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Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der...

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1 Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und Protokolle Nr. 1 bis 8
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Assoziationsabkommen EG-Syrien

Anhänge II bis VIII

und

Protokolle Nr. 1 bis 8

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ANHANG II

Liste der in den Artikeln 11 und 16 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97

(Harmonisiertes System) fallen

HS-Code 2905 43 (Mannitol)

HS-Code 2905 44 (Sorbit)

HS-Code 2905 45 (Glycerin)

HS-Position 3301 (etherische Öle)

HS-Code 3302 10 (Riechstoffe)

HS-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

HS-Code 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

HS-Position 3823 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)

HS-Code 3824 60 (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)

HS-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)

HS-Position 4301 (rohe Pelzfelle)

HS-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)

HS-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)

HS-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)

HS-Position 5301 (Rohflachs)

HS-Position 5302 (Rohhanf)

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ANHANG III

Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b

Bergbau:

In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei:

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Gemeinschaft fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Immobilien:

In einigen Mitgliedstaaten gelten für den Erwerb von Immobilien Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk:

Die Inländerbehandlung für Herstellung und Vertrieb, einschließlich des Rundfunks und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.

Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk:

Dienstleistungen vorbehalten.

In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.

Landwirtschaft:

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Nachrichtenagenturen:

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

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ANHANG IV

Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a

Zur Verbesserung der Bedingungen für die Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre überprüft.

A. Staatliche Monopole nach den bei Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden syrischen Rechtsvorschriften:

Verarbeitendes Gewerbe

Die Sektoren des verarbeitenden Gewerbes sind nach den Gesetzen Nrn. 103/1953 und 10/1991 und dem Handelsgesetz Nr. 149/1949 für ausländische Investitionen offen, mit Ausnahme der nachstehenden staatlichen Monopole: • Herstellung von Baumwollgarn, falls nicht mit der

Textilindustrie verbunden • Herstellung von Wollteppichen • Tabakindustrie • Herstellung von Fernsehgeräten • Bierindustrie • Wassergewinnung und -abfüllung

Großhandel • Öl- und Gaserzeugnisse, ausgenommen Schmierstoffe • Tabak • Weizen • Baumwolle • Zuckerrüben • Öl- und Gaserzeugnisse

Strom Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung

Wasser Eigentum an und Betrieb von Trinkwasser- und Abwassernetzen

Telekommunikations-dienstleistungen

Betrieb von und Eigentum an: • Festnetzen für Telefondienste • Festnetzen für Datendienste • internationalen Austauschpunkten • nationalen Übertragungsnetzen Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens wird Syrien einen mit der Gemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan vorschlagen, nach dem der Betrieb von und das syrische Eigentum an Festnetzen für Telefondienste, Festnetzen für Datendienste, Übertragungsnetzen und Mobilfunkdiensten für den Wettbewerb geöffnet werden. Dieser Zeitplan gilt für höchstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Finanz-dienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen Wertpapiermarkt

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Verkehr Bahnverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen

B. Vorbehalte nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a (außer staatliche Monopole):

Immobilien Erwerb von Immobilien: Der Erwerb von Eigentum durch Ausländer ist beschränkt und genehmigungspflichtig. Der Erwerb von Eigentum für Investitionszwecke unterliegt den geltenden Investitions-vorschriften und ist genehmigungspflichtig; die behördliche Genehmigung wird anhand der für das Investitionsprojekt geltenden Kriterien bereitwillig erteilt.

Öl, Gas und mineralische Ressourcen

Öl und Gas: a) Exploration:

offen, sofern Vereinbarung mit der syrischen Regierung über die Aufteilung der Produktion

b) Beförderung: offen, auf BOT-Grundlage (Build-Operate-Transfer) oder Jointventure mit der syrischen Regierung

c) Raffination: offen, auf BOT-Grundlage oder Jointventure mit der syrischen Regierung

d) Einzelhandel mit Öl- und Gaserzeugnissen: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

Mineralische Ressourcen: offen, sofern gemeinsame Investition mit der syrischen Regierung

Vertrieb Vertriebsdienstleistungen für Waren im Groß- und Einzelhandel (außer Großhandel mit den in Abschnitt A als staatliches Monopol aufgeführten Waren): offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

Verkehrs-dienstleistungen

a) Straßenverkehr: • offen nur für Tochtergesellschaften (Gesetz Nr. 10/1991) • Unterhaltung von Straßen geschlossen Syrien gewährt den unmittelbar angrenzenden Ländern eine Präferenzbehandlung für den Straßenverkehr und die entsprechenden Dienstleistungen, Tarife und Gebühren.

b) Bodenabfertigung auf Flughäfen: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

c) Lagerei: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

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Telekommunikation a) offen, auf der Grundlage von Lizenzen, Partnerschaften und Jointventures mit syrischen Partnern, sind folgende Telekommunikationsdienstleistungen: • drahtlose Daten- und Pagingsysteme, Mehrwertdienste,

Internetdienstleistungen • Mobilfunkdienste:

zwei Lizenzen bis 2008 erteilt, danach Lizenz für einen dritten Anbieter

Anteil der syrischen Partner am Investitionskapital mindestens 25 % und Zahl der syrischen Vertreter im Vorstand mindestens 25 %

b) Lizenzen in den Telekommunikationssektoren und -teilsektoren werden nur Gesellschaften erteilt, die in Syrien eingetragen sind. Die Lizenzen für die Erbringung aller Telekommunikationsdienstleistungen in Syrien werden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation erteilt. Die Lizenzen werden in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erteilt.

c) Präferenztarife gelten für den Abschluss in Syrien ankommender Auslandsgespräche aus der Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Palästina, Saudi-Arabien, Kuwait, Jemen, Oman, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Bahrain, Ägypten, Sudan, Somalia, Dschibuti, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Mauretanien und den Komoren. Dies gilt bis zur Einführung von Wettbewerb für Auslandsgespräche in Syrien.

Bauleistungen offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Dienstleistungen von Fremdenführern: Staatsangehörigkeitserfordernis

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern: natürliche Personen: nur syrische Staatsangehörige juristische Personen: offen für Tochtergesellschaften, sofern der Geschäftsführer syrischer Staatsangehöriger ist.

Finanz-dienstleistungen

a) Banken: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 51 % (Gesetze Nrn. 28 /2001 und 23/2002)

b) Kreditkartendienstleistungen: offen für Partnerschaften mit syrischen Banken

Für alle Finanzdienstleistungen ist eine behördliche Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erteilt.

Nachrichten-dienstleistungen

Zeitungen, Zeitschriften, Presse- und Nachrichtenagenturen, Vertrieb von Veröffentlichungen: Staatsangehörigkeitserfordernis

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Werbung Werbung: Staatsangehörigkeitserfordernis

Dienstleistungen von Ärzten, Gesundheits-leistungen und Dienstleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

Lizenz der zuständigen syrischen Behörden erforderlich, die nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt wird. Der verantwortliche Direktor einer entsprechenden Einrichtung muss syrischer Staatsangehöriger sein.

Bildungs-dienstleistungen

Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung: Lizenz der zuständigen Behörden erforderlich, die nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt wird. Der Lizenzinhaber und rechtlich verantwortliche Direktor einer entsprechenden Einrichtung muss Staatsangehöriger Syriens oder eines anderen arabischen Staates sein.

Freiberufliche Dienstleistungen

a) Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, Tierärzten, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Sanitätern und Apothekern: Staatsangehörigkeitserfordernis

b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

Unternehmens-dienstleistungen

a) Marktforschung, Managementberatung, Verpackung, Druck: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %

b) Dienstleistungen von Immobilienmaklern: Staatsangehörigkeitserfordernis

c) Personalvermittlungsagenturen: Staatsangehörigkeitserfordernis

C. Ausgenommene Sektoren:

Audiovisuelle Dienstleistungen

aus dem Geltungsbereich des Artikels 43 Absatz 2 ausgenommen

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ANHANG V

Modalitäten für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Ziele

1.1. Zur Beseitigung der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen wenden die Vertragsparteien die einschlägigen Rechtsvorschriften an, um zu verhindern, dass diese Verhaltens-weisen schädliche Auswirkungen auf den Handel und die wirtschaftliche Entwick-lung haben oder wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.

1.2. Für die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien für die Entscheidung dieser Fälle sind die Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts maßgebend; dies gilt auch, wenn das Wettbewerbsrecht auf Gesellschaften mit Sitz außerhalb ihres Gebietes angewandt wird.

1.3. Zweck der in diesem Anhang festgelegten Modalitäten ist es, eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorzusehen, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die aus der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Syrien erwachsenden Vorteile verringern oder zunichte machen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Wettbewerbsrecht“ umfasst

i) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;

ii) im Falle Syriens das Wettbewerbsgesetz Nr. [zu ergänzen] und alle auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und Regeln;

iii) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften vorgenommen werden.

b) „Wettbewerbsbehörde“ ist

i) im Falle der Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemein-schaften und

ii) im Falle Syriens die Wettbewerbsbehörde. [zu ergänzen]

c) „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertrags-partei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.

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d) „wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen“ und „den Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen und Praktiken“ sind alle Verhaltensweisen, Geschäfte und Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Vertrags-parteien, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen.

KAPITEL II – ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG

3. Notifizierung

3.1. Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die ihres Erachtens

a) für die Vollzugsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Belang sind;

b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei im Wettbewerbsbereich erheblich beeinträchtigen könnten;

c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden;

e) Maßnahmen im Gebiet der anderen Vertragspartei Bedingungen unterwerfen oder untersagen.

3.2. Damit die Wettbewerbsbehörde, an die die Notifikation gerichtet ist, Stellung nehmen kann, erfolgt die Notifizierung nach Möglichkeit in der Anfangsphase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertrags-parteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

3.3. Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

3.4. Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berück-sichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.

4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit

4.1. Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und das Verständnis für ihre rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern.

4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe den Vertragsparteien schaden könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt. Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelten Informationen und geben

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Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

5. Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

5.1. Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.

5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Vertrags-parteien

a) das voraussichtliche Ergebnis der Koordinierung,

b) die zu erwartenden zusätzlichen Informationen,

c) die mögliche Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und/oder für die Wirtschaftsbeteiligen und

d) die nach ihrem Wettbewerbsrecht geltenden Fristen.

6. Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

6.1. Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertrags-parteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend, insbesondere Vorschläge für andere Mittel, die den Erfordernissen der Untersuchung oder des Verfahrens entsprechen und mit denen deren Ziele erreicht werden können.

6.2. Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen; sie erkennt dabei an, dass die Aufnahme der Konsultationen die Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der zuständigen Wettbewerbsbehörde unberührt lässt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.

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7. Technische Zusammenarbeit

7.1. Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

7.2. Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Schulung von Beamten, damit diese praktische Erfahrungen sammeln können;

b) Seminare, vor allem für Beamte;

c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, um ihre Entwicklung zu unter-stützen.

8. Durchführung

Ein Unterausschuss, der im Rahmen des Assoziationsabkommens durch Beschluss des Assoziationsrats eingesetzt wird, gewährleistet das Monitoring und die Evaluierung der Zusammenarbeit. Bis zur Annahme dieses Beschlusses nimmt der Assoziationsausschuss diese Aufgabe wahr.

9. Änderung und Aktualisierung dieser Regeln

Der Assoziationsrat kann diese Regeln nach Anhörung der Wettbewerbsbehörden ändern.

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ANHANG VI

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum nach Artikel 72

1. Syrien gewährleistet eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:

1.1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883, zuletzt geändert 1979),

1.2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung von 1984).

2. Fünf Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei, soweit es ihnen noch nicht beigetreten ist:

2.1. Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, in der Fassung vom 28. September 1979),

2.2. Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961),

2.3. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),

2.4. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),

2.5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (1925, zuletzt geändert 1999),

2.6. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Stockholm 1967),

2.7. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.

3. Sieben Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei:

3.1. Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),

3.2. Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

3.3. Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),

3.4. Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).

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4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 2 und 3 auf weitere multi-laterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.

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ANHANG VII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: VERFAHRENSREGELN, LISTEN DER BESCHAFFUNGSSTELLEN UND SONSTIGE UNTERLAGEN

VERFAHRENSREGELN

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienst-leistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.

b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs vornehmen.

c) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt

i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-organs des Unternehmens bestellen können.

d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.

e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Jointventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

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f) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Syriens gegründet oder anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Syriens, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens in erheblichem Umfang Geschäfte.

g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechts-vorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Syriens besitzt.

h) „Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.

i) „Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.

j) „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.

k) „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitäts-bewertungsverfahren.

l) „Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unter-nehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.

m) „Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.

2. Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.

3. Bewertungsregeln

1. Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Anhangs fällt, dürfen die Beschaffungsstellen weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs zu umgehen.

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2. Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungs-stellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.

3. Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

4. Ausschreibungsverfahren

1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Anhang und ohne Diskriminierung.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.

b) „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

3. Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen der Nummer 5 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein unter Nummer 5 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl ein-holen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.

4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.

5. Andere Verfahren

1. Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Voraussetzungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:

a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahme-anträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;

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c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprüng-lichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungs-stelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;

e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;

f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;

g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienst-leistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hinge-wiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;

h) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

i) wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.

2. Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungs-verfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.

6. Beschränkte Ausschreibungsverfahren

In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich aus-wählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.

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7. Qualifizierung der Anbieter

1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraus-setzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.

2. Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.

3. Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.

4. Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraus-setzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.

5. Dieser Anhang schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.

6. Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.

8. Veröffentlichung von Bekanntmachungen

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.

2. Für die unter diesen Anhang fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungs-stellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.

3. Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungs-unterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;

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b) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;

c) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;

d) Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;

e) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;

f) wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;

g) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.

4. Die in dieser Nummer genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.

5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffent-lichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang 6 angegeben ist.

9. Ausschreibungsunterlagen

1. Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können.

2. Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.

3. Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.

10. Technische Spezifikationen

1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.

2. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.

3. Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen

a) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber form-bezogene oder beschreibende Merkmale;

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b) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften, anerkannten internen Normen oder Bauvorschriften.

4. In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die nachweislich den wesentlichen Anforderungen der technischen Spezifikationen entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.

Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.

5. Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.

6. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.

NB: Für die Zwecke dieses Anhangs ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

Für die Zwecke dieses Anhangs ist „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn-zeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

11. Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote

1. Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.

2. Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungs-stellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.

12. Vergabe der Aufträge

1. Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

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2. Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.

13. Unterrichtung über die Auftragsvergabe

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

2. Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.

3. Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

14. Überprüfung und Durchführung

Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Anhangs alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; sie prüfen die sich daraus ergebenden Fragen und treffen in Ausübung ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen. Sie sprechen insbesondere geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aus und fassen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

15. Fristen

1. Allgemeine Mindestfrist

Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

2. Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren

Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

3. Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen

In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote

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ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

a) Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.

b) Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.

c) Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.

d) Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.

e) Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.

f) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Nummer 7 in einem in Anhang 6 aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.

16. Änderung des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich nach Artikel 67 dieses bkommens ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei

a) die Änderung notifiziert;

b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs nach Artikel 67 dieses Abkommens

a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge 1 bis 5 betrifft oder

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b) Beschaffungsstellen betrifft, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist, oder

c) die Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitgliedstaaten betrifft.

3. Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.

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LISTEN DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

UND SONSTIGE UNTERLAGEN

TEIL I

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE EUROPÄISCHE

GEMEINSCHAFT

ANHANG 1

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 130 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4

Schwellenwert: 130 000 SZR

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

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LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

1. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

1. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

2. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

2. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN

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BELGIEN

(nur der französische Text ist verbindlich)

A) L'État fédéral (Beschaffungsstellen des Bundes)

1. Services du Premier Ministre

2. Ministère des Affaires économiques

3. Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au développement

4. Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement

5. Ministère des Classes moyennes et de l'Agriculture

6. Ministère des Communications et de l'Infrastructure

7. Ministère de la Défense nationale1

8. Ministère de l'Emploi et du Travail

9. Ministère des Finances

10. Ministère de la Fonction publique

11. Ministère de l'Intérieur

12. Ministère de la Justice

B) Autres (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. la Poste2

2. la Régie des Bâtiments

3. L'Office national de Sécurité Sociale

4. L'Institut national d'Assurances sociales pour Travailleurs indépendants

5. L'Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité

6. L'Office national des Pensions

7. La Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité

8. Le Fonds des Maladies professionnelles

9. L'Office national de l'Emploi

1 Matériel non militaire figurant dans la partie (3) de la présente annexe.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.) 2 Activités postales visées par la loi du 24 décembre 1993.

(Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.)

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TSCHECHISCHE REPUBLIK

(nur der englische Text ist verbindlich)

Ministerstvo dopravy (Ministry of Transport)

Ministerstvo informatiky (Ministry of Informatics)

Ministerstvo financí (Ministry of Finance)

Ministerstvo kultury (Ministry of Culture)

Ministerstvo obrany (Ministry of Defence)3

Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministry for Regional Development)

Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministry of Labour and Social Affairs)

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade)

Ministerstvo spravedlnosti (Ministry of Justice)

Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministry of Education, Youth and Sports)

Ministerstvo vnitra (Ministry of the Interior)

Ministerstvo zahraničních věcí (Ministry of Foreign Affairs)

Ministerstvo zdravotnictví (Ministry of Health)

Ministerstvo zemědělství (Ministry of Agriculture)

Ministerstvo životního prostředí (Ministry of the Environment)

Poslanecká sněmovna PČR (Chamber of Deputies of the Parliament of the Czech Republic)

Senát PČR (Senate of the Parliament of the Czech Republic)

Kancelář prezidenta (Office of the President)

Český statistický úřad (Czech Statistical Office)

Český úřad zeměměřičský a katastrální (Czech Office for Surveying, Mapping and Cadastre)

Úřad průmyslového vlastnictví (Industrial Property Office)

Úřad pro ochranu osobních údajů (Office for Personal Data Protection)

Bezpečnostní informační služba (Security Information Service)

3 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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Národní bezpečnostní úřad (National Security Authority)

Česká akademie věd (Academy of Sciences of the Czech Republic)

Vězeňská služba (Prison Service)

Český báňský úřad (Czech Mining Authority)

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Office for the Protection of Competition)

Správa státních hmotných rezerv (Administration of the State Material Reserves)

Státní úřad pro jadernou bezpečnost (State Office for Nuclear Safety)

Komise pro cenné papíry (Czech Securities Commission)

Energetický regulační úřad (Energy Regulatory Office)

Úřad vlády České republiky (Office of the Government of the Czech Republic)

Ústavní soud (Constitutional Court)

Nejvyšší soud (Supreme Court)

Nejvyšší správní soud (Supreme Administrative Court)

Nejvyšší státní zastupitelství (Supreme Public Prosecutor’s Office)

Nejvyšší kontrolní úřad (Supreme Audit Office)

Kancelář Veřejného ochránce práv (Office of the Public Defender of Rights)

Grantová agentura České republiky (Grant Agency of the Czech Republic)

Český úřad bezpečnosti práce (Czech Authority of Safety Work)

Český telekomunikační úřad (Czech Telecommunication Office)

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DÄNEMARK

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. (Parliament) - (Auditor General of Denmark)

Folketinget - Rigsrevisionen

2. Prime Minister's Office

3. Ministry of Foreign Affairs - 2 departments

4. Ministry of Labour - 5 agencies and institutions

5. Ministry of Housing and Urban Affairs

- 7 agencies and institutions

6. Ministry of Industry and Trade - 7 agencies and institutions

7. Ministry of Finance - 3 agencies and institutions

8. Ministry of Research - 1 agency

9. Ministry of Defence4 - Several institutions

10. Ministry of the Interior - 2 agencies

11. Ministry of Justice - 2 directorates and several police offices and courts

12. Ministry of Ecclesiastical Affairs - 10 diocesan authorities

13. Ministry of Cultural Affairs - 3 institutions and several state-owned museums and higher education institutions

14. Ministry of Agriculture and Fisheries - 23 directorates and institutions

15. Ministry of Environment and Energy - 6 agencies and research establishment "Risø"

16. Ministry of Taxes and Duties - 1 agency

17. Ministry of Social Affairs - 4 agencies and institutions

18. Ministry of Health - Several institutions including the State Serum Institute

19. Ministry of Education - 6 directorates and 12 universities and other higher education institutions

20. Ministry of Economic Affairs - Statistical bureau (Statistics Denmark)

21. Ministry of Transport

4 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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DEUTSCHLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Federal Foreign Office Auswärtiges Amt

2. Federal Chancellery Bundeskanzleramt

3. Federal Ministry of Labour and Social Affairs

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

4. Federal Ministry of Education, Science, Research and Technology

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie

5. Federal Ministry for Food, Agriculture and Forestry

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

6. Federal Ministry of Finance Bundesministerium der Finanzen

7. Federal Ministry of the Interior (civil goods only)

Bundesministerium des Innern

8. Federal Ministry of Health Bundesministerium für Gesundheit

9. Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

10. Federal Ministry of Justice Bundesministerium der Justiz

11. Federal Ministry for Regional Planning, Building and Urban Development

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

12. Federal Ministry of Post and Telecommunications5

Bundesministerium für Post- und Telekommunikation

13. Federal Ministry of Transport Bundesministerium für Verkehr

14. Federal Ministry of Economic Affairs Bundesministerium für Wirtschaft

15. Federal Ministry for Economic Co-operation

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit

16. Federal Ministry of Defence6 Bundesministerium der Verteidigung

17. Federal Ministry of Environment, Nature Conservation and Reactor Safety

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Note:

According to existing national obligations, the entities contained in this list must, in conformity with special procedures, award contracts to certain groups in order to remove difficulties caused by the last war. (Anmerkung: Nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften müssen die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen nach Maßgabe besonderer Verfahren Aufträge an

5 Except telecommunication equipment.

(Ausgenommen Telekommunikationsgeräte.) 6 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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bestimmte Gruppen vergeben, um Schwierigkeiten aufgrund des letzten Krieges zu begegnen.)

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ESTLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Vabariigi Presidendi Kantselei (Office of the President of the Republic of Estonia)

2. Eesti Vabariigi Riigikogu (Parliament of the Republic of Estonia)

3. Eesti Vabariigi Riigikohus (Supreme Court of the Republic of Estonia)

4. Riigikontroll (The State Audit Office of the Republic of Estonia)

5. Õiguskantsler (Legal Chancellor)

6. Riigikantselei (The State Chancellery)

7. Rahvusarhiiv (The National Archives of Estonia)

8. Haridus- ja Teadusministeerium (Ministry of Education and Research)

9. Justiitsministeerium (Ministry of Justice)

10. Kaitseministeerium (Ministry of Defence)7

11. Keskkonnaministeerium (Ministry of Environment)

12. Kultuuriministeerium (Ministry of Culture)

13. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry for Economy and Communication)

14. Põllumajandusministeerium (Ministry of Agriculture)

15. Rahandusministeerium (Ministry of Finance)

16. Siseministeerium (Ministry of Internal Affairs)

17. Sotsiaalministeerium (Ministry of Social Affairs)

18. Välisministeerium (Ministry of Foreign Affairs)

19. Keeleinspektsioon (The Language Inspectorate)

20. Riigiprokuratuur (Prosecutor's Office)

21. Teabeamet (The Information Board)

22. Maa-amet (Land Board)

7 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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23. Keskkonnainspektsioon (Environmental Inspectorate)

24. Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Centre of Forest Protection and Silviculture)

25. Muinsuskaitseamet (The Heritage Conservation Inspectorate)

26. Patendiamet (Patent Office)

27. Tehnilise Järelevalve Inspektsioon (The Technical Inspectorate)

28. Energiaturu Inspektsioon (The Energy Market Inspectorate)

29. Tarbijakaitseamet (The Consumer Protection Board)

30. Riigihangete Amet (Public Procurement Office)

31. Eesti Patendiraamatukogu (Estonian Patent Library)

32. Taimetoodangu Inspektsioon (The Plant Production Inspectorate)

33. Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Agricultural Registers and Information Board)

34. Veterinaar- ja Toiduamet (The Veterinary and Food Board)

35. Konkurentsiamet (The Competition Board)

36 Maksu –ja Tolliamet (Tax and Customs Board)

37. Statistikaamet (Statistical Office)

38. Kaitsepolitseiamet (The Security Police Board)

39. Proovikoda (Assay Office)

40. Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Citizenship and Migration Board)

41. Piirivalveamet (The Border Guard Administration)

42. Politseiamet (The Police Board)

43. Kohtuekspertiisi ja Kriminalistika Keskus (Centre of Forensic and Criminalistic Science)

44. Keskkriminaalpolitsei (Central Criminal Police)

45. Päästeamet (The Rescue Board)

46. Andmekaitse Inspektsioon (The Data Protection Inspectorate)

47. Ravimiamet (Agency of Medicines)

48. Sotsiaalkindlustusamet (Social Insurance Board)

49. Tööturuamet (Labour Market Board)

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50. Tervishoiuamet (Health Care Board)

51. Tervisekaitseinspektsioon (Health Protection Inspectorate)

52. Tööinspektsioon (Labour Inspectorate)

53. Lennuamet (Civil Aviation Administration)

54. Maanteeamet (Road Administration)

55. Sideamet (Communications Board)

56. Veeteede Amet (Maritime Administration)

57. Raudteeamet (Estonian Railway Administration)

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GRIECHENLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

Liste der Beschaffungsstellen

1. Ministry of the Interior, Public Administration and Decentralization

2. Ministry of Foreign Affairs

3. Ministry of National Economy

4. Ministry of Finance

5. Ministry of Development

6. Ministry of Environment, Planning and Public Works

7. Ministry of Education and Religion

8. Ministry of Agriculture

9. Ministry of Labour and Social security

10. Ministry of Health and Social Selfare

11. Ministry of Justice

12. Ministry of Culture

13. Ministry of Merchant Marine

14. Ministry of Macedonia and Thrace

15. Ministry of the Aegean

16. Ministry of Transport and Communications

17. Ministry for Press and Media

18. Ministry to the Prime Minister

19. Army General Staff

20. Navy General Staff

21. Airforce General Staff

22. General Secretariat for Equality

23. General Secretariat for Greeks Living Abroad

24. General Secretariat for Commerce

25. General Secretariat for Research and Technology

26. General Secretariat for Industry

27. General Secretariat for Public Works

28. General Secretariat for Youth

29. General Secretariat for Further Education

30. General Secretariat for Social Security

31. General Secretariat for Sports

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36

32. General State Laboratory

33. National Centre of Public Administration

34. National Printing Office

35. National Statistical Service

36. National Welfare Organisation

37. University of Athens

38. University of Thessaloniki

39. University of Patras

40. University of Ioannina

41. University of Thrace

42. University of Macedonia

43. University of the Aegean

44. Polytechnic School of Crete

45. Sivitanidios Technical School

46. Eginitio Hospital

47. Areteio Hospital

48. Greek Atomic Energy Commission

49. Greek Highway Fund

50. Hellenic Post (EL. TA.)

51. Workers' Housing Organisation

52. Farmers' Insurance Organisation

53. Public Material Management Organisation

54. School Building Organisation

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37

SPANIEN

(nur der spanische Text ist verbindlich)

1. Ministerio de Asuntos Exteriores

2. Ministerio de Justicia

3. Ministerio de Defensa8

4. Ministerio de Economía y Hacienda

5. Ministerio del Interior

6. Ministerio de Fomento

7. Ministerio de Educación y Cultura

8. Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales

9. Ministerio de Industria y Energía

10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

11. Ministerio de la Presidencia

12. Ministerio para las Administraciones Públicas

13. Ministerio de Sanidad y Consumo

14. Ministerio de Medio Ambiente

8 Material no militar incluído en la parte (3) de este Annexo.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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38

FRANKREICH

(nur der französische Text ist verbindlich)

A) Principales entités acheteuses (Wichtigste Beschaffungsstellen)

a) Budget général (Gesamthaushalt)

1. Services du Premier Ministre

2. Ministère des Affaires Sociales, de la Santé et de la Ville

3. Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du Territoire

4. Ministère de la Justice

5. Ministère de la Défense

6. Ministère des Affaires Etrangères

7. Ministère de l'Education Nationale

8. Ministère de l'Economie

9. Ministère de l'Industrie, des Postes et Télécommunications et du Commerce Extérieur

10. Minitère de l'Equipement, des Transports et du Tourisme

11. Ministère des Entreprises et du Développement Economique, chargé des Petites et Moyennes Entreprises et du Commerce et de l'Artisanat

12. Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Formation Professionnelle

13. Ministère de la Culture et de la Francophonie

14. Ministère du Budget

15. Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

16. Ministère de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche

17. Ministère de l'Environnement

18. Ministère de la Fonction Publique

19. Ministère du Logement

20. Ministère de la Coopération

21. Ministère des Départements et Territoires d'Outre-Mer

22. Ministère de la Jeunesse et des Sports

23. Ministère de la Communication

24. Ministère des anciens Combattants et Victimes de Guerre

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b) Budget annexe (Sonderhaushalt)

On peut notamment signaler:

1. Imprimerie Nationale

c) Comptes spéciaux du Trésor (Sonderkonten der Staatskasse)

On peut notamment signaler:

1. Fonds forestiers national

2. Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audio-visuels

3. Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme

4. Caisse autonome de la reconstruction

B) Etablissements publics nationaux à caractère administratif (Staatliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter)

1. Académie de France à Rome

2. Académie de Marine

3. Académie des Sciences d'Outre-Mer

4. Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)

5. Agences Financières de Bassins

6. Agence Nationale pour l'Amélioration des Conditions de Travail (A.N.A.C.T.)

7. Agence Nationale pour l'Amélioration de l'Habitat (A.N.A.H.)

8. Agence Nationale pour l'Emploi (A.N.P.E.)

9. Agence Nationale pour l'Indemnisation des Français d'Outre-Mer (A.N.I.F.O.M.)

10. Assemblée Permanente des Chambres d'Agriculture (A.P.C.A.)

11. Bibliothèque Nationale

12. Bibliothèque Nationale et Universitaire de Strasbourg

13. Bureau d'Etudes des Postes et Télécommunications d'Outre-Mer (B.E.P.T.O.M.)

14. Caisse des Dépôts et Consignations

15. Caisse Nationale des Allocations Familiales (C.N.A.F.)

16. Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (C.N.A.M.)

17. Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (C.N.A.V.T.S.)

18. Caisse Nationale des Autoroutes (C.N.A.)

19. Caisse Nationale Militaire de Sécurité Sociale (C.N.M.S.S.)

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20. Caisse Nationale des Monuments Historiques et des Sites

21. Caisse Nationale des Télécommunications9

22. Caisse de Garantie du Logement Social

23. Casa de Velasquez

24. Centre d'Enseignement Zootechnique de Rambouillet

25. Centre d'Etudes du Milieu et de Pédagogie Appliquée du Ministère de l'Agriculture

26. Centre d'Etudes Supérieures de Sécurité Sociale

27. Centres de Formation Professionnelle Agricole

28. Centre National d'Art et de Culture Georges Pompidou

29. Centre National de la Cinématographie Française

30. Centre National d'Etudes et de Formation pour l'Enfance Inadaptée

31. Centre National d'Etudes et d'Expérimentation du Machinisme Agricole, du Génie Rural, des Eaux et des Forêts

32. Centre National de Formation pour l'Adaptation Scolaire et l'Education Spécialisée (C.N.E.F.A.S.E.S.)

33. Centre National de Formation et de Perfectionnement des Professeurs d'Enseignement Ménager Agricole

34. Centre National des Lettres

35. Centre National de Documentation Pédagogique

36. Centre National des Oeuvres Universitaires et Scolaires (C.N.O.U.S.)

37. Centre National d'Opthalmologie des Quinze-Vingts

38. Centre National de Préparation au Professorat de Travaux Manuels Éducatifs et d'Enseignement Ménager

39. Centre National de Promotion Rurale de Marmilhat

40. Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S.)

41. Centre Régional d'Education Populaire d'Ile de France

42. Centres d'Education Populaire et de Sport (C.R.E.P.S.)

43. Centres Régionaux des Oeuvres Universitaires (C.R.O.U.S.)

44. Centres Régionaux de la Propriété Forestière

45. Centre de Sécurité Sociale des Travailleurs Migrants

46. Chancelleries des Universités

47. Collège de France

48. Commission des Opérations de Bourse

49. Conseil Supérieur de la Pêche

50. Conservatoire de l'Espace Littoral et des Rivages Lacustres

9 Postes seulement.

(Nur Post.)

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51. Conservatoire National des Arts et Métiers

52. Conservatoire National Supérieur de Musique

53. Conservatoire National Supérieur d'Art Dramatique

54. Domaine de Pompadour

55. Ecole Centrale - Lyon

56. Ecole Centrale des Arts et Manufactures

57. Ecole Française d'Archéologie d'Athènes

58. Ecole Française d'Extrême-Orient

59. Ecole Française de Rome

60. Ecole des Hautes Études en Sciences Sociales

61. Ecole Nationale d'Administration

62. Ecole Nationale de l'Aviation Civile (E.N.A.C.)

63. Ecole Nationale des Chartes

64. Ecole Nationale d'Equitation

65. Ecole Nationale du Génie Rural des Eaux et des Forêts (E.N.G.R.E.F.)

66. Ecoles Nationales d'Ingénieurs

67. Ecole Nationale d'Ingénieurs des Industries des Techniques Agricoles et Alimentaires

68. Ecoles Nationales d'Ingénieurs des Travaux Agricoles

69. Ecole Nationale des Ingénieurs des Travaux Ruraux et des Techniques Sanitaires

70. Ecole Nationale des Ingénieurs des Travaux des Eaux et Forêts (E.N.I.T.E.F.)

71. Ecole Nationale de la Magistrature

72. Ecoles Nationales de la Marine Marchande

73. Ecole Nationale de la Santé Publique (E.N.S.P.)

74. Ecole Nationale de Ski et d'Alpinisme

75. Ecole Nationale Supérieure Agronomique - Montpellier

76. Ecole Nationale Supérieure Agronomique - Rennes

77. Ecole Nationale Supérieure des Arts Décoratifs

78. Ecole Nationale Supérieure des Arts et Industries - Strasbourg

79. Ecole Nationale Supérieure des Arts et Industries Textiles - Roubaix

80. Ecoles Nationales Supérieures d'Arts et Métiers

81. Ecole Nationale Supérieure des Beaux-Arts

82. Ecole Nationale Supérieure des Bibliothécaires

83. Ecole Nationale Supérieure de Céramique Industrielle

84. Ecole Nationale Supérieure de l'Electronique et de ses Applications (E.N.S.E.A.)

85. Ecole Nationale Supérieure d'Horticulture

86. Ecole Nationale Supérieure des Industries Agricoles Alimentaires

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87. Ecole Nationale Supérieure du Paysage (Rattachée à l'Ecole Nationale Supérieure d'Horticulture)

88. Ecole Nationale Supérieure des Sciences Agronomiques Appliquées (E.N.S.S.A.)

89. Ecoles Nationales Vétérinaires

90. Ecole Nationale de Voile

91. Ecoles Normales d'Instituteurs et d'Institutrices

92. Ecoles Normales Nationales d'Apprentissage

93. Ecoles Normales Supérieures

94. Ecole Polytechnique

95. Ecole Technique Professionelle Agricole et Forestière de Meymac (Corrèze)

96. Ecole de Sylviculture - Crogny (Aube)

97. Ecole de Viticulture et d'Oenologie de la Tour Blanche (Gironde)

98. Ecole de Viticulture - Avize (Marne)

99. Etablissement National de Convalescents de Saint-Maurice

100. Etablissement National des Invalides de la Marine (E.N.I.M.)

101. Etablissement National de Bienfaisance Koenigs-Wazter

102. Fondation Carnegie

103. Fondation Singer-Polignac

104. Fonds d'Action Sociale pour les Travailleurs Immigrés et leurs Familles

105. Hôpital-Hospice National Dufresne-Sommeiller

106. Institut de l'Elevage et de Médicine Vérérinaire des Pays Tropicaux (I.E.M.V.P.T.)

107. Institut Français d'Archéologie Orientale du Caire

108. Institut Géographique National

109. Institut Industriel du Nord

110. Institut International d'Administration Publique (I.I.A.P.)

111. Institut National Agronomique de Paris-Grignon

112. Institut National des Appellations d'Origine des Vins et Eux-de-Vie (I.N.A.O.V.E.V.)

113. Institut National d'Astronomie et de Géophysique (I.N.A.G.)

114. Institut National de la Consommation (I.N.C.)

115. Institut National d'Education Populaire (I.N.E.P.)

116. Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D.)

117. Institut National des Jeunes Aveugles - Paris

118. Institut National des Jeunes Sourdes - Bordeaux

119. Institut National des Jeunes Sourds - Chambéry

120. Institut National des Jeunes Sourds - Metz

121. Institut National des Jeunes Sourds - Paris

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122. Institut National de Physique Nucléaire et de Physique des Particules (I.N.P.N.P.P)

123. Institut National de Promotion Supérieure Agricole

124. Institut National de la Propriété Industrielle

125. Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A.)

126. Institut National de Recherche Pédagogique (I.N.R.P.)

127. Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M.)

128. Institut National des Sports

129. Instituts Nationaux Polytechniques

130. Instituts Nationaux des Sciences Appliquées

131. Instituts National Supérieur de Chimie Industrielle de Rouen

132. Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique (I.N.R.I.A.)

133. Institut National de Recherche sur les Transports et leur Sécurité (I.N.R.T.S.)

134. Instituts Régionaux d'Administration

135. Institut Supérieur des Matériaux et de la Construction Mécanique de Saint-Ouen

136. Musée de l'Armée

137. Musée Gustave Moreau

138. Musée de la Marine

139. Musée National J.J. Henner

140. Musée National de la Légion d'Honneur

141. Musée de la Poste

142. Muséum National d'Histoire Naturelle

143. Musée Auguste Rodin

144. Observatoire de Paris

145. Office de Coopération et d'Accueil Universitaire

146. Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides

147. Office National des Anciens Combattants

148. Office National de la Chasse

149. Office National d'Information sur les Enseignements et les Professions (O.N.I.E.P.)

150. Office National d'Immigration (O.N.I.)

151. O.R.S.T.O.M. – Institut Français de Recherche Scientifique pour le Développement en Coopération

152. Office Universitaire et Culturel Français pour l'Algérie

153. Palais de la Découverte

154. Parcs Nationaux

155. Réunion des Musées Nationaux

156. Syndicat des Transports Parisiens

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157. Thermes Nationaux - Aix-les-Bains

158. Universités

C) Autre organisme public national (Sonstige staatliche öffentliche Einrichtung)

1. Union des Groupements d'Achats Publics (U.G.A.P.)

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45

IRLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

A) Main purchasing entity (Wichtigste Beschaffungsstelle)

1. Office of Public Works

B) Other Departments (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. President's Establishment

2. Houses of the Oireachtas (Parliament)

3. Department of the Taoiseach (Prime Minister)

4. Office of the Tánaiste (Deputy Prime Minister)

5. Central Statistics Office

6. Department of Arts, Culture and the Gaeltacht

7. National Gallery of Ireland

8. Department of Finance

9. State Laboratory

10. Office of the Comptroller and Auditor General

11. Office of the Attorney General

12. Office of the Director of Public Prosecutions

13. Valuation Office

14. Civil Service Commission

15. Office of the Ombudsman

16. Office of the Revenue Commissioners

17. Department of Justice

18. Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland

19. Department of the Environment

20. Department of Education

21. Department of the Marine

22. Department of Agriculture, Food and Forestry

23. Department of Enterprise and Employment

24. Department of Tourism and Trade

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25. Department of Defence10

26. Department of Foreign Affairs

27. Department of Social Welfare

28. Department of Health

29. Department of Transport, Energy and Communication

10 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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ITALIEN

(nur der englische Text ist verbindlich)

Purchasing Entities (Beschaffungsstellen)

1. Presidency of the Council of Ministers with Ministry of Cultural Affairs

Presidenza del Consiglio dei Ministri con il Ministero del Beni Culturali

2. Ministry of Foreign Affairs Ministero degli affari esteri

3. Ministry of the Interior Ministero dell’Interno

4. Ministry of Justice Ministero di Grazia e Giustizia

5. Ministry of the Treasury11 Ministero del Tesoro

6. Ministry of Finance12 Ministero delle Finanze

7. Ministry of Defence13 Ministero della Difesa

8. Ministry of Industry, Trade, Handicraft and Tourism

Ministero dell’Industria, del Commercio e Dell'artigianato

9. Ministry of Public Works Ministero del Lavori Pubblici

10. Ministry of Transports Ministero del Trasporti

11. Ministry of Posts and Telecommunications14

Ministero delle Poste e Telecommunicazioni

12. Ministry of Health Ministero della Sanità

13. Ministry of Education, University, Scientifical and Technological Research

Ministero della Pubblica Istruzione, dell'Università e della ricerca scientifica e tecnologica

14. Ministry of Employment and Social Security

Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale

15. Ministry of Environment Ministero dell’Ambiente

16. Ministry of Foreign Trade Ministero del Commercio con l’Estero

17. Ministry of Agriculture resources Ministero delle Risorce Agricole, Alimentari e Forestali

11 Handelt als zentrale Beschaffungsstelle für die meisten anderen Ministerien und Stellen. 12 Umfasst nicht die Einkäufe des Tabak- und des Salzmonopols. 13 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.) 14 Postal business only.

(Nur Post.)

