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BA Skript Rechtsmanagement 070107

Date post: 07-Jun-2015
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Dirk Libuda WL04, 5. Semester `06/`07 Seite 1 Rechtsrahmen des Handelsmanagements Berufsakademie Mosbach Vorlesung „Rechtsrahmen des Handelsmanagement“
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Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 1Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Vorlesung

„Rechtsrahmen desHandelsmanagement“

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 2Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Gliederung der Vorlesung:

1. Überblick und Ziel der Vorlesung

2. Legal Management als Bestandteil der Unternehmensorganisation

3. Recht in der Werbung und im Marketing

4. Branding: Marken und andere Schutzrechte

5. Trends und aktuelle Rechtsentwicklungen im Handel

5.1 Modernes Contractmanagement

5.2 EU-Osterweiterung: Chancen/Risiken beim Outsourcing in der Logistik

5.3 IT-Verträge für das Projektmanagement

5.4 Neues vom Einwegpfand

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 3Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

1. Überblick und Ziel der Vorlesung1.1 In welchen Bereichen eines Handelsunternehmens ist Recht relevant?

1.2 Warum betrifft Recht jede Führungskraft?

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 4Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

1.1 In welchen Bereichen eines Handelsunternehmens istRecht relevant?1.1.1 Warenwirtschaft

• Einkauf:

- Verträge / AGB (Gewährleistung, Haftung / Regress etc.),- Qualitätssicherung Ware (Produktsicherheit, Kennzeichnung, Verkehrsfähigkeit etc.),- Importe (INCOTERMS, Marken- / Produktpiraterie etc.),- Wettbewerbskontrolle (Machtmissbauch, Verkauf unter Einstand etc.) usw.

• Logistik:

- Beschaffungslogistik (Verträge mit der Industrie und Transportunternehmern),- Importabwicklung (Zölle, Steuern etc.),- Zentrallager-Betrieb (Gefahrstoffe, Dienstleister etc.),- Transporte (Gefahrgut, Lenkzeiten etc.) usw.

• Vertrieb / Verkauf:

- Verbraucherschutz (Jugendschutz, e-Commerce etc.),- Produktverantwortung (Aufbewahrung, Kennzeichnung etc.),- Einwegpfand (Rücknahme, Pfand-Clearing etc.) usw.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 5Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

1.1 In welchen Bereichen eines Handelsunternehmens istRecht relevant?1.1.2 Zentralthemen

• Unternehmen:

- Gesellschaft (Gründung, Gewerbe-Anmeldung etc.),- Steuern / Bilanzen (Buchhaltung, Jahresabschluss),- Personal (Verträge, Betriebsrat etc.),- IT (Rechenzentrum, Hardware / Software, Outsourcing / Outtasking etc.) usw.

• Immobilien:

- Planung (Genehmigung etc.),- Bau / Reparaturen (Mängel, Sicherheiten / Insolvenzen etc.),- Anmietung / Vermietung (Verträge, Verkehrssicherheit etc.) usw.

• Werbung / Marketing:

- Werbemittel (Print, TV / Radio, Internet),- Werbeverbote (Tabak, Product-Placement etc.),- Markenführung (Waren und Unternehmenskennzeichen) usw.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 6Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

1.2 Warum betrifft Recht jede Führungskraft?

• These:

Jeder Vorgang in einem Unternehmen berührt irgendein Rechtsgebiet. Also handeltjede Führungskraft in jedem Moment unternehmerischer Tätigkeit juristisch. Und dajede Führungskraft Verantwortung für das eigene Tun oder Unterlassen trägt, solltesie in Grundzügen wissen, wie sie sich korrekt zu verhalten hat.

• Ziele der Vorlesung:

1. Verständnis für besondere juristische Zusammenhänge im Handel

2. Gespür für Chancen und Risiken

3. Bewusstsein der eigenen Verantwortung

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 7Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

2. Legal Management als Bestandteil derUnternehmensorganisation2.1 Ziel des Legal Management: Pflichterfüllung oder Kür? - CorporateGovernance, Compliance und andere Anforderungen

2.2 Make or buy: Inhouse-Juristen oder Anwälte?

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 8Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

2.1 Ziel des Legal Management: Pflichterfüllung oder Kür? - CorporateGovernance, Compliance und andere Anforderungen

Für die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften ergeben sich umfassendeSorgfalts- und Kontrollpflichten aus § 93 AktG und § 43 GmbHG.

Weitere Grundlagen sind z.B.

- Corporate-Governance-Kodex,- Sarbanes-Oxley-Act (für an US-Börsen notierte Unternehmen).

Aber auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ergeben sich ausverschiedenen Normen diverse Haftungsrisiken und Handlungspflichten, die eineOrganisation im Umfang mit Rechtspflichten erfordern.

Weiterhin stellen z.B. die Banken bei der Unternehmensfinanzierung bestimmteAnforderungen, die das Unternehmen durch entsprechende organisatorischeMaßnahmen umzusetzen und zu kontrollieren hat („Basel-II“).

Je nachdem, ob die Pflichten gesetzlich festgelegt sind oder nicht, wird Recht mehroder weniger formalisiert gemanagt.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 9Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Bausteine des Legal Management

Die „optimale Rechtsorganisation“ berücksichtigt:

� Corporate Governance / Compliance� Riskmanagement bei rechtlichen Fragestellungen

� Contractmanagement� wirtschaftliche und rechtmäßige Verträge, Standards und Einzelfallprüfung

� Legal Cost-Management� strategischer und (kosten-)transparenter Einsatz von internen Juristen und/oder

externen Anwälten

� Infomanagement / Lobbying� Beobachtung von Rechtsentwicklungen und Anpassung der eigenen Strukturen

effiziente und kostenbewusste Unternehmensrechtsberatung

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 10Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

„Compliance“

Sicherstellung der Rechtmäßigkeit unternehmerischen Handelns zurVermeidung von

���� Strafbarkeit der Geschäftsleitung und Führungskräfte

���� hohen behördlichen Geldbußen

���� wirtschaftlichen Schäden für das Unternehmen (auch Image)

Berücksichtigung in der Aufbau- und Ablauforganisation

1. Compliance-Organisation (Compliance-Officer, dezentraleBeauftragte, Ombudsleute)

2. Verhaltenskodex („Code of Conduct“, Katalog von Grundregeln füralle Mitarbeiter)

3. Compliance-Programme (Organisationsanweisungen, Checklisten,Berichtswesen etc.)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 11Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Grundverständnis für die Compliance-Organisation

1. Recht ist lokal.

2. Recht ist „Chefsache“ - die Haftung für rechtliche Verstöße habendie verantwortlichen Geschäftsführer und leitenden Führungskräfteder einzelnen Geschäftsbereiche.

3. Compliance-Officer regelt und überwacht durch entsprechende

Systeme die Einhaltung aller rechtlichen Gebote und Verbote mitrelevanten rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiken.

4. Geschäftsbereiche verantworten Einhaltung bestimmter Grundsätze

- Aufgaben können delegiert werden, die Verantwortung für das Ganzebleibt aber Chefsache.

5. Die Trennung von Maßnahmen in den Geschäftsbereichen undKontrolle durch die Compliance-Organisation soll ein ausgewogenescheck-and-balance-Prinzip bewirken.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 12Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Compliance-Themenfelder (Beispiele):

• Gesellschafts- und Konzernrecht (Buchführungs- und Bilanzierungspflichten,Unterrichtung der Gesellschafter, Pflichten bei Kapitalmaßnahmen zurKapitalaufbringung und -erhaltung, insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen in derKrise)

• Umweltrecht und Umweltstrafrecht (für die Gebiete Abfallentsorgung, Gewässer-und Bodenschutz, Gefahrgüter, Immissions- und Strahlenschutz)

• Arbeits- und Sozialrecht (Abführung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben,Antidiskriminierung, Mitbestimmung, Ausländerbeschäftigung, Schwarzarbeit,Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wie Gefahrstoffverordnung,Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung)

• Unternehmensfinanzierung (Vermeidung unkontrollierter Risikogeschäfte,Überwachung offener Positionen, Einhaltung von Financial Covenants inKreditverträgen)

• produktionsrechtliche Regelungen (Produktsicherheit, Sicherheitsmonitoring,Beschwerdemanagement, Produkthaftungs- und Rückrufmanagement)

• vertriebsrechtliche Regelungen (Exportvorschriften, Dual-use-Regelungen,Außenwirtschaftsrecht, Meldepflichten gegenüber Behörden, Konsumgütern, Autosund für Zulieferer in die Vereinigten Staaten)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 13Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

2.2 Make or buy: Inhouse-Juristen oder Anwälte?

Sofern rechtliche Fragestellungen auftauchen, die nicht aus eigener Sachkunde odermit Hilfe von Standard-Verträgen, Vorlagen, Checklisten etc. durch die einzelnenFachbereiche erledigt werden können, werden entweder interne Juristen oder externeAnwälte hinzugezogen. Dazu kommen in den Unternehmen unterschiedliche Modellezur Anwendung:

• überwiegend interne Bearbeitung der Rechtsfragen durch Unternehmensjuristen,

• komplettes Outsourcing der Rechtsberatung an externe Anwälte,

• Mischform von interner Beratung und Einschaltung von Kanzleien.

Welches Modell gewählt wird, hängt insbesondere von der Rechtsform desUnternehmens, der Branche und der Größe des Unternehmens ab.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 14Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Was sind die allgemeinen Anforderungen an Inhouse-Juristen und Anwälte?

• Rechtliche Regeln und Verträge werden im Unternehmen meist erst richtig bewusstwahrgenommen, wenn nachhaltige Probleme auftreten.(interne Beratung <> Einschaltung externer Anwälte)

• Das rechtliche Risikomanagement darf nicht nur die Bewältigung vonProblemsituationen umfassen, sondern muss auch vorsorglich Probleme vermeidenhelfen.(präventive Unterstützung / Begleitung)

• Die Kernkompetenzen des Rechtsmanagements müssen im Unternehmenverbleiben.(Umgang mit dem Standardgeschäft / Erledigung alltäglicher Vorgänge)

• Die wichtigsten Aufgaben des Unternehmensjuristen sind dieInformationssammlung und -verarbeitung sowie die interne Koordination innerhalbdes Unternehmens. Daneben muss er die rechtlichen Standardsituationen imUnternehmensalltag beherrschen.(Fachdialog / Kommunikation intern-extern / Lösungsvorschläge)

• Die typischen Aufgaben der Anwälte sind- die Bearbeitung von Spezialbereichen,- Hilfe bei Sofortmaßnahmen,- Überbrückung von Kapazitätslücken,- die Prozessführung und- die fachliche Beratung beim Aufbau von Vertragssystemen.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 15Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

Verteilung der Aufwändeintern / extern (Budget)

Verteilung der Aufwändeintern / extern (Budget)

Nähe zum Kerngeschäftim Unternehmen

Nähe zum Kerngeschäftim Unternehmen

Str

ateg

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elev

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fung

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gering mittel hoch

gerin

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ittel

hoch

1. Kernkompetenzen (A-Themen): „Make“

Die Kernkompetenzen werden „im Hause“systematisch auf- und ausgebaut und habeneine hohe Priorität in der Bearbeitung.

