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Artikel diefür Festlegung Zusatzder Modalitäten ...1 Artikel Im Sinne dieser Richtlinie geltenals....

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Nr . L 311 / 40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12 . 75 RICHTLINIE DES RATES vom 17 . November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse ( 75 / 726/ EWG ) DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro päischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (*), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialaus schusses , in Erwägung nachstehender Gründe : Um zur Schaffung eines einzigen Marktes für Frucht säfte und Fruchtnektare beizutragen , die Herstel lungsbedingungen im Hinblick auf die Erfordernisse der Verbraucher genauer festzulegen und die Han delsbeziehungen auf der Grundlage eines gesunden und redlichen Wettbewerbs zu erleichtern , sind ge meinsame Regeln für die Zusammensetzung der be treffenden Erzeugnisse , für die Verwendung der die sen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen sowie für deren Herstellungsmerkmale und für deren Kenn zeichnung festzulegen . Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Bestimmun gen für diese Erzeugnisse können nämlich den freien Warenverkehr behindern und zu ungleichen Wettbe werbsbedingungen führen . Es ist insbesondere wichtig , die Regeln für die Her stellung und die Kennzeichnung von zum unmittel baren Verbrauch bestimmten Fruchtsäften und Fruchtnektaren sowie die Regeln für deren Aus gangsstoffe aufzustellen , wobei sicherzustellen ist , daß die in dieser Richtlinie festgelegten vorbehalte nen Bezeichnungen nicht mißbräuchlich verwendet werden können . Die Festlegung der Merkmale für die Zusammenset zung von Fruchtnektaren , die zum Zeitpunkt der An nahme dieser Richtlinie noch nicht bekannt sind , stellt eine technische Durchführungsmaßnahme dar ; die Kommission ist mit der Festlegung solcher Merk male zu beauftragen , um eine Vereinfachung und Be schleunigung des Verfahrens herbeizuführen . Das gleiche gilt für die Festlegung der Analysemetho den zur Nachprüfung der Reinheitskriterien der bei der Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren verwendeten Zusatz - und Behandlungsstoffe sowie für die Festlegung der Modalitäten der Probenahme und der zur Uberprüfung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale dieser Fruchtsäfte und Fruchtnektare erforderlichen Analysemethoden . Es ist angebracht , für alle Fälle , in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Regeln im Lebensmittelbereich überträgt , ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rah men des durch Beschluß des Rates vom 13 . Novem ber 1969 ( 2 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelaus schusses vorzusehen . Die Anwendung einiger in dieser Richtlinie vorgese hener Regeln kann auf Grund der technischen Schwierigkeiten , die sich daraus ergeben würden , nicht unverzüglich in Aussicht genommen werden . In einigen Fällen reicht es aus , eine zusätzliche Frist vorzusehen , nach deren Ablauf die Richtlinie voll ständig Anwendung finden wird ; diese Lösung kann hinsichtlich des Gehalts von Trauben - und Orangen saft an Schwefeldioxid sowie hinsichtlich des Klärens von Traubensaft mit Kaliumferrocyanid gewählt werden . In anderen Fällen ist die Beibehaltung der einzel staatlichen Bestimmungen zusammen mit einer Revi sionsklausel geboten . Insbesondere die Bedingungen für die etwaige Ver wendung von 1-Apfelsäure und dl-Apfelsäure in Fruchtsäften und Fruchtnektaren müssen im Rahmen einer allgemeineren Regelung betreffend die Verwen dung bestimmter Säuren in der Ernährung geprüft werden . Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben , die in dieser Richtlinie vorgesehenen Listen der Zu satz - und Behandlungsstoffe erst dann in vollem Um fang anzuwenden , wenn die Identitäts - und Rein heitskriterien für diese Erzeugnisse festgelegt sind (*) ABl . Nr . C 25 vom 28 . 10 . 1970 , S. 6 . ( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S. 9 .
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Nr. L 311/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. November 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einigegleichartige Erzeugnisse

(75/726/EWG)

DER RAT DER EUROPAISCHENGEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere aufdie Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (*),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus­schusses,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um zur Schaffung eines einzigen Marktes für Frucht­säfte und Fruchtnektare beizutragen, die Herstel­lungsbedingungen im Hinblick auf die Erfordernisseder Verbraucher genauer festzulegen und die Han­delsbeziehungen auf der Grundlage eines gesundenund redlichen Wettbewerbs zu erleichtern, sind ge­meinsame Regeln für die Zusammensetzung der be­treffenden Erzeugnisse, für die Verwendung der die­sen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen sowiefür deren Herstellungsmerkmale und für deren Kenn­zeichnung festzulegen .

Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Bestimmun­gen für diese Erzeugnisse können nämlich den freienWarenverkehr behindern und zu ungleichen Wettbe­werbsbedingungen führen.

Es ist insbesondere wichtig, die Regeln für die Her­stellung und die Kennzeichnung von zum unmittel­baren Verbrauch bestimmten Fruchtsäften undFruchtnektaren sowie die Regeln für deren Aus­gangsstoffe aufzustellen, wobei sicherzustellen ist,daß die in dieser Richtlinie festgelegten vorbehalte­nen Bezeichnungen nicht mißbräuchlich verwendetwerden können.