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ZYPERN

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. a) Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Presidency and Presidential Palace)

b) Γραφείο Συντονιστή Εναρµόνισης (Office of the Coordinator for Harmonisation)

2. Υπουργικό Συµβούλιο (Council of Ministers)

3. Βουλή των Αντιπροσώπων (House of Representatives)

4. ∆ικαστική Υπηρεσία (Judicial Service)

5. Νοµική Υπηρεσία της ∆ηµοκρατίας (Law Office of the Republic)

6. Ελεγκτική Υπηρεσία της ∆ηµοκρατίας (Audit Office of the Republic)

7. Επιτροπή ∆ηµόσιας Υπηρεσίας (Public Service Commission)

8. Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Educational Service Commission)

9. Γραφείο Επιτρόπου ∆ιοικήσεως (Office of the Commissioner for Administration (Ombudsman))

10. Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισµού (Commission for the Protection of Competition)

11. Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Internal Audit Service)

12. Γραφείο Προγραµµατισµού (Planning Bureau)

13. Γενικό Λογιστήριο της ∆ηµοκρατίας (Treasury of the Republic)

14. Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας ∆εδοµένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Office of the Personal Character Data Protection Commissioner)

15. Γραφείο Επιτρόπου Νοµοθεσίας (Law Commissioner Office)

16. Γραφείο Εφόρου ∆ηµοσίων Ενισχύσεων (Office of the Commissioner for the Public Aid)

17. Υπουργείο Άµυνας (Ministry of Defence)15

18. a) Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment)

b) Τµήµα Γεωργίας (Department of Agriculture) 15 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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c) Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinary Services)

d) Τµήµα ∆ασών (Forest Department)

e) Τµήµα Αναπτύξεως Υδάτων (Water Development Department)

f) Τµήµα Γεωλογικής Επισκόπησης (Geological Survey Department)

g) Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorological Service)

h) Τµήµα Αναδασµού (Land Consolidation Department)

i) Υπηρεσία Μεταλλείων (Mines Service)

j) Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agricultural Research Institute)

k) Τµήµα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Department of Fisheries and Marine Research)

19. a) Υπουργείο ∆ικαιοσύνης και ∆ηµοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)

b) Αστυνοµία (Police)

c) Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Cyprus Fire Service)

d) Τµήµα Φυλακών (Prison Department)

e) Κεντρική Υπηρεσία Πληροφοριών (Central Information Service)

20. a) Υπουργείο Εµπορίου, Βιοµηχανίας και Τουρισµού (Ministry of Commerce, Industry and Tourism)

b) Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Cooperative Societies΄ Supervision and Development Authority)

c) Τµήµα Εφόρου Εταιρειών και Επίσηµου Παραλήπτη (Department of Registrar of Companies and Official Receiver)

21. a) Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministry of Labour and Social Insurance)

b) Τµήµα Εργασίας (Department of Labour)

c) Τµήµα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Department of Social Insurance)

d) Τµήµα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευηµερίας (Department of Social Welfare Services)

e) Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Productivity Centre Cyprus)

f) Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Higher Hotel Institute Cyprus)

g) Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Higher Τechnical Institute)

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h) Τµήµα Επιθεώρησης Εργασίας (Department of Labour Inspection)

i) Υπηρεσία Βιοµηχανικών Σχέσεων (Industrial Relations Service)

22. a) Υπουργείο Εσωτερικών (Ministry of the Interior)

b) Επαρχιακές ∆ιοικήσεις (District Administrations)

c) Τµήµα Πολεοδοµίας και Οικήσεως (Town Planning and Housing Department)

d) Τµήµα Αρχείου Πληθυσµού και Μεταναστεύσεως (Civil Registry and Migration Department)

e) Τµήµα Κτηµατολογίου και Χωροµετρίας (Department of Lands and Surveys)

f) Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών (Press and Information Office)

g) Πολιτική Άµυνα (Civil Defence)

h) Κυπριακό Πρακτορείο Ειδήσεων (Cyprus News Agency)

i) Ταµείο Θήρας (Game Fund)

j) Υπηρεσία Μέριµνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων (Service for the care and rehabilitation of displaced persons)

23. Υπουργείο Εξωτερικών (Ministry of Foreign Affairs)

24. a) Υπουργείο Οικονοµικών (Ministry of Finance)

b) Τελωνεία (Customs and Excise)

c) Τµήµα Εσωτερικών Προσόδων (Department of Inland Revenue)

d) Στατιστική Υπηρεσία (Statistical Service)

e) Τµήµα Κρατικών Αγορών και Προµηθειών (Department of Government Purchasing and Supply)

f) Τµήµα ∆ηµόσιας ∆ιοίκησης και Προσωπικού (Public Administration and Personnel Department)

g) Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Government Printing Office)

h) Τµήµα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Department of Information Technology Services)

25. Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισµού (Ministry of Εducation and Culture)

26. a) Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministry of Communications and Works)

b) Τµήµα ∆ηµοσίων Έργων (Department of Public Works)

c) Τµήµα Αρχαιοτήτων (Department of Antiquities)

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d) Τµήµα Πολιτικής Αεροπορίας (Department of Civil Aviation)

e) Τµήµα Εµπορικής Ναυτιλίας (Department of Merchant Shipping)

f) Τµήµα Ταχυδροµικών Υπηρεσιών (Postal Services Department )

g) Τµήµα Οδικών Μεταφορών (Department of Road Transport)

h) Τµήµα Ηλεκτροµηχανολογικών Υπηρεσιών (Department of Electrical and Mechanical Services)

i) Τµήµα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Department of Electronic Telecommunications)

27. a) Υπουργείο Υγείας (Ministry of Health)

b) Φαρµακευτικές Υπηρεσίες (Pharmaceutical Services)

c) Γενικό Χηµείο (General Laboratory)

d) Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες ∆ηµόσιας Υγείας (Medical and Public Health Services)

e) Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Dental Services)

f) Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Mental Health Services)

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LETTLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Valsts prezidenta kanceleja (Chancellery of the State President)

2. Saeimas kanceleja (Chancellery of the Parliament)

3. Aizsardzības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Defence and institutions subordinate to it and under its supervision)16

4. Ārlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Foreign Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)

5. Ekonomikas ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Economics and institutions subordinate to it and under its supervision)

6. Finanšu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Finance and institutions subordinate to it and under its supervision)

7. Iekšlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of the Interior and institutions subordinate to it and under its supervision)

8. Izglītības un zinātnes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Education and Science and institutions subordinate to it and under its supervision)

9. Kultūras ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Culture and institutions subordinate to it and under its supervision)

10. Labklājības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Welfare and institutions subordinate to it and under its supervision)

11. Reģionālās attīstības un pašvaldību lietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Regional Development and local governments and institutions subordinate to it and under its supervision)

12. Satiksmes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Transport and institutions subordinate to it and under its supervision)

13. Tieslietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Justice and institutions subordinate to it and under its supervision)

14. Veselības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Health and institutions subordinate to it and under its supervision)

15. Vides ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Environment and institutions subordinate to it and under its supervision)

16 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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16. Zemkopības ministrija un tās pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Agriculture and institutions under its supervision)

17. Īpašu uzdevumu ministrs bērnu un ģimenes lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Children and Family Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)

18. Īpašu uzdevumu ministrs sabiedrības integrācijas lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Integration Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)

19. Augstākās izglītības padome (Council of Higher Education)

20. Eiropas lietu birojs (European Affairs Bureau)

21. Valsts kanceleja un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (State Chancellery and institutions subordinate to it and under its supervision)

22. Centrālā vēlēšanu komisija (Central Election Commission)

23. Finansu un kapitāla tirgus komisija (Financial and Capital Market Commission)

24. Latvijas Banka (Bank of Latvia)

25. Nacionālie bruņotie spēki (National Armed Forces)

26. Nacionālā radio un televīzijas padome (National Broadcasting Council)

27. Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Public Utilities Commission)

28. Satversmes aizsardzības birojs (Constitution Defence Bureau)

29. Valsts cilvēktiesību birojs (State Human Rights Bureau)

30. Valsts kontrole (State Audit Office)

31. Satversmes tiesa (Constitutional Court)

32. Augstākā tiesa (Supreme Court)

33. Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Prosecutor's Office and institutions under its supervision)

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LITAUEN

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Prezidento kanceliarija (Chancellery of the Office of the President)

2. Seimo kanceliarija (Chancellery of the Seimas (Parliament))

3. Konstitucinis Teismas (The Constitutional Court)

4. Vyriausybės kanceliarija (Chancellery of the Government)

5. Aplinkos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Environment and institutions under the Ministry)

6. Finansų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Finance and institutions under the Ministry)

7. Krašto apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of National Defence and institutions under the Ministry)17

8. Kultūros ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Culture and institutions under the Ministry)

9. Socialinės apsaugos ir darbo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Social Security and Labour and institutions under the Ministry)

10. Susisiekimo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Transport and Communications and institutions under the Ministry)

11. Sveikatos apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Health and institutions under the Ministry)

12. Švietimo ir mokslo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Education and Science and institutions under the Ministry)

13. Teisingumo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Justice and institutions under the Ministry)

14. Ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Economy and institutions under the Ministry)

15. Užsienio reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Foreign Affairs and institutions under the Ministry)

16. Vidaus reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Internal Affairs and institutions under the Ministry)

17 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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17. Žemės ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Agriculture and institutions under the Ministry)

18. Nacionalinė teismų administracija (National Courts Administration)

19. Lietuvos kariuomenė ir jos padaliniai (Lithuanian Armed Forces and structure thereof)18

20. Generalinė prokuratūra (The General Public Prosecutor’s Office)

21. Valstybės kontrolė (State Control)

22. Lietuvos bankas (Bank of Lithuania)

23. Specialiųjų tyrimų tarnyba (Special Investigation Service)

24. Konkurencijos taryba (Competition Council)

25. Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Genocide and Resistance Research Centre of Lithuania)

26. Nacionalinė sveikatos taryba (National Health Council)

27. Moterų ir vyrų lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Office of the Equal Opportunities Ombudsman)

28. Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Children's Rights Ombudsmen Institution)

29. Seimo kontrolierių įstaiga (Ombudsman Office of the Seimas)

30. Valstybinė lietuvių kalbos komisija (State Commission of the Lithuanian Language)

31. Valstybinė paminklosaugos komisija (State Commission for Cultural Heritage Protection)

32. Vertybinių popierių komisija (Lithuanian Security Commission)

33. Vyriausioji rinkimų komisija (Central Electoral Committee)

34. Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Chief Commission of Official Ethics)

35. Etninės kultūros globos taryba (Council for the Protection of Ethnic Culture)

36. Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Office of the Inspector of Journalists' Ethics)

37. Valstybės saugumo departamentas (State Security Department)

38. Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (National Control Commission for Prices and Energy)

18 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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39. Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Chief Administrative Disputes Commission)

40. Mokestinių ginčų komisija (Commission on Tax Disputes)

41. Valstybinė lošimų priežiūros komisija (State Gambling Supervisory Commission)

42. Lietuvos archyvų departamentas (Lithuanian Archives Department)

43. Europos teisės departamentas (European Law Department)

44. Lietuvos mokslo taryba (The Lithuanian Council of Science)

45. Ginklų fondas (Weaponry Fund)

46. Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Lithuanian State Science and Studies Foundation)

47. Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Information Society Development Committee)

48. Kūno kultūros ir sporto departamentas (Lithuanian State Department of Physical Culture and Sport)

49 Ryšių reguliavimo tarnyba (Lithuanian Telecommunications Regulator)

50 Statistikos departamentas (Department of Statistics)

51. Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Department of National Minorities and Lithuanians Living Abroad)

52. Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (State Nuclear Safety Inspectorate)

53. Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (State Data Protection Inspectorate)

54. Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (State Food and Veterinary Service)

55. Valstybinė ligonių kasa (State Patients’ Fund)

56. Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (State Tobacco and Alcohol Control Service)

57. Viešųjų pirkimų tarnyba (Public Procurement Office)

58. Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (The Supreme Court of Lithuania)

59. Lietuvos apeliacinis teismas (The Court of Appeal of Lithuania)

60. Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (The Supreme Administrative Court of Lithuania)

61. Apygardų teismai (County Courts of Lithuania)

62. Apygardų administraciniai teismai (County Administrative Courts of Lithuania)

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63. Apylinkių teismai (District Courts of Lithuania)

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LUXEMBURG

(nur der französische Text ist verbindlich)

1. Ministère du Budget: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'Etat

2. Ministère de l'Agriculture: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

3. Ministère de l'Education Nationale: Lycées d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique

4. Ministère de la Famille et de la Solidarité Sociale: Maisons de Retraite

5. Ministère de la Force Publique: Armée19 - Gendarmerie - Police

6. Ministère de la Justice: Etablissements Pénitientiaires

7. Ministère de la Santé Publique: Hôpital Neuropsychiatrique

8. Ministère des Travaux Publics: Bâtiments Publics - Ponts et Chaussées

9. Ministère des Communications: Centre Informatique de l'Etat

10. Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement

19 Matériel non militaire figurant dans la partie (3) de la présente annexe.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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UNGARN

(nur der englische Text ist verbindlich)

Belügyminisztérium (Ministry of the Interior)

Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium (Ministry of Health, Social and Family Affairs)

Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium (Ministry of Employment Policy and Labour Affairs)

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministry of Agriculture and Rural Development)

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium (Ministry of Economy and Transport)

Gyermek-, Ifjúsági és Sportminisztérium (Ministry of Children, Youth and Sports)

Honvédelmi Minisztérium (Ministry of Defence)20

Igazságügyi Minisztérium (Ministry of Justice)

Informatikai és Hírközlési Minisztérium (Ministry of Informatics and Communications)

Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium (Ministry of Environment and Water Management)

Külügyminisztérium (Ministry of Foreign Affairs)

Miniszterelnöki Hivatal (Prime Minister's Office)

Nemzeti Kulturális Örökség Minisztériuma (Ministry of Cultural Heritage)

Oktatási Minisztérium (Ministry of Education)

Pénzügyminisztérium (Ministry of Finance)

Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Central Services Directorate)

20 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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MALTA

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Uffiċċju tal-President (Office of the President)

2. Uffiċċju ta’ l-Iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Office of the Clerk to the House of Representatives)

3. Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister)21

4. Ministeru għall-Politika Soċjali (Ministry for Social Policy)

5. Ministeru ta’ l-Edukazzjoni (Ministry of Education)

6. Ministeru tal-Finanzi u l-Affarijiet Ekonomiċi (Ministry of Finance and Economic Affairs)

7. Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure)

8. Ministeru tat-Turiżmu (Ministry for Tourism)

9. Ministeru għat-Trasport u Komunikazzjoni (Ministry for Transport and Communications)

10. Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs)

11. Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment)

12. Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo)

13. Ministeru tas-Saħħa (Ministry of Health)

14. Ministeru ta’ l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs)

15. Ministeru għat-Teknoloġija ta’ l-Informazzjoni u Investiment (Ministry for Information Technology and Investment)

16. Ministeru għaż-Żgħażagħ u l-Kultura (Ministry for Youth and the Arts)

21 Procurement for the Armed Forces of Malta: non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Beschaffung für die maltesischen Streitkräfte: Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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NIEDERLANDE

(nur der englische Text ist verbindlich)

Liste der Beschaffungsstellen

Ministries and central governmental bodies (Ministerien und Organe des Zentralstaates)

1. MINISTRY OF GENERAL AFFAIRS MINISTERIE VAN ALGEMENE ZAKEN

Advisory Council on Government Policy Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid

National Information Office Rijksvoorlichtingsdienst (Directie voorlichting, RVD-DV; Directie toepassing communicatie-techniek, RVD-DTC)

2. MINISTRY OF THE INTERIOR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN

Government Personnel Information System Service

Dienst Informatievoorziening Overheidspersoneel

Public Servants Medical Expenses Agency Dienst Ziektekostenvoorziening Overheidspersoneel

Central Archives Centrale Archiefselectiedienst

Binnenlandse Veiligheidsdienst (BVD)

Netherlands Institute for Firemen and Combatting Calamities

Nederlands Instituut voor Brandweer en Rampenbestrijding (NIBRA)

Netherlands Bureau for Exams of Firemen Nederlands Bureau Brandweer Examens (NBBE)

National Institue for Selection and Education of Policemen

Landelijk Selectie en Opleidingsinstituut Politie (LSOP)

25 Individual Police Regions 25 Afzonderlijke politieregio's

National Police Forces Korps Landelijke Politiediensten

3. MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN

SNV Organisation for Development Cooperation and Awareness

SNV, Organisatie voor Ontwikkelingssamenwerking en Bewustwording

CBI, Centre for promotion of import from developing countries

CBI, Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden

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4. MINISTRY OF DEFENCE22 MINISTERIE VAN DEFENSIE

Central Organisation, Ministry of Defense Centrale organisatie van het ministerie van Defensie

Staff, Defense Interservice Command Staf Defensie Interservice Commando (DICO)

Defense telematics Agency (establishment of this new service is expected to take place on 1 September 1997)

Defensie telematica Organisatie (DTO)

Duyverman Computer Centre

(This service will be part of DTO and will consequently loose, as from 1 January 1998, its status as independent procurement service)

Duyverman Computer Centrum (DCC)

Central Directorate, Defense Infrastucture Agency

Centrale directie van de Dienst Gebouwen, Werken en Terreinen

The individual regional directorates of the Defence Infrastructure Agency

De afzonderlijke regionale directies van de Dienst Gebouwen, Worken en Terreinen

Directorate of material Royal Netherlands Navy

Directie materieel Koninklijke Marine

Directorate of material Royal Netherlands Army

Directie materieel Koninklijke Landmacht

Information Technology Support Centre, Royal Netherlands Army

Dienstcentrum Automatisering Koninklijke Landmacht

Directorate of material Royal Netherlands Airforce

Directie materieel Koninklijke Luchtmacht

Defense Pipeline Organisation Defensie Pijpleiding Organisatie

5. MINISTRY OF ECONOMIC AFFAIRS MINISTERIE VAN ECONOMISCHE ZAKEN

Economic Investigation Agency Economische Controledienst

Central Plan Bureau Centraal Planbureau

Netherlands Central Bureau of Statistics Centraal Bureau voor de Statistiek

Senter Senter

Industrial Property Office Bureau voor de Industriële Eigendom

Central Licensing Office for Import and Export

Centrale Dienst voor de In- en Uitvoer

State Supervision of Mines Staatstoezicht op de Mijnen

6. MINISTRY OF FINANCE MINISTERIE VAN FINANCIËN

Directorates of the State Tax Department Directies der Rijksbelastingen

22 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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State Tax Department/Fiscal Intelligence and Information Department

Belastingdienst/FIOD

State Tax Department/Computer Centre Belastingdienst/Automatiseringscentrum

State Tax Department/Training Belastingdienst/Opleidingen

7. MINISTRY OF JUSTICE MINISTERIE VAN JUSTITIE

Service for judicial institutions Dienst justitiële inrichtingen

Service prevention, Youth protection and rehabilitation

Dienst preventie, Jeugd bescherming en reclassering

Service Administration of justice Dienst rechtspleging

Central Debt Collection Agency of the Ministry of Justice

Centraal Justitie Incassobureau

National Police Services Force Korps Landelijke Politiediensten

Immigration and Naturalisation Service Immigratie- en Naturalisatiedienst

Public Prosecutor Openbaar Ministerie

8. MINISTRY OF AGRICULTURE, NATURE MANAGEMENT AND FISHERIES

MINISTERIE VAN LANDBOUW, NATUURBEHEER EN VISSERIJ

Dienst Landelijke Service bij Regelingen (LASER)

Game Fund Jachtfonds

National Inspection Service for Animals and Animal Protection

Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (RVV)

Plant Protection Service Plantenziektenkundige Dienst (PD)

National Forest Service Staatsbosbeheer (SBB)

General Inspection Service Algemene Inspectiedienst (AID)

Dienst Landinrichting Beheer Landbouwgronden (LBL)

Agricultural Research Service Dienst Landbouwkundig Onderzoek (DLO)

National Fisheries Research Institute Rijksinstituut voor Visserijonderzoek (RIVO-DLO)

Government Institute for Quality Control of Agricultural Products

Rijkskwaliteit Instituut voor Land- en Tuinbouwprodukten (RILJIT-DLO)

National Institute for Nature Management Instituut voor Bos- en Natuuronderzoek

De afzonderlijke Regionale Beleidsdirecties

9. MINISTRY OF EDUCATION, CULTURE AND SCIENCE

MINISTERIE VAN ONDERWIJS, CULTUUR EN WETENSCHAPPEN

Netherlands State Institute for War Documentation

Rijksinstituut voor Oorlogsdocumentatie

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Public Record Office Rijksarchiefdienst

Council for Education Onderwijsraad

Advisory Council for Science and Technology Policy

Adviesraad voor het Wetenschap en Technologiebeleid

Central Financial Entities Centrale Financiën Instellingen

Inspection of Education Onderwijsinspectie

National Institute for Ancient Monuments Rijksdienst voor de Monumentenzorg

National Institute for Archeological Soil Exploration

Rijksdienst Oudheidkundig Bodemonderzoek

Council for Cultural Heritage Raad voor Cultuur

10. MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND EMPLOYMENT

MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN WERKGELEGENHEID

11. MINISTRY OF TRANSPORT, PUBLIC WORKS AND WATER MANAGEMENT

MINISTERIE VAN VERKEER EN WATERSTAAT

Directorate-General for Civil Aviation Directoraat-Generaal Rijksluchtvaartdienst

Directorate-General for Navigation and Maritime Affairs

Directoraat-Generaal Scheepvaart en Maritieme Zaken

Directorate-General for Transport Directoraat-Generaal Vervoer

Directorate-General for Public Works and Water Management

Directoraat-Generaal Rijkswaterstaat

Telecommunications and Post Department Hoofddirectie Telecommunicatie en Post

Royal Netherlands Meteorological Institute Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut

Central Services Centrale Diensten

The individual regional directories of Water Management

De afzonderlijke regionale directies van Rijkswaterstaat

The individual specialised services of Water Management

De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat

Service for Construction Bouwdienst

Geometric Service Meetkundige dienst

Advisory Council for Traffic and Transport

Adviesdienst Verkeer en Vervoer

National Institute for Coastal and Marine Management

Rijksinstituut voor Kust en Zee

National Institute for Sweet Water Management and Waste Water Treatment

Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling

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12. MINISTRY OF HOUSING, PHYSICAL PLANNING AND ENVIRONMENT

MINISTERIE VAN VOLKSHUISVESTING, RUIMTELIJKE ORDENING EN MILIEUBEHEER

Directorate-General for Environment Management

Directoraat-Generaal Milieubeheer

Directorate-General for Public Housing Directoraat-Generaal van de Volkshuisvesting

Government Buildings Agency Rijksgebouwendienst

National Physical Planning Agency Rijksplanologische Dienst

13. MINISTRY OF WELFARE, HEALTH AND CULTURAL AFFAIRS

MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT

Inspection Health Protection Inspectie Gezondheidsbescherming

Inspection Public Health Inspectie Gezondheidszorg

Veterinary Inspection Veterinaire Inspectie

Inspectorate for Child and Youth Care and Protection Services

Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming

National Institute of Public Health and Environmental Protection

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM)

Social and Cultural Planning Office Sociaal en Cultureel Planbureau

Agency to the College for Assessment of Pharmaceuticals

Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen

14. SECOND CHAMBER OF THE STATES GENERAL

TWEEDE KAMER DER STATEN-GENERAAL

15. FIRST CHAMBER OF THE STATES GENERAL

EERSTE KAMER DER STATEN-GENERAAL

16. CABINET FOR NETHERLANDS ANTILLEAN AND ARUBAN AFFAIRS

KABINET VOOR NEDERLANDS-ANTILLIAANSE EN ARUBAANSE ZAKEN

17. COUNCIL OF STATE RAAD VAN STATE

18. NETHERLANDS COURT OF AUDIT ALGEMENE REKENKAMER

19. NATIONAL OMBUDSMAN NATIONALE OMBUDSMAN

20. CHANCELLERY OF THE NETHERLANDS ORDER

KANSELARIJ DER NEDERLANDSE ORDEN

21. THE QUEEN'S CABINET KABINET DER KONINGIN

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ÖSTERREICH

(nur der englische Text ist verbindlich)

A) Present coverage of entities (Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen)

1. Federal Chancellery Bundeskanzleramt

2. Federal Ministry for Foreign Affairs Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3. Federal Ministry for Labour, Health and Social Affairs

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

4. Federal Ministry of Finance Bundesministerium für Finanzen

a) Procurement Office Amtswirtschaftsstelle

b) Division III/1 (procurement of technical appliances, equipments and goods for the customs guard)

Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)

c) Federal EDP-Office (procurement of the Federal Ministry of Finance and of the Federal Office of Accounts)

Bundesrechenamt (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)

5. Federal Ministry for Environment, Youth and Family – Procurement Office

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtwirtschaftsstelle

6. Federal Ministry for Economic Affairs Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Amtswirtschaftsstelle

7. Federal Ministry for Internal Affairs Bundesministerium für Inneres

a) Division I/5 (Procurement Office) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle)

b) Division I/6 [procurement of goods (other than those procured by Division II/3) for the Federal Police]

Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung II/3 beschafft werden)

c) EDP-Centre (procurement of electronical data processing machines (hardware))

EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-„Hardware“)

d) Division II/3 (procurement of technical appliances and equipments for the Federal Police)

Abteilung II/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)

e) Division II/5 (procurement of technical appliances and equipment for the Federal Provincial Police)

Abteilung II/5 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundesgendarmerie)

f) Division II/19 (procurement of equiment for supervision of road traffic)

Abteilung II/19 (Beschaffung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs)

g) Divsion II/21 (procurement of aircraft) Abteilung II/21 (Beschaffung von Flugzeugen)

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8. Federal Ministry for Justice – Procurement Office

Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle

9. Federal Ministry for Defence23 Bundesministerium für Landesverteidigung

10. Federal Ministry for Agriculture and Forestry

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11. Federal Ministry for Education and Cultural Affairs

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

12. Federal Ministry for Science and Transport

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

13. Austrian Central Statistical Office Österreichisches Statistisches Zentralamt

14. Austrian Federal Academy of Public Administration

Verwaltungsakademie des Bundes

15. Federal Office of Metrology and Surveying

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

16. Federal Institute for Testing and Research, Arsenal (BVFA)

Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal

17. Austro control Ges.m.b.H. – Austrian office for civil aviation

Austro Control Ges.m.b.H. – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt

18. Federal Institute for Testing of Motor Vehicles

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

19. Post and Telecom Austria Post und Telecom Austria Aktiengesellschaft

B) All other central public authorities including their regional and local sub-divisions provided that they do not have an industrial or commercial character. (Alle sonstigen Bundesbehörden, einschliesslich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.)

23 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

Page 68: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

68

POLEN

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Kancelaria Prezydenta RP (Chancellery of the President of the Republic of Poland)

2. Kancelaria Sejmu RP (Chancellery of the Sejm)

3. Kancelaria Senatu RP (Chancellery of the Senate)

4. Sąd Najwyższy (Supreme Court)

5. Naczelny Sąd Administracyjny (Supreme Administrative Court)

6. Trybunał Konstytucyjny (Constitutional Court)

7. Najwyższa Izba Kontroli (Supreme Chamber of Control)

8. Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Office of the Ombudsman)

9. Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (National Broadcasting Council)

10. Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Inspector General for the Protection of Personal Data)

11. Państwowa Komisja Wyborcza (State Election Commission)

12. Krajowe Biuro Wyborcze (National Election Office)

13. Państwowa Inspekcja Pracy (National Labour Inspectorate)

14. Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Office of the Children’s Rigths Ombudsman)

15. Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Prime Minister’s Chancellery)

16. Ministerstwo Finansów (Ministry of Finance)

17. Ministerstwo Gospodarki Pracy i Polityki Społecznej (Ministry of Economy, Labour and Social Policy)

18. Ministerstwo Kultury (Ministry of Culture)

19. Ministerstwo Nauki i Informatyzacji (Ministry of Science and Informatisation)

20. Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministry of National Defence)24

21. Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministry of Agriculture and Rural Development)

24 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

Page 69: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

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22. Ministerstwo Skarbu Państwa (Ministry of the State Treasury)

23. Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministry of Justice)

24. Ministerstwo Infrastruktury (Ministry of Infrastructure)

25. Ministerstwo Środowiska (Ministry of Environment)

26. Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji (Ministry of Internal Affairs and Administration)

27. Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministry of Foreign Affairs)

28. Ministerstwo Zdrowia (Ministry of Health)

29. Ministerstwo Edukacji Narodowej i Sportu (Ministry of National Education and Sport)

30. Urząd Komitetu Integracji Europejskiej (Office of the Committee for European Integration)

31. Rządowe Centrum Studiów Strategicznych (Government Centre for Strategic Studies)

32. Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agency for Restructuring and Modernisation of Agriculture)

33. Agencja Rynku Rolnego (Agriculture Market Agency)

34. Agencja Własności Rolnej Skarbu Państwa (State Treasury Agricultural Property Agency)

35. Narodowy Fundusz Zdrowia (National Health Fund)

36. Polska Akademia Nauk (Polish Academy of Science)

37. Polskie Centrum Akredytacji (Polish Acreditation Centre)

38. Polski Komitet Normalizacyjny (Polish Committee for Standardisation)

39. Rządowe Centrum Legislacji (Government Legislation Centre)

40. Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Social Insurance Office)

41. Komisja Nadzoru Ubezpieczeń i Funduszy Emerytalnych (Insurance and Pension Funds Supervisiory Commission)

42. Komisja Papierów Wartościowych i Giełd (Polish Securities and Exchange Commission)

43. Główny Urząd Miar (Main Office of Measures)

44. Urząd Patentowy Rzeczpospolitej Polskiej (Patent Office of the Republic of Poland)

45. Urząd Regulacji Energetyki (The Energy Regulatory Authority of Poland)

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46. Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Office for Military Veterans and Victims of Repression)

47. Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (The General Directorate of National Roads and Motorways)

48. Urząd Transportu Kolejowego (Office for Railroad Transport)

49. Urząd Głównego Inspektora Transportu Drogowego (Office of the Main Inspector of Road Transport)

50. Główny Urząd Geodezji i Kartografii (The Main Office of Geodesy and Cartography)

51. Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (The Main Office for Construction Supervision)

52. Urząd Lotnictwa Cywilnego (The Main Office for Civil Aviation)

53. Urząd Regulacji Telekomunikacji i Poczty (Office for Telecommunication Regulation and Post)

54. Naczelna Dyrekcja Archiwów Państowych (The Main Directorate for National Archives)

55. Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Farmers Social Security Fund)

56. Główny Inspektorat Inspekcji Ochrony Roślin i Nasiennictwa (The Main Inspectorate for the Inspection of Plant and Seeds Protection)

57. Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (The Main Inspectorate of Commercial Quality of Agri-Food Products)

58. Główny Inspektorat Weterynarii (The Main Veterinary Inspectorate)

59. Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (The Chief Command of the National Fire-guard)

60. Komenda Główna Policy (The Chief Police Command)

61. Komenda Główna Straży Granicznej (The Chief Boarder Guards Command)

62. Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców (Office for Repatriation and Foreigners)

63. Urząd Zamówień Publicznych (Public Procurement Office)

64. Wyższy Urząd Górniczy (Main Mining Office)

65. Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (The Main Inspectorate for Environment Protection)

66. Państwowa Agencja Atomistyki (State Atomic Agency)

67. Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Main Pharmaceutical Inspectorate)

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68. Główny Inspektorat Sanitarny (Main Sanitary Inspectorate)

69. Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Internal Security Agency)

70. Agencja Wywiadu (Foreign Intelligence Agency)

71. Główny Urząd Statystyczny (Main Statistical Office)

72. Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Office for Competition and Consumer Protection)

73. Urząd Służby Cywilnej (Civil Service Office)

74. Instytut Pamięci Narodowej – Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (National Remembrance Institute – Commission for the Prosecution of Crimes Against the Polish Nation)

75. Państwowa Agencja Inwestycji Zagranicznych (State Foreign Investment Agency)

76. Polska Konfederacja Sportu (Polish Confederation of Sport)

77. Narodowy Bank Polski (National Bank of Poland)

78. Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (The National Fund for Environmental Protection and Water Management)

79. Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (State Fund for the Rehabilitation of the Disabled)

80. Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polish Centre for Testing and Certification)

81. Agencja Mienia Wojskowego (Agency for Military Property)25

25 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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PORTUGAL

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. PRIME MINISTER'S OFFICE PRESIDÊNCIA DO CONSELHO DE MINISTROS

Secretariat-General, Prime Minister's Office

Secretaria-Geral da Presidéncia do Conselho de Ministros

High Commissioner for Imigration and Ethnic Minorities

Alto Comissário para a Imigraçao e Minorias Étnicas

High Commissioner for the Questions on Equality Promotion and Family

Alto Comissário para as Questões da Promoção da Igualdade e da Familia

Legal Centre Centro Juridico-CEJUR

Government Computer Network Management Centre

Centro de Gestão da Rede Informática do Governo

Commission for Equality and Women's Rights

Comissão para a Igualdade e para os Direitos das Mulheres

Economic and Social Council Conselho Económico e Social

High Council on Administration and Civil Service

Conselho Superior da Administração e da Função Pública

Ministerial Department on Planning, Studies and Support

Gabinete de Apoio, Estudos e Planeamento

Ministerial Department with Special Responsibility for Macao

Gabinete de Macau

Ministerial Department responsible for Community Service by Conscientious Objectors

Gabinete do Serviço Cívico e dos Objectores de Consciência

Ministerial Department for European Affairs

Gabinete dos Assuntos Europeus

Secretariat for Administrative Modernization

Secretariado para a Modernisação Administrativa

High Council on Sports Conselho Superior do Desporto

2. MINISTRY OF HOME AFFAIRS MINISTÉRIO DA ADMINISTRAÇAO INTERNA

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Service Auditoria Jurídica

Directorate-General for Roads Direcção-Geral de Viação

Ministerial Department responsible for Studies and Planning

Gabinete de Estudos e Planeamento de Instalações

Page 73: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

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Ministerial Department for European Affairs

Gabinete dos Assuntos Europeus

National Fire Service Gabinete Nacional Sirene

Republican National Guard Guarda Nacional Republicana

Civilian Administrations Governos Civis

Police Polícia de Segurança Pública

General Inspectorate on Internal Administration

Inspecção-Geral da Administração Interna

Technical Secretariat for Electoral Matters Secretariado técnico dos Assuntos para e Processo Eleitoral

Customs and Immigration Department Serviço de Estrangeiros e Fronteiras

Intelligence and Security Department Serviço de Informaçoões de Segurança

3. MINISTRY OF AGRICULTURE, OF RURAL DEVELOPMENT AND FISHERIES

MINISTÉRIO DA AGRICULTURA, DO DESENVOLVIMENTO RURAL E DAS PESCAS

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Service Auditoria Jurídica

Environment Audit Office Auditor do Ambiente

National Council of Agriculture, Rural Development and Fisheries

Conselho Nacional da Agricultura, do Desenvolvimiento Rural et das Pescas

Directorate-General for Forests Direcção-Geral das Florestas

Directorate-General for Fisheries and Agriculture

Direcção-Geral das Pescas e Agricultura

Directorate-General for Rural Development

Direcção-Geral do Desenvolvimento Rural

Directorate-General for Control of Food Quality

Direcção-Geral de Fiscalização e Controlo da Qualidade Alimentar

Institute for Hydraulic questions, Rural Engineering and Enviroment

Instituto de Hidráulica, Engenharia Rural e Ambiente

Directorate-General for Culture Protection Direcção-Geral de Protecção das Culturas

Directorate-General of Veterinary Direcção-Geral de Veterinária

Regional Directorates for Agriculture (7) Direcções Regionais de Agriculture (7)

Ministerial Department for Planning and Agri-food Policy

Gabinete de Planeamento e Política Agroalimentar

General Inspectorate and Audit Office (Management Audits)

Inspecção-Geral e Auditoria de Gestão

General Inspectorate for fisheries Inspecção-Geral das Pescas

Equestrian National Service Serviço Nacional Coudêlico

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National Laboratory for Veterinary Research

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária

4. MINISTRY OF THE ENVIRONMENT MINISTÉRIO DO AMBIENTE

Secretariat-General Secretaria-Geral

Directorate-General for Environment Direcção-Geral do Ambiente

Regional Directorates for Environment (5) Direcções Regionais do Ambiente (5)

5. MINISTRY OF SCIENCE AND TECHNOLOGY

MINISTÉRIO DA CIÊNCIA E DA TECNOLOGIA

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Service Auditoria Jurídica

High Council for Science and Technology Conselho Superior da Ciência e Tecnologia

Ministerial Department for Scientific Policy and Technology

Gabinete coordenador da Politica Cientifica e Tecnologia

6. MINISTRY OF CULTURE MINISTÉRIO DA CULTURA

Secretariat-General Secretaria-Geral

Regional Directorates for Culture (6) Delegações Regionais da Cultura (6)

Ministerial Department for International Relations

Gabinete das Relações Internacionais

Ministerial Department for Copyright Gabinete do Direito de Autor

General Inspectorate for Cultural Activities

Inspecção-Geral das Actividades Culturais

7. MINISTRY OF DEFENCE MINISTÉRIO DA DEFESA NACIONAL

Secretariat-General of the Ministry of Defence

Secretaria-Geral do Ministério da Defesa Nacional

Legal Service Auditoria Jurídica

Directorate-General for the Navy Direcção-Geral da Marinha

Directorate-General for Armaments and Defence Equipments

Direcção-Geral de Armamento e Equipamento de Defesa

Directorate-General for Infrastructure Direcção-Geral de Infra-Estruturas

Directorate-General for Personnel Direcção-Geral de Pessoal

Directorate-General for National Defence Policy

Direcção-Geral de Política de Defesa Nacional

National Security Authority Autoridade Nacional de Segurança

General-Inspectorate of Armed Forces Inspecção-Geral das Forças Armadas

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National Defence Institute Instituto da Defesa Nacional

Council of Defence Science and Technology

Conselho de Ciência et Técnologia da Defesa

Council of Chiefs of Staff Conselho da Chefes de Estado Maior

Military Police Policia Judiciária Militar

Maritime Authority System Sistema de Autoridade Marítima

Hydrographic Institute Instituto Hidrográfico

Alfeite Arsenal Arsenal do Alfeite

Chief of Staff of the Armed Forces Estado Maior General das Forças Armadas

Chief of Staff of the Army Estado Maior do Exército

Chief of Staff of the Navy Estado Maior da Armada

Chief of Staff of the Air Force Estado Maior da Força Aéria

Commission on International Law of the Sea

Comissão do Direito Marítimo Internacional

Defence and Military Information Service Serviço de Informações de Defesa e Militares

Portuguese Commission of Military History

Comissão Portuguesa da História Militar

8. MINISTRY OF ECONOMY MINISTÉRIO DA ECONOMIA

Secretariat-General Secretaria-Geral

Commission for the Imposition of Sanctions in Advertising Matters

Comissão de Aplicação de Coimas em Matéria de Publicidade

Commission for Emergency Energy Planning

Comissão de Planeamento Energético de Emergência

Commission for Emergency Industrial Planning

Comissão de Planeamento Industrial de Emergência

Council of Competition Conselho da Concorrência

Council of Financial Securities Conselho de Garantías Financeiras

Sectoral Councils for Industry, Construction, Energy, Trade and Tourism

Conselhos Sectoriais da Indústria, da Construção, da Energia, do Comércio e do Turismo

National Council of Quality Conselho Nacional da Qualidade

Directorate-General for Trade and Competition

Direcção-Geral do Comércio e da Concorrência

Directorate-General for Energy Direcção-Geral da Energia

Directorate-General for Industry Direcção-Geral da Indústria

Directorate-General for Tourism Direcção-Geral do Turismo

Regional Delegations Delegações Regionais

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Ministerial Department for Studies and Economic Prospective

Gabinete de Estudos e Prospectiva Económica

Directorate-General for International Economic Relations

Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

General Inspectorate for Economic Activities

Inspecção-Geral das Actividades Económicas

General Inspectorate for Gambling Inspecção-Geral de Jogos

Council for the Economic Development Conselho para o Desenvolvimento Económico

9. MINISTRY OF EDUCATION MINISTÉRIO DA EDUCAÇÃO

Secretariat-General Secretaria-Geral

Social Security Fund Caixa da Previdência

Education National Council Conselho Nacional de Educação

Council of Directors-General Conselho de Directores Gerais

Department for Primary Education Departamento de Educação Básica

Department for Educational Resources Management

Departamento de Gestão dos Recursos Educativos

Department for Secondary Education Departamento do Ensino Secundário

Department for Higher Education Departamento do Ensino Superior

Regional Directorates for Education (5) Direcções Regionais de Educação (5)

University Stadium of Lisbon Estádio Universitário de Lisboa

Nursery, Primary and Secondary Education Establishments

Estabelecimentos de Educação Pré-Escolar e dos Ensinos Básico e Secundário

Ministerial Department of Scholar Sport Gabinete Coordenador do Desporto Escolar

Ministerial Department of European Affairs and International Relations

Ganinete dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

General Inspectorate of Education Inspecção-Geral da Educação

Ministerial Department for Financial Management

Gabinete de Gestão Financeira

Ministerial Department for Prospective and Planning

Departamento de Avaliação, Prospectiva e Planeamento

10. MINISTRY OF EQUIPMENT, PLANNING, AND TERRITORIAL ADMINISTRATION

MINISTÉRIO DO EQUIPAMENTO, DO PLANEAMENTO E DA ADMINISTRAÇÃO DO TERRITÓRIO

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Service Auditoria Jurídica

Environment Service Auditoria Ambiental

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Commission for Support to Rehabilitation of the Territorial Administration

Comissão de Apoio à Restruturação da Administração do Território

Regional Coordination Committees Comissões de Coordenação Regional

Commission for Planning of Emergency Maritime Transport

Comissão de Planeamento do Transporte Maritímo de Emergência

Council for Public and Particular Works Contracts

Conselho de Mercados de Obras Públicas e Particulares

High Council for Telecommunications Conselho Superior de Telecomunicações

Department for Prospective and Planning Departamento de Prospectiva e Planeamento

Directorate General for Autarquic Administration

Direcção-Geral da Administração Autárquica

Directorate General for Civil Aviation Direcção-Geral da Aviação Civil

Directorate General for Ports, Navigation and Maritime Transport

Direcção-Geral de Portos, Navegação e Transportes Marítimos

Directorate General for Regional Development

Direcção-Geral do Desenvolvimento Regional

Directorate General for Territorial Planning and Urban Development

Direcção-Geral do Ordenamento do território e do Desenvolvimento Urbano

Directorate General for National Buildings and Monuments

Direcção-Geral dos Edificios e Monumentos Nacionais

Directorate General for Land Transport Direcção-Geral dos Transportes Terrestres

Ministerial Department for Investment Coordination

Gabinete de Coordenção dos Investimentos e do Financiamento

Ministerial Department for European Issues and External Relations

Gabinete para os Assuntos Europeus e Relações Externas

General Inspectorate of the Ministry of Equipment, Planning and Territorial Administration

Inspecção-Geral do Ministério do Equipamento, do Planeamento e da Administraçao do Território

High Council for Public Works and Transport

Conselho Superior de Obras Públicas e Transportes

11. MINISTRY OF FINANCE MINISTÉRIO DAS FINANÇAS

Secretariat-General Secretaria-Geral

Directorate-General for Customs and Special Taxes on Consumption

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o consumo

Directorate-General for European Studies and International Relations

Direcção-Geral de Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Directorate-General for Studies Direcção-Geral de Estudos e Previsão

Directorate-General for Informatics and Support to Taxation and Customs Services

Direcção-Geral de Informática e Apoio aos Serviços Tributários e Aduaneiros

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Directorate-General for the Protection of Civil Servants-ADSE

Direcção-Geral de Protecção Social aos Funcionários e Agentes de Administração Pública-ADSE

Directorate-General for the Budget Direcção-Geral do Orçamento

Directorate-General of Patrimony Direcção-Geral do Património

Directorate-General for the Treasury Direcção-Geral do Tesouro

Directorate-General for Taxation Direcção-Geral dos Impostos

General Inspectorate for Finance Inspecção-Geral de Finanças

Institute for Information Technology Instituto de Informática

Customs Stabilization Fund Fundo de Estabilização Aduaneiro

Taxation Stabilization Fund Fundo de Estabilização Tributário

Public Debt Regularization Fund Fundo de Regularizaçao da Dívida Pública

12. MINISTRY OF JUSTICE MINISTÉRIO DA JUSTIÇA

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Service Auditoria Jurídica

Directorate-General for Fighting Against Corruption, Fraud and Economic-Financial Infractions

Direcção Central para o Combate à Corrupçao, Fraudes e Infracções Económico-Financeiras

Directorate-General for Registers and Other Official Documents

Direcção-Geral dos Registros e Notariado

Directorate-General for Computerized Services

Direcção-Geral dos Serviços de Informática

Directorate-General for Judiciary Services Direcção-Geral dos Serviços Judiciários

Directorate-General for the Prison Service Direcção-Geral dos Serviços Prisionais

Directorate-General for the Protection and Care of Minors Prison Establishments

Direcção-Geral dos Serviços Tutelares de Menores

Ministerial Department responsible for European Law

Gabinete de Direito Europeu

Ministerial Department responsible for Documentation and Comparative Law

Gabinete de Documentação e Direito Comparado

Ministerial Department responsible for Studies and Planning

Gabinete de Estudos e Planeamento

Ministerial Department responsible for Financial Management

Gabinete de Gestão Financeira

Ministerial Department responsible for Planning and Coordinating Drug Control

Gabinete de Planeamento e Coordenação do Combate à Droga

Criminal Investigation Department Polícia Judiciária

Social Services Serviços Sociais

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National Police and Forensic Science Institute

Instituto Nacional de Polícia e Ciências Criminais

Forensic Medicine Institutes Serviços Médico-Legais

Legal Courts Tribunais Judiciais

The High Council of the Judiciary Conselho Superior de Magistratura

Public Prosecutor office Ministério Público

13. MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS MINISTÉRIO DOS NEGÓCIOS ESTRANGEIROS

Secretariat-General Secretaria-Geral

Legal Affairs Department Departamento dos Assuntos Jurídicos

Interministerial Commission for Cooperation

Comissão Interministerial para a cooperação

Interministerial Commission for Community Affairs

Comissão Interministerial para os Assuntos Comunitários

Interministerial Commission for Migration and Portuguese Communities

Comissão Interministerial as Migraçoes e Comunidades Portuguesas

Council of Portuguese Communities Conselho das Comunidades Portuguesas

Directorate-General for Bilateral Relations Direcção-Geral das Relações Bilaterais

