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Austro Control Report 2012

Date post: 29-Mar-2016
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Informationen zum Inkrafttreten von europarechtlichen Bestimmungen betreffend die Lizenzierung und Ausbildung von Piloten.
24
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Page 1: Austro Control Report 2012

Information für Piloten und Ausbildungsorganisationen

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Hinweis:

Stand der Information: August 2012. Weiterführende Informationen werden in den kommenden Monaten auf der Homepage der Austro Control GmbH veröffentlicht.

Bezüglich der in diesem Dokument enthaltenden Informationen gelten im Zweifelsfall die Inhalte der zitierten EU-Vorschriften.

Der einfacheren Lesbarkeit halber werden personenbezogene Bezeichnungen in grammatikalisch geschlechtsneutraler oder männlicher Form verwendet. Die gewählte Form gilt jedoch stets für beide Geschlechter und soll keinerlei Diskriminierung zum Ausdruck bringen.

Einführung 2

Allgemeine Informationen 3

Piloten 9

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis 12

Ausbildungsorganisationen 15

Lehrberechtigte 17

Prüfer 19

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Page 4: Austro Control Report 2012

2Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

In den nächsten Jahren (beginnend ab 2013) werden die derzeit in Österreich geltenden Rechts vorschriften betreffend die Ausbildung und Lizensierung von Piloten sowie die dafür bestehenden flugmedizinischen Anforderungen schrittweise durch neue Regelwerke (Verordnungen der Europäischen Union) ersetzt.

Die vorliegende Informationsbroschüre soll einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen sowohl für Piloten als auch Ausbildungsorganisationen bieten.

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Page 5: Austro Control Report 2012

3Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

1) Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission v 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl 2011 L 311 S 1. 2) Verordnung (EU) 290/2012 der Kommission v 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl 2012 L 100 S 1.                  

                   2  

 

Allgemeine Informationen I

Mittels VO (EU) 1178/20111), erweitert durch die VO (EU) 290/20122) und in weiterer Folge als „Aircrew Regulation“ bezeichnet, wurden auf europäischer Ebene neue Bestimmungen über die zukünftigen „europäischen“ Lizenzen, Berechtigungen und flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse für Piloten von Luftfahrzeugen, welche in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften fallen („EASA-Luftfahrzeuge“: Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Luftschiffe, Ballone und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit; Ausnahmen siehe Seite 9), sowie Vorschriften für Ausbildungsorganisationen erlassen.

Die detaillierten neuen Rechtsvorschriften finden sich in den so genannten Anhängen zur „Aircrew Regulation“:

Anhang I (Teil-FCL / Part-FCL) (Ausbildung und Lizensierung von Piloten) Anhang II (Umwandlung nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber) Anhang III (Anerkennung von Lizenzen aus Drittstaaten) Anhang IV (Teil-MED / Part-MED) (Flugmedizinische Anforderungen) Anhang V (Teil-CC / Part-CC) (Vorschriften für Flugbegleiter) Anhang VI (Teil–ARA / Part-ARA) (Anforderungen an Behörden) Anhang VII (Teil-ORA / Part-ORA) (Anforderungen an Organisationen)

Die „Aircew Regulation“ ist für alle EU-Mitgliedsstaaten am 08.04.2012 in Kraft getreten. Es bestand für die Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, die Anwendung aller bzw. einzelner Teile des neuen Regelwerks für bestimmte Zeiträume auszusetzen („Opt-out“). Die Republik Österreich hat so wie die Mehrzahl der übrigen EU-Mitgliedsstaaten dabei sämtliche Möglichkeiten des „Opt-out“ (also des späteren Umsetzens von Teilen der „Aircrew Regulation“), in Anspruch genommen, sodass in Österreich die Anwendung sämtlicher neuer Vorschriften grundsätzlich erst mit 08.04.2013 beginnt; einzelne Teilbereiche kommen erst ab 08.04.2014 bzw. 08.04.2015 zur Anwendung. Details sind den folgenden Seiten zu entnehmen.

Die Inanspruchnahme dieser „Opt-out“-Möglichkeiten soll sowohl den Behörden als auch den betroffenen Unternehmen (z.B. Zivilluftfahrerschulen) für die Umstellung auf das neue Regelwerk genügend Zeit einräumen.

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4Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

08. April 2012

08.April 2013

07. April 2014

07. April 2015

07. April 2018

Die „Aircrew Regulation“ tritt in Kraft. Durch die Inanspruchnahme einer „Opt-out“-Bestimmung wird der Beginn der Anwendung sämtlicher neuer Vorschriften (Anhänge I – VII) jedoch bis zum 08.04.2013 aufgeschoben.

