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09.01.2009 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 25 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 09.01.2009 Geschäftszahl B1 403578-1/2009 Spruch B1 403.578-1/2009/2E Im Namen der Republik Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von F. N., Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, Zahl: 08 03.402-BAW, zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 18.12.2008 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 15.04.2008 im Polizeianhaltezentrum Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch das Stadtpolizeikommando Salzburg am 16.04.2008 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe in Mazedonien keine Familie und auch keine Arbeit. Weiters bin ich in Frankfurt/BRD aufgewachsen und lebte dort ca. 19 Jahre. Durch einen Fehler meines Vaters beim Umzug in eine neue Wohnung verlor ich die Aufenthaltsverlängerung in Deutschland. Da ich türkisch-albanisch und Roma- Abstammung bin, habe ich in Mazedonien mit den Behörden Schwierigkeiten. Ich kann dort nicht leben. Ich wurde auch von der Polizei mehrmals geschlagen, wobei ich 2006 einen Schädelbasisbruch erlitt." Einer beim Bundesasylamt am 21.05.2008 eingelangten Auskunftserteilung des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 21 der Dublin-Verordnung vom 05.05.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 27.05.2005 einen Asylantrag gestellt hatte, der am 28.12.2005 abgewiesen worden ist. Am 02.06.2008 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter mehreren Identitäten aufgetreten sei. Er sei am 02.09.2005 von den deutschen Behörden in sein Heimatland abgeschoben worden. Am 02.03.2008 sei er nach einer Einreise aus Österreich als Fahrer eines Pkw von der deutschen Polizei aufgegriffen und am 15.04.2008 nach Österreich zurückgeschoben worden. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylgesuchs sei daher gemäß Art. 16 Abs 4 Dublin- Verordnung erloschen.
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09.01.2009

www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 25

Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2009

Geschäftszahl

B1 403578-1/2009

Spruch

B1 403.578-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als

Beisitzer über die Beschwerde von F. N., Staatsangehörigkeit:

Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008,

Zahl: 08 03.402-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 18.12.2008 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 15.04.2008 im Polizeianhaltezentrum Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch das Stadtpolizeikommando Salzburg am 16.04.2008 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Ich habe in Mazedonien keine Familie und auch keine Arbeit. Weiters bin ich in Frankfurt/BRD aufgewachsen und lebte dort ca. 19 Jahre. Durch einen Fehler meines Vaters beim Umzug in eine neue Wohnung verlor ich die Aufenthaltsverlängerung in Deutschland. Da ich türkisch-albanisch und Roma- Abstammung bin, habe ich in Mazedonien mit den Behörden Schwierigkeiten. Ich kann dort nicht leben. Ich wurde auch von der Polizei mehrmals geschlagen, wobei ich 2006 einen Schädelbasisbruch erlitt."

Einer beim Bundesasylamt am 21.05.2008 eingelangten Auskunftserteilung des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 21 der Dublin-Verordnung vom 05.05.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 27.05.2005 einen Asylantrag gestellt hatte, der am 28.12.2005 abgewiesen worden ist.

Am 02.06.2008 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter mehreren Identitäten aufgetreten sei. Er sei am 02.09.2005 von den deutschen Behörden in sein Heimatland abgeschoben worden. Am 02.03.2008 sei er nach einer Einreise aus Österreich als Fahrer eines Pkw von der deutschen Polizei aufgegriffen und am 15.04.2008 nach Österreich zurückgeschoben worden. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylgesuchs sei daher gemäß Art. 16 Abs 4 Dublin-Verordnung erloschen.

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Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

"Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 16.04.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

Antwort: Im Jahre 2004 hatte ich einen mazedonischen Reisepass und dieser wurde mir von der mazedonischen Polizei abgenommen. Er befindet sich noch immer bei der Polizei in Mazedonien.

Frage: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihnen der Reisepass erst im Jänner 2008 abgenommen wurde. Wollen Sie dazu etwas abgeben?

Antwort: Ich leide an Amnesie. Ich kann mich nicht erinnern.

Frage: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie erklären Sie Ihre Alias-Namen im gegenständlichen Verfahren?

Antwort: Zum Teil handelt es sich um die Namen meiner Eltern. Auf den Namen V. habe ich mir einen Ausweis ausstellen lassen, damit ich zu meiner Tochter nach Deutschland fahren kann.

Frage: Aus welchem Grund haben Sie der Ladung des Bundesasylamtes für den 12.06.2008 keine Folge geleistet?

Antwort: Ich habe keine Ladung bekommen.

Frage: Sie gaben dem Bundesasylamt Ihre Adresse bekannt. An diese Adresse wurde die Ladung auch zugestellt. Wollen Sie dazu etwas angeben.

Antwort: In dieser Zeit bin ich zu meiner Freundin in den 2. Bezirk gezogen. Meine Freundin fuhr dann nach Bulgarien und ich konnte mich dann nicht anmelden.

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich?

Antwort: Seit meiner Geburt bin ich in Österreich. Von meinem 5. Lebensjahr bis zu meinem 17. Lebensjahr war ich in Deutschland. Von 1988 bis 1991 lebte ich in Mazedonien. Von 1992 bis 1999 lebte ich in Deutschland. Von 1999 bis 2004 pendelte ich zwischen Mazedonien und Deutschland. Seit 2004 lebe ich durchgehend in Österreich.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

Antwort: Ich bin in Österreich geboren. Ich kann mir kein anderes Land vorstellen, wo ich leben könnte. Mein Heimatland ist mir zu rassistisch, da ich türkischer Herkunft bin. Meine Mutter ist Roma. Ich bin eine Mischung zwischen Türkisch, Albaner und Roma. Von der Gesellschaft werde ich wegen meiner Herkunft immer wieder

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benachteiligt. Im Jahre 2004 hatte ich mit der mazedonischen Polizei eine Auseinadersetzung, wo mir mein Reisepass abgenommen wurde und durch die Polizei auch einen Schädelbasisbruch erlitten habe. Ich bin daraufhin geflüchtet.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Weshalb befinden Sie sich in Strafhaft?

Antwort: Wegen Kokainbesitz

Frage: Hatten Sie schon Hauptverhandlung?

Antwort: Nein

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Nein"

Der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft Skopje teilte dem Bundesasylamt am 21.11.2008 auf Anfrage mit, dass gegen den Beschwerdeführer in Mazedonien kein Haftbefehl aufliege und keine polizeilichen Fahndungen aktenkundig seien.

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes an die Außenstelle Wien des Bundesasylamtes vom 24.11.2008 liege gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl in der Republik Mazedonien auf und es seien keine polizeilichen Fahndungen aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Einwohnerevidenz der Republik Mazedonien geführt. Ein angeblicher Kontakt zur mazedonischen Polizei bzw. eine Inanspruchnahme von Behandlungen durch ein öffentliches Krankenhaus, ohne dass diese Personenstandsregierung durchgeführt bzw. nachgeholt wurde, erscheine unwahrscheinlich.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

"Antwort: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Ich spreche auch Deutsch. Ich möchte, dass die Einvernahme in Deutsch durchgeführt wird, wenn ich etwas nicht verstehe, so werde ich mich an den Dolmetsch wenden.

Frage: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren?

Antwort: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, am mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und kann mich darauf konzentrieren und erinnern. Ich möchte noch sagen, dass ich einen Schädelbasisbruch hatte und daher Erinnerungslücken.

Frage: Wann hatten Sie diesen Schädelbasisbruch?

Antwort: Vor vier fünf Jahren etwa.

Frage: Wo hatten Sie diesen erlitten?

Antwort: In Mazedonien in B..

Frage: Wann und wo wurden Sie dahingehend zum ersten Mal behandelt?

Antwort: Ich war in B. im Krankenhaus ein paar Tage.

Frage: Wie verlief der Heilprozess?

