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Anwaltsblatt Karriere 1/2010

Date post: 22-Mar-2016
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Klausurtaktik Grundregeln für die erfolgreiche Klausur im zweiten Staatsexamen
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portrait Stefan von Raumer anwaltspolitiker 100 Tage im Parlament überblick Referendariat 1/ 2010 Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen Klausurtaktik Grundregeln für die erfolgreiche Klausur im zweiten Staatsexamen Text: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami), Frankfurt a.M. sonderausgabe
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Stefan von Raumeranwaltspolitiker

100 Tage im Parlamentüberblick

Referendariat

1/2010

Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen

KlausurtaktikGrundregeln für die erfolgreiche Klausurim zweiten Staatsexamen

Text: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami), Frankfurt a.M.

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Liebe junge Kolleginnen und Kollegen,der Wert von Examina war seit jeher umstritten. Während ihnenTheodor Fontane durch den Vergleich „Gute Zähne sind min-destens so viel wert wie ein Assessor-Examen“ eine letztlichdurchaus lebenspraktische Bedeutung zuerkannte, war OscarWilde ganz anderer Meinung: „Examen haben keinerlei Wert.Ist ein Mann ein Gentleman, dann weiß er durchaus genug,und ist er kein Gentleman, dann ist alles, was er weiß, wertlosfür ihn.“ Dieser Ausspruch steht nicht nur in Widerspruch zuunserem heutigen Genderverständnis. Vielmehr wird er auchder aktuellen Lebensrealität vieler Berufsanfängerinnen undBerufsanfänger nicht mehr gerecht. Denn sie erfahren mit-unter sehr schmerzlich, dass Examens-Ergebnisse „Türöffner“oder auch „Türschließer“ sein können.

Aus meiner Schulzeit kenne ich so einige, die sich durcheinen Super-Notenschnitt im Abitur dazu gedrängt sahen,Medizin oder Zahnmedizin zu studieren. Drei davon habendas Studium nach wenigen Semestern geschmissen. Von zweiweiteren weiß ich, dass sie in ihrem Beruf alles andere alsglücklich sind. Selbst manche Justizverwaltung ist inzwischendazu übergegangen, die Berufsanfänger nicht vorrangig an-hand der „Papierform“ auszuwählen. Renommierte Anwalts-kanzleien entscheiden bei Bewerbungen schon seit langemnicht mehr nach den Stellen hinter dem Komma. All dies zeigt:Gute Noten sind viel, aber nicht alles – und schon gar nichteine Garantie, erst recht nicht für berufliches Glück und Er-füllung, was unverzichtbare Voraussetzungen dafür sind, umdauerhaft erfolgreich sein zu können.

Die richtige Berufswahlentscheidung wird daher neben derErfüllung der „numerischen“ Voraussetzungen vor allem da-von abhängen, dass man sich schon frühzeitig ein möglichstgenaues Bild von den Anforderungen des jeweiligen Berufsmacht. Das gilt für die Wahl nicht nur zwischen den verschie-denen Rechtsberufen, sondern auch den höchst unterschied-lichen Tätigkeitsfeldern, die sich innerhalb des breiten Spek-trums anwaltlicher Berufstätigkeit bieten. Dabei will IhnenAnwaltsblatt Karriere helfen, stellt es doch im Portrait, imInterview und mit Berichten, Reportagen und Reports vieleFacetten des Anwaltsberufs dar – und mit dem Booklet vollerKlausurtipps auf dem Titel wollen wir Ihnen außerdem imZweiten Examen helfen, weil gute Noten auch vom richtigenHandwerk abhängen.

Die gezielte Vorbereitung auf ein berufliches Anforde-rungsprofil – beginnend bei den Stationen im Referendariat,über die Teilnahme an Einstiegskursen der Deutschen Anwalt-akademie, bis hin zur Absolvierung der DAV-Anwaltaus-bildung – kann auch dazu beitragen, frühzeitig zu erkennen,ob der Einstieg in das juristische Berufsleben der richtige ist.Es lohnt sich daher in doppelter Hinsicht, sich hierfür Zeit zunehmen.

Für Ihr Examen und den Start in den Beruf wünsche ichIhnen alles erdenklich Gute!

