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Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e.V. · März 2012 deutlich spürbar. Welche...

Date post: 20-Jun-2019
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106
AKG Jahresbericht 2011 Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e.V.
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AKG Jahresbericht 2011

Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e.V.

2 3

Inhaltsverzeichnis

Grußworte........................................................................................................... 04

Dr.MarliesVolkmer,MdB

Vorworte............................................................................................................. 07

ChristophHarras-Wolff

KaiChristianBleicken

Der AKG – auf einen Blick..................................................................................... 16

DatenundFakten

PersonenundGremien

Vorstand

Beirat

Geschäftsstelle

Schlichtungs-undSchiedsstelle(Schema1.+2.Instanz)

InterviewDr.jur.h.c.MatthiasvonWulffen,Präsidentdes

Bundessozialgerichtsa.D.,VorsitzenderderSchiedsstelledesAKG

Fälle und Lösungen ............................................................................................. 28

Veranstaltungen................................................................................................... 36

Mitgliederversammlung

GrußwortDanielBahr(MdB),ParlamentarischerStaatssekretär

RedeDr.Dr.h.c.KlausTheoSchröder

2 3

AKG Jahresbericht 2011

GrußwortProf.Dr.BarbaraSickmüller

InterviewProf.Dr.HendrikSchneider

WahldesneuenVorstands

ComplianceOfficerMeetings

5.AKGComplianceOfficerMeeting4.Mai2011:

InterviewOberstaatsanwaltAlexanderBadle

Workshops

Intensiv-Lehrgänge

AKG Health Compliance Siegel .............................................................................. 73

EinJahrErfahrungmitdemHealthComplianceSiegeldesAKG,Interviewmit

Dr.ArminRath,GeschäftsführerArchimedesPharmaGermanyGmbH

Der AKG in Presse und Politik ............................................................................... 78

Service für unsere Mitglieder ............................................................................... 81

Telefonischeadhoc-Beratung

StimmenausderMitgliedschaft

Online-Schulungen

Präsenzschulungen

Leitfaden

Mitgliederverzeichnis.......................................................................................... .91

4 5

GrußwortDr. Marlies Volkmer (MdB)

Stellvertretende Sprecherin für Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion,

Mitglied des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags und

approbierte Ärztin

Gesundheit ist ein Menschenrecht, die Gesundheitsversorgung gehört zur

Daseinsvorsorge. Bei der Gestaltung der Versorgung ist eine Regulierung

über die Strukturen und Geldflüsse des Systems möglich. Das macht die

Verteilung der finanziellen Ressourcen im Gesundheitswesen zur gesamt-

gesellschaftlichen Aufgabe. Bei der Frage der Finanzierung, aber auch dem

Umgang mit knappen Gütern wie Zeit und Zuwendung muss künftig wie

heute ein ethisch-verantwortliches Handeln das zentrale Anliegen aller

Partner im Gesundheitswesen sein.

Wie dringlich diese Forderung ist, war bei der öffentlichen Anhörung zum

Thema „Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen“ im Gesund-

heitsausschuss des Bundestages am 28. März 2012 deutlich spürbar.

Welche Maßnahmen können der Korruption am besten entgegenwirken und

welchen Umfang hat die Korruption in diesem Bereich überhaupt? Diese

Kernfragen wurden intensiv diskutiert. Die Forderungen der SPD in ihrem

Antrag zur wirksamen Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen

bleiben weiterhin wichtig und auf der Tagesordnung.

4 5

AKG Jahresbericht 2011

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Dermatologin kann ich aber

auch versichern: Ärztinnen und Ärzte sind auf neue, innovative Arzneimittel

und verlässliche Informationen angewiesen. Sie müssen sicher sein können,

dass die Informationen, die sie bekommen, sachlich richtig sind. Klare Regel-

werke für alle Beteiligten sind daher eine wichtige Hilfe. Deswegen halte ich

verbindliche Kriterien gegen Korruption im Gesundheitswesen für eine wich-

tige politische Aufgabe mit einer medizinischen, ökonomischen, ethischen

und juristischen Dimension.

Der AKG geht mit seiner Zielsetzung einer freiwilligen Selbstverpflichtung in

der Pharmaindustrie den richtigen Weg, auch wenn interne Selbstkontrolle

gesetzliche Maßnahmen nicht ersetzen kann. Die Verpflichtung zur Trans-

parenz ist aber von grundlegender Bedeutung, denn Transparenz schafft

letztlich Sicherheit für das gesamte Gesundheitssystem, vor allem für Pati-

entinnen und Patienten. Nur so werden wir künftig die Autonomie der Patien-

ten und Versicherten gewährleisten können, deren Beteiligung wir bei den

ausstehenden Entscheidungen in Selbstverwaltung und Politik dringend

6 7

benötigen. Hier sehe ich einen aktiven Beitrag des AKG, den der Verein mit

Energie und Engagement seit seiner Gründung im Jahr 2008 leistet.

In diesem Sinne danke ich dem AKG für seine Arbeit im Jahr 2011 und

wünsche ihm für 2012 bei seinen Bemühungen um faire und transparente

Kooperation aller Gesundheitsakteure weiterhin viel Erfolg.

Dr. Marlies Volkmer, MdB Quelle: SPD Bundestagsfraktion

6 7

AKG Jahresbericht 2011

VorworteChristoph Harras-Wolff

1. Vorsitzender – Arzneimittel und Kooperation im

Gesundheitswesen AKG e. V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Freude habe ich die Wahl zum 1. Vorsitzenden des AKG anlässlich

der 5. Mitgliederversammlung am 5. April 2011 angenommen. Als Mitinhaber

eines mittelständischen Familienunternehmens hat das Thema Compliance

für mich einen ganz besonderen Stellenwert. Die Aufgabe eines Unterneh-

mers ist es, sein Unternehmen so aufzustellen, dass es langfristig wirtschaft-

lich erfolgreich sein kann und Gewinne erwirtschaftet. Denn nur so können

das Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze in heutiger Zeit

einigermaßen gesichert werden.

Die Wirtschaft arbeitet mit Zahlen, Daten und Fakten, die Ethik hingegen

mit weniger messbaren und quantifizierbaren Grundsätzen und Regeln. Man

kann hier neudeutsch von den „Softskills“ eines Unternehmens sprechen

oder von Anstand und Haltung. Diese sind allerdings maßgebend dafür, dass

Wirtschaft und Unternehmen funktionieren.

8 9

Unser AKG Verhaltenskodex, den wir in unserem Unternehmen fest verankert

haben, ist für mich der Grundstein unserer Selbstverpflichtung zu Compli-

ance und Ethik und das geschriebene Wort von Anstand und Haltung. Mit

den spezifischen Regeln bietet er eine Anwendung unserer Unternehmens-

werte in praxisorientierten Situationen. Mit seinen klaren Grundsätzen und

Regeln sorgt er neben den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und

dem Gewinnprinzip für eine wichtige Orientierung der Unternehmensleitung

zur Einhaltung der Ethik im Wirtschaftsleben.

Für mich steht fest:

Ein effektives und effizientes Compliance Management kann nur funktionie-

ren, wenn es als „tone from the top“ gefordert und gelebt wird. Das heißt

insbesondere auch, dass die Kosten für ein präventiv ausgerichtetes Compli-

ance Management als Investition zu betrachten sind. Und zwar als Investition

in die Zukunft und als Form der Wertschöpfung. Wertschöpfung beinhaltet

natürlich, dass integeres Verhalten durch die Gesellschaft und von den Part-

nern im Gesundheitswesen gestützt und als Wert geschätzt wird.

Die Ereignisse in der letzten Zeit deuten darauf hin, dass die Öffentlichkeit in

der Tat viel bewusster und auch zielgerichteter Handlungen oder Versäum-

nisse auf diesem Gebiet wahrnimmt und bewertet, insbesondere in unserem

Marktsegment. Korruptives Fehlverhalten wird heutzutage keineswegs mehr

als notwendiges Übel eines kompetitiven Wettbewerbs hingenommen, ge-

schweige denn akzeptiert. Nein, die öffentliche Meinung reagiert zunehmend

8 9

kritisch bei Verstößen gegen gesetzliche Ge- oder Verbote. Das ist auch gut

so. Denn es kann nicht sein, dass der Ehrliche immer der Dumme ist.

Umso entscheidender ist es, mit einem sichtbar gelebten Wertesystem die

Einhaltung der gebotenen Verhaltensregeln zu dokumentieren. Compliance

ist gerade für den Mittelstand eine Chance. Denn die Stärke des Mittelstan-

des ist es, schnell, flexibel und nachhaltig zu reagieren. Deswegen können

wir in unseren Unternehmen compliance-konforme Strukturen auch ohne

lange Entscheidungswege umsetzen. Der Erfolg mittelständischer Unter-

nehmen beruht gerade auf dem besonders positiven Image, das in aller Regel

die Persönlichkeiten genießen, die hinter dem Unternehmen stehen.

Unverwechselbarkeit und Einzigartigkeit sind die entscheidenden Zielgrößen.

Zum Erfolg gehört eben nicht nur ein hohes Qualitätsniveau der Produkte,

sondern auf gleicher Ebene unser internes und externes Verhalten, mit dem

wir uns deutlich und glaubwürdig präsentieren. Die Umsetzung von Com-

pliance in unserem Unternehmen hat spürbar Spuren hinterlassen und zu

einem neuen Bewusstsein für ethisches Verhalten geführt.

10 11

Im Hinblick auf unsere Mitarbeiter kann ich sagen, dass sich auch hier ein

effektives Compliance Management als sichere Basis und Leitlinie für ein

offenes Miteinander mit den verschiedenen Vertretern der Fachkreise er-

wiesen hat. Wenn es um das „Winning the war for the Talents“ geht, dann

ist festzustellen, dass gerade junge, gut ausgebildete Kandidaten immer

höhere Anforderungen an ihr zukünftiges Unternehmen stellen. Qualifizier-

te Mitarbeiter arbeiten lieber in einem redlichen Unternehmen und möchten

nicht den Namen ihres Arbeitgebers der Skandalpresse entnehmen. Es zeigt

sich schnell, dass die anfänglichen Mühen positiv erlebt werden und die Un-

ternehmenskultur dauerhaft gestärkt wird. Schließlich geht es auch darum, für

unsere Branche das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen.

Dabei geht es nicht nur darum, Arzt und Patient von der Sinnhaftigkeit und

Qualität unserer Produkte zu überzeugen. Diese Kriterien bestreitet im

Endeffekt niemand ernsthaft. Bestritten wird aber häufig die Redlichkeit des

Vertriebswegs. Genau hier müssen wir mit Überzeugungsarbeit und vertrau-

ensbildenden Maßnahmen in Vorleistung gehen. Das Leitmotiv des AKG:

„Prävention vor Sanktion“ spiegelt diesen Ansatz wider: Wir wollen nicht

erst aktiv werden, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern be-

reits dann, wenn es im Planungsstadium darum geht, Fehlverhalten von

vorneherein mit einem effektiven Frühwarnsystem zu verhindern.

10 11

AKG Jahresbericht 2011

Christoph Harras-Wolff

In den ersten vier Jahren unserer Vereinstätigkeit ist es uns gelungen, aus

kleinsten Anfängen einen schlagkräftigen Verband aufzubauen. Diese erfolg-

reiche Arbeit möchte ich fortsetzen, und ich danke Allen, die diesen Weg

bislang begleitet haben: Der AKG hat eine klare Vision, und wir werden auch

weiterhin unseren Worten Taten folgen lassen.

12 13

Kai Christian Bleicken

Geschäftsführer – Arzneimittel und Kooperation im

Gesundheitswesen AKG e. V.

Vor vier Jahren hat der AKG e.V. begonnen, das Leitmotiv „Prävention vor

Sanktion“ mit Leben zu füllen. Mit unserem praxisorientierten Beratungs-

und Schulungskonzept und unserem umfassenden Dienstleistungsangebot

bieten wir unseren Mitgliedsfirmen eine kompetente Unterstützung rund um

das Thema Healthcare Compliance. Damit ist es uns in vielen Fällen gelun-

gen, mögliches Fehlverhalten zu vermeiden und kodexkonforme Alternativen

aufzuzeigen. Darüberhinaus können wir feststellen, dass die Umsetzung unse-

res Präventionskonzeptes in den Firmen einen wesentlichen Beitrag zu einem

wertebasierten Compliance-Management geleistet hat. Zu diesem Thema

sagte der Kolumnist des Handelsblatts Frank Wiebe: „Die moralische Qualität

eines Unternehmens ist mehr als die Summe aller Tugenden und Schwächen

seiner Mitarbeiter. Letztlich komme es auf das Geschäftsmodell an.“

Unsere AKG Mitgliederversammlung 2011 stand unter dem Motto „Impulse

geben – Vertrauen schaffen“ und beschreibt damit das wichtigste Ziel unserer

Arbeit. Wir wollen unsere Partner im Gesundheitswesen nachhaltig von dem

ernsthaften Bestreben unserer Mitgliedsfirmen für eine faire und lautere Zusam-

menarbeit mit den Fachkreisen überzeugen.

12 13

Die Frage, was nach heutiger Auffassung angemessen ist, wer welche Leistun-

gen in welchem Umfang gewähren bzw. in Anspruch nehmen darf, ist aus der

aktuellen Diskussion nicht mehr wegzudenken. Diese Diskussion machte im

letzten Jahr auch vor dem höchsten Staatsamt nicht halt und führte zu den

bekannten Entwicklungen. Die so genannte „Klimapflege“ ist strafbar. Das

Korruptionsstrafrecht hat seit geraumer Zeit Hochkonjunktur und unter „Com-

pliance“ wird das verstanden, was früher einfach hieß: „das tut man nicht“.

In diesem Zusammenhang lohnt es sich, einen Blick in die philosophische

Vergangenheit zu werfen: Der „kategorische Imperativ“ von Immanuel Kant

gerät heute zwar leider oft in Vergessenheit, hat aber von seiner Bedeutung

auch nach über 200 Jahren nichts eingebüßt: „Handle so, dass die Maxime

deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung

gelten könnte.“ – Zugegeben, das ist so vielleicht nicht immer umsetzbar, aber

es bleibt doch ein guter Orientierungspunkt.

