Pfund eine Mittelklasse mit einem Steuersatze von etwa 6 M. zu bilden.

Der erstere Vorschlag würde, wenn zugleich alle weiblichen Rinder und Kühe in die Unterklasse verwiesen würden, seiner Einfachheit halber vom steuertechnischen Stand- punkte aus unzweifelhaft den Vorzug verdienen, auch einen Steuerausfall wohl nicht zur Folge haben. Die grossh. Regierung konnte sich jedoch nicht dazu entschliessen , eine Aenderung des Tarifs zu beantragen, welche die Ernährung gerade der minder wohlhabenden Volksklassen stärker als seither belasten würde.

Der Entwurf hat sich deshalb für den zuletzt erwähnten Besteuerungsmodus ent- schieden , welcher auch im Schosse der 2. Kammer lebhafte Befürwortung gefunden hat. Die Mittelklasse über die Grenze von 250 kg - etwa bis zu 300 kg - auszudehnen, empfiehlt sich nicht, weil das Fleisch der Tiere von 250 kg und mehr Gewicht als Mastfleisch verkauft zu werden pflegt und daher den höchsten Steuersatz wohl tragen kann. Der mittlere Steuersatz von 6 M. würde namentlich den Metzgern in den kleineren Städten und auf dem Lande er- möglichen, besseres Vieh zu schlachten, als seither. Die Tarifierung der Tiere soll lediglich nach dem Gewicht erfolgen , mit der Massgabe jedoch , dass Kühe und Farren höchstens mit der Steuer von 6 M. belegt werden. Diese beiden Tiergattungen, wie bisher, schlechthin in die unterste Klasse zu verweisen, erscheint nicht gerechtfertigt, zumal bei den Farren, welche meist mit bedeutendem Gewicht zur Schlachtung kommen, und deren Fleisch bei der Wurst- fabrikation in gewinnbringender Weise verwertet zu werden pflegt. Auch stärkere und ge- mästete Kühe , wie sie in den Städten geschlachtet werden , können die mittlere Steuer von 6 M. wohl tragen. Dagegen soll die Steuer von 11 M. für Kuh- und Farrenfleisch , welches immerhin von geringerer Qualität ist, nicht erhoben werden.

Auf diese Weise wird auch der leidige Streit zwischen Metzgern und Steuerbehörden darüber, ob ein weibliches Rind im Gewicht von 400 Pfund oder mehr, weil schon trächtig ge- wesen, als Kuh zu versteuern sei oder nicht, ein Ende nehmen, weil künftig alle Tiere unter 250 kg ausnahmslos nach dem Gewicht tarifiert werden sollen und weibliche Rinder (noch nicht trächtig gewesene Tiere) höheren Gewichts kaum vorkommen. Anderseits ist auch wohl nicht zu besorgen, dass die Einschaltung der neuen Gewichtsklasse eine unerwünschte Vermehrung

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Begründung zum Gesetzentwurf. 5^9

der Verwiegungen zur Folge haben werde, da bei der massigen Differenz zwischen dem unteren und mittleren Steuersatz und mit Rücksicht auf die Kosten der Verwiegung die Steuerpflich- tigen in Fällen, wo es sich um die Untergrenze der Mittelklasse handelt, geneigt sein werden, sich dem Ausspruch des Fleischbeschauers zu unterwerfen, und da ferner als Wirkung der schärferen Strafbestimmungen des Entwurfs mehr Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei Abgabe der Gewichtsdeklaration erwartet werden kann.

Was die finanzielle Wirkung des vorgeschlagenen Tarifs betrifft, so kann wohl an- genommen werden, dass die seitherige Einnahme an Fleischsteuer - im Durchschnitt der 10 Jahre 1875-84 jährlich 581,039 M. betragend - auch künftig annähernd erreicht werden wird. Legt man der Berechnung des Steuerertrags die für einige Städte vorliegenden näheren Angaben über Zahl und Gewicht der Schlachttiere zu Grund, so ergibt sich sogar eine Steigerung der bisherigen Einnahme. Nach dem Berichte des Bezirkstierarztes in Karlsruhe über die Er- gebnisse der Fleischbeschau daselbst im Jahre 1885 wurden geschlachtet: 2278 Ochsen mit einem durchschnittlichen Fleischgewicht von 3371/2 kg, 1405 Kühe mit einem durchschnittlichen Fleisch- gewicht von 200 kg , 3442 Rinder mit einem durchschnittlichen Fleischgewicht von 175 kg, 1699 Farren mit einem durchschnittlichen Fleischgewicht von 375 kg.

