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Anzeige Ihr Rechtsanwalt meint - kanzlei-stock.de · PDF fileber das Tarifeinheitsgesetz mit...

Date post: 07-Feb-2018
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Service Anzeige Ihr Rechtsanwalt meint ... Die Service-Rubrik in Ihrem Stadt journal Anmerkungen zum Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 zum Tarifeinheitsgesetz Viele werden sich noch da- ran erinnern, als die Ge- werkschaft deutscher Lok- führer (GdL) unter Claus Weselsky in den Jahren 2014/15 massiv zu Streiks aufrief und der gesamte Bahnbetrieb ins Stocken geriet. Problematisch war, dass die GdL als sogenann- te Spartengewerkschaft nur einen kleinen Teil/ Sparte - nämlich die der Lokführer - der Bahnange- stellten repräsentierte, deren Streiks aber umso wirkungsvoller waren. Im Zuge dessen trat am 10. Juli 2015 das Tarifein- heitsgesetz in Kraft, das letztlich intendierte, dass solch effektive Streiks klei- ner Gewerkschaften nicht mehr möglich sein sollen, weil sich deren Tarifver- trag gegen die Tarifver- träge größerer Gewerk- schaften (in einem Be- trieb) im Kollisionsfall nicht durchsetzen kann. Dadurch, dass sich im Zweifelsfall der Tarifver- trag der kleineren Gewerk- schaft nicht durchsetzt, besteht die Gefahr, dass "die ganze Arbeit" kleine- rer Gewerkschaften am Ende des Tages umsonst ist. Deshalb bestehen mas- sive Bedenken der Verein- barkeit mit dem Grund- recht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), sodass nach zahlreichen Verfas- sungsklagen kleiner Ge- werkschaften das Gesetz auf seine Verfassungsmä- ßigkeit überprüft wurde. setz anzupassen. Bis dies geschehen ist, darf der Ta- rifvertrag einer kleinen Gewerkschaft gegenüber einer großen nur verdrängt werden "wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerk- schaft ernsthaft und wirk- sam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat". Dies macht es nach dem Bun- desverfassungsgericht un- abdingbar, dass in den Tarifverträgen der kleinen Gewerkschaften soge- nannte Leistungen zur Le- bensplanung verdrängt werden. Folglich bleiben auf jeden Fall Leistungen zur Arbeitsplatzgarantie, zur Alterssicherung oder zur Lebensarbeitszeit in Tarifverträgen bestehen. Freilich ist dies nicht im Gesetz verankert, sodass die Arbeitsgerichte im Zweifelsfall dazu angehal- ten werden, dass diese wichtigen Bestimmungen im Kollisionsfall bestehen bleiben, bis der Gesetzge- ber das Tarifeinheitsgesetz mit obigen Änderungen an- passt. Es lässt sich festhalten, dass das Tarifeinheitsge- setz das Streikrecht klei- ner Gewerkschaften nicht wesentlich berührt, es aber verfassungsgemäß ist, dass Tarifverträge kleine- rer Gewerkschaften - bis auf oben genante Ausnah- men - verdrängt werden. Wir hoffen, Ihnen ein "brandaktuelles" Urteil nähergebracht zu haben. Sollten Sie weitere Fragen hierzu oder zu sonstigen arbeitsrechtlichen Themen haben, können Sie uns je- derzeit gerne ansprechen. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 hat das Bundesverfas- sungsgericht (BVerfG) nun entschieden, dass das Ta- rifeinheitsgesetz im Grunde dennoch verfas- sungsgemäß ist. Dement- sprechend setzt sich auch weiterhin im Kollisionsfall nur der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Ge- werkschaft durch. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber nun auf, das Tarifeinheitsge· IHR FLORIAN HAAS, RECHTSANWALT KANZLEI ROBERT STOCK _ROBERJ STOCK_ Rechtsanwalt - Notar - Fachanwalt Fachanwälte ür » Familienrecht » Verkehrsrecht III TILL&FÜNDERICH RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT Altenhaßlauer Straße 21 63571 Gelnhausen Telefon 06051/96736-0 [email protected] www.gelnhausen-anwalt.de Fachanwalt für Arbeitsrecht Weitere Schwerpunkte: Erb- u. Familienrecht, Vertrags- und Ordnungswidrigkeitsrecht Frankfurter Straße 2·63599 Bieberpemünd-wirthelm- Tel. (06050) 907450 Fax (06050) 907284 • www.kanzlei-stock.de [email protected] Kanzlei Gelnhausen Am Ziegelturm 16 • 63571 Gelnhausen Tel. 06051-8857711 Mobil 0172-4958180 Kanzlei Frankfurt Eschersheimer Landstraße 325 • 60320 Frankfurt am Main Tel. 069-292091 • Fax069-288319 [email protected] • www.RA-Allwardt.de
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Ihr Rechtsanwalt meint ...Die Service-Rubrik in Ihrem Stadt journal

