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Aufhebung von Verwaltungsakten durch den ... · Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten...

Date post: 28-Oct-2019
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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten Seite 1 von 31 Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger Inhalt 2.1 Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte 3 2.1.1 Zielsetzung 3 2.1.2 Voraussetzungen 4 2.1.3 Aufhebung für die Vergangenheit 6 2.1.4 Aufhebung für die Zukunft 7 2.1.5 Ermessen 7 2.1.6 Verfahren 7 2.1.7 Rückwirkende Sozialleistungen 8 2.1.8 Zuständige Behörde 9 2.2 Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte 9 2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich 10 2.2.2 Voraussetzungen für die Aufhebung 11 2.2.3 Zeitliche Befristung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung 14 2.2.4 Zeitpunkt der Aufhebung 15 3.1 Rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte 18 3.2 Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte 18 3.2.1 Zugelassener oder vorbehaltener Widerruf 18 3.2.2 Nicht oder verspätet erfüllte Auflage 19 3.2.3 Zweckverfehlung 19 4.1 Sachlicher Geltungsbereich 20 1 Allgemeines ........................................................................................................ 2 2 Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.................................................. 3 3 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte ....................................................... 17 4 Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung .................................. 19
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Page 1: Aufhebung von Verwaltungsakten durch den ... · Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten Seite 2 von 31 4.2 Voraussetzungen für die Aufhebung 21 4.3 Zeitliche Befristung

Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

Seite 1 von 31

Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger

Inhalt

2.1  Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte 3 

2.1.1  Zielsetzung 3 

2.1.2  Voraussetzungen 4 

2.1.3  Aufhebung für die Vergangenheit 6 

2.1.4  Aufhebung für die Zukunft 7 

2.1.5  Ermessen 7 

2.1.6  Verfahren 7 

2.1.7  Rückwirkende Sozialleistungen 8 

2.1.8  Zuständige Behörde 9 

2.2  Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte 9 

2.2.1  Sachlicher Geltungsbereich 10 

2.2.2  Voraussetzungen für die Aufhebung 11 

2.2.3  Zeitliche Befristung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung 14 

2.2.4  Zeitpunkt der Aufhebung 15 

3.1  Rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte 18 

3.2  Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte 18 

3.2.1  Zugelassener oder vorbehaltener Widerruf 18 

3.2.2  Nicht oder verspätet erfüllte Auflage 19 

3.2.3  Zweckverfehlung 19 

4.1  Sachlicher Geltungsbereich 20 

1  Allgemeines ........................................................................................................ 2

2  Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte .................................................. 3

3  Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte ....................................................... 17

4  Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung .................................. 19

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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4.2  Voraussetzungen für die Aufhebung 21 

4.3  Zeitliche Befristung der Aufhebbarkeit 23 

4.4  Zeitpunkt der Aufhebung 23 

4.4.1  Änderung zugunsten des Betroffenen 24 

4.4.2  Verletzung einer Mitteilungspflicht 25 

4.4.3  Erzielung von Einkommen oder Vermögen 25 

4.4.4  Bösgläubigkeit 26 

4.5  Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung 26 

4.6  Abschmelzen von Leistungen 27 

1 Allgemeines

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts beseitigt seine Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 2

SGB X). Gleichzeitig wird damit die formelle Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit

durchbrochen (vgl. § 77 SGG). Damit hat der Sozialversicherungsträger auch nach

dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die Möglichkeit, die

Bindungswirkung zu beseitigen. Der Begriff „Aufhebung“ ist dabei als Oberbegriff zu

verstehen, der sowohl die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (vgl. §§ 44, 45

SGB X) als auch den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (vgl. §§ 46, 47 SGB X)

erfasst. Außerdem werden rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte mit

Dauerwirkung aufgehoben, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse

ändern (vgl. § 48 SGB X; vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Aufhebung von Verwaltungsakten

nicht begünstigendeVerwaltungsakte

§ 44 SGB X

begünstigendeVerwaltungsakte

§ 45 SGB X

Rücknahmerechtswidriger

Verwaltungsakte

nicht begünstigendeVerwaltungsakte

§ 46 SGB X

begünstigendeVerwaltungsakte

§ 47 SGB X

Widerrufrechtmäßiger

Verwaltungsakte

nicht begünstigendeVerwaltungsakte

§ 48 SGB X

begünstigendeVerwaltungsakte

§ 48 SGB X

Aufhebung vonVerwaltungsaktenmit Dauerwirkung

(rechtmäßig oder rechtswidrig)

Aufhebungvon Verwaltungsakten

5  Rücknahme und Widerruf im Vorverfahren ................................................... 29

Verzeichnis der Abbildungen ................................................................................ 31

Verzeichnis der Beispiele ...................................................................................... 31

Verzeichnis der Tabellen ........................................................................................ 31

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Bei der Anwendung der Aufhebungsvorschriften ist zu beachten, dass die Aufhebung

von Amts wegen oder aufgrund eingeräumten Ermessens erfolgt. Die Aufhebung

erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, zu dem der

Aufhebungsbescheid bekannt gegeben wird. Vergangenheit und Zukunft sind

ausgehend von diesem Zeitpunkt zu beurteilen.1

2 Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte

2.1 Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte

Die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen und den Adressaten

belastenden (nicht begünstigenden) Verwaltungsakts regelt § 44 SGB X2. Die

Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines

Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt

ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB

X).3 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht

aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in

wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1

Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden

Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine

Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die

nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen.

2.1.1 Zielsetzung

§ 44 SGB X bezweckt die Herstellung der materiellen Gerechtigkeit. Der erstrebte

Zustand wird hergestellt, indem der rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben und

ggf. gleichzeitig ein Bewilligungsbescheid oder Neufeststellungsbescheid erlassen

1 Die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids ist der Zeitpunkt, der Zukunft und

Vergangenheit trennt.

2 Das Sozialgesetzbuch enthält vorrangig zu berücksichtigende Spezialvorschriften (u. a.):

§ 40 SGB II, § 300 SGB VI, § 160 SGB VII, § 44 SGB XII

3 BSG, Urteil vom 2.10.2008, B 9 VH 1/07 R

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wird. Die Aufhebung erfolgt unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt bereits

formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) erreicht hat oder nicht.4

2.1.2 Voraussetzungen

Die Rücknahme nach § 44 SGB X setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger

einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat, der rückschauend

betrachtet bereits bei seinem Erlass (Zeitpunkt der Bekanntgabe) rechtswidrig ist. Die

Rechtswidrigkeit ergibt sich durch

falsche Rechtsanwendung des materiellen oder formellen Rechts5 oder

Subsumtion eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts.

Die Rücknahme dient der Herstellung des materiellen Rechts. Deshalb wird eine

Korrektur nicht durchgeführt, wenn die Rechtswidrigkeit ausschließlich auf

Formverstößen beruht. Das gilt auch bei einer unterlassenen Anhörung.

Der Begriff des nicht begünstigenden Verwaltungsakts wird im Gesetz nicht definiert.

Es wird lediglich beispielhaft aufgezählt, dass ein Verwaltungsakt nicht begünstigend

ist, wenn deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu

Unrecht erhoben worden sind (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Der Begriff des nicht begünstigenden Verwaltungsakts erfasst alle Verwaltungsakte,

die nicht ausschließlich begünstigend wirken. Dazu gehört sowohl der belastende

Verwaltungsakt als auch der Verwaltungsakt, der weder begünstigend noch

belastend wirkt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Verwaltungsakt zu

erwähnen, der sowohl begünstigend als auch belastend wirkt. Dieser Verwaltungsakt

setzt unterschiedliche Rechtsfolgen für eine Person (Verwaltungsakt mit

Doppelwirkung oder Mischwirkung) oder für mehrere Personen (Verwaltungsakt mit

Drittwirkung).

Beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist ausschließlich die Aufhebbarkeit des

nicht begünstigenden Teils nach § 44 SGB X zu beurteilen. Das ist aber nur möglich,

wenn der Verwaltungsakt mehrere Rechtsfolgen setzt oder eine Rechtsfolge setzt,

die teilbar ist. Wenn der Verwaltungsakt nur eine Rechtsfolge setzt, die nicht teilbar

ist, kann seine Aufhebbarkeit nicht nach § 44 SGB X beurteilt werden.

4 Die Aufhebung wird in den meisten Fällen vorkommen, nachdem der Verwaltungsakt

unanfechtbar geworden ist, da dem Sozialversicherungsträger vor dem Eintritt der

Unanfechtbarkeit andere Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

5 BSG, Urteil vom 5.9.2006, B 2 U 24/05 R

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Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung kann darin bestehen, dass mehrere teils

belastende, teils begünstigende Rechtsfolgen gesetzt werden (vgl. Bsp. 1).

Bsp. 1: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - mehrere Rechtsfolgen

Eine Krankenkasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen

und erstattet dem Versicherten die Kosten für die selbst beschaffte Leistung (vgl. §

13 Abs. 3 SGB V). Gleichzeitig setzt der Sozialversicherungsträger die vom

Versicherten zu tragende Kostenbeteiligung fest (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die

Entscheidung über die Kostenerstattung ist ein begünstigender Verwaltungsakt; die

Festsetzung der Kostenbeteiligung ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt. Die

Krankenkasse hat einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung erlassen. Die

Aufhebbarkeit der Entscheidung über die zu tragende Kostenbeteiligung ist (bei

Rechtswidrigkeit) nach § 44 SGB X zu beurteilen.

Ein Verwaltungsakt kann auch dann Doppelwirkung haben, wenn er nur eine

Rechtsfolge setzt. Die Entscheidung ist teilbar, wenn sich Belastung und

Begünstigung voneinander trennen lassen (vgl. Bsp. 2).

Bsp. 2: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - teilbare Rechtsfolge

Ein Versicherter beantragt bei der Krankenkasse die Erstattung von Kosten für eine

selbst beschaffte Haushaltshilfe (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse

entspricht dem Antrag nur teilweise und erstattet nur die Kosten in angemessener

Höhe. Die Entscheidung über die Kostenerstattung ist ein Verwaltungsakt mit

Doppelwirkung, der eine Rechtsfolge setzt. Die Rechtsfolge ist allerdings teilbar. Sie

ist in dem Maße begünstigend, in dem die Kostenerstattung bewilligt wird. Sie ist in

dem Maße belastend, in dem dem Antrag über die bewilligte Kostenerstattung hinaus

nicht entsprochen wird. Die Aufhebbarkeit der Entscheidung, die Differenz zwischen

der bewilligten Leistung und der beantragten Leistung nicht zu erstatten, ist (bei

Rechtswidrigkeit) nach § 44 SGB X zu beurteilen.

Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der nur eine Rechtsfolge setzt, kann auch

unteilbar sein (vgl. Bsp. 3).

Bsp. 3: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - unteilbare Rechtsfolge

Die Krankenkasse stellt fest, dass ein Versicherter Anspruch auf Versorgung mit

einem bestimmten orthopädischen Hilfsmittel hat (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Sie bewilligt die Übernahme der Kosten in Höhe des festgesetzten Festbetrags (vgl.

§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V), obwohl sich der Antrag des Versicherten auf

Überlassung des Hilfsmittels richtete. Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt mit

Doppelwirkung, der eine Rechtsfolge setzt, die nicht teilbar ist. Die Aufhebbarkeit der

gesamten Entscheidung ist nicht nach § 44 SGB X zu beurteilen.

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Beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist festzustellen, ob die Drittwirkung belastend

oder begünstigend ist. Der begünstigende Verwaltungsakt mit belastender

Drittwirkung kann zum Schutz des begünstigten Adressaten nicht nach § 44 SGB X

aufgehoben werden.6 Der belastende Verwaltungsakt mit begünstigender

Drittwirkung ist nach § 44 SGB X aufhebbar, da die Begünstigung des Dritten

lediglich eine reflexhafte Wirkung hat (vgl. Bsp. 4).

Bsp. 4: Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Der Sozialversicherungsträger entscheidet über eine Abzweigung nach § 48 SGB I.

Er teilt sowohl dem Bezieher einer laufenden Geldleistung als auch dessen

Ehegatten mit, dass ein Teil der Leistung in angemessener Höhe an den Ehegatten

ausgezahlt wird, weil der Krankengeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht

nicht nachkommt. Die Entscheidung belastet den Krankengeldbezieher und

begünstigt einen Dritten (Ehegatte). Der gesamte Verwaltungsakt ist (bei

Rechtswidrigkeit) nach § 44 SGB X aufhebbar.

2.1.3 Aufhebung für die Vergangenheit

Soweit wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht

nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt

von Amts wegen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (vgl. § 44 Abs.

1 Satz 1 SGB X). Damit wird die rechtswidrige Entscheidung von Anfang an beseitigt.

Ein Ermessen steht dem Sozialversicherungsträger in diesem Zusammenhang nicht

zu; er muss vielmehr aufheben, sobald er die Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung

zur Kenntnis nimmt. Eine Sonderregelung mit einem abweichenden Zeitpunkt enthält

§ 330 Abs. 1 SGB III, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsnorm beruht, die nach

Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in

ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden

ist. In diesen Fällen ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur

mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder

nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.7

6 Besonderheiten gelten für die Aufhebung im Vorverfahren.

7 Gemeint ist die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder eines anderen

obersten Bundesgerichts, das mit einer entscheidungserheblichen Vorfrage befasst ist

(BSG, Urteil vom 16.10.2003, B 11 AL 20/03 R).

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2.1.4 Aufhebung für die Zukunft

In allen anderen Fällen muss der Sozialversicherungsträger seine Entscheidung

ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz

1 SGB X).

2.1.5 Ermessen

Der Verwaltungsakt kann aufgrund einer Ermessensentscheidung auch für die

Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).8 Der

Sozialversicherungsträger hat bei seiner Ermessensentscheidung eine

Güterabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob der materiellen Gerechtigkeit

(Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) oder der Rechtssicherheit (Bindungswirkung des

Verwaltungsakts) der Vorrang einzuräumen ist. Eine allgemeine Verpflichtung,

rechtswidrige belastende Verwaltungsakte zu korrigieren, besteht nicht. Allein die

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme.

Dabei ist zu berücksichtigen,

2 ob ein Bedürfnis für eine vergangenheitsbezogene Aufhebung besteht,

3 welches Gewicht die Aufhebung für den Einzelnen hat,

4 welche öffentlich-rechtlichen Interessen der Aufhebung entgegenstehen,

5 wer die Ursache für die Rechtswidrigkeit gesetzt hat und

6 wie offenkundig der Fehler ist.

2.1.6 Verfahren

Das Verfahren, die Aufhebbarkeit zu prüfen, kann jederzeit eingeleitet werden. Daran

ist der Sozialversicherungsträger auch durch ein rechtskräftiges Urteil nicht

gehindert.