Directorate-General for Foreign Policy Direcção-Geral de Política Externa

Directorate-General for Community Affairs

Direcção-Geral dos Assuntos Comunitários

Directorate-General for Consular Affairs and Portuguese Communities

Direcção-Geral dos Assuntos Consulares e Communidades Portuguesas

Directorate-General for Multilateral Affairs

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Ministerial Department por Information and Press

Gabinete de Informação e Imprensa

Diplomatic and Consular Inspectorate Inspecção Diplomática e Consular

Diplomatic Institute Instituto Diplomático

14. MINISTRY FOR QUALIFICATION AND EMPLOYMENT

MINISTÉRIO PARA A QUALIFICAÇÃO E O EMPREGO

Secretariat-General Secretaria-Geral

Interministerial Commission for Employment

Comissão Interministerial para o Emprego

National Council for Health and Safety in the workplace

Conselho Nacional de Higiene e Segurança no Trabalho

Statistics Department Departamento de Estatística

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Studies and Planning Department Departamento de Estudos e Planeamento

European Social Fund Department Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu

Department of European Affairs and External Relations

Departamento para os Assuntos Europeus e Relações Externas

Directorate-General for Employment and Vocational Training

Direcção-Geral do Emprego e Formação Profissional

Directorate-General for Labour Conditions Direcção-Geral das Condições de Trabalho

Legal Department Gabinete Jurídico

Centre for Scientific and Tecnical Information

Centro de Informação Científica e Técnica

15. MINISTRY OF HEALTH MINISTÉRIO DA SAÚDE

Secretariat-General Secretaria-Geral

Department for Studies and Health Planning

Departamento de Estudos e Planeamento da Saúde

Health Human Resource Department Departamento de Recursos Humanos da Saúde

Directorate-General for Health Installations & Equipment

Direcção-Geral das instalações e Equipamentos da Saúde

Directorate-General for Health Direcção-Geral da Saúde

General Inspectorate of Health Inspecção-Geral da Saúde

Institutes of General Clinics Institutos de Clínica Geral

National Health Council Conselho Nacional de Saúde

16. MINISTRY OF SOLIDARITY AND SOCIAL SECURITY

MINISTÉRIO DA SOLIDARIEDADE E SEGURANÇA SOCIAL

Secretariat-General Secretaria-Geral

National Council for Social Economy Conselho Nacional para a Economia Social

National Council for third-age policy Conselho Nacional para a Política de Terceira Idade

National Council for Rehabilitation and Integration of Dissable People

Conselho nacional para a Reabilitação e Integração das pessoas com Deficiência

Department of Statistics, Studies and Planning

Departamento de Estatística, Estudos e Planeamento

Ministerial Department for European Affairs and International Relations

Gabinete de Assuntos Europeus e de Relações Internacionais

Directorate-General for Social Works Direcção-Geral da Acção Social

Directorate-General for Social Security Schemes

Direcção-Geral dos Regimes de Segurança Social

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General Inspectorate for Social Security Inspecção-Geral da Segurança Social

Social Observatory Observatório Social

17. PRESIDENCY OF THE REPUBLIC PRESIDÊNCIA DA REPÚBLICA

Secretariat-General of the Presidency of the Republic

Secretaria-Geral da Presidência da República

18. CONSTITUTIONAL COURT TRIBUNAL CONSTITUCIONAL

19. COURT OF AUDITORS TRIBUNAL DE CONTAS

Directorate-General of the Court of Auditors

Direcção-Geral do Tribunal de Contas

20. OMBUDSMAN PROVEDORIA DE JUSTIÇA

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SLOWENIEN

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. Predsednik Republike Slovenije (President of the Republic of Slovenia)

2. Državni zbor (The National Assembly)

3. Državni svet (The National Council)

4. Varuh človekovih pravic (The Ombudsman)

5. Ustavno sodišče (The Constitutional Court)

6. Računsko sodišče (The Court of Audits)

7. Državna revizijska komisja (The National Review Commission)

8. Slovenska akademija znanosti in umetnosti (The Slovenian Academy of Science and Art)

9. Vladne službe (The Government Services)

10. Ministrstvo za finance (Ministry of Finance)

11. Ministrstvo za notranje zadeve (Ministry of Internal Affairs)

12. Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministry of Foreign Affairs)

13. Ministrstvo za obrambo (Ministry of Defence)26

14. Ministrstvo za pravosodje (Ministry of Justice)

15. Ministrstvo za gospodarstvo (Ministry of the Economy)

16. Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministry of Agriculture, Forestry and Food)

17. Ministrstvo za promet (Ministry of Transport)

18. Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministry of Environment, Spatial Planning and Energy)

19. Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministry of Labour, Family and Social Affairs)

20. Ministrstvo za zdravje (Ministry of Health)

21. Ministrstvo za informacijsko družbo (Ministry of Information Society) 26 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

Page 83: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

83

22. Ministrstvo za šolstvo, znanost in šport (Ministry of Education, Science and Sport)

23. Ministrstvo za kulturo (Ministry of Culture)

24. Vrhovno sodišče Republike Slovenije (The Supreme Court of the Republic of Slovenia)

25. Višja sodišča (Higher Courts)

26. Okrožna sodišča (District Courts)

27. Okrajna sodišča (County Courts)

28. Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (The Supreme Prosecutor of the Republic of Slovenia)

29. Okrožna državna tožilstva (Districts' State Prosecutors)

30. Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Social Attorney of the Republic of Slovenia)

31. Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (National Attorney of the Republic of Slovenia)

32. Upravno sodišče Republike Slovenije (Administrative Court of the Republic of Slovenia)

33. Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat of Minor Offenses of the Republic of Slovenia)

34. Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Higher Labour and Social Court)

35. Delovna sodišča (Labour Courts)

36. Sodniki za prekrške (Judges of Minor Offenses)

37. Upravne enote (Local Administration Units)

Page 84: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

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SLOWAKEI

(nur der englische Text ist verbindlich)

Ministries and other State administration authorities (Ministerien und sonstige staatliche Verwaltungsbehörden):

Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (The Office of the President of the Slovak Republic)

Národná rada Slovenskej republiky (National Council of the Slovak Republic)

Úrad vlády Slovenskej republiky (The Office of the Government of the Slovak Republic)

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministry of Foreign Affairs)

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Economy of the Slovak Republic)

Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministry of Defence of the Slovak Republic)27

Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministry of the Interior of the Slovak Republic)

Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministry of Finance of the Slovak Republic)

Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministry of Culture of the Slovak Republic)

Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministry of Health of the Slovak Republic)

Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic)

Ministerstvo školstva Slovenskej republiky (Ministry of Education of the Slovak Republic)

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministry of Justice of the Slovak Republic)

Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministry of Environment of the Slovak Republic)

Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Agriculture of the Slovak Republic)

Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky (Ministry of Transport, Posts and Telecommunication of the Slovak Republic)

Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministry of Construction and Regional Development of the Slovak Republic)

Ústavný súd Slovenskej republiky (Constitutional Court of the Slovak Republic) 27 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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Najvyšší súd Slovenskej republiky (Supreme Court of the Slovak Republic)

Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Public Prosecution of the Slovak Republic)

Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Supreme Audit Office of the Slovak Republic)

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Antimonopoly Office of the Slovak Republic)

Úrad pre verejné obstarávanie (Office for Public Procurement)

Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistical Office of the Slovak Republic)

Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Office of the Land Register of the Slovak Republic)

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic)

Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Telecommunications Office of the Slovak Republic)

Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Industrial Property Office of the Slovak Republic)

Úrad pre finančný trh (Office for the Finance Market)

Národný bezpečnostný úrad (National Security Office)

Poštový úrad (Post Office)

Úrad na ochranu osobných údajov (Office for Personal Data Protection)

Kancelária verejného ochrancu práv (Ombudsman's Office)

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FINNLAND

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. OFFICE OF THE CHANCELLOR OF JUSTICE OIKEUSKANSLERINVIRASTO

2. MINISTRY OF TRADE AND INDUSTRY KAUPPA-JA TEOLLISUUSMINISTERIÖ

National Consumer Administration Kuluttajavirasto

National Food Administration Elintarvikevirasto

Office of Free Competition Kilpailuvirasto

Council of Free Competition Kilpailuneuvosto

Office of the Consumer Ombudsman Kuluttaja-asiamiehen toimisto

Consumer Complaint Board Kuluttajavalituslautakunta

National Board of Patents and Registration Patentti- ja rekisterihallitus

3. MINISTRY OF TRANSPORT AND COMMUNICATIONS

LIIKENNEMINISTERIÖ

Telecommunications Administration Centre Telehallintokeskus

4. MINISTRY OF AGRICULTURE AND FORESTRY

MAA- JA METSÄTALOUSMINISTERIÖ

National Land Survey of Finland Maanmittauslaitos

5. MINISTRY OF JUSTICE OIKEUSMINISTERIÖ

The Office of the Data Protection Ombudsman

Tietosuojavaltuutetun toimisto

Courts of Law Tuomioistuinlaitos – Korkein oikeus – Korkein hallinto-oikeus – Hovioikeudet – Käräjäoikeudet – Lääninoikeudet – Markkinatuomioistuin – Työtuomioistuin – Vakuutusoikeus – Vesioikeudet

Prison Administration Vankeinhoitolaitos

6. MINISTRY OF EDUCATION OPETUSMINISTERIÖ

National Board of Education Opetushallitus

National Office of Film Censorship Valtion elokuvatarkastamo

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7. MINISTRY OF DEFENCE28 PUOLUSTUSMINISTERIÖ

Defence Forces Puolustusvoimat

8. MINISTRY OF THE INTERIOR SISÄASIAINMINISTERIÖ

Population Register Centre Väestörekisterikeskus

Central Criminal Police Keskusrikospoliisi

Mobile Police Liikkuva poliisi

Frontier Guard Rajavartiolaitos

9. MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND HEALTH

SOSIAALI- JA TERVEYSMINISTERIÖ

Unemployment Appeal Board Työttömyysturvalautakunta

Appeal Tribunal Tarkastuslautakunta

National Agency for Medicines Lääkelaitos

National Board of Medicolegal Affairs Terveydenhuollon oikeusturvakeskus

State Accident Office Tapaturmavirasto

Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety

Säteilyturvakeskus

Reception Centres for Asylum Seekers Valtion turvapaikan hakijoiden vastaanotto-keskukset

10. MINISTRY OF LABOUR TYÖMINISTERIÖ

National Conciliators' Office Valtakunnansovittelijain toimisto

Labour Council Työneuvosto

11. MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS ULKOASIAINMINISTERIÖ

12. MINISTRY OF FINANCE VALTIOVARAINMINISTERIÖ

State Economy Controller's Office Valtiontalouden tarkastusvirasto

State Treasury Office Valtiokonttori

Valtion työmarkkinalaitos

Verohallinto

Tullihallinto

Valtion vakuusrahasto

13. MINISTRY OF ENVIRONMENT YMPÄRISTÖMINISTERIÖ

National Board of Waters and Environment Vesi- ja ympäristöhallitus

28 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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SCHWEDEN

(nur der englische Text ist verbindlich)

Royal Academy of Fine Arts Akademien för de fria konsterna

Public Law-Service Offices (26) Allmänna advokatbyråerna (26)

National Board for Consumer Complaints Allmänna reklamationsnämnden

National Board of Occupational Safety and Health

Arbetarskyddsstyrelsen

Labour Court Arbetsdomstolen

National Agency for Government Employers

Arbetsgivarverket

National Institute for Working Life Arbetslivsinstitutet

National Labour Market Board Arbetsmarknadsstyrelsen

Board of Occupational Safety and Health for Government Employees

Arbetsmiljönämnd, statliga sektorns

Museum of Architecture Arkitekturmuseet

National Archive of Recorded Sound and Moving Images

Arkivet för ljud och bild

The Office of the Childrens' Ombudsman Barnombudsmannen

Swedish Council on Technology Assessment in Health Care

Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens

Royal Library Biblioteket, Kungliga

National Board of Film Censors Biografbyrå, statens

Dictionary of Swedish Biography Biografiskt lexikon, svenskt

Swedish Accounting Standards Board Bokföringsnämnden

National Housing Credit Guarantee Board Bostadskreditnämnd, statens (BKN)

National Housing Board Boverket

National Council for Crime Prevention Brottsförebyggande rådet

Criminal Victim Compensation and Support Authority

Brottsoffermyndigheten

Council for Building Research Byggforskningsrådet

Central Committee for Laboratory Animals Centrala försöksdjursnämnden

National Board of Student Aid Centrala studiestödsnämnden

Data Inspection Board Datainspektionen

Ministries (Government Departments) Departementen

National Courts Administration Domstolsverket

National Electrical Safety Board Elsäkerhetsverket

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Export Credits Guarantee Board Exportkreditnämnden

Financial Supervisory Authority Finansinspektionen

National Board of Fisheries Fiskeriverket

Aeronautical Research Institute Flygtekniska försöksanstalten

National Institute of Public Health Folkhälsoinstitutet

Council for Planning and Co-ordination of Research

Forskningsrådsnämnden

National Fortifications Administration Fortifikationsverket

Förhandlare (K 1996:01) för statens köp av färjetrafik till och från Gotland

National Conciliators' Office Förlikningsmannaexpedition, statens

National Defence Research Establishment Försvarets forskningsanstalt

Defence Material Administration Försvarets materielverk

National Defence Radio Institute Försvarets radioanstalt

Swedish Museums of Military History Försvarshistoriska museer, statens

National Defence College Försvarshögskolan

The Swedish Armed Forces Försvarsmakten

Social Insurance Offices Försäkringskassorna

Geological Survey of Sweden Geologiska undersökning, Sveriges

Geotechnical Institute Geotekniska institut, statens

The National Rural Development Agency Glesbygdsverket

Graphic Institute and the Graduate School of Communications

Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning

The Swedish Broadcasting Commission Granskningsnämnden för Radio och TV

Swedish Government Seamen's Service Handelsflottans kultur- och fritidsråd

Ombudsman for the Disabled Handikappombudsmannen

Board of Accident Investigation Haverikommission, statens

Courts of Appeal (6) Hovrätterna (6)

Council for Research in the Humanities and Social Sciences

Humanistisk-samhällsvetenskapliga forskningsrådet

Regional Rent and Tenancies Tribunals (12)

Hyres- och arendenämnder (12)

Remand Prisons (28) Häktena (28)

Committee on Medical Responsibility Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd

National Agency for Higher Education Högskoleverket

Supreme Court Högsta domstolen

Register Authority for Floating Charges Inskrivningsmyndigheten för företagsinteckningar

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National Institute for Psycho-Social Factors and Health

Institut för psykosocial miljömedicin, statens

National Institute for Regional Studies Institut för regionalforskning, statens

Swedish Institute of Space Physics Institutet för rymdfysik

Swedish Immigration Board Invandrarverk, statens

Swedish Board of Agriculture Jordbruksverk, statens

Office of the Chancellor of Justice Justitiekanslern

Office of the Equal Opportunities Ombudsman

Jämställdhetsombudsmannen

National Judicial Board of Public Lands and Funds

Kammarkollegiet

Administrative Courts of Appeal (4) Kammarrätterna (4)

National Chemicals Inspectorate Kemikalieinspektionen

National Board of Trade Kommerskollegium

Swedish Transport and Communications Research Board

Kommunikationsforskningsberedningen

National Franchise Board for Environment Protection

Koncessionsnämnden för miljöskydd

National Institute of Economic Research Konjunkturinstitutet

Swedish Competition Authority Konkurrensverket

College of Arts, Crafts and Design Konstfack

College of Fine Arts Konsthögskolan

National Art Museums Konstmuseer, statens

Arts Grants Committee Konstnärsnämnden

National Art Council Konstråd, statens

National Board for Consumer Policies Konsumentverket

Armed Forces Archives Krigsarkivet

National Laboratory of Forensic Science Kriminaltekniska laboratorium, statens

Correctional Regional Offices (6) Kriminalvårdens regionkanslier (6)

National/Local Institutions (68) Kriminalvårdsanstalterna (68)

National Paroles Board Kriminalvårdsnämnden

National Prison and Probation Administration

Kriminalvårdsstyrelsen

Enforcement Services (24) Kronofogdemyndigheterna (24)

National Council for Cultural Affairs Kulturråd, statens

Swedish Coast Guard Kustbevakningen

Nuclear-Power Inspectorate Kärnkraftsinspektion, statens

National Land Survey Lantmäteriverket

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Royal Armoury Livrustkammaren/Skoklosters slott/ Hallwylska museet

National Food Administration Livsmedelsverk, statens

The National Gaming Board Lotteriinspektionen

Medical Products Agency Läkemedelsverket

County Labour Boards (24) Länsarbetsnämnderna (24)

County Administrative Courts (24) Länsrätterna (24)

County Administrative Boards (24) Länsstyrelserna (24)

National Government Employee Salaries and Pensions Board

Löne- och pensionsverk, statens

Market Court Marknadsdomstolen

Medical Research Council Medicinska forskningsrådet

Swedish Meteorological and Hydrological Institute

Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges

Armed Forces Staff and War College Militärhögskolan

Swedish National Collections of Music Musiksamlingar, statens

Museum of Natural History Naturhistoriska riksmuseet

Natural Science Research Council Naturvetenskapliga forskningsrådet

National Environmental Protection Agency Naturvårdsverket

Scandinavian Institute of African Studies Nordiska Afrikainstitutet

Nordic School of Public Health Nordiska hälsovårdshögskolan

Nordic Institute for Studies in Urban and Regional Planning

Nordiska institutet för samhällsplanering

Nordic Museum Nordiska museet, stiftelsen

Swedish Delegation of the Nordic Council Nordiska rådets svenska delegation

Recorders Committee Notarienämnden

National Board for Intra Country Adoptions

Nämnden för internationella adoptionsfrågor

National Board for Public Procurement Nämnden för offentlig upphandling

National Fund for Administrative Development

Statens förnyelsefond

Swedish National Committee for Contemporary Art Exhibitions Abroad

Nämnden för utställning av nutida svensk konst i utlandet

National Board for Industrial and Technical Development

Närings- och teknikutvecklingsverket (NUTEK)

Office of the Ethnic Discrimination Ombudsman; Advisory Committee on Questions Concerning Ethnic Discrimination

Ombudsmannen mot etnisk diskriminering; nämnden mot etnisk diskriminering

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Court of Patent Appeals Patentbesvärsrätten

Patents and Registration Office Patent- och registreringsverket

Co-ordinated Population and Address Register

Person- och adressregisternämnd, statens

Swedish Polar Research Secretariat Polarforskningssekretariatet

Press Subsidies Council Presstödsnämnden

National Library for Psychology and Education

Psykologisk-pedagogiska bibliotek, statens

The Swedish Radio and TV Authority Radio- och TV-verket

Governmental Central Services Office Regeringskansliets förvaltningsavdelning

Supreme Administrative Court Regeringsrätten

Central Board of National Antiquities and National Historical Museums

Riksantikvarieämbetet och statens historiska museer

National Archives Riksarkivet

Bank of Sweden Riksbanken

Administration Department of the Swedish Parliament

Riksdagens förvaltningskontor

The Parliamentary Ombudsmen Riksdagens ombudsmän, JO

The Parliamentary Auditors Riksdagens revisorer

National Social Insurance Board Riksförsäkringsverket

National Debt Office Riksgäldskontoret

National Police Board Rikspolisstyrelsen

National Audit Bureau Riksrevisionsverket

National Tax Board Riksskatteverket

Travelling Exhibitions Service Riksutställningar, Stiftelsen

Office of the Prosecutor-General Riksåklagaren

National Space Board Rymdstyrelsen

Council for Working Life Research Rådet för arbetslivsforskning

National Rescue Services Board Räddningsverk, statens

Regional Legal-aid Authority Rättshjälpsmyndigheten

National Board of Forensic Medicine Rättsmedicinalverket

Sami (Lapp) School Board Sameskolstyrelsen och sameskolor

Sami (Lapp) Schools

National Maritime Administration Sjöfartsverket

National Maritime Museums Sjöhistoriska museer, statens

Local Tax Offices (24) Skattemyndigheterna (24)

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Swedish Council for Forestry and Agricultural Research

Skogs- och jordbrukets forskningsråd, SJFR

National Board of Forestry Skogsstyrelsen

National Agency for Education Skolverk, statens

Swedish Institute for Infectious Disease Control

Smittskyddsinstitutet

National Board of Health and Welfare Socialstyrelsen

Swedish Council for Social Research Socialvetenskapliga forskningsrådet

National Inspectorate of Explosives and Flammables

Sprängämnesinspektionen

Statistics Sweden Statistiska centralbyrån

Agency for Administrative Development Statskontoret

National Institute of Radiation Protection Strålskyddsinstitut, statens

Swedish International Development Cooperation Authority

Styrelsen för internationellt utvecklings- samarbete, SIDA

National Board of Psychological Defence and Conformity Assessment

Styrelsen för psykologiskt försvar

Swedish Board for Accreditation Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll

Swedish Institute Svenska Institutet, stiftelsen

Library of Talking Books and Braille Publications

Talboks- och punktskriftsbiblioteket

Swedish Research Council for Engineering Sciences

Teknikvetenskapliga forskningsrådet

National Museum of Science and Technology

Tekniska museet, stiftelsen

District and City Courts (97) Tingsrätterna (97)

Judges Nomination Proposal Committee Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet

Armed Forces’ Enrolment Board Totalförsvarets pliktverk

Swedish Board of Customs Tullverket

Swedish Tourist Authority Turistdelegationen

The National Board of Youth Affairs Ungdomsstyrelsen

Universities and University Colleges Universitet och högskolor

Aliens Appeals Board Utlänningsnämnden

National Seed Testing and Certification Institute

Utsädeskontroll, statens

National Water Supply and Sewage Tribunal

Vatten- och avloppsnämnd, statens

National Agency for Higher Education Verket för högskoleservice (VHS)

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National Veterinary Institute Veterinärmedicinska anstalt, statens

Swedish National Road and Transport Research Institute

Väg- och transportforskningsinstitut, statens

National Plant Variety Board Växtsortnämnd, statens

Labour Inspectorate Yrkesinspektionen

Public Prosecution Authorities incl. County Public Prosecution Authority and District Prosecution Authority

Åklagarmyndigheterna inkl. läns- och distriktsåklagarmyndigheterna

National Board of Civil Emergency Preparedness

Överstyrelsen för civil beredskap

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VEREINIGTES KÖNIGREICH

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. CABINET OFFICE

Civil Service College

Office of Public Services

The Buying Agency

Parliamentary Counsel Office

Central Comuter and Telecommunications Agency (CCTA)

2. CENTRAL OFFICE OF INFORMATION

3. CHARITY COMMISSION

4. CROWN PROSECUTION SERVICE

5. CROWN ESTATE COMMISSIONERS (VOTE EXPENDITURE ONLY)

6. CUSTOMS AND EXCISE DEPARTMENT

7. DEPARTMENT FOR INTERNATIONAL DEVELOPMENT

8. DEPARTMENT FOR NATIONAL SAVINGS

9. DEPARTMENT FOR EDUCATION AND EMPLOYMENT

Higher Education Funding Council for England

Office of Manpower Economics

10. DEPARTMENT OF HEALTH

Central Council for Education and Training in Social Work

Dental Practice Board

English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors

National Health Service Authorities and Trusts

Prescription Pricing Authority

Public Health Laboratory Service Board

U.K. Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting

11. DEPARTMENT OF NATIONAL HERITAGE

British Library

British Museum

Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)

Imperial War Museum

Museums and Galleries Commission

National Gallery

National Maritime Museum

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National Portrait Gallery

Natural History Museum

Royal Commission on Historical Manuscripts

Royal Commission on Historical Monuments of England

Royal Fine Art Commission (England)

Science Museum

Tate Gallery

Victoria and Albert Museum

Wallace Collection

12. DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY

Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

Regional Medical Service

Independent Tribunal Service

Disability Living Allowance Advisory Board

Occupational Pensions Board

Social Security Advisory Committee

13. DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

Building Research Establishment Agency

Commons Commission

Countryside Commission

Valuation tribunal

Rent Assessment Panels

Royal Commission on Environmental Pollution

14. DEPARTMENT OF THE PROCURATOR GENERAL AND TREASURY SOLICITOR

Legal Secretariat to the Law Officers

15. DEPARTMENT OF TRADE AND INDUSTRY

National Weights and Measures Laboratory

Domestic Coal Consumers' Council

Electricity Committees

Gas Consumers' Council

Central Transport Consultative Committees

Monopolies and Mergers Commission

Patent Office

Employment Appeal Tribunal

Industrial Tribunals

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16. DEPARTMENT OF TRANSPORT

Coastguard Services

17. EXPORT CREDITS GUARANTEE DEPARTMENT

18. FOREIGN AND COMMONWEALTH OFFICE

Wilton Park Conference Centre

19. GOVERNMENT ACTUARY'S DEPARTMENT

20. GOVERNMENT COMMUNICATIONS HEADQUARTERS

21. HOME OFFICE

Boundary Commission for England

Gaming Board for Great Britain

Inspectors of Constabulary

Parole Board and Local Review Committees

22. HOUSE OF COMMONS

23. HOUSE OF LORDS

24. INLAND REVENUE, BOARD OF

25. INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE

26. LORD CHANCELLOR'S DEPARTMENT

Combined Tax Tribunal

Council on Tribunals

Immigration Appellate Authorities

Immigration Adjudicators

Immigration Appeal Tribunal

Lands Tribunal

Law Commission

Legal Aid Fund (England and Wales)

Pensions Appeal Tribunals

Public Trust Office

Office of the Social Security Commissioners

Supreme Court Group (England and Wales)

Court of Appeal – Criminal

Circuit Offices and Crown, County and Combined Courts (England & Wales)

Transport Tribunal

27. MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD

Agricultural Dwelling House Advisory Committees

Agricultural Land Tribunals

Agricultural Wages Board and Committees

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Cattle Breeding Centre

Plant Variety Rights Office

Royal Botanic Gardens, Kew

28. MINISTRY OF DEFENCE29

Meteorological Office

Procurement Executive

29. NATIONAL AUDIT OFFICE

30. NATIONAL INVESTMENT AND LOANS OFFICE

31. NORTHERN IRELAND COURT SERVICE

Coroners Courts

County Courts

Court of Appeal and High Court of Justice in Northen Ireland

Crown Court

Enforcement of Judgements Office

Legal Aid Fund

Magistrates Court

Pensions Appeals Tribunals

32. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF AGRICULTURE

33. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF ECONOMIC DEVELOPMENT

34. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF EDUCATION

35. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

36. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF FINANCE AND PERSONNEL

37. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SERVICES

38. NORTHERN IRELAND OFFICE

Crown Solicitor's Office

Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

Northern Ireland Forensic Science Laboratory

Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland

Police Authority for Northern Ireland

Probation Board for Northern Ireland

State Pathologist Service

39. OFFICE OF FAIR TRADING

29 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.

(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)

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99

40. OFFICE FOR NATIONAL STATISTICS

National Health Service Central Register

41. OFFICE OF THE PARLIAMENTARY COMMISSIONER FOR ADMINISTRATION AND HEALTH SERVICE COMMISSIONERS

42. PAYMASTER GENERAL'S OFFICE

43. POSTAL BUSINESS OF THE POST OFFICE

44. PRIVY COUNCIL OFFICE

45. PUBLIC RECORD OFFICE

46. REGISTRY OF FRIENDLY SOCIETIES

47. ROYAL COMMISSION ON HISTORICAL MANUSCRIPTS

48. ROYAL HOSPITAL, CHELSEA

49. ROYAL MINT

50. SCOTLAND, CROWN OFFICE AND PROCURATOR

Fiscal Service

51. SCOTLAND, REGISTERS OF SCOTLAND

52. SCOTLAND, GENERAL REGISTER OFFICE

53. SCOTLAND, LORD ADVOCATE'S DEPARTMENT

54. SCOTLAND, QUEEN'S AND LORD TREASURER'S REMEMBRANCER

55. SCOTTISH COURTS ADMINISTRATION

Accountant of Court's Office

Court of Justiciary

Court of Session

Lands Tribunal for Scotland

Pensions Appeal Tribunals

Scottish Land Court

Scottish Law Commission

Sheriff Courts

Social Security Commissioners' Office

56. THE SCOTTISH OFFICE CENTRAL SERVICES

57. THE SCOTTISH OFFICE AGRICULTURE AND FISHERIES DEPARTMENT:

Crofters Commission

Red Deer Commission

Royal Botanic Garden, Edinburgh

58. THE SCOTTISH OFFICE INDUSTRY DEPARTMENT

59. THE SCOTTISH OFFICE EDUCATION DEPARTMENT

National Galleries of Scotland

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National Library of Scotland

National Museums of Scotland

Scottish Higher Education Funding Council

60. THE SCOTTISH OFFICE ENVIRONMENT DEPARTMENT

Rent Assesment Panel and Committees

Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

Royal Fine Art Commission for Scotland

61. THE SCOTTISH OFFICE HOME AND HEALTH DEPARTMENTS

HM Inspectorate of Constabulary

Local Health Councils

National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland

Parole Board for Scotland and Local Review Committees

Scottish Council for Postgraduate Medical Education

Scottish Crime Squad

Scottish Criminal Record Office

Scottish Fire Service Training School

Scottish National Health Service Authorities and Trusts

Scottish Police College

62. SCOTTISH RECORD OFFICE

63. HM TREASURY

64. WELSH OFFICE

Royal Commission of Ancient and Historical Monuments in Wales

Welsh National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting

Local Government Boundary Commission for Wales

Valuation Tribunals (Wales)

Welsh Higher Education Finding Council

Welsh National Health Service Authorities and Trusts

Welsh Rent Assessment Panels

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3. LISTE DER WAREN UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE VON DEN VERTEIDIGUNGSMINISTERIEN BELGIENS, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, ESTLANDS, GRIECHENLANDS, SPANIENS, FRANKREICHS, IRLANDS, ITALIENS, ZYPERNS, LETTLANDS, LITAUENS, LUXEMBURGS, UNGARNS, MALTAS, DER NIEDERLANDE, ÖSTERREICHS, POLENS, PORTUGALS, SLOWENIENS, DER SLOWAKEI, FINNLANDS, SCHWEDENS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERWORBEN WERDEN UND UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26: Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen: ex 2710: Spezialbenzine (ausgenommen Österreich) Heiz- und Kraftstoffe (nur Österreich)

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ausgenommen: ex 2809: Sprengstoffe ex 2813: Sprengstoffe ex 2814: Tränengas ex 2828: Sprengstoffe ex 2832: Sprengstoffe ex 2839: Sprengstoffe ex 2850: Giftige Stoffe ex 2851: Giftige Stoffe ex 2854: Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen: ex 2903: Sprengstoffe ex 2904: Sprengstoffe ex 2907: Sprengstoffe ex 2908: Sprengstoffe ex 2911: Sprengstoffe ex 2912: Sprengstoffe ex 2913: Giftige Stoffe ex 2914: Giftige Stoffe ex 2915: Giftige Stoffe ex 2921: Giftige Stoffe ex 2922: Giftige Stoffe ex 2923: Giftige Stoffe ex 2926: Sprengstoffe ex 2927: Giftige Stoffe

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ex 2929: Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; leicht entzündliche Stoffe (nur Österreich und Schweden)

ausgenommen (nur Österreich): ex 3601: Schießpulver ex 3602: Zubereitete Sprengstoffe ex 3604: Zündstoffe ex 3608: Sprengstoffe

Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

ausgenommen: ex 3819: Giftige Stoffe (nicht für Schweden)

Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen: ex 3903: Sprengstoffe (nicht für Schweden)

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen: ex 4011: Schussfeste Reifen (nicht für Schweden)

Kapitel 41: Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder (nicht für Österreich)

Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (nicht für Österreich)

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44: Holz und Holzwaren; Holzkohle (nicht für Österreich)

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Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier und Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe (nicht für Österreich)

Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne (nicht für Österreich)

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen (nur Österreich): ex 6505: Militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Waren

Kapitel 70: Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72: Münzen (nur Österreich und Schweden)

Kapitel 73: Eisen und Stahl und Waren daraus

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77: Magnesium und Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

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Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

ausgenommen: ex 8205: Werkzeuge (nicht für Österreich) ex 8207: Werkzeuge, Teile ex 8208: Handwerkzeuge (nur Österreich)

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen: ex 8406: Antriebsmotoren ex 8408: Andere Antriebsmotoren ex 8445: Maschinen ex 8453: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen (nicht für Österreich) ex 8455: Teile von Maschinen der Position 8453 (nicht für Österreich und Schweden) ex 8459: Kernreaktoren (nicht für Österreich und Schweden)

Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon

ausgenommen: ex 8503: Elektrische Zellen und Batterien (nur Österreich) ex 8513: Fernmeldeausrüstungen ex 8515: Übertragungsanlagen

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

ausgenommen: ex 8602: Gepanzerte Lokomotiven, elektrisch ex 8603: Andere gepanzerte Lokomotiven ex 8605: Gepanzerte Wagen ex 8606: Reparaturwagen ex 8607: Wagen

Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

ausgenommen: ex 8708: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 8701: Zugmaschinen ex 8702: Militärfahrzeuge ex 8703: Abschleppwagen ex 8709: Krafträder ex 8714: Anhänger

Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon (nur Österreich)

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Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

ausgenommen: ex 8901: Kriegsschiffe (nur Österreich) ex 8901 A: Kriegsschiffe (ausgenommen Österreich) ex 8903: schwimmende Vorrichtungen (nur Österreich)

Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile für diese Instrumente, Apparate und Geräte

ausgenommen: ex 9005: Fernrohre ex 9013: Verschiedene Instrumente, Laser ex 9014: Fernmessgeräte ex 9028: Elektrische und elektronische Messinstrumente ex 9011: Mikroskope (nicht für Schweden und Österreich) ex 9017: Medizinische Instrumente (nicht für Schweden und Österreich) ex 9018: Mechanische therapeutische Apparate (nicht für Schweden und Österreich) ex 9019: Orthopädische Apparate (nicht für Schweden und Österreich) ex 9020: Röntgengeräte (nicht für Schweden und Österreich)

Kapitel 91: Uhren und Teile davon

Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94: Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren

ausgenommen: ex 9401 A: Flugzeugsitze (nicht für Österreich)

Kapitel 95: Waren aus Schnitz- oder Formstoffen

Kapitel 96: Bürstenwaren, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 97: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon (nur Österreich und Schweden)

Kapitel 98: Verschiedene Waren

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ANHANG 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND

EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 200 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4

Schwellenwert: 200 000 SZR

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

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LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

1. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

2. EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS IM SINNE DER RICHTLINIE 93/37/EWG

„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung,

– die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

– die Rechtspersönlichkeit besitzt und

– die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die Listen der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG enthalten. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Siehe Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 9.8.1993, S. 54, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228.)

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ANHANG 3

SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS GELTEN

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 400 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 4

Schwellenwert: 400 000 SZR

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

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LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

Die Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/38/EWG, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;

b) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;

c) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

d) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

e) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene30, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG.

Die in Anhang I (Auftraggeber im Bereich Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trink-wasser), Anhang II (Auftraggeber im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom), Anhang VII (Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr), Anhang VIII (Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen) und Anhang IX (Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte) der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen erfüllen die genannten Kriterien. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Siehe Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 9.8.1993, S. 84, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228.)

30 Ausgenommen die in Anhang VI der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten Beschaffungsstellen.

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ANHANG 4

DIENSTLEISTUNGEN

Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen:

Gegenstand CPC-Nr.

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten 6112, 6122, 633, 886

Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurier-dienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

712 (ausgenommen 71235), 7512, 87304

Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

73 (ausgenommen 7321)

Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr

71235, 7321

Fernmeldedienstleistungen 752* (ausgenommen 7524, 7525, 7526)

Finanzdienstleistungen ex 81

a) Versicherungsdienstleistungen 812, 814

b) Bank- und Wertpapierdienstleistungen**

Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken 84

Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung

862

Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung 864

Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen

865, 866***

Dienstleistungen von Architektenbüros und von Ingenieurbüros, Dienstleistungen im Rahmen der Städteplanung und Landschaftsgestaltung, Dienstleistungen im Rahmen der sonstigen wissenschaftlichen und technischen Beratung im Zusammenhang mit der Ingenieurtätigkeit, Dienstleistungen im Rahmen der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung

867

Dienstleistungen im Rahmen der Werbung 871

Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

874, 82201-82206

Vermittlung und Verwaltung von Veröffentlichungs- und Druckereidienstleistungen

88442

Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung

94

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111

Anmerkungen zu Anhang 4

* Ausgenommen Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satelliten-dienstleistungen.

** Ausgenommen Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Emission, Verkauf, Kauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-instrumenten und Tätigkeiten der Zentralbank. In Finnland müssen Zahlungen staat-licher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.

*** Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

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ANHANG 5

BAULEISTUNGEN

Definition „Bauauftrag“:

Bauauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).

Liste der Abteilung 51 CPC

Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

ABSCHNITT 5 BAULEISTUNGEN UND BAUTEN; LAND

ABTEILUNG 51 Bauleistungen

511 Vorbereitende Baustelleneinrichtung

5111 51110 Baustellenerkundung 4510

5112 51120 Abbrucharbeiten 4510

5113 51130 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten 4510

5114 51140 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten 4510

5115 51150 Aufschließung von Lagerstätten 4510

5116 51160 Gerüstbau 4520

512 Bauleistungen im Hochbau

5121 51210 Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen

4520

5122 51220 Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen

4520

5123 51230 Bauleistungen an Lagern und Industriebauten 4520

5124 51240 Bauleistungen an Geschäftsbauten 4520

5125 51250 Bauleistungen an Vergnügungsstätten 4520

5126 51260 Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden

4520

5127 51270 Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden 4520

5128 51280 Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen 4520

5129 51290 Bauleistungen an sonstigen Gebäuden 4520

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Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

513 Tiefbauarbeiten

5131 51310 Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen)

4520

5132 51320 Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen

4520

5133 51330 Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

4520

5134 51340 Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen

4520

5135 51350 Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten)

4520

5136 51360 Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen

4520

5137 Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen

51371 Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen 4520

51372 Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze)

4520

5139 51390 Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a.n.g.