Bsp.: Steuern, Vertragswesen

2. B- und C-Themen: „Make-or-Buy“

Eigen- und / oder Fremdbearbeitung dieserThemen wird im Einzelfall geprüft:

Kriterien:a) Wettbewerbssensibilität / Geheimhaltungb)Kapazität / Know-howc) Dringlichkeit der Bearbeitungd)Qualitätskonsistenz

Bsp.: Marken, Produktrecht

B

C

CC C

30 %

AAA

A

60 %

10 %

B

B

Beispiel für Make-or-Buy-Strategie“

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 16Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

1. Full-Service-Großkanzleien z.B. für- internationale Berührungspunkte im Vertragswesen oder- Spezialthemen wie Immobilienrecht oder Gesellschaftsrechtmit hoher wirtschaftlicher / unternehmerischer Bedeutung

2. mittelgroße Anwaltskanzleien z.B. für- Spezialthemen wie öffentliche Bauplanung, Lebensmittel oder Marken

3. örtliche kleinere Kanzlei z.B. für- Prozessführung und- allgemeine Fragen, z.B. Wettbewerbsrecht oder Forderungsmanagement

4. Spezialanwälte z.B. für- außergewöhnliche Geschäftsvorfälle wie Ermittlungs- / Strafverfahren

Kanzleien werden heute überwiegend objektiv in Castings / Beauty Contestsausgewählt. Die Vergütung wird in Honorarvereinbarungen festgelegt. Die Leistungwird regelmäßig bewertet.

Beispiel für Kanzlei-Strategie

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 17Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3. Recht in der Werbung und im Marketing3.1 Wettbewerbsrechtliche Grundstrukturen

3.2 Verbraucherleitbild oder der Durchschnittsverbraucher

3.3 Generalklausel

3.4 Verbot unlauteren Wettbewerbs

3.5 Irreführende Werbung

3.6 Mondpreiswerbung

3.7 Lockvogelwerbung

3.8 Vergleichende Werbung

3.9 Unzumutbare Belästigungen

3.10 Sonderveranstaltungen

3.11 Rechtsdurchsetzung: Gang eines Wettbewerbsverfahrens

3.12 Exkurs: Verkauf unter Einstandspreis

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 18Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.1 Wettbewerbsrechtliche Grundstrukturen (1)

Freier Wettbewerb ermöglicht erst einen funktionsfähigen, fairen Wettbewerb derAnbieter am Markt - den freien Wettbewerb zu sichern ist Aufgabe desWettbewerbsrechts. Dabei steht das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit imSpannungsfeld zu Verboten, die dem Schutz des Verbrauchers oder des Wettbewerbsdienen.

Das Bemühen der Politik um eine Liberalisierung des Werberechts (z.B. WegfallRabattgesetz, Zugabeverordnung) wird durch eine verbraucherfreundliche Politikteilweise wieder relativiert (siehe die Diskussion über Mindestpreise aufLebensmitteln aufgrund der „Gammelfleisch“-Fälle). Zunehmend gewinnt zudem dereuropäische Gesetzgeber an Einfluss auf das deutsche Wettbewerbsrecht (z.B.Richtlinie 2005 / 29 unlautere Geschäftspraktiken), was die Verbraucherschützer freut,die Unternehmen aber zu aus Sicht der Wirtschaft wenig hilfreichen Maßnahmenzwingt (z.B. übersteigerte Informations- und Aufklärungspflichten).

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 19Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.1 Wettbewerbsrechtliche Grundstrukturen (2)

Die Sicherung des freien Wettbewerbs erfolgt

- einerseits durch Kartellverbote bzw. -beschränkungen (Preiskartell, regionaleMarktaufteilung, Konditionenkartell, Rabattkartell etc.), Abwehr vonMarktbeherrschungen (Diskriminierung / Behinderung anderer Unternehmen aufgrundmarktbeherrschender Stellung) sowie Fusionskontrolle (Zusammenschluss vonUnternehmen) und

- andererseits durch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Wesentliche gesetzliche Bestimmungen enthalten insbesondere

- das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Verordnung zurRegelung der Preisangaben (PAngVO),

- das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

- die Wettbewerbsregeln der EG (Art. 81, 82 EGV) sowie

- die gewerblichen Schutzgesetze über Patente, Gebrauchmuster,Geschmacksmuster, Marken und Urheberrechte.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 20Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.2 Verbraucherleitbild oder der Durchschnittsverbraucher

Das im Jahr 2004 reformierte UWG erwähnt erstmals den Verbraucher alsSchutzobjekt im Gesetz. Welchen Schutz ein Verbraucher allgemein genießen soll,wurde durch die Rechtsprechung mit dem sog. „Verbraucherleitbild“ entwickelt.Danach werden Wettbewerbshandlungen aus Sicht eines informierten, aufmerksamenund verständigen Durchschnittsverbrauchers bewertet. Diese Definition hatmaßgeblich der Europäische Gerichtshof geprägt.

Die Gerichte gehen bei der Prüfung einer Wettbewerbsmaßnahme grundsätzlichdavon aus, dass der Verbraucher selbst beurteilen kann, welche Geschäfte sich fürihn lohnen und welche Rabatte attraktiv sind. Dabei wird die Verkehrsauffassung anden dem mündigen Verbraucher zur Verfügung stehenden Informationen gemessen -was gestern noch schleierhaft war, kann morgen daher als allgemein bekanntangesehen werden.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 21Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.3 Generalklausel

Mit § 3 hat das Gesetz 2004 eine neue Generalklausel erhalten. Die bestimmt, dass"unlautere Wettbewerbshandlungen" unzulässig sind. Der Begriff der "guten Sitten"aus der früheren Generalklausel des § 1 UWG-alt wird nicht mehr verwendet. Die neueGeneralklausel enthält jetzt selbst direkt eine Bagatellklausel:

"Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil derMitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nurunerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“

In den dann folgenden Paragraphen werden Beispiele für "unlautereWettbewerbshandlungen" aus § 3 aufgeführt. Dort nicht erfassteWettbewerbshandlungen können dennoch nach der Generalklausel § 3 unzulässigsein.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 22Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.4 Verbot unlauteren Wettbewerbs (1)

Wettbewerbswidrig ist nach § 4 u.a. eine Werbung, die:- Druck oder Angst auf den Käufer ausübt,- die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt,- die bei Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für deren Inanspruchnahmenicht genau in der Werbung angibt,- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert,- die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Warenabsatz koppelt,- den Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft.

Beispiele: Die Werbung „Für jeden Kauf ab 50,-- EUR nehmen Sie an der Verlosungeines Beauty-Weekends teil“ ist unzulässig, da die Teilnahme an einem Gewinnspielnicht mit dem Warenabsatz gekoppelt werden darf. Gewinnspiele und Verlosungensind allerdings nicht generell unzulässig.

Erlaubt sind z.B.:- Coupons in Zeitschriften, mit denen Rabatte gewährt werden,- Stundung des Kaufpreises über mehr als zwei Monate,- Geld - Zurück- Garantie, wenn die Ware irgendwo billiger angeboten wird,- Powershopping,- Sonderaktionen/Rabatte für bestimmte Kunden z.B. Teilnehmer anKundenbindungssystemen (Breuninger Card, IKEA Family , Muttertagsrabatt),- Feste Inzahlungnahme von Altgeräten unabhängig von deren tatsächlichen Wert ,- Bewerbung einer Zugabe als Gratis, kostenlos oder umsonst.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 23Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.4 Verbot unlauteren Wettbewerbs (2)

weitere Beispiele:

- Werbegeschenke, dürfen nur im einem gewissen finanzielle Rahmen erfolgen, etwaum Nachteile und Unannehmlichkeiten für den Kunden auszugleichen oder einenpositiven Erinnerungseffekt auszulösen.- Fahrservice: Der Kunde sieht sich z.B. wegen persönlichem Fahrservice oder aussonstigen psychologischen Gründen zum Kauf verpflichtet.- Kaffeefahrten mit all ihren “vermeintlichen” Vergünstigungen sind zulässig, wennsie als solche erkennbar sind - dennoch kann es hier noch zu zahlreichen Verstößenkommen.- Koppelungsangebote: zwei verschiedene Produkte werden zu einem Preisangeboten. Das ist dann zulässig, wenn der Kunde mit zumutbarem Aufwand dieEinzelpreise in Erfahrung bringen kann, sonst nicht. Zulässig ist z.B. ein Angebot wieSki+Bindung (kritisch aktuell: Lidl-Werbung) oder Musikanlage+Boxen.- Vorspannangebote sind eine besondere Art des Koppelungsangebotes, es ist dieKopplung von branchen-/betriebsfremden Waren. Sie sind nicht zulässig, wenn derKunde dadurch von einer sachlichen Überprüfung des Kaufangebots abgehalten wird.- Werbung mit Ängsten: “Erkältung und grippale Infekte überrollenBerlin….Melissengeist ! SOFORT besorgen !“- Verunglimpfung: Kondomwerbung - ”Mars macht Mobil bei Sex Sport und Spiel”,„Es tut NIVEA als das erste mal.“ Hier wird der Bekanntheitsgrad “ausgebeutet”.- Vorsprung durch Rechtsbruch: Die für Verbraucher lästige „Dosenpfandregelung“wird ignoriert. Damit verschafft sich eine Verkaufsstelle einen Vorteil gegenüberKonkurrenten

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 24Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.5 Irreführende Werbung

Irreführende Werbung ist in § 5 UWG geregelt. Eine irreführende Angabe liegt vor,wenn sie bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigenEindruck hervorruft.

Beispiel 1: Die Werbung eines Schlankheitsinstituts „Garantiert in 16 Wochen 66Pfund abnehmen“ ist irreführend und damit unzulässig, da hiermit ein sicherer Erfolgauch bei krankhaft Übergewichtigen vorgetäuscht wird, eine Garantie für einenGewichtsverlust aber tatsächlich nicht gewährt werden kann.

Im Bereich der Gesundheitswerbung legt die Rechtsprechung besonders strengeMaßstäbe an, da es sich hier um einen extrem sensiblen und schutzwürdigen Bereichhandelt. Werbeangaben auf diesem Gebiet müssen gesicherten Erkenntnissenentsprechen und können selbst dann unzulässig sein (weil sie zu starkverallgemeinern und jeder Mensch unterschiedlich reagieren kann).

Beispiel 2: Slogans wie “Kennen Sie eine bessere Adresse als xyz?“ oder „Red Bullverleiht Flügel“, „Das lustig fruchtige Kaubonbon“, „Weißer als weiß“ etc. –Verbraucher kann solche nichtssagenden Anpreisungen gut einordnen.

Beispiel 3: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen und die Werbung dafür -Irreführung über das Rechte des Werbenden?

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 25Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.6 Mondpreiswerbung

Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit reduzierten Preisenzu werben, wenn der frühere (höhere) Preis nur für einen unangemessen kurzenZeitraum gefordert wurde. Ist streitig, ob es sich tatsächlich um eine unzulässigeMondpreiswerbung handelt, greift eine Beweislastumkehr ein. Es muss nunmehr derWerbende nachweisen, ob und wie lange er einen bestimmten Preis gefordert hat.