Mit besten GrüßenIhr Prof. Dr. Wolfgang Ewer,Präsident des Deutschen Anwaltvereins

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anwaltsköpfe

16 portrait Stefan von Raumer – Der Versöhner38 interview Tobias Hoefer – Der Generalist

anwaltszukunft

14 kommentar Der Appetit kann beim Essen kommen, Dr. Michael Streck

24 report Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen35 trends Zukunft > IT-Recht36 Zukunft > Verkehrsrecht37 Zukunft > Compliance44 gastkommentar Grundgesetz unterm Arm reicht nicht mehr, Prof. Dr. Beate Rudolf

48 anwaltspolitiker 100 Tage als Anwalt im Parlament60 existenzgründung Raus aus der Großkanzlei und als Spezialboutique in der Königsklasse mitspielen62 report Discounteranwalt oder gezieltes Marketing?73 mandantenfragebogen Die Mandantin: Die Benediktinerabtei Maria Laach

anwaltsausbildung

30 station Mensch oder Materie: Alte Werte und neue Wege46 haftungsfallen Anwälte haften – immer häufiger auch für die Fehler des Gerichts52 rechtsprechung Anwaltsrecht58 kommentar Was ist eine Kanzlei? Dr. Volker Römermann

66 examen Gesellschaftsrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze74 report Doppelstudium: Hält doppelt wirklich besser?80 referendariat Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten

anwaltsstellen

84 bewerbungstipps Drum prüfe, wer sich bindet88 stellenmarkt Anwaltsstellen91 Anwaltsstationen94 Anwaltspraktika

3 editorial Türöffner und Türschließer, Prof. Dr. Wolfgang Ewer

6 nachrichten Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser8 Kurzmeldungen96 autoren, impressum

97 gewinnspiel, leserbriefe

98 schlussplädoyer Dr. Gisela Wild ist Rechtsanwältin.

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„Da scheint sich plötzlichGeschichte zu wiederholen“ S. 16,Anwälte in der Politik S. 48,E-Bay, 123recht.net oder Xing S. 62 ,Doppelstudium S. 74, Stellenmarkt S. 88,…

KlausurtaktikGrundregeln für die erfolgreiche Klausurim zweiten Staatsexamen

Text: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami), Frankfurt a.M.

Titelbooklet

Klausurentipps für dasZweite StaatsexamenDownload unterwww.anwaltsblatt-karriere.de

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Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser. Mitdiesem griffigen Spruch wirbt der Deut-sche Anwaltverein seit einigen Jahrenbundesweit für die Zunft der Anwälte.Auf die Werbebotschaft, die in Anzeigenoder auf Bussen und Plakatwänden durchdas Land schwappt, fand die Große Koa-lition in Berlin im Januar 2008 eine selt-same Replik. Anwalt ist gut – Strafvertei-diger ist besser, könnte die Überschrift des§ 160a der Strafprozessordnung (StPO)lauten, den der Bundestag seinerzeit be-schloss. Der Gesetzgeber legte im Kampfgegen schwere Kriminalität die Axt an das

Vertrauensverhältnis zwischen Mandantund Anwalt – das Eingemachte der freienAdvokatur ist seither verderbliche Ware.Was war passiert? Der Staat verweigerteRechtsanwälten einen uneingeschränktenSchutz ihrer beruflichen Geheimsphäre.Sofern schwere Straftaten in Rede stehen,darf auch in Kanzleien abgehört und ge-schnüffelt werden. Einzige Hürde: Einewachsweich formulierte Verhältnismäßig-keits-Klausel. Ausgenommen von jederArt der Kontrolle sind nur jene, die einenMandanten als Strafverteidiger beraten. Esgilt also ein Zwei-Klassen-Recht, das dieAnwaltschaft bei staatlichen Ermittlungenin das privilegierte Lager der Verteidigerund den großen Rest aufspaltet.Dabei weiß jeder Rechtsberater, dass dieÜbergänge vom Anwalts- zum Verteidiger-mandat häufig fließend sind, etwa imWirtschafts-, Insolvenz- oder Steuerrecht.Gerade in komplexen Strafverfahren ist eszudem üblich, auch Kollegen hinzuzuzie-hen, die keine Strafverteidiger sind. Die

im Gesetz vorgesehene Trennung ist alsowillkürlich und praktisch unmöglich.Mehr noch: Die Zweiteilung steht imWiderspruch zur Wertung des § 53 StPO,der Verteidigern und Rechtsanwälten ingleicher Weise ein Zeugnisverweige-rungsrecht gibt. Sie müssen in einemStrafverfahren all das nicht preisgeben,was sie im Rahmen ihres Mandats er-fahren haben. Das korrespondiert mitder beruflichen Pflicht des Anwalts, ihmanvertraute Informationen zu bewahren.Auch die § 97 StPO (Verbot von Beschlag-nahmen) und § 100c StPO (Verbot von