In Heidelberg kamen im gleichen Jahre zur Schlachtung : 781 Ochsen im Durchschnitts- gewicht von 350 kg, 305 Kühe im Durchschnittsgewicht von 220 kg, 3037 Rinder im Durch- schnittsgewicht von 175 kg, 148 Farren im Durchschnittsgewicht von 300 kg.

Die Steuer von diesen Schlachtungen beträgt nach dem seitherigen Tarif: in Karlsruhe 51,242 M., in Heidelberg 22,551 M... nach dem Entwurf: in Karlsruhe 57,450 M., in Heidelberg 23,457 M.

Indessen sind die auf diese Weise gewonnenen Ziffern des künftigen Ertrags ohne Zweifel zu hoch, da unter den, durchweg mit 11 bezw. 6 M. berechneten Ochsen und Kühen (zumal bei Karlsruhe) eine erhebliche Anzahl von Tieren unter 250 bezw. 200 kg Gewicht sich befinden wird, welche folglich nur mit 6 bezw. 4 M. zu versteuern wären.

Die Umgestaltung des Tarifs bedingt nun ausser der Aenderung des Art. 2 des Ge- setzes von 1835 notwendigerweise auch eine solche der Bestimmungen in Art. 8 und 9 des Ge- setzes von 1844.

Beide Gesetze sind jedoch noch sonst in vielfacher Hinsicht veraltet und lückenhaft, es empfiehlt sich daher, bei gegenwärtigem Anlass die gesamte Fleischsteuergesetzgebung zu revidieren und den, dermalen in mehreren Gesetzen und Verordnungen verteilten Stoff in « i n e m Gesetze zusammenzufassen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist folgendes zu bemerken :

Zu Art. 2. Zum Eingeweide sollen auch künftig, wie dies bisher einer im Jahr 1878 getroffenen Anordnung zufolge der Fall war, die Nieren und das Nierenfett gerechnet werden .

Zu Art. 3. Die in Abs. 3 vorgeschlagenen Bestimmungen, an welchen es bisher fehlte, sind durchaus erforderlich, wenn anders verhindert werden soll, dass der Pflichtige sich durch Vereitelung der Verwiegung der gesetzlichen Steuerentrichtung entzieht.

Dass die Verwiegung erst nach dem Erkalten des Tieres stattfinde, liegt im Interesse des Pflichtigen , da durch die Verdunstung das Gewicht sich vermindert. Den Steuerbeamten wird es im übrigen zur Pflicht gemacht werden, hinsichtlich der Zeit der Verwiegung auf die Wünsche des Pflichtigen thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Der Besitz einer brauchbaren und vorschriftsmässig geaichten Wage darf bei jedem Metzger als zii seiner Geschäftseinrichtung gehörig, vorausgesetzt werden. Bei Landwirten wird es sich in der Regel um Notschlachtungen handeln und daher die Verwiegung überhaupt nicht in Frage kommen (Art. 4). Eintretenden Falls aber soll der Steuerpflichtige , welcher eine geeignete Wage nicht besitzt , gehalten sein , eine solche ohne Anspruch auf Ersatz et- waiger Transportkosten, beizus chaff en. Hinsichtlich der Waggebühren, insbesondere soweit solche für Benützung öffentlicher Wagen zu entrichten sind, ist Abs. 4 massgebend.