4520

514 5140 51400 Bauleistungen an Fertigteilbauten 4520

515 Spezialbauarbeiten

5151 51510 Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten

4520

5152 51520 Brunnenbau 4520

5153 51530 Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten 4520

5154 51540 Betonarbeiten 4520

5155 51550 Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten

4520

5156 51560 Maurerarbeiten 4520

5159 51590 Sonstige Spezialbauarbeiten 4520

516 Bauinstallationsarbeiten

5161 51610 Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

4530

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Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

5162 51620 Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen

4530

5163 51630 Gasinstallationsarbeiten 4530

5164 Elektroinstallationsarbeiten

51641 Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen

4530

51642 Installation von Feuermeldeanlagen 4530

51643 Installation von Einbruchsicherungen 4530

51644 Installation von Hausantennen 4530

51649 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten 4530

5165 51650 Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall)

4530

5166 51660 Einrichtungen von Zäunen und Geländern 4530

5169 Sonstige Installationsarbeiten

51691 Einbau von Aufzügen und Rolltreppen 4530

51699 Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. 4530

517 Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

5171 51710 Verglasungsarbeiten 4540

5172 51720 Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten 4540

5173 51730 Malerarbeiten 4540

5174 51740 Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten

4540

5175 51750 Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten

4540

5176 51760 Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten

4540

5177 51770 Raumausstattungsarbeiten 4540

5178 51780 Dekorative Arbeiten 4540

5179 51790 Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten

4540

518 5180 51800 Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

4550

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ANLAGEN ZU DEN ANHÄNGEN 2 UND 3

LISTEN DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ANHANG 2

I. BELGIEN

Einrichtungen:

– Archives générales du Royaume et Archives de l'État dans les Provinces - Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën

– Conseil autonome de l'enseignement communautaire - Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs

– Radio et télévision belges, émissions néerlandaises - Belgische Radio en Televisie, Nederlandse uitzendingen

– Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Centre de radio et télévision belge de la Communauté de langue allemande - Centrum voor Belgische Radio en Televisie voor de Duitstalige Gemeenschap)

– Bibliothèque royale Albert Ier - Koninklijke Bibliotheek Albert I

– Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage - Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen

– Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Hulpkas voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekeringen

– Caisse nationale des pensions de retraite et de survie - Rijkskas voor Rust- en Overlevingspensioenen

– Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge - Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden onder Belgische Vlag

– Caisse nationale des calamités - Nationale Kas voor de Rampenschade

– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie diamantaire - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders der Diamantnijverheid

– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie du bois - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders in de Houtnijverheid

– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de batellerie - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart

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– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de chargement, déchargement et manutention de marchandises dans les ports débarcadères, entrepôts et stations (appelée habituellement «Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales des régiones maritimes») - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd: Bijzondere Compensatiekas voor kindertoeslagen van de zeevaartgewesten)

– Centre informatique pour la Région bruxelloise - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest

– Commissariat général de la Communauté flamande pour la coopération internationale - Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap

– Commissariat général pour les relations internationales de la Communauté française de Belgique - Commissariaat-generaal bij de Internationale Betrekkingen van de Franse Gemeenschap van België

– Conseil central de l'économie - Centrale Raad voor het Bedrijfsleven

– Conseil économique et social de la Région wallonne - Sociaal-economische Raad van het Waals Gewest

– Conseil national du travail - Nationale Arbeidsraad

– Conseil supérieur des classes moyennes - Hoge Raad voor de Middenstand

– Office pour les travaux d'infrastructure de l'enseignement subsidié - Dienst voor Infrastructuurwerken van het Gesubsidieerd Onderwijs

– Fondation royale - Koninklijke Schenking

– Fonds communautaire de garantie des bâtiments scolaires - Gemeenschappelijk Waarborgfonds voor Schoolgebouwen

– Fonds d'aide médicale urgente - Fonds voor Dringende Geneeskundige Hulp

– Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeitsongevallen

– Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor Beroepsziekten

– Fonds des routes - Wegenfonds

– Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises - Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen Ontslagen Werknemers

– Fonds national de garantie pour la réparation des dégâts houillers - Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnschade

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– Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers

– Fonds pour le financement des prêts à des États étrangers - Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten

– Fonds pour la rémunération des mousses enrôlés à bord des bâtiments de pêche - Fonds voor Scheepsjongens aan Boord van Vissersvaartuigen

– Fonds wallon d'avances pour la réparation des dommages provoqués par des pompages et des prises d'eau souterraine - Waals Fonds van Voorschotten voor het Herstel van de Schade veroorzaakt door Grondwaterzuiveringen en Afpompingen

– Institut d'aéronomie spatiale - Instituut voor Ruimte-aëronomie

– Institut belge de normalisation - Belgisch Instituut voor Normalisatie

– Institut bruxellois de l'environnement - Brussels Instituut voor Milieubeheer

– Institut d'expertise vétérinaire - Instituut voor Veterinaire Keuring

– Institut économique et social des classes moyennes - Economisch en Sociaal Instituut voor de Middenstand

– Institut d'hygiène et d'épidémiologie - Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie

– Institut francophone pour la formation permanente des classes moyennes - Franstalig Instituut voor Permanente Vorming voor de Middenstand

– Institut géographique national - Nationaal Geografisch Instituut

– Institut géotechnique de l'État - Rijksinstituut voor Grondmechanica

– Institut national d'assurance maladie-invalidité - Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering

– Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen

– Institut national des industries extractives - Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven

– Institut national des invalides de guerre, anciens combattants et victimes de guerre - Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers

– Institut pour l'amélioration des conditions de travail - Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden

– Institut pour l'encouragement de la recherche scientifique dans l'industrie et l'agriculture - Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in Nijverheid en Landbouw

– Institut royal belge des sciences naturelles - Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen

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– Institut royal belge du patrimoine artistique - Koninklijk Belgisch Instituut voor het Kunstpatrimonium

– Institut royal de météorologie - Koninklijk Meteorologisch Instituut

– Enfance et famille - Kind en Gezin

– Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen

– Mémorial national du fort de Breendonck - Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonck

– Musée royal de l'Afrique centrale - Koninklijk Museum voor Midden-Afrika

– Musées royaux d'art et d'histoire - Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis

– Musées royaux des beaux-arts de Belgique - Koninklijke Musea voor Schone Kunsten van België

– Observatoire royal de Belgique - Koninklijke Sterrenwacht van België

– Office belge de l'économie et de l'agriculture - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw

– Office belge du commerce extérieur - Belgische Dienst voor Buitenlandse Handel

– Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire - Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie ten behoeve van de Leden van de Militaire Gemeenschap

– Office de la naissance et de l'enfance - Dienst voor Borelingen en Kinderen

– Office de la navigation - Dienst voor de Scheepvaart

– Office de promotion du tourisme de la Communauté française - Dienst voor de Promotie van het Toerisme van de Franse Gemeenschap

– Office de renseignements et d'aide aux familles des militaires - Hulp- en Informatiebureau voor Gezinnen van Militairen

– Office de sécurité sociale d'outre-mer - Dienst voor Overzeese Sociale Zekerheid

– Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers

– Office national de l'emploi - Rijksdienst voor de Arbeidsvoorziening

– Office national des débouchés agricoles et horticoles - Nationale Dienst voor Afzet van Land - en Tuinbouwprodukten

– Office national de sécurité sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

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– Office national de sécurité sociale des administrations provinciales et locales - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid van de Provinciale en Plaatselijke Overheidsdiensten

– Office national des pensions - Rijksdienst voor Pensioenen

– Office national des vacances annuelles - Rijksdienst voor de Jaarlijkse Vakantie

– Office national du lait - Nationale Zuiveldienst

– Office régional bruxellois de l'emploi - Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling

– Office régional et communautaire de l'emploi et de la formation - Gewestelijke en Gemeenschappelijke Dienst voor Arbeidsvoorziening en Vorming

– Office régulateur de la navigation intérieure - Dienst voor Regeling der Binnenvaart

– Société publique des déchets pour la Région flamande - Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest

– Orchestre national de Belgique - Nationaal Orkest van België

– Organisme national des déchets radioactifs et des matières fissiles - Nationale Instelling voor Radioactief Afval en -Splijtstoffen

– Palais des beaux-arts - Paleis voor Schone Kunsten

– Pool des marins de la marine marchande - Pool van de Zeelieden ter Koopvaardij

– Port autonome de Charleroi - Autonome Haven van Charleroi

– Port autonome de Liège - Autonome Haven van Luik

– Port autonome de Namur - Autonome Haven van Namen

– Radio et télévision belges de la Communauté française - Belgische Radio en Televisie van de Franse Gemeenschap

– Régie des bâtiments - Regie der Gebouwen

– Régie des voies aériennes - Regie der Luchtwegen

– Régie des postes - Regie der Posterijen

– Régie des télégraphes et des téléphones - Regie van Telegraaf en Telefoon

– Conseil économique et social pour la Flandre - Sociaal-economische Raad voor Vlaanderen

– Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles - Naamloze Vennootschap Zeekanaal en-Haveninrichtingen van Brussel

– Société du logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées - Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

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– Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschappij

– Théâtre royal de la Monnaie - De Koninklijke Muntschouwburg

– Universités relevant de la Communauté flamande - Universiteiten afhangende van de Vlaamse Gemeenschap

– Universités relevant de la Communauté française - Universiteiten afhangende van de Franse Gemeenschap

– Office flamand de l'emploi et de la formation professionnelle - Vlaamse Dienst voor Arbeidsvoorziening en Beroepsopleiding

– Fonds flamand de construction d'institutions hospitalières et médico-sociales - Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en Medisch-Sociale Instellingen

– Société flamande du logement et sociétés agréées - Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

– Société régionale wallonne du logement et sociétés agréées - Waalse Gewestelijke Maatschappij voor de Huisvesting en erkende maatschappijen

– Société flamande d'épuration des eaux - Vlaamse Maatschappij voor Waterzuivering

– Fonds flamand du logement des familles nombreuses - Vlaams Woningfonds van de Grote Gezinnen

Kategorien:

– les centres publics d'aide sociale (Fürsorgeämter)

– les fabriques d'église (Kirchenämter)

II. DÄNEMARK

Einrichtungen:

– Københavns Havn

– Danmarks Radio

– TV 2/Danmark

– TV2 Reklame A/S

– Danmarks Nationalbank

– A/S Storebæltsforbindelsen

– A/S Øresundsforbindelsen (alene tilslutningsanlæg i Danmark)

– Københavns Lufthavn A/S

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– Byfornyelsesselskabet København

– Tele Danmark A/S mit Tochtergesellschaften:

– Fyns Telefon A/S

– Jydsk Telefon Aktieselskab A/S

– Kjøbenhavns Telefon Aktieselskab

– Tele Sønderjylland A/S

– Telecom A/S

– Tele Danmark Mobil A/S

Kategorien:

– De kommunale havne (kommunale Häfen)

– Andre Forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane)

III. DEUTSCHLAND

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.1. Körperschaften

– wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften

– berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern)

– Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften)

– Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), kassenärztliche Vereinigungen

– Genossenschaften und Verbände

1.2. Anstalten und Stiftungen

die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:

– rechtsfähige Bundesanstalten

– Versorgungsanstalten und Studentenwerke

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– Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen

2. Juristische Personen des Privatrechts

die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:

– Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten)

– Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten)

– Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte)

– Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen)

– Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste)

– Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen)

– Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung)

– Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung)

– Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung)

– Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften)

– Friedhofs- und Bestattungswesen

– Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung)

IV. GRIECHENLAND

Kategorien:

die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen

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V. SPANIEN

Kategorien:

– Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

– Organismos Autónomos de la Administración del Estado (unabhängige Organisationen der Verwaltung des Staates)

– Organismos Autónomos de las Comunidades Autónomas (unabhängige Organisationen autonomer Behörden)

– Organismos Autónomos de las Entidades Locales (unabhängige Organisationen örtlicher Behörden)

– Otras entidades sometidas a la legislación de contratos del Estado español (andere Einrichtungen, die der staatlichen spanischen Gesetzgebung über das Vergabewesen unterliegen)

VI. FRANKREICH

Einrichtungen:

1. staatliche öffentliche Einrichtungen:

1.1. wissenschaftlicher, kultureller und beruflicher Art:

– Collège de France

– Conservatoire national des arts et métiers

– Observatoire de Paris

1.2. im Bereich Wissenschaft und Technologie:

– Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

– Institut national de la recherche agronomique

– Institut national de la santé et de la recherche médicale

– Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM)

1.3. mit Verwaltungscharakter:

– Agence nationale pour l'emploi

– Caisse nationale des allocations familiales

– Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés

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– Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

– Office national des anciens combattants et victimes de la guerre

– Agences financières de bassins

Kategorien:

1. staatliche öffentliche Einrichtungen:

– universités (Universitäten)

– écoles normales d'instituteurs (pädagogische Hochschulen)

2. regionale, departementale und örtliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter:

– collèges (Realschulen)

– lycées (Gymnasien)

– établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser)

– offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen)

3. Gebietskörperschaften:

– syndicats de communes (Gemeindeverbände)

– districts (Distrikte)

– communautés urbaines (städtische Gemeinschaften)

– institutions interdépartementales et interrégionales (interdepartementale und interregionale Einrichtungen)

VII. IRLAND

Einrichtungen:

– Shannon Free Airport Development Company Ltd

– Local Government Computer Services Board

– Local Government Staff Negotiations Board

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– Córas Tráchtála (Irish Export Board)

– Industrial Development Authority

– Irish Goods Council (Promotion of Irish Goods)

– Córas Beostoic agus Feola (CBF) (Irish Meat Board)

– Bord Fáilte Éireann (Irish Tourism Board)

– Údarás na Gaeltachta (Development Authority for Gaeltacht Regions)

– An Bord Pleanála (Irish Planning Board)

Kategorien:

– Third level Educational Bodies of a Public Character (öffentliche Einrichtungen für höhere Bildung)

– National Training, Cultural or Research Agencies (nationale Behörden für Ausbildung, Kultur oder Forschung)

– Hospital Boards of a Public Character (öffentliche Krankenhausbehörden)

– National Health & Social Agencies of a Public Character (nationale, öffentliche Behörden für Gesundheit und Soziales)

– Central & Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden)

VIII. ITALIEN

Einrichtungen:

– Agenzia per la promozione dello sviluppo nel Mezzogiorno

Kategorien:

– Enti portuali e aeroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden)

– Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten)

– Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten)

– Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisici o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie)

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– Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten)

– Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen)

– Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen)

– Consorzi di bonifica (Konsortien für Meliorationen)

– Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung)

– Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete)

– Comunità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen)

– Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen)

– Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten)

– Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten)

IX. LUXEMBURG

Kategorien:

– Les établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind)

– Les établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind)

– Les syndicats de communes créés en vertu de la loi du 14 février 1900 telle qu'elle a été modifiée par la suite (Gemeindeverbände, die nach dem Gesetz vom 14. Februar 1900 mit späteren Änderungen gegründet worden sind)

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X. NIEDERLANDE

Einrichtungen:

– De Nederlandse Centrale Organisatie voor Toegepast Natuurwetenschappelijk Onderzoek (TNO) en de daaronder ressorterende organisaties

Kategorien:

– De waterschappen (Wasserbauverwaltung)

– De instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 8 van de Wet op het Wetenschappelijk Onderwijs (1985), de academische ziekenhuizen (Einrichtungen wissenschaftlicher Bildung, genannt in Artikel 8 des Gesetzes über wissenschaftliche Bildung (1985), die Universitätskliniken)

XI. PORTUGAL

Kategorien:

– Estabelecimentos públicos de ensino investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit)

– Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter)

– Fundações públicas (öffentliche Stiftungen)

– Administrações gerais e juntas autonómas (allgemeine Verwaltungen und unabhängige Beiräte)

XII. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einrichtungen:

– Central Blood Laboratories Authority

– Design Council

– Health and Safety Executive

– National Research Development Corporation

– Public Health Laboratory Services Board

– Advisory, Conciliation and Arbitration Service

– Commission for the New Towns

– Development Board For Rural Wales

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– English Industrial Estates Corporation

– National Rivers Authority

– Northern Ireland Housing Executive

– Scottish Enterprise

– Scottish Homes

– Welsh Development Agency

Kategorien:

– Universities and polytechnics, maintained schools and colleges (Hochschulen und polytechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges)

– National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien)

– Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen)

– Fire Authorities (Feuerwehrbehörden)

– National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)

– Police Authorities (Polizeibehörden)

– New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt)

– Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung)

XIII. ÖSTERREICH

alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterliegen

XIV. FINNLAND

öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne gewerblichen Charakter

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XV. SCHWEDEN

alle nichtgeweblichen Einrichtungen, deren Beschaffungen der Aufsicht der Nationalen Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen

XVI. TSCHECHISCHE REPUBLIK

– Fond národního majetku (National Property Fund)

– Pozemkový fond (Land Fund)

und die sonstigen staatlichen Fonds

– Česká národní banka (Czech National Bank)

– Česká televize (Czech Television)

– Český rozhlas (Czech Radio)

– Rada pro rozhlasové a televizní vysílání (The Council for Radio and Television Broadcasting)

– Česká konsolidační agentura (Czech Consolidation Agency)

– Krankenkassen

– Universitäten

und die sonstigen juristischen Personen, die durch besonderes Gesetz gegründet worden sind und die nach den Haushaltsvorschriften für ihre Tätigkeit Mittel aus dem Staatshaushalt, staatlichen Fonds, Beiträgen internationaler Einrichtungen, dem Haushalt der Bezirksverwaltung oder den Haushalten selbstverwalteter Gebietskörperschaften verwenden

XVII. ESTLAND

Einrichtungen:

– Eesti Kunstiakadeemia (Estonian Academy of Arts)

– Eesti Liikluskindlustuse Fond (Estonian Traffic Insurance Foundation)

– Eesti Muusikaakadeemia (Estonian Academy of Music)

– Eesti Põllumajandusülikool (Estonian Agricultural University)

– Eesti Raadio (Estonian Radio)

– Eesti Teaduste Akadeemia (Estonian Academy of Sciences)

– Eesti Televisioon (Estonian Television)

– Hoiuste Tagamise Fond (Deposit Guarantee Fund)

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– Hüvitusfond (Compensation Fund)

– Kaitseliidu Peastaap (The Defence League Headquarters)

– Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut (National Institute of Chemical Physics and Biophysics)

– Keskhaigekassa (Central Health Insurance Fund)

– Kultuurkapital (Cultural Endowment of Estonia)

– Notarite Koda (The Chamber of Notaries)

– Rahvusooper Estonia (Estonian National Opera)

– Rahvusraamatukogu (National Library of Estonia)

– Tallinna Pedagoogikaülikool (Tallinn Pedagogical University)

– Tallinna Tehnikaülikool (Tallinn Technical University)

– Tartu Ülikool (University of Tartu)

Kategorien:

die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen

XVIII. ZYPERN

– Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου ∆υναµικού Κύπρου (Human Resource Development Authority)

– Αρχή Κρατικών Εκθέσεων (Cyprus State Fair Authority)

– Επιτροπή Σιτηρών Κύπρου (Cyprus Grain Commission)

– Επιστηµονικό Τεχνικό Επιµελητήριο Κύπρου (Scientific and Technical Chamber of Cyprus)

– Θεατρικός Οργανισµός Κύπρου (National Theatre of Cyprus)

– Κυπριακός Οργανισµός Αθλητισµού (Cyprus Sports Organisation)

– Κυπριακός Οργανισµός Τουρισµού (Cyprus Tourism Organization)

– Κυπριακός Οργανισµός Αναπτύξεως Γης (Cyprus Land Development Corporation)

– Οργανισµός Γεωργικής Ασφαλίσεως (Agricultural Insurance Organisation)

– Οργανισµός Κυπριακής Γαλακτοκοµικής Βιοµηχανίας (Cyprus Milk Industry Organisation)

– Οργανισµός Νεολαίας Κύπρου (Youth Board of Cyprus)

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– Οργανισµός Χρηµατοδοτήσεως Στέγης (Housing Finance Corporation)

– Συµβούλια Αποχετεύσεων (Sewerage Boards)

– Συµβούλια Σφαγείων (Slaughterhouse Boards)

– Σχολικές Εφορίες (School Boards)

– Χρηµατιστήριο Αξιών Κύπρου (Cyprus Stock Exchange)

– Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς Κύπρου (Cyprus Securities and Exchange Commission)

– Πανεπιστήµιο Κύπρου (University of Cyprus)

– Κεντρικός Φορέας Ισότιµης Κατανοµής Βαρών (Central Agency for Equal Distribution of Burdens)

– Αρχή Ραδιοτηλεόρασης Κύπρου – Cyprus Radio-Television Authority

XIX. LETTLAND

Kategorien:

– Bezpeļņas organizācijas, kuras nodibinājusi valsts vai pašvaldība un kuras tiek finansētas no valsts vai pašvaldības budžeta (Non-profit-making organisations established by the State or a local government and which the State budget or a local government budget finances)

– Specializētie bērnu sociālās aprūpes centri (Specialised social care centres for children)

– Specializētie valsts sociālās aprūpes pansionāti (Specialised State social care homes for old people)

– Specializētie valsts sociālās aprūpes un rehabilitācijas centri (Specialised State social care and rehabilitation centres)

– Valsts bibliotēkas (State libraries)

– Valsts muzeji (State museums)

– Valsts teātri (State theatres)

– Valsts un pašvaldību aģentūras (State and local government agencies)

– Valsts un pašvaldību pirmsskolas izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government pre-school education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

– Valsts un pašvaldību interešu izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government institutions of hobby/interest education registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

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– Valsts un pašvaldību profesionālās ievirzes izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government vocational education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

– Valsts un pašvaldību vispārējās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government general education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

– Valsts un pašvaldību pamata un vidējās profesionālās izglītības iestādes un koledžas, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government basic and secondary vocational education institutions and colleges (first level higher professional education institutions) registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

– Valsts un pašvaldību augstākās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government higher education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)

– Valsts zinātniskās institūcijas (State scientific reasearch entities)

– Valsts veselības aprūpes iestādes (State health care establishments)

– Citi publisko tiesību subjekti, kuru darbība nav saistīta ar komercdarbību (Other bodies governed by public law not having a commercial character)

XX. LITAUEN

alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren Beschaffung der Kontrolle durch das Amt für öffentliche Beschaffung und die Regierung der Republik Litauen unterliegt

XXI. UNGARN

Einrichtungen:

– a megyei, illetőleg a regionális fejlesztési tanács (county and regional development council), az elkülönített állami pénzalap kezelője (managing bodies of the separate state fund), a társadalombiztosítás igazgatási szerve (social security administration body)

– a köztestület (public-law corporation) és a köztestületi költségvetési szerv (budgetary organ of a public-law corporation), valamint a közalapítvány (public foundation)

– a Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság (Hungarian News Agency Plc.), a közszolgálati műsorszolgáltatók (public service broadcasters), valamint azok a köz-műsorszolgáltatók, amelyek működését többségében közpénzből finanszírozzák (public broadcasters financed mainly from the public budget)

– az Állami Privatizációs és Vagyonkezelő Részvénytársaság (Hungarian Privatization and State Holding Company)

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– a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság (Hungarian Development Bank Plc.), az a gazdálkodó szervezet, melyben a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság ellenőrző részesedéssel rendelkezik (business organisations on which the Hungarian Development Bank Plc. exercises a dominant influence)

Kategorien:

– egyes központi és önkormányzati költségvetési szervek (certain budgetary organs)

– alapítvány (foundation), társadalmi szervezet (civil society organisations), közhasznú társaság (public benefit company), biztosító egyesület (insurance association), víziközmű-társulat (public utility water works association)

– die Unternehmensverbände, die für den Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder hauptsächlich aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden

XXII. MALTA

1. Kunsill Malti għall-Iżvilupp Ekonomiku u Soċjali (Malta Council for Economic and Social Development)

2. Awtorità tax-Xandir (Broadcasting Authority)

3. MITTS Ltd. (Malta Information Technology and Training Services Ltd.)

4. Awtorità għas-Saħħa u s-Sigurta' fuq il-Post tax-Xogħol (Occupational Health and Safety Authority)

5. Awtorità tad-Djar (Housing Authority)

6. Korporazzjoni għax-Xogħol u t-Taħrig (Employment and Training Corporation)

7. Fondazzjoni għas-Servizzi għall-Ħarsien Soċjali (Foundation for Social Welfare Services)

8. Sedqa

9. Appoġġ

10. Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilita` (National Commission for Persons with Disability)

11. Bord tal-Koperattivi (Cooperatives Board)

12. Fondazzjoni għaċ-Ċentru tal-Kreativita` (Foundation for the Centre of Creativity)

13. Orkestra Nazzjonali (National Orchestra)

14. Kunsill Malti għax-Xjenza u Teknoloġija (Malta Council for Science and Technology)

15. Teatru Manoel (Manoel Theatre)

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16. Dar il-Mediterran għall-Konferenzi (Mediterranean Conference Centre)

17. Bank Ċentrali ta' Malta (Central Bank of Malta)

18. Awtorità għas-Servizzi Finanzjarji ta’ Malta (Malta Financial Services Authority)

19. Borża ta' Malta (Malta Stock Exchange)

20. Awtorità dwar il-Lotteriji u l-Logħob (Lotteries and Gaming Authority)

21. Awtorità ta' Malta dwar ir-Riżorsi (Malta Resources Authority)

22. Kunsill Konsultattiv dwar l-Industrija tal-Bini (Building Industry Consultative Council)

23. Istitut għall-Istudju tat-Turiżmu (Institute of Tourism Studies)

24. Awtorità tat-Turiżmu ta' Malta (Malta Tourism Authority)

25. Awtorità ta' Malta dwar il-Komunikazzjoni (Malta Communications Authority)

26. Korporazzjoni Maltija għall-Iżvilupp (Malta Development Corporation)

27. Istitut għall-Promozzjoni ta' l-Intrapriżi Żgħar (IPSE Ltd)

28. Awtorità ta' Malta dwar l-Istandards (Malta Standards Authority)

29. Awtorità ta' Malta ta' l-Istatistika (Malta Statistics Authority)

30. Laboratorju Nazzjonali ta' Malta (Malta National Laboratory)

31. Metco Ltd

32. MGI / Mimcol

33. Maltapost plc

34. Gozo Channel Co Ltd

35. Awtorità ta' Malta dwar l-Ambjent u l-Ippjanar (Malta Environment and Planning Authority)

36. Fondazzjoni għas-Servizzi Mediċi (Foundation for Medical Services)

37. Sptar Zammit Clapp (Zammit Clapp Hospital)

38. Ċentru Malti għall-Arbitraġġ (Malta Arbitration Centre)

39. Kunsilli Lokali (Local Councils)

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XXIII. POLEN

1. Uniwersytety i szkoły wyższe, wyższe szkoły pedagogiczne, ekonomiczne, rolnicze, artystyczne, teologiczne m.in. (Universities and academic schools, pedagogical, economics, agricultural, artistic, theological academic schools, etc.)

– Uniwersytet w Białymstoku (University of Białystok)

– Uniwersytet Gdański (University of Gdańsk)

– Uniwersytet Śląski (University of Silesia in Katowice )

– Uniwersytet Jagielloński w Krakowie (Jagiellonian University in Cracow)

– Uniwersytet Kardynała Stefana Wyszyńskiego (The Cardinal Stefan Wyszyński University in Warsaw)

– Katolicki Uniwersytet Lubelski (The Catholic University of Lublin)

– Uniwersytet Marii Curie-Skłodowskiej (The Maria-Curie Skłodowska University in Lublin)

– Uniwersytet Łódzki (University of Łódź)

– Uniwersytet Opolski (University of Opole)

– Uniwersytet im. Adama Mickiewicza (The Adam Mickiewicz University in Poznań)

– Uniwersytet Mikołaja Kopernika (The Nicholas Copernicus University in Toruń)

– Uniwersytet Szczeciński (University of Szczecin)

– Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie (University of Warmia and Mazury in Olsztyn)

– Uniwersytet Warszawski (University of Warsaw)

– Uniwersytet Wrocławski (University of Wrocław)

– Uniwersytet Zielonogórski (University of Zielona Góra)

– Akademia Techniczno-Humanistyczna w Bielsku-Białej (Academy of Humanities and Technics in Bielsko Biała)

– Akademia Górniczo-Hutnicza im. St. Staszica w Krakowie (The Stanisław Staszic University of Mining and Metallurgy)

– Politechnika Białostocka (Technical University of Białystok)

– Politechnika Częstochowska (Technical University of Częstochowa)

– Politechnika Gdańska (Technical University of Gdańsk)

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– Politechnika Koszalińska (Technical University of Koszalin)

– Politechnika Krakowska (Technical University of Cracow)

– Politechnika Lubelska (Technical University of Lublin)

– Politechnika Łódzka (Technical University of Łódź)

– Politechnika Opolska (Technical University of Opole)

– Politechnika Poznańska (Technical University of Poznań)

– Politechnika Radomska im. Kazimierza Pułaskiego (The Kazimierz Puławski Technical University in Radom)

– Politechnika Rzeszowska im. Ignacego Łukasiewicza (The Ignacy Łukasiewicz Technical University in Rzeszów)

– Politechnika Szczecińska (Technical University of Szczecin)

– Politechnika Śląska (Technical University of Silesia in Gliwice)

– Politechnika Świętokrzyska (Technical University of Świętokrzyskie in Kielce)

– Politechnika Warszawska (Technical University of Warsaw)

– Politechnika Wrocławska (Technical University of Wroclaw)

– Akademia Morska w Gdyni (Gdynia Maritime University)

– Wyższa Szkoła Morska w Szczecinie (Maritime University Szczecin)

– Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego w Katowicach (The Karol Adamiecki University of Economics in Katowice)

– Akademia Ekonomiczna w Krakowie (University of Economics in Kraków)

– Akademia Ekonomiczna w Poznaniu (University of Economics in Poznań)

– Szkoła Główna Handlowa (Warsaw School of Economics)

– Akademia Ekonomiczna im.Oskara Langego we Wrocławiu (The Oscar Lange University of Economics in Wrocław)

– Akademia Bydgoska im. Kazimierza Wielkiego (The Kazimierz Wielki University of Economics in Bydgoszcz)

– Akademia Pedagogiczna im. KEN w Krakowie ( Pedagogical University in Cracow)

– Akademia Pedagogiki Specjalnej im. Marii Grzegorzewskiej (The Maria Grzegorzewska University of Special Pedagogy in Warsaw)

– Akademia Podlaska w Siedlcach (Podlaska Academy in Siedlce)

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– Akademia Świętokrzyska im. Jana Kochanowskiego w Kielcach (The Jan Kochanowski Swiętokrzyska Academy in Kielce)

– Pomorska Akademia Pedagogiczna w Słupsku (Pomeranian Pedagogical Academy in Slupsk)

– Wyższa Szkoła Filozoficzno-Pedagogiczna "Ignatianum" w Krakowie (School of Philosophy and Pedagogy "Ignatianum" in Cracow)

– Wyższa Szkoła Pedagogiczna im.Tadeusza Kotarbińskiego w Zielonej Górze (The Tadeusz Kotarbiński Pedagogy School in Zielona Góra)

– Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Częstochowie (Pedagogy School in Częstochowa)

– Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Rzeszowie (Pedagogy School in Rzeszów)

– Akademia Techniczno-Rolnicza im. J. J. Śniadeckich w Bydgoszczy (The J.J. Śniadeckich Technical and Agricultural Academy in Bydgoszcz)

– Akademia Rolnicza im.Hugona Kołłątaja w Krakowie (The Hugo Kołłątaj Agricultural University in Cracow)

– Akademia Rolnicza w Lublinie (Agricultural University of Lublin)

– Akademia Rolnicza im. Augusta Cieszkowskiego w Poznaniu (The August Cieszkowski Agricultural University in Poznań)

– Akademia Rolnicza w Szczecinie (Agricultural University of Szczecin)

– Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie (Warsaw Agricultural University)

– Akademia Rolnicza we Wrocławiu (Agricultural University of Wrocław)

– Akademia Medyczna w Białymstoku (Medical Academy of Białystok)

– Akademia Medyczna im. Ludwika Rydygiera w Bydgoszczy (The Ludwik Rydygier Medical Academy in Bydgoszcz)

– Akademia Medyczna w Gdańsku (Medical Academy of Gdańsk)

– Śląska Akademia Medyczna w Katowicach (Medical Academy of Silesia in Katowice)

– Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie (The Collegium Medicum Jagiellonian University in Cracow)

– Akademia Medyczna w Lublinie (Medical Academy of Lublin)

– Akademia Medyczna w Łodzi (Medical Academy of Łódź)

– Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego w Poznaniu (The Karol Marcinkowski Medical Academy in Poznań)

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– Pomorska Akademia Medyczna w Szczecinie (Pomeranian Academy of Medicine in Szczecin)

– Akademia Medyczna w Warszawie (Medical Academy of Warsaw)

– Akademia Medyczna im. Piastów Śląskich we Wrocławiu (The Piastów Sląskich Medical Academy in Wroclaw)

– Centrum Medyczne Kształcenia Podyplomowego (Medical Centre for Post graduate Training)

– Chrześcijańska Akademia Teologiczna w Warszawie (Christian Theological Academy in Warsaw)

– Papieski Wydział Teologiczny w Poznaniu (Pope's Theological Department in Poznań)

– Papieski Fakultet Teologiczny we Wrocławiu (Pope's Theological Faculty in Wrocław)

– Papieski Wydział Teologiczny w Warszawie (Pope's Theological Department in Warsaw)

– Akademia Marynarki Wojennej im. Bohaterów Westerplatte w Gdyni (Naval University of Gdynia named for Westerplatte's Heroes)

– Akademia Obrony Narodowej (National Defence Academy)

– Wojskowa Akademia Techniczna im. Jarosława Dąbrowskiego w Warszawie (The Jarosław Dąbrowski Technical Military Academy in Warsaw)

– Wojskowa Akademia Medyczna im. Gen. Dyw. Bolesława Szareckiego w Łodzi (The gen. Bolesław Szarecki Medical Military Academy in Łódź)

– Wyższa Szkoła Oficerska im. Tadeusza Kościuszki we Wrocławiu (The Tadeusz Kościuszko Military Academy in Wrocław)

– Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Obrony Przeciwlotniczej im. Romualda Traugutta (The Romuald Traugutt Anti-Aircraft Forces Academy)

– Wyższa Szkoła Oficerska im. gen. Józefa Bema w Toruniu (The gen. J. Bem Military Academy in Toruń)

– Wyższa Szkoła Oficerska Sił Powietrznych w Dęblinie (Air Forces Military Academy in Dęblin)

– Wyższa Szkoła Policji w Szczytnie (Police High School in Szczytno)

– Szkoła Główna Służby Pożarniczej w Warszawie (The Main School of Fire Service in Warsaw)

– Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego w Bydgoszczy (The Feliks Nowowiejski Academy of Music in Bydgoszcz)

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– Akademia Muzyczna im. Stanisława Moniuszki w Gdańsku (The Stanisław Moniuszko Academy of Music in Gdańsk)

– Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego w Katowicach (The Karol Szymanowski Academy of Music in Katowice)

– Akademia Muzyczna w Krakowie (Academy of Music in Cracow)

– Akademia Muzyczna im. Grażyny i Kiejstuta Bacewiczów w Łodzi (The Grażyna i Kiejstut Bacewicz Academy of Music in Łódź)

– Akademia Muzyczna im. Ignacego Jana Paderewskiego w Poznaniu (The Ignacy Jan Paderewski Academy of Music in Poznań)

– Akademia Muzyczna im. Fryderyka Chopina w Warszawie (The Fryderyk Chopin Academy of Music in Warsaw)

– Akademia Muzyczna im. Karola Lipińskiego we Wrocławiu (The Karol Lipiński Academy of Music in Wrocław)

– Akademia Sztuk Pięknych w Gdańsku (The Academy of Fine Arts in Gdańsk)

– Akademia Sztuk Pięknych w Katowicach (The Academy of Fine Arts in -Katowice)Akademia Sztuk Pięknych im. Jana Matejki w Krakowie (The Jan Matejko Academy of Fine Arts in Cracow)

– Akademia Sztuk Pięknych im. Władysława Strzemińskiego w Łodzi (The Władysław Strzemiński Academy of Fine Arts in Łódź)

– Akademia Sztuk Pięknych w Poznaniu (The Academy of Fine Arts in Poznań)

– Akademia Sztuk Pięknych w Warszawie (The Academy of Fine Arts in Warsaw)

– Akademia Sztuk Pięknych we Wrocławiu (The Academy of Fine Arts in Wrocław)

– Państwowa Wyższa Szkoła Teatralna im. Ludwika Solskiego w Krakowie (The Ludwik Solski State Higher Theatre School in Cracow)

– Państwowa Wyższa Szkoła Filmowa, Telewizyjna i Teatralna im. Leona Schillera w Łodzi (The Leon Schiller State Higher Film, Television and Theatre School in Łódź)

– Akademia Teatralna im. Aleksandra Zelwerowicza w Warszawie (The Aleksander Zelwerowicz Academy of Theatre in Warsaw)

– Akademia Wychowania Fizycznego i Sportu im. Jędrzeja Śniadeckiego w Gdańsku (The Jędrzej Śniadecki Academy of Physical Education and Sport in Gdańsk)

– Akademia Wychowania Fizycznego w Katowicach (Academy of Physical Education in Katowice)

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– Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronisława Czecha w Krakowie (The Bronisław Czech Academy of Physical Education in Cracow)

– Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Piaseckiego w Poznaniu (The Eugeniusz Piasecki Academy of Physical Education in Poznań)

– Akademia Wychowania Fizycznego Józefa Piłsudskiego w Warszawie (The Józef Piłsudski Academy of Physical Education in Warsaw)

– Akademia Wychowania Fizycznego we Wrocławiu (Academy of Physical Education in Wroclaw)

2. Państwowe i samorządowe instytucje kultury (national and self- governing cultural institutions)

3. Parki narodowe (national parks)

4. Agencje państwowe działające w formie spółek (national agencies acting in the form of companies)

5. Państwowe Gospodarstwo Leśne "Lasy Państwowe " ("State Forests" National Forest Holding)

6. Podstawowe, gimnazjalne i ponadgimnazjalne szkoły publiczne (public primary and secondary schools)

7. Publiczni nadawcy radiowi i telewizyjni (public radio and TV broadcasters)

– Telewizja Polska S. A. (Polish TV)

– Polskie Radio S. A. (Polish Radio)

8. Publiczne muzea, teatry, biblioteki i inne publiczne placówki kultury m.in.: (public museums, theatres, libraries, other public cultural institutions, etc.)

– Narodowe Centrum Kultury w Warszawie (National Centre for Culture in Warsaw)

– Zachęta – Państwowa Galeria Sztuki w Warszawie (Zachęta – State Gallery of Art in Warsaw)

– Centrum Sztuki Współczesnej – Zamek Ujazdowski w Warszawie (Centre for Contemporary Art – Ujazdowski Castle in Warsaw)

– Centrum Rzeźby Polskiej w Orońsku (Centre for Polish Sculpture in Orońsk)

– Międzynarodowe Centrum Kultury w Krakowie (International Culture Centre Cracow)

– Centrum Międzynarodowej Współpracy Kulturalnej – Instytut Adama Mickiewicza w Warszawie (Centre for International Cutural Cooperation – Adam Mickiewicz Institute in Warsaw)

– Dom Pracy Twórczej w Wigrach (House for Artistic Works in Wigry)

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– Dom Pracy Twórczej w Radziejowicach (House for Artistic Works in Radziejowice)

– Biblioteka Narodowa w Warszawie (National Library in Warsaw)

– Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Directorate of the Polish State's Archives)

– Muzeum Narodowe w Krakowie (National Museum in Cracow)

– Muzeum Narodowe w Poznaniu (National Museum in Poznań)

– Muzeum Narodowe w Warszawie (National Museum in Warsaw)

– Zamek Królewski w Warszawie – Pomnik Historii i Kultury Narodowej (Royal Castle in Warsaw – National History and Culture Monument)

– Zamek Królewski na Wawelu Państwowe Zbiory Sztuki w Krakowie (Royal Castle Wawel National Collections of Art in Cracow)

– Muzeum Żup Krakowskich w Wieliczce (Cracow Salt-mine Museum in Wieliczka)

– Państwowe Muzeum Auschwitz-Birkenau w Oświęcimiu (State Museum Auschwitz-Birkenau in Oświęcim)

– Państwowe Muzeum na Majdanku w Lublinie (State Museum Majdanek in Lublin)

– Muzeum Stutthof w Sztutowie (Museum Stutthof in Sztutowo)

– Muzeum Zamkowe w Malborku (Castle Museum in Marlbork)

– Centralne Muzeum Morskie w Gdańsku (Central Maritime Museum)

– Muzeum "Łazienki Królewskie" – Zespół Pałacowo-Ogrodowy w Warszawie (Museum "Łazienki Królewskie" – Palace-garden Complex in Warsaw)

– Muzeum Pałac w Wilanowie (Palace-museum in Wilanów)

– Muzeum Wojska Polskiego (Museum for Polish Armed Forces)

– Teatr Narodowy w Warszawie (National Theatre in Warsaw)

– Narodowy Stary Teatr im. Heleny Modrzejewskiej w Krakowie (The Helena Modrzejewska Old Theatre in Cracow)

– Teatr Wielki – Opera Narodowa w Warszawie (Great Theatre – National Opera in Warsaw)

– Filharmonia Narodowa w Warszawie (National Philharmonic Hall in Warsaw)

9. Publiczne placówki naukowe, jednostki badawczo- rozwojowe oraz inne placówki badawcze (Public research institutions, research and development institutions and other research institutions)

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XXIV. SLOWENIEN

– občine (local communities)

– javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (public institutes in the area of child care, education and sport)

– javni zavodi s področja zdravstva (public institutes in the area of health care)

– javni zavodi s področja socialnega varstva (public institutes in the area of social security)

– javni zavodi s področja kulture (public institutes in the area of culture)

– javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (public institutes in the area of science and research)

– javni zavodi s področja kmetijstva in gozdarstva (public institutes in the area of agriculture and forestry)

– javni zavodi s področja okolja in prostora (public institutes in the area of environment and spatial planning)

– javni zavodi s področja gospodarskih dejavnosti (public institutes in the area of economic activities)

– javni zavodi s področja malega gospodarstva in turizma (public institutes in the area of small enterprises and tourism)

– javni zavodi s področja javnega reda in varnosti (public institutes in the area of public order and security)

– agencije (agencies)

– skladi socialnega zavarovanja (social security funds)

– javni skladi na ravni države in na ravni občin (public funds at the level of the central government and local communities)

– Družba za avtoceste v RS (Motorway Company in the Republic of Slovenia)

– Pošta Slovenije (The Post Office of Slovenia)

XXV. SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind

1. Einrichtungen, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden (z. B. Ministerien und sonstige staatliche Verwaltungsbehörden) oder die aus dem Staatshaushalt und einem zweckgebundenen staatlichen Fonds kofinanziert werden (z. B. Universitäten und Hochschulen)

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2. selbstverwaltete Regionen, Gemeinden, Einrichtungen einer selbstverwalteten Region oder Gemeinde, die von dieser finanziert oder kofinanziert werden

3. Krankenkassen

4. juristische Personen, die durch Gesetz als öffentliche Einrichtungen gegründet worden sind (z. B. Slovenská televízia, Slovenský rozhlas, Sociálna poisťovňa)

5. Fonds der Slowakischen Republik für nationales Eigentum

6. Slowakischer Landfonds

7. Vereinigungen juristischer Personen, die von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Beschaffungsstellen gegründet worden sind

Neben den in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG (Seiten 92-101 des Dokuments GPA/W/51) aufgeführten Beschaffungsstellen gelten folgende Beschaffungsstellen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie:

Dänemark: Hovedstandens Sygehusfaellesskab

Irland: Forbas / Forbairt

Luxemburg: L'entreprise des Postes et Télécomunications (nur Postdienste)

Österreich: Österreichische Staatsdruckerei

Portugal: Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

Instituto do Consumidor

Instituto de Meteorologia

Instituto da Conservação da Natureza

Instituto da Água

Instituto de Comércio Externo de Portugal (ICEP)

Instituto do Sangue

Vereinigtes Königreich: Ordnance Survey

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AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER

BELGIEN

Stelle, die nach dem décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d'adduction d'eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d'eau eingerichtet worden ist

Stelle, die nach dem arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d'une société wallonne de distribution d'eau eingerichtet worden ist

Stelle, die nach dem arrêté du 17 juillet 1985 de l'exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d'eau eingerichtet worden ist

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach der loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986 eingerichtet worden sind

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach dem code communal, article 47 bis, ter et quater sur les régies communales eingerichtet worden sind

DÄNEMARK

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach Artikel 3 Absatz 3 des lovbekendtgøelse om vandforsyning m.v. af 4 juli 1985

DEUTSCHLAND

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Eigenbetriebs-verordnungen oder Eigenbetriebsgesetzen der Länder (kommunale Eigenbetriebe)

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Gesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder

Stellen im Bereich der Gewinnung von Wasser nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 und der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937

Regiebetriebe im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Kommunal-gesetzen und insbesondere den Gemeindeordnungen der Länder

Stellen, die nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. Dezember 1985, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am 15. Mai 1986, eingerichtet worden sind oder die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft haben, die auf der Grundlage eines besonderen Vertrages mit Gebietskörperschaften im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser tätig ist

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GRIECHENLAND

Wasserbetriebe Athen / Εταιρεία Ύδρευσης – Αποχέτευσης Πρωτευούσης (Etaireia Ydrefsis Apochetefsis Protevoysis), eingerichtet nach dem Gesetz 1068/80 vom 23. August 1980

Wasserbetriebe Thessaloniki / Οργισµός Ύδρευσης Θεσσαλουίκης (Organismos Ydrefsis Thessalonikis), betrieben nach der Präsidialverordnung 61/1988

Wasserbetriebe Volos / Εταιρεία Ύδρευσης Βόλου (Etaireia Ydrefsιs Voloy), betrieben nach dem Gesetz 890/1979

kommunale Betriebe / ∆ηµοτικές Επιχειρήσεις ύδρευσης - αποχέτευσης (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis apochetefsis) im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach dem Gesetz 1059/80 vom 23. August 1980 eingerichtet worden sind

Gemeindeverbände / Σύνδεσµοι ύδρευσης (Syndesmoi ydrevsys), die nach der Gemeindeordnung Κώδικας ∆ήµων και Κοινοτήτων (Kodikas Dimon Kai Koinotiton), durchgeführt durch die Präsidialverordnung 76/1985, betrieben werden

SPANIEN

– Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach der Ley no 7/1985 de 2 de abril de 1985. Reguladora de las Bases del Régimen local und dem Decreto Real no 781/1986 Texto Refundido Régimen local

– Canal de Isabel II, Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de 20 de diciembre de 1984

– Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946

FRANKREICH

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach folgenden Rechtsvorschriften:

dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies) oder

code des communes L 323-8 R 323-4 [régies directes (ou de fait)] oder

décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d'administration publique du 17 février 1930, code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière) oder

code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière) oder

code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage) oder

jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance) oder

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code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéressée) oder

circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls) oder

décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d'économie mixte (participation à une société d'économie mixte) oder

code des communes L 322-1 À L 322-6, R 322-1 À R 322-4 (dispositions communes aux régies, concessions et affermages)

IRLAND

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964

ITALIEN

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 und dem Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986

Ente Autonomo Acquedotto Pugliese, eingerichtet nach dem RDL 19 ottobre 1919, n. 2060

Ente Acquedotti Siciliani, eingerichtet nach den leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2 e 9 agosto 1980, n. 81

Ente Sardo Acquedotti e Fognature, eingerichtet nach der legge 5 luglio 1963 n. 9

LUXEMBURG

örtliche Behörden im Bereich der Verteilung von Wasser

Gemeindeverbände im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach der loi du 14 février 1900 concernant la création des syndicats de communes telle qu'elle a été modifiée et complétée par la loi du 23 décembre 1958 et par la loi du 29 juillet 1981 und nach der loi du 31 juillet 1962 ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du grand-duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre eingerichtet worden sind

NIEDERLANDE

Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach der Waterleidingwet van 6 april 1957, geändert durch die wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981, 25 januari 1984, 29 januari 1986

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PORTUGAL

Empresa Pública das Águas Livres im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Decreto-Lei no 190/81 de 4 de Julho de 1981

örtliche Behörden im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Wasserbetriebe im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Water Acts 1945 and 1989

Central Scotland Water Development Board im Bereich der Gewinnung von Wasser und die Wasserbehörden im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Water (Scotland) Act 1980

Department of the Environment for Northern Ireland im Bereich der Gewinnung und Verteilung von Wasser nach dem Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973

ÖSTERREICH

Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder

FINNLAND

Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach Artikel 1 des Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) of 23 December 1977

SCHWEDEN

örtliche Behörden und kommunale Betriebe im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser nach dem lag (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar

TSCHECHISCHE REPUBLIK

alle Stellen, die als Dienstleistung für die Öffentlichkeit Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)

ESTLAND

Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden

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ZYPERN

Water Boards im Bereich der Verteilung von Wasser in städtischen und sonstigen Gebieten nach dem Water Supply (Municipal and Other Areas) Law, Cap. 350 (Τα Συµβούλια Υδατοπροµήθειας που διανέµουν νερό σε δηµοτικές και άλλες περιοχές, δυνάµει του περί Υδατοπροµήθειας ∆ηµοτικών και Άλλων Περιοχών Νόµου, Κεφ. 350)

