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Aus dem Inhalt - Berufsverband für Steuerberater und ... · ASW-Ganztagesseminar im Wert von...

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Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. Verbandsnachrichten Ausgabe Nr. 6 ∙ Dezember 2015 www.stbv.de H 10 310 E Mitglieder-Fachexkursion nach Peking Seite 8 Aus dem Inhalt: f Seite 12: Rechtsschutz gegen Prü- fungsanordnungen f Seite 39: 7. Winterfachtagung Reit im Winkl 2016
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Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.Verbandsnachrichten Ausgabe Nr. 6 ∙ Dezember 2015

www.stbv.de

H 10 310 E

Mitglieder-Fachexkursion nach Peking

Seite 8

Aus dem Inhalt:ff Seite 12: Rechtsschutz gegen Prü-fungsanordnungenff Seite 39: 7. Winterfachtagung Reit im Winkl 2016

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2 Ausgabe Nr. 6

Meine Mandanten: zufrieden.

Mit meiner Genossenschaft.

Meine Kanzlei: erfolgreich.

Berufl iche Erfolge erreicht man am besten gemeinsam. Das gilt für eine Kanzlei ebenso wie für die

DATEV-Genossenschaft. Als Mitglied profi tieren Sie von vielen Vorteilen, wie zum Beispiel den

IT-Lösun gen, den Beratungsangeboten oder dem einzigartigen Beteiligungsmodell. Und bringen so

Ihre Kanzlei dauerhaft nach vorn.

Informieren Sie sich auf www.datev.de/genossenschaftoder unter 0800 3283823.

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3Dezember 2015

Neues aus Westfalen-Lippe!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in der letzten Ausgabe der Profile dieses Jahres informieren wir wieder über aktuelle Themen und Veranstaltungen aus dem Verbandsumfeld. Neben fachlichen Aufsätzen finden Sie hoffentlich wieder einige interessante Hinweise und Anregungen.

In diesem Jahr haben wir unseren Mitgliedern in Zusammenarbeit mit dem Reisedienst Bartsch erstmalig eine Fachexkursion angeboten. Die Reise nach Peking wurde gut angenommen und das Feedback war durchweg positiv. Auf den Seiten acht und neun bekommen Sie einen kleinen Eindruck über verschiedene Stationen.

Die nächste Reise führt nach Südafrika und findet in den Osterferien 2016 statt. Neben berufsspezifischen Besuchen gibt es Ausflüge nach Johannesburg und Kapstadt, zum Krüger Nationalpark und an das Kap der guten Hoffnung. Über 20 Anmeldungen haben wir bereits jetzt vermerkt. Erkundigen Sie sich in der Geschäftsstelle, wir haben noch Plätze frei!

Besonders hervorzuheben ist die positive Entwicklung des im März gegründeten „Forum Junge Steuerberater“. An sechs Terminen in der Geschäftsstelle wurde eine Plattform geboten, bei der neben dem spezifischen Seminar die Möglichkeit des Austausches und Netzwerkens in lockerer Runde im Vordergrund stand. Im nächsten Jahr wird dieses Angebot ausgebaut: Im Rahmen von After-Work-Veranstaltungen bieten wir im zweimonatigen Rhythmus Veranstaltungen in Münster und auch in Bielefeld an. Seminarthemen und Termine werden zeitnah auf unserer Homepage bekanntgegeben.

Das Jahr 2016 steht vor der Tür. Grund genug, um Sie auf einige wichtige Veranstaltungen aufmerksam zu machen:Die Termine bewährter Seminarreihen der ASW finden Sie in dieser Ausgabe und auf der Website www.asw-stbv.de. Insbesondere im Mitarbeiterbereich werden wir Bewährtes beibehalten und dennoch konzeptionell einige Neuerungen umsetzen.

Vom 02. bis 04. März 2016 findet wieder die Winterfachtagung in Reit im Winkl statt. In Kooperation mit den Steuerberaterverbänden Hamburg, Baden Württemberg und dem LSWB Bayern findet diese Tagung bereits zum 7. Mal statt und bietet gute Gelegenheiten zum kollegialen Austausch bei besten Schneebedingungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite www.steuerfachtagung.info; wir freuen uns über Ihre Anmeldung.

Unsere erfolgreiche Verbandszertifizierung startet Anfang 2016 einen weiteren Durchlauf. Ausführliche Informationen über einen möglichen Einstieg finden Sie auf der Homepage unter www.verbandszertifizierung.net.

Wir bedanken uns für Ihr Interesse an den Profilen und freuen uns über Ihr Feedback. Ihnen, Ihren Familien und Mitarbeitern wünschen wir ein frohes und geruhsames Weihnachtsfest und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2016.

Mit kollegialen Grüßen

Meine Mandanten: zufrieden.

Mit meiner Genossenschaft.

Meine Kanzlei: erfolgreich.

Berufl iche Erfolge erreicht man am besten gemeinsam. Das gilt für eine Kanzlei ebenso wie für die

DATEV-Genossenschaft. Als Mitglied profi tieren Sie von vielen Vorteilen, wie zum Beispiel den

IT-Lösun gen, den Beratungsangeboten oder dem einzigartigen Beteiligungsmodell. Und bringen so

Ihre Kanzlei dauerhaft nach vorn.

Informieren Sie sich auf www.datev.de/genossenschaftoder unter 0800 3283823.

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Editorial

Marcus TuschenPräsident des StBV

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Der StBV- eine starke Gemeinschaft von Mitgliedern für Mitglieder!

Wer selbst überzeugt ist, kann andere am besten überzeu-gen. Denn als Mitglied kennen Sie die Vorteile des Steuer-beraterverbandes Westfalen-Lippe ganz genau. Überzeu-gen Sie auch andere davon und profitieren Sie!

Ab sofort erhält jedes neu geworbene Mitglied (ausgenom-men Schnuppermitglieder) wahlweise einen Gutschein für ein ASW-Ganztagesseminar im Wert von 250,00 € oder einen Platz für seinen Kanzleinachwuchs zur Vorbereitung auf die Steuer-fachangestellten-Prüfung im Wert von 330,00 € (weitere Infos finden Sie auf www.stbv.de). Und das werbende Mitglied erhält diese Prämie ebenfalls!

Helfen Sie mit, der Stimme des Verbandes noch mehr Ge-wicht zu verleihen!

Mitmachen ist ganz einfach:Sie nennen uns einen Kollegen, der noch nicht dem Steuerbe-raterverband Westfalen-Lippe angehört und teilen uns dessen Kontaktdaten über unsere Webseite www.stbv.de mit. Wir wer-den das neue Mitglied dann um die schriftliche Bestätigung des Mitgliedsantrags bitten. Sobald dieser vorliegt, werden wir Sie informieren und Ihnen den Seminargutschein zukommen lassen.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Interessentin/der Interessent mindestens zwei Jahre kein Mitglied im Verband war.

Die Kampagne läuft unbegrenzt, Mitglied kann jeder Steuerbe-rater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt werden. Auch Nicht-mitglieder können eine Mitgliedschaft im Steuerberaterverband Westfalen-Lippe empfehlen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Frank Hass, den Sie telefonisch unter der Nummer:

(0251) 5358613 oder per E-Mail: [email protected] erreichen können.

Mitglieder werben Mitglieder:Empfehlen Sie uns weiter – und wir sagen Danke!

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5Dezember 2015

Inhalt

InhaltEditorial .................................................................................................................................................................................Seite 3ff Neues aus Westfalen-Lippe!

Mitteilungen der Geschäftsstelle ............................................................................................................................................Seite 8ff Mitglieder-Fachexkursion für Steuerberater in das „Reich der Mitte“ nach Peking

Qualitätsmanagement ............................................................................................................................................................Seite 10ff Der feine Unterschied: zufriedene oder begeisterte Mandanten

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster ....................................................................................................................Seite 12ff Rechtsschutz gegen Prüfungsanordnungen

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell ...............................................................................................................................Seite 16ff Aktuelles für den Berater

Blick ins Wirtschaftsrecht .......................................................................................................................................................Seite 20ff Unternehmereigenschaft eines als Insolvenzverwalter tätigen angestellten Berufsträgers

Für die Praxis notiert ..............................................................................................................................................................Seite 23 ff Nachfolge: Jenseits der Norm mit Haken und Ösenff Die Apotheke in der Krise – Sanierung oder Insolvenz?

EDV / Internet ........................................................................................................................................................................Seite 30ff Digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandantff Wie schützen Sie die personenbezogenen Daten Ihrer Mandanten und Mitarbeiter?

Blick über den Tellerrand ........................................................................................................................................................Seite 34ff Sport in den besten Jahren – Exklusivität und Fitness haben hohen Stellenwert

Personalien ............................................................................................................................................................................Seite 36

Buchvorstellungen .................................................................................................................................................................Seite 37

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6 Ausgabe Nr. 6

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Jubiläum im VerbandWir bedanken uns für die langjährige Treue zu unserem Verband und gratulieren unseren Verbandsmitgliedern herzlich, die in der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2015 ihr Jubiläum feiern können.

Dipl.-Kfm. Dipl.-Hdl. Burkhard Römer StBPostfach 100322, 57003 Siegen

Dipl.-Kfm. Ernst Ulrich Wirthsmann StBLinscheidtstraße 54, 58762 Altena

Dipl.-Kfm. Robert G. Junkerkalefeld StBWiedenbrücker Str. 20, 33397 Rietberg

Gregor Berkemeyer StBBuererstr. 2, 45899 Gelsenkirchen

25 JÄHRIGEVERBANDSZUGEHÖRIGKEIT:

Ewald Schollbrock StBLöwen-Köster-Str. 12a, 44534 Lünen

50 JÄHRIGEVERBANDSZUGEHÖRIGKEIT:

40 JÄHRIGEVERBANDSZUGEHÖRIGKEIT:

Eberhard Brune StBHuestr. 13, 44787 Bochum

Christa Bax StBin, RBBergkirchen 78, 32105 Bad Salzuflen

Dipl.- Fw. Klaus Hedwig StB, vBPBreddestr. 45, 45894 Gelsenkirchen

Horst Stemmer StBBirkenheide 17, 48167 Münster

Ingeborg Meyer StBinAm Kramersköppken 35, 58453 Witten

Dipl.- Fw. Karl-Heinz Windhaus StBAmtstr. 43, 44575 Castrop-Rauxel

Norbert Pott StBPostfach 150202, 33732 Bielefeld

Rudolf Hötger StBCrangerstr. 66, 45894 Gelsenkirchen

Siegfried Kruse StB, vBPFranziskusstr. 9, 59955 Winterberg

Friedhelm Scholz StBGerberstr. 21, 44787 Bochum

Peter Simon StBAm Meisterstein 12, 59955 Winterberg

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Drehstuhl: Rollen hart für weiche Böden (Teppichböden) oder Rollen weich für harte Böden (z.B. Parkett, PVC, Stein etc.)Freischwinger: ohne Gleiter für weiche Böden (Teppichböden) oder mit Filzgleitern für harte Böden (z.B. Parkett, PVC, Stein etc.)

TOP Service: Lieferung frei Verwendungsstelle inkl. Rücknahme der Verpackung innerhalb des Verbandsgebietes

Rückenlehne in diesen Farben erhältlich:

5290 grau 5291 anthrazit 5292 weiß 5293 schwarz 5294 orange 5295 rot 5296 blau 5297 dunkelblau 5298 grün

Bestellung mit dem Vermerk „Steuerberaterverband Westfalen-Lippe“ bei:

SITZKOMFORT FÜR IHRE KANZLEI Exklusive Angebote für Mitglieder des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.

Ruhrprojekt Planen + Einrichten GmbH & Co. KGTel.: 0234/93584-0 · Fax: 0234/93584-20 · E-Mail: [email protected] · Homepage: www.ruhrprojekt.net

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8 Ausgabe Nr. 6

Mitglieder-Fachexkursion für Steuerberater in das „Reich der Mitte“ nach Peking

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Der Neue Sommerpalast (Erholung- und Friedensgarten) ist ein

Kaiserpalast, der im Nordwesten Pekings wenige hundert Meter

westlich der Ruinen des Alten Sommerpalastes liegt. Er zählt zu den

Höhepunkten der chinesischen Gartenkunst, obwohl er mehrfach

zerstört und wieder neu errichtet werden musste. Kaiser Qianlong

ließ ihn 1751–1764 für eine Gesamtsumme von 4,8 Mio. Silbertael

als Geschenk zum 60. Geburtstag seiner Mutter errichten.

Sommerpalast der Kaiserin

Er sprach ein außergewöhnlich gutes Deutsch. Kleiner Gag am Rande – er sprach mit schwäbischem Akzent!

Auf zu neuen Ufern – die Reise-

gruppe folgt ihrem Guide Mr. Wang

Wir „Langnasen“ waren für viele Chinesen die Sen-sation. Viele baten uns um Bilder von und mit uns Exoten. Völkerverständigung.

Shaolin-Kloster am Fuß des heiligen Berges Songshan

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9Dezember 2015

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Die ca. 6.000 km lange „Große Mauer“ sollte das chine-

sische Kaiserreich vor nomadischen Reitervölkern aus dem

Norden schützen. Sie erstreckt sich vom Gelben Meer bis

zur Wüste Gobi. Die ersten Befestigungen sind mehr als

2.000 Jahre alt. Wir haben Sie mit tausenden anderen

Touristen bei großer Hitze erklommen.

Ein gigantisches Bauwerk – die Chinesische Mauer!

Die gutgelaunte Gruppe beim gemeinsamen Abend-essen. Noch nicht chinesisch, sondern koreanisch aber mit leckerem chinesischen Bier.

Unser erster Abend in Peking

Das erste, was einem an Xian auffällt, ist die Atmo-

sphäre. Man fühlt sich in die Vergangenheit Chinas

zurückversetzt, mit seinen vielen alten, typisch chine-

sischen Häusern.

Xian bei Nacht: hier das angeblich teuerste Restaurant Chinas!

In der „Verbotenen Stadt“ mitten in Peking neben dem bekannten Tiananmen-Platz, dem Platz des Himmlischen Friedens.

Der Kaiserpalast

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10 Ausgabe Nr. 6

Der feine Unterschied: zufriedene oder begeisterte MandantenErgebnisse der Studie zur Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant

Begeistern Sie Ihre Mandanten? Oder stellen Sie sie einfach nur zufrieden? Was macht überhaupt den Unterschied aus? Diesen Fragen geht die neue Stu-die der Initiative für die kleine Steu-erkanzlei auf den Grund. Fragen, die gerade in Zeiten zunehmenden Kon-kurrenzdrucks immer mehr an Bedeu-tung gewinnen. Denn die Antworten sind nicht nur maßgeblich, für die Lo-yalität von Mandanten, sondern auch für Empfehlungen – dem wichtigsten Marketing-Tool von Steuerberatern.

Steuerberater sind fachlich hochqualifi-ziert. Sie sind Experten des deutschen Steu-errechts – das steht außer Frage. Allerdings tun Mandanten sich in der Regel schwer, die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Was also erzählen zufriedene Mandanten, wenn sie auf ihren Steuerberater angespro-chen werden?

„Mein Steuerberater nimmt sich Zeit für mich. Er hält Termine ein, erklärt komplizierte Sachverhalte verständlich und ist gut erreichbar.“ Oder: „Die Kanzlei bearbeitet meine Anliegen immer zügig. Die Mitarbeiter sind gut qualifiziert und

sehr freundlich.“ Die Studie bescheinigt kleinen Steuerkanzleien hier sehr positive Zufriedenheitswerte von 80 Prozent und höher. Diese Ergebnisse dürfen aber nicht überbewertet werden. Sie bestätigen vor allem, dass kleine Kanzleien die Grund-lagen des Dienstleistungsgewerbes gut beherrschen. Denn die genannten Punkte sollten bei jedem Dienstleister zum Stan-dard gehören. Was aber begeistert Man-danten? Was beeindruckt sie so, dass sie von sich aus positiv über ihren Steuerbe-rater sprechen?

Persönlicher Kontakt Im Rahmen der Befragung waren die Man-danten aufgefordert, die Geschäftsbezie-hung zu Ihrem Steuerberater in ein bis zwei Worten zu beschreiben. Antworten wie „persönlich“, „freundschaftlich“ und „vertrauensvoll“ zeigen, dass Mandanten die große Stärke kleiner Steuerkanzleien – die persönliche Betreuung durch den Steuerberater – wahrnehmen und schät-zen. Und nicht nur das: Die persönliche Beziehung zwischen Steuerberater und Mandant sehen 82 Prozent als eine der wichtigsten Grundlagen für eine erfolgrei-che Geschäftsbeziehung an.

Auf den ersten Blick verwirrend mag in diesem Zusammenhang ein weiteres Er-gebnis wirken: Denn nach der Wichtigkeit für eine gute Geschäftsbeziehung gefragt, landen regelmäßige persönliche Kontakte zum Steuerberater bei den Mandanten auf dem letzten Platz. Viel wichtiger in Bezug auf die Person des Steuerberaters sind ih-nen Faktoren wie eine verständliche Kom-munikation, die Erreichbarkeit oder aktive Beratung. Wie ist dieser scheinbare Wider-spruch zu deuten?

Im Rahmen der regelmäßigen Zusam-menarbeit spielt für Mandanten der per-sönliche Kontakt zum Steuerberater eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger sind hier Faktoren, die eine effiziente und zügige Zusammenarbeit gewährleisten. Darum sind ihnen auch qualifizierte und freund-liche Mitarbeiter oder ein gleichbleibender Sachbearbeiter allesamt wichtiger.