Die Initiative zur Prüfung kann vom Sozialversicherungsträger ausgehen, wenn

entsprechende Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erlangt

werden. Die Initiative kann auch vom Adressaten des Verwaltungsakts ausgehen.

Ergibt sich im Rahmen eines Antrags nichts, was für die Unrichtigkeit des

Verwaltungsakts spricht, kann sich der Sozialversicherungsträger ohne eine weitere

8 BSG, Urteil vom 17.9.2008, B 6 KA 28/07 R

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Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen9. Das gilt auch, wenn die neuen

Gesichtspunkte oder Beweismittel für den Verwaltungsakt nicht erheblich waren10.

2.1.7 Rückwirkende Sozialleistungen

Bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit werden Sozialleistungen

längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (vgl. §

44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Leistungsbegrenzung ist vom

Sozialversicherungsträger von Amts wegen zu beachten; sie bedarf nicht der Einrede

der Verjährung.

Wenn der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt von Amts wegen (nicht

aufgrund eines Antrags) aufgehoben hat, wird die Frist von dem Zeitpunkt

ausgehend berechnet, zu dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben worden

ist. Der rechnerische Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides ist der

Beginn des Jahres, in dem der Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. § 44 Abs. 4

Satz 2 SGB X; vgl. Abb. 2). Wenn der Verwaltungsakt aufgrund eines Antrags

aufgehoben wird, tritt der Antrag an die Stelle der Rücknahme des Verwaltungsakts

(vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Damit ist der Antragsteller geschützt, wenn sich die

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers verzögert.

Abb. 2: Rückwirkende Sozialleistungen

9 BSG, Urteil vom 3.2.1988, 9/9a RV 18/86

10 Daraus ergeben sich weitere Rechtsschutzmöglichkeiten.

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2.1.8 Zuständige Behörde

Das Verwaltungsverfahren, welches der Aufhebung des Verwaltungsakts vorangeht,

wird von dem Sozialversicherungsträger durchgeführt, der den Verwaltungsakt

erlassen hat. Sobald der aufzuhebende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,

ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde für die Entscheidung über die

Aufhebung zuständig (vgl. Bsp. 5).11

Bsp. 5: Zuständigkeit

Eine Krankenkasse hat im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers über

den Anspruch auf Verletztengeld entschieden und die Leistung ausgezahlt. Der

Leistungsempfänger ist der Auffassung, der Sozialversicherungsträger habe

entgegen seines Antrags das Verletztengeld in zu geringer Höhe festgesetzt.

Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Der belastende Teil ist

von der Krankenkasse aufzuheben, solange ihre Entscheidung über den Anspruch

auf Verletztengeld nicht unanfechtbar geworden ist. Sobald Unanfechtbarkeit

eingetreten ist, ist der Unfallversicherungsträger für die Aufhebung zuständig.

2.2 Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte

Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte werden nach § 45 SGB X

aufgehoben. Betroffen sind Entscheidungen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses

rechtswidrig sind12. Ein Verwaltungsakt ist auch dann rechtswidrig, wenn die in dem

Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später

zutage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war.

Weitere Möglichkeiten ergeben sich in entsprechender Anwendung des § 47 SGB X,

obwohl diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte

anwendbar ist. § 47 SGB X ist auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte

somit entsprechend anwendbar. Schließlich sind rechtswidrige begünstigende

Verwaltungsakte nach § 48 SGB X aufhebbar, wenn sich die tatsächlichen oder

rechtlichen Verhältnisse ändern.

Der Sozialversicherungsträger hat bei rechtswidrigen begünstigenden

Verwaltungsakten ein (öffentliches) Interesse an ihrer Beseitigung, weil der

11 Ob der entscheidende Sozialversicherungsträger die örtlich und sachlich zuständige

Behörde ist, ist nach den Vorschriften des SGB V zu beurteilen.

12 BSG, Urteil vom 2.4.2009, B 2 U 25/07 R

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Sozialversicherungsträger dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

verpflichtet ist. Der Adressat einer solchen Entscheidung wird dagegen an der ihn

begünstigenden Entscheidung festhalten wollen, weil er Vertrauen in die Richtigkeit

von Verwaltungsentscheidungen setzt. Das Kernstück des § 45 SGB X regelt die

Lösung dieser widerstreitenden Interessen zugunsten des Adressaten, wenn dessen

Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. Abb. 3).

Abb. 3: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte

Soweit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 45

SGB X vorliegen, erfolgt die Aufhebung aufgrund einer Ermessensentscheidung des

Sozialversicherungsträgers.13 Entscheidet sich der Sozialversicherungsträger für die

Aufhebung des Verwaltungsakts, kann dieses in den meisten Fällen nur mit Wirkung

für die Zukunft erfolgen. Dabei übt der Sozialversicherungsträger weiteres Ermessen

dahin gehend aus, ob die Aufhebung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des

Aufhebungsbescheides oder von einem späteren Zeitpunkt an erfolgt. Nach dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidet der Sozialversicherungsträger

sodann, ob er den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben will. Die Aufhebung

des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur möglich, wenn sich

der Begünstigte wegen eines unredlichen Verhaltens nicht auf den Vertrauensschutz

berufen kann. Eine Güterabwägung findet in diesen Fällen nicht statt.

2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur unter den

Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden (vgl. § 45

Abs. 1 SGB X). Die Vorschrift ist sowohl bei unanfechtbaren Verwaltungsakten als

13 BSG, Urteil vom 17.6.2008, B 8 AY 9/07 R

Rücknahme eines rechtswidrigenbegünstigenden Verwaltungsakts

Öffentliches Interessean einer Rücknahme

Vertrauen des Begünstigten auf denBestand des Verwaltungsakts

Spannungsverhältnis

Das Vertrauen des Begünstigten überwiegtdas öffentliche Interesse, wenn es schutzwürdig ist.

Schutzwürdige Tatbestände:Erbrachte Leistungen wurden verbraucht.

Eine Vermögensdisposition wurde getroffenund kann nicht mehr rückgängig gemacht werden

Das öffentliche Interess überwiegt das Vertrauendes Begünstigten, wenn das Vertrauen

nicht schutzwürdig ist.

Der Verwaltungsakt istaufhebbar

Der Verwaltungsakt istnicht aufhebbar

Güterabwägung

Entscheidung

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auch bei noch nicht unanfechtbaren Verwaltungsakten anwendbar, die bereits zum

Zeitpunkt der Bekanntgabe rechtswidrig sind.14 Nach der Legaldefinition aus § 45

Abs. 1 SGB X handelt es sich um Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen

rechtlich erheblichen Vorteil begründen oder bestätigen. Damit ist die Vorschrift nicht

nur auf Bescheide über Sozialleistungen anwendbar, sondern erfasst alle

Verwaltungsakte, die konstitutiv oder deklaratorisch Rechte zusprechen oder sonst in

rechtlicher Hinsicht objektiv vorteilhaft sind. Für die Beurteilung ist auf den Inhalt der

getroffenen Regelung abzustellen. Die mit der Regelung verbundenen Folgen sind

unerheblich.15

2.2.2 Voraussetzungen für die Aufhebung

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen

werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat

und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer

Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in

der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder

eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter

unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (vgl. § 45 Abs. 2

Satz 2 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte

vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder

unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder er die

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht

kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt

in besonders schwerem Maß verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon

einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet,

was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.16 Dabei ist das Maß der

Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem 14 BSG, Urteil vom 29.5.2008, B 11a/7a AL 74/06 R

15 Begünstigende Verwaltungsakte können nachteilige Folgen haben. Die Befreiung von der

Versicherungspflicht (vgl. § 8 SGB V) hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur

Folge; die Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. § 188 SGB V) zieht die Pflicht

zur Zahlung von Beiträgen nach sich.

