Date post: | 06-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | katinka-keil |
View: | 109 times |
Download: | 0 times |
Autor, Abteilung
Die genehmigungsrechtliche Einordnung
flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen-
und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung
Salzgitter, den 14.05.2014
Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte
Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“
11.04.23
Flexible Bedienformen sind ohne eigenen Genehmigungstypus (geblieben)
= Notlösung
Folge: § 2 Abs. 6 muss „fruchtbar“ gemacht werden, sonst…
Befristete Experimentierklausel gemäß § 2 Abs. 7 PBefG
MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“
Versagung der beantragten Personenbeförderung
Wie genehmigungsrechtlich einzuordnen?
Einordnung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr mit…
unterschiedlichen Formen: §§ 42, 42a, 43, 46, 47, 48, 49 PBefG
PBefG-Genehmigungsregime
2/7
11.04.23 Folie 3MR Rainer Peters
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Grob-Kategorisierung flexibler Bedienformen
Richtungsband- verkehr
Flächenverkehr
Fester Linienverkehr
Bedarfslinien-verkehr
= Feste Haltestelle = Bedarfs-Haltestelle bzw. „Haustür“
PBefG-Genehmigungsregime
3/7
MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
§ 2 Abs. 6 PBefG (neu): Genehmigung nun auch ohne „Einzelfall-Status“ möglich; Maßstab: das öffentliche Verkehrsinteresse
Fazit: … im neuen PBefG genehmigungsrechtlich beherrschbar !
§ 2 Abs. 6 PBefG (alt): Genehmigung nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“
PBefG-Genehmigungsregime
Genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen zwischen eigen – und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung
BVerwG-Urteil vom 12.12.2013 erachtet diese Genehmigungs- praxis - für Flächenverkehre - als rechtswidrig
Genehmigungen in Niedersachsen seit 2006 regelmäßig nach § 2 Abs.6 i.V.m. § 42 PBefG, selbst für „Flächenverkehre“
Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf Demografie und flexible Bedienformen !
4/7
Autor, Abteilung
11.04.23MR Rainer Peters
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Flexible Bedienformen
Verlustausgleich bleibt notwendig
Kostendeckung 20 – 50 Prozent
Gem. § 8 Abs. 2 PBefG auchals Gelegenheitsverkehr dem ÖPNV zuzurechnen
Einsatzoption in Zeiten und Räumen geringer Nachfrage
Kooperationen: VU, Kommunen, Bürgerbus-Vereine, Kirchen, Supermärkte etc.
Wie werden flexible Bedienformen betrieben?
PBefG-Genehmigungsregime
Flexible Bedienformen werden gemeinwirtschaftlich betrieben
Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein?
5/7
Theoretische oder praktische Frage ?
Kostengünstiger als L.-Verkehr
Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“
MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
PBefG-Genehmigungsregime
- Bei unternehmensinternem Verlustausgleich:
Flexible Bedienformen
- Bei behördlichem Verlustausgleich:
- Bei nicht-behördlichem Verlustausgleich:
Nein
Nein
… es kommt drauf an !
Behördeninitiative: Vergabe eines ÖDA, VO (EG) 1370
… für den gesamten Linienverkehr :
… begrenzt auf flexible Bedienform:
Linienverkehr (LV) insgesamt gemeinwirtschaftlich
Flexible Bedienform daneben zu genehmigen als gemeinwirtschaftlicher LV
Kernbestand als eigenwirtschaftlicher LV genehmigungsfähig
Besonderheit: „Flächenverkehr“ als Gelegenheitsverkehr
6/7
Behördeninitiative: Allgemeine Vorschrift, VO (EG) 1370:
Nein
Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein?
Autor, Abteilung
11.04.23MR Rainer Peters
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
PBefG-Genehmigungsregime
7/7
Flexible Bedienformen
Können eigenwirtschaftliche L-Verkehre genehmigungsrechtlich berührt sein?
Behördenintervention nach der VO 1370/2007:
Frage der planerischen und ökonomischen Zweckmäßigkeit
Variante a: Erlass einer Allgemeinen VorschriftVariante b: Vergabe einer Gesamtleistung Variante c: Vergabe einer Teilleistung
Genehmigungsrechtlich beherrschbar
Frühzeitige/enge Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen
Strategische/politische Entscheidung
Vielen Dank und „Feuer Frei“ für Fragen !
Regional- und strukturpolitische Frage
Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden? auf einer Linie betrieben werden?
Ist die Vorab-Initiative des AT auf eine Vergabe des Gesamtverkehrs in einem ÖDA gerichtet, käme allein eine Genehmigung für einen vollumfänglich gemeinwirtschaftlichen Verkehr in Betracht.
§ 12 Abs. 5
§§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6
Bei wiederzuerteilender Liniengenehmigung
oderStrategische Entscheidung des Aufgabenträgers (AT)
Wartet der AT die Unternehmerinitiative (§ 12 Abs.5) ab, und vergibt ggf. anschließend die gemeinwirt-schaftliche Zusatzleistung (WE-Verkehr), kämen wiederum zwei Liniengenehmigungen in Frage.
Bei einem Vorgehen nach §§ 12 Abs. 5 und 6 können die Genehmigungen von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. Grundsatz: die Verkehre müssen zueinander abgrenzbar sein.
MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Ist die Initiative des AT auf eine Vergabe des WE-Verkehrs begrenzt, kämen zwei Genehmigungen in Betracht: eine für den eigenwirtschaftlichen Kern, eine für den gemeinwirtschaftlichen Teil.
Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes.
bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr
Wird der AT - erfolgreich - nach §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 initiativ und vergibt den WE-Verkehr als ÖDA, käme dafür nur eine Genehmigung als gemeinwirtschaftlicher Verkehr in Frage.
§ 12 Abs. 5
§§ 8a, Abs.2, 12 Abs. 6Bei noch geltender
eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigung
Entscheidung des AT
Exkurs: Kann der Bestandsunternehmer sich erfolgreich auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c berufen und die Erteilung der Genehmigung an einen Dritten (noch) vereiteln?
Die Liniengenehmigungen können von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden.
MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden ? auf einer Linie betrieben werden ?
In dieser Konstellation lägen zwei Liniengenehmigungen vor: eine für den bestehenden Linienverkehr und eine für die bestellte Zusatzleistung.
Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes.
Fazit: Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre dürfen auf einer Linie - ggf. auch von mehreren Unternehmen - betrieben werden.
These: Dieses Recht ist verbraucht, wenn er in der 3 Monatsfrist keinen Antrag stellt.
bedarfsgesteuerter
Wochenendverkehr