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Antwort: Ich sollte noch Nachbehandlungen bekommen, bin aber aus Mazedonien weggegangen.

Frage: War das jetzt vor vier oder fünf Jahren, das war doch ein wichtiges Ereignis in Ihrem Leben, das müssen Sie trotz Erinnerungslücken wissen!

Antwort: Ich weiß es nicht mehr.

Frage: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher und die Einvernehmer verstanden?

Antwort: Ja, ich habe diese gut verstanden.

Frage: Haben Sie bis jetzt die Wahrheit und alles angegeben?

Antwort: Ja, ich habe bis jetzt die Wahrheit und alles gesagt.

Frage: Wo lebten Sie seit Ihrer Geburt?

Antwort: Ich bin in Salzburg geboren, dann gingen meine Eltern mit mir nach Deutschland, ich war damals fünf Jahre alt. Dann lebte ich in Deutschland bis 1989 und machte dann den Militärdienst und eine Lehre in Ex-Jugoslawien, im heutigen Mazedonien, ca. 1991, 1992 kehrte ich nach Deutschland zurück und lebte dort bis 1999. Dann kam ich nach Österreich.

Frage: Also 1999 kamen Sie von Deutschland nach Österreich?

Antwort: Nein. Meine Eltern zogen um und ich war abgemeldet und habe den Aufenthalt verloren. 1999 wurde ich aus Deutschland ausgewiesen und wollte eine Familienzusammenführung beantrage, ich habe in Deutschland eine Tochter.

Frage: Wie lange waren Sie dann in Mazedonien?

Antwort Etwa 2000 ging ich illegal nach Deutschland, ich wurde dann um das Jahr 2002 wieder nach Mazedonien abgeschoben. Ich war dann etwa acht Monate in Mazedonien, dann in der Türkei, dann wieder nach Mazedonien und dann reiste ich endgültig wegen meiner Probleme nach Österreich aus.

Frage: waren Sie in Deutschland auch noch einmal seit 2002?

Antwort: Ja, ich war öfters in Deutschland, sie drohten mir mit Haft. Der AW wird aufgefordert, seinen richtigen Familiennamen und Vornamen und Geburtsdatum aufzuschreiben. Dies wird zu den Akten genommen.

Frage: Wo sind Ihre mazedonischen Personaldokumente?

Antwort: Diese bleiben bei den mazedonischen Behörden, damit ich nicht ausreisen kann. Diese wurden mir zuletzt ca. 2003, 2004 abgenommen.

Frage: Von welcher Behörde wurden diese abgenommen?

Antwort: Von der Polizei B..

Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Antwort: Mein Vater ist türkischer Albaner und meine Mutter Roma, ich habe weder zur einen noch zur anderen Volksgruppe stärkere Bindungen

Frage: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind und nicht etwa in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt haben? Haben Sie hier besondere Bindungen?

Antwort: Es ist in der Nähe meiner Tochter, ich bin auch hier geboren, meine Tochter lebt in Frankfurt.

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Frage: Gibt es noch weitere Gründe?

Antwort: Ich habe eine Freundin hier.

Frage: Wie heißt diese?

Antwort: A. S., mit der ich seit acht Monaten zusammen lebe, wir wollen heiraten.

Frage: Wann ist Frau A. S. geboren?

Antwort: Das weiß ich nicht, sie ist 27.

Frage: Welche Staatsangehörigkeit hat sie?

Antwort: Sie ist Bulgarin und hat unbefristeten Aufenthalt.

Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Familienangehörige.

Antwort: Ja, die Adressen weiß ich nicht es sind viele Verwandte.

Frage: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie sozial- oder krankenversichert?

Antwort: Nein.

Frage: Wovon haben Sie hier gelebt?

Antwort: Ich erhielt Zuwendungen von meiner Familie und Freundin. Die Wohnung gehört meiner Freundin, sie ist dort Untermieterin. Sie ist angemeldet.

Frage: Waren Sie angemeldet?

Antwort: Nein, ich wollte aber.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich wollte warten bis sie aus dem Urlaub aus Bulgarien zurückkommt.

Frage: Wieso haben Sie erst nun einen Asylantrag gestellt und nicht gleich, nachdem Sie nach Österreich gekommen sind?

Antwort: Ich war mir nicht sicher, ob ich hier bleiben möchte

Frage: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?

Antwort: Ich habe keine und kann keine beibringen.

Frage: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? Wann haben Sie diese absolviert? Wovon lebten Sie im Herkunftsstaat?

Antwort: Ich ging in Deutschland in die Grund- und Hauptschule. Ich Mazedonien habe ich nur die praktische Lehre gemacht, in eine Schule ging ich nicht.

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Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der letzten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat und wovon lebten Sie?

Antwort: Ich lebte bei meiner Schwester in B.. Auf die Frage nach der Adresse fällt diese dem AW nicht ein)

Frage: Wie lange wohnten Sie dort?

Antwort: Etwa ein Jahr, dann ging ich nach Österreich.

Frage: Wo lebten Sie zuvor in Mazedonien?

Antwort: Auch beim Onkel in B. oder bei anderen Familienangehörigen.

Frage: Welcher Beschäftigung gingen Sie in Mazedonien nach?

Antwort: Keiner.

Frage: Wo befindet sich Ihr Haus bzw. das Haus Ihrer Familie, Ihrer Eltern in Mazedonien?

Antwort: Wir hatten nie ein Haus dort. Mein Vater wurde enterbt.

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Schwester in Mazedonien?

Antwort: Nein, seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Zuvor hatten wir telefonischen Kontakt.

Frage: Nennen den genauen Postcode bzw. die Telefonvorwahl von B.!

Antwort: 0038 ist für Mazedonien 97 ist für Mazedonien 00 ist für B.. Den Postcode weiß ich nicht.

Frage: Wie hieß der Bürgermeister von B., als Sie ausgereist sind?

Antwort: Ich kenn nur den früheren Präsidenten von Mazedonien.

Frage: Wie heißt die Fußballmannschaft, die in B. spielt?

Antwort: Ich weiß es nicht, ich interessiere mich nicht dafür. Ich kann Straßen nennen.

Frage: Wieso können Sie dann nicht die Straße bzw. Adresse nennen, wo Sie gewohnt haben?

Antwort: Ich weiß vielleicht ein oder zwei Straßen. Ich habe ja Erinnerungslücken. Die werden immer schlimmer, wenn ich keine Nachbehandlung mache.

Frage: Mit welchen Personen lebten Sie außer mit Ihrer Schwester zuletzt vor Ihrer Ausreise zusammen?

Antwort: Mit Ihrem Mann und Sohn, sie sie leben von der eigenen Landwirtschaft.

Frage: Sind Sie der Aufforderung in Traiskirchen nachgekommen und haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

Antwort: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

Antwort: Ich würde es nicht überleben.

Frage: Warum nicht?

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Antwort: Ich bin türksicher Abstammung und ich komme mit den Leuten dort nicht klar mit den nazistischen Anmerkungen gegen Türken und Zigeuner und wegen der Politik. Dort ist immer noch Kommunismus.

Vorhalt: Legen Sie dar, warum Sie das nicht überleben würden.

Antwort: Ich würde das wegen der ausländerfeindlichen Haltung der Mazedonier nicht überleben.

Vorhalt: Das weiß ja niemand, dass Sie Türke oder Rom sind.

Antwort: Alle wissen das. Wir sind eine Minderheit in B..

Vorhalt: Dann könnte Sie ja in einer multiethnischen Stadt wie Skopje leben.

Antwort: Ich weiß nicht wie es dort ist, Viel Unterschied wird dort nicht sein. Sie haben uns ja angegriffen und verprügelt.

Frage: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau.

Antwort: Ich wurde verprügelt.

Frage: Ist das alles, was Sie dazu sagen können?

Antwort: Ich wurde verprügelt und bin ins Krankenhaus und dann weg.