LETTLAND

öffentliche Stellen der Kommunalverwaltungen, die als Dienstleistung für die Öffentlichkeit Trinkwasser gewinnen und über feste Netze verteilen

LITAUEN

Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser nach dem Lietuvos Respublikos geriamojo vandens įstatymas (Žin., 2001, Nr. 64-2327) und dem Lietuvos Respublikos vandens įstatymas (Žin., 1997, Nr. 104-2615), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen

UNGARN

Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach dem Gesetz LVII von 1995 über die Wasserwirtschaft (1995. évi LVII. törvény a vízgazdálkodásról)

MALTA

Korporazzjoni għas-Servizzi ta" l-Ilma (Water Services Corporation)

POLEN

Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 2001 über die kollektive Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (Przedsiębiorstwa wodociągowo-kanalizacyjne w rozumieniu ustawy z dnia 7 czerwca 2001 r. o zbiorowym zaopatrzeniu w wodę i zbiorowym odprowadzaniu ścieków prowadzące działalność gospodarczą w zakresie zbiorowego zaopatrzenia w wodę lub zbiorowego odprowadzania ścieków)

SLOWENIEN

Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser mit einer Konzession nach dem Umweltschutzgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 32/93 und 1/96) und den entsprechenden Beschlüssen der Gemeinden) (Podjetja, ki črpajo, izvajajo prenos ali dobavo pitne vode, skladno s koncesijskim aktom, izdanim na podlagi Zakona o varstvu okolja (Uradni list RS, 32/93, 1/96) in odloki občin)

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SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Wasserwirtschaft, die Trinkwasser gewinnen und öffentlich verteilen oder Kanalisationssysteme oder Kläranlagen betreiben (z. B. Západoslovenské vodárne a kanalizácie, Stredoslovenské vodárne a kanalizácie, Východoslovenské vodárne a kanalizácie)

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AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM

BELGIEN

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 5 (Des régies communales et intercommunales) der loi du 10 mars 1925 sur les distributions d'énergie électrique

Stellen im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach der loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986

EBES, Intercom, Unerg und andere Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom mit einer Konzession für die Verteilung nach Artikel 8 (les concessions communales et intercommunales) der loi du 10 mars 1952 sur les distributions d'énergie électrique

Société publique de production d'électricité (SPÉ)

DÄNEMARK

Stellen im Bereich der Erzeugung oder Fortleitung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Lizenz nach §3, stk. 1 des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17.december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde

Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom im Sinne des §3, stk. 2 des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde auf der Grundlage von Enteignungsgenehmigungen nach den Artikeln 10 bis 15 des lov om elektriske stærkstrømsanlæg, jf. lovbekendtgørelse nr. 669 af 28. december 1977

DEUTSCHLAND

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1977, mit Ausnahme der Stromeigenerzeuger ohne eigenes Versorgungsgebiet, soweit sie nicht nach Artikel 2 Absatz 5 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen

GRIECHENLAND

∆ηµόσια Επιχείρηοη Ηλεκτρισµού (Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy) (Staatliche Elektrizitäts-gesellschaft), eingerichtet nach dem Gesetz 1468 vom 2. August 1950 Περί ιδρύσεως ∆ηµοσίας Επιχειρήσεως Ηλεκτρισµού (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy) und betrieben nach dem Gesetz 57/85 ∆οµή ρόλος και τρόπος διοίκησης και λειτουργίας της κοινωνικοποιηµένης ∆ηµόσιας Επιχείρησης Ηλεκτρισµού (Domi, rolos kai tropos dioksis kai leitoyrgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy)

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SPANIEN

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 1 des Decreto de 12 de marzo de 1954 zur Genehmigung des Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de energía und nach dem Decreto 2617/1966, de 20 de octubre, sobre autorizacíon administrativa en materia le instalaciones eléctricas

Red Eléctrica de España SA nach dem Real Decreto 91/1985 de 23 de enero

FRANKREICH

Électricité de France, eingerichtet und betrieben nach der loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz

Stellen (sociétés d'économie mixte or régies) im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 23 der loi 48/1260 du 12 août 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz

Compagnie nationale du Rhône

IRLAND

Electricity Supply Board (ESB), eingerichtet und betrieben nach dem Electricity Supply Act 1927

ITALIEN

Ente nazionale per l'energia elettrica, eingerichtet nach der legge n. 1643, 6 dicembre 1962 approvato con Decreto n. 1720, 21 dicembre 1965

Stellen mit einer Konzession nach Artikel 4, n.5 oder 8 der legge 6 dicembre 1962, n. 1643 - Istituzione dell'Ente nazionale per la energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche

Stellen mit einer Konzession nach Artikel 20 des Decreto del Presidente della Repubblica 18 marzo 1965, n. 342 norme integrative della legge 6 dicembre 1962, n. 1643 e norme relative al coordinamento e all'esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell'Ente nazionale per l'énergia elettrica

LUXEMBURG

Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg im Bereich der Erzeugung oder der Verteilung von elektrischem Strom nach der convention du 11 novembre 1927 concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le grand-duché du Luxembourg approuvée par la loi du 4 janvier 1928

Société électrique de l'Our (SEO)

Syndicat de Communes SIDOR

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NIEDERLANDE

Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland

Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA)

Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH)

Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ)

Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM)

Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP)

Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer von den Provinzbehörden nach der Provinciewet erteilten Lizenz (vergunning)

PORTUGAL

Electricidade de Portugal (EDP), eingerichtet nach dem Decreto-Lei no 502/76 de 30 de Junho de 1976

Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom nach artigo 1o do Decreto-Lei no 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, geändert durch das Decreto-Lei no 297/86 de 19 de Setembro de 1986. Stellen im Bereich der Erzeugung von elektrischem Strom nach dem Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988

unabhängige Stromerzeuger nach dem Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988

Empresa de Electricidade dos Açores - EDA, EP, eingerichtet nach dem Decreto Regional no 16/80 de 21 de Agosto de 1980

Empresa de Electricidade da Madeira, EP, eingerichtet nach dem Decreto-Lei no 12/74 de 17 de Janeiro de 1974 und regionalisiert mit dem Decreto-Lei no 31/79 de 24 de Fevereiro de 1979, Decreto-Lei no 91/79 de 19 de Abril de 1979

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Central Electricity Generating Board (CEGB) und Areas Electricity Boards im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity Act 1947 und dem Electricity Act 1957

North of Scotland Hydro-Electricity Board (NSHB) im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity (Scotland) Act 1979

South of Scotland Electricity Board (SSEB) im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity (Scotland) Act 1979

Northern Ireland Electricity Service (NIES) nach dem Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972

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ÖSTERREICH

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschafts-gesetz (BGBl. Nr. 260/1975), einschließlich der Elektrizitätswirtschaftsgesetze der neun Länder

FINNLAND

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 27 des Sähkoelaki (319/79) vom 16. März 1979

SCHWEDEN

Stellen im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Konzession nach dem lag (1902:71 s. 1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen sind České energetické závody a.s. (Tschechische Kraftwerke, Erzeuger) und 8 regionale Verteilungsgesellschaften: Středočeská energetická a.s. (Mittelböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Východočeská energetická, a.s. (Ostböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Severočeská energetická a.s. (Nordböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Západočeská energetická, a.s. (Westböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Jihočeská a.s. (Südböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Pražské energetické závody, a.s. (Prager Kraftwerke), Jihomoravská energetická, a.s. (Südmährische Elektrizitätsgesellschaft), Severomoravská energetická, a.s. (Nordmährische Elektrizitätsgesellschaft); diese Stellen sind auf der Grundlage des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Sb. im Bereich der Erzeugung oder Fortleitung elektrischen Stroms tätig

ESTLAND

Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden

ZYPERN

The Electricity Authority of Cyprus, eingerichtet nach dem Electricity Development Law, Cap. 171. (Η Αρχή Ηλεκτρισµού Κύπρου που εγκαθιδρύθηκε από τον περί Αναπτύξεως Ηλεκτρισµού Νόµο, Κεφ. 171)

LETTLAND

Valsts akciju sabiedrība „Latvenergo“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvenergo“)

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LITAUEN

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Lietuvos Respublikos elektros energetikos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 66-1984), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešuju pirkimų istatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen

Valstybės įmonė Ignalinos atominė elektrinė (staatliches Unternehmen Kernkraftwerk Ignalina), eingerichtet nach dem Lietuvos Respublikos branduolinės energijos įstatymas (Žin., 1996, Nr. 119-2771)

UNGARN

Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom mit einer Genehmigung nach dem Gesetz CX von 2001 über die Elektrizitätswirtschaft (2001. évi CX. törvény a villamos energiáról)

MALTA

Korporazzjoni Enemalta (Enemalta Corporation)

POLEN

Energiebetriebe im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1997 über die Energiewirtschaft (Przedsiębiorstwa energetyczne w rozumieniu ustawy z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne)

SLOWENIEN

ELES- Elektro Slovenija; Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Energiegesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 79/99) (ELES- Elektro Slovenija, podjetja, ki proizvajajo električno energijo, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99), podjetja, ki izvajajo transport električne energije, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99), podjetja, ki dobavljajo električno energijo, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99))

SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Energiewirtschaft, die elektrischen Strom erzeugen, kaufen und verteilen oder übertragen (Gesetz Nr. 70/1998 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B. Slovenské elektrárne a.s., Regionálne rozvodné závody)

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AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR

BELGIEN

Societé nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV) / Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB)

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit der SNCV nach den Artikeln 16 und 21 des arrêté du 30 décembre 1946 relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par autobus et par autocars

Sociétée des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB)

Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Antwerpen (MIVA)

Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Gent (MIVG)

Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC)

Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL)

Société des transports intercommunaux de l'agglomération verviétoise (STIAV und andere Stellen nach der loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervoer vom 22. Februar 1962

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit der STIB nach Artikel 10 oder mit anderen Verkehrsbetrieben nach Artikel 11 des arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d'assainissement applicables à certains organismes d'intérêt public dépendant du ministère des communications

DÄNEMARK

Danske Statsbaner (DSB)

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs (almindelig rutekørsel) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem lov nr. 115 af 29 marts 1978 om buskørsel

DEUTSCHLAND

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 25. Juli 1989

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GRIECHENLAND

Ηλεκτροκίνητα Λεωφορεια Περιοχής Αθηνών–Πειραιώς (Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios, Elektrobusse Athen-Piräus) nach dem Dekret 768/1970 und dem Gesetz 588/1977

Ηλεκτρικοί Σιδηρόδροµοι Αθηνών–Πειραιώς (Ilektrikoi Sidorodromoi Athinion-Peiraios, Elektrische Eisenbahn Athen-Piräus) nach den Gesetzen 352/1976 und 588/1977

Επιχείρηση Αστικών Συγκοινωνιών Epicheirisi (Ostikon Sygkoinion, Nahverkehrsbetriebe) nach dem Gesetz 588/1977

Κοινό Ταµείο Εισπράζεως Λεωφορείω Koino (Tameio Eisprazeos Leoforeion, Gemeinsamer Einnahmefonds für Busse) nach dem Dekret 102/1973

ΡΟ∆Α ∆ηµοτική Επιχειίρηση Λεωφορείων Ρόδου (RODA Dimotiki Epicheirisi Leoforeion, Städtische Busbetriebe Rhodos)

Οργανισµός Αστικών Συγκοινωνιών Θεσσαλονίκης (Organismos Astikon Sygkoinion Thessalonikis, Nahverkehrsbetriebe Thessaloniki) nach dem Dekret 3721/1957 und dem Gesetz 716/1980

SPANIEN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach der Ley de Régimen local

Corporación metropolitana de Madrid

Corporación metropolitana de Barcelona

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busnah- und -fernverkehrs nach den Artikeln 113 bis 118 der Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach Artikel 71 der Ley de Ordinacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987

FEVE, RENFE (oder Empresa Nacional de Transportes de Viajeros por Carretera) zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach den Disposiciones adicionales. Primera, de la Ley de Ordenacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach den Disposiciones Transitorias, Tercera, de la Ley de Ordenacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957

FRANKREICH

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach den Artikeln 7 bis 11 der loi no 82-1153 du 30 décembre 1982, transports intérieurs, orientation

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Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français, APTR und andere Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage einer Genehmigung des syndicat des transports parisiens nach der ordonnance de 1959 et ses décrets d'application relatifs à l'organisation des transports de voyageurs dans la réegion parisienne

IRLAND

Iarnrod Éiréann (Irish Rail)

Bus Éireann (Irish Bus)

Bus Átha Cliath (Dublin Bus)

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach dem Road Transport Act 1932 in der geänderten Fassung

ITALIEN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage einer Konzession nach der Legge 28 settembre 1939, n. 1822 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - Artikel 1 in der Fassung des Artikels 45 des Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 15 des Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 - Approvazione del Testo unico della legge sull'assunzione diretta del pubblici servizi da parte dei comuni e delle province

Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 242 oder 255 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili betrieben werden

Stellen oder örtliche Behörden, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 der Legge 14 giugno 1949, n. 410, concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione betrieben werden

Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 14 der Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione betrieben werden

LUXEMBURG

Chemins de fer du Luxembourg (CFL)

Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg

Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE)

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Busunternehmen nach dem reglement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérés

NIEDERLANDE

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach Kapitel II (Openbaar vervoer) der Wet Personenvervoer van 12 maart 1987

PORTUGAL

Rodoviária Nacional, EP

Companhia Carris de ferro de Lisboa

Metropolitano de Lisboa, EP

Serviços de Transportes Colectivos do Porto

Serviços Municipalizados de Transporte do Barreiro

Serviços Municipalizados de Transporte de Aveiro

Serviços Municipalizados de Transporte de Braga

Serviços Municipalizados de Transporte de Coimbra

Serviços Municipalizados de Transporte de Portalegre

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach dem London Regional Transport Act 1984

Glasgow Underground

Greater Manchester Rapid Transit Company

Docklands Light Railway

London Underground Ltd

British Railways Board

Tyne and Wear Metro

ÖSTERREICH

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach dem Eisenbahn-gesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952)

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FINNLAND

öffentliche oder private Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach dem Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestae tiellä und Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Nahverkehrsbetriebe Helsinki) zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des U-Bahn- und Straßenbahnverkehrs

SCHWEDEN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn- und Straßenbahnverkehrs nach dem lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet. Öffentliche oder private Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Trolleybus- oder Busverkehrs nach dem lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1983:293) om yrkestrafik

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Stellen, die öffentliche Verkehrssysteme betreiben oder die Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehrs versorgen (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)

ESTLAND

Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden

LETTLAND

öffentliche Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung per Omnibus, O-Bus oder Straßenbahn in folgenden Städten: Rīga, Jūrmala, Liepāja, Daugavpils, Jelgava, Rēzekne, Ventspils

LITAUEN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen O-Bus-, Omnibus- oder Straßenbahnverkehrs nach dem Lietuvos Respublikos kelių transporto kodeksas (Žin., 1996, Nr. 119-2772), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen

UNGARN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Straßen-verkehrs nach dem Gesetz I von 1988 über den Straßenverkehr (1988. évi I. törvény a közúti közlekedésről) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Dekret Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrats über Straßenverkehrsdienstleistungen und über den Betrieb von Straßen-

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fahrzeugen (89/1988. (XII. 20.) MT rendelet a közúti közlekedési szolgáltatásokról és a közúti járművek üzemben tartásáról)

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Eisenbahn-verkehrs nach dem Gesetz XCV von 1993 über den Eisenbahnverkehr (1993. évi XCV. törvény a vasútról) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Dekret Nr. 15/2002. (II. 27.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (15/2002. (II. 27.) KöViM rendelet a vasútvállallatok működésének engedélyezéséről)

MALTA

L-Awtorita` dwar it-Trasport ta' Malta (Malta Transport Authority)

POLEN

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn-verkehrs nach dem Gesetz vom 27. Juni 1997 über den Eisenbahnverkehr (Dz. U. Nr 96, poz. 591 in der geänderten Fassung) (Podmioty świadczące usługi w zakresie miejskiego transportu kolejowego, działające na podstawie koncesji wydanej zgodnie z ustawą z dnia 27 czerwca 1997 r. o transporcie kolejowym (Dz. U. Nr 96, poz.591 ze zm.)

Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen Busverkehrs auf der Grundlage einer Lizenz nach dem Gesetz von 6. September 2001 über den Straßenverkehr (Dz. U. Nr 125, poz. 1371 in der geänderten Fassung) und Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Nahverkehrsdienstleistungen (Podmioty świadczące usługi dla ludności w zakresie miejskiego transportu autobusowego działające na podstawie zezwolenia zgodnie z ustawą z dnia 6 września 2001 r. o transporcie drogowym (Dz. U. Nr 125, poz. 1371 ze zm.) oraz podmioty świadczące usługi dla ludności w zakresie miejskiego transportu)

SLOWENIEN

Unternehmen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen Busverkehrs nach dem Straßenverkehrsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 72/94, 54/96, 48/98 und 65/99) (Podjetja, ki opravljajo javni mestni avtobusni prevoz, skladno z Zakonom o prevozih v cestnem prometu (Uradni list RS, 72/94, 54/96, 48/98 in 65/99)

SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Linienbus-verkehrs und des Eisenbahnverkehrs (Gesetz Nr. 164/1996 Z. z. in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 168/1996 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B.

Železnice Slovenskej republiky (ŽSR)

Železničná spoločnosť a.s.

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Dopravný podnik Bratislava a.s.

Dopravný podnik mesta Žiliny a.s.

Dopravný podnik mesta Prešov a.s.

Dopravný podnik mesta Košíc a.s.

Banskobystrická dopravná spoločnosť a.s.)

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AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN

BELGIEN

Régie des voies aériennes, eingerichtet nach dem arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch den arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes

DÄNEMARK

Flughäfen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 55, stk. 1, lov om luftfart, jf. lovbekendtgørelse nr. 408 af 11. september 1985 betrieben werden

DEUTSCHLAND

Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 der Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986

GRIECHENLAND

Flughäfen, die nach dem Gesetz 517/1931 zur Einrichtung des Zivilluftfahrtdienstes Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ) (Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA)) betrieben werden

internationale Flughäfen, die nach dem Präsidialerlass 647/981 betrieben werden

SPANIEN

Flughäfen, die von Aeropuertos Nacionales verwaltet und nach dem Real Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982 betrieben werden

FRANKREICH

Aéroports de Paris, betrieben nach titre V, articles L 251-1 à 252-1 du code de l'aviation civile

Aéroport de Bâle-Mulhouse, eingerichtet mit der convention franco-suisse du 4 juillet 1949

Flughäfen im Sinne des article L 270-1, code de l'aviation civile

Flughäfen, die nach dem cahier de charges type d'une concession d'aéroport, décret du 6 mai 1955 betrieben werden

Flughäfen, die auf der Grundlage einer convention d'exploitation nach article L/221, code de l'aviation civile betrieben werden

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IRLAND

Flughäfen Dublin, Cork und Shannon, verwaltet von Aer Rianta - Irish Airports

Flughäfen, die auf der Grundlage einer Public use License nach dem Air Navigation and Transport Act No 23 1936, dem Transport Fuel and Power Transfer of Departmental, Administration and Ministerial Functions Order 1959 (SI No 125 of 1959) und dem Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI No 291 of 1970) betrieben werden

ITALIEN

staatliche Zivilflughäfen (aerodroal civili istituiti dallo Stato) nach Artikel 692 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327

Stellen, die Flughafeneinrichtungen auf der Grundlage einer nach Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 erteilten Konzession betreiben

LUXEMBURG

Aéroport de Findel

NIEDERLANDE

Flughäfen, die nach den Artikeln 18 ff. der Luchtvaartwet vom 15. Januar 1958 in der Fassung vom 7. Juni 1978 betrieben werden

PORTUGAL

Flughäfen, die von Aeroportos de Navegação Aérea (ANA), EP nach dem Decreto-Lei no 246/79 verwaltet werden

Aeroporto do Funchal und Aeroporto de Porto Santo, regionalisiert mit dem Decreto-Lei no 284/81

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet werden

Flughäfen, die public limited companies (plc) nach dem Airports Act 1986 sind

FINNLAND

Flughäfen, die vom „Ilmailulaitos/Luftfartsverket“ nach dem Ilmailulaki (595/64) verwaltet werden

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SCHWEDEN

Flughäfen, die im öffentlichen Eigentum stehen und nach dem lag (1957:297) om luftfart betrieben werden

Flughäfen, die im privaten Eigentum stehen und mit einer Betriebsgenehmigung nach dem genannten Gesetz betrieben werden, soweit diese Genehmigung den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Flughafenbetreiber (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)

ESTLAND

Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden

LETTLAND

Valsts akciju sabiedrība „Latvijas gaisa satiksme“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvijas gaisa satiksme“)

Valsts akciju sabiedrība „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“ (staatliche Aktiengesellschaft „Internationaler Flughafen ‚Rīga‘“)

LITAUEN

Flughäfen nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) und dem Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr 66-1983)

Valstybės įmonė „Oro navigacija“ (staatliches Unternehmen „Oro navigacija“) nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) und dem Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 66-1983)

sonstige Stellen im Bereich der Flughafeneinrichtungen nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296)

UNGARN

Flughäfen mit einer Genehmigung nach dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről)

Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy, verwaltet von der Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy Betriebsaktiengesellschaft (Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülőtér verwaltet von der Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülőtér Üzemeltetési Rt.) nach dem Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen (1991. évi XVI. törvény a koncesszióról), dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről) und dem Dekret Nr. 45/2001. (XII. 20.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasser-

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wirtschaft über die Abwicklung der Luftverkehrs- und Flughafenverwaltung und die Gründung von HungaroControl Ungarische Flugverkehrskontrolle (45/2001. (XII. 20.) KöViM rendelet a Légiforgalmi és Repülőtéri Igazgatóság megszüntetéséről és a HungaroControl Magyar Légiforgalmi Szolgálat létrehozásáról)

MALTA

L-Ajruport Internazzjonali ta' Malta (Malta International Airport)

POLEN

Przedsiębiorstwo Państwowe „Porty Lotnicze“ (staatliches Unternehmen „Polnische Flughäfen“)

SLOWENIEN

Javna civilna letališča, skladno z Zakonom o letalstvu (Uradni list RS, 18/01) (die öffentlichen Zivilflughäfen nach dem Zivilluftfahrtsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 18/01))

SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Zivilluftfahrt, die die öffentlichen Flughäfen und die Luftverkehrs-einrichtungen am Boden errichten und betreiben (Gesetz Nr. 143/1998 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B. Flughäfen – Letisko M.R. Štefánika, Letisko Košice-Barca, Letisko Poprad-Tatry, Letisko Sliač, Letisko Piešťany –, verwaltet von der Slovenská správa letísk (Slowakische Flughafenverwaltung) und betrieben mit einer Lizenz des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik nach § 32 des Gesetzes Nr. 143/1998 Z. z. über die Zivilluftfahrt)

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AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE

BELGIEN

– Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles

– Port autonome de Liége

– Port autonome de Namur

– Port autonome de Charleroi

– Port de la ville de Gand

– La Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haveninrichtingen

– Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Port d'Anvers)

– Port de Nieuwport

– Port d'Ostende

DÄNEMARK

Häfen im Sinne der Artikel 1, I bis III des bekendtgyrelse nr. 604 af 16 december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12 maj 1976 om trafikhavne

DEUTSCHLAND

– Seehäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern, Kreisen oder Gemeinden stehen

– Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäß den Wassergesetzen der Länder unterliegen

GRIECHENLAND

– Οργαυισµός Λψένος Πειραιώς (Organismos Limenos Peiraios) Hafen Piräus, eingerichtet mit dem Notstandsgesetz 1559/1950 und dem Gesetz 1630/1951

– Οργαυισµός Λψένος Θεσαλονίκης (Organismos Limenos Thessalonikis) Hafen Thessaloniki, eingerichtet mit dem Dekret N.A. 2251/1953

– andere Häfen, für die das Präsidialdekret 649/1977 (NA. 649/1977) Εποπτεία‚ οργάνωσηλειτουργίας‚ διοικητκός έλεγχος λψένων (Epopteia, organosi leitoyrgias dioktitikos elenchos limenon) gilt

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SPANIEN

– Puerto de Huelva, eingerichtet mit dem Decreto de 2 de octubre de 1969, no 2380/69. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva

– Puerto de Barcelona, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2407/78, Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía

– Puerto de Bilbao, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2048/78. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía

– Puerto de Valencia, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2409/78. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía

– Juntas de Puertos, die nach der Lei 27/68 de 20 de junio de 1968 &; Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutos de Autonomía und dem Decreto de 9 de abril de 1970, no 1350/70. Juntas de Puertos. Reglamento betrieben werden

– Häfen, die von der Comisión Administrativa de Grupos de Puertos verwaltet und nach der Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, dem Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 und dem Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981 betrieben werden

– Häfen, die im Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificacíon de los de interés general aufgeführt sind

FRANKREICH

– Port autonome de Paris, eingerichtet mit der loi 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris

– Port autonome de Strasbourg, eingerichtet mit der convention du 20 mai 1923 entre l'Etat et la ville de Strasbourg relative à la constitution du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, genehmigt mit der loi du 26 avril 1924

– andere Binnenhäfen, die mit article 6 (navigation intérieure) du décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes eingerichtet worden sind oder nach diesem Artikel verwaltet werden

– autonome Häfen, die nach den articles L 111-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden

– nichtautonome Häfen, die nach den articles R 121-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden

– Häfen, die von den Départements verwaltet oder auf der Grundlage einer Konzession der Départements nach article 6 de la loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l'Etat betrieben werden

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IRLAND

– Häfen, die nach den Harbour Acts 1946 to 1976 betrieben werden

– Port of Dun Laoghaire, betrieben nach dem State Harbours Act 1924

– Port of Rosslare Harbour, betrieben nach dem Finguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899

ITALIEN

– staatliche Häfen und andere Häfen, die von der Capitaneria di Porto nach dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32 verwaltet werden

– autonome Häfen (enti portuali), die mit besonderen Gesetzen nach Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 eingerichtet worden sind

LUXEMBURG

Port de Mertert, eingerichtet und betrieben nach der loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle

NIEDERLANDE

Havenbedrijven, die nach der Gemeentewet van 29 juni 1851 eingerichtet worden sind und betrieben werden

Havenschap Vlissingen, eingerichtet mit der wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen

Havenschap Terneuzen, eingerichtet mit der wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen

Havenschap Delfzijl, eingerichtet mit der wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl

Industrie- en havenschap Moerdijk, eingerichtet mit der gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, genehmigt mit dem Koninklijke Besluit nr. 23 van 4 maart 1972

PORTUGAL

Porto do Lisboa, eingerichtet mit dem Decreto Real do 18 de Fevereiro de 1907 und betrieben nach dem Decreto-Lei no 36976 de 20 de Julho de 1948

Porto do Douro e Leixões, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 36977 de 20 de Julho de 1948

Porto de Sines, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 508/77 de 14 de Dezembro de 1977

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Portos de Setúbal, Aveiro, Figueira de Foz, Viana do Castelo, Portimão e Faro, betrieben nach dem Decreto-Lei no 37754 de 18 de Fevereiro de 1950

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Hafenbehörden im Sinne der Section 57 of the Harbours Act 1964 providing port facilities to carriers by sea or inland waterway

ÖSTERREICH

Binnenhäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen

FINNLAND

Häfen, die nach dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76) betrieben werden

Saimaa-Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta)

SCHWEDEN

Häfen und Verkehrsendeinrichtungen nach dem lag (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn und der förordning (1983:744) om trafiken på Göta kanal

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Hafenbetreiber (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)

ESTLAND

Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden

ZYPERN

The Cyprus Ports Authority, gegründet durch das Gesetz über die Zyprische Hafenbehörde von 1973 (Η Αρχή Λιµένων Κύπρου, που εγκαθιδρύθηκε από τον περί Αρχής Λιµένων Κύπρου Νόµο του 1973)

LETTLAND

Behörden, die nach dem Gesetz Likums par ostām Häfen verwalten:

Rīgas brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Rīga)

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Ventspils brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Ventspils)

Liepājas ostas pārvalde (Hafenbehörde Liepāja)

Salacgrīvas ostas pārvalde (Hafenbehörde Salacgrīva)

Skultes ostas pārvalde (Hafenbehörde Skulte)

Lielupes ostas pārvalde (Hafenbehörde Lielupe)

Engures ostas pārvalde (Hafenbehörde Engure)

Mērsraga ostas pārvalde (Hafenbehörde Mērsrags)

Pāvilostas pārvalde (Hafenbehörde Pāvilosta)

Rojas ostas pārvalde (Hafenbehörde Roja)

LITAUEN

Valstybės įmonė „Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija“ (staatliches Unternehmen „Staatliche Seehafenbehörde“) nach dem Lietuvos Respublikos Klaipėdos valstybinio jūrų uosto įstatymas (Žin., 1996, Nr. 53-1245)

Valstybės įmonė „Vidaus vandens kelių direkcija“ (staatliches Unternehmen „Verwaltung der Binnenwasserstraßen“) nach dem Lietuvos Respublikos vidaus vandenų transporto kodeksas (Žin., 1996, Nr. 105-2393)

sonstige Stellen im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsend-punkte nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296)

UNGARN

nach dem Gesetz XLII von 2000 über die Schifffahrt (2000. évi XLII. törvény a vízi közlekedésről) ganz oder teilweise vom Staat betriebene öffentliche Häfen

MALTA

L-Awtorita' Marittima ta' Malta (Malta Maritime Authority)

POLEN

Stellen, die die See- oder Binnenhäfen verwalten und sie See- oder Binnenschifffahrts-gesellschaften zum Gebrauch überlassen (Podmioty zajmujące się zarządzaniem portami morskimi lub śródlądowymi i udostępnianiem ich przewoźnikom morskim i śródlądowym)

SLOWENIEN

ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehende Seehäfen, wenn sie nach dem Seeverkehrsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 26/01) öffentliche

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Dienstleistungen erbringen (Morska pristanišča v državni ali delni lasti države, ko opravljajo gospodarsko javno službo, skladno s Pomorskim zakonikom (Uradni list RS, 26/01))

SLOWAKEI

Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Binnenschifffahrt, die Binnenwasserstraßen unterhalten und öffentliche Häfen und Verkehrseinrichtungen für die Binnenschifffahrt errichten und unterhalten (Gesetz Nr. 338/2000 Z. z. – z. B. Prístav Bratislava, Prístav Komárno, Prístav Štúrovo)

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ANHANG 6

VERÖFFENTLICHUNGEN

VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN DIE BEKANNTMACHUNGEN DER VORGESEHENEN AUSSCHREIBUNGEN

VERÖFFENTLICHT WERDEN

Belgien – Amtsblatt der Europäischen Union

– Le Bulletin des Adjudications

– andere Veröffentlichungen in der Fachpresse

Tschechische Republik – Amtsblatt der Europäischen Union

Dänemark – Amtsblatt der Europäischen Union

Deutschland – Amtsblatt der Europäischen Union

Estland – Amtsblatt der Europäischen Union

Griechenland – Amtsblatt der Europäischen Union

– Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse

Spanien – Amtsblatt der Europäischen Union

Frankreich – Amtsblatt der Europäischen Union

– Bulletin officiel des annonces des marchés publics

Irland – Amtsblatt der Europäischen Union

– Tagespresse: Irish Independent, Irish Times, Irish Press, Cork Examiner

Italien – Amtsblatt der Europäischen Union

Zypern – Amtsblatt der Europäischen Union

– Amtsblatt der Republik

– örtliche Tagespresse

Lettland – Amtsblatt der Europäischen Union

– Latvijas vēstnesis (Amtsblatt der Republik Lettland)

Litauen – Amtsblatt der Europäischen Union

– Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybės žinios“) der Republik Litauen

Luxemburg – Amtsblatt der Europäischen Union

– Tagespresse

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Ungarn – Amtsblatt der Europäischen Union

– Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

Malta – Amtsblatt der Europäischen Union

– Government Gazette

Niederlande – Amtsblatt der Europäischen Union

Österreich – Amtsblatt der Europäischen Union

– Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Polen – Amtsblatt der Europäischen Union

– Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

Portugal – Amtsblatt der Europäischen Union

Slowenien – Amtsblatt der Europäischen Union

– Amtsblatt der Republik Slowenien

Slowakei – Amtsblatt der Europäischen Union

– Vestnik verejneho obstaravania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)

Finnland – Amtsblatt der Europäischen Union

– Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)

Schweden – Amtsblatt der Europäischen Union

Vereinigtes Königreich – Amtsblatt der Europäischen Union

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VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN GESETZE, SONSTIGE VORSCHRIFTEN, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN, ALLGEMEIN

ANWENDBARE VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN IM BEREICH DES UNTER DIESES ABKOMMEN

FALLENDEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNGSWESENS VERÖFFENTLICHT WERDEN

(ARTIKEL XIX ABSATZ 1)

Belgien – Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben – Le Moniteur Belge

– Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie

Tschechische Republik – Gesetze und sonstige Vorschriften – Sammlung des Rechts der Tschechischen Republik

– Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs – Sammlung der Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs

Dänemark – Gesetze und sonstige Vorschriften – Lovtidende

– Gerichtsentscheidungen – Ugeskrift for Retsvaesen

– Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften – Ministerialtidende

– Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen – Konkurrencerådets Dokumentation

Deutschland – Gesetze und sonstige Vorschriften – Bundesanzeiger (Herausgeber: der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger, Postfach 108006, 5000 Köln)

– Gerichtsentscheidungen – Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

Estland – Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen – Riigi Teataja

– Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Riigi Teataja (Teil 3)

Griechenland – Staatsanzeiger – Επίσηµη Εφηµερίδα των Еυρωπαϊκών Κοινοτήτων

Spanien – Rechtsvorschriften – Boletín Oficial del Estado

– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Frankreich – Rechtsvorschriften – Journal Officiel de la République française

– Gerichtsentscheidungen – Recueil des arrêts du Conseil d’Etat

– Revue des marchés publics

Irland – Gesetze und sonstige Vorschriften – Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

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Italien – Rechtsvorschriften – Gazetta Ufficiale

– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Zypern – Rechtsvorschriften – Amtsblatt der Republik (Επίσηµη Εφηµερίδα της ∆ηµοκρατίας)

– Gerichtsentscheidungen – Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Printing Office (Αποφάσεις Ανωτάτου ∆ικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της ∆ηµοκρατίας)

Lettland – Rechtsvorschriften – Latvijas vēstnesis (Amtsblatt der Republik Lettland)

Litauen – Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften – Amtsblatt („Valstybės žinios“) der Republik Litauen

– Gerichtsentscheidungen – Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“, Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichts-hofs „Administracinių teismų praktika“

Luxemburg – Rechtsvorschriften – Mémorial

– Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie

Ungarn – Rechtsvorschriften – Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

– Gerichtsentscheidungen – Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

Malta – Rechtsvorschriften – Government Gazette

Niederlande – Rechtsvorschriften – Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Österreich – Österreichisches Bundesgesetzblatt

– Amtsblatt zur Wiener Zeitung

– Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

– Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

– Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

Polen – Rechtsvorschriften – Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)

– Gerichtsentscheidungen – „Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

Portugal – Rechtsvorschriften – Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

– Gerichtsentscheidungen – Boletim do Ministério da Justiça

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– Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

– Colectânea de Jurisprudência das Relações

Slowenien – Rechtsvorschriften – Amtsblatt der Republik Slowenien

– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Slowakei – Rechtsvorschriften – Zbierka zakonov (Sammlung des Rechts)

– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Finnland – Suomen Säädöskokoelma – Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

Schweden – Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)

Vereinigtes Königreich – Rechtsvorschriften – HM Stationery Office

– Gerichtsentscheidungen – Law Reports

– Öffentliche Stellen – HM Stationery Office

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TEIL II

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE ARABISCHE REPUBLIK

SYRIEN

ANHANG 1

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 260 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 130 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4

Schwellenwert: 260 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 130 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5

Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

Ministerium der Verteidigung

Ministerium des Innern

Ministerium des Auswärtigen

Ministerium für Hochschulbildung

Ministerium für örtliche Verwaltung und Umwelt

Ministerium für Arbeit und Soziales

Ministerium für Tourismus

Ministerium für Verkehr

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178

Ministerium der Justiz

Ministerium für Bildung

Ministerium der Finanzen

Ministerium für Landwirtschaft und Agrarreform

Ministerium für Öl und mineralische Ressourcen

Ministerium für Elektrizität

Ministerium für Wohnungs- und Bauwesen

Ministerium für Wirtschaft und Handel

Ministerium für Industrie

Ministerium für im Ausland lebende Syrer

Ministerium für Gesundheit

Ministerium für Information

Ministerium für religiöse Stiftungen

Ministerium für Kultur

Ministerium für Kommunikation und Technologie

Ministerium für Bewässerung

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179

ANHANG 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND

EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 400 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 200 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4

Schwellenwert: 400 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 200 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5

Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

– Zentrale Kontroll- und Überwachungsbehörde

– Staatliche Planungskommission

– Planungsinstitut

– Unterrichtszentrum für englische Sprache

– Staatsrat

– Zentrales Statistikbüro

– Mittlere Institute für Statistik in Damaskus und Lattakia

– Allgemeine Behörde für Fernerkundung

– Allgemeine Kommission für Umweltangelegenheiten

– Allgemeine Kommission für den Konsultativrat/Verwaltungsrechtssachen

– Institut für das Gerichtswesen

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– alle Verwaltungseinheiten des Landes (einschließlich der Gemeinden)

– Allgemeine Kommission für Meteorologie

– Allgemeine Kommission für Rundfunk und Fernsehen

– Mittleres Institut für Journalismus

– Mittleres Institut für Druck

– alle Universitäten des Landes

– staatliche Krankenhäuser

– Allgemeine Kommission für Nuklearmedizin

– Höheres Institut für Unternehmensführung

– Virtuelle Universität

– Staatliches Institut für öffentliche Verwaltung

– Institute für Leibeserziehung

– Allgemeine Kommission für Unterrichtsgebäude

– Generaldirektion Antiquitäten

– Höheres Institut für Schauspielkunst

– Mittleres Institut für angewandte Kunst

– Höheres Institut für Musik

– Allgemeine Kommission für die zentralen Krankenhäuser in Damaskus

– Allgemeine Kommission für Krankenversicherung

– Mittleres Institut für Medizin

– Allgemeine Kommission für das Krankenhaus Damaskus

– Allgemeine Kommission für das Ibn-Chaldoun-Krankenhaus Aleppo

– Allgemeine Kommission für das Ibn-Sina-Krankenhaus

– Zentrale Finanzkontrollbehörde

– Generaldirektion Zoll

– Generaldirektion Immobilien

– Mittleres Institut im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Agrarreform

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181

– Industrieprüfungs- und Forschungszentrum

– Zentrum für die Entwicklung der Verwaltung und der Produktivität

– Berufsausbildungszentren

– Mittlere Institute im Geschäftsbereich des Ministeriums für Industrie

– Kommission für Spezifikationen und Messungen

– Allgemeine Kommissionen für die Durchführung von Tourismusprojekten

– Mittlere Hotelinstitute

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182

ANHANG 3

SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS GELTEN

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

WAREN

Schwellenwert: 800 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 400 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 4

Schwellenwert: 800 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 400 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 5

Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt

Page 183: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

183

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:

Die Auftraggeber, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;

b) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;

c) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

d) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

e) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene31, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG.

Die in den Anlagen zu den Anhängen 2 und 3 aufgeführten staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen (Auftraggeber im Bereich Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser, Auftraggeber im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom, Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr, Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen und Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte) erfüllen die genannten Kriterien.

31 Ausgenommen die in Anhang VI der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten Beschaffungsstellen.

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184

ANHANG 4

DIENSTLEISTUNGEN

Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen:

Gegenstand CPC-Nr.

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten 6112, 6122, 633, 886

Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurier-dienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

712 (ausgenommen 71235), 7512, 87304

Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

73 (ausgenommen 7321)

Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr

71235, 7321

Fernmeldedienstleistungen 752* (ausgenommen 7524, 7525, 7526)

Finanzdienstleistungen ex 81

a) Versicherungsdienstleistungen 812, 814

b) Bank- und Wertpapierdienstleistungen**

Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken 84

Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung

862

Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung 864

Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen

865, 866***

Dienstleistungen von Architektenbüros und von Ingenieurbüros, Dienstleistungen im Rahmen der Städteplanung und Landschaftsgestaltung, Dienstleistungen im Rahmen der sonstigen wissenschaftlichen und technischen Beratung im Zusammenhang mit der Ingenieurtätigkeit, Dienstleistungen im Rahmen der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung

867

Dienstleistungen im Rahmen der Werbung 871

Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

874, 82201-82206

Vermittlung und Verwaltung von Veröffentlichungs- und Druckereidienstleistungen

88442

Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung

94

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185

Anmerkungen zu Anhang 4

* Ausgenommen Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satelliten-dienstleistungen.

** Ausgenommen Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Emission, Verkauf, Kauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-instrumenten und Tätigkeiten der Zentralbank. In Finnland müssen Zahlungen staat-licher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.

*** Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

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186

ANHANG 5

BAULEISTUNGEN

Definition „Bauauftrag“:

Bauauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).

Liste der Abteilung 51 CPC

Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

ABSCHNITT 5 BAULEISTUNGEN UND BAUTEN; LAND

ABTEILUNG 51 Bauleistungen

511 Vorbereitende Baustelleneinrichtung

5111 51110 Baustellenerkundung 4510

5112 51120 Abbrucharbeiten 4510

5113 51130 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten 4510

5114 51140 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten 4510

5115 51150 Aufschließung von Lagerstätten 4510

5116 51160 Gerüstbau 4520

512 Bauleistungen im Hochbau

5121 51210 Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen

4520

5122 51220 Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen

4520

5123 51230 Bauleistungen an Lagern und Industriebauten 4520

5124 51240 Bauleistungen an Geschäftsbauten 4520

5125 51250 Bauleistungen an Vergnügungsstätten 4520

5126 51260 Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden

4520

5127 51270 Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden 4520

5128 51280 Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen 4520

5129 51290 Bauleistungen an sonstigen Gebäuden 4520

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187

Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

513 Tiefbauarbeiten

5131 51310 Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen)

4520

5132 51320 Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen

4520

5133 51330 Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

4520

5134 51340 Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen

4520

5135 51350 Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten)

4520

5136 51360 Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen

4520

5137 Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen

51371 Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen 4520

51372 Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze)

4520

5139 51390 Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a.n.g.

