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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHPROFIL ITALIEN - cbalex.com · Avvocato e Rechtsanwalt, Padova - München...

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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHPROFIL ITALIEN E-COMMERCE BRANCHE UND MARKTSITUATION GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UMSATZSTEUER WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PADUA NOVEMBER 2017
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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHPROFIL ITALIEN

E-COMMERCE

BRANCHE UND MARKTSITUATION

GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS

VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

UMSATZSTEUER

WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS

AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PADUA

NOVEMBER 2017

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1. VORWORT ................................................................................................................................................... 4

2. BRANCHE UND MARKTSITUATION .............................................................................................................. 5

2.1. Allgemeine Informationen ................................................................................................................................... 6

2.2. Begriff E-Commerce ............................................................................................................................................ 8

2.3. Begriff M-Commerce ........................................................................................................................................... 9

2.4. Trends und Technologien .................................................................................................................................... 9

2.5. Die populärsten E-Commerce Unternehmen in Italien ................................................................................... 10

3. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................................................... 11

3.1. Anwendbares Recht bei Geschäftstätigkeit in Österreich und in der EU ....................................................... 12

3.2. Günstigkeitsvergleich ........................................................................................................................................ 13

3.1. Gerichtsstand ..................................................................................................................................................... 13

4. GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS .......................................................................................................... 14

4.1. Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht ............................................................................................... 14

4.2. Unlauterer Wettbewerb ..................................................................................................................................... 14

4.3. Datenschutz ........................................................................................................................................................ 15

4.4. Urheberrecht ...................................................................................................................................................... 17

5. VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C ................................................................................................................ 18

5.1. Vorabinformationspflichten ............................................................................................................................... 18

5.2. Formalbestimmungen für den Vertragsabschluss .......................................................................................... 20

5.3. Zustellung ........................................................................................................................................................... 20

5.4. Widerrufs- und Rückgaberecht seitens des Kunden ....................................................................................... 21

5.5. Gewährleistung .................................................................................................................................................. 22

6. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ................................................................................................ 23

7. UMSATZSTEUER ....................................................................................................................................... 24

8. WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE ............................................................................................................. 25

8.1. Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops ..................................................................................................... 25

8.2. Registrierung bestimmter Produkte ................................................................................................................ 25

8.3. Produktetikettierung ......................................................................................................................................... 26

8.4. Elektro-und Elektronikgeräte ........................................................................................................................... 27

8.5. Verbrauchssteuer .............................................................................................................................................. 27

9. LINKS ZU DEN WICHTIGSTEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN .............................................................. 28

10. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS ................................................ 29

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1. VORWORT

E-Commerce hat in Italien großes Potenzial: Das weltweite Branchenwachstum macht auch vor Italien nicht halt,

selbst wenn die Entwicklung und das Geschäftsaufkommen im Vergleich zum europäischen Spitzenfeld noch

in den Kinderschuhen stecken. Jedoch bietet gerade dieser Umstand Möglichkeiten sich jetzt zu etablieren, um

vom absehbaren Zuwachs an Internetusern zu profitieren. Italien ist im Bereich E-Commerce zweifelsfrei

ein Zukunftsmarkt.

Wurden zu Beginn im globalen digitalen Einzelhandel vor allem Bücher verkauft, so erstreckt sich der Markt

mittlerweile über sämtliche Produktgruppen. Von der Urlaubsbuchung bis hin zu Elektronikgeräten ist alles

online erwerbbar. Es gibt kaum mehr Konsumprodukte, die für den E-Commerce nicht geeignet sind. Auch der

alltägliche Lebensmitteleinkauf oder die Vergabe von Krediten erfolgen zunehmend online.

Die bis dato in Italien wichtigsten Branchen, Tourismus und Mode, wachsen stark weiter und durch die

zunehmende Vernetzung können immer mehr Konsumenten online erreicht werden. Die Tageszeitung

„La Stampa“ spricht gar von einem „unvermeidbaren“ Markt.

Auch der demografische Prozess forciert diese Entwicklung: Einerseits wächst der Anteil der älteren Personen.

Für viele von ihnen ist der Gang zum Geschäft nicht mehr möglich oder so beschwerlich, dass die Online-

bestellung eine angenehme Alternative darstellt. Andererseits wachsen junge Menschen bereits als „digital

natives“ auf, für sie sind die Grenzen zwischen online und offline – auch beim Einkauf - nicht mehr relevant und

auch die Preiskategorien spielen eine nur sehr untergeordnete Rolle: Es werden sowohl einfachste Konsum-

produkte als auch Luxusartikel online angeboten und nachgefragt.

E-Commerce als neue Möglichkeit des Vertriebes birgt große Chancen, direkt mit interessierten Konsumenten

und so mit potenziellen Kunden in Kontakt zu treten, ohne einen Vertriebspartner suchen oder eine Nieder-

lassung vor Ort betreiben zu müssen.

Auch betreffend Marktbeobachtung, Wettbewerber, Preis- und Sortimentsentwicklungen bietet der Onlinehandel

eine gute Möglichkeit für Markteinsteiger sich zu orientieren.

Das vorliegende Fachprofil soll einerseits einen Überblick über die Marktsituation sowie die rechtlichen

Rahmenbedingungen in „e-Italy“ verschaffen und andererseits dazu einladen, sich mit den vielen Facetten und

Möglichkeiten des Onlinehandels zu beschäftigen und Geschäftschancen zu erkennen.

Das AußenwirtschaftsCenter Padua unterstützt Sie dabei gerne! Bei konkreten Rechtsfragen, die über die in

diesem Fachprofil enthaltenen Informationen und allgemeine Auskünfte hinausgehen, z.B. zur Formulierung

einzelner Klauseln der AGBs, übermitteln wir Ihnen auf Anfrage gerne die Kontaktdaten spezialisierter, deutsch

korrespondierender Rechtsanwaltsbüros in Italien.

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2. BRANCHE UND MARKTSITUATION

Entwicklung der E-Commerce-Umsätze Italiens in Mrd. Euro (2004 – 2016)1

Italiens Verkäufe im E-Commerce nach Branchen (B2C) 20162

1 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 12 (Abgerufen am 08.08.2017) 2 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 13 (Abgerufen am 08.08.2017)

1,6 2,13,3

4,96,4

10,0

14,3

18,921,1

22,324,2

28,8

31,7

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

E-Commerce Umsätze

31%

6%

2,9%10%

2%1,9%2,4%

43%

0,3%0,5%

E-Commerce nach Sektoren

Tourismus

Versicherungen

Elektronik

Online Märkte (E-Bay,..)

Bücher, Musik, Videos

Mode

Lebensmittel

Freizeit (Online-Spiele)

Gesundheit & Schönheit

Haus & Einrichtung

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2.1. Allgemeine Informationen

Italien setzte 2016, EUR 31,7 Mrd. im E-Commerce um, eine Steigerung von 10% zum Vorjahr. Wiederum ein

Wachstum im zweistelligen Bereich, wenn auch etwas geringer als im Jahr 2015. Ein Grund dafür ist das

niedrigere Wachstum bei den bereits starken Sektoren, wie Tourismus, Bekleidung, Versicherungen und Freizeit.

Betrachtet man diese Entwicklung in einem größeren zeitlichen Rahmen, zeigt sich ein rasantes Wachstum:

der Onlinehandel wuchs seit 2008 um beachtliche 495%3. 2016 war der Online Handel für 5% des gesamten

Einzelhandels-Umsatzes verantwortlich, wobei bei den aktuellen Wachstumszahlen, ein Anstieg auf 10% zu

erwarten ist4. Trotz dieser auf den ersten Blick beeindruckend scheinenden Werte ist man in absoluten Zahlen noch weit davon

entfernt, mit den internationalen Spitzenreitern konkurrieren zu können.

Die E-Commerce Branche wurde sogar als „Achillessehne Italiens“5 bezeichnet und dies nicht ohne Grund, wie

folgende Zahlen belegen: Nur 7% aller italienischen Unternehmer sind im Onlinehandel aktiv, während der

europäische Durchschnitt bei 17% liegt. Deutschland erreicht hierbei sogar eine Quote von 25%6. Bei den

Umsätzen (2016) im B2C Bereich liegt Italien deutlich abgeschlagen hinter den digitalen Supermächten, China,

USA, Großbritannien, Japan, Deutschland und Frankreich. Gründe dafür sehen Experten in der unzureichenden

digitalen Infrastruktur sowie der fehlenden Innovationskraft. Ein weiteres Problem stellt vermutlich auch die

teilweise mangelhafte Qualität und Zuverlässigkeit des öffentlichen Zustelldiensts, d.h. der italienischen Post,

dar. Diese Werte sollen jedoch nicht zu Pessimismus verleiten, denn der generelle Wachstumstrend wird sich

fortsetzen.

Die Auswirkungen des nicht genutzten World Wide Web, bekommt der Wirtschaftsstandort Italien allerdings

deutlich zu spüren. Für Unternehmen wäre jetzt eine ideale Gelegenheit speziell junge kreative Köpfe

anzusprechen, ihre Internetaffinität zu nutzen und gestärkt aus der schwierigen ökonomischen Situation

hervorzugehen.

Rund 19 Mio. Italiener shoppen bereits im Netz. Als Hauptargumente der Konsumenten für die Bevorzugung des

Onlineerwerbes werden, wie in vielen anderen Ländern auch, Kostenersparnis im Vergleich zu herkömmlichen

Geschäften und der einfachere Produktzugang genannt7. Auch der Ausbau des Internetnetzes fördert die

Verbreitung des Angebots. Bereits 88,7% der zwischen 11- und 74- jährigen hat Zugang zum Internet. 42,6 Mio.

Italiener haben angegeben Zugang zum Internet zu haben, wobei hierbei auch das Smartphone zu einer raschen

Ausbreitung beiträgt8.

Die Rolle des am stärksten nachgefragten Produkts, hat nach wie vor der Tourismus inne, wobei die erwartete

Wachstumsrate (10%) für das kommende Jahr abnimmt. Der stärkste Aufschwung wird von der Sparte Haus &

Einrichtung (48%) erwartet, wobei das Handelsvolumen hierbei nur etwa 0,5% vom Gesamtumsatz einnimmt.