Die Festlegung der Merkmale für die Zusammenset­zung von Fruchtnektaren, die zum Zeitpunkt der An­nahme dieser Richtlinie noch nicht bekannt sind,stellt eine technische Durchführungsmaßnahme dar ;die Kommission ist mit der Festlegung solcher Merk­male zu beauftragen, um eine Vereinfachung und Be­schleunigung des Verfahrens herbeizuführen.

Das gleiche gilt für die Festlegung der Analysemetho­den zur Nachprüfung der Reinheitskriterien der beider Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektarenverwendeten Zusatz- und Behandlungsstoffe sowiefür die Festlegung der Modalitäten der Probenahmeund der zur Uberprüfung der Zusammensetzung undder Herstellungsmerkmale dieser Fruchtsäfte undFruchtnektare erforderlichen Analysemethoden .

Es ist angebracht, für alle Fälle, in denen der Rat derKommission Befugnisse zur Anwendung von Regelnim Lebensmittelbereich überträgt, ein Verfahren zurEinführung einer engen Zusammenarbeit zwischenden Mitgliedstaaten und der Kommission im Rah­men des durch Beschluß des Rates vom 13 . Novem­ber 1969 (2 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelaus­schusses vorzusehen.

Die Anwendung einiger in dieser Richtlinie vorgese­hener Regeln kann auf Grund der technischenSchwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden,nicht unverzüglich in Aussicht genommen werden .

In einigen Fällen reicht es aus , eine zusätzliche Fristvorzusehen, nach deren Ablauf die Richtlinie voll­ständig Anwendung finden wird; diese Lösung kannhinsichtlich des Gehalts von Trauben- und Orangen­saft an Schwefeldioxid sowie hinsichtlich des Klärensvon Traubensaft mit Kaliumferrocyanid gewähltwerden.

In anderen Fällen ist die Beibehaltung der einzel­staatlichen Bestimmungen zusammen mit einer Revi­sionsklausel geboten.

Insbesondere die Bedingungen für die etwaige Ver­wendung von 1-Apfelsäure und dl-Apfelsäure inFruchtsäften und Fruchtnektaren müssen im Rahmeneiner allgemeineren Regelung betreffend die Verwen­dung bestimmter Säuren in der Ernährung geprüftwerden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben,die in dieser Richtlinie vorgesehenen Listen der Zu­satz- und Behandlungsstoffe erst dann in vollem Um­fang anzuwenden, wenn die Identitäts- und Rein­heitskriterien für diese Erzeugnisse festgelegt sind —

(*) ABl. Nr. C 25 vom 28 . 10. 1970, S. 6. (2) ABl . Nr. L 291 vom 29 . 11 . 1969, S. 9 .

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1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/41

aa) Trockenmasse : mindestens 62 Ge­wichtshundertteile,

höchstens 3 Hundert­teile in der Trocken­masse,

bb) Gehalt an In­vertzucker(Quotient ausFruktose undDextrose : 1,0± 0,2):

cc) LeitfähigeAsche :

höchstens 0,3 Ge­wichtshundertteile inder Trockenmasse,

höchstens 75ICUMSA-Einheiten,

dd) Farbe derLösung:

ee) Rückstand an höchstens 15 mg/kgSchwefeldioxid : in der Trockenmasse ;

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

1 . Frucht :

die frische oder durch Kälte haltbar gemachte,gesunde, nicht verdorbene Frucht in geeignetemReifezustand, der im Hinblick auf die Herstellungvon Fruchtsäften oder Fruchtnektaren keine we­sentlichen Bestandteile entzogen worden sind. DieTomate gilt nicht als Frucht;

2 . Fruchtmark:

das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem pas­sierten genießbaren Teil der ganzen oder geschäl­ten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonneneErzeugnis ;

3 . konzentriertes Fruchtmark:

das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtren­nen eines bestimmten Teiles des natürlichen Was­sergehalts gewonnene Erzeugnis ;

4. Zuckerarten :

a) für die Herstellung von Fruchtsäften— Halbweißzucker,

— Zucker (Weißzucker),

— raffinierter Zucker (raffinierter Weiß­zucker),

— Dextrose-Monohydrat,— Dextroseanhydrid,

— getrockneter Glukosesirup,

— Fruktose;

b ) für die Herstellung von Fruchtnektar sowiefür rückverdünnte Fruchtsäfte, außer den un­ter Buchstabe a) genannten Zuckerarten

— Glukosesirup,

— flüssiger Zucker,

— flüssiger Invertzucker,— Sirup von Invertzucker,— wäßrige Saccharoselösung, die folgende

Merkmale aufweist :

5 . Fruchtsaft :

a ) der mittels mechanischer Verfahren ausFrüchten gewonnene gärfähige, aber nicht ge­gorene Saft, der die charakteristische Farbe,das charakteristische Aroma und den charak­teristischen Geschmack der Säfte der Früchtebesitzt, von denen er stammt.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vomEndokarp ; Limettensaft kann jedoch gemäßden nach redlichem Handelsbrauch üblichenVerfahren, die es ermöglichen müssen, dasVorhandensein von Bestandteilen der äußerenFruchtteile im Saft so weit wie möglich einzu­schränken, auch aus der ganzen Frucht herge­stellt werden .

