Artenschutzkontrolle zum Vorhaben: B-Plan „Einzelhandelsstandort
Markneukirchner Straße“ in Klingenthal
– Artenschutz-Maßnahmen für abzubrechende Gebäude –
Bearbeiter: E. Fuchs, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsnutzung & Naturschutz, St. Ernst, Klingenthal (ortsansässiger Ornithologe) Datum: 16.03.2018
Auftraggeber: Büro für Städtebau GmbH Fr. Heinrich Leipziger Straße 207 im Auftrag der Stadtverwaltung Klingenthal Stadtbauamt Kirchstraße 6 08248 Klingenthal
Auftragnehmer: Hohensteiner Straße 45 09117 Chemnitz Tel.: 0371-28 38 000 Fax: 0371-91 85 57 11 Mail: [email protected]
Ingenieurgruppe Chemnitz GbRDipl.-Ing. Armin Wittber, Dipl.-Ing. N. Sigmund (LA) und Dipl.-Ing. (FH) E. Fuchs
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Anlass und Aufgabenstellung.......................................................................................3 2 Untersuchungsgebiet.....................................................................................................4 3 fotografische und protokollarische Dokumentation ...................................................5 4 Zusammenfassung.......................................................................................................18
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1 Anlass und Aufgabenstellung
Für den B-Plan „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ in Klingenthal ist im
Bearbeitungsgebiet eine Artenschutzkontrolle durchzuführen, da im Rahmen der Maßnahme
eventuell Quartiere/Fortpflanzungsstätten geschützter Tierarten nach § 44 BNatSchG in
dieser Fläche betroffen sein könnten. Gegebenenfalls sind konkrete Vermeidungs-,
Minderungs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzbrutplätze bzw. -nischen vorzuschlagen.
Durch die Artenschutzkontrolle werden Nischen, Nester, Brut- und Wohnplätze von Tieren
(Anhang IV, streng geschützt, Vögel und Fledermäuse) vor Ort geprüft und bei Anwesenheit
entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen.
Die Artenschutzkontrolle erfolgt zum Abriss von 3 Gebäuden (Wohn- und Geschäftshaus
Fleischerei, Markneukirchner Str. 92, Fr. Bärbel Kunze, Wohnhaus Mühlenstraße 2, Knut
Blechschmidt, Lagergebäude der RHG, Markneukirchner Str. 94, Hr. Georgi) im Bereich des
jetzigen Lidl im Bereich Mühlenstraße/ Markneukirchner Straße in Klingenthal.
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2 Untersuchungsgebiet
Abb. 1: Untersuchungsgebiet B-Plan „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ in Klingenthal (rot) mit den 3 Gebäuden, die abgerissen werden sollen (blaue Pfeile).
Das Untersuchungsgebiet (UG) B-Plan „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ in
Klingenthal liegt im Süden der Stadt. Das B-Plan-Gebiet liegt zwischen der Bahnlinie Zwota
– Klingenthal im Norden und der Markneukirchner Straße im Süden. Zufahrten sind die
Holzhofstraße und die Mühlenstraße. Ein Großteil der ehemaligen Bausubstanz wurde schon
abgebrochen. Geplant sind weitere 3 Gebäude-Abrisse, die nun artenschutzrechtlich
begleitet werden sollen.
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3 fotografische und protokollarische Dokumentation
Situation vor Ort
• 15.03.2018, sonnig, bis 8°C
Beteiligte
• igc (Herr Fuchs)
• Stephan Ernst, ortsansässiger Ornithologe
• Stadt Klingenthal (Herr Günnel)
• Hr. Blechschmidt
protokollarische Dokumentation
– Die Begehung B-Plan-Gebietes in Klingenthal fand Mitte März und damit vor der Brutzeit
von Gebäude begleitenden Vogelarten (z.B. Haus-/Feldsperling, Meisenarten,
Hausrotschwanz, Bach-/Gebirgsstelze, Star, Mauersegler, Turmfalke) bzw. der
Aktivitätsphase von Fledermäusen statt, d.h. die artenschutzrechtliche Beurteilung des
Gebäudeabrisses erfolgt durch einen „worst-case-Ansatz“.
– Bei 2 der 3 zu kontrollierenden Gebäuden konnte auch Dachböden und Keller begangen
werden.
– An den kontrollierten Gebäuden (vor allem im Drempelbereich der Fleischerei, Südseite
sowie im Drempelbereich Ostseite vom Lagergebäude der RHG, aber auch am
Wohnhaus Mühlenstr.2 ) sind zahlreiche Spalten und Nischen als potentielle Quartiere für
Gebäude begleitende Kleinvogelarten vorhanden.