4520

514 5140 51400 Bauleistungen an Fertigteilbauten 4520

515 Spezialbauarbeiten

5151 51510 Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten

4520

5152 51520 Brunnenbau 4520

5153 51530 Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten 4520

5154 51540 Betonarbeiten 4520

5155 51550 Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten

4520

5156 51560 Maurerarbeiten 4520

5159 51590 Sonstige Spezialbauarbeiten 4520

516 Bauinstallationsarbeiten

5161 51610 Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

4530

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188

Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-

Entsprechung

5162 51620 Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen

4530

5163 51630 Gasinstallationsarbeiten 4530

5164 Elektroinstallationsarbeiten

51641 Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen

4530

51642 Installation von Feuermeldeanlagen 4530

51643 Installation von Einbruchsicherungen 4530

51644 Installation von Hausantennen 4530

51649 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten 4530

5165 51650 Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall)

4530

5166 51660 Einrichtungen von Zäunen und Geländern 4530

5169 Sonstige Installationsarbeiten

51691 Einbau von Aufzügen und Rolltreppen 4530

51699 Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. 4530

517 Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

5171 51710 Verglasungsarbeiten 4540

5172 51720 Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten 4540

5173 51730 Malerarbeiten 4540

5174 51740 Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten

4540

5175 51750 Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten

4540

5176 51760 Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten

4540

5177 51770 Raumausstattungsarbeiten 4540

5178 51780 Dekorative Arbeiten 4540

5179 51790 Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten

4540

518 5180 51800 Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

4550

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ANLAGEN ZU DEN ANHÄNGEN 2 UND 3

AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER

– alle öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in allen Verwaltungseinheiten des Landes

– alle Abwasserbeseitigungsunternehmen in allen Verwaltungseinheiten des Landes

AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM

– Allgemeine Einrichtung für die Erzeugung und die Fortleitung von Energie und die mit ihr verbundenen öffentlichen Unternehmen in allen Verwaltungseinheiten

– Allgemeine Einrichtung für die Verteilung und Nutzung von Energie und die mit ihr verbundenen öffentlichen Unternehmen in allen Verwaltungseinheiten

AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR

– Öffentliches Unternehmen Hafen Tartous

– Öffentliches Unternehmen Hafen Lattakia

– Öffentliches Unternehmen Syrian Arab Airlines

– die Unternehmen für Inlandsverkehr in allen Verwaltungseinheiten des Landes

– Allgemeine Einrichtung der Syrischen Eisenbahnen

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN

– Allgemeines Unternehmen für Zivilluftfahrt

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE

– Allgemeines Unternehmen Hafen Tartous

– Allgemeines Unternehmen Hafen Lattakia

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ANHANG 6

VERÖFFENTLICHUNGEN

VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN DIE BEKANNTMACHUNGEN DER VORGESEHENEN AUSSCHREIBUNGEN

VERÖFFENTLICHT WERDEN

– amtlicher Anzeiger (Amtsblatt)

– örtliche Presse

– syrische Botschaften in anderen Ländern

– ausländische Botschaften und ihre Handelsabteilungen in Syrien

– Website: www.alnashra.org

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ANHANG VIII

STREITBEILEGUNG (TITEL V):

VERFAHRENSORDNUNG

UND

VERHALTENSKODEX

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ANHANG VIII

Verfahrensordnung für Schiedsverfahren

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 78 dieses Abkommens ersucht.

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen Bestimmungen der Titel II bis V dieses Abkommens verstoßen hat.

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 80 Absatz 2 dieses Abkommens eingesetztes Schiedspanel.

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei oder eine sonstige von einem Ministerium, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei bestellte Person.

„Tag“ ist ein Kalendertag.

2. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.

NOTIFIKATIONEN

3. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden von den Vertragsparteien oder vom Schiedspanel gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zugestellt, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

4. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei und jedem Schieds-richter eine Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Eine Kopie der betreffenden Unter-lage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

5. Alle Notifikationen sind an das Ministerium des Auswärtigen der Arabischen Republik Syrien bzw. an die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und diesen zuzustellen.

6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

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7. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Arabischen Republik Syrien bzw. in der Gemeinschaft, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

BEGINN DES SCHIEDSVERFAHRENS

8. a) Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens durch das Los bestimmt, so müssen beide Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die in der Regel die WTO-Sätze gelten.

9. a) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der dem Handelsausschuss vorgelegten Frage unter Berück-sichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den Bestimmungen der Titel II bis V dieses Abkommens nach Artikel 84 dieses Abkommens“

b) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.

c) Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat unverzüglich dem Schieds-panel mit.

ERSTE SCHRIFTSÄTZE

10. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

FUNKTIONSWEISE DER SCHIEDSPANELS

11. Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrens-technische Beschlüsse zu fassen.

12. Sofern in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u. a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

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13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

14. Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig.

15. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in dieser Verfahrensordnung nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Titel V dieses Abkommens vereinbar ist.

16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an.

ANHÖRUNGEN

17. Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

18. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Beschwerdeführerin die Arabische Republik Syrien ist, und in Damaskus, wenn Beschwerdeführerin die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ist.

19. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine bestimmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

20. Alle Schiedsrichter müssen bei der Anhörung zugegen sein.

21. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a) Vertreter der Vertragsparteien,

b) Berater der Vertragsparteien,

c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer,

d) Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

22. Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

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23. Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertrags-parteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nicht-öffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

24. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird.

Argumentation

a) Argumentation der Beschwerdeführerin

b) Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumentation

a) Erwiderung der Beschwerdeführerin

b) Replik der Beschwerdegegnerin

25. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertrags-parteien richten.

26. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird.

27. Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

SCHRIFTLICHE FRAGEN

28. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Beide Vertragsparteien erhalten eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

29. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

VERTRAULICHKEIT

30. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit dieses die Anhörung nach Nummer 23 in nichtöffentlicher Sitzung abhält. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei

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spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auch eine nichtvertrauliche Zusammen-fassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrensordnung schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

EINSEITIGE KONTAKTE

31. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

32. Ein Schiedsrichter darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertrags-partei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzu-zuziehen.

ROLLE DER SACHVERSTÄNDIGEN

33. Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus jede Person oder Stelle, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

34. Wird ein Sachverständiger um einen schriftlichen Bericht ersucht, so sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag, an dem das Schiedspanel um den Bericht ersucht, und dem Tag, an dem ihm der Bericht vorgelegt wird, gehemmt.

AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE

35. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche und rechtliche Frage unmittelbar von Belang sind.

36. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Artikel 89 dieses Abkommens gewählten Sprachen einzureichen.

37. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente einzugehen. Die nach dieser Bestimmung beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

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DRINGENDE FÄLLE

38. In den in Artikel 84 Absatz 3 dieses Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen entsprechend an.

ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN

39. Die Vertragsparteien teilen der anderen Vertragspartei und dem Schiedspanel rechtzeitig vor Einreichung ihres ersten Schriftsatzes in einem Schiedspanelverfahren schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.

40. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und tragen die entstehenden Kosten.

41. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

42. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.

43. Die Kosten für die Übersetzung der Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

44. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu der nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben.

BERECHNUNG DER FRISTEN

45. Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung der Nummer 7 bei der einen Vertrags-partei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend.

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ANHANG VIII

Verhaltenskodex für die Mitglieder von Schiedspanels

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Mitglied“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 80 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.

b) „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 79 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.

c) „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

d) „Verfahren“ ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel V dieses Abkommens.

e) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS

2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

OFFENLEGUNGSPFLICHT

3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4. Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Handelsausschuss, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

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5. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegen-heiten offen, indem sie dem Handelsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

AUFGABEN DER MITGLIEDER

6. Nach ihre Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft.

7. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe keinem anderen.

8. Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DER MITGLIEDER

10. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

12. Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern, und vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.

13. Die Mitglieder lassen nicht zu, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

14. Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

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200

PFLICHTEN EHEMALIGER MITGLIEDER

15. Ehemalige Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.

VERTRAULICHKEIT

16. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unver-öffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

17. Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffent-lichung nach Artikel 85 Absatz 11 dieses Abkommens geheim.

18. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

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201

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft

(Artikel 18 Absatz 1)

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden unter den in diesem Protokoll und seinem Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 2

(1) a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte a angegeben.

b) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.

c) Auf die eingeführten Mengen, die das Zollkontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte c angegeben.

(2) Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

(3) Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden in zwei gleichen Schritten um jeweils 3 v. H. dieser Volumen erhöht, sofern in Spalte d nichts anderes angegeben ist; die erste Erhöhung findet an dem Tag statt, an dem das Zollkontingent zum zweiten Mal nach dem in Artikel 143 dieses Abkommens vorgesehenen Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung eröffnet wird.

(4) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.

b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

Artikel 3

Die im Anhang angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.

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202

Artikel 4

Für Erzeugnisse des KN-Codes 0703 20 00 stellen die syrischen Behörden ein Ursprungs-zeugnis nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aus.

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203

ANHANG

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0101 10 90 Zuchtesel, reinrassig 45

0101 90 19 Pferde, lebend (ausg. reinrassige Zuchttiere sowie Pferde zum Schlachten)

100

0101 90 30 Esel, lebend 45

0101 90 90 Maultiere und Maulesel, lebend 32

0104 20 10 Zuchtziegen, reinrassig 100

0106 19 10 Hauskaninchen, lebend 100

0106 39 10 Tauben, lebend 55

0205 00 20 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

69

0205 00 80 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren

69

0206 80 91 Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

55

0206 90 91 Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, gefroren (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

55

0207 14 10 Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren (ausg. von Trut- und Perlhühnern)

0207 27 10 Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 33 19 Enten „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Enten, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Enten 70 v. H.“)

100 300 0

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204

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0207 14 91 Lebern von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. von Trut- und Perlhühnern)

55

0207 27 91 Lebern von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren

55

0207 36 89 Lebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Fettlebern)

55

0208 10 11 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hauskaninchen, frisch oder gekühlt

55

0208 10 19 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hauskaninchen, gefroren

55

0208 20 00 Froschschenkel, frisch, gekühlt oder gefroren

100

0208 30 00 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Primaten, frisch, gekühlt oder gefroren

39

0208 40 90 Schlachtnebenerzeugnisse, genießbar, von Walen sowie Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea), von Rundschwanzseekühen „Manatis“ und Gabelschwanzseekühen „Dugongs“ (Säugetiere der Ordnung Sirenia), frisch, gekühlt oder gefroren

39

0208 50 00 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Reptilien (z. B. Schlangen und Schildkröten), frisch, gekühlt oder gefroren

39

0208 90 10 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Haustauben; von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. von Kaninchen und Hasen)

55

0208 90 60 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Rentieren, frisch, gekühlt oder gefroren

39

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205

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0208 90 95 anderes Fleisch und andere genieß-bare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

39

0210 99 10 Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

55

0210 99 59 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. Zwerchfellpfeiler „Nieren-zapfen“ und Saumfleisch)

30

0210 99 60 Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100 100

31

0210 99 80 andere Schlachtnebenerzeugnisse, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, anderweit weder genannt noch inbegriffen

31

0405 10 11 Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0405 10 19 Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger)

0405 10 30 Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

0405 10 50 Molkenbutter mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

0405 10 90 Butter mit einem Fettgehalt von mehr als 85 GHT

0405 20 90 Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90 10 Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

100 100 0

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a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0405 90 90 andere Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von weniger als 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von mehr als 0,5 GHT

ex 0406 Käse und Quark/Topfen (ausgenommen Feta vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell, des KN-Codes 0406 90 31)

100 100 0

0407 00 90 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht (ausg. von Hausgeflügel)

45

0410 00 00 genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

66

0601 10 10 Hyazinthenzwiebeln, ruhend

0601 10 20 Narzissenzwiebeln, ruhend

0601 10 30 Tulpenzwiebeln, ruhend

0601 10 40 Gladiolenzwiebeln, ruhend

0601 10 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-knollen und Wurzelstöcke, ruhend (ausg. die zu Ernährungszwecken verwendet werden sowie Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Gladiolen und Zichorienpflanzen und -wurzeln)

69

0601 20 30 Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen, im Wachstum oder in Blüte

36

0601 20 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-knollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte (ausg. die zu Ernährungszwecken verwendet werden sowie Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen und Zichorienpflanzen und -wurzeln)

100 100

55

0602 10 90 Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser (ausg. von Reben)

100

0602 20 90 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt (ausg. Reben)

100 500

42

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a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0602 30 00 Rhododendren „Azaleen“, auch veredelt

0602 40 10 Rosen, unveredelt

0602 40 90 Rosen, veredelt

0602 90 10 Pilzmycel

0602 90 30 Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

0602 90 41 Forstgehölze

0602 90 45 Stecklinge, bewurzelt, und Jungpflanzen, von Bäumen und Sträuchern (ausg. Obst-, Nuss- und Forstgehölze)

66

0602 90 49 Bäume und Sträucher, einschl. ihrer lebenden Wurzeln (ausg. Stecklinge, Pfropfreiser und Jungpflanzen sowie Obst-, Nuss- und Forstgehölze)

0602 90 51 Freilandstauden

0602 90 59 andere Freilandpflanzen, lebend, einschl. ihrer lebenden Wurzeln, anderweit nicht genannt

42

0602 90 70 Stecklinge, bewurzelt, von Zimmerpflanzen, einschl. Jungpflanzen (ausg. Kakteen)

0602 90 91 Zimmerpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausg. Kakteen)

0602 90 99 Zimmerpflanzen, lebend (ausg. Stecklinge und Jungpflanzen sowie Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten)

54

0603 10 10 Rosen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0603 10 20 Nelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0603 10 30 Orchideen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

100 200 58

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208

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0603 10 40 Gladiolen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0603 10 50 Chrysanthemen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0603 10 80 andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen und Chrysanthemen)

0603 90 00 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

35

0604 10 90 Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. Rentierflechte)

70

0604 91 21 Nordmannstannen „Abies nordmanniana [Stev.] Spach“ und Nobilistannen „Abies procera Rehd.“, zu Zierzwecken, frisch

100

0604 91 29 andere Weihnachtsbäume, frisch, zu Zierzwecken

100

0604 91 41 Zweige von Nordmannstannen „Abies nordmanniana [Stev.] Spach“ und von Nobilistannen „Abies procera Rehd.“, zu Binde- oder Zierzwecken

100

0604 91 49 andere Zweige von Nadelgehölzen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

100

0604 91 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Weihnachtsbäume und Zweige von Nadelgehölzen)

100

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209

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0604 99 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet)

32

0701 10 00 Pflanzkartoffeln [Saatkartoffeln], frisch oder gekühlt

100

0701 90 10 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, zum Herstellen von Stärke

100 1 000 60

ex 0701 90 50 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April

100 25 000 54 jährliche Erhöhung um 1 000 t während 2 Jahren

ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Juli

100 5 000 54

0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 100(*) 15 000 60(*) Artikel 2 (3)

0703 10 11 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, für Saatzwecke „Steckzwiebeln“

100

0703 10 19 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausg. für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)

100

0703 10 90 Schalotten, frisch oder gekühlt 100

0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 100(*) Artikel 4

0703 90 00 Porree [Lauch] und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt (ausg. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch)

34

0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt

55

0704 20 00 Rosenkohl/Kohlsprosse, frisch oder gekühlt

0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt

100 500

29

(5)

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210

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0704 90 90 Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnl. genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausg. Blumenkohl [Karfiol], Rosenkohl [Kohlsprosse], Weißkohl und Rotkohl)

0705 11 00 Kopfsalat, frisch oder gekühlt 43 (5)

0705 19 00 Salate „Lactuca sativa“, frisch oder gekühlt (ausg. Kopfsalat)

34

0705 21 00 Chicorée-Witloof „Cichorium intybus var. foliosum“, frisch oder gekühlt

34

0705 29 00 Chicorée „Cichorium-Arten“, frisch oder gekühlt (ausg. Cichorium intybus var. foliosum)

34

0706 10 00 Karotten, Speisemöhren und Speiserüben, frisch oder gekühlt (ausg. Rote Rüben)

0706 90 10 Knollensellerie, frisch oder gekühlt

26

0706 90 30 Meerrettich [Kren], frisch oder gekühlt

29

0706 90 90 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (ausg. Karotten, Speisemöhren, Speiserüben, Knollensellerie und Meerrettich [Kren])

100 1 000

26

Artikel 2 (3)

0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt

0707 00 90 Cornichons, frisch oder gekühlt

100(*) 1 000 0 Artikel 2 (3)

0708 10 00 Erbsen „Pisum sativum“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

67

0708 20 00 Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

100 500 49 (5)

0708 90 00 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (ausg. Erbsen „Pisum sativum“ und Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“)

100 500 31

0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt 0

0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt

100(*) 1 000

34

Artikel 2 (3)

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211

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt

0709 40 00 Sellerie, frisch oder gekühlt (ausg. Knollensellerie)

0709 51 00 Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

27

0709 52 00 Trüffeln, frisch oder gekühlt 0

0709 59 10 Pfifferlinge [Eierschwämme], frisch oder gekühlt

100

0709 59 30 Steinpilze, frisch oder gekühlt 63

0709 59 90 Pilze, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Pfifferlinge [Eierschwämme], Steinpilze, Pilze der Gattung Agaricus sowie Trüffeln)

55

0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

49

0709 60 99 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausg. zum industriellen Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

55

0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 90 10 Salate, frisch oder gekühlt (ausg. der Art Lactuca sativa und Cichorium-Arten)

0709 90 20 Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

34

0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt (ausg. zur Ölgewinnung)(3)

100

0709 90 39 Oliven, frisch oder gekühlt, zur Ölgewinnung bestimmt

0

0709 90 40 Kapern, frisch oder gekühlt 63

0709 90 50 Fenchel, frisch oder gekühlt 44

0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt

0

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212

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0709 90 70 Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt

0709 90 90 Gemüse, frisch oder gekühlt, anderweit nicht genannt

100

0710 10 00 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 21 00 Erbsen, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 22 00 Bohnen, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 29 00 Hülsengemüse, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. Erbsen und Bohnen)

0710 30 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

24

0710 80 10 Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

23

0710 80 51 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

24

0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

55

0710 80 61 Pilze der Gattung „Agaricus“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 80 69 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. der Gattung „Agaricus“)

24

0710 80 70 Tomaten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0

0710 80 80 Artischocken, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

24

0710 80 85 Spargel, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100 500

0

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213

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0710 80 95 anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, anderweit nicht genannt

0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

24

0711 20 10 Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. zur Ölgewinnung)(3)

100

0711 30 00 Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100 1 000 73 Artikel 2 (3)

0711 40 00 Gurken und Cornichons, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

29

0711 51 00 Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

0711 59 00 Pilze und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus)

36(*)

0711 90 10 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

55

0711 90 50 Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

100(*) 1 000

49

Artikel 2 (3)

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214

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0711 90 80 anderes Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, anderweit nicht genannt

36

0711 90 90 Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

29

0712 20 00 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

0712 31 00 Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

27

0712 32 00 Judasohrpilze „Auricularia spp.“, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

27

0712 33 00 Zitterpilze „Tremella spp.“, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

27

0712 39 00 Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus, Judasohrpilze „Auricularia spp.“ sowie Zitterpilze „Tremella spp.“)

27

0712 90 05 Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

34

0712 90 19 Zuckermais, getrocknet (ausg. Hybriden zur Aussaat)

100 100

0

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215

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712 90 50 Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

27

0712 90 90 Gemüse und Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausg. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Pilze, Trüffeln, Zuckermais, Tomaten, Karotten und Speisemöhren, je für sich)

30

0713 50 00 Puffbohnen „Dicke Bohnen -Vicia faba var. major-“, Pferdebohnen und Ackerbohnen „Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor“, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert

100

ex 0713 90 00 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (ausg. zur Aussaat)

100

0714 20 10 Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

100

0714 20 90 Süßkartoffeln, getrocknet 69

0714 90 90 Topinambur, andere Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin und Mark des Sagobaumes

100

0802 11 90 Mandeln, süß, frisch oder getrocknet, in der Schale

100

0802 12 90 Mandeln, süß, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet

100

0802 21 00 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale

100

0802 22 00 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet

100

0802 31 00 Walnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale

100

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216

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0802 32 00 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet

100 100 69

0802 40 00 Esskastanien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

63

0802 50 00 Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

100

0802 90 50 Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

100

0802 90 60 Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

100

0802 90 85 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet (ausg. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Pekan-„Hickory-“Nüsse, Areka-„Betel-“Nüsse, Kolanüsse, Pinienkerne und Macadamia-Nüsse)

100

0803 00 11 Mehlbananen, frisch 22

0803 00 90 Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet

22

0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 500 45

0804 20 10 Feigen, frisch 63

0804 20 90 Feigen, getrocknet 100 1 000 44

0804 30 00 Ananas, frisch oder getrocknet 60

0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

100

0805 10 10 Blutorangen und Halbblutorangen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai

0805 10 30 Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai

0805 10 50 andere Süßorangen, frisch , vom 1. Januar bis 31. Mai

100(*) 25 000 0 Artikel 2 (3)

0805 20 10 Clementinen, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar

100(*) 13 000 0 Artikel 2 (3)

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217

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0805 20 30 Monreales und Satsumas, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar

0805 20 50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar

0805 20 70 Tangerinen, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar

0805 20 90 andere Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar

0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

100

0805 50 10 Zitronen „Citrus limon, Citrus limonum“, frisch oder getrocknet, vom 1. Oktober bis 31. März

0

0805 50 90 Limetten „Citrus aurantifolia, Citrus latifolia“, frisch oder getrocknet, vom 1. Oktober bis 31. März

100(*) 7.000

30

Artikel 2 (3)

0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli

100(*) 3.000 43(*) Artikel 2 (3)

0806 10 90 andere Weintrauben, frisch (ausg. Tafeltrauben)

100

ex 0806 20 Weintrauben, getrocknet (ausg. Sultaninen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg oder in anderer Aufmachung, des KN-Codes 0806 20 92)

100

0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni

100

0807 19 00 andere Melonen, frisch (ausg. Wassermelonen), vom 1. November bis 31. Mai

100 2 000 40

0808 10 90 andere Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember sowie Äpfel der Sorten Golden Delicious und Granny Smith)

100(*) 20 000 0

0808 20 90 Quitten, frisch 49

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218

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0809 10 00 Aprikosen [Marillen], frisch 100(*) 1 000 0 Artikel 2 (3)

0809 20 95 Kirschen, frisch (ausg. Sauerkirschen „Prunus cerasus“)

100(*) 1 000 29(*) Artikel 2 (3) (4)

0809 30 10 Brugnolen und Nektarinen, frisch 20(*)

0809 30 90 Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)

20(*)

0809 40 05 Pflaumen, frisch 100(*) 1 000 76(*) Artikel 2 (3)

0809 40 90 Schlehen, frisch 30

0810 10 00 Erdbeeren, frisch 40 (5)

0810 20 10 Himbeeren, frisch 40

0810 20 90 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

36

0810 30 10 Johannisbeeren, schwarz, frisch 40

0810 30 30 Johannisbeeren, rot, frisch 40

0810 30 90 Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, frisch

100 500 36

0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

100

0810 40 50 Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

100

0810 40 90 Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausg. der Arten vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum)

36

0810 50 00 Kiwifrüchte, frisch 40

0810 60 00 Durian, frisch 40

0810 90 95 Früchte, frisch, anderweit nicht genannt

40

0811 20 11 Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17(*)

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219

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0811 20 19 Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

30

0811 20 31 Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

24

0811 20 39 Johannisbeeren, schwarz, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

24

0811 20 51 Johannisbeeren, rot, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

30

0811 20 59 Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

29

0811 20 90 Loganbeeren, Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

65

0811 90 11 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

27(*)

0811 90 19 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit nicht genannt

17(*)

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220

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0811 90 31 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

65

0811 90 39 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, anderweit nicht genannt

65

0811 90 50 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

30

0811 90 70 Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angusti-folium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

0811 90 80 Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausg. Sauerkirschen [Weichseln] „Prunus cerasus“)

24

0811 90 85 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderer Süßmitteln

66

0811 90 95 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit nicht genannt

65

0812 10 00 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

40

0812 90 10 Aprikosen [Marillen], vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

27

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221

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0812 90 20 Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

27

0812 90 30 Papaya-Früchte, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

100

0812 90 40 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

66

0812 90 50 Johannisbeeren, schwarz, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

40

0812 90 60 Himbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

40

0812 90 70 Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

64

0812 90 99 andere Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet, anderweit nicht genannt

40

0813 10 00 Aprikosen [Marillen], getrocknet 100

0813 20 00 Pflaumen, getrocknet 36

0813 30 00 Äpfel, getrocknet 100

0813 40 10 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

63

0813 40 30 Birnen, getrocknet 55

0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet 100

0813 40 95 andere Früchte, genießbar, getrocknet, anderweit nicht genannt

100

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222

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0813 50 12 Mischungen von getrockneten Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

100

0813 50 15 Mischungen von getrockneten Früchten, ohne Pflaumen (ausg. Früchte der Positionen 0801 bis 0806 und Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jack-früchten, Sapotpflaumen, Passions-früchten, Karambolen und Pitahayas)

66

0813 50 19 Mischungen von getrockneten Früchten (ausg. Früchte der Positionen 0801 bis 0806), mit Pflaumen

36

0813 50 31 Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen

100

0813 50 39 Mischungen ausschließlich von getrockneten Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 (ausg. von tropischen Nüssen)

66

0813 50 91 andere Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, ohne Pflaumen oder Feigen, anderweit nicht genannt

44

0813 50 99 andere Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, anderweit nicht genannt

100 500

36

0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschl. Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

100

0901 12 00 Kaffee, nichtgeröstet, entkoffeiniert 42

0901 21 00 Kaffee, geröstet, unentkoffeiniert 100 500 65

0901 22 00 Kaffee, geröstet, entkoffeiniert 66

0901 90 90 Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

30

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223

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

0902 10 00 Tee, grün „unfermentiert“, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

100

0904 12 00 Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, jedoch weder gemahlen noch sonst zerkleinert

36

0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

0905 00 00 Vanille 100 100 65

0907 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

100 500 65

0910 20 90 Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

0910 40 13 Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)

100 100 66

0910 40 19 Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert

100 100 66

0910 40 90 Lorbeerblätter 100 100 66

0910 91 90 Mischungen von Gewürzen verschiedener Art, gemahlen oder sonst zerkleinert

100 100 66

0910 99 99 Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, anderweit nicht genannt (ausg. Mischungen von Gewürzen verschiedener Art)

100 100 66

1105 10 00 Mehl und Grieß von Kartoffeln 30

1105 20 00 Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln

30

1106 10 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrock-neten Hülsenfrüchten der Pos. 0713

45

1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen 32

1106 30 90 Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (genießbare Früchte aller Arten) (ausg. Bananen)

42

1108 20 00 Inulin 18

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224

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1208 10 00 Mehl von Sojabohnen 100

1209 10 00 Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat 42

1209 21 00 Samen von Luzerne, zur Aussaat 100

1209 23 80 Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausg. von Wiesenschwingel „Festuca pratensis Huds.“ und von Rotschwingel „Festuca rubra L.“)

100

1209 29 50 Samen von Lupinen, zur Aussaat 100

1209 29 60 Samen von Futterrüben, zur Aussaat (ausg. Samen von Zuckerrüben)

42

1209 29 80 andere Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt

100

1209 30 00 Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

100

1209 91 10 Samen von Kohlrabi, zur Aussaat 100

1209 91 30 Samen von Roten Rüben „Beta vulgaris var. conditiva“, zur Aussaat

42

1209 91 90 Samen von anderen Gemüsen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt

100

1209 99 91 Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen)

100

1209 99 99 andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt

100

1210 10 00 Hopfen „Blütenzapfen“, frisch oder getrocknet (ausg. gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets)

60

1210 20 10 Hopfen „Blütenzapfen“, gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

60

1210 20 90 Hopfen „Blütenzapfen“, gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets (ausg. lupulinangereichert)

60

1211 90 30 Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

100

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225

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1212 10 10 Johannisbrot, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen

100

1212 10 99 Johannisbrotkerne, frisch oder getrocknet, geschält, auch gemahlen oder sonst zerkleinert

100

1214 90 10 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

60

1501 00 90 Geflügelfett 30

1502 00 90 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausg. zu industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))

100

1503 00 19 Schmalzstearin und Oleostearin, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (ausg. zu industriellen Zwecken)

69

1503 00 90 Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (ausg. Talgöl zu industriellen technischen Zwecken)

55

1504 10 10 Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

100

1504 20 10 Feste Fraktionen von Fetten und Ölen von Fischen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. von Leberölen)

32

1504 30 10 Fraktionen von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert

32

1507 10 10 Sojaöl, roh, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1507 10 90 Sojaöl, roh, auch entschleimt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)

55

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226

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1507 90 10 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Sojaöl)

69

1507 90 90 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Sojaöl)

36

1508 10 90 Erdnussöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1508 90 10 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Erdnussöl)

69

1508 90 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Erdnussöl)

36

1509 10 10 Lampantöl

1509 10 90 Olivenöl und seine Fraktionen (ausg. Lampantöl)

100 10 000 0 jährliche Erhöhung um 1 000 t während 2 Jahren

1511 10 90 Palmöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

100

1511 90 11 Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

66

1511 90 19 Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung

65

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227

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1511 90 91 Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Palmöl)

69

1511 90 99 anderes Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Palmöl)

66

1512 11 10 Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1512 11 91 Sonnenblumenöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1512 11 99 Safloröl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1512 19 10 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohe Öle)

69

1512 19 90 anderes Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen (ausg. rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))

36

1512 21 10 Baumwollsamenöl, roh, auch von Gossypol befreit, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1512 21 90 Baumwollsamenöl, roh, auch von Gossypol befreit (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

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228

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1512 29 10 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Baumwollsaatöl)

69

1512 29 90 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Baumwollsaatöl)

36

1513 11 10 Kokosöl „Kopraöl“, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1513 11 91 Kokosöl „Kopraöl“, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

66

1513 11 99 Kokosöl „Kopraöl“, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

66

1513 19 11 Fraktionen von Kokosöl „Kopraöl“, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

30

1513 19 19 Fraktionen von Kokosöl „Kopraöl“, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung

32

1513 19 30 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

69

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229

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1513 19 91 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Kokosöl)

30

1513 19 99 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Kokosöl)

36

ex 1513 21 10 Babassuöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1513 21 30 Palmkernöl und Babassuöl, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

66

1513 21 90 anderes Palmkernöl und Babassuöl, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)

66

1513 29 11 Fraktionen von Palmkernöl und Babassuöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

30

1513 29 19 Fraktionen von Palmkernöl und Babassuöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung

32

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230

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1513 29 30 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren flüssige Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohe Öle)

69

1513 29 50 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren flüssige Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)

30

1513 29 90 anderes Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

36

1514 11 10 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1514 11 90 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, roh (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)

55

1514 19 10 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

69

1514 19 90 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)

36

1514 91 10 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

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231

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1514 91 90 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl, roh (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)

55

1514 99 10 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

69

1514 99 90 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)

36

1515 11 00 Leinöl, roh 100

1515 19 10 Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Öl)

69

1515 19 90 Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Öl)

36

1515 21 10 Maisöl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1515 21 90 Maisöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1515 29 10 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Öl)

69

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232

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1515 29 90 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Öl)

36

1515 30 90 Rizinusöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen)

100

1515 50 11 Sesamöl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1515 50 19 Sesamöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1515 50 91 Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. rohes Öl)

69

1515 50 99 Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen sowie rohes Öl)

100 100

36

1515 90 29 Tabaksamenöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)

55

1515 90 39 Tabaksamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)

36

1515 90 40 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, zu industriellen Zwecken, anderweit nicht genannt (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100 100

100

Page 233: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

233

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1515 90 51 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))

30

1515 90 59 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, und andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, flüssig, anderweit nicht genannt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))

55

1515 90 60 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle und deren Fraktionen, auch raffiniert jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln), anderweit nicht genannt

69

1515 90 91 Pflanzenfette und fette Pflanzenöle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Fette und Öle)

30

1515 90 99 Pflanzenfette und fette Pflanzenöle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, anderweit nicht genannt (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Fette und Öle)

36

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234

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1516 10 10 Fette und Öle tierischen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben)

30

1516 10 90 Fette und Öle tierischen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben)

32

1516 20 91 Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben sowie hydriertes Rizinusöl)

30

1516 20 95 Rapsöl und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

69

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235

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1516 20 96 Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl „Kopraöl“, Raps- oder Rübsenöl oder Kopaivaöl)

36

1516 20 98 andere Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weiter-gehende Bearbeitung erfahren haben)

32

1517 10 90 Margarine mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger (ausg. flüssige Margarine)

30

1517 90 91 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, genießbar, mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger

36

1517 90 99 andere Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger

30

1518 00 31 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, anderweit nicht genannt, zu technischen oder industriellen Zwecken, roh (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)

100

1518 00 39 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, anderweit nicht genannt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. von rohen Ölen sowie zum Herstellen von Lebensmitteln)

69

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236

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

1522 00 91 Öldrass und Soapstock (ausg. Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist)

100

1601 00 10 Würste und ähnl. Erzeugnisse, aus Lebern, einschl. Lebensmittel-zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

31

1602 31 11 Fleisch von Truthühnern „Haus-geflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse und homogenisierte Zubereitungen)

100 100 0

1602 50 80 anderes Fleisch, andere Schlacht-nebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

100 100 0

1603 00 10 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

66

1702 60 95 Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)

1703 10 00 Rohrzuckermelasse aus der Gewinnung oder Raffination von Rohrzucker

100 1 500 0

1703 90 00 andere Melasse aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker (ausg. Rohrzuckermelasse)

100 20 000 0

1902 20 10 Teigwaren, gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

66

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237

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100 1 000 20

2001 90 20 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

70

2001 90 50 Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

22

2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

30

2001 90 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

35

2001 90 93 Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

22

2001 90 99 andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100 1 000

30

Artikel 2 (3)

2002 10 10 Tomaten, geschält (anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht), ganz oder in Stücken

2002 10 90 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken (ausg. geschält)

2002 90 11 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von weniger als 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)

100 1 000 0 Artikel 2 (3)

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238

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2002 90 19 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von weniger als 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)

2002 90 31 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von 12 bis 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)

2002 90 39 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von 12 bis 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)

2002 90 91 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)

2002 90 99 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)

2003 10 20 Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), vollständig gegart

2003 10 30 Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. vollständig gegart und nur vorläufig haltbar gemacht)

100(*) 500 19(*) Artikel 2 (3)

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239

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2003 20 00 Trüffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure

24

2003 90 00 Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. der Gattung Agaricus)

19

2004 10 10 Kartoffeln, gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, gefroren

24

2004 10 99 Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren (ausg. nur gegart oder in Form von Mehl, Grieß oder Flocken)

20

2004 90 30 Sauerkraut, Kapern und Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

30

2004 90 50 Erbsen „Pisum sativum“ und grüne Bohnen „Phaseolus-Arten“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

18

2004 90 91 Zwiebeln, nur gegart, gefroren 24

2004 90 98 andere Gemüse und Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren, anderweit nicht genannt

100 1 000

20

Artikel 2 (3)

2005 10 00 Gemüse in Form von fein homogenisierten Zubereitungen

20

2005 20 20 Kartoffeln in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet, ungefroren

100 1 000

25

Artikel 2 (3)

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240

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2005 20 80 Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. in Form von Mehl, Grieß oder Flocken sowie in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet)

2005 40 00 Erbsen „Pisum sativum“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

18

2005 51 00 Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, ausgelöst, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

20

2005 59 00 Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. ausgelöst)

18

2005 60 00 Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

20

2005 70 10 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

2005 70 90 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

100 500 30 Artikel 2 (3)

2005 90 10 Gemüse aus Früchten der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

55

2005 90 50 Artischocken, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

100 500

30

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241

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2005 90 30 Kapern, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

30

2005 90 60 Karotten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

30

2005 90 70 Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

100 1 000 30

2005 90 75 Sauerkraut, ungefroren 30

2005 90 80 andere Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, anderweit nicht genannt

100 1 000 30

2006 00 31 Kirschen, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

18(*)

2006 00 35 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Zucker haltbar gemacht, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

28(*)

2006 00 38 Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (ausg. Kirschen, Ingwer sowie tropische Früchte und tropische Nüsse der Unterposition 2006 00 35)

18(*)

2006 00 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Zucker haltbar gemacht, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

66

2006 00 99 andere Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

100(*) 500

65

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242

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2007 10 10 Homogenisierte Zubereitungen von Früchten, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

15(*)

2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

2007 10 99 Homogenisierte Zubereitungen von anderen Früchten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

65

2007 91 10 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 91 30 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 91 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen)

18(*)

2007 99 10 Pflaumenmus und Pflaumenpaste, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

2007 99 20 Maronenpaste und Maronenmus, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

100(*) 1 000

0

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243

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2007 99 31 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Kirschen, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 99 33 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Erdbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 99 35 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Himbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 99 39 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

2007 99 55 Apfelmus, einschließlich Apfelkompott, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)

2007 99 57 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)

2007 99 91 Apfelmus, einschließlich Apfel-kompott, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)

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244

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2007 99 93 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von tropischen Früchten und tropischen Nüssen, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)

2007 99 98 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)

2008 11 92 Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 11 94 Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. geröstet sowie Erdnussbutter)

31

2008 11 96 Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 11 98 Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. geröstet sowie Erdnussbutter)

30

2008 19 11 Tropische Nüsse, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 19 13 Mandeln und Pistazien, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100 500

66

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245

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 19 19 Schalenfrüchte und andere Samen, einschl. Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Erdnüsse, geröstete Mandeln und Pistazien sowie tropische Nüsse)

2008 19 91 Tropische Nüsse, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 19 93 Mandeln und Pistazien, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 19 95 Nüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Erdnüsse, Mandeln und Pistazien sowie tropische Nüsse)

2008 19 99 andere Schalenfrüchte und andere Samen, einschl. Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Erdnüsse, geröstete Nüsse sowie tropische Nüsse)

65

2008 20 11 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

0

2008 20 19 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zucker-gehalt von mehr als 17 GHT)

100(*) 1 000

100

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246

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 20 31 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

2008 20 39 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT)

100

2008 20 51 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

18

2008 20 59 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 17 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

20

2008 20 71 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

17

2008 20 79 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 19 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

18

2008 20 90 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

19

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247

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 30 11 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

15

2008 30 31 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

2008 30 39 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

23

2008 30 55 Mandarinen, einschl. Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

19

2008 30 59 andere Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

20

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248

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 30 71 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

30

2008 30 75 Mandarinen, einschl. Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20

2008 30 79 andere Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

17

2008 30 90 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

19

2008 40 11 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

15

2008 40 21 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

15

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249

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 40 29 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

15

2008 40 39 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT)

15

2008 50 11 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 50 19 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 50 31 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

100(*) 1 000 0

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250

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 50 39 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

2008 50 51 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 50 59 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT)

2008 50 61 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 50 69 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 50 71 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

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251

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 50 79 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 50 92 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2008 50 94 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008 50 99 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg

2008 60 11 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

15

2008 60 31 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

2008 60 39 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

Page 252: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

252

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 60 59 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Sauerkirschen)

20

2008 60 69 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Sauerkirschen)

17

2008 60 79 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr (ausg. Sauerkirschen)

19

2008 60 99 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg (ausg. Sauer-kirschen)

19

2008 70 11 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

15

2008 70 19 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100(*) 1 000

0

Page 253: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

253

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 70 31 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

2008 70 39 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)

15

2008 70 51 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

2008 70 59 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

15

2008 70 61 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

0

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254

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 70 69 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 70 71 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 70 79 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 70 92 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2008 70 98 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg

2008 80 11 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

15

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255

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 80 31 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

2008 80 39 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)

15

2008 80 50 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

20

2008 80 70 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

17

2008 80 90 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

19

2008 92 12 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

100(*) 1 000 65

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a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 92 14 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 16 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas

2008 92 18 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

0

2008 92 32 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

65

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257

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 92 34 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 36 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas

2008 92 38 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 51 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

32

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258

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 92 59 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

30

2008 92 72 Mischungen von tropischen Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

41

2008 92 74 andere Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamt-gewichts der Früchte beträgt, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Mischungen von Schalen-früchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 76 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

30

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259

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 92 78 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Mischungen von Schalen-früchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 92 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2008 92 93 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 94 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

65

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260

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 92 96 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

2008 92 97 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg

30

2008 92 98 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)

19

2008 99 11 Ingwer, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 19 Ingwer, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas

100(*) 1 000 65

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261

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 99 21 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

0

2008 99 23 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

15

2008 99 25 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkohol-gehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 26 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

22

2008 99 28 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, anderweit nicht genannt

15

2008 99 32 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkohol-gehalt von mehr als 11,85 % mas

0

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262

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 99 33 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas

2008 99 34 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, anderweit nicht genannt

2008 99 36 Tropische Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

23

2008 99 37 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, anderweit nicht genannt

0

2008 99 38 Tropische Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas

2008 99 40 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, anderweit nicht genannt

65

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263

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 99 43 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

18

2008 99 45 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

20

2008 99 46 Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

32

2008 99 47 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 99 49 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, anderweit nicht genannt

65

2008 99 61 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

27

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264

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2008 99 62 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 99 67 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt

17

2008 99 72 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

23

2008 99 78 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg

19

2008 99 99 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, anderweit nicht genannt

19

2009 11 11 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

0

2009 11 19 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

100(*) 3 000

15(*)

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265

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 11 91 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 11 99 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

23(*)

2009 19 11 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

0

2009 19 19 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

15

2009 19 91 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

23(*)

2009 19 98 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20 jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

30

2009 12 00 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

30

2009 21 00 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

29

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266

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 29 19 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

15

2009 29 91 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

29(*)

2009 29 99 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

100 1 000 29

2009 31 11 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

24

2009 31 19 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

23

2009 31 51 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

24

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267

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 31 59 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

23

2009 31 91 anderer Saft anderer Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

24

2009 31 99 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

100 1 000 23

2009 39 19 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

15

2009 39 31 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

24

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268

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 39 39 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

23

2009 39 51 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

24(*)

2009 39 55 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

24

2009 39 59 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

23

2009 39 91 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

24(*)

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269

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 39 95 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

24

2009 39 99 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

23

2009 41 10 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

23

2009 41 91 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

23

2009 41 99 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

22

2009 49 19 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

15

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270

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 49 30 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

100 100 23

2009 49 91 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

23(*)

2009 49 93 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

23

2009 49 99 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

22

2009 71 10 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19

2009 71 91 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19

2009 71 99 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

19

Page 271: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

271

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 79 19 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht

15

2009 79 30 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19

2009 79 91 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19(*)

2009 79 93 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19

2009 79 99 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

19

2009 80 11 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

0

2009 80 19 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht

100(*) 1 000

15

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272

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 80 32 Saft aus Passionsfrüchten oder Guaven, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 80 33 Saft aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapot-pflaumen, Karambolen oder Pitahayas, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)

2009 80 35 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)

0

2009 80 36 anderer Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)

2009 80 38 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brix-wert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)

65

2009 80 50 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18(*)

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273

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 80 61 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 80 63 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 80 69 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend)

2009 80 71 Kirschsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

65

2009 80 73 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

33

2009 80 79 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen)

0

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274

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 80 83 Saft aus Passionsfrüchten oder Guaven, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 80 84 Saft aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapot-pflaumen, Karambolen oder Pitahayas, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen)

33(*)

2009 80 86 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen)

21(*)

2009 80 88 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen)

66

2009 80 89 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen)

65

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275

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 80 95 Saft aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

30

2009 80 96 Kirschsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

65

2009 80 97 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

32

2009 80 99 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

2009 90 19 Mischungen aus Apfel- und Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht

15

2009 90 29 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen aus Apfel- und Birnensaft)

15

2009 90 39 Mischungen aus Apfel- und Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

18

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276

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 90 41 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

23

2009 90 49 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

22

2009 90 51 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

21

2009 90 59 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

2009 90 71 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

23(*)

2009 90 73 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

23

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277

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 90 79 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

22

2009 90 92 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

33(*)

2009 90 94 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

21(*)

2009 90 95 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

33

2009 90 96 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

21

2009 90 97 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

32

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278

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2009 90 98 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 1 000 hl 0

2206 00 10 Tresterwein 100

2206 00 31 Apfelwein und Birnenwein, schäumend

30,2

2206 00 39 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, schäumend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

30,2

2206 00 51 Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

31,1

2206 00 59 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

31,1

2206 00 81 Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

30,5

2206 00 89 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l, anderweit weder genannt noch inbegriffen

30,5

2209 00 11 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

31,2

2209 00 19 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

31,2

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279

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2209 00 91 Speiseessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

31,6

2209 00 99 Speiseessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

32,2

2302 50 00 Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

69

2307 00 19 Weintrub [Weingeläger] (ausg. mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr)

100

2308 00 19 Traubentrester der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets (ausg. mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr)

100

2308 00 90 andere pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

2309 10 90 Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzel-verkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milch-erzeugnisse enthaltend

66

2309 90 10 Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

100

2309 90 91 Rübenschnitzel, ausgelaugt, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

65

2309 90 95 andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

66

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280

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2309 90 99 andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend, anderweit nicht genannt

100 1 500 66

2401 10 10 Flue-cured Virginia-Tabak, unentrippt

19 (5)

2401 10 20 Light-air-cured Burley-Tabak, einschl. Burleyhybriden, unentrippt

19 (5)

2401 10 30 Light-air-cured Maryland-Tabak, unentrippt

65 (5)

2401 10 41 Fire-cured Kentucky-Tabak, unentrippt

19 (5)

2401 10 49 anderer Fire-cured Tabak, unentrippt (ausg. Kentuckysorten)

65 (5)

2401 10 50 Light-air-cured Tabak, unentrippt (ausg. Burley- und Marylandsorten)

65 (5)

2401 10 60 Sun-cured Orienttabak, unentrippt 31 (5)

2401 10 70 Dark-air-cured Tabak, unentrippt 31 (5)

2401 10 80 Flue-cured Tabak, unentrippt (ausg. Virginiasorten)

65 (5)

2401 10 90 Tabak, unentrippt (ausg. flue-cured, light-air-cured, fire-cured, dark-air-cured sowie sun-cured Orienttabak)

65 (5)

2401 20 10 Flue-cured Virginia-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

19 (5)

2401 20 20 Light-air-cured Burley-Tabak, einschl. Burleyhybriden, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

19 (5)

2401 20 30 Light-air-cured Maryland-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

65 (5)

2401 20 41 Fire-cured Kentucky-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

19 (5)

2401 20 49 Fire-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Kentuckysorten)

65 (5)

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281

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

2401 20 50 Light-air-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Burley- und Marylandsorten)

65 (5)

2401 20 60 Sun-cured Orienttabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

31 (5)

2401 20 70 Dark-air-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet

31 (5)

2401 20 80 Flue-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Virginiasorten)

65 (5)

2401 20 90 Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. flue-cured, light-air-cured, fire-cured, dark-air-cured sowie sun-cured Orienttabak)

65 (5)

2401 30 00 Tabakabfälle 65 (5)

3301 11 10 Bergamottenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 11 90 Bergamottenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 12 10 Orangenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 12 90 Orangenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 13 10 Citronenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 13 90 Citronenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 14 10 Limettenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 14 90 Limettenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

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282

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

3301 19 10 Öle, ätherisch, von anderen Citrusfrüchten, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Bergamottenöl, Orangenöl, Citronenöl und Limettenöl)

100

3301 19 90 Öle, ätherisch, von anderen Citrusfrüchten, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Bergamottenöl, Orangenöl, Citronenöl und Limettenöl)

100

3301 21 90 Geraniumöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 22 90 Jasminöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 23 90 Lavendelöl und Lavandinöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 24 90 Pfefferminzöl „Mentha piperita“, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 25 90 andere Minzenöle, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Pfefferminzöl „Mentha piperita“)

100

3301 26 90 Vetiveröl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 29 31 Gewürznelkenöl, Niaouliöl und Ylang-Ylang-Öl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle

100

3301 29 91 andere Öle, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. der Unterpos. 3301 11 10 bis 3301 29 61)

100

3301 30 00 Resinoide 100

3501 90 10 Caseinleime 42

3502 90 90 Albuminate und andere Albuminderivate

100

3503 00 10 Gelatine und ihre Derivate 100

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283

a b c d

KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung

des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkon-tingent

(Tonnen Netto-

gewicht)(**)

Senkung des MFN-

Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)

Besondere Bestim-mungen

3503 00 80 Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs (ausg. Caseinleime der Pos. 3501)

100

3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, a.n.g.; Hautpulver, auch chromiert

100

3505 10 50 Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine)

100

* Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.