b ) Als Fruchtsaft gilt auch das Erzeugnis, dasaus konzentriertem Fruchtsaft hergestellt wird

— durch Wiederzufügung der dem Saft beider Konzentrierung entzogenen Menge anWasser, das, insbesondere in chemischer,mikrobiologischer und organoleptischerHinsicht, geeignete Eigenschaften besitzt,welche die wesentlichen Eigenschaften desSaftes nicht beeinträchtigen, sowie

— durch Wiederherstellung seines Aromasmit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, diebei der Konzentrierung des betreffendenFruchtsaftes oder von Säften derselbenFruchtart aufgefangen worden sind,

und das gleichartige organoleptische und ana­lytische Eigenschaften besitzt wie der Frucht­saft, der gemäß Buchstabe a) aus Früchtenderselben Art hergestellt worden ist ;

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Nr. L 311/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75

6. konzentrierter Fruchtsaft:

das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtren­nen eines bestimmten Teils des natürlichen "Was­sergehalts hergestellte Erzeugnis . Ist das Erzeugnisfür den unmittelbaren Verbrauch bestimmt, sobeträgt die Konzentration mindestens 50 Hun­dertteile ;

7. Fruchtnektar:

das nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatzvon Wasser und Zucker zu Fruchtsäften, konzen­trierten Fruchtsäften, Fruchtmark, konzentriertemFruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeug­nisse hergestellte Erzeugnis, das außerdem demAnhang entspricht;

8 . getrockneter Fruchtsaft :

das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtren­nen nahezu des gesamten natürlichen Wasserge­halts hergestellte Erzeugnis .

b ) „Süßmost" für Fruchtnektar, der ausschließlichaus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäftenoder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse,die auf Grund ihres hohen natürlichen Säurege­halts zum unmittelbaren Genuß nicht geeignetsind, hergestellt wird,

c) „Succo e polpa" für den ausschließlich aus gege­benenfalls konzentriertem Fruchtmark hergestell­ten Fruchtnektar,

d) „iElemost" für Apfelsaft ohne zugesetzte Zuk­kerarten,

e ) „Sur . . . saft" in Verbindung mit der Angabeder verwendeten Frucht in dänischer Sprache fürSäfte ohne zugesetzte Zuckerarten aus schwarzen,roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen,Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren.

(3 ) Stammt das Erzeugnis von einer einzigenFruchtart, so wird diese Art an Stelle des Wortes„Frucht" oder zusammen mit den Bezeichnungenangegeben, die dieses Wort nicht enthalten.

(4) Absatz 1 hindert nicht, daß in Dänemark derAusdruck „sad .... saft " oder „sodet .... saft" inVerbindung mit der Angabe der verwendeten Fruchtgebraucht wird, um ein Erzeugnis zu kennzeichnen,das

— einerseits aus dem Saft aus schwarzen, roten oder­weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren,Erdbeeren oder Holunderbeeren

— und andererseits aus zugesetzten Zuckerarten ineiner Menge von über 200 g je Liter besteht,

sofern die Menge der zugesetzten Zuckerarten unddie Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisseangegeben werden .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daßdie in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Erzeug­nisse nur in den Verkehr gebracht werden können,wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ih­res Anhangs entsprechen.

(2) Unbeschadet gemeinschaftlicher Bestimmun­gen, die später auf diesem Gebiet erlassen werden,finden die Artikel 4 bis 12 nur Anwendung aufFruchtsäfte, konzentrierte Fruchtsäfte, Fruchtnektareund getrocknete Fruchtsäfte, die zum unmittelbarenVerbrauch bestimmt sind, auf konzentrierte Frucht­säfte zur Herstellung von zum unmittelbaren Ver­brauch bestimmten Fruchtsäften oder Fruchtnektarensowie auf Fruchtsäfte zur Herstellung von zum un­mittelbaren Verbrauch bestimmten Fruchtnektaren .

Artikel 4

( 1 ) Für die Herstellung von Fruchtsäften sind aus­schließlich zugelassen :

a) das Mischen von Säften einer oder mehrererFruchtarten untereinander ;

b ) die Behandlung mit folgenden Stoffen :— 1-Ascorbinsäure (E 300) in der für die Oxyda­

tionshemmung erforderlichen Menge,

— Stickstoff, '

— Kohlendioxid (E 290),

— pektolytischen Enzymen,

— proteolytischen Enzymen,

Artikel 3

( 1 ) Die in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 genanntenBezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnis­sen vorbehalten und unbeschadet des Artikels 11 Ab­satz 1 Buchstabe a) beim Inverkehrbringen zur Kenn­zeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

