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AuF DEn PunKT GEbrAchT! - rausch-steuerberater.de · Warum man nicht länger warten ... entrichtet...

Date post: 17-Sep-2018
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S. 3 Selbstanzeige S. 4 Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft / Der Erbfall vor dem Finanzamt S. 5 Mitarbeiterjahresgespräche S. 8 Taugt die Immobilie als Geldanlage? Teil 4 S. 9 Frühwarnsystem Kontoführung S. 10 kurz & knapp S. 12 Intern konkret AUF DEN PUNKT GEBRACHT! Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde www.rausch-steuerberater.de | ausgabe 1 /14 RAUSCH + KOLLEGEN | Steuerberatungsgesellschaft mbH RAUSCH & ALBERT GmbH | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ihr Erfolg ist unser Ziel! Topthema S. 6 Besteuerungsregeln im innergemein- schaftlichen Warenverkehr KANZLEI RAUSCH
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S. 3 ► SelbstanzeigeS. 4 ► Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft /

Der Erbfall vor dem FinanzamtS. 5 ► MitarbeiterjahresgesprächeS. 8 ► Taugt die Immobilie als Geldanlage? Teil 4S. 9 ► Frühwarnsystem KontoführungS. 10 ► kurz & knappS. 12 ► Intern

konkretAuF DEn PunKT GEbrAchT!Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde

www.rausch-steuerberater.de | ausgabe 1 /14

rAuSch + KOLLEGEn | Steuerberatungsgesellschaft mbhrAuSch & ALbErT Gmbh | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ihr Erfolg

ist unser Ziel!

Topthema S. 6

besteuerungs regeln im innergemein-schaft lichen Warenverkehr

KAnzLEI rAuSch

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Liebe Leserinnen und Leser,

gern wird sie erzählt, die Geschichte von den wohlhabenden Selbstständigen, die sich als Unternehmer die Vorzüge des Kapitalismus zu eigen machen können, ohne dem Gemeinwesen dienlich zu sein. Derartige Neiddiskussionen verkennen die betriebliche Praxis komplett. Das, was viele Selbstständige aus Ihrem täglichen Berufsleben ohnehin schon wissen, ist in einer Studie des öffentlichen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) jüngst auch strategisch auf fundierte Beine gestellt worden. 50 % der Vollzeit arbeitenden Selbstständigen erwirtschaften ein monatliches Nettoeinkommen von unter 2.200 Euro, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen. Bei den Soloselbstständigen sind es gerade mal 1.500 Euro. Der Mittelwert für alle Soloselbstständigen liegt bei 1.829 Euro, der für Arbeitnehmer bei 1.973 Euro. Die Soloselbstständigen liegen damit in allen vergleichbaren Einkommensschichten unter den Durchschnitts­werten von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Bei Selbstständigen mit Arbeitnehmern sieht es naturgemäß etwas besser aus, aber die Schere zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen geht tatsächlich erst bei den oberen 10 % der Nettoeinkünfte wirklich auseinander. In Anbetracht der derzeitigen Mindestlohndebatte eine prekäre Situation. Nach neueren Untersuchun­gen des DIW verdienen nämlich 1,1 Mio. der 4,4 Mio. Selbstständigen weniger als 8,50 Euro die Stunde. Bei den Soloselbstständigen sind es sogar 31 %. Nach der DIW­Studie wären rund 330.000 Unternehmer in der Situation, weniger als Ihre Mitarbeiter zu verdienen. Ähnliche Untersuchungen des statistischen Bundesamts sind sogar noch dramatischer. Danach liegen sogar 34 % aller Selbstständigen mit höchstens einem Mitarbeiter unter der Mindestlohngrenze. Es ist, wie es ist: Als Selbstständiger müssen Sie hart für Ihr Einkommen arbeiten und geregelte Ar ­ beits zeiten kennen die meisten nur vom Hörensagen. Aber eines ist auch klar: Wenn Sie dann erfolgreich sind, sind ein schlechtes Gewissen und Rechtfertigung für diese Tatsache relativ fehl am Platz. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Erfolg! Den Bereich der Steuern bestimmen gegenwärtig zwei große Themen. Warum man nicht länger warten sollte, um sich steuerehrlich zu machen, erklären wir Ihnen auf der Seite 3: Hier geht es um den aktuellen Stand in Sachen Selbstanzeige. Daneben stehen zuverlässig die Bemühungen, Steuererleichterungen zu erreichen. Auch hier gibt Ihnen unsere Mandantenzeitschrift wichtige Informationen. Lassen Sie mich beim Dauerbrenner Steuer­erleichterung kurz abschweifen. Der Name des amtierenden Regierungsbündnisses – GroKo – ließ dazu Großes erwarten. Warten ist hier jedoch das bestimmende Wort. Viel haben wir vom Koalitionsvertrag erwartet, sind jedoch enttäuscht worden. Auch 2014 werden wir weiter auf den großen Wurf warten müssen, selbst wenn der Bundes­rat im März einen Gesetzentwurf beschlossen hat, der das Steuerrecht vereinfachen soll. Die darin enthaltenen Erleichterungen sind alles achtbare Initiativen, die jedoch das große Ziel der Steuererleichterung weit verfehlen.

Mit besten Grüßen, IhrE KAnzLEI rAuSch mit dem gesamten Team!

Karl­Heinz RauschAchim Albert Thomas Bathon

Auszeichnung als TOP­Steuerberater im bundes ­ weiten Test von dem Wirtschaftsmagazin Focus Money in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht (Test 3/2012).

Wir sind Mitglied von delfi­net, dem Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.

Steuerberatungskanzleien bei delfi-net► sind konsequent kundenorientiert,► haben einen hohen Qualitätsanspruch,► arbeiten intensiv an der ständigen

Verbesserung ihrer Praxis,► schätzen den offenen Austausch mit Kollegen

und sind bereit, kontinuierlich dazu zu lernen,► zeichnen sich durch Offenheit, Fairness

und Achtung gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeitern aus.

Rund 50 Kanzleien haben sich bundesweit in diesem Netzwerk zusammengeschlossen, um Erfahrungen auszutauschen und Komp etenzen für die Mandanten zu bündeln.

Unsere Kanzlei ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 und mit dem Qualitätssiegel des deutschen Steuerberaterverbandes (DStV)ausgezeichnet.

Kennen Sie schon unsere Homepage? Einfach QR­Code mit Smartphone scannen und viele zusätzliche Informationen erhalten.