Auch im Lebensmittelbereich (30%), wird ein starker Anstieg erwartet, gefolgt von Elektronik (28%) und Kleidung

(27%)9. Die mode- und markenbewussten Italiener setzen auch stark auf Rabatt- und Gutscheinportale wie

Groupon, Groupalia oder Letsbonus. Das bedeutet jedoch keineswegs das Verschwinden des konventionellen

3 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 12 (Abgerufen am 08.08.2017) 4 http://www.ilsole24ore.com/art/management/2016-05-18/per-imprese-italiane-e-sempre-piu-l-ora-puntare-sull-e-

commerce-105702.shtml?uuid=ADmypTK (Abgerufen am 18.08.2017) 5 https://www.bemresearch.it/wp-content/uploads/2016/12/report-ecommerce-italia-bemresearch.pdf S. 5 (Abgerufen am

08.08.2017) 6 https://www.bemresearch.it/wp-content/uploads/2016/12/report-ecommerce-italia-bemresearch.pdf S. 20 (Abgerufen am

08.08.2017) 7 www.giornaledellalibreria.it/news-innovazione-e-commerce-forum-2016-gli-italiani-che-comprano-on-line- 2410.html

(Abgerufen am 17.08.2017) 8 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 11 (Abgerufen am 09.08.2017) 9 Il Sole 24 Ore: L’e-commerce prova lo sprint (Printausgabe vom 27.2.2017)

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17%

16%

15%14%

14%

11%

13%

%-Verteilung auf die Wochentage

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Geschäftslokals: gerade im Luxussegment wird das Internet hauptsächlich als Kommunikationskanal mit dem

Kunden gesehen, der Kauf an sich wird weiterhin in den Geschäften abgewickelt. Immer häufiger werden jedoch

auch Produkte im Geschäftslokal „begutachtet" und dann im Web gekauft.

Neuesten Daten zufolge ist die Abwicklung von Online-Einkäufen in den Regionen der Lombardei, dem Latium

und dem Veneto am häufigsten. In diesen Gebieten spielen sich rund 40% aller Transaktionen in Italien ab.

Betrachtet man die Daten für die einzelnen Provinzen, so folgt der Konsum in etwa der Einwohnerzahl, weshalb

Provinzen wie Mailand, Rom, Turin und Neapel ganz vorne an der Spitze stehen. Doch die Ergebnisse ändern

sich, wenn man die Onlinekaufkraft bzw. die Anzahl der Transaktionen pro 100 Einwohner ansieht. Plötzlich wird

die Liste von der Provinz Sondrio angeführt und Rom hingegen findet sich erst auf Platz 27 wieder. Mailand

belegt den 2. Platz und wird dabei von Verbano-Cusio-Ossola gefolgt. Mehrere ausgewählte Provinzen mit ihren

entsprechenden Werten entnehmen Sie bitte folgender Tabelle10:

Platz Provinz/Metropolitanstadt Bestellungen/100 Einwohner

1 Sondrio 63,6

2 Mailand 55,6

3 Verbano-Cusio-Ossola 49,7

9 Triest 46,2

27 Rom 39,3

35 Verona 37,5

57 Venedig 32,6

102 Bari 19,1

Auch wenn sich durch den E-Commerce einiges geändert hat, so sind gewisse Aspekte des Kaufverhaltens der

Konsumenten dennoch gleich geblieben. Meist in Koppelung an die Gehaltszahlung ist der Konsum zu Beginn

des Monats noch höher als am Ende. Rund 39% aller Online-Einkäufe erfolgen in den ersten 10 Tagen, in den

folgenden 10 noch einmal weiter 32% und die restlichen 29% teilen sich auf die letzten 10-11 Tage des Monats

auf. Die Analyse der prozentuellen Verteilung der Online Erwerbe auf die einzelnen Wochentage zeigt, dass 48%,

also fast die Hälfte aller online getätigten Einkäufe bis zur Wochenmitte erfolgen. Den Daten ist weiteres zu

entnehmen, dass Samstag der unbeliebteste Tag für E-Commerce ist11.

10 11 Il Sole 24 Ore: Consumi e acqisti online: Sondrio e Milano al top (Printausgabe vom 11.09.2017)

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43%

35%

4%

1%

17%

Kreditkarte, Bankomatkarte,

Prepaid

PayPal

Überweisung

Andere

per Nachname

Zahlungsarten

Nachfolgend wird noch auf die Beliebtheit der unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten bei E-Commerce

eingegangen. Den Daten zufolge werden 43% der Online-Einkäufe mit Kredit-, Bankomat- oder auch

Prepaidkarte bezahlt. Bei 17% der Bestellungen erfolgt die Zahlung per Nachnamen, also bei Übergabe durch

(im Normalfall) den Postboten, 35% erledigen ihre Zahlung via PayPal während nur noch 4% der italienischen

Bevölkerung, welche Online-Einkäufe tätigt, sich der alt bewährten Banküberweisung bedient. 12

2.2. Begriff E-Commerce

E-Commerce beinhaltet grundsätzlich jede Form des Geschäfts und Rechtsverkehrs, der ausschließlich über

Fernkommunikation abgewickelt wird, also medienneutral jede Form des gewerblich organisierten

Versandhandels. Das umfasst sowohl den direkten E-Commerce, wo digitale Inhalte gehandelt werden als auch

indirekten E-Commerce, wo herkömmliche körperliche Waren oder auch Dienstleistungen über den Fernabsatz

verkauft werden und anschließend auf traditionellen Vertriebswegen geliefert bzw. geleistet werden. Diese

Unterscheidung ist besonders im Bereich des Umsatzsteuerrechts relevant (siehe Kapitel 7).

Dieser somit entstehende Fernabsatzvertrag (iSd EU- Verbraucherrechterichtlinie [RL 2011/83/EU]) kommt

zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne vorherigen persönlichen Kontakt zustande.

Voraussetzung ist die ausschließliche Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (Telefon, Email, etc.). zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ob die Ware oder Dienstleistung hierbei in einem eigenem Onlineshop, einem

sogenannten Marktplace (z.B.: Amazon, Ebay, u.a.), einem Katalog o.ä. angeboten wird, ist nicht von Bedeutung.

Was gesagt werden kann ist, dass der Katalogversandhandel jedoch, und dies aufgrund der digitalen

Entwicklung, an Bedeutung verloren hat.

Eine Abnehmerdifferenzierung wird zwar vorgenommen, es fallen aber sowohl B2B (Business to Business) als

auch B2C (Business to Costumer) Geschäfte unter den Begriff E-Commerce.

Aufgrund der praktischen Relevanz und um dieses Fachprofil als kompaktes Nachschlagewerk verwenden zu

können, wird im Folgenden speziell der B2C – Handel berücksichtigt.

12 Il Sole 24 Ore: Consumi e acqisti online: Sondrio e Milano al top (Printausgabe vom 11.09.2017)

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2.3. Begriff M-Commerce

Der Kauf über mobile Endgeräte wie Tablet oder Smartphone rückt vor allem bei Kleinbeträgen und Gelegen-

heitskäufen immer mehr in den Vordergrund und wird allgemein als Schlüssel für die Zukunft gesehen.

In Italien werden schon 26% (8,24 EUR Mrd.) aller Transaktionen im E-Commerce, mit Mobilgeräten getätigt,

dabei liegt das Smartphone mit 56%, vor dem Tablet mit 44%.13 Bereits 36,4 Mio. Italiener nutzen das

Smartphone, um im Internet zu surfen. Alleine im vergangenen Jahr hat ist die Zahl um 11,5% gestiegen. Noch

intensiver zu spüren war dieser Aufschwung hingegen bei den Tablets, wo ein Anstieg von 15,7%, auf 14,9 Mio.

festzustellen war. Mit einem Plus von knapp 10% ist auch die Zahl der zum „Surfen“ genutzten Fernseher stark

gestiegen. Dies entspricht wiederum 10% der zwischen 11- und 74-jährigen Italiener.14

Am mobilen Markt sind die Anwendungsgebiete mit dem größten Potenzial „Mobile Payment“, also kontaktlose

Bezahlung über eine Drahtlosverbindung, und „Mobile Ticketing“, z.B. für öffentliche Verkehrsmittel oder

Kinokarten. Eine andere mögliche Nutzung von Mobilgeräten ist die Verwendung zur Identifizierung,

beispielsweise für Bankgeschäfte oder für die behördliche Verwaltung.

2.4. Trends und Technologien

E-Commerce ist die Vertriebsart der Zukunft und wird sich durch beinahe alle Branchen ziehen, gleichzeitig

steht die Entwicklung gerade erst am Beginn und das Potenzial scheint gewaltig. Alle Zukunftstrends im

Einzelnen zu beleuchten und die Relevanz für österreichische Unternehmer zu analysieren, würde hier den

Rahmen bei Weitem sprengen, daher soll eine Nennung von Schlagworten genügen.

Auch italienische Experten sehen die nächsten Entwicklungsschritte im Onlinehandel vor allem in der noch

stärkeren Verknüpfung mit Social Media Kanälen, sowie in der Internationalisierung, Mobilisierung, im Multi-

Channel-Servicing und in einer dynamischeren Preisentwicklung, also tagesvariabler Preisgestaltung. Bei den

sozialen Netzwerken sind die italienischen Gewohnheiten, den österreichischen sehr ähnlich: Die wichtigsten

sozialen Medien in Italien sind wenig überraschend YouTube (57%), Facebook (55%), WhatsApp (48%), Facebook

Messenger (33%), Instagram (28%), Twitter (25%), bzw. Google+ (25%). Das Business-Network LinkedIn kommt

auf 19%.15 Etwas mehr als jeder zweite Italiener oder jede zweite Italienerin nutzen Facebook, Youtube und

WhatsApp. Twitter, Instagram und der Facebook Messenger hingegen werden nur von etwa einem Viertel bzw.

Drittel genutzt. Diese Daten gehen aus einer Umfrage bei Internet-Usern, im Alter von 16 – 64 Jahren hervor.

Besonders in Bewegung ist, im Branchenvergleich gesehen, der Lebensmittelversand. Die globalen Trendsetter

Amazon, Google und Ebay setzen hier besondere Bemühungen, Vertriebsnetze aufzubauen. Während aber in

Europa von den internationalen Anbietern einzig „AmazonFresh“ in Großbritannien und seit kurzem auch in

Deutschland, aktiv ist, haben italienische Anbieter wie „Coop (E-Coop)“ und „italicum.it“ diesen Markt schon

früher entdeckt und bieten an, Pasta, Biscotti, Prosciutto, etc. nach Hause zu liefern. Der Online-

Lebensmittelhandel hat im Jahr 2016 ein Volumen von 575 Mio. Euro erreicht und das entspricht einem Plus von

30% verglichen zum Vorjahr. Supermärkte, die Online-Bestellungen anbieten, haben dabei 188 Mio. Euro

umgesetzt, mit einem signifikanten Anstieg von 40%. Wobei natürlich der Lebensmittelmarkt in Italien, eigenen

Regeln folgt, ist doch das Qualitätsbewusstsein vor Ort ein sehr hohes16.