** Ist keine Menge angegeben, so gilt das Zollzugeständnis für unbegrenzte Mengen.

(1)

KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1).

(2)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Waren-bezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(3)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).

(4)

Bei frischen Kirschen gilt die Senkung auch für den spezifischen Mindestzollsatz.

(5)

Ist ein Mindestzoll angegeben, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung. Ist ein Höchstzoll angegeben, so wird dieser Höchstzoll nicht gesenkt.

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284

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien

(Artikel 18 Absatz 2)

Artikel 1

Die in dem in Artikel 9 dieses Abkommens genannten syrischen Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den in diesem Protokoll und seinem Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Syrien zugelassen.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrzölle auf bestimmte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens nach folgendem Zeitplan beseitigt bzw. ab diesem Zeitpunkt linear gesenkt:

– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 0 % und 5 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 5 % und 10 % vorgesehen sind, wird der Zoll in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.

– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 10 % und 40 % vorgesehen sind, wird der Zoll in den sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.

– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 40 % und 100 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 40 % gesenkt und dann in den zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.

– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle von über 100 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 70 % gesenkt und dann in den zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.

(2) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.

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b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

Artikel 3

Die Zölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Rahmen des für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Zollkontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Artikel 2 angegeben.

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ANHANG

EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH SYRIEN, FÜR DIE EIN ZOLLFREIES

ZOLLKONTINGENTS BESTEHT

HS- oder syrischer

Code Warenbezeichnung

Senkung des MFN-Zolls

(v. H.)

Zollkontingent(Tonnen

Nettogewicht)

0805.10.10 Blut- und Halbblutorangen, frisch

0805.10.30 Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins, frisch

0805.10.50 Süßorangen, frisch (ausgenommen Blut- und Halbblutorangen, Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins)

100 1 500

0805.20.10 Clementinen, frisch oder getrocknet

0805.20.30 Monreales und Satsumas, frisch oder getrocknet

0805.20.50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

0805.20.70 Tangerinen, frisch oder getrocknet

0805.20.90 Tangelos, Ortaniques, Malaquinas und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet (ausgenommen Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen,Wilkings und Tangerinen)

100 750

0808.10 Äpfel, frisch 100 2 500

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PROTOKOLL Nr. 3

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft

(Artikel 18 Absatz 3)

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91 und 2301 20 und der HS-Unter-position ex 1902 20.

Artikel 2

Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Syrien

(1) Die in den folgenden Bestimmungen genannten Zölle sind die in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Zölle.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Syrien, die in Anlage 1 unter den Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 2“ aufgeführt sind, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Kategorie Inkrafttreten 1 Jahr nach Inkrafttreten

2 Jahre nach Inkrafttreten

Jahr 0 100 %

Jahr 2 60 % 80 % 100 %

(3) Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhren von Fisch und Fischerei-erzeugnissen mit Ursprung in Syrien, die in Anlage 1 unter den Kategorien „RC 1“ und „RC 2“ aufgeführt sind, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt.

Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer jährlichen Gesamtmenge von 100 Tonnen Erzeugnisse der Kategorie „RC 1“ zu einem Präferenzzollsatz von 7,9 % und einer jährlichen Gesamtmenge von 100 Tonnen Erzeugnisse der Kategorie „RC 2“ zu einem Präferenzzollsatz von 6 %. Die Volumen der Kontingente und die Zollsätze für diese Erzeugnisse können im zweiten Jahr nach Eröffnung der Kontingente überprüft werden. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

(4) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.

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b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

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ANLAGE 1

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

KAPITEL 3 – FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

0301 Fische, lebend:

0301 10 - Zierfische:

0301 10 10 - - Süßwasserfische frei Jahr 0

0301 10 90 - - Seefische 0 Jahr 0

- andere Fische, lebend:

0301 91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

0301 91 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 8 Jahr 2

0301 91 90 - - - andere 8,5 Jahr 2

0301 92 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0

0301 93 00 - - Karpfen 8 Jahr 2

0301 99 - - andere:

- - - Süßwasserfische:

0301 99 11 - - - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0

0301 99 19 - - - - andere 8 Jahr 2

0301 99 90 - - - Seefische:

ex 0301 99 90 - - - Haie (Squalus-Arten); Heringshaie (Lamna cornubica; Isurus nasus); Schwarze Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides); Atlantische Heilbutte (Hippoglossus hippoglossus) 5,6 Jahr 0

ex 0301 99 90 - - - andere 16 Jahr 2

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

- Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

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KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0302 11 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 8 Jahr 2

0302 11 20 - - - der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausge-nommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 8,5 Jahr 2

0302 11 80 - - - andere 8,5 Jahr 2

0302 12 00 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0

0302 19 00 - - andere 8 Jahr 2

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 21 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

0302 21 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 2,8 Jahr 0

0302 21 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 2,8 Jahr 0

0302 21 90 - - - Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis) 15 Jahr 2

0302 22 00 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 2,6 Jahr 0

0302 23 00 - - Seezungen (Solea-Arten) 15 Jahr 2

0302 29 - - andere:

0302 29 10 - - - Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2

0302 29 90 - - - andere 15 Jahr 2

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 31 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga):

0302 31 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 31 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 32 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

0302 32 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 32 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 33 - - echter Bonito:

0302 33 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 33 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 34 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

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291

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0302 34 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 34 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 35 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

0302 35 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 35 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 36 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

0302 36 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 36 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0302 39 - - andere:

0302 39 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 39 90 - - - andere 22 Jahr 2

0302 40 00 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 151 Jahr 2

0302 50 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 50 10 - - der Art Gadus morhua 12 Jahr 2

0302 50 90 - - anderer 12 Jahr 2

- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

0302 61 10 - - - Sardinen der Art Sardina pilchardus 23 Jahr 2

0302 61 30 - - - Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten) 15 Jahr 2

0302 61 80 - - - Sprotten (Sprattus sprattus) 131 Jahr 2

0302 62 00 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0

0302 63 00 - - Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0

0302 64 00 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 201 Jahr 2

0302 65 - - Haie:

0302 65 20 - - - Dornhaie (Squalus acanthias) 2,5 Jahr 0

0302 65 50 - - - Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) 2,1 Jahr 0

0302 65 90 - - - andere 2,8 Jahr 0

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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292

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0302 66 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0

0302 69 - - andere:

- - - Süßwasserfische:

0302 69 11 - - - - Karpfen 8 Jahr 2

0302 69 19 - - - - andere 8 Jahr 2

- - - Seefische:

- - - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:

0302 69 21 - - - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0

0302 69 25 - - - - - andere 22 Jahr 2

- - - - Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

0302 69 31 - - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2

0302 69 33 - - - - - andere 2,6 Jahr 0

0302 69 35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida 12 Jahr 2

0302 69 41 - - - - Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0

0302 69 45 - - - - Leng (Molva-Arten) 2,6 Jahr 0

0302 69 51 - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 2,6 Jahr 0

0302 69 55 - - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 15 Jahr 2

0302 69 61 - - - - Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 15 Jahr 2

- - - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

- - - - - Seehechte der Merluccius-Arten:

0302 69 66 - - - - - - Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus) 15 Jahr 2

0302 69 67 - - - - - - Südlicher Seehecht (Merluccius australis) 15 Jahr 2

0302 69 68 - - - - - - andere 15 Jahr 2

0302 69 69 - - - - - Seehechte der Urophycis-Arten 15 Jahr 2

0302 69 75 - - - - Brachsenmakrelen (Brama-Arten) 15 Jahr 2

0302 69 81 - - - - Seeteufel (Lophius-Arten) 15 Jahr 2

0302 69 85 - - - - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0

0302 69 86 - - - - Südlicher Wittling (Micromesistius australis) 2,6 Jahr 0

0302 69 87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius) 15 Jahr 2

0302 69 88 - - - - Zahnfische (Dissostichus-Arten) 5,2 Jahr 0

0302 69 91 - - - - Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus) 15 Jahr 2

0302 69 92 - - - - Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) 2,6 Jahr 0

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293

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0302 69 94 - - - - Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax) 15 Jahr 2

0302 69 95 - - - - Goldbrassen (Sparus aurata) 15 Jahr 2

0302 69 99 - - - - andere:

ex 0302 69 99 - - - - Fische der Art Kathetostoma giganteum 15 Jahr 2

ex 0302 69 99 - - - - Stör, für die Verarbeitung; Seehase (Cyclopterus lumpus), mit Rogen, für die Verarbeitung; Schnapper (Lutjanus purpureus), für die Verarbeitung; Spitzbrasse (Puntazzo puntazzo); andere 5,2 Jahr 0

0302 70 00 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 3,5 Jahr 0

0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 11 00 - - Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) 2 Jahr 0

0303 19 00 - - andere 2 Jahr 0

- andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

0303 21 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 9 Jahr 2

0303 21 20 - - - der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausge-nommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 8,5 Jahr 2

0303 21 80 - - - andere 8,5 Jahr 2

0303 22 00 - - Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0

0303 29 00 - - andere 9 Jahr 2

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 31 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

0303 31 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 2,6 Jahr 0

0303 31 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 2,6 Jahr 0

0303 31 90 - - - Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis) 15 Jahr 2

0303 32 00 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 15 Jahr 2

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KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0303 33 00 - - Seezungen (Solea-Arten) 2,6 Jahr 0

0303 39 - - andere:

0303 39 10 - - - Flundern (Platichtys flesus) 2,6 Jahr 0

0303 39 30 - - - Fische der Rhombosolea-Arten 7,5 Jahr 2

0303 39 70 - - - andere 15 Jahr 2

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 41 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga):

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 41 11 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 41 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 41 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 41 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 42 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

- - - - ganz:

0303 42 12 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0

0303 42 18 - - - - - anderer 0 Jahr 0

- - - - ausgenommen, ohne Kiemen:

0303 42 32 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0

0303 42 38 - - - - - anderer 0 Jahr 0

- - - - anderer (z. B. ohne Kopf):

0303 42 52 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0

0303 42 58 - - - - - anderer 0 Jahr 0

0303 42 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 43 - - echter Bonito:

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 43 11 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 43 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 43 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 43 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 44 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 44 11 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 44 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

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KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0303 44 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 44 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 45 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 45 11 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 45 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 45 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 45 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 46 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 46 11 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 46 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 46 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 46 90 - - - anderer 22 Jahr 2

0303 49 - - andere:

- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 49 31 - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 49 33 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 49 39 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 49 80 - - - andere 22 Jahr 2

0303 50 00 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 151 Jahr 2

0303 60 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 60 11 - - der Art Gadus morhua 12 Jahr 2

0303 60 19 - - der Art Gadus ogac 12 Jahr 2

0303 60 90 - - der Art Gadus macrocephalus 12 Jahr 2

- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 71 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

0303 71 10 - - - Sardinen der Art Sardina pilchardus 23 Jahr 2

0303 71 30 - - - Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten) 15 Jahr 2

0303 71 80 - - - Sprotten (Sprattus sprattus) 131 Jahr 2

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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296

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0303 72 00 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0

0303 73 00 - - Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0

0303 74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

0303 74 30 - - - der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus 201 Jahr 2

0303 74 90 - - - der Art Scomber australasicus 15 Jahr 2

0303 75 - - Haie:

0303 75 20 - - - Dornhaie (Squalus acanthias) 2,1 Jahr 0

0303 75 50 - - - Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) 2,1 Jahr 0

0303 75 90 - - - andere 2,8 Jahr 0

0303 76 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0

0303 77 00 - - Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus) 15 Jahr 2

0303 78 - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

- - - Seehechte der Merluccius-Arten:

0303 78 11 - - - - Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus) 15 Jahr 2

0303 78 12 - - - - Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi) 15 Jahr 2

0303 78 13 - - - - Südlicher Seehecht (Merluccius australis) 15 Jahr 2

0303 78 19 - - - - andere 15 Jahr 2

0303 78 90 - - - Seehechte der Urophycis-Arten 15 Jahr 2

0303 79 - - andere:

- - - Süßwasserfische :

0303 79 11 - - - - Karpfen 8 Jahr 2

0303 79 19 - - - - andere 8 Jahr 2

- - - Seefische:

- - - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43:

- - - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

0303 79 21 - - - - - - ganz 0 Jahr 0

0303 79 23 - - - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0

0303 79 29 - - - - - - andere (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0

0303 79 31 - - - - - andere 22 Jahr 2

- - - - Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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297

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0303 79 35 - - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2

0303 79 37 - - - - - andere 2,6 Jahr 0

0303 79 41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida 2,6 Jahr 0

0303 79 45 - - - - Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0

0303 79 51 - - - - Leng (Molva spp.) 2,6 Jahr 0

0303 79 55 - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 15 Jahr 2

0303 79 58 - - - - Fische der Art Orcynopsis unicolor 3,51 Jahr 0

0303 79 65 - - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 15 Jahr 2

0303 79 71 - - - - Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 15 Jahr 2

0303 79 75 - - - - Brachsenmakrelen (Brama spp.) 15 Jahr 2

0303 79 81 - - - - Seeteufel (Lophius spp.) 15 Jahr 2

0303 79 83 - - - - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0

0303 79 85 - - - - Südlicher Wittling (Micromesistius australis) 2,6 Jahr 0

0303 79 87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius) 4 Jahr 0

0303 79 88 - - - - Zahnfische (Dissostichus spp.) 5,2 Jahr 0

0303 79 91 - - - - Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus) 15 Jahr 2

0303 79 92 - - - - Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezealandiae) 2,6 Jahr 0

0303 79 93 - - - - Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) 2,6 Jahr 0

0303 79 94 - - - - Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezealandiae 2,6 Jahr 0

0303 79 98 - - - - andere 5,2 Jahr 0

0303 80 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 80 10 - - Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat frei Jahr 0

0303 80 90 - - andere 3,5 Jahr 0

0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

0304 10 - frisch oder gekühlt:

- - Filets:

- - - von Süßwasserfischen:

0304 10 13 - - - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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298

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

- - - - von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

0304 10 15 - - - - - der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g 8,5 Jahr 2

0304 10 17 - - - - - andere 8,5 Jahr 2

0304 10 19 - - - - von anderen Süßwasserfischen 9 Jahr 2

- - - andere:

0304 10 31 - - - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida 18 Jahr 2

0304 10 33 - - - - vom Köhler (Pollachius virens) 18 Jahr 2

0304 10 35 - - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) 18 Jahr 2

0304 10 38 - - - - andere 18 Jahr 2

- - anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

0304 10 91 - - - von Süßwasserfischen 8 Jahr 2

- - - andere:

0304 10 97 - - - - Heringslappen 151 Jahr 2

0304 10 98 - - - - anderes:

ex 0304 10 98 - - - anderes 15 Jahr 2

ex 0304 10 98 - - - von Dornhaien (Squalus acanthias); von anderen Haien der Gattung Squalus); vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides); vom Atlantischen Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus); von Heringshaien (Lamna cornubica, Isurus nasus) 5,2 Jahr 0

0304 20 - gefrorene Fischfilets :

- - von Süßwasserfischen:

0304 20 13 - - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0

0304 20 15 - - - - der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g 8,5 Jahr 2

0304 20 17 - - - - andere 8,5 Jahr 2

0304 20 19 - - - von anderen Süßwasserfischen 9 Jahr 2

- - andere:

- - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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299

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0304 20 21 - - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 2,6 Jahr 0

0304 20 29 - - - - andere 2,6 Jahr 0

0304 20 31 - - - vom Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0

0304 20 33 - - - vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0

- - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

0304 20 35 - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2

0304 20 37 - - - - andere 2,6 Jahr 0

0304 20 41 - - - vom Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0

0304 20 43 - - - vom Leng (Molva-Arten) 2,6 Jahr 0

0304 20 45 - - - von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten 18 Jahr 2

- - - von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

0304 20 51 - - - - der Art Scomber australasicus 15 Jahr 2

0304 20 53 - - - - andere 15 Jahr 2

- - - von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

- - - - der Merluccius-Arten:

0304 20 55 - - - - - von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus) 4 Jahr 0

0304 20 56 - - - - - von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi) 4 Jahr 0

0304 20 58 - - - - - andere 4 Jahr 0

0304 20 59 - - - - der Urophycis-Arten 4 Jahr 0

- - - von Haien:

0304 20 61 - - - - von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten) 4 Jahr 0

0304 20 69 - - - - von anderen Haien 4 Jahr 0

0304 20 71 - - - von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 2,6 Jahr 0

0304 20 73 - - - von Flundern (Platichthys flesus) 2,6 Jahr 0

0304 20 75 - - - von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii) 15 Jahr 2

0304 20 79 - - - vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2

0304 20 83 - - - vom Seeteufel (Lophius-Arten) 15 Jahr 2

0304 20 85 - - - vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) 15 Jahr 2

0304 20 87 - - - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) 2,6 Jahr 0

0304 20 88 - - - von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) 15 Jahr 2

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300

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0304 20 91 - - - vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) 4 Jahr 0

0304 20 94 - - - andere:

ex 0304 20 94 - - - andere 15 Jahr 2

ex 0304 20 94 - - - vom Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 10,5 Jahr 2

0304 90 - anderes:

0304 90 05 - - Surimi 15 Jahr 2

- - anderes:

0304 90 10 - - - von Süßwasserfischen 8 Jahr 2

- - - anderes:

0304 90 22 - - - - von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii) 151 Jahr 2

0304 90 31 - - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) 8 Jahr 2

- - - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

0304 90 35 - - - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 7,5 Jahr 2

0304 90 38 - - - - - vom Kabeljau der Art Gadus morhua 7,5 Jahr 2

0304 90 39 - - - - - anderes 2,6 Jahr 0

0304 90 41 - - - - vom Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0

0304 90 45 - - - - vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0

0304 90 48 - - - - von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten) 4 Jahr 0

0304 90 51 - - - - vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2

0304 90 55 - - - - von Brachsenmakrelen (Brama-Arten) 15 Jahr 2

0304 90 57 - - - - vom Seeteufel (Lophius-Arten) 2,6 Jahr 0

0304 90 59 - - - - vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0

0304 90 61 - - - - vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) 7,5 Jahr 2

0304 90 65 - - - - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) 7,5 Jahr 2

0304 90 97 - - - - anderes 2,6 Jahr 0

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

0305 10 00 - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 13 Jahr 2

0305 20 00 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake 11 Jahr 2

1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.

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301

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0305 30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

- - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

0305 30 11 - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 16 Jahr 2

0305 30 19 - - - andere 20 Jahr 2

0305 30 30 - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake 15 Jahr 2

0305 30 50 - - vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake 15 Jahr 2

0305 30 90 - - andere:

ex 0305 30 90 - - andere 16 Jahr 2

ex 0305 30 90 - - von Fischen der Art Clupeaillisha, in Salzlake 11,2 Jahr 2

- Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

0305 41 00 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 13 Jahr 2

0305 42 00 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 10 Jahr 2

0305 49 - - andere:

0305 49 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 15 Jahr 2

0305 49 20 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 16 Jahr 2

0305 49 30 - - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 14 Jahr 2

0305 49 45 - - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 14 Jahr 2

0305 49 50 - - - Aale (Anguilla-Arten) 14 Jahr 2

0305 49 80 - - - andere 14 Jahr 2

- Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

0305 51 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

0305 51 10 - - - getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) 13 Jahr 2

0305 51 90 - - - getrocknet und gesalzen (Klippfisch) 13 Jahr 2

0305 59 - - andere:

- - - Fische der Art Boreogadus saida:

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302

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0305 59 11 - - - - getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) 13 Jahr 2

0305 59 19 - - - - getrocknet und gesalzen (Klippfisch) 13 Jahr 2

0305 59 30 - - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 12 Jahr 2

0305 59 50 - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 10 Jahr 2

0305 59 70 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 10,5 Jahr 2

0305 59 80 - - - andere 12 Jahr 2

- Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

0305 61 00 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 12 Jahr 2

0305 62 00 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 13 Jahr 2

0305 63 00 - - Sardellen (Engraulis-Arten) 10 Jahr 2

0305 69 - - andere:

0305 69 10 - - - Fische der Art Boreogadus saida 13 Jahr 2

0305 69 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 10,5 Jahr 2

0305 69 50 - - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 3,8 Jahr 0

0305 69 80 - - - andere 8,4 Jahr 2

0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

- gefroren:

0306 11 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

0306 11 10 - - - Langustenschwänze 4,3 Jahr 0

0306 11 90 - - - andere 4,3 Jahr 0

0306 12 - - Hummer (Homarus-Arten):

0306 12 10 - - - ganz 2,1 Jahr 0

0306 12 90 - - - andere 5,6 Jahr 0

0306 13 - - Garnelen:

0306 13 10 - - - Garnelen der Familie Pandalidae 4,2 Jahr 0

0306 13 30 - - - Garnelen der Gattung Crangon 18 Jahr 2

0306 13 40 - - - Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris) 4,2 Jahr 0

0306 13 50 - - - Geißelgarnelen (Penaeus spp.) 4,2 Jahr 0

0306 13 80 - - - andere 4,2 Jahr 0

0306 14 - - Krabben:

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303

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0306 14 10 - - - Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten 2,6 Jahr 0

0306 14 30 - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) 2,6 Jahr 0

0306 14 90 - - - andere

0306 19 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

0306 19 10 - - - Süßwasserkrebse 2,6 Jahr 0

0306 19 30 - - - Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

030619 90 - - - andere 4,2 Jahr 0

- nicht gefroren:

0306 21 00 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) 4,3 Jahr 0

0306 22 - - Hummer (Homarus-Arten):

0306 22 10 - - - lebend 2,8 Jahr 0

- - - andere:

0306 22 91 - - - - ganz 2,8 Jahr 0

0306 22 99 - - - - andere 3,5 Jahr 0

0306 23 - - Garnelen:

0306 23 10 - - - Garnelen der Familie Pandalidae 4,2 Jahr 0

- - - Garnelen der Gattung Crangon:

0306 23 31 - - - - frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht 18 Jahr 2

0306 23 39 - - - - andere 18 Jahr 2

0306 23 90 - - - andere 4,2 Jahr 0

0306 24 - - Krabben:

0306 24 30 - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) 2,6 Jahr 0

0306 24 80 - - - andere 2,6 Jahr 0

0306 29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

0306 29 10 - - - Süßwasserkrebse 2,6 Jahr 0

0306 29 30 - - - Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 12 Jahr 2

0306 29 90 - - - andere:

ex 0306 29 90 andere 12 Jahr 2

ex 0306 29 90 Peurullus-Arten 4,2 Jahr 0

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

0307 10 - Austern:

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304

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0307 10 10 - - flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger frei Jahr 0

0307 10 90 - - andere 3,1 Jahr 0

- Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

0307 21 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 2,8 Jahr 0

0307 29 - - andere:

0307 29 10 - - - große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren 2,8 Jahr 0

0307 29 90 - - - andere 2,8 Jahr 0

- Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

0307 31 - - lebend, frisch oder gekühlt:

0307 31 10 - - - Mytilus-Arten 6,5 Jahr 2

0307 31 90 - - - Perna-Arten 2,8 Jahr 0

0307 39 - - andere:

0307 39 10 - - - Mytilus-Arten 6,5 Jahr 2

0307 39 90 - - - Perna-Arten 2,8 Jahr 0

- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

0307 41 - - lebend, frisch oder gekühlt:

0307 41 10 - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) 2,8 Jahr 0

- - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

0307 41 91 - - - - Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0

0307 41 99 - - - - andere 2,8 Jahr 0

0307 49 - - andere:

- - - gefroren:

- - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):

- - - - - der Sepiola-Arten:

0307 49 01 - - - - - - Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti) 2,1 Jahr 0

0307 49 11 - - - - - - andere 2,8 Jahr 0

0307 49 18 - - - - - andere 2,8 Jahr 0

- - - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

- - - - - Loligo-Arten:

0307 49 31 - - - - - - Loligo vulgaris 2,5 Jahr 0

0307 49 33 - - - - - - Loligo pealei 2,5 Jahr 0

0307 49 35 - - - - - - Loligo patagonica 2,5 Jahr 0

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305

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

0307 49 38 - - - - - - andere 2,5 Jahr 0

0307 49 51 - - - - - Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0

0307 49 59 - - - - - andere 8 Jahr 2

- - - andere:

0307 49 71 - - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) 2,8 Jahr 0

- - - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

0307 49 91 - - - - - Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0

0307 49 99 - - - - - andere 2,8 Jahr 0

- Kraken (Octopus-Arten):

0307 51 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 2,8 Jahr 0

0307 59 - - andere:

0307 59 10 - - - gefroren 2,8 Jahr 0

0307 59 90 - - - andere 2,8 Jahr 0

0307 60 00 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei Jahr 0

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

0307 91 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 3,8 Jahr 0

0307 99 - - andere:

- - - gefroren:

0307 99 11 - - - - Illex-Arten 8 Jahr 2

0307 99 13 - - - - Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae 2,8 Jahr 0

0307 99 15 - - - - Quallen (Rhopilema-Arten) frei Jahr 0

0307 99 18 - - - - andere wirbellose Wassertiere 3,8 Jahr 0

0307 99 90 - - - andere 3,8 Jahr 0

ex KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0511 91 - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10 - - - Abfälle von Fischen frei Jahr 0

0511 91 90 - - - andere frei Jahr 0

ex KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

- Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

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306

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

1604 11 00 - - Lachse 2 Jahr 0

1604 12 - - Heringe:

1604 12 10 - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert auch in Öl vorgebacken, gefroren 15 Jahr 2

- - - andere:

1604 12 91 - - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 20 Jahr 2

1604 12 99 - - - - andere 20 Jahr 2

1604 13 - - Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

- - - Sardinen:

1604 13 11 - - - - in Olivenöl 9 Jahr 2

1604 13 19 - - - - andere 12,5 Jahr 2

1604 13 90 - - - andere 8,7 Jahr 2

1604 14 - - Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

- - - Thunfische und echter Bonito:

1604 14 11 - - - - in Pflanzenöl 24 RC 1

- - - - andere:

1604 14 16 - - - - - Filets genannt „Loins“ 24 RC 2

1604 14 18 - - - - - andere 24 RC 1

1604 14 90 - - - Pelamide (Sarda spp.) 25 Jahr 2

1604 15 - - Makrelen:

- - - der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

1604 15 11 - - - - Filets 17,5 Jahr 2

1604 15 19 - - - - andere 17,5 Jahr 2

1604 15 90 - - - der Art Scomber australasicus 7 Jahr 2

1604 16 00 - - Sardellen 25 Jahr 2

1604 19 - - andere:

1604 19 10 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 3,5 Jahr 0

- - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis):

1604 19 31 - - - - Filets genannt „Loins“ 24 RC 2

1604 19 39 - - - - andere 24 RC 1

1604 19 50 - - - Fische der Art Orcynopsis unicolor 8,7 Jahr 2

- - - andere:

1604 19 91 - - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 4 Jahr 0

- - - - andere:

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307

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

1604 19 92 - - - - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 7 Jahr 2

1604 19 93 - - - - - Köhler (Pollachius virens) 7 Jahr 2

1604 19 94 - - - - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) 7 Jahr 2

1604 19 95 - - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 7 Jahr 2

1604 19 98 - - - - - andere 7 Jahr 2

1604 20 - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 05 - - Surimizubereitungen 14 Jahr 2

- - andere:

1604 20 10 - - - Lachse 2 Jahr 0

1604 20 30 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 3,5 Jahr 0

1604 20 40 - - - Sardellen 25 Jahr 2

1604 20 50 - - - Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor:

ex 1604 20 50 Sardinen und Pelamide (Sarda spp.) 25 Jahr 2

ex 1604 20 50 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor 17,5 Jahr 2

1604 20 70 - - - Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten 24 RC 1

1604 20 90 - - - andere:

ex 1604 20 90 geräucherter Köhler, haltbar gemacht; Sprotten (Sprattus sprattus); Indopazifische Makrelen (Scomber australasicus); Flussneunauge 4,9 Jahr 0

ex 1604 20 90 andere 14 Jahr 2

1604 30 10 - - Kaviar (Störrogen) 7 Jahr 2

1604 30 90 - - Kaviarersatz 7 Jahr 2

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

1605 10 00 - Krabben 2,8 Jahr 0

1605 20 - Garnelen:

1605 20 10 - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 7 Jahr 2

- - andere:

1605 20 91 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger 7 Jahr 2

1605 20 99 - - - andere 7 Jahr 2

1605 30 - Hummer:

1605 30 10 - - Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen frei Jahr 0

1605 30 90 - - andere 7 Jahr 2

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308

KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie

1605 40 00 - andere Krebstiere 7 Jahr 2

1605 90 - andere:

- - Weichtiere:

- - - Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

1605 90 11 - - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 7 Jahr 2

1605 90 19 - - - - andere 7 Jahr 2

1605 90 30 - - - andere 7 Jahr 2

1605 90 90 - - andere wirbellose Wassertiere 18,2 Jahr 2

ex KAPITEL 19 – TEIGWAREN, AUCH GEKOCHT ODER GEFÜLLT (MIT FLEISCH ODER ANDEREN STOFFEN) ODER IN ANDERER WEISE ZUBEREITET, Z. B. SPAGHETTI, MAKKARONI, NUDELN, LASAGNE, GNOCCHI, RAVIOLI, CANNELLONI; COUSCOUS, AUCH ZUBEREITET

1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 2,9 Jahr 0

ex KAPITEL 23 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

2301 20 00 - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren frei Jahr 0

* KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach dieser Anlage ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

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309

PROTOKOLL Nr. 4

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien

(Artikel 18 Absatz 4)

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91 und 2301 20 und der HS-Unter-position ex 1902 20.

Artikel 2

Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einfuhrzölle Syriens auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang 1 aufgeführt sind, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 0 % oder mehr, aber weniger als 10 % angegeben ist, beseitigt Syrien alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens.

b) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 10 % oder mehr, aber weniger als 30 % angegeben ist, baut Syrien alle Zölle über einen Zeitraum von fünf Jahren linear ab. Die erste Senkung findet bei Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die folgenden Senkungen finden am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.

c) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 30 % oder mehr, aber weniger als 80 % angegeben ist, baut Syrien alle Zölle über einen Zeitraum von sieben Jahren linear ab. Die erste Senkung findet bei Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die folgenden Senkungen finden am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.

d) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 80 % oder mehr angegeben ist, senkt Syrien alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 80 %. Diese Zölle werden dann über einen Zeitraum von zwölf Jahren linear abgebaut; die erste Senkung findet am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.

(2) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.

b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

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310

– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

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311

PROTOKOLL Nr. 5

über die Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 1

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang dieses Protokolls aufge-führten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Auf Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ohne jede mengenmäßige Beschränkung keine anderen als die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Artikel 2

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Syrien die in den Tabellen 3 bis 7 im Anhang dieses Protokolls aufge-führten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Artikel 3

Die in den Tabellen 1 bis 7 im Anhang dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.

Artikel 4

(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Syrien die Abgaben auf die landwirtschaft-lichen Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 5

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der in Tabelle 1 und Tabelle 3 aufgeführten Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 6

Die Gemeinschaft und Syrien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

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312

Artikel 7

(1) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

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313

Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Syrien (Tabellen 1 und 2)

Tabelle 1: Jährliche zollfreie Kontingente

KN-Code32 Warenbezeichnung

Kontingent Tonnen

Nettogewicht (t) / Liter (l)

Zoll (%)

ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen KN-Code 1704 90 99

800 t 0

ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen KN-Codes1806 20 80, 1806 20 95 und 1806 90 90

900 t 0

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1 000 t 0

1904 30 00 Bulgur-Weizen 5 000 t 0

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

1 000 t 0

2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

200 t 0

2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 400 t 0

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

100 000 l 0

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

20 000 l 0

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

40 000 l 0

32 KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet

der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

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314

Tabelle 2: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von 12 Jahren linear abgebaut werden

Zeitplan

Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12

Senkung (v. H.) 8 17 25 33 42 50 58 67 75 83 92 100

KN-Code33 Warenbezeichnung Zoll34

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 - Joghurt:

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 ---- 1,5 GHT oder weniger 0% + 95 EUR/100 kg net

0403 10 53 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 0% + 130,4 EUR/100 kg net

0403 10 59 ---- mehr als 27 GHT 0% + 168,8 EUR/100 kg net

--- anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91 ---- 3 GHT oder weniger 0% + 12,4 EUR/100 kg net

0403 10 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 0% + 17,1 EUR/100 kg net

0403 10 99 ---- mehr als 6 GHT 0% + 26,6 EUR/100 kg net

0403 90 - andere:

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 ---- 1,5 GHT oder weniger 0% + 95 EUR/100 kg net

0403 90 73 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 0% + 130,4 EUR/100 kg net

0403 90 79 ---- mehr als 27 GHT 0% + 168,8 EUR/100 kg net

--- andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91 ---- 3 GHT oder weniger 0% + 12,4 EUR/100 kg net

0403 90 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 0% + 17,1 EUR/100 kg net

0403 90 99 ---- mehr als 6 GHT 0% + 26,6 EUR/100 kg net

33 KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet

der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

34 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.

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315

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20 - Milchstreichfette:

0405 20 10 -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0% + EA

0405 20 30 -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0% + EA

0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00 - Zuckermais 0% + 9,4 EUR/100kg net eda

0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

-- Gemüse:

0711 90 30 --- Zuckermais 0% + 9,4 EUR/100kg net eda

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10 -- trocken 19,2%

1302 20 90 -- andere 11,2%

1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0% + 28,4 EUR/100 kg net

1517 90 - andere:

1517 90 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0% + 28,4 EUR/100 kg net

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11 --- in Streifen 0% + 27,1 EUR/100kg net MAX 17,9%

1704 10 19 --- andere 0% + 27,1 EUR/100kg net MAX 17,9%

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91 --- in Streifen 0% + 30,9 EUR/100kg net MAX 18,2%

1704 10 99 --- andere 0% + 30,9 EUR/100kg net MAX 18,2%

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316

1704 90 - andere:

1704 90 30 -- weiße Schokolade 0% + 45,1 MAX 18,9% + 16,5 EUR/100kg net

-- andere:

1704 90 51 --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1704 90 55 --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1704 90 61 --- Dragees 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

--- andere:

1704 90 65 ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1704 90 71 ---- Hartkaramellen, auch gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1704 90 75 ---- Weichkaramellen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

---- andere:

1704 90 81 ----- Komprimate 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1704 90 99 ----- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0% + 25,2 EUR/100kg net

1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0% + 31,4 EUR/100kg net

1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0% + 41,9 EUR/100kg net

1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10 -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 20 30 -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

-- andere:

1806 20 50 --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 20 70 --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 0% + EA

1806 20 80 --- Kakaoglasur 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

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317

1806 20 95 --- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00 -- gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 32 -- nicht gefüllt:

1806 32 10 --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 32 90 --- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 - andere:

-- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

--- Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11 ---- alkoholhaltig 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 19 ---- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

--- andere:

1806 90 31 ---- gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 39 ---- nicht gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 50 -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 60 -- kakaohaltige Brotaufstriche 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 70 -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1806 90 90 -- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0% + EA

1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

0% + EA

1901 90 - andere:

-- Malzextrakt:

1901 90 11 --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0% + 18 EUR/100 kg net

1901 90 19 --- anderer 0% + 14,7 EUR/100 kg net

-- andere:

1901 90 99 --- andere 0% + EA

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

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318

- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00 -- Eier enthaltend 0% + 24,6 EUR/100 kg net

1902 19 -- andere:

1902 19 10 --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

0% + 24,6 EUR/100 kg net

1902 19 90 --- andere 0% + 21,1 EUR/100 kg net

1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

-- andere:

1902 20 91 --- gekocht 0% + 6,1 EUR/100 kg net

1902 20 99 --- andere 0% + 17,1 EUR/100 kg net

1902 30 - andere Teigwaren:

1902 30 10 -- getrocknet 0% + 24,6 EUR/100 kg net

1902 30 90 -- andere 0% + 9,7 EUR/100 kg net

1902 40 - Couscous:

1902 40 10 -- nicht zubereitet 0% + 24,6 EUR/100 kg net

1902 40 90 -- anderer 0% + 9,7 EUR/100 kg net

1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0% + 15,1 EUR/100 kg net

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10 -- auf der Grundlage von Mais 0% + 20 EUR/100 kg net

1904 10 30 -- auf der Grundlage von Reis 0% + 46 EUR/100 kg net

1904 10 90 -- andere 0% + 33,6 EUR/100 kg net

1904 20 - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

-- andere:

1904 20 91 --- auf der Grundlage von Mais 0% + 20 EUR/100 kg net

1904 20 95 --- auf der Grundlage von Reis 0% + 46 EUR/100 kg net

1904 20 99 --- andere 0% + 33,6 EUR/100 kg net

1904 30 00 - Bulgur-Weizen 0% + 25, 7 EUR /100 kg net

1904 90 - andere:

1904 90 10 -- Reis 0% + 46 EUR/100 kg net

1904 90 80 -- andere 0% + 25,7 EUR/100 kg net

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319

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00 - Knäckebrot 0% + 13 EUR/100 kg net

1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

1905 20 10 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

0% + 18,3 EUR/100 kg net

1905 20 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0% + 24,6 EUR/100 kg net

1905 20 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0% + 31,4 EUR/100 kg net

- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31 -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

--- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11 ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

1905 31 19 ---- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

--- andere:

1905 31 30 ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

---- andere:

1905 31 91 ----- Doppelkekse mit Füllung 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

1905 31 99 ----- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

1905 32 -- Waffeln:

1905 32 05 --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M

--- andere:

---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11 ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0% + EA MAX 24,2 % + AD S/Z

1905 32 19 ----- andere 0% + EA MAX 24,2 % + AD S/Z

---- andere:

1905 32 91 ----- gesalzen, auch gefüllt 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M

1905 32 99 ----- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10 -- Zwieback 0% + EA

1905 40 90 -- andere 0% + EA

1905 90 - andere:

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320

1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen) 0% + 15,9 EUR/100 kg net

1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

0% + 60,5 EUR/100 kg net

-- andere:

1905 90 30 --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

0% + EA

1905 90 45 --- Kekse und ähnliches Kleingebäck 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M

1905 90 55 --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

0% + EA MAX 20,7% + AD F/M

--- andere:

1905 90 60 ---- gesüßt 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z

1905 90 90 ---- andere 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M

2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90 - andere:

2001 90 30 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda

2001 90 40 -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0% + 3,8 EUR/100 kg net eda

2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 - Kartoffeln:

-- andere:

2004 10 91 --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0% + EA

2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda

2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 - Kartoffeln:

2005 20 10 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0% + EA

2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda

2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 99 -- andere:

--- ohne Zusatz von Alkohol:

---- ohne Zusatz von Zucker:

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321

2008 99 85 ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0% + 9,4 EUR/100 kg net eda

2008 99 91 ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0% + 3,8 EUR/100 kg net eda

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 98 --- andere 0% + EA

2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98 --- andere 0% + EA

2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19 --- andere 0% + 12,7 EUR/100 kg net

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99 --- andere 0% + 22,7 EUR/100 kg net

2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig

2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

0% + 20,2 EUR/100kg net MAX19,4% + 9,4 EUR/100kg net

- mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91 -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 0% + 38,5 EUR/100kg net MAX18,1% + 7 EUR/100kg net

2105 00 99 -- 7 GHT oder mehr 0% + 54 EUR/100kg net MAX17,8% + 6,9 EUR/100kg net

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 80 -- andere 0% + EA

2106 90 - andere:

2106 90 20 -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

12,1%

-- andere:

2106 90 98 --- andere 0% + EA

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322

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 90 - andere:

-- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91 --- weniger als 0,2 GHT 0% + 13,7 EUR/100 kg net

2202 90 95 --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 0% + 12,1 EUR/100 kg net

2202 90 99 --- 2 GHT oder mehr 0% + 21,2 EUR/100 kg net

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

7,6 EUR/hl

2205 10 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl

2205 90 - andere:

2205 90 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

6,3 EUR/hl

2205 90 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0 EUR/% vol/hl

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

16,3 EUR/hl

2207 20 00 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

8,6 EUR/hl

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 40 - Rum und Taffia:

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

--- andere:

2208 40 39 ---- andere 0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 40 51 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl

-- andere:

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323

2208 40 99 ---- andere 0,6 EUR/% vol/hl

-- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 91 --- 2 l oder weniger 0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl

2208 90 99 --- mehr als 2 l 0%

2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00 -- Mannitol 0% + 125,8 EUR/100 kg net

2905 44 -- D-Glucitol (Sorbit):

--- in wässriger Lösung:

2905 44 11 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0% + 16,1 EUR/100 kg net

2905 44 19 ---- anderer 0% + 37,8 EUR/100 kg net

--- anderer:

2905 44 91 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0% + 23 EUR/100 kg net

2905 44 99 ---- anderer 0% + 53,7 EUR/100 kg net

3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10 ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0%

---- andere:

3302 10 29 ----- andere 0% + EA

3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10 - Casein:

3501 10 10 -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0%

3501 10 50 -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

0%

3501 10 90 -- anderes 5,5%

3501 90 - andere:

3501 90 90 -- andere 2,9%

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

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324

3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10 -- Dextrine 0% + 17,7 EUR/100 kg net

-- andere modifizierte Stärken:

3505 10 90 --- andere 0% + 17,7 EUR/100 kg net

3505 20 - Leime:

3505 20 10 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0% + 4,5 EUR/100 kg net MAX 11,5%

3505 20 30 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0% + 8,9 EUR/100 kg net MAX 11,5%

3505 20 50 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0% + 14,2 EUR/100 kg net MAX 11,5%

3505 20 90 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 8 GHT oder mehr

0% + 17,7 EUR/100 kg net MAX 11,5%

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0% + 8,9 EUR/100 kg net MAX 12,8%

3809 10 30 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0% + 12,4 EUR/100 kg net MAX 12,8%

3809 10 50 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0% + 15,1 EUR/100 kg net MAX 12,8%

3809 10 90 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0% +17,7 EUR/100 kg net MAX 12,8%

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

-- in wässriger Lösung:

3824 60 11 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0% + 16,1 EUR/100 kg net

3824 60 19 --- anderer 0% + 37,8 EUR/100 kg net

-- anderer:

3824 60 91 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0% + 23 EUR/100 kg net

3824 60 99 --- anderer 0% + 53,7 EUR/100 kg net

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325

Einfuhrzölle Syriens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Tabellen 3 bis 7)

Tabelle 3: Jährliche Kontingente mit Zollpräferenz, in deren Rahmen der angewandte Einfuhrzoll um 40 v. H. gesenkt wird

KN-Code Warenbezeichnung

Kontingent Tonnen

Nettogewicht (t) / Liter (l)

Senkung des angewandten Einfuhrzolls

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

300 000 l 40 v. H.