Beispiele: Mit dem Slogan „Vorher 100 €, jetzt nur noch die Hälfte“ darf nur werben,wer vorher auch für diesen Artikel 100 € verlangt hat.

Bei der Werbung mit „Statt-Preisen“ ist wichtig, auf welchen vorherigenVergleichspreis Bezug genommen wird (UPE oder Händlerpreis).

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 26Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.7 Lockvogelwerbung

Eine Ware zu bewerben, die nicht in angemessener Menge vorhanden ist und dahernicht die zu erwartende Nachfrage befriedigen kann, ist wie nach § 5 Abs. 5 UWGirreführend. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde, dass im Regelfall der Vorrat derbeworbenen Ware für 2 Verkaufs-Tage reichen muss. Dasselbe gilt auch fürDienstleister. Diese müssen ebenfalls ihre Dienstleistung nach einer Werbungmindestens zwei Tage anbieten. Eine Unterschreitung der Zwei-Tages-Grenze ist inAusnahmefällen denkbar. Zum Beispiel bei unerwarteter und außergewöhnlich hoherNachfrage oder wenn unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten aufgetreten sind.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine irreführende Lockvogelwerbung vorliegt, ist diekonkrete Form der Werbung mit ausschlaggebend. Bei einer unauffälligen Werbungerwartet der Verbraucher eher nicht ohne weiteres eine sofortige Lieferbarkeit.Werden bestimmte Artikel jedoch in der Werbung besonders hervorgehoben, geht derLeser von einer sofortigen Liefermöglichkeit, jedenfalls zum Zeitpunkt desErscheinens der Werbung, aus.

Beispiele: Der übliche Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ist nicht ausreichend,wenn nicht auch eine angemessene Menge des beworbenen Artikels zur Verfügungsteht.

Vielleicht ein Ausweg: In der Werbung werden die tatsächlich verfügbarenStückzahlen der beworbenen Ware angegeben oder die Ware wird in „Happy hours“an einem Tag beworben.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 27Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.8 Vergleichende Werbung

Die Regelungen zur Vergleichenden Werbung sind in § 6 zu finden. Sie ist erlaubt,wenn bestimmte Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Sie darf zum Beispiel denMitbewerber nicht herabsetzen. Verglichen werden dürfen außerdem nur Waren diedenselben Bedarf decken bzw. dieselbe Zweckbestimmung haben. Der Vergleichmuss sich außerdem auf wesentliche, nachprüfbare Eigenschaften der Warebeziehen. Das ist laut Gesetz zum Beispiel der Preis.

Beispiel: Die Werbung „Bei Hertie kostet die 100 g Milka-Nuss 0,65 EUR -bei uns aber nur 0,60 EUR“ ist als vergleichende Werbung zulässig. Aber Achtung:Aktualität und Nachprüfbarkeit der Preise muss gewährleistet sein.

Die Werbung „Speedway beschleunigt Ihren Datenverkehr um ein Vielfaches - genaudort, wo ISDN an Geschwindigkeit verliert“ wurde als unzulässig angesehen, weil derAnbieter verschwiegen hatte, dass die Konkurrenz mit TDSL über einen gleichschnellen Internetzugang verfügt.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 28Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

3.9 Unzumutbare Belästigungen

§ 7 mit der Überschrift "Unzumutbare Belästigung“ betrifft im Großen und GanzenTelefon-, Telefax- und E-Mail- Werbung sowie Werbung mittels SMS.

Telefon-Werbung ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligungerlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die "mutmaßliche Einwilligung" aus.

Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung desAdressaten für diese Art der Werbung vorliegen.

Für E-Mail Werbung gibt es eine Ausnahme. Hat der Unternehmer die E-Mail-Adressedurch eine Bestellung erhalten, so kann er dem Kunden eine Werbemail für ähnlicheProdukte zu schicken. Hat der Kunde z. B. Bücher bestellt, so darf der Unternehmerihm eine Werbe-Mail für Bücher zu senden. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser beijeder Werbe-Mail darauf hinweist, dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeartwidersprechen kann.

Beispiele: Oftmals wird die ausdrückliche Einwilligung für Anrufe/E Mail oder smsWerbung / Information eingeholt. Eine versteckte Einwilligungsklausel in den AGBreicht nicht aus. Falls keine Einwilligung vorliegt, ist die Telefonwerbung grds.unzulässig, weil erheblicher Eingriff in die Privatsphäre.- Faxwerbung ist ebenso unzulässig wegen der Blockierung des Gerätes und denanfallenden Druckkosten.- Briefkastenwerbung: nur unzulässig bei systematischer Missachtung vonAufklebern.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 29Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.10 Sonderveranstaltungen

Die wesentlichste Änderung des neuen UWG ist der Wegfall des gesamtenSonderveranstaltungsrechts. Die Sommer- und Winterschlussverkäufe sowie dieJubiläums- und Räumungsverkäufe sind nicht mehr im Gesetz geregelt, so dass jederEinzelhändler zu beliebigen Zeiten solche Verkaufsaktionen durchführen kann.

Beispiel: Jubiläumsverkäufe waren nach alter Rechtslage nur unter bestimmtenVoraussetzungen zulässig. Die C&A-Werbung von Anfang 2002 war mit Auslöser,Sonderveranstaltungen grundsätzlich zuzulassen. Beworbene Jubiläen müssenallerdings den Tatsachen entsprechen („Wir feiern diese Woche den 21. Geburtstagvon XYZ“).

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 30Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.11 Rechtsdurchsetzung: Gang eines Wettbewerbsverfahrens (1)

Bei Wettbewerbsverstößen bestehen folgende Ansprüche:

• Beseitigung der Störung und Unterlassung bei Erstbegehungs- oderWiederholungsgefahr,

• Auskünfte zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs,

• Schadensersatz,

• Gewinnabschöpfung - Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrigeMaßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde, anBundeshaushalt bei vorsätzlichem Verstoß gegen § 3 UWG.

Anspruchsberechtigt sind

• Mitbewerber,

• Interessenverbände oder andere Einrichtungen nach dem UKlageG oder

• IHK.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach 6 Monaten. DieVerjährung beginnt, sobald der Anspruchsteller Kenntnis von der abgeschlossenenVerletzungshandlung und der Person des Verletzers hat oder hätte haben müssen.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 31Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.11 Rechtsdurchsetzung: Gang eines Wettbewerbsverfahrens (2)

Regelmäßig wird in wettbewerbsrechtlichen Streiten eine außergerichtlicheVorgehensweise gewählt: Der Anspruchsteller mahnt den Verletzer ab.

Mit der Abmahnung fordert der Anspruchsteller

• die Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung,

• Zusage einer Vertragsstrafe zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr und

• Übernahme der Kosten der Abmahnung (Pauschalen bei Verbänden undWettbewerbszentrale von Ca. 180,- € oder Anwaltskosten).

Der Abgemahnte kann auf verschiedenste Weise reagieren: Er gibt z.B. die geforderteErklärung ab, er ändert Formulierungen, er reduziert die Vertragsstrafe oder formuliertdas Vertragsstrafeversprechen nach dem „Hamburger Brauch“, er widerspricht demVorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens oder er schweigt einfach.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 32Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.11 Rechtsdurchsetzung: Gang eines Wettbewerbsverfahrens (3)

Wenn der Abgemahnte nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oderdie Angelegenheit dringlich ist, wird der Anspruchsteller eine gerichtliche„Einstweilige Verfügung“ beantragen. Gegen diese kann der AnspruchsgegnerWiderspruch einlegen, so dass dann eine sog. Hauptsacheentscheidung gefällt wird.

Erkennt der Anspruchsgegner die Entscheidung im Eilverfahren allerdings an, kann ereinen weiteren Rechtsstreit, das Hauptsacheverfahren, vermeiden, wenn er eineAbschlusserklärung abgibt, mit der er die Entscheidung des Eilverfahrens alsendgültig anerkennt.

Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Güteverfahren vor einerEinigungsstelle (IHK) durchgeführt werden.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 33Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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3.12 Exkurs: Verkauf unter Einstandspreis

Das Verbraucherministerium plant auf Druck insbesondere der Landwirtschaft, dasVerbot des Verkaufs von Artikeln unter Einstandspreis zu verschärfen.„Gelegentliche" Ausnahmen von diesem Verbot soll es zukünftig nicht mehr geben.Dieses Verbot ist entsprechend des aktuellen Gesetzesentwurfs auf Lebensmittelbeschränkt. Das Gesetz sieht zwar einen Katalog von Ausnahmen vor, z.B.- Produkte mit MHD / Verbrauchsdatum kurz vor Ablauf,- Saisonartikel nach Ende der Saison (z.B. Osterartikel),- Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen (z.B. "Die Tafel").Diese Ausnahmen sollen aber teilweise mit unzumutbarer Bürokratie bewältigt werden(„Weihnachtartikel sind reduziert weil Weihnachten vorbei ist“).

Für die Beurteilung des "Einstandspreises" an sich gelten die Leitlinien desBundeskartellamtes, die nach den Verfahren gegen WalMart, Lidl etc. aufgestelltwurden (www.bundeskartellamt.de).

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 34Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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4. Branding: Marken und andere Schutzrechte4.1 Was sind „Kennzeichen“ und welche Arten gibt es?

4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken

4.3 Domainschutz

4.4 Andere Schutzrechte

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 35Rechtsrahmen des Handelsmanagements

Berufsakademie Mosbach

4.1 Was sind „Kennzeichen“ und welche Arten gibt es? (1)

„Kennzeichen“ sind besondere nach dem MarkenG geschützte Bezeichnungen.Daneben gilt z.B. der Schutz des Namens nach § 12 BGB oder der Firmenschutz nach§ 18 HGB.

In der Marke steckt für ein Produkt oder die Dienstleistung eines Unternehmens einenormes wirtschaftliches Potential:

• Sie hebt Produkte und Leistungen von denen der Mitbewerber ab;

• Sie bürgt gegenüber den Kunden für Qualität;

• Sie bürgt für die Herkunft des Produktes und der Leistungen des Unternehmens;

• Sie löst einen positiven Wiedererkennungseffekt aus und führt zu Kundentreue.

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4.1 Was sind „Kennzeichen“ und welche Arten gibt es? (2)

„Marken“ sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen einesUnternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:

• Wortmarke (z.B. "Siemens"),

• Bildmarke (z.B. die springende Raubkatze von "Puma"),

• Wort-Bild-Marke (z.B. das "Bayer-Kreuz"),

• Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce),

• Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern, Telekom oder Audi),

• Farben / Farbkombinationen (z.B. das Rosa der Telekom),

• Zahlen oder

• Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben).

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese graphischdarstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen inNotenschrift niedergelegt werden können.

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4.1 Was sind „Kennzeichen“ und welche Arten gibt es? (3)

Das MarkenG bezeichnet folgende Arten von „Kennzeichen“:

• Produktkennzeichen = Marke, Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung mitWort, Bild etc. (z.B. „BMW 724 i“, „Nichts-wie-weg-Reisebüro“),

• Herkunftskennzeichen = geografische Herkunftsangabe für Ware oder Dienstleistung(z.B. „Warsteiner“ oder „tv.Berlin“),

• Unternehmenskennzeichen = Hinweis auf Geschäftsbezeichnung (z.B. „Kaufland“,„Hotel zur Eiche“, „UfA-Kino“),

• Werktitelkennzeichen = Bezeichnung von Druckschriften, Filmen oder anderenWerken (z.B. „TIP der Woche“, „Der 7. Sinn“, „PowerPoint“).