13 http://www.b42.it/2017/03/e-commerce-e-mobile-gli-acquisti-tramite-smartphone-sono-in-forte-crescita/

(abgerufen am 17.08.2017) 14 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 11 (Aufgerufen am 09.08.2017) 15 http://www.motivonetwork.it/i-social-media-piu-usati-in-italia-gennaio-2017/ (Abgerufen am 18.08.2017) 16 https://www.wired.it/economia/business/2016/12/21/spesa-online-italiani/ (Abgerufen am 09.08.2017)

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Durch die rasante technologische Entwicklung im digitalen Bereich öffnen sich nicht nur neue Möglichkeiten der

Bestell- und Kaufabwicklung, sondern allgemein neue Formen der Kundenkommunikation:

Technologien, die schon länger im Gespräch sind und von denen man sich in Kürze die endgültige Marktreife

erwartet, sind „Geo-Lokalisation“ und „Indoor-Positioning“ und Anwendungen, die die räumliche Orientierung

in Geschäften, Krankenhäusern und öffentlichen Gebäuden erleichtern und auch Serviceabfragen vor Ort

ermöglichen. Insbesondere für Softwareentwickler birgt diese Marktnische auch in Italien große Chancen.

Bei den neuen Drahtlostechnologien ist auf „Near Field Communication (NFC)“, wie es bereits für Bezah-

lungssysteme verwendet wird, und Bluetooth „Low Energy“ zu verweisen. Zukünftig wird auch das Thema

„Frictionless Payments“, immer stärker an Bedeutung gewinnen. Studien haben bereits gezeigt, dass alleine

durch das Fehlen passender Zahlungsmöglichkeiten, die Hälfte der Kunden den Warenkorb leert. Dabei werden

sich nicht nur die Zahlungssysteme ändern, sondern auch das für die Zahlung verwendete Gerät. Werden derzeit

ein Großteil der Aufträge über Smartphone und Tablet abgeschlossen, wird sich diese Entwicklung noch stärker

in den Bereich der mobilen Endgeräte (Uhren, Ringe, etc.) bewegen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist der Bereich Personalisierung, worin sich der Online Shop noch stärker auf

individuelle Bedürfnisse einlässt und das passende Angebot bereitstellt. Entsprechend fordern die Kunden auch

eine stärkere Modularisierung der Bestellfunktion (Lieferort, -termin, -dauer).

Im Rahmen einer stärkeren Einbeziehung des Kunden kommt auch dem Thema der künstlichen Intelligenz eine

wichtige Rolle zu. Durch die Interaktion soll eine neue einzigartige Kaufatmosphäre geschaffen werden. Eine

Reihe von Fastfood-Ketten hat beispielsweise bereits die Möglichkeit eingeführt, Speisen über den Facebook

Messenger bestellen zu können. Damit möchte man noch gezielter den Wünschen der Gäste entsprechen.17

Für österreichische Unternehmen bietet sich hier also nicht nur die Etablierung des Fernabsatzvertriebes ihrer

Produkte an, sondern auch mögliche Geschäftschancen, die mit der rasanten Entwicklung der E-Commerce an

sich entstehen.

2.5. Die populärsten E-Commerce Unternehmen in Italien

Pos. Unternehmen Sektor

1 Amazon Online Märkte

2 Ebay Online Märkte

3 Booking.com Tourismus

4 Expedia Tourismus

5 Trenitalia Tourismus

6 Groupon Online Märkte

7 Zalando Mode

8 Trivago Tourismus

9 Vodafone Freizeit

10 eDreams Tourismus Quelle: https://www.casaleggio.it/e-commerce-ranking/

Die Rangordnung wurde vorwiegend aus den folgenden Daten berechnet und gewichtet: den Seitenaufrufen und

der Umsatzstärke. Das Ranking wird regelmäßig aktualisiert. Genauere Informationen zur Studie und die jeweils

letzte aktuelle Rangordnung finden Sie unter dem Link: www.casaleggio.it/e-commerce-ranking/

Bei Amazon handelt es sich um die italienischsprachige Website des weltweit agierenden amerikanischen

Onlinehändlers. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2014 betrug weltweit 88,99 Mrd. US-Dollar. Ausgegangen vom

17 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 14ff (Abgerufen am 08.08.2017)

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Hauptgeschäft, dem Bücherhandel hat sich die Verkaufsplattform zu einem Marketplace für ein breites

Angebotsspektrum entwickelt. Auch Privatpersonen können hierbei Produkte anbieten und verkaufen.

Das global agierende Unternehmen Ebay feiert auch in Italien große Erfolge und erzielte im Geschäftsjahr 2014

einen Gesamtumsatz von 17,938 Mrd. US-Dollar. Gegründet wurde das Unternehmen als Internetauktionshaus

und hat sich nun vom C2C Marktplatz zu einer B2C Handelsplattform weiterentwickelt.

Die 1996 gegründete Reisesuchmaschine Booking.com mit holländischen Wurzeln gehört in Italien zur dritt-

beliebtesten E-Commerce Plattform und bestätigt die wichtige Stellung des Tourismus im Onlinehandel.

Expedia ist ein amerikanisches Online Reisebüro, welches in vielen Ländern tätig ist. 2014 wurde ein

Konzernumsatz von 5,763 Mrd. US-Dollar generiert. Expedia zählt in Italien zum zweitwichtigsten Onlineanbieter

im Tourismussegment.

Trenitalia ist ein Tochterunternehmen der italienischen Staatsbahnen (Ferrovie dello Stato Italiane) und wurde

im Jahr 2000 gegründet. Der Geschäftsbereich bezieht sich auf den Güter- sowie Personenverkehr und bietet

durch seine Schnellzüge (le Freccie) eine optimale Möglichkeit, zwischen den größeren Städten des Landes zu

pendeln.

Das amerikanische Unternehmen Groupon betreibt mehrere Websites mit Rabattangeboten, welche dann jeweils

für bestimmte Regionen, Städte, etc. gültig sind. Auch in Italien erfreut sich das Portal großer Beliebtheit und

das, trotz einer Reihe von Kritikern, die das Vorgehen des Unternehmens negativ kommentieren.

Der deutsche Online-Versandhändler Zalando ist auch in Italien auf den Erfolgszug aufgesprungen und hat im

Geschäftsjahr 2016 insgesamt einen Umsatz von 3,639 Mrd. Euro erwirtschaftet. Das Unternehmen beschäftigt

rund 12.000 Mitarbeiter und war 2015 am dritten Platz der umsatzstärksten Online Handelsunternehmen.

Trivago ist eine deutsche Hotel-Metasuchmaschine und eine Tochtergesellschaft von Expedia. Ein weiterer

Vertreter des Tourismussektors unter den zehn beliebtesten Plattformen, hat das Unternehmen im ersten

Quartal 2017 einen Umsatz von 267,6 Mio. Euro erwirtschaftet und diesen im Vergleich zum Vorjahr um 68%

steigern können.

Das multinationale Telekommunikationsunternehmen Vodafone mit Sitz in Großbritannien ist in 75 Ländern tätig

und hat im Jahr 2016 einen Umsatz von 47,6 Mrd. Pfund erwirtschaftet und beschäftigt 91.000 Mitarbeiter. In

Italien kommt das Unternehmen auf einen Marktanteil von 31,55% mit 26 Millionen Nutzern.

An zehnter Stelle befindet sich das italienische Unternehmen eDreams und ist somit der vierte Vertreter aus der

Tourismusbranche. Angeboten werden Flüge, Hotels, Urlaubspakete, Autovermietung, Zugtickets und

Kreuzfahrten. Die Sitze sind in Mailand und Barcelona. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2015 betrug 463,3 Mio.

Euro.

3. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Sobald sich ein Unternehmer entscheidet, Waren bzw. Dienstleistungen über das Internet anzubieten, ist er mit

zahlreichen Rechtsvorschriften konfrontiert, welche bei Nichtbeachtung erhebliche Probleme und nicht zuletzt

auch Strafen mit sich bringen können.

So verlockend ein Fernvertrieb durch seine vielfältigen interessanten geschäftlichen Aussichten und dem

weltweiten Absatzmarkt auch ist, bleibt ein gewisses Risiko, eine der zahlreichen Vorschriften auf nationaler

oder europäischer Ebene zu verletzen. Aus diesem Grund werden im Folgenden die rechtlichen

Rahmenbedingungen beleuchtet.

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3.1. Anwendbares Recht bei Geschäftstätigkeit in Österreich und in der EU

Richtet sich der Online-Verkauf ausschließlich auf Konsumenten (B2C) mit Wohnsitz in Österreich, so ist dies auf

der Webseite klar sichtbar zu machen und unmissverständlich bekannt zu geben. In diesem Fall kommen für

den Unternehmer nur die entsprechenden österreichischen Normen zur Anwendung, insbesondere das E-

Commerce-Gesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz sowie das Konsumentenschutzgesetz, daneben

aber auch die jeweiligen speziellen Branchenbestimmungen.

Möchte ein österreichischer Händler darüber hinaus in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im

konkreten Fall Italien, seine Waren bzw. Dienstleistungen online anbieten, ist hier aufgrund der verschiedenen

Rechtsquellen besondere Vorsicht geboten.

Grundsätzlich gilt aufgrund der EU-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, umgesetzt

im österreichischen E-Commerce-Gesetz (ECG), das Herkunftslandprinzip. Gemäß diesem ist ein Anbieter mit

Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union prinzipiell nur den Bestimmungen dieses Staates

unterworfen. Für ein österreichisches Unternehmen mit Kunden in Italien gilt demnach die österreichische

Rechtslage.

Es gibt allerdings einige Rechtsgebiete, die von diesem Grundsatz ausgenommen sind. In diesen Fällen gilt nicht

das Herkunftslandprinzip, sondern das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Als Anknüpfungspunkt gilt jener

Staat, von dem aus der Verbraucher das Produkt bezieht oder die Dienstleistung in Anspruch nimmt, d.h. im

konkreten B2C-Fall in Italien.

Unter diese angesprochenen Gebiete fallen:

Verbraucherschutzrecht (sowie Rechtswahl, vertragliche Schuldverhältnisse, Verteidigung i. Z. damit)

Urheberrecht, Markenrecht, Design, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Halbleiterschutzrecht

Gewinn- und Glücksspiele

unaufgeforderte Zustellung von Werbung mittels elektronischer Post (E-Mail, Fax, SMS, usw.)

