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Asylsuchende in Deutschland und Sachsen – Die Bilanz 2015

Date post: 26-Jul-2016
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Wie viele Asylsuchende kamen 2015 nach Deutschland, wie viele davon nach Sachsen? Sind diese wirklich krimineller als Deutsche? Was ist eine Schutzquote? Und wie funktioniert ein Asylverfahren? Diese und noch weitere wichtige Fragen rund um das Thema Asyl beantwortet unser Info-Poster.
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CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Telefon 0351 493-5555 Telefax 0351 493-5440 [email protected] cdu-fraktion-sachsen.de CDU_SLT cdulandtagsfraktionsachsen Stand: Februar 2016 Asylsuchende in Deutschland und Sachsen Die Bilanz 2015 Asylpaket I Längerer Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen (bis zu sechs Monate): Arbeitsverbot und Residenzpflicht wird auf ein halbes Jahr erhöht. Neue „sichere Herkunftsstaaten“: Albanien, Kosovo und Mon- tenegro Leistungskürzungen: die Bundesländer können in den Erstauf- nahmeeinrichtungen Geld- durch Sachleistungen ersetzen, ebenso ist eine Leistungskürzung nach selbstverschuldeter Verzögerung der Ausreise möglich Abschiebungen ohne Ankündigung: zukünftig sollen Abschie- bungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgerührt werden. Öffnung der Integrationskurse: Asylbewerber, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, können bereits während des Asylverfahrens Integrationskurse besuchen bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf Kommunen BAföG-Förderung und Konto-Zulassung: Asylbewerber mit Dul- dungsstatus erhalten schneller Zugang zu BAföG, zudem erhalten Asylsuchende mit Dokumenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Bankkonto Asylpaket II Besondere Aufnahmeeinrichtungen: spezielle Entscheidungs- zentren des BAMF, von denen bundesweit drei bis fünf entstehen sollen Beschleunigte Asylverfahren: Asylbewerber mit geringer Erfolgsaussicht sollen in den Entscheidungszentren Schnell- verfahren durchlaufen. Dazu gehören Menschen aus Staaten, die als „sicher“ definiert wurden, Flüchtlinge mit Wiedereinreise- sperren oder Folgeanträgen. Ebenso fallen Asylsuchende, die keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder Dokumente mutwillig vernichtet haben, darunter. Beschränkung des Familiennachzugs: bei Flüchtlingen mit subsi- diärem Status wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt; der Nachzug von Eltern in Härtefällen – Einzelfallprüfung voraus- gesetzt – bleibt bestehen. verschärfte Abschiebungen: Abschiebung wird nur noch bei schwerwiegenden, akuten Krankheiten ausgesetzt (Attest und fristgerechte Einrichtung sind Entscheidungsgrundlage). weitere sichere Herkunftsstaaten: Algerien, Marokko und Tunesien Sicherer Aufenthaltsstatus für Asylbewerber in Ausbildung: Er garantiert, dass sie die Ausbildung abschließen und danach zwei Jahre arbeiten können. Integrationskurse, nur noch mit finanzieller Eigenbeteiligung der Flüchtlinge: Dafür sollen von den Asylbewerberleistungen, die unterhalb des ALG-II-Niveaus liegen, zehn Euro pro Monat abgezogen werden. Wesentliche Maßnahmen der Bundesregierung in der Asyl- und Flüchtlingspolitik Februar 2016 aktuelle zahlen FRAGEN & ANTWORTEN ZU ASYL UND FLÜCHTLINGEN Wer gilt als Asylberechtigt? Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechts- stellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Wer gilt als Flüchtling? Schutzsuchende, die nicht unter das Asylrecht nach dem Grundge- setz fallen, werden in Deutschland nach § 3 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Wer genießt subsidären Schutz? Subsidiärer Schutz kann Angehörigen von Drittstaaten und Staaten- losen gewährt werden, die weder als Flüchtling noch als Asylsuchen- de anerkannt werden können. Um subsidiären Schutz zu erhalten, müssen diese stichhaltige und glaubhafte Gründe anführen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (zum Beispiel Verfolgung, Folter oder die Todesstrafe). Was bedeutet Duldung und welche Gründe stehen dahinter? Eine Duldung bedeutet nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers förmlich ausgesetzt wird, wenn dieser zu einem bestimmten Zeit- punkt nicht ausreisen kann. Gründe hierfür können sein: fehlende Passdokumente, Krankheit oder Weigerung des Herkunftslandes zur Wiederaufnahme. Die Verpflichtung zur Ausreise wird durch die Duldung nicht aufgehoben. Was sagt die Gesamtschutzquote aus? Die Gesamtschutzquote beschreibt den Anteil all jener Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum – meist ein Jahr – als Asylbe- werber anerkannt wurden, Flüchtlingsschutz – also die Zuerken- nung von subsidiären Schutz bzw. der Flüchtlingseigenschaft – erhalten haben und bei denen für ein gewissen Zeitraum ein Abschiebeverbot festgestellt wurde. Die Gesamtschutzquote für Asylbewerber in Deutschland betrug für das Jahr 2015 49,8 Prozent. Was heißt Abschiebungsverbot? Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§ 3 ff. AsylG) noch ein grundgesetzlich begründeter Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dennoch Gründe vorliegen den Schutzsuchenden nicht in sein Herkunftsland zurückzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Auslän- der bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Was bedeutet »vollziehbar ausreisepflichtig«? Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet, dass ein Ausländer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und das Bundesgebiet verlassen muss. Zunächst wird er in diesem Fall aufgefordert, seine Rückkehr freiwillig anzutreten. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, wird er abgeschoben. Was heißt Abschiebung? Abgeschoben werden können alle Ausländer, die keinen gülteigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland besitzen und damit keine Aufenthaltserlaubnis haben. Diese vollziehbar aus- reisepflichten Personen können abgeschoben werden. Wenn eine Abschiebung vollzogen wird, bedeutet das, dass die abzuschieben- de Personen unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (etwa Reiseunfä- higkeit wegen Erkrankung oder ein gesperrter Zielflughafen) und bemüht sich um deren Beseitigung. Liegen keine Rückführungshin- dernisse mehr vor, wird die Abschiebung durchgeführt. Was heißt freiwillige Rückkehr? Die freiwillige Rückkehr ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung nach Ablehnung eines Asylantrages. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst ge- wählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise bes- ser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogram- me, die die freiwillige Rückkehr beispielsweise durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden dem Ausreisewilligen in einer Rückkehrberatung aufgezeigt. Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und was geschieht dort? Sucht ein Flüchtling aus einem Land, welches nicht der Europäi- schen Union angehört (Drittstaat), in Deutschland Schutz, so muss er ein sogenanntes Asylgesuch stellen. Hat er dieses gestellt, wird er vorübergehend in einer EAE untergebracht. Dort werden die Flüchtlinge mit dem Notwendigsten versorgt, erhalten die medizi- nische Eingangsuntersuchung, werden erkennungsdienstlich regis- triert und stellen einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wann und wie erfolgt die weitere Verteilung der Asylsu- chenden auf die Kommunen? Nach der Anhörung durch das BAMF erfolgt eine erste Ent- scheidung zum Asylantrag. In einem zweiten Schritt werden die Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Landkreise und Kommunen verteilt. Die Verteilung folgt einem festgeleg- ten Schlüssel. Die Kommunen sind, nachdem die Flüchtlinge und Asylsuchenden die EAE verlassen haben, für deren Unterbringung und alle weiteren Integrationsmaßnahmen verantwortlich. Die Un- terbringung erfolgt entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen. Die Asylsuchenden verbleiben in diesen Unterkünf- ten bis ihrem Asylsuchen entweder stattgegeben wird oder sie im Ablehnungsfall abgeschoben werden. Was bedeutet Bleibeperspektive? Sie drückt aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit Asylsuchende und Flüchtlinge in Deutschland bleiben dürfen. In Sachsen liegt die Bleibeperspektive bei 66,8 Prozent – vor allem für Menschen, die vor dem Krieg aus Syrien, Afghanistan oder dem Irak geflohen sind. Geringe Bleibeperspektiven haben etwa Nordafrikaner oder Menschen vom Balkan. Was unterscheidet einen Asylbewerber von einem Bürger- kriegsflüchtling? Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl. Ein Flüchtling, der vor Krieg und Vertreibung flieht, erhält eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung bis eine sichere Rückkehr in sein Land wieder möglich ist. Weitere Informationen rund um das Thema Asyl finden Sie auf: asylinfo.sachsen.de bamf.de sab.landtag.sachsen.de cdu-fraktion-sachsen.de/asylzahlen
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Page 1: Asylsuchende in Deutschland und Sachsen – Die Bilanz 2015

CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1

01067 Dresden

Telefon 0351 493-5555

Telefax 0351 493-5440

[email protected]

cdu-fraktion-sachsen.de

CDU_SLT

cdulandtagsfraktionsachsen

Stand: Februar 2016

Asylsuchende in Deutschland und Sachsen Die Bilanz 2015

Asylpaket I

➔➔ Längerer Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen (bis zu sechs Monate): Arbeitsverbot und Residenzpflicht wird auf ein halbes Jahr erhöht.

➔➔ Neue „sichere Herkunftsstaaten“: Albanien, Kosovo und Mon­tenegro

➔➔ Leistungskürzungen: die Bundesländer können in den Erstauf­nahmeeinrichtungen Geld­ durch Sachleistungen ersetzen, ebenso ist eine Leistungskürzung nach selbstverschuldeter Verzögerung der Ausreise möglich

➔➔ Abschiebungen ohne Ankündigung: zukünftig sollen Abschie­bungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgerührt werden.

➔➔ Öffnung der Integrationskurse: Asylbewerber, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, können bereits während des Asylverfahrens Integrationskurse besuchen

➔➔ bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf Kommunen

➔➔ BAföG-Förderung und Konto-Zulassung: Asylbewerber mit Dul­dungsstatus erhalten schneller Zugang zu BAföG, zudem erhalten Asylsuchende mit Dokumenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Bankkonto

Asylpaket II

➔➔ Besondere Aufnahmeeinrichtungen: spezielle Entscheidungs­zentren des BAMF, von denen bundesweit drei bis fünf entstehen sollen

➔➔ Beschleunigte Asylverfahren: Asylbewerber mit geringer Erfolgsaussicht sollen in den Entscheidungszentren Schnell­verfahren durchlaufen. Dazu gehören Menschen aus Staaten, die als „sicher“ definiert wurden, Flüchtlinge mit Wiedereinreise­sperren oder Folgeanträgen. Ebenso fallen Asylsuchende, die keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder Dokumente mutwillig vernichtet haben, darunter.

➔➔ Beschränkung des Familiennachzugs: bei Flüchtlingen mit subsi­diärem Status wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt; der Nachzug von Eltern in Härtefällen – Einzelfallprüfung voraus­gesetzt – bleibt bestehen.

➔➔ verschärfte Abschiebungen: Abschiebung wird nur noch bei schwerwiegenden, akuten Krankheiten ausgesetzt (Attest und fristgerechte Einrichtung sind Entscheidungsgrundlage).

➔➔ weitere sichere Herkunftsstaaten: Algerien, Marokko und Tunesien

➔➔ Sicherer Aufenthaltsstatus für Asylbewerber in Ausbildung: Er garantiert, dass sie die Ausbildung abschließen und danach zwei Jahre arbeiten können.

➔➔ Integrationskurse, nur noch mit finanzieller Eigenbeteiligung der Flüchtlinge: Dafür sollen von den Asylbewerberleistungen, die unterhalb des ALG­II­Niveaus liegen, zehn Euro pro Monat abgezogen werden.

Wesentliche Maßnahmen der Bundesregierung in der Asyl- und Flüchtlingspolitik

Februar 2016

aktuelle zahlen

FRAGEN & ANTWORTEN ZU ASYL UND FLÜCHTLINGEN

Wer gilt als Asylberechtigt?

➔➔ Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechts­stellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Wer gilt als Flüchtling?

➔➔ Schutzsuchende, die nicht unter das Asylrecht nach dem Grundge­setz fallen, werden in Deutschland nach § 3 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.

Wer genießt subsidären Schutz?

➔➔ Subsidiärer Schutz kann Angehörigen von Drittstaaten und Staaten­losen gewährt werden, die weder als Flüchtling noch als Asylsuchen­de anerkannt werden können. Um subsidiären Schutz zu erhalten, müssen diese stichhaltige und glaubhafte Gründe anführen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (zum Beispiel Verfolgung, Folter oder die Todesstrafe).