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (1)

Deutsche Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)angemeldet. Für die Mitgliedstaaten der EU gibt es die Möglichkeit, eine sog.Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) inAlicante, Spanien, anzumelden. Internationale Registrierungen sind beim Amt fürgeistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) in Genfzustellen. Dazu muss der Anmelder allerdings über eine nationale Marke, eineBasismarke, in einem Vertragsstaat verfügen, deren Schutz auf die vom Anmelderbenannten Länder erstreckt wird.

Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur, ob ein Kennzeichen generelleintragungsfähig ist. Hingegen wird nicht von Amts wegen untersucht, ob gleichebeziehungsweise ähnliche Marken bereits für einen anderen Inhaber registriertwurden. Da im Markenrecht der sogenannte Prioritätsgrundsatz - "Wer zuerst kommt,mahlt zuerst" - gilt, kann es deshalb auch nach erfolgter Eintragung noch geschehen,dass jemand ältere Rechte geltend macht und die Löschung des "Nachzüglers"erzwingt - woraufhin dieser den betreffenden Begriff nicht mehr nutzen darf. Deshalbsollte man sich vor einer Anmeldung im eigenen Interesse vergewissern, dass diegewünschte Marke nicht bereits anderweitig vergeben ist. Entsprechende Recherchenwerden zum Beispiel über die Homepage des DPMA oder von gewerblichenMarkensuchdiensten beziehungsweise Patentanwälten durchgeführt.

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (2)

Vor der Eintragung der Marke prüft das DPMA die Schutzfähigkeit der Anmeldung.Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

• fehlende Unterscheidungskraft,

• für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,

• ersichtliche Irreführungsgefahr,

• in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen,

• Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z.B. anstößigeKennzeichnungen).

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob einefreihaltungsbedürftige beschreibende Anlage vorliegt, die größte Bedeutung zu.Hierbei muss die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnungvorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden. So wäre beispielsweisedas Wort "Obst" für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch fürÄpfel, weil es als insoweit beschreibende Angabe für die Mitbewerber zurungehinderten Verwendung freigehalten werden muss.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Marke vonzumindest erheblichen Verkehrskreisen überhaupt als Betriebshinweis verstandenwird. Dies ist z.B. bei reinen Anpreisungen, wie "der absolute Knüller", "super","cool", aber auch bei bloßen Sachhinweisen zu verneinen.

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (3)

Markenschutz entsteht

1. durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführtenRegister,

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeicheninnerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3. durch die i. S. des Pariser Verbandesübereinkunft zum Schutze des gewerblichenEigentums (Pariser Verbandesübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Ad 1.: Der Markenschutz entsteht durch Anmeldung und Eintragung. Unabhängig vomZeitpunkt der Eintragung richtet sich der Zeitpunkt der Priorität nachdem Zeitpunkt der Anmeldung. Durch die Anmeldung entsteht ein Anspruch aufEintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, in das dieAnmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder das absolute Eintragungshindernisseder Eintragung entgegenstehen.

Ad 2.: Auch ohne Anmeldung und Eintragung entsteht der Schutz eines Kennzeichensnach dem Markengesetz auf Grund von Verkehrsgeltung.

Ad 3.: Die praktische Bedeutung dieses Tatbestandes besteht in dem Schutzausländischer Marken, die im Inland nicht verwendet werden. Allerdings isterforderlich, dass diese Marken im Inland "notorisch bekannt " sind.

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (4)

Bei Anmeldung einer Marke beim DPMA sind folgende Gebühren zu entrichten:

• Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung einschließlich der Klassengebühr biszu 3 Klassen: 290 Euro,

• Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform einschließlich der Klassengebühr biszu 3 Klassen: 300 Euro,

• Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der 4. Klasse: 100Euro,

• Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3Klassen: 900 Euro,

• Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der 4. Klasse:150 Euro,

• Antrag auf beschleunigte Prüfung: 200 Euro.

Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für 3Waren oder Dienstleistungsklassen nicht nur den Druckkostenbeitrag für dieVeröffentlichung der Marke im Markenblatt, sondern auch die Gebühr für dieEintragung in das Register. Die Zahlungsfrist für Anmelde- und Klassengebührenbeträgt drei Monate ab Fälligkeit. Ansonsten gilt die Anmeldung alszurückgenommen.

Die Schutzdauer der Marke beträgt 10 Jahre und kann mehrfach verlängert werden.

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (5)

Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter odereingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, dieMöglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Auch derWiderspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 Euro muss innerhalbder Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das DPMA selbst nimmt von Amts wegen keinePrüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor, die nach demGrundsatz der Priorität gegebenenfalls Vorrang haben können.

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4.2 Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Marken (6)

Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die Marke zu verwenden.Dritte dürfen weder identische noch ähnliche Marken im geschäftlichenVerkehr für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwenden.

Dritten ist insbesondere untersagt:

• das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen;

• Waren mit diesem Zeichen ein- oder auszuführen;

• Waren unter Verwendung dieser Marke anzubieten, in den Verkehr bringen oder zudiesen Zwecken zu besitzen;

• Dienstleistungen unter Verwendung der Marke anzubieten oder erbringen;

• Marken auf Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Es ist zu beachten, dass die Durchsetzung der vorgenannten Rechte verwirkt werdenkann. Wer diese Rechte über eine längere Zeit nicht geltend macht, läuft Gefahr, dassdie spätere Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich bewertet wird. Dies hat zurFolge, dass die Gerichte den Schutz versagen, der Wert der eigenen Marke verwässertwird und man sich über eine neue Marke Gedanken machen muss. Verwirkung trittinsbesondere ein, wenn der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichenBezeichnung während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren inKenntnis der Benutzung eines Dritten geduldet hat, soweit der Dritte nicht bösgläubighandelt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Dritte das jüngere Zeichen selbst als Markeeingetragen hat oder ohne Registrierung nutzt.

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4.3 Domainschutz (1)

Das Internet hat eine wichtige Rolle für Werbe- und Vertriebszwecke erlangt(„Dotcom“-Unternehmen). Dies hat auch zur Folge, dass Namen- und Markenpiratendie Zugkraft berühmter oder bekannter Kennzeichen missbrauchen („Grabber“).

Da eine Domain weltweit nur ein einziges Mal vergeben wird, birgt das Internet dasbesondere Risiko, dass die gewünschte Domain blockiert ist. Während imMarkenrecht ein Begriff für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen vonverschiedenen Inhabern registriert werden kann, offenbart die Einzigartigkeit derDomain die Kehrseite des Prioritätsprinzips bei Namensgleichheit: Nur beiüberragender Verkehrsgeltung kann ein Unternehmen einen Namensgleichen dieDomain streitig machen („Shell“, „Krupp“).

Der Domainschutz ist streng genommen kein Namensschutz, da die IP-Adresse(Internet Protocol) primär eine Nummernfolge ist. Die Rechtsprechung hat denDomains aber eine namensähnliche Funktion beigemessen. Ansprüche kann einBerechtigter z.B. aus § 12 BGB oder § 14 MarkenG herleiten.

Die Domain besteht aus mehreren Bestandteilen. Beispiel: „kaufland.de“ besteht ausder Top-Level-Domain (TDL) „de“ und der Second-Level-Domains (SLD), demeigentlichen Domainnamen „kaufland“.

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4.3 Domainschutz (2)

Domains werden von privatrechtlich organisierten NIC (Network Information Center)vergeben. In Deutschland ist dies für die Top-Level-Domain „.de“ die DENIC. DieVergabe erfolgt bei Vorliegen eines „Whois“-Auszugs zugunsten desDomaininhabers, der einen admin-C (administrativer Ansprechpartner) und einentech-C (technischer Ansprechpartner) benennen muss. Eine Prüfung eines Namens-oder Markenrechts erfolgt nicht.

Um einen Domainbesitzer an der unberechtigten Nutzung einer Domain zu hindern,kann der Berechtigte bei der DENIC einen Dispute vermerken lassen und dann dieFreigabe bzw. Übertragung der Domain mit dem Besitzer klären.

Zu einer umfassenden Domainstrategie gehört die sorgfältige Auswahlunterschiedlicher gTDL (generische TDL) wie z.B. „.com,“ „.net“, „.org“ oder „.info“und ccTDL (country code TDL) wie z.B. „.de“, „.be“ oder „.es“.

Als neue Spielwiese von Trittbrettfahrern hat sich das Setzen von „Meta-Tags“klangvoller Namen oder Marken entwickelt. Dazu werden im Quellcode einer WebsiteSchlagworte „versteckt“, die bei Suchmaschinen für entsprechende Treffer sorgen.Die Rechtsprechung hat mittlerweile anerkannt, dass aus dem Namen- undMarkenschutz auch gegen nicht vorher genehmigte Meta-Tags vorgegangen werdenkann.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 46Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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4.4 Andere Schutzrechte

Neben dem Kennzeichenschutz von kommunikativer-identifizierender Leistungenwerden auch andere geistige Leistungen eines Unternehmens geschützt, die unterden Oberbegriff „Gewerbliche Leistungsschutzrechte“ fallen.

1. Patent / Gebrauchsmuster schützen technisch-innovative Leistungen. Als Patentkönnen Erzeugnisse oder Verfahren geschützt werden, die eine neue gewerblicheErfindung darstellen. Die Erfindung muss wiederholbar sein, sich in derProblemlösung vom Stand der Technik deutlich abheben und zum Zeitpunkt derAnmeldung nicht öffentlich bekannt sein (Beispiele: Maschinen, Skibindung,künstlicher Rückenwirbel). Die Eintragung in die Patentrolle beim DPMA erfolgt beiVorliegen einer Patenbeschreibung und nach einer amtlichen Prüfung. DieSchutzdauer beträgt 3 - 20 Jahre. Das Gebrauchsmuster wird als „kleines Patent“bezeichnet, bei dem an die Erfindungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestelltwerden und das DPMA keine inhaltliche Prüfung vornimmt.

2. Geschmacksmuster schützen gestalterisch-innovative Leistungen. Voraussetzungsind Muster (zweidimensional) oder Modelle (dreidimensional) mit Eigenart. DieEigentümlichkeit erfordert eine über dem Durchschnitt liegende Leistung (Beispiele:Flaschenform, Kfz-Design, Textilschnitte, Schriftzüge). Neu ist die Leistung, wenn siezum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt war oder die Gestaltungselemente demAnmelder nicht hätten bekannt sein können. Die Schutzdauer beträgt 5 - 25 Jahre.

3. Urheberschaft schützt künstlerisch-kreative Leistungen. Der Urheber schafft einneues Werk aus Literatur, Wissenschaft oder Kunst, eine Schöpfung (etwas Neues)mit gewisser Gestaltungshöhe (etwas Besonderes). Beispiele: Buch, Musikstück,Computerprogramm. Der Schutz dauert bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 47Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5. Trends und aktuelle Rechtsentwicklungen im Handel

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 48Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.1 Modernes Contractmanagement

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5.1.1 Vertragsbehandlung

Der „Vertrag“ - nur ein StückPapier für die Aktenablage?