Werbung für Wertpapieranlageprodukte

Sicherheitsnormen und Kennzeichnungspflichten für Waren

Verträge, die Rechte an Immobilien begründen (ausgenommen Mietrecht)

die Tätigkeit von Notaren und von sonstigen, öffentlich-rechtliche Befugnisse Ausübenden

die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln

nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Schneider)

gerichtliche und behördliche Rechtsvertretung

Bei Online-Verträgen zwischen einem österreichischen Webshop-Betreiber und einem italienischen

Verbraucher kommen also in den oben angeführten Sektoren italienische Rechtsvorschriften zur Anwendung.

In der Praxis ist hier vor allem der italienische Verbraucherkodex (Codice del Consumo) bedeutsam.

Da die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten weitgehend inhaltsgleich umzusetzen war,

gelten EU-weit grundsätzlich einheitliche Bestimmungen. Vorsicht ist hier dennoch geboten, denn die kleinsten

Unterschiede können hier bei falscher Anwendung schon zu Abmahnungen führen, welche unter Umständen

sehr teuer werden können. Während dies in anderen Mitgliedsstaaten, z.B. Deutschland, in der Praxis relativ

häufig vorkommt, waren die AußenwirtschaftsCenter in Italien diesbezüglich allerdings noch mit keinen

Problemfällen konfrontiert. Die Gründe dafür liegen vermutlich sowohl in der weitreichenden Einheitlichkeit bei

der rechtlichen Umsetzung als auch in der relativ geringeren Verbreitung des Online-Handels in Italien und der

unterschiedlichen Sprache.

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Bei Online-Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) ist zu berücksichtigen, dass das Herkunftslandprinzip auch

in diesem Fall von den o.a. Ausnahmen durchbrochen wird, die aber – mangels Anwendbarkeit des italienischen

Verbraucherrechtes – von geringerer Bedeutung sind. Weiters kommt aufgrund des Herkunftslandprinzips auf e-

commerce-Verträge österreichischer Verkäufer von beweglichen Waren auch bei Wahl des österreichischen

Rechts das UN-Kaufrecht zur Anwendung, sofern es vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

3.2. Günstigkeitsvergleich

Zwischen den Parteien kann auch im B2C-Verhältnis, d.h. zwischen Unternehmer und Verbraucher, frei gewählt

werden, welches Recht zur Anwendung kommt. Dies schließt grundsätzlich auch das geltende Verbraucherrecht

mit ein. Trotzdem muss der (z.B. österreichische) Betreiber eines Webshops immer auch die Verbraucher-

bestimmungen des jeweiligen Verbraucherstaates (z.B. Italien) beachten, denn sind die italienischen

Bestimmungen bei gewähltem österreichischen Recht für den Verbraucher günstiger, so sind diese einklagbar

(Günstigkeitsvergleich). Dies soll sicherstellen, dass nicht zwingende, für den Konsumenten vorteilhaftere,

nationale Bestimmungen durch eine Rechtswahl umgangen und zu seinen Lasten ausgeschlossen werden.

Achtung: Zwischen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Anwendung des

österreichischen Rechts vorsehen und dem italienischen Recht kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen.

Prinzipiell gilt, dass die Normen des Verbraucherstaates (Italien) etwaigen widersprechenden Regelungen des

AGB vorgehen, die daher in jenen Punkten nichtig sind, selbst wenn der Verbraucher diesen zugestimmt hat

(Günstigkeitsprinzip).

3.1. Gerichtsstand

Da die Rechtswahl noch nichts darüber aussagt, welches Gericht zuständig ist, muss die Frage des Gerichts-

standes gesondert betrachtet werden. Bei Verbrauchern als Vertragspartner bedeutet dies in der Regel, dass

dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist

innerhalb der EU weiterhin, dass der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auch auf jenen EU-Staat

„ausrichtet“, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies wird laut Auslegung des europäischen

Gerichtshofes dann angenommen, wenn die Website des online-Verkäufers entsprechende Ansatzpunkte

enthält, z.B. Angaben in der Landessprache des Verbrauchers mit der Möglichkeit der Buchung in dieser

anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, oder Domainnamen mit der

Länderbezeichnung des Verbraucherlandes oder mit neutralen Endungen (.com oder .eu).

Der sogenannte „Verbrauchergerichtsstand“ kann in der Regel vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Für einen österreichischen Webshop mit italienischen Kunden im B2C-Bereich wird das daher in der Praxis bei

Auseinandersetzungen mit dem italienischen Verbraucher bedeuten, dass der Gerichtsstand Italien ist, da die

„Ausrichtung“ der Webseite auf den ital. Verbraucher ja umgekehrt sowohl als verkaufsfördernde Maßnahme als

auch wegen der Pflicht zur Erteilung klarer und leicht verständlicher Konsumenteninformationen ratsam

erscheint.

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4. GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS

4.1. Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht

Im Bereich Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht gilt aufgrund der schon zuvor erwähnten

E-Commerce-Richtlinie das Herkunftslandprinzip. Diese verpflichtet Betreiber sämtlicher Homepages, nicht

nur von Webshops.

Lediglich für Homepages von österreichischen Onlineshop-Anbietern mit Niederlassung in Italien kommen die

entsprechenden italienischen Bestimmungen (Art. 2250 des italienischen Zivilgesetzbuches) zur Anwendung.

Österreichische Onlineshop-Anbieter ohne Niederlassung in Italien unterliegen der österreichischen Impres-

sumspflicht, geregelt im §5 ECG (E-Commerce-Gesetz). Sie haben folgende allgemeine Informationen dem

Nutzer leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

Namen oder Firma;

Anschrift der Niederlassung;

Kontaktdaten;

wenn eingetragen, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht;

bei behördlicher Aufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde;

mögliche gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften;

sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.18

Des Weiteren sind entsprechende Vorschriften im Unternehmensgesetzbuch (§14 Abs.1 UGB) und, für Medien-

inhaber, im Mediengesetz (§24 Abs.4 und §25 Mediengesetz) bindend.

Hierbei handelt es sich um Informationspflichten auf Bestellscheinen, E-Mails, Geschäftsbriefen und Ähnlichem.

Für Webshops wichtig ist außerdem, dass angegebene Preise leicht lesbar und zuordenbar sind. Es muss

angegeben werden, ob es sich dabei um Brutto- oder Nettopreise handelt und ob der Versand inkludiert ist oder

nicht.

4.2. Unlauterer Wettbewerb

Zivilrechtlich gesehen besteht die Gefahr, dass Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände versuchen

könnten, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Da das Herkunftslandprinzip auch für den Bereich des Wettbewerbsrechtes eingeführt wurde, sind dabei

gegenüber einem österreichischen Onlinehändler ohne Niederlassung in Italien v.a. die österreichischen

Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Bei Verträgen mit Konsumenten sind die Schutzbestimmungen gegen irreführende und unlautere Geschäfts-

praktiken relevant, die auf Basis der EU-Richtlinie 2005/29 gegen den unlauteren Wettbewerb in den jeweiligen

nationalen Verbraucherrechts-Kodex, z.B. den italienischen Codice del Consumo (Gesetzesdekret Nr. 146 von

02.08.2007), integriert wurden. (siehe dazu Kapitel 5.)

In der Praxis sind den AußenwirtschaftsCentern in Italien, wie oben erwähnt, bisher keine Problemfälle bekannt,

bei denen österreichische Onlineshop-Betreiber abgemahnt oder auf Unterlassung geklagt wurden.

18 Rechtsgrundlage: www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 18.05.2015)

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4.3. Datenschutz

Im Onlinehandel kommt man sehr schnell mit personenbezogenen Daten in Berührung, ob es sich nun um eine

Registrierung für einen Onlinekauf oder um die automatische Protokollierung der IP-Adressen handelt. In beiden

Beispielen ist die Identität des Betroffenen bestimmbar, genau dies ist der Anknüpfungspunkt für die Anwendung

datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Österreichische Firmen, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben und keine Betriebsstätte bzw. Nieder-

lassung in Italien haben, unterliegen den entsprechenden österreichischen Normen (Herkunftslandprinzip). Von

besonderer Relevanz ist hierbei das Datenschutzgesetz 2000, welches ein verfassungsgesetzlich gewähr-

leistetes Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten beinhaltet. Dies umfasst sowohl die Weiter-

verarbeitung als auch die Weitergabe bzw. Ermittlung derartiger Daten.

Zur Verwendung bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Zwecks Beweisgründen ist es durchaus

ratsam solche Zustimmungen schriftlich einzuholen. Gemäß herrschender Ansicht liegt auch eine Einwilligung

vor, wenn der Verbraucher die AGB akzeptiert und diese eine entsprechende Regelung zur Verwendung von

Daten enthalten. Solche Bestimmungen sind für den Leser klar ersichtlich zu machen, um keine Zweifel über die

Einwilligung aufkommen zu lassen. Unzulässig ist die Verwendung von Kleinschrift oder das Positionieren an

einer Stelle, die nicht erkennen lässt, ob diese Klausel Bestandteil der AGB ist.

Eine abgegebene Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, was dazu führt, dass eine weitere Verwendung

von personenbezogenen Daten nicht erlaubt ist.

Sollen die Daten auch an Dritte übermittelt werden, dann müssen die betroffenen Datenarten, Empfänger und

Zweck der Übermittlung angegeben werden. Es muss außerdem auf die Möglichkeit eines Widerrufs der

Datenübermittlung hingewiesen werden.

Der Betroffene hat das Recht auf Stellung eines Antrages zur Löschung und Richtigstellung seiner Daten,

welchem innerhalb von 8 Wochen entsprochen werden muss.

Geschieht dies nicht, muss der Betroffene darüber informiert und belegt werden, warum keine Löschung oder

Richtigstellung erfolgte.

Über Beschwerden der Betroffenen zum Schutz derer Daten entscheidet die weisungsfrei gestellte Datenschutz-

behörde in Wien.

Besondere Vorsicht gilt bei Werbung im elektronischen Postweg (z.B.: E-Mails, SMS). Auch hier bedarf es der

Zustimmung des Empfängers, im aufrechten Kundenverhältnis gibt es allerdings eine Ausnahme.

Eine Einwilligung ist dann nicht notwendig, wenn

der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht beim Verkauf oder bei der Erbringung einer

Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

die Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgte und

der Kunde die Möglichkeit erhalten hat, den Empfang solcher Nachrichten abzulehnen.

