Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW 1
AVR-Tarifkompromiss
Der Beschluss der Regionalkommission NRW
vom 23.06.2008
in Verbindung mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 19.06.2008
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Grundsätzliches
• Alle strukturellen Veränderungen gelten ab 01.01.2008
• Stichtag alte / neue Mitarbeiterinnen (MA) ist der 30.06.2008 / 01.07.2008
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Neue Regelvergütungstabelle
Grundvergütung (Anlage 3/3a)
+ Ortszuschlag Stufe 1 (Anlage 4)
+ Allgemeine Zulage (Anlage 10) ___________________________________________________
werden zu einer neuen Regelvergütungstabelle
(Anlage 3/3a) zusammengefasst (Abschnitt II der Anlage 1)
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Aufbau der Grundvergütungstabelle
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Anlage 4 (Ortszuschlag)
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Anlage 10 (allgemeine Zulage)
Vergütungsgruppen Beträge
1 bis 1b 42,98 EUR
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14
114,60 EUR
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
107,44 EUR
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2 90,97 EUR
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Aufbau der Regelvergütungstabelle
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Vergütungserhöhung 2008 / 2009
• 1.1.2008:Erhöhung der neuen Regelvergütungstabelle um einen Sockelbetrag von 50 Euro und anschließend 1,6 % für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 und KR 3 bis 14
• 1.1.2009:Weitere Erhöhung der Tabellenwerte um 4,3 % für alle MA
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Sonderregelungen für alte MA in den VG 10-12 und KR 1+2
• Alte MA in den Vergütungsgruppen 10-12 und KR 1+2 ohne Aufstieg nach KR 3 erhalten die 50 Euro als Besitzstandszulage (nicht dynamisiert)
• Alte (und neue) MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009
(Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c)
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Sonderregelungen für neue MA in den VG 10-12 und KR 1+2
• Neue MA in diesen Vergütungsgruppen erhalten alle vorgenannten prozentualen Erhöhungen, nicht aber die 50 Euro
• Neue (und alte) MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009
(Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c)
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Weitere Regelungen
• Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro im Januar 2009 für alle MA (nicht für Auszubildende)(Die Auszahlungen unterliegt nicht der Regelungsmaterie von MAV / DG)
Achtung! Die Einmalzahlung von 450 Euro im Dezember 2008 erfolgt zusätzlich und ist nicht Bestandteil dieses Beschlusses!
• Ausbildungsvergütung erhöht sich ab 01.01.08 um 70 Euro______________________________________
Urlaubsgeld bleibt unverändert AZV-Tag bleibt unverändert
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Weitere Regelungen
• Weihnachtszuwendung bleibt eingefroren 80,84% für 2008 und 77,51 % für 2009 – Berechnung nach dem Septembergehalt 1993(Leichte Erhöhung für alle MA, außer für neue MA in den VG 12-10 und KR 1-2)
• Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit:
vom 01.01.08 bis 31.08.09: 38,5 Std./Wocheab dem 01.09.09: 39 Std./Woche
(für alle MA – keine Sonderregelung für Krankenhäuser, Kitas o.ä.)
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Regelvergütungsstufen / alte MA
• Umwandlung der Lebensaltersstufen in Regelvergütungsstufen (1:1)
• zum 01.01.08
• Steigerung im bisherigen 2-Jahres-Rhythmus
Alte MA – weiterhin am GeburtstagNeue MA – am Einstellungstag
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Ehegattenortszuschlag (OZ der Stufe 2)
• Alte MA*, die bereits am 30.06.08 verheiratet waren, erhalten den Ehegattenortszuschlag als Besitzstandszulage (108,61 Euro für 2008 und 113,28 Euro für 2009)
incl. Konkurrenzregelung bleibt bei DG-Wechsel im AVR-Bereich erhalten
• Der Ehestand ist bei neuen MA nicht mehr vergütungsrelevant
*und alte Praktikanten gemäß Abschnitt D der Anlage 7
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Kinderortszuschlag (OZ Stufe 3-8)
• Alte MA erhalten den Kinderortszuschlag als Besitzstandszulage, auch für Geburten nach dem 30.06.08 (92,03 Euro in 2008 und 95,98 in 2009)
Ergänzung der Konkurrenzregelung hinsichtlich der Kinderzulage
Beim DG-Wechsel (auch innerhalb der AVR) gibt es für alte MA keine Besitzstandswahrung!