(2) Es sind ferner folgende Bezeichnungen vorbe­halten :

a) „Vruchtendrank" für Fruchtnektar,

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— Kalziumhydrogensulfit (Kalziumbisulfit)(E 227);

jedoch darf der Gesamtgehalt des dem Ver­braucher angebotenen oder an ihn abgegebe­nen Saftes an diesen Stoffen, ausgedrückt inSchwefeldioxid, 10 mg je Liter nicht überstei­gen ; diese Begrenzung wird jedoch für Trau­bensaft, der vor Ablauf von vier Jahren nachBekanntgabe dieser Richtlinie in der Gemein­schaft hergestellt oder in dieselbe eingeführtwird, auf 50 mg erhöht;

— das Entschwefeln mittels physikalischer Ver­fahren ;

— das Klären mit Kasein, Eiklar und anderentierischen Albuminen;

— die teilweise Entsäuerung mittels neutralenKaliumtartrats oder mittels kohlensaurenKalks, wobei der letztere kleine Mengen desKalziumdoppelsalzes der d-Weinsäure und der1-Apfelsäure enthalten kann;

c) für Ananassaft der Zusatz von Zitronensäure(E 330) bis zur Höchstmenge von 3 g je Liter.

(3 ) Die Zuckerung und die Säuerung ein und des­selben Fruchtsaftes schließen einander aus.

(4) Wird ein und demselben Fruchtsaft oderFruchtnektar mehr als eine Säure zugesetzt, so darfdie Summe der Mengen der einzelnen zugesetztenSäuren — ausgedrückt in Hundertsätzen der zulässi­gen Höchstmengen — 100 nicht überschreiten .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können während eines Zeit­raums von fünf Jahren nach Bekanntgabe dieserRichtlinie für die Behandlung von Traubensaft dieeinzelstaatlichen Vorschriften beibehalten, wonachdas Klären mit Kaliumferrocyanid zugelassen ist ; indiesem Fall erfolgt die Behandlung unter amtlicherKontrolle. Das in dieser Weise behandelte Fertig­erzeugnis darf keine Cyanverbindungen enthalten.

— amylolytischen Enzymen,— Speisegelatine,— Tannin,

— Bentonit,

— Kieselsol,

— Kaolin,

— Kohle,

— inerten Filterhilfsstoffen wie Perlit, Asbest,Kieselgur, Zellulose, unlöslichem Polyamid;

c) die gebräuchlichen physikalischen Verfahren undBehandlungen wie thermische Behandlung, Zen­trifugieren und Filtern ; die Anwendung bestimm­ter Verfahren und Behandlungen kann vom Ratauf Vorschlag der Kommission einstimmig be­schränkt oder verboten werden.

(2) Ferner sind zugelassen :

a) für anderen Fruchtsaft als Birnen- und Trauben­saft der Zusatz von Zuckerarten unter folgendenBedingungen :

i ) zu Korrekturzwecken in einer in Trockenmas­se ausgedrückten Menge von nicht mehr als15 g je Liter Saft;

ii ) zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einerin Trockenmasse ausgedrückten Menge vonnicht mehr als

— 40 g je Liter bei Apfelsaft ; dieser Zusatzkann jedoch von den Mitgliedstaaten un­tersagt werden,

— 200 g je Liter bei Saft von Zitronen, Li­metten, Bergamotten und schwarzen, rotenoder weißen Johannisbeeren,

■— 100 g je Liter Saft bei anderen Fruchtsäf­ten ;

b ) für Traubensaft :

— die Behandlung mit folgenden Stoffen :— Schwefeldioxid (E 220),

— Natriumsulfit (E 221),

— Natriumhydrogensulfit (Natriumbisulfit)(E 222),

Artikel 6

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieserRichtlinie darf der bei der Analyse festgestellteSchwefeldioxidgehalt eines Fruchtsaftes nicht mehrals 10 mg je Liter betragen.

Für Orangensaft, der vor Ablauf von vier Jahrennach Bekanntgabe dieser Richtlinie in der Gemein­schaft hergestellt oder in dieselbe eingeführt wird,wird diese Begrenzung jedoch auf 20 mg erhöht.

— Natriumdisulfit (Natriumpyrosulfit oderNatriummetabisulfit) (E 223),

— Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit oder Ka­liummetabisulfit) (E 224),

— Kalziumsulfit (E 226) und

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Nr. L 311/44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12.75

Artikel 7

( 1 ) Für die Herstellung von Fruchtnektaren sindausschließlich zugelassen :a ) das Mischen von Fruchtnektaren einer oder mehr

rerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfallsunter Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark;

(b ) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c)aufgeführten Verfahren und Behandlungen .

(2) Außerdem sind zugelassen :a) der Zusatz von Zuckerarten bis zur Höchstmenge

von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf dasGesamtgewicht des fertigen Erzeugnisses ;

b ) der Zusatz von Wasser bis zu einer Menge, beiwelcher der Gehalt an Fruchtsaft und/oderFruchtmark sowie die Gesamtsäure des fertigenErzeugnisses nicht unter den im Anhang genann­ten Grenzzahlen liegen; bei einem Gemisch müs­sen der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Frucht­mark sowie die Gesamtsäure proportional mitden im Anhang genannten Grenzzahlen überein­stimmen ;

c) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2Buchstabe c ) fallenden Fruchtnektare das voll­ständige Ersetzen der Zuckerarten durch Honig,wobei die in Buchstabe a) genannte Höchstmengevon 20 Hundertteilen nicht überschritten werdendarf;

d ) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2Buchstabe c) fallenden Fruchtnektare — wenn sieaus Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemischaus diesen Früchten hergestellt werden — derZusatz von Zitronensäure bis zu einer Mengevon 5 g je Liter des fertigen Erzeugnisses ; die Zi­tronensäure kann jedoch ganz oder teilweisedurch eine gleichwertige Menge Zitronensaft er­setzt werden.