Diese Ausnahme gilt nur für elektronische Post (z.B.: E-Mails und SMS), nicht aber für Telefonate, Faxe und

Social Media.

Wenn der Kunde die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt oder in diese eingewilligt hat, muss der

Unternehmer die ECG–Liste beachten, in der sich Kunden und Unternehmer freiwillig eintragen lassen können,

um keine Werbe-E-Mails zu erhalten. Die Liste wird bei der österreichischen Regulierungsbehörde für

Telekommunikation und Rundfunk geführt (www.rtr.at/ecg).

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Möchte ein österreichischer Unternehmer unter Zuhilfenahme von E-Mail, Telefon, Fax oder SMS für seine

Waren bzw. Dienstleistungen werben, muss sich der Unternehmer bei der Regulierungsbehörde registrieren und

hat die Liste mit Verbrauchern, welche nicht durch Werbung belästigt werden möchten, zu berücksichtigen

(wenn keine Einwilligung des Verbrauchers vorliegt und es sich um keine Direktwerbung handelt).

Auch in Italien gibt es eine vergleichbare Liste zum Schutz vor E-Mail-, Telefon-, Fax- oder SMS-Werbung,

welche durch das Präsidialdekret vom 7. September 2010 mit der Nummer 178 gesetzlich verankert worden ist.

Die Registrierung erfolgt auf einer vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eigens eingerichteten

Webseite: www.registrodelleopposizioni.it

Achtung: Ein italienischer Kunde wird vermutlich nicht in der ECG-Liste, sondern gegebenenfalls in der

vergleichbaren italienischen Liste aufscheinen. Eine EU-weit einheitliche Liste existiert bis dato nicht!

Sofern der österreichische Onlinehändler als Datenverarbeiter auch in Italien niedergelassen ist, kommt das

strenge italienische Datenschutzgesetz (Privacy-Gesetz Nr. 196/2003) zur Anwendung, das sowohl die

Verarbeitungsmodalitäten als auch die Qualität (insbesondere RichtigkeitI) der Daten reglementiert.

Die betroffene Person muss gem. Art 13 vor Bekanntgabe der Daten über folgende Punkte informiert werden:

Zweck und Ablauf der Datenverarbeitung

ob die Mitteilung der Daten obligatorisch oder freiwillig ist

über mögliche Folgen einer Antwortverweigerung

über Personen oder Personengruppen, denen die Daten übermittelt werden können oder die als

Verantwortliche oder Beauftragte davon Kenntnis erlangen können, sowie über den Umfang der

Verbreitung der Daten;

über das Recht auf Auskunft sowie Richtigstellung, Anonymisierung, etc. (siehe unten)

Italienische Unternehmen führen diese Punkte in der Regel auf der Homepage unter „Privacy“ oder Ähnlichem

an.

Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Die

Einwilligung samt vorheriger Belehrung über die oben genannten Punkte muss schriftlich belegt sein! Die

betroffene Person hat neben einem umfangreichen Recht auf Auskunft auch Recht auf Richtigstellung,

Anonymisierung und Sperrung der Daten.

Die restriktive Rechtslage erschwert – und verteuert - Direct Marketing, auch deshalb, weil sich die Zahl der

verfügbaren Adressen durch das Datenschutzgesetz binnen weniger Jahre auf ein Zehntel der ursprünglichen

Masse reduziert hat. Der kompetenteste Ansprechpartner für Direct Marketing in Italien ist der nationale

Verband der Kommunikationsfirmen UNICOM.

Um Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch zu gewährleisten, werden darüber hinaus gewisse

Mindestsicherheitsmaßnahmen im Umgang mit personenbezogenen Daten festgelegt, die das Unternehmen

einzuhalten hat. Derartige Maßnahmen sind unter anderem Authentifizierung, Festlegung von Verfahren zur

Verwaltung der Authentifizierung, Verwendung eines Bewilligungssystems. Schon die Verletzung der Einhaltung

dieser Mindestsicherheitsmaßnahmen ist verwaltungsrechtlich strafbar.

Ein weiterer Datenschutzrechtlicher Aspekt, auf den der Unternehmner achten muss, findet sich im Gesetz über

das E-Commerce selbst. Und zwar muss der Unternehmer den Kunden bereits vor Vertragsbschluss verständ-

lich und eindeutig informieren, dass dessen Daten gespeichert werden. Diese Informationspflicht kann nicht

umgangen werden und wird bei Umgehung mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, die bis zu 3000 betragen kann.

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Quelle: Recht im E-Business, 6. Auflage, Seite 92, hrg. von der Wirtschaftskammer Österreich

4.4. Urheberrecht

Zu den Ausnahmen vom für den E-Commerce an sich geltenden Herkunftslandprinzip zählt auch das

Urheberrecht, das in Italien u.a. durch das Gesetz Nr. 633/1941 geregelt ist.

Bei der Erstellung einer Website werden meist Inhalte von verschiedenen Quellen, unternehmensinterner oder

auch externer Herkunft, verwendet. Hier gilt es, die Nutzungsrechte an den einzelnen Werken zu sichern.

Urheber ist grundsätzlich immer der, der ein Werk erstellt. Beauftragt man also ein Unternehmen mit der

Erstellung einer Homepage, so sollte man darauf achten, sich auch die urheberrechtlichen Werkrechte zu

sichern, um beispielsweise Logos austauschen zu können oder Aktualisierungen und Adaptierungen vorzu-

nehmen.

Ansonsten dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Fotos, Texte, Software, Pläne, Karten etc.) natürlich

auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Im Regelfall muss mit dem Urheber ein

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Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Auch wenn man Bilder, Texte oder sonstige Werke von Lieferanten oder

Geschäftspartnern verwendet, sollte man die Rechte an der Nutzung klären und schriftlich festhalten.

In der Regel kommt bei Produktbeschreibungen kein Urheberrecht zur Anwendung. Bei besonders kreativen

Texten kann dies aber durchaus der Fall sein, daher ist bei kreativen Produktbeschreibungen Vorsicht geboten.

Mit 31. März 2014 trat in Italien eine neue Bestimmung über den Urheberrechtsschutz in elektronischen

Netzwerken in Kraft (Regolamento in materia di tutela del diritto d´autore sulle reti di communicazione

elettronica). Aufgrund dieser Bestimmung ist es den Inhabern von Urheberrechten und ihren Vertretern (z.B.

Verwertungsgesellschaften) leichter möglich, die Entfernung eines unerlaubt verwendeten Werkes oder auch die

Sperrung des Zugangs zu einer Homepage durchzusetzen.

Ziel der Regelung ist es, Urheberrechtsstreitigkeiten weg von der Gerichtsbarkeit hin zur Kommunikations-

sicherheitsbehörde AGCOM (Autorità per le Garanzie nelle Communicazioni) zu verlagern und damit eine

schnellere Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen zu erreichen.

5. VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C

Mit 13. Juni 2014 wurden die Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz EU-weit harmonisiert.19 Die

maßgeblichen Bestimmungen sowohl im Vorfeld als auch nach Abschluss des Kaufvertrages sind somit in allen

EU-Staaten zwar auf nationaler Gesetzesebene umgesetzt, inhaltlich aber nahezu ident, womit Abweichungen

nur in sehr geringem Maße möglich sind. Abweichende Bestimmungen sind den Mitgliedsstaaten vertraglich

untersagt.

Dadurch soll die Zahl der Mahnungen von grenzüberschreitendem Charakter aufgrund von unterschiedlicher

Richtlinienanwendung verringert werden.

Der Handel zwischen Unternehmen (B2B) ist von dieser Richtlinie nicht umfasst.

Im Folgenden werden die entsprechenden Vorschriften des italienischen Legislativdekretes Nr. 21/2014

(Verbraucherkodex) zur Umsetzung der EU Verbraucherschutzrichtlinie dargestellt:

5.1. Vorabinformationspflichten

Der Kunde muss gewisse Informationen über den Unternehmer, die Ware und seine Rechte bereits vor

Abschluss des Kaufvertrages, also bereits im Rahmen des Bestellungsvorganges oder noch vor diesem

erhalten. Diese umfangreichen Belehrungspflichten seitens des Unternehmers sollen einen fairen und sicheren

Onlinehandel garantieren, unabhängig von der nationalen Herkunft von Verkäufer und Käufer.

Allerdings sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die EU-Verbraucherrichtlinie zwar die formale

Anforderung vorschreibt, dass die verpflichtenden Informationen in „klarer und verständlicher Sprache“

abzufassen sind, aber nicht auf die Frage eingeht, ob das Kriterium der Verständlichkeit auch die eventuelle

Notwendigkeit von Übersetzungen in die Landessprache erfasst.

Gemäß Art 49 des italienischen Verbraucherkodex müssen vor Vertragsabschluss folgende Informationen

zugänglich gemacht werden:

19 Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie 2000/31/EG, umgesetzt im italienischen Verbraucherkodex (codice del consumo)

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• Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung in einer dem Datenträger und dem

Kaufgegenstand angemessenen Form;

• Die Identität, Anschrift und Telefonnummer des Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls die Anschrift und die

Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;

• Der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Gebühren sowie der

Lieferkosten oder, wenn die Preisberechnung im Vorhinein nicht vernünftig erfolgen kann, die Formel der

Preisberechnung; sowie der Hinweis, dass diese Kosten dem Verbraucher zufallen;

• Die Modalitäten von Bezahlung, Versand oder Leistungserbringung und das Datum, binnen dessen zu liefern

sich der Unternehmer verpflichtet sowie die Behandlung von Kundenbeschwerden;

• Hinweis auf das Rücktrittsrecht bzw. Ausschluss desselben nach Art. 55 Abs. 2 des Verbraucherkodex ;

• Die Modalitäten und Fristen der Rückgabe oder Rücknahme der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts sowie

der Hinweis auf das Rücktrittsformblatt;

• Gegebenenfalls der Hinweis, dass der Kunde die Rücksendungskosten für Waren, die aufgrund ihrer Art nicht

auf dem Postweg zurückgesendet werden können, tragen muss;

• Wenn kein Rücktrittsrecht besteht, der Hinweis auf die Inexistenz desselben oder die Umstände, unter denen

der Verbraucher dieses Recht verliert;

• Der Verweis auf die gesetzliche Gewährleistung;

• Der Hinweis auf die Leistungen und Services nach Kaufabschluss und die Garantie, falls diese bestehen;

• Die Laufzeit des Vertrages oder bei unbefristeten oder sich selbstständig erneuernden Verträgen die

Bedingungen für den Vertragsausstieg;

• Gegebenenfalls die Mindestdauer der vertraglichen Verpflichtung des Kunden;

• Gegebenenfalls der Hinweis, dass der Unternehmer eine Kaution verlangen kann, und die Bedingungen

derselben;

• Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaß-

nahmen für solche Inhalte;

• Gegebenenfalls und soweit wesentlich die Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese

dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte;

• Gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für dessen Zugang.