Letzter Tag, an dem nationale ICAO-Lizenzen (Flugzeuge und Hubschrauber) verwendet werden können, um nachfolgend angeführte Flüge mit einem EASA-Luftfahrzeug durchführen zu können:

Arbeitsflüge gewerbliche Luftbeförderung Flüge zu anderen Zwecken, sofern das maximale Abfluggewicht 2000 kg übersteigt und sich mehr als 4 Personen an Bord befinden.

Ausbildungsorga-nisationen müssen alle Anforderungen (z.B. Managementsystem, SQMS, Handbücher) erfüllen und die entsprechenden Genehmigungen erhalten haben.

Bis zu diesem Tag müssen sämtliche bestehenden JAR-FCL-Lizenzen durch solche nach dem neuen EU-Lizenzformat ersetzt worden sein.

Die Anhänge I – VII der „Aircrew Regulation“ (siehe Übersicht Seite 2) werden grundsätzlich anwendbar; für einzelne Teilbereiche gelten weiterführende „Opt-out“-Fristen bis 2014 bzw. 2015 (siehe nebenan).

Die Austro Control GmbH beginnt mit der Ausstellung von EU- Lizenzen und der Umwandlung von nationalen (nicht-JAR) Lizenzen. Flugmedizinische Sachverständige (AMEs) beginnen, EU- Tauglichkeitszeugnisse auszustellen.

Letzter Tag, an dem nationale ICAO- Lizenzen (Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone oder Luftschiffe) zu sämtlichen Zwecken verwendet sowie die nationalen Bestimmungen der ZLPV 2006 für die Verwendung von EASA-Segelflugzeugen angewandt werden können. Ab 8. April 2015 ist demnach eine EU-Lizenz erforderlich, um EASA- Luftfahrzeuge zu sämtlichen Zwecken einzusetzen.

07. April 2016

Letzter Tag an dem Ausbildungen nach JAR-FCL abgeschlossen werden müssen, um für die Ausstellung einer EU-Lizenz anerkannt zu werden.

••

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5Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Allgemeine Information II

Die „Aircrew Regulation“ mit allen Anhängen kann auf der EASA-Homepage unter: www.easa.europa.eu/regulations/regulations-structure.php eingesehen werden.

Um dem erhöhten Informationsbedarf Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Austro Control GmbH regelmäßige Veröffentlichungen auf der Home-page sowie entsprechende Aussendungen zu tätigen.

Mit Ende der Übergangsfristen (siehe Tabelle auf Seite 4) sind Ausbildungen und Berechtigungen für EASA- Lizenzen bei Approved Training Orga-nisations (ATOs) durchzuführen, welche gemäß Part-ORA bewilligt sein müssen.

Ausstellerstaat der Lizenz

Unabhängig davon, wo ein Pilot eine Ausbildung durchführt, muss er sich zur Eintragung in sei-ne Lizenz an seine zuständige Behörde (Aus-stellerstaat) wenden. Andere Luftfahrtbehörden können keine Eintragungen in fremden Lizenzen vornehmen.Bei der zuständigen Behörde (Ausstellerstaat) werden auch die flugmedizinischen Aufzeichnun-gen des Piloten in Übereinstimmung mit Part-MED geführt.

Piloten können die Lizenz auf Antrag einem an-deren Ausstellerstaat übertragen. Darüber hin-aus besteht die Möglichkeit, sofern man bereits Inhaber eines FCL-Tauglichkeitszeugnisses ist, sich im neuen Ausstellerstaat einer flugmedizini-schen Verlängerungsuntersuchung zu unterzie-hen.

Wenn ein Pilot eine praktische Prüfung, Befähi-gungsüberprüfung oder eine Kompetenzbeurtei-lung („Assessment“) ablegt, muss der Prüfer sein Prüfer-Zertifikat entweder von jenem Staat, wel-cher die Lizenz des zu prüfenden Piloten ausge-stellt hat, erhalten haben oder, nachdem sich der Prüfer bei der Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz des zu prüfenden Piloten mit seinem Vor-haben gemeldet hat, von dieser Behörde in die relevanten nationalen Rechtsvorschriften einge-wiesen worden sein („Briefing“). Bewerber um z.B. Verlängerungen von Berech-tigungen werden darauf hingewiesen, im Voraus zu überprüfen, ob der Prüfer diese Vorausset-zungen für die Abnahme einer Prüfung erfüllt.