Was bedeutet Duldung und welche Gründe stehen dahinter?

➔➔ Eine Duldung bedeutet nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers förmlich ausgesetzt wird, wenn dieser zu einem bestimmten Zeit­punkt nicht ausreisen kann. Gründe hierfür können sein: fehlende Passdokumente, Krankheit oder Weigerung des Herkunftslandes

zur Wiederaufnahme. Die Verpflichtung zur Ausreise wird durch die Duldung nicht aufgehoben.

Was sagt die Gesamtschutzquote aus?

➔➔ Die Gesamtschutzquote beschreibt den Anteil all jener Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum – meist ein Jahr – als Asylbe­werber anerkannt wurden, Flüchtlingsschutz – also die Zuerken­nung von subsidiären Schutz bzw. der Flüchtlingseigenschaft – erhalten haben und bei denen für ein gewissen Zeitraum ein Abschiebeverbot festgestellt wurde. Die Gesamtschutzquote für Asylbewerber in Deutschland betrug für das Jahr 2015 49,8 Prozent.

Was heißt Abschiebungsverbot?

➔➔ Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§ 3 ff. AsylG) noch ein grundgesetzlich begründeter Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dennoch Gründe vorliegen den Schutzsuchenden nicht in sein Herkunftsland zurückzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Auslän­der bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

Was bedeutet »vollziehbar ausreisepflichtig«?

➔➔ Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet, dass ein Ausländer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und das Bundesgebiet verlassen muss. Zunächst wird er in diesem Fall aufgefordert, seine Rückkehr freiwillig anzutreten. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, wird er abgeschoben.

Was heißt Abschiebung?

➔➔ Abgeschoben werden können alle Ausländer, die keinen gülteigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland besitzen und damit keine Aufenthaltserlaubnis haben. Diese vollziehbar aus­reisepflichten Personen können abgeschoben werden. Wenn eine

Abschiebung vollzogen wird, bedeutet das, dass die abzuschieben­de Personen unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (etwa Reiseunfä­higkeit wegen Erkrankung oder ein gesperrter Zielflughafen) und bemüht sich um deren Beseitigung. Liegen keine Rückführungshin­dernisse mehr vor, wird die Abschiebung durchgeführt.

Was heißt freiwillige Rückkehr?

➔➔ Die freiwillige Rückkehr ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung nach Ablehnung eines Asylantrages. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst ge­wählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise bes­ser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogram­me, die die freiwillige Rückkehr beispielsweise durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden dem Ausreisewilligen in einer Rückkehrberatung aufgezeigt.

Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und was geschieht dort?

➔➔ Sucht ein Flüchtling aus einem Land, welches nicht der Europäi­schen Union angehört (Drittstaat), in Deutschland Schutz, so muss er ein sogenanntes Asylgesuch stellen. Hat er dieses gestellt, wird er vorübergehend in einer EAE untergebracht. Dort werden die Flüchtlinge mit dem Notwendigsten versorgt, erhalten die medizi­nische Eingangsuntersuchung, werden erkennungsdienstlich regis­triert und stellen einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wann und wie erfolgt die weitere Verteilung der Asylsu-chenden auf die Kommunen?

➔➔ Nach der Anhörung durch das BAMF erfolgt eine erste Ent­scheidung zum Asylantrag. In einem zweiten Schritt werden die Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Landkreise

und Kommunen verteilt. Die Verteilung folgt einem festgeleg­ten Schlüssel. Die Kommunen sind, nachdem die Flüchtlinge und Asylsuchenden die EAE verlassen haben, für deren Unterbringung und alle weiteren Integrationsmaßnahmen verantwortlich. Die Un­terbringung erfolgt entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen. Die Asylsuchenden verbleiben in diesen Unterkünf­ten bis ihrem Asylsuchen entweder stattgegeben wird oder sie im Ablehnungsfall abgeschoben werden.

Was bedeutet Bleibeperspektive?