Achtung: Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht obliegt dem Unternehmer! Kommt der

Unternehmer den Informationspflichten, beispielsweise einer besonderen Sendeart, nicht nach, befreit dies den

Kunden von dieser Zahlungsverpflichtung.

Da die Vorabinformationspflichten äußerst umfangreich und bereits sehr detailliert die allgemeine Geschäfts-

abwicklung durch den Unternehmer darlegen, empfiehlt es sich für den Unternehmer eine Prüfung der AGB auf

diese Punkte hin vorzunehmen und entsprechend diese Informationen im Rahmen der AGB zur Verfügung zu

stellen, um eine gewisse Effizienz und Rechtssicherheit zu wahren.

Für Verträge, die auf begrenztem Raum (z.B. Handy-Displays, also M-Commerce) oder nur begrenzt verfügbarer

Zeit (z.B. Tele-Shopping) geschlossen werden, gelten vereinfachte Direktinformationspflichten.

Hier sind nach Artikel 51, Absatz 4 Verbraucherkodex nur die

• wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen,

• der Gesamtpreis,

• das Widerrufsrecht,

• die Vertragslaufzeit und

• die Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge

anzugeben. Die anderen Informationen können auch in „anderer geeigneter Weise“ erteilt werden (z.B. durch

Angabe eines Hyperlinks auf eine Website, auf der sich die Angaben befinden).

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5.2. Formalbestimmungen für den Vertragsabschluss

Die oben genannten Informationen müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst werden. Soweit

diese Informationen auf einem digitalen Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie ohne weiteres

Entschlüsselungsprogramm lesbar sein.

Bei der Bestellung muss das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung durch den Kunden deutlich bestätigt

werden, beispielsweise muss die Schaltfläche, die zur Zahlung verpflichtet, mit „zahlungspflichtig bestellen“

("ordine con obbligo di pagare") oder ähnlichem beschriftet sein (sogenannte „Button-Lösung“). Betroffen sind

alle elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-

Plattformen oder Apps zustande kommen). Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr ist

spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (z.B.: für

bestimmte Staaten) bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Bei einem Telefongespräch ist bei sonstiger Nichtigkeit des Vertrages vorgesehen, dass die Identität des

Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck des Telefonats gleich zu Beginn in unmissverständlicher Weise

kundgetan werden müssen.20

Bei Kundenhotlines ist zu beachten, dass hier keine zusätzlichen, also über die Grundgebühr hinausgehenden,

Gebühren verrechnet werden dürfen.

Unabhängig vom bisherigen Kommunikationsmittel muss der Unternehmer dem Verbraucher die Bestätigung

des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist, nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags

auf einem dauerhaften Datenträger (auch Papier) zur Verfügung stellen, und zwar spätestens bei der Lieferung

der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Handelt es sich bei der Kaufsache um digitale

Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger (CD-ROM, USB-Stick, …) geliefert werden und deren

Rückgaberecht sofort mit Anwendungsbeginn des Inhaltes erlischt, so ist dies nur bei ausdrücklicher

Kenntnisnahme durch den Verbraucher möglich.

Der Fernabsatzvertrag kommt nicht zustande (und bindet daher den Konsumenten nicht), wenn

die unter 5.1. angeführten Vorinformationspflichten nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert

werden,

bei zahlungspflichtigen Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen wurden, die

charakteristischen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis inkl. Steuern und die

Vertragsdauer nicht vor Weitergabe der Bestellung bekanntgegeben wurden, oder

dem Konsumenten nicht klargemacht wurde, dass die Bestellung zahlungspflichtig ist.

Von den Fernabsatzverträgen gibt es in Art 51 Codice del Consumo gewisse Ausnahmen, unter anderem

Finanzdienstleistungen, Verträge aus Auktionen, Verträge über Immobilien und Automatennutzung.

5.3. Zustellung

Für die Zustellung ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, eine Frist von 30 Tagen laut Artikel 61

Verbraucherkodex vorgesehen. Liefert der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist, so setzt der Verbraucher

eine Nachfrist. Wird auch diese nicht eingehalten, besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, vom Vertrag

zurückzutreten.

Der Unternehmer kann vor Abschluss des Vertrages die Zustellung der Ware ausschließen. In diesem Fall muss

der Verbraucher die Logistik organisieren.

20 Art 51 Z5 Codice del consumo

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Teilt der Verbraucher dem Unternehmer mit, dass die Lieferung vor einem bestimmten Datum wesentlich ist

(z.B. Hochzeitskleid), so hat er sofort mit Verstreichen dieser Frist ein Rücktrittsrecht.

Die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware liegt bis zum Erhalt durch den Verbraucher oder einer vom

Verbraucher genannten dritten Person beim Unternehmer. Wenn aber der Kunde ein bestimmtes Logistik-

unternehmen beauftragt und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde, so geht das Risiko auf den

Käufer über.

Die Lieferkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, außer

Zusatzkosten (z.B. Expressversand) sind vom ‚Verbraucher selbst zu tragen. Rücksendekosten muss in der Regel

der Verbraucher tragen, sofern er ordnungsgemäß darüber informiert wurde.

5.4. Widerrufs- und Rückgaberecht seitens des Kunden

Dem Kunden steht bei Fernabsatzverträgen iSd italienischen Verbraucherkodex ein Rücktrittsrecht nach

Abschluss des Kaufvertrages zu. Innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware, bei mehreren Waren oder

einer in mehreren Teilen gelieferten Ware ab Erhalt der letzten Lieferung, bei Dienstleistungen ab Vertrags-

schluss, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Sind regelmäßige Warenlieferungen über einen befristeten

Zeitraum vereinbart, gilt dieses Rücktrittsrecht ab der ersten Lieferung. Der Kunde muss keine Gründe angeben

und es darf auch keine Pönale verlangt oder vertraglich vereinbart werden (Artikel 53, Verbraucherkodex).

Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Unternehmer seiner

Informationspflicht nicht nachkommt und den Konsumenten nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt. Kommt der

Unternehmer dieser Informationspflicht verspätet, aber noch innerhalb dieser 12 Monate nach, so endet die

Widerrufsfrist 14 Tage nach Einlangen der Information beim Kunden.

Hinweis: Um dieser Informationspflicht gut nachkommen zu können, empfiehlt sich die Übernahme folgender

Musterbelehrung über das Widerrufsrecht in italienischer und deutscher Sprache, bereitgestellt von der

Handelskammer Bozen:

http://www.bz.camcom.it/sites/default/files/uploaded_files/Regolazione_mercato/WB%20Istruzioni%20tipo%20s

ul%20recesso_Muster%20Widerrufsbelehrung.pdf

Die formellen Anforderungen an die Widerrufserklärung sind relativ gering, jede Mitteilung, aus der der

Entschluss zum Widerruf des Vertrages hervorgeht, genügt. Die Beweislast für die rechtzeitige Ausübung des

Widerrufrechtes liegt beim Kunden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt.

Wenn der Unternehmer die Widerrufserklärung erhält, hat er alle erhaltenen Zahlungen, gegebenenfalls auch

Lieferkosten, an den Kunden zurückzuzahlen unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, außer es ist ein

anderes Zahlungsmittel vereinbart. Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere als die vom Unter-

nehmer angebotene Standardlieferart entschlossen, so hat der Unternehmer die zusätzlichen Kosten nicht zu

tragen. Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder

zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt

hat, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.

Der Verbraucher wiederum hat die Ware binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Widerrufs zurückzusenden, außer

der Unternehmer bietet die Abholung an. Außerdem hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rück-

sendung zu tragen, außer der Unternehmer hat erklärt, diese Kosten zu übernehmen oder hat verabsäumt, den

Kunden über diese Kostenübernahmepflicht zu informieren.

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Hinweis: Im Kampf um Marktanteile hat sich auch in Italien – trotz der nunmehr vom Verbraucherrecht

vorgesehenen Übernahme der Rücksendekosten durch den Kunden bei entsprechender Vorinformation durch

den Unternehmer – die Praxis des kostenlosen Rückversandes etabliert.

Bei beschädigt zurückgesendeten Waren haftet der Käufer für jenen Wertverlust, der durch einen, über ein

normales Prüfen der Eigenschaften und Qualität hinausgehenden Umgang, entstanden ist.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen unter anderem für:

• Dienstleistungen, die bereits vollbracht wurden;

• Waren oder Dienstleistungen, deren Preis stark von Konjunkturschwankungen beeinflusst wird;

• Waren, die individuell angefertigt werden;

• Waren, die schnell verderben können;

• versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe

geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

• Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Hausbesuch aufgefordert hat,

um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen;

• Audio- und Videoaufnahmen sowie Software, geliefert in einer versiegelten Verpackung, die anschließend

geöffnet wurde;

• Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Abonnementverträgen.

5.5. Gewährleistung

Nach den Regeln des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) beträgt die gesetzliche Gewährleistungs-

frist (Garanzia per i vizi della cosa venduta) für bewegliche Sachen grundsätzlich 2 Jahre nach Übergabe der

Kaufsache. Bei gebrauchten Waren kann die Frist zwar verkürzt werden, darf aber die Mindestfrist von einem

Jahr nicht unterschreiten. Die Mängelrüge (denunzia dei vizi) muss innerhalb von 2 Monaten ab Entdeckung des

Mangels erfolgen, um rechtswirksam zu sein.

Der Verkäufer kann dem Kunden beim Kauf darüber hinaus eine längere Gewährleistungsfrist vertraglich

zusichern bzw. zusätzliche freiwillige Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen geben

(Garantie). Der Käufer hat dann gegebenenfalls zusätzlich Umtausch- oder Reparaturansprüche.

Bezüglich Produktmängel gilt es zu klären, wer die Beweislast zu tragen hat. Ausgangspunkt etwaiger

Auseinandersetzungen ist für gewöhnlich die Frage, ob das Produkt schon beschädigt geliefert wurde oder der

Schaden erst durch unsachgemäße Benützung des Kunden entstanden ist.