Frage: Gibt es noch weitere Vorfälle oder Fluchtgründe?

Antwort: Nein, das sind meine Gründe. Ich komme mit den rassistischen Menschen nicht klar. Das ist kein Leben.

Frage: Sie geben hier ein Thema vor. Bitte nennen Sie alle Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Wer hat wann was wie und wo gemacht, getan, was war vorher, was nachher genau. Tun Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern sie die Sie betreffenden fluchtauslösenden Geschehnisse in allen Einzelheiten. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden.

Antwort: Ich war auf dem Nachhauseweg und wurde angegriffen von mehreren Leuten und mit einem harten Gegenstand am Kopf geschlagen und war bewusstlos; als ich zu mir kam, ging ich ins Krankenhaus, das war in der Nähe. Davor wurde ich immer von der Polizei mitgenommen und sie forderten mich immer auf, als Türke zu gehen. Ich vermute, dass die Polizei damit was zu tun hat, da ich sonst keine Probleme hatte.

Frage: Warum sollte die Polizei das machen?

Antwort: Weil sie mich schon vorher schikaniert haben weil ich Türke bin und mit mazedonischen Frauen Kontakt hatte, das hat ihnen nicht gepasst.

Frage: Ihr bisheriges Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Glaubhaftigkeit, da die Vorfälle nicht ausführlich geschildert wurden und äußerst lückenhaft sind. Sie wurden bereits eingangs aufgefordert, von den fluchtauslösenden Ereignissen konkret und im Detail zu berichten und mir Einzelheiten bekannt zu geben, da ansonsten Ihr Asylantrag wegen unzureichenden Angaben abgewiesen werden muss. Vervollständigen Sie nun Ihre Angaben und schildern sie genau alle Ereignisse, die zur Flucht führten da ansonsten davon ausgegangen werden muss, dass Sie mangels zugrundeliegenden Vorfällen keine solche darlegen können und Ihr Asylantrag abgewiesen werden muss.

Antwort: Was wollen Sie wissen, wollen Sie eine Uhrzeit wissen.

Frage: Ja, alles ganz genau, wie sich der Vorfall abgespielt hat.

Antwort:Wenn das nicht genau war, weiß ich es auch nicht. Ich habe alles so genau wie möglich gesagt. Die Namen weiß ich nicht.

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Frage: Wo wurden Sie seit dem Vorfall in Mazedonien zu Ihrem Schädelbasisbruch behandelt?

Antwort: Nirgends. Jetzt wurde ich geröngt.

Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass Sie wegen Ihrer Erinnerungslücken Therapien benötigen und hatten ausreichend Zeit das zu veranlassen.

Antwort: Ich habe jetzt...

Vorhalt: Sie wären seit 2004 nicht in Mazedonien!

Antwort: Ich hatte kein Geld.

Vorhalt: Auch das kann nicht nachvollzogen werden! Sie hatten Familie, eine Freundin, die Sie heiraten hätten wollen.

Antwort: Ich war illegal und hatte keine Möglichkeit. Es wird nicht besser.

Frage: Was haben Sie gegen die Bedrohungen bzw. Misshandlungen gegen Sie unternommen?

Antwort: Nichts.

Frage: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei oder Beschwerdeinstanzen bei der Polizei gewendet?

Antwort: Ich wurde auch ohne Grund mitten auf der Straße kontrolliert und stundenlang festgenommen und beschimpft.

Frage: Das beantwortet meine Frage nicht, warum haben Sie sich nicht an die Polizeiaufsicht gewandt? (Dem AW wird das erläutert)

Antwort: Ich kenne nur ein Polizeirevier in der Stadt. Ich wusste nicht wohin ich gehen sollte, ich bin weg.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie als ethnisch benachteiligte Person zwar flüchten hätten müssen, Ihre Familie (Schwester, Onkel derselben Ethnie) allerdings am Herkunftsort weiterhin leben?

Antwort: Meine Schwester ist auch in Deutschland und hat einen Asylantrag gestellt. Sie heißt K. N. und ist 48 Jahre alt. Sie ist seit einem Jahr in Deutschland.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: Mein Bruder, also meine Eltern, mein Vater hat mir das gesagt.

Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten?

Antwort: Ich habe alles gesagt.

Frage: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

Antwort: Ich glaube nicht, ich bin hier aufgewachsen.

Vorhalt: Sie wuchsen in Deutschland auf!

Antwort: Ich fühle mich wohl hier.

Frage: Was hindert Sie daran, in Mazedonien zu leben?

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Antwort: Ich habe mit der Art der Menschen und der Sprache Probleme.

Frage: Welche Probleme haben Sie mit der Sprache?

Antwort: Jedes zweite Wort ist eine Beschimpfung, das ist für mich nicht normal.

Frage: Haben Sie in Deutschland je einen Asylantraggestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Der Anwalt hat mir gesagt, dass es besser ist zurückzugehen.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie 2006 in Mazedonien von der Polizei geschlagen worden wären und einen Schädelbasisbruch erlitten hätten! Nun behaupten Sie dass das vor vier oder fünf Jahren gewesen sei! Das ist ein beträchtlicher Unterschied

Antwort: Es hat mit meinen Erinnerungsproblemen zu tun. Ich weiß keinen Namen, Adresse, Telefonnummern.

Vorhalt: Das kann nicht nachvollzogen werden, als Sie auch sonst noch andere Daten relativ genau zumindest in den Jahreszahlen nennen konnten und ausgerechnet jenen für Ihr Leben relevanten Tel wissen Sie sicht.

Antwort: Ich habe schon von Anfang gesagt, was mein Problem ist. Ich habe ungefähr gesagt in welchem Jahr es war.

Frage: War das jetzt 2006 oder vor vier oder fünf Jahren?

Antwort: Ich bin seit ein paar Jahren in Österreich. Die Zeit ist vergangen, ich merkte es mir nicht. Es wird immer schlimmer.

Frage: Wieso konnten Sie dann bei der EAST angeben, dass die Vorfälle in Mazedonien zu Ihrem Schädelbasisbruch im Jahr 2004 waren? Das war am 30.10.2008.

Antwort: Das habe ich auch gesagt. Es ist jedenfalls vier oder fünf Jahre her, 2003, 2004, das habe ich korrekt gesagt.

Vorhalt: Sie widersprechen auch den Erkenntnissen des Bundesasylamten, denen zufolge Sie in Deutschland durchaus einen Asylantrag gestellt hatten!

Antwort: Das war in der Abschiebehaft.

Frage: Wann war das, bevor Sie den Schädelbasisbruch erlitten haben?

Antwort: Ja, bevor.

Vorhalt: Auch das entspricht mit den Tatsachen, Sie haben im Jahr 2005 einen Asylantrag in Deutschland gestellt und wurden am 02.09.2005 nach Mazedonien abgeschoben!

Antwort: Ich kann das nur mit meinen Erinnerungslücken belegen.

Vorhalt: Aufgrund Ihrer zuvor vorgehaltenen unzureichenden nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen und lebensfernen Angaben, sowie fehlender bzw. nicht beigebrachter konkreter Beweismittel ist nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Dahingehende Bedenken konnten Sie nach Ansicht der Behörde nicht ausräumen, da auch Ihre angeblichen Erinnerungslücken nicht nachvollzogen werden können. Außerdem wird Ihre Abschiebung und Ausweisung als zulässig erachtet.

Nehmen Sie nochmals dazu Stellung:

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Antwort: Vielleicht wird das falsch aufgefasst, ich kann es nicht ändern. Ich versuche ja mitzuarbeiten.

Vorhalt: Was die vorgewiesenen Narben betrifft, so ist daran nicht erkenn- oder ableitbar, dass diese nur durch die von Ihnen behaupteten Einwirkungen zustande gekommen sind. Es kann als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus körperliche Beeinträchtigungen oder Narben entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen haben können und auch auf eine von Ihnen genannte Weise zustande gekommen sein, allerdings nicht unter den von Ihnen angeführten Umständen. Die nicht ungewöhnliche Art der Narben und insbesondere deren nicht ungewöhnliche Lokalisierung an Ihrem Körper bestätigen dies. Somit können diese Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht relativieren.