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Page 8: Austro Control Report 2012

6Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

 

 

 

 

 

 

 

 

Aircrew  Regulation  1178/20112)  +290/20123)  

Annex  I  Part-­‐FCL  

Annex  II  Conversion  of  

national  licences  

Annex  III        Licences  of                

non-­‐EU  states  

Annex  IV  Part-­‐Medical  

Annex  V  Part-­‐CC  

Annex  VI  Part-­‐ARA  

EU  VO  290/2012  

Subpart  A  General  Rules    

Subpart  B  Pilot  medical  certificates    

Subpart  C  Medical  fitness  

of  CC    Annex  VII  Part-­‐ORA  Subpart  D  

AME  

Subpart  A  General  Rules    

Subpart  B  ATO    

Subpart  C  FSTD    

Subpart  D  AeMC    

Abkürzungen AeMC Aeromedical Center AMC Acceptable Means of Compliance AME Aeromedical Examiner ARA Authority Requirements for Aircrew ARO Authority Requirements for Air Operations ATPL Airline Transport Pilot Licence BPL Balloon Pilot Licence CAT Commercial Air Transport CC Cabin Crew CPL Commercial Pilot Licence FCL Flight Crew Licensing FSTD Flight Simulation Training Device GM Guidance Material IR Instrument Rating LAPL Light Aircraft Pilot Licence MPL Multi Crew Pilot Licence NCC Non-Commercial Operation with Complex Motor-Powered Aircraft NCO Non-Commercial Operation other than Complex Motor-Powered AC ORA Organisation Requirements for Aircrews ORO Organisation Requirements for Air Operations PPL Private Pilot Licence SPA Operations Requiring Specific Approvals (e.g. low visibility operations) SPL Sailplane Pilot Licence SPO Specialised Operations (e.g. aerial work);      

Decision    2011/015/R  AMC/GM4)  

1) Regulation (EC) No 216/2008 (Basic Regulation)

2) Commission Regulation (EC) No 1178/2011 on Aircrew 3) Commission Regulation (EU) No 290/2012 amends Regulation (EU) No 1178/2011

4) Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-MED (ED Decision 2011/015/R) 5) Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-FCL (ED Decision 2011/016/R)

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Page 9: Austro Control Report 2012

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Basic  Regulation  216/20081)  

Air  Operation  Regulation  

Annex  I  Definitions  

Annex  II  Part-­‐ARO  

Annex  III  Part-­‐ORO  

Annex  IV  Part-­‐CAT  

Annex  V  Part-­‐SPA  

Annex  VI  Part-­‐NCC  

Annex  VII  Part-­‐NCO  

Annex  VIII  Part-­‐SPO  

in Begutachtung

Subpart  B  LAPL  

Subpart  C  PPL/SPL/BPL  

Subpart  D  CPL  

Subpart  E  MPL  

Subpart  F  ATPL    

Subpart  G  IR  

Subpart  H  Class  &  Type  

Subpart  I  Additional  

Ratings    

Subpart  J  Instructors  

Subpart  K  Examiners  

Decision    2011/016/R  AMC/GM5)  

Subpart  A  General  Rules  

Voraussichtliches in Kraft treten: September/ Oktober 2012

SERA    Standardised  

European  Rules  of  the  

Air  

Subpart  A  General  Requirements  

Subpart  B  Operational  Procedures  

Subpart  C  Performance  and  

Operating  Limitations  

...  

Subpart  D  Instruments,  Data  and  

Equipment  

Part-NCO

...  

Für die Ausbildung von Piloten sind die operationel-len Vorschriften in Part-NCC oder in Part-NCO rele-vant, je nach verwendetem LFZ. Geregelt sind u.A. Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten, Vorfallsmeldung, mitzuführende Dokumente, Flugvor-bereitung…

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Page 10: Austro Control Report 2012

8Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Zusammenfassung Sobald die Übergangszeiträume (siehe Tabelle Seite 4) verstrichen sind, dürfen mit nationalen Lizenzen keine EASA-Luftfahrzeuge mehr betrieben werden, und Ausbildungen außerhalb von ATOs können nicht mehr auf den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen nach den neuen Vorschriften angerechnet werden. Ein Inhaber einer nationalen Lizenz darf EASA-Luftfahrzeuge erst dann im Fluge führen, wenn seine Lizenz gemäß den Bestimmungen der Aircrew Regulation in eine EASA-Lizenz (inklusive Berechtigungen) umgewandelt worden ist und ein Tauglichkeitszeugnis nach den neuen Vorschriften erworben wurde. (Details zum Prozess dieser Lizenz-Umwandlung werden von der Austro Control GmbH gesondert bekannt gegeben.). JAR-FCL-Lizenzen gelten ab 08.04.2013 als EU-Lizenzen und werden ab diesem Zeitpunkt schrittweise (z.B. bei Verlängerungen von Berechtigungen) in Lizenzen nach dem neuen Format ausgetauscht. Ebenso kann die Erstausstellung von solchen EU-Lizenzen nach dem neuen Format ab dem 08.04.2013 erfolgen.

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Page 11: Austro Control Report 2012

9Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Wer benötigt eine EU-Lizenz? Nach Ablauf der Übergangsfristen benötigt jeder Pilot, der ein EASA-Luftfahrzeug steuert, eine EU-Lizenz. Bei den meisten Luftfahrzeugen in Europa handelt es sich um EASA-Luftfahrzeuge, unabhängig von ihrem Fertigungsland oder ihrer Registrierung. Ausgenommen davon sind gemäß Anhang II zur VO (EG) 216/2008 unter anderem die folgenden Luftfahrzeuge:

• Historische Luftfahrzeuge (einschließlich entsprechende Nachbauten)

• Amateurbau-Luftfahrzeuge • Militärisch genutzte Luftfahrzeuge • Ultraleichtluftfahrzeuge (einschließlich

Tragschrauber) • Segelflugzeuge mit einer MTOM von

80 kg (einsitzig) bzw. 100 kg (zweisitzig), einschließlich fußstartfähige Flugzeuge

Piloten, die ausschließlich eines dieser sogenannten „Annex II – Luftfahrzeuge“ pilotieren, benötigen keine EU-Lizenz; die Lizensierung dieser Piloten bleibt weiterhin den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen.

In Österreich ist es geplant, EU-Lizenzen für den Betrieb von „Annex II – Luftfahrzeugen“ innerhalb Österreichs als gültig zu erklären. Da in eine EU-Lizenz jedoch bezüglich „Annex II – Luftfahrzeuge“ keine Eintragungen (für Musterberechtigungen) gemacht werden dürfen (Ausnahme: Luftfahrzeuge zum Einsatz in der gewerblichen Beförderung), wird, sofern im Einzelfall erforderlich, eine Zusatzblatt zur EU-Lizenz oder eine ICAO-Lizenz ausgestellt werden.

In der Aircrew Regulation ist zudem nicht eindeutig geregelt, inwieweit „Annex II – Luftfahrzeuge“ für Ausbildungen zum Erwerb einer EU-Lizenz herangezogen werden dürfen. Dieses Thema ist derzeit bei der EASA Gegenstand einer Diskussion; die Austro Control GmbH wird dazu sobald wie möglich entsprechende Informationen bereitstellen.

Segelflugzeuge mit einer Leermasse von 80 kg (einsitzig) bzw. 100 kg (zweisitzig), einschließlich fußstart fähige Flugzeuge

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Page 12: Austro Control Report 2012

10Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Wie und wann werden EU-Lizenzen ausgestellt?

JAR-FCL Lizenzen werden automatisch zu EU- Lizenzen, müssen jedoch zu oder vor ihrem kalendarischen Ablauf physisch ausgetauscht werden. Die Austro Control GmbH wird ab 08.04.2013 beginnen, neue EU-Lizenzen auszustellen, sobald die Lizenz bei der Austro Control GmbH zur Verlängerung oder zu einer Erweiterung eingereicht wird.

Alle nicht-JAR-FCL Lizenzen (nationale PPL-Lizenzen, die noch nicht auf JAR-FCL umgestellt wurden) können nach Vorliegen der in der „Aircrew Regulation“ vorgeschriebenen Bedin-gungen in EU-Lizenzen umgewandelt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, zuerst eine Umwandlung in eine JAR-FCL Lizenzen durch-zuführen.

Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber können dabei nach den Vorschriften in Anhang II zur „Aircrew Regulation“ (VO (EU) 1178/2011) in EU-Lizenzen umgeschrieben werden. Für alle anderen Kategorien von Luftfahrzeugen, welche nicht von Anhang II zur „Aircrew Regulation“ (VO (EU) 1178/2011) erfasst sind (Segelflugzeuge, Ballone, Luftschiffe), wird die Umstellung aufgrund eines von der Republik Österreich zu erstellenden Umwandlungsberichtes („Conversion Report“) erfolgen – Details zu diesem Prozess werden gesondert bekannt gegeben.