• Neue MA erhalten eine Kinderzulage von 90 Euro pro Kind und Monat
Die Konkurrenzregelung entfällt für neue MA
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Besitzstandsregelung / alte MA
Alle Besitzstände der alten MA (Zulage, Regelvergütungsstufe, ehegattenbezogener Ortszuschlag,) bleiben zwingend erhalten
• bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR
• bei Verlängerung von befristeten Verträgen
(Unterbrechungen von bis zu 1 Monat sind unschädlich)
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Regelvergütungsstufen / neue MA
• Pflichtanrechnung für Tätigkeiten im Bereich der AVR, der katholischen Kirche, der Diakonie und der evangelischen Kirche bei Neueinstellungen
• Pflichtanrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern, wenn Vorraussetzung für die Einstellung
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Regelvergütungsstufen / neue MA
• Anrechnung nur bei unmittelbarem Anschluss (kein Werktag dazwischen! Außer bei Erkrankung oder Umzug)
• Unterbrechung bis zu 1 Jahr (bisher 1 Monat) kann angerechnet werden
• Ausbildungszeit von mehr als 3 Jahren kann angerechnet werden
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!!! Achtung – Gefahr !!!
MA können erhebliche Nachteile haben:
• Wenn Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen entstehen (egal, aus welchen Gründen!)
• Bei der Rückkehr in die AVR nach Arbeitszeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes
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Abschnitt IV + VI der Anlage 1
• Die Sonderregelungen für MA unter 18 und zwischen 18 und 21 bzw. 23 wurden abgeschafft (Anlage 1, Abschnitt IV und VI)
• Alte MA werden ab 01.01.08 in die Stufe 1 der neuen Regelvergütungstabellen überführt
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Sozial- und Erziehungsdienst
Die in den Hochziffern A-F (der Anlage 2d) geregelten Vergütungsgruppenzulagen wurden in feste Euro-Beträge umgewandelt
(bisher prozentuale Berechnung auf Basis der Grundvergütung)
2008 2009
A 84,63 88,27
B 101,56 105,93
C 112,17 116,99
D 124,19 129,53
E 103,49 107,94
F 137,81 143,73
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Stundenvergütung
• Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe nach folgender Formel ermittelt:
Regelvergütung Stufe 4__________________________________________________________________________________________________________________________________________
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
(Anlage 6a)
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Dozenten und Lehrkräfte
Kürzung der Regelvergütung
• in VG 2 – 5b um 72,77 Euro in 2008 und um 75,90 Euro ab 2009
• in VG 5c – 8 um 65,49 Euro in 2008 und um 68,31 Euro ab 2009
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Bewährung- und Tätigkeitsaufstiege
• Die bisherigen Bestimmungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in der AVR gelten unverändert!
• Alle Unterbrechungen sind dafür unerheblich!
(AVR, Anlage 1, Abschnitt Ia, Buchstabe e-h)
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Wie geht‘s weiter…
• Ein Ausschuss ‚Ärzte‘ soll sich mit der Ärztevergütung auseinandersetzen (DN: auch Pflege und andere Berufe im Krankenhaus)
• Ein Ausschuss ‚Eingruppierung‘ soll bis Ende 2009 das Eingruppierungssystem überarbeiten
• Weitere Ausschüsse für Reform § 3 AVR, Anhang C, Sonderregelungen Berlin, Koalition und Teilhabe an allgemeiner Lohnentwicklung
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Mögliche Fragen aus der Praxis?
• GfB wechselt in SV-Beschäftigung?
• Unterbrechung von mehr als 1 Jahr?
• Vordienstzeiten?
• Anrechnung von nicht einschlägigen Berufserfahrungen in der AVR?
• Anpassung Ehegattenortszuschlag?
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Hinweise für die MAV
• Einstellung neuer MA: Anrechnungsfähige Zeiten für die neue Regelvergütungsstufe kontrollieren – nicht länger ‚einfach‘ Lebensalter– künftig ggf. unterschiedliche Zeiten für
Bewährung und für Regelvergütungsstufe anrechenbar
– Unterschied ‚alte‘ und ‚neue‘ MA beachten
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Hinweise für die MAV
• Klärung mit DG über den Umgang mit den ‚kann-Bestimmungen‘ sinnvoll:– Ausdehnung der Unterbrechung bis zu
einem Jahr– Anrechnung von Ausbildungszeiten– Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten
bei anderen Arbeitgebern, weil diese Vorraussetzung für die Einstellung sind
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Hinweise für die MAV
• Umstellung Arbeitszeit:– Feste Stundenzahl im Arbeitsvertrag:
Stundenzahl bleibt gleich – leichte Verringerung der Vergütung
– Prozentsatz im Arbeitsvertrag:Leichte Erhöhung der Stundenzahl – Vergütung bleibt gleich
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Wichtig für alle MA
MA können ggf. bei DG-Wechsel verhandeln:
– Anrechnung von Ausbildung & Zeiten bei anderen Arbeitgebern
– Anrechnung von Unterbrechungen
– Besserstellung durch Zulagen (Anlage 1 Abschnitt VIII)
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Olaf WittemannCaritas RheinBerg
Laurentiusstraße 4-1251465 Bergisch Gladbach
0170 55 69 201