(3 ) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommissiondie Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe d) auf an­dere unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) fallendeFruchtnektare ausdehnen.

(4) Nach dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfah­ren kann der Anhang durch die Nennung andererFrüchte unter Angabe der für sie geltenden Kriterienfür die Zusammensetzung vervollständigt werden.

Artikel 8

Für die Herstellung konzentrierter Fruchtsäfte sindausschließlich zugelassen :a) die in Artikel 4 aufgeführten Verfahren oder Be­

handlungen;b) die teilweise Trocknung von Fruchtsaft durch

physikalische Verfahren oder Behandlungen, aus­genommen unmittelbare Feuereinwirkung; die

Anwendung bestimmter Verfahren oder Behand­lungen kann vom Rat auf Vorschlag der Kom­mission einstimmig beschränkt oder verbotenwerden ;

c) die Wiederherstellung ihres Aromas mit Hilfe derAromastoffe, die bei der Konzentrierung des ur­sprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften dersel­ben Fruchtart aufgefangen worden sind; dieserZusatz ist bei konzentrierten Fruchtsäften, diezum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind,vorgeschrieben .

Artikel 9

Ferner ist für die Herstellung getrockneter Fruchtsäf­te die nahezu vollständige Trocknung von Fruchtsäf­ten durch physikalische Verfahren oder Behandlun­gen, ausgenommen unmittelbare Feuereinwirkung,zugelassen; dabei ist die Wiederzufügung der wesent­lichen Aromastoffe, die von der gleichen Fruchtartstammen oder gegebenenfalls bei der Trocknung auf­gefangen werden, vorgeschrieben.

Artikel 10

Die in den Artikeln 4, 5 , 7, 8 und 9 vorgesehenenVerfahren oder Behandlungen dürfen sich nicht inder Weise auswirken, daß in den Erzeugnissenirgendwelche Stoffe in solchen Mengen zurückbleiben,daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheitdarstellen können.

Artikel 11

( 1 ) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiket­ten der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Er­zeugnisse müssen die nachstehend aufgeführten An­gaben angebracht werden; diese Angaben müssen gutsichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein :

a) die ihnen nach Artikel 3 Absätze 1 bis 3 vorbe­haltene Bezeichnung, wobei jedoch folgendes gilt :i ) Die Verwendung der Bezeichnung „Fruchtnek­tar" kann von den Mitgliedstaaten bei einemoder mehreren der Erzeugnisse im Sinne desArtikels 3 Absatz 2 als fakultativ vorgesehenwerden, wenn die darin aufgeführten Bezeich­nungen zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisseverwendet werden;

ii ) bei von zwei oder mehr Fruchtarten stammen­den Erzeugnissen, außer bei Verwendung vonZitronensaft gemäß den in Artikel 7 Absatz 2Buchstabe d) vorgesehenen Bedingungen, mußderen Bezeichnung durch die Aufzählung derverwendeten Fruchtarten in absteigender Rei­henfolge der in dem Erzeugnis enthaltenenMengen ergänzt oder das Wort „Früchte" indieser Bezeichnung durch diese Aufzählungersetzt werden ;

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Nr. L 311/451 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschalten

iii ) bei den Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1Nummer 8 kann die Bezeichnung „getrock­net" durch die Angabe „lyophilisiert" odereinen entsprechenden anderen Hinweis jenach dem angewandten Trocknungsverfahrenergänzt oder ersetzt werden ;

b ) bei ganz oder teilweise aus konzentriertemFruchtsaft hergestellten Fruchtsäften die Angabe„aus konzentrat". Diese Angabe muß inunmittelbarer Nähe der Bezeichnung, deutlichvon dieser Bezeichnung und allen anderen Anga­ben abgehoben, in gut sichtbaren Buchstaben an­gebracht werden;

c) die Bezeichnung „mit Fruchtmark" oder einegleichwertige Angabe für die unter Artikel 3 Ab­satz 2 Buchstabe c) fallenden Fruchtnektare, dienicht lediglich durch die Angabe „succo e pol­pa" entsprechend den einzelstaatlichen Vor­schriften nach Buchstabe a) Ziffer i ) gekennzeich­net sind;

d ) bei den in Artikel 1 Nummern 5 bis 7 definiertenErzeugnissen das Nennvolumen in Liter, Zentili­ter oder Milliliter; bei den in Artikel 1 Nummer 8definierten Erzeugnissen das Nenngewicht inKilogramm oder Gramm. Bis zum Inkrafttretender entsprechenden Gemeinschaftsvorschriftengelten die einzelstaatlichen Bestimmungen überMessung und Kennzeichnung des Nennvolumensund des Nenngewichts.

Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während derdie Verwendung von Einheiten des Empire-Sy­stems gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 71 /354/EWG (1), zuletzt geändert durch die Beitritts­akte (2), in der Gemeinschaft gestattet ist, wirdder Angabe des Nennvolumens oder Nennge­wichts des Inhalts in Einheiten des internationa­len Maßsystems — wenn dies von Irland oderdem Vereinigten Königreich bei den in ihrem Ho­heitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnis­sen gewünscht wird — die Angabe des Nennvo­lumens oder Nenngewichts des Inhalts in ihrenÄquivalenten in Einheiten des Empire-Systemshinzugefügt, die an Hand der folgenden Umrech­nungssätze errechnet werden :

stimmt ist, der Konzentrationsgrad dieses Kon­zentrats ;

f) der Name oder die Firma und die Anschrift oderder Sitz des Herstellers bzw. des Abfüllers odereines Verkäufers, der sich innerhalb der Gemein­schaft niedergelassen hat ;

g ) bei den Erzeugnissen mit mehr als 10 mg Schwe­feldioxid in einem Liter einen Hinweis auf diesenGehalt gemäß den im Mitgliedstaat des Ver­brauchs geltenden Kennzeichnungsregeln ;

h) bei Fruchtnektar die Angabe des tatsächlichenMindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark odereinem Gemisch dieser Bestandteile durch denHinweis „Fruchtgehalt : mindestens . . . °/o"; die­ser Hinweis ist in unmittelbarer Nähe der Be­zeichnung, deutlich von dieser Bezeichnung undallen anderen Angaben abgehoben, in gut sicht­baren Buchstaben anzubringen ;

i ) die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure", so­weit der Kohlensäuregehalt der in Artikel 1Nummern 5 bis 7 definierten Erzeugnisse 2 g ineinem Liter übersteigt ;

j ) bei Fruchtsäften, denen gemäß Artikel 4 Absatz 2Buchstabe a) Ziffer, ii ) Zucker zugesetzt wurde,die in die Bezeichnung einbezogene Angabe „ge­zuckert"; diese Angabe muß genauso leicht les­bar sein wie die übrige Bezeichnung; im Zusam­menhang mit dieser Bezeichnung muß deutlichauf die Höchstmenge der zugesetzten Zuckerartenhingewiesen werden, die als Trockenmasse be­rechnet und in Gramm in einem Liter ausge­drückt werden; diese Menge darf die tatsächlichzugesetzte Menge nicht um mehr als 15 Hundert­teile überschreiten;

k) bei Fruchtnektar im Sinne des Artikels 3 Absatz 2Buchstabe c) die Angabe :

— „mit Honig", wenn der Honig ohne Zusatzvon Zucker verwendet wird,

— „mit Zitronensaft", wenn der Zitronensaftohne Zusatz von Säure verwendet wird;

1 ) bei gesäuertem Fruchtsaft, dessen Kennzeichnungkeine Liste der Bestandteile enthält, die Angabe„mit . . . säure" unter Einfügung der Bezeichnungder verwendeten Säure bzw. der verwendetenSäuren .

(2 ) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d)und g) genannten Angaben müssen in demselbenBlickfeld stehen .

(3 ) Sind die in Artikel 1 Nummern 5 bis 7 defi­nierten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nenn­inhalt von mehr als 5 Litern bzw. 5 kg bei den in

1 ml = 0,0352 fluid ounces1 1 = 1,760 pints oder 0,220 gallons1 g = 0,0353 ounces (avoirdupois)1 kg = 2,205 pounds;

e) bei zum direkten Verkauf an den Verbraucher be­stimmtem konzentriertem oder getrocknetemFruchtsaft die Menge Wasser, die hinzugefügtwerden muß, um das Erzeugnis auf die üblicheDichte des entsprechenden Fruchtsaftes zu brin­gen, und bei konzentriertem Fruchtsaft, der zurHerstellung von Fruchtsaft oder Fruchtnektar be­

(») ABl . Nr. L 243 vom 29. 10. 1971 , S. 29.(2) ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . 1972, S. 14.

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Nr. L 311 /46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75

( 10) Die Absätze 1 bis 9 sind unbeschadet der Be­stimmungen, die die Gemeinschaft auf dem Gebietder Lebensmittelkennzeichnung erläßt, anwendbar.

Artikel 1 Nummer 8 definierten Erzeugnissen ver­packt und werden sie nicht im Einzelhandel in denVerkehr gebracht, so brauchen die in Absatz 1 Buch­staben b), c), d), e), g), h),.i ), j ), k) und 1) genanntenAngaben nur auf den Begleitpapieren angebracht zuwerden, sofern die Behältnisse an Hand dieser Papiereklar zu identifizieren sind .

(4) Bei den in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definier­ten Erzeugnissen, die in Getränkeautomaten in denVerkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaa­ten die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anga­ben auf dem Etikett auf die vorbehaltene Bezeich­nung beschränken.