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Page 13: Austro Control Report 2012

11Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Welche weiteren Veränderungen gibt es?

Medizinische Beschränkungen werden nicht mehr länger in die Lizenz eingetragen; diese befinden sich nunmehr ausschließlich im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis.

Mit 08.04.2013 ändern sich die Bestimmungen bezüglich Umschreibung und Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten - siehe dazu Art 8 der „Aircrew Regulation“ (VO (EU) 1178/2011) sowie deren Anhang III.

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Page 14: Austro Control Report 2012

12Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR-FCL 3Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, die gemäß JAR-FCL 3 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Aircrew Regulation (08. April 2013) als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellte Zeugnisse → gültig wie EU-FCL Tauglichkeitszeugnisse.Bis spätestens zum 08. April 2017 müssen alle JAR-FCL Tauglichkeitszeugnisse gegen EU-konforme Zeugnisse ausgetauscht werden. → Das Tauglichkeitszeugnis muss dem EU-FCL Format (EU-FCL Tauglichkeitszeugnis) entsprechen. Dieses wird von der flugmedizinischen Stelle (Aero Medical Examiner oder Aero Medical Center) ausgestellt.

Nationale flugmedizinische TauglichkeitszeugnisseNationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse sind bis zum angegebenen Ablaufdatum gültig, längstens jedoch bis zum 08. April 2017. Für Lizenzen, die nicht von der Aircrew Regulation geregelt werden, gelten nach wie vor die nationalen Bestimmungen und dafür sind weiterhin nationale Tauglichkeitszeugnisse vorgesehen (ICAO Tauglich-keitszeugnis).

ATPL (Airline Transport Pilot Licence)

CPL (Commercial Pilot Licence)

MPL (Multi-Crew Pilot Licence)

PPL (Private Pilot Licence)

SPL (Sailplane Pilot Licence)

BPL (Balloon Pilot Licence)

LAPL (Light Aircraft Pilot Licence)

Ein Flugschüler darf erst dann alleine fliegen, wenn ihm ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, das für den Erhalt der bean-tragten Lizenz erforder-lich ist.Beispiel: beantragte Lizenz: ATPL → Flugschüler benötigt ein Taug-lichkeitszeugnis der Klasse 1

Welcher Lizenzinhaber benötigt welches Tauglichkeitszeugnis?

Flugschüler

LAPL Tauglichkeitszeugnis

Klasse 2 Tauglichkeitszeugnis

Klasse 1 Tauglichkeitszeugnis

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Page 15: Austro Control Report 2012

13Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Verlängerungsuntersuchung:

Wird die flugmedizinische Verlängerungsuntersuchung innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen vor dem Ablaufdatum durchgeführt, ist der Gültigkeitszeitraum ab jenem Tag zu berechnen, an welchem die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.

Erneuerungsuntersuchung:

Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Unter-suchung an berechnet.

*AeMC – Aero Medical Center / AME – Aero Medical Examiner

Gültigkeitsdauer und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen

Gültigkeitsdauer je nach Art der beantragten Lizenz und beantragtem Tauglich-keitszeugnisDie Ausstellung erfolgt durch eine entsprechend befugte flugmedizinische Stelle.

Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 5 Jahreab 40 Jahre: 2 Jahre

Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 5 Jahre40-49 Jahre: 2 Jahreab 50 Jahre: 1 Jahr

Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 12 Monate40-59 Jahre:– gewerbliche Beförderung von Passagieren: 6 Monate– andere: 12 Monateab 60 Jahre: 6 Monate

Ausstellung:

Erstmalig:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Verlängerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Erneuerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Ausstellung:

Erstmalig:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Verlängerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Erneuerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2

Ausstellung:

Erstmalig:AeMC

Verlängerung:AeMCAME Klasse 1

Erneuerung:AeMCAME Klasse 1

Klasse 1 Gültigkeitsdauer und Ausstellung

Klasse 2 Gültigkeitsdauer und Ausstellung

LAPL Gültigkeitsdauer und Ausstellung

Flugschüler

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Page 16: Austro Control Report 2012

14Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Pflichten eines Piloten – Flugmedizin

Meldepflicht

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht

ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit (wie zB.: Operationen, Einnahme

von Medikamenten, Änderung der Sehschärfe/Brille, Schwangerschaft, etc.) feststellt, aus der sich Zweifel an

der sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.

