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Aufgaben eines Schiessleiters

Date post: 07-Jan-2017
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Aufgaben eines Schießleiters Handreichung für evtl. Unklarheiten 1.2. Die Aufgaben der verantwortlichen Aufsicht (Schießleiter/Aufsichten) im Einzelnen. 1.2.1-Aufsichtspflicht verantwortlicher Aufsichtspersonen (Schießleiter) 1.2.5.-Beachtung des Alterserfordernisses 1.2.2.-Schutz der Anwesenden 1.2.6.-Kenntnis der Sportordnung (§9 AWaffV - Zulässige Schießübungen auf Schießstätten) 1.2.3.-Kenntnis der gesetzlich erlaubten Schusswaffen und Munition 1.2.7.-Auskunftspflicht gegenüber den Behörden 1.2.4.-Aufbewahrung der Waffen 1.2.8.-Einhalten der Sicherheitsregeln Sicherheitsregeln auf den Schießständen Schießstandordnung (Ausgabe 11/03) Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für RAG Schießsport/ Seite 9/10:§ 10/11 AWaffV Reinigung von Schussbahnen/ Seite 11: Maßnahmen bei einem Schießunfall Zulässige Schießübungen auf Schießstätten/ Standortschießanlagen: Mitbenutzerverträge Wie wird ein Vereinsmitglied Schießsportleiter / Seite 15/ Aufgaben: Standaufsicht/Technischer Ausschuss / Leiter Anzeigerdeckung/ Scheibenauswertung 1.0. Schießen Schießen darf man nur auf behördlich genehmigten Ständen mit den dafür zugelassenen Waffen und Munition. 1.1. Verantwortliche Aufsichtspersonen (Schießleiter) 1.2. Aufgaben der verantwortlichen Aufsicht Die verantwortliche Aufsicht muss sicherstellen, dass vom Schießstand keine Gefahr ausgeht. Natürlich soll das nicht heißen, dass vor jedem Training eine „Standabnahme“ vorgenommen werden muss. Doch es ist zu prüfen, ob wesentliche sicherheitstechnische Einrichtungen wie Hochblenden, Seitensicherungen und Schießbahnabschlüsse die ihnen zugedachte Aufgabe noch erfüllen. Hat sich die verantwortliche Aufsicht von der Sicherheit des Schießstandes überzeugt, muss sie dafür sorgen, dass der Schießbetrieb nach den vorgegeben Sicherheitsregeln stattfindet. Das Betreiben von Schießsport ist eine beaufsichtigungspflichtige Tätigkeit. Hierzu sind verantwortliche Aufsichtspersonen zwingend erforderlich. Dieser Personenkreis mit entsprechender Eignung wird von den Schiesssport treibenden Vereinen ausgewählt, ausgebildet, eingesetzt und den Behörden benannt. Den Anordnungen des zuständigen Schießsportleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Teilnehmer, die die Anordnungen des Schießleiters missachten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet Geldbußen sind möglich. Auch der zeitweise Verweis vom Schießstand ist möglich. Jedenfalls ist jegliche Missachtung/Verstoß der Anordnungen einer Aufsicht oder eines Schießleiters dem Vorstand der RAG Schießsport sofort mitzuteilen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Seite 1 von 13
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Aufgaben eines Schießleiters Handreichung für evtl. Unklarheiten 1.2. Die Aufgaben der verantwortlichen Aufsicht (Schießleiter/Aufsichten) im Einzelnen. 1.2.1-Aufsichtspflicht verantwortlicher Aufsichtspersonen (Schießleiter) 1.2.5.-Beachtung des Alterserfordernisses 1.2.2.-Schutz der Anwesenden 1.2.6.-Kenntnis der Sportordnung (§9 AWaffV - Zulässige Schießübungen auf Schießstätten) 1.2.3.-Kenntnis der gesetzlich erlaubten Schusswaffen und Munition 1.2.7.-Auskunftspflicht gegenüber den Behörden 1.2.4.-Aufbewahrung der Waffen 1.2.8.-Einhalten der Sicherheitsregeln Sicherheitsregeln auf den Schießständen Schießstandordnung (Ausgabe 11/03) Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für RAG Schießsport/ Seite 9/10:§ 10/11 AWaffV Reinigung von Schussbahnen/ Seite 11: Maßnahmen bei einem Schießunfall Zulässige Schießübungen auf Schießstätten/ Standortschießanlagen: Mitbenutzerverträge Wie wird ein Vereinsmitglied Schießsportleiter / Seite 15/ Aufgaben: Standaufsicht/Technischer Ausschuss / Leiter Anzeigerdeckung/ Scheibenauswertung 1.0. Schießen Schießen darf man nur auf behördlich genehmigten Ständen mit den dafür zugelassenen Waffen und Munition. 1.1. Verantwortliche Aufsichtspersonen (Schießleiter) 1.2. Aufgaben der verantwortlichen Aufsicht Die verantwortliche Aufsicht muss sicherstellen, dass vom Schießstand keine Gefahr ausgeht. Natürlich soll das nicht heißen, dass vor jedem Training eine „Standabnahme“ vorgenommen werden muss. Doch es ist zu prüfen, ob wesentliche sicherheitstechnische Einrichtungen wie Hochblenden, Seitensicherungen und Schießbahnabschlüsse die ihnen zugedachte Aufgabe noch erfüllen. Hat sich die verantwortliche Aufsicht von der Sicherheit des Schießstandes überzeugt, muss sie dafür sorgen, dass der Schießbetrieb nach den vorgegeben Sicherheitsregeln stattfindet. Das Betreiben von Schießsport ist eine beaufsichtigungspflichtige Tätigkeit. Hierzu sind verantwortliche Aufsichtspersonen zwingend erforderlich. Dieser Personenkreis mit entsprechender Eignung wird von den Schiesssport treibenden Vereinen ausgewählt, ausgebildet, eingesetzt und den Behörden benannt. Den Anordnungen des zuständigen Schießsportleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Teilnehmer, die die Anordnungen des Schießleiters missachten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet Geldbußen sind möglich. Auch der zeitweise Verweis vom Schießstand ist möglich. Jedenfalls ist jegliche Missachtung/Verstoß der Anordnungen einer Aufsicht oder eines Schießleiters dem Vorstand der RAG Schießsport sofort mitzuteilen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.

