DGUV - RS 01952014 vom 06052014
Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
Ausgabe November 2012
zuletzt geaumlndert GMBl 2014 S 284
Technische Regeln fuumlr
Arbeitsstaumltten
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstaumlnden
Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A21
Die Technischen Regeln fuumlr Arbeitsstaumltten (ASR) geben den Stand der Technik Arshy
beitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstaumltten wieder
Sie werden vom Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ermittelt bzw angepasst und vom
Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales bekannt gegeben
Diese ASR A21 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anfordeshy
rungen der Verordnung uumlber Arbeitsstaumltten Bei Einhaltung der Technischen Regeln
kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen dass die entsprechenden Anfordeshy
rungen der Verordnung erfuumlllt sind Waumlhlt der Arbeitgeber eine andere Loumlsung muss
er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz fuumlr
die Beschaumlftigten erreichen
Inhalt
1 Zielstellung
2 Anwendungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzmaszlignahmen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
8 Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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1 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arshy
beitsplaumltzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Geshy
genstaumlnden sowie die damit verbundenen Maszlignahmen bezuumlglich des Betretens von
Daumlchern oder anderen Gefahrenbereichen nach sect 3a Abs 1 der Arbeitsstaumlttenvershy
ordnung in Verbindung mit Punkt 15 Abs 4 und Punkt 21 des Anhangs
2 Anwendungsbereich
(1) Diese ASR gilt zum Schutz der Beschaumlftigte vor Absturz und vor herabfallenshy
den Gegenstaumlnden sowie fuumlr das Betreten von Daumlchern oder Gefahrenbereichen
(2) Diese ASR gilt nicht fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplaumltzen und
Verkehrswegen die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind das in den Regelungsbeshy
reich der Betriebssicherheitsverordnung faumlllt
(3) gestrichen
Hinweis
Beim Reinigen von Fenstern Oberlichtern und lichtdurchlaumlssigen Waumlnden ist diese Arbeitsstaumlttenregel in Verbindung mit der ASR A16 bdquoFenster Oberlichter lichtdurchshy
laumlssige Waumlndeldquo anzuwenden
3 Begriffsbestimmungen
31 Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Flaumlche
oder einen Gegenstand Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht
tragfaumlhige Flaumlche oder das Hineinfallen und das Versinken in fluumlssigen oder koumlrnigen
Stoffen
32 Absturzkante ist die Kante uumlber die Beschaumlftigte abstuumlrzen koumlnnen (siehe
Abb 1)
Eine Absturzkante ist definiert als
- Kante zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche (z B einer Dachflaumlche)
- Uumlbergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Flaumlche
- Uumlbergang von Flaumlchen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis
zu 20deg geneigten Flaumlche zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche oder
- die gedachte Linie an gewoumllbten Flaumlchen ab der der Neigungswinkel einer
Tangente groumlszliger als 60deg ist
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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)
h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante
und B = Auftreffflaumlche
33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy
unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy
chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)
34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy
schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der
Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante
35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy
richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy
hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung
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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame
Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken
auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder
Schutzgeruumlst
37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner
Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche
Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)
38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy
sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist
durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene
in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um
einen Teil einer Auszligenwand
39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy
te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy
fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind
310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen
abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen
311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch
die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy
nen z B sein
- Faserzement-Wellplatten
- Asbestzement-Wellplatten
- Bitumen-Wellplatten
- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)
- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)
- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder
- Solar- Photovoltaikelemente
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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen
41 Gefaumlhrdung durch Absturz
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Absturzhoumlhe
- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche
(z B Rutschhemmung)
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy
sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy
rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder
Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy
finden und
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse
z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy
kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen
gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis
und starker Schneefall)
(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy
weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen
(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb
einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy
abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des
Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob
und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind
(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr
als 10 m vor
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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1 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arshy
beitsplaumltzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Geshy
genstaumlnden sowie die damit verbundenen Maszlignahmen bezuumlglich des Betretens von
Daumlchern oder anderen Gefahrenbereichen nach sect 3a Abs 1 der Arbeitsstaumlttenvershy
ordnung in Verbindung mit Punkt 15 Abs 4 und Punkt 21 des Anhangs
2 Anwendungsbereich
(1) Diese ASR gilt zum Schutz der Beschaumlftigte vor Absturz und vor herabfallenshy
den Gegenstaumlnden sowie fuumlr das Betreten von Daumlchern oder Gefahrenbereichen
(2) Diese ASR gilt nicht fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplaumltzen und
Verkehrswegen die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind das in den Regelungsbeshy
reich der Betriebssicherheitsverordnung faumlllt
(3) gestrichen
Hinweis
Beim Reinigen von Fenstern Oberlichtern und lichtdurchlaumlssigen Waumlnden ist diese Arbeitsstaumlttenregel in Verbindung mit der ASR A16 bdquoFenster Oberlichter lichtdurchshy
laumlssige Waumlndeldquo anzuwenden
3 Begriffsbestimmungen
31 Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Flaumlche
oder einen Gegenstand Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht
tragfaumlhige Flaumlche oder das Hineinfallen und das Versinken in fluumlssigen oder koumlrnigen
Stoffen
32 Absturzkante ist die Kante uumlber die Beschaumlftigte abstuumlrzen koumlnnen (siehe
Abb 1)
Eine Absturzkante ist definiert als
- Kante zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche (z B einer Dachflaumlche)
- Uumlbergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Flaumlche
- Uumlbergang von Flaumlchen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis
zu 20deg geneigten Flaumlche zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche oder
- die gedachte Linie an gewoumllbten Flaumlchen ab der der Neigungswinkel einer
Tangente groumlszliger als 60deg ist
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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)
h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante
und B = Auftreffflaumlche
33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy
unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy
chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)
34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy
schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der
Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante
35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy
richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy
hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung
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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame
Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken
auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder
Schutzgeruumlst
37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner
Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche
Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)
38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy
sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist
durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene
in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um
einen Teil einer Auszligenwand
39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy
te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy
fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind
310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen
abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen
311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch
die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy
nen z B sein
- Faserzement-Wellplatten
- Asbestzement-Wellplatten
- Bitumen-Wellplatten
- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)
- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)
- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder
- Solar- Photovoltaikelemente
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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen
41 Gefaumlhrdung durch Absturz
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Absturzhoumlhe
- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche
(z B Rutschhemmung)
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy
sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy
rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder
Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy
finden und
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse
z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy
kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen
gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis
und starker Schneefall)
(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy
weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen
(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb
einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy
abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des
Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob
und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind
(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr
als 10 m vor
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)
h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante
und B = Auftreffflaumlche
33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy
unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy
chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)
34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy
schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der
Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante
35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy
richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy
hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung
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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame
Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken
auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder
Schutzgeruumlst
37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner
Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche
Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)
38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy
sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist
durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene
in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um
einen Teil einer Auszligenwand
39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy
te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy
fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind
310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen
abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen
311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch
die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy
nen z B sein
- Faserzement-Wellplatten
- Asbestzement-Wellplatten
- Bitumen-Wellplatten
- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)
- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)
- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder
- Solar- Photovoltaikelemente
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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen
41 Gefaumlhrdung durch Absturz
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Absturzhoumlhe
- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche
(z B Rutschhemmung)
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy
sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy
rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder
Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy
finden und
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse
z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy
kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen
gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis
und starker Schneefall)
(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy
weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen
(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb
einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy
abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des
Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob
und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind
(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr
als 10 m vor
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame
Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken
auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder
Schutzgeruumlst
37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner
Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche
Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)
38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy
sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist
durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene
in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um
einen Teil einer Auszligenwand
39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy
te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy
fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind
310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen
abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen
311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch
die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy
nen z B sein
- Faserzement-Wellplatten
- Asbestzement-Wellplatten
- Bitumen-Wellplatten
- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)
- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)
- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder
- Solar- Photovoltaikelemente
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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen
41 Gefaumlhrdung durch Absturz
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Absturzhoumlhe
- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche
(z B Rutschhemmung)
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy
sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy
rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder
Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy
finden und
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse
z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy
kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen
gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis
und starker Schneefall)
(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy
weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen
(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb
einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy
abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des
Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob
und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind
(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr
als 10 m vor
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen
41 Gefaumlhrdung durch Absturz
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Absturzhoumlhe
- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche
(z B Rutschhemmung)
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy
sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy
rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder
Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy
finden und
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse
z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy
kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen
gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis
und starker Schneefall)
(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy
weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen
(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb
einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy
abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des
Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob
und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind
(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr
als 10 m vor
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Absturzsicherungen
2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy
gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an
deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein
3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten
sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy
le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der
Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von
PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy
schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die
Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy
fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy
he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)
4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des
Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die
Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von
Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy
schaumlftigten ausgefuumlhrt werden
- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy
terweisung durchgefuumlhrt hat und
- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist
43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde
Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy
denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen
- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy
len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy
ren werden koumlnnen
- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B
Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und
- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden
Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy
viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge
zu treffen
1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden
zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde
Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen
2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden
nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze
und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder
Fangnetze gesichert werden
3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung
in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy
ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy
folgen
4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy
men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu
verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet
ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen
5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz
51 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie
den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen
von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus
der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy
dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert
werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy
sen
(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy
wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist
Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens
110 m betragen
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die
Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy
sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen
Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy
der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy
tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen
hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung
zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen
werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden
(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese
- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen
- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder
- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)
(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy
stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der
Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe
Abb 2)
Hinweis
Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy
rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein
Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
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Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy
schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als
050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und
unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)
Abb 3 Knieleistengelaumlnder
(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der
Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy
sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)
006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)
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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder
(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer
Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy
chend genuumlgt ein Lastansatz
- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten
Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und
- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die
nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy
cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern
52 Sicherung an Bodenoumlffnungen
(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein
- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte
Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen
(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen
so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben
und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy
ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu
sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
13
- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen
oder
- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich
ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy
gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy
stattet sind
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy
lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy
nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen
und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen
53 Sicherung an Wandoumlffnungen
(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen
haben wenn
- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben
- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und
- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht
Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy
sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy
beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen
54 Gefahrenbereich Absturz
Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-
kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich
ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy
zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy
ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy
chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
DGUV - RS 01952014 vom 06052014
Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
18
- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden
(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy
cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden
kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy
onieren
(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine
Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy
maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen
(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine
Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende
Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die
Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy
tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen
61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig
Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile
und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy
zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen
(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy
maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete
Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy
und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen
7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege
genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz
nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein
- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy
tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen
- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy
lagen
- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten
- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen
- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung
- das Raumlumen von Schnee
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und
Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder
- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy
gen
(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch
Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge
nach Punkt 42 zu treffen
71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile
(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern
(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy
wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist
ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo
(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy
tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy
wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy
leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher
standhalten mindestens 050 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy
den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den
Einsatz von PSAgA vorhanden sind
(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy
sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy
fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy
kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-
kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen
oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy
gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht
durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy
flaumlche hinausragt
(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen
im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-
oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy
ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche
Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
DGUV - RS 01952014 vom 06052014
Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
17
84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen
81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen
(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy
ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy
schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind
(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy
flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy
ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen
(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf
der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy
richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy
gen
(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy
triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy
sturzhoumlhe vorhanden sein
82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen
(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy
zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein
1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an
- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen
in denen man versinken kann
- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in
denen man versinken kann
2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist
an
- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen
- Wandoumlffnungen
3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis
300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy
che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten
Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-
kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein
(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung
100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm
zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf
080 m verringert werden
(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy
von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze
oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend
bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)
Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung
(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy
destens 015 m Houmlhe haben
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
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kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und
angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine
Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von
H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des
Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend
hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen
so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine
vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe
Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am
Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine
Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy
sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen
Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten
(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy
urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser
ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind
83 Wandoumlffnungen
Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy
gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die
nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen
fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy
cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde
(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
Ausgewaumlhlte Literaturhinweise
- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy
sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere
Arbeiten
- BGR 203 Dacharbeiten
- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und
Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen
- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
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Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
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(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy
kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch
uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen
(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben
und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten
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sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen
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- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy
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- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb
- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze
- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy
len anwenden und pruumlfen
- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern
- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern
- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern
- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern
den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy
gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und
Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung
- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy
gen
- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische
Anforderungen Pruumlfverfahren
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
DGUV - RS 01952014 vom 06052014
Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
18
- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy
DGUV - RS 01952014 vom 06052014
Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)
Sachgebiet(e) Praumlvention
Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde
18
- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische
Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy
ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und
Bemessung
- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und
Pruumlfverfahren
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