Das richtige Maß findenSo sprechen auch die Zahlen zur Zufrie-denheit mit der Kontakthäufigkeit eine eindeutige Sprache. Egal ob Mandanten monatlich, quartalsmäßig oder jährlich Kontakt mit Ihrem Steuerberater haben –

von Sebastian Theisen

Qualitätsmanagement

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11Dezember 2015

92 Prozent sagen, die Anzahl der Kontakte ist ausreichend.

Das wiederum heißt für den Steuerbe-rater: Er muss nicht zu jedem Mandanten monatlich Kontakt aufnehmen. Vielmehr sollten Steuerberater die Erwartungen Ihrer Mandanten abklären. Denn regel-mäßiger persönlicher Kontakt – was auch immer ‚regelmäßig‘ im Einzelfall bedeutet – ist ein starker Treiber für Empfehlungen. So ist zu wenig persönlicher Kontakt wie-derum einer der häufigsten Gründe, den Steuerberater zu wechseln. Das zeigt, die persönliche Ebene zwischen Steuerbera-tern und ihren Mandanten ist ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal, egal wie ausge-prägt sie ist.

Wichtige Bezugsperson für MandantenEine intakte persönliche Beziehung gibt dem Mandanten das Gefühl, dass er nicht nur irgendeine Nummer ist. Das Steuerrecht ist für ihn ein großes un-durchdringbares Dickicht mit zahlreichen Stolperfallen. Und das verunsichert ihn, vor allem weil es fast alle Facetten seines Lebens betrifft. Darum vertraut er hierbei voll und ganz auf seinen Steuerberater. Er möchte die Sicherheit, dass dieser seine Belange im Blick hat. Damit er keine bösen Überraschungen seitens des Finanzamts, der Sozialversicherungsträger oder der Banken befürchten muss. Es ist wichtig, dass Steuerberater ihren Mandanten diese Sicherheit vermitteln.

99 Prozent der Mandanten bestätigen, dass sie ein sehr hohes Vertrauensverhältnis zu ihrem Steuerberater haben. 77 Prozent beziehen den Steuerberater bei unterneh-merischen Fragestellungen und Entschei-dungen mit ein. Für 72 Prozent ist er der wichtigste externe Berater. Diese Werte unterstreichen die Bedeutung des Steuer-beraters für seine Mandanten. Aus genau diesem Grund spielt das Thema aktive Be-ratung eine sehr wichtige Rolle.

Aktive Beratung – vernachlässigtes PotenzialAktive Beratung heißt, dass der Steuerbe-rater von sich aus auf seinen Mandanten zugeht. Anlässe hierfür gibt es zuhauf. Zum Beispiel kann der Steuerberater auf ungenutzte Chancen im Finanzmanage-ment des Mandanten hinweisen und Vor-schläge zur Verbesserung machen. Oder er hat steuerrechtliche Probleme ausfindig gemacht und informiert seinen Mandan-

ten frühzeitig darüber. Aber auch Hinweise auf relevante Gesetzesänderungen, pas-sende staatliche Förderungen oder Ver-waltungsanweisungen können Teil aktiver Beratung sein.

Die Chance ist hoch, Mandanten da-durch zu beeindrucken. Denn dergleichen wird oft erwartet, jedoch in vielen Fällen nicht erfüllt. Gleichzeitig generieren Steu-erberater dadurch Chancen für weiterfüh-rende Beratungsgespräche.

Allerdings unterschätzen Steuerbera-ter das Thema: Nur 41 Prozent halten es für sehr wichtig. Demgegenüber steht auf Mandantenseite ein Wert von 65 Prozent. Entsprechend sind die Zufriedenheitswerte vergleichsweise niedrig. Das ist fatal. Denn aktive Beratung ist mit Abstand der wich-tigste Treiber für Empfehlungen. Eine nicht zufriedenstellende oder fehlende Beratung ist hingegen der häufigste Grund für einen Steuerberaterwechsel.

Die Rolle des HonorarsZum Abschluss noch einige Worte zum Honorar. Dass das Thema Honorar kein einfaches ist, bestätigen die Ergebnisse der Studie. So sind Diskussionen um die Abrechnung von zusätzlich erbrachten Leis-tungen der häufigste Anlass für Differen-zen zwischen Steuerberater und Mandant. Interessant in diesem Zusammenhang ist aber, dass günstige Honorare einer der un-wichtigsten Faktoren für eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung sind. Viel wichtiger da-gegen sind den Mandanten transparente Abrechnungen. Erstaunlicherweise sehen Steuerberater das ganz anders: Nur 38 Pro-zent halten transparente Abrechnungen für sehr wichtig.

Dabei könnten Kanzleien sich einiges an Ärger und Diskussionen ersparen. Denn die zuvor angesprochene Sicherheit, die Mandanten von ihrem Steuerberater als Fachexperten erwarten, bezieht sich auch auf das Honorar. Mandanten erwarten nicht nur eine für sie transparente Ab-rechnung, sondern sie wollen auch den Preis im Voraus wissen. Das bedeutet für Steuerberater: Klar kommunizieren, wel-che Leistungen kostenpflichtig sind, und

die einzelnen Rechnungsposten eindeutig ausweisen.

FazitDie neue Studie der Initiative für die kleine Steuerkanzlei macht deutlich, was Man-danten dazu motiviert, eine Empfehlung auszusprechen oder aber den Steuerbe-rater zu wechseln: Neben Vertrauen und einer persönlichen Beziehungsebene spielt vor allem aktive Beratung eine sehr wich-tige Rolle. Hier wünschen Mandanten sich mehr Engagement von ihrem Steuerbera-ter. Und so bietet gerade dieses Thema viel Potenzial, Mandanten zu überraschen und zu begeistern. Denn aktive Beratung vermittelt dem Mandanten das Gefühl, das er bei einem sensiblen Thema wie seinen Finanzen in jedem Fall haben möchte: Si-cherheit.

Über die StudieDie von Agenda ins Leben gerufen Initi-ative für die kleine Steuerkanzlei hat die Studie zum Thema „Zusammenarbeit Steu-erberater-Mandant“ mit Unterstützung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) durchgeführt. Teilgenommen haben fast 800 Steuerberater und mehr als 450 Un-ternehmens-Mandanten.

Die komplette Studie steht kostenlos un-ter www.steuerberaterseite.de/studie zum Download bereit.

Qualitätsmanagement

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12 Ausgabe Nr. 6

Rechtsschutz gegen PrüfungsanordnungenI. EinleitungDie Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichti-gen. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich aus §§ 193 bis 203 der Abgabenord-nung (AO). Einzelheiten der Durchführung der Außenprüfung und der Organisation der Prüfungsdienste sind in einer allgemei-nen Verwaltungsvorschrift, der Betriebsprü-fungsordnung (BpO), geregelt.

Ob die Finanzbehörde eine Prüfung anordnet und auf welche Veranlagungs-zeiträume sich diese erstreckt, steht in ih-rem pflichtgemäßen Ermessen. An einen bestimmten Prüfungsturnus ist die Finanz-verwaltung weder durch die AO noch durch die BpO gebunden. Dies gilt bei Betrieben jeder Art und ist insbesondere auch bei Kleinstbetrieben nicht eingeschränkt. For-melle Grundlage jeder Außenprüfung ist die Prüfungsanordnung nach § 196 AO. Fehlt eine solche Anordnung ist eine Au-ßenprüfung grundsätzlich rechtswidrig.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bei Fehlen einer Prüfungsanordnung oder bei Erlass einer rechtswidrigen Prüfungsanord-

nung bestehen, ist Gegenstand der folgen-den Überlegungen.

II. Auswahl verschiedener Anordnungen1. Regelfall: Prüfungsanordnungen bei bereits abgeschlossenen VeranlagungszeiträumenFall 1: A ist niedergelassener Arzt. Er ist seinen Erklärungspflichten stets nachge-kommen. Steuerbescheide sind für die je-weiligen Veranlagungszeiträume ergangen. Im Jahre 2015 wird eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2013 angeordnet. Das Finanzamt erlässt eine schriftliche Prüfungsanordnung unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO. Eine Begrün-dung enthält die Anordnung der Prüfung nicht. A legt gegen die Prüfungsanordnung rechtzeitig Einspruch und nach dessen Ab-lehnung am 15.04.2015 Klage ein. Ausset-zung der Vollziehung ist ihm weder durch das Finanzamt noch durch das Finanzge-richt gewährt worden. Am 01.06.2015 wird A der Prüfbericht zugesandt.

Der Beispielsfall wirft die Frage auf, ob die Erkenntnisse aus der Außenprü-

fung im Rahmen der Steuerfestsetzung des A verwertet werden dürfen. § 193 AO unterscheidet zwischen Steuerpflich-tigen, die einen gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhal-ten oder freiberuflich tätig sind oder die besonders hohe Überschusseinkünfte (ab. 500.000,00 €) erzielen (Abs. 1) und anderen Steuerpflichtigen (Abs. 2 Nr. 1 und 2). Die tatbestandsvoraussetzungs-lose Prüfungsermächtigung in § 193 Abs. 1 AO unterstellt grundsätzlich die Prü-fungsbedürftigkeit des dort genannten Steuerpflichtigen. In Fall 1 ist die rechtliche Grundlage der Prüfungsanordnung daher § 193 Abs. 1 AO. Eine weitere Vorausset-zung für die Anordnung einer Außenprü-fung wird vom Gesetz nicht gefordert. In formeller Hinsicht reicht zur Begründung (§ 121 AO) der Hinweis auf die Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO. Es bedarf damit in den Fällen des § 193 Abs. 1 AO keines besonderen Anlasses für die Durchführung einer Außenprüfung. Das Gesetz geht ty-pisierend davon aus, dass die Prüfung auf Grundlage von § 193 Abs. 1 AO das ge-eignete Mittel zur Sachaufklärung (§ 88 AO) darstellt.

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster

von Dr. Anne Karkmann

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13Dezember 2015

2. Außenprüfung bei Erstveranlagung und sog. Vorbehaltsfestsetzungen (§ 164 AO)Fall 2: A (aus Fall 1) hat Steuererklärungen in den Jahren 2011 bis 2013 nicht abge-geben. Das Finanzamt führt im Jahr 2015 bei ihm eine Prüfung der Jahre 2011 bis 2013 durch, ohne eine Prüfungsanordnung erlassen zu haben.

Im Grundsatz kann eine ohne förmli-che Prüfungsanordnung vorgenommene Außenprüfung dazu führen, dass das Finanzamt die dabei ermittelten Feststel-lungen und Erkenntnisse nicht verwerten darf. Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – erstmals Steuerbe-scheide erlassen werden. Denn nach der Rechtsprechung des BFH bedarf das Fi-nanzamt für eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts für die erstmalige Steuer-festsetzung keiner förmlichen Prüfungsa-nordnung (BFH-Urteil vom 13.12.1995, XI R 43-45/89, XI R 43/89, XI R 44/89, XI R 45/89, BStBl II 1996, 232). Dieselben Er-wägungen gelten auch bei Festsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf Grundlage von § 164 AO ergangen sind (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461). Hintergrund ist, dass das Finanzamt zur Er-forschung des steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts nach §§ 85, 88ff. AO von Amts wegen verpflichtet ist. Verfahrens-verstöße, selbst wenn sie ein Verwertungs-verbot zur Folge hätten, können in diesen Fällen bei der vollständig neuen Sach- und Rechtsprüfung im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO) geheilt werden. In Fall 2 darf das Finanzamt daher auch ohne eine formale Prüfungsanordnung die Prüfung durchführen und die gewonnenen Erkenntnisse verwerten.

Die Finanzbehörden dürfen in diesen Fällen aber nun nicht „tun und lassen, was sie wollen“. Die Grenzen sind dort erreicht, wo schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder schwerwiegende Verfahrensfehler begangen wurden (z.B. Missachtung von § 136a der Strafprozessordnung). Solche sind im Fall 2 nicht ersichtlich.

3. Prüfungserweiterungen (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO)Fall 3: Wie Fall 1. Im Rahmen der laufen-den Außenprüfung bei A stellt sich heraus, dass ungeklärte Einlagen vorliegen. Zudem wird festgestellt, dass A im Prüfungszeit-raum Wohnungseigentum gekauft hat, wobei unklar war, aus welchen Mitteln

dieser Erwerb finanziert worden ist. Das Finanzamt erlässt daraufhin während der laufenden Prüfung eine Prüfungserwei-terung für das Jahr 2010, die sie damit begründet, dass der Verdacht der Steuer-hinterziehung besteht. Das Finanzamt legt in der Erweiterungsanordnung die Gründe für seine Annahme dar. Nach Durchfüh-rung der Prüfung stellt sich heraus, dass keine Straftat vorliegt.

Will die Finanzbehörde den Prüfungs-zeitraum erweitern, so gilt es Besonderhei-ten zu beachten. Gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO steht es im Ermessen des Finanzam-tes in welchem Umfang im Einzelfall eine Prüfung angeordnet werden soll. Diese hat bei der Ausübung ihres Ermessens aber die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Er-messen selbst Grenzen gesetzt hat. Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO ergibt sich, dass bei anderen als in § 4 Abs. 2 BpO genannten Unternehmen der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhän-gende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Nur in besonderen Fällen darf die Finanzverwaltung die Prüfung auch auf weiter zurückliegende Besteuerungszeit-räume erstrecken. Dies ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO insbesondere dann der Fall, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuer-straftat oder einer Steuerordnungswidrig-keit besteht. Zwar ist eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach begonnener Prüfung nach Ermessensgesichtspunkten zulässig, diese Erweiterung muss aber durch die Finanzbehörde begründet wer-den. Da es sich um eine Zukunfts- und Wahrscheinlichkeitsprognose handelt, sind an die Begründung keine allzu strengen An-forderungen zu stellen.

Unerheblich für die rechtliche Einord-nung ist, ob sich später herausstellen sollte, dass sich für den Erweiterungszeitraum tatsächlich keine erheblichen Mehrsteuern ergeben haben oder dass tatsächlich keine Steuerverkürzung vorgelegen hat. Die An-ordnung der Prüfungserweiterung bleibt dann gleichwohl rechtmäßig. So liegt der Fall im Beispielsfall 3.

Ist eine Prüfung abgeschlossen und wird daraufhin für sich anschließende Veranla-gungszeiträume eine weitere Prüfung auf Grundlage von § 193 Abs. 1 AO angeord-net, handelt es sich nicht um eine Prüfungs-erweiterung im eben beschriebenen Sinne, sondern um eine sog. Anschlussprüfung,

die stets – im Rahmen der §§ 193ff. AO – ohne weitere Begründung – zulässig bleibt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO).

III. Auswirkungen formeller oder materieller Fehler – RechtsschutzSofern die Behörde bei Erlass oder im Rah-men der Durchführung fehlerhaft (unter Verstoß gegen die §§ 193ff. AO oder an-derer Vorschriften) vorgeht, stehen dem Steuerpflichtigen die „üblichen“ Rechtsmit-tel zur Verfügung. Er kann gegen die Prü-fungsanordnung (Prüfungserweiterung etc.) zunächst bei der Finanzbehörde Einspruch (§§ 347ff. AO) einlegen und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragen. Sofern die Finanzbehörde seine Auffassung von einer beachtlichen Fehlerhaftigkeit nicht teilt und die Anordnung nicht aufhebt, steht dem Steuerpflichtigen der Klageweg zum Finanzgericht oder ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung über § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) offen.

Das Begehren der Steuerpflichtigen besteht in diesen Fällen in erster Linie da-rin, die Finanzbehörden zu veranlassen die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse nicht zu verwerten. Da rechtswidrige Prüfungs-handlungen nicht unwirksam, sondern „nur“ rechtswidrig sind und rechtswidrige Prüfungshandlungen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit von darauf ergangenen Steuerbescheiden führen, bedarf es der gesonderten Anfechtung der Anordnun-gen. Für den Berater bedeutet dies, dass er sowohl die Prüfungsanordnung als auch die Steuerbescheide anfechten muss, in denen Feststellungen der für rechtswidrig erachtete Prüfung eingeflossen sind, um die Verwertung der erlangten Erkenntnisse der Finanzbehörden zu verhindern und da-mit ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Der Steuerpflichtige, der eine Prüfungshandlung oder die Prüfungsanord-nung nicht rechtzeitig anficht, setzt sich der Gefahr aus, dass er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit nicht wird durchsetzen können.

1. Mögliche FehlerquellenDie Verletzungen der Vorschriften der §§ 193 bis 203 AO können sehr unter-schiedlich sein, und sowohl im formellen als auch materiellen Bereich liegen.

Es kann sich zum einen um Verfahrensver-stöße handeln. Hier wären beispielsweise möglich:ff Fehlerhafte Festlegung des Prüfbeginns, § 197 AO

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster

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14 Ausgabe Nr. 6

ff Unterbliebene Ausweis des Prüfers (§ 198 AO)ff Fehlen einer Schlussbesprechung (§ 201 AO)ff Verstoß gegen die Vorschriften der BpO

Zum anderen können Verstöße in materiell-rechtlicher Hinsicht vorliegen:ff Falscher Inhaltsadressatff Fehlende oder fehlerhafte Ermessens-erwägungenff Schwerwiegende Grundrechts- und Ver-fahrensverstöße

2. Gerichtlicher PrüfungsmaßstabDa es sich bei der Anordnung der Prüfung um eine Ermessensentscheidung der Fi-nanzbehörde handelt besteht im finanz-gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 102 FGO ein nur eingeschränkter Prüfungsmaß-stab. Die Entscheidung kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Gren-zen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 S. 1 FGO). Sollte die Behörde während des gerichtlichen Verfahrens feststellen, dass ggf. noch Erwägungen zu ergänzen sind, kann sie dies in den Grenzen des § 102 S. 2 FGO nachholen; die Ermessensentschei-dung als solche müssen indes spätestens in der Einspruchsentscheidung näher aus-geführt sein.