Die Partner im Gesundheitswesen sind auf eine vernünftige Kooperation in

einem angemessenen Rahmen und mit angemessenen Mitteln angewiesen.

Wer das abschaffen will, handelt nicht im Sinne der Patienten und Versicher-

ten. Denn nur durch den fachlichen Dialog und die redliche gegenseitige Un-

terstützung entstehen neue Ideen und Fortschritt zum Wohle Aller. Leistung

und Gegenleistung müssen dabei in einem angemessen Verhältnis stehen

und dazu gehört auch die nötige Transparenz, um dem Anschein der Beein-

flussung oder Käuflichkeit offen zu begegnen. Auch hier gilt der Leitsatz von

14 15

Robert Bosch: „Die anständigste Art Geschäfte zu machen, ist auch die

beständigste.“ Compliance ist also ein unternehmerisches Gesamtkonzept.

Compliance muss gelebt werden!

Verhaltensrichtlinien und Vorschriften sind dazu da, um unser Miteinander

möglichst konfliktfrei zu gestalten. Dabei ist es zunächst weniger relevant,

welche Schwere ein Verstoß aufweist. Im Firmenalltag spielt eher die Frage

eine Rolle, wie Verstöße abgestellt werden können, um Schaden von dem

Unternehmen und den Mitarbeitern für die Zukunft abzuwenden. Wie kann

das Unternehmen vor Reputationsverlust geschützt und /oder altes Vertrauen

zurück gewonnen werden? Allein schon, um einer solchen Situation so weit

es geht vorzubeugen, ist es recht und billig, dass sich alle Beteiligten, also

Pharmazeutische Unternehmer und Fachkreise, an die geltenden Spielre-

geln halten.

Die Bedeutung von Healthcare Compliance, hat gerade im Hinblick auf die

aktuelle Rechtsprechung deutlich zugenommen. Der Große Senat für Straf-

sachen beim Bundesgerichtshof hatte jüngst entschieden, dass niedergelas-

sene Kassenärzte, die von einem pharmazeutischen Unternehmen Vorteile

als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens

entgegennehmen, sich nicht nach dem geltenden Strafrecht strafbar machen.

Diese Entscheidung ist kein Persilschein für korruptives Verhalten. Die dem

Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen – insbesondere

14 15

AKG Jahresbericht 2011

Kai Christian Bleicken

auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen – sind zu missbilligen. Es ist aber

nicht immer nur Aufgabe des Gesetzgebers durch Schaffung entsprechender

Straftatbestände, eine effektive strafrechtliche Ahndung bestimmter Verhal-

tensweisen zu ahnden. Jetzt ist auch die Selbstverwaltung gefordert, effiziente

Kontrollmechanismen zu schaffen, um Fehlverhalten zu vermeiden und gege-

benenfalls entschieden zu sanktionieren.

Der AKG als eine der beiden Selbstkontrolleinrichtungen der pharmazeu-

tischen Industrie ist hier eine wichtige Säule für eine gesetzeskonforme und

lautere Zusammenarbeit der Industrie mit den medizinischen Fachkreisen.

16 17

Der AKG – auf einen BlickDaten und Fakten

Vereinsrechtlicher Status

• Gründungsversammlung am 15. November 2007

• Aufnahme der Vereinstätigkeit am 1. Januar 2008

• Eintragungsverfahren abgeschlossen am 7. April 2008

• Anzahl Mitgliedsfirmen 2011: 101

(davon 9 außerordentliche Mitgliedsunternehmen)

Was ist die Aufgabe des Vereins?

Der AKG fungiert als Schlichtungs- und Schiedsstelle und insbesondere als

Beratungseinrichtung für die pharmazeutische Industrie im verschreibungs-

pflichtigen Sortiment. In seinem Verhaltenskodex stellt der AKG verbindliche

Regelungen zur Selbstkontrolle der Mitglieder auf. Diese basieren auf den in

Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen. Der Kodex setzt Maßstäbe

für ein transparentes und lauteres Unternehmerverhalten in Hinsicht auf

produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und

die Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise (Ärzte, Apotheker).

Gleichzeitig versteht sich der Verein als Plattform für seine Mitglieder zum

Informationsaustausch und zur Vernetzung der einzelnen Unternehmen.

16 17

Personen und Gremien

Vorstand

Die nachstehenden Vorstandsmitglieder sind gewählt worden:

• 1. Vorsitzender: Christoph Harras-Wolff – Dr. August Wolff

GmbH & Co. KG

• Stellv. Vorsitzende: Sita Schubert – sigma-tau Arzneimittel GmbH

• Stellv. Vorsitzender: Dr. Uwe Fröhlich – Baxter Deutschland GmbH

• Schatzmeister: Dr. Gunnar Petzold – Archimedes Pharma

Germany GmbH

Beisitzer

• Dr. Volker Daum – B. Braun Melsungen AG

• Dr. Herbert Göpfert – Riemser Arzneimittel AG

• Dr. Markus Harwart – Chugai Pharma Marketing Ltd.

• Dieter Hein – Desitin Arzneimittel GmbH

• Andreas H. Sander – ALK-Abelló Arzneimittel GmbH

• Dr. Freddy Santermans – ROTTAPHARM | MADAUS GmbH

• Leonhard Terp – Shire Deutschland GmbH

• Kai Christian Bleicken – Arzneimittel und Kooperation

im Gesundheitswesen – AKG e. V.

18 19

v. l. Dr. Gunnar Petzold (Schatzmeister AKG e. V., Archimedes Pharma Germany GmbH) Dr. Uwe Fröhlich

(stellv. Vorsitzender AKG e. V., Baxter Deutschland GmbH), Kai Christian Bleicken (Geschäftsführer AKG e. V.),

Dieter Hein (Desitin Arzneimittel GmbH), Sita Schubert (stellv. Vorsitzende AKG e. V, sigma-tau Arzneimittel GmbH),

Dr. Markus Harwart (Chugai Pharma Marketing Ltd.), Christoph Harras-Wolff (Vorsitzender AKG e. V., Dr.

August Wolff GmbH & Co. KG), Dr. Volker Daum (B. Braun Melsungen AG)

18 19

AKG Jahresbericht 2011

Der Beirat

Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Dr. h.c. mult. Dieter Adam

Prof. Dr. Adam ist studierter Apotheker, Facharzt für

Kinderheilkunde, für Mikrobiologie und Infektionsimmu-

nologie sowie für Klinische Pharmakologie. Seit 1994 ist

er ordentliches Mitglied der Arzneimittelkommission der

Deutschen Ärzteschaft.

Birgit Gantz-Rathmann

Seit 2001 ist sie in der Holding als Leiterin Soziales, Ge-

sundheit und Chancengleichheit sowie als Ombudsfrau

der DB AG tätig. Gantz-Rathmann ist zudem alternierende

Vorsitzende der Bahn-BKK und vertritt das BKK-System

in zahlreichen Organisationen.

20 21

Rolf Spannuth

Rolf Spannuth ist Richter a. D. am Hanseatischen Ober-

landesgericht in Hamburg. Seit 1986 ist Spannuth Dozent

der Fortbildungseinrichtung DeutscheAnwaltAkademie im

Bereich Wettbewerbsprozesse und Materielles Wettbe-

werbsrecht.

Prof. Dr. Hans Rüdiger Vogel

Ab 1981 war Prof. Dr. Vogel beim Bundesverband der

Pharmazeutischen Industrie e.V., zunächst als Haupt-

geschäftsführer und ab 1994 als Vorsitzender tätig. Im

Jahre 2000 trat Vogel in den Ruhestand und wurde zum

Ehrenvorsitzenden des Verbandes ernannt.

20 21

Geschäftsstelle

• Geschäftsführer

Kai Christian Bleicken

Rechtsanwalt und WirtschaftsMediator

• Assistentin

Katharina Böhme

22 23

Schlichtungs- und Schiedsstelle

• Vorsitzender der Schlichtungsstelle

Rechtsanwalt Dr. Gunter Bienert

Direktor beim Hessischen Rechnungshof a. D.

ehem. Richter am OLG Frankfurt am Main

• Vorsitzender der Schiedsstelle

Dr. h. c. Matthias von Wulffen

Präsident des Bundessozialgerichts a. D.

22 23

AKG Jahresbericht 2011

Verfahrensschema der AKG Schlichtungs- und Schiedsstelle

24 25

„Die Selbstkontrolle ist kein stumpfes Schwert“

Interview mit Dr. jur. h.c. Matthias von WulffenPräsident des Bundessozialgerichts a. D., Vorsitzender der Schiedsstelle

des AKG

Sehr geehrter Herr Dr. von Wulffen, können Sie bitte aus Ihrer Erfahrung als

Vorsitzender der Schiedsstelle des AKG erläutern, worin Sie den Vorteil dieser

Schiedsstelle sehen?

Gerade mir als ehemaligem Präsidenten des Bundessozialgerichts und Richter

steht sehr eindrucksvoll vor Augen, dass man durch eine solche Schiedsstelle

und die vorgeschaltete Schlichtungsstelle beim AKG den Rechtsfrieden, der

immer anzustreben ist, eher erreicht als durch ein gesetzliches Zwangssystem.

Ein weiterer großer Vorteil besteht in der großen Flexibilität und der Schnelligkeit

der Verfahren. Wobei ich dazu sagen muss, bisher war es für die Schiedsstelle

des AKG noch nicht nötig, eine Entscheidung zu fällen. Es genügt den Mit-

gliedern des AKG meines Erachtens, den warnenden Finger zu sehen und erst

gar nicht einen Streit zu beginnen, sondern den Fall lieber schon einvernehm-

lich in der Schlichtungsstelle oder sogar schon im Vorfeld der Schlichtung zu

regeln. Das sind Instrumente, die sind bei einem rein gesetzlichen Verfahren

nicht möglich.

24 25

Würden Sie bitte für einen Laien den Unterschied zwischen der Schlichtungs-

und der Schiedsstelle erklären?

Die Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung für ein Verfahren, in dem sich die

Beteiligten – also ein anzeigendes Pharmaunternehmen und ein beanstande-

tes Pharmaunternehmen – mit den Schlichtern zusammensetzen und über die

streitige Frage eine Einigung erzielen, ohne dass es zu einem Schlichterspruch

kommen muss. Es besteht also die Möglichkeit, eine einvernehmliche Regelung

herzustellen, in der sich dann vom Ergebnis her eine Seite unterwirft und aner-

kennt, einen Fehler gemacht zu haben. Als Konsequenz kommt es entweder zu

einem Bußgeld oder man verpflichtet sich, durch eine Unterlassungserklärung

das Verhalten in Zukunft zu ändern. Das ist ein Schlichtungsprozess. Nur, wenn

dieses Verfahren nicht zustande kommt, dann muss die Schlichtungsstelle eine

Entscheidung fällen, die zu Lasten einer Seite geht. Und nur dieses Schlich-

tungsergebnis kann wiederum angefochten werden und im streitigen Verfahren

vor die Schiedsstelle, die zweite Instanz, gebracht werden.

Aber seitdem es den AKG gibt, hat es noch kein Verfahren vor der Schieds-

stelle gegeben?

Die Schlichtungsstelle des AKG arbeitet so wirkungsvoll, dass ein Schiedsstel-

lenverfahren bisher nicht erforderlich wurde. Das ist geradezu der Beweis dafür,

wie gut Selbstkontrolle funktionieren kann.

26 27

Sie sind ein langjähriger Kenner der Gesundheitsbranche und ein Experte für

das Sozialrecht. Wo ordnen Sie vor diesem Hintergrund die Schiedsstelle des

AKG ein?

Aus meiner Erfahrung als Richter kann ich sagen, das Wesentliche besteht in

der Unabhängigkeit der Schiedsstelle. Das wird in der öffentlichen Debatte

häufig übersehen, wenn freiwillige Selbstkontrolle abwertend als Feigenblatt

eingestuft wird. Das sehe ich ganz anders und zwar einfach deshalb, weil es

darauf ankommt, wie unabhängig eine Schiedsstelle wirklich ist. Diese Unab-

hängigkeit wird beim AKG durch die Besetzung ausgedrückt: Der Schlichter,

Herr Rechtsanwalt Dr. Gunter Bienert, ist ehemaliger Richter am OLG Frankfurt

am Main, der mit der Pharmaindustrie gar keine innere Verbindung hat, und ich

hatte mit der Pharmaindustrie nur als Richter im Arzneimittelrecht Berührung.

Das ist eine Stärke der Unabhängigkeit in der personellen Besetzung.

Ist Ihre Tätigkeit eine ehrenamtliche?

Ja, ich übe den Vorsitz der Schiedsstelle des AKG ehrenamtlich aus. Das ist

ein weiterer wesentlicher Punkt: Ich bin in keiner Form Angestellter der Pharma-

industrie oder des AKG, sondern vollkommen außen stehend.

26 27

AKG Jahresbericht 2011

Sie haben das Amt seit 2010 inne. Was hat Sie bewogen, diese Tätigkeit zu

übernehmen?

Eine große Herausforderung ist das schlechte Image der Pharmaindustrie in der

Öffentlichkeit. Auf der anderen Seite sind Vorwürfe aus der Vergangenheit nicht

unberechtigt. Diesen Vorwürfen zu begegnen und durch die eigene Tätigkeit mit

zur Imageverbesserung beizutragen, das motiviert mich zur Zusammenarbeit.

Ich habe auch durchaus das Gefühl, dass sich mit dem AKG und der Einrich-

tung der Schlichtungs- und einer Schiedsstelle die Tendenz einer Verbesserung

als solche abzeichnet.

Wie gestaltet sich Ihre Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Bienert?