Nein, eine Vertragsbeziehung ist ein aktiver Vorgang imWirtschaftsleben!

⇒⇒⇒⇒ Lückenhafte Regelungen und unklare Formulierungen (nicht verständlich oder mehrdeutig) sind zu vermeiden, sonst drohtRechtsverlust und damit finanzieller Schaden. Und zwar von der Ausschreibung an über die Vertragsgestaltung bis zur Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 50Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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... „„klar strukturiertklar strukturiert““ = Qualitätsmanagement,d. h. einheitliche Standarddokumente(Rahmenvereinbarung, Leistungsbeschreibung, AGB etc.)

... „„modularmodular““ = Unterlagen, die für Verträge benötigt werden,können als „Module eines Baukastensystems“ zusammengestelltwerden und bilden dann ein Paket(Bsp.: Rahmenvereinbarung + Leistungsbeschreibung „Kauf“ + AGB + ...)

Moderne Vertragssysteme sind klar strukturiertklar strukturiert und modularmodular !

Standard -

Dokument

5.1.2 Vertragssystem

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 51Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Grundsätze oder warum sich Verträge so ähnlich sind:

1.1. Aufbau orientiert sich am VertragstypAufbau orientiert sich am Vertragstyp

���� Grobstruktur ist vom gesetzlichen Leitbild vorgegeben

(Kaufvertrag, Werkvertrag, Leasingvertrag etc.)

2.2. Reihenfolge von Regelungen innerhalb eines VertragesReihenfolge von Regelungen innerhalb eines Vertrages

���� vom Allgemeinen zum Besonderen���� vom Grundlegenden zum weniger Wichtigen���� vom Häufigen zum Seltenen

Abfolge von „Regelungsbereichen“ und von„Detailregelungen innerhalb einzelner Regelungsbereiche“

Vorteil: Ähnlicher Aufbau erleichtert Überblick und Suche

5.1.3 Anforderungen an das Vertragsmanagement (1)

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Umgang mit „Anlagen“ zum Vertrag (= modulare Verträge)

���� „„AnlagenAnlagen““ dienen der Aussonderung von Vertragsbestandteilen, die dienen der Aussonderung von Vertragsbestandteilen, die

���� in sich abgeschlossen sind und nur bestimmte Vertragsregelungen betreffen(z.B. Konzept, technische Beschreibung, Preisliste, Terminplan)

���� von Dritten stammen oder das Verhältnis zu Dritten betreffen(z.B. Eintragungen im Grundbuch; Verträge, auf die Bezug genommen wird)

���� nicht sprachlicher Natur sind(z.B. Fotos, Skizzen, Pläne)

���� zur zur ÜÜbersicht dient ein bersicht dient ein „„AnlagenverzeichnisAnlagenverzeichnis““

sofern Änderungen der Anlagen zu erwarten sind, ist die „Änderungshistorie“kontinuierlich zu dokumentieren

Vorteil: Wird eine „Anlage“ einvernehmlich geändert,muss nicht der gesamte Vertrag neu gefasst werden!

5.1.3 Anforderungen an das Vertragsmanagement (2)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 53Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Vertragstypen(Auswahl)

Dienstvertrag Werkvertrag Wartungsvertrag

���� Übergabe einer (fehlerfreien) Sache und Verschaffung von Eigentum daran (Pflicht des Verkäufers)

���� Annahme der Sache und Zahlung des Kaufpreises (Pflicht des Käufers)

���� Leistung der versprochenen Dienste

���� Gewährung der vereinbarten Vergütung

���� Erstellung des versprochenen Werkes (Herstellung oder Veränderung einer Sache / Erfolg durch Arbeit oder Dienstleistung)

���� Entrichtung der vereinbarten Vergütung und Abnahme des vertragsmäßigen Werkes

���� Pflege einer Sache

���� Instandsetzung (Beseitigung von Mängeln)

���� Instandhaltung (Beseitigung kleinerer Störungen)

Kaufvertrag

���� sind grundsätzlich unverbindlich und sollen eine auf Dauerangelegte Geschäftsbeziehung eröffnen; sie verpflichtengrundsätzlich nicht zum Abschluss von Einzelverträgen;allerdings kann der Nichtabschluss eines Einzelvertrages zurSchadensersatzpflicht führen.

„Rahmenverträge“

5.1.4 Vertragstypen

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... Grundsatz der Vertragsautonomie ⇒⇒⇒⇒ Vertragsparteien können Rechte und Pflichten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eigenverantwortlich gestalten (Ausnahme: Abschlusszwang, z.B. bei EVU)

... Vertrag beschreibt Leistungen und konkretisiert die gesetzlichen Regelungen ⇒⇒⇒⇒ z.B. „Kauf einer Sache“ ���� Übergabe eines Gerätes, Typ „Saugut“, am 15.03.2007 in Heilbronn zum Preis von 2.500,00 €, fällig 4 Wochen nach Lieferung

... Vertragsparteien einigen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Leistung, Gegenleistung, Ort, Zeit)

... regelmäßig sind einige Vertragsregelungen vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen und weichem vom gesetzlichen Standard ab (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen)

5.1.5 Inhalte eines Vertrages

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... “mit verständlicher Montageanleitung“

Beispiel für Beschreibung einer Sache:

... scheitert Montage wegen Fehler der Montageanleitung ⇒⇒⇒⇒ Mangel

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Was gilt es bereits vor Vertragsschluss zu bedenken ?

... genaue Bestimmung der Leistungen der Vertragsparteien, um wirtschaftliche Folgen des Vertrages umfassend zu erkennen ⇒⇒⇒⇒ Haupt- und Nebenpflichten

(Liefergegenstand, Menge, Qualität, Verpackung, Transport, Versicherung, Montage etc.) ⇒⇒⇒⇒ Gegenleistung und erforderliche Mitwirkung (Preis, Frachtkosten, Reisekosten, Fälligkeiten, Bereitstellung von eigenem Personal / Material etc.)

... Verhandlungen / Gespräche im Vorfeld können bereits Rechte und Pflichten begründen ⇒⇒⇒⇒ wenn der potentielle Vertragspartner z. B. zur Vorlage von Test-Mustern seiner Ware oder zur Vorlage umfangreicher Ausschreibungsunterlagen aufgefordert wird, kann er dafür eine Vergütung verlangen, es sei denn, die Bezahlung wurde ausdrücklich ausgeschlossen („Angebot kostenlos“) ⇒⇒⇒⇒ „Letter of Intent“ ist in der Regel eine nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition, ein späteres Abrücken von den Festlegungen kann aber zu einer Haftung führen

5.1.6 Vertragsvorbereitung

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Was ist beim Vertragsabschluss zu bedenken ?

... Die „Vertragsfreiheit“ ist oftmals durch gesetzliche Vorgaben oder Handelsbräuche begrenzt ⇒⇒⇒⇒ Vertragsabschluss setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei eine Willenserklärung so abzugeben ist, dass der andere

Vertragspartner Kenntnis davon nehmen kann (Beispiele: schriftliches Angebot ohne konkrete Vorverhandlung = Vertrag?; Schweigen auf die schriftliche Bestätigung eines Verhandlungsgesprächs = Vertrag?) ���� Bedeutung „Bestellung“ / „kaufmännische Bestätigung“ / „Auftragsbestätigung“

... Leistungen und vertragliche Inhalte klar und verständlich formulieren ⇒⇒⇒⇒ die „Leistungsbeschreibung“ ist Maßstab für die Bewertung von Abweichungen in der Menge / Qualität, Verpackung etc. ⇒⇒⇒⇒ „Transparenzgebot“ von rechtlichen Absprachen

5.1.7 Vertragsabschluss

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Was ist zu tun, wenn vertragliche Vorgaben nicht eingehalten werden ?

... “Pflichtverletzungen“ haben i.d.R. erhebliche finanzielle Auswirkungen; werden Pflichtverletzungen nicht 1. erkannt, 2. bewertet, 3. verhandelt und 4. geahndet, kann eine Menge Geld verspielt werden

... Arten von Pflichtverletzungen:

���� Nichtleistung (Schuldner kann nicht leisten oder Leistung ist für jedermann unmöglich)

���� Verzögerung der Leistung (Schuldner leistet trotz Fälligkeit und ggf. Mahnung nicht)

���� Teilleistung (Schuldner erbringt nur einen Teil der vereinbarten Gesamtleistung)

���� Schlechtleistung (Schuldner leistet mit Mängeln, zu geringe Menge oder andere Sache)

���� sonstige Pflichtverletzung (Schuldner liefert schlechtes Verpackungsmaterial etc.)

5.1.8 Vertragsdurchführung

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Warum ist die richtige Beendigung eines Vertrages so wichtig?

⇒⇒⇒⇒ kein stillschweigender Verzicht auf Rechte

... Laufzeiten von Rahmenvertrag, Einzelvertrag und Vergütungsklauselnkönnen unterschiedlich sein

⇒⇒⇒⇒ Was wird gekündigt? Der Rahmenvertrag? Oder der Einzelvertrag?

... Soll der Vertrag ordentlich (durch einfache, fristgerechte Kündigung)oder außerordentlich (fristlose Kündigung für die Zukunft oder Rücktritt mitWirkung für die Vergangenheit) beendet werden?

... Sind bei Vertragsbeendigung alle Rechte und Pflichten abschließend behandelt?

⇒⇒⇒⇒ Verjährung von Ansprüchen vorbeugen, dazu ggf. Verhandlungen über offene Punkte einleiten

5.1.9 Vertragsbeendigung

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5.2 EU-Osterweiterung: Chancen / Risiken beimOutsourcing in der Logistik5.2.1 Auftraggeber-Pflichten bei der Transportdurchführung

5.2.2 Einsatz von Dienstleistern im Lagerbetrieb

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 61Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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���� Wonach bestimmt sich, ob ein Transportunternehmerals Spediteur oder Frachtführer tätig wird ?

Spediteurvertrag Frachtvertrag

mit dem Inhalt:

Besorgung derVersendung eines Gutes

mit dem Inhalt:

Durchführen einesTransportes von A nach Bund Ablieferung des Gutes

5.2.1.1 Abgrenzung Spediteur / Frachtführer

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 62Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Kernpunkte der Transportdurchführung

Betriebssicherheit und Eignung des Fahrzeugs8 .....

Umgang mit dem Transportgut8 .....

Verladung und Übernahme8 .....

Obhut während des Transportes8 .....

Weisungen und Hindernisse8 .....

Zwischenlagerung8 .....

Ablieferung beim Empfänger8 .....

Verspätung8 .....

Beschädigungen / Verlust8 .....

5.2.1.2 Durchführung von Transporten

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 63Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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���� „Güterkraftverkehrsgesetz“ (GüKG)unterscheidet

keine Zugangsbeschränkungen(Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit)

Werkverkehr(Beförderung für eigene Zwecke)

und 8 .....

���� Kontrolle durch Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

gewerblichen Straßengüterverkehr(Beförderung für Dritte)

8 .....