Die Gebühren des Fleischbeschauers (Abs. 4) sind im Verordnungswege zu bestimmen. Art. 4 enthält mehrfache Abweichungen von Art. 3 des Gesetzes von 1835. Zunächst ist in den unter Ziff. 1 erwähnten Fällen von dem Erfordernis , dass das

äusserlich beschädigte oder erkrankte Tier „sogleich" geschlachtet werde , abgesehen , da durchaus kein Grund vorliegt, bei einer durch Kurversuche verzögerten Schlachtung die Steuer- befreiung zu versagen. Die landesherrliche Verordnung vom 10. Dezember 1835 (Reg.-Bl. S. 467) hat in Art. 4 die Accisfreiheit in Fällen der letzteren Art an die Bedingung geknüpft , dass

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£20 Begründung zum Gesetzentwurf.

dem Accisor spätestens vor Ablauf von 48 Stunden nach der Beschädigung oder Erkrankung Nachricht gegeben werde. Einer derartigen Vorschrift bedarf es jetzt wohl nicht mehr, da durch die vor und nach der Schlachtung stattfindende Fleischbeschau das Vorhandensein einer die Steuerbefreiung rechtfertigenden Ursache der Schlachtung regelmässig in zuverlässiger Weise festgestellt wird.

Sodann gewährt Ziff. 2 Steuerfreiheit für das von der Polizeibehörde für ungeniessbar erklärte Fleisch ohne Rücksicht darauf, ob das Tier schon vor oder erst nach der Schlachtung als krank erkannt, bezw. ob es wegen Krankheit geschlachtet wurde oder nicht, da der Eigen- tümer im einen wie im andern Falle den gleichen Verlust erleidet.

Endlich ist als weiterer Steuerbefreiungsgrund der veterinärpolizeiliche Zwang zur Vornahme einer Schlachtung hinzugefügt, da mit dieser Massregel für den Vieh- besitzer eine Vermögensbeschädigung auch dann verbunden zu sein pflegt, wenn das Fleisch des Tieres als geniessbar befunden wird. Diese Steuerbefreiung soll wie die zuvor erwähnte auch dem Metzger zu statten kommen , was bei der Seltenheit derartiger Fälle und , da Miss- brauch ausgeschlossen ist, unbedenklich erscheint.

Zu Art. 5. Anzumelden hat derjenige , welcher zur Zeit der Schlachtung Eigentümer oder Besitzer des Tieres ist, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Artikels mit Art. 4 von selbst ergibt.

Die Gattung soll im Interesse einer sicheren Handhabung der Kontrolle durchweg, also auch bei Tieren der beiden unteren Gewichtsklassen, wo der Steuersatz sich lediglich nach dem Gewicht richtet, angemeldet werden.

Der Ausdruck „vor dem Aushauen" in Art. 4 des Gesetzes von 1835 ist häufig missverstanden worden, da man unter „Fleischaushauen" das Zerlegen des Fleisches auf der Fleischbank zur Abgabe an die Kunden zu verstehen pflegt. Es wird deshalb im Abs. 2 die deutlichere Fassung: „vor dem Spalten des Tierkörpers" vorgeschlagen.

Zu Art. 6. Unvorhergesehene Hindernisse der Schlachtung (Abs. 3) machen es häufig auch unmöglich, noch am gleichen Tage, an welchem geschlachtet werden sollte, dem Orts- steuererheber den Sachverhalt anzuzeigen. Es soll daher hierfür bis zum folgenden Mittag Frist gewährt werden. Eine weitere Ausdehnung dieser Frist erscheint wegen der hiermit verbundenen Gefahr der Defraude nicht ratsam.

Zu Art. 7. Auch bei den polizeilich angeordneten Schlachtungen kann die Erwirkung des Freischeins nicht entbehrt werden , da der mit der Leitung der Schlachtung beauftragte Tierarzt (vgl. § 15 der Verordnung grossh. Ministeriums des Innern vom 17. August I865r Reg.-Bl. S. 585) mitunter nur kurze Zeit im Schlachtlokale verweilt und darum die Möglichkeit von Missbräuchen nicht ausgeschlossen ist. Es erscheint jedoch angemessen, in solchen Fällen den Eigentümer des Tieres - zumal wenn ihm auch dessen Gewahrsam entzogen ist - von der Anmeldepflicht zu entbinden und dieselbe dem die Schlachtung leitenden Tierarzt auf- zuerlegen.

Zu Art. 8, 9 u. 10. Die hier gegebenen Vorschriften entsprechen mit unwesentlichen Aenderungen jenen in Art. 2, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1844, bezw. in Art. ß der landesherrlichen Verordnung vom 10. Dezember 1885.