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1.2.1. Aufsichtspflicht verantwortlicher Aufsichtspersonen: (§ 11 AWaffV). Im Regelwerk der RAG-Schießsport-Bundesebene, wird die verantwortliche Aufsicht als Schießsportleiter bezeichnet. Schießsportleiter wird man durch einen Lehrgang des VdRBw e.V.- gem. Schießleiterrichtlinie RAG Schießsport.(Kapitel 7 – Schießsportordnung) (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, das die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 6 des WaffG eingehalten werden. (2) Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. Die Benutzer der Schießstätte haben den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. 1.2.2. Schutz der Anwesenden Die verantwortliche Aufsicht hat dafür zu sorgen, dass Anwesende (Schützen, Zuschauer, Kinder usw.) keine vermeidbaren Gefahren durch ihr Verhalten verursachen. Angetrunkene haben weder als Schützen noch als Zuschauer auf dem Schützenstand etwas verloren. Kinder müssen von den Schützen ferngehalten werden. Zuschauer sind hinter die Abtrennung (siehe Schießstandbau-Richtlinien) zu verweisen. Der vor der Abtrennung liegend Raum ist den Schützen vorbehalten. Können keine Abtrennungen eingerichtet werden, so sind Zuschauer gegebenenfalls nicht zuzulassen. 1.2.3. Kenntnis der erlaubten Schusswaffen und Munition Die verantwortliche Aufsicht muss darauf achten, dass nur mit waffenrechtlich erlaubten und für den Stand zugelassenen sowie sicheren Waffen und passender Munition geschossen wird. (Beschusszeichen) § 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) schreibt vor, dass keine vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen verwendet werden. (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge; 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt, b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40mm betragen. 3. Magazine für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen. Wichtig: Der Schießsportleiter muss folgende Fragen beantworten können: - Liegen für die zum Einsatz kommenden Schusswaffen eine behördliche Erlaubnis vor? (WBK) - Bis zu welcher Kalibergröße ist der Schießstand zugelassen? - Darf mit jeglicher Munition (auch Mantelmunition) geschossen werden? - Entsprechen die eingesetzten Schusswaffen und die Munition den gesetzlichen Bestimmungen? Im Zweifel sind gesetzliche Kennzeichen auf Schusswaffen und Munition zu kontrollieren, hier insbesondere Beschusszeichen auf Schusswaffen, CIP-Prüfzeichen auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition. - Entspricht die wieder geladene Munition den waffenrechtlichen Bestimmungen? - Sind die zum Einsatz kommenden Schusswaffen nach außen dem Anschein sicher?