Wir stehen in telefonischem Kontakt, wenn es um Fälle geht, bei denen sich Herr

Dr. Bienert rückversichern möchte. Das geschieht völlig unverbindlich und unter

Einhaltung des Datenschutzes, also ohne Namen oder konkrete Einzelheiten ei-

nes Falls. Wir treffen uns auch zu Gesprächen anlässlich von Fortbildungsveran-

staltungen des AKG, in denen es thematisch um kodexkonformes Management

in Unternehmen geht. Solche Veranstaltungen sind auch für mich eine wichtige

Informationsquelle. Dort tauschen wir uns aus über das aktuelle Geschehen

oder auch die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes wie z. B.

das Urteil zu der Frage, ob Kassenärzte Beauftragte der Krankenkassen sind.

Herr Dr. von Wulffen, vielen Dank für das Gespräch.

28 29

Fälle und LösungenFälle aus der täglichen Beratungspraxis

Anfrage 1

Ein pharmazeutisches Unternehmen, das verschreibungspflichtige nephrologi-

sche Arzneimittel herstellt und vertreibt, will einen Kindergarten mit einer Spende

fördern. Dieser wird von einem eingetragenen Verein unterhalten. Seine Besonder-

heit besteht darin, dass er sich in demselben Gebäude befindet wie eine von dem

Unternehmen belieferte Dialysepraxis. Er nimmt deshalb bevorzugt die Kinder der

Praxisangehörigen auf. Ist die Spende unter diesen Umständen kodexkonform?

Antwort

Spenden von Pharmaherstellern an Kindergärten sind grundsätzlich möglich,

soweit es sich dabei um gemeinnützige Einrichtungen handelt.

Ob eine Spende auch im vorliegenden Fall erlaubt ist, hängt allerdings davon

ab, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß zwischen dem Trägerverein des

Kindergartens einerseits und den Betreibern und Mitarbeitern der Dialysepraxis an-

dererseits personelle Verflechtungen bestehen. Denn die Zulässigkeit der Spende

wäre zu verneinen, wenn derartige besondere Umstände bei unvoreingenommener

Betrachtung den Eindruck vermittelten (geradezu aufdrängten), dass die Unter-

stützung des Kindergartens durch das Unternehmen ihren Grund weniger in einer

mildtätigen Gesinnung als in der Absicht ihren Grund hat, vor allem die Betreiber

28 29

und Mitarbeiter der im selben Haus eingerichteten Dialysepraxis zu besonderem

Wohlwollen gegenüber dem spendenden Arzneimittelunternehmen zu animieren.

Hiervon wäre sicherlich auszugehen, wenn der Kindergartenverein deutlich über-

wiegend oder gar gänzlich von den Angehörigen der Dialysepraxis getragen würde

und die betreuten Kinder dem entsprechend größtenteils solche der Praxisangehö-

rigen wären. Es läge aber auch dann schon nahe, wenn zwar dies nicht der Fall

wäre, die Spende jedoch auf eine Empfehlung, einen Wunsch oder eine sonstige

Initiative aus der Dialysepraxis zurückzuführen wäre.

Bei beiden Konstellationen müsste davon ausgegangen werden, dass mit der

Spende Verordnungs- und /oder Beschaffungsentscheidungen beeinflusst werden

sollten und diese deshalb gemäß § 16 AKG-Verhaltenskodex unzulässig wäre.

Anfrage 2

Ein pharmazeutisches Unternehmen plant eine zweitägige interne Fortbil-

dungsveranstaltung. Dabei sieht es als besonderen „Service“ gegenüber den

Teilnehmern / Teilnehmerinnen das Angebot einer parallel stattfindenden Kin-

derbetreuung nach dem Motto „Entspannte Teilnahme durch gleichzeitige

Betreuung der Kinder“ vor. Es will zu diesem Zweck einen Dienstleistungsver-

trag mit einer auf derartige veranstaltungsbegleitende Betreuungen spezialisier-

ten professionellen „Kinderevent-Agentur“ abschließen.

30 31

Das Unternehmen fragt an, ob es neben angemessenen Reise-, Übernach-

tungs- und Verpflegungskosten auch die Kosten einer solchen Kinderbetreu-

ung für die Teilnehmer aufwenden darf. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn es

sich um einen Kongress handelt und der externe Kongressveranstalter gegen

zusätzliches Entgelt eine solche Kinderbetreuungsmöglichkeit anbietet?

Darf das pharmazeutische Unternehmen im Rahmen der grundsätzlich zu-

lässigen Teilnehmerförderung auch solche (die eigentliche Teilnehmergebühr

überschreitende) Kosten erstatten?

Antwort

In welchem Umfang die pharmazeutischen Unternehmen die Teilnahme von

Fachkreisangehörigen an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen

unterstützen dürfen, regelt der AKG-Verhaltenskodex in § 19 „Einladung zu

berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen“. Für die

Teilnehmer interner Fortbildungsveranstaltungen dürfen danach angemessene

Reise- und Übernachtungskosten (nebst Hotelfrühstück) übernommen sowie

eine angemessene Bewirtung gewährt werden (§ 19 Abs. 2).

Die Unterstützung der Teilnehmer einer externen Fortbildungsveranstaltung darf

nur die Übernahme angemessener Reise- und Übernachtungskosten (nebst

Hotelfrühstück) sowie der durch den Veranstalter erhobenen Tagungsgebühren

umfassen (§ 19 Abs. 4).

30 31

AKG Jahresbericht 2011

Eine weitere Bewirtung ist nicht zulässig. Ausdrücklich verboten sind – intern

wie extern – die Finanzierung von „Unterhaltungsprogrammen“ und „Begleit-

personen“.

Kinderbetreuungskosten gehören also nicht zu den nach dem Kodex zulässigen

Unterstützungsleistungen. Sie sind deshalb ausschließlich ihrem Wesen gemäß

als Geschenke zu betrachten und unterfallen der dafür geltenden Regel des

§ 21 AKG-Verhaltenskodex. Das bedeutet, dass sie sowohl im Rahmen einer

produktbezogenen Werbung als auch im Rahmen einer Imagewerbung unzu-

lässig sind.

Dies ist die derzeit geltende Rechtslage. Sie widerspiegelt die Wertungen der

aktuellen wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsprechung zur

Bedeutung von Vorteilsgewährungen. Mögliche andere Sichtweisen müssen

der zukünftigen gesellschaftspolitischen Entwicklung vorbehalten bleiben.

Anfrage 3

Ein pharmazeutisches Unternehmen fördert seit Jahren eine Patientenorga-

nisation („Morbus Crohn“), die neben anderen Aktivitäten regelmäßig die ver-

schiedensten Veranstaltungen für ihre Mitglieder durchführt. Es fragt an, ob

es grundsätzlich die Möglichkeit hat, nicht nur fachwissenschaftliche Fortbil-

dungen, sondern auch solche Veranstaltungen zu unterstützen, die neben ei-

nem Lerninhalt zusätzlich einen nicht unbedeutenden Freizeitwert beinhalten.

32 33

Außerdem will es wissen, ob es speziell eine Ferienfreizeit für die Mitglieder der

Patientenorganisation mit einem dreistelligen Betrag bezuschussen darf.

Antwort

Mitglieder von Patientenorganisationen sind mindestens überwiegend (wenn

nicht in der Regel) chronisch kranke oder hochgradig behinderte Menschen.

„Morbus Crohn“ ist dafür ein Beispiel. Lehr- und Lernveranstaltungen, an denen

diese Patienten teilnehmen, können nicht nach den gleichen stringenten Regeln

durchgeführt werden, wie sie für gesunde Teilnehmer gelten. Gewisse „Freizeit-

und Spaß-Anteile“ (etwa Ausflüge, gemeinsame Besichtigungen, Musikdarbie-

tungen), die vorübergehende Ausgleiche zu den Phasen konzentrierter Arbeit

und oft stundenlangen anstrengenden Verharrens an ein und derselben Stelle

bieten, sind bei ihnen nicht nur grundsätzlich sinnvoll, sondern sogar aus Ge-

sundheitsgründen geboten. Sie halten Motivation und Konzentration aufrecht,

man kann sie als „therapeutische Atempausen“ bezeichnen.

§ 14 AKG-Patientenkodex, der die Unterstützung durch Unternehmen nur für

solche Veranstaltungen erlaubt, deren Tagungsort und Tagungsstätte „allein

nach sachlichen Gesichtspunkten“ ausgewählt worden sind, steht dem nicht

entgegen. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist die Berücksichtigung

von Einrichtungen, die solche angemessenen Freizeitausgleiche ermöglichen,

durchaus ein sachlicher Gesichtspunkt.

32 33

Anfrage 4

Ein pharmazeutisches Unternehmen will im Rahmen einer größeren gezielten

Verteilaktion bestimmte niedergelassene Ärzte mit Mustern eines von ihm her-

gestellten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels versorgen. Das soll

in der Weise geschehen, dass ein u. a. auf Aktionen dieser Art spezialisiertes

Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird, durch entsprechend qualifizierte

Mitarbeiter die vorher ausgewählten Arztpraxen aufzusuchen und die Muster

vorzustellen. Dabei legen die Mitarbeiter des Dienstleisters dem Arzt jeweils

ein Anforderungsformular zur Unterschrift vor. In diesem Formular heißt es:

„Hiermit fordere ich nach § 47 Abs. 3 und Abs. 4 AMG folgende Muster an:“.

Es folgt der eingetragene Name des abzugebenden Musters.

Unterschreibt der Arzt das Anforderungsformular, wird ihm das Päckchen mit

den Mustern ausgehändigt. Verweigert er die Unterschrift, unterbleibt die

Abgabe und der Bote nimmt die Muster wieder mit. Das Unternehmen fragt an,

ob eine solche Vorgehensweise rechtens ist.

Antwort

Die Rechtsgrundlage für die Abgabe von Arzneimittelmustern an Ärzte ist § 47

AMG. Dort heißt es in Abs. 3: „Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster

eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an 1. Ärzte, Zahnärzte,

34 35

Tierärzte…“. Abs. 4 bestimmt: „Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster

eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige

schriftliche Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von

einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben

lassen…“.

Die hier entscheidende Frage ist, ob bei der genannten Vorgehensweise das

Gebot „Musterabgabe nur nach Anforderung“ befolgt wird. Sie ist mit dem

führenden Großkommentar zum Arzneimittelrecht von KLOESEL-CYRAN

(119. Akt.-Lief. 2011) zu bejahen. Dort heißt es in Ziff. 63 der Kommentierung

des § 47 Abs. 4 AMG:

„Die Anforderung mit der eigenhändigen Unterschrift des Empfangsberech-

tigten muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift im zeitlichen Ablauf vor der

Musterabgabe erfolgt sein; sie kann allerdings unmittelbar vor der Abgabe,

beispielsweise gegenüber einem Pharmaberater geschehen.“

Bedient sich der Unternehmer nicht eines eigenen Pharmaberaters, son-

dern eines Dienstleisters, der den Arzt aufsucht, kann bei vergleich-

barem Geschehensablauf nichts anderes gelten. So liegt es hier: Der

Mitarbeiter des Dienstleisters überreicht dem Arzt vor der Abgabe

der Muster ein Anforderungsformular zur möglichen Unterzeichnung.

Der Arzt kann frei entscheiden, ob er durch eine Unterzeichnung die Anforde-

rung realisiert oder ob er dies unterlässt. Damit ist der gesetzlichen Regelung,

folgt man der aktuellen juristischen Literatur, Genüge getan.

34 35

AKG Jahresbericht 2011

Diesen Button kann jedes ordentliche und außerordentliche Mit-

glied z. B. auf seiner Homepage nutzen und damit die Zugehörig-

keit zu unserer freiwilligen Selbstkontrolle dokumentieren.

36 37

Veranstaltungen5. AKG Mitgliederversammlung am 5. April 2011

Grußwort Daniel Bahr (MdB)

Daniel Bahr, MdB Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium

für Gesundheit

Arzneimittel sind Produkte besonderer Art. Die Menschen erhoffen sich von

ihnen Heilung oder zumindest Linderung. Sie bergen aber auch Risiken uner-

wünschter Wirkungen. Die Anwendung von Arzneimitteln setzt daher großes

Vertrauen in Wirksamkeit und Sicherheit voraus. Wir tragen den Anforderungen

an Sicherheit und Wirksamkeit durch ein umfangreiches Regulationssystem

Rechnung.

Es stellt eine große Herausforderung für die Marktbeteiligten dar, auf diesem

stark rechtlich normierten, aber auch von großem Wirtschaftsinteresse getra-

genen Gebiet, dem Anspruch der Menschen auf neutrale und evidenzbasierte

Informationen über Arzneimittel und eine unbeeinflusste Therapie durch den

Arzt gerecht zu werden.

Die Basis hierfür ist mehr Transparenz bei produktbezogenen Informationen

über Arzneimittel und ein vertrauensvolles Zusammenwirken aller beteiligten

Akteure. Diese Zusammenarbeit darf keinen unlauteren Einfluss auf Therapie,

Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen nehmen.

36 37

Ein wichtiges Mittel zur Verhinderung derartiger Verstöße ist Prävention.

Mit dieser Zielrichtung leistet der AKG-Verhaltenskodex im Rahmen der frei-

willigen Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie einen zusätzlichen

Beitrag, um eine Sensibilisierung für ein faires und lauteres Verhalten bei den

Mitgliedern zu erreichen. Damit verbunden ist die Förderung einer Zusam-

menarbeit der pharmazeutischen Industrie mit den Fachkreisen, die Interes-

senkonflikte vermeidet und objektive wissenschaftliche Informationen über

Arzneimittel vermittelt.

Die Einführung des Health Care Compliance Siegel ist sicher als innovativer

Ansatz einer vertrauensbildenden Maßnahme zu bewerten. Faires Verhalten

von Pharmaunternehmen wird mit dem Zertifikat transparent gemacht. Dadurch

kann ein weiterer Impuls für wettbewerbsgerechtes und kodexkonformes

Verhalten gegeben werden.