Bei einem Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf wird meist davon ausgegangen, dass

der Artikel mangelhaft geliefert wurde. Der Verkäufer muss also nachweisen, dass der Mangel erst später

entstanden ist. In dem Zeitraum zwischen der Sechsmonatsfrist und der zweijährigen Gewährleistung liegt die

Beweislast beim Kunden.

Die Unterschiede zu den österreichischen Bestimmungen sind nur minimal und betreffen etwa die Hemmung

bzw. Aussetzung der gesetzlichen Gewährleistung bei Reparatur (in Österreich beginnt eine neue 2-jährige Frist;

in Italien wird die Zeit während der Reparatur ausgesetzt) und Verjährung gesetzlicher

Gewährleistungsansprüche (Österreich: 24 Monate ab Lieferung der Ware; Italien: 26 Monate).

In der Praxis wird vom Unternehmer meist, durch entsprechende Gestaltung der AGB, österreichisches Recht

gewählt. Auf B2B-Verträge kommt dann entweder das österreichische Schuldrecht oder – sofern es nicht

ausdrücklich ausgeschlossen wurde, das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Auch ein Ausschluss oder eine

Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist bei B2B-Verträgen möglich, nicht aber bei B2C-Verträgen.

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6. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind zwar nicht verpflichtend, dennoch stellen sie ein praktisches

Instrument zur Vorbeugung von Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten dar. Auch in Italien sind

sogenannte „Condizioni generali di vendita“ durchaus üblich und werden von Unternehmern häufig verwendet.

Meist werden durch sie Fragen des anzuwendenden Rechtes und mögliche Garantien geregelt. Im B2B- Bereich

wird darüber hinaus oft noch der Ausschluss oder die Anwendbarkeit vom UN-Kaufrecht und der

Gerichtsstandes geklärt. Es können dadurch örtliche Zuständigkeiten, die aufgrund des

Bestimmungslandprinzips entstehen, von Italien zurück nach Österreich „geholt“ werden.

Zivilgerichtliche Verfahren können in Italien sehr lange dauern, weshalb eine Verlagerung des Gerichtsstandes

mittels ABG nach Österreich bei B2B-Verträgen mehr Rechtssicherheit und raschere Verfahrensabwicklung

bietet. Dabei ist auf eine besonders genaue und detaillierte Gerichtsstandvereinbarung zu achten.

Da bei österreichischer Rechtswahl der ausländische Verbraucher nicht schlechter gestellt werden darf als in

seinem Wohnsitzstaat (Günstigkeitsvergleich), sind die Bestimmungen in den AGB für den Verbraucher oft

vorteilhafter als für den Unternehmer. Zu beachten ist, dass die AGB in klarer, verständlicher Sprache und

deutlich sichtbar auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden müssen (Transparenzgebot). Des Weiteren

dürfen Klauseln nicht versteckt oder optisch unleserlich sein (Geltungskontrolle). Dem Kunden muss die

Möglichkeit gegeben werden, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen, diese zu speichern und

wiederzugeben.

Allein die Bereitstellung mithilfe eines Links am unteren Rand der Homepage reicht jedoch nicht aus. Der Kunde

muss während des Bestellvorganges, aber noch vor Absendung der Bestellung, eindeutig auf die Vertrags-

bestimmungen des AGB aufmerksam gemacht werden. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, können die

Käufer aufgefordert werden, durch Anklicken oder Setzen eines Häkchens ausdrücklich zuzustimmen. Davon

wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht.

Eine, aufgrund fehlender Rechtsprechung und nicht bestimmt genug formulierten Gesetzen, nicht einheitlich

gelöste Frage betrifft die zu wählende Sprache, wenn ein Unternehmer Waren bzw. Dienstleistungen in

mehreren EU-Staaten anbietet. Bestellt ein Kunde auf einer fremdsprachigen Webseite kann es zu

Verständigungsschwierigkeiten kommen, weshalb nicht immer garantiert werden kann, dass dieser die AGB

auch verstanden hat.

Nach herrschender Ansicht ist es ausreichend, wenn sich die Sprache der AGB an jener der Webseite orientiert.

Somit können auf einer deutschsprachigen Homepage auch die AGB auf Deutsch abgefasst werden.

Die gegenteilige Auffassung knüpft am Kunden an und begreift Vertragsbestimmungen in AGB als unklar und

unverständlich, wenn diese in einer für den Verbraucher nicht begreifbaren Sprache formuliert sind. Zukünftig

werden gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema erwartet.

Hinweis: Bis dahin ist es ratsam, sich an der Sprache des Bestimmungslandes bzw. der Bestimmungsländer zu

orientieren und die AGB dementsprechend anzupassen, auch wenn dies einen bürokratischen Mehraufwand

bedeutet. Sollen nur österreichische Kunden angesprochen werden, muss dies auf der Webseite bekannt

gegeben werden und eine Übersetzung der AGB kann jedenfalls unterbleiben.

Entscheidend ist, auf welche Staaten sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmers ausrichtet, weil dies auch

Auswirkungen auf den anzuwendenden Gerichtsstand hat (siehe Kapitel 3.1).

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7. UMSATZSTEUER

Der Regelsteuersatz beträgt in Italien derzeit 22%. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen ist ein Steuersatz

von 10% (u.a. Lebensmittel, Personentransporte, Hotel- und Restaurantleistungen und Medizin) bzw. 4% (u.a.

Zeitschriften, Bücher und Grundnahrungsmittel) vorgesehen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die

EU-Kontroverse um die steuerliche Behandlung von E-books, für die Italien derzeit den ermäßigten Satz von 4%

vorsieht.

Zu beachten gilt, dass bei Verbrauchergeschäften (B2C) unter Umständen die sogenannte Versandhandels-

regelung angewandt werden kann: Ein Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmer aus einem EU-

Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat Gegenstände an private Abnehmer bzw. Abnehmer ohne

eigene UID-Nummer versendet.

Für die Abfuhr der Umsatzsteuer sind bestimmte Schwellen ausschlaggebend, die EU-weit unterschiedlich sind.

Bis zum Erreichen des von Bestimmungsland festgelegten Wertes kann die Besteuerung im Versendungsland

(also in Österreich) erfolgen; bei Überschreitung verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Bestimmungs-

land. Die italienische Umsatzsteuergesetzgebung sieht einen Schwellenwert von EUR 35.000 vor. Betrug der

Umsatz aus dem Versandhandel für den Warenverkauf an italienische Privatpersonen im Vorjahr oder im

laufenden Jahr mehr, dann ist die Eröffnung einer Umsatzsteuerposition in Italien sowie die Führung einer

Umsatzsteuerbuchhaltung nach den italienischen Vorschriften verpflichtend.

Eine Ausnahme gibt es im Bereich des direkten E-Commerce mit Verbrauchern (Handel von digitalen Inhalten).

Damit sich Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat separat zur Mehrwertsteuerabgabe registrieren

lassen müssen, wurde durch EU-Verordnung per 01.01.2015 ein vereinfachtes Verfahren, genannt Mini-One-

Stop-Shop (MOSS), geschaffen. Österreichische Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen sowie

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen tätigen, haben sich demnach

bei der zuständigen Steuerbehörde in Österreich anzumelden und die anfallenden Mehrwertsteuerbeträge dort

abzuführen. Diese wickelt alle Umsätze ab und übermittelt die Mehrwertsteuer dem Staat, in welchem die

erbrachte Leistung steuerpflichtig ist.

Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), die in die MIAS-Datenbank (in

Italien VIES-Datenbank) eingetragen sind und somit über eine gültige UID-Nummer verfügen. Bei diesen

Geschäften gelten die allgemeinen Regeln für Lieferungen innerhalb der EU („innergemeinschaftliche

Lieferung“) nach dem Reverse Charge System. Die Steuerschuld wird hier vom Lieferanten auf den Empfänger

übertragen. Das bedeutet, dass die Lieferung für den österreichischen Lieferanten steuerfrei ist, der italienische

Empfänger ist aber in Italien steuerpflichtig. Die UID-Nummer gilt als Nachweis für die Unternehmer-

eigenschaft des Leistungsempfängers.

Wenn also ein österreichisches Unternehmen eine Warenlieferung an ein italienisches Unternehmen leistet, so

ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungs-

empfänger und unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Kunden auszustellen.

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8. WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE

8.1. Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops

Im Bereich des Onlinehandels hat sich innerhalb weniger Jahre eine unüberschaubare Vielfalt an Anbietern,

Portalen und Plattformen etabliert. Um einerseits die Seriosität eines Webshops zu unterstreichen und

andererseits auf das Sicherheitsbedürfnis der Konsumenten zu reagieren, ist eine Zertifizierung mittels

Gütezeichen auf Antrag möglich. Hiermit verpflichtet sich der Unternehmer strengere Richtlinien als die

gesetzlich geforderten einzuhalten.

Auf europäischer Ebene setzte sich das E-Commerce-Gütesiegel Euro-Label durch. Hierbei handelt es sich um

den Dachverband der jeweiligen nationalen Anbieter, die auf Grundlage gemeinsamer europäischer Standards

dieses Gütesiegel vergeben. Es wird eine umfangreiche Prüfung vorgenommen, die auch regelmäßig wiederholt

wird. Unter anderem werden das Streitschlichtungsverfahren, Reaktionszeit auf Reklamationen, Preisaus-

zeichnung, mögliche Zahlungsarten, Produktbeschreibung, usw. beachtet. Trotz weiter Verbreitung in anderen

europäischen Ländern, hat das Euro-Label in Italien noch nicht Fuß fassen können.

Das Euro-Label ist nach Unternehmensgröße gestaffelt kostenpflichtig, es fällt eine jährliche Nutzungsgebühr

von EUR 500 bis EUR 1.500 an, die Erstprüfungskosten liegen in derselben Größenordnung.

Der italienische Fachverband für E-Commerce “AICEL” (Associazione Italiana Commercio Elettronico) vergibt

das Qualitätssiegel „Sono Sicuro“, welches getrennt vom Euro Label zu betrachten ist und sich ausschließlich

auf den italienischen Markt bezieht. Ziel dieser Initiative ist es, einen qualitativen elektronischen Handel zu

schaffen, der in der Lage ist, die Ansprüche des Marktes zu erfüllen und Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen. Das

Siegel ist mit keinen Kosten verbunden, allerdings steht es nur Mitgliedern der AICEL zur Verfügung. Um eine

solche Mitgliedschaft beantragen zu können, bedarf es jedoch einer italienischen Steuernummer, weshalb es für

den aus Österreich tätigen Onlinehändler ohne Niederlassung in Italien nicht zugänglich ist.