In solchen Fällen ist die zuständigen Behörde (Austro Control GmbH) oder die zuständigen flugmedizinischen

Stelle (Aussteller des Tauglichkeitszeugnisses) zu konsultieren.

Nachweis bei einer flugmedizinischen Untersuchung

Antragsteller um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem Aero Medical Examiner oder Aero Medical Center

Folgendes vorlegen:

– einen Nachweis ihrer Identität; (z.B.: Lichtbildausweis, Pass, etc.)

– eine unterzeichnete Erklärung:

• ob zu einen früheren Zeitpunkt eine flugmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde

(falls zutreffend: Angabe des Untersuchenden und Untersuchungsergebnis);

• ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugnis

widerrufen oder ausgesetzt wurde.

Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses

muss der Pilot vor Beginn der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung der flugmedizinischen Stelle

das letztgültige Tauglichkeitszeugnis vorlegen.

Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses

Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler darf zu keiner Zeit über mehrere flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse

verfügen.

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15Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Ausbildungsorganisationen

Registrierte Zivilluftfahrerschulen (Registered Facilities (RF))

Ab 08.04.2015 ist es nicht mehr möglich, in registrierten Zivilluftfahrerschulen Ausbildungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz durchzuführen. Um diese Ausbildungen weiterhin anbieten zu können, muss ein Ausbildungsbetrieb, welcher derzeit als RF bewilligt ist, die Anforderungen an eine „Approved Training Organisation“ (ATO gemäß Part-ORA) erfüllen und eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

Flying Training Organisation (FTO) und Type Rating Training Organisation (TRTO)

Alle derzeit zugelassenen Ausbildungsorganisatio-nen, welche Flugausbildung als Flying Training Organisation (FTO) oder Type Rating Training Organisation (TRTO) anbieten, sind ab 08.04.2013 automatisch berechtigt, gemäß dem nach JAR-FCL jeweils genehmigten Ausbildungs-umfang weiterhin Schulungen für die ent-sprechenden EU-Lizenzen und Berechtigungen durchzuführen.

Bei kalendarischem Ablauf der Genehmigungs-zertifikate werden diese als EU- Zertifikate neu ausgestellt. Bis zum 08.04.2014 müssen die Organisationen zudem alle Anforderungen (z.B. Managementsystem, SQMS, Handbücher) und die Bestimmungen des Part-ORA und des Part-FCL vollständig erfüllen. Erst wenn dies der Fall ist, kann die Genehmigung zur Durchführung weiterer Ausbildungen (Erweiterung des Ausbildungs-umfanges) erteilt werden.

Es wird dringend angeraten, die Unterlagen rechtzeitig einzureichen, dass die Genehmigung jedenfalls vor 08.04.2014 erteilt werden kann.

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Flugsimulatoren („FSTDs-Qualification“ und „User Approval“)

Ab 08.04.2013 fallen FSTD, welche sich außerhalb der EU befinden und FSTD, welche sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden und von einer Organisation mit Sitz außerhalb der EU betrieben werden, in den Zuständigkeits-bereich der EASA (Eine Übertragung der Zuständigkeit auf einen Mitgliedsstaat ist für den Einzelfall möglich.).

Mit 08.04.2013 gelten alle gemäß JAR-FSTD erteilten Genehmigungen („FSTD Qualifi-cations“) für FSTD als in Übereinstimmung mit den Vorschriften der „Aircrew Regulation“ ausgestellt.

Mit 08.04.2013 stellt die Austro Control GmbH „FSTD Qualifications“ im neuen EU-Format aus. Bestehende Zertifikate werden nach kalendarischem Ablauf neu ausgestellt. Diese neuen EU-Zertifikate gelten unbefristet, wobei die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften von der Behörde wie bisher laufend überprüft wird.

Die formelle Ausstellung eines separaten FSTD „User Approvals“ ist nicht mehr länger notwendig; die entsprechenden Inhalte sind in Zukunft in den Ausbildungshandbüchern und im Genehmigungszertifikat der Ausbildungsor-ganisation abzubilden.

Die Verwendung von Simulatoren im Zuge von Operational Checks (OPC) wird über die Genehmigung des Betriebshandbuches (OM-D) im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiber-zeugnisses (AOC) geregelt.