3. Verwertungsverbot – ja oder nein?Sind der Finanzbehörde bei Anordnung oder Durchführung der Prüfung Fehler un-terlaufen, so ist danach zu differenzieren, ob es sich um einfache verfahrensrechtliche Mängel, die grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen, oder um qualifizierte materiellrechtliche Verstöße handelt, welche nicht durch zu-lässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden können (grundlegend: BFH-Urteile vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461 sowie vom 04.10.2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Hintergrund dieser Einordnung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts, wonach es keinen allgemein gel-tenden Grundsatz gibt, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot zur Folge hat. Im Rah-men der gerichtlichen Prüfung hat daher eine Abwägung stattzufinden zwischen dem durch den Verfahrensverstoß be-wirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen einerseits und den Interessen des Staates andererseits unter Berücksich-

tigung des Schutzzweckes der verletzten Verfahrensnorm.

Bei Verstößen gegen Verfahrensvor-schriften – wie dies im Steuerrecht wohl der Regelfall sein dürfte – greift im Grund-satz nur ein einfaches Verwertungsverbot. Verstöße gegen Form- und Ordnungsvor-schriften machen die so gewonnenen Au-ßenprüfungsfeststellungen damit nicht per se unverwertbar. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 127 AO, wo-nach die Aufhebung eines Verwaltungs-aktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zu-stande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Ein Verwertungsverbot besteht nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die Prüfungsanordnung nichtig ist oder auf Anfechtungs-, Feststellungs- oder Fort-setzungsfeststellungsklage hin durch ein Gericht aufgehoben oder als rechtswidrig festgestellt wird. Die Prüfungsfeststellung dürfen dann in Korrekturbescheiden, die aufgrund der Prüfung ergangen sind, nicht verwertet werden. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsanordnung von der Finanzbehörde aufgehoben worden ist.

Da das Verwertungsverbot nach Auf-fassung des BFH aber im Grundsatz keine Fernwirkung entfaltet, ist die Finanzbe-hörde – im Rahmen des § 169 AO – nicht daran gehindert in diesen Fällen eine neue, nunmehr rechtmäßige Prüfungs-anordnung zu erlassen und eine Wie-derholungsprüfung anzuordnen. Fehlt es etwa in Fall 3 an einer Begründung der Prüfungserweiterung (und hat das Finanzamt diese auch nicht spätestens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt) wäre diese rechtswidrig. Die durch das Finanzamt gewonnenen Erkenntnisse sind dann nicht verwertbar. Das Finanzamt kann indes eine neue (nunmehr rechtmä-ßige) Prüfungserweiterung erlassen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in Änderungsbescheiden gegenüber dem A verwerten.

Ein qualifiziertes materiellrechtliches Verwertungsverbot greift demgegenüber ein, wenn Ermittlungen von Tatsachen den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzten. Dies kann dann der Fall sein, wenn schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen (z.B. Verstoß

gegen § 136a der Strafprozessordnung oder § 101 Abs. 1 Satz 2 AO) oder Rechts-verstöße bewusst oder willkürlich began-gen wurden. Die so ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme un-verwertbar. Der Verstoß kann auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaß-nahmen geheilt werden. Würde der Au-ßenprüfer in Fall 3 z.B. ohne Zustimmung des A und ohne Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in die Praxisräume des A eindringen und Unterlagen beschlag-nahmen, wäre dies ein Verstoß, der als qualifiziert materiellrechtliches Verwer-tungsverbot einzuordnen wäre.

4. Prozessuale Besonderheit bei Erledigung der AnordnungDa der Einspruch gegen eine Prüfungsan-ordnung keine aufschiebende Wirkung ent-faltet (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO), kann ein Auf-schieben der Prüfung allenfalls durch eine behördliche oder gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (AdV) erreicht werden. So-fern weder durch die Behörde (§ 361 AO) noch durch das Gericht (§ 69 FGO) AdV bewilligt wird, kann die Außenprüfung fort-gesetzt werden. Sobald die Prüfung durch-

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster

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15Dezember 2015

geführt, d.h. beendet worden ist, und sich mithin erledigt hat, ergeben sich im Prozess Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

a) Wann hat sich eine Prüfungsanordnung „erledigt“?Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wann eine Außenprüfung beendet ist (sich mithin erledigt hat). In der Regel ist eine solche nach der Rechtsprechung des BFH dann abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, was regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfberichts (§ 202 AO) anzunehmen ist. Im Fall 1 hat sich die Anordnung damit am 01.06.2015 erledigt.

b) Auswirkungen auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanord-nungHat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so kann das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 FGO auf Antrag aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewe-sen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100

Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, ver-nünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaft-licher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser, die Verfahrensfortsetzung aus prozess-ökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang. Bei Prüfungsanordnun-gen – wie auch Prüfungserweiterungen – kann das besondere Feststellungsinte-resse insbesondere darin bestehen, die Auswertung der durch die Prüfung er-langten Erkenntnisse durch die beklagte Behörde zu verhindern.

Das Feststellungsinteresse ist zwar vom Gericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; es ist aber vom Kläger – sofern es nicht offensichtlich ist – im Prozess substantiiert darzulegen. Hat sich eine Prüfung erledigt, muss der Berater daher im Prozess vortragen, wa-rum ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Dies fällt ihm leicht, wenn er die nach der Prüfung ergangenen Steuer-bescheide angegriffen hat, da er damit

geltend machen kann, dass ein Verwer-tungsverbot bestehen könnte. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angezeigt (neben der Prüfungsanordnung) sämtli-che Bescheide, die auf Feststellungen der Prüfung beruhen, anzufechten, um so das Feststellungsinteresse zu sichern.

IV. FazitDas Finanzamt hat bei der Anordnung von Außenprüfungen und Erweiterungen einen weiten Ermessensspielraum, der nur be-grenzt durch das Gericht überprüft werden kann. Unterlaufen der Finanzbehörde bei der Anordnung, der Durchführung oder im Rahmen einer Erweiterung in formeller oder materieller Hinsicht Fehler, sollte der Steuer-pflichtige sowohl die Anordnung(en) als auch die Steuerbescheide anfechten, in denen die Erkenntnisse der Prüfung Eingang gefunden haben. Nur auf diese Weise sichert er sich einen effektiven Rechtsschutz und – bei Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung – die Gewähr einer möglichen Unverwertbar-keit der erlangten Erkenntnisse.

Dr. Anne Karkmann ist Richterin beim Finanz-gericht Münster

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster

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16 Ausgabe Nr. 6

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell

von Dr. Ingo Minoggio

Aktuelles für Berater

1Aus Finanzgericht München, Urteil vom 25.11.2014 – 2 K 40/12: Für eine Haftung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Haftende nach dem gesamten Erscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der

Gesellschaft maßgeblich gelenkt hat. Hierzu genügt nicht allein die interne Einwirkung auf die formale Geschäftsführung, sondern es muss ein eigenes Handeln im Außenverhältnis hinzutreten, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungs-organs maßgeblich prägt. Das Finanzgericht kann sich die Feststellungen hierzu aus einem rechtskräftigen Strafurteil zu Eigen machen, wenn der Kläger diese nicht konkret angreift.

Sachverhalt: Bei einer GmbH wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt, dass die Verantwortlichen für März bis Novem-ber 2008 Vorsteuern aus Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über Kfz-Lie-ferungen in Höhe von mehr als 1,1 Mio. € geltend gemacht hatten, obwohl tatsächlich keine Autos geliefert worden waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatz-steuervorauszahlungsbescheide. Hiergegen legten die Verantwortlichen für die GmbH Einsprüche ein. Vor einer Entscheidung über die Einsprüche wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt erließ sowohl gegen den im Handelsregister eingetragenen

Geschäftsführer O als auch gegen den Klä-ger als faktischen Geschäftsführer jeweils einen Haftungsbescheid für die offenen Umsatzsteuerschulden unter Berufung auf die Vertreterhaftung aus §§ 69, 34, 35 AO sowie die des Steuerhinterziehers aus § 71 AO.

In einem parallel geführten Strafver-fahren wurde der Kläger als faktischer Geschäftsführer der GmbH wegen ver-suchter und vollendeter Steuerhinterzie-hung in insgesamt 29 Fällen rechtskräftig verurteilt. In den Urteilsgründen stellte das Strafgericht fest, dass tatsächlich keine Kfz-Lieferungen stattgefunden hat-ten, dass hierüber Absprachen zwischen dem Kläger, dem formalen Geschäftsfüh-

rer O und einem weiteren Mitangeklag-ten existierten, und dass der Kläger den äußeren Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt hatte.

Den gegen den Haftungsbescheid er-hobenen Einspruch wies das Finanzamt zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Finanzgericht mit der Begründung, er sei nicht faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen. Das Finanzgericht hat seine Klage als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:Das Finanzgericht vertritt in dieser Entschei-dung die Auffassung, beide vom Finanzamt herangezogenen Anspruchsgrundlagen seien für den Kläger einschlägig. Der Klä-

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17Dezember 2015

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell

ger hafte als faktischer Geschäftsführer der X-GmbH und als Steuerhinterzieher.

Nach den Feststellungen im Strafurteil habe der Kläger bei der X-GmbH alle we-sentlichen geschäftlichen Entscheidungen getroffen und sei deshalb als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Sein unsubs-tantiiertes Vorbringen im Finanzgerichts-verfahren reiche nicht aus, um die Feststel-lungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichtes in Frage zu stellen, zumal er den äußeren Sachverhalt im Strafverfahren eingeräumt habe. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst mit Geschäftspartnern verhandelt oder Kon-tovollmacht besessen habe, da jedenfalls feststehe, dass der O immer auf seine An-weisung hin gehandelt habe. Dass notwen-dige Unterschriften durch den formalen Ge-schäftsführer geleistet worden seien, stelle die faktische Geschäftsführung durch den Kläger nicht in Frage. Dabei führte das Fi-nanzgericht keine eigene Beweiserhebung durch. Denn die tatsächlichen Feststellun-gen und Beweiswürdigungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren einge-führten, rechtskräftigen Strafurteil dürfe das Gericht in dieser Konstellation deshalb mangels substantiierter Einwendungen des Klägers dem Urteil zugrunde legen.

Praxishinweis:Das Finanzgericht wendet in dieser Ent-scheidung die anerkannten Grundsätze zu einer Verantwortlichkeit des faktischen Ge-schäftsführers an: Nach ständiger Rechtspre-

chung haftet derjenige neben dem formalen Geschäftsführer, der im Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch die Geschäftsführung übernom-men hat, diese tatsächlich ausübt und eine überragenden Stellung mit zumindest einem deutlichen Übergewicht gegenüber dem for-malen Geschäftsführer einnimmt (vgl. nur BGH, 13.12.2012 – 5 StR 407/12, juris). Diese Rechtsprechung verdeutlicht aber, dass nicht jeder, der in irgendeiner Funktion bei einer Steuerhinterziehung unter Beteiligung einer juristischen Person mitgewirkt hat, sogleich als faktischer Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft anzusehen ist. Es muss vielmehr ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft genommen werden, der sich auch im Außenverhältnis auswirkt. Die Haftungsnormen werden von den Finanzbehörden aber sehr oft ohne Prü-fung dieser strengen Voraussetzungen zu schnell angewendet.

Die Entscheidung zeigt darüber hinaus erneut, dass Besteuerungsverfahren und Strafverfahren nicht als getrennte Verfah-ren behandelt werden dürfen. Erklärungen und Geständnisse im Strafverfahren finden immer Eingang in das Besteuerungsverfah-ren und umgekehrt. Dieses Zusammenspiel muss der Berater ausreichend berücksichti-gen und antizipieren, wie sich der Vortrag im einen Verfahren auf das andere Verfah-ren auswirkt.

Liegt bereits – wie im vorliegenden Fall – eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurtei-

lung vor, muss auf den Vortrag im noch lau-fenden Besteuerungsverfahren besondere Sorgfalt verwendet werden. Das bedeutet, dass die strafrechtlichen Feststellungen mit ausführlichem Gegenvortrag und Beweis-antritten im finanzgerichtlichen Verfahren angegriffen werden sollten, soweit dies möglich ist. Ansonsten besteht die große und reale Gefahr der ungeprüften Über-nahme der strafrechtlichen Feststellungen durch das Finanzgericht.

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer durch den faktischen Ge-schäftsführer begangenen Steuerhinterzie-hung ist – wenn die Feststellungen unge-prüft übernommen werden – das Ergebnis einer Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerschaden der Gesellschaft im Re-gelfall vorgezeichnet. Etwas Anderes kann allenfalls gelten, wenn möglicherweise der Grundsatz der anteiligen Tilgung eingreift und die Haftung hierdurch begrenzt wird. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Haf-tung wegen des Schadensersatzcharak-ters der Haftungsnormen nur zu bejahen ist, soweit zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall ein Kausalzusam-menhang besteht (vgl. beispielsweise BFH, 23.04.2014 – VII R 41/12, juris). Hätten die Mittel der Gesellschaft also ohnehin auch bei pflichtgemäßen Verhalten nicht ausge-reicht, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, ist die Haftung deshalb im Regelfall (Aus-nahme etwa bei Steuerhehlerei, vgl. BFH, a.a.O.) auf die Tilgungsquote begrenzt.

2Aus Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2015 – 1 StR 405/14: Die falsche Angabe in einer Schenkungsteuererklärung, keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt in Bezug auf die erklärte Schenkung und auch die Vorschenkungen

eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. In Bezug auf die Vor-schenkungen wird diese Tat durch aktives Tun allerdings als mitbestrafte Nachtat im Verhältnis zu den vorangegangenen Hinterziehungen durch Unterlassen der jeweiligen Schenkungsteuererklärungen für Vorschenkungen gesehen. Dies gilt aber nur, solange die Vortaten durch Unterlassen noch nicht strafverfolgungsverjährt sind.

Sachverhalt: Die Angeklagte hatte mit einem vermö-genden Generalkonsul eine mehrjährige Liebesbeziehung geführt. Zwischen 2004 und 2008 hatte sie von ihm umfangreiche Schenkungen im Gesamtwert von 2,5 Mio. € erhalten. In Deutschland nachvollziehbare Zahlungsflüsse wurden hierbei vermieden. Diese Schenkungen erklärte die Angeklagte nicht gegenüber dem Finanzamt.

Lediglich für eine ihr im Jahr 2006 ge-schenkte Immobilie gab sie Mitte 2008 eine Schenkungsteuererklärung ab, wobei

sie in dem Formular die Frage nach Vor-schenkungen verneinte, obwohl sie wusste, dass sie diese hätte angeben müssen. Das Finanzamte setzte daraufhin Schenkung-steuer in Höhe von rund 100 T € fest, eine Festsetzung von weiteren 770 T € unter-blieb aufgrund der falschen Angaben zu den Vorschenkungen.

Wegen dieser Schenkungsteuerhinter-ziehung verurteilte das Landgericht die Angeklagte zu einer (nicht mehr bewäh-rungsfähigen) Freiheitstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten. Gegen diese Ver-

urteilung wendete sich die Angeklagte mit der Revision. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Sachrüge hin im Straf-ausspruch aufgehoben und die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe:In dieser Entscheidung hat der Bundesge-richtshof also den Schuldspruch wegen ei-ner Schenkungsteuerhinterziehung durch aktives Tun gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufrechterhalten, die Rechtsfolge einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheits-strafe hingegen nicht.

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18 Ausgabe Nr. 6

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell

Nach Auffassung des ersten Strafse-nates sei die unwahre Angabe der Ange-klagten in der Erklärung, keine Vorschen-kungen erhalten zu haben, unrichtig und unvollständig im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Vorschenkungen seien dabei in doppelter Hinsicht steuerlich er-heblich. Zum einen seien sie in Bezug auf die erklärte Schenkung relevant für die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes und des steuerlichen Freibetrages gemäß §§ 16, 19 ErbStG (vgl. zur Berechnung der Steuer für den Letzterwerb im Ein-zelnen die Berechnungsnorm des § 14 ErbStG). Zum anderen sei die Nennung der Vorschenkungen zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Besteuerung in-nerhalb eines Zehnjahreszeitraumes erfor-derlich. Sofern noch keine steuerrechtli-che Verjährung eingetreten sei, müsse die Besteuerung der Vorschenkungen durch weitere Schenkungsteuerbescheide nach-geholt werden.

Der Angeklagten sei es auch trotz des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit zumutbar gewesen, die Vorschenkungen zu offenbaren. Sie habe in Bezug auf die Vorschenkungen weitere, vorsätzliche Steuerhinterziehungen durch Unterlassen begangen. Dabei habe sie sich aber nicht in einer unauflösbaren Konfliktlage mit der Konsequenz eines Selbstbelastungszwan-ges befunden, da sie im Regelfall bei einer vollständigen und richtigen Angabe der Vorschenkungen in der Schenkungsteuer-erklärung gleichzeitig für die Vorschenkun-gen eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO mit strafbefreiender Wirkung erstattet hätte. Ein Verstoß gegen die Selbstbelas-tungsfreiheit sei selbst dann abzulehnen, wenn eine Selbstanzeige ausnahmsweise nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt sei. In die-sem Fall wäre die Angeklagte als Ausgleich für die erzwungene Selbstbelastung ausrei-chend durch ein strafrechtliches Verwen-dungsverbot für diese Angaben geschützt gewesen.

