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5/13/2018 AWL Lehrjahr 2_2 - slidepdf.com
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AWL Lehrjahr 2.2
Verhalten der Marktteilnehmer und Preisbildung
Gesetz der Marktwirtschaft
= Bei konstantem Gesamteinkommen steigt die Marktnachfrage mit sinkenden Preisen.
Bei konstantem Gesamteinkommen sinkt die Marktnachfrage mit steigenden Preisen.
Gesetz des Angebots
= Je niedriger der Preis, desto kleiner das Angebot!
Je höher der Preis, desto größer das Angebot!
Begriffserklärungen:
Konsumentenrente (KR): Die Differenz zwischen Zahlungsbereitschaft und den tatsächlichen
Ausgaben.
Z. B. ich bin bereit für 1 kg Äpfel 3,50 € zu bezahlen, aber derGleichgewichtspreis liegt bei 3,00 €
Bereit zu Zahlen – Gleichgewichtspreis = … * Menge = KR
Produzentenrente (PR): Die Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen und dem
verlangtem Mindestpreis.
Z. B. der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € und die tatsächlichenKosten sind nur 2,50€
Gleichgewichtspreis – Verlangter Preis = … * Menge = PR
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Abhängigkeit der Nachfrage vom Einkommen
Wenn sich der Preis eines Gutes ändert, findet eine Bewegung auf der Nachfragekurve statt.
Bei der Veränderung anderer Bestimmungsgründe der Nachfrage findet eine Verschiebung der
Nachfragekurve statt unter der Annahme, dass alle anderen Faktoren konstant sind. So zum Beispieldurch Einkommensveränderungen oder Bedürfnisveränderungen.
Veränderung der Gesamtnachfrage
Situation 1: Der Hersteller macht kräftig Werbung und erhöht damit den Bekanntheitsgrad für das
Produkt. Wie verändert sich die Gesamtnachfrage des Gutes?
=die Nachfragekurve steigt nach oben (nach rechts) ROT = neue Linie
Situation 2: Im Zeitverlauf nimmt die Nutzeneinschätzung der Nachfrager entgegen der Erwartung
des Herstellers deutlich ab. Wie verändert sich hier die Nachfragekurve?
=die Nachfrage kurve sinkt nach unten (verschiebt sich nach links) ROT= neue Linie
Michaela besitzt ein Wertpapierdepot! Ein plötzlicher
Börsencrash vernichtet jedoch fast ihr gesamtes
Vermögen. Um ihr großes Lebensziel, sich in 10 Jahren
eine Südseeinsel zu kafuen und einen eigenen Hip-Hop-
Club unter Palmen eröfnen zu können, doch noch zu
erreichen, versucht sie nun ihr Vermögen erneut
anzusparen!
Wie wirkt sich dieser plötzliche Vermögensverlust auf
ihre Nachfragefunktion nach Hip-Hop-CD´s aus?
Rot: neue Nachfragekurve
Ihre Nachfrage verringert sich!
Preis
Menge
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Preis in € Gesamtangebot
in kg
Gesamtnachfrage
in kg
Umsetzbare
Menge in kg
Marktlage
(Verhältnis A und N)
4,70 1500 5500 1500 N > A Angebotslücke oder
Nachfrageüberhang
5,00 3500 3500 3500 N = A ausgeglichen
5,30 4500 2000 2000 A > N Nachfragelücke oderAngebotsüberhang
5,60 5000 1000 1000 A > N Nachfragelücke oder
Angebotsüberhang
Der Gleichgewichtspreis ist 5,00 €, da Nachfrage und Angebot die gleiche Menge anzeigen.
Umsetzbare Menge ist die Menge der Nachfrager, denn es kann logischer Weise nur die Menge
verkauft werde, die die Verbraucher kaufen.
Funktionen des Preises in der Marktwirtschaft
Ausgleichsfunktion: Ausgleich von Angebot und Nachfrage
Signalfunktion: Preis = Knappheitsmesser! Ist das Gut Knapp steigt der Preis, ist das Gut nicht
wirklich knapp sinkt der Preis dafür
Lenkungsfunktion: Preis = Lenker der Produktion! Er lenkt die Anbieter aufgrund der höheren
Gewinnchancen zu einem Markt.