➔➔ Sie drückt aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit Asylsuchende und Flüchtlinge in Deutschland bleiben dürfen. In Sachsen liegt die Bleibeperspektive bei 66,8 Prozent – vor allem für Menschen, die vor dem Krieg aus Syrien, Afghanistan oder dem Irak geflohen sind. Geringe Bleibeperspektiven haben etwa Nordafrikaner oder Menschen vom Balkan.

Was unterscheidet einen Asylbewerber von einem Bürger-kriegsflüchtling?

➔➔ Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl. Ein Flüchtling, der vor Krieg und Vertreibung flieht, erhält eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung bis eine sichere Rückkehr in sein Land wieder möglich ist.

Weitere Informationen rund um das Thema Asyl finden Sie auf:

asylinfo.sachsen.de bamf.de sab.landtag.sachsen.decdu­fraktion­sachsen.de/asylzahlen

Page 2: Asylsuchende in Deutschland und Sachsen – Die Bilanz 2015

ASYLSUCHENDE IN DEUTSCHLAND UND SACHSENDIE BILANZ 2015DEUTSCHLAND SACHSEN

Ablauf eines Asylverfahrens

Zuwendungen

AUFENT HALTS­

ERLAUBNIS

ABLEHNUNG

ABER

DULDUNG

AUFFORDE­

RUNG ZUR

AUSREISE

UNTERBRINGUNG in nächstgelegener

Erstaufnahme­einrichtung

GGF. VERLEGUNG in anderes Bundesland nach

König steiner Schlüssel

PERSÖNLICHE

ASYL ANTRAGSTELLUNG beim Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge (BAMF)

ERFASSUNG Datenbank ­

abgleich, Eintragung DAZ, Fingerabdrü­

cke, Foto, usw.

AUFENTHALTS­

GESTATTUNG gültig bis

Abschluss des Asylverfahrens

PRÜFUNG

DER ZUSTÄNDIGKEIT anderer euro­

päischer Staaten (Dublin­Verfahren)

PERSÖNLICHE

ANHÖRUNG Erläuterung persön­

licher Umstände, Fluchtgründe, usw.

ENTSCHEIDUNG

des Bundesamtes für Migration

und Flüchtlinge (BAMF)

GRUNDBEDARF

ErnährungKleidungGesundheitHaushalt

KOMMUNE ZAHLT GEMIETETE UNTERKUNFT

UND HEIZUNG

LAND ZAHLT UNTER­

KUNFT, HEIZUNG & STROM

MONAT 1 BIS 3 MONAT 3 BIS 15

PERSÖNL. BEDARF

TransportKommunikationKultur & Freizeit

KLAGE

MÖGLICH

Gericht lehnt ab

Gericht gibt statt

DEUTSCHLAND IST NICHT ZUSTÄNDIG Überstellung ins

Erst­Einreiseland der EU

ASYLGESUCH Einreise und

Registrierung

216 Euro Sachleistung

143 Euro Barzahlung

ERWACHSENER

188 Euro Barzahlung216 Euro –28 Euro Strom

ERWACHSENER

143 Euro Barzahlung

KIND UNTER 6 JAHRE

128 Euro Barzahlung133 Euro –5 Euro Strom

KIND UNTER 6 JAHRE

128 Euro Barzahlung

Barzahlungen können seit Ende Oktober 2015 in den Erstaufnahmeeinrichtungen auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

7

8 9

10

1

6

5

4

3 2

18,

4 %

15,3 %

66,3 %

MIT BLEIBEPERSPEKTIVEOHNE BLEIBEPERSPEKTIVESONSTIGE

1 Syrien 39,2 % 2 Afghanistan 14,1 % 3 Irak 11,1 % 4 Albanien 6,4 % 5 Kosovo 3,0 % 6 Iran 2,7 % 7 Pakistan 2,6 % 8 Eritrea 2,3 % 9 Serbien 1,9 % 10 Mazedonien 1,3 % Sonstige 15,3 %

6

7 8

9 10

1

5

4

3

2

1 Syrien 2 Afghanistan 3 Irak 4 Pakistan 5 Albanien 6 Kosovo 7 Libyen 8 Marokko 9 Libanon 10 Iran Sonstige

26.5068.0626.7143.0652.4811.7361.3021.1831.0131.0088.750

19,

1 %

14,2 %

66,8 %

Die zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern in Deutschland 2015