(5 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitglied­staaten einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, diedie Angabe

a) des Herstellungsbetriebs im Rahmen ihrer einzel­staatlichen Erzeugung,

b) des Ursprungslands vorschreiben; diese Angabedarf jedoch nicht für die in der Gemeinschafthergestellten Erzeugnisse verlangt werden .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichenMaßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnissen, die denin dieser Richtlinie mit ihrem Anhang vorgesehenenBestimmungen entsprechen, durch die Anwendungder nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestim­mungen über die Zusammensetzung, die Herstel­lungsmerkmale, die Aufmachung oder die Kennzeich­nung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel imallgemeinen nicht behindert wird .

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf dienicht harmonisierten Vorschriften, die gerechtfertigtsind zum Schutze

— der Gesundheit,

— vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daßdie Anwendung der in dieser Richtlinie vorgese­henen Definitionen und Bestimmungen beein­trächtigt wird,

— des gewerblichen und kommerziellen Eigentums,der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsanga­ben sowie vor unlauterem Wettbewerb.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatli­chen Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Anga­be einer Liste der Bestandteile einschließlich der Zu­sätze vorgesehen ist .

(7) Abweichend von Absatz 1 können die Mit­gliedstaaten vorschreiben, daß die Art des verwende­ten Zuckers in den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)genannten Fällen angegeben wird.

( 8 ) In den Aufschriften auf den Behältnissen oderEtiketten der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definier­ten Erzeugnisse ist ein Hinweis auf eine prophylakti­sche oder therapeutische Wirkung untersagt. Der Zu­satz von 1-Ascorbinsäure gemäß Artikel 4 Absatz 1Buchstabe b) berechtigt nicht zu einem Hinweis aufVitamin C.

Artikel 13

Sofern nicht bereits anderweitig vorgesehen, werdenfestgelegt

a) vom Rat auf Vorschlag der Kommissioni ) die Identitäts- und Reinheitskriterien für diein den Artikeln 4 und 7 genannten Zusatz­und Behandlungsstoffe ; dies muß spätestenszwei Jahre nach der Bekanntgabe dieserRichtlinie geschehen;

ii ) die analytischen und mikrobiologischen Ei­genschaften der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8definierten Erzeugnisse ;

b) gemäß dem Verfahren des Artikels 14i ) die zur Nachprüfung der vorgenannten Rein­heitskriterien erforderlichen Analysemetho­den;

ii ) die Art und Weise der Probenahme und diezur Überprüfung der Zusammensetzung undder Herstellungsmerkmale der in Artikel 1Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnisse er­forderlichen Analysemethoden.

(9 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Artund Weise, in der die in Absatz 1 vorgeschriebenenAngaben anzubringen sind, näher zu regeln, als diesin Absatz 1 vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebietden Verkehr mit den in Artikel 1 Nummern 5 bis 8genannten Erzeugnissen untersagen, wenn die Anga­ben nach Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e), g), h), i),j ), k) und 1) sowie gegebenenfalls nach Absatz 6nicht in der oder den Landessprachen auf den Be­hältnissen oder Etiketten angebracht sind.

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1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/47

ten —, die zur Herstellung von konzentriertenFruchtsäften bestimmt sind, zugelassen werdenkönnen, sofern die auf diese Weise hergestelltenkonzentrierten Fruchtsäfte den Bedingungen desArtikels 1 Nummer 5 hinsichtlich der aus kon­zentrierten Fruchtsäften hergestellten Fruchtsäftegenügen und mindestens die gleichen organolepti­schen und analytischen Merkmale aufweisen wiedie durch mechanische Verfahren hergestelltenkonzentrierten Fruchtsäfte ;

c) — Ananas-, Apfel-, Orangen- und Pampelmusen­

Artikel 14

( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahrenangewandt werden, so wird der durch Beschluß desRates vom 13 . November 1969 eingesetzte StändigeLebensmittelausschuß — im folgenden „Ausschuß"genannt — von seinem Vorsitzenden befaßt; dieserergreift die Initiative hierzu selbst oder auf Antragdes Vertreters eines Mitgliedstaats .

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitetdem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maß­nahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf in­nerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nachder Dringlicheit der betreffenden Frage bestimmenkann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheitvon 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen derMitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Ver­trages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt ander Abstimmung nicht teil .

(3 ) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genom­menen Maßnahmen, wenn sie der Stellung­nahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenenMaßnahmen nicht der Stellungnahme desAusschusses oder ist keine Stellungnahme er­gangen, so schlägt die Kommission dem Ratunverzüglich die zu treffenden Maßnahmenvor. Der Rat beschließt mit qualifizierterMehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von dreiMonaten, nachdem ihm der Vorschlag über­mittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, sowerden die vorgeschlagenen Maßnahmen vonder Kommission getroffen.

saft die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) er­ster Gedankenstrich genannten Stoffe zuge­setzt werden dürfen, sofern die zugesetzte Ge­samtmenge, ausgedrückt in Schwefeldioxid,50 mg je Liter nicht übersteigt;