Erlaubnis- und Versicherungspflicht

5.2.1.3 Zulässigkeitsvoraussetzungen Güterkraftverkehr

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 64Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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���� Vorgaben durch das„Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigungim gewerblichen Güterkraftverkehr“(GüKBillBG wurde in das GüKG integriert)

� der Transportunternehmer die vorgeschriebenen

Erlaubnisse / Berechtigungen zum gewerblichen

Güterkraftverkehr hat,

� das Fahrpersonal über die erforderlichen Arbeits-

genehmigungen verfügt und

� eingesetzte Subunternehmer müssen diese

Voraussetzungen ebenfalls erfüllen

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass

5.2.1.4 Anforderungen an das Personal

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 65Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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���� Sozialvorschriften geben „Umfeldbedingungen“für die Planung von Touren vor(auch für den Auftraggeber von reinen Transportaufträgen)

Arbeitszeitregelungen�

Lenk- und Ruhezeiten�

Arbeitszeitnachweise�

Kontrolle durch Aufsichtsämter

5.2.1.5 Arbeits- und Ruhezeiten

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 66Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2. EU-Osterweiterung: Chancen / Risiken beimOutsourcing in der Logistik5.2.2 Einsatz von Dienstleistern im Lagerbetrieb

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5.2.2.1 Worum geht es? (1)

� verschärfte Kontrollen durch die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“(FKS) - ehemals Zoll -

� ca. 7.000 Mitarbeiter an 113 Standorten im bundesweiten Einsatz;im Zeitraum von 2001 bis 2004 haben sich

- Überprüfungen von Arbeitgebern verfünffacht

- abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Straftaten versechsfacht

- abgeschlossene Verfahren wegen Ordnungswidrigkeitenversiebzehnfacht

� verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sozial- und Steuerbehörden

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 68Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.1 Worum geht es? (2)

� schärfere Bekämpfung von Schwarzarbeit laut Koalitionsvertrag Zielder großen Koalition

� geplante Ausweitung des Entsendegesetzes zur flächendeckendenBekämpfung von Lohndumping

� Bekämpfung von illegaler (Ausländer-) Beschäftigung

� Gefahr der „negativen Presse“ mit sämtlichen Konsequenzen

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 69Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.2 Risiken

� irreparabler Imageschaden

� Bußgelder für

- die Gesellschaften

- die handelnden Akteure

� Straftaten der

- Gesellschaften

- handelnden Akteure

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5.2.2.3 Problemfelder

� Werkunternehmer

� Scheinselbständigkeit

� verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

� Lohndumping

� Arbeitnehmerüberlassung

� „Equal Pay“

� illegale Ausländerbeschäftigung

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 71Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.4 Werkunternehmer (1)

� … sind als selbständige Unternehmer für die ordnungsgemäßeAuftragsdurchführung selbst verantwortlich;

� … tragen eigenes unternehmerisches Risiko(Einsatz eigener Mitarbeiter, Haftung für den vereinbarten Leistungserfolg, Gewährleistung bei Misserfolg);

� … organisieren den Einsatz ihrer Mitarbeiter und deren Ausrüstungselbst;

� … sind „fremde Dritte“ und nicht „eigene Leute“.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 72Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.4 Werkunternehmer (2)

� Rechtliche Konsequenzen:

- Abschluss entsprechend gestalteter Verträge

- Auswahl unter verschiedenen, am Markt präsenten Anbietern

- Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern

� Praktische Konsequenzen:

Grundsatz: tatsächliche Handhabung geht vor rechtlicherGestaltung – aber Fehler in den Verträgen sind nur schwer „beiseite zu praktizieren“

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 73Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.4 Werkunternehmer (3)

� Der Auftraggeber muss beachten („Do not“)- keine Eingliederung von Werkunternehmern

oder (insbesondere) deren Mitarbeitern in Betriebe

- keine arbeitsbezogenen Weisungen

- keine Mängelrügen / Beanstandungen gegenüber den einzelnen Mitarbeiternder Werkunternehmer sondern gegenüber Koordinator

- keine Urlaubswünsche, Krankmeldungen und ähnlicheArbeitnehmerfragen behandeln – sie gehen den Auftraggeber nichts an

- keine Durchmischung mit eigenem Personal - räumliche und / oder zeitlicheTrennung der Arbeitsbereiche von Werkunternehmern und eigenem Personal/ Leiharbeitnehmern

- keine falsche Terminologie: nicht „meine Jungs“ !

- keine Arbeitszeiterfassung oder Arbeitszeitüberwachung;aber: Aufmerksamkeit geboten bzw. Stichproben, ggf. den Koordinatordes Werkunternehmer ansprechen

- keine stetige Effizienzkontrolle des einzelnen Mitarbeiters des Werkunternehmers; Auslastungsdaten anderweitig erfassen(z.B. Anzahl bzw. Gewicht / Preis, Stichproben, Ergebnisse)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 74Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.4 Werkunternehmer (4)

� Der Auftraggeber kann/darf („do“)

- erfolgs- und ergebnisbezogene Anweisungen im Rahmen dervereinbarten Leistungen geben

- einzelne Betriebsmittel zur Verfügung stellen, wenn fürLeistungserfolg wesentlich und Werkunternehmer deren Einsatz im übrigenfrei nach eigenen betrieblichen Vorstellungen bestimmen kann

- ergebnisbezogene Eckdaten für die Leistungserbringung vorgeben

- ergebnisbezogene Mängelrügen / Beanstandungen vorbringen

- Leistungen/Werke förmlich abnehmen, fehlerhafte Leistungenzurückweisen, Nachbesserung verlangen, nachgebesserteLeistungen / Werke erneut abnehmen

- hygienische und arbeitssicherheitstechnische Grundlagenvorgeben und Einhaltung überwachen; Umsetzung gegenüberihren Mitarbeitern bleibt Sache der Werkunternehmer, ebensoAhndung von einzelnen Verstößen der Mitarbeiter

- hygienetechnisch erforderliche Arbeitsmittel und Betriebsmittel beistellen(sind aber bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen)

- entgeltlich Schulungen vor allem hinsichtlich Arbeitssicherheit und Hygienevorschriften durchführen

- gesunden Menschenverstand walten lassen !

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 75Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.4 Werkunternehmer (5)

� Lohndumping:

- „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeit) und Lohn“

- auffälliges Missverhältnis: � „Was kommt tatsächlich an?“

> weniger als 2/3 des ortsüblicher Vergleichlohnsoder eines einschlägigen branchenüblichen Tariflohns

� Rechtsfolgen für den Auftraggeber:

- kein Haftungsrisiko des Auftragnehmers, aber:

- Imageschaden

- Ordnungswidrigkeit; Straftat (Beteiligung)

� Vermeidung durch den Auftraggeber:

- Überschlagsrechnung - ist der Lohn fair?

- Billig(st)anbieter vermeiden

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 76Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.5 Arbeitnehmerüberlassung (1)

� Grundsatz:

Leiharbeitnehmer dürfen so wie eigene Arbeitnehmer behandeltwerden:

- Eingliederung in betriebliche Organisation des Auftraggebers

- weisungsabhängig

- Mitbestimmung Betriebsrat

- „Rechtlicher“ Arbeitgeber bleibt aber der Verleiher

� Wesentlich dafür:

gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜE)

� Achtung:

Fehlt eine gültige AÜE, werden Leiharbeitnehmer zu eigenen Arbeitnehmern

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 77Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.2.2.5 Arbeitnehmerüberlassung (2) - „Equal Pay“

� Regelung:

Verleiher hat entliehenen Arbeitnehmern vergleichbaren Lohn zuzahlen und Auftraggeber hat vergleichbare Arbeitsbedingungen zugewähren wie eigenen Mitarbeitern.

� Ausnahme:

Ein einschlägiger und angewandter Tarifvertrag enthältabweichende Regelungen. Achtung: Öffnungsklauseln!

� Zweck:

Garantie gesetzlicher Mindeststandards für überlasseneArbeitnehmer.

� Folge:

Anspruch gegen Verleiher auf vergleichbares Arbeitentgelt undvergleichbare Arbeitsbedingungen wie für vergleichbare Mitarbeiterdes Auftraggebers

� Kein Anspruch unmittelbar gegen den Auftraggeber, aber Haftungsrisiko und Imageschaden

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 78Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.3 IT-Verträge für das Projektmanagement

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 79Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Für welches inhaltliche / wirtschaftliche / rechtliche Zielwird welches Dokument / welcher Vertrag benötigt?

Zu welchem Zeitpunkt im „Einkaufsprozess“ wirdwelches Dokument / welcher Vertrag relevant?

Welchen Zweck haben einzelne Regelungen der Dokumente / Verträge?

Vorfragen:

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 80Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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1. Fachkonzepte / Anforderungskatalog2. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung3. Bestehende Verträge (Rahmenverträge)?

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Welche Leistungen und Termine sollen fixiert werden?����Welche Verträge bestehen schon oder werden benötigt?

To-Do

Definition der fachlichen AnforderungenZiel

ad 2.: interne Kalkulationsgrundlage, Kosten-Nutzen-Betrachtung

ad 3.:vorhandene Stundensätze, Lizenzmodelle etc., die z.B. Basis für dieKalkulation eines Festpreisangebots sind

ad 1.:Anforderungen werden Grundlage der Ausschreibung und münden spätervertraglich in ein „Leistungsverzeichnis“ (LV). Das LV ist wiederum Maßstabfür den Soll-Ist-Abgleich im Rahmen von Change-Requests (CR) oder imProjekt-/Vertrags-Controlling.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 81Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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1. Ausschreibungsunterlagen (Umfang je nach Bedarf)- Anschreiben - QS-Vorgaben- Fachkonzept - Geheimhaltungsvereinbarung- Grob-Terminplanung - Datenschutzerklärung

2. IT-AGB

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Welche Daten / Unterlagen werden an Dritte übergeben?����Mit welchen Unterlagen werden die Interessen des Auftraggebers gewahrt?

To-Do

Sichtung von potentiellen VertragspartnernZiel

ad 1.:Konzept und Terminplanung sind die inhaltlichen Kernpunkte, die fürdie Vertragsplanung wesentlich sind.

Über sonstige Begleitdokumente ist sicherzustellen,

����dass Daten / Informationen vertraulich behandelt werden,

����dass für Aufwand des Dritten keine Kosten beim Auftraggeberentstehen („kostenfreies Angebot“),

����dass Vorgespräche für den Auftraggeber unverbindlich sind,

etc.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 82Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

To-Do

Sichtung von potentiellen VertragspartnernZiel

ad 2.:Regelungskomplexe von IT-AGB (Auswahl):����Inhalte von Angeboten / Angebotskosten����Wann kommt ein Einzelvertrag zustande?����Wie müssen Leistungsnachweise und Rechnungen gestaltet sein?����Wie weit greifen die Geheimhaltung und das Werbeverbot?����Was kann der Auftraggeber bei Leistungsstörungen (Verzug, Mängel) fordern?����In welchem Umfang erhält der Auftraggeber Rechte an Arbeitsergebnissenbzw. Nutzungsrechte/ Lizenzen?����Wie wird mit dem Quell-Code von Software umgegangen?����Welche Einzelregelungen gelten für Standardsoftware, IT-Projekte, Individual-software, Hardware-Erwerb, Support/Pflege und Beratung /Consulting?