Lauschangriffen) unterscheiden nicht da-nach, ob ein Anwalt oder ein Verteidigerbetroffen wäre.Das an anderer Stelle anerkannte beson-dere Vertrauensverhältnis zwischen An-walt und Mandant höhlt § 160a StPOaus. Wer befürchten muss, dass Telefo-nate oder Gespräche mit seinem Anwaltausgeforscht werden könnten, wird imZweifel auf eine Rechtsberatung ganzoder teilweise verzichten. Der ungehin-derte Zugang zu anwaltlicher Hilfe istaber Voraussetzung für eine intakteRechtspflege. Der Anwalt vermittelt alsunabhängiges Organ die Teilhabe desEinzelnen am Recht. Der Schutz seinerBerufsausübung liegt also im Interesseder Allgemeinheit an einem funktions-fähigen Rechtsstaat.Argumente, die BundesjustizministerinSabine Leutheusser-Schnarrenberger be-wogen haben, das anwaltliche Berufs-geheimnis zu ertüchtigen. Die FDP-Politikerin und Rechtsanwältin hat das

Gesetz „zur Stärkung des Schutzes vonVertrauensverhältnissen zu Rechtsan-wälten im Strafprozessrecht“ auf denWeg gebracht. Noch in diesem Jahr sol-len die neuen Vorschriften nach den Plä-nen der Justizministerin im Bundesge-setzblatt stehen. Mandanten müsstensich sicher sein können, dass das, wassie mit ihren Anwälten besprächen, tat-sächlich vertraulich bliebe, fordert dieneue Ministerin. Die künstliche Diffe-renzierung zwischen Strafverteidigungund sonstiger anwaltlicher Beratunguntergrabe dieses Vertrauen.

Die Reform der Reform in der Straf-prozessordnung ist für die Anwaltschaftindes nur ein Teilerfolg. Denn die § 160aStPO nachgebildete Vorschrift des Bun-deskriminalamt-Gesetzes bleibt in Kraft.Ein absoluter Schutz des anwaltlichen Be-rufsgeheimnisses auch vor präventivenErmittlungen des Bundeskriminalamtsbleibt ein frommer Wunsch. Eine Initia-tive des Gesetzgebers, den einschlägi-gen § 20u BKA-Gesetz zu überarbeiten,ist nicht in Sicht. Abgesehen von Straf-verteidigern sind Anwälte also im Be-reich der Gefahrenabwehr weiterhin imVisier der Ermittler. Abhören, Lauschen,Spähen oder Online-Spionage – die Be-fugnisse der Bundespolizisten zur Ter-rorismus-Abwehr reichen weit. Wenn-gleich ihr Einsatz gegen Anwälte nichtdie Regel sein wird, möglich ist er.Anwalt ist gut – Strafverteidiger istbesser: Das Streiten der Anwaltschaftfür einen uneingeschränkten Schutz vorstaatlicher Ausforschung geht weiter. //

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Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besserDie Strafprozessordnung schützt nicht alle Anwälte vor Ausforschung.Die Bundesjustizministerin will das Zwei-Klassen-Recht jetzt abschaffen.

Text: Sven Rebehn

>> ABHÖREN >> LAUSCHEN >> SPÄHEN >> ONLINE-SPIONAGE >>

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Erste eigenständigeEU-Justizkommissarin

Die Luxemburgerin Viviane Reding ist dieerste eigenständige EU-Justizkommissa-rin. Zum Start der neuen EuropäischenKommission im Februar 2010 wurde dasbisherige Amt des Kommissars für Justiz,Freiheit und Sicherheit aufgeteilt. Die Be-reiche Innenpolitik und Justiz haben da-mit in der Kommission jeweils eine eigeneStimme. Europas erste Justizkommissarinstudierte Humanwissenschaften in Parisund arbeitete anschließend als Politikerinund Journalistin. Viviane Reding hat an-gekündigt, den Beitritt der EU zur Euro-päischen Menschenrechtskonvention vo-ranzutreiben. Auch möchte sie sich beiallen Gesetzesvorhaben für die Wahrungder Grundrechte, insbesondere der Frei-heitsrechte einsetzen. Zu den Arbeits-schwerpunkten der Kommissarin gehö-ren u.a. Datenschutz und Mindeststan-

dards in Strafver-fahren. Ein genau-es Arbeitsprogrammder gesamten EU-Kommission für dasJahr 2010 ist EndeMärz veröffentlichtworden. //