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- Wo ist das Telefon, wo der Verbandskasten. 1.2.5. Beachtung der Altererfordernisse / Berechtigungen: Nur volljährigen Personen ist das selbstständige Betreten der Schießanlage gestattet. Kindern und Jugendlichen ist das Betreten der des Standes nur in Begleitung ihrer Eltern oder einer beauftragten Person gestattet. Der Aufenthalt von Hunden auf der Schießanlage ist untersagt. Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit Folgende Alterserfordernisse nach § 27 WaffG müssen beachtet werden. Kinder unter 12 Jahren Kinder von 12-14 Jahren Jugendliche von 14 - 15 Jahren Das Schießen mit Schusswaffen ist nicht gestattet. Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter bewilligen. Dies soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung, die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft macht. (Luftgewehr/ Luftpistole) Kindern, die das 12te Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. KK-Gewehr/KK-Pistole Jugendliche die das 14 Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der/die Sorgeberechtigen schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Das schriftliche Einverständnis des/der Personenberechtigen muss auf dem Schießstand und bei Meisterschaften immer griffbereit sein, oder der/die Personenberechtigte/n müssen beim Schießen auf dem Stand persönlich anwesend sein. Anzuraten ist, dass die Einverständniserklärung auch die Art der Schusswaffen genau festlegt, z.B. Luftgewehr, Luftpistole, Kleinkaliber, Standardgewehr, Kleinkaliber-Sportpistole, GK-Pistole/Revolver, GK-Gewehr. Fälschlicherweise spricht das WaffG auch von dem (Singular) Personensorgeberechtigten.. Nach dem Kinder und Jugendhilfegesetz ist die Regel aber Vater und Mutter = zwei Personenberechtigte. Deshalb immer von beiden unterschreiben lassen oder feststellen, das nur einer die Personensorge ausübt. 1.2.6. Kenntnisse der Sportordnung (Zulässige Schießübungen auf Schießstätten) Regelanerkennung: Jeder Schütze muss den Inhalt der Sportordnung, die Sicherheitsvorschriften und die übrigen Regeln kennen Durch seine Teilnahme am Training und bei Wettkämpf erkennt er die Regeln der Schießsportordnung und des Wettkampfes an. Wo der Wortlaut der Sportordnung eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, so ist die Auslegung stets im Sinne des sportlichen Anstandes, welcher möglichst die Gleichstellung aller Teilnehmer verlangt, und im Zweifelsfalle zugunsten des Schützen vorzunehmen. (Schiedsgericht) Verbote: Gemäß § 7 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind folgende Schießübungen verboten sind: (1) Im Schießsport sind für die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

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1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, 2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird, 4. das schnelle Reagieren auf plötzlich überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurf- und laufende Scheiben, 5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird, 6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder 7.der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist. Die Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten. Die Verwendung von „ Hartzielen“ (Panzerplatten, Flaschen, Steine) u. ä. ist verboten. 1.2.7. Auskunftspflicht gegenüber Behörden Bei angekündigten oder unvermuteten Kontrollen durch die zuständige Behörde muss der Schießsportleiter die notenwendigen Auskünfte erteilen §39 WaffG. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hat z.B. die Schießsportleiter/Aufsicht seine Aufgabe, das Schießen dauernd zu beaufsichtigen, nicht wahrgenommen, ist er nicht verpflichtet, dieses Fehlverhalten auf Befragung auch noch zu bestätigen. Der Schießstand darf von den Vertretern der zuständigen Behörde auch gegen dessen Willen betreten werden. Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) wird dabei eingeschränkt. 1.2.8. Einhalten der Sicherheitsregeln: Ein sicherer Schießstand allein garantiert noch keine Sicherheit. Der Schießbetrieb , die Abgabe von Schüssen beim Training oder bei Wettkämpfen muss nach genau festgelegten Sicherheitskriterien geführt werden. Die Erlaubnisbehörde wird demnach nicht nur den Schießstandneubau abnehmen und den Stand danach in wiederkehrenden Abständen auf seine aktuelle Sicherheit hin überprüfen, sie wird auch kontrollieren, ob das Schießen nach festgelegten Sicherheitsregeln organisiert wird. Die äußere Sicherheit auf Schießstätten ist durch die bauliche Anlage gegeben, sofern: 1. Die Schießordnung für das Schießen eingehalten wird. 2. Nicht gegen Waffen- und schießtechnische Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird. 3. Das Betreten der Anlage insbesondere der Gefahrenbereich, durch Unbefugte und ungewolltes Betreten, mit Absperrmaßnahmen verhindert wird. Voraussetzungen für die innere Sicherheit sind: 1. Bedienung der Waffe gemäß den gültigen Regeln der Technik. 2. Das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen und der Regeln der Schießdisziplin. 3. Das Beachten der Schießordnung 4. Die straffe Leitung des Schießens Die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer verlangt ständige Aufmerksamkeit und sichere Handhabung der Waffen. Wichtigste Grundlage hierfür ist sportliche Selbstdisziplin. Wo diese Disziplin fehlt, sind die Funktionär gehalten, die Disziplin durchzusetzen. Die Behördlichen Bestimmungen sind zu beachten. Für das Einhalten der Sicherheitsregeln/Sicherheitsbestimmungen ist der Schießleiter verantwortlich. Neben den waffenrechtlich eindeutig festgelegten Aufgaben sind die Sicherheitsregeln der Schießsportordnung von der verantwortlichen Aufsichtsperson (und selbstverständlich auch von allen aktiven Schützen) allein schon deshalb zu beachten, weil der Versicherungsschutz durch die Haftpflicht. und Unfallversicherer davon abhängig gemacht wird.