MIT BLEIBEPERSPEKTIVEOHNE BLEIBEPERSPEKTIVESONSTIGE

Die zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern in Sachsen 2015

3.404

NORDSACHSEN

4.208

MEISSEN 5.312

BAUTZEN

4.516

GÖRLITZ

9.192

DRESDEN

4.250

SÄCHSISCHE SCHWEIZ­OSTERZGEBIRGE

5.417

MITTEL­ SACHSEN

4.194

CHEMNITZ

4.446

LEIPZIGER LAND

9.255

LEIPZIG

5.634

ZWICKAU

6.053

ERZGEBIRGE

4.026

VOGTLAND

Verteilung in Sachsen** Mögliche Gesamtzahl der Abverteilung von Asylsuchenden

auf die sächsische Landkreise und Kommunen im Jahr 2015

Verteilung der Asylbewerber in Deutschlandunter Anwendung des »Königsteiner Schlüssels«

69.900**

5,10 %*

SACHSEN

15,33 %

BAYERN

1,22 %

SAARLAND

4,83 %

RHEINLAND­PFALZ

7,32 %

HESSEN

2,86 %

SACHSEN­ANHALT

3,08 %

BRANDENBURG

5,05 %

BERLIN

2,04 %

MECKLENBURG­VORPOMMERN

3,39 %

SCHLESWIG­ HOLSTEIN

2,53 %

HAMBURG

0,94 %

BREMEN

9,36 %

NIEDERSACHSEN

12,97 %

BADEN­ WÜRTTEMBERG

2,75 %

THÜRINGEN

1.091.894 NEUE FLÜCHTLINGE IN DEUTSCHLAND IN 2015

21,24 %

NORDRHEIN­WESTFALEN

* Durch Sonderkontingente aus Bayern liegt der tatsächliche Verteilungsschlüssel für Sachsen bei 6,2 Prozent.

Entwicklung der Asylant rägeAngaben in Tausend

438

118

43 27 33 49 53 78127

203

20101990 1995 2000 2005 2015

ÄNDERUNG DES ASYLGESETZES IN DEUTSCHLAND

167

477

1 2 3 4 5 6

ZUGÄNGE in Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes in SachsenVERTEILUNGEN in Unterkünfte der sächsischen Kommunen

Zugänge und Verteilung in Sachsen

7 8 9 10 11 12

5081.640

1.3792.011

2.0021.413

1.0191.578

9101.570

1.4422.286

1.4424.077

2.1685.759

2.40010.285

4.86114.339

6.21016.862

7.5567.951

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Monatliche Zugänge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Sachsen

20142015

20.000

15.000

10.000

15.000

0

IRAK SYRIEN ERITREA AFGHANISTAN PAKISTAN

GESAMTSCHUTZQUOTE

NIGERIA MAZEDONIEN KOSOVO ALBANIEN SERBIEN

Schutzquotein Prozent nach Ländern

Die Gesamtschutzquote

beschreibt den Anteil all jener

Menschen, die im betreffen-

den Zeitraum (meist ein Jahr)

als Asylbewerber anerkannt

wurden, Flüchtlingsschutz

(Zuerkennung von subsidiären

Schutz bzw. der Flüchtlings-

eigenschaft) erhalten haben

und bei denen für ein gewissen

Zeitraum ein Abschiebeverbot

festgestellt wurde.

89,0 % 88,5 %80,4 %

43,1 %

11,8 %5,8 %

0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,1 %

50 %49,8 %

100 %

228

12

244

11

300

10

141

9

134

8

166

7

116

6

85

5

99

4

67

3

70

2

75

1

Abschiebungen und Rückführungen aus Sachsen1.725

Straftaten durch Zuwanderervon Januar bis September 2015 in Sachsen nach Anteil der Tatverdächtigen und nach Art der Straftat

der Straftaten werden von 596 Intensivstraftätern begangen

Straftaten mit mindestens einem

tatverdächtigen Zuwanderer

10.397

40 % Diebstahl

18 % Beförderungs­erschleichung

11 % Körperverletzung

5 % Rauschgiftdelikte

0,05 % Sexualdelikte

0,2 % Straftaten gegen das Leben

26 % Sonstige Straftaten

46,8 %

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