2 www.rausch-steuerberater.de

vorwort

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3konkret 1 |14

steuerrecht

Der Weg in die Steuerehrlichkeit führt über die Selbstanzeige beim Finanzamt. Sich selbst strafbefreiend beim Finanzamt anzu - zeigen, ist seit langem möglich – auch wenn diese Option zurzeit sehr kontrovers diskutiert wird. Hier besteht nämlich das Paradoxon, dass die Selbstanzeige einen strafrechtlichen Vorgang einleitet, bei dem der Betroffene straffrei bleiben kann, wenn er alle Voraussetzungen einhält. Die aktuellen Schlagzeilen zum Thema werden von prominenten Namen wie Uli Hoeneß und Alice Schwarzer dominiert. Die meis-ten Selbstanzeigen stammen jedoch von wohlhabenden Bürgern, die ihr Vermögen selbst verdient oder geerbt haben. Dennoch: Die lebhafte öffentliche Debatte, aber auch weitere CD-Ankäufe und die Ende 2012 gescheiterte Vereinbarung mit der Schweiz setzt Betroffene unter erheblichen Handlungsdruck.

Bedingung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Betroffene die Steuerhinterzie-hung korrigiert, also unrichtige oder un voll-ständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogene Steuer entrichtet. Selbst wenn einige der im Folgenden genannten Voraus-setzungen wenig spektakulär scheinen, sind sie doch unabdingbar für eine erfolgreiche Selbstanzeige. Be deutsam ist neben der eigentlichen Anzeige bei der Finanzbehör-de, dass alle verjährten Straftaten einer Steuerart vollständig ange zeigt werden müssen. Amtliche Formulare müssen dabei nicht zwingend genutzt werden. Dem Betroffenen darf keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden sein; auch ein

Selbstanzeige: Warten wird teuerDer aktuelle rechtsstand / Finanzminister der Länder wollen höhere hürden installieren

Steuer-Strafverfahren darf ihm weder bekannt gegeben bzw. gegen ihn eingeleitet worden sein. Sollten diese Fälle bereits eingetreten sein, kommt die Selbstanzeige zu spät und die Straffreiheit wird verwehrt.

Besonders fordernd für die Betroffenen ist es, die Selbstanzeige – bezogen auf eine Steuerart, etwa die Einkommensteuer – vollständig zusammenzustellen. Ein typi-scher Fehler ist hier die erfolgreiche An-zeige von Schwarzgeldkonten in Nachbar - staaten, ohne gleichzeitig die Vermietungs-einkünfte aus dem Mehrfamilienhaus vollständig zu berücksichtigen. Sind diese nicht nur unwesentlich, so ist die Selbstan-zeige nicht strafbefreiend erfolgt, weil sie nicht vollständig bzw. umfassend war. Dann kann die Anzeige vor dem Strafge-richt allenfalls positiv bei der Strafbemes-sung berücksichtigt werden.

Nicht überraschend, aber wesentlich ist, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt bestimmten Frist entrichtet werden müssen. Hier gilt es, den Zeitpunkt der Selbstanzeige richtig zu planen bzw. die Höhe der Nachzahlung im Vorfeld zu berechnen, so dass dispositive Gelder zur Verfügung stehen. Die vom Finanzamt bestimmte Frist muss angemes-sen sein; ihr Beginn kann sich aber insbe-sondere in aufwändigen Fällen durchaus über viele Monate hinziehen – auch wenn eine weitere Vorrausetzung der strafbefrei-enden Selbstanzeige ist, dass sie die Be-hörde in die Lage versetzt, die notwendigen steuerrechtlichen Schlüsse zu ziehen und die Steuerfestsetzung vornehmen zu können.

2014 sind neuregelungen zu erwarten

Die Finanzminister der Länder wollen die Latte für straffreie Selbstanzeigen künftig höher hängen. Neben konkreten Neurege-lungen schwebt offenbar auch eine Höchst-grenze für Straffreiheit im Raum. Die öffentliche Debatte über Steuerhinterzie-hung zeigt damit erste politische Aus-wirkungen: Künftig wird es für Steuerhinter - zieher teurer und schwieriger mit einer Selbstanzeige straffrei davonzukommen. Die Finanzminister beschlossen unter anderem, dass der Aufschlag auf Nachzah-lungen mit zehn Prozent künftig doppelt so hoch ausfallen wird wie bisher. Außer-dem verständigten sie sich darauf, dass Steuerhinterziehung in Selbstanzeigen in Zukunft über mindestens zehn Jahre, statt wie bisher über fünf Jahre, offen gelegt werden muss. Zudem soll der geplante höhere Aufschlag auch schon bei Nachzah-lungen von weniger als 50.000 Euro fällig werden. Andere Details blieben hingegen offen. Geprüft werden soll offenbar, ob die Hürden auch an anderen Stellen erhöht werden könnten. So ist im Gespräch, ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Million Euro keine Strafbefreiung mehr zu gewähren.

PRAXISTIPP: Sollte es Beratungsbedarf auf diesem Gebiet geben, läuft die Zeit gegen die Betroffenen. Die Bedingungen, sich steuerehrlich zu machen, werden auf jeden Fall schlechter.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Steuerberater Rausch zur Verfügung.

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4 www.rausch-steuerberater.de

… sagt man. Naja, lesen Sie erst einmal weiter.

Noch werden oftmals zur Pflege der Ge-schäftsbeziehung, des Arbeitsklimas oder zur Belohnung, kleine Sachgeschenke überreicht. Das freut den Empfänger und ist Betriebsausgabe beim Geber.

Aber halt! Derartige Zuwendungen führen auch beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen. Konkret heißt das, Sie schen-ken eine Flasche Champagner für netto maximal 35 Euro und teilen dem Empfänger mit, dass er den Bruttobetrag (also inklu - sive der von ihnen geltend gemachten Vor steuer) bitteschön zu versteuern habe.

Diese Art von »Geschenken« löst beim Empfänger in der ersten Stufe einen Lach-anfall, in der zweiten Stufe Erstaunen und in der dritten Stufe mit Sicherheit Verärgerung aus. Mancher Empfänger wird sich dabei nicht mit einzelnen Vorstufen aufhalten und gleich zur Endstufe wechseln.

Die allwissende und gütige Finanzverwal-tung hat deshalb eine Vorschrift, den § 37b EstG, geschaffen, nach der Sie als Geber diesen Betrag mit 30 % Lohnsteuer pauschal

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft ...

versteuern dürfen. Der Empfänger ist davon zu unterrichten. Sie schreiben wahrschein-lich sowieso eine Karte zu dem Geschenk. Da sollten Sie dann das Sätzchen »Die Zuwendung wurde vom Geber mit 30 % pauschal versteuert« unter Ihrem Gruß anfügen. Damit ist dann die Steuerpflicht beim Empfänger abgegolten.

Weiterhin sollten Sie wissen, dass man Geschenke über 35 Euro netto nicht macht. Nicht weil sie unsittlich sind, nein, sie sind schlichtweg steuerlich nicht abzugsfä-hig. Zusätzlich haben Sie den Empfänger genau zu bestimmen und einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Wenn Sie dann pauschalie-ren wollen, geht das nur für alle Geschenke im Jahr oder gar nicht.