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Die Schießsportordnung stellt, teils mit Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen, teils mit Forderungen, die den Sicherheitsaspekt noch verschärfen - sichere und damit letztlich Unfallverhütenden Regeln für das Schießen der Sportschützen auf dem Stand auf. Sie sorgt damit für „erhöhte Standsicherheit“, wenn die Regeln von allen Beteiligten genau beachtet werden. Die Einstellung: „Noch nie ist etwas passiert, alles halb so schlimm - unsere Sportgeräte sind gar nicht so gefährlich, ist der größte Feind des Sicherheitsdenkens.“ Sicherheitsregeln auf den Schießständen 1. Betreten des Schützenstandes nur nach Aufforderung durch den Schießleiter/oder der Standaufsicht. 2. Waffe nur nach Genehmigung/Aufforderung durch den Schießleiter/Standaufsicht auspacken und auf dem Schießtisch ordnungsgemäß ablegen. Nach Beendigung des Schießens die Waffe erst nach Überprüfung durch die Aufsicht einpacken. 3. Nach dem Kommando „Sicherheit“ (Trefferaufnahme) dürfen die Waffen und Munition erst wieder berührt werden, wenn sich keine Personen auf den Schießbahnen befinden. 4. Personen unter dem gesetzlichen Alter dürfen diesen Schützenstand, während des Schießbetriebs, nicht betreten. 5. Wer nicht am Schießen beteiligt ist, hat keinen Zutritt auf diesem Schützenstand. Sichern, Magazin entfernen, Ladezustand eindeutig feststellen: Falls sich eine nicht abgefeuerte Patrone im Patronenlager befindet, kann es erforderlich sein, den Stand aus Sicherheitsgründen von Unbeteiligten räumen zu lassen. Alle Tätigkeiten an der Waffe müssen mit zum Kugelfang gerichteter Mündung ausgeführt werden. Keinesfalls darf mit einer geladenen Waffe die Feuerlinie verlassen werden. Bei Munitionsstörungen soll eine gewisse Zeit gewartet und dann die Patrone entfernt und neu zuzuführen. Allgemein werden 10 Sekunden ausreichend angesehen. Listen und Kladden Grundsätzlich sind Teilnehmerlisten zu führen. Wichtig z.B. für Behördennachweis „regelmäßige Teilnahme“ sowie für den Versicherungsschutz. Ob die Notierung von Einzelergebnissen erforderlich ist entscheidet der Leiter. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, den Erwerb von Schießleistungsstufen in der Schießkladde zu vermerken. Jeder Schütze hat ein individuelles Schießbuch zu führen. (Schießbuch/Trainingsbuch/Teilnahmebestätigung) Beginn und Ende eines Schießens Beginn und Ende des eigentlichen Schießens werden vom Schießleiter angesagt. In der Regel wird vorher gemeinsam auf- und am Ende wieder abgebaut. Zu spät kommende und früher gehende Schützen wirken störend auf den Veranstaltungsablauf ein. – Außerdem ist dieses ein Akt der Unsportlichkeit.

Schießstandordnung (Ausgabe November 2003) (Deutscher Schützenbund e.V.) 1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. 2. Auf Schießstätten darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen (Combat-Schießen) auf Schießstätten (siehe § 15 Abs, 6 und § 27 Abs, 7 WaffG) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gem. § 7 AWaffV sind verboten. 3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein. 4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind in den Schützenständen nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