Erziehungsfunktion: Preis erzieht die Anbieter zu Kostensenkung und die Nachfrager zum
Preisvergleich
Aufgabe der Klassenarbeit:
An einer Warenbörse für Getreide liegen den Maklern folgende Kauf- und Verkaufsaufträge vor:
Kaufaufträge Verkaufsaufträge
Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne
300 270 190 270
250 280 170 280
200 290 140 290
150 300 130 300100 310 110 310
50 320 90 320
1. Vervollständigen Sie die Tabelle und kennzeichnen Sie den Gleichgewichtspreis/menge.
Mögliche Kurse Kaufaufträge
insgesamt in Tonnen
Verkaufsaufträge
insgesamt in Tonnen
Möglicher Umsatz in €
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2. Zeichnen Sie die Angebots- und Nachfragekurve ein und ermitteln Sie zeichnerisch den
Gleichgewichtspreis/menge und die Konsumente- Produzentenrente.
Lösung:
Preise in € Kaufaufträge inTonnen
Verkaufsaufträge inTonnen
Umsatz in €
270 1050 190 51300
280 750 360 100800
290 500 500 145000
300 300 630 90000
310 150 740 46500
320 50 830 16000
G l e i c h g e w i c
h t s -
m e n g e
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Z u s a m m e n f a s s u n g A W L 2V o l l k o m m e n e r u n d u n v o l l k o m m e n e r M a r k t , M a r k t f o r m e n ,
P r e i s b i l d u n g O l i g o p o l & M o n o p o l
1.) Bedingungen für den vollkommenen und unvollkommenen Markt
Vollkommener Markt Unvollkommener Markt
homogene (gleichwertige) Güter
keine persönlichen Präferenzen
keine räumlichen Präferenzen
keine zeitlichen Präferenzen
vollkommene Markttransparenz
keine homogenen Güter
persönliche Präferenzen
räumliche Präferenzen
zeitlichen Präferenzen
unvollkommene Markttransparenz
Beachte:
Ist mindestens eine der Bedingungen erfüllt, liegt
eine unvollkommene Marktsituation vor
2.) Marktformen
2.1) Polypol
griechisch "polys" = dt. "viele"
auf dem Markt treffen viele Nachfrager und
viele Anbieter aufeinander
keiner der Marktteilnehmer ist groß genug,
um den Marktpreis zu beeinflussen
2.2) Oligopol
griechisch "oligoi" = dt. wenige
a) Angebotsoligopol
auf dem Markt treffen weniger Anbieter und
viele Nachfrager aufeinander
Bsp.: Automarkt, Benzinmarkt
b) Nachfrageoligopol
auf dem Markt treffen wenige Nachfrager
und viele Anbieter aufeinander
Bsp.: viele Landwirte und wenige Molkereien
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2.3) Monopol
griechisch "monos" = dt. "einer allein"
a) Angebotsmonopol
auf dem Markt treffen ein Anbieter und viele
Nachfrager aufeinander
Bsp.: Wasser- und Elektrizitätswerke
b) Nachfragemonopol
auf dem Markt treffen ein Nachfrager und
viele Anbieter aufeinander
Bsp.: Bundeswehr als Nachfrager für Panzer
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2.4) Schematische Darstellung
Anzahl der Nachfrager
viele wenige einer
A n z a h l
d e r A n b i e t e r
viele zweiseitiges Polypol
Beispiele:
Handymarkt
Möbel
Nachfrageoligopol
Beispiele:
Milchbauern & Molkereien
Pensionen in einem
Feriengebiet &
Reisegesellschaften
Nachfragemonopol
Beispiele:
Straßenbau
Standardbriefbeförderung
wenige Angebotsoligopol
Beispiele:
3D-Fernseher & Kunden
Benzin & Autos
zweiseitiges Oligopol
Beispiele:
Schiffhersteller & Reedereien
Flugzeughersteller &
Fluggesellschaften
Nachfragemonopol
Angebotsoligopol
Beispiele:
Lokomotiven für Deutsche
Bahn
Militärflugzeughersteller &
Bundeswehr
einer Angebotsmonopol
Beispiele:
Kasernen für BundeswehrMicrosoft & Kunden
Angebotsmonopol
Nachfrageoligopol
Beispiele:
Patentierte Gehhilfen &Krankenhäuser
zweiseitiges Monopol
Beispiele:
patentierte Schalter für BMWTarifvertrag einer Branche
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3.) Preisbildung
3.1.) Funktionen des Preises
Ausgleichsfunktion Ausgleich von Angebot und Nachfrage
Signalfunktion Preis = Knappheitsmesser von Gütern
Lenkungsfunktion Preis = Lenker der Produktion
Erziehungsfunktion Preis erzieht Anbieter zur Kostensenkung, Nachfrager zum Preisvergleich
3.2) Angebotsmonopol (ein Anbieter & viele Nachfrager)
freie Preisfestsetzung Absatzmengen festlegen
bei überhöhten Preisen:
Nachfrager verzichten auf das Gut Nachfrager schränken sich ein
Ausweichen auf Substitutionsgüter
(Butter durch Margarine, etc.)
andere Anbieter werden angelockt
es wird so viel verkauft, dass der Gewinn am
größten ist
bei großen Ernten wird ein Teil vernichtet, damit
der Preis nicht fällt
3.3.) Angebotsoligopol (wenige Anbieter & viele Nachfrager)
Verhaltensmöglichkeiten:
Verdrängungswettbewerb untereinander:starke Preissenkung eines Anbieters führt zu Preissenkung der Konkurrenz
Preisabsprachen (verboten!)