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Page 18: Austro Control Report 2012

16Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Transfer von Ausbildungsorganisationen zur EASA und anderen Behörden

Gemäß den Bestimmungen der „Aircrew Regu-lation“ ist die für Zulassung und Aufsicht zustän-dige Behörde für Ausbildungsorganisationen die Zivilluftfahrtbehörde jenes Landes, in dem die Or-ganisation ihre Hauptniederlassung hat, oder die EASA, sofern die Organisation ihre Hauptnieder-lassung außerhalb der EU hat.

Für Schulen mit Hauptniederlassung in Öster-reich bleibt die Zuständigkeit demnach weiterhin bei der Austro Control GmbH.

Bestimmungen für in Ausbildung stehende Piloten während der EASA Neueinführung

Ausbildungen, die für eine JAR-FCL begonnen wurden, müssen bis spätestens 07. April 2016 ab-geschlossen werden, um für die Ausstellung einer EU-Lizenz zu gelten.

Ausbildungsorganisationen und FSTD außerhalb der EU fallen in den Zuständigkeitsbe-reich der EASA.

Ausbildungsorganisationen und FSTDs innerhalb der EU fallen in den Zuständigkeits-bereich der Zivilluftfahrtbehör-de jenes Mitgliedsstaates, in welchem sich die Hauptnie-derlassung der Organisation befindet.

Genehmigungen für die Anpassungen von bestehen-den Ausbildungsorganisatio-nen an die neuen Vorschriften der „Aircrew Regulation“ können ab nun erteilt werden.

Ausbildungsorganisation müs-sen alle Anforderungen der „Aircrew Regulation“ erfüllen und eine entsprechende Ge-nehmigung (als ATO) erhalten haben, um den Ausbildungs-betrieb weiterführen zu dürfen (Ausnahmen siehe nächste Spalte).

Ausbildungsorganisationen, welche Ausbildungen zum Erwerb von LAPL, PPL , BPL und SPL anbieten, müssen alle Anforderungen der „Air-crew Regulation“ erfüllen und eine entsprechende Geneh-migung (als ATO) erhalten haben, um den Ausbildungs-betrieb weiterführen zu dürfen.

FTOs, TRTOs und RFs laufen aus.

08. April 2013

08. April 2014

08. April 2015

ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN

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Page 19: Austro Control Report 2012

17Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Lehrberechtigungen

Auf Grund der Vielzahl an spezifischen Auswirkungen auf die einzelnen Kategorien von Lehrberechtigungen wird an dieser Stelle auf die entsprechenden detaillierten Vorschriften der „Aircrew Regulation“ (Abschnitt J der VO (EU) 1178/2011) verwiesen.

Als Beispiele für spezifische Änderungen werden die folgenden angeführt:

Änderungen bei Lehrberechtigungen für Flug-zeuge mit einem Piloten

Bei der Umstellung von JAR-FCL auf Part-FCL kommt es zu Änderungen der Berechtigungen für Lehrberechtigte von Flächenflugzeugen.

Unter JAR-FCL übten Lehrberechtige für Musterberechtigungen (TRIs) ihre Rollen in Hinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten (MPA) und Muster-berechtigungen für Hubschrauber aus.

Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen (CRIs) übten ihre Rollen für Flächenflugzeuge innerhalb der Klassenberechtigung aus, allerdings auch in Hinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA). Unter Part-FCL ändert sich nun Letzteres.

CRIs befassen sich weiterhin mit Klassen-berechtigungen sowie Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, die nicht als „Single Pilot High Performance Complex Aeroplanes“ (SPHPCA) klassifiziert sind.

Ausbildungen für SPHPCA – Musterberechti-gungen müssen gemäß Part-FCL durch TRIs durchgeführt werden, auch wenn es sich bei diesen um Flugzeuge mit einem Piloten handelt.

Neue Lehrberechtigungen

Ab 08.04.2015 werden die Lehrberechtigung-en für die Bergflugberechtigung sowie die Testflugberechtigung als neue Arten von Lehrberechtigungen eingeführt.

Lehrberechtigung für „Crew Ressource Management“ (CRMI)

An dieser Stelle wird vermerkt, dass die Vorschriften für die Ausbildung hinsichtlich „Crew Ressource Management“ nicht Teil der „Aircrew Regulation sind, sondern in einer anderen EU-Verordnung (Part-OPS) zu finden sein werden. Eine Eintragung einer ent-sprechenden Lehrberechtigung (CRMI) in eine EU-Lizenz gemäß Part-FCL kann daher nicht erfolgen.