Antwort: man kann viele Gründe erfinden, wenn man einen Asylantrag ablehnen möchte.

Vorhalt: Es werden folgende Erkenntnisquellen zur Repubik Mazedonien wie etwa Berichte der Österr. Botschaft , von EU-Behörden oder Behörden von EU Staaten oder NGOs verwendet ( ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007 Länderbericht der ÖB Skopje, 05.04.2006, 07.09.2006; ÖB Skopje Asylländerbericht 2006 Auskunft ÖB 8/2006 Mitteilung der ÖB Skopje vom 18.10.2006 Auswärtiges Amt, Deutschland, 2006 Konrad Adenauer Stiftung Skopje, www.kas.de, Zugriff 23.04..2008 parties and elections in Europe, Zugriff 20.08.2007 Mitteilung der EU-Kommission vom 09.11.2005, European Comission against Racism and Intolerance, 2004 Helsinki Committee for Human Rights vom Jänner 2006, HRC, 2006, Zugriff 2/2007)

Vorhalt: Die Situation in Mazedonien ist zufolge den vorgelegten Quellen rechtsstaatlich, ähnlich wie in den Staaten der EU und auch die Behörden funktionieren demgemäß. Es gibt auch viele Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit. Es gibt auch keine systematische Verfolgung von Minderheiten in Mazedonien. Die Minderheiten sind dort besonders geschätzt und haben sogar einen eigenen Ombudsman.

Frage: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, Ergänzendes vorbringen oder halten Sie eine nähere Behandlung der Feststellungen für erforderlich und wollen Sie diesen Feststellungen etwas hingegen setzen?

Antwort: Ich möchte dazu nur sagen, dass die Minderheiten dort nicht geschützt sind und das diese Berichte nicht stimmen, ich habe es selbst erlebt. Sie wären schon längst bei der EU, wenn es dabei keine Probleme gäbe.

Anmerkung: Der AW möchte das Einvernahmeprotokoll selbst durchlesen und bestätigt, dass er so gut die deutsche Sprache spricht, um das zu verstehen. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt der AW, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden."

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Abs.1 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II) und wurde dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwewerdeführers als nicht glaubhaft und stützte im angefochtenen Bescheid die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers auf folgende Beweiswürdigung:

"Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Misshandlungen Ihrer Person aus ethnischen Gründen, welche sogar zu einem Schädelbasisbruch geführt hätten welche Sie, wie im Anschluss dargelegt wird, weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.

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Diese Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor.

In diesem Sinn wird vorerst zu Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit folgendes ausgeführt:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie daher namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Was Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger von Mazedonien wären, bzw. nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen da diese dahingehenden Angaben wahrscheinlich sind, weil Sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätten. Auch ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das gegen diese Annahme spricht. Die Herkunft steht auf Grund Ihrer Angaben, Ihrer Sprachkenntnisse und Ihrer in Deutschland aktenkundigen Herkunft fest. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Sie trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu Ihrer Identität vorgelegt haben. Gerade durch eine solche Vorlage ist das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten.

Sie vollzogen in keiner Weise nachvollziehbar einen Identitätswechsel, wenngleich dieser nur geringfügig ist, allerdings haben Sie gegenüber anderen Behörden stets verschiedene Aliasidentitäten verwendet und heißen Ihre angegebenen Angehörigen (insbes. Vater) auch anders, wodurch grundsätzlich die gesamte Glaubwürdigkeit beeinträchtigt und das darauf aufgebaute Vorbringen relativiert wird, da es in Ihrem Interesse sein hätte müssen, die Wahrheit der von ihnen vorgebrachten Umstände der Ausreise durch Ihre richtige Identität zu festigen, was ihnen durch derartig falsche Angaben nie möglich gewesen wäre.

Sie konnten zuletzt auch nicht einmal grundlegende Angaben zu Ihrem angeblichen Aufenthaltsort B. machen, nicht einmal die Straße nennen in der sie gewohnt hätten oder den dortigen Bürgermeister bzw. Telefonvorwahl oder Postcode. Angesichts dieser Unkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie dort nie Aufenthalt genommen haben, womit auch die dort angeblich vorgefallenen Ereignisse von vornherein nicht wahrscheinlich sind. Dies wird durch die Ermittlungen der österr. Botschaft im Herkunftsstaat insofern bestätigt als Sie in Mazedonien nicht im Einwohnerregister verzeichnet sind, obwohl dies infolge ihrer behaupteten Spitalsbehandlung (oder Rückübernahme durch die mazedonischen Behörden) und Kontakte zur Polizei der Fall sein hätte müssen. All dies indiziert schon, dass Sie nie in der fraglichen Zeit, also unter Berücksichtigung einer entsprechenden Toleranz zwischen 2002 und Ihrer Ergreifung 2008 in Mazedonien Aufenthalt genommen haben.

Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen Erlebnisse sich selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe, die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte bewegend darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. Dies haben Sie aber nicht gemacht. Sie haben Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise nüchtern vorgebracht (Sie dachten fallweise lange nach, und mussten sich mehrmals korrigieren, versuchten vom Sachverhalt durch Gegenfragen abzulenken und beriefen sich ständig auf Erinnerungslücken infolge einer Kopfverletzung), dass es den Anschein erweckte, Sie würden hier nicht persönlich betroffen sein und nach einer glaubhaften Variante Ihrer Darstellungen suchen.

Es konnten auch keine Hinderungsgründe, welche eine allfällige Mitwirkung Ihrer Person beeinträchtigt hätten, festgestellt werden. Sie verfügen über eine durchschnittliche Bildung und konnten sich bisher offensichtlich in Ihrem bisherigen Leben behaupten. Auch legten Sie etwa die nicht die Ausreisegründe betreffenden Teile des Vorbringens in entsprechender Art genau sowohl was Namen und Daten als auch Jahreszahlen dar. Weder war offensichtlich erkennbar, noch wurde von Ihnen andere Beeinträchtigungen des Mitwirkungsvermögens, wie etwa Krankheiten und dgl. geltend gemacht. Lediglich hinsichtlich der Ereignisse, die zu Ihrer angeblich jüngsten Ausreise aus Mazedonien geführt hätten, behaupteten Sie, "Erinnerungslücken" zu haben allerdings nur in solchen Bereichen, die indizierten, dass Sie offensichtlich nicht gewillt waren, sich auf irgendwelche Angaben festzulegen, um allfälligen Widersprüchen zu entgehen. Dies ist auch darin klar und bestätigend erkennbar, als Sie diesen Umstand erst bei Abschluss der Ersteinvernahme (bei Vorhalt der ersten Widersprüche) und dann demonstrativ schon zu Beginn der letzten Einvernahme und in keinem vorangegangenen Verfahrensstadium äußerten und zuvor immer und vor allem vor der Polizei gezielte und detaillierte Angaben machten konnten. Wenn Sie dazu auch noch behaupten, dass Ihre Anamnese immer schlechter werde, so kann nicht nachvollzogen werden, dass Sie sich trotz realistischer Möglichkeit dahingehend nicht schon längst in Behandlung begeben hätten und dies erst am 02.12.2008 im Zuge der Einvernahme erwogen hätten. Völlig unplausibel ist in diesem Zusammenhang, dass Sie nach einem Schädelbasisbruch nur einige Tage im Spital gewesen wären und dann imstande gewesen wären, selbständig Mazedonien zu verlassen. Was somit Ihre Glaubwürdigkeit betrifft, wo Sie