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 83Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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1. Bewertungsmatrix für Angebote (inhaltlich, zeitlich und kaufmännisch)2. Entwurf „Leistungsverzeichnis“ (Pflichtenheft)3. Entwurf Terminplanung, Meilensteine4. ggf. Letter of Intent (LoI) / Memorandum of Understanding (MoU)

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Vorbereitung von Vertragsentwürfen����Strukturierung und interne Abstimmung von Vertragsunterlagen����Sichtung und Bewertung von inhaltlichen, kaufmännischen und rechtlichen

Risiken der vorliegenden Angebote / Anbieter („Verhandlungsmasse“)To-Do

Auswahl des besten AnbietersZiel

ad 1.:Analyse / Bewertung der Angebote, interne Vorauswahl der besten Anbieter

ad 2.:Überarbeitung des LV anhand der Angebote (kein „Referenzverweis“!)

ad 3.:Überarbeitung / interne Abstimmung der Terminplanung

ad 4.: falls endgültige Entscheidung zum Vertragsschluss erst kurzfristig vorArbeitsbeginn des Anbieters, dann im Ausnahmefall Abschluss LoI / MoU;Inhalte: ���� Anbieter bindet sich

���� Auftraggeber lässt Entscheidung offen���� vorläufige Vergütungsregeln���� Beendigung der Zusammenarbeit, wenn kein Vertragsschluss

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 84Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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ad 1.:LV ist jetzt das „Herzstück“ für alle qualitativen / quantitativen Bewertungen

ad 2.:Die Terminplanung ist nun die verbindliche zeitliche Richtschnur, wobeieigene Termine für erforderliche Mitwirkung einzuhalten sind.

ad 3.:����PL und LA sind der interne Filter und die für alle vertraglichen Dingeentscheidende Schnittstelle zwischen den Vertragspartnern����stets interne und externe Sicht der Dinge differenzieren����„kommunizieren statt spekulieren“

ad 4.:QS-Vorgaben sind der Maßstab zur Umsetzung der Anforderungen des LV(= Qualitätsanforderung)

1. Leistungsverzeichnis 6. Projektvertrag2. Terminplanung 7. Wartungsvertrag3. Projektteam, Projektleitung (PL), Lenkungsausschuss (LA)4. QS-Vorgaben5. Rahmenvertrag + IT-AGB

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Sind Verträge vorbereitet und intern abgestimmt?���� Sind Vertragsunterlagen auf letztem Verhandlungsstand und vollständig?���� Sind die inhaltlichen, kaufmännischen und rechtlichen Risiken erkannt,

bewertet und angemessen mit Vertragspartner verhandelt?���� Ist der geplante Termin zur Vertragsunterzeichnung haltbar?

To-Do

Festlegung der fachlichen, kaufmännischen und rechtlichenVertragsgrundlagen

Ziel

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 85Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

To-Do

Festlegung der fachlichen, kaufmännischen und rechtlichenVertragsgrundlagen

Ziel

ad 5.:����Im Rahmenvertrag werden die kaufmännischen Belange(Preise, Zahlungsziele, Nachlässe, Zahlungssicherheiten etc.) abgebildet.

����IT-AGB regeln allgemeine rechtliche Dinge zu Rechten an Arbeits-ergebnissen, Software-Entwicklungen und Quell-Code etc.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 86Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

To-Do

Festlegung der fachlichen, kaufmännischen und rechtlichenVertragsgrundlagen

Ziel

ad 6.:Der Projektvertrag legt die Spielregeln der Projekt-Zusammenarbeit fest:����Welche Leistungsphasen hat das Projekt?����Werden diese komplett oder phasenweise beauftragt?����Was sind die Projektanforderungen, welche Mitwirkungspflichten hat der Auftraggeber?����Wie wird die Terminplanung gesteuert?����Wie werden Vertragsänderungen behandelt (Change-Management)?����Wie funktioniert die Projektsteuerung / das Eskalationsmanagement (PL LA)?����Was passiert bei Soll-Ist-Abweichungen (Claim-Management)?����Mit welchem Prozedere erfolgt die Abnahme und welche Fehlerklassen gelten?����Kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden und mit welchen Folgen?����Wie erfolgt die Vergütung (Zahlungsplan) und sind Vorauszahlungen gesichert(Bürgschaften)?

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 87Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

To-Do

Festlegung der fachlichen, kaufmännischen und rechtlichenVertragsgrundlagen

Ziel

ad 7.:Der Wartungsvertrag ist i.d.R. bewusst als selbständiger Vertrag gefasst,um einen herstellerunabhängigen Support regeln zu können:����Wartungsobjekte (HW/SW)����Wartungsumfang (z.B. Hotline, Updates/Upgrades etc.)����Wartungsausschlüsse����Servicezeiten (z.B. 7 x 24)����Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (Zeiten nach Fehlerklassen, Hochverfügbarkeit?)����Regularien zur Service-Anforderung (Wie werden Fehler gemeldet?)����Servicenachweise����Change-Management����Vergütungsmodalitäten����Laufzeit / Kündigung

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 88Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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1. Leistungsverzeichnis / Change-Management 2. Terminplanung / Change-Management3. Projektteam / LA / Change-Management4. Rüge Vertragsverletzungen (Verzug, Schlechtleistungen

etc.) / Fehlerprotokoll / Abnahmeprotokoll

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Überwachung von Abweichungen durch Vertragspartner (z.B. Fristen / Termine)����Dokumentation von Störungen����Klärung von Vertragsverletzungen hält der Vertragspartner,

was er versprochen hat?To-Do

Umsetzung der Anforderungen in qualitativer / quantitativerund zeitlicher Hinsicht

Ziel

ad 1. - 3.:����LV, Terminplanung und PL/LA können sich aus sachlichen Gründenändern, z.B. weil der Auftraggeber zusätzliche Leistungen wünscht

����Im Rahmen des Change-Managements ist stets zu beachten,wer für notwendige Änderungen die Verantwortung trägt

���� „Change-Management“ vs. „Claim-Management“

����CR-Formular für Aufwandsermittlung, interne Freigabe undVereinbarung mit Vertragspartner („Änderung der Vertragsleistung“)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 89Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

To-Do

Umsetzung der Anforderungen in qualitativer / quantitativerund zeitlicher Hinsicht

Ziel

ad 4.: ����Sofern der Vertragspartner sein Pflichtprogramm nicht einhält, sindfestgestellte Abweichungen zu dokumentieren (Beweissicherung).����Der Vertragspartner ist schriftlich zu rügen (Beschreibung der Symptome).����Zusätzlich können Fristsetzung, Androhung von (Vertrags-) Strafen oder sonstigeFolgen nach Vertrag / Gesetz aufgezeigt werden.����Da Pflichtverletzungen regelmäßig umstritten sind (Liegt eine Abweichung überhauptvor? Wer ist verantwortlich?), sollten die Punkte im Gespräch zunächst auf PL-Ebenegeklärt und in einem Protokoll dokumentiert werden. Wesentliche Abweichungen sindüber den LA zu klären.���� Ist die Leistung unvollständig oder mangelhaft und sind diese Abweichungen demVertragspartner angezeigt (siehe oben), werden Rechnungen (teilweise) nicht bezahlt.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 90Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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1. Bewertungsmatrix2. Reporting

Bedarfs-ermittlung

Ausschreibung/Angebots-einholung

Vertrags-planung

Vertrags-verhandlung/-abschluss

Vertrags-durchführung

Vertrags-controlling

Dokument/Vertragfür Ziel imProzess-abschnitt

Zweck/InhaltedesDokuments/Vertrags

����Welche Probleme sind aufgetreten?����Welche Ursachen und Verantwortlichkeiten konnten festgestellt werden?����Was ist daraus für zukünftige Projekte zu lernen?����Sind alle offenen Punkte geklärt und abgerechnet?

To-Do

Soll-Ist-Abgleich und ErfahrungswerteZiel

ad 1.:����Abgleich der Soll-Anforderungen (Leistung, Termine, Qualitätsstandards,Vergütung) zu Ist-Zustand (Change-Management?)

����Feststellung der Verantwortlichkeit für Abweichungen

����Sanktionierung von Abweichungen, sofern rechtzeitig und richtig gerügt

ad 2.:Meldung von Verbesserungspotenzial an relevante Bereiche(z.B. QM, PM, Einkauf, Recht)

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 91Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4 Neues vom Einwegpfand

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 92Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.1 Einleitung: Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen

Handel, Getränke-Abfüller und -Importeure mussten sich erneut mit umfangreichenÄnderungen beim Pflichtpfand auf Einwegverpackungen vertraut machen. Nacheinjähriger Übergangsfrist wurde das Pflichtpfand zum 1. Mai 2006 auf weitereGetränkearten ausgedehnt. Ebenso werden die bisher nebeneinander existierendenEinweg-Pfandsysteme weitgehend durch ein bundesweit einheitliches Pfandsystemabgelöst.

Welche Vorgaben der Verpackungsverordnung zu beachten sind und wie das neuePfandsystem funktioniert, erläutert der folgende Fragen- und Antwortenkatalog.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 93Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.2 Welche Verpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht? WelcheAusnahmen gibt es?

Alle Einweg-Getränkeverpackungsarten unterliegen zunächst der Pfandpflicht.

Ausgenommen sind laut der Verpackungsverordnung die folgenden als ökologischvorteilhaft eingestuften Verpackungen:

• Giebel- oder Block-Getränkekartons,

• Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und

• Folien-Standbodenbeutel.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 94Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.3 Welche Getränke unterliegen zukünftig der Pfandpflicht und welchesind von der Pfandpflicht ausgenommen?

Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen(sofern diese Verpackungen nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden, sieheoben):• Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,• Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer (alle Wässer mit oder ohne Kohlensäure),• Erfrischungsgetränke / Softdrinks mit oder ohne Kohlensäure (insbesondereLimonaden einschließlich Cola-Getränken, Mischungen von Fruchtsäften undMineralwasser wie z.B. Apfelschorle, Brausen, Bittergetränke und Eistee),• Sport- und Energydrinks (mit oder ohne Kohlensäure),• alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol %(insbesondere sogenannte „Alcopops“) bzw. weniger als 50 % Weinanteil.

Ausgenommen von der Pfandpflicht sind explizit:• Fruchtsäfte und Fruchtnektare;• Gemüsesäfte und Gemüsenektare;• Wein, Sekt und Spirituosen;• Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch oder aus Milch gewonnenenErzeugnissen;• diätetische Getränke mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen.

Zur Abgrenzung gelten die Regelungen des Lebensmittelrechts.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 95Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.4 Wie hoch ist das Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen?

Der Pfandbetrag beträgt einheitlich 25 Cent und gilt für alle Verpackungsgrößenzwischen 0,1 Litern und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an denKonsumenten die Mehrwertsteuer schon mit enthalten ist, muss diese auf denvorgelagerten Erzeuger- und Vertriebsstufen noch hinzugerechnet werden.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 96Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.5 Wurden die sogenannten „Insellösungen“ abgeschafft?

Die alte Verpackungsverordnung erlaubte es z.B. den großen Discountern, ihreRücknahmen zu beschränken auf die von ihnen in Verkehr gebrachteVerpackungsarten, Verpackungsformen und Verpackungsgrößen. Dadurchentstanden die sogenannten „Insellösungen“ (beispielsweise Aldi-Flaschen konntennur bei Aldi zurückgegeben werden, Lidl-Flaschen nur bei Lidl, usw.).