Das Verfahren der internen Selbstkontrolle kann die gesetzlichen Regulari-

en nicht ersetzen, aber flankierend zu einem gesetzeskonformen Verhalten

beitragen. Gemeinsames Ziel aller Bemühungen um eine Verbesserung der

Zusammenarbeit der Partner im Gesundheitswesen und einer Stärkung des

gegenseitigen Vertrauens ist letztlich das Wohl und die Gesundheit der Patien-

tinnen und Patienten.

38 39

Dem AKG wünsche ich bei der Durchsetzung des Verhaltenskodexes weiter-

hin viel Erfolg und der Mitgliederversammlung einen in diesem Sinne guten

Gedankenaustausch und fruchtbaren und konstruktiven Verlauf.

38 39

AKG Jahresbericht 2011

Rede Dr. Dr. h. c. Klaus Theo Schröder

Staatssekretär im BMG a. D.

In eigener Sache:

Für uns alle überraschend ist der allseits bekannte und als kompetenter Ge-

sprächspartner hochgeschätzte Staatssekretär a. D. Dr. Klaus Theo Schröder

am 12. Februar 2012 nach kurzer schwerer Krankheit verstorben. Der Verlust

hat alle Kenner des deutschen Gesundheitswesens erschüttert. Auch der AKG

wird Herrn Dr. Schröder ein ehrendes Angedenken bewahren. Seine Rede

anlässlich unserer Mitgliederversammlung 2011 wird uns dafür Anlass und

Mahnung sein.

Das nachfolgende Redemanuskript wurde uns von der Tochter Klaus Theo

Schröders, Frau Juliane Schröder, freundlicherweise zu Verfügung gestellt.

Ihr gilt unser ganz besonderer Dank für die akribische und rastlose Suche nach

den nur in Papierform vorliegenden Aufzeichnungen.

Entwicklung und Bedeutung der freiwilligen Selbstkontrolle aus politischer Sicht

Wenn man die Ausgangssituation in Deutschland betrachtet, muss man

feststellen, dass der Staat die Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln

und auch von Impfstoffen der pharmazeutischen Industrie übertragen hat.

40 41

Es gibt so gut wie keine staatliche Förderung bei der Arzneimittelentwicklung

in Deutschland. Das ist ein bedeutender Tatbestand vor dem Hintergrund,

dass wir uns einig sind, dass Gesundheit ein hohes, ja vielleicht das höchste

Gut ist, über das wir verfügen.

Um zu wirksamen und nebenwirkungsarmen Arzneimitteln zu kommen, ist ein

komplexer und kostenintensiver Forschungs- und Entwicklungsansatz not-

wendig. Ein solcher Ansatz ist zwingend auf die Kooperation mit den Ärztinnen

und Ärzten angewiesen. Sei es mit denjenigen, die stärker forschungsorien-

tiert (z. B. an den Universitätskliniken) arbeiten oder aber, die in der täglichen

Versorgung tätig sind. Selbstverständlich muss diese Zusammenarbeit ge-

ordnet verlaufen und darf nur den Interessen der Patientinnen und Patienten

verpflichtet sein.

In der deutschen Wirtschaft, aber selbstverständlich auch im Gesundheitswe-

sen in unserem Land, sind Selbstverwaltung und Selbstregulierung historisch

tief verankert. Insofern ist die Grundsatzfrage „Kann es denn Selbstregulierung

auch in sensiblen Bereichen geben?“ durchaus mit einem Ja zu beantworten.

Politisch ist die Frage entscheidend, ob es gelingt, auf die verschiedenen

Erscheinungsformen des Verhaltens oder von Regelverstößen jeweils ange-

messene Antworten zu finden.

Um es vorweg zu sagen: Es dürfte selbstverständlich sein, dass die gesetz-

lichen Grundlagen für jeden gelten und auch entsprechend der gesetzlich

40 41

festgelegten Sanktionen durch staatliche Institutionen und / oder unabhängige

Gerichte sanktioniert werden können. Wir reden im Einzelnen über das Arznei-

mittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz zum unlauteren Wettbe-

werb, das Strafgesetzbuch, aber auch über die Vorschriften, die von der EU

erlassen werden und zum Teil direkt Gültigkeit bei uns in Deutschland haben.

Im SGB V sind ebenfalls einschlägige Vorschriften enthalten, die zu beachten

sind. Bezüglich der Festlegung der Selbstverwaltung sei an dieser Stelle u. a.

auf die Musterberufsordnung für Ärzte hingewiesen und hier insbesondere auf

den § 33 dieser Musterberufsordnung, die bekanntlich von der Bundesärzte-

kammer erarbeitet worden ist.

Damit ist aber gerade für international tätige pharmazeutische Unternehmen

der Rechtsrahmen und das Regelwerk für die Compliance noch nicht ab-

schließend beschrieben. Ich erinnere nur daran, dass sie häufig verpflichtet

sind, sich zusätzlich auf die Vorgaben der verschiedenen Länder einzustellen,

Einzelvorschriften in einzelnen Mitgliedsstaaten der EU aber auch und insbe-

sondere die Vorgaben der FDA (USA) zu betrachten haben.

Damit ist ein erstes Resümee zu ziehen: Wenn man die Diskussion fair führt,

wird deutlich, dass Compliance heute ein sehr komplexer Prozess ist, der

der Information, der Aufklärung, der Schulung und der ständigen Weiterent-

wicklung in jedem Unternehmen bedarf. Wichtig ist, dass dieser Prozess von

der Unternehmensleitung ernst genommen und systematisch betrieben wird.

Hierauf wird zurückzukommen sein.

42 43

Die Intensivierung der Diskussion um die freiwilligen Mechanismen der

Selbstkontrolle gründen in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts und sie

fanden Anfang dieses Jahrhunderts mit der Gründung des Vereins „Freiwillige

Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA)“ einen ersten Höhepunkt.

Auslöser für diesen Schritt waren vor allem die zu Recht ins Gerede gerate-

nen „Anwendungsbeobachtungen“, die seinerzeit in der Tat häufig genug

als Marketinginstrument missbraucht worden sind. Um es noch einmal zu

betonen: Die Kooperation zwischen pharmazeutischer Industrie und Ärzten

ist notwendig, um zu guten Ergebnissen zu kommen.

Ich habe in der seinerzeitigen Diskussion gesagt, dass auch die Selbstverwal-

tung in der Pflicht ist: „Sie muss Missbrauch abstellen, Transparenz herstellen

und die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten anwenden“. Die Ärztekammern

seien gefragt, standeswidriges Verhalten aufzudecken und zu ahnden, denn

ein Missbrauch von Anwendungsbeobachtung als Marketinginstrument ist

nicht akzeptabel. Gleichzeitig ist noch einmal unterstrichen worden, dass die

Anwendungsbeobachtung ein wichtiges Instrument ist, mit dessen Hilfe zu-

sätzliche Informationen nach der Zulassung eines Medikaments gewonnen

werden können.

Einer der damaligen Vizepräsidenten der Bundesärztekammer und Präsi-

dent der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Prof. Dr. Ingo Flenker, wies darauf

hin, dass die Zusammenarbeit von Ärzten mit der pharmazeutischen Industrie

wünschenswert, notwendig und zwingend sei. Und er wies zugleich darauf

42 43

AKG Jahresbericht 2011

hin, dass in der auf dem 106. Ärztetag novellierten Berufsordnung dadurch

eine höhere Transparenz gewährleistet wird, dass Verträge um die Zusam-

menarbeit zwischen Ärzten und pharmazeutischer Industrie schriftlich ab-

zuschließen und der Ärztekammer vorzulegen sind.

Von Seiten der pharmazeutischen Industrie wurde zu Zeiten der Gründung der

FSA darauf hingewiesen, dass sich die pharmazeutische Industrie eigentlich

nicht leisten kann, dass durch einzelne Missbrauchsfälle immer wieder die

ganze Branche in Misskredit gebracht wird (z. B. Dr. Andreas Barner, seiner

Zeit Vorstandsvorsitzender des VFA).

Selbstverständlich kann dies nicht als allgemeine und politisch akzeptable

Begründung ausreichen. Das die Bewegung damals bereits weiter gefasst

werden musste, zeigen die Hinweise, z. B. auf den gemeinsamen Standpunkt

der Verbände, der bereits im September 2000 beschlossen wurde und an dem

vor allen Dingen die wissenschaftlich aktiven Gesellschaften, der Hochschul-

verband, die Krankenhausgesellschaft aber eben auch der BPI oder die Me-

dizintechnik beteiligt waren. Der Gründung des FSA gingen u. A. die Verhal-

tensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie

mit Ärzten, die gemeinsamen Verhaltensempfehlungen von BAH, BPI und VFA

vom 17. Mai 2003 voraus.

Dass inzwischen und in der Regel auch entsprechende Grundlagen für die Zu-

sammenarbeit mit Patientenorganisationen entwickelt wurden, versteht sich

44 45

von selbst, wenn man betrachtet, welche rasante Entwicklung die Bedeutung

der Patientenorganisation im letzten Jahrzehnt genommen haben, einschließ-

lich ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Selbstverwaltung.

Selbstverständlich war die freiwillige Selbstkontrolle von Anfang an umstritten

und ist es bis heute geblieben. Immer wieder erleben wir politische Diskussio-

nen über das Für und Wider der freiwilligen Selbstkontrolle und häufig genug

wird kritisiert, dass die freiwillige Selbstkontrolle nicht ausreichend funktions-

tüchtig sei. So formulierte Kritik übersieht allerdings zentrale Aspekte, die zur

Beurteilung der Wirksamkeit der freiwilligen Selbstkontrolle bedeutsam sind.

Zunächst sei noch einmal unterstrichen, dass die gesetzlichen Sanktionen im-

mer wieder, auch nach Durchführung eines Schlichtungs- oder Spruchverfah-

rens, in ihrem Hause durchgeführt werden können. Die freiwillige Selbstkontrolle,

wie sie von Ihnen z. B. im „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen

e. V. (AKG e. V.)“ durchgeführt wird, setzt allerdings auf einer Ebene an, auf

der es im deutschen Strafrecht kein Mandat gibt, nämlich bei der finanziel-

len Sanktionierung einer juristischen Person, sprich des Unternehmens. Das

ist bekanntlich in einigen europäischen Ländern und in den USA anders, bei

uns in Deutschland ist das nicht möglich. Das ist insofern ein bedeutender

Tatbestand als damit in den Mittelpunkt gestellt wird, dass das Unternehmen

und damit auf jeden Fall und stets die Unternehmensleitung in der Pflicht

ist, die selbst mit erarbeiteten Grundsätze und Prinzipien auch Tag täglich im

Unternehmen durchzusetzen.

44 45

Strafrechtlich können bei uns in Deutschland nur einzelne, in der Regel füh-

rende Personen eines Unternehmens belangt werden. Selbstverständlich hat

dies erhebliche Auswirkungen auch auf das Unternehmen (Imageschaden),

aber rechtlich bleibt die Sanktion damit begrenzt.

Politisch viel entscheidender sind in diesem Zusammenhang zwei Aspekte:

Erstens, dass durch die Inanspruchnahme der Unternehmen als Organisation

und juristische Personen eine Änderung der Kultur wahrscheinlicher ist als in

dem reinen strafgesetzlich oder sonst, wie sanktionierten Bereich, bei dem zu

vermuten steht, dass sich eher ein Versuch nach Ausfallstrategien maximiert

wird. Zum Zweiten ist bedeutsam, dass in die Grundsätze und Prinzipien und

ihre Durchführung das gesamte auch verborgene Wissen der Branche einge-

bracht werden kann. Nicht zuletzt ist durch den Aspekt der gegenseitigen

Kontrolle (Anzeige) in der Branche sichergestellt, dass auf hohem Fachniveau

Vorgänge beurteilt und zur Schlichtung bzw. der Schiedsstelle vorgetragen

werden können.

Von zentraler Bedeutung sind, nicht zuletzt für die Öffentlichkeit, die Notwen-

digkeit Transparenz herzustellen und Zusammenarbeit auch so zu dokumen-

tieren, dass die Art und Weise der Zusammenarbeit nachprüfbar ist. Deshalb

ist es in der Tat notwendig, dass Verhaltensregeln festgelegt werden, wie es in

Ihrem „Kodex“ der Fall ist.

46 47

Angesichts der Komplexität der Aufgabe ist es nur zu begrüßen, dass die

Mitgliederunternehmen im Vorfeld beraten, informiert und aufgeklärt werden.

Wenn man nicht nur, und damit werden Sie auch Ihrem Anspruch „Prävention

statt Sanktion“ gerecht, „End of the Pipe“ sanktionieren will, dann ist und war

die Entwicklung eines Compliance-Siegels ein bedeutsamer Schritt.

Die Mittel einer Schlichtungs- und Schiedsstelle zur Einhaltung des Kodexes

ist dann eigentlich eine Selbstverständlichkeit, und es muss klar sein, dass

diese Institutionen nur dann Akzeptanz finden, wenn sie unabhängig und nur

der Sache verpflichtet sind. Es ist aus politischer Sicht zu begrüßen, dass Sie

dafür Sorge tragen, dass die Vorsitzenden der ersten Instanz (der Schlichter)

und auch der zweiten Instanz (der Schiedsstelle) die Befähigung zum Richter-

amt haben müssen und dass sie nicht in einer persönlichen Bindung zu einem

Unternehmen oder Verband der pharmazeutischen Industrie stehen dürfen.

Weiterhin ist es wichtig, dass der Schlichter und die Mitglieder der Schiedsstelle

in der Ausführung ihrer Ämter weisungsfrei und in ihrer sachlichen Entschei-

dung unabhängig sind.

Umstritten ist häufig auch die Frage der Sanktionen. Ich halte es für einen

wesentlichen Aspekt der Glaubwürdigkeit, dass Sanktionen, wenn sie denn

am Ende der Kette notwendig sind, spürbar sind, damit nicht der allge-

genwärtige Ruf erscheint: Das zahlen die doch aus der Portokasse. Freiwil-

lige Selbstkontrolle, wie sie auch der AKG organisiert, ist damit Teil eines Stu-

fenkonzeptes, das ebenfalls häufig genug übersehen wird. Selbstverständlich

46 47

AKG Jahresbericht 2011

steht an der Spitze das staatliche Recht in Form von Gesetzen und Verordnun-

gen. Wichtig für die Arbeitsweise sind allerdings auch Empfehlungen oberer

Bundesbehörden wie die des BfArM und des Paul Ehrlich Instituts zur „Planung

und Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen“.