Es sei auch eine Steuerverkürzung durch zwei verschiedene Anknüpfungs-handlungen eingetreten. Das ist das Überraschende an dem Urteil: Durch das Verschweigen der Vorschenkungen sei zunächst die Schenkungsteuer für die

erklärte Immobilienschenkung zu niedrig festgesetzt worden. Darüber hinaus sei durch diese unrichtige Erklärung aber auch die Nachholung der Besteuerung der Vor-schenkungen verhindert und seien damit ebenfalls erneut in weiteren Fällen Steuern verkürzt worden.

Auch wenn die Steuerhinterziehung

durch Unterlassen für die Vorschenkungen wegen einer Strafverfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden könne, han-dele es sich bei dieser erneuten unrichti-gen Angabe um eine neue tatbestandliche Handlung, für die die Strafverfolgungsver-jährung gesondert zu prüfen sei, solange noch keine steuerliche Festsetzungsverjäh-rung eingetreten sei.

Soweit die Vortaten allerdings noch nicht verfolgungsverjährt seien, stellt die anschließende Steuerhinterziehung durch aktives Tun eine mitbestrafte Nachtat dar. Diese sei straflos im Verhältnis zur Haupt-tat, wenn wie vorliegend die Geschädigten beider Taten identisch seien, kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qua-litativ nicht erweitert sei.

Der erste Senat betont sodann aber, dass die Straflosigkeit der Nachtat ent-falle, wenn die Vortat insbesondere wegen Strafverfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar sei. Ob das im vorliegenden Fall für einzelne Vortaten zutreffe, müsse der neue Tatrichter feststellen. Zudem weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei der Strafzumessung nur diejenigen Vorschenkungen hätten berücksichtigt werden dürfen, die bis zum Zeitpunkt des erklärten Erwerbes – also bis zur Schen-kung im Jahr 2006 – erfolgt seien. Das Verschweigen von Nachschenkungen sei hingegen in diesem Verfahren irrelevant, könne aber ebenfalls eine Unterlassens-strafbarkeit durch Nichtabgabe weiterer Schenkungsteuererklärungen begründen. Diese seien aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Praxishinweis: Mit der viel beachteten Entscheidung hat der erste Strafsenat des Bundesge-richtshofes in diesen Konstellationen der Abgabe unrichtiger Schenkungsteuerer-

klärungen unter Verschweigen von Vor-schenkungen die Strafverfolgungsverjäh-rung für die Steuerverkürzung aus der jeweiligen Vorschenkung erheblich ver-längert. Eine Steuerstraftat verjährt im Re-gelfall gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren, nur in besonders schweren Fällen gemäß § 376 Abs. 1 AO erst nach zehn Jahren. Bei Nichterklärung einer Schenkung beginnt die Verfolgungsver-jährung für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vier Monate nach Erhalt der Schenkung (vgl. nur BGH, 25.7.2011 – 1 StR 631/10, juris). Wird nun nach Ein-tritt der Strafverfolgungsverjährung, aber vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungs-frist eine falsche Schenkungsteuererklä-rung abgegeben, lebt die Strafbarkeit für die Verkürzung aus den Vorschenkungen über den Weg der falschen Erklärung und der in diesem Fall nicht mehr straflosen Nachtat wieder auf.

Auf dieses besondere strafrechtliche Risiko bei Vorschenkungen sollte der Be-rater den Mandanten bei der Abgabe von Schenkungsteuererklärungen hinweisen, denn momentan ist zu erwarten, dass sich diese Ansicht bei Behörden und Gerichten vorerst durchsetzen wird. Ob diese Auffas-sung des Bundesgerichtshofes im Hinblick u.a. auf das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung auch verfassungsrecht-lich Bestand haben wird, ist ungewiss und wird auch in der Literatur teilweise kont-rovers diskutiert.

Nicht auseinandersetzen musste sich der Bundesgerichtshof im Übrigen mit der Frage, ob auch nach der Verschärfung der Selbstanzeigevorschriften seit dem 01.01.2015 noch der Hinweis auf die Mög-lichkeit einer Selbstanzeige ausreicht, um eine Zumutbarkeit der Selbstbelastung zu bejahen. Die unmittelbar sanktionsbefrei-ende Wirkung der Selbstanzeige für Taten von mehr als 25 T € ist mit § 398a AO prak-tisch abgeschafft. Es erscheint zumindest weniger nahe liegend, in diesen Fällen noch eine Selbstbelastungsgefahr unter Hinweis auf die generell strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu verneinen.

3Aus OLG Rostock, Beschluss vom 07.07.2015 – 20 VAs 2/15: Im Steuerstrafverfahren hat der Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die von den ermittelnden Steuerfahndern beigezogenen Betriebsprü-

fungsakten des Veranlagungsbezirkes.

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19Dezember 2015

Sachverhalt: Der Angeklagte soll als ehemaliger Ge-schäftsführer einer GmbH Umsatzsteuer hinterzogen und einen Subventionsbetrug begangen haben. Nach einer erfolgreichen Revision ist das gegen ihn geführte Straf-verfahren wiederum erstinstanzlich beim Landgericht anhängig.

Auslöser des Ermittlungsverfahrens war ursprünglich eine Kontrollmitteilung, die zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der GmbH und schließlich zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hatte. Diese Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten wur-den bislang weder von der Staatsanwalt-schaft noch vom Gericht beigezogen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten beim Finanzamt Einblick in diese Prüfungs-akten. Dieses Schreiben hat das Finanzamt an die Steuerfahndung weitergeleitet, da die Betriebsprüfungsakten komplett dort verwahrt wurden. Gewährt hat die Steuer-fahndung nur Einsicht in zwei Bände, eine weitergehende Akteneinsicht wurde unter Hinweis auf § 30 AO verwehrt.

Daraufhin beantragte der Verteidiger

nochmals unter Hinweis auf § 147 StPO umfassende Akteneinsicht, die erneut abgelehnt wurde. Die Steuerfahndung begründete die Verweigerung u.a. da-mit, dass die Akten dem Gericht bislang ebenfalls nicht vorlägen und auch nicht von der Staatsanwaltschaft vorzulegen gewesen seien. Es handele sich ohnehin um rein innerdienstliche Vorgänge, die für das Strafverfahren relevanten Unterlagen seien bereits als Kopien zur Ermittlungsakte gelangt.

Gegen diese Ablehnung wurde ein An-trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag ist letztlich nur gescheitert, weil der falsche Rechtsweg beschritten wurde (erforderlich wäre nach Anklageerhebung ein Antrag an das mit der Sache befasste Gericht nach § 147 Abs. 5 S. 1, letzter Halbsatz StPO gewesen und nicht mehr ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG). Einen Anspruch auf eine umfassende Aktenein-sicht in die Betriebsprüfungsakten bejahte das Oberlandesgericht hingegen in dem Beschluss mit aller Deutlichkeit.

Entscheidungsgründe:Das Oberlandesgericht Rostock vertritt die Auffassung, dass es sich bei den von der Steuerfahndung beigezogenen Steu-

erakten des Finanzamtes um Bestandteile der Sachakten gehandelt habe, die der Staatsanwaltschaft mit Übernahme des Verfahrens ohne Verzug gemäß § 163 Abs. 1 S. 2 StPO zu übersenden und die nach erfolgter Anklageerhebung dem Ge-richt nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzu-legen gewesen wären. Mit der Hinzuzie-hung durch die Steuerfahndung und ihre Führung als Beiakten des Verfahrens er-strecke sich das uneingeschränkte Akten-einsichtsrecht des Verteidigers nach § 385 Abs. 1 AO, § 147 Abs. 1 StPO unabhängig von einer Anforderung durch das Gericht auch auf diese.

Dass die Steuerfahndung bereits Kopien aus den Betriebsprüfungsakten zu den Er-mittlungsakten genommen habe, ändere hieran nichts. Schon das Gericht und die Staatsanwaltschaft müssten jeweils an-hand der Originalvorgänge in eigener Verantwortung prüfen, ob tatsächlich alle verfahrensrelevanten Unterlagen zu den Ermittlungsakten gelangt seien. Auch die Authentizität der Unterlagen könne nur anhand der jeweiligen Originale beurteilt werden. Dieses Recht gelte ebenso für die Verteidigung.

Ebenso wenig stehe entgegen, dass es sich um Steuerakten des Finanzamtes handele. Diese seien durch Übersendung oder Hinzuziehung Bestandteil der Ermitt-lungsakten geworden. Das Akteneinsichts-recht bestehe sogar, wenn diese Steuer-akten nicht förmlich als Beiakten geführt würden. Das Steuergeheimnis könne dem Verteidiger wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nicht entgegengehalten werden, selbst wenn sich in den Akten Hinweise auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter ergeben sollten.

Praxishinweis: Die Entscheidung bestätigt ausdrücklich das umfassende Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren. Zur Wahrung der Waffengleichheit muss der Verteidigung Einblick in sämtliche Bei-akten gewährt werden, die vor Anklage-erhebung vom Strafsachenfinanzamt der Staatsanwaltschaft und nach Anklageer-hebung dem Gericht vorzulegen wären. Das Steuergeheimnis kann dem nicht ent-gegengehalten werden. Auf eine tatsäch-liche Vorlage oder Beiziehung kommt es dabei nicht an.

Dieses Recht auf umfassende Einsicht muss der Verteidiger notfalls gerichtlich

durchsetzen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sämtliche verfahrensrele-vanten Unterlagen Bestandteil der Ermitt-lungsakten werden. Es kann natürlich im Verfahren nichts verwendet werden, was dem Verteidiger nicht vorher zugänglich gemacht wurde. Es können sich aber in den Beiakten auch Unterlagen mit ent-lastendem Charakter finden, die aus den verschiedensten Gründen gerade nicht ihren Weg in die Hauptakte gefunden haben.

Der Verteidiger muss deshalb immer umfassend Akteneinsicht nehmen. Jede Form der Stellungnahme vor einer solchen Akteneinsicht stellt einen Kunstfehler dar. Das bedeutet auch, dass der Verteidiger bei länger andauernden Verfahren vor jeder relevanten Weichenstellung, insbe-sondere zur Vorbereitung eines Hauptver-handlungstermins, erneut Akteneinsicht nehmen muss. Zwischentöne (wie bei-spielsweise ein behördeninterner Streit, eine langsame Bearbeitung, die Wut eines einzelnen Sachbearbeiters) oder manch-mal entscheidende Sachverhaltsfortschrei-bungen sind erst durch eine Akteneinsicht ermittelbar.

RA Dr. Minoggio ist Fachanwalt für Steuer-recht und für Strafrecht in der mit 7 Rechts-anwälten wirtschafts- und steuerstrafrecht-lich ausgerichteten Anwaltspraxis Minoggio Rechtsanwälte und Strafverteidiger mit Bü-ros in Hamm und Münster.

59065 Hamm, Südring 14,Tel.: 0 23 81 92 07 60;[email protected] Münster, Rothenburg 34, Tel.: 02 51 133 226 0;www.minoggio.de

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell

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20 Ausgabe Nr. 6

Blick ins Wirtschaftsrecht

Viele Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerbe-rater, gelegentlich auch Wirtschaftsprüfer) sind – dann typischerweise schwerpunkt-mäßig – als Insolvenzverwalter tätig. Zwar ist die Bestellungspraxis der Insolvenzge-richte in den letzten Jahren durchaus als re-striktiv zu betrachten, es besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ein – klagbarer – Rechtsanspruch auf (gelegent-liche) Bestellung zum Insolvenzverwalter. Steuerrechtliche Besonderheiten ergeben sich, wenn ein angestellter Berufsträger zum Insolvenzverwalter bestellt wird.

1. ProblemstellungWird ein in einer Rechtsanwaltskanzlei an-gestellter Rechtsanwalt oder Steuerbe-rater als Insolvenzverwalter eingesetzt, stellt sich die Frage nach der ertrag- und umsatzsteuerlichen Qualifizierung der da-raus resultierenden Vergütungen.

Rechnet der angestellte Berufsträger die Insolvenzverwaltervergütungen selbst im eigenen Namen und für ei-gene Rechnung ab und ist ihm dies im

Anstellungsverhältnis gestattet, fungiert er insoweit als Selbstständiger gem. § 18 EStG und als Unternehmer gemäß § 2 UStG mit den daraus resultierenden steuer-lichen Folgen. Diese Fallgestaltung ist in der Praxis jedoch eher die Ausnahme.

Die Problematik ist ähnlich bei der ge-richtlichen Einsetzung eines angestellten Rechtsanwalts als Betreuer, Verfahrens-pfleger oder auch bei der Bestellung eines angestellten Rechtsanwalts zum Notar (vgl. OFD Karlsruhe v. 29.2.2008 – S 7104, DStR 2008, 923; OFD Frankfurt v. 14.3.2008 – S 7104 A-81-St 11; OFD Chemnitz v. 1.10.2008 – S 7104-75/10-St 23; dazu Linse/Glaubitz, DStR 2008, 2052; Dahms, ZInsO 2008, 1174; Onusseit, ZInsO 2008, 1337; Sterzinger, NJW 2008, 3677; Ster-zinger, NZI 2009, 208; Buhmann, BRAK-Magazin 01/2009, 10).

Üblicherweise rechnet aufgrund der internen Vereinbarungen zwischen dem angestellten Berufsträger und der Arbeitgeber-Kanzlei die Kanzlei die

Vergütungen für die Insolvenzverwalter-tätigkeit ab.

2. Bisherige Rechtsauffassung der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung hat dazu bisher die Auffassung vertreten, dass der angestellte Berufsträger, der persönlich zum Insolvenz-verwalter bestellt wird, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbstständig unternehmerisch tätig sei und dies zur Folge habe, dass die Umsätze aus seiner Tätigkeit ihm und nicht seinem Arbeitgeber zuzuordnen seien. Nur der Insolvenzverwal-ter unterliege der Aufsicht des Insolvenzge-richts. Er sei im Rahmen seiner Insolvenzver-waltertätigkeit nicht Anweisungen seines Arbeitgebers gebunden.

Schuldner der Umsatzsteuer ist re-gelmäßig die Person, die zivilrechtlich oder aufgrund gerichtlicher Bestellung zur Leistung verpflichtet ist. Jedoch besteuert das UStG wirtschaftliche Vor-gänge. Leistender kann somit auch der Arbeitgeber des Verpflichteten sein, wenn

Unternehmereigenschaft eines als Insolvenzverwalter tätigen angestellten Berufsträgers

von Wolfgang Arens

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21Dezember 2015

Blick ins Wirtschaftsrecht

dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungs-weise die Leistung tatsächlich erbracht hat (siehe etwa FG Hamburg v. 22.5.2001 – II 258/00, DStRE 2001, 1242). Für die Testa-mentsvollstreckertätigkeit hat der BFH dies ebenfalls bereits entschieden (BFH v. 13.3.1987 – V R 33/79, BStBl. II 1987, 524).

3. Neuere Rechtsauffassung der FinanzverwaltungInzwischen hat die Finanzverwaltung jedoch einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen. Der BMF hat mit Schreiben vom 28.07.2009 (IV B 8-S 7100/08/10003, DStR 2009, 1646) ausgeführt, dass die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen angestellten Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen seien. Dies gelte sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter be-teiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig sei und im Außenverhältnis im eigenen Namen handele. Die Rechtsanwaltskanzlei könne diese Umsätze im eigenen Namen

und unter Angabe ihrer eigenen Steuer-nummer abrechnen (§ 14 Abs. 4 UStG). Insofern finde auch kein Leistungsaus-tausch zwischen der Rechtsanwaltskanz-lei und dem als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt statt.

4. FazitFür die vor dem 01.01.2010 ausgeführten Leistungen werde es – auch für die Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfän-gers – nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechne bzw. bereits ab-gerechnet habe. Die OFD Frankfurt hat mit Verfügung vom 13.05.2009 (S 7104 A-81-St 110, NZI 2009, 509) diese Auffassung ebenfalls vertreten und die vorausgehende anderslautende Verfügung aufgehoben.

Die LFD Thüringen hat mit Verfügung vom 17.04.2009 (S 7104 A-25-A3.11, S 2203 A-01-A2.11, NZI 2009, 510) eine vorausge-gangene Verfügung vom 03.12.2008 (S 7104 A-25-A3.11, S 2203 A-01-A2.11) aufgeho-

ben und verfügt, dass dann, wenn ein ange-stellter Rechtsanwalt, der ein höchstpersön-liches Amt übernommen hatte, aufgrund der vorausgegangenen Verfügung umsatz-steuerlich registriert wurde, dies rückgängig zu machen sei. Korrespondierend zur ertrag-steuerlichen Behandlung (Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit) solle die umsatzsteu-erliche Behandlung durch eine Zurechnung der Umsätze bei der Arbeitgeberkanzlei erfolgen.

Die vorstehenden Ausführungen ma-chen deutlich, dass die zutreffende rechtli-che Bewertung der Vergütung sehr schwie-rig ist, wenn ein angestellter Berufsträger als Insolvenzverwalter bestellt oder mit einem ähnlichen Amt betraut wird. Die steuerliche Handhabung sollte sich an den Vorgaben des vorstehend zitierten BMF-Schreibens vom 28.07.2009 orientieren.

Der Autor Wolfgang Arens, ist Rechtsan-walt und Notar sowie Fachanwalt für Steu-errecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesell-schaftsrecht.