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Erinnerungslücken für sich reklamieren, so ist anzumerken, dass Sie bei der Einvernahme nicht den Eindruck erweckten, verwirrt oder unkonzentriert bzw. unfähig zu sein, die Fragen widerspruchsfrei, konkret, detailgenau und schlüssig nachvollziehbar zu beantworten. Außerdem waren Sie imstande, im Zuge der eigenen Einsichtnahme in das Einvernahmeprotokoll allfällige Fragen zu allfälligen Details zu stellen, sodass davon auszugehen ist, dass widersprüchliche oder unkonkrete oder nicht nachvollziehbare Angaben durchaus mit Ihrer behaupteten Erinnerungslücken bzw. nicht unbestrittenen Kopfverletzung vereinbar waren. Zudem handelt es sich bei den Widersprüchen um zahlreiche und wesentliche Divergenzen, weshalb nicht von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund von Erinnerungslücken ausgegangen werden kann. Selbst eine dahingehende psychologische Untersuchung vermag es nicht, ihre Erinnerungslücken nachzuweisen, wobei die Darstellung des Ablaufes bzw. Zustandekommens durch die einzig dafür verfügbare Person, also Sie selbst, lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen sein kann. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Darstellung durchaus aus pragmatischen Gründen nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen muss. Unter solchen Umständen können derartige Angaben nie kritisch durchleuchtet werden und würde sich ein allfälliges Ergebnis ausschließlich auf Ihre Angaben und Mitwirkung stützen. Die zu Tage gekommenen Widersprüche und Unplausibilitäten waren jedenfalls zahlreiche und wesentliche Divergenzen, weshalb von einer Unglaubwürdigkeit Ihrer Erinnerungslücken ausgegangen werden muss. Selbst wenn Ihnen ein derartiges Gutachten Erinnerungslücken unter den genannten Voraussetzungen zubilligen sollte, waren Ihre Angaben zu den Vorfällen in Mazedonien, die den Schädelbasisbruch verursacht hätten, insofern jedenfalls auf "2004" als auch auf "vor vier oder fünf Jahren" bezogen.

Jedenfalls und dies unterstreicht die Sichtweise des Bundesasylamtes behaupten Sie seit 2004 bzw. zumindest mehreren Jahren in Österreich zu sein und stellten Ihren Asylantrag weder zuvor in Deutschland sondern erst im Zuge der Rückübernahme im April 2008. Angesichts Ihrer Behauptungen über Ihrer behaupteten behandlungsbedürftigen Erinnerungslücken infolge des Schädelbasisbruches haben sie es somit auch verabsäumt, sofort nach Eintritt ins Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen, was keineswegs nachvollziehbar ist, zumal Ihnen dadurch der legale Aufenthalt und somit auch eine Behandlung Ihrer angeblichen Erkrankung ermöglicht worden wäre. Auch indiziert dass Sie keine Amnesie haben, dass Ihre angebliche Freundin nicht auf darauf gedrängt hätte, Ihren Aufenthaltsstatus zu legitimisieren (offensichtlich gemeint: legalisieren), um Ihre Behandlung zu ermöglichen.

Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten, bzw. Kontakten brachten Sie keine weiteren Beweismittel, wie etwa oder weitere Dokumente zu Ihrer Identität bei, oder nahmen diese mit, trotz Absicht basierend auf damit beweisbarer Probleme einen Asylantrag zu stellen, obwohl ihnen dies infolge der aus dem Akteninhalt ergehenden Umstände durchaus zuzumuten gewesen ist und eine Beibringung objektiv möglich ist. Denn niemand würde sich eine derartige Möglichkeit entgehen lassen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie konkrete Beweismittel nicht vorbringen können, da solche mangels zugrunde liegenden Umständen nicht vorhanden sind und Sie dies offensichtlich der Behörde verschleiern möchten.

Was die vorgewiesenen Narben betrifft, so ist daran nicht erkenn- oder ableitbar, dass diese nur durch die von Ihnen behaupteten Einwirkungen zustande gekommen sind. Es kann als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus körperliche Beeinträchtigungen oder Narben entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen (auch infolge Ihres eigenen Gewaltpotenzials gewaltsam durch Fremdverschulden hervorgerufene) haben können und auch auf eine von Ihnen genannte Weise (etwa Überfall oder tätliche Auseinandersetzung, Unfall) zustande gekommen sein, allerdings nicht unter den von Ihnen angeführten Umständen. Somit können diese Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und Ihrer Angaben nicht relativieren.

Aus all diesen Umständen ergibt sich somit eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit.

Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.

Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel. Ihre Darstellungen können somit in keiner Variante der Wahrheit entsprechen.

Sie stellten das Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten auch noch äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dar und war damit ein klarer Unterschied in der Performanz zu etwa nicht diese Sachverhalte betreffenden Darstellungen zu erkennen, insbesondere wie solche etwa von sich aus präzise, spontan und fokussiert dargelegt wurden. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den von Ihnen behaupteten dahingehenden antragsrelevanten Geschehnissen konnten Sie keineswegs machen. Da demzufolge

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und zugleich allen Versuchen, Sie mehrmals und eindringlich durch verschiedene deutliche bzw. klar verständliche und weder mehrdeutige oder verfängliche Fragevarianten (die Behörde sah sich naturgemäß außerstande, suggerierende und lenkende bzw. anbietende Fragestellung anzuwenden) zu veranlassen, konkrete und genaue Darstellungen von Ihnen zu erlangen und ein dahingehendes Hinwirken der Behörde erfolglos geblieben ist, ist davon auszugehen, dass Sie nur deshalb keine genauen Angaben machen können, weil Ihr Vorbringen keine Basis in der Wirklichkeit hat und ein Konstrukt darstellt. So haben Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens durchwegs stark schematisierte und sehr oberflächliche Angaben zu den behaupteten Vorfällen gemacht indem Sie befragt dazu lapidar erklärten "Ich wurde verprügelt." Ihnen war es jedoch nicht möglich, genau auch nur einen Vorfall in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Form zu konkretisieren und detailliert zu schildern, zumal Sie auch nach abermaliger Aufforderung zur konkreten Darstellung der Vorfälle lediglich angaben: "Ich war auf de Nachhauseweg und wurde angegriffen von mehreren Leuten und mit einem harten Gegenstand am Kopf geschlagen und war bewusstlos. Als ich zu mir kam, ging ich ins Krankenhaus, das war in der Nähe. Davor wurde ich immer von der Polizei mitgenommen und sie forderten mich immer auf, als Türke zu gehen." Da auch nach entsprechendem Vorhalt einer Abweisung des Asylantrages wegen Unsubstanziiertheit nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die behauptete Verfolgung zu konkretisieren und Sie bloß wiederholten ("Ich habe alles so genau gesagt wie möglich.") , ist alleine schon deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen zu verneinen.

Die allgemeine Behauptung, Probleme mit den Menschen in Mazedonien aufgrund Ihrer Ethnie gehabt zu haben, konnten Sie in keiner Weise auch nur annähernd konkret und substantiiert vorbringen. Auf mehrmalige Aufforderung, diese darzustellen, wiesen Sie auf keinen einzigen konkreten Vorfall hin, sondern hielten Ihre Ausführungen weiter stets allgemein, sodass davon ausgegangen werden muss, dass infolge Ihres Unvermögens, solche Vorfälle darzustellen, diese nie stattgefunden haben.

In diesem Zusammenhang stehen auch Ihre pauschalen Behauptungen, dass Sie etwa in einer multiethnischen Stadt wie Skopje nicht leben könnten ("Viel Unterschied wird dort nicht sein."), obwohl Sie weder als Albaner noch als Rom oder Türke äußerlich erkennbar sind und auch die landesüblichen Sprachen sprechen.

Abgesehen davon konnten diese Darstellungen über die Ausreisgründe bzw. Situation im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei Wahrheitsannahme der Ausreisegründe nicht schlüssig nachvollzogen werden: Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel zieht, sind Ihre Aussagen zu der Verursachung des Schädelbasisbruches, indem Sie erklärten, mit einer derart schweren Verletzung noch selbst in Krankenhaus gegangen zu sein.