In der dritten Stufe greifen dann die vorgestellten Mechanismen der freiwilligen

Selbstkontrolle der Wirtschaft. Die pharmazeutische Industrie weiß, dass sie

angesichts der Tatsache, ethische Produkte herzustellen, einen besonderen

Anspruch nicht nur erheben, sondern diesem auch folgen muss. Die pharma-

zeutische Industrie weiß, dass sie transparent arbeiten muss, damit die Pati-

entinnen und Patienten nicht verunsichert werden, und die pharmazeutische

Industrie weiß auch, dass die Glaubwürdigkeit eines der höchsten immateriel-

len Güter ist, über das sie verfügt. Dies gilt, weil sie mit Anderen gemeinsam

für das wichtigste Gut der Menschen, Gesundheit, tätig ist.

Dr. Dr. h. c. Klaus Theo Schröder, Staatssekretär

im BMG a. D. auf der 5. AKG Mitgliederversamm-

lung – „Die Entwicklung und die Bedeutung der

freiwilligen Selbstkontrolle aus politischer Sicht“

48 49

Grußwort Prof. Dr. Barbara Sickmüller

Stellv. Hauptgeschäftsführerin des BPI e. V.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich freue mich sehr, dass ich heute hier bei der Mitgliederversammlung

des AKG – Arzneimittel und Kooperationen im Gesundheitswesen sein darf.

Es ist ja auch so, wie man im Rheinland sagt: Wenn etwas zwei oder drei Mal

stattgefunden hat, dann ist es eine Tradition. Und wir können heute hier den

dritten Geburtstag des AKG feiern. Anders als gemeinhin der Mensch mit

drei Jahren, ist der AKG schon aus den Kinderschuhen herausgewachsen

und steht heute sehr gesund und als erwachsenes Mitglied des Gesund-

heitswesens auf eigenen Füßen.

Erlauben Sie mir heute ein wenig die Rückschau, die Momentaufnahme

aber auch einen kleinen Blick in die Zukunft zu wagen.

Wenn man zurückschaut auf die vergangenen drei Jahre, dann muss man

sagen, die Tätigkeit des AKG war unspektakulär. Unspektakulär aber erfolg-

reich. In unserer heutigen Zeit, wo Medien gerne sensationelle Berichte plat-

zieren, die Schlagzeilen immer größer werden, mag unspektakuläre Arbeit

48 49

fast schon negativ klingen. Doch das Gegenteil, meine Damen und Herren,

ist hier wirklich der Fall.

Wenn wir zurückschauen in die vergangenen Monate, dann sehen wir große

Skandale: Dioxin, Gammelfleisch, vor allem im Lebensmittelbereich kommt

es immer wieder zu den großen Schlagzeilen. Und bei den Mitgliedsunter-

nehmen des AKG? Fehlanzeige! Und dies nicht, weil Medien nicht berich-

ten würden, sondern – nein – genau deshalb nicht, weil diese Unternehmen

sauber und ordentlich arbeiten. Nicht umsonst hat der AKG das Leitmotiv

„Prävention vor Sanktion“, und – anders als in der Gesundheitspolitik üblich –

hat die Prävention tatsächlich einen großen Stellenwert eingenommen. Ziel-

setzung ist es immer gewesen, Fälle von Korruption, von Betrug und von

unlauterem Wettbewerb zu verhindern, sie nicht zu sanktionieren, wenn sie

passiert sind sondern, vielmehr das Zusammenspiel, die Zusammenarbeit

von pharmazeutischer Industrie, von Fachkreisen und von Patientenorgani-

sationen auf ein transparentes, für jeden erkennbares und solides Fundament

zu stellen.

Ich glaube, der AKG gibt hier viele Hilfsmittel an die Hand. Ob es der Pa-

tientenkodex ist, der Verhaltenskodex, aber auch die alltäglichen Service-

angebote, die Ad-hoc-Beratungen am Telefon und die Schulungen, die on-

line, aber auch in den Häusern angeboten werden. All dies führt dazu, dass

die Unternehmen heute genau wissen, wie sie die Zusammenarbeit mit den

Fachkreisen gestalten dürfen. Sie wissen alle, meine Damen und Herren,

50 51

dass momentan in der Rechtsprechung viel darüber diskutiert wird, wie mit

dem Paragraphen 299 StGB umzugehen ist. Ein neues, ein schwieriges Be-

tätigungsfeld und ein sehr heikles rechtliches Problem kommt da auf die

Unternehmen zu. Ich möchte eines betonen: Es darf nie dazu führen, dass

jegliche Zusammenarbeit zwischen Industrie und Fachkreisen kriminalisiert

wird. Wer, wenn nicht wir, soll Informationen über Arzneimittel an die Fach-

kreise geben? Wer, wenn nicht wir, kann tatsächlich über den Nutzen, sicher-

lich auch über die Gefahren, unserer Produkte informieren? Und in genau

diesem Spannungsfeld müssen wir uns bewegen. Sauber, transparent und

offen, die Informationen an die Fachkreise, an die Patientenorganisationen

heranbringen, aber andererseits alles unterlassen, was dazu beitragen

könnte, das Verordnungsverhalten von Ärztinnen und Ärzten auf unlautere

Art und Weise zu steuern und zu lenken.

Und an der Stelle sind wir auch schon bei dem Blick in die Zukunft. Meine

Damen und Herren, es wird für uns vorrangiges Ziel sein müssen, durch die

Tätigkeiten unserer Industrie, durch die Art Produkte, die wir produzieren

aber auch durch die Transparenz unserer Arbeit – und dazu trägt der AKG

wesentlich bei – das Image der pharmazeutischen Industrie endlich wieder

zu verbessern. Sie wissen alle, wir leben in einer Branche, die keinen Feh-

ler verzeiht. Sowohl bei unserer täglichen Arbeit, als auch bei der medialen

Außendarstellung. Wenn Sie einen Blick auf die letzten Wochen werfen und

an den Skandal denken, bei dem Großhändler HIV-Medikationen aus der

Dritten Welt nach Deutschland verbracht haben, um mehr Gewinne abzu-

50 51

AKG Jahresbericht 2011

greifen, dann war es schwierig, in den Medien deutlich zu machen, dass es

hier nicht um ein Fehlverhalten pharmazeutischer Unternehmen geht son-

dern vielmehr die pharmazeutischen Unternehmen sogar selber geschädigt

sind. Dies macht aber umso deutlicher, dass pharmazeutische Unternehmen

grundsätzlich unter dem Generalverdacht des unlauteren Arbeitens stehen.

Ich glaube, der AKG kann hier Wesentliches dazu beitragen, aus diesem

Teufelskreis auszubrechen. Und mit dem Compliance-Siegel, das Sie als

AKG beschlossen haben, tun Sie einen wesentlichen Schritt dazu.

Prof. Dr. Barbara Sickmüller, Stellv. Hauptge-

schäftsführerin des BPI e. V., auf der 5. AKG Mit-

gliederversammlung am 5. April 2011, in Berlin

52 53

Interview mit Prof. Dr. Hendrik SchneiderUniversität Leipzig über seinen Gastvortrag „Der Kassenarzt als Beauftragter

der Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB? – Rechtliche und tatsächliche

Konsequenzen der aktuellen Rechtssprechung“

Herr Professor Schneider, Sie sprachen auf der AKG-Mitgliederversammlung

2011 von dem „Öl im Verstärkerkreislauf insbesondere im Gesundheitswesen“.

Können Sie uns das ein wenig erläutern?

Die Gesetzgebung läuft nach einem bestimmten Muster ab, das man politisch-

publizistischen Verstärkerkreislauf nennt. Das heißt, ein Vorfall – beispielsweise

ein Bestechungsskandal im Gesundheitswesen – wird aufgedeckt, über den

es dann eine dramatisierende Medienberichterstattung gibt, die sich meist nur

auf das Ermittlungsverfahren bezieht. Wird das Verfahren eingestellt, erfährt

der Verbraucher in der Regel nichts mehr aus den Medien. Hat das Thema

eine gewisse Bedeutung, greifen es politische Parteien in ihren Programmen

auf und fordern eine Intensivierung der Strafverfolgung sowie eine Veränderung

der Strafgesetze. Dadurch werden die Maschen der Gesetze immer enger, und

das Risiko strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden nimmt zu. Beim

nächsten Vorfall geht diese Entwicklung wieder von vorne los. Das lässt sich

auch sprachlich sehr gut verdeutlichen. Im Strafrecht heißen die Gesetze meist

„Gesetz zur Bekämpfung von“. Das Gesetz, das zwei Jahre später nachge-

schoben wird, heißt dann schon „Gesetz zur besseren Bekämpfung von“.

Das ist der Verstärkerkreislauf der Strafgesetzgebung.

52 53

Gerade im Gesundheitswesen ist auffällig, wie einig sich alle sind, die Lücken

zu schließen und die Strafverfolgung und die strafrechtlichen Maßstäbe zu

verschärfen. An einer Intensivierung der Haftungsmaßstäbe haben bestimm-

te Institutionen ein großes Interesse. Zum Beispiel sind Profiteure von diesen

Veränderungen die Krankenkassen, die monetäre Interessen dann mit dem

Schwert des Strafrechts durchsetzen können. Diese fordern in der Regel weitere

Verschärfung und gießen dann „Öl in den Verstärkerkreislauf“.

Worin besteht Ihres Erachtens der Kern der Diskussion zu § 299 StGB

(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)?

Die Frage ist doch, auf wen eigentlich die Norm bzw. die §§ 331 ff. StGB

anwendbar sind? Einig ist man sich darüber, dass sie angestellte Ärzte in

Krankenhäusern betrifft – ganz gleich ob in öffentlicher, privater oder frei

gemeinnütziger Trägerschaften. Gestritten wurde bis zur Entscheidung des

Großen Senats des BGH darum, ob die Vorschrift auch für niedergelassene

Vertragsärzte gilt. Das ist von weitreichender Bedeutung, denn wenn diese

Vorschriften nicht anwendbar sind, können sich diese Ärzte wegen Korrupti-

on nicht strafbar machen. Ich war immer ein Gegner der Kriminalisierung der

Vertragsärzte und habe argumentiert, die Tatbestandsvoraussetzung des § 299

und der §§ 331 ff. StGB treffen auf den Vertragsarzt nicht zu, denn er ist kein

Beauftragter der Krankenkassen, sondern Beauftragter seines Patienten. Das

ist das Vertragsverhältnis, das im Mittelpunkt steht, wenn ich als Patient einen

Arzt konsultiere.

54 55

Sie nannten fünf problematische Ebenen der Kooperation (Anwendungsbe-

obachtung, Fortbildungssponsoring, Beraterverträge, Einladung zum Arbeits-

essen, Hospitation), Welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen

sind hier erwartbar?

Hier muss man differenzieren, mit wem diese Kooperation durch die Industrie

stattfindet: Wenden wir uns an den Krankenhausarzt oder den niedergelasse-

nen Arzt? Wichtig ist es, die Entscheidung des Großen Senats nicht falsch zu

interpretieren. Die Normen, vor allem die Amtsträgerbestechungsdelikte, blei-

ben auf die Krankenhausärzte anwendbar. Da müssen die Kooperationspartner

der Krankenhausärzte vorsichtig sein, weil zum Beispiel Anwendungsbeobach-

tungen oder jede Form des Sponsorings theoretisch den Arzt in seinem

Produktbeschaffungs- oder -bestellungsverhalten beeinflussen können. Das

hätte rechtliche Konsequenzen. Hier muss ganz genau auf die Angemessenheit

der Zuwendung durch die Pharmaindustrie geachtet werden.

Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der AKG?

Was angemessen ist und was nicht und unter welchen Prämissen diese

Kooperation stattfinden kann – das ist die Aufgabe des AKG, die Mitgliedsun-

ternehmen in dem Punkt zu beraten. Es gibt bei den Unternehmen noch immer

Unsicherheit hinsichtlich der Grenzen der erlaubten Kooperation. Der AKG

schafft Klarheit, indem er die Unternehmen darin unterstützt, dass deren Ver-

triebsmitarbeiter als Ansprechpartner für den Arzt wissen, innerhalb welcher

Grenzen die Kooperation möglich ist. Das betrifft zum Beispiel Fragen nach der

54 55

AKG Jahresbericht 2011

Vergütung, den Hotels, den Restaurants für Arbeitsessen etc. Der AKG hat einen

sehr transparenten und fortschrittlichen Kodex, dessen Details den Mitglieds-

unternehmen anhand möglicher, sehr praxisnaher Problemkonstellationen in

regelmäßigen Arbeitssitzungen vermittelt werden. So werden die Grenzen der

Zulässigkeit ganz konkret definiert.

Stichwort Korruptionsprävention im Gesundheitswesen: Welche Maßnahmen

sind aus Ihrer Sicht wirkungsvoll und warum?

Implementiert ein Unternehmen Compliance-Maßnahmen, führt das in der

ersten Phase der Laufzeit immer dazu, dass mehr Verstöße registriert werden.

Das liegt an der neuen Bewertung der Sachverhalte und dem Wissen darüber,

was ein Regelverstoß ist. Das müssen die Unternehmen nicht als Erfolglosig-

keit der Maßnahme interpretieren, sondern als notwendiges Zwischenstadium

berücksichtigen. Wird auf diese Vorfälle, die nach Einführung der Compliance-

Maßnahmen ans Tageslicht kommen, nicht mit dem goldenen Handschlag,

sondern konsequent mit einer arbeitsrechtlichen Maßnahme reagiert, dann

zeigt das, langfristig gesehen, Präventionseffekte.