– Im Durchgang zwischen Fleischerei und Lagergebäude wurde ein altes Nest des
Hausrotschwanzes dokumentiert, weiterhin wurden Kotspuren von Haussperlingen oder
Mauerseglern an der Ostseite des Lagergebäudes festgestellt, ein angebrachter
Nistkasten würde hier auch wegfallen. (vgl. Fotos).
– Die sich durch die Fassade ergebenden Spalten stellen potentielle Sommer- und
Zwischenquartiere für Fledermäuse dar (z.B. für die Zwergfledermaus u.a Arten). Weitere
potentielle Sommer-/Zwischenquartiere befinden sich im Drempelbereich der ehem.
Fleischerei und im hinter der Dachrinne am Lagergebäude der RHG (Ostseite).
– In den Kellern und Dachböden der kontrollierten Häuser wurden keine direkten oder
indirekten Hinweise auf Fledermäuse festgestellt.
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Foto 1: Wohnhaus Mühlenstraße 2. Hier wurden die Fassade von außen, aber auch die Kellerräume und der Dachboden von innen kontrolliert (vgl. Foto 3 und 4).
Foto 2: Spalten und Nischen im Drempelbereich sind für Gebäudebrüter potentiell nutzbar.
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Foto 3: Dachboden Mühlenstr. 2 ohne Hinweise auf Fledermäuse oder Gebäudebrüter.
Foto 4: Die Kellerräume Mühlenstr. 2 waren dicht, ohne Zugang von außen.
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Foto 5: Ehemalige Fleischerei (Wohn- und Geschäftshaus), Markneukirchner Str. 92.
Foto 6: Spalten und Risse im Drempelbereich der Südseite als pot. Quartiere für Gebäudebewohner wie Haussperling oder Mauersegler.
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Foto 7: Durch Spalten hinter der Dachrinne ist der Drempelbereich erreichbar.
Foto 8: Neststandort vom Hausrotschwanz im Durchgang zwischen Fleischerei und Lager.
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Foto 9: Altes Nest vom Hausrotschwanz im Durchgang (vgl. Foto 8).
Foto 10: Kotspuren von Haussperling bzw. Mauersegler an der Ostseite vom Lager RHG.
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Foto 11: Nische zwischen Fleischerei und Lager RHG. Solche Löcher können auch von Fledermäusen als Zwischenquartier genutzt werden.
Foto 12: Dachboden im Lager der RHG – ohne Hinweise auf Fledermäuse.
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Foto 13: Wespennester im Dachbodenbereich. Netsbereiche von Haussperling/Mauersegler sind von innen oft auch schlecht einzusehen.
Foto 14: Drempelbereiche sind auch von innen nur schwer einsehbar.
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Im Rahmen des geplanten Abrisses der 3 benannten Gebäude im B-Plangebiet
„Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ sind folgende Konfliktpotentiale
nicht auszuschließen:
– Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–2 BNatSchG (Verletzen und Töten
besonders und streng geschützter Arten, erhebliche Störung) sind beim Abriss gegenüber
Fledermäusen (in pot. Sommer-/Zwischen-/Winterquartieren) und Vögeln (Gebäudebrüter
wie z.B. Hausrotschwanz, Mauersegler/Haussperling) nicht auszuschließen.
– Durch Abriss der Gebäude einschließlich dokumentierter sowie potentieller Dauernist-
/Ruhestätten bzw. Quartiere werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
verletzt. Nach § 45 BNatSchG kann ein Antrag auf Ausnahme bzw. nach § 67 BNatSchG
ein Antrag auf Befreiung zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden. Ein dementsprechender Antrag ist vom Vorhabensträger bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu stellen.
Ohne entsprechende Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
wird beim Abriss der 3 Gebäude „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ gegen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verstoßen.
Um ein Eintreten der Verbotstatbestände zu vermeiden sind folgende Maßnahmen
durchzuführen:
Vermeidungsmaßnahmen
• Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit von Oktober bis Februar
• Werden im Rahmen der Abrissarbeiten wider Erwarten Fledermäuse oder brütende
bzw. ans Gebäude anfliegende brutverdächtige Vögel festgestellt, so sind
unverzüglich die Arbeiten einzustellen und die ökologische Baubegleitung zu
informieren.
Bezüglich der Fledermäuse im B-Plangebiet in Klingenthal wurden auch Aussagen aus dem
Regionalplan (Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse in der Region Chemnitz
des Planungsverbands der Region Chemnitz, 2012) berücksichtigt. Es ergeben sich danach
keine Konflikte mit bekannten Wochenstuben, besetzten Quartieren etc. in fledermaus-
relevanten Strukturen, Tal-Lebensräumen und Quartierpuffern (vgl. Abb. 2).
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Abb. 2: Untersuchungsgebiet (rot) grob überlagert mit einem Auszug aus „Karte 12: Fledermausrelevante Räume aus fledermausrelevanten Strukturen, Tallebensräume und Quartierpuffern“ der Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse in der Region Chemnitz des Planungsverbands der Region Chemnitz, 2012. schwarzgrün – sehr relevante Multifunktionsräume, dunkelgrün - relevante Multifunktionsräume, hellgrün – sehr relevante Räume, gelb – relevante Räume.
Kompensationsmaßnahmen
Um dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang auszuschließen, sind entsprechende Ersatzquartiere zu schaffen. Um das
Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Nisthilfen zu mindern, wird eine
Überkompensation der Anzahl der Ersatzniststätten im Vergleich zur Anzahl der zerstörten
Nistplätze im Zahlenverhältnis vorgeschlagen.
Kompensationsmaßnahme Ersatzquartiere
Alternativ zu Einzel-CEF-Maßnahmen für die potentiell vorkommenden („worst-case-
Szenario) bzw. festgestellten Arten können diese auch zusammengefasst über einen
Artenschutzturm in Form einer Mauersegler-Laterne realisiert werden. Neben
Mauerseglern werden die Brutkammern auch von Sperlingen, Meisen, Hausrotschwanz und
Star genutzt. In Kombination mit zusätzlich montierten Fledermaus-Kästen kann man daher
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allen tatsächlich und potentiell vorkommenden Arten im B-Plangebiet „Einzelhandelsstandort
Markneukirchner Straße“ aus artenschutzrechtlicher Sicht gerecht werden. Die
Mauerseglerlaterne könnte daher direkt auf diesem Standort des B-Plangebietes
„Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ montiert werden, idealer Weise auf einer
Grünfläche, aber auch über versiegelter Fläche. Die Abnahme erfolgt durch eine ökologische
Baubegleitung.
Die Artenschutztürme werden u.a. von folgenden regionalen Anbietern individuell hergestellt:
Freund Dächer (Herr Ihmann) Metallbau Graubner Freitagstraße 11b Erdbeerweg 23 08066 Zwickau 09456 Annaberg-Buchholz 03735 3033470 03733 64595 / 03733 24753 info@freund-dächer.de [email protected]
Der Artenschutzturm benötigt in Summe 30 Brutplätze, davon ca. 10 Quartiere mit runden
Einflugöffnungen (ca. 45 mm für Star, Haussperlings-Kolonie bzw. Meisenarten,
Hausrotschwanz, (Fledermäuse)) und ca. 20 Quartiere mit ovalen Einfluglöchern (ca. 60
mm x 40 mm für Mauersegler-Kolonie). Im Übergang vom Mast zum Quartierteil können
mind. 4 Fledermauskästen (z.B. 1x 1FTH, 1x 1FQ, 2x Nr. 128) angebracht werden oder es
werden individuell Nischen geschaffen. Es ist zudem zu prognostizieren, dass Fledermäuse
ebenfalls die angebotenen Brutplätze für Vögel nutzen werden. Der Artenschutzturm bietet
ggf. in Summe mehr Quartiere für Vögel und Fledermäuse, als sich nach der Vorort-
Begehung am 15.03.2018 und dem daraus resultierendem „worst-case-Szenario“ ergeben.
Diese ungleichen Zahlenverhältnisse stehen jedoch nur scheinbar in Konflikt zu einander, da
sich die CEF-Maßnahmen vorwiegend aus einem „worst-case“ Ansatz ergeben. Dieser ist
methodisch bedingt mit einem hohen Unsicherheitsfaktor verbunden. Dem Artenschutzturm
zur Umsetzung der sich aus o.g. Gegebenheiten ergebenden Ersatzmaßnahmen sollte auch
in Anbetracht des hohen öffentlichkeitswirksamen und -bildenden Werts für den Natur- und
Artenschutz der Vorzug gegeben werden. Es ist zu prognostizieren, dass sich der
Artenschutzturm im Verhältnis zur Summe etwaiger Einzelkästen/-quartiere mit den damit
verbundenen Montage- und Personalkosten kostenneutral verhält.
Beispiele von Artenschutztürmen
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Foto 15: Mauersegler-Laterne in Limbach-Oberfrohna mit in Summe 24 Brutplätzen für Mauersegler, Stare, Haussperlinge und Meisenarten.
Foto 16: Artenschutzturm in Zwickau mit in Summe 44 Brutplätzen für Mauersegler. Zusätzlich wurden Nisthilfen für Mehlschwalben und Fledermausquartire angebracht.
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4 Zusammenfassung
Für den B-Plan „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ ist im Bearbeitungsgebiet
(vgl. Abb. 1) in Klingenthal eine Artenschutzmaßnahme durchzuführen, da im Rahmen des
Vorhabens eventuell Quartiere/Fortpflanzungsstätten geschützter Tierarten nach § 44
BNatSchG in dieser Fläche betroffen sein könnten. Deshalb sind konkrete Vermeidungs-,
Minderungs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzbrutplätze bzw. -nischen vorzuschlagen.
Die Begehung des B-Plangebietes und der 3 abzureisenden Gebäude fand Mitte März 2018
und damit noch vor der Brutzeit von Gebäude begleitenden Vogelarten bzw. der
Aktivitätsphase von Fledermäusen statt, d.h. die artenschutzrechtliche Beurteilung des
Gebäudeabrisses erfolgt durch einen „worst-case-Ansatz“. Bei den Gebäuden konnte 2 von
3 Gebäuden auch innen (Dachböden, Kellergeschosse) begangen werden. Am gesamten
Gebäudekomplex sind zahlreiche Spalten und Nischen als potentielle Quartiere für Gebäude
begleitende Kleinvogelarten sowie Fledermäuse vorhanden. Es wurden Dauerniststätten von
Haussperling bzw. Mauersegler am Lagergebäude der RHG, potentielle Nischen für
Mauersegler in der ehem. Fleischerei (vor allem Südseite), im Durchgang zwischen
ehemaliger Fleischerei und Lagergebäude ein altes Nest des Hausrotschwanzes sowie
mehrere potentielle Nischen und Spalten für die potentielle Besiedlung durch Gebäudebrüter
und/oder Fledermäusen dokumentiert (vgl. Fotos).
Im Rahmen des B-Planes „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ und der
geplanten Abrisse der 3 Gebäude sind folgende Konfliktpotentiale nicht
auszuschließen:
– Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–2 BNatSchG (Verletzen und Töten
besonders und streng geschützter Arten, erhebliche Störung) sind beim Abriss gegenüber
Vögeln (Gebäudebrüter wie z.B. Hausrotschwanz, Haussperling/Mauersegler) und
Fledermäusen (in pot. Sommer-/Zwischen-/Winterquartieren) nicht auszuschließen.
– Durch Abriss der 3 Gebäude einschließlich dokumentierter sowie potentieller Dauernist-
/Ruhestätten bzw. Quartiere werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
verletzt. Nach § 45 BNatSchG kann ein Antrag auf Ausnahme bzw. nach § 67 BNatSchG
ein Antrag auf Befreiung zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden. Ein dementsprechender Antrag ist vom Vorhabensträger bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu stellen.
Artenschutzkontrolle B-Plan „Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ in Klingenthal S. 18
igc Ingenieurgruppe Chemnitz GbR, Hohensteiner Straße 45, 09117 Chemnitz, 0371/ 28 38 000, 0371/ 91
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Ohne entsprechende Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
wird beim Abriss der o.g. Gebäude gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §
44 BNatSchG verstoßen.
Um ein Eintreten der Verbotstatbestände zu vermeiden sind folgende Maßnahmen
durchzuführen:
Vermeidungsmaßnahmen
• Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit von Oktober bis Februar
• Werden im Rahmen der Abrissarbeiten wider Erwarten Fledermäuse oder brütende
bzw. ans Gebäude anfliegende brutverdächtige Vögel festgestellt, so sind
unverzüglich die Arbeiten einzustellen und die ökologische Baubegleitung zu
informieren.
Kompensationsmaßnahmen
Um dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang auszuschließen, sind entsprechende Ersatzquartiere zu schaffen. Um das
Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Nisthilfen zu mindern, wird eine
Überkompensation der Anzahl der Ersatzniststätten im Vergleich zur Anzahl der pot.
zerstörten Nistplätze im B-Plan-Gebiet vorgeschlagen.
Es wird favorisiert diese Artenschutz-Maßnahmen zusammengefasst über einen
Artenschutzturm in Form einer Mauersegler-Laterne im B-Plangenbiet
„Einzelhandelsstandort Markneukirchner Straße“ zu realisieren.