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5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt, geöffnet sind. 6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstige Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird. 7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben , ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden. 8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen. 9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden. 10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt. 11.Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Kinder und Jugendarbeiten sind zu beachten. 12. Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen, sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießstätten haben den Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Eine Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Kein Alkoholgenus im Zusammen mit Schießen ! Natürlich auch keine Drogen oder bestimmte Medikamente (Packungsbeilage beachten): Alkohol und Drogen verändern und beeinflussen Verhalten, Wahrnehmung und Einschätzungsgabe. Wenn in Schützenkreisen ein Bier getrunken werden sollte, dann bitte erst nach dem Schießen, wenn die Waffe sicher verstaut ist. Und dabei sollte man auch auf den Heimweg per PKW denken, Scheuen Sie sich nicht Schützenkameraden auf falsches und unsicheres Verhalten am Stand hinzuweisen. Anfänger lernen nur dadurch, dass man sie über ihre Fehler in Kenntnis setzt, natürlich nicht auf eine zu harsche Art und Weise. In diesem Zusammenhang umso mehr problematisch: Auch erfahrene Schützen machen Fehler. Nichts ist schlimmer als jemand der glaubt, alles zu wissen und zu beherrschen, dadurch unvorsichtig wird und auch andere gefährdet. Versicherung: Gäste und Schützen müssen vor dem Schießen gegen Unfall und Haftpflicht versichert werden. Mitglieder eines Schützenvereines. sind versichert, wenn dieses Schießen beim Organisationsleiter angemeldet wurde und eine Teilnehmerliste geführt wird. Zielübungen: Zielübungen sind nur im Schützenstand. nur in Richtung Geschoßfang und nur mit Genehmigung des

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Schießsportleiters erlaubt. Das oberste Gebot beim Umgang mit Schusswaffen: „ Richte niemals den Lauf einer Waffe auf einen Menschen, egal ob geladen oder nicht“, wird bei Zielübungen außerhalb des Schützenstandes leicht verletzt. Im Stand selbst kann nur der Schießsportleiter festlegen, ob nicht noch Arbeiten im Kugelfangbereich nötig sind oder werden. Deshalb obliegt ihm die Entscheidung, Zielübungen zuzulassen. Raum hinter den Schützen: Betreten des freien Raumes hinter dem Schützen ist nur der Aufsicht oder dem Schießsportleiter (ggf. noch dem Kampfgericht) gestattet. Was passieren kann, wenn Schützen mit geladenen Schusswaffen im Stand von hinten angefasst werden, kann man sich mit etwas Phantasie leicht vorstellen. Waffen und Munitionsstörungen: Sind laut Sportordnung keine anerkannten Waffen- und Munitionsstörungen vorgesehen, muss der Schütze selbstständig die Hemmung beseitigen um schnellst möglich weiter zu schießen. Vom Schützen nicht zu behebende Störungen sind mit dem Leitenden / der Aufsicht zu besprechen, dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Beim Unterbrechen und nach Beendigung einer Schießübung hat der Schütze die Waffe zu entladen, der Verschluss bleibt nach dem Entladen solange geöffnet, bis der Leitende/die Aufsicht die Waffe überprüft hat. Disqualifikationen: Unsichere Waffenhandhabung führt zur sofortigen Disqualifikation vom gesamten Wettkampf oder Training. Unsichere Waffenhandhabung sind insbesondere: Fallenlassen von Waffen, versehentliche Schussabgabe (accidental discharge), Schwenkung der Mündung aus dem Zielgelände heraus Es liegt im Ermessen des Leitenden, weitere Handhabungsfehler als unsichere Waffenhandhabung zu definieren. Ein Schütze darf den Schützenstand nur verlassen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Patronenlager frei, der Verschluss in hinterster Stellung, die Waffe gesichert (soweit technisch möglich) und die Standaufsicht oder der Schießsportleiter sich von der Sicherheit überzeugt hat. § 10 AWaffV Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betreffen, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der

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zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend bei dem von einer jagdlichen Vereinigung beauftragte verantwortliche Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist. (4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen. (5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf Der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die 1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und 2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen. (6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes. (7) Absatz 1 bis 6 gilt nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes. § 11 (AWaffV) Aufsicht (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen (Schießleiter) haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Reinigung von Schussbahnen: Das Fegebuch ist nach jedem Schießen zu führen: Nach jedem Schießen muss die Schussbahn von Pulverresten gereinigt werden. Kurzwaffenschießbahnen zumindest auf den ersten 10 Metern. Halbjährlich ist die gesamte Bahn durch Fegen zu säubern. Auch die Seitenwände und Decke muss abgefegt werden können. Filter sind zu säubern. Die Deckung muss aufgearbeitet werden. (Blei raussieben und Sand wieder hineinschaufeln.