Sicherlich hängen diese Bemühungen der Korruptionsprävention am

„Tropf des Strafrechts“. Hinter den Präventionsanstrengungen der Akteure

stehen also das Risiko und die Drohkulisse, bestraft zu werden. Das ist

der Motor, sich um Compliance und Prävention zu kümmern. Aufgabe und

Ziel des AKG ist es, die jeweiligen Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen in

ihren Handlungen für die Grenzen des Strafrechts zu sensibilisieren und ihr

56 57

Verhalten damit gegebenenfalls zu korrigieren. Von einem „Feigenblatt“ kann

also keine Rede sein.

Herr Professor Schneider, vielen Dank für das Gespräch!

Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig

„Der Kassenarzt als Beauftragter der Kranken-

kassen im Sinne von § 299 StGB ? – Rechtliche

und tatsächliche Konsequenzen der aktuellen

Rechtsprechung“ auf der 5. AKG Mitgliederver-

sammlung in Berlin

56 57

Wahl des neuen Vorstandes

Ein zentraler Tagungsordnungspunkt auf unserer 5. Mitgliederversammlung

waren die Vorstandswahlen.

Durch das Ausscheiden von Claudia Glasow, Dr. Sigurd Pütter und Torsten

Boethin waren drei Sitze neu zu besetzen. Darüber hinaus stellten sich nach

Ablauf ihrer dreijährigen Amtszeit vier Kandidaten zur Wiederwahl.

Mit großem Dank für das hohe langjährige Engagement wurde Dr. Sigurd Pütter

als Vorsitzender verabschiedet. Als Nachfolger von Dr. Pütter wurde Christoph

Harras-Wolff zum neuen Vorsitzenden des AKG gewählt.

Auf der 5. AKG Mitgliederversammlung wurde

Christoph Harras-Wolff zum neuen Vorsitzenden

des AKG gewählt

58 59

Wahl des Ehrenvorsitzenden

Auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsergänzung (§ 9a) wählte die

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einstimmig Dr. Sigurd

Pütter zum Ehrenvorsitzenden des AKG e. V.

In seiner Laudatio sagte der neue Vorsitzende Christoph Harras-Wolff: „Herr

Dr. Pütter hat wie kein Anderer die Gründungsidee des AKG aktiv und kompro-

misslos unterstützt. Als erster Vorsitzender unseres Vereins hat er von Anfang

an die Geschicke der Aufbauphase klug geleitet und die Entwicklung des AKG

mit unternehmerischem Weitblick entscheidend mit geprägt. Dr. Pütter ist ein

AKG´ler mit Herz und Verstand und wir können uns keinen besseren Ehrenvor-

sitzenden vorstellen.“

Dr. Sigurd Pütter: Wahl zum Ehrenvorsitzenden auf der

5. AKG Mitgliederversammlung am 5. April 2011

Verabschiedung Dr. Sigurd Pütter auf der 5. AKG Mit-

gliederversammlung am 5. April 2011

58 59

AKG Jahresbericht 2011

60 61

Compliance Officer Meetings

Der AKG bietet zweimal im Jahr ein Compliance Officer Meeting an. Mit jeweils

ca. 35 Teilnehmern finden diese Veranstaltungen ein reges Interesse.

Die Behandlung compliance-relevanter Fachthemen, die das Tagesgeschäft

des Compliance Officer / Beauftragten bestimmen und brisante aktuelle

Themen stehen bei dieser Veranstaltung im Vordergrund. Die Teilnehmer ha-

ben die Gelegenheit, mit namhaften Experten diese Themen zu diskutieren.

Gleichzeitig erhalten sie praktische Tipps für den Alltag. Auf diese Weise

werden die Teilnehmer mit der Theorie und Praxis vertraut gemacht.

Darüber hinaus bietet das Meeting den kollegialen fachlichen Austausch

untereinander.

60 61

Oberstaatsanwalt Alexander Badle auf dem Com-

pliance Officer Meeting am 4. Mai 2011 in Berlin

62 63

Interview mit Oberstaatsanwalt Alexander BadleLeiter Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption

im Gesundheitswesen, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Welche Erfahrung haben Sie auf dem 5. AKG Compliance Officer Meeting

am 4. 5. 2011 machen können?

Durch die Kontakte mit dem AKG in den zurückliegenden Jahren habe ich den

Eindruck gewonnen, dass bei den Unternehmen eine große Sensibilität für das

Thema Compliance im Gesundheitswesen, ein Interesse an der Umsetzung der

Vorgaben zum kodexkonformen Verhalten sowie ein sehr professioneller Um-

gang mit der Materie besteht. Auf dem Compliance Officer Meeting wurde das

grundsätzliche Problembewusstsein des AKG für den Alltag der Unternehmen

deutlich. Ich bin positiv überrascht, wie intensiv, offen, produktiv und transpa-

rent sich die Pharmaindustrie mit dem Thema beschäftigt. Der AKG macht eine

gute und wichtige Arbeit, um das gesellschaftliche Problem der Korruption im

Gesundheitswesen in den Focus zu rücken und dafür geeignete und tragfähige

Lösungen zu finden.

Bewirkt das Strafrecht eine nachhaltige Veränderung eines Marktes oder

einer Unternehmenskultur?

Es gibt auf diese Frage keine grundsätzlich richtige oder falsche Antwort.

Ich als Staatsanwalt könnte mich auf die Position zurückziehen: Natürlich kann

62 63

AKG Jahresbericht 2011

das Strafrecht nachhaltig Änderungen herbeiführen. Ich denke, das Strafrecht

kann gewisse Tendenzen unterstützen beziehungsweise verstärken, aber es

wäre fatal, wenn wir die Wirkung des Strafrechts überschätzen würden. Straf-

recht agiert nicht, Strafrecht reagiert. Prävention – um den Gedanken des

AKG aufzugreifen – berührt das Strafrecht nur gering. Um das Strafrecht an-

zuwenden, muss es immer auch eine Straftat geben und deshalb halte ich es

für falsch, sich von dessen Anwendung eine Veränderung des Marktes oder

der Unternehmenskultur zu erhoffen. Ein Strukturwandel kann nur durch die

Wirtschaft und die Unternehmen selbst erreicht werden. Meine Überzeugung,

dass der Gesundheitsmarkt ein maßvolles Strafrecht benötigt, basiert auf einer

knapp 10-jährigen praktischen Erfahrung im Umgang mit einer Klientel, bei der

es sich überwiegend um Ersttäter handelt, denen eine wichtige gesellschaftli-

che Aufgabe anvertraut ist und die – überwiegend zu Recht – über eine hohe

gesellschaftliche Reputation verfügen.

Haben die Bestrebungen der Pharmaindustrie – wie beispielsweise durch die

Arbeit des AKG eine wirksame Selbstkontrolle zu schaffen – schon ausreichend

Beachtung gefunden?

In der öffentlichen Debatte um die Strafbarkeit des Pharmamarketings wird

den Anstrengungen zur freiwilligen Selbstkontrolle der Pharmaindustrie zu we-

nig Aufmerksamkeit geschenkt. Das ist insoweit bedauernswert, als hier ein

wichtiger Schlüssel für eine nachhaltige Änderung der Marketingstrategien

der Pharmaindustrie liegt. Ich finde es sehr schade, dass der AKG noch nicht

64 65

genügend bekannt ist. Es wäre wichtig, noch stärker nach außen zu dokumen-

tieren, welch sachlich fundierte Arbeit geleistet wird und wie intensiv sich die

Pharmaindustrie mit Fragen der Compliance beschäftigt.

Dr. Gunter Bienert, Compliance Officer Meeting am

19. Oktober 2011 in Berlin

64 65

Workshops

Der AKG hat wieder einige Workshops zu unterschiedlichen Themen ange-

boten. Ein besonderes Highlight war der Workshop „Compliance Management

in der Unternehmensverantwortung“.

Das Thema Compliance Management wird immer bedeutsamer. Neben der

Beachtung der einschlägigen Kodices sind auch die strafrechtlichen und

wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Das Seminar zeigt effektive Präventionsmaßnahmen auf, die im Unternehmen

eingerichtet werden können, um der Verantwortung und den effizienten Ent-

scheidungsabläufen gerecht zu werden.

Die Referenten aus Wissenschaft und Praxis zeigen anschaulich auf, welche

Herausforderungen zukünftig zu bewältigen sind und wie der AKG die Unter-

nehmen dabei unterstützen kann.

66 67

Oberstaatsanwalt Alexander Badle,

Workshop Compliance Management,

20. September 2011 in Berlin

Workshop Compliance Management,

20. September 2011 in Berlin

66 67

AKG Jahresbericht 2011

Medienworkshop

Auch der Medienworkshop „Der richtige Umgang mit der Presse“ war wieder

ein voller Erfolg. In diesem Tagesseminar werden die Grundlagen für einen er-

folgreichen Medienauftritt vermittelt. Die Teilnehmer profitieren von den hervor-

ragenden Erfahrung der Referentinnen, Dr. Martina Kloepfer und Caroline Hüttl,

die Ihnen das kleine Einmaleins der Fernseh- und Radiopräsentation verdeutli-

chen. Sie werden gut vorbereitet für Statements oder Talkrunden.

Kai Christian Bleicken eröffnet den Medienworkshop

am 9. November 2011 in Berlin

68 69

Lehrgänge Compliance Officer

Um die Einhaltung der gesetzlichen und kodexrelevanten Vorschriften sicherzu-

stellen, müssen die Mitgliedsunternehmen eine wirksame Compliance-Struktur

aufbauen und die Compliance-Standards implementieren.

Umfassende und fundierte Compliance-Kenntnisse sind daher für die in den

Unternehmen mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter / innen unverzichtbar.

Das gilt umso mehr, da in jüngster Zeit die Haftungsfrage des Compliance

Officers / Beauftragten immer wieder von den Gerichten sehr kritisch beleuch-

tet worden ist. Der AKG bietet somit einen einzigartigen Ausbildungsgang an,

um den beauftragten Mitarbeitern / innen in den Unternehmen, Sicherheit in

der täglichen Entscheidungspraxis zu geben.

Im März und November 2011 konnten die ersten Compliance Beauftrag-

ten unserer Mitgliedsunternehmen ihre Zertifikate in Empfang nehmen.

Wir gratulieren!

Kai Christian Bleicken eröffnet den Compliance

Officer-Lehrgang am 15./16 November 2011

in Berlin

68 69

Carsten Clausen von der B. Braun Melsun-

gen AG auf dem Compliance Officer-Lehr-

gang am 15./16 November 2011 in Berlin

„Geschafft“ – die erfolgreiche Zertifikatsübergabe auf dem Compliance Officer-Lehrgang

am 15./16 November 2011 in Berlin

70 71

BPI Unternehmertag

Unter dem Titel: „Freiwillige Selbstkontrolle für eine konfliktfreie Zusammenar-

beit im Gesundheitswesen“ wurde im Forum VI des BPI Unternehmertages am

9. November 2011 über die Frage des wie und ob von Kooperation diskutiert.

Professor Hendrik Schneider, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafpro-

zessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht an der Ju-

ristenfakultät der Universität analysierte, wie sich eine Anwendung des § 299

StGB auf die Zusammenarbeit auswirken und die vermeintliche Rolle des Arz-

tes als Beauftragter einer juristischen Würdigung unterziehen wird. Durch die

zeitlich nahe bevorstehende Entscheidung des BGH zu dieser Fragestellung

bekam die Debatte eine zusätzliche Würze. Er betonte die weitere Definition

des Begriffes des „Vorteils“ im Sinne der §§ 299, 331 ff. StGB, der auch bei

Leistungsaustausch auf der Grundlage gegenseitiger Verträge erfüllt ist. Kern

der Tatbestände sei eine Unrechts- oder Parallelvereinbarung. Diese unterliegt

der wertenden Beurteilung des Tatrichters und ist in der Regel anhand von Indi-

zien festzustellen. Zentral, so Schneider, sei es für Kooperationen, „Angemes-

senheit“ der Zuwendung oder Vergütung immer im Auge zu haben, für die die

Kodices des AKG Anhaltspunkte gebe. Anhand von Praxisbeispielen erläuterte

er die möglichen Auswirkungen.

70 71

AKG Jahresbericht 2011

Auch die Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen bedürfe einer ständi-

gen Überprüfung, stellte der Bundesgeschäftsführer der BAG Selbsthilfe e.V.

Dr. Martin Danner klar und diskutierte die Möglichkeiten und Grenzen einer

strukturierten Zusammenarbeit. Er legte dabei seine Vorstellungen für eine

effektive und kodexkonforme Zusammenarbeit u. a. auf Basis der eigenen Ver-

bandsleitlinien der BAGS dar. Es bestünden, so Danner, gemeinsame Ziele, so

die hochwertige Arzneimittelversorgung, die Patientensicherheit, die Verfügbar-

keit von Arzneimitteln und auch die Erstattung der Arzneimittelkosten.

Doch bei allen gemeinsamen Zielen gäbe es auch Interessenkonflikte. Hier

betonte er die Diskrepanz zwischen dem Absatzinteresse einerseits und der

Abwägung von Nutzen und Risiken anderseits. Wesentlich für die Zusam-

menarbeit seien die Einhaltung der Leitsätze der Selbsthilfe, ein ständiges

Monitoring-Verfahren und eine faire Kooperation mit dem AKG.

Dr. Stephan Meseke, Inhaber der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten

im Gesundheitswesen des GKV-Spitzenverbandes, definierte aus Sicht seines

Verbandes die Anforderungen an Transparenz und die Grenzen einer möglichen

Zusammenarbeit.

Selbst wenn die pharmazeutische Industrie, mehr als viele andere Industrie-

zweige durch Selbstverpflichtungen und Kodices weitergehende Maßnahmen

zur Sicherstellung von Compliance unternehme, sei der Blick von außen auf

diese Bemühungen entscheidend.