Geschenke an Personen, die nicht Kunden oder Geschäftsfreunde, nicht Arbeitnehmer der Kunden oder der Geschäftsfreunde und nicht die eigenen Arbeitnehmer sind (bitte nochmals lesen), sind beim Empfänger steuerfrei, müssen also auch nicht pauscha-liert werden. Da kommt dann aber wieder die Frage auf, inwieweit das Geschenk betrieblich veranlasst ist – dieser Hinweis gilt nur für den Fall, dass Sie gerade an

kurz & knapp

Verstirbt ein Anleger, entfällt das schon zuvor löchrige Bankgeheimnis komplett, weil Banken, Versicherungen, Fondsgesell-schaften und Vermögensverwalter dem Fiskus automatisch alles melden, was der Kunde seinen Nachkommen hinterlässt.

Damit werden im Todesfall alle heimi-schen Bankverbindungen, Sparguthaben, Depotbestände und ausgezahlte Ver - siche rungs policen transparent. Das Finanz-amt nutzt die Daten erst einmal, um die Erbschaftsteuer festzusetzen. Anschließend wandern die Informationen an die Wohn-sitzfinanzämter von Verstorbenem und Erben. Hierbei werden die für Erbschaft-steuerzwecke gesammelten Informationen rege ausgetauscht. Auf diese Mitteilungs-pflicht weist das Finanzministerium in einem aktuellen Erlass hin (Az. 3 – S 3715/12).

Ihren Ehepartner gedacht und sich schon gefreut haben.

Laut einer aktuellen Entscheidung vom März 2014 des Bundesfinanzhofs gehören auch Kleinigkeiten zu den steuerpflichtigen Geschen ken. Die Mitnahme des Kugelschrei-bers mit unserem Werbeaufdruck, sehen wir künftig als geduldeten Diebstahl an und nicht als Geschenk. Die Finanzverwaltung in Ihrer Barmherzigkeit drückt aber bei Streuwerbe-artikeln und geringwertigen Warenproben bis zu 10 Euro (noch) ein Auge zu.

Nicht vom Empfänger zu versteuern sind nach wie vor die Bewirtungen. Hier sind 30 % der Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig.

Ergo: Anstatt die Flasche Champagner zu schenken, genießen Sie diese lieber zusam-men mit dem Empfänger. Sie haben damit zu 70 % Betriebsausgaben, keine Pauschal-steuer, keine Hinweispflicht auf die über-nommene Steuer, keine Begrenzung auf 35 Euro und sicherlich mehr Spaß. Die »Leber-kur« nach Weihnachten ist bei Überschrei-ten der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung wieder ab-zugsfähig. Zum Wohl!

Der Erbfall vor dem Finanzamt Der Fiskus ist über Geldgeschäfte bestens informiert

Das gilt grundsätzlich, wenn der Nachlass-wert entweder mehr als 250.000 Euro oder das vererbte Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. Damit wird sicherge-stellt, dass die Nachkommen das erhaltene Vermögen künftig ordnungsgemäß dekla-rieren. Diese Kontrolle hat jedoch an Bedeutung verloren, da die Kapitalerträge in Zeiten der Abgeltungsteuer nur noch selten in der Steuererklärung auftauchen.

Wichtiger ist da der Einstieg in die Ver-gangenheit beim Erblasser. Hier wird dann Fragen nachgegangen, ob angesichts der Fülle an Wertpapieren im Depot in guten Börsenjahren Spekulationsgewinne erklärt wurden und aus welchem Einkommen das üppige Sparguthaben anschwellen konnte. Da bei Gemeinschaftskonten der gesamte Bestand gemeldet wird, kommt noch zur Prüfung hinzu, was welcher

Person gehört und ob es insoweit zu Leb-zeiten steuerpflichtige Schenkungen an den Partner gab.

In Sterbefällen müssen die Kreditinstitute dem Fiskus zusätzlich melden, ob der Verstorbene ein Schließfach besessen hatte. Dies wiederum interessiert Finanzbeamte brennend, gibt der Inhalt doch oft Hinweise auf verschwiegene Auslandskonten oder es liegen Tafelpapiere oder Goldbarren im Safe. Allerdings ist der Fiskus hier auf die Angaben der Nachkommen angewiesen. Diese melden meist nur wichtige Doku-mente und nur im Ausnahmefall gefundene Schwarzgelder oder im Schließfach gefun-dene Goldbarren.

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Um die Leistungen eines Mitarbeiters zu beurteilen, Feedback zu geben, zu erhalten und neue Ziele zu setzen, bietet sich das Mitarbeiterjahresgespräch an.

Das Mitarbeiterjahresgespräch kann ein sehr wirkungsvolles Instrument der Mitar-beiterführung sein. Das Jahresgespräch sollte zu einem Jahresevent für den Mitar-beiter werden. Hier werden die Arbeitsleis-tung und Aufgabenerledigung gewürdigt, die Zusammenarbeit mit dem Team und dem Vorgesetzten honoriert und Entwick-lungsmöglichkeiten besprochen.Schließlich wird dadurch die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen enorm gestärkt.

Grundsätzlich sollten Gehaltsgespräche vom Jahresgespräch entkoppelt werden. Man muss wissen, dass Personalgespräche viel Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb ist eine gute Vorbereitung über den Mitarbeiter und über den gesamten Beurteilungszeit-raum sehr wichtig. Zu einer guten Vorberei-tung gehören u. a.

► Rechtzeitige Einladung des Mitarbeiters und Terminvereinbarung mit etwa zwei-wöchigem Vorlauf (Datum, Ort, Zeit)

► Übergabe benötigter Unterlagen (etwa leerer Beurteilungsbogen für eine Selbst-einschätzung und eventuell für die Beurteilung des Vorgesetzten)

► Einholung weiterer Meinungen im Vorfeld (soweit erforderlich)

► Festlegung der Gesprächsziele, ergänzt um einen groben Gesprächsleitfaden

► Festlegung des Settings für eine angeneh-me Atmosphäre

► Zusammenstellung der Informationen zur Person und Einsicht in frühere Unter-lagen

► Detaillierte Rückschau einschließlich konkreter Beispiele unter Berücksichti-gung vorliegender Beurteilungskriterien

► Analyse der Beziehungsebene (Klärung der eigenen Interessenlage und Befind-lichkeit sowie der voraussichtlichen Interessen, Bedürfnissen und des Selbst-bilds des Mitarbeiters)

Mitarbeiterjahresgespräche► Ausblick und Vorschläge für die neue

Zielvereinbarung (abgeleitet aus den Firmenzielen), Entwicklungsmög-lich keiten

Das Mitarbeiterjahresgespräch läuft dann in mehreren Phasen ab. Neben der Vorbe-reitung und der Kontaktphase mit Ankündi-gung, einer Ladung und Terminabstimmung lassen sich demnach im Gespräch selbst Einleitung, Kernphasen sowie die Verein-barungsphasen unterscheiden. Die Kernphase besteht grob aus 40 % Vergan-genheitsanalyse und 60 % Zukunftspla-nung. Nachdem der Mitarbeiter seine Selbsteinschätzung geäußert hat, erfolgt die Fremdeinschätzung durch den Chef bzw. Vorgesetzten. Sie sollte mit konkreten und nachvollziehbaren Beispielen unterlegt sein. Abweichungen sollten besprochen wer - den, neue Lösungen können dann in eine neue Zielvereinbarung einfließen. In der Vereinbarungsphase sollten schließlich die Ergebnisse des Gesprächs

personal

zusammen gefasst und dokumentiert wer-den. Etwa in einem Beurteilungsbogen oder in der Zielvereinbarung. Die gemeinsame Unterschrift besiegelt die Abmachung.