Der EuGH hat entschieden, dass eineEignungsprüfung eines EU-Juristen vorder Zulassung zum Referendariat rech-tens ist (EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C-345/08). In dem Fall hatte ein polnischerStaatsbürger, der bereits das polnischeJura-Studium absolviert und einen„Master of German and Polish Law“ derEuropa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder erworben hatte, auf direkten Zu-gang zum deutschen Referendariat ge-klagt. Der EuGH jedoch lehnte einegrenzüberschreitende Gleichstellung der

nationalen rechtswissenschaftlichen Stu-dien aufgrund der unterschiedlichen eu-ropäischen Rechtssysteme ab. Der Zu-gang zum Vorbereitungsdienst für diejuristischen Berufe eines Mitgliedstaatsdürfe deshalb an umfangreiche und ver-tiefte Kenntnisse des innerstaatlichenRechts geknüpft werden. Zunächstseien deshalb die Kenntnisse und Befä-higungen des Bewerbers anhand dervorhandenen Abschlüsse zu prüfen.Würde sich daraus keine Gleichwertig-keit der Abschlüsse ergeben, so könne

von dem Betroffenen der Nachweis überden Erwerb der fehlenden Kenntnisseund Fähigkeiten verlangt werden, mit-unter auch anhand einer Eignungsprü-fung. Auch dürften für den Zugang zueiner beruflichen Tätigkeit in einemMitgliedstaat keine niedrigeren Anfor-derungen als an Staatsangehörige ge-stellt werden, da dies zu einer Absen-kung des innerstaatlichen Niveaus füh-ren würde. Gerade in Rechtsberufen seies wichtig, dass Qualität und Kenntnissegesichert seien. //

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Deutsche im Ausland können auch BA-föG bekommen. Die Beschränkung imBundesausbildungsförderungsgesetz (§ 6Abs. Satz 1) ist europarechtswidrig. Dasentschied das Verwaltungsgericht Mün-ster am 12.01.2010 (Az. 6 K 2465/08).Bislang konnten Deutsche mit ständi-gem Wohnsitz im Ausland grundsätz-lich keine Ausbildungsförderung erhal-ten. Nur in Ausnahmefällen – unterWürdigung der besonderen Umstände

des Einzelfalles – wurde gefördert. DasGericht stellte fest, dass diese enge Re-gelung gegen das dem Bürger im EG-Vertrag verliehene Recht der Freizügig-keit verstoße. Das Erfordernis besonde-rer Umstände des Einzelfalls halte denBürger davon ab, sich in einem anderenEU-Mitgliedsstaat dauerhaft niederzu-lassen. Der Staat habe sicherzustellen,dass er seine Bürger nicht ungerecht-fertigt beschränke. //

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EuGH: Eignungsprüfungen zur Aufnahme des Referendariats für EU-Juristen

Studiengebührenkeine außergewöhn-liche Belastung

Studiengebühren für den Besuch einerHochschule sind keine außergewöhn-liche Belastung – und damit nicht vonder Einkommenssteuer abziehbar. Zu die-sem Ergebnis gelangte der Bundesfinanz-hof in seinem Urteil vom 17.12.2009(Az. VI R 63/08). In dem konkreten Fallmachten Eltern die Studiengebührenihres Sohnes in der Steuererklärunggeltend. Es waren Gebühren von mehrals 7.000 Euro für das private Studiumangefallen. Zwar wurde den Eltern einsteuerlich zu berücksichtigender Betragfür die auswärtige Unterbringung desSohnes zugesprochen, die hohen Stu-diengebühren wurden jedoch nicht alsaußergewöhnliche Belastung (§33 EStG)anerkannt. Das Gericht betonte, dass essich bei den Studiengebühren um den üb-lichen Ausbildungsbedarf handele. Die-ser sei bereits durch das Kindergeld undden Kinderfreibetrag berücksichtigt. //

Keine Hilfe fürBehinderte zurPrüfungsvorbereitung

Menschen mit Behinderungen habenkeinen Anspruch darauf, zur Vorberei-tung auf eine Prüfung besonders geför-dert zu werden. Das hat der BayerischeVerwaltungsgerichtshof für einen seh-behinderten Schüler entschieden. Die-ser wollte sich mit eigenen Tutoren aufdie Begabtenabiturprüfung vorbereiten,die außerhalb des normalen Schulbe-triebs abgenommen wird. Zugleich stelltdas Gericht in seinem Beschluss vom04.01.2010 (Az. 7 CE 09.2900) klar, dassBehinderte in der Prüfung selbst einenAusgleich für Behinderungen durch Prü-fungserleichterungen erhalten müssen.Dies entspreche einem ungeschriebe-nen prüfungsrechtlichen Grundsatz. Imkonkreten Fall sah es aber bei dem Klä-ger, der nur noch über ein Auge verfügt,keinen Grund, eine schriftliche durch ei-ne mündliche Prüfung zu ersetzen. Diesstelle eine unangemessene Bevorzugungdar und verstoße damit gegen den Grund-satz der Chancengleichheit. //