Preisführerschaft
ein Anbieter als Preisführer
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Soziale Marktwirtschaft in Grundzügen
Grundgesetz und Wirtschaftsordnung
Das Grundgesetz schreibt ausdrücklich keine bestimmte Wirtschaftsform vor, sondern lässt
einen weiteren Spielraum für denkbare Wirtschaftsanordnungen. Dies ermöglicht der Regierung
bzw. dem Gesetzgeber, die als angemessene erscheinenden wirtschafts- und sozialpolitischen
Maßnahmen zu ergreifen bzw. Gesetze zu beschließen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes daraufhin untersucht, ob und
inwieweit sich aus ihnen wirtschafts- und sozialpolitische Ziele in der sozialen Marktwirtschaft
ableiten lassen.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freieEntfaltung seiner Persönlichkeit, soweit ernicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art 9
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderungder Arbeits- und WirtschaftsbedingungenVereinigungen zu bilden, ist für jedermannund für alle Berufe gewährleistet. …
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zuwählen. Die Berufsausübung kann durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzesgeregelt werden.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werdengewährleistet. Inhalt und Schranken werdendurch die Gesetzebestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch sollzugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle derAllgemeinheit zulässig. Sie darf nur durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art undAusmaß der Entschädigung regelt. DieEntschädigung ist unter gerechterAbwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegender Höhe der Entschädigung steht imStreitfalle der Rechtsweg vor denordentlichen Gerichten offen.
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze undProduktionsmittel können zum Zwecke derVergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen derGemeinwirtschaft überführt werden. Für dieEntschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3
und 4 entsprechend.
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlenhervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabevon Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an dieStelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
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Zu Artikel 2:
Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet der Freiheitsgrundsatz, dass im Kern folgende
Freiheitsrechte garantiert sind:
Gewerbefreiheit: jeder hat das Recht, ein Unternehmen zu gründen, zu führen oder auch
aufzulösen
Vertragsfreiheit: jeder hat das Recht, Verträge abzuschließen, aufzulösen und deren Inhalt frei
zu gestalten
Konsumfreiheit: jeder hat das Recht, jede Ware dort zu kaufen, wo es ihm am günstigsten
erscheint
Anderseits begrenzt der Art. 2 GG die Freiheitsrechte dort, wo die Rechte anderer verletzt
werden können. Wucherische und sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind verboten. UmfassendeArbeitsschutzgesetze schützen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. KSchG, MuSchG, JArbSchG, …)
Unterschied Freie Marktwirtschaft - Soziale Marktwirtschaft
Freie Marktwirtschaft Soziale Marktwirtschaft Gewerbefreiheit (Art. 12 GG i.V.m. § 1 GewO) Konzession bzw. Staatliche Zulassungen z.