Die Bestimmung in Art. 1 des erwähnten Gesetzes, welche den Metzgern das Schlachten nur in öffentlichen Schlachthäusern, in ihren Metzigen und den angrenzenden Hofräumen oder endlich in sonstigen, der Steuerbehörde zu diesem Behuf bezeichneten Räumen gestattet, ist durch die §§ 16, 23 Abs. 2 und 147 Ziff. 2 der deutschen Gewerbeordnung , 87a und 95 des Polizeistrafgesetzbuches in Verbindung mit den auf Grund dieser Gesetzesstellen erlassenen Polizeivorschriften teils als aufgehoben zu betrachten, teils entbehrlich geworden.

Zu Art. 11. In dem Gesetz von 1835 findet sich keine Bestimmung über die Be- steuerung des von auswärts nach (dem Grossherzogtum eingehenden Fleisches. Das Gesetz vom 13. Juli 1833 hatte nach dem Vorgang der älteren Fleischsteuergesetze in Art. 4 das Fleisch von accisbaren Tieren, sowie Fleischwaren bei der Einfuhr mit einer Accise von Vk kr. vom Pfund belegt. In das Gesetz von 1835 ist diese Bestimmung nicht aufgenommen worden, weil, wie dessen Motive besagen, „die betreffenden Vorschriften in dem Zolltarif (vom 21. Juni 1827) stehen und von der Erhebung der Fleischaccise im Innern ganz unabhängig sind."

Nach dem im Jahr 1835 erfolgten Eintritt Badens in den Zollverein unterlag nun zwar das vom Vereinsauslande eingehende Fleisch der Verzollung nach Massgabe des deutschen Zolltarifs, dagegen fehlte es an einer Bestimmung über die Veraccisung des aus den Ländern

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Begründung zum Gesetzentwurf. 52 1

des Zollvereins nach Baden eingehenden Fleisches. Es wurde deshalb durch Verordnung de» Finanzministeriums vom 9. Januar 1836 (Rg.-Bl. S. 9) bestimmt, dass von Fleisch und Fleisch- waren bei der Einfuhr aus dem Zollvereinsauslande nur der tarifmässige Zoll, nicht die Fleisch- accise, bei der Einfuhr aus einem Zollvereinsstaate aber die Accise in dem seitherigen Betrage (li/* kr. per Pfund) zu entrichten sei. Hieran schloss sich sodann, da es an der erforderlichen Straf bestimmung gebrach, das provisorische , von den Landständen später genehmigte Gesetz vom 7. Dezember 1837 „die Bestrafung der Accisdefraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvereinsstaaten betreffend1* (Reg.-Bl. von 1837 S. 425 und von 1839 S. 179). Diese Normen gelten noch heute für die Erhebung der Accise vom eingeführten Fleisch, welche seit 1874 durch die jeweiligen Finanzgesetze auf 4 Pf. vom Pfund (II/4 kr. = 3,57 Pf.) festgesetzt worden ist.

Der Entwurf schreibt nun die Besteuerung des eingeführten Fleisches ohne Rücksicht auf dessen Herkunft aus dem Zollvereinsin- oder Ausland allgemein vor. Das Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 , die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 betreffend (Reichsgesetz-Bl. S. 109), gewährt die Möglichkeit, auch das gegen Verzollung eingehende Fleisch der Besteuerung zu unterwerfen, und es liegt kein Grund vor, hiervon keinen Gebrauch zu machen, wie dies auch früher, so lange die Höhe des Zollsatzes vom Fleisch nicht daran hinderte, nämlich in den Jahren 1865-79, geschehen ist.

Vgl. das provisorische, später von den Landständen genehmigte Gesetz vom 22. September 1865 und die Verordnung des Finanzministeriums vom 25. gleichen Monats (Reg.-Bl. S. 607 und 614) , sodann die Bekanntmachung der Steuerdirektion vom 1. August 1879 (Steuer-Verord.-Bl. S. 62).

Dass nur die Einfuhr von Fleisch solcher Tiere, deren Schlachtung im Inland die Steuer- pflicht begründet, zu besteuern ist, ergibt sich aus Art. 1. Die bei der Gewichtsbestimmung ausser Anschlag bleibenden Körperteile steuerbarer Tiere wurden nach bisheriger Praxis der Eingangsabgabe unterworfen, sofern sie als zum Genuss bestimmt zu betrachten waren, welches Verfahren auch künftig beizubehalten sein wird.