Idealerweise erfolgt im Anschluss eine Nachbereitung des Gesprächs: ► Wie ist es verlaufen?► Was könnte man verbessern?

Hilfreich ist es, vom Personalgespräch ein Protokoll anzufertigen, das im folgenden Jahr Grundlage für weitere Gespräche bildet. Regelmäßige Zwischengespräche sind für den Mitarbeiter motivierend und Ansporn zugleich.

Ihr Steuerberater Karl­Heinz Rausch hat Erfahrung mit den Mitarbeiterjahresge sprächen. Fordern Sie von ihm Checklisten und Hilfsmittel an, damit Sie das Mitarbeiter gespräch mit Ihren Mitarbeitern angehen. Es wird sich lohnen. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Steuerberater Rausch zur Verfügung.

Inhalt des Jahresgesprächs:

Arbeitsaufgaben und Leistungen des Mitarbeiters: Fachliche Qualität, Belastbarkeit, Einsatzfähigkeit, Gründlichkeit, Zuverlässigkeit, Arbeitseinsatz, Verantwortungsbereitschaft, analytische Fähigkeiten, eventuell Führungsverhalten und unter­nehmerisches Denken sowie weiche Faktoren wie Konfliktverhalten oder Kommunikationsfähig­keit. Besprochen werden erbrachte Leistungen, ihre Einschätzung, Highlights und Erfolge, Misserfolge, persönliche und fachliche Stärken und Schwächen, besondere Spezialisierungen, aber auch Ideen für Verbesserungen.

Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen: Interner Informationsfluss, Arbeitsplatzausstattung, Ausstattung mit Arbeitsmitteln

zusammenarbeit mit Kollegen, Kunden und Vorgesetzten:Abklärung der wechselseitigen Erwartungen an die Zusammenarbeit. Wie kann der Beurteiler den Mitarbeiter unterstützen? Wie kommen Anerkennung und Kritik beim Mitarbeiter an? Gibt es Situationen, in denen er sich nicht ausreichend wertgeschätzt fühlt? Fühlt er sich überfordert oder unterfordert?

ziele, Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten: Jahresziele, Karriereerwartungen, Weiterentwicklungsmöglichkeiten in der internen Hierarchie, Weiterbildungen. Auch ein Ausblick auf geänderte Rahmenbedingungen oder neue Anforde­rungen bietet sich an.

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steuerrecht

Die Umsatzbesteuerung des grenzüber-schreitenden Warenverkehrs hat sich zu einer hochkomplizierten Materie entwi-ckelt. Verstärkt hat sich dieser Trend mit der Einführung des EU-Binnenmarkts, der eigentlich den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten sollte. Die Abwicklung von Lieferungen und sonstigen Leistungen in diesem Binnenmarkt ist aus umsatzsteuer-licher Sicht jedoch oft aufwändiger und komplizierter als der Handel mit Drittlän-dern. Wichtig zu wissen: Aktuell konzen-trieren sich die Umsatzsteuerprüfer stärker auf Vorgänge im EU-Binnenmarkt.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuer-frei. Die Voraussetzungen dafür müssen jedoch vom leistenden Unternehmer nach-gewiesen werden. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind:

► Unternehmer oder Abnehmer be fördern oder versenden den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein schafts - gebiet

► Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt oder – dies nur bei der Lieferung neuer Fahrzeuge – auch jeder andere Erwerber, z. B. Privat - personen

► der Abnehmer versteuert den Erwerb im anderen Mitgliedsstaat

Unbedingt zu beachten ist, dass sich der Käufer als Unternehmer mit einer auf seinen Namen ausgestellten Umsatzsteuer-ID-Nummer ausweist, die zum Zeitpunkt des Kaufs gültig ist. Die Gültigkeit muss vor jeder Lieferung unter www.bzst.de überprüft werden. Das Abfrageergebnis ist zusammen mit der Rechnung aufzu - bewahren.

nachweispflichten 1: Der buchnachweis

Der Unternehmer muss die Voraussetzun-gen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, indem er einschließlich USt-ID-Nr. des Abnehmers folgendes in seiner Buchfüh-rung aufzeichnet:

► Name und Anschrift des Abnehmers► im Fall des Einzelhandels oder einer für

den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise: Name und Anschrift des Beauf-tragten des Abnehmers

► Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers

► Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (ggf. Fahrzeug-ID-Nr.)

► Tag der Lieferung► vereinbartes / vereinnahmtes Entgelt und

Tag der Vereinnahmung► im Fall einer Be- oder Verarbeitung vor

innergemeinschaftlicher Lieferung: Art und Umfang der Be- und Verarbeitung

besteuerungsregeln im innergemeinschaftlichen WarenverkehrKomplizierte Materie: Die umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden handel

► Beförderung / Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet

► Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Sonderregelungen bestehen für die Liefe-rung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-ID-Nr.

nachweispflichten 2: Der belegnachweis

Hier ist eine so genannte Gelangensbe-stätigung neu etabliert worden. Anlass dafür war, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes von dem Unter - nehmer, der die Steuerbefreiung begehrt, nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand tatsächlich physisch in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Nachweis ist durch ein Doppel der Rechnung, eine Gelangensbestätigung oder durch alternative Nachweise zu führen.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 16. September 2013 einen Vorschlag für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Diese Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:

► Namen und Anschrift des Abnehmers► Menge und handelsübliche Bezeichnung

des Liefergegenstands► Ort / Monat des Erhalts des Gegenstands

im übrigen EU-Gebiet

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steuerrecht

Bei Beförderung durch den Abnehmer:

► Ort / Monat des Endes der Beförderung im übrigen EU-Gebiet

► Datum der Bestätigung► Unterschrift des Abnehmers oder des zur

Abnahme Beauftragten

Die Gelangensbestätigung kann als Sam-melbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze bis zu einem Quartal zusammen-gefasst werden.

Statt der Gelangensbestätigung bestehen alternative Möglichkeiten des Nachweises.

VersendungsbelegNachweis durch handelsrechtlichen Fracht-brief (unterschrieben vom Auftraggeber des Frachtführers und vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts) oder durch Konnossement.