Dazu kommt auch, dass Sie behaupten nur einige Tage im Spital gewesen zu sein und es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie imstande waren, von dort dann trotz einer solchen massiven Verletzung nach Österreich zu gelangen.

Da es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie nicht versucht hätten, sich gegen diese Benachteilungen und Misshandlungen bzw. ungerechtfertigten Festnahmen auf legalem Weg zur Wehr zu setzen, um etwa Beschwerdeinstanzen anzurufen.

Es muss auch festgestellt werden, dass Sie trotz der angenommenen Probleme wegen Ihrer Ethnie behaupten, noch Jahre mit der Ausreise zugewartet zu haben. Ein solches Verhalten spricht nicht für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr von einer Intensität, die den weiteren Verbleib unerträglich gemacht hätte. Sie haben keine plausible Erklärung abgegeben, warum Sie nicht sofort nach Beginn der Verfolgungshandlungen aus Ihrem Herkunftsland ausgereist sind.

Sofern diese als wahr unterstellt würden, waren Ihre Angaben auch nicht in den einem relevanten Mindestmaß lebensnah. Auch entsprachen geäußerte Handlungsabläufe zufolge Ihrer dürftigen Aussagen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und waren daher im Lichte der im Herkunftsstaat herrschenden Verhältnisse und dortigen üblichen Gegebenheiten unwahrscheinlich.

Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass Sie derartigen Bedrohungen ausgesetzt wären, zumal weder aus Ihrem behaupteten Namen noch aus Ihrem Aussehen Verbindungen zur türkischen oder Rom-Ethnie in Mazedonien hergestellt werden können.

Letztlich kann auch der Umstand, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen auch angaben dass Sie noch weitere Familienangehörige in B. hätten, vor dem Hintergrund der von Ihnen behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dafür ins Treffen geführt werden, dass Ihnen tatsächlich eine konkret und gezielt gegen Sie gerichtete aktuelle Gefahr maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat droht. Dies vor allem, zumal diese derselben Ethnie wie Sie angehören.

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Besonders aber bei einer Gegenüberstellung Ihrer dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen und massiven Widersprüche festgestellt, wodurch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.

Bei Ihren bei der Polizei dargestellten Fluchtgründen nannten Sie im Widerspruch zu Ihren angeblichen Erinnerungslücken Namen und teilweise Geburtsdaten und Adresse Ihrer Angehörigen ganz genau.

Ebenso erklärten Sie darin im Widerspruch zu Ihren behaupteten Erinnerungslücken und den nachfolgenden Behauptungen, dass dies vor vier oder fünf Jahren bzw. im Jahr 2004 gewesen wäre, dass Sie "vor drei Monaten" -somit im November 2007 aus Mazedonien ausgereist wären.

Weiters legten Sie bei der Erstbefragung trotz Ihrer später behaupteten Amnesie dar, dass Sie an einer ganz bestimmten Adresse in B. (Sie nannten sowohl die Straße als auch das Haus) gelebt hätten.

Ebenso erklärten Sie im Widerspruch zu Ihren nachfolgenden Angaben, dass Sie sich in Österreich lediglich einen Monat aufgehalten hätten.

In Verbindung mit Ihren Darstellungen, dass Sie unmittelbar nach Erleiden der Kopfverletzung nach Österreich kamen, können somit auch diese Darstellungen nicht der Wahrheit entsprechen, zumal diese dann noch klar erkennbar gewesen sein müssten. Somit ist auch der Ablauf Ihrs Vorbringens unabhängig von allfälligen unglaubhaften Erinnerungslücken, die sie etwa bei der Erstbefragung auch nicht vorgebracht hatten, völlig inkonsistent.

Auch erklären Sie bei der Erstbefragung im völligen Gegensatz zu allen andern Darstellungen, dass Sie in Mazedonien im Jahr 2006 einen Schädelbasisbruch erlitten hätten.

Im Widerspruch dazu erklärten Sie dass Ihnen der Reisepass nicht anlässlich einer Kontrolle bei der Polizei im Jahr 2004 sondern im Jahr 2008 abgenommen worden wäre. Im weiteren Widerspruch legten Sie am 02.12.2008 dar, dass dies schon vorher gewesen wäre.

Ebensowenig erklärten Sie damals im Widerspruch zur Einvernahme vom 02.12.08, dass auch Ihre Schwester K. N. in Deutschland leben sollte, was Sie im übrigen erst nachreichten, offensichtlich um Ihren Asylantrag zu unterstreichen.

Auch bekannten Sie dabei im Gegensatz zu Ihren weiteren Darstellungen als auch bei Ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei, dass Sie erst im Jahr 2005 nach Ihrer Abschiebung aus Deutschland nach Mazedonien gegangen wären und von dort allerdings weiter in die Türkei, wo sie ein Jahr lang gelebt hätten.

Das Bundesasylamt geht angesichts dieser vielseitigen Widersprüche davon aus, dass Sie im Zuge der Asylantragstellung irgendwelche unwahren Angaben gemacht hatten, an die sich sie dann ein halbes Jahr später bei den weiteren Einvernahmen naturgemäß nicht mehr erinnern konnten und Sie aus diesem Grund massive Widersprüche produzierten. Erst als Sie dies bemerkten, versuchten Sie diese mit Erinnerungslücken infolge Ihrer Verletzung zu rechtfertigen.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht werden. Die erkennende Behörde kann somit einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erkennen, wenn Sie gleichbleibende Angaben machen und etwa sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, die der Wirklichkeit aber gar nicht entsprechen.

Im völligen Widerspruch zu all Ihren weiteren Darstellungen dazu haben Sie vor der EAST behauptet, dass Sie "im Jahr 2004" "einen Auseinandersetzung mit der Polizei" gehabt hätten, im Zuge derer Ihr Reisepass abgenommen worden wäre und ihnen ein Schädelbasisbruch zugefügt worden sei. Zuletzt erklärten Sie dazu dass Sie am Nachhauseweg überfallen worden wären und lediglich vermuten, dass die Polizei dahinter steckt.

Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich.

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Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Zudem unterließen Sie es die dazu von Ihnen behaupteten Missstände in einen inhaltlichen Zusammenhang Ihres Vorbringens zu stellen und ist auch bei amtswegiger Prüfung nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise Sie damit substanziell betroffen sein sollten.

Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben dass Angehörige der türkischen, albanischen oder Roma Volksgruppe in Mazedonien keiner aktuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind und dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird, sowie dass ein effektiver Rechtsschutz gegen Misshandlungen durch die Polizei besteht.

In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.

Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Auch wenn Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat kaum aufgehalten haben, so sprechen Sie die dortigen Sprachen und können sich auch mit Hilfe dort lebender Familienmitglieder zurecht finden und über Wohnraum verfügen und eine Existenz gründen können. Sie behaupten im Gastgewerbe tätig gewesen zu ein und dies gelernt zu haben. Die Ausübung eines solchen Berufes ist ortsungebunden überall möglich, ebenso in Ihrem Herkunftsstaat. Angesichts Ihrer zutage gelegten kriminellen Energie sind keine Hinderungsgründe bei einer Arbeitsaufnahme ersichtlich. Sollten Sie in eventu behaupten, dass Sie in Mazedonien wegen Ihrer Kopfverletzung nicht leben könnten, so wird dem entgegen gehalten, dass Sie dies jedenfalls hierzulande vermögen und ist kein Unterschied in dahingehenden Aspekten ersichtlich. Angesichts Ihrer unglaubhaften Behauptungen wären Sie dort auch behandelt worden und wäre eine weitere Therapie in Aussicht gestellt worden, unabhängig davon wird auf die Ländererkenntnisse verwiesen, denen zufolge eine allfällige Behandlung möglicher damit verbundener Probleme möglich ist. Dass Sie aber tatsächlich auch nicht behandlungsbedürftig sind, ergeht schon alleine aus Ihrem bisher dazu nicht unternommenen Behandlungen. Zudem können Sie mit der Unterstützung Ihrer Familie aus Deutschland sowie dem Erhalt von Leistungen aus der Sozialversicherung in Mazedonien rechnen.