Dagegen soll auf die fernere Besteuerung der Einfuhr von Würsten und ähnlichen Fleischwaren verzichtet werden. Soweit diese Gegenstände kein Rindfleisch, sondern lediglich Schweine- und Kalbfleisch, Speck etc. enthalten, ist die Besteuerung bei deren Einfuhr aus dem Zollvereinsgebiete nach Art. 5 II. § 3 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 unzu- lässig. Es wurde deshalb schon seither von Erhebung der Abgabe Umgang genommen, wenn eine solche Beschaffenheit der eingeführten Fleischwaren glaubhaft dargethan war. Das Ver- langen dieses kaum zu erbringenden Nachweises führt jedoch häufig zu Weiteruugen , welche zur finanziellen Bedeutung der Sache ausser allem Verhältnis stehen ; in vielen Fällen, z. B. bei den in Postpaketen ohne Inhaltsdeklaration eingehenden Fleischwaren ist eine zureichende Kontrolle auch gar nicht ausführbar.

Die in Abs. 3 des Art. 11 vorgeschlagene Bestimmung empfiehlt sich daher dringend im Interesse der Verkehrserleichterung und Geschäftsvereinfachung; den Ertrag der Eingangs- abgabe von Fleisch, welcher sich im Durchschnitt der 10 Jahre 1875-84 auf 10,030 M. belief, wird dieselbe kaum merklich vermindern.

Zu Art. 12. Die Straf bestimmungen sind im allgemeinen nach dem Vorbild derjenigen des Weinsteuergesetzes vom 19. Mai 1882 neu gefasst. Nach der Begriffsbestimmung der Fleisch- steuerdefiaudation in Art. 12 gehört zum Thatbestand derselben die fraudulöse Absicht; das Vorhandensein der letzteren wird in den Fällen des Art. 13 auf Grund der hier bezeichneten Thatsachen ohne weiteres angenommen, sofern nicht die begleitenden Umstände diese Ver- mutung entkräften (Art. 14 Abs. 1).

Zu Art. 13. Zu Ziff. 2. Die nach Art. 5 vorgeschriebene Anmeldung lautet nicht auf ein bestimmtes einzelnes Tier; zur Bestrafung wegen unrichtiger Deklaration ist daher erforderlich, dass die Beziehung der Anmeldung auf ein bestimmtes Stück, sei es durch den Vollzug der Schlachtung, sei es durch Verbringung des Tieres ins Schlachtlokal oder sonst auf unzweideutige Weise hergestellt sei.

Zu Ziff. 3. Die Beseitigung einzelner steuerpflichtiger Teile (durch Wegschneiden von Fleisch) vor der Verwiegung gilt unter allen Umständen als Defraudation , gleichviel wer auf die Verwiegung angetragen hat. Ebenso ist die vorzeitige Wegnahme des ganzen Tieres zu behandeln, wenn hierdurch eine von der Steuerbehörde verlangte Verwiegung vereitelt wird. Hat dagegen der Steuerpflichtige selbst auf Verwiegung angetragen und leistet dann auf solche durch Entfernung des Tieres Verzicht, so bildet diese Handlungsweise an und für sich noch

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£22 Begründung zum Gesetzentwurf.

keine Defraudation , es kann jedoch in diesem Falle , wenn die Differenz zwischen Gewichts- anmeldung und Schätzung 25 kg oder mehr beträgt, die Straf bestimmung Ziff. 2 zur Anwen- dung kommen (vgl. Art. 3 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2).

Zu Art. 14. Die im Abs. 1 vorgesehene, stellvertretende Ordnungsstrafe konnte bisher nur auf Grund der landesherrlichen Verordnungen vom 30. Juli 1840 (Reg.-Bl. S. 169) und vom 22. September 1865 (Reg.-Bl. S. 608) , also nur von den Finanzbehörden , nicht auch von den Gerichten, ausgesprochen werden.