72 73

Er zeichnete aber auch ein Bild von anderen Bereichen der Zusammenarbeit,

so sei die gesetzlich verankerte Kooperation zwischen Kassen und Kassenärzt-

lichen Vereinigungen noch nicht erfüllt. Nach der Gesetzesbegründung zu den

§§ 81a, 197a Abs. 3 SGB V soll eine organisationsübergreifende Übermittlung

personenbezogener Daten unzulässig sein. Dies sei ein Hemmschuh bei der

Zusammenarbeit. Im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen forder-

te er eine deutliche Erhöhung der Transparenz und Qualität. Wichtige Schritte

seien die elektronische Datenübermittlung, die Pflicht zur Veröffentlichung der

Ergebnisse in einer öffentlichen Datenbank und dass die Entschädigung nach

Zeit und Aufwand für die Dokumentation begründet werde und in keinem

Zusammenhang mit dem Verschreibungsverhalten stehen dürfe. Der Spitzen-

verband signalisierte Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit.

v. l. Prof. Dr. Hendrik Schneider, Kai Christian

Bleicken, Dr. Martin Danner, Stephan Meseke auf

dem BPI Unternehmertag am 9. November 2011

72 73

AKG Healthcare Compliance Siegel

Kodexgeprüftes & zertifiziertes Healthcare Compliance Management

Faires Verhalten, klare Strukturen und transparente Prozesse. Unternehmen

können das AKG Healthcare Compliance Siegel erwerben und sich so aktiv zu

lauterem Verhalten im Markt bekennen. „Das AKG-Compliance-Siegel ist ein

innovativer Ansatz, um faires Verhalten von Pharmaunternehmen transparent zu

machen und glaubhaft nach außen zu demonstrieren.“

74 75

Die Archimedes Pharma Germany GmbH, als zertifiziertes Unternehmen,

hat sich im Jahr 2010 einer mehrtägigen Auditierung durch einen externen

Prüfer unterzogen. Mehr als 200 Einzelkriterien wurden für die Bewertung zu

Grund gelegt. Zudem war es notwendig, dass es auch in der Vergangenheit

keine Verstöße gegen den AKG-Kodex gegeben hat. Grundlage der Kriterien

sind die Regelungen der Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und Patienten-

organisationen. Das Siegel wird für die Dauer von drei Jahren vergeben.

Dr. Armin Rath und Kai Christian Bleicken, Verleihung des

AKG Healthcare Compliance Siegel 2010

74 75

AKG Jahresbericht 2011

Ein Jahr Erfahrung mit dem Health Compliance Siegel des AKGInterview mit Dr. Armin Rath

Geschäftsführer Archimedes Pharma Germany GmbH

Archimedes Pharma Germany bekam 2010 als eines der ersten Unternehmen

vom AKG das Health Compliance Siegel verliehen. Wie fühlt sich ein Jahr

Siegel-Erfahrung für Sie und Ihr Unternehmen an?

Das kann ich ganz einfach beantworten: Es fühlt sich gut an. Für die Darstellung

des Unternehmens gegenüber unseren Kunden, anderen Unternehmen aber

auch Behörden ist es immer wieder sehr positiv, dass wir zeigen können:

Wir arbeiten compliant – und das nicht nur nach allgemeinen Richtlinien,

sondern wirklich mit externer Zertifizierung.

Ist Ihren Ansprechpartnern das Siegel ein Begriff?

Das Siegel ist in Deutschland noch nicht sehr bekannt, es wäre schön, wenn

sich das künftig ändern würde. Der Mehrwert für die zertifizierten Unternehmen

könnte dadurch weiter zunehmen. Wir nehmen uns viel Zeit, unseren Kunden

die Bedeutung des Health Compliance Siegels zu erläutern, vor allem die mehr-

tägige Auditierung durch einen externen Prüfer anhand von 200 Einzelkriterien.

Auch intern für neue Mitarbeiter ist das sehr wichtig. Sie bekommen am Anfang

eine Compliance-Schulung, in deren Rahmen wir die externe Zertifizierung und

76 77

die Möglichkeit, diese nach außen zu den Kunden zu tragen, betonen. Das

macht unseren Umgang mit den Compliance-Regeln transparent und zeigt,

wie groß unser Interesse ist, uns bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen der

Medizin- und Fachgesellschaften etc. absolut compliant zu verhalten. Damit

stellen wir sicher, dass weder wir noch unsere Kunden in irgendeiner Weise ein

Problem bekommen können.

Das Siegel ist kein Persilschein, sagt der AKG-Geschäftsführer Kai Christian

Bleicken. Ist die Zertifizierung für ein Unternehmen sehr anspruchsvoll?

Ich stimme Herrn Bleicken zu: Das Siegel ist kein Freibrief, denn es ist nicht

einfach, es zu erlangen. Es bringt schon einen gewissen Aufwand mit sich,

wenn zwei Prüfer ins Haus kommen, denen alle Daten offen gelegt werden, und

man ihnen Rede und Antwort steht. Im Rahmen der Prüfung gibt es natürlich

immer wieder Punkte – und das ist meines Erachtens das Sinnvolle daran – die

verbessert werden können und auch müssen. Nur so entwickelt sich das Unter-

nehmen weiter – ein Aspekt, der gerade für kleine Unternehmen sehr hilfreich

ist. Das Siegel wird für eine Dauer von drei Jahren vergeben, das heißt, wir

werden in absehbarer Zeit wieder durch das Prozedere gehen, denn es sollen

sich keine unkorrekten Dinge einschleichen. Ich denke, die Unternehmen, die

Compliance generell ernstnehmen, haben Prozesse implementiert, mit denen

auch sichergestellt wird, dass kodextreu gearbeitet wird. Wir werden uns erneut

um das Siegel bemühen.

76 77

Ein Vorteil des Siegels ist die Stärkung der Wettbewerbsposition des Unter-

nehmens. Können Sie das bestätigen?

Im Rückblick auf das eine Jahr verbessern sich die Kundenbeziehungen auf

jeden Fall. Wir haben sehr positives Feedback bekommen. Einen expliziten

Wettbewerbsvorteil möchte ich jedoch nicht bestätigen, weil ich das nicht ein-

schätzen kann. Aber ich merke, als globales Unternehmen ist das Siegel auch

eine Verbesserung für das interne Image. Soweit ich weiß, ist das AKG-Siegel

in Deutschland das einzige offizielle Zertifikat, das von einer externen Prüfung

vergeben wird. Wir schätzen beim AKG vor allem das Motto Prävention statt

Sanktion, denn es entspricht unserer Haltung, sich im Vorfeld so gut aufzu-

stellen, dass Regelverstöße generell vermieden werden können.

78 79

Der AKG in Presse und Politik Presseauszüge

Arzneimittelzeitung vom 21. April 2011

Die AKG Mitgliederversammlung diskutiert über Meinungswandel der

Rechtssprechung zu Paragraph 299 StGB

78 79

AKG Jahresbericht 2011

Pharmazeutische Zeitung online 5/11

Kampf der Korruption

80 81

Pharma Woche 15/11 vom 11. April 2011

Der AKG zieht Bilanz

80 81

Service für unsere Mitglieder ad hoc-Beratung

Die telefonische ad hoc-Beratung gehört zum Tagesgeschäft des AKG.

Täglich erreichen uns Anfragen per Mail oder Telefon, die aus aktuellen Ent-

scheidungssituationen an uns gestellt werden. Die Vielzahl der Anfragen zeigt,

dass hier ein wesentlicher Beratungsbedarf liegt.

Bislang ist es uns gelungen, die Anfragen zeitnah, meist am gleichen Tag zu

beantworten. Der AKG wird diesen Service der Soforthilfe weiter fortführen.

Kai Christian Blicken bei der telefonischen Beratung

82 83

Stimmen aus der Mitgliedschaft

Dr. Matthias Weide, Direktor Arzneimittelzulassung & -sicherheit / Health Care

Compliance, CHIESI GmbH

Wir sind mit der hohen Erreichbarkeit der AKG-Serviceberatung sehr zufrieden.

In der Regel erreiche ich immer sofort jemanden, nur ganz selten muss der AKG

zurückrufen. Das heißt auch, die Antwort auf meine Fragen bekomme ich sehr

schnell. Positiv fällt mir auch die große Kompetenz auf Seiten des AKG auf.

Dabei denke ich vor allem daran, dass man beim AKG wirklich gut zuhört, das

Problem versteht und aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Das Bera-

tungsgespräch klärt dann den Sachverhalt auch wirklich abschließend.

Wenn ich beim AKG anrufe, geht es sehr häufig um grundsätzliche Angele-

genheiten, weniger um den Einzelfall, z. B. einer bestimmten Veranstaltung. In

diesen Einzelfällen wenden wir uns eher an unsere externe Rechtsberatung, um

spezifische Fragen, wie Vertragsdetails zu klären.

Es gibt durchaus Dinge, die können Firmen innerhalb des Rahmens des Verhal-

tenskodexes tun, trotzdem lehnt eine Firma für sich etwas ab, weil sie es für sich

zwar für rechtlich unbedenklich, aber in der Außenwirkung für bedenklich hält. Wir

schränken uns in unserem Handeln also durchaus weiter ein, als es der Verhaltens-

kodex des AKG vorgibt. Das ist eine Frage der Geschäftspolitik. Hierbei unterstützt

uns unser in unserem Hause fest etabliertes Health Care Compliance Commitee.

82 83

AKG Jahresbericht 2011

Ich persönlich finde auch die Compliance Officer Meetings des AKG sehr

wertvoll, weil sie viel Raum für Diskussion geben. Daran merke ich, es kochen

alle nur mit Wasser und wir haben alle die gleichen Probleme. Soweit ich das

sehen kann, kämpfen alle dafür, ein sauberes, transparentes Geschäftsgebaren

zu haben. Die Pharmaindustrie ist da viel weiter als andere Branchen.

Wir führen regelmäßig Audits durch, um die Tätigkeiten der Fachabteilungen,

die im Kontakt mit den Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen sind, im

Hinblick auf die Vorgaben des Kodex zu überprüfen. So können nicht nur

Regelverstöße bemerkt werden, sondern auch direkt Maßnahmen, z. B. wei-

tergehende Schulungen zum Verhaltenskodex abgeleitet werden.

Ich würde behaupten, wir halten uns als Firma sehr strikt an die freiwillige

Selbstkontrolle. Das wird von den Mitarbeitern im Hause sehr geschätzt,

weil sie sich dank der Regeln sicherer fühlen. Das sorgt einfach für Klarheit.

Dr. Caroline Boettcher, Manager Compliance & Quality Management, ALK

Wir haben sehr gute Erfahrungen mit dem AKG gemacht. Unsere Compli-

ance-Fragen wurden immer sehr schnell und sehr kompetent beantwortet.

Natürlich arbeiten wir anhand des Regelwerks, aber bei manchen indivi-

duellen Fragestellungen ist es gut, noch eine zweite juristische Meinung ein-

holen zu können. Ich halte die Schlichtungs- und die Schiedsstelle des AKG

für ein geeignetes Instrument der Selbstkontrolle für die Pharmaindustrie.

84 85

Die freiwillige Selbstverpflichtung ist ein zusätzliches Mittel, um Rechtssicher-

heit zu gewährleisten. Für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innen- und

Außendienst bietet das AKG Online-Fortbildungsmodul in seiner aktualisierten

Fassung eine gute Möglichkeit, Sicherheit in der Anwendung der grundlegen-

den Compliance-Regeln zu erlangen und ihr Wissen im Rahmen einer zertifizier-

ten Prüfung unter Beweis zu stellen.

Dr. med. Hans Joachim Hutt, Director Governmental Affairs, LEO Pharma GmbH

Einer unserer Firmenwerte ist Integrität. LEO fühlt sich dem Anspruch ver-

pflichtet, das Richtige zu tun, uns an Leitlinien und gesetzliche Vorgaben zu

halten. Der AKG ist deshalb für uns ein wichtiger Ansprechpartner, mit dessen

Unterstützung wir Compliance-Strukturen aufgebaut haben und bei dem wir

uns immer wieder entsprechende Updates und aktuelle Informationen holen.

Der Service vom AKG überzeugt uns so sehr, dass es für uns ganz naheliegend

ist, uns als Mitglied zu engagieren.

Gibt es bei uns Fragen zum laufenden Tagesgeschäft, die die Compliance

betreffen, dann schicken wir an den AKG eine Mail. Die Rückmeldung und

kompetente Beratung erfolgt dann sehr zeitnah per Telefon. Meist handelt es

sich dabei um spezielle Fragen bezüglich der Zusammenarbeit mit den Fach-

kreisen und Patientenorganisationen. So haben wir zum Beispiel manchmal

Anfragen aus Krankenhäusern, bei deren Beantwortung wir uns sicherer füh-

len, nachdem wir eine AKG Meinung eingeholt haben. Wir haben konzernin-

84 85

tern ebenfalls Verhaltensleitlinien (LEO Code of Conduct), die jedoch nicht im

Widerspruch zum AKG-Kodex stehen. Für uns als Firma gilt immer die jeweils

schärfere Regelung.

Ich hoffe, dass der AKG auch künftig weiterhin an Bedeutung gewinnen wird.

Wir leben in einer Misstrauensgesellschaft. Dementsprechend wird das gesam-

te Geschäftsmodell der Pharmaindustrie im Rahmen des Gesundheitssystems

und der GKV-Systematik von außen mit wenig Wohlwollen betrachtet. Mit der

Arbeit des AKG wird uns eine vertrauensbildende Maßnahme ermöglicht,

die hoffentlich noch mehr Anerkennung bekommen und medial breiter ankom-

men wird.

Die Regelungen, die sich die Pharmaindustrie gegeben hat, sind im Vergleich zu

anderen Branchen sehr dezidiert und wirklich einengend. Das besondere Be-

mühen um eine transparente Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern

auf allen Ebenen kann gegenüber der Öffentlichkeit ruhig noch nachdrück-

licher verdeutlicht werden. Der AKG sollte diese Anstrengungen noch stärker

und breiter kommunizieren. Frei nach dem Motto: Tue Gutes und rede darüber!

Mit den derzeit handelnden Personen beim AKG macht die Zusammenarbeit

sehr viel Spaß. Dem AKG wünsche ich weiterhin viel Erfolg und freue mich

darüber, wie gut sich diese Institution etabliert hat.