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

50 000 l 40 v. H.

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

350 000 l 40 v. H.

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

50 t 40 v. H.

2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

150 t 40 v. H.

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326

Tabelle 4: Erzeugnisse, für die eine vollständige und unmittelbare Liberalisierung der Einfuhrzölle gilt

Zeitplan

Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12

Senkung (v. H.) 100

KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)35

0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502 10 00 - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 1,7

0502 90 00 - andere 1,7

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

0506 10 00 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen 5

0506 90 00 - andere 1,7

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 5

1302 13 00 -- von Hopfen

1302 19 -- andere:

1302 19 91 ---- zu medizinischen Zwecken 1

1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10 -- trocken 1

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00 -- Agar-Agar 1

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401 10 00 - Bambus 1,7

1401 20 00 - Peddig und Stuhlrohr 1,7

1401 90 00 - andere 1,7

1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1,7

1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1,7

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

35 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.

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327

1404 10 00 - pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

1,7

1404 90 00 - andere 1,7

1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 00 10 - Wollfett, roh 1

1505 00 90 - andere 1

1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 90 - andere:

1517 90 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 5

-- andere:

1517 90 93 --- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

5

1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere:

1518 00 91 -- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

5

-- andere:

1518 00 95 --- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

5

1518 00 99 --- andere 5

1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1

1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 - andere:

-- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 91 --- roh 1,7

1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10 - Degras 1,7

1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den 5

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328

Einzelverkauf

1901 90 - andere:

-- Malzextrakt:

1901 90 11 --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 5

1901 90 19 --- anderer 5

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104 10 10 -- getrocknet 5

2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00 -- Mannitol 1

2905 44 -- D-Glucitol (Sorbit):

--- in wässriger Lösung:

2905 44 11 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

1

2905 44 19 ---- anderer 1

--- anderer:

2905 44 91 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

1

2905 44 99 ---- anderer 1

2905 45 00 -- Glycerin 1

3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10 - Casein:

3501 10 10 -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 1

3501 10 50 -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

1

3501 10 90 -- anderes 1

3501 90 - andere:

3501 90 90 -- andere 5

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 20 - Leime:

3505 20 10 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

1

3505 20 30 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

1

3505 20 50 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

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329

3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 1

3809 10 30 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70GHT

1

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11 00 -- Stearinsäure 1

3823 12 00 -- Ölsäure 1

3823 13 00 -- Tallölfettsäuren 1

3823 19 -- andere:

3823 19 10 --- destillierte Fettsäuren 1

3823 19 30 --- Destillationsfettsäuren 1

3823 19 90 --- andere 1

3823 70 00 - technische Fettalkohole 1

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330

Tabelle 5: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von drei Jahren linear abgebaut werden

Zeitplan

Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12

Senkung (v. H.) 33 66 100

KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)36

0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 7

0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507 10 00 Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 7

0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

7

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00 -- von Süßholzwurzeln 7

1302 14 00 -- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 7

1302 19 -- andere:

1302 19 30 --- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

7

1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 90 -- andere 7

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 32 -- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10 --- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 7

1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10 -- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 7

1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 10 00 - Pflanzenwachse 7

1521 90 - andere:

-- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

36 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.

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331

1521 90 99 --- andere 7

1702 50 00 - chemisch reine Fructose 7

1803 Kakaomasse, auch entfettet:

1803 10 00 - nicht entfettet 7

1803 20 00 - ganz oder teilweise entfettet 7

1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 14,5

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 29

1901 90 - andere:

-- andere:

1901 90 91 --- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

29

1901 90 99 --- andere 29

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 30 00 - Bulgur-Weizen 7

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

2101 11 11 --- mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

23,5

2101 11 19 --- andere 23,5

2101 12 -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 92 --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

47

2101 12 98 --- andere 47

2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 29

-- Zubereitungen:

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332

2101 20 92 --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

29

2101 20 98 --- andere 47

2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11 --- geröstete Zichorien 23,5

2101 30 19 --- andere 47

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91 --- aus gerösteten Zichorien 47

2101 30 99 --- andere 47

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

-- Hefen, nicht lebend:

2102 20 11 --- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

7

2102 20 19 --- andere 7

2102 20 90 -- andere 7

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00 - Sojasoße 7

2103 20 00 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 29

2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10 -- Senfmehl 7

2103 30 90 -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 29

2103 90 - andere:

2103 90 10 -- Mango-Chutney, flüssig 7

2103 90 30 -- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

7

2103 90 90 -- andere 29

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104 10 90 -- andere 14,5

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20 -- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

29

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333

2106 10 80 -- andere 29

2106 90 - andere:

-- andere:

2106 90 92 --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

7

2106 90 98 --- andere 7

3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:

3301 90 - andere:

3301 90 10 -- terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen 7

-- extrahierte Oleoresine:

3301 90 21 --- von Süßholzwurzeln und von Hopfen 7

3301 90 30 --- andere 7

3301 90 90 -- andere 7

3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

---- andere:

3302 10 21 ----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

7

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10 -- Dextrine 7

-- andere modifizierte Stärken:

3505 10 90 --- andere 7

3505 20 - Leime:

3505 20 90 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

7

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

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334

3809 10 50 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

7

3809 10 90 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 7

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

-- in wässriger Lösung:

3824 60 11 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7

3824 60 19 --- anderer 7

-- anderer:

3824 60 91 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7

3824 60 99 --- anderer 7

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335

Tabelle 6: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von sechs Jahren linear abgebaut werden

Zeitplan

Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12

Senkung (v. H.) 17 33 50 67 83 100

KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)37

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20 - Milchstreichfette:

0405 20 10 -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 29

0405 20 30 -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 29

0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 14,5

0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505 10 10 -- roh 23,5

0505 10 90 -- andere 23,5

0505 90 00 - andere 29

0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507 90 00 - andere 29

0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

29

0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 10 - roh 29

0509 00 90 - andere 29

0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00 - Zuckermais 29

0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

-- Gemüse:

0711 90 30 --- Zuckermais 29

37 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.

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336

0903 00 00 Mate 23,5

1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

20

1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90 15 -- Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 20

1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 23,5

1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10 - Linoxyn 20

1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 - andere:

1521 90 10 -- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 11,75

1702 90 - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

1702 90 10 -- chemisch reine Maltose 29

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 90 - andere:

1704 90 10 -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

23,5

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00 -- Eier enthaltend 47

1902 19 -- andere:

1902 19 10 --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 47

1902 19 90 --- andere 47

1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

-- andere:

1902 20 91 --- gekocht 29

1902 20 99 --- andere 29

1902 30 - andere Teigwaren:

1902 30 10 -- getrocknet 29

1902 30 90 -- andere 29

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337

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10 -- auf der Grundlage von Mais 29

1904 10 30 -- auf der Grundlage von Reis 29

1904 10 90 -- andere 29

1904 20 - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10 -- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

29

-- andere:

1904 20 91 --- auf der Grundlage von Mais 29

1904 20 95 --- auf der Grundlage von Reis 29

1904 20 99 --- andere 29

1904 90 - andere:

1904 90 10 -- Reis 29

1904 90 80 -- andere 29

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 90 - andere:

1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen) 29

1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

29

2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90 - andere:

2001 90 30 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29

2001 90 40 -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

29

2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 - Kartoffeln:

-- andere:

2004 10 91 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 29

2004 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29

2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 - Kartoffeln:

2005 20 10 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 29

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338

2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29

2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11 -- Erdnüsse:

2008 11 10 --- Erdnussbutter 29

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 91 00 -- Palmherzen 29

2008 99 -- andere:

--- ohne Zusatz von Alkohol:

---- ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85 ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 29

2008 99 91 ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

29

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10 - Hefen, lebend:

2102 10 10 -- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 29

-- Backhefen:

2102 10 31 --- getrocknet 29

2102 10 39 --- andere 29

2102 10 90 -- andere 29

2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 29

2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:

- mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 99 -- 7 GHT oder mehr 29

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 23,5

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 90 - andere:

-- Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 11 --- 2 l oder weniger 23,5

2208 90 19 --- mehr als 2 l 23,5

2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 99 -- andere:

2403 99 10 --- Kautabak und Schnupftabak 29

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339

3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

---- andere:

3302 10 29 ----- andere 29

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340

Tabelle 7: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von 12 Jahren linear abgebaut werden

Zeitplan

Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12

Senkung (v. H.) 8 17 25 33 42 50 58 67 75 83 92 100

KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)38

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 - Joghurt:

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 ---- 1,5 GHT oder weniger 47

0403 10 53 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 47

0403 10 59 ---- mehr als 27 GHT 47

--- anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91 ---- 3 GHT oder weniger 47

0403 10 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 47

0403 10 99 ---- mehr als 6 GHT 47

0403 90 - andere: 47

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 ---- 1,5 GHT oder weniger 47

0403 90 73 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 47

0403 90 79 ---- mehr als 27 GHT 47

--- andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91 ---- 3 GHT oder weniger 47

0403 90 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 47

0403 90 99 ---- mehr als 6 GHT 47

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404 20 00 - Baumwoll-Linters 47

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

38 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.

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341

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11 --- in Streifen 102

1704 10 19 --- andere 102

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91 --- in Streifen 102

1704 10 99 --- andere 102

1704 90 - andere:

1704 90 30 -- weiße Schokolade 47

-- andere:

1704 90 51 --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

47

1704 90 55 --- Husten- und Kräuterbonbons und –pastillen 47

1704 90 61 --- Dragees 47

--- andere:

1704 90 65 ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

102

1704 90 71 ---- Hartkaramellen, auch gefüllt 102

1704 90 75 ---- Weichkaramellen 102

---- andere:

1704 90 81 ----- Komprimate 102

1704 90 99 ----- andere 102

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15 -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

102

1806 10 20 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

102

1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

102

1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

102

1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10 -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

102

1806 20 30 -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

102

-- andere:

1806 20 50 --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 102

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342

1806 20 70 --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 102

1806 20 80 --- Kakaoglasur 102

1806 20 95 --- andere 102

- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00 -- gefüllt 102

1806 32 -- nicht gefüllt:

1806 32 10 --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 102

1806 32 90 --- andere 102

1806 90 - andere:

-- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

--- Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11 ---- alkoholhaltig 102

1806 90 19 ---- andere 102

--- andere:

1806 90 31 ---- gefüllt 102

1806 90 39 ---- nicht gefüllt 102

1806 90 50 -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

102

1806 90 60 -- kakaohaltige Brotaufstriche 102

1806 90 70 -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 132

1806 90 90 -- andere 102

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 40 - Couscous:

1902 40 10 -- nicht zubereitet 47

1902 40 90 -- anderer 47

1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

47

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00 - Knäckebrot 47

1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

1905 20 10 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

71

1905 20 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

71

1905 20 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

71

- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31 -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

--- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

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343

1905 31 11 ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

71

1905 31 19 ---- andere 71

--- andere:

1905 31 30 ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr 71

---- andere:

1905 31 91 ----- Doppelkekse mit Füllung 71

1905 31 99 ----- andere 71

1905 32 -- Waffeln:

1905 32 05 --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 47

--- andere:

---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11 ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

71

1905 32 19 ----- andere 71

---- andere:

1905 32 91 ----- gesalzen, auch gefüllt 71

1905 32 99 ----- andere 71

1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10 -- Zwieback 47

1905 40 90 -- andere 47

1905 90 - andere:

-- andere:

1905 90 30 --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

47

1905 90 45 --- Kekse und ähnliches Kleingebäck 47

1905 90 55 --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 47

--- andere:

1905 90 60 ---- gesüßt 47

1905 90 90 ---- andere 71

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 71

2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

102

- mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91 -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 102

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201 10 - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

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344

-- natürliches Mineralwasser:

2201 10 11 --- ohne Kohlensäure 47

2201 10 19 --- anderes 47

2201 10 90 -- andere 47

2201 90 00 - andere 47

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

47

2202 90 - andere:

2202 90 10 -- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

47

-- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91 --- weniger als 0,2 GHT 47

2202 90 95 --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 47

2202 90 99 --- 2 GHT oder mehr 47

2203 00 Bier aus Malz:

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

2203 00 01 -- in Flaschen 132

2203 00 09 -- anderes 132

2203 00 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 132

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 132

2205 10 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 132

2205 90 - andere:

2205 90 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 132

2205 90 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 132

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 20 00 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 47

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12 --- Cognac 185

2208 20 14 --- Armagnac 185

2208 20 26 --- Grappa 185

2208 20 27 --- Brandy de Jerez 185

2208 20 29 --- anderer 185

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345

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40 --- Rohbrand 185

--- anderer:

2208 20 62 ---- Cognac 185

2208 20 64 ---- Armagnac 185

2208 20 86 ---- Grappa 185

2208 20 87 ---- Brandy de Jerez 185

2208 20 89 ---- anderer 185

2208 30 - Whisky:

-- „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 11 --- 2 l oder weniger 185

2208 30 19 --- mehr als 2 l 185

-- „Scotch“-Whisky:

--- „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32 ---- 2 l oder weniger 185

2208 30 38 ---- mehr als 2 l 185

--- „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52 ---- 2 l oder weniger 185

2208 30 58 ---- mehr als 2 l 185

--- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72 ---- 2 l oder weniger 185

2208 30 78 ---- mehr als 2 l 185

-- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82 --- 2 l oder weniger 185

2208 30 88 --- mehr als 2 l 185

2208 40 - Rum und Taffia:

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

185

--- andere:

2208 40 31 ---- mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol 185

2208 40 39 ---- andere 185

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 40 51 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

185

--- andere:

2208 40 91 ---- mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol 185

2208 40 99 ---- andere 185

2208 50 - Gin und Genever:

-- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11 --- 2 l oder weniger 185

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346

2208 50 19 --- mehr als 2 l 185

-- Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91 --- 2 l oder weniger 185

2208 50 99 --- mehr als 2 l 185

2208 60 - Wodka:

-- mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11 --- 2 l oder weniger 185

2208 60 19 --- mehr als 2 l 185

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91 --- 2 l oder weniger 185

2208 60 99 --- mehr als 2 l 185

2208 70 - Likör:

2208 70 10 -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 185

2208 70 90 -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 185

2208 90 - andere: 185

-- Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 33 --- 2 l oder weniger 185

2208 90 38 --- mehr als 2 l 185

-- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

--- 2 l oder weniger:

2208 90 41 ---- Ouzo 185

---- andere:

----- Branntwein:

------ Obstbranntwein:

2208 90 45 ------- Calvados 185

2208 90 48 ------- anderer 185

------ anderer:

2208 90 52 ------- Korn 185

2208 90 54 ------- Tequila 185

2208 90 56 ------- anderer 185

2208 90 69 ----- andere alkoholhaltige Getränke 185

--- mehr als 2 l:

---- Branntwein:

2208 90 71 ----- Obstbranntwein 185

2208 90 75 ----- Tequila 185

2208 90 77 ----- anderer 185

2208 90 78 ---- andere alkoholhaltige Getränke 185

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347

-- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 91 --- 2 l oder weniger 185

2208 90 99 --- mehr als 2 l 185

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 10 00 - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 47

2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10 -- Nelken enthaltend 47

2402 20 90 -- andere 47

2402 90 00 - andere 47

2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10 -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

47

2403 10 90 -- anderer 47

- andere:

2403 91 00 -- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 47

2403 99 -- andere:

2403 99 90 --- andere 47

3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10 ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 185

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348

PROTOKOLL Nr. 6

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der

Verwaltungen

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I – ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL II – BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2 Allgemeines

Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4 Kumulierung in Syrien

Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8 Maßgebende Einheit

Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10 Warenzusammenstellungen

Artikel 11 Neutrale Elemente

TITEL III – TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Territorialitätsprinzip

Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

Artikel 14 Ausstellungen

TITEL IV – ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

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349

TITEL V – NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16 Allgemeines

Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21 Buchmäßige Trennung

Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Artikel 23 Ermächtigter Ausführer

Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 28 Belege

Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 30 Abweichungen und Formfehler

Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI – METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34 Streitbeilegung

Artikel 35 Sanktionen

Artikel 36 Freizonen

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350

TITEL VII – CEUTA UND MELILLA

Artikel 37 Anwendung des Protokolls

Artikel 38 Besondere Bestimmungen

TITEL VIII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Änderung des Protokolls

Artikel 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anhänge

Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Anhang IVa: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Anhang IVb: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

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351

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Syrien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Syrien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Syrien für die Vormaterialien gezahlt wird.

j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

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k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Syrien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Syrien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Syrien einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandels-abkommen Anwendung findet.

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353

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins39), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Syrien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

39 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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354

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Syrien über die Kommission der Europäischen Gemein-schaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 4

Kumulierung in Syrien

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins40), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 ange-nommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(3) Geht die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Syriens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Syrien verwendeten Vormaterialien entfällt.

(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Syrien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungs-eigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

40 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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355

b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Syrien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Syrien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemein-schaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Syriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küsten-meere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-untergrunds ausüben;

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356

k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Syrien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens fahren,

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-schaft oder Syriens besteht

und

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitglied-staaten der Gemeinschaft oder Syriens besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

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(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammen-stellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

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l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Syrien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

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Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Syrien erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Syrien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-behörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

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b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens an aus der Gemeinschaft oder aus Syrien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

und

b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

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(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Syrien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Syriens befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis-kräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die

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Gemeinschaft oder nach Syrien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Syrien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Syrien verkauft oder überlassen hat,

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraus-setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Syrien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Syrien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in

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der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zoll-rückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Syrien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Syrien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zoll-behörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens gelten.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann Syrien, außer für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Syrien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Syrien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2009 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.

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TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Syrien und Ursprungserzeugnisse Syriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa vorgelegt wird;

b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt wird;

c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zoll-behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Form-blätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzu-streichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem

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die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,

– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

– die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder

– die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder

– die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.

(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

– wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

„CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

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– wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zoll-behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

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(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.

(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Syrien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Syrien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vor-materialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so

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können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lager-bestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,

– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten

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Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

– die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder

– die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder

– die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

– wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

„CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

– wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhr-lands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungs-eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der internen Rechts-vorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer

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im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhr-lands vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außer-gewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

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(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungs-nachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraus-setzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.

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Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Syrien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraus-setzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzu-bewahren.

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(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antrags-formblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzu-bewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs-nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs-nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Syriens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen

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jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Syriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Syriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Muster-abdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Syrien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Unter-suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

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(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungs-erzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziations-ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Syrien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort

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ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Syrien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

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oder

ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Syriens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Syriens:

a) Erzeugnisse, die in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Syrien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Syrien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

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Artikel 40

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Syrien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhr-lands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

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ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2:

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

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Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die

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Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

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5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

– Seide,

– Wolle,

– grobe Tierhaare,

– feine Tierhaare,

– Rosshaar,

– Baumwolle,

– Materialien für die Papierherstellung und Papier,

– Flachs,

– Hanf,

– Jute und andere textile Bastfasern,

– Sisal und andere textile Agavefasern,

– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

– synthetische Filamente,

– künstliche Filamente,

– elektrische Leitfilamente,

– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

– synthetische Spinnfasern aus Polyester,

– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

– synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

– andere synthetische Spinnfasern,

– künstliche Spinnfasern aus Viskose,

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– andere künstliche Spinnfasern,

– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

– andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

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5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6:

6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

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i) die Isomerisation.

7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes

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durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

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ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER

WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte

vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

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(1) (2) (3) oder (4)

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

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(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien

der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen: - aus Tieren des Kapitels 1

und/oder - bei dem alle verwendeten

Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

- chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

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(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide und

seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

- bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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393

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2008 - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

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394

(1) (2) (3) oder (4)

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

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395

(1) (2) (3) oder (4)

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen - aus Vormaterialien aus jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide, aller

verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

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396

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit

ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

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397

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien

2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 3 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 4 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

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398

(1) (2) (3) oder (4)

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (7)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 6 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 7 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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399

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (8)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (9)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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400

(1) (2) (3) oder (4)

2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932 - Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere:

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401

(1) (2) (3) oder (4)

-- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

- hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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402

(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

- Natriumnitrat

- Calciumcyanamid

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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403

(1) (2) (3) oder (4)

3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (10)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (11) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (12)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

10 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder

zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

11 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. 12 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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404

(1) (2) (3) oder (4)

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den

Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

- Vormaterialien der Position 3404.

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

- veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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405

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3704 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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406

(1) (2) (3) oder (4)

ex 3801 - Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

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407

(1) (2) (3) oder (4)

- zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3818 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

- technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

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408

(1) (2) (3) oder (4)

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- folgende Waren dieser Position:

-- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

-- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

-- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

-- Ionenaustauscher

-- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

-- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

-- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

-- Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

-- Fuselöle und Dippelöle

-- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

-- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

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409

(1) (2) (3) oder (4)

- Additionshomopolymerisations-erzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (14)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907 - Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (15)

- Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere:

13 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911

andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

14 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

15 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

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410

(1) (2) (3) oder (4)

-- Additionshomopolymerisations-erzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (16)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (17)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920 - Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (18)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

16 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

17 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

18 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.

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411

(1) (2) (3) oder (4)

ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

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412

(1) (2) (3) oder (4)

4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

- geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501

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413

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

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(1) (2) (3) oder (4)

4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (19) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (20)

- andere Herstellen aus (21) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

19 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 20 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 21 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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415

(1) (2) (3) oder (4)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (22) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (23)

- andere Herstellen aus (24) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

22 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 23 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 24 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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416

(1) (2) (3) oder (4)

5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (25) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (26)

- andere Herstellen aus (27) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

5306 bis 5308 Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (28) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

25 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 26 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 27 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 28 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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417

(1) (2) (3) oder (4)

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (29)

- andere Herstellen aus (30) - Kokosgarnen,

- Jutegarnen,

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (31) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (32)

- andere Herstellen aus (33) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

29 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 30 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 31 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 32 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 33 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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418

(1) (2) (3) oder (4)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (34) - Grège oder Abfällen von Seide,

gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (35)

- andere Herstellen aus (36) - Kokosgarnen, - natürlichen Faser, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

34 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 35 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 36 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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419

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus (37) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse oder - Vormaterialien für die

Papierherstellung

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

- Nadelfilze Herstellen aus (38) - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse

Jedoch können - Monofile aus Polypropylen der

Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen

der Position 5503 oder 5506 oder

- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus (39): - natürlichen Fasern, - Spinnfasern aus Kasein oder - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse

5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

- andere Herstellen aus (40) - natürlichen Fasern, nicht

gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

37 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 38 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 39 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 40 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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420

(1) (2) (3) oder (4)

5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (41) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (42) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz Herstellen aus (43) - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse

Jedoch dürfen - Monofile aus Polypropylen der

Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen

der Position 5503 oder 5506 oder

- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

- aus anderem Filz Herstellen aus (44) - natürlichen Fasern, nicht

gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

41 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 42 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 43 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 44 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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421

(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen aus (45) - Kokos- oder Jutegarnen, - Garnen aus synthetischen oder

künstlichen Filamenten, - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (46)

- andere Herstellen aus (47) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

45 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 46 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 47 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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422

(1) (2) (3) oder (4)

5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Herstellen aus Garnen

- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (48)

5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

- andere Herstellen aus (49) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

48 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 49 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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423

(1) (2) (3) oder (4)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus (50) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

- andere Herstellen aus Garnen

5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

- Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

50 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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424

(1) (2) (3) oder (4)

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (51) - Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien: -- Garne aus

Polytetrafluorethylen (52), -- Garne aus Polyamid, gezwirnt

und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

-- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

-- Monofile aus Polytetrafluorethylen (53),

-- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

-- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (54),

-- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

-- natürlichen Fasern, -- synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

-- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere Herstellen aus (55) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (56) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (57)(58)

51 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 52 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 53 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 54 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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425

(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen aus (59) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (60)(61)

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (62)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (63)

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (64)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (65)

6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (66)(67)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (68)

57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 58 Siehe Bemerkung 6. 59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 60 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 61 Siehe Bemerkung 6. 62 Siehe Bemerkung 6. 63 Siehe Bemerkung 6. 64 Siehe Bemerkung 6. 65 Siehe Bemerkung 6. 66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 67 Siehe Bemerkung 6. 68 Siehe Bemerkung 6.

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426

(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (69)(70)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

- bestickt Herstellen aus Garnen (71)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (72)

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (73)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (74)

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Garnen (75)

ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

69 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 70 Siehe Bemerkung 6. 71 Siehe Bemerkung 6. 72 Siehe Bemerkung 6. 73 Siehe Bemerkung 6. 74 Siehe Bemerkung 6. 75 Siehe Bemerkung 6.

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427

(1) (2) (3) oder (4)

- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (76) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere:

-- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (77)(78)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (79)(80)

6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (81) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

- aus Vliesstoffen Herstellen aus (82)(83) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (84)(85)

6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 77 Siehe Bemerkung 6. 78 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges

Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 79 Siehe Bemerkung 6. 80 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges

Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 81 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 82 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 83 Siehe Bemerkung 6. 84 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 85 Siehe Bemerkung 6.

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428

(1) (2) (3) oder (4)

6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (86)

6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (87)

ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

86 Siehe Bemerkung 6. 87 Siehe Bemerkung 6.

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429

(1) (2) (3) oder (4)

ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (88) Halbleiter

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

- andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7007 Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

88 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

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430

(1) (2) (3) oder (4)

7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus - ungefärbten Glasstapelfasern,

Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

- Glaswolle

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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431

(1) (2) (3) oder (4)

7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

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432

(1) (2) (3) oder (4)

ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

- raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

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433

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7601 Aluminium in Rohform Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

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434

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7801 Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

- anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

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435

(1) (2) (3) oder (4)

8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

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436

(1) (2) (3) oder (4)

8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreaktoren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware(89)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

89 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

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437

(1) (2) (3) oder (4)

8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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438

(1) (2) (3) oder (4)

ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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439

(1) (2) (3) oder (4)

8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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440

(1) (2) (3) oder (4)

8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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441

(1) (2) (3) oder (4)

8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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442

(1) (2) (3) oder (4)

8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8504 Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519 Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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443

(1) (2) (3) oder (4)

8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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444

(1) (2) (3) oder (4)

8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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445

(1) (2) (3) oder (4)

ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwen-deten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

- monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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446

(1) (2) (3) oder (4)

8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

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(1) (2) (3) oder (4)

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

-- 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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449

(1) (2) (3) oder (4)

ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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451

(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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453

(1) (2) (3) oder (4)

9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113 Uhrarmbänder und Teile davon:

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

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(1) (2) (3) oder (4)

9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen - aus Vormaterialien jeder

Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware

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ANHANG IIIa

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

EUR.1 Nr. A 000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ...................................................................................................................

und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung

9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)

10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier(2): Art/Muster ...............................................Nr. .............. vom .............................................................................. Zollbehörde: ................................................................. Ausstellender/s Staat/Gebiet: ....................................... ....................................................................................... ....................................................................................... Ort und Datum: ............................................................ ....................................................................................... .......................................................................................

(Unterschrift)

Stempel

12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum: ........................................ ................................................................... .

(Unterschrift)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

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14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1)

□ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

□ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ...............................................……………......................................

(Ort und Datum) Stempel .....................................................……

(Unterschrift)

.........................................………………….……………………..

(Ort und Datum) Stempel ...............................................................

(Unterschrift) _____________ (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

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ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

EUR.1 Nr. A 000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

...................................................................................................................

und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung

9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)

10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben.

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461

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

LEGT folgende Nachweise1 VOR:

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

……………………………………………… (Ort und Datum)

……………………………………………… (Unterschrift)

1 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des

Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.

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462

ANHANG IIIb

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

EUR-MED

Druckanweisungen

1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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463

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

EUR-MED Nr. A 000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ...................................................................................................................

und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

……………… Cumulation applied with ٱ(name of the country/countries)

No cumulation applied ٱ

(Zutreffendes Feld ankreuzen.)

8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung

9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)

10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier(2): Art/Muster ...............................................Nr. .............. vom .............................................................................. Zollbehörde: ................................................................. Ausstellender/s Staat/Gebiet: ....................................... ....................................................................................... ....................................................................................... Ort und Datum: ............................................................ ....................................................................................... .......................................................................................

(Unterschrift)

Stempel

12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum: ........................................ ................................................................... .

(Unterschrift)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

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464

14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1)

□ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

□ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ...............................................……………......................................

(Ort und Datum) Stempel .....................................................……

(Unterschrift)

.........................................………………….……………………..

(Ort und Datum) Stempel ...............................................................

(Unterschrift) _____________ (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

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465

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

EUR-MED Nr. A 000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

...................................................................................................................

und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

……………… Cumulation applied with ٱ(name of the country/countries)

No cumulation applied ٱ

(Zutreffendes Feld ankreuzen.)

8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung

9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)

10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben.

Page 466: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

466

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

LEGT folgende Nachweise1 VOR:

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

………………………………………………………………………

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

……………………………………………… (Ort und Datum)

……………………………………………… (Unterschrift)

1 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des

Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.

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467

ANHANG IVa

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. … (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die

Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

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468

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιµησιακής καταγωγής ... (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Page 469: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

469

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2)).

Arabische Fassung

Page 470: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

470

……………………………………………… (3) (Ort und Datum)

……………………………………………… (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des

Unterzeichners in Druckschrift)

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Page 471: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

471

ANHANG IVb

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED

Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. … (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Page 472: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

472

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιµησιακής καταγωγής ... (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die

Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(3) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen.

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Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Page 474: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

474

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Page 475: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

475

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

Arabische Fassung

– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)

……………………………………………… (4) (Ort und Datum)

……………………………………………… (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des

Unterzeichners in Druckschrift)

(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Page 476: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

476

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Syrien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

________

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Syrien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

Page 477: Assoziationsabkommen EG-Syrien Anhänge II bis VIII und … · 2005-11-23 · 4 ANHANG IV Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Zur Verbesserung der Bedingungen

477

PROTOKOLL Nr. 7

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungs-behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

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478

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungs-gemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungs-gemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungs-gemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

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– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwider-handlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

– die Zustellung von Schriftstücken,

– die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) ersuchende Behörde,

b) Maßnahme, um die ersucht wird,

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

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f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweck-dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwider-handlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

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Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) die Souveränität Syriens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und

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eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-falls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Syriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutz-vorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

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Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

– lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Syrien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Syrien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Assoziations-abkommens eingesetzten Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu klären.

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PROTOKOLL Nr. 8

Liste der unter Artikel 13 Absatz 7 fallenden Waren

HS2004 WARENBEZEICHNUNG

3818 0010 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, dotiertes Silicium

3818 0090 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, ausgenommen dotiertes Silicium

7020 0005 Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

8419 8915 Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

8419 8920 Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) (CVD-Verfahren)

8419 8925 Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mittels Elektronenstrahl oder durch Aufdampfen

ex 8419 9025 Teile von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 15, 8419 89 20 oder 8419 89 25

8421 1994 Zentrifugen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

8421 9110 Teile von Apparaten der Unterposition 8421 19 94

8424 8920 Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

8424 8930 Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

8424 9010 Teile von Apparaten der Unterposition 8424 89 20

8428 3993 automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

ex 8431 3990 andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8456 1010

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder -bauelementen verwendeten Art

8456 9100 Werkzeugmaschinen für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

8456 9910 Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl für die Erzeugung und Reparatur von Masken und Reticles mit Mustern auf Halbleiterbauelementen

8456 9930 Apparate für die Ablösung (Resistentfernung) oder Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

8462 2105 Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen), numerisch gesteuert, von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

ex 8462 2905 andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen), von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

8464 1010 Werkzeugmaschinen zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren in Scheiben (wafers) oder Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (chips)

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8464 2005 Schleifmaschinen und Poliermaschinen zum Bearbeiten von Halbleiterscheiben (wafers)

8464 9010 Werkzeugmaschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers)

8466 9115 Teile für Maschinen der Unterposition 8464 10 10, 8464 20 05 oder 8464 90 10

8466 9315 Teile für Maschinen und Apparate der Unterposition 8456 10 10, 8456 91 00, 8456 99 10 oder 8456 99 30

8466 9410 Teile für Maschinen der Unterposition 8462 21 05 oder 8462 29 05

8469 1100 Textverarbeitungsmaschinen

8470 1000 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

8470 2100 andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

8470 2900 andere elektronische Rechenmaschinen

8470 3000 andere Rechenmaschinen

8470 4000 Abrechnungsmaschinen

8470 5000 Registrierkassen

8470 9000 andere Maschinen mit eingebautem Rechenwerk

8471 1090 analoge oder hybride automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8471 3000 tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

8471 4190 andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

8471 4990 andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, als System gestellt

8471 5090 digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

8471 6040 Drucker

8471 6050 Tastaturen

8471 6090 andere Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

8471 7040 Zentralspeichereinheiten

8471 7051 Plattenspeichereinheiten, optisch, einschließlich magneto-optisch

8471 7053 Festplattenspeichereinheiten

8471 7059 andere Plattenspeichereinheiten

8471 7060 Bandspeichereinheiten

8471 7090 andere Speichereinheiten

8471 8000 andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

8471 9000 andere

8472 9030 Bankautomaten

8473 1011 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) von Maschinen der Unterposition 8469 11 00

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8473 2110 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

8473 2190 andere Teile und anderes Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

8473 2910 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Maschinen und Geräte der Position 8470, ausgenommen elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

8473 2990 andere Teile und anderes Zubehör für Maschinen und Geräte der Position 8470, ausgenommen elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

8473 3010 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Maschinen der Position 8471

8473 3090 Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471

8473 4011 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8472 90 30

8473 5010 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

8473 5090 andere Teile und anderes Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

8477 1010 Spritzgießmaschinen, Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

8477 5905 andere Maschinen und Apparate zum Formen, Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

8477 9005 Teile von Vorrichtungen der Unterpositionen 8477 10 10 und 8477 59 05

8479 8965 Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren

8479 8970 Apparate und Vorrichtungen zum Aufbringen von Epitaxieschichten auf Halbleiterscheiben (wafers)

8479 8973 Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

8479 8977 Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

8479 8979 Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

8479 9050 Teile von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8479 89 65, 8479 89 70, 8479 89 73, 8479 89 77 oder 8479 89 79

8480 7110 Formen zum Spritzgießen oder Formpressen, von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

8504 4020 Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

8504 5030 andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

8504 9005 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 30

8504 9091 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 20

8514 1005 Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8514 2005 Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

8514 3011 Infrarotöfen zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

8514 3091 andere Öfen zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

8514 9020 Teile von Öfen der Unterposition 8514 10 05, 8514 20 05, 8514 30 11 oder 8514 30 91

8515 8005 Maschinen, Apparate und Geräte von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art (wire bonder)

8515 9010 Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8515 80 05

8517 1100 Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

8517 1910 Videofone

8517 1990 andere Fernsprechapparate

8517 2100 Fernkopiergeräte

8517 2200 Fernschreiber

8517 3000 Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik

8517 5010 andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme

8517 5090 andere Geräte, für digitale drahtgebundene Systeme

8517 8010 Gegensprechanlagen

8517 8090 andere Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik

8517 9011 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10

8517 9019 andere Teile für Geräte für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10

8517 9082 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für andere Geräte

8517 9088 andere Teile

8518 1020 Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

8518 2920 Lautsprecher, ohne Gehäuse, mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

8518 3020 Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

8520 2000 Telefonanrufbeantworter

8522 9051 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8520 20 00

8523 1100 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von 4 mm oder weniger

8523 1200 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm

8523 1300 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

8523 2010 starre Magnetplatten, ohne Aufzeichnung

8523 2090 andere Magnetplatten, ohne Aufzeichnung

8523 9000 andere Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ausgenommen Karten mit Magnetstreifen der Unterposition 8523 30 00, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8524 3100 Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8524 3910 andere Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

8524 4000 Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

8524 9100 andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, zur anderen als Ton-oder Bildwiedergabe

8524 9910

andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

8525 1050 Geräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

8525 2091 Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

8525 2099 andere Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, ausgenommen für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

ex 8525 4011 Digitale Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

8527 9092 tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

8528 1290 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Videotuner, zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8528 1291 Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-top-boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)

8528 3005 Videoprojektoren, mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

8529 1015 Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

8529 9040 Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 10 50, 8525 20 91, 8525 20 99, 8525 40 11 und 8527 90 92

8531 2030 Anzeigetafeln mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

8531 2050 Anzeigetafeln mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

8531 2080 Anzeigetafeln mit anderer Flüssigkristallanzeige (LCD)

8531 8030 andere Geräte mit Flachbildschirm

ex 8531 9020 Teile von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 30

8532 1000 Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

8532 2100 Tantalkondensatoren

8532 2200 Aluminium-Elektrolytkondensatoren

8532 2300 einschichtige Keramikkondensatoren

8532 2400 mehrschichtige Keramikkondensatoren

8532 2500 Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

8532 2900 andere Festkondensatoren

8532 3000 Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

8532 9000 Teile von elektrischen Kondensatoren

8533 1000 Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

8533 2100 andere Festwiderstände, für eine Leistung von 20 W oder weniger

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489

HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8533 2900 andere Festwiderstände, für eine Leistung von mehr als 20 W

8533 3100 Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von 20 W oder weniger

8533 3900 Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von mehr als 20 W

8533 4010 andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von 20 W oder weniger

8533 4090 andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von mehr als 20 W

8533 9000 Teile von elektrischen Widerständen, ausgenommen Heizwiderstände

8534 0011 gedruckte Schaltungen, Mehrlagenschaltungen

8534 0019 andere gedruckte Schaltungen, nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

8534 0090 gedruckte Schaltungen, mit anderen passiven Elementen

8536 5003 elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

8536 5005 elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

8536 5007 elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

8536 6910 Steckvorrichtungen für Koaxialkabel

8536 6930 Steckvorrichtungen für gedruckte Schaltungen

8536 9010 Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

8536 9020 Wafer prober

8541 1000 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

8541 2100 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 2900 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von 1 W oder mehr

8541 3000 Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

8541 4010 Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

8541 4090 lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)

8541 5000 andere Halbleiterbauelemente

8541 6000 gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8541 9000

Teile von Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelementen; lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (einschließlich Fotoelementen, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefassten oder montierten piezoelektrischen Kristallen

8542 1000 Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“)

8542 2101 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

8542 2105 Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Chips

8542 2111 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

8542 2113 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8542 2115 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 64 Mbit

8542 2117 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 64 Mbit

8542 2120 statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

8542 2125 UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

8542 2131 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

8542 2133 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

8542 2135 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 32 Mbit

8542 2137 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 32 Mbit

8542 2139 andere UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher

8542 2141 andere Speicher

8542 2145 Mikroprozessoren

8542 2150 Mikrocontroller und Mikrocomputer

8542 2161 mikroperiphere Einheiten

8542 2169 Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), andere

8542 2171 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

8542 2173 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Chips

8542 2181 Speicher

8542 2183 Mikroprozessoren

8542 2185 Mikrocontroller und Mikrocomputer

8542 2191 mikroperiphere Einheiten

8542 2199 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), andere

8542 2910 andere Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

8542 2920 Chips

8542 2930 Verstärker

8542 2950 Leistungs- und Spannungsregler

8542 2960 Steuer- und Kontrollbausteine

8542 2970 Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

8542 2990 andere Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“), andere

8542 6000 hybride integrierte Schaltungen

8542 7000 zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

8542 9000 Teile von elektronischen integrierten Schaltungen und Mikroschaltungen (Mikrobausteinen)

8543 1100 Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

8543 3020 Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

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HS2004 WARENBEZEICHNUNG

8543 8100 kontaktlose Karten und Etiketten

8543 8915 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

8543 8965 Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers)

8543 8973 Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

8543 8979

Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrofonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten (HS 1998)

8543 9020 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8543 9030 Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 11 00, 8543 30 20, 8543 89 65 oder 8543 89 73

8544 4110 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

8544 4920 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

8544 5110 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1 000 V, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

8544 7000 Kabel aus optischen Fasern

8548 9010 Speicher (so genannte RAMs, dynamisch) in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack D-RAMs oder Module (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)

9006 1010 Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)

9006 9910 Teile und Zubehör von Apparaten der Unterposition 9006 10 10 (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)

9009 1100 elektrostatische Fotokopiergeräte, mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)

9009 2100 andere Fotokopiergeräte, mit optischem System

9009 9100 automatische Dokumentenzuführungen

9009 9200 Papierzuführungen

9009 9300 Sortiervorrichtungen

9009 9900 andere Teile und anderes Zubehör

9010 4100 Elektronenstrahldirektschreiber

9010 4200 Waferstepper

9010 4900 andere Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien

9010 5010 Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisiertes Trägermaterial für Flachbildschirmanzeigen

9010 9010 Teile und Zubehör von Apparaten der Unterposition 9010 41 00, 9010 42 00, 9010 49 00 oder 9010 50 10

9011 1010 Stereomikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

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492

HS2004 WARENBEZEICHNUNG

9011 2010 Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

9011 9010 Teile und Zubehör für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10

9012 1010 Elektronen-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

9012 9010 Teile und Zubehör von Geräten der Unterposition 9012 10 10

9013 8020 aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

9013 8030 andere Flüssigkristallvorrichtungen

9013 9010 Teile und Zubehör von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

9017 1010 Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische, Plotter

9017 2005 Zeicheninstrumente und -geräte, Plotter

9017 2031 Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten

9017 9010 Teile und Zubehör für Geräte der Unterposition 9017 20 31

9026 1051 elektronische Durchflussmesser

9026 1059 andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

9026 1091 nicht elektronische Durchflussmesser

9026 1099 andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

9026 2030 elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen des Druckes

9026 2050 Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

9026 2090 andere nicht elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen des Druckes

9026 8091

andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen, ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9026 8099

andere nicht elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen, ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9026 9090 andere Teile und anderes Zubehör

9027 2000 Chromatografen und Elektrophoresegeräte

9027 3000 Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

9027 5000 andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden), ausgenommen Belichtungsmesser der Unterposition 9027 40 00

9027 8011 elektronische pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

9027 8013

elektronische Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

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493

HS2004 WARENBEZEICHNUNG

9027 8017 andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen, zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen

9027 8091 Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

9027 8093

Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

9027 8097 andere Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen, zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen

9027 9050 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

9030 4090 Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

9030 8200 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

9030 9020 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00

9031 4100 optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

ex 9031 4900 optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)

9031 9020 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)


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