Vom Hörsaal zum Gerichtssaal

Juristenausbildung zum Selbermachen:Ein zum Gerichtssaal umgebauter Hör-saal in der Universität macht die Juristen-ausbildung anschaulicher. Das dachteman sich an den Universitäten Gießenund Bochum. Um einen möglichst gro-ßen Praxisbezug herzustellen, wurde je-weils ein Gerichtssaal originalgetreu nach-gebaut. Jetzt können sich die Studenten insimulierten Gerichtsverhandlungen mitfiktiven Fällen beschäftigen und sich soanwaltliche Fähigkeiten aneignen. Wich-tig ist dies vor allem für das spätere Be-rufsleben, in dem man als Anwalt über-zeugend vor dem Gericht auftreten muss.

Hausverbotder Unifür Repetitorien?

Juristische Fakultäten können grund-sätzlich Mitarbeitern eines kommerziel-len juristischen Repetitoriums ein Haus-und damit Werbeverbot erteilen. DasAngebot solcher Repetitorien konkurrieremit dem Angebot der Universität underwecke den Eindruck, es sei unzurei-chend. Dieser Auffassung ist zumindestdas Verwaltungsgericht Göttingen, auchwenn es in seinem Beschluss vom25.02.2010 (Az. 4 B 10/10) ein Hausver-bot der Universität Göttingen gegenübereinem Repetitorium aufhob. Das hattemit Aushängen und Handzetteln fürsein Angebot geworben. Dadurch sahsich die Universität in ihrer eigenenVorbereitung der Studenten auf dieStaatsprüfung gestört. Das Gericht hobdas Hausverbot auf. Nicht alle Repetito-rien hätten Hausverbot erhalten. Dasverstoße jedoch gegen den Gleich-behandlungsgrundsatz aus Art.3 GG. //

522 ausländische Anwälte in Deutschland

Deutsche im Ausland:BAföG-Beschränkung europarechtswidrig

Von den mehr als 151.000 Anwälten inDeutschland 2009 waren genau 522 aus-ländische Anwälte hierzulande nieder-gelassen. Laut Bundesrechtsanwaltskam-mer waren Anfang des Jahres 2009 nachdem Gesetz über die Tätigkeit europäi-scher Rechtsanwälte in Deutschland(EURAG) 322 Anwälte und nach § 206BRAO 200 Anwälte tätig. Die nach Län-dern aufgeschlüsselten Zahlen für An-fang 2010 liegen noch nicht vor. Nach§ 206 BRAO kann sich ein Angehöriger

eines Mitgliedstaates der Welthandelsor-ganisation unter der Berufsbezeichnungdes Herkunftsstaates zur Rechtsbesor-gung auf den Gebieten des Rechts desHerkunftsstaates und des Völkerrechtsin Deutschland niederlassen. Von den522 ausländischen Anwälten kommen100 aus den USA, 91 aus Großbritannien,51 aus Italien, 46 aus Spanien, 44 ausder Türkei, 30 aus Griechenland, 26 ausFrankreich, 17 aus Australien, und je-weils zwölf aus Polen und Österreich. //

Darüber hinaus sollen in den neu ein-gerichteten Gerichtssälen internationaleMoot Courts in englischer Sprache abge-

halten werden. Bei diesen Verhandlungenstehen sich Studierende aus Ländern derganzen Welt gegenüber. //

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Finanzamt darfmandantenbezogeneUnterlagen verlangen

Das Finanzamt darf von Rechtsanwältenmandantenbezogene Unterlagen für dieSteuerprüfung verlangen – allerdingsnur in anonymisierter Form. Der Bundes-finanzhof entschied am 28.10.2009 (Az.VIII R 78/05), dass sich ein Rechtsanwaltnicht auf seine Verpflichtung zur Wah-rung des Berufsgeheimnisses berufenkönne, um die Herausgabe von Unter-lagen gänzlich zu verweigern. Allerdingshabe er ein Verweigerungsrecht (§102,104AO), soweit die Unterlagen die Mandan-ten offenbarten. Das Finanzamt dürfe da-her Daten nur in neutralisierter Form ver-langen. Dagegen könne sich der Anwaltnicht wehren. Es bestehe eine Pflicht zurMitwirkung des Steuerpflichtigen bei derErmittlung des steuerrelevanten Gesche-hens (§200 AO). Hierbei komme die Vor-lage von Rechnungen und Kontobelegenin Betracht. //