— Zitronen- und Limettensaft die in Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrichgenannten Stoffe zugesetzt werden dürfen, so­fern die zugesetzte Gesamtmenge, ausgedrücktin Schwefeldioxid, 350 mg je Liter nicht über­steigt;

d) bei der Herstellung von Ananassaft Dimethyl-Po­lysiloxan bis zu 10 mg je Liter verwendet werdendarf;

e ) den Fruchtnektaren im Sinne des Artikels 1 Num­mer 7 Milchsäure bis zu 5 g je Liter zugesetztwerden darf, wenn sie aus Äpfeln, Birnen oder ei­nem Gemisch dieser Früchte hergestellt sind;

f) den Fruchtnektaren im Sinne des Artikels 3 Ab­satz 2 Buchstabe c) Honig in Verbindung mitZuckerarten zugesetzt werden darf, wenn sie ausBirnen und Pfirsichen hergestellt wurden und so­fern hierbei die im Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)festgelegte Höchstmenge von 20 Hundertteilennicht überschritten wird;

g) Traubensaft Zitronensäure bis zu 3 g je Liter zu­gesetzt werden darf, sofern dieser Zusatz zumZeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie ge­stattet ist ;

h ) Ananassaft und Fruchtnektaren im Sinne des Ar­tikels 3 Absatz 2 Buchstabe c), die aus Birnenund Pfirsichen hergestellt wurden, 1-Apfelsäureund dl-Apfelsäure — einzeln oder zusammen —bis zu 3 g je Liter zugesetzt werden darf, soferndieser Zusatz zum Zeitpunkt der Bekanntgabedieser Richtlinie gestattet ist.

Artikel IS

Artikel 14 gilt für achtzehn Monate von dem Zeit­punkt an, zu dem der Ausschuß erstmals gemäß Arti­kel 14 Absatz 1 befaßt wird .

Artikel 16

( 1 ) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatli­chen Rechtsvorschriften, nach denen

a) die Vitaminisierung bei Erzeugnissen im Sinnedieser Richtlinie gestattet ist ;

b) die Diffusionsverfahren zur Herstellung vonFruchtsäften — außer Trauben-, Zitrusfrucht-,Ananas-, Birnen-, Pfirsich- und Aprikosensäf­

(2) Vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahrennach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft dieKommission die in Absatz 1 Buchstaben a) bis g)vorgesehenen Ausnahmeregelungen und schlägt demRat gegebenenfalls die erforderlichen Änderungenvor.

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Nr. L 311/48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75

Die in Absatz 1 Buchstabe h) vorgesehene Ausnah­meregelung verliert zu dem Zeitpunkt ihre Geltung,zu dem eine gemeinschaftliche Regelung für die Ver­wendung von Genußsäuren bei Lebensmitteln An­wendung findet ; diese Regelung muß spätestens dreiJahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erlassenwerden.

Die geänderten Rechtsvorschriften werden so ange­wandt, daß das Inverkehrbringen

— von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnis­sen zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubtist,

— von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Er­zeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabeverboten ist .

(2) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht dar­an, die Herstellung von dieser Richtlinie nicht ent­sprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach ihrer Be­kanntgabe zu untersagen.

- ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwen­dung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), von Arti­kel 4 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Gedankenstrichund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) bis zur An­wendung der in Artikel 13 Buchstabe a) Ziffer i) vor­gesehenen Identitäts- und Reinheitskriterien ausset­zen .

Artikel 17

Diese Richtlinie gilt nicht

a) für Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus der Gemein­schaft bestimmt sind,

b ) für diätetische Erzeugnisse, und zwar bis zum In­krafttreten von Gemeinschaftsbestimmungen aufdiesem Gebiet.

Artikel 18

( 1 ) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe die­ser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten, soweit er­forderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtli­nie nachzukommen, und teilen dies unverzüglich derKommission mit.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. COLOMBO

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ANHANG

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

Fruchtnektar aus

Mindestgesamt­säure , beredinetals Weinsäure(g/1 des fertigenErzeugnisses)

Mindestgehaltan Fruchtsaftund/oderFruchtmark(in Gewichts­hundertteilendes fertigenErzeugnisses)

I. Früchten mit saurem Saft, zum unmittelbaren Genuß nichtgeeignetGuaven 6 25

Passionsfrucht (passiflora edulis) 8 25

schwarzen Johannisbeeren 8 25

roten Johannisbeeren 8 25

weißen Johannisbeeren 8 25

Stachelbeeren 9 30

Sanddorn 9 25

Schlehen 8 30

Pflaumen 6 30

Zwetschgen 6 30

Ebereschen 8 30

Hagebutten (Früchte von rosa sp.) 8 40

Sauerkirschen 8 35

andere Kirschen 6 40

Heidelbeeren 7 40

Holunderbeeren 7 50

Himbeeren 7 40

Aprikosen 6 (1 ) 40

Erdbeeren 5 (1 ) 40

Brombeeren 6 40

Preiselbeeren 9 30

Quitten 7 50

Azarolakirschen 8 30

anderen Früchten dieser Kategorie — 25

II. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem SaftÄpfeln 6 50

Birnen 6 50

Pfirsichen 4 45

Zitrusfrüchten 7 50

anderen Früchten dieser Kategorie — 50

(l) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.


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