Diese Regelung wurde zum 1. Mai 2006 gestrichen. Es gilt der Grundsatz: Werpfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen - egal aus welchem Material - inVerkehr bringt, muss auch pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen desgleichen Materials zurücknehmen.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 97Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.6 Gibt es für kleine Verkaufsstellen weiterhin eine Sonderregelung?

Beibehalten wurde die Beschränkung der Rücknahmepflichten für Verkaufsräume, diekleiner als 200 Quadratmeter sind. So können z.B. Kioske und kleine Läden auchzukünftig die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen aufdiejenigen Getränkemarken beschränken, die sie in ihrem Sortiment führen.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 98Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.7 Wer ist für den Aufbau des neuen bundesweiten Pfandsystemsverantwortlich?

HDE (Hauptverband des deutschen Einzelhandels) und BVE (Bundesvereinigung derdeutschen Ernährungsindustrie) haben im Jahr 2005 die DPG (Deutsche PfandsystemGmbH) mit Sitz in Berlin geschaffen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaftgehören die Erarbeitung und Verwaltung des DPG-Vertragswerkes, das Managementder erforderlichen Zertifizierungen für Sicherheitsfarbe und Zählzentren sowie dieBereitstellung der Stammdatenbank.

Einzelheiten können im Internetauftritt der DPG abgerufen werden:www.dpg-pfandsystem.de.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 99Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.8 Wie ist das Pfand-System der DPG organisiert?

Grundsätzlich ist das DPG-System modular angelegt, d.h. jeder Teilnehmer kann eineoder mehreren Aufgaben bzw. Rollen innerhalb des Gesamtsystems übernehmen – jenach Interessenslage, Funktion oder Möglichkeiten.

Die beiden zentralen Rollen sind die des so genannten „Erstinverkehrbringers /Pfandkontoführers“ sowie des „Forderungsstellers“, da zwischen diesen dasPfandclearing stattfindet:• Erstinverkehrbringer / Pfandkontoführer sind in der Regel Abfüller oder Importeure,die Pfandgelder einnehmen. Sie können mit der administrativen Abwicklung ihresPfandkontos auch einen Dienstleister beauftragen.• Forderungssteller sind im DPG-System all jene, die Einwegpfandgeldforderungen anErstinverkehrbringer / Pfandkontoführer stellen. In der Regel sind dies Unternehmen,die für sich selbst oder für angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPG-Verpackungen organisieren. Auch Forderungssteller können Dienstleister mit derAbwicklung der Forderungsstellung beauftragen.

Alle Teilnehmer haben Zugriff auf die zentrale DPG-Stammdatenbank, in der alle fürdas Pfandclearing relevanten Daten erfasst werden.

Dirk LibudaWL04, 5. Semester `06/`07 Seite 100Rechtsrahmen des Handelsmanagements

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5.4.9 Welche Unternehmen können oder müssen sich bei der DPGregistrieren bzw. zertifizieren lassen?

Alle Unternehmen, die pfandpflichtige Einweg-Getränke erstmals in den Verkehrbringen, in der Regel Abfüllbetriebe und Importeure, können als Erstinverkehrbringer /Pfandkontoführer Teilnehmer am DPG-System werden. Etikettendrucker undVerpackungshersteller, die Einwegverpackungen bzw. Etiketten mit dem DPG-Pfandzeichen herstellen bzw. bedrucken wollen, müssen sich als Farbverwenderebenfalls bei der DPG registrieren lassen.• Für am System teilnehmende Erstinverkehrbringer / Pfandkontoführer gilt: Siemüssen ihre Unternehmensdaten und die Daten der von ihnen in Verkehr gebrachtenProdukte (EANCode, Material der Verpackung, Gebindeinhalt, Größe, Leergewicht,Farbe) melden. Diese Daten werden in der Stammdatenbank gespeichert, die bei derDPG geführt wird.• Auch für am System teilnehmende Dosenhersteller und Etikettendrucker gilt: Siemüssen ihre Unternehmensdaten an die DPG melden. Vor einer Verwendung derSicherheitsfarbe für das DPG-Label ist eine Zertifizierung durch eine von der DPGanerkannte Zertifizierungsstelle notwendig. Die Liste der Zertifizierer ist unterhttp://www.dpg-pfandsystem.de veröffentlicht worden.• Ebenso müssen sich auch die am System teilnehmenden Zählzentren registrierenund zertifizieren lassen.• Auch die am System teilnehmenden Dienstleistungsunternehmen(„Pfandkontodienstleister“, „Forderungsstellerdienstleister“) erhalten eine Zulassungvon der DPG.

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5.4.10 Besteht eine Teilnahmepflicht am neuen DPG-System?

Die Teilnahme von Abfüllern, Händlern und Importeuren am DPG-System erfolgtgrundsätzlich „freiwillig“. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft oderRegistrierungspflicht oder dergleichen, die Verpackungsverordnung schreibt diesnicht vor. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis wohl kaum ein Wegan einer Teilnahme vorbeiführt. Lediglich für Importeure, die nur in marginalemUmfang Getränke verkaufen, mag ein Verzicht auf eine Teilnahme in Frage kommen.Sie können dann aber nicht am automatisierten Pfandclearing teilnehmen und ihreKunden können die leeren Verpackungen in anderen Geschäften eventuell nur nachlangwierigen Diskussionen (oder gar nicht) gegen Pfanderstattung abgeben.

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5.4.11 Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten? (1)

Eine Rücknahme der Verpackungen ist entweder per Hand (zur Weitergabe an einZählzentrum) oder durch entsprechende Automaten möglich. Grundsätzlich ist zubeachten, dass für die Rücknahme im Rücknahmeautomaten oder im Zählzentrum dieGebinde noch rotationsfähig sein müssen, d.h. Dosen dürfen beispielsweise nichtflach gedrückt sein. Bei Flaschen ist es notwendig, dass das Etikett noch an derFlasche haftet. Leichte Verschmutzungen sowie leichte Deformationen sind von der„Ausleseeinheit“ zwar noch zu bewältigen; bei stärkeren Verschmutzungen undDeformationen ist allerdings mit Beeinträchtigungen der Auslesung zu rechnen, diezur Abweisung der Gebinde führen können.

Wichtig: Solange das Pfandlogo erkennbar ist, sind z.B. auch stark verschmutzteVerpackungen zurückzunehmen.

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5.4.11 Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten? (2)

Bei den händisch zurückgenommenen Verpackungen werden diese analog zu denbisherigen Einweg-Pfand-Systemen („P-System“, Interseroh, usw.) in speziellen„System-Säcken“ gesammelt. Die Säcke werden mit speziell etikettiertenKabelbindern gekennzeichnet, die eine Identifizierung der Verkaufsstelle imZählzentrum ermöglichen. Je nach Anbindung der Verkaufsstelle werden die vollenSäcke vom Großhändler oder einem Dienstleistungsunternehmen abgeholt, quittiertund weiter zum Zählzentrum gebracht. Nach der Identifizierung und Zuordnung derSäcke werden EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft, der Inhalt gezählt undder Pfandwert registriert. Schließlich wird das Pfandlogo mechanisch entwertet unddie separierten Wertstoffe dem Recycling zugeführt. Das Zählzentrum meldet dierelevanten Pfanddaten an die zuständigen Pfandkontoführer (Abfüller, Importeure,beauftragte Dienstleistungsunternehmen).

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5.4.11 Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten? (3)

Bei den per Automat zurückgenommenen Verpackungen werden ebenfalls EAN-Codeund Pfandlabel der Gebinde geprüft und der Pfandwert der Rücknahmestelle und demPfandkontoführer zugeordnet. Anschließend wird auch hier das Pfandlogomechanisch zerstört. Eine Meldung der Pfandbeträge erfolgt hier direkt aufelektronischem Weg.

Ob sich die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten lohnt, hängt vor allem von derAnzahl der täglich zurückgenommenen Verpackungen ab. Nach einer Faustformellohnt sich die Automatenaufstellung ab ca. 1000 Verpackungen pro Tag. Derzeitschon genutzte „alte“ Automaten müssen laut der DPG bis zum 1. Oktober 2006nachgerüstet werden, um die neuen DPG-gekennzeichneten Verpackungen korrekterfassen zu können.

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5.4.12 Was passierte seit dem 1. Mai 2006 mit Einweg-Getränke-verpackungen, die ein Pfandlabel der „alten“ bestehenden Systeme trugen?

Alle Verkaufsstellen von betroffenen Getränken bzw. Verpackungsarten (s.o.) miteiner Verkaufsfläche größer als 200 Quadratmeter sind verpflichtet, auch dieseVerpackungen zurückzunehmen und den Kunden das Pfand zu erstatten. Mit denbestehenden Pfandsystembetreibern und den Discountern wurde dieÜbergangsregelung vereinbart, dass bis zum Ende des Jahres 2006 die Pfandbeträgefür diese Alt-Verpackungen jeweils über den entsprechenden Pfandkontoführer(Abfüller, beauftragtes Dienstleistungsunternehmen) abgerechnet werden.Voraussetzung ist allerdings, dass der auf den Getränkeverpackungen aufgedruckte„alte“ EAN-Code in das Stammdatensystem der DPG eingespeist worden ist.Letzteres will die DPG gebührenfrei ermöglichen. Durch eine gezielte rechtzeitigeUmstellung der Pfandkennzeichnung auf das neue DPGSystem dürften sich allerdingsschon in wenigen Monaten kaum noch „Alt-Verpackungen“ im Handel befinden.Trägt eine Verpackung kein Pfandlabel, dann kann ein Händler eine Rücknahme undPfanderstattung verweigern, da dann zu vermuten ist, dass die Verpackung z.B. ausdem Ausland stammt.

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5.4.13 Was ist beim Import von Einweg-Getränkeverpackungen zu beachten?

Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wiedie in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Bei größeren Importmengensollte geprüft werden, ob sich der ausländische Abfüller selbst bei der DPG registriertund ein Aufdruck des EAN-Codes sowie des Sicherheitslabels direkt auf dem Gebinde/ Etikett erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, ist der in Deutschland ansässigeImporteur angesprochen, sich und seine Produkte bei der DPG zu registrieren und dieimportierten Gebinde mit Selbstklebeetiketten nachzuetikettieren. Diese Aufkleberkönnen über die registrierten DPG-Dienstleister bezogen werden.

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5.4.14 Anhang: Auszug aus der neuen Fassung der VerpackV

§ 8 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

( 1 ) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumenvon 0,1 l bis 3 l in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand inHöhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zuerheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich derVerordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedemweiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zuerheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungendarf das Pfand nicht erstattet werden. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiberdie Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten inzumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. BeiVerpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs.1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen derjeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffeeinschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialienbeschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. § 6 Abs. 1 Satz 9 und 10 gelten nichtfür die in Satz 1 genannten Verpackungen. Im Rahmen der Verwertung nach Anhang INr. 1 Abs. 5 Satz 1 sind die zurückgenommenen Verpackungen vorrangig einerstofflichen Verwertung zuzuführen.


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