Spediteursbescheinigung► Namen / Anschrift des Beförderers mit

Datum► Namen / Anschrift des Lieferers und des

Auftraggebers der Versendung► Menge und handelsübliche Bezeichnung

des Gegenstands► Empfänger der Lieferung und Ort im

übrigen EU-Gebiet► Monat des Endes der Beförderung► Versicherung des Beförderers über die

Nachprüfbarkeit

► Unterschrift des Beförderers

Bei Versendung durch den Abnehmer besteht alternativ zur Spediteursbescheini-gung die Möglichkeit des Nachweises der Zahlung von einem Bankkonto des Abneh-mers. Ausgenommen ist der Monat des Beförderungsendes.

Beförderer-Protokoll Nachweis durch schriftliche / elektronische Auftragserteilung und ein lückenloses Transportprotokoll (Tracking-and-Tracing- Protokoll).

Postdienstleisterbescheinigung Bei Postsendungen ist alternativ zum Beförderer-Protokoll ein Nachweis durch eine Empfangsbescheinigung des Post-dienstleisters und durch den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung möglich.

Gemeinschaftliches VersandverfahrenBestätigung der Abgangstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsverfahrens erteilt wird.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren Wir verweisen auf die Nachweisvorgaben der Durchführungsverordnung.

Fahrzeuglieferungen Bei Beförderung durch den Abnehmer Nachweis durch die Zulassung des

Fahrzeugs auf den Erwerber im anderen EU-Staat.

An die Nachweise werden in jedem Fall hohe Anforderungen gestellt. Fehlt eine der in der UStDV genannten Voraussetzungen, führt dies jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Steuerbefreiung versagt wird.

PRAXISTIPPDie Sorgfaltspflichten für die innergemein­schaftliche Lieferung sollten ernst genommen werden. Wird die Steuerfreiheit versagt, weil Nachweispflichten nicht erfüllt sind, kann das zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Thomas Bathon, Steuerberater und Wirt­schaftsprüfer, hilft gerne weiter, wenn Sie Fragen haben.

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Sie erinnern sich: Die Kaufmanns haben sich für eine selbst genutzte Immobilie mit einer Einliegerwohnung für die Tochter entschieden.

Warum ist das steuerlich so pfiffig?

Die Finanzverwaltung legt bei der Beur-teilung eines Vermietungsverhältnisses strenge Maßstäbe an: Die Miete muss der »ortsüblichen« Marktmiete entsprechen. Wird diese deutlich unterschritten, werden der Abzug der Ausgaben für die Immobilie entsprechend gekürzt. Vermietet also der Vermieter z. B. für 50 % der Marktmiete, darf er auch nur 50 % der entstandenen Kosten (Zinsen, Abschreibung, Instandhal-tung, Nebenkosten) abziehen. Die Markt-miete wird anhand der von den jeweiligen Gemeinde heraus gegebenen Mietpreis-spiegel ermittelt.

Bis 2012 schaute die Finanzverwaltung zusätzlich, ob sich über einen Zeitraum von 30 Jahren ein sog. »Totalüberschuss« ergab.

Heute sieht die Sache für die Vermietung der Einliegerwohnung der Kaufmanns an ihre Tochter so aus:

Beträgt die Miete mehr als 66 % der Markt-miete, dürfen die entstehenden Kosten zu 100 % abgezogen werden! Das erhöht den steuerlichen Verlust. Die Folge: Senkung der Steuerlast!Aber Vorsicht: Es lohnt sich in der Regel nicht, diese Kürzung bis zum letzten Cent »auszureizen«. Der Ärger mit dem Finanz-amt ist vorprogrammiert, nicht zuletzt

kommt es so oft zu konfliktgeladenen und zeitaufwändigen Ortsterminen mit dem Gutachter des Finanzamtes.

Zusätzlich wirkt sich hier noch einmal die gewählte Finanzierung aus. Kaufmanns hatten den Teil des Kaufpreises der Immo-bilie, der die Einliegerwohnung betraf zu 100 % finanziert. Das Eigenkapital ist komplett in die Finanzierung der eigen genutzten Wohnung der Eltern geflossen, die ja ihre Kosten steuerlich nicht ab - ziehen können.

Damit das Modell auch wirklich funktio-niert fordert der Fiskus auch bei anderen Gestaltungsmerkmalen die Einhaltung des Fremdvergleichs:

► zahlungsweg Es muss bei Barzahlung zumindest Quittungen (z. B. Mietbuch) geben. Mit der zahlung per bank sind Sie auf der sicheren Seite.

► verfügbare Mittel des mietenden Verwandten Der Mieter muss natürlich auch Geld haben, mit dem er die Miete bezahlt. Wenn es keine eigenen Einkünfte gibt, so wie das bei der Tochter von Kauf-manns noch ist, können die Eltern Unter-halt zahlen. Daraus darf die Miete gezahlt werden. Am Besten also ein fester monatlicher Betrag per Bank an die Tochter mit Text »Unterhalt«. Vorsicht: der »abgekürzte« Zahlungsweg, also die Zahlung im Wege der Verrech-nung von Miete und Unterhalt, ist schädlich!

► Mietvertrag Am besten nehmen Sie einen Formular-mietvertrag (z. B. von Zweckform). Alles, was mit einem fremden Mieter geregelt wird, muss auch in dem Mietvertrag mit der Tochter stehen.

► nebenkosten Die Abrechnung der Nebenkosten (Heizung, Verbrauchskosten, Umlage Grundsteuer, etc.) muss dem Fremdver-gleich Stand halten. Das bedeutet, dass die Nebenkosten zu 100 % gezahlt werden müssen. Hier gibt es keine Ausnahme für eine Kürzung!

► Ausstattung und Instandhaltung Auch hier gilt: Es ist nur das absetzbar, was die Kaufmanns einem fremden Mieter »gönnen« würden. Sie legen Stäbchenparkett und Papa »spendiert« eine Einbauküche? Vorsicht, damit erhöht sich zumindest die Vergleichsmiete, da die Mietpreisspiegel nach solchen Ausstattungsmerkmalen erstellt werde.

Einen letzten Tipp haben wir noch für die Kaufmanns:Eine ordentliche Dokumentation der im haus vorgenommenen umbau – und Instandhaltungsmaßnahmen hilft bei Diskussionen mit dem Finanzamt! Dabei spielen Fotos oft eine wichtige Rolle.

Die genauere Gestaltung sollte in enger Abstimmung mit der Kanzlei Rausch erfolgen.