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22 Ausgabe Nr. 6

Blick ins Wirtschaftsrecht

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23Dezember 2015

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Nachfolge: Jenseits der Norm mit Haken und ÖsenEine Steuerkanzlei ist kein austauschbares Standardunternehmen, sondern vielmehr ein Rahmen, in dem Freiberufler ihre Tätig-keit ausüben. Das bedeutet für die Frage der Nachfolge, dass der Generationen-wechsel in der Steuerberatungsbranche in unterschiedlichsten Formen und Modellen realisiert wird – so wie es individuell gerade zur Person und Situation des Beraters am besten passt. Damit dieses Ideal möglichst reibungsfrei realisiert werden kann, sollten insbesondere zwei Aspekte frühzeitig mit bedacht werden: die Regelungen innerhalb einer Partnerschaft und die Option, auch nach einem etwaigen Verkauf der Kanzlei oder eines Anteils weiter tätig zu sein.

Bei Beamten war die Sache bisher ganz einfach: mit 65 Jahren war zwangsläufig Schluss – auch wenn bereits erfolglos da-gegen geklagt wurde. Künftig müssen zwar auch die Staatsdiener länger arbeiten, aber nicht jeder beklagt sich darüber, etwa bis 67 tätig bleiben zu müssen, im Gegenteil. Auch Steuerberater fallen gelegentlich einer Art Zwangsverrentung zum Opfer, aber nur dann, wenn sie das selbst vorher so gewollt haben. So sehen Sozietätsverträge gelegentlich einen Passus vor, der besagt, dass Partner, die ein gewisses Lebensalter erreichen, ihren Anteil an einen Nachfolger übertragen müssen. Nicht immer freilich sieht man die Dinge zum Zeitpunkt des zwangsweisen Ausscheidens noch genauso wie an dem Tag, an dem man dies wie selbstverständlich unterschrieben hat.

Die Altersstruktur einer Partnerschaft beachtenDies soll nun keineswegs bedeuten, dass es nicht etwa sinnvoll wäre, im Sozietäts-vertrag von Anfang an Szenarien für den Ausstieg der einzelnen Partner zu regeln. Starre Altersgrenzen werden jedoch ge-legentlich als problematisch – und in der Praxis als nicht realisierbar – empfunden. Grundsätzlich gilt, dass der Verkauf eines Sozietätsanteils deutlich schwieriger ist als etwa die Veräußerung der gesamten Praxis. Sofern ein interner Nachfolger fehlt, sind nur vergleichsweise wenige Existenzgrün-der bereit, eine hohe Summe zu investie-ren, um anschließend nur einen Teil der un-ternehmerischen Entscheidungen treffen zu können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Kanzleiumsatz in der Vergan-genheit stark gewachsen ist und der An-teil, der auf den einzelnen Partner entfällt, bereits eine halbe Million Euro übersteigt.

Bundesweit nach Interessenten suchen können Kanzleien über die Kanzleibörsen der der Steuerberaterverbände sowie über die DATEV-Kanzleibörse.

Auf die Situation, eher schwer einen Käufer zu finden, sollten sich die Partner einer Sozietät einstellen und beizeiten ei-nen oder mehrere jüngere Berufsträger als potenzielle Nachfolger integrieren oder sie unmittelbar als weitere Partner beteiligen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der steuerlichen Konsequenzen. Für den Seniorberater, der als Erster ausscheiden will oder muss, verbindet sich damit ge-nau der Rückzug auf Raten, den sich viele wünschen. Denn schrittweise Verantwor-tung abzugeben, aber dabei doch stets im Hintergrund maßgeblich mitgestalten, ver-spricht einen gleitenden und damit sanftem Ausstieg, der es erlaubt, sich bereits neben der noch bestehenden beruflichen Tätigkeit neue Aktionsfelder zu erschließen.

Sozietäten oder Gesellschaften, in de-nen alle Partner etwa dasselbe Alter haben, stehen vor einer völlig anderen Heraus-forderung. Hier muss rechtzeitig geklärt werden, ob tatsächlich alle zum selben Zeitpunkt ihren Ausstieg planen oder ob einer oder mehrere die Kanzlei ohne einen ausscheidenden Partner weiterführen wol-len. In letztem Fall benötigen sie wiederum zeitnah einen Nachfolger, im ersten Fall be-darf es etwas weniger zeitlichen Vorlaufs. Sozietäten und Gesellschaften sind dann begehrt und insbesondere für größere Ver-bünde attraktiv, wenn sie als Ganzes ver-äußert werden sollen. Das bedeutet für die Nachfolgeregelung wiederum, dass sie im Ernstfall erfahrungsgemäß verhältnismäßig schnell realisiert werden kann – vorausge-setzt, alle Partner sind sich wirklich einig und verfolgen identische persönliche Ziele.

Die persönliche finanzielle Situation entscheidet Größere Kanzleiverbünde offerieren – auch Einzelberatern, die ihre Kanzlei an sie ver-kaufen – im Übrigen meist die Möglichkeit, weiterhin im Angestelltenverhältnis etwa als Geschäftsführer tätig zu sein und nicht nur weiter zu beraten, sondern auch die Geschi-cke der Kanzlei zu lenken. Die Kehrseite der Medaille besteht meist in einer eingeschränk-ten Entscheidungskompetenz – was für den scheidenden Kanzleiinhaber oft schwer zu akzeptieren ist. Gute Gründe für die weitere

Tätigkeit in einer veräußerten oder an ein Fa-milienmitglied übertragenen Kanzlei gibt es wenigstens zwei: den persönlichen Wunsch, in reduzierter Form und mit geringerer Verant-wortung weiter beruflich engagiert zu blei-ben, aber auch den wirtschaftlichen Zwang, der weiterhin ein regelmäßiges Einkommen erfordert. Nur die Frage der ausreichenden Sicherung des Lebensstandards im Alter durch einen erzielbaren Kaufpreis ehrlich zu prüfen, bewahrt letztlich vor Engpässen und Unsicherheit im höheren Lebensalter. Eine Einschätzung des Kanzleiwertes kann durch eine Kanzleibewertung vorgenommen wer-den. Dabei erfolgt die Ermittlung des Wer-tes einer Steuerberatungskanzlei nach dem branchenüblichen Umsatzverfahren. In die-sem Verfahren wird der Wert der Kanzlei aus der Summe von immateriellem Kanzleiwert und Substanzwert ermittelt. Steuerberater sollten dieses Angebot in Anspruch nehmen, da oftmals der Wert der Kanzlei schlichtweg deutlich überschätzt wird.

Als freier Mitarbeiter oder Angestellter weiter tätigWer mittels dieses Ergebnisses zu der Über-zeugung gelangt, nach einem Kanzleiverkauf weiterhin Einkommen erwirtschaften zu müs-sen, um seinen Lebensstandard zu erhalten tut dies häufig in der ehemals eigenen Kanz-lei. Gelegentlich wird im Übergabevertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart, dass es dem Verkäufer untersagt zumindest in der gleichen Region als Steuerberater in einer anderen Kanzlei oder selbstständig tätig zu werden. Neben der Anstellung als Geschäftsführer bei einem Kanzleiverbund kommt im Wesentli-chen das Modell der freien Mitarbeiterschaft in Frage. Wird dies angestrebt, so verengt sich dadurch der Kreis potenzieller Nachfol-ger, da nicht jeder Existenzgründer bereit ist, weiterhin mit seinem Vorgänger zusammen zu arbeiten. Etliche sind es aber durchaus und schätzen sowohl seinen Erfahrungsvorsprung als auch die vertrauensbildende Wirkung, die dieses Modell bei den Mandanten innehat. Ob die Zusammenarbeit nach einer Veräu-ßerung harmonisch und gewinnbringend für beide Seiten abläuft, hängt im Übrigen ganz stark davon ab, ob der ausscheidende Steuer-berater tatsächlich loslassen kann – und den Neuen machen lässt.

Bei Fragen senden Sie eine E-Mail an: [email protected]

Autor: Steffen Bock, DATEV-Consulting

Für die Praxis notiert

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24 Ausgabe Nr. 6

von Thomas Uppenbrink, Hagen

www.uppenbrink.de

Die Apotheke in der Krise – Sanierung oder Insolvenz? Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bei Apotheken durch gesetzliche und wirtschaftliche Veränderungen

Auch die Apotheken stehen vor gro-ßen Herausforderungen durch gesetz-liche Änderungen und Internethandel. Seit etwa 10 Jahren verringert sich die Zahl der ursprünglich inhabergeführten Apotheken kontinuierlich, da der Druck nicht mehr nur Medikamente im Rah-men von Gesundheitsvorsorge bzw. Gesundung zu vergeben, sondern auch als Einzelhändler tätig zu sein, für viele Apotheker zu groß ist. Die stagnieren-den Gesundheitsausgaben und der In-ternethandel machen den Apotheken nachweislich zu schaffen. So auch die entsprechenden Vorgaben, nur noch sehr preisintensive Arzneimittel nach Arztrezepten zu vergeben.

War früher die freiberufliche Stellung eines Apothekers noch eine „Bank”, be-ginnt nun schleichend die Krise und wird in der Regel wegen kaum vorhandenem Controlling erst spät – oft zu spät – er-kannt. Gegen eine konsequente, auf Ge-winn durch „OTC”-Produkte getrimmte Verkaufsstrategie der großen Ketten, sieht

sich der Apotheker an der Ecke noch als Freiberufler, der „automatisch” seine Kosten deckt und sein Geld verdient. Die betriebswirtschaftliche Verschlechterung der Apotheke beginnt ohne größere An-zeichen. Im Rahmen einer „Lebenssymbi-ose” sitzen Apotheken und verschiedene Ärzte in der Regel räumlich sehr eng zu-sammen. Aufgrund zu hoher Kosten sowie Versandapotheken und z. B. Drogerien, bzw. aus Altersgründen oder aufgrund von Zusammenschlüssen von Apothekenket-ten oder weil „zutragende“ Ärzte weg-fallen, schwinden die Regelumsätze der Apotheke merklich!

Die Apotheke hat mehr oder weniger anhaltende Verluste, eine bis dahin nicht auf Produktgruppenergebnisrechnung geführte Buchhaltung, kein Konzept, um den wegbrechenden „Rezepteumsatz” zu kompensieren und möglicherweise eine zunehmende Belastung durch feste Kos-ten. Ähnlich wie bei den Ärzten, kann die Krise in einer Apotheke in unterschiedli-che Phasen aufgeteilt werden:

Negativer Trend beim UmsatzUmsatz- und Ertragssituation sind bezogen auf die unterschiedlichen Produktgruppen und Abrechnungsmodalitäten in einem Rahmen, der am Jahresende noch einen Gewinn ausweist. Betriebswirtschaftlich zeigt die Apotheke zwar eine negative Tendenz hinsichtlich der verschreibungs-pflichtigen Medikamente, aber noch ist ein ordentliches Verhältnis innerhalb der Abrechnungen zu sehen und die Liqui-dität ist ausreichend, um den laufenden Geschäftsbetrieb der Apotheke zu befrie-digen. Der Apotheker entnimmt einen be-stimmten Betrag für seinen Lebensunterhalt vorab, wobei er für private Investitionen (Haus u. a.) die Höhe (ggf. mit seinem Steu-erberater) definiert hat. Die Privatentnahme ist noch in einem Bereich, der sich mit dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis verträgt. Bezogen auf das Umsatz-/ Ertragsverhältnis pro Quartal betrachtet, hat die Apotheke bezogen auf die Produktgruppen bzw. Ab-rechnungsbereiche ansatzweise Wachstum zu verzeichnen oder die Umsätze und Er-träge sind auf gleichbleibendem Niveau.

Für die Praxis notiert

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25Dezember 2015

Für die Praxis notiert

Rückläufiger GesamtumsatzBei Kontrolle der betriebswirtschaftlichen Auswertungen werden die geschäftlichen Aufwände nach wie vor ohne Schwierig-keiten beglichen und die Privatentnahmen erfolgen in gleicher Höhe. Die Liquidität scheint noch ausreichend zu sein, jedoch werden das ein oder andere Mal die „OTC”-Lieferanten nicht in der ersten Kon-dition bedient. Der Gesamtumsatz (ohne Blick auf die unterschiedlichen Produkt- und Abrechnungsgruppen) ist rückläufig.

Steigende Kosten und UmsatzrückgangEine Liquiditätslücke entsteht, die zwar die Existenz der Apotheke noch nicht bedroht, jedoch bei gleichbleibenden negativen Er-trägen, zukünftig Probleme machen wird. Gleichbleibende bzw. steigende Kosten stehen kontinuierlich sinkenden Umsät-zen im Bereich der Rezeptabrechnung ge-genüber, die aber nicht wahrgenommen bzw. mit anderen Umsätzen kompensiert werden. Der steuerliche Berater warnt seit längerem davor, dass Strategien entwickelt

werden müssen, um die durch die Gesund-heitsreform zurückgehenden Medikamen-tenumsätze mit anderen Produkten und Dienstleistungen aufzufangen. Bei einer Kundenumfrage stellt sich nebenbei noch heraus, dass die jüngeren Kunden vor-nehmlich Medikamente über das Internet bestellen und damit auch zum Rückgang der Umsätze beitragen. Der Pharmarefe-rent hat schon mehrfach angeboten, einen betriebswirtschaftlichen Berater zur Verfü-gung zu stellen, um über neue Strategien die Verluste bzw. Liquiditätslücke zu de-cken. Der Apotheker glaubt an Besserung durch die saisonalen Schwankungen der Krankheiten („Frühjahrs- bzw. Herbst-grippe”) und ändert damit den Geschäfts-ablauf nicht.

Existenzbedrohende LiquiditätskriseDie Liquiditätssituation ist mittlerweile exis-tenzbedrohend. Bankabbuchungen zur De-ckungen der Lieferanten in der ersten Kondi-tion sind nicht mehr möglich und das Limit ist weit über die Grenze der vertraglich verein-

barten Höhe ausgenutzt. Dazu kommen die Informationen des Pharmagroßhandels, nun aktiv mit in das Geschäft eingreifen zu wol-len, um den Standort bzw. Verkaufskunden „Apotheke” zu halten. Die äußeren Bedin-gungen haben sich zu Ungunsten der Apo-theke entwickelt und die Umsatzentwicklung ist weiterhin stark rückläufig. Erschwerend kommt hinzu, dass die Apotheke zum Teil nicht mehr lieferfähig ist und die Kunden da-her einen Mitbewerber aufsuchen, der die be-nötigten Präparate sofort anbieten kann. Es werden keine wirtschaftlichen Maßnahmen ergriffen, um die stagnierende Situation zu kompensieren bzw. durch Kostenreduzierung zu verbessern. Durch Hereingabe von priva-ten Sicherheiten wird der Kontokorrent um die bisher schon geduldete Inanspruchnahme erhöht bzw. ein Teil des Kredits langfristig umfinanziert, um die benötigte Liquidität zu erhalten.

Mangelverwaltung – Insolvenz drohtDie Zeit, um wirtschaftlich und strategisch Änderungen herbeizuführen ist nicht mehr

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26 Ausgabe Nr. 6

vorhanden. Handlungsspielraum zur Durch-setzung von neuen gewinnbringenden Strategien ist nicht mehr existent. Die Li-quidität wird nur durch „erzwungene Zah-lungsziele”, nicht pünktlicher Begleichung von Sozialversicherungen und Finanzamt und der ratierlichen Zahlung der Löhne geschaffen. Neben den „erzwungenen Stundungen” versucht nun der Apothe-ker bzw. ein zu spät eingeschalteter Bera-ter, die Verfahrensbeteiligten um weitere Stundung bzw. Kreditierung zu bitten. Die Apotheke überlebt zu diesem Zeitpunkt nur noch dadurch, dass sie ihren „Mangel” erfolgreich verwaltet. Verluste lassen das gesamte Konstrukt Apotheke/ Bildung von Privatvermögen auseinanderbrechen. Zins-zahlung und Tilgungsleistungen für bereits vorher umgeschuldete Darlehen, Sonder-zahlungen auf Liquiditätshilfen durch den Pharmagroßhändler und Sonderbelastun-gen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Belegschaft können immer weniger bedient werden. Weitere geduldete Inanspruchnah-men bei den Banken und Sparkassen sowie Konditionsverschiebung mit Strafzinsen bei den Pharmagroßhändlern tragen das Üb-rige dazu bei, dass die Liquidität kaum noch oder gar nicht mehr vorhanden ist.

Das letzte Kapitel – Gläubiger sichern ForderungenDer Pharmagroßhandel liefert nur noch ge-gen Vorkasse. Die Kreditlinien sind jetzt über die vertraglich vereinbarte Linie in Anspruch genommen und auch die mündlich mit der Bank ausgehandelte Inanspruchnahme ist weitgehend ausgeschöpft. Von Dritten wird keine Liquidität und Unterstützung mehr zur Verfügung gestellt und mögliche wei-tere Gläubiger (Leasinggesellschaften für Kassensysteme und Mobiliar) drohen mit Kreditkündigung bzw. Rücknahme ihres Sicherungsgutes. Der Apotheker verliert seinen letzten vorhandenen Entscheidungs-spielraum und droht zwischen den Vollstre-ckungs- bzw. Rücknahmebemühungen sei-ner Gläubiger „zerrieben” zu werden. Der Pharmagroßhandel hat bereits neben der laufenden Inventur Mitarbeiter gesandt, die die Bestände nach Beschaffenheit, Char-gennummer und Wiederverkaufbarkeit eingeschätzt haben. Natürlich werden die zurückgegebenen Warenpartien nicht zum vollen Preis gutgeschrieben, so dass dort auch noch einmal operativ Verluste entste-hen und die Liquidität durch die Rückfor-derung weiter belastet wird.