Für den Erhalt des Qualitätssiegels müssen folgende Punkte durchlaufen werden:

• Beantragung der Mitgliedschaft bei AICEL

• Beantragung des Zertifikats

• Übernahme der Ziele und Kriterien, die zu erfüllen sind

• Kontrolle der Homepage

• Ausstellung des Zertifikats

• Überwachung und Kontrolle der Einhaltung

8.2. Registrierung bestimmter Produkte

Prinzipiell können Produkte, die bereits in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig vertrieben werden, auch in anderen

Mitgliedsstaaten der EU wie Italien frei verkauft werden. Jedoch ist bei sensiblen Produkten - mit besonderem

öffentlichen Interesse - vor Einfuhr nach Italien beim zuständigen italienischem Ministerium eine Registrierung

durchzuführen. Diese Verpflichtung zur Anmeldung betrifft unter z.B. folgende Produktgruppen:

Nahrungsergänzungsmittel

Diätprodukte,

mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Produkte

Arzneimittel

medizinische Produkte (Spritzen, Ampullen, etc.), medizintechnische Produkte (Apparate, usw.)

Desinfektions- und sonstige chemische Mittel

Düngemittel und Pflanzenschutzmittel

Produkte für Kleinkinder

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Umfassende Informationen für die erstmalige Registrierung der genannten Produkte sind auf der Homepage des

italienischen Gesundheitsministeriums veröffentlicht: www.salute.gov.it.

Da Rechtsvorschriften bezüglich Registrierungs- und Meldepflichten aufgrund ihrer Komplexität oftmals

angepasst und aktualisiert werden, ist es empfehlenswert bei Unsicherheiten eine italienische Rechtsauskunft

einzuholen oder das Außenwirtschaftscenter Padua unter [email protected] für nähere Informationen zu

kontaktieren.

8.3. Produktetikettierung

Es gibt sowohl im Food- als auch im Non-Food-Bereich Kennzeichnungsbestimmungen, die verpflichtend zu

beachten sind. Für verschiedenste Produktgruppen von Textilien über Kosmetika bis hin zu Gefahrenstoffen

gibt es zudem besondere Regelungen, die auch beim E-Commerce einzuhalten sind. Da, wie bereits ausgeführt,

die Produktetikettierung vom Herkunftslandprinzip ausgenommen ist, sind hier die italienischen Bestimmungen

zu beachten, sofern nicht ohnehin eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift vorliegt.

Die Etikettierung von Lebensmitteln ist EU-weit reglementiert, sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der

grafischen Umsetzung. Die Beschriftung ist jedenfalls in italienischer Sprache vorzusehen, auch wenn das

Produkt ausschließlich in Südtirol vertrieben wird. Die grafischen Vorgaben für die Etikettierung enthalten

detaillierte Angaben über die Schriftgröße, die besondere Hervorhebung von Allergenen in der Zutatenliste sowie

die Mengenangaben.

Vorverpackte Lebensmittel sind mit folgenden Angaben zu versehen:

• die Bezeichnung des Lebensmittels

• das Verzeichnis der Zutaten

• Allergene

• die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID)

• die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

• das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

• gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für

die Verwendung

• der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

• das Ursprungsland oder der Herkunftsort

• eine Gebrauchsanleitung bei Lebensmitteln, die ohne einer solchen nicht angemessen verwendet werden

können

• für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen

Alkoholgehalts in Volumenprozent

• eine Nährwertdeklaration

Genauere Informationen zur grafischen Gestaltung finden Sie unter folgendem Link der Handelskammer Bozen:

http://www.camcom.bz.it/de/dienstleistungen/marktregelung/etikettierung-von-lebensmitteln

bzw. beim AußenwirtschaftsCenter Padua unter [email protected]

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8.4. Elektro-und Elektronikgeräte

Möchte ein österreichischer Unternehmer Elektro- bzw. Elektronikgeräte über einen Webshop an italienische

Verbraucher verkaufen, muss er sich in das italienische AEE-Register (Registro dei Produttori di

Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) eintragen lassen. Dies erfolgt bei der zuständigen italienischen

Handelskammer.

Unternehmer ohne Niederlassung in Italien werden als Hersteller der Geräte angesehen, sie können sich eines

Vertreters bedienen, der für sie die formellen Angelegenheiten erledigt und für diese auch haftet.

Werden Geräte in Italien ohne Eintragung in das Register in Verkehr gebracht, sind hohe Verwaltungsstrafen von

EUR 30.000 bis zu EUR 100.000 vorgesehen.

Um Elektro- und Elektronikabfälle zu vermeiden, die Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der

Verwertung zu fördern sowie das Aufkommen zu entsorgender Abfälle zu reduzieren, erließ die Europäische

Union eine Richtlinie (2002/96/EG) zur Eindämmung dieser zunehmenden Problematik.

In Österreich wurde sie durch die Elektroaltgeräte-Verordnung (EAG-VO) und die Batterienverordnung (Batt-VO),

in Italien durch das Legislativdekret vom 14. März 2014/n. 49 umgesetzt.

Gemäß diesen Vorschriften müssen auch Internethändler für die umweltgerechte Behandlung und Verwertung

von Elektroaltgeräten und Altbatterien sorgen und entsprechende Produkte von ihren Kunden zurücknehmen.

Elektroaltgeräte können bei Kauf eines neuen gleichwertigen Produktes kostenlos an den Händler zurück-

gesendet werden. Die Rücknahmeverpflichtung umfasst auch Großgeräte (Waschmaschinen, Kühlgeräte,

Elektroherde, usw.), die allenfalls im Zuge der Zustellung kostenlos entgegengenommen und abtransportiert

werden müssen. Altbatterien sind unabhängig von einem Neukauf von entsprechenden Unternehmern

anzunehmen.

Die Rückgabemöglichkeit muss dem Kunden deutlich und leicht auffindbar zur Kenntnis gebracht werden, etwa

direkt auf der Homepage oder im Zuge des Bestellvorganges. Verboten sind versteckte Informationen wie z.B. in

den AGB.

Hinweis: Bei Versandgeschäften besteht allerdings eine Ausnahme. Richtet der Händler flächendeckend

Abgabestellen ein, an die sich der Kunde wenden und seine Altgeräte dorthin bringen kann, entfällt die

Verpflichtung zur direkten Annahme am Unternehmensstandort. Deshalb empfiehlt es sich für Unternehmer mit

Sendungen nach Italien, dort Nutzungsvereinbarungen mit entsprechenden Sammelstellen zu schließen.

8.5. Verbrauchssteuer

Bei der Verbrauchssteuer (in Italien ACCISA genannt) handelt es sich um eine indirekte Steuer, die auf den

Verbrauch oder den Gebrauch bestimmter Produkte, insbesondere auf Alkohol, Tabak oder Energieerzeugnisse

erhoben wird. Sie ist zu entrichten bevor die Produkte in Italien in Verkehr gebracht werden.

Auch beim Onlineverkauf muss sich der österreichische Unternehmer eines Steuervertreters (rappresentante

fiscale) oder eines registrierten Fachmannes (operatore professionale registrato) bedienen, der die Einfuhr

nach Italien für ihn abwickelt und die ACCISA für ihn abführt. In diesem Fall werden die Produkte, für die in

Österreich noch keine Verbrauchssteuer gezahlt wurde, in ein Steuerdepot gebracht. Somit ist ein direkter

Verkauf aus Österreich zum italienischen Verbraucher nicht möglich!

Im Falle von Spirituosen kauft der Steuervertreter die Banderolen, welche an den Produkten angebracht werden

müssen, von der italienischen Zollbehörde und leistet ihr gegenüber die nötigen Garantien.

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9. LINKS ZU DEN WICHTIGSTEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN

E-Commerce:

EU-Richtlinie 2000/31/EG in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000L0031&from=DE

Italienische Umsetzung durch das Gesetzesdekret Nr. 70/2003 in italienischer Sprache:

http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:2003-04-09;70!vig=

Österreichisches E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Umsetzung dieser Richtlinie:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001703

Verbraucherschutz:

EU-Richtlinie 2011/83/EU in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF

Italienisches Legislativdekret 21/2014 (codice del consumo) zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in italienischer

Sprache:

http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2014/3/11/14G00033/sg

Österreichisches Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG):

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_33/BGBLA_2014_I_33.pdf

Datenschutz:

EU Verordnung 2016/679 in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU

EU Richtlinie 2016/680 in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0089.01.DEU

EU Verordnung 2012/967 in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.290.01.0001.01.DEU

EU-Richtlinie 95/46/EG in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Italienisches Legislativdekret 196/2003 (Codice in materia di protezione dei dati personali, auch Privacy Gesetz)

zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in deutscher und italienischer Sprache:

http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/LeglD_2003-196_Datenschutz_Feb_2014.pdf

Österreichisches Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000): zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597

Urheberrechtsschutz:

EU-Richtlinie 2004/48/EG in deutscher Sprache:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0048R(01)&from=DE

Italienisches Urheberrechtsschutzgesetz (Legge sul diritto d´autore) zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in

deutscher und italienischer Sprache :

http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/G_1941-633_Urheberrecht_-_Juli_2014.pdf

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10. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS

AICEL (Associazione Italiana Commercio Elettronico)

Via Lana 5

25020 Flero

T +39 0303580378

F +39 030 2682371

E [email protected]

W www.aicel.org

Der Verband für E-Commerce AICEL bietet generell Informationen zum E-Commerce und das

Mitgliederverzeichnis (Aziende Associate) enthält die Kontaktdaten von italienischen Unternehmen, die Produkte

und Dienstleistungen online verkaufen (siehe http://www.aicel.org/aziende-associate)

Consorzio Netcomm

Via Pantano 9

20122 Milano.

T +39 0258370580

: +39 0258370588

E [email protected]

W www.consorzionetcomm.it

Consorzio Netcomm bietet neben generellen Informationen, aktuellen Daten, Fakten und Recherchen auch Hilfe

in rechtlichen Angelegenheiten im Onlinehandel an.

GÜTESIEGEL

Sono Sicuro

AICEL – Associazione Italiana Commercio Elettronico

Via Lana 5

25020 Flero (BS)

T +39 39 0303580378

F +39 030 2682371

E [email protected]

W www.sonosicuro.it

Euro-Label Österreich

c/o Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation ÖIAT

Thorsten Behrens

Margaretenstraße 70 / Stiege 2 / 4. Stock

A-1050 Wien

T 01 595 21 12 59

E [email protected]

W www.euro-label.com

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Euro-Label Italien

ConfCommercio

Piazza G.G. Belli 2

00153 Roma

T +39 06 58661

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