Schaffe, schaffe, häusle baue – taugt die Immobilie als Geldanlage?Teil 4: Steuer sparende Familienpolitik – die begünstigte Vermietung an nahe Angehörige

immobilien

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9konkret 1 |14

finanzen

Wenn Sie einen Kredit in Anspruch neh-men möchten, ist Ihre Bank verpflichtet ein Rating vorzunehmen. Bei jeder neuen Kreditentscheidung ist das Rating zu aktual - isieren. Die Ratingsysteme der Banken sind in der Regel modular aufgebaut. Sie bestehen aus verschiedenen Modulen, den quantitativen und qualitativen Faktoren sowie Warnindikatoren. Die quantitativen Faktoren für das Rating erhält Ihre Bank aus Ihrer Bilanz. Erfährt Ihre Bank von Entwicklungen, die nicht bilanzierungs-pflichtig sind, oder erst nach Vorlage der Bilanz eingetreten sind, muss sie diese – sofern bonitätsrelevant – ebenfalls berück-sichtigen. Die Banken sprechen in diesem Fall von Warnindikatoren, die zu einer Korrektur der Ratingnote führen. Der rich - tige Umgang bzw. die Vermeidung dieser Warnindikatoren kann Negatives vermeiden.

1. Warnindikatoren – eine Definition

Warnindikatoren werden nicht in der Bilanz abgebildet, führen aber trotzdem zu wichtigen Erkenntnissen und in der Regel zu Veränderungen der Bonitätsbeurteilung. Meist treten Sie nur kurzfristig auf und werden vom Kreditnehmer nicht als solche wahrgenommen.

Warnindikatoren …► zeigen kaum vorhersehbare Ereignisse,► haben massiven Einfluss auf die wirt-

schaftliche Entwicklung,► führen zu spürbaren Konsequenzen,► zeigen erhebliche und unerwartete

Veränderungen,► sind Anzeichen finanzieller

Schwierigkeiten,► treten meist kurzfristig auf.

Werden Ihrer Bank nach erfolgter Rating-einstufung Ereignisse bekannt, die Aus-wirkungen auf die Bonität haben, wird das vorhandene Rating nochmals überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Welches die Auslöser für eine Korrektur sind, haben die Banken genau definiert. Es handelt sich dabei überwiegend um folgende Vorkommnisse:

► Kontoüberziehungen > 30 Tage, > 60 Tage, > 90 Tage,

► Scheck- und / oder Lastschriftrückgaben mangels Deckung innerhalb der letzten 12 Monate,

► mangels Deckung nicht ausgeführte Überweisungen,

► Verzögerungen bei der Leistung von Kapitaldienstraten,

► Kontopfändungen länger als für 5 auf-einanderfolgende Arbeitstage,

► Antrag auf Zins- und Tilgungsstundungen,

► wenn eine andere Bank Kredite fällig gestellt oder gekündigt hat,

► bekannt gewordene schwerwiegende Betrugsfälle,

► körperliche / geistige Beeinträchtigung des alleinigen Firmeninhabers, welche die Unternehmensführung gefährdet,

► akute (hohe) Forderungsverluste,► bewusst falsche Bilanzbewertungsan-

sätze (bspw. keine erforderliche Teilwertabschreibung).

2. Warnindikatoren sind von bank zu bank unterschiedlich

Warnindikatoren werden von den Banken individuell festgelegt. Es gibt keine für alle Banken verbindliche Regelung. Allen gemein ist jedoch die Unterscheidung in schwache, mittlere und starke Warn - indikatoren.

2.1 Schwache Warnindikatoren Die Auswirkungen eines schwachen Warn - indikators sind die Herabstufung um eine Ratingklasse. Dazu zählen unter anderem die Kontoüberziehung länger als 30 Tage, der Rückstand von Zins- und Tilgungs-leistungen über 30 Tage (Leistungsstörun - gen), wenn die Bilanz älter als 12 Monate ist oder ein bis drei Lastschrift- bzw. Scheckrückgaben mangels Deckung.

2.2 Mittlere Warnindikatoren Mittlere Warnindikatoren führen zu einer Herabstufung um ein bis zwei Rating-klassen. Dazu zählen bspw. die Konto-überziehung länger als 60 Tage, ein Rückstand von Zins- und Tilgungsleis-tungen über 60 Tage (Leistungsstörun-gen), wenn die vorliegende Bilanz älter als 24 Monate ist sowie der Tatbestand, dass mehr als drei Lastschrift- bzw. Scheckrückgaben mangels Deckung erfolgten.

2.3 Starke Warnindikatoren Eine Herabstufung um zwei bis drei Rating klassen haben starke Warnindika-toren zur Folge. Als starke Warn indi -

katoren zählen die Kontoüberziehung länger als 90 Tage, der Rückstand von Zins- und Tilgungsleistungen über 90 Tage (Leistungsstörungen), eine erfolgte Kontopfändung über mehr als fünf Arbeitstage, wenn die vorliegende Bilanz älter als 36 Monate ist und wenn dauerhaft mehrfache Lastschrift- bzw. Scheckrückgaben mangels Deckung erfolgen.

3. nachhaltige Wirkungen

Starke Warnindikatoren führen bei man-chen Banken dazu, dass – unabhängig von der ursprünglichen Ratingeinstufung – nur noch eine bestimmte maximale Ratingnote erreichbar ist. In solchen Fällen wiegen die wahrscheinlichen Risiken der via Warn - indikatoren erkannten Ereignisse stärker, als die bisher angenommene Bonität aus den »Hard Facts« der Bilanz.

4. Wie Sie das Aufleuchten von Warnindi-katoren vermeiden

Für die Banken kommen Ereignisse, die sie als Warnindikatoren bezeichnen, fast immer überraschend. Nicht so für den Kreditneh-mer selbst – zumindest sollte es so sein. Ungünstige Entwicklungen kommen selten über Nacht. Innerbetrieblich sind die meisten ungünstigen Entwicklungen bereits früher erkennbar. Im Rahmen einer offen-siven Bankenkommunikation sollten auch ungünstige Entwicklungen frühzeitig gegenüber der Bank angesprochen werden. Als Kreditnehmer erreichen Sie damit bei der Bank ein hohes Maß an Glaubwür-digkeit und Vertrauen. Nicht zu vergessen: Sie dokumentieren damit auch Managementqualität.

4.1 Kontoüberziehungen müssen nicht sein Kontoüberziehungen können Sie ver-meiden. Wahrscheinlich haben Sie in irgendeiner Form eine Liquiditätspla-nung, zumindest wissen Sie ob, wann und in welchem Umfang Ihre jetzige Kontokorrentkreditlinie nicht ausreichen wird.

Jetzt sollten Sie handeln und mit der Bank über eine (zeitlich begrenzte) Erhöhung der KK-Linie sprechen. Die Banken unterscheiden nämlich zwischen einer genehmigten und einer ungeneh-

Frühwarnsystem KontoführungKontoführung kann über rating entscheiden!

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kurz & knapp

migten Überschreitung der KK-Linie. Sie sollten niemals Ihre KK-Linie ohne vorherige Genehmigung überziehen. Eine Grundsatzüberlegung sollte lauten: Haben Sie die richtige Höhe für Ihr KK-Limit vereinbart? Manchmal werden KK-Linien vereinbart und bleiben dann über viele Jahre hinweg unverändert, obwohl sich die Umsätze erhöhen, sodass sich aufgrund der damit einhergehenden höheren Beschaffungskosten alleine deshalb ein höherer Bedarf ergibt. Spre-chen Sie mit der Bank darüber, die KK-Linie dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.