Die großen Pharmahandelsunterneh-men und die Produzenten selbst sind

aufgrund der schlechten Erfahrungen der letzten Jahre im Bereich des Apothekenge-schäfts sehr schnell damit, ihr Rückgriffs-recht (Sicherungsübereignung) durchzu-setzen. In der Branche ist es üblich, dass die gesamte Betriebs- und Geschäftsaus-stattung nebst Anlagevermögen ebenfalls über Kredite der Pharmagroßhandelsun-ternehmen bzw. Pharmaproduzenten mit finanziert wird. Vorher schon getroffene Verzichtserklärungen der Vermieter im Rah-men von Vermieterpfandrecht und Raum-sicherung lassen die Sicherungsgläubiger sehr schnell handeln, um ihre Ansprüche durch Rücknahme bzw. Verbringung au-genscheinlich zu befriedigen.

Sanierungsmaßnahmen so früh wie möglich einleitenDeshalb ist es zwingend notwendig, dass bei einer angestrebten Sanierung aus der eigenverwalteten Insolvenz heraus, der In-solvenzantrag sehr zeitig gestellt wird, da-mit der Fortbestand des Betriebes mit allem Anlage- und Umlaufvermögen möglich ist.

Notverkauf soll Apotheke vor Insolvenz bewahrenViele Pharmagroßhandels- bzw. Produkti-onsunternehmen haben eine lange Liste von Apothekerinnen und Apothekern, die gerne einen Apothekenstandort „le-bend” übernehmen wollen. Auf der Höhe der Krise wird dann von den Beratern der Pharmaanbieter der Vorschlag unter-breitet, dass gegen eine noch zu verhan-delnde Summe die Apotheke inklusive des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens an einen neuen Apotheker veräußert wird. Dieser Schritt muss wohl überlegt sein, da hier nicht selten ein großer Teil der Verbind-lichkeiten gegenüber den Pharmaanbietern sowie den Banken und anderen Gläubigern übrig bleibt und dadurch dem Apotheker nicht wirklich geholfen ist. In einer solchen Phase ist es zwingend notwendig, dass sich der Apotheker fachkompetente betriebs-wirtschaftliche und juristische Hilfe sucht.

1. Außergerichtliche Sanierung als möglicher Weg aus der KriseDie außergerichtliche Sanierung ist der Versuch, ein Insolvenzverfahren zu vermei-den. Der Apotheker behält einen Teil seiner Handlungsfreiheit, der Ruf des „untade-ligen” Unternehmers bei der Kundschaft bleibt erhalten und die Verfahrensbeteilig-ten können ohne „staatliche Einmischung” das Unternehmen möglicherweise gesun-den. Die Sanierungschancen bei vorzeitiger Krisenerkennung sind dabei deutlich höher.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass nur ernst-hafte und nachhaltige Sanierungsschritte helfen können, eine sich abzeichnende Insolvenz abzuwenden. Spezialisten aus den Bereichen Sanierung und Insolvenz sind gefordert. Gemeinsam mit dem steu-erlichen Berater, dem Apotheker und den Lieferanten soll dann ein Weg aus der Krise gefunden werden.

Die Schwierigkeiten bei den Apothe-kern ab einem bestimmten Alter sind, dass Änderungen hin zum „Einzelhandel” ge-gen die bisherigen Grundsätze und Ein-stellungen sprechen und daher schwer zu vollziehen sind. Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe, die medikamen-töse Grundversorgung der Menschen in Deutschland zu gewährleisten, war ein Denken in klassischer Weise im Rahmen von „Umsatz und Gewinn” nicht vorhan-den. Marketing und Absatzstrategien, Kundenbindungsstrategien und entspre-chende Überlegungen, Produktgruppen mit guten Deckungsbeiträgen zu stärken,

Für die Praxis notiert

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27Dezember 2015

waren kaum oder gar nicht vorhanden und wenn nur durch Unterstützung der einzelnen Lieferanten bzw. der Pharma-großhändler möglich.

Ist die „Einsicht” des Apothekers nicht erkennbar und können keine nachhaltigen zukunftsbezogenen Sanierungserfolge prognostiziert bzw. erzielt werden, kön-nen sich für den Schuldner sowie für seine Berater Schadenersatzpflichten ergeben, die im Rahmen der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gestellt werden können. Daneben bleibt der Anspruch auf Schaden-ersatz auf zivilrechtlichem Wege durch die Gläubiger ebenfalls bestehen. Die Senkung der Fixkosten im Rahmen einer allgemeinen Kostensenkung ist der erste Schritt einer außergerichtlichen Sanierung. Bei den Apo-theken ist der Bereich der Dauerschuldver-hältnisse (überhöhte Miete an guten Stand-orten), die Reduzierung der Energiekosten, die Prüfung der Leasingverträge und die Optimierung der Lieferverträge im Rahmen von erweiterten Werbekostenzuschüssen

zu prüfen bzw. anzugleichen. Auch der Bereich „Versicherung und Service” ist auf Kostenreduzierung und Mindestanfor-derung hin zu prüfen und zu optimieren. Die Lohn- und Gehaltsstrukturen müssen ebenfalls auf den Prüfstand und die Zahl der Mitarbeiter muss den verbleibenden Umsätzen und Erträgen angepasst werden. Eine Verkleinerung der Mitarbeiterzahl bei laufender Sanierung ist besser, als die ge-samte Apotheke mit allen Mitarbeitern der Insolvenzgefahr preiszugeben.

Bei der Prüfung der Umsatz- und Er-tragsmöglichkeiten ist auch darauf zu achten, ob die Abrechnungen der Rezepte zeitnah und auch in der rechnerisch richti-gen Höhe gestellt und abgewickelt werden. Daneben ist ebenfalls zu prüfen, ob nicht kriminelle Handlungen (möglicherweise auch der Angestellten) dazu geführt haben, dass Verluste entstanden bzw. Liquidität ab-geflossen ist. Mit den Pharmaanbietern und den weiteren Lieferanten im Rahmen von OTC (Over the counter) ist eine Deckungs-beitragsprüfung mit Werbekostenzuschuss und rückläufigen Konditionen zu prüfen. Kompensierte Marketingmaßnahmen, wie Huckepack-Marketing durch Werbe-gemeinschaften und Aktionstage „gespon-sert” durch Hersteller und Großhandel sind ebenfalls zu prüfen und strategisch in einen Aktionskalender einzubinden.

Außergerichtlicher Vergleich und/oder ErlassZiel ist es, eine planerisch nachhaltige Ge-winn- und Ertragssituation zu erhalten, die es dem Apotheker erlaubt, im Rahmen der Sanierung weiterhin einen angemessenen Lebensstandard zu wahren. Gewöhnlich sind Abstriche bei der Lebenshaltung im Privatbereich zu machen, da sonst die Gewinnsituation (und dazu zählen auch Steuerrückstellungen bzw. Steuervoraus-zahlungen) nicht ausreicht, um den priva-ten Lebensstandard zu bedienen.

Im Rahmen einer klassischen Entschul-dung ist die Prüfung auf eine externe Sanie-rung nötig. Sind keine Liquiditätsreserven mehr vorhanden und kann die zukünftige Liquidität nur für das laufende Geschäft ge-nutzt werden, ist über eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern zur Reduzie-rung der Verbindlichkeiten zu verhandeln. Auch bei strittigen Forderungen kommt dies zwangsläufig in Betracht.

Die Gläubiger werden nur oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, wenn sie

den Nachweis erhalten, dass im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung die künftige geschäftliche Beziehung zu der Apotheke wieder in normalen Bahnen verläuft und damit die Geschäftsabläufe in der Zukunft gesichert sind. Möglicher-weise wird der Pharmagroßhandel bzw. der Lieferant einen Verzicht nur dann ak-zeptieren, wenn im Rahmen der Vorlage der Bilanzen der nächsten drei Jahre eine Besserung bezogen auf den Gewinn der Apotheke so verbrieft ist, dass darüber eine weitere Schuldzahlung getilgt wird (Schuld-verzicht mit Besserungsschein). In der Regel fordern die Gläubiger dann eine langfristige betriebswirtschaftliche und juristische Be-gleitung, damit die in der Vergangenheit gemachten Fehler durch den Apotheker nicht wiederholt werden! Diese „Kröte” muss der Apotheker schlucken, damit eine zweite geschäftliche Chance eingeräumt wird.

Neben den betriebswirtschaftlichen und juristischen Betrachtungen ist auch die steu-erliche Situation von einem außenstehen-den und fachkompetenten Steuerberater zu prüfen. Ein außergerichtlicher Vergleich stellt steuerlich einen außerordentlichen Ertrag dar, der grundsätzlich zu versteuern ist. Schon in der Phase der Erstellung des Sanierungskonzeptes muss also festgestellt werden, welcher Sanierungsgewinn bei Ab-schluss der Vereinbarung auf den Apothe-ker zukommt, und ob hier noch etwaige Verlustvorträge zur Verfügung stehen, um die Forderung des Finanzamtes zu kompen-sieren. Sollten keine Verlustvorträge vor-liegen, ist im Rahmen des Sanierungskon-zeptes auch das Finanzamt entsprechend zu informieren, um hier über die nötigen Maßnahmen zum Forderungsverzicht aus Steuerforderungen bei außerordentlichen Erträge zu verhandeln.

2. Stille Liquidation als letzter Ausweg?Eine versuchte, aber gescheiterte außer-gerichtliche Sanierung ist nicht das Ende der Apotheke. Auch eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bietet sich möglicherweise an. Leider ist das wirt-schaftliche Scheitern eines Unternehmers (Freiberuflers) in unserem Lande bei dem größten Teil der Bevölkerung immer noch eine „Schande”. Deshalb versuchen viele Freiberufler still zu liquidieren und die Ver-bindlichkeiten privat zu übernehmen bzw. in der Familie Unterstützung und Bürgen zu finden, damit letztendlich die Schulden bezahlt werden können. Es bleibt zu prü-

Für die Praxis notiert

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28 Ausgabe Nr. 6

fen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Apotheke nicht auch mit dem Umfeld und den regulativen Voraussetzungen zu tun haben. Leider sehen das viele Gläubiger anders. Sie sind oft der Meinung, dass das wirtschaftliche Scheitern des Apothekers nur mit fehlender kaufmännischer Kom-petenz einhergeht.

ApothekenschließungSolange die Apotheke am Markt ist und der Kundenstamm halbwegs stabil gehal-ten werden kann, ist eine Sanierung in der Insolvenz nicht von vornherein aus-sichtslos. Die laufenden Umsätze im Rah-men eines Fortführungskonzeptes sind das einzige noch verbliebene und einsetz-bare Kapital, das dem Insolvenzverwal-ter zur Verfügung steht. Die Schließung der Apotheke wird sofort dazu führen, dass die Ärzte den Patienten eine neue Apotheke nennen, wo sie die dringend benötigten Medikamente erhalten. Auch wird der Apotheker im Rahmen seiner ge-samtschuldnerischen Haftung bei nicht mehr vorhandenem Vermögen die Ver-braucherinsolvenz beantragen müssen. Eine Restschuldbefreiung im Rahmen ei-nes Regelinsolvenzverfahrens oder einer Verbraucherinsolvenz ist nur dann mög-lich, wenn von vornherein ein Eigenan-trag gestellt wird und im Rahmen des Verfahrens der Gemeinschuldner (Apo-theker) entsprechende Gelder über seine Pfändungsfreigrenze hinaus an den Treu-händer abführt bzw. im Rahmen einer Fortführung in einem Regelverfahren die Masse anreichert. Wird jedoch ein Fremd-antrag gegen den Schuldner gestellt, so muss dieser innerhalb einer Frist von 14 Tagen selber Eigenantrag stellen, da ihm sonst der Weg der Restschuldbefreiung bei allen Verfahren versagt bleibt.

Außergerichtliche Sanierung vs. eigenverwaltetes InsolvenzverfahrenDie Sanierer haben im Vorfeld auch zu prüfen, ob bei der Unmöglichkeit einer normalen Sanierung, ggf. das eigenverwal-tete Verfahren nach § 270 a InsO i.V.m. mit einem Insolvenzplanverfahren durch-geführt werden kann. Das eigenverwaltete Insolvenzverfahren inklusive Insolvenzplan erlaubt die quotale Befriedigung der Gläu-biger abseits der gesetzlichen Regelung. Hierbei steht eine einvernehmliche Bewäl-tigung der Insolvenz durch Verhandlungen und privatautonome Austauschprozesse im Vordergrund. Der Apothekenbetrieb wird bei der neuen Verfahrensart nicht vom

Amtsapotheker eingestellt, sondern wird in der Regel durch den oder die Apotheker(in) selber und seiner Belegschaft unter Mitwir-kung des Sachwalters und eines möglichen Sonderbevollmächtigten der Geschäftslei-tung für die insolvenzspezifischen Dinge fortgeführt. Parallel dazu werden dann in einem vorgegebenen Rahmen das Gericht und alle abstimmungsberechtigten Gläubi-ger von dem dann (gefertigten) Insolvenz-plan zu überzeugen sein, um anschließend die Sanierung durch Maßgabe des Insolvenz-plans durchzuführen.

Der Insolvenzplan kann nach den regu-lativen Vorgaben bereits bei Beantragung der Insolvenz fertig sein und als Anlage dem Insolvenzantrag beigefügt sein oder bei der Eigenverwaltung durch Initiative des Gläubigerausschusses, des Sonderbevoll-mächtigten der Geschäftsleitung und/oder des Sachwalters abgefordert, bzw. erstellt werden.

Eigenverwaltetes Verfahren mit GläubigerausschussDie vom Gesetzgeber angebotene Eigen-verwaltung im Rahmen des Insolvenz-verfahrens nach § 270 a wird bei einer Insolvenz einer Apotheke als durchaus re-alistische Möglichkeit eingeschätzt im ei-genverwalteten Verfahren die Apotheke(n) zu sanieren. So ist sichergestellt, dass sich die Verfahrensbeteiligten an den Insolvenz-plan halten werden. Die vom Gesetzgeber angebotene Eigenverwaltung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird als einzige Alternative zur Fortführung der Apotheke in die Insolvenz gesehen!

In der Zeit kann die Apotheke von dem Gemeinschuldner mit fachlicher Unabhän-gigkeit fortgeführt werden. Regelmäßig wird der Gläubigerausschuss tagen und die Entwicklung der Sanierung abfragen. Unter normalen Voraussetzungen wird die Eigenverwaltung durch einen „Sonderbe-vollmächtigten der Geschäftsleitung“ in-soweit umgesetzt, als der oder diejenigen, die die insolvenzspezifischen Maßnahmen sowie die nötige Restrukturierung im be-triebswirtschaftlichen Bereich umsetzen. Der Gläubigerausschussbestehend aus

1. dem größten gesicherten Gläubiger2. einem ungesicherten Gläubiger3. einem Kleingläubiger4. einem Arbeitnehmer5. der in der Regel gesicherten Hausbank

wird das eigenverwaltete Verfahren

kontrollieren und gemeinsam mit dem Sonderbevollmächtigten der Geschäfts-leitung sowie dem Sachwalter das Ver-fahren schnellstmöglich durch Vorlage – Annahme des Insolvenzplans zielge-richtet zum Abschluss bringen.

Das Ziel des eigenverwalteten Insolvenz-verfahrens mit Insolvenzplan ist es, am Ende die entschuldete(n) Apotheke(n) dem oder der Apotheker(in) dann zurück zu geben, um im Rahmen der Planerfüllung den Be-trieb entsprechend fortzuführen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass kaum oder keine Informationen an die Kunden durchdringen, dass die Apotheke insolvent ist, da dann eine Abwandlung der Kundschaft möglicherweise nicht zu ver-meiden ist. Auch sind die „empfehlenden Ärzte“ in der Regel unsicher, ob sie ihre Pa-tienten noch an diese Apotheke überleiten.

Gesetzlich ist die von der Insolvenz betroffene Apotheke nur von dem oder der bisherigen Apotheker/Apothekerin fortzuführen, da dem Insolvenzverwalter die fachliche Voraussetzung fehlt. Das ist wiederum ein guter Grund, im Rahmen einer Sanierungsüberlegung für eine oder mehrere Apotheken das eigenverwaltete Verfahren mit Insolvenzplan, dem normalen Regelinsolvenzverfahren vorzuziehen.

Übergang von Eigenverwaltung auf RegelverfahrenIst ein eigenverwaltetes Insolvenzverfah-ren mit Insolvenzplan nicht möglich oder zeigt sich im Laufe des eigenverwalte-ten Verfahrens, dass der Insolvenzplan nicht durchführbar, bzw. durchsetzbar ist, dann wird das eigenverwaltete Ver-fahren aufgehoben und in der Regel der bisherige Sachverwalter zum normalen Insolvenzverwalter im eröffneten Verfah-ren bestellt. Damit gibt es nur noch eine Sperrfrist, bis wann der nun „gänzlich“ tätige Apotheker/die tätige Apothekerin ihre Zulassung für die insolvente Apo-theke verliert und der Insolvenzverwalter den Betrieb schließen muss.