Hinweis

Lehrberechtigten wird empfohlen, sich intensiv mit den Inhalten dieser Informationsbroschüre und der „Aircrew Regulation“ auseinander-zusetzen - dies auch in Hinblick auf ihre Verantwortung gegenüber Flugschülern und anderen Piloten.

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18Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –

Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –

Prüfer

Gemäß JAR-FCL erteilte Lehrberechtigungen gel-ten als nach den Bestimmungen der „Aircrew Re-gulation“ erteilt.

Flugausbildung für „Single Pilot High Perfor-mance Aeroplanes“ (SPHPCA) kann nicht mehr durch CRIs erteilt werden. Details zu Über-gangsbestimmungen für die Wahrung der Rech-te von CRIs, welche derzeit bereits auf SPHPCA Unterricht erteilen, werden gesondert bekannt gegeben.

Nationale Lehrberechtigungen für Luftschiffe, Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit verlieren ihre Gültigkeit.

Die neuen Lehrberechtigungen Bergfluglehrbe-rechtigung (MI) und Testfluglehrberechtigung (FTI) werden eingeführt.

08. April 2013

ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE LEHRBERECHTIGTE

08. April 2015

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Page 21: Austro Control Report 2012

19Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis – Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte – Prüfer

Examiner Handeintrag Handeintrag Prüfer gemäß der ZLPV 2006 Novelle 2012 Mit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am 01.08.2012 kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Flugprüfer, welche Einfluss auf alle Lizenzinhaber hat. Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle ist es Prüfern gestattet, Verlängerungen von bestimmten Berechtigun-gen direkt auf der Lizenz vorzunehmen. Die bisherige Befristung der Eintragung durch den Prüfer auf vier Wochen ist obsolet. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz selbst (Befristung auf 5 Jahre) gültig ist. Wird von der Möglichkeit des Handeintrages durch den Prüfer nicht Gebrauch gemacht, so kann die Verlängerung der Berechtigung durch die Behörde durch Eintragung in die Lizenz verlängert werden. Auch weiterhin erforderlich ist die Übermittlung der Dokumentation über den Prüfungsflug an die Behörde. Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite der Lizenz für die Verlängerung von Berechtigungen dürfen nur durch Inhaber einer Ernennung zum Prüfer erfolgen, nicht jedoch durch Fluglehrer ohne gleichzeitige Prüferernennung. Sollte bei der Verlängerung der Klassenberechtigung SEP der Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1) (ii) (C) mit einem reinen Fluglehrer erfolgen, so kann die Verlängerung wie bisher durch die Behörde in der Lizenz vorgenommen oder durch einen Prüfer, welcher auch zur Durchführung einer ent-sprechenden Befähigungsüberprüfung berechtigt wäre, per Handeintrag auf der Lizenz beurkundet werden. Diese Regelung, wonach ein reiner Fluglehrer keine Handeinträge auf einer Lizenz vornehmen darf, entspricht bereits der nach Inkrafttreten der „Aircrew Regulation“ ab 08.04.2013 geltenden Rechtslage (vgl. VO (EU) 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.200).

Die betroffene Berechtigung ist somit durch den Handeintrag des Flugprüfers auf der Rückseite der Lizenz verlängert. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre) ihre Gültigkeit aufweist.

Flugprüfer gemäß „Aircrew Regulation“ Die Standardisierung von Flugprüfern erfolgt unter Part FCL gemäß FCL.1015 und sieht einen genehmigten Standardisierungslehrgang in einer ATO oder bei der Austro Control GmbH vor. Dies ersetzt den bisherigen “Examiner Initial“ - Kurs. Die Inhalte dieses Standardisierungslehrganges gestalten sich wie folgt: (1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen; (2) Ausbildung in den entsprechenden An-forderungen dieses Teils (Part-FCL, Anm.) und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechen-den Dokumentation und Berichterstattung; (3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren. Auch bei der Verlängerung der Ernennung zum Flugprüfer wird unter FCL.1025 b (2) ein Prüfer-Auffrischungsseminar gefordert. Eine Verlängerung ohne Teilnahme an einem genehmigten Seminar ist unter Part-FCL nicht mehr möglich. Hinweis: Zum Handeintrag von Prüfern auf Lizenzen siehe das diesbezügliche Informations-schreiben auf www.austrocontrol.at im Bereich „Prüfer“.

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Austro ControlÖsterreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter HaftungA-1030 Wien, Schnirchgasse 11Tel.: +43(0)517 03-0Fax: +43(0)517 03-DW (Ext.)[email protected]

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