86 87

Online-SchulungenEnde 2009 haben wir für unserer Mitgliedsfirmen eine Online-Schulung

entwickelt. Mit diesem Schulungstool können wir unseren Mitgliedern eine

sinnvolle Ergänzung zur Präsenzschulung anbieten. Compliance-Basiswissen

kann so einem großen Anwenderkreis, wie z. B. dem Außendienst schnell

effizient und nachhaltig zugänglich gemacht werden. Und dies unabhängig

von Zeit und Ort.

Bis Dezember 2011 haben bislang sieben Mitgliedsfirmen insgesamt 600 Lizen-

zen der Online-Schulung für Ihre Mitarbeiter erworben.

Die Online-Schulung beinhaltet alle relevanten Themen der AKG-Kodizes in der

Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise und Patientenorganisationen

und ermöglicht den Ausbildungsstand der Unternehmensmitarbeiter aktuell zu

überprüfen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung erhalten die Mitar-

beiter eine vom AKG unterzeichnete Urkunde. Damit werden zugleich die Schu-

lungs- und Dokumentationserfordernisse der AKG-Kodices erfüllt.

86 87

Urkunde nach bestandener Prüfung

Startseite des AKG Online-Schulungstools

88 89

Bei bisher 23 Präsenzschulungen sind über 550 Mitarbeiter mit dem AKG

Verhaltenskodex vertraut gemacht worden. Anlässlich der fünf im Jahre 2011

durchgeführten Schulungen konnte festgestellt werden, mit welchem hohen

Engagement und ernsthaften Bemühen die Mitarbeiter in ihren Firmen um ei-

nen kodexkonformen Weg ringen.

Dr. Gunter Bienert auf einer Schulungsveranstaltung

88 89

AKG Jahresbericht 2011

AKG-Leitfaden „Auf einen Blick“

Besonders erfreulich ist die Nachfrage zu unserem Leitfaden „Auf einen Blick“.

Das Buch ist eine ideale Ergänzung unserer Präsenz- und Online-Schulung.

Die erste Auflage von 1.000 Exemplaren konnten wir bis Mitte 2009 verkau-

fen. Die 2. unveränderte Auflage von ebenfalls 1.000 Exemplaren ist ebenfalls

bereits ausverkauft.

Auf über 200 Seiten gibt das Buch „Auf einen Blick – Pharma-Kodex in der

Praxis“ einen sehr guten Überblick zu juristischen Fragen und zu ethischen

Grenzlinien an der sensiblen Nahtstelle zwischen Industrie und Gesundheits-

dienstleistern. Dabei haben die Autoren, Dr. Gunter Bienert und Dieter Hein,

nicht nur an Mitarbeiter aus pharmazeutischen Unternehmen als Leser gedacht,

90 91

sondern auch an Agenturen, Ärzte, Kongressveranstalter und Verantwortungs-

träger aus den Bereichen Gastronomie und Hotelfach. Die praxisbezogene,

leicht verständliche Aufbereitung durch die Autoren bildet das Fundament für

ein Nachschlagewerk, das dem präventiven Ansatz des AKG Rechnung trägt.

Der AKG präsentiert den Leitfaden auf dem BPI-Unternehmertag

90 91

Mitgliederverzeichnis

A

1. Alcon Pharma GmbH Blankreutestraße 1 79108 Freiburg

2. Alexion Pharma Germany GmbH Arnulfstraße 19 80335 München

3. ALK-Abelló Arzneimittel GmbH Feldstraße 170 22880 Wedel

4. APOCARE Pharma GmbH Hauptstrasse 198 33647 Bielefeld

5. APOGEPHA Arzneimittel GmbH Kyffhäuserstraße 27 01309 Dresden

6. Archimedes Pharma Germany GmbH Janderstraße 2 68199 Mannheim

7. Ardeypharm GmbH Loerfeldstr. 20 58313 Herdecke

8. Aristo Pharma GmbH Wallenroder Straße 8-10 13435 Berlin

92 93

B

9. B. Braun Melsungen AG Carl-Braun-Straße 1 34212 Melsungen

10. Baxter Deutschland GmbH Edisonstraße 4 85716 Unterschleißheim

11. bene Arzneimittel GmbH Herterichstraße 1 81479 München

12. BIONORICA ETHICS GmbH Kerschensteiner Straße 11-15 92318 Neumarkt

13. biosyn Arzneimittel GmbH Schorndorfer Straße 32 70734 Fellbach

14. Biotest AG Landsteinerstraße 5 63303 Dreieich

15. Bracco Imaging Deutschland Max-Stromeyer-Straße 116 78467 Konstanz

16. B.R.A.H.M.S AG Neuendorfstraße 25 16761 Hennigsdorf

C

17. Celgene GmbH Joseph-Wild-Straße 20 81829 München

18. Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH Rheingaustraße 87-93 65203 Wiesbaden

92 93

AKG Jahresbericht 2011

19. CHEPLAPHARM Arzneimittel GmbH Bahnhofstraße 1a 17498 Mesekenhagen

20. Chiesi GmbH Gasstraße 6 22761 Hamburg

21. Chugai Pharma Marketing Ltd. Zweigniederlassung Deutschland Lyoner Straße 15

60528 Frankfurt am Main

22. Combustin Pharmazeutische Präparate GmbH Offinger Straße 7 88525 Hailtingen

23. CSC Pharmaceuticals Germany GmbH Sachsentor 6 21209 Hamburg

D

24. Dermapharm AG Arzneimittel Lil-Dagover-Ring 7 82031 Grünwald

25. Desitin Arzneimittel GmbH Weg beim Jäger 214 22335 Hamburg

26. DOLORGIET GmbH & Co. KG Otto-von-Guericke-Straße 1 53754 Sankt Augustin / Bonn

27. Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Sudbrackstraße 56 33611 Bielefeld

28. Dr. Ritsert Pharma GmbH & Co KG Klausenweg 12 69412 Eberbach

29. Dr. F. Köhler Chemie GmbH Werner-von-Siemens-Straße 22 64625 Bensheim

94 95

30. Dr. Falk Pharma GmbH Leinenweberstraße 5 Postfach 6529

31. Dr. Gerhard Mann Chem.-pharm. Fabrik GmbH Brunsbütteler Damm 165-173 13581 Berlin (Spandau)

32. DR. KADE Pharmazeutische Fabrik GmbH Rigistraße 2 12277 Berlin

33. Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co.KG Willmar-Schwabe-Straße 4 76227 Karlsruhe

E

34. 3M Deutschland GmbH Carl-Schurz-Straße 1 41453 Neuss

35. EUSA Pharma GmbH Grillparzerstraße 18 81675 München

F

36. Fresenius Kabi Deutschland GmbH Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H.

G

37. G. Pohl-Boskamp GmbH & Co.KG Kieler Straße 11 25551 Hohenlockstedt

38. Galderma Laboratorium GmbH Georg-Glock-Straße 8 40474 Düsseldorf

94 95

39. GLENWOOD GMBH Pharmazeutische Erzeugnisse Riedener Weg 23 82319 Starnberg

40. Grifols Deutschland GmbH Lyoner Straße 15 60528 Frankfurt am Main, Niederrad

41. Guerbet GmbH Otto-Volger-Straße 11 65843 Sulzbach

H

42. Hennig Arzneimittel GmbH + Co. KG Liebigstraße 1 - 2 65439 Flörsheim am Main

43. HEYL Chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH & Co. KG Goerzallee 253 14167 Berlin

44. Hikma Pharma GmbH Lochhamer Schlag 17 82166 Gräfelfing

45. Holsten Pharma GmbH Im Bürgerstock 7 79241 Ihringen

46. Hormosan Pharma GmbH Wilhelmshöher Straße 106 60389 Frankfurt / M

47. Hospira Deutschland GmbH Rablstraße 24 81669 München

L

48. LEO Pharma GmbH Frankfurter Straße 233 A3 63263 Neu-Isenburg

96 97

49. Lofarma Deutschland GmbH Hanns-Martin-Schleyer-Straße 26 47877 Willich

50. Louis Widmer GmbH Grossmattstraße 11 79618 Rheinfelden / Baden

M

51. medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH Theaterstraße 6 22880 Wedel

52. Medice Arzneimittel Pütter GmbH & Co.KG Kuhloweg 37 58638 Iserlohn

53. medphano Arzneimittel GmbH Maienbergstraße 10-12 15562 Rüdersdorf

54. Mitsubishi Pharma Deutschland GmbH Willstätter Straße 30 40549 Düsseldorf

N

55. Norgine GmbH Im Schwarzenborn 4 35041 Marburg

O

56. Octapharma GmbH Elisabeth-Selbert-Straße 11 40764 Langenfeld

57. Omnivision GmbH Lindberghstraße 7 82178 Puchheim

96 97

AKG Jahresbericht 2011

58. Orion Pharma GmbH Notkestraße 9 22607 Hamburg

59. Orphan Europe (Germany) GmbH Eberhard-Finckh-Straße 55 89075 Ulm

P

60. PB Pharma GmbH Liese-Meitner-Straße 10 40670 Meerbusch

61. Pharma Stulln GmbH Werksstraße 3 92551 Stulln

62. Pharm Allergan GmbH Pforzheimer Straße 160 D-76275 Ettlingen

63. Pharmore GmbH Gildestraße 75 49479 Ibbenbüren

64. Pierre Fabre Pharma GmbH Jechtinger Straße 13 79111 Freiburg

65. Profusio GesundHeits GmbH Deutschland Gutenbergstraße 33-37 48268 Greven

66. ProStrakan Pharma GmbH Monschauer Straße 1 40549 Düsseldorf

R

67. Riemser Arzneimittel AG An der Wiek 7 17493 Greifswald – Insel Riems

98 99

68. ROTEXMEDICA GmbH Arzneimittelwerk Bunsenstraße 4 22946 Trittau

69. ROTTAPHARM | MADAUS GmbH Colonia Allee 15 51067 Köln

70. Ruhrpharm AG Heidsieker Heide 114 33739 Bielefeld

S

71. Sanochemia Diagnostics Deutschland GmbH Stresemannallee 4c 41460 Neuss

72. Sanofi Pasteur MSD GmbH Paul-Ehrlich-Straße 1 69181 Leimen

73. Santen GmbH Industriestraße 1 82110 Germering

74. Schur Pharmazeutika GmbH & Co. KG Schimmelpfennigstraße 22 40597 Düsseldorf

75. Serumwerk Bernburg AG Hallesche Landstraße 105b 06406 Bernburg

76. Shire Deutschland GmbH Friedrichstraße 149 10117 Berlin

77. sigma-tau Arzneimittel GmbH Schadowstraße 44 40212 Düsseldorf

78. S & K Pharma Schumann und Kohl GmbH Maienbergstraße 10-12 15562 Rüdersdorf

98 99

79. Spirig Pharma GmbH Schertlinstraße 27 86159 Augsburg

80. Steigerwald Arzneimittelwerk GmbH Havelstraße 5 64295 Darmstadt

81. Südmedica GmbH, Chem.-pharm. Ehrwalder Straße 21 Fabrik Pharm. Handelsgesellschaft 81377 München

82. Swedish Orphan International GmbH Robert-Bosch-Straße 11B 63225 Langen

T

83. TAD Pharma GmbH Heinz-Lohmann-Straße 5 27472 Cuxhaven

84. Théa Pharma GmbH Schillerstraße 3 10625 Berlin

85. ThemoCARE GmbH Trompeterallee 90 41189 Mönchengladbach

U

86. URGO GmbH Justus-von-Liebig-Straße 16 66280 Sulzbach

87. Ursapharm Arzneimittel GmbH Industriestraße 35 66129 Saarbrücken

100 101

V

88. VERLA-PHARM Arzneimittelfabrik Apotheker Hauptstraße 98 H. J. v. Ehrlich GmbH& Co. KG 82327 Tutzing

W

89. WALA Heilmittel GmbH Dorfstraße 1 73087 Bad Boll / Eckwälden

90. Warner Chilcott Deutschland GmbH Dr. Otto- Röhm-Straße 2-4 64331 Weiterstadt

91. WELEDA AG Möhlerstraße 3-5 73525 Schwäbisch Gmünd

92. Wörwag Pharma GmbH & Co.KG Calwer Straße 7 71034 Böblingen

100 101

AKG Jahresbericht 2011

Außerordentliche Mitglieder

93. 2Strom Rauchstraße 11 10778 Berlin

94. Bastian-Werk GmbH August-Exter-Straße 4 81245 München

95. DGÄF – Deutsche Gesellschaft für ärztliche Fortbildung mbH Pasinger Straße 2 82152 München

96. Credopard GmbH Moosmangstraße 15 87600 Kaufbeuren

97. Europe Convention GmbH & Co. KG Bahnhofsstraße 30 82647 Garmisch Partenkirchen

98. face to face GmbH Probsteigasse 15 - 19 50670 Köln

99. MED-X-PRESS GmbH Pracherstieg 1 38644 Goslar

100. PEIX Agentur PEIX® Agentur für Design & Kommunikation GmbH Adalbertstraße 20, 10997 Berlin

101. primus conulting group GmbH Fraunhoferstraße 15 81252 Martinsried - München

102 103

102 103

AKG Jahresbericht 2011

Impressum

Geschäftsstelle

Geschäftsführer, Rechtsanwalt und WirtschaftsMediator

Kai Christian Bleicken

Tel: +49 (30) 3 00 19 09 – 31

Fax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33

Mobil: +49 (176) 10 19 25 59

E-Mail: [email protected]

Assistentin

Katharina Böhme

Tel: +49 (30) 3 00 19 09 – 30

Fax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33

E-Mail: [email protected]

Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V.

Friedrichstraße 147

10117 Berlin

www.ak-gesundheitswesen.de

Redaktion:

Dr. Albrecht Kloepfer, Büro für gesundheitspolitische Kommunikation

104

Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V.Friedrichstraße 14710117 Berlin

Telefon: +49 (30) 3 00 19 09 – 30Telefax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33

E-Mail: [email protected]

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