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Arbeitsrecht im BetriebDr. jur. Joachim Ingendahl
3. Vorlesung Sommersemester 2014
Stand 08.04.2014
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Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vor- & Nachbereitung der Vorlesung• Power – Point Datei als Skript & in Moodle
– Übersicht & Strukturen– Lernkarten für Nacharbeit
• Arbeitsgemeinschaften: – 3 – 5 Teilnehmer– 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich
• Arbeitsmittel: – Wichtige Arbeitsgesetze, 20. Auflage– Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, für Dauer
der Arbeitsgemeinschaften Entleihe aus Bibliothek
• Individuelle Schwerpunkte & berufl. Perspektiven: – Kranke Mitarbeiter– Bewerberauswahl – Leistungsförderung
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Arbeitsrecht im Betrieb 0Abkürzungen Allgemein• AG Arbeitgeber• AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen• AN Arbeitnehmer• a. o. außerordentlich/-e• ArbG Arbeitsgericht• AV Arbeitsvertrag• BA Bundesanstalt für Arbeit• BAG Bundesarbeitsgericht• BG Berufsgenossenschaft• BR Betriebsrat• event. eventuell• ff fortfolgende• G Gesetz• gg. gegen• grds. grundsätzlich• i.d.R. in der Regel• IG Industriegewerkschaft• LAG Landesarbeitsgericht• MTV Manteltarifvertrag• o. oder• Std. Stunde• TV Tarifvertrag• UVV Unfallverhütungsvorschriften der BG• VO Verordnung
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Arbeitsrecht im Betrieb 0Abkürzung Gesetz• AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz• ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung • ArbSchG Arbeitsschutzgesetz• ArSiG Arbeitssicherheitsgesetz• ArbZG Arbeitszeitgesetz• BGB Bürgerliches Gesetzbuch• BBiGBerufsbildungsgesetz• BDSG Bundesdatenschutzgesetz• BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz• BetrVGBetriebsverfassungsgesetz• BUrlG Bundesurlaubsgesetz• EntgFGEntgeltfortzahlungsgesetz• GewO Gewerbeordnung• GG Grundgesetz• GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz• HGB Handelsgesetzbuch• InsO Insolvenzordnung• JSchG Jugendschutzgesetz• KSchG Kündigungsschutzgesetz• MuSchG Mutterschutzgesetz• NachwG Nachweisgesetz• SGB Sozialgesetzbuch• SGG Sozialgerichtsgesetz• TVG Tarifvertragsgesetz• TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Arbeitsrecht im Betrieb 0Arbeits- & OrganisationspsychologeIhr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Institutionen, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen und verstehen, können Sie den sozialen Frieden schonen und
1. kompetent reagieren sowie 2. rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiter
nachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten.
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Arbeitsrecht im Betrieb 0Beteiligte im Arbeitsrecht1. Arbeitsvertrag:
1. Arbeitgeber Direktionsrecht2. Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit
2. Sozialversicherungen, Behörden: 1. Krankenkassen & Pflegekassen2. Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst3. Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter4. Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit5. Finanzämter Abführung der Lohnsteuer6. Zoll Bekämpft Schwarzarbeit
3. Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs
4. Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge5. Arbeitsgerichte: Anwendung GG,Gesetze,TV6. Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze
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Arbeitsrecht im Betrieb 0Vorlesung Thema 1. Grundgesetz: Staatsgewalten, öffentl. &privates Recht 2. BGB Allg.T, Verträge, GesellschaftsR, absolute Rechte 3. Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR 4. Sozialversicherungen: Sozialgesetzbücher SGB 5. Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage 6. Gewerkschaften & Tarifverträge, AN-Überlassung7. Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, Beteiligungsrechte 8. Sonstige arbeitsrechtliche Gesetze 9. Gestaltung durch Arbeitsverträge und ihre Grenzen10. Recruting & Diskriminierungsverbote des AGG11. Arbeitsschutz & -sicherheit 12. Kranke Mitarbeiter & Gesundheitsförderung 13. Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz 14. WuV: Rechtsträger & Rechte 1. Probeklausur 15. WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz & Staatsgewalten
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Bundes- Republik Deutschland • Republik: Staatsform = Keine Monarchie• Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw.
Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft) geht vom Volke (= Demos-) aus• Wahlen: Direkt & unmittelbar, Mehrheits-
prinzip, jede Stimme zählt grds. gleich• Urteile: „Im Namen des Volkes“
Verfassung: Grundgesetz
• Verfassungsgeber: Das Volk • Erlass: Verfassungsgebende Versammlung
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Gewaltenteilung im Grundgesetz• Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative
- Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente
• Art. 83 ff Verwaltung Exekutive - Bundesministerien
- Länderverwaltungen nach öffentlichem Recht
• Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge
http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz: Grundrechte: Schutz des Bürgers vor Staat Ausstrahlung auf AG• Art. 2 Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen
Integrität: Weder Eingriff noch Untersuchung• Art. 3 Gleichheit, insbes. Männer + Frauen
Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung• Art. 4 Glaubens- u. Gewissensfreiheit (siehe AGG)• Art. 5 Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit• Art. 6 Ehe und Familie • Art. 8 Versammlungsfreiheit, insbes. Demonstrationen• Art. 9 Vereinigungsfreiheit:
Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht• Art. 12 Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl• Art. 14Eigentum• Art. 19Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund-
rechten nur durch ein Gesetz www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Zusammenwirken der Gewalten• Gesetze: Rahmen und Strukturen des
Zusammenlebens in der Gesellschaft– Verbindlich für alle– Nicht systematisch, Spiegel des politischen Willens– Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte
• Verwaltung: Gesetzesvollzug– Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen– Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße
• Gerichte:– Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht – Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“
Sonderstatus als Hüter der Verfassung www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Arbeitsrecht im Betrieb 1
Europäische Gemeinschaft „EU“• Grundgesetz:
• Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa • Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Art. 24
• Europäisches Parlament: • Wahl durch alle EU- Bürger• Rechtsetzungen durch:
– Richtlinien: Auftrag an Nationale Gesetzgeber – Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung
• Europäische Kommission: – Executive – wie Regierung – Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren
• Europäischer Gerichtshof (den Haag):• Anrufung nur durch nationale letztinstanzliche Obergerichte
• Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben.
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Streik des öffentlichen Dienstes• Gewerkschaft Verdi:• Angestellte & Arbeiter (keine Beamten)• Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten
& Gemeinden
• Streikrecht, Art. 9 GG:• Zur Regelung von Arbeitsentgelten,
insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen
• In Tarifverträgen, hier Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst „TVöD“
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Verwaltungen des • Bundes
– Bundesministerien, z.B. Auswärtiges Amt, Finanzen– Bundeseigene Verwaltung, z.B. Bundeswehr, Zoll
• Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium
• Kommunale: Städte, Kreise & Gemeinden
Verwaltungsaufbau: • Historisch gewachsen über alle drei Ebenen • Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Schulen,
Gewerbeämter• Land: Rechtsaufsicht
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Rechtsschutz durch InstanzenzügeZivilgerichte: Klagen unter Privaten• Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte• Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen• Oberlandesgerichte• Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit• Arbeitsgerichte aus Arbeitsverhältnissen
Weitere Gerichtsbarkeiten: • Verwaltungsgerichtmit Ober-, Bundes-• Sozialgericht mit Landes-, Bundes-• Finanzgericht und Bundesfinanzhof• Bundesverfassungsgericht und Verfassungs-gerichtshöfe
der Länder: Stehen über Gesetzgeber
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Öffentliches Recht Rechtsschutz• Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum
untergeordneten Bürger– Verwaltungsrecht Verwaltungsgerichte– Sozialrecht Sozialgerichte– Steuerrecht Finanzgerichte
• Strafrecht Ordentliche Gerichte:
Privatrecht - Amtsgerichte
• Bürgerliches Recht: - Landgerichte
Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern• Sonderprivatrecht: - Oberlandesgerichte
– Gesellschaftsrecht - Bundesgerichtshof– Handelsrecht– Arbeitsrecht Arbeitsgerichte
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 SWir begleiten einen Arbeitstag von Bundeskanzlerin Angela Merkel
Organe des Bundes:• Bundestag wird vom Volk gewählt• Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt• Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister
= Kabinett
• Bundesrat Vertretung der Länder• Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt
Gesetzgebungsverfahren: • Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein• Bundestag verabschiedet: Abstimmungsmehrheit• Bundesrat muss teilweise zustimmen• Bundespräsident unterzeichnet, eigenes Prüfungsrecht
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 SKoalitionsvertrag „Große Koalition“Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017• Allg. gesetzlicher Mindestlohn zum 01.01.2015: 8,50 €/Std.
• Mindestlohn alle Branchen gem. ArbeitnehmerentsendeG
• Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen.
• Arbeitnehmerüberlassung: „Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen in Tarifverträgen möglich.
• Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN müssen verhindert werden. Die Kontroll- + Prüftätigkeit bei Schwarzarbeit ist zu konzentrieren und effektiver zu gestalten.
• Teilzeitrecht: AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren.
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Grundrechte und Arbeitsrecht:
• Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz• Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden.
• Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund • Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equal pay
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG
• § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiterwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG• Gleichheit, Art. 3: Minderheitenschutz,
Frauenförderung• Glaubensfreiheit, Art. 4: • Kündigung wegen Kopftuch am Arbeitsplatz• Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine
• Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik auch gegenüber Arbeitgeber
• Familie, Art. 6: - „Zölibatsklausel“ in AV unwirksam• Kein Fragerecht nach Familienplanung • Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft
• Berufsfreiheit, Art. 12: Freie Verwertung des eigenen Wissens nach Arbeitsplatzwechsel
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Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitnehmerdatenschutz: • Recht des Arbeitnehmers auf „informationelle
Selbstbestimmung“ aus• Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 S.3
GG gem. Urteilen Bundesverfassungsgericht• § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz
• Personalakten: – Beschränktes Recht Arbeitgeber, Informationen über den AN
(Persönlichkeit, Fähigkeiten, innerbetriebliches Verhal-ten) zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsver-hältnisses erforderlich, § 32 BDSG.
– AG muss Personalakte sorgfältig verwahren und vertraulich behandeln.
– AG darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben. Was er mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden. www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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