Außerdem besteht dort zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.

Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.

Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben.

Soweit Sie behaupten, eine Freundin in Österreich zu haben, die Sie heiraten wollen, ergaben die Ermittlungen, dass zu diesem angeblichen Angehörigen nicht einmal eine idente Meldeadresse besteht, aber weder eine häusliche Gemeinschaft noch eine andere wesentliche Abhängigkeit besteht. Sie konnten nicht einmal deren Daten nennen und wenn Sie behaupten dass diese 27 Jahre alt sei, so steht dies den Ermittlungen zu einer laut Melderegister tatsächlich existierenden Person ohne Wohnsitz mit ähnlichem Namen eminent entgegen. Ihren

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Behauptungen dass Sie eine derart innige Beziehung gehabt hätten können somit nicht nachvollzogen werden und sind den Ermittlungen widersprüchlich."

Über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

"Menschenrechte

Im Allgemeinen respektiert die mazedonische Regierung Menschenrechte. Auf einigen Gebieten gibt es jedoch Probleme, z. B. kommt es zu Misshandlungen von Verdächtigen durch die Polizei, Schikane ethnischer Minderheiten durch die Polizei. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind in Mazedonien tätig. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

Minderheiten

Die ethnischen Gruppen in Mazedonien sind: 64,2% Mazedonier, 25,2% Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, und 0,5% Vlachen (2002).

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme.

In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache.

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

Das 2001 eingerichtete Ohrid Rahmenabkommen wurde zum "Sekretariat" aufgewertet und mit mehr Befugnissen und Personal ausgestattet. Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde.

In Hinkunft kann das Sekretariat Behörden, die der Minderheitenquote nicht nachkommen zur Verantwortung ziehen. Dem Sekretariat zufolge hatten 2006 rund 300 Albaner und andere Minderheitenvertreter in staatlichen Einrichtungen gearbeitet. Ende 2007 waren es bereits 783, weitere 1.700 Minderheitenvertreter waren in anderen öffentlichen Unternehmen, Gerichten und Behörden tätig. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007), (U.S. DOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Macedonia, 11.3.2008)

Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis nicht überall eingehalten. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007), (U.S.

DOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Macedonia, 11.3.2008)

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt Bitola, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert;

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die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

Roma

Vor allem Roma waren Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die wenigste Bildung. Außerdem sind sie besonders stark von gewalttätigen Übergriffen der Polizei betroffen. Regierungsmaßnahmen zur Förderung der Roma haben bisher keine Ergebnisse gezeigt. (Europäische Kommission, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, 6.11.2007), (U.S. DOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Macedonia, 11.3.2008)

Türken

Auch ethnische Türken beschwerten sich über öffentliche, gesellschaftliche und kulturelle Diskriminierung. Diese betrifft vor allem die Repräsentation von Türken in öffentlichen Ämtern, und das Fehlen angemessener türkischsprachiger Bildung und Medien. (U.S.

DOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Macedonia, 11.3.2008)

Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb grösser als dasjenige der deklarierten Türken. Insgesamt erklären sich im Parlament, das 2006 gewählt wurde, 7 Abgeordnete (5,8 % der Abgeordneten) als Angehörige der kleinen Minderheiten (2 ethnische Türken, 2 ethnische Roma, 1 ethnischer Serbe, 1 ethnischer Bosnier, und eine ethnische Vlachin), von denen 5 zu Parteien der Minderheiten gehören. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

Immerhin 15 % der Richter sind Angehörige einer der Minderheiten, wobei Serben und Vlachen überproportional vertreten sind. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

Justiz

Es gibt z. Zt. 28 Gerichtshöfe der ersten Instanz und 4 - früher 3 - Appellationsgerichtshöfe. Die Appellationsgerichte befinden sich in Skopje, Stip, Bitola und (ein neu zu errichtender) in Gostivar. Das neue Appellationsgericht in Gostivar wird voraussichtlich einen ethnisch-albanischen Präsidenten und eine Mehrheit von Richtern, die der albanischen Volksgruppe angehören, haben. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen angehören und dem die Minderheiten vertreten sein sollten, auf Lebenszeit gewählt und können gegen ihren Willen nicht abgelöst oder versetzt werden. Durch dieses Gesetz hat sich die sozialdemokratische SDSM, welcher die meisten Beamten und Richter nahe stehen, einen institutionalisierten Einfluss auf die Richterbestellung und damit auf die Rechtssprechung gesichert. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

Der Oberste Gerichtshof ist bisher nicht nur für Zivil - und Strafsachen zuständig gewesen, sondern auch für Verwaltungsangelegenheiten. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz sieht vor, dass ein eigener Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz in Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet werden soll. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem ist das Justizsystem nach wie vor schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt.

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung

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gegen ein Urteil. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Sicherheitsbehörden

Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Der Polizei werden politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen. Obwohl eine gewisse Straffreiheit vorherrscht, haben sich diesbezüglich Probleme verbessert. In 175 Fällen wurden 2007 Disziplinarmassnahmen gegen Polizisten eingeleitet. In einigen Fällen wurde unangebrachte Gewalt bei Festnahmen, sowie die Misshandlung von Gefangenen kritisiert. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Da Misshandlungen und Folter durch Polizisten weiterhin vorkommen, ist Aufklärungsarbeit bezüglich der Behandlung von Gefangenen auch weiterhin notwendig. (Europäische Kommission, Report to the Government of "the former Yugoslav Republic of Macedonia" on the visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 15 to 26 May 2006, 13.2.2008)

Menschenrechtsorganisationen

Mehr als 4.000 lokal und international registrierte Nichtregierungsorganisationen sind in Mazedonien tätig. Darunter sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, die gemeinhin ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, und ihre Forschungsergebnisse auch veröffentlichen können. Behörden waren im Allgemeinen kooperativ. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die Regierung arbeitete einen Aktionsplan aus, um näher mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Eines der Ziele ist es, die Zivilgesellschaft vermehrt in politische Prozesse, und hier vor allem bei Entwürfen von Gesetzen einzubinden. Die Kriterien für staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen sollten transparenter gemacht werden. (Commission of the European Communities, The Former Yugolsav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsmann

Es gibt einen Ombudsmann, der es zur Aufgabe hat, die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern. Repräsentanten haben auch das Recht Gefangene zu besuchen. Die Regierung zeigte sich im Allgemeinen kooperativ, beschränkte aber auch in einigen Fällen den Informationszugang des Ombudsmanns. 2007 befand der Ombudsmann in 494 von 2.746 Fällen, dass die Regierungseinrichtungen die Rechte der Person verletzt hatten. (U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die Kooperation zwischen dem Ombudsmann und der Abteilung für interne Kontrolle und professionelle Standards des Innenministeriums hat sich wesentlich verbessert. 2006 wurden 83% der Empfehlungen des Ombudsmanns beachtet. (Commission of the European Communities, The Former Yugolsav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Grundversorgung

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in

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staatlichen Wäldern weiden lassen. Sie sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen, was auch daran abzulesen ist, dass viele Obstbäume an den Straßen um die Städte von niemandem geerntet werden. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, September 2007)

Die Arbeitslosenrate lag im Jahresdurchschnitt von 2006 den Angaben des Internationalen Währungsfonds zufolge bei 36 % der Beschäftigten. Den Angaben des Statistischen Amtes Mazedoniens zufolge ist die Arbeitslosenrate im laufenden Jahr etwas zurückgegangen. beunruhigend ist die geringe Zahl von legal beschäftigten Personen, welche im Durchschnitt des Jahres 2006 nur etwa 263.000 Personen betrug. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