Im Abs. 2 ist die durch Art. 8 des Gesetzes von 1814 bestimmte Grenze der Straf- lösigkeit bei fehlerhafter Gewichtsangabe beibehalten. Eine zweite Grenze für solche Gewichts- abweichungen, welche nur mit Ordnungsstrafen belegt werden sollen, kann mit Rücksicht auf die Bestimmung in Abs. 1 füglich entbehrt werden.

Nach Abs. 3 soll die nachträgliche Berichtigung einer fehlerhaften Anmeldung von der Defraudationsstrafe nur dann befreien, wenn dieselbe der Beanstandung der Deklaration seitens eines Steuerbeamten zuvorgekommen ist. Steuerpflichtige, welche falsch deklariert hatten, jedoch vor der Verwiegung dem kontrollierenden Beamten gegenüber das Mehrgewicht an- erkannten und den fehlenden Steuerbetrag erlegten, waren bisher nach Lage der Gesetzgebung nicht zu bestrafen. Die Metzger versuchten deshalb vielfach mittelst falscher Gewichtsdeklara- tion Accise zu defraudieren ; sie riskierten hierbei in der Regel nichts, als die zu wenig ent- richtete Steuer nachzahlen zu müssen. Solche Nachversteuerungen kamen z. B. in Mannheim jährlich ca. 1000 vor. So oft aber in derartigen Fällen die falsch deklarierte Schlachtung aus irgend einem Grunde nicht oder nicht wirksam kontrolliert wurde, blieb ein Teil der gesetz- lichen Steuer der Staatskasse vorenthalten.

Die Bestimmung des Entwurfs wird in dieser Richtung die erforderliche Abhilfe schaffen. Zu Art. 16. Der Entwurf belegt die Ordnungswidrigkeiten, von welchen einige bisher

mit der Strafe des doppelten Accisbetrages bedroht waren (Art. 7 der Gesetze von 1835 und 1844), durchweg mit arbiträrer Strafe, bei deren Ausmessung den Umständen des einzelnen Falles gebührend Rechnung getragen werden kann.

Dass im Falle des Zusammentreffens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 8 mit einer Defraudation die Ordnungs- und die Defraudationsstrafe neben einander zu erkennen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von 1841), ergibt sich schon aus der allgemeinen Vorschrift in § 78 des Reichsstrafgesetzbuchs.

Gehilfen und Begünstiger der Fleischsteuerdefraudation sind, soweit ihnen nicht etwa eine Verfehlung gegen Art. 16 Ziff. 4 zur Last fällt, straffrei , da diese Defraudation sich stets als Uebertretung darstellt (§ 1 Abs. 3, §§ 49 und 257 des Reichsstrafgesetzbuches).

Zu Art. 18. Die Steuer von dem aus dem Zollvereinsgebiete eingeführten Fleisch hat den Charakter einer Uebergangsabgabe im Sinn der Zollvereinsverträge, wenn sie auch seither nicht als solche behandelt wurde ; es werden deshalb die in betreff der übrigen Uebergangs- steuern geltenden Strafvorschriften des Vereinszollgesetzes auch hier anzuwenden sein. Ebenso sind der Natur der Sache nach die bei der Einfuhr über die Zollgrenze stattfindenden Verfehlungen zu behandeln.

Zu Art. 19. Der Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes ist auf 1. Dezember 1. J. hinausgerückt, weil die Ausarbeitung der Vollzugvorschriften längere Zeit erfordert.

Zu Art. 20. Die im wesentlichen durch die landesherrliche Verordnung vom 22. No- vember 1838 (Reg.-Bl. S. 309) geregelte Fleischtransportkontrolle ist den Metzgern lästig und gibt zu häufigen Bestrafungen Anlass, ohne anderseits nach den bisherigen Erfahrungen einen entsprechenden Nutzen zu gewähren.

Auch hat die strengere gesundheitspolizeiliche Ueberwachung, welcher heutzutage der Betrieb des Metzgergewerbes unterliegt, die Gefahr heimlicher Schlachtungen sehr vermindert, so dass es kaum bedenklich erscheint, das ausgeschlachtete Fleisch dem freien Verkehr zu überlassen. Es ist deshalb beabsichtigt, auf die Fleischtransportkontrolle vorerst zu verzichten. Die Wiedereinführung derselben im Verordnungswege je nach Massgabe des etwa hervor- tretenden Bedürfnisses soll durch die Schlussbestimmung des Art. 20 ermöglicht werden.

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Erträgnisse der Fleischaccise. 523

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Page 26: Badisches Fleischsteuergesetz vom 29. April 1886

£24 Erträgnisse der Fleischaccise.

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Jahrgang Staaten Summa

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I fl. ' kr. II fl. | kr. fl. | kr. fl. 1 kr. fl. 1 kr.

1852 . . 14,091 90,421 20 77,806 181,552 40 50,456 30 406 12 322,846 42 1853 . . 14,299 91,755 55 75,019 175,046 20 52,271 30 443 45 319,517 30 1854 . . 14,736 94,656 - 61,687 143,934 10 47,092 30 527 26 286,110 06 1855 . . 15,081 96,769 40 56,277 131,313 - 48,384 30 560 29 277,027 3» 1856 . . 13,988 89,756 20 64,033 149,410 20 51,185 30 581 49 290,933 59 1857 . . 13,375 85,822 45 77,531 180,905 40 59,773 30 673 42 327,175 37 1858 . . 14,369 92,201 - 82,932 193,508 - 66,892 - 696 33 353,297 33 1859 . . 14,491 92,983 55 72,879 170,051 - 60,085 - 985 44 324,105 3» 1860 . . 15,634 100,318 05 60,752 141,754 40 54,995 - 1113 45 298,181 30 1861 . . 15,709 100,799 30 76,857 179,333 45 65,398 55 1041 - 346,572 25 1862 . . 15,975 102,506 10 87,231 203,539 20 68,836 10 1073 17 375,954 57 1863 . . 15,794 101,349 10 76,499 178,501 24 1 - 1343 36 281,195 10 1864 . . 15,933 102,244 50 77,295 180,351 40 - - 1382 40 283,979 10 1865 . . 15,564 99,868 55 96,400 224,934 20 - - 1918 16 326,721 31 1866 . . 15,555 99,811 15 91,841 214,295 40 - - 2452 27 316,559 22 1867 . . 15,855 101,740 20 72,375 168,876 10 - - 3063 08 273,679 3& 1868 . . 16,120 103,440 45 76,572 178,668 - - - 3101 55 285,210 40 1869 . . 16,336 104,826 40 82,087 191,536 20 - - 3274 03 299,637 03 1870 . . 15,318 98,290 25 91,128 212,627 40 - - 3237 53 314,155 58- 1871 . . 15,165 97,312 50 89,977 209,946 20 - - 4311 33 311,570 43 1872 . . 17,312 111,085 14 73,997 172,659 40 - - 4434 16 288,179 10 1873 . . 19,011 121,987 - 74,350 173,483 20 - - 5359 28 300,829 48 1874 . . 17,751 113,903 55 93,818 218,916 50 - - 5388 50 338,209 35

Beginn der Markwährung. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf.i M. Pf.

1875 . . 17,291 190,200 - 108,419 433,676 - - - 10,856 39 634,732 39 1876 . . 17,639 194,015 - 117,627 470,508 - - - 11,480 10 676,003 10 1877 . . 21,525 236,775 - 91,870 367,482 _ - - 12,917 50 617,174 50 1878 . . 19,519 214,709 - 72,946 291,784 - - - 12,898 59 519,391 59 1879 . . 17,672 194,401 - 81,855 327,420 - - - 11,960 67 533,781 67 1880 . . 15,660 172,260 - 105,421 421,684 20 - - 8,155 59 602,099 79 1881 . " . 16,119 177,309 - 113,482 453,928 _ - - 8,262 82 639,499 82 1882 . . 16,994 186,934 - 102,681 410,724 _ - - 8,175 10 605,833 10 1883 . . 15,638 172,018 - 91,020 364,080 _ - - 8,139 68 544,237 68 1884 . . 16,056 176,616 - 88,467 353,868 _ - - 7,456 27 537,940 27 1885 . . 17,318 190,498 - 96,030 384,122 _ - - 8,062 35 582,682 35 1886 . . 18,215 200,365 - 102,179 408,716 _ - - 7,834 88 616,915 88-

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