Keine Sanierung möglich – Abwicklung in der InsolvenzSind Sanierungsfähigkeit und Sanierungs-würdigkeit nicht gegeben, kommt auch in der Insolvenz nur noch eine Abwicklung (Liquidation) in Frage. Der Insolvenzver-walter wird mit Zustimmung des Gerichts die Insolvenzmasse nach Maßgabe des In-solvenzbeschlags veräußern. Dies ist bei

Für die Praxis notiert

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29Dezember 2015

einer Apotheke nicht ganz einfach, da er nur einen eingeschränkten Kundenkreis für die Medikamente hat, die zum Teil sogar unter das Betäubungsmittelgesetz (BTM) fallen. Neben den normalen Medi-kamenten und den nicht verschreibungs-pflichtigen Mitteln ist die Veräußerung von BTM und den vorhandenen Substanzen aus dem „Giftschrank” gesetzlichen Vor-gaben unterlegt. Der Insolvenzverwalter wird sich bei der Liquidation immer der Hilfe des Pharmagroßhandels bzw. des Produzenten bedienen, der diese Pro-dukte/ Medikamente/ Chemikalien gelie-fert hat. Selbst die Entsorgung von solchen Produkten obliegt besonderen Auflagen, die im Falle einer Abwicklung zu bedenken sind. Normalerweise fällt unter die Masse die gesamte Apotheke einschließlich des möglichen Kundenstamms, der als Ver-kaufswert verstanden wird. Der Kunden-stamm ist jedoch schwer zu veräußern, da die Kunden durch Empfehlung der Ärzte und aufgrund der bisherigen Lieferfähig-keit wiederkehrend die Apotheke besucht haben. Die Kundendaten und Informatio-nen von den Rezepten unterliegen dem Datenschutz. Hier muss der Insolvenzver-walter besondere Vorsicht walten lassen, wenn er eine Gesamtveräußerung mit trägt. Eine Veräußerung sollte grundsätz-lich sehr schnell geschehen, damit auch der tatsächliche Wert der Apotheke in der Liquidation festgestellt werden kann, da sonst ein Unsicherheitsfaktor bezüglich der Werthaltigkeit besteht.

Regelinsolvenz mit RestschuldbefreiungDie Möglichkeit einer Restschuldbefreiung ist ebenfalls in einem Regelinsolvenzver-fahren gegeben. Dazu ist es nötig, dass der Insolvenzverwalter die komplette Apotheke mit ihrem gesamten Anlagevermögen vollständig verwertet sowie ein vorheri-ger Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Apotheker gestellt wird. Danach wird über einen Zeitraum von 6 Jahren, bzw. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Mög-lichkeiten der Apotheker versucht, in der Wohlverhaltensperiode seine Redlichkeit zu beweisen, indem er den pfändbaren Teil seines dann möglicherweise wieder vorhan-denen Arbeitseinkommens zur Begleichung der verbliebenen Schuldner zur Verfügung stellt.

Die Höhe der zur Pfändung freigege-benen Gelder wird durch die familiäre Bin-dung gekennzeichnet (Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 ZPO). Die Unterhaltspflicht

gegenüber Ehefrau und Kindern wird die Höhe der Pfändung definieren.

Mittlerweile ist es gesetzliche Pflicht, dass der Schuldner auch tatsächlich ver-sucht, sich entsprechende Arbeit zu be-schaffen, die es ihm dann auch erlaubt, einen Teil des Geldes über den Pfändungs-freibetrag hinaus an seine Schuldner zu überweisen. Damit beschafft er sich auch den Nachweis der Redlichkeit, den er letzt-endlich benötigt, um später die Chance auf Restschuldbefreiung zu haben. Wich-tig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Nachweis darüber besteht, ob trotz Bemühung keine zumutbare Arbeit ge-funden werden konnte. Am Ende der Wohlverhaltensperiode „winkt” dann die Restschuldbefreiung. Die Forderungen be-stehen zwar weiter, sind aber nach Ablauf der 6-Jahres-Frist von Seiten der Gläubiger nicht mehr durchsetzbar.

Persönliche Konsequenzen für den Apotheker Wie bei den Ärzten hat der Apotheker keine Einschneidung hinsichtlich seiner be-ruflichen Zukunft zu befürchten, wenn er sich nicht als unwürdig und unzuverlässig im Rahmen seiner beruflichen Verpflich-tungen gezeigt hat. Wenn er nachweisen konnte, dass er immer den gesetzlichen und regulativen Vorgaben entsprechend gehandelt hat, wird die wirtschaftliche Insolvenz nicht zu einem Verlust seiner Zulassung führen.

Die Apothekerkammern sind hier der Meinung, dass die Beurteilung zur Berufs-ausübung dabei nur auf die künftige Be-rufsausübung nach Insolvenz gerichtet ist und keinerlei Schwierigkeiten bestehen, so-lange der Apotheker sich im Rahmen seiner Berufung nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Die Verschlechterung der wirtschaft-lichen Lage, ein unternehmerisches Scheitern und ein anschließendes Insol-venzverfahren an sich, sind dafür kein aus-reichendes Indiz. Strafbare Handlungen hingegen, die der Apotheker möglicher-weise zur Verbesserung seiner wirtschaft-lichen Lage durchgeführt hat (Verkauf von Betäubungsmitteln, Medikamenten ohne entsprechende ärztliche Verfügung, rezeptpflichtigen Medikamenten, Urkun-denfälschung, Abrechnungsbetrug bei Zentralregulierern und Abrechnungsstel-len Unterschlagung und Betrug), führen regelmäßig zum Widerruf der Zulassung.

Alimentierung – Zahlung von Lebensunterhalt durch die Masse bei RegelinsolvenzverfahrenAllein die Fortführung der Apotheke wäh-rend des vorläufigen Insolvenzverfahrens verhilft dem Apotheker noch nicht zu ei-nem Anspruch auf Zahlung von Löhnen oder Privatentnahmen aus der Masse. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf dem Apotheker bis zur endgültigen Ent-scheidung der Gläubigerversammlung grundsätzlich keine Alimentierung oder Unterstützung aus der Masse gewähren, sondern wird ihm lediglich einen – nach Vorlage einer Vermögensbilanz – notwen-digen Unterhalt bezahlen. Natürlich stellt das bei einem Freiberufler ein großes Prob-lem dar, da der entsprechende Lebensstan-dard davon bezahlt werden muß. Außer einer adäquaten monatlichen Zahlung, die sich in der Regel im Rahmen der Vor-gaben der Pfändungsfreigrenze bewegt, wird es von Seiten des Insolvenzverwalters aus der Masse keine weitere Unterstüt-zung geben, da primär die Befriedigung der Gläubigerinteressen im Vordergrund steht. In der Gläubigerversammlung wird ein erfahrener Insolvenzverwalter aber immer anmerken, dass es besser sein, einen etwas höheren Unterhalt an den Apotheker zu überweisen, als ohne die Kompetenz des Gemeinschuldners die Apotheke sofort abzuwickeln und damit keine weitere Anreicherung der Masse zu erreichen. Auch das vorherige Verhalten des Gemeinschuldners ist sicher ein Indiz dafür, ob der Insolvenzverwalter sich den Gläubigern „entgegenstellt”. Hat der Apotheker sich vorher untadelig verhal-ten und kann nachweisen, dass der Insol-venzantrag zeitnah und gesetzeskonform gestellt worden ist, werden die Gläubiger sicher eher im Nachtrag ihre Zustimmung geben, als wenn der Apotheker schon vor-her durch kriminelle Handlungen zu Lasten der Gläubiger aufgefallen ist.

Altersvorsorge nicht grundsätzlich insolvenzsicher Nur die Altersvorsorge auf Basis des be-rufsständischen Vorsorgewerkes ist insol-venzsicher. Alle anderen Altersvorsorgen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter gekündigt und zur Masse gezogen, soweit der Apotheker per-sönlich haftend führte und keine GmbH eingetragen hatte.

Der Autor ist Geschäftsführer der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH, Hagen.www.uppenbrink.de

Für die Praxis notiert

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30 Ausgabe Nr. 6

EDV/Internet

Digitale

zwischen

und Mandant

Steuerberater

Zusammenarbeit

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31Dezember 2015

EDV/Internet

In Zeiten weltweiter digitaler Kommunikation und einer immer größeren Auswahl von Applikationen für Smartphones, die sogar die Steuerung der Haustechnik im Eigenheim bereits aus dem Urlaub ermöglichen, wird die Forderung der Mandanten an ihren Steuerberater nach dem Austausch von Belegen und anderen Information auf digitalem Weg und von fast jedem Ort der Welt unausweichlich immer stärker.

Zeigt sich der Berufsstand hier offen, bietet sich eine besondere Möglichkeit für die Kolleginnen und Kollegen, sich als quali-fizierte und moderne Berater zu profilieren. Dass sie im Rahmen des Datenaustauschs die geltenden rechtlichen Vorgaben zu beachten haben, was die Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten und des Daten-schutzes angeht, ist unter anderem auch an dieser Stelle bereits thematisiert worden.

Künftige MöglichkeitenDie Beratungsleistungen des steuerlichen Beraters könnten zukünftig verstärkt im Bereich der Digitalisierung sämtlicher Be-lege innerhalb der Unternehmen liegen, welche die Finanz- und Lohnbuchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses betreffen. Tagtäglich ablaufende Routinen innerhalb des Mandantenunternehmens sollten künftig so auf die Kommunikations-wege mit dem steuerlichen Berater abge-stimmt sein, dass doppeltes „Anpacken“ von Belegen vermieden wird. Das bedeu-tet auch, dass notwendige Aufzeichnun-gen, die betrieblichen Zwecken dienen, nun auch auf Informationsgehalt für den Steuerberater überprüft werden müssen. Dabei muss das operative Geschäft für den Mandanten in den Vordergrund gestellt werden. Der Berater kann keine Umsätze direkt für den Mandanten generieren. Eine optimierte digitale Kommunikation wird aber die Basis bieten können, um qualitativ hochwertige und aussagekräftige Auswer-tungen zu erhalten.

Damit kann sodann wiederum der Be-reich der betriebswirtschaftlichen Beratung stärker in den Vordergrund rücken. Zu-gleich kann eine zeitnahe Bewertung und Analyse der Ertrags- und Liquiditätslage der Mandanten dabei helfen, das Vertrauen ge-genüber Gläubigern und Kunden nachhal-tig zu stärken.

Wie könnte die tägliche Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater in der Praxis aussehen?Alle abrechnungsrelevanten Daten (Lohn-buchführung) werden dem Steuerberater über Vorerfassungssysteme (excelbasiert und/oder in Softwarelösungen) regelmä-ßig und unaufgefordert durch den Man-danten bereitgestellt. Dem Arbeitnehmer

werden die gefertigten Lohnauswertun-gen nur nach Bedarf in Papierform ausge-händigt, ansonsten auf Online-Plattformen zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der Steuerberater übergibt dem Mandanten auf Online-Plattformen oder in elektro-nischer Form die notwendigen Auswer-tungen. Zu leistende Zahlungen für die Löhne und Gehälter, Sozialversicherungen und Steuern werden dem Mandanten zur Überweisungsdurchführung in Zahlungs-vorschlagslisten in die jeweiligen Online-Anwendungen der Kreditinstitute oder in gemeinsame Online-Plattformen einge-stellt.

Hierbei werden insbesondere prüfungs-relvante Dokumente (Sozialversicherungs-, Berufsgenossenschafts-, Künstlersozialver-sicherungs- und LSt-Prüfungen) als Scan beim Steuerberater archiviert und der digi-talen Lohnakte hinzugefügt. Diese können dann den jeweiligen Prüfern fallbezogen zu Prüfungszwecken vorgelegt werden. Sämtliche Belege und sonstige Informati-onen für die laufende Finanzbuchführung werden − möglichst durch den Mandanten − dem Steuerberater digitalisiert geliefert. Die Übermittlung sollte regelmäßig, bes-tenfalls täglich erfolgen. Dies ermöglicht eine zeitnahe Finanzbuchführung, insbe-sondere die Bearbeitung der „Offenen Posten“.

Da mithilfe der Erfassung der Belege in der Buchführung fast alle Beleginformati-onen vollständig vorliegen, und somit nur noch wenig regelmäßige Datenpflege der Zahlungsbedingungen und der Bankinfor-mationen von Debitoren und Kreditoren erforderlich ist, sollte hier durch den Steu-erberater als Dienstleistung die Unterbrei-tung von Mahn- und Zahlungsvorschlägen angeboten werden. Geeignete Online-Plattformen oder die Online-Anwendungen der Kreditinstitute können die digitale Ver-arbeitung der Vorschlagslisten schließlich abrunden.

Mit einem solchen Vorgehen bei der Belegverarbeitung in der Lohn- und Fi-nanzbuchführung wird die Qualität dieser Dienstleistungen im Ergebnis zunehmen. Tipp- und/oder Übertragungsfehler lassen sich zudem in der Regel gänzlich vermei-den.

Vorteile für Mandant und BeraterDer Mandant wird dadurch seinen opera-tiven Aufgaben mehr Zeit widmen können und dem steuerlichen Berater eröffnen sich zunehmend andere Beratungsfelder etwa im Bereich der betriebswirtschaftlichen Be-ratung. Zugleich kann er die Qualität bei der Erledigung der Vorbehaltsaufgaben weiter erhöhen.

Bei den beschriebenen Szenarien wer-den zunehmend Scanverfahren durch mobile Geräte, digitale Belege oder auch elektronische Warenwirtschafts- und/oder Kassensysteme eine große Rolle spielen. Der Steuerberater muss sich und seine Mit-arbeiter hierfür stetig fortbilden und qua-lifizieren. Auch die Aus- und Fortbildung im Bereich der Steuerfachangestellten und Steuerfachwirte wird in stärkerem Maße IT-Themen umfassen müssen, um bereits frühzeitig auch in diesen Bereichen Exper-tenwissen in den Kanzleien zu schaffen.

Musterverfahrensdokumentationen zum Ersetzenden Scannen und zur BelegablageEine besondere Bedeutung haben in die-sem Zusammenhang insbesondere auch die Musterverfahrensdokumentationen zum ersetzenden Scannen (abrufbar unter www.stbdirekt.de – StBdirekt-Nr. 014407) sowie zur Ablage von Papierbe-legen, digitalisierten Belegen und digitalen Belegen (abrufbar unter www.stbdirekt.de –StBdirekt-Nr. 015673), welche unter Beteiligung des DStV entstanden sind. Die dort beschriebenen Verfahren sollten be-achtet und in den Mandantenunterneh-men implementiert werden.

Hierbei kann insbesondere der Steuer-berater der geeignete Partner und Dienst-leister sein. Dies bietet ihm zugleich die Chance, die Kommunikationswege man-dantenspezifisch auf digitale Pfade zu füh-ren und die Mandatsbeziehungen damit zukunftsgerecht auszugestalten und lang-fristig für die Kanzlei zu sichern.

Autor:StB Mirco Schmale

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32 Ausgabe Nr. 6

Wie schützen Sie die personenbezogenen Daten Ihrer Mandanten und Mitarbeiter?Eine Kanzlei als verantwortliche Stelle muss nicht nur Betriebsgeheimnisse und Geschäftsdaten vor unbefugtem Zugriff schützen, sondern auch sämtliche personenbezogene Daten, die erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

§ 9 BDSG – Technische und organisatorische Maßnahmen„Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbe-zogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und orga-nisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genann-ten Anforderungen, zu gewährleisten. Er-forderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.“

In der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG wer-den folgende Kontrollmaßnahmen weiter-gehend konkretisiert:

ff Zutrittskontrolleff Zugangskontrolleff Zugriffskontrolleff Weitergabekontrolleff Eingabekontrolleff Auftragskontrolleff Verfügbarkeitskontrolleff Trennungsgebot

Bevor wir die „acht Gebote des Daten-schutzes“ erläutern, vorab einige grund-sätzliche Anmerkungen zum § 9 BDSG.

Kleine BegriffsdefinitionUnbefugte: Erklären wir es anders herum: Befugte sind alle Personen, die in Ihrem Auftrag handeln, d.h. durch Sie legitimiert wurden. Dies können Ihre eigenen Mitar-beiter, aber auch externe Dienstleister wie Ihr Reinigungspersonal sein.

Datenverarbeitungsanlagen: Zu den Da-tenverarbeitungsanlagen gehören alle techni-schen Geräte, auf denen sich personenbezo-gene Daten befinden können. Dazu gehört der übliche Arbeitsplatz-PC genauso wie der Laptop, das Smartphone aber auch die Server, externe Festplatten und USB-Sticks.

Unterscheidung zwischen technischen und organisatorischen MaßnahmenAuf der einen Seite ist es möglich, Daten-schutz durch technische Maßnahmen zu

erzwingen. Das bedeutet, dass der Zutritt zum Gebäude mittels Technik geschützt wird. Denkbar sind hier z.B. Alarmanlagen, bauliche Maßnahmen wie die Sicherung von Fenstern und Türen oder einfach auch nur der Zaun um das Gelände. Aber auch in der eingesetzten Technik selbst können Si-cherungsmaßnahmen erzwungen werden, wie z.B. die automatische Aktivierung eines Bildschirmschoners bei Inaktivität verbun-den mit einer Passworteingabe zur erneu-ten Aktivierung des Rechners.

Organisatorische Maßnahmen sind Richtlinien sowie Arbeitsanweisungen in denen Verfahrens- und Vorgehensweisen beschrieben werden. Übliche Themen, die schriftlich reguliert werden sind z.B. die private E-Mail- und Internetnutzung, die Vernichtung von Papierdokumenten und elektronische Speichermedien oder auch der (sorgfältige!) Umgang mit Benutzer-konten sowie Passwörtern.

Auswahl von Maßnahmen mit AugenmaßBei der Auswahl der Maßnahmen ist stets auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. So machen z.B. in einem Büro mit 10 Mitar-beitern Mitarbeiterausweise zur Authentifi-zierung keinen Sinn, da sich alle persönlich kennen und ein Fremder sofort auffällt und angesprochen wird. Andere Anordnungen, wie beispielsweise das Führen eines Schlüs-selbuches sind dagegen immer zu empfeh-len. Zum einen hat man so die Kontrolle, wer im Besitz eines Schlüssels ist und zum anderen wird beim Ausscheiden des Mitar-beiters das Zurückfordern nicht vergessen.

Zutrittskontrolle oder kurz gesagt: Unbefugte haben keinen ZutrittStellen Sie sich Ihre Daten, die Sie schüt-zen wollen als Kronjuwelen vor, die in der Schatzkammer im Keller Ihres Hauses aufbe-wahrt werden. Schon früher wurden Burgen durch breite Wassergräben sowie Zugbrü-cken vor dem Eindringen des Feindes ge-schützt. Heute beschreibt das BDSG diesen Umstand als Maßnahmen, die geeignet sind,

[…] 1. Unbefugten den Zutritt zu Daten-verarbeitungsanlagen, mit denen personen-

bezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren […] (Anlage zu § 9 BDSG).

Hier geht es also um bauliche Maß-nahmen, die helfen können, das Gebäude sicherer gegen Angriffe von außen zu machen. Ein Wassergraben ist nicht mehr modern, dafür gibt es jetzt hohe Zäune, den Wachschutz inklusive Schäferhund oder Alarmanlagen mit jeglicher Art der Schließung, sei es der althergebrachte Bartschlüssel, das Touch Pad mit der Zah-lenkombination oder der Fingerkuppen-Scanner. Soviel zur technischen Sicherung. Organisatorische Maßnahmen können das Führen eines Schlüsselbuches und die Begleitung von Besuchern in den eigenen Räumlichkeiten sein.

Zugangskontrolle oder wer kann sich in Ihr EDV-System einloggen?Es empfiehlt sich, einen Überblick darüber zu haben, welche Personen Zugang zu Ih-rem EDV-System haben. Das BDSG schreibt dazu

[…] 2. zu verhindern, dass Datenverar-beitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können […] (Anlage zu § 9 BDSG)

Jede Person, die auf Ihre EDV-Systeme zugreift, ist ein so genannter Benutzer. Es ist wichtig, dass jedem Benutzer ein eindeutiges Profil zugewiesen wird, dazu gehören der Be-nutzername sowie das Passwort. Eine orga-nisatorische Anweisung kann dazu sein, dass diese Informationen niemals weitergegeben werden dürfen, weder an Kollegen noch an unbefugte Dritte. Technisch kann sowohl die Zusammensetzung des Passwortes sowie das Intervall für einen Wechsel serverseitig ein-gestellt werden. Die schon oben angespro-chene automatische Bildschirmsperre bei In-aktivität sowie das „richtige“ Aufstellen des Monitors, so dass kein Dritter drauf schauen kann, sind einfache aber sehr wirkungsvolle Mittel. Denken Sie auch daran, beim Aus-scheiden eines Mitarbeiters die gegebenen Zugangsrechte zu sperren.

Autorin: Ulrike Hauser, scope & focuswww.scope-and-focus.com

EDV/Internet

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34 Ausgabe Nr. 6

Sport in den besten Jahren – Exklusivität und Fitness haben hohen Stellenwert In Deutschland sind mittlerweile rund 43 Prozent der Bevölkerung 50 Jahre und älter - Tendenz steigend - so das Statistische Bundesamt. Diese Alters-gruppe ist sportlich aktiv wie nie zu-vor: Jeder Dritte zwischen 50 und 70 betreibt regelmäßig Sport. Grundsätz-lich gilt: Vor Aufnahme jeder sportli-chen Aktivität sollte der Hausarzt konsultiert werden. Ein regelmäßiger Check ist bei Sportlern fortgeschritte-nen Alters noch wichtiger als bei jun-gen. Auch beim Versicherungsschutz lohnt sich eine rechtzeitige Auseinan-dersetzung mit etwaigen Risiken des Sports.

Erst vorsorgen, dann loslegenNach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden 1,5 Mio. Sportunfälle jährlich ge-meldet. Als Hobbysportler muss man mit

Verletzungen rechnen. „Sportunfälle in der Freizeit sind jedoch nicht durch die gesetz-liche Unfallversicherung abgedeckt. Jeder sportlich Aktive sollte daher zumindest mit einer privaten Unfallversicherung vorsor-gen, um die finanziellen Folgen etwaiger Sportunfälle abzufedern“, rät Frank Ma-nekeller, Leiter Haftpflicht-, Unfall-, Sach-Schaden bei der HDI Versicherung AG.

Besonders für Fälle, in denen nach ei-nem Unfall die Mobilität noch nicht gleich wiederhergestellt ist, kann sich eine private Unfallversicherung als hilfreich erweisen: Das HDI Paket „Schutzbrief“ beispielsweise bietet für einen Übergangszeitraum von bis zu sechs Monaten zahlreiche Unterstüt-zungsleistungen im häuslichen Umfeld: Diese reichen vom Einkaufsservice über die Organisation einer Haustierbetreuung bis hin zur Kostenübernahme für ambulante häusliche Pflege. So kann sich der Versi-

cherte auf seinen Genesungsprozess kon-zentrieren und muss sich nicht zusätzlich mit den Anforderungen einer geänderten Alltagsorganisation belasten.

Schäden, die jemand beim Freizeitsport Dritten zufügt, sind ein Fall für die Privat-Haftpflichtversicherung.

Tennis – Ballwechsel auch im fortgeschrittenen Alter Tennis ist im besten Alter eine beliebte Sportart. Einsteiger sollten darauf achten, mit einem angepassten Training Gelenke, Schulter und Wirbelsäule an die Belas-tungen zu gewöhnen und entsprechende Muskeln aufzubauen. In der privaten Un-fallversicherung sollten daher Verrenkun-gen und Zerrungen sowie das Reißen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule mitver-sichert sein.

Blick über den Tellerrand

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35Dezember 2015

Golf – mehr als ein Spaziergang Nach Angaben des Olympischen Sportbun-des ist jeder zweite Golfspieler älter als 50. Mit zunehmender Popularität ist aber auch die Anzahl der golfspezifischen Verletzun-gen angestiegen. Unzureichende Vorbe-reitung und Konzentrationsverlust sind oft die Ursachen für Unfälle. Obwohl es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist eine Rundum-Fitness für den Golfer elementar. Eine kräftige Muskulatur ist notwendig, um die geforderte Beweglichkeit zu erreichen und Verletzungen zu vermeiden.

Vor jedem Schlag muss sich der Golfer vergewissern, dass keine Gefahr von der Ak-tion ausgeht. Denn die Geschwindigkeit ei-nes Golfballes kann beim Abschlag über 200 km/h erreichen. Damit spielt das Risiko Dritte zu schädigen eine besonders große Rolle. Für Schäden, die durch die Ausübung des Golfsportes entstehen, tritt die Privat-Haft-

pflicht ein. Auch der Betrieb eines nicht zulas-sungs- und versicherungspflichtigen Golfcars sollte in diese Deckung eingeschlossen sein.

Reiten – sportlich auf dem Rücken der Pferde Reiten ist eine Sportart für alle Altersgrup-pen. Sogar mit gesundheitlichen Einschrän-kungen kann der Sport bis zu einem gewis-sen Grad betrieben werden. Reiten steigert bzw. erhält Ausdauer und Muskulatur. Un-fallursachen sind häufig Unerfahrenheit oder mangelnde Kenntnis über das Verhalten der Pferde. Ein perfekt sitzender Reithelm ist da-her Pflicht sowie passende Reitstiefel und eine Hose mit Kniebesatz. Wer Dritten beim Reiten fremder Pferde durch einen Reitfehler einen Schaden zufügt, ist über die Privat-Haftpflicht versichert.

Pferdehalter benötigen jedoch einen extra Schutz, die Pferdehalter-Haftpflichtversiche-

rung. Diese sollte für das Halten privat ge-nutzter Pferde abgeschlossen werden. Denn bei Schäden, die das Pferd anderen zufügt, haftet der Pferdehalter im Rahmen der Ge-fährdungshaftung in voller Höhe. „Wichtig für viele auch ältere Reiter ist die Teilnahme an Reitturnieren“, weiß HDI Schadenfachmann Manekeller. „Deshalb sollte im Versicherungs-schutz unter anderem auch die Teilnahme an Turnieren explizit mitversichert sein.“

Risiken beim Sport – im Fall des Falles abgedeckt Damit der eigene Schaden oder die Schädi-gung Dritter nicht zum finanziellen Desaster werden, sollte man mit einer privaten Haft-pflicht- und einer Unfallversicherung abgesi-chert sein – besonders im fortgeschrittenen Alter. Beim Abschluss der Police sollte genau geprüft werden, ob die eigene Sportart um-fassend gedeckt ist oder ob ein erweiterter Versicherungsschutzes benötigt wird.

Blick über den Tellerrand

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36 Ausgabe Nr. 6

Personalien

PersonalienNeue MitgliederWir begrüßen unsere neuen Mitglieder und bedanken uns für das Vertrauen:

Iris Baginski StBinElbchausee 98, 22763 Hamburg

Friedhelm Bötzius StBFrickenberg 31, 59846 Sundern

Dipl.-Bw. Jan H. Bräutigam StBKurfürstendamm 65, 10707 Berlin

B.A. Verena Eichler StBinFriedhofsweg 24, 58256 Ennepetal

Sandra Henschel StBinJohannisstr.1, 33611 Bielefeld

Dipl.-Fw. Claus Hexel StBAm Haardtchen 12, 57234 Wilnsdorf

Markus Isemann StBBahnhofstraße 16, 45525 Hattingen

Dipl.-Kfm. Gerhard Kaupmann StBAm Wäldchen 1, 48341 Altenberge

Dipl.-Kffr. Cornelia Querbach StBinWeserstr. 34, 46395 Bocholt

Dipl.-Kfm. Jens Reimann StBDebusstr. 10, 33442 Herzebrock-Clarholz

Christian Roß StBAngelmodder Weg 32, 48167 Münster

Dipl.-Kfm. Ralf Scheipers StB, WPSchifffahrter Damm 3-5, 48145 Münster

Dipl.-Kfm. Dr. Frank Scheuß StB, WPRoonstr. 12, 33330 Gütersloh

Matthias Schmitz StBSperlingsweg 17, 44534 Lünen

Marc Schneemann StBBootsweg 4, 45731 Waltrop

Dominik Selker StBHeilmanns Kamp 22, 48329 Havixbeck

Dipl.-Fw. Renè Siekmann StBZum Hönerbrock 45, 32130 Enger

Sabine Söhngen-Hille StBinPottacker 2, 45525 Hattingen

Sonja Sudhaus StBinDortmunder Str. 184, 45711 Datteln

Dipl.-Kfm. Bernd Tillmanns StB, WPJohannisstr. 1, 33611 Bielefeld

Dipl.-Kffr. Jessica Venohr StBin WPDüsseldorfer Str. 19, 44143 Dortmund

Dipl.-Ök. Patrick Ziegler StB, WPFranz-Kissing-Str. 25, 58706 Menden

AufnahmeanträgeDie Aufnahme in den Verband haben beantragt:

Peter Becker StBGoethestr. 60-62, 45964 Gladbeck

Brigitte Gördes StBinAm Hof Schultmann 75, 48163 Münster

Dipl.-Ing. Jörg Gräff StBUhlenburgstraße 22, 32760 Detmold

Dipl.-Kfm. Eirik Hackbarth StBLützowstr. 12, 32052 Herford

Dipl.-Kfm. Thorsten Kottmeier StBBahnhofsstraße 3, 32257 Bünde

Thorsten Lotz RA, FA f. StRBarckhausstraße 1, 60325 Frankfurt am Main

Dipl.-Kfm. Bernd Möllmann StB, WPBurggrafenstr. 37, 46399 Bocholt

Dipl. Wirt.Jur. (FH) Michael Otto StBRhedaer Str. 199, 33334 Gütersloh

Wir gedenken

Marie Luise Herglotz StBinSchwarzer Weg 559581 Warsteingeboren am 29. März 1951verstorben am 25. November 2015

Elke Kromberg StBinMartener Str. 53144379 Dortmundgeboren am 6. Oktober 1957verstorben am 9. November 2015

Begründete Einwendungen sind gem. § 3 Abs. 2 der Satzung innerhalb eines Monats zu erheben und der Geschäftsstelle bekannt zu geben.

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37Dezember 2015

Buchvorstellungen

BuchvorstellungenGrundzüge im Internationalen Steuerrecht2. Auflage

Von Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fa-chanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA M.I. Tax, Köln

Der Stellenwert des Internationalen Steu-errechts steigt in der Anwaltspraxis und bei Steuerberatern. Das Werk bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. Insbesondere die anwaltliche Sicht findet dabei Berücksichtigung.

Alle wichtigen Aspekte des Internationalen Steuerrechts werden angesprochen, unter anderem:

f Nationales Außensteuerrecht f Doppelbesteuerungsabkommen f Einfluss des Europarechts f Missbrauchsdiskussion (»BEPS«) f Internationales Erbschaftsteuerrecht f Mitarbeiterentsendung

Mit der Einbeziehung des Themas »Inter-

nationales Erbschaftsteuerrecht« geht das Werk weit über den üblichen Rahmen hin-aus. Berücksichtigt ist die Entwicklung des Internationalen Steuerrechts in Gesetzge-bung, Rechtsprechung, Literatur und Ver-waltung bis einschließlich Juli 2015.

Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die ei-nen Einstieg in das Rechtsgebiet suchen. Es wird bei der Ausbildung zum »Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht« eingesetzt.

Erschienen im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG;

[email protected]; www.boorberg.de

2016, 2. vollständig überarbeitete Auf-lage, 224 Seiten, 28 €ISBN 978-3-415-05551-3

Titelfoto: © RBV / bluedesign - Fotolia

KORTS

Grundzüge im Internationalen Steuerrecht

2. Auflage

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38 Ausgabe Nr. 6

Impressum

IMPRESSUMPROFILE · Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.

Herausgeber und Verleger: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. Postfach 20 20 20, 48101 Münster, Gasselstiege 33, 48159 Münster Telefon: 02 51 / 5 35 86-0, Telefax: 02 51 / 5 35 86-60 [email protected], www.stbv.deVerantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen, StB / WP, Präsident des VerbandesRedaktion: Dr. Elmar Mörtenkötter, Michael TiggemannEntwicklung und Realisation: Michael TiggemannAnzeigen: Michael Tiggemann, Telefon: 02 51 / 5 35 86-25, [email protected]: Bitter & Loose GmbH, Mergenthalerstraße 18, 48268 Greven

Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Verbandes gekennzeichnet sind, müssen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinstimmen. Abdruck sowie fotomechanische und elektronische Wiedergabe, auch auszugsweise, sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet.Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliederbeitrag abgegolten, Nichtmitglieder zahlen 4,10 € je Ausgabe.Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 1/2010.

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7. Winterfachtagung Reit im Winkl 2016

Vom 02. bis zum 04.03.2016 bietet der StBV mit seiner Winterfachtagung im bayrischen Reit im Winkel erneut ein Pendant zur Steu-erfachtagung auf Norderney mit folgendem Programm:

Mittwoch, 02.03.2016: f Der erbrechtliche Fall - Erbrechtliche Grundlagen, richtige Gestaltung von Testament und Vermögensnachfolge

Referent: Josef M. Kaspar, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Donnerstag, 03.03.2016: f Änderungen bei der Unternehmensnachfolge aus erbschaftsteuerlicher Sicht

Referent: Dipl.-Kfm. Klaus H. Deist, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Freitag, 04.03.2016: f Ertragsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Referent: MR Dr. Thomas Eisgruber, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Am Dienstag, den 01. März 2016 heißen wir alle Interessierten zu einem bayrischen Begrüßungsabend ab 18:00 Uhr auf der Sonnenalm „Winklmoos“ herzlich Willkommen. Zünftige Verpflegung und urige Stimmung helfen, Sie auf die dann folgenden Tage einzustimmen. Der Bustransfer startet ab 17:30 Uhr vor dem Hotel Unterwirt. Für einen Rücktransfer stehen Busse ab 21:00 Uhr zur Verfügung.

Am Donnerstag, den 03. März 2016 feiern wir ab 19:30 Uhr mit Seminarteilnehmern und Begleitpersonen einen zünftigen Abend auf der Segatterl Alm. Der Bustransfer startet ab 19:00 Uhr vor dem Hotel Unterwirt. Für einen Rücktransfer stehen ab ca. 22:30 Uhr Busse zur Verfügung.

Sie interessieren sich für das Angebot der 7. Steuerfachtagung Reit im Winkl oder möchten sich direkt anmelden? Informationen zum Seminarangebot oder zur Anmeldung erhalten Sie auf unserer Internetseite www.steuerfachtagung.info oder auf www.asw-stbv.de.

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Alle Informationen finden Sie auf www.stbdirekt.de

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Das bietet Ihnen StBdirekt:

Informieren Sie sich über aktuelle Fragen zu Steu-errecht, Berufs-, Haftungs- und Gebührenrecht sowie EDV.

Recherchieren Sie zu Entscheidungen, Schreiben, Verfügungen, Eingaben – thematisch sortiert für ein schnelleres Finden.

Diskutieren Sie mit anderen Berufsangehörigen über aktuelle Entwicklungen in für Sie relevanten Be-reichen.

Mit StBdirekt haben Sie nicht nur Zugriff auf die Infor-mationen, die Sie gerade benötigen, Sie können sie

auch komfortabel verwalten. Sehr hilfreich ist bspw. die Funktion, Favoriten zu kennzeichnen. Auch virtuelle No-tizen sind möglich.

Nahezu täglich werden neue Dokumente eingestellt – eine Übersicht dazu verschaffen Ihnen der „Wochen-überblick“ auf der Startseite und der wöchentliche Newsletter.

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der Steuerberaterverbände für ihre Mitglieder

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