Gesundheit

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. Es gibt keine ständige Betreuung der Patienten durch Pflegepersonal; diese Betreuung muss von den Verwandten organisiert werden. Fehlender Investitionen wegen sinkt die Qualität der medizinischen Behandlung. Die allzu geringen Budgetmittel des staatlichen Gesundheitsdienstes führen dazu, dass in den staatlichen Spitälern oft nur mehr akute Fälle behandelt werden können. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, September 2007)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, September 2007)

Jeder registrierte mazedonische Arbeitnehmer hat einen theoretischen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschliessungsgrund. Arbeitslose können einen Krankenversicherungsschutz auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Erwerb eines sog. "Arbeitsbuches" gegen Zahlung einer geringen Gebühr erhalten. Dem Betroffenen steht damit Versicherungsschutz zu. Hat ein Versicherter die achtjährige Pflichtschulausbildung nicht absolviert, dann erfolgt die Durchsetzung und Abwicklung seiner Ansprüche über das Sozialamt. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, September 2007)

Zumindest in jeder der Distriktshauptstädte gibt es ein allgemeines Krankenhaus teilweise sogar mit Spezialabteilungen. In Skopje gibt es sechs große Krankenhäuser und die Universitätszentralklinik mit allen gängigen Spezialabteilungen (wie auch Psychiatrie, Neurologie etc. einem großen Spitalskomplex angeordnet in Pavillion-Form-Neubauten. (www.ukcs.org.mk; www.skopjediem.com, www.fzo.org, Zugriff 03.12.2008, Siehe auch Akt)"

Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit der Feststellung, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Die Einräumung einer subsidiären Schutzberechtigung an den Beschwerdeführer wurde mit der Begründung abgewiesen, dass sich nach den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und auch aus den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine entsprechende Bedrohung ergeben.

Die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wurde auf die Feststellung gestützt, dass sich der Beschwerdeführer schon vor Beginn des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befunden habe und dieser in Österreich nicht verfestigt oder verankert sei. Er habe in Österreich keinen Familienbezug und seine unmittelbaren Familienangehörigen leben vorwiegend in Deutschland. Es wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und das dieser in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein aufrechtes "Schengen- Aufenthaltsverbot" und es sei eine Abschiebung wegen des vorübergehenden Aufenthalts nach dem Asylgesetz nicht vollzogen worden. Zum Beschwerdeführer seien kriminalpolizeiliche Ermittlungen geführt worden und er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft.

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde in einer Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.12.2008 Beschwerde erhoben.

Darin wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei. Der Einschreiter habe seine Asylgründe deutlichst dargetan und die erstinstanzliche Behörde die Asylgründe offensichtlich übergangen.

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Insbesondere habe die erstinstanzliche Behörde übersehen, dass der Einschreiter einen komplizierten Schädelbasisbruch erlitten habe und einer regelmäßigen Behandlung/Therapie bedürfe. Gerade diese Behandlung/Therapie sei im Heimatland des Einschreiters nicht möglich. Es hätte auch ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Einschreiters eingeholt werden müssen. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Einschreiter ausdrücklich dargetan, dass er diesen komplizierten Schädelbasisbruch erlitten habe. Eine diesbezügliche Narbe sei am Kopf des Einschreiters auch nicht zu übersehen. Es hätte daher jedenfalls der subsidäre Schutz nicht abgewiesen werden dürfen, aber auch Asylgründe lägen vor.

Aus obigen Gründen hätte daher auch eine Ausweisung nicht erfolgen dürfen und hätte auch die aufschiebende Wirkung keinesfalls aberkannt werden dürfen, da der Einschreiter nunmehr der unmittelbaren Gefahr der Abschiebung nach Mazedonien ausgesetzt sei.

Es werde die Gewährung von Asyl bzw. Zuerkennung des Status des subsidären Schutzberechtigten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie die Behebung der Ausweisung, in eventu die Zurückverweisung "des Bescheides" zur Verfahrensergänzung beantragt.

1.4 Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes wurde durch die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 07.01.2009 telefonisch mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der ärztlichen Untersuchung aufgrund eines Röntgenbildes erkennbar sei, dass er wegen eines Schädelbasisbruches operiert worden sei. Operationstechnisch gesehen sei alles in Ordnung und er bedürfe keiner weiteren Behandlung mehr. Er bekomme bei Bedarf Tabletten gegen Kopfschmerzen verschrieben.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Seine Identität steht nicht fest, er ist allerdings mit jener Peson ident, die sich laut Mitteilung des deutschen Bundesamts mit Migration und Flüchtlinge unter Verwendung mehrerer Identitäten in Deutschland aufgehalten, dort im Mai 2005 einen Asylantrag gestellt hat und von dort am 02.09.2005 nach Mazedonien abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2008 nach illegaler Einreise aus Österreich von der deutschen Polizei in Deutschland aufgegriffen und am 15.04.2008 nach Österreich zurückgeschoben, worauf er den vorliegenden Asylantrag stellte.

Die vom Beschwerdeführer in unterschiedlichen Varianten vorgebrachten Behauptungen über Misshandlungen durch Sicherheitskräfte oder Privatpersonen im Herkunftsstaat, die zu dem von ihm erlittenen Schädelbasisbruch geführt hätten, haben nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beschwerdeführer, der sich gegenwärtig in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befindet, bedarf wegen des (durch nicht feststellbare Ereignisse) erlittenen und seinerzeit operativ behandelten Schädelbasisbruches keiner weiteren Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist; er verfügt hier über keine familiären oder sonstigen Bindungen und ist nicht als integriert anzusehen.

2.2 Zur Situation in Mazedonien wird auf die oben unter Abschnitt I.2 dargestellten Feststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Feststellungen über Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben und auf dem Inhalt der vom Bundesasylamt mit den deutschen Behörden geführten Konsultationen auf Grundlage der Dublin-Verordnung.

Die negativen Feststellungen über die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen über die sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Diesen ist in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten worden und es wird auf die oben zitierte Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides verwiesen, zumal in der vorliegenden Beschwerde keine Mängel der Beweiswürdigung behauptet werden.

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Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die am 07.01.2009 eingeholte telefonische Auskunft der Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen, deren Inhalt in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

3.3 Der Beschwerdeführers hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

II. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder

Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der

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Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht haben.

3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

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"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger 39-jähriger Mann wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse decken. Da er nach der durch die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josephstadt erteilten Auskunft nach der erfolgten operativen Versorgung des erlittenen Schädelbasisbruchs keiner weiteren Behandlung bedarf, erweist sich die anderslautende, allerdings auf keine Belege gestützte Behauptung in der Beschwerde als bloß spekulativ und nicht geeignet, die reale Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers darzutun, zumal nach den in der

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Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheid im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch die medizinische Versorgung gewährleistet ist, in deren Rahmen anscheinend die ordnungsgemäße operative Versorgung des vom Beschwerdeführer erlittenen Schädelbasisbruchs erfolgt ist.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in dessen Familienleben darstellt. Der Ausweisungsentscheidung und den zugrunde liegenden Feststellungen des angefochtenen Bescheids wurde in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

Selbst wenn man - unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich mit einer bulgarischen Staatsangehörigen zusammengelebt habe, die er heiraten wolle - vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer einer Lebensgefährtin ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden.

Die Dauer seines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, der jedenfalls nach der aktenkundigen Abschiebung aus Deutschland am 02.09.2005 gelegen ist, ist als nicht lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst ebenfalls illegal und erst ab 15.04.2008 nach der Zurückschiebung aus Deutschland und Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

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In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (bisher) nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer seit Spätherbst 2008 wegen des Verdachtes eines Suchtmitteldeliktes in Wien in Untersuchungshaft.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

6. Angesichts der vorliegenden Sachentscheidung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.


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