Der Zugang zum Anwaltsnotariat istneu geregelt worden. Ab Mai 2011 istdas Bestehen einer notariellen Fachprü-fung Voraussetzung für die Bestellungzum Anwaltsnotar. Der Anwaltsnotar istRechtsanwalt und übt zusätzlich dasNotaramt aus. Anwaltsnotare gibt es inSchleswig-Holstein, Niedersachsen, Ber-lin, Hessen und in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. ZurAbnahme der Prüfungen hat das Prü-fungsamt für notarielle FachprüfungAnfang 2010 seine Arbeit aufgenom-men. Zur Prüfung wird nur zugelassen,wer drei Jahre Anwalt ist. Für die Abnah-

me der Prüfung wird eine Gebühr von3.000 Euro erhoben. Die Prüfung wirdaus vier fünfstündigen Klausuren undeiner mündlichen Prüfung bestehen.Vor der endgültigen Bestellung zum An-waltsnotar, muss der Notariatsbewerbereine fünfjährige tatsächliche Tätigkeitals Rechtsanwalt nachweisen. Das Be-stehen der Prüfungen garantiert aller-dings nicht die Bestellung zum Notar.Die ersten notariellen Fachprüfungensollen im Herbst 2010 angeboten wer-den. Zur Vorbereitung bietet die Anwalt-akademie den Grundlagenkurs Notar-praxis an (www.anwaltakademie.de). //

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Kündigungsschutz für Non-Equity-Partner?

Kläger und Beklagter könnten sich inZukunft vor deutschen Gerichten gegen-über sitzen und in englischer Spracheverhandeln. Eine entsprechende Geset-zesinitiative wurde von den Bundes-ländern Hamburg und Nordrhein-West-falen im Januar 2010 in den Bundesratgebracht. Danach sollen in bestimmtenLandgerichten Kammern für internatio-nale Handelssachen eingerichtet werden,in denen die Prozesssprache ausschließ-lich Englisch ist. Auch das Urteil gäbe es

in Englisch. Die Reform würde demWunsch von Unternehmen, Anwältenund immer mehr Richtern entgegen-kommen, internationale Wirtschafts-streitigkeiten vor deutsche Gerichte zubringen. Der Deutsche Anwaltverein be-fürwortet die Einführung solcher Kam-mern: Die Attraktivität des deutschenRechtsraums könne nur gestärkt werden,wenn es den Parteien möglich wäre, inenglischer Sprache zu verhandeln. //

Englisch im deutschen Gericht?

3. Examen für Anwaltsnotare

Rechnungen,

Kont obel ege…

So genannte „Non-Equity-Partner“, eineZwischenstufe zwischen angestelltemAnwalt und teilhabendem Partner, sindkeine Arbeitnehmer im Sinne des Ar-beitsgerichtsgesetzes. Das entschied dasArbeitsgericht Düsseldorf im Rechts-streit zweier Rechtsanwälte mit einerGroßkanzlei mit Sitz in Düsseldorf(ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2009– 6 Ca 4447/09 u. 4448/09). Da dieRechtsanwälte gesetzliche Vertreter der

Rechtsanwaltsgesellschaft seien, könn-ten sie nicht als Arbeitnehmer im Sinnedes § 5 ArbGG gelten. Zuständig sei dasLandgericht. Nicht entschieden hat dasArbeitsgericht, ob die Non-Equity-Partneransonsten als Arbeiternehmer zu quali-fizieren seien und ob damit das Kündi-gungsschutzgesetz Anwendung finde.Der Rechtsstreit ist durch Vergleich in-zwischen beendet worden. //

Illegale Durchsuchung einer Kanzlei

Böses Überraschungsei für Neupartner

Fachanwälte trifft die Pflicht zur regel-mäßigen Fortbildung. Im Durchschnittbeträgt der Fortbildungsaufwand einesFachanwalts 27,7 Stunden pro Jahr. Dieshat eine im Mai 2009 vom Soldan-Institutfür Anwaltsmanagement durchgeführteBefragung von 1338 zufällig ausgewähