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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 2 (1913), pp. 388-398 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905950 . Accessed: 18/06/2014 05:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.152 on Wed, 18 Jun 2014 05:26:33 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 2 (1913), pp. 388-398Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905950 .

Accessed: 18/06/2014 05:26

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 191O1).

(Gesetz- u. Verordnungsbl. f. d. Großherzogtum Baden 1910, Nr. 20, S. 226.)

Abschnitt Í.

Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1.

Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer. Im Grossherzogtum Baden wird eine allgemeine Einkommensteuer er-

hoben. Artikel 2.

Gegenstand der Besteuerung. Der Einkommensteuer unterliegt - vorbehaltlich der durch die folgenden

Artikel bestimmten Ausnahmen und Beschränkungen - das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen jedes Steuerpflich- tigen, welches demselben

1. aus Grundstücken, Gebäuden, Grundrechten und Grundgefällen, sowie aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,

2. aus dem Betrieb eines Gewerbes, einschliesslich des Handels und Berg- baues,

3. aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis, aus einem wissen- schaftlichen oder künstlerischen Beruf oder irgend einer anderen nicht schon unter Ziff. 1 und 2 begriffenen Art von auf Gewinn gerichteter Tätigkeit,

4. aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen, welches im Laufe eines Jahres zufliesst und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits getroffen wird oder nicht.

Zu dem unter Ziff. 3 erwähnten Einkommen sind auch Pensionen, Witwen- und Waisengehalte, sowie alle anderen ähnlichen, aus einem öffentlichen oder Privatdienstverhältnis herrührenden Bezüge zu zählen, welche als Entgelt für frühere Arbeit, Dienstleistung oder Berufstätigkeit verwilligt worden sind und auf gesetzlicher Grundlage oder klagbarem Rechtstitel beruhen.

Artikel 3. Steuerbares Einkommen.

Als steuerbares Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug 1. der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Aus-

lagen, 2. der auf dem Einkommen ruhenden dauernden privatrechtlichen und

öffentlich-rechtlichen Lasten (mit Ausnahme der Vermögens- und der Einkommen- steuer und der sich unmittelbar daran knüpfenden Abgaben für Gemeinden, Kirchen usw.),

!) Vgl. dazu Vollzugsverordn. v. 1. Juni 1910 (Gesetz- u. Verordnungebl. f. d. Groß- herzogtum Baden 1910 Nr. 20, S. 240 f.).

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910. 389

3. etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermassen zu entrich- tenden Schuldzinsen.

Abzugsfähig sind ferner die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invaliden- versicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die von Steuerpflichtigen auf Grund einer im Gesetz oder im Arbeits- oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung entrichtet werden, jedoch nur dann, wenn ihr steuerbares Ein- kommen nach Abzug auch dieser Beträge sich auf weniger als 2000 M. be- rechnet.

In den Fällen des Art. δ Β I und Art. 6 Ziff. 1 des Gesetzes dürfen Schuld- zinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhende Lasten nur in dem Verhältnis in Abzug gebracht werden, in welchem nachweislich das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen der badischen Einkommensteuer unterliegt.

Für Verluste am Vermögensstamme, für Verzinsung des in einer Unter- nehmung angelegten eigenen Kapitals sowie für den Pacht- oder Mietwert der zu einer solchen verwendeten eigenen Grundstücke und Gebäude, für Verwen- dungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, für den gesamten Unterhalt (Wohnung, Kleidung, Verpflegung, Bedienung usw.) des Steuer- pflichtigen darf irgend ein Abzug nicht und für den Unterhalt seiner Familie nur insoweit stattfinden, als es sich um Familienangehörige handelt, welche im Geschäftsbetrieb des Pflichtigen derart mitarbeiten, dass sie eine Hilfs- person ersetzen.

Artikel 4. Einkommen der Familienglieder.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner Ehe- frau sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft fliessende Einkommen, ferner dasjenige aus dem Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen die Nutzniessung zusteht, zu- gerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Betrag von 500 M. jährlich erreicht.

Für das hiernach dem Einkommen eines Steuerpflichtigen zugerechnete Einkommen sind die Ehefrau und die Kinder für ihre Person nicht steuer- pflichtig; die Ehefrau haftet jedoch für die Steuer bis zu dem Betrage samt- verbindlich, welchen sie bei selbständiger Veranlagung für ihr eigenes Ein- kommen zu entrichten hätte.

Lebt die Ehefrau dauernd von dem Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen selbständig zu veranlagen.

Das aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fliessende Einkommen wird als Einkommen des überlebenden Ehegatten besteuert.

Artikel 5.

Bezeichnung der Steuerpflichtigen. A. Steuerpflichtig sind mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen vor-

behaltlich der Bestimmungen in Art. 6 und 7: I. Natürliche Personen und zwar 1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuer-

gesetzes einen Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Grossherzogtum haben und daselbst nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landesangehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Grossherzogtum zu haben und ohne dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger als zwei Jahre ausserhalb des Grossherzogtums aufhalten;

2. Reichsausländer, die im Grossherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als ein Jahr aufhalten.

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390 Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910.

II. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak- tien, Gewerkschaften, Gesellschaften mit bes chränkter Haftung sowie Konsumvereine - mit Ausnahme derjenigen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaft- lichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken - , sofern sie im Gross- herzogtum ihren Sitz haben. Als deren steuerbares Einkommen gelten die Ueberschüsse, die als Zinsen und Dividenden unter die Mitglieder verteilt oder ihnen gutgeschrieben werden, soweit sie 3 vom Hundert des eingezahlten Aktien- kapitals - bei Gewerkschaften 3 vom Hundert der Summe der von den Ge- werken geleisteten Beiträge, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3 vom Hundert des einbezahlten Stammkapitals und bei Konsumvereinen 3 vom Hun- dert der Geschäftsguthaben der Mitglieder - übersteigen, sowie die Ueber- schüsse, die zur Bildung von Reserve- oder Erneuerungsfonds, zur Tilgung von Schulden oder des Grundkapitals sowie zur Verbesserung oder Geschäfts- erweiterung verwendet werden.

B. Steuerpflichtig nur mit ihrem Einkommen aus im Grossherzogtum ge- legenem Grund- und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben (§ 3 des Doppelsteuergesetzes) sowie mit ihren Gehalts-, Ruhegehalts-, Ver- sorgungsgehalts- und Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse sind:

I. alle nicht unter Α Ι fallenden natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz (Aufenthalt oder dienstlichen Wohnsitz), soweit nicht die Vorschriften des Doppelsteuergesetzes entgegenstehen;

II. die unter A II bezeichneten juristischen Personen ohne Sitz im Gross- herzogtum. Als steuerbares Einkommen gilt in diesem Falle derjenige Teil der obengenannten Ueberschüsse, der dem Grund- und Gebäudebesitz und dem Geschäftsbetrieb im Grossherzogtum entspricht.

Der von offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften, Gesellschaften im Sinne der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht rechtsfähigen Vereinen erzielte und nach den in Art. 3 festgestellten Grund- sätzen berechnete Reingewinn gilt als Einkommen der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) nach Verhältnis ihrer Anteile am Gewinne, gleichviel ob derselbe verteilt, gutgeschrieben oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schulden- tilgung verwendet wird.

Die nach den gleichen Grundsätzen berechneten Erträgnisse einer un- geteilten Erbmasse gelten als Einkommen der Erben nach Verhältnis ihrer Erbteile.

Artikel 6.

Steuerbefreiungen. Vom Beizug zur Einkommensteuer sind befreit: 1. das Einkommen aus ausserhalb des Grossherzogtums gelegenem Grund-

- besitz (einschliesslich von Gebäuden) und den ausserhalb des Grossherzogtums betriebenen Gewerben;

2. die Zivilliste des Grossherzogs, sowie die Bezüge, welche den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses in Gemässheit des Apanagegesetzes vom 21. Juli 1839 zufliessen;

3. das Militäreinkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen unbeschränkt, bei andern Personen nur fin- den Fall einer Mobilmachung;

4. die Militärpensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unter- offiziere und Gemeinen;

5. die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeister abwärts ; 6. Sterbquartalbezüge; 7. alle Personen, deren nach den Bestimmungen des Gesetzes an und für

sich steuerbares Einkommen im ganzen den Betrag von 900 M. jährlich nicht erreicht;

8. Personen und Einkommensbezüge, die durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für steuerfrei erklärt sind.

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910. 391

Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur .Vermeidung einer Doppel- besteuerung der dem Steuerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen im einzelnen Falle mit dem betreffenden Staate Vereinbarungen zu treffen, sowie Anordnungen zu erlassen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommen- steuer abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften ge- regelt wird.

Artikel 7. Der Wandergewerbebetrieb.

Das Einkommen aus dem Wandergewerbebetrieb von Personen, welche nach §§ 1 und 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1899 über die Besteuerung des Wandergewerbebetriebes (Gesetzes- und 'rerordnungsblatt S. 117) steuer- pflichtig sind, unterliegt der Einkommensteuer nicht.

Abschnitt II.

Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht, Erhöhung und Minderung der Besteuerung.

Artikel 8.

Beginn und Erlöschen der Steuerpf licht. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf des Kalender-

monats, in welchem der zu Veranlagende erstmals oder erstmals wieder in den Genuss eines steuerbaren Einkommens gelangt ist. Treten die die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse am Ersten eines Monats ein, so beginnt die Steuer- pflicht mit diesem Tage.

Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in dem oder mit dessen Schluss ihre Voraussetzungen wegfallen. Tritt dies am Ersten eines Monats ein, so erlischt die Steuerpflicht mit dem Schluss des vorhergehenden Monats.

Für den Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht der unter Art. 15 fallenden Personen in der nach Art. 10 massgebenden Gemarkung gelten die gleichen Vorschriften.

Artikel 9.

Erhöhung oder Minderung der Besteuerung. Eine Erhöhung oder Minderung der Besteuerung eines bereits zur Ein-

kommensteuer Veranlagten, dessen Steuerpflicht im Grossherzogtum fortbesteht, tritt ein, wenn sich nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse am 1. April eines Jahres sein steuerbares Einkommen gegenüber dem veranlagten Ein- kommen derart erhöht oder gemindert hat, dass er nach Art. 21 in eine andere Steuerstufe fällt.

Die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung beginnt mit dem An- fang des nächstfolgenden Kalenderjahrs.

Erhöht oder mindert sich jedoch das steuerbare Einkommen - nach den Untergrenzen der Steuerstufen gerechnet - um mindestens ein Fünftel und zugleich um mindestens 1000 M., so beginnt die Erhöhung oder Minderung mit dem ersten Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Erhöhung oder Minderung des Einkommens in dem Umfange eingetreten ist, der die Ein- reihung des Steuerpflichtigen in die neue Steuerstufe begründet. Ist eine solche Aenderung am Ersten eines Monats eingetreten, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit diesem Tage. Kann der Monat, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren Einkommens in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit dem für die Veranlagung massgebenden 1. April (Abs. 1).

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392 Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910.

Eine Minderung der Besteuerung tritt auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen in gleicher Weise auch dann ein, wenn sich das steuerbare Einkommen ledig- lich um mindestens ein Fünftel mindert. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Steuerminderung von dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt an auch dann gewährt, wenn zwischen dem 1. April zweier Jahre zunächst eine Minde- rung des steuerbaren Einkommens um mindestens ein Fünftel eingetreten und später die Steuerpflicht überhaupt erloschen ist.

Abschnitt 111.

Steuerveranlagung. Artikel 10.

Ort der Steueranlage. Die nach Art. 5 A 1 Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung, in

der sie den Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) haben und, wenn sie mehrere Wohnsitze im Grossherzogtum haben, in der Gemarkung der Haupt- niederlassung zu veranlagen; in den am Schlüsse des Art. δ Α Ι 1 bezeichneten Fällen erfolgt die Veranlagung in der Gemarkung des letzten Wohnsitzes (Auf- enthalts, dienstlichen Wohnsitzes) im Grossherzogtum.

Die nach Art. δ Β 1 Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung zu veranlagen, aus welcher der grössere Teil ihres inländischen Einkommens fliesst.

Die steuerpflichtigen juristischen Personen sind, wenn sie ihren Sitz im Grossherzogtum haben (Art. δ Α II), an diesem, andernfalls (Art. δ Β II) in der Gemarkung zu veranlagen, in der sich der Grund- und Gebäudebesitz oder die inländische Betriebsstätte befindet und, wenn mehrere solche Gemarkungen vorhanden sind, in derjenigen Gemarkung, in der sich der dem Wert nach grössere Teil der inländischen Einkommensquellen befindet.

Artikel 11. Verfahren bei der Steuerveranlagung.

Die Veranlagung zur Einkommensteuer geschieht beim jährlichen Ab- und Zuschreiben durch den Schatzungsrat der nach Art. 10 massgebenden Ge- markung in Gemässheit der Bestimmungen des Veranlagungsgesetzes.

Die vorläufige Veranlagung derjenigen Personen, welche gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 oder Art. 1δ Steuererklärungen schon vor der für das jährliche Ab- und Zuschreiben bestimmten Frist abgeben oder abgeben sollen, erfolgt nach Massgabe der §§ 12 und 13 jenes Gesetzes.

Artikel 12. Für die Steueranlage massgebendes Jahreseinkommen.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar in den Fällen des Art. 8 Abs. 1 und Art. 1δ nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage, mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach deren Stande am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer Steuererklärung ver- pflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver- hältnisse an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stande am massgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be- züge nach dem tatsächlichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäfts- jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang fliessen, nach dem mutmass- lichen Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

In Naturalien oder Nutzungen bestehende Einkommensteile sind nach mittleren Ortspreisen zu Geld anzuschlagen. Der nicht in Geld bestehende

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910. ggg

Lohn der Dienstboten darf übrigens nicht höher als zu 200 M. jährlich an- genommen werden.

Bei Lotterieanlehenslosen werden als steuerbares Zinserträgnis ohne Rück- sicht darauf, ob vor der Prämienzahlung ein jährlicher Zins entrichtet wird oder nicht, 5% des Nennwerts der Lose angenommen. Bei unverzinslichen Kaufschillingszielern , diskontierten Wechseln und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, in welchen Zinsen mitbegriffen sind, sowie bei Zeitrenten, Annuitäten und anderen Forderungen, bei welchen mit den Zinsen auch Kapital- teile bezogen werden, sind ohne Rücksicht auf den Verfalltermin 4°/o des Nennwerts der jeweils ausstehenden Forderungen als steuerbares Zinserträgnis anzunehmen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr ent- fallenden Bezug nicht übersteigt.

Bei Veranschlagung der Schuldzinsen und Lasten kommen die Bestim- mungen dieses Artikels gleichfalls zur Anwendung.

Als Einkommen aus Waldbesitz und Forstwirtschaft gelten bei denjenigen Waldungen, welche nicht auf Grund eines Forsteinrichtungswerks nachhaltig bewirtschaftet werden, ohne Rücksicht auf das in jedem Jahre tatsächlich er- zielte Einkommen 3% des Vermögenssteuerwerts der Waldstücke.

Das Einkommen aus gewerblichen Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen, ist jedenfalls nicht niedriger zu bemessen, als sich solches nach den für das massgebende Jahr (Abs. 2) aufgestellten Inventuren und Bilanzen ein- schliesslich der Gewinn- und Verlustrechnungen berechnet, vorausgesetzt, dass nicht inzwischen eine mit einer Verminderung des Betriebs- und Anlagekapi- tals verknüpfte Einschränkung des Geschäftsbetriebs stattgefunden hat.

Artikel 13. Aufgehoben.

Artikel 14.

Abgabe der Steuererklärungen. Personen, die - ausser im Falle des Art. 15 - erstmals oder, nachdem

ihre Steuerpflicht geruht hat, erstmals wieder einkommensteuerpflichtig ge- worden sind, sind verpflichtet, in der Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ablaufe der für das nächste Ab- und Zuschreiben festgesetzten Frist bei dem Steuerkommissär oder dem Steuereinnehmer ihres Wohnorts entweder mündlich oder schriftlich nach bestimmtem Formular eine Steuererklärung ab- zugeben.

Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Pflichtige schon vor Beginn des Ab- und Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern oder an ihrem Wohnort vorzuladen und sie vorläufig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Personen, die bereits zur Einkommensteuer veranlagt sind und ihren Wohnsitz im Grossherzogtum ändern, sind - sofern sie nicht unter Art. 15 fallen - verpflichtet, diese Tatsache innerhalb 14 Tagen nach dem Umzüge dem Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Aufzugsort liegt, anzumelden. Die Steueranlage wird in diesen Fällen mit Wirkung vom Ersten des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats und, wenn der Wohnsitzwechsel am Ersten eines Monats eintritt, mit Wirkung von diesem Tage an in das Kataster des Aufzugsorts übertragen.

Bereits zur Einkommensteuer Veranlagte haben beim nächsten Ab- und Zuschreiben eine Steuererklärung abzugeben, falls ihr steuerbares Einkommen - nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April eines Jahres bemessen - sich derart erhöht hat, dass der Steuerpflichtige nach Art. 21 in eine höhere Steuerstufe fällt.

Wer infolge unterbliebener oder unrichtiger Steuererklärung (Art. 14 und 15) nicht oder zu nieder veranlagt ist, hat beim jeweiligen Ab- und Zu- schreiben die Steuererklärung nachzuholen oder zu berichtigen.

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gg4 Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910.

Artikel 15.

Abgabe der Steuererklärung ausserhalb des Ab- und Zuschreibens.

Wer in einer Gemarkung, in welcher er überhaupt nicht zur Einkommen- steuer veranlagt ist, erstmals oder, nachdem seine Steuerpflicht geruht hat, erstmals wieder ein steuerpflichtiges Einkommen aus Arbeit oder Dienstleistung bezieht, ist - sofern das Einkommen nicht aus einer öffentlichen Kasse fliesst - verpflichtet, innerhalb 14 Tagen vom Beginne der Steuerpflicht dem Steuer- kommissär des Bezirks oder dem Steuereinnehmer seines Wohnorts entweder mündlich oder schriftlich nach bestimmtem Formular eine Steuererklärung nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse am Tage des Beginns der Steuer- pflicht abzugeben.

Artikel 16.

Bezeichnung der zur Abgabe der Steuererklärung λ7 er pflichteten.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Vormund- schaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die in Art. 5 A II und Β II erwähnten Pflichtigen haben deren gesetzliche oder sonst bestellte Vertreter die in Art. 14 und 15 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben; im übrigen hat die Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen erwählten Stellvertreter zu erfolgen.

Artikel 17.

Inhalt der Steuererklärungen. In den Steuererklärungen ist, nach dem Stande der Einkommensverhält-

nisse und Schulden an dem für die Veranlagung massgebenden Tage, der Jahresbetrag der Einkommensbezüge getrennt nach den in Art. 2 aufgeführten vier Kategorien von Einnahmequellen und ohne Abzug von Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen haftenden Lasten (Art. 3 Ziff. 2 und 3), sodann in einer Summe der Jahresbetrag der zum Abzug geeigneten Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhenden Lasten anzugeben.

Auch ist bei erstmaliger Abgabe einer Steuererklärung der Monat zu be- zeichnen, mit dem gemäss Art. 8 die Steuerpflicht im Grossherzogtum - in den Fällen des Art. 15 in der Gemarkung - begonnen hat; in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 ist der Monat anzugeben, seit dessen erstem Tag die Einkommens- änderung in dem dort angegebenen Umfang eingetreten ist.

Soweit Grundstücke und Gebäude zur Erzielung eines Einkommens der unter Ziff. 2 und 3 des Art. 2 bezeichneten Art verwendet werden, ist der Er- trag derselben mit diesen Einkommensbezügen, unausgeschieden, anzugeben.

Artikel 18.

Gesuche um Steuerminderung und um Entfernung aus dem Kataster.

Steuerpflichtige, welche zur Abgabe einer neuen Steuererklärung keine Verpflichtung haben, sind gleichwohl befugt, eine solche bis zum Ablauf der zur Einreichung der Steuererklärungen festgesetzten Frist abzugeben, wenn sie eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben oder aus irgend einem sonstigen Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlagen bewirken wollen.

Ebenso sind die Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen bis zum Ablauf der erwähnten Frist vor dem Steuerkommissär oder dem Schatzungsrate unter entsprechender Begründung vorzubringen.

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910. 395

Artikel 19. Anmelde- und Steuerpflicht der Erben.

Nach dem Tode eines Pflichtigen, der infolge unterbliebener oder un- richtiger Steuererklärung zu wenig an Einkommensteuer entrichtet hat, sind die Erben sowie die Witwe des Erblassers als solche oder die Vertreter dieser Personen (Art. 16) verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Steuerkommissär des Bezirks die zu wenig entrichteten Steuerbeträge, soweit solche nicht am Todestage des Erblassers verjährt sind, anzumelden und das Doppelte derselben zu erlegen.

Die Erben sind zur Bezahlung dieses Nachtrags nach Verhältnis ihre Erbteile verpflichtet, haften jedoch für die Beibringlichkeit des ganzen Steuer nachtrags bis zum Betrage ihres Erbteils samtverbindlich. Ist der Nachtrag von den Erben nicht beizubringen, so haftet die Witwe für dessen Entrichtung auch mit ihrem Anteil am Gesamtgut und - soweit er Steuer betrifft, für deren Entrichtung sie nach Art. 4 Abs. 2 samtverbindlich haftbar ist - auch mit ihrem eingebrachten Gute und mit ihrem Vorbehaltsgute. In gleicher Weise haftet im Falle einer Fortsetzung der Gütergemeinschaft auch deren Gesamtgut. Ist durch den Tod eines überlebenden Ehegatten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft beendigt worden, so haftet für den etwaigen Steuernachtrag auch der Anteil der Abkömmlinge am Gesamtgute.

Bei der Ermittelung der nach Abs. 1 steuerbaren Beträge ist, soweit es sich um die nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 steuerpflichtigen Bezüge handelt, der am Todestage vorhandene Stand der Renten, insoweit er den zuletzt versteuerten oder nach der zuletzt abgegebenen Steuererklärung zu versteuernden Stand übersteigt, für den ganzen rückliegenden Zeitraum der Verjährungsfrist der Nachtragsberechnung zugrunde zu legen, falls nicht während dieses Zeitraums ein höherer oder niedrigerer Stand aus bekannten Tatsachen sich ergibt oder ein niedrigerer Stand durch die Erben bzw. die Witwe nachgewiesen wird.

Der Steuernachtrag verjährt in fünf Jahren vom Tode des Erblassers an.

Artikel 20.

Anmeldung von Hi lfspersonen. Wer Hilfspersonen in anderer Weise als lediglich in seinem Haushalt

oder beim Betriebe der Landwirtschaft gegen Entgelt beschäftigt, hat alljähr- lich innerhalb einer vom Steuerkommissär festzusetzenden Frist auf einem be- stimmten Formular sämtliche von ihm zur Zeit der Ausfüllung des Formulars beschäftigten derartigen Personen mit Angabe der Lohn- und Gehaltsbezüge und sonstigen Vergütungen jeder Art zu bezeichnen.

Gewerbsmässige Unternehmer von Bauausführungen haben solche Anzeigen bei Beginn jeder Unternehmung und sodann je auf Beginn der Kalenderquartale zu machen, sofern nicht die erste Anzeige im letzten Monate vor Beginn eines Kalenderquartals erstattet wurde.

Abschnitt IV.

Steuerbetrag und Steuereinzug. Artikel 21.

Steuerbetrag. Die Einkommensteuer wird vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 nach

dem anliegenden Tarif erhoben. Durch das Finanzgesetz wird jeweils bestimmt, wie viele Hundertteile

der in dem Tarif festgesetzten Steuersätze in jedem Jahr der Voranschlags- periode zu erheben sind.

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39g Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom l. Juni 1910.

Artikel 21 a. S t e u e r e r m ä s s i g u n g e η.

Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen den Betrag von 3000 M. jährlich nicht erreicht, kann der Schatzungsrat mit Zustimmung des Steuerkommissärs auf Ansuchen besondere die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse - sofern sie nicht schon ohnedies auf die Höhe des steuerbaren Einkommens von Einfluss sind - in der Weise berücksichtigen, dass er die Steueranlage um höchstens zwei Steuerstufen ermässigt oder, falls der Pflichtige hiernach in keine Steuerstufe mehr einzureihen ist, gänzliche Steuerfreiheit gewährt.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: aussergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unter- halt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.

Diese Vorschriften f nden auf die nach Art. 5 Β Ι Steuerpflichtigen keine Anwendung.

Artikel 22. Steuer einzug.

Die für ein Jahr schuldige Einkommensteuer wird zu je einem Viertel auf 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig.

Steuernachträge sind in ihrem vollen Betrag alsbald zu bezahlen. Zu den Steuernachträgen zählt auch die Steuer für das laufende Jahr, insoweit solche erst im Laufe des Jahres angesetzt wird. Auf Ansuchen des Steuer Pflichtigen sind angemessene Fristen zu gewähren.

Der Einzug der vom Steuerkommissär vorläufig festgesetzten Steuer- beträge erfolgt in zum voraus zu entrichtenden Vierteljahrsraten auf die in Abs. 1 bestimmten Termine.

Die Einkommensteuerschuldigkeiten von Personen, welche Gehalt, Pension oder Wartegeld aus einer badischen Staatskasse oder einer andern öffentlichen im Verordnungsweg zu bezeichnenden Kasse beziehen, können in angemessenen im gleichen Weg zu bestimmenden Terminen durch Abzug an den Gehalts- usw Bezügen erhoben werden.

Im übrigen gelten hinsichtlich der Beitreibung der Einkommensteuer die gleichen Vorschriften wie für die sonstigen direkten Steuern.

Gewerbsmässige Unternehmer von Bauausführungen sind unter eigener Haftbarkeit verpflichtet, die von ihren nicht im Grossherzogtum dauernd an- sässigen reichsausländischen Arbeitern aus diesem Arbeitsverhältnis zu ent- richtende Einkommensteuer und die sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen einzuziehen und an die Steuerkasse abzuliefern.

Abschnitt V.

Straf bestimmungen. Artikel 23.

Hinter ziehungs strafen.

Wegen Hinterziehung der Einkommensteuer wird bestraft: 1. wer eine von ihm nach gesetzlicher Vorschrift abzugebende Steuer-

erklärung nicht längstens binnen vier Wochen nach Ablauf der hierfür be- stimmten Fristen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 15) eingereicht hat;

2. wer die ihm nach Art. 19 obliegende Anmeldung nicht innerhalb der dort bestimmten Frist bewirkt hat;

3. wer in einer Steuererklärung, in Gesuchen nach Art. 18 Abs. 2 oder in den Anmeldungen nach Art. 19 wahrheitswidrige Angaben macht.

Die Strafe besteht in dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer oder des zu Ungebühr festgestellten Steuerabgangs oder Steuerrückersatzes.

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Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910. ggy

In den Fällen des Art. 19 wird der Straf berechnung der einfache Betrag der von dem Erblasser zu wenig entrichteten und von den Erben nicht angemel- deten Steuer zugrunde gelegt.

Kann in den Fällen des Abs. 2 der Betrag nicht festgestellt werden, so wird auf Geldstrafe bis zu 10,000 M. erkannt.

Bestrafung tritt, unbeschadet der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Art. 24 Abs. 2, nicht ein, wenn ungeachtet der Unterlassung (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) oder der wahrheitswidrigen Angabe (Abs. 1 Ziff. 3) die Steuerveranlagung in richtiger Höhe erfolgt oder wenn in den Fällen des Art. 18 Abs. 2 das Gesuch die Feststellung eines Steuerabgangs oder einer Steuerrückvergütung nicht zur Folge gehabt hat.

Straflösigkeit tritt auch ein, wenn die unterlassene Steuererklärung oder Anmeldung zwar nach Ablauf der Frist, jedoch vor erfolgter Anzeige bei der Bezirkssteuerbehörde nachgeholt oder wenn vor dieser Anzeige die wahrheits- widrige Angabe berichtigt worden ist.

Die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuerbeträge und der rückzu- erstattenden Steuerrückvergütungsbeträge erfolgt in den Fällen dieses und des folgenden Artikels an Stelle des Schatzungsrats durch die Bezirkssteuerstelle.

Artikel 24. Ordnungsstrafen.

Wird dargetan, dass die in Art. 23 bezeichneten Unterlassungen und wahrheitswidrigen Angaben nur auf Versehen beruhen, so tritt an Stelle der dort vorgesehenen Strafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu 500 M., die jedoch den Betrag der ersteren Strafe nicht übersteigen darf.

Die gleiche Ordnungsstrafe ist verwirkt, wenn ein Steuerpflichtiger den ihm durch dieses Gesetz auferlegten sonstigen Verbindlichkeiten zuwiderhandelt oder ihre Erfüllung verweigert oder dabei wahrheitswidrige Angaben macht.

Die Bestimmung in Art. 23 Abs. 5 findet auch hier Anwendung.

Artikel 25. Verjährung der Strafverfolgung.

Die Strafverfolgung verjährt in den Fällen des Art. 23 in fünf Jahren, in den Fällen des Art. 24 in einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf der für Steuererklärungen und Anmeldungen gesetzlich bestimmten Fristen und bei wahrheitswidrigen An- gaben mit dem Tag ihrer Abgabe.

Steuertarif. Die Einkommensteuer beträgt bei einem Einkommen von

900 M. bis ausschliessl. 1000 M. 5.50 M. 4200 M. bis ausschliessl.4500M. 103.- M. 1000 „ „ „ 1100 „ 8.- „ 4500 „ „ „ 4800 „ 114.- „ 1100 „ „ „ 1200 „ 10.50 „ 4800 „ „ „ 5100 „ 126.- , 1200 „ „ „ 1400 „ 13.- „ 5100 , „ „ 5400 „ 138.- „ 1400 „ , „ 1600 „ 17.- „ 5400 „ „ „ 5700 „ 150.- r 1600 „ „ „ 1800 „ 21.- „ 5700 „ „ „ 6000 „ 162.- „ 1800 „ „ „ 2000 „ 25.- „ 6000 „ „ „ 6400 „ 175.- „ 2000 „ „ „ 2200 „ 30.- „ 6400 „ „ „ 6800 » 190.- , 2200 „ „ „ 2400 „ 35.- „ 6800 r v „ 7200 „ 205.- , 2400 „ v „ 2600 „ 40.- „ 7200 „ r „ 7600 „ 220.- „ 2600 η „ „ 2800 n 46.- „ 7600 „ „ „ 8000 „ 236.- „ 2800 „ Λ „ 3000 n 52.- „ 8000 „ r „ 8400 „ 252.- r 3000 „ „ „ 3300 „ 60.- „ 8400 „ „ „ 8800 , 269.- „ 3300 „ „ „ 3600 „ 70.- „ 8800 „ „ „ 9200 „ 286.- „ 3600 „ „ „ 3900 „ 81.- „ 9200 „ v r 9600 „ 303.- v 3900 „ „ „ 4200 „ 92.- „ 9600 „ r „ 10000 „ 320.- „

Θ29

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ggg Badisches Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 1. Juni 1910.

Von 10,000 M. bis ausschliesslich 20,000 M. Einkommen steigen die Steuer- stufen um je 500 M. und von 20,000 M. Einkommen an um je 1000 M.

Der Steuersatz beträgt bei einem Einkommen von 10,000 M. bis ausschliesslich 10,500 M.: 340 M. und steigt von da

an stufenweise um je 20 M.; von 20,000 M. bis ausschliesslich 21,000 M.: 750 M. und steigt von da

an stufenweise um je 50 M. ; von 75,000 M. bis ausschliesslich 76,000 M. : 3500 M. und steigt von da

an stufenweise um je 60 M. Für die Steuerstufen von 100,000 M. an beträgt der Steuersatz je 5 vom

Hundert des Einkommens, mit dem die Stufe beginnt.

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