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Langwaffenschießbahnen: Nach jedem Schießen muss der Schützenstand gesäubert werden. Alle 2 Monate ist die Betonschicht vor dem Stand durch Fegen zu reinigen. Halbjährlich ist eine Grundreinigung durchzuführen. (Fußboden bis Brüstung,. Seitenwände und die Decke durch Fegen zu säubern.) Alle Maßnahmen müssen im Fegebuch eingetragen werden, und durch Unterschrift bestätigt werden. Maßnahmen bei einem Schießunfall Organisatorische Maßnahmen des Schießleiters: - Sicherheit herstellen (Waffe entfernen – evtl. mit Fuß wegstoßen) - Wenn erforderlich, Notarzt alarmieren lassen. Meldeschema: - WO ist der Unfall passiert? - WAS ist passiert? - WIEVIELE Personen sind verletzt? - WELCHE Art der Verletzung liegt vor? - WER hat alarmiert? Merken: Der Angerufene legt zuerst auf. - Soforthilfe organisieren - Für ungehinderte Zufahrt Notarzt sorgen! Evtl. Einweiser stellen - Begleitung ins Krankenhaus organisieren - Sichere Aufbewahrung des Eigentums des Verletzten organisieren - Polizei und Angehörige benachrichtigen - Zeugen feststellen und bereithalten Ein Schießunfall ist eine Ausnahmesituation, der ein Schießleiter notfalls gewachsen sein muss. Hier ist es nützlich, wenn auf mehrere ausgebildete Kameraden zurückgegriffen werden kann. Eine mentale Vorbereitung mit Vorstellung über Abläufe und Maßnahmen sollte durchgeführt werden. (Planspiel erarbeiten und durchführen) 7. Kenntnis der Sportordnung (§ 9 AWaffV) Zulässige Schießübungen auf Schießstätten Regelanerkennung: Jeder Schütze muss den Inhalt der Sportordnung, die Sicherheitsvorschriften und die übrigen Regeln kennen Durch seine Teilnahme am Training und bei Wettkämpf erkennt er die Regeln der Schießsportordnung und des Wettkampfes an. Wo der Wortlaut der Sportordnung eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, ist im Zweifelsfall durch das Schiedsgericht zu entscheiden. § 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) schreibt vor, dass keine vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen verwendet werden. (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge; 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt, b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40mm beträgt.

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3. Magazine für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen. Gemäß § 7 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind folgende Schießübungen verboten: (1) Im Schießsport sind für die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen 1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, 2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird, 4. das schnelle Reagieren auf plötzlich überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurf- und laufende Scheiben, 5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird, 6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder 7.der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist. Die Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten. Die Verwendung von „ Hartzielen“ (Panzerplatten, Flaschen, Steine) u. ä. ist verboten. Die persönliche Ausrüstung ist während des gesamten Wettkampfes mitzuführen. Hierzu gehört auch die für den Wettkampf benötigte Munition. Fummelzone: Bei praktischen Kurzwaffendisziplinen ist für das Holstern, Verpacken von Waffen und Anschlagsübungen eine Fummelzone einzurichten und entsprechend zu kennzeichnen. Nur in der Fummelzone darf mit der Waffe hantiert werden. Das Hantieren mit Munition, Patronenhülsen oder Pufferpatronen in diesem Bereich ist verboten. Die Verwendung von Holstern wird nur dann empfohlen wenn keine Ablagemöglichkeit für die Waffe zur Verfügung steht. (Cross und verdeckte Holster sind verboten) Außerhalb von Stellungen ist die Waffe entweder im Holster oder im Waffenkoffer zu tragen. Im Holster sind Pistolen und Revolver zu entladen. Langwaffen sind zu entladen und mit offenem Verschluss auf dem Stand zu tragen. Abgestellte /Abgelegte Waffen dürfen nicht von fremden Personen angefasst oder entnommen werden. Der Eigentümer muss vorher davon in Kenntnis gesetzt werden. Das Verlassen des Schießstandes bzw. des Sicherheitsbereiches mit geholsterter Waffe ist verboten (Führen von Waffen). Fallengelassene Ausrüstungsstücke dürfen während des Schießens nicht ohne Anweisung des Standpersonals aufgehoben werden. Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Leitenden/ des Schießsportleiter/ oder Aufsicht beim Schießen nicht Folge leistet, kann durch den Leitenden oder vom Schießsportleiter vom Schießen ausgeschlossen werden Aufgaben eines Schießleiters vor einem Wettkampf 1. Kontrolle Schießstand 1. Ist überall Sicherheit gegeben 2. Ist der Stand von der zuständigen Behörde abgenommen worden (Bei Vereinsschießen kann davon ausgegangen werden. Ansonsten ist das entsprechende Schreiben vom gastgebenden Verein vorzulegen.

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3. Scheibenhöhe und –Entfernung der Sportordnung entsprechend (besonders auf mobilen Anlagen Anlagen ; z.B. in einer Mehrzweckhalle (Luftgewehrwettkampf) 4. Nummerierung der Schützenstände und Scheibenständer vorhanden. 5. Schießstandordnung gut sichtbar angebracht. 6. Schild mit Name des Schießleiters und der Aufsicht vorhanden. 7. Wenn Uhren vorhanden. Sind diese für alle Schützen gut sichtbar und ablesbar; gehen sie auch gleichzeitig und richtig? Die Uhren sind auch für die (evtl. vorhandenen Zuschauer) interessant – vorgeschrieben sind sie nicht. 8. Absperrung für Zuschauer vom Schützenstand vorhanden (genügend Freiraum hinter den Schützen? 2. Überprüfung der Beleuchtung 1. Scheiben gleichzeitig beleuchtet 2. Scheibenhelligkeit ausreichend (mindestens 1000 Lux) 3. Standbeleuchtung gleichmäßig (mindestens 300 Lux) 4. Schützenstandbeleuchtung ausreichend (mindestens 300 Lux) 3. Verbote 1. Verbotsschilder für Rauchen 2. Verbotsschilder für Handys 4. Kontrolle des Schützen usw. 1. Waffen- und Bekleidungskontrolle (soweit offensichtliche Verstöße vorliegen) 2. bei Luftpistole: Größe und Abzugsgewicht prüfen (Pistolentabelle DSB) 2a. bei Luftgewehr: Kontrolle ob Schaftkappe gerade steht (keine horizontale Verdrehung), ab Altersklasse ist „Adlerauge erlaubt- DSB) 2b. bei GK – richtige Waffe – Abzugsgewicht prüfen. 4. Schützen, die Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Schlinge oder Hocker) in Anspruch nehmen dürfen, sind nur bis zur Bezirksoberliga startberechtigt-DSB) 5. Scheibenpakete (5er , 10er Streifen; LP: Scheiben , jeweils mit Adler für die Schützen. Kontrolle ob vorhanden. Die Anzahl der Wettkampfscheiben soll der Sportler selbst kontrollieren (steht aber so nicht in der SpO (DSB), deshalb nochmals darauf hinweisen. 6. Mannschaftaufstellungen gem. Mannschaftspass, Einzellizenz überprüfen.(DSB) 7. Stoppuhr mit Sekundenzeiger vorhanden. 8. Ansagetext (Es wird folgende Übung / Übungen geschossen.) 5. Auswertung (LP, LG, KK-Gewehr) - Es sollte eine Auswertemaschine (Ringlesemaschine) oder eine elektronische Anzeige vorhanden sein. Eine Handauswertung ist also nicht möglich (nur bei Ausfall der Maschine) 6. Lärm auf dem Schießstand - Nach der Sportordnung ist eigentlich „Lärm“ auf dem Schießstand zu vermeiden. Dennoch sollten Beifallsäußerungen und „normale“ Gespräche während des Wettkampfes nicht unterbunden werden. Hier ist das „Fingerspitzengefühl“ des Schießleiters gefragt, inwieweit Geräusche noch toleriert werden können, bevor sie zum „ Krach“ ausarten. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die 1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und 2. beim Schützen selbst übernehmen berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen

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Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht einer verantwortlichen Aufsicht Anmerkungen: (Schießsportleiter) Der Schießsportleiter überwacht den Schießablauf sowie die Standaufsichten und ist weisungsbefugt. Den Anweisungen der eingeteilten Schießleiter, Aufsichten sind zu befolgen. Es kann eine Disqualifikation bei unsicherer Waffenbedienung und bei Nichtbefolgen ausgesprochen werden. Schießen / vor dem Wettkampf: Kontrolle Schießstand – ist überall Sicherheit gegeben? Vor dem Schießen hat sich der Schießsportleiter von der inneren und äußeren Sicherheit zu überzeugen. - Türen abschließen bzw. Sichern – Rotlicht kontrollieren) - Schild mit Name des Schießleiters und der Aufsicht vorhanden - ist der Stand von der zuständigen Behörde abgenommen worden. (Behördliche Zulassung) - Scheibenhöhe und –Entfernung der Sportordnung entsprechend. - Nummerierung der Schützenstände und Scheibenstände vorhanden - Schießstandordnung gut sichtbar angebracht - Absperrung für Zuschauer vom Schützenstand vorhanden (genügend Freiraum hinter den Schützen.) - wo befindet sich der Verbandskasten, wo ist das Telefon für evtl. Notrufe Kontrolle der Beleuchtung - Scheiben gleichmäßig ausgeleuchtet - Scheibenhelligkeit ausreichend (mindestens 1.000 Lux) - Standbeleuchtung gleichmäßig (mindestens 300 Lux) - Schützenstandbeleuchtung ausreichend (mindestens 300 Lux) Zusätzliche Verbote - Verbotsschilder für Rauchen/ offenes Feuer - Verbotsschilder für Handys Er übernimmt die Aufsicht, wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen, über die seine Standaufsichten nicht entscheiden können. Der Schießleiter und seine Aufsichten sorgen dafür, dass jeder unnötige Lärm, der als Störung der Teilnehmer am Schießen/Wettkampf angesehen wird vermieden wird. Der Raum hinter den Schützen darf nur vom Schießleiter und den Aufsichten betreten werden.

Aufgaben der Standaufsichten Die Standaufsicht ist für die Sicherheit auf ihrem Stand verantwortlich. (Aufsichten auf den Ständen können erfahrene Schützen sein, die vom Schießleiter eingewiesen wurden.) - Die Standaufsicht ist dem Schießleiter gegenüber verantwortlich für die Leitung des Schießens/des Wettkampfes auf dem zugeteilten Stand. - Er kontrolliert die Namen der Wettkampfteilnehmer, um sicherzustellen, das sie mit den Teilnehmerlisten übereinstimmen - Die Standaufsicht ist berechtigt, Kleidung und Ausrüstung (auch Munition) zu kontrollieren und überprüft die Schießstellung. - Die Standaufsicht hält Verbindung mit dem Schießleiter und der Anzeigerdeckung. - Nachdem vor Beginn des Schießens, die Schützen ihre Plätze eingenommen haben, gibt die Standaufsicht zu geeigneten Zeitpunkt die Bedingungen des zu schießenden Wettkampfes / der Übung bekannt. - Der Schießleiter/ die Standaufsicht muss sich davon überzeugen, dass sich auf der

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Schießbahn keine Personen mehr befinden. Erst wenn von der Anzeigerdeckung Sicherheit gemeldet wurde, darf mit dem Schießen begonnen werden. - Der Schießleiter/ die Standaufsicht befiehlt „teilladen, fertigladen“ - Das Schießen beginnt mit der Ansage: „ Es kann geschossen werden oder „Feuer frei!“ - Das Ende der Schießzeit wird von der Standaufsicht ausgerufen mit „ Halt, Verschlüsse auf!“ - Das Schießen kann auch beginnen mit Zeit läuft, oder Zeit um für das Schießende. - Die Standaufsicht überprüft die Waffen auf Sicherheit und zeichnet gegebenenfalls die Wettkampfkarte ab. - Trefferaufnahme darf erst nach der Überprüfung der Sicherheit durchgeführt werden. Technischer Ausschuss (Waffenkontrolle) Vor oder während eines Wettkampfes muss jede Waffe durch den technischen Ausschuss überprüft werden, ob sie den Regeln der RAG-Schießsport Landesgruppe Niedersachsen entspricht. Jede zugelassene \ überprüfte Waffe muss gekennzeichnet werden.

Leitender der Anzeigerdeckung Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Anzeigerdeckung, für einen reibungslosen Verlauf der Anzeige und für die schnelle korrekte Rückführung der beschossenen Scheiben verantwortlich. Er ist auch für die Beseitigung von Unstimmigkeiten in der Anzeigerdeckung zuständig. Er verschließt nach Abbau der Scheiben die Tür zum Scheibenstand und trägt den Schlüssel bei sich (örtliche Bestimmungen sind zu beachten). Scheibenauswertung Die Auswertung erfolgt unter Aufsicht eines Leiters, dem eine entsprechende Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung stehen muss. Die Wettkampfscheiben müssen nummeriert sein. Die Nummern müssen mit jenen auf der Wettkampfkarte übereinstimmen. Fragliche Schüsse müssen mit einem Schusslochprüfer geprüft werden. Der Schusslochprüfer darf nur einmal in jedes Schussloch eingeführt werden. Das geprüfte Schussloch ist mit einem L für „gelehrt“ zu kennzeichnen! Schießwerte, die unter Verwendung eines Schusslochprüfers ermittelt werden, sind endgültig. Es kann dagegen kein Einspruch erhoben werden. Die eigenen Scheiben können nach Beendigung des Schießens empfangen werden, oder auch eingesehen werden. Auf jeden Fall müssen Scheiben vom Schützen eingesehen werden. Es ist anzuraten, wenn Scheiben verklebt werden, den Schützen mit zur Trefferaufnahme zu nehmen. Ein Einspruch ist nachdem nicht mehr möglich.

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