Beachten Sie: Eine Überziehung an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen wird nach Basel II als Kreditausfallereignis gewertet.

4.2 Wie Sie mit der richtigen Terminwahl Liquiditätsengpässe vermeiden Geldeingänge und Geldausgänge lassen sich oftmals steuern. Nicht in jedem Fall – aber vielfach. Beachten Sie also bei der Terminierung Ihres Zahlungsflusses, wann Sie Geldeingänge erwarten und legen Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen so, dass diese erst nach erfolgtem Ein-gang zu leisten sind. Wenn Sie beispiels-weise zum 15. eines Monats feste Zahlung seingänge erwarten, sollten Sie Zahlungsverpflichtungen (Tilgungsraten, Mieten etc.) nicht zu einem davor liegen-den Termin vereinbaren.

5. Fazit

Warnindikatoren führen generell zu einer direkten Ratingverschlechterung um bis zu

drei Stufen oder sogar dazu, dass nur noch eine bestimmte Ratingnote, unter dem Risikoaspekt Warnindikator erreichbar ist. Kreditnehmer sollten deshalb darauf achten, dass kurzfristige Ereignisse mit Negativwirkung auf die Ratingeinstufung gegenüber der Bank bereits vor ihrem Eintritt kommuniziert werden, um die damit verbundene Ratingherabstufung möglichst zu vermeiden bzw. abzumildern.Sprechen Sie uns an!

Beauftragen Sie uns mit der laufenden Überwachung Ihrer Liquiditätssituation.

unternehmervollmacht schützt vor Fremdbestimmung

Jeder von uns kann durch Krankheit oder Unfall plötzlich seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit verlieren. Für Unter-nehmer und Selbstständige kann dies existenzbedrohend sein wenn nicht geklärt ist, wer sich dann ums Geschäft kümmert.Sind Selbstständige nicht mehr geschäfts-fähig, bestimmt ohne Vollmachten ein von Amts wegen bestellter Betreuer über die Geschicke der eigenen Firma. Oft mit verheerenden Folgen. Berufsbetreuer haben häufig weder die Eignung noch die Zeit, um sich um den Fortgang des Unterneh-mens zu kümmern. Besonders schlimm ist, wenn aufgrund fehlender Vollmachten der Ehepartner oder die Kinder nicht mitbe-stimmen können.

Die Gefahren zeigt folgender beispielfall:

Peter K., Inhaber einer gut gehenden Schrei - nerei, fällt im Januar nach einem schwe ren Schlaganfall ins Wachkoma. Die Verant-wortung für die Geschicke des 20-Mann-Betriebs lag nach diesem Ereignis in den Händen eines gerichtlich bestellten, frem-den Betreuers. Nach einem halben Jahr war der Betrieb insolvent. Durch eine Vorsorge-vollmacht mit Gewerberegelung hätte das vermieden werden können. So aber konnten weder Familienangehörige noch der quali-fizierte Schreinermeister des Betriebs eingreifen.

Ehepartner hat nicht automatisch das betreuungsrecht

Die Befugnisse einer gerichtlich eingesetz-ten Berufsbetreuers gehen weit über den Betrieb hinaus. Selbst Ehepartner dürfen in vielen Fällen ihre Partner nicht betreuen. Im Betreuungsfall (Unfall, Krankheit, Alter) treffen Gerichte und Berufsbetreuer Entscheidungen über Gesundheit, Aufent-halt und Vermögen. Es ist ein weitver-breiteter Irrtum, dass es ein automatisches Vertretungsrecht des Ehepartners gäbe. Selbst wenn der Partner von Amtswegen eingesetzt wird, kann das in eine Betreu-ungsfalle führen.

Mit Vollmachten selbstbestimmt bleiben

Mit einer rechtskonformen Vollmacht und Patientenverfügung bleiben Unternehmer und Selbständige im Betreuungsfall selbst-bestimmt. Eine eingearbeitete Unterneh-mervollmacht sichert das eigene Geschäft ab. Am besten übernehmen Rechtsanwälte und Notare die Aufgabe der Vollmachter-stellung. Das Thema ist für jeden einzelnen sehr wichtig. Niemand befasst sich gerne mit den schlimmen Seiten des Lebens. Wenn ein Schicksalsschlag eintritt, muss für Sie als Unternehmer vorab alles soweit möglich in Ihrem Sinne geregelt sein.

Damit nichts passiert, wenn etwas passiert.

Damit nichts passiert, wenn etwas passiert!

Leider heute nichts Ungewöhnliches: Eltern werden krank und / oder pflegebedürftig. Andererseits eine Gelegenheit für die Kinder etwas von der Pflege und Sorge der Eltern aus der Kindheit zurückzugeben.

Im Erbschaftsteuergesetz ist für den Fall der Pflege sogar ein Freibetrag für Pflege-leistungen von 20.000 Euro vorgesehen.

Grundsätzlich wollte also der Gesetzgeber eine vorherige Pflege des Verstorbenen durchaus berücksichtigen.

Kinder, die von einem Elternteil Vermögen geerbt und bei der Erbschaftsteuer den Abzug dieses Freibetrags beantragt haben, sind damit beim Finanzamt allerdings bisher meist auf Granit gestoßen.

Bisher war die Finanzverwaltung der Mei - nung, dass der Freibetrag nicht gewährt werden konnte, wenn der spätere Erbe ge - setzlich ohnehin zur Pflege bzw. zum Unterhalt verpflichtet war. – Kinder sind nach BGB zur Pflege der Eltern verpflichtet.

Der Freibetrag kam also nur für entferntere Verwandte bzw. Familien-Fremde in Betracht.

Durch eine bundesweit abgestimmte Verfü-gung des Bayerischen Landesamts für

Pflege der Eltern wird bei der Erbschaftsteuer endlich belohnt!

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11konkret 1 |14

kurz & knapp

Steuern hat die Finanzverwaltung ihre Meinung nun geändert und den Kreis der Berechtigten erweitert.

Nun können auch zur Pflege und zum Unter - halt verpflichtete Kinder der Verstorbenen den Freibetrag in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzungen:

► Der Erbe hat den verstorbenen Elternteil unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) gepflegt. Hier reicht eine allge-meine Pflege aus, es muss keine körperli-che Pflege sein. Auch die Zuordnung in eine Pflegestufe ist nicht zwingend Voraussetzung.

► Der Elternteil war nicht »bedürftig« im Sinne des § 1602 BGB. Sprich: Er hatte ausreichend Vermögen und / oder Einkünfte.

