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Aus dem Gesetz, die Amtsgemeindeordnung für das Fürstentum Lippe betreffend. Vom 29. Juli 1907

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Aus dem Gesetz, die Amtsgemeindeordnung für das Fürstentum Lippe betreffend. Vom 29. Juli 1907 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 467-470 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907214 . Accessed: 12/06/2014 15:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.17 on Thu, 12 Jun 2014 15:00:18 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Aus dem Gesetz, die Amtsgemeindeordnung für das Fürstentum Lippe betreffend. Vom 29.Juli 1907Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 467-470Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907214 .

Accessed: 12/06/2014 15:00

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Aus dem Gesetz, die Amtsgemeindeordnung für das Fürsten- tum Lippe betreffend.

Vom 29. Juli 1907. (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe 1907 S. 717.)

IV.

Gemeindehaushalt. § 11.

Amtsgemeindekasse. Die der Amtsgemeinde obliegenden Ausgaben werden aus der Amtsgemeinde-

kasse bestritten. In dieselbe fließen insbesondere: 1. die Erträge des Vermögens der Amtsgemeinde, ihrer gewerblichen Unter-

nehmungen, Anstalten und Einrichtungen; 2. die ihr gesetzlich überwiesenen Abgaben, z. B. die Hundesteuer, Gebühren,

Strafgelder; 3. die zur Deckung des nach Abzug dieser Einnahmen bleibenden weiteren

Bedarfs erforderlichen Steuern.

§ 12.

Amtsgemeindesteuern. Der Amtsgemeinderat beschliesst, welche Steuern gehoben werden sollen,

mit der Massgabe, dass die Kosten der Armenpflege und Polizei nur bis zur Hälfte mit Grund- und Gebäudesteuer, die des Kommunalwegebaues nur bis zur Hälfte mit Einkommensteuer gedeckt werden dürfen.

Von den im Amtsbezirk gelegenen zum Fürstlichen Haus- und Fideikommiss- vermögen gehörigen Grundstücken und Gebäuden werden für jeden Einheits- satz der Einkommensteuer, welcher zur Amtsgemeindekasse gehoben wird, zwei Drittel des Einheitssatzes der Grundsteuer und der Gebäudesteuer in die Amts- gemeindekasse gezahlt. Das gleiche gilt für die zur Landesmeierei und zum Landesforst Falkenhagen gehörigen Grundstücke und Gebäude.

§ 13.

Gemeindesteuerpflichtig sind: I. hinsichtlich der Grund- und Gebäudesteuer alle Liegenschaften und

Gebäude im Amtsbezirke, welche staatssteuerpflichtig sind, sowie von den zu solchen Steuern nicht herangezogenen diejenigen dem Staate gehörigen Liegen- schaften und Gebäude, bzw. Gebäudeteile, aus denen der Staatskasse eine Ein- nahme erwächst,

II. hinsichtlich der vom Gewerbebetrieb zu entrichtenden Ge- meindeumlagen alle diejenigen, welche innerhalb des Amtsbezirks

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468 Aus d- Gesetz» die Amtsgemeindeordnung f. d. Fürstentum Lippe betr. Vom 29. Juli 1907.

1. ein zur Staatsgewerbesteuer nach Massgabe des § 2 des Gesetzes über die Einführung einer Gewerbesteuer vom 19. Februar 1878 (L.-V. Bd. 17, S. 162) veranlagtes Gewerbe (mit Ausnahme derjenigen Gewerbe, welche im Umher- ziehen betrieben werden), oder:

2. eine zu dieser Steuer nach dem zweiten Absatze im § 7 desselben Ge- setzes nicht besonders veranlagte Fabrik, oder:

3. eine Branntweinbrennerei, oder: 4. Bergbau betreiben. Die Anzahl der Einheitssätze, welche von den vom Gewerbebetrieb zu

entrichtenden Umlagen gehoben werden, darf nicht höher sein, als die Zahl der Einheitssätze derjenigen anderen direkten Steuerart, die mit der höchsten Zahl von Einheitssätzen herangezogen wird.

III. hinsichtlich der Einkommensteuer 1. alle Personen, welche im Amtsbezirk ihren Wohnsitz haben, 2. die, welche, ohne im Amtsbezirk ihren Wohnsitz zu haben, daselbst

Grundvermögen zum Reineinkommen von mehr als 300 M. besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder ausserhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen),

3. alle juristischen Personen und Erwerbsgesellschaften, welche verpflichtet sind, Staatseinkommensteuer zu zahlen, sowie die Eisenbahnen (s. § 14).

Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, zur Steuer herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten übersteigt.

Die Mitglieder der Fürstlichen Familie, sowie solche natürliche oder juri- stische Personen, welche durch Gesetze oder Staatsverträge von den Gemeinde- steuern befreit sind, können zu der Gemeindeeinkommensteuer nicht heran- gezogen werden.

§ 14. Ein die Abgabepflicht nach § 13, III, 2 u. 3 begründender Gewerbe- oder

Bergbaubetrieb der daselbst bezeichneten Personen oder Gesellschaften ist als vorhanden anzunehmen, wenn sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Be- triebs- oder Verkaufsstätte oder eine solche eine besondere Geschäftseinrichtung bildende Agentur des Unternehmens im Amtsbezirk befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers bzw. der Ge- sellschaft selbständig abzuschliessen.

§ 15. Soweit möglich, erfolgt die Heranziehung zu den Gemeindesteuern auf

Grund der Einschätzung zu den Staatssteuern; soweit dies nicht möglich ist, hat eine Kommission, bestehend aus dem Verwaltungsbeamten und zwei vom Amtsgemeinderate zu ernennenden Personen nach den für die Staatssteuer gelten- den Grundsätzen besonders einzuschätzen.

Die Einschätzung kann im Beschwerdewege binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung des Einschätzungsbeschlusses bei der Regierung angefochten werden, welche endgültig entscheidet.

Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Einkommensteuer kommen auch bei Gemeindesteuern entsprechend zur Anwendung.

§ 16. Für die Einschätzung einer der im § 13, II, unter 2-4 bezeichneten Per-

sonen zur Gewerbesteuer sind diejenigen Vorschriften massgebend, welche für die Veranlagung der Gewerbesteuer vom Handel (§§ 6, 21 des Gesetzes über die Einführung einer Gewerbesteuer vom 19. Februar 1878, L.-V. Bd. 17, S. 162 f., bzw. der Novelle daselbst vom 23. Juli 1884, L.-V. Bd. 19, S. 297) gelten. Der Gewerbesteuersatz einer der in § 13 unter II, 2 bezeichneten Fabriken ist auf einen verhältnismässigen Anteil der Gewerbesteuer, zu welcher dieselbe in Ver- bindung mit dem dazu gehörigen Kontor veranlagt ist, festzustellen, wobei in

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Aus d. Gesetz, die Amtsgemeindeordnung f. d. Fürstentum Lippe betr. Vom 29. Juli 1907. ^gg

Ermanglung einer Einigung der beteiligten Gemeinde und des Abgabepflichtigen über den Teilungsmassstab das Verhältnis der regelmässig erwachsenden Betriebs- ausgaben zugrunde zu legen ist.

Diejenige Gemeinde, in welcher das Kontor belegen ist, darf nur den ihr nach Abzug jenes verhältnismässigen Anteils verbleibenden Gewerbesteuersatz der Steuer zugrunde legen.

§ 17. Als steuerbares Einkommen behufs Ermittlung des Einheitssatzes der Ein-

kommensteuer ist zugrunde zu legen 1. für die Forensen: a) sofern sie zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind, derjenige Teil

des steuerbaren Gesamteinkommens, welcher auf den im Amtsbezirk belegenen Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Bergbau entfällt,

b) sofern sie zu der genannten Steuer nicht veranlagt sind, das zu ermittelnde Reineinkommen innerhalb des Amtsbezirks;

2. für Eisenbahnen das Reineinkommen der im Amtsbezirk belegenen Eisenbahnstationen ;

3. für die Berggewerkschaften der nach kaufmännischen Grundsätzen fest- zustellende Betriebsüberschuss (Reingewinn). Von dem Rohertrage des Unter- nehmens dürfen bei der Ermittlung des Reingewinnes nur die Betriebskosten, insbesondere die gezahlten Steuern und Abgaben, Löhne und Gehälter, der Wert der üblichen Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen, lebendes und totes Inventar, sowie Grund und Boden, also namentlich keine Aktienzinsen, Dividenden und Tantiemen abgezogen werden.

§ 18. Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Gemeinden

zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Hat der Abgabepflichtige Ein- kommen aus Haus- oder Grundbesitz, Bergwerken, Handels- oder Gewerbe- anlagen in anderen Gemeinden, als seiner Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde, so wird dieses Einkommen festgestellt und der Einzelsatz der davon zu erhebenden Einkommensteuer nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Der für die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde zu erhebende Einzelsatz stellt den von dem Gesamteinkommen zu berechnenden Einzelsatz nach Abzug des für die Forensengemeinden ermittelten Einzelsatzes dar.

Die Verteilung des steuerbaren Gesamteinkommens aus einem über mehrere Gemeinden sich erstreckenden Gewerbebetriebe erfolgt, sofern zwischen den berechtigten Gemeinden und der abgabepflichtigen Person eine Vereinbarung über den Verteilungsmassstab nicht erzielt wird:

a) bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen;

b) bei Berg-, Hütten- und Salzwerken, sowie Fabrikanlagen nach Ver- hältnis der in den einzelnen Gemeinden regelmässig erwachsenden Betriebs- ausgaben.

§ 19. Diejenige Gemeinde, in welcher der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat,

ist in jedem Fall berechtigt, den vierten Teil des Einheitssatzes von dem Gesamt- einkommen bei der Heranziehung zur Steuer zugrunde zu legen. Dementsprechend ermässigt sich der Steuerbetrag in den übrigen Gemeinden. Sind mehrere Wohn- sitzgemeinden vorhanden, so findet eine entsprechende Teilung statt.

§ 19 a. Die Festsetzung der Gemeindeeinkommensteuer in den verschiedenen Ge-

meinden kann sowohl von dem Steuerpflichtigen, wie von den betreffenden Ge- meinden innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit der Zustellung des Festsetzungs- beschlusses mittels der Beschwerde angefochten werden. Ueber die Beschwerde entscheidet die Regierung endgültig.

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470 Aus d. Gesetz, die Âmtsgemeindeordnung f. d. Fürstentum Lippe betr. Vom 29. Juli 1912.

§ 20.

Rechnungsführung. Die Rechnungsführung liegt dem Steuerrendanten ob, kann jedoch auch

anderen dazu geeigneten Personen übertragen werden.

§21. Ausgaben der Amtsgemeinde.

Zu den Ausgaben der Amtsgemeindekasse gehören die Kosten 1. der ört- lichen Polizeiverwaltung, 2. der Armenpflege, 3. des Kommunalwegebaues, 4. die Gehälter der Gemeindebeamten.

Dem Amtsgemeinderat steht es frei, noch andere im öffentlichen Interesse liegende Ausgaben auf die Amtsgemeindekasse zu übernehmen.

Derartige Beschlüsse, wenn sie Ausgaben von mehr als 10,000 M. zur Folge haben können, bedürfen der Genehmigung der Fürstlichen Regierung.

§ 22.

Rechnungsstellung. Die Rechnung ist in den ersten 4 Monaten nach Ablauf des Rechnungs-

jahres aufzustellen und samt den Belegen dem Amtsgemeinderate zur Prüfung yorzulegen.

§ 23.

Einsendung an die Regierung. Nach vollzogener Prüfung geht die Rechnung samt den Belegen und den

darüber gepflogenen Verhandlungen des Amtsgemeinderates zur Nachprüfung an die Regierung, welche die Erledigung der sich ergebenden Erinnerungen ver- anlasst. Hiernächst erteilt der Amtsgemeinderat dem Rechnungsführer Ent- lastung.

§24. Voranschlag.

Der Rechnung liegt ein Voranschlag zugrunde, welcher spätestens 1 Monat vor Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen und dem Amtsgemeinderate zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen ist.

§ 25.

Sicherstellung. Die Sicherheit, welche der Hebungsbeamte der Staatskasse bestellt hat,

dient auch der Amtsgemeindekasse nach Verhältnis der begründeten Ansprüche. Wird ein anderer Rechnungsführer angestellt, so hat derselbe eine besondere

von dem Ermessen des Amtsgemeinderates abhängige Sicherheit zu leisten.

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