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Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld...

Date post: 06-Apr-2015
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Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung Salzgitter, den 14.05.2014 Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“
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Page 1: Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung.

Autor, Abteilung

Die genehmigungsrechtliche Einordnung

flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen-

und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung

Salzgitter, den 14.05.2014

Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte

Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“

Page 2: Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung.

11.04.23

Flexible Bedienformen sind ohne eigenen Genehmigungstypus (geblieben)

= Notlösung

Folge: § 2 Abs. 6 muss „fruchtbar“ gemacht werden, sonst…

Befristete Experimentierklausel gemäß § 2 Abs. 7 PBefG

MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“

Versagung der beantragten Personenbeförderung

Wie genehmigungsrechtlich einzuordnen?

Einordnung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr mit…

unterschiedlichen Formen: §§ 42, 42a, 43, 46, 47, 48, 49 PBefG

PBefG-Genehmigungsregime

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11.04.23 Folie 3MR Rainer Peters

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Grob-Kategorisierung flexibler Bedienformen

Richtungsband- verkehr

Flächenverkehr

Fester Linienverkehr

Bedarfslinien-verkehr

= Feste Haltestelle = Bedarfs-Haltestelle bzw. „Haustür“

PBefG-Genehmigungsregime

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MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

§ 2 Abs. 6 PBefG (neu): Genehmigung nun auch ohne „Einzelfall-Status“ möglich; Maßstab: das öffentliche Verkehrsinteresse

Fazit: … im neuen PBefG genehmigungsrechtlich beherrschbar !

§ 2 Abs. 6 PBefG (alt): Genehmigung nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“

PBefG-Genehmigungsregime

Genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen zwischen eigen – und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung

BVerwG-Urteil vom 12.12.2013 erachtet diese Genehmigungs- praxis - für Flächenverkehre - als rechtswidrig

Genehmigungen in Niedersachsen seit 2006 regelmäßig nach § 2 Abs.6 i.V.m. § 42 PBefG, selbst für „Flächenverkehre“

Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf Demografie und flexible Bedienformen !

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Autor, Abteilung

11.04.23MR Rainer Peters

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Flexible Bedienformen

Verlustausgleich bleibt notwendig

Kostendeckung 20 – 50 Prozent

Gem. § 8 Abs. 2 PBefG auchals Gelegenheitsverkehr dem ÖPNV zuzurechnen

Einsatzoption in Zeiten und Räumen geringer Nachfrage

Kooperationen: VU, Kommunen, Bürgerbus-Vereine, Kirchen, Supermärkte etc.

Wie werden flexible Bedienformen betrieben?

PBefG-Genehmigungsregime

Flexible Bedienformen werden gemeinwirtschaftlich betrieben

Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein?

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Theoretische oder praktische Frage ?

Kostengünstiger als L.-Verkehr

Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“

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MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

PBefG-Genehmigungsregime

- Bei unternehmensinternem Verlustausgleich:

Flexible Bedienformen

- Bei behördlichem Verlustausgleich:

- Bei nicht-behördlichem Verlustausgleich:

Nein

Nein

… es kommt drauf an !

Behördeninitiative: Vergabe eines ÖDA, VO (EG) 1370

… für den gesamten Linienverkehr :

… begrenzt auf flexible Bedienform:

Linienverkehr (LV) insgesamt gemeinwirtschaftlich

Flexible Bedienform daneben zu genehmigen als gemeinwirtschaftlicher LV

Kernbestand als eigenwirtschaftlicher LV genehmigungsfähig

Besonderheit: „Flächenverkehr“ als Gelegenheitsverkehr

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Behördeninitiative: Allgemeine Vorschrift, VO (EG) 1370:

Nein

Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein?

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Autor, Abteilung

11.04.23MR Rainer Peters

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

PBefG-Genehmigungsregime

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Flexible Bedienformen

Können eigenwirtschaftliche L-Verkehre genehmigungsrechtlich berührt sein?

Behördenintervention nach der VO 1370/2007:

Frage der planerischen und ökonomischen Zweckmäßigkeit

Variante a: Erlass einer Allgemeinen VorschriftVariante b: Vergabe einer Gesamtleistung Variante c: Vergabe einer Teilleistung

Genehmigungsrechtlich beherrschbar

Frühzeitige/enge Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen

Strategische/politische Entscheidung

Vielen Dank und „Feuer Frei“ für Fragen !

Regional- und strukturpolitische Frage

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Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden? auf einer Linie betrieben werden?

Ist die Vorab-Initiative des AT auf eine Vergabe des Gesamtverkehrs in einem ÖDA gerichtet, käme allein eine Genehmigung für einen vollumfänglich gemeinwirtschaftlichen Verkehr in Betracht.

§ 12 Abs. 5

§§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6

Bei wiederzuerteilender Liniengenehmigung

oderStrategische Entscheidung des Aufgabenträgers (AT)

Wartet der AT die Unternehmerinitiative (§ 12 Abs.5) ab, und vergibt ggf. anschließend die gemeinwirt-schaftliche Zusatzleistung (WE-Verkehr), kämen wiederum zwei Liniengenehmigungen in Frage.

Bei einem Vorgehen nach §§ 12 Abs. 5 und 6 können die Genehmigungen von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. Grundsatz: die Verkehre müssen zueinander abgrenzbar sein.

MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Ist die Initiative des AT auf eine Vergabe des WE-Verkehrs begrenzt, kämen zwei Genehmigungen in Betracht: eine für den eigenwirtschaftlichen Kern, eine für den gemeinwirtschaftlichen Teil.

Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes.

bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr

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Wird der AT - erfolgreich - nach §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 initiativ und vergibt den WE-Verkehr als ÖDA, käme dafür nur eine Genehmigung als gemeinwirtschaftlicher Verkehr in Frage.

§ 12 Abs. 5

§§ 8a, Abs.2, 12 Abs. 6Bei noch geltender

eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigung

Entscheidung des AT

Exkurs: Kann der Bestandsunternehmer sich erfolgreich auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c berufen und die Erteilung der Genehmigung an einen Dritten (noch) vereiteln?

Die Liniengenehmigungen können von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden.

MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden ? auf einer Linie betrieben werden ?

In dieser Konstellation lägen zwei Liniengenehmigungen vor: eine für den bestehenden Linienverkehr und eine für die bestellte Zusatzleistung.

Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes.

Fazit: Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre dürfen auf einer Linie - ggf. auch von mehreren Unternehmen - betrieben werden.

These: Dieses Recht ist verbraucht, wenn er in der 3 Monatsfrist keinen Antrag stellt.

bedarfsgesteuerter

Wochenendverkehr


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