Das bedeutet, dass der Freibetrag für Kin der (wohl) fast immer in Frage kommen wird. Denn nur, wenn genug Vermögen (mehr als 400.000 Euro) vorhanden ist, kommt es (ja) überhaupt zu einer Erb schaft - steuererklärung.

Pflege der Eltern bleibt also »selbstverständ­lich«. Aber auch selbstverständliche Dinge dürfen belohnt werden!

Dumm, wenn sich vor dem Urlaub auf dem Schreibtisch noch jede Menge Arbeit stapelt. Das kann einem die Vorfreude ganz schön vermiesen.

Kennen Sie das? Im Kalender ist es seit langem dick angestrichen: Der Urlaub steht unmittelbar bevor. Aber es ist noch so viel zu tun, dass die letzten Tage im Stress auszuarten drohen. Damit das nicht pas-siert, lohnt es sich die Urlaubszeit im Büro gut zu organisieren.

Ein typischer Fehler ist es, zu spät mit der Urlaubsvorbereitung anzufangen. Wenn Sie das erst auf den letzten Drücker machen, ist der Stress natürlich umso größer. Wer bis zur letzten Minute noch Aufträge abarbeitet und delegiert, ist danach womöglich so ausgelaugt, dass er seine freien Tage gar nicht mehr genießen kann.

»Wenn Sie am Freitag noch bis 23 Uhr im Büro sitzen und dann mit Vollstress in den Urlaub gehen, ist die Wahrscheinlich-keit hoch, dass Sie in der ersten Woche krank werden«, sagt Prof. Dirk Windemuth vom Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-rung in Dresden. Die Arbeitsmedizinerin Ulrike Roth vom TÜV Rheinland in Darm-stadt erklärt, warum das so ist: »Das ist ein typisches Phänomen, wenn auf eine hohe Belastung eine Entlastung folgt. Das Immunsystem gibt dann zunächst alles, und danach lässt die Abwehrkraft nach«.

Der Expertenrat deshalb: halten Sie sich genug Zeit vor dem Urlaub frei. Natürlich ist es unrealistisch, die ganze Woche vor den freien Tagen die Beine baumeln zu lassen, um sich auf den Urlaub einzustim-men. Aber Sie sollten sich auf keinen Fall am letzten Tag den Terminkalender voll-packen. Wichtige Dinge müssen Mitarbei-ter und auch der Chef daher entweder vor - her angehen oder an Kollegen übergeben.

Zur Übergabe gehört auch, Urlaubsvertreter zu benennen. Ist jemand für unterschied-liche Bereiche zuständig, können auch mehrere Kollegen diese Rolle übernehmen. Das muss in jedem Fall vorher mit ihnen abgesprochen werden. »Die Vertreter müssen wissen: Was liegt gerade an? Und

was ist zu erwarten, während ich weg bin?« Um den Kollegen die Arbeit zu erleichtern, sollten wichtige Kunden rechtzeitig über die eigene Abwesenheit informiert werden. Als nächstes sollte sichergestellt werden, dass Post, E-Mails und Telefonanrufe weiter - geleitet werden, damit nichts verloren geht. In Ihrem E-Mail-Postfach richten Sie sich zusätzlich am besten eine automatische Abwesenheitsnotiz ein. Sie sollte über die Dauer des Urlaubs und Vertreter in dieser Zeit informieren.

Für Unternehmer lohnt es sich auch, einen Notfallplan anzulegen – eine »Was-Ist-Wenn«- Liste. Dadurch ist das Risiko geringer, dass einen die Kollegen im Urlaub aus dem Bett klingeln, wenn es ein Problem gibt.

Entlastend ist es, einige Tage vor dem Ur - laub reinen Tisch im Büro zu machen und den Schreibtisch noch einmal aufzuräumen. Dabei nicht bloß die Sachen in den Schub-laden verstecken, sondern entrümpeln und sortieren. Warum bewusst einige Tage vorher? Erstens werfen Sie sonst in der Eile etwas weg, was sich später doch als wich - tig herausstellt. Und zweitens werden Sie sich nach getaner Arbeit schon vorher von Altlasten befreit fühlen und erleben die Tage vor Ihrem Urlaub schon entspannter.

Entdecken Sie am letzten Tag noch etwas Unerledigtes, sollten sie die Arbeit tunlichst nicht mit in den Urlaub nehmen. Denn das ist Gift für die Erholung. So hält die Urlaubslaune länger an.

Damit die Urlaubslaune nicht gleich wieder vergeht, ist es wichtig, dass Sie sich für den ersten Tag nach den Ferien genug Zeit zum Bearbeiten der aufgelaufenen Arbeit einplanen. Das rät die Arbeitsmedizinerin Ulrike Roth vom TÜV Rheinland. Denn womöglich türmen sich dann schon wieder die Aufträge auf dem Schreibtisch, und im E-Mail-Eingang warten Dutzende von unbeantworteten Nachrichten. Ein weiterer Tipp der Expertin: Aus ihrer Erfahrung bleiben Mitarbeiter oft länger erholt, wenn sie nicht montags wieder ihren Dienst antreten, sondern zum Beispiel erst am Dienstag. Eine kürzere Arbeitswoche er mög - licht einen sanfteren Übergang nach dem Urlaub, als wenn sie gleich wieder von null auf hundert einsteigen.

Einen schönen und erholsamen Urlaub wünscht Ihnen Ihre Steuerberatungskanzlei mit dem gesamten Team!

Stressfrei in den urlaubALLES GEOrDnET: Was vor dem urlaub im büro zu regeln ist!

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neu in unserem TeamDürfen wir vorstellen? Michelle Hassdenteufel, unsere neue Mitarbeiterin im Team der Kanzlei Rausch. Damit Sie als Mandant und Leser unserer Kanzleizeitschrift auch wissen, wer hinter dem Namen und Bild steckt, geben wir an dieser Stelle einen kurzen Einblick.

Michelle Hassdenteufel, 31 Jahre alt und seit April 2014 bei uns im Sekretariat der Kanzlei Rausch beschäftigt.

Michelle, warum hast du dich für eine Stelle in der Kanzlei rausch + Kollegen hier in hösbach entschieden?Auf der Suche nach einer neuen Heraus-forderung, las ich mit großem Interesse die Stellenanzeige der Kanzlei Rausch. Ich bewarb mich, wurde zum Vorstellungsge-spräch eingeladen und bekam erfreulicher-weise eine Zusage. Das Aufgabengebiet

des Sekretariats ist sehr umfang- und abwechslungsreich, was mir sehr gut gefällt.

Wie gefällt es dir bei uns?Mir gefällt sehr gut, dass ich bei der Einar-beitung tatkräftig von meinen Kollegen und Kolleginnen unterstützt werde. Dies ist mir sehr wichtig und eine große Hilfestellung.

Was machst du außerhalb der Arbeit?In meiner Freizeit mache ich sehr gerne Sport oder treffe mich mit Freunden. Außerdem koche ich sehr gerne.


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