Anmerkungen zum Bundesverfassungsgerichtsurteilvom 11. Juli 2017 zum Tarifeinheitsgesetz

Viele werden sich noch da-ran erinnern, als die Ge-werkschaft deutscher Lok-führer (GdL) unter ClausWeselsky in den Jahren2014/15 massiv zu Streiksaufrief und der gesamteBahnbetrieb ins Stockengeriet. Problematisch war,dass die GdL als sogenann-te Spartengewerkschaftnur einen kleinen Teil/Sparte - nämlich die derLokführer - der Bahnange-stellten repräsentierte,deren Streiks aber umsowirkungsvoller waren.

Im Zuge dessen trat am10. Juli 2015 das Tarifein-heitsgesetz in Kraft, dasletztlich intendierte, dasssolch effektive Streiks klei-ner Gewerkschaften nichtmehr möglich sein sollen,weil sich deren Tarifver-trag gegen die Tarifver-träge größerer Gewerk-schaften (in einem Be-trieb) im Kollisionsfallnicht durchsetzen kann.Dadurch, dass sich imZweifelsfall der Tarifver-trag der kleineren Gewerk-schaft nicht durchsetzt,

besteht die Gefahr, dass"die ganze Arbeit" kleine-rer Gewerkschaften amEnde des Tages umsonstist. Deshalb bestehen mas-sive Bedenken der Verein-barkeit mit dem Grund-recht auf Koalitionsfreiheit(Art. 9 Abs. 1 GG), sodassnach zahlreichen Verfas-sungsklagen kleiner Ge-werkschaften das Gesetzauf seine Verfassungsmä-ßigkeit überprüft wurde.

setz anzupassen. Bis diesgeschehen ist, darf der Ta-rifvertrag einer kleinenGewerkschaft gegenübereiner großen nur verdrängtwerden "wenn plausibeldargelegt ist, dass dieMehrheitsgewerkschaft dieBelange der Angehörigender Minderheitsgewerk-schaft ernsthaft und wirk-sam in ihrem Tarifvertragberücksichtigt hat". Diesmacht es nach dem Bun-desverfassungsgericht un-abdingbar, dass in denTarifverträgen der kleinenGewerkschaften soge-nannte Leistungen zur Le-bensplanung verdrängtwerden. Folglich bleibenauf jeden Fall Leistungenzur Arbeitsplatzgarantie,zur Alterssicherung oderzur Lebensarbeitszeit inTarifverträgen bestehen.Freilich ist dies nicht imGesetz verankert, sodassdie Arbeitsgerichte imZweifelsfall dazu angehal-

ten werden, dass diesewichtigen Bestimmungenim Kollisionsfall bestehenbleiben, bis der Gesetzge-ber das Tarifeinheitsgesetzmit obigen Änderungen an-passt.Es lässt sich festhalten,dass das Tarifeinheitsge-setz das Streikrecht klei-ner Gewerkschaften nichtwesentlich berührt, esaber verfassungsgemäß ist,dass Tarifverträge kleine-rer Gewerkschaften - bisauf oben genante Ausnah-men - verdrängt werden.Wir hoffen, Ihnen ein"brandaktuelles" Urteilnähergebracht zu haben.Sollten Sie weitere Fragenhierzu oder zu sonstigenarbeitsrechtlichen Themenhaben, können Sie uns je-derzeit gerne ansprechen.

Mit Urteil vom 11. Juli2017 hat das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) nunentschieden, dass das Ta-rifeinheitsgesetz imGrunde dennoch verfas-sungsgemäß ist. Dement-sprechend setzt sich auchweiterhin im Kollisionsfallnur der Tarifvertrag dermitgliederstärksten Ge-werkschaft durch. DasBundesverfassungsgerichtgab dem Gesetzgeber nunauf, das Tarifeinheitsge·

IHRFLORIAN HAAS,

RECHTSANWALT

KANZLEI ROBERT STOCK

_ROBERJ STOCK_Rechtsanwalt - Notar - Fachanwalt

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IIITILL&FÜNDERICHRECHTSANWÄLTEIN BÜROGEMEINSCHAFTAltenhaßlauer Straße 2163571 GelnhausenTelefon 06051/[email protected]

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Fachanwalt für ArbeitsrechtWeitere Schwerpunkte: Erb- u. Familienrecht,

Vertrags- und OrdnungswidrigkeitsrechtFrankfurter Straße 2·63599 Bieberpemünd-wirthelm- Tel. (06050) 907450

Fax (06050) 907284 • www.kanzlei-stock.de • [email protected]

Kanzlei GelnhausenAm Ziegelturm 16 • 63571 Gelnhausen

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