B. Apotheken, Ärzte, Rechtsanwälte,
Gaststätten
Gewerbeaufsicht
Vertragsfreiheit (folgt aus Art. 2 GG) Schutz des Schwächeren:
KSchG, BBiG, JArbSchG
Bestimmungen BGB zu anfechtbaren undnichtigen Rechtsgeschäften
Bestimmungen zu Geschäftsfähigkeit inBGB
Schutz im BGB z. B. bei Schlechtleistung,Zahlungsverzug
Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 (1)GG) und freie Berufswahl
Schutz z. B. im JArbSchG (ärztl. Untersuchung)
Nachtwächterstaat
= Staat greift nicht aktiv ein, sonderüberlässt die Wirtschaft dem freien Spielder Kräfte (=dem Markt)
KEIN Nachtwächterstaat
d.h. Staat greift aktiv lenkend ein, z. B.:
Art. 20 + 28 GG Sozialstaat z. B. Schutzsozialschwachen (Hartz IV), gesetzl.Sozialversicherung, BAföG, Wohngeld,kostenlose Schulen
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Merkmale der sozialen Marktwirtschaft
Freiheitsprinzip Soziale Marktwirtschaft mit sozialem Ausgleich
Privateigentum an Produktionsmitteln wird im Grundgesetz garantiert
Einschränkungen von Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit (siehe oben)
Unternehmer entscheidet jeweils in eigener Verantwortung aufgrund der Absatzerwartung
Leistungswettbewerb, viele bis wenige Anbieter und Nachfrager. Dadurch muss sich jeder
um hohe Leistung bemühen bzw. die Nachfrager können auf andere Produkte ausweichen
(unvollständige Konkurrenz)
Marktkonforme und marktkonträre Staatseingriffe
Marktkonforme Staatseingriffe = indirekte Markteingriffe
Marktmechanismus (=Preis bildet sich nach Angebot und Nachfrage) bleibt erhalten
Beispiele:
Abschaffung der KFZ-Steuer für Elekroautis
Subventionen
Abwrackprämie
Erhöhung und Senkung der Mineralölsteuer
Marktkonträre Staatseingriffe = direkte Markteingriffe
Marktmechanismus wird außer Kraft gesetzt, d. h. Preisbildung wird außer Kraft gesetzt
(zum Teil)Beispiele:
Festlegung von Mindestpreisen, z. B. Getreide in EU
Festlegung von Höchstpreisen, z. B. Höchstmiete für Sozialwohnungen
Festlegung von Angebotsmengen, z. B. Milchquote in der EU
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KARTELLE:Unternehmen, die den Wettbewerb untereinander durch vertragliche Absprache (z. B. über
Preise, Rabatte) zu beschränken versuchen, bilden ein Kartell. Kartelle sind eine Form der
Kooperation.
-> Ziel: z. B. Steigerung der Leistungsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz, völliger Ausschluss
des Wettbewerbs am Markt
Kartelle sind grundsätzlich verboten. Ausnahme: nur mit Genehmigung von
Bundeskartellamt in Bonn (§§ 1; 2 GWB)
Arten / Beispiele:
Preiskartell (wichtigstes Kartell für uns):
Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarungen über Preise. Nach wettbewerbsrechtlicher
Beurteilung ist es ein Verstoß. Preiskartelle sind verboten.
Bsp:
Preiskartell bei Benzin
Rabattkartell:
Beteiligte Unternehmen vereinbaren einen Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es ein Verstoß
Gebietskartell:
Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarung für Gebiete im Hinblick auf Absatzquote,
Grundpreis Bsp. Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es verboten! Ausnahme: wennWettbewerbsbeschränkung weder mittelbar noch unmittelbar im Geltungsbereich des GWB
KOOPERATIONEN:Unternehmen geben einen Teil ihrer wirtschaftliche Selbstständigkeit auf. Die rechtliche
Selbstständigkeit bleibt jedoch unbeschränkt bestehen.
Bsp.: Interessengemeinschaft
Preise steigen
permanent
Untersuchung
Kartellamt Bonn Transparenter Markt(=> keine verbotene
Preisabs rache
Kartellamt
machtlos
AngebotsoligopolWas tun?
-> Gesetz = max. eine
Preiserhöhung pro Tag
-> Entflechtung der Konzerne
-> Verbraucher kann an freien
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KONZENTRATIONEN:Unternehmen geben ihre wirtschaftliche und/oder ihre rechtliche Selbstständigkeit auf. Sie
stehen dann unter einer zentralen Leitung.
Bsp.: Konzerne
=> Im Unterschied zu Kartellen kommt ein Zusammenschluss von Unternehmen
durch kapitalmäßige Verflechtung zustande. Die rechtliche Selbständigkeit bleibt
unberührt, jedoch werden sie wirtschaftlich voneinander abhängig.
FUSION:Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen mit derselben Branche um eine
überragende Markteinstellung oder –beherrschung zu erlangen (=Monopol). Das neu
entstandene Unternehmen nennt man auch Trust. Durch Verschmelzung geben sie ihre
wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit auf.
SYNDIKAT:Mehrere Unternehmen richten eine gemeinsame Vertriebs- und Beschaffungsorganisation
ein. Leider wird der Begriff Syndikat immer mit schlechtem in Verbindung gesetzt, Bsp.
Drogensyndikat.
JOINT VENTURE:Ist ähnlich wie eine Fusion. Der Unterschied besteht darin das Joint Venture kein dauerhafter
Zusammenschluss ist und die Unternehmen aus dem In- wie Ausland sind.
UNTERSCHIEDE Kartell = vertragliche Vereinbarung
Konzern = Kapitalbeteiligung
Trust = Verschmelzung
Unternehmen ist
wirtschaftlich teilweise
unselbstständig
wirtschaftlich (ganz)
unselbstständig
rechtlich selbstständigKartell Konzern
rechtlich unselbstständig- Trust (=Fusion)
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Ziel vom GWB: Aufrechterhaltung des Wettbewerbs durch Verhinderung
wettbewerbsbeschränkender Handlungen
Kartellverbot
Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehendenUnternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung desWettbewerbs bezwecken oder bewirken.Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperation,Wettbewerbsverbote, Marktaufteilungen u. ä.
Die Paragraphen 1, 2 und 3 im GWB haben das Ziel, wettbewerbsbeschränkende
Absprachen zu verhindern.
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken, sind verboten.
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung
der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
1.Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläss- lich sind, oder
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort
genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
§ 3 Mittelstandskartelle
(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder
mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine
Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchenEntscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
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Missbrauchsaufsicht
nach dem Kartellgesetz eine Aufgabe der Wettbewerbsbehörden.
Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen oder Gruppen vonUnternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, diese Marktmacht missbräuchlich, z. B. durch überhöhte Preise, Behinderung von Wettbewerbern oderAusbeutung von Lieferanten, zum Nachteil ihrer Konkurrenten oder Abnehmerausnutzen.Die Kartellbehörden können missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträgefür unwirksam erklären sowie Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegen. Auch erlaubte Kartelle unterliegen der Missbrauchsaufsicht.
Der Paragraph 19 im GWB hat das Ziel, Missbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung zu verhindern.§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere
Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind
insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt
anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine
Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art
von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in
ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von
mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert
erreichen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln
erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen
wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den
übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
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Fusionskontrolle = Zusammenschlusskontrolle
Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Umsatz- und
damit Marktbedeutung der beteiligten Unternehmen derZusammenschlusskontrolle. Die Wettbewerbsbehörde prüft die Auswirkungen desZusammenschlusses auf die Marktstrukturen. Bei kritischenZusammenschlusswirkungen können Zusammenschlüsse untersagt oder eineFreigabe mit Nebenbestimmungen verknüpft werden, die die negativen Effekte
kompensieren sollen.
Die Paragraphen 35, 36, 39 und 42(Ministererlaubnis) im GWB haben das Ziel,Entstehungen marktbeherrschenderStellungen durch Fusionen zu verhindern.
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als
Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem
Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere
die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb
zu berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das
marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen
Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenenNetzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen
Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht
möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden
Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen
nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist.
Fusion
= Verschmelzung mehrer
Unternehmen, wobei diebeteiligten Unternehmen
ihre wirtschaftliche und
rechtliche Selbstständigkeit
aufgeben.
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§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten
Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro
und
2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen
Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euroerzielt haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten
Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro erzielt hat, mit einem
anderen Unternehmen zusammenschließt oder
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche
Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro
umgesetzt wurden.
Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beimVertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschränkt wird, gilt nur Satz
1 Nr. 2.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden
Fassung ausschließlich zuständig ist.
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung
begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten
Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen derWettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der
Marktbeherrschung überwiegen.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des
§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind
die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere
Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein
anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die
Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3
anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
1.die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veräußerer.
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(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über
jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2. die Art des Geschäftsbetriebes;
3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind
bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei
Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben;
4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten
Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der
insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht imGeltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den
Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die
Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2
Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen
Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und
Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung
dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die
Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1
zu unterlassen.(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen
Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3
erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten
Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und
unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher
Sprache vorliegen.
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile
einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten
Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat.
(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug desZusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.
§ 42 Ministererlaubnis
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem
vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die
Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses
aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der
Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten
Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die
marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt
entsprechend.
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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Ziel vom UWG: Schutz der Mitbewerber und Verbraucher sowie der sonstigenMarktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Schutz einesunverfälschten Wettbewerbs.
Beispiele für unlautere Wettbewerbe (siehe auch § 4 UWG):
Unlautere geschäftliche Handlungen, z. B. Ausnutzung der Unerfahrenheit vonKindern und Jugendlichen; üble Nachrede
Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) = Irreführende Angaben über denPreis
Vergleichende Werbung in bestimmten Fällen (§ 6 UWG), z. B. Vergleichnachprüfbarer Eigenschaften
Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG), z. B. Werbung per Telefon
Rechtsfolgen der unlauteren Handlungen:
Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG)
Schadensersatz gegenüber dem Mitbewerber (§ 9 UWG)
Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt = Gewinnabschöpfung (§ 20 UWG)
Bußgeld (§ 20 UWG)
Freiheitsstrafen (§§ 16, 17 UWG)
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