16 BSG, Urteil vom 8.2.2001, B 11 AL 21/00 R mit weiteren Nachweisen

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Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu

beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).. Bezugspunkt für das grob fahrlässige

Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung

und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der

Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht

Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den

Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel

aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das

Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sind.

Der Vertrauensschutz des Begünstigten setzt dessen Kenntnis der Entscheidung des

Sozialversicherungsträgers voraus. Dabei gehört es zu den Obliegenheiten des

Beteiligten, Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Schutzwürdiges

Vertrauen ist gegeben, wenn das Vertrauen des Begünstigten das öffentliche

Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Entscheidung überwiegt. Durch das

Gesetz werden beispielhaft die Fälle des „gutgläubigen“ Verbrauchs erbrachter

Leistungen sowie bestimmte Vermögensdispositionen als schutzwürdiges Interesse

genannt. Daneben sind andere Tatbestände denkbar, die zu einem schutzwürdigen

Vertrauen führen. In jedem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Bei „erbrachten“ Leistungen, die der Sicherung der Lebensgrundlage dienen (z. B.

Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) kann

grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie verbraucht wurden. Eine

Aufhebung ist somit nur hinsichtlich der Leistungen möglich, die noch nicht

ausgezahlt wurden. Die Berufung auf eine getroffene Vermögensdisposition setzt

voraus, dass die Maßnahme im Vertrauen auf die Bestandskraft des erlassenen

Verwaltungsakts getroffen wurde. Es dürfen nur die Handlungen berücksichtigt

werden, die nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ergriffen wurden. Dabei darf

die Vermögensdisposition nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen

rückgängig gemacht werden können (vgl. Bsp. 6).

Bsp. 6: Vertrauensschutz aufgrund einer getroffenen Vermögensdisposition

Eine Krankenkasse stellt fest, dass der Ehegatte eines Mitglieds familienversichert ist

(vgl. § 10 SGB V). Der familienversicherte Ehegatte kündigt daraufhin den

Versicherungsvertrag mit einem Krankenversicherungsunternehmen (vgl. § 5 Abs. 9

Satz 2 SGB V). Als sich herausstellt, dass die Entscheidung der Krankenkasse über

die Familienversicherung rechtswidrig ist, lehnt das Versicherungsunternehmen den

erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages ab. Da die Vermögensdisposition

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

Seite 13 von 31

„Kündigung der privaten Krankenversicherung“ nicht mehr rückgängig gemacht

werden kann, genießt der begünstigte familienversicherte Ehegatte

Vertrauensschutz. Die Entscheidung über die Familienversicherung kann nicht

aufgehoben werden.

Anmerkung: Für den Vertrauensschutz ist Voraussetzung, dass der

familienversicherte Ehegatte nicht unredlich war und z. B. vorsätzlich oder grob

fahrlässig vorhandenes Gesamteinkommen nicht angegeben hat. Der

Vertrauensschutz ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht

kannte. Eine Aufhebung des Verwaltungsakts ist außerdem unter den

Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich, wenn in den tatsächlichen oder

rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt.

Der Begünstigte genießt keinen Vertrauensschutz, wenn er sich im Zusammenhang

mit dem Erlass des Verwaltungsakts unredlich verhalten hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3

SGB X). Eine Güterabwägung findet nicht statt. Der Vertrauensschutz ist

ausgeschlossen, soweit

er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung

erwirkt hat,

der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder

grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht

hat, oder

er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober

Fahrlässigkeit nicht kannte.

Sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung gegeben, muss der

Sozialversicherungsträger über die Aufhebung eine Ermessensentscheidung treffen.

Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch (vgl. § 39 Abs. 1

Satz 2 SGB I). Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt, wenn dabei der Zweck der

Ermächtigung beachtet wird und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

eingehalten werden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Bei der Begründung der

Entscheidung muss der Sozialversicherungsträger erkennen lassen, dass er

Ermessen ausgeübt hat und von welchen Gesichtspunkten er dabei ausgegangen ist

(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Sozialversicherungsträger steht dabei frei, auf

welche Umstände er abheben will.17 Bei der Rückforderung einer Sozialleistung ist in

17 BSG, Urteil vom 11. Juni 2003 -B 5 RJ 28/02 R-

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

Seite 14 von 31

diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Rückforderung unter dem Gesichtspunkt

der besonderen Härte ausgeschlossen ist.18

2.2.3 Zeitliche Befristung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, auf den die

Voraussetzungen der Aufhebbarkeit zutreffen, kann u. U. nur innerhalb bestimmter

Fristen aufgehoben werden (vgl. § 45 Abs. 3 SGB X; vgl. Abb. 4). Ein Verwaltungsakt

mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich die Entscheidung des

Sozialversicherungsträgers nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in

einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer

berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges

Rechtsverhältnis begründet oder verändert. Die Fristen stellen von Amts wegen zu

beachtende Ausschlussfristen dar; dem Sozialversicherungsträger kann bei einem

Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die

Fristen werden durch die Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden

Verwaltungsakts ausgelöst.

Abb. 4: Rücknahmefrist bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

- Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO oderdie Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X

liegen nicht vor

Rücknehmbarkeit bis zumAblauf von 2 Jahren

nach seiner Bekanntgabe

Wiederaufnahmegründenach § 580 ZPO

liegen vor

Rücknehmbarkeitunbefristet

Voraussetzungen nach§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X

liegen vor

Rücknehmbarkeit bis zumAblauf von 10 Jahren

nach seiner Bekanntgabe

Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsaktmit Dauerwirkung,

der nach § 45 Abs. 2 SGB Xaufhebbar ist

Die Regelfrist, innerhalb der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben

werden kann, beträgt zwei Jahre nach seiner Bekanntgabe (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1

SGB X; vgl. Bsp. 7).

Bsp. 7: Regelfrist für die Aufhebbarkeit

Eine Krankenkasse hat entschieden, dass eine Familienversicherung ohne

Altersgrenze für ein behindertes Kind besteht. Der Verwaltungsakt wurde am 27.

September 2008 bekannt gegeben. Anlässlich einer internen Revision wird

festgestellt, dass es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt

mit Dauerwirkung handelt, der mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden

kann. Die Rücknahme ist nur bis zum 27. September 2010 innerhalb der Regelfrist

(vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) möglich. Nach dem Ablauf der Frist ist der

Verwaltungsakt nicht mehr aufhebbar.

18 BSG, Urteil vom 21. März 1990 – 7 RAr 112/88- SozR 3-1300 § 45 Nr 2

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Anmerkung: Der Verwaltungsakt kann aufgrund anderer Tatbestände (z. B. nach §

48 SGB X bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnissen) zurückgenommen werden.

Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn

der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder

grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht

hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder

der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge

grober Fahrlässigkeit19 nicht kannte (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder

der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs20 erlassen

wurde

(vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X).

Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit

Dauerwirkung ist unbefristet möglich, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend §

580 ZPO vorliegen (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Eine Verurteilung ist bei den

Wiederaufnahmegründen nach § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO nicht erforderlich.

2.2.4 Zeitpunkt der Aufhebung

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakts wird regelmäßig mit Wirkung für

die Zukunft aufgehoben (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Aufhebung mit Wirkung

für die Vergangenheit ist nur in bestimmten (enumerativ geregelten) Fällen zulässig

(vgl. Abb. 5). Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit liegt ebenfalls im

Ermessen des Sozialversicherungsträger.

19 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem

Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

20 Die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehalts richtet sich nach § 32 SGB X.

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Abb. 5: Zeitpunkt der Aufhebung

Aufhebungmit Wirkung fü r die Zukunft;

Regelfall

Aufhebungmit Wirkung fü r die Vergangenheit;

Ausnahmefall

Bekanntgabe desAufhebungsbescheids

Rechtswidriger, begü nstigenderVerwaltungsakt

Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist zulässig, wenn

der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder

Bestechung erwirkt hat,

der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder

grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht

hat,

der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge

grober Fahrlässigkeit21 nicht kannte oder

Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen

(vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist innerhalb eines Jahres seit

Kenntnisnahme der Tatsachen, die die Aufhebung rechtfertigen, aufzuheben.22 Dazu

gehören alle Tatsachen, die der Sozialversicherungsträger benötigt, um die

Rechtswidrigkeit zu beurteilen und ggf. den Aufhebungsbescheid mit einem

Rückforderungsbescheid (vgl. § 50 SGB X) zu verbinden.23

21 Der Begünstigte kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über eine

Entgeltersatzleistung (hier: Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers) zumindest

infolge grober Fahrlässigkeit nicht, wenn er wegen seines Einkommens und aufgrund

entsprechender Hinweise im Bescheid wissen musste, dass der Bewilligungsbescheid zu

seinen Gunsten falsch war (BSG, Urteil vom 11. Juni 2003 -B 5 RJ 28/02 R-).

22 BSG, Urteil vom 31.1.2008, B 13 R 23/07 R

23 BSG, Urteil vom 11. Juni 2003 -B 5 RJ 28/02 R-

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Die Einjahresfrist beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Hierzu gehört die

Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit der Aufhebbarkeit für die

Vergangenheit ergibt. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde

objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung

ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Der Umfang der Kenntnis der

Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Im Fall der

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt diese

voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich die

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern auch sämtliche für die

Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kennt.

Wird die Frist durch den Sozialversicherungsträger versäumt, bleibt die Aufhebung

für die Zukunft möglich (vgl. Abb. 6).

Abb. 6: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte

3 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte

Rechtmäßige Verwaltungsakte werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt,

widerrufen (vgl. §§ 46, 47 SGB X). Über den Widerruf entscheidet die zuständige

Behörde, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt unanfechtbar ist (vgl. §§ 46 Abs.

B e k a n n tg a b e e in e sre c h ts w id r ig e n

b e g ü n s t ig e n d e nV e r w a l tu n g s a k te s

A n d e r w e it ig eK o r r e k tu r m ö g lic h k e i te n

p r ü fe n

V e r tr a u e n d e sB e g ü n s t ig te n ü b e r w ie g t d a s

ö ffe n t li c h e In te r e s s e a ne in e r R ü c k n a h m e

V e r w a l tu n g s a k tm i t D a u e r w ir k u n g

B ö s g lä u b ig k e i t o d e rW ie d e r a u fn a h m e g r ü n d e

l ie g e n v o r

A u fh e b u n gm it W ir k u n g fü r d ie Z u k u n f t

R ü c k n a h m e fr is t a b g e la u fe n

A u fh e b u n gm it W irk u n g fü r d ie V e r g a n g e n h e it

ja

n e in

n e in

n e in

ja

ja

n e in

J a h r e s f r is t s e it K e n n tn is n a h m ed e r A u fh e b u n g s ta tb e s tä n d e

a b g e la u fe n

ja

n e in

jan e in

ja

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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2, 47 Abs. 2 SGB X). Die Aufhebung ist nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Der

Widerruf ist in das Ermessen der Sozialversicherungsträger gestellt. Der Belastete

hat lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Der

Widerrufsbescheid sowie der Bescheid, der einen Widerruf ablehnt, müssen die

Ausübung von Ermessen erkennen lassen.

3.1 Rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte

Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts wird dem

Sozialversicherungsträger ermöglicht, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe

die Verhältnisse geändert haben. Die Aufhebungsvorschrift ist auch dann

anwendbar, wenn es sich nicht um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen

oder rechtlichen Verhältnissen handelt.24 Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit

Dauerwirkung kann somit auch dann nach § 46 SGB X aufgehoben werden, wenn

sich eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergibt, die

nicht wesentlich ist.

Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut

erlassen werden müsste. Die Aufhebung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn sich

entgegenstehende Gründe (andere Gründe) aus dem Gesetz, aus

Rechtsverordnungen oder aus Satzungen ergeben.

3.2 Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte

Der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte ist nur unter besonderen

Voraussetzungen möglich, die abschließend geregelt sind (vgl. § 47 SGB X).

3.2.1 Zugelassener oder vorbehaltener Widerruf

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf widerrufen werden, soweit der

Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist

(vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Der Widerruf ist durch Rechtsvorschrift zugelassen,

wenn er sich der jeweiligen gesetzlichen Gesamtregelung entnehmen lässt. Aus der

Rechtsnorm muss sich expressis verbis oder durch Auslegung ergeben, dass der

Sozialversicherungsträger jederzeit die Möglichkeit haben soll, eine den

Gegebenheiten entsprechende Regelung zu treffen und dem Begünstigten ein

Vertrauensschutz insoweit nicht zusteht.

24 Wenn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in den

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, ist neben der Aufhebbarkeit nach §

46 SGB X auch § 48 SGB X zu prüfen.

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Der Widerruf ist auch zulässig, soweit er im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies

setzt eine zulässige Nebenbestimmung (Widerrufsvorbehalt) im Verwaltungsakt

voraus.

3.2.2 Nicht oder verspätet erfüllte Auflage

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf widerrufen werden, wenn mit

dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder

nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz

1 Nr. 2 SGB X). Die Auflage muss eine zulässige Nebenbestimmung darstellen.

3.2.3 Zweckverfehlung

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung

zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist,

kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in

dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

SGB X). Eine Rückforderung ist möglich, wenn die Geld- oder Sachleistung nicht für

den im Verwaltungsakt bezeichneten Leistungsverwendungszweck verwendet wird.25

4 Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind aufzuheben, wenn und soweit in den

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine

wesentliche Änderung eintritt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Betroffen sind sowohl

von Anfang an rechtmäßige als auch von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte.

Die Vorschrift ist auch auf die zuerkannten Ansprüche anwendbar, die nachträglich

kraft Gesetzes weggefallen oder zum Ruhen gekommen sind (vgl. Bsp. 8).26

Bsp. 8: Aufhebung von Verwaltugsakten mit Dauerwirkung

Die Krankenkasse hat mit Verwaltungsakt vom 15. März 2009 festgestellt, dass ein

Versicherter aufgrund von Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Februar 2009 einen

Anspruch auf Krankengeld hat. Bei einer routinemäßigen Prüfung wird festgestellt,

dass am 4. April 2010 unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten die

Höchstanspruchsdauer (vgl. § 48 SGB V) erreicht sein wird und der Anspruch auf

Krankengeld zu diesem Zeitpunkt wegfällt. Der Verwaltungsakt vom 15. März 2009 25 BSG, Urteil vom 14.12.2000, B 11 AL 63/00 R

26 Eine Rechtsposition im Sozialrecht bedarf grundsätzlich der Aufhebung durch die

Behörde; eine Aufhebung ist nicht erforderlich, wenn die Regelung befristet ist oder unter

einer auflösenden Bedingung steht.

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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ist aufzuheben, weil in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung

eingetreten ist.

4.1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 48 SGB X ist ausschließlich auf Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar, die

sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig erlassen sein können. Dabei handelt es

sich um Entscheidungen, die sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder

in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer

berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges

Rechtsverhältnis begründen oder verändern (vgl. Tab. 1).

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Tab. 1: Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Tatbestand Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

ja/nein

Vormerkungsbescheid im Kontenklärungsverfahren eines Rentenversicherungsträgers27

ja

Feststellung der Schwerbehinderten-Eigenschaft28 Ja

Feststellung eines unbefristeten Anspruchs auf Krankengeld

ja

Feststellung eines befristeten Anspruchs auf Krankengeld ja

Feststellung eines Anspruchs auf Krankengeld für einen vergangenen Zeitraum

nein

Feststellen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger29

ja

Kürzungsbescheid über Pflegegeld30 ja

Feststellung von Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers ja

Befreiung von der Versicherungspflicht ja

Ablehnung eines Leistungsantrags nein

Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung nein

Feststellung des Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld wegen Erreichens der Höchtsbezugszeit

nein

Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft ja

Stundung von Beiträgen ja

Nachberechnung von Beiträgen nein

4.2 Voraussetzungen für die Aufhebung

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufhebbar, wenn nach seinem Erlass eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich aufgrund oder

27 BSG, Urteil vom 30.3.2004, B 4 RA 36/02 R

28 BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R

29 BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 27/03 R

30 BSG, Urteil vom 24.7.2003, B 3 P 4/02 R

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.31 Ob eine solche Änderung eingetreten ist,

richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht.

Danach ist eine Änderung dann wesentlich, wenn die Änderung rechtserheblich ist

und dazu führt, dass der Sozialversicherungsträger unter den objektiv gegebenen

Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen32. Dies setzt einen

Vergleich der Verhältnisse voraus, die sowohl beim Erlass des Verwaltungsakts als

auch zum Aufhebungszeitpunkt gegeben sind. Die wesentliche Änderung kann

sowohl beim rechtmäßigen als auch beim rechtswidrigen Verwaltungsakt eintreten

(vgl. Bsp. 9).

Bsp. 9: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen

Die Krankenkasse hat das Gesamteinkommen eines Kindes falsch beurteilt und

rechtswidrig eine Familienversicherung festgestellt. Der Verwaltungsakt kann wegen

Vertrauensschutzes nicht nach § 45 SGB X aufgehoben werden. Der Verwaltungsakt

mit Dauerwirkung ist aufzuheben, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. §

10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), weil sich damit eine wesentliche Änderung in den

tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen ergibt

Die tatsächlichen Verhältnisse ändern sich, wenn sich der rechtserhebliche

Sachverhalt ändert (vgl. Bsp. 10).

Bsp. 10: Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Ein Versicherter befindet sich wegen einer Krankheit in vollstationärer

Krankenhausbehandlung; die Krankenkasse hat einen entsprechenden

Leistungsanspruch festgestellt (vgl. § 39 SGB V). Die Krankheit ist seit dem 15. März

2010 nicht mehr behandlungsbedürftig; es ist ein so genannter „Pflegefall“

eingetreten. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung ist damit weggefallen. Der

entsprechende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufzuheben, weil sich in den

tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Die rechtlichen Verhältnisse ändern sich, wenn Gesetz oder Recht geändert werden

und die Änderung den dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Lebenssachverhalt

erfasst. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt auch vor,

wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert (vgl. auch § 48 Abs. 2 SGB

X; vgl. Bsp. 11).

31 BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 -B 11 AL 70/02 R-

32 BSG, Urteil vom 19.2.1986, 7 RAr 55/84

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Bsp. 11: Änderung der rechtlichen Verhältnisse

Ein freiwilliges Mitglied zahlt aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts

Beiträge nach einem Beitragssatz von 14,9 %. Die Satzung der Krankenkasse wird

zum 1. Juli 2010 geändert und ein kassenindividueller Zusatzbeitrag eingeführt. Der

entsprechende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufzuheben, weil sich in den

rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat.

4.3 Zeitliche Befristung der Aufhebbarkeit

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach

ihrer Bekanntgabe aufgehoben werden (vgl. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 3

SGB X). Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X stellt eine sogenannte

Rechtsfolgenverweisung dar, die die entsprechende Anwendung einer Norm

vorsieht. Daraus ist nach überwiegend herrschender Auffassung abzuleiten, dass

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nur innerhalb der 10-Jahres-Frist aufzuheben

sind, unabhängig davon, ob die besonderen Voraussetzungen aus § 45 Abs. 3 Satz

3 Nr. 1, 2 SGB X vorliegen. Die Aufhebung hat innerhalb eines Jahres nach dem

Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Sozialversicherungsträger Kenntnis von dem zur

Aufhebung berechtigenden Tatbestand erlangt hat (vgl. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs.

4 SGB X).

Die fristgebundene Aufhebung betrifft nur Aufhebungen zum Nachteil des

Betroffenen. Wenn die Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen

zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X), ist der

entsprechende Verwaltungsakt unbefristet aufhebbar (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB

X).

4.4 Zeitpunkt der Aufhebung

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (vgl.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Bsp. 12).

Bsp. 12: Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft

Die Krankenkasse zahlt aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts

unbefristet Krankengeld. Bei einer routinemäßigen Prüfung am 15. März 2010 wird

festgestellt, dass der Höchstanspruch auf Krankengeld (vgl. § 48 SGB V) am 2.

Februar 2010 erreicht worden ist. Die Krankenkasse erlässt am 6. April 2010 einen

Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Krankengeld ist bis zum 6. April 2010 zu zahlen.

Aufgrund abschließend aufgezählter Tatbestände soll ein Verwaltungsakt mit

Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden

(vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum

aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn

des Anrechnungszeitraums (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).33 Damit wird in den

Fällen ein früherer Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse fingiert, in denen

rückwirkend eine Sozialleistung bewilligt wird, die bei "rechtzeitiger" Bewilligung die

Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen hätte.

Das eingeräumte Ermessen („soll“) verpflichtet den Sozialversicherungsträger zur

Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an in den entsprechenden

Fallgruppen. Nur in besonderen Fällen (die atypisch erscheinen) kann der

Sozialversicherungsträger im Rahmen eingeräumten Ermessens ganz oder teilweise

von einer rückwirkenden Aufhebung absehen. Ermessen hinsichtlich einer

Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wird nicht ausgeübt,

wenn Rechtsvorschriften aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches dieses

vorsehen.34 In diesen Fällen ist ein gebundener Verwaltungsakt zu erlassen.

4.4.1 Änderung zugunsten des Betroffenen

Der Sozialversicherungsträger soll rückwirkend aufheben, wenn die Änderung

zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die

Änderung erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn die neue Regelung ein Recht

oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und damit über den

früheren Verfügungssatz hinausgeht. Wenn in diesem Zusammenhang

Sozialleistungen für die Vergangenheit zu erbringen sind, ist dabei die Verjährung

der Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. § 45 SGB I).35

Der Sozialversicherungsträger hat die Verjährung der Leistungsansprüche von Amts

wegen zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn die verspätete Neufeststellung der

Sozialleistungen in den Verantwortungsbereich des Sozialversicherungsträgers fällt.

Nur bei einer besonderen Pflichtverletzung durch den Sozialversicherungsträger

kann die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sein.

33 BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 -B 11 AL 70/02 R-

34 vgl. z. B. § 330 SGB III

35 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem sie entstanden sind (vgl. § 45 Abs. 1 SGB I).

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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4.4.2 Verletzung einer Mitteilungspflicht

Der Sozialversicherungsträger soll rückwirkend aufheben, soweit der Betroffene einer

durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn

nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht

nachgekommen ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Eine entsprechende

Mitteilungspflicht trifft den Bezieher von Sozialleistungen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.

2 SGB I). Dieser hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich

sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben

worden sind, unverzüglich dem Sozialversicherungsträger mitzuteilen.

Die Änderungsanzeige des Sozialleistungsberechtigten hat unverzüglich zu erfolgen.

In Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB sind relevante Tatbestände also ohne

schuldhaftes Zögern (unverzüglich) bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind

sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den Verhältnissen des

Sozialleistungsberechtigten. Für den Betroffenen ist die Handhabung dann relativ

einfach, wenn der Sozialversicherungsträger bereits nach entsprechenden

Tatbeständen gefragt und somit sein rechtlich begründetes Interesse bekundet hat.

Schwierigkeiten treten aber auf, wenn Änderungen eintreten, die vom

Sozialleistungsberechtigten nicht als sozialrechtlich relevant beurteilt werden oder

beurteilt werden können. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch den

Sozialversicherungsträger, die den Betroffenen zu einer sachgerechten Beurteilung

befähigt.

4.4.3 Erzielung von Einkommen oder Vermögen

Der Sozialversicherungsträger soll seine Entscheidung rückwirkend aufheben, soweit

nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen

erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben

würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Neben dem Antragsteller werden auch

andere Person berücksichtigt, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den

Leistungsanspruch rechtserheblich sind.36 Die Regelung ist entsprechend

anwendbar, wenn das erzielte Einkommen oder Vermögen zum Ruhen des

Anspruchs führt. Auf ein Verschulden des Sozialleistungsberechtigten kommt es in

diesem Zusammenhang nicht an.

36 BSG, Urteile vom 12.12.1995, SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 92, 5. Juni 2003, B 11 AL 70/02

R, 17.2.2011, B 10 KG 5/09 R

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

Seite 26 von 31

Die Regelung erfasst nicht das Einkommen oder das Vermögen, welches bereits bei

Erlass des Verwaltungsakts bezogen wird. Entsprechende Verwaltungsakte sind

vielmehr nach § 45 SGB X aufzuheben.

4.4.4 Bösgläubigkeit

Der Sozialversicherungsträger soll seine Entscheidung rückwirkend aufheben, soweit

der Betroffene wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch

kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (vgl.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Regelung erfasst auch das Nichtwissen des

Betroffenen, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt

hat.

4.5 Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Ein Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die

höchstrichterliche Rechtsprechung ändert (vgl. § 48 Abs. 2 SGB X). Dem

Sozialversicherungsträger ist kein Ermessen eingeräumt. Die Regelung ist

anzuwenden, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes (z. B. das

Bundessozialgericht) in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders

auslegt, als der Sozialversicherungsträger bei Erlass des Verwaltungsakts und sich

diese Änderung zugunsten des Berechtigten auswirkt.

Die Vorschrift geht davon aus, dass der Verwaltungsakt des

Sozialversicherungsträgers rechtmäßig nach der seinerzeit geltenden Rechtslage

erlassen wurde und sich danach die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.

Wenn sich dagegen nach dem Erlass des Verwaltungsakts erstmals eine

höchstrichterliche Rechtsprechung bildet und dadurch festgestellt wird, dass der

Sozialversicherungsträger rechtswidrig entschieden hat, ist der begünstigende

Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufzuheben.

Ein Verwaltungsakt ist aufzuheben, wenn es sich um eine Änderung in ständiger

Rechtsprechung handelt. Diese liegt vor, wenn entweder der Große Senat des

Bundessozialgerichts37 oder des Bundesverwaltungsgerichts, der Gemeinsame

Senat der obersten Gerichtshöfe, mehrere Senate oder mehrfach der allein

zuständige Senat das Recht im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung anders 37 Der große Senat hat zu entscheiden, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der

Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will oder wenn

in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ein Senat den Großen Senat anruft, weil

nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung dies erfordert (vgl. § 41 SGG).

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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ausgelegt haben. Die neue Rechtsprechung kann entweder ohne Änderung der

Rechtsgrundlagen auf einer anderen Auslegung beruhen (echte Korrektur) oder einer

Änderung der Rechtsgrundlagen bzw. einem Wandel der sozialen, soziologischen

und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Anschauungen Rechnung tragen (unechte

Korrektur).

4.6 Abschmelzen von Leistungen

Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X

zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen

eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag

hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft

ergibt (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Regelung betrifft Sozialleistungen,

die dem Grunde nach zustehen aber

zu hoch festgesetzt wurden und

wegen des in § 45 SGB X enthaltenen Vertrauensschutzes nicht berichtigt

werden dürfen.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese nur auf eine neu festzustellende

"Leistung" anwendbar, die sich in einem "Betrag" ausdrücken lässt. Es muss sich

also um eine Geldleistung handeln.38

Wenn aufgrund geänderter Verhältnisse eine Neufestsetzung erforderlich wird, darf

dadurch der rechtmäßig zustehende Betrag der Sozialleistung nicht überschritten

werden. Im Ergebnis entfällt eine Neufestsetzung, wenn der rechtmäßig zustehende

Betrag der Sozialleistung den vor der Änderung der Verhältnisse rechtswidrig

festgestellten Betrag der Sozialleistung nicht übersteigt (vgl. Tab. 2).

38 BSG, Urteil vom 20.3.2007, B 2 U 38/05 R

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Tab. 2: Abschmelzen von Leistungen

Fallgruppe 1 - Die rechtmäßig zustehende Sozialleistung überschreitet nicht die rechtswidrig festgestellte Sozialleistung -

Tatbestand rechtmäßig zustehende Sozialleistung

rechtswidrig festgestellte

Sozialleistung

Anspruch auf Krankengeld seit dem 4. August 2009; Bemessungszeitraum Juli 2009

70,00 € 75,00 €

Erhöhung des Krankengeldes (vgl. § 50 Abs. 1 SGB IX) zum 1. August 2010 um den Faktor 1,0244 (angenommen)

71,71 € 75,00 €

Für den Betroffenen ist aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 1 SGB IX eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen , die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eingetreten. Eine Neufeststellung des Krankengeldanspruchs unterbleibt allerdings, weil der rechtmäßig zustehende Zahlbetrag des Krankengeldes nach der Erhöhung (71,71 €) den rechtswidrig festgestellten Zahlbetrag (75,00 €) nicht überschreitet.

Fallgruppe 2 - Die rechtmäßig zustehende Sozialleistung überschreitet die rechtswidrig festgestellte Sozialleistung -

Tatbestand rechtmäßig zustehende Sozialleistung

rechtswidrig festgestellte Sozialleistung

Anspruch auf Krankengeld seit dem 4. August 2090; Bemessungszeitraum Juli 2009

70,00 € 70,50 €

Erhöhung des Krankengeldes (vgl. § 50 Abs. 1 SGB IX) zum 1. August 2010 um den Faktor 1,0244 (angenommen)

71,71 €

Für den Betroffenen ist aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 1 SGB IX eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen , die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eingetreten. Eine Neufeststellung des Krankengeldanspruchs ist erforderlich, weil der rechtmäßig zustehende Zahlbetrag des Krankengeldes nach der Erhöhung (71,71 €) den rechtswidrig festgestellen Zahlbetrag (70,50 €) überschreitet. Die Neufeststellung ist auf den rechtmäßig zustehenden Zahlbetrag des Krankengeldes (71,71 €) begrenzt.

Rechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Auffassung, dass § 48 Abs.

3 SGB X auch auf Folgebescheide anwendbar ist, wenn der begünstigende

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die Sozialleistung bereits dem

Grunde nach nicht zusteht (vgl. Bsp. 13).39 Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs 3

SGB X soll verhindert werden, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler

entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen noch höher wird,

das bestehende Unrecht also weiter wächst, unabhängig davon, ob dies durch einen

rechtswidrig festgestellten Faktor oder eine rechtswidrig festgestellte Grundlage der

Leistungsbewilligung geschehen würde.

Bsp. 13: Rechtswidrige Feststellung des Grundanspruchs

Die Krankenkasse versichert ein freiwilliges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld.

Nachdem das freiwillige Mitglied arbeitsunfähig erkrankt ist, stellt der

Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach fest

und erlässt hierüber einen Verwaltungsakt.

Anlässlich einer routinemäßigen Prüfung wird festgestellt, dass das freiwillige

Mitglied zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum Personenkreis gehörte,

der nach Gesetz und Satzung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein kann,

weil die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben wurde. Der

Verwaltungsakt über den Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach stellt sich als

rechtswidrig heraus, kann aber wegen des Vertrauensschutzes nicht nach § 45 SGB

X zurückgenommen werden.

Krankengeld ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Der Leistungsablauf

nach § 48 SGB V stellt allerdings eine wesentliche Änderung in den rechtlichen

Verhältnissen dar, weil er den Grundanspruch beseitigt und berechtigt die

Krankenkasse zur Aufhebung ihrer fehlerhaften Krankengeldentscheidung. Eine

Erhöhung des Krankengelds in dieser Zeit führt zu einer zulässigen Abschmelzung

nach § 48 Abs. 3 SGB X.

5 Rücknahme und Widerruf im Vorverfahren

Verwaltungsakte, die gegenüber mehreren Beteiligten erlassen werden, weisen u. U.

Doppel- bzw. Drittwirkung auf. Sie begünstigen den einen Beteiligten und belasten

den anderen. Wenn sich ein Beteiligter beschwert fühlt und deswegen den

Verwaltungsakt anfechtet, hat der Sozialversicherungsträger die Aufhebbarkeit des

Verwaltungsakts zu prüfen. § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47, 48 SGB X gelten in diesem

39 BSG, Urteil vom 20.3.2007, B 2 U 38/05 R mit einem Hinweis auf abweichende

Meinungen in der Literatur; BSG, Urteil vom 2.12.2010, B 9 V 1/10 R zu einer Erhöhung

der Schwerbeschädigtengrundrente nach dem BVG um die Alterszulage wegen

Vollendung des 65. Lebensjahres

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Zusammenhang nicht, wenn der Sozialversicherungsträger innerhalb des

Vorverfahrens oder während des sozialgerichtlichen Verfahrens den Verwaltungsakt

aufhebt und dadurch dem Widerspruch abhilft oder der Klage stattgegeben wird (vgl.

§ 49 SGB X).

Die Regelung betrifft begünstigende Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung

(vgl. Tab. 3). Sie ist anwendbar, wenn der belastete Dritte den Verwaltungsakt

angefochten hat (durch Widerspruch oder Klage).

Tab. 3: Anwendungsfelder für § 49 SGB X

Tatbestand Rechtsgrundlage

Auszahlung laufender Geldleistungen an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsempfängers bei einer Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht

§ 48 SGB I

Auszahlung laufender Geldleistungen an die Unterhaltsberechtigten, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist

§ 49 SGB I

Verrechnung von Geldleistungen mit Ansprüchen eines anderen Leistungsträger

§ 52 SGB I

Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen

§ 53 Abs. 2 SGB I

Feststellung der Versicherungspflicht § 5 SGB V

ach der überwiegend herrschenden Rechtsauffassung ist § 49 SGB X auch

anwendbar, wenn der Sozialversicherungsträger zwei inhaltlich gleichlautende

Bescheide erlässt und auf den Rechtsbehelf des belasteten Adressaten hin beide

Bescheide aufhebt (vgl. Bsp. 14).

Bsp. 14: Anwendbarkeit des § 49 SGB X bei zwei gleichlautenden Bescheiden

Die Krankenkasse hat durch zwei inhaltlich gleichlautende Bescheide gegenüber

einem Arbeitgeber (belasteter Beteiligter) und einem Arbeitnehmer (begünstigter

Beteiligter) die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers festgestellt. Sie nimmt

aufgrund des Rechtsbehelfs des Arbeitgebers beide Bescheide zurück, nachdem sie

deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

Erforderlich sind Widerspruch oder Klage, die form- und fristgerecht eingelegt werden

sowie zulässig und begründet sind. Damit wird der entsprechende Rechtsbehelf

anhängig. Die Anwendbarkeit des § 49 SGB X beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der

Rechtsbehelf anhängig wird; sie endet, wenn der Widerspruchsbescheid oder

Abhilfebescheid im Vorverfahren bekannt gegeben wird bzw. das

Sozialgerichtsverfahren beendet wird.

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Norbert Finkenbusch Aufhebung von Verwaltungsakten

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Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1: Aufhebung von Verwaltungsakten 2

Abb. 2: Rückwirkende Sozialleistungen 8

Abb. 3: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte 10

Abb. 4: Rücknahmefrist bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung 14

Abb. 5: Zeitpunkt der Aufhebung 16

Abb. 6: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte 17

Verzeichnis der Beispiele

Bsp. 1: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - mehrere Rechtsfolgen 5 

Bsp. 2: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - teilbare Rechtsfolge 5 

Bsp. 3: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - unteilbare Rechtsfolge 5 

Bsp. 4: Verwaltungsakt mit Drittwirkung 6 

Bsp. 5: Zuständigkeit 9 

Bsp. 6: Vertrauensschutz aufgrund einer getroffenen Vermögensdisposition 12 

Bsp. 7: Regelfrist für die Aufhebbarkeit 14 

Bsp. 8: Aufhebung von Verwaltugsakten mit Dauerwirkung 19 

Bsp. 9: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen 22 

Bsp. 10: Änderung der tatsächlichen Verhältnisse 22 

Bsp. 11: Änderung der rechtlichen Verhältnisse 23 

Bsp. 12: Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft 23 

Bsp. 13: Rechtswidrige Feststellung des Grundanspruchs 29 

Bsp. 14: Anwendbarkeit des § 49 SGB X bei zwei gleichlautenden Bescheiden 30 

Verzeichnis der Tabellen

Tab. 1: Verwaltungsakte mit Dauerwirkung .............................................................. 21 

Tab. 2: Abschmelzen von Leistungen ....................................................................... 28 

Tab. 3: Anwendungsfelder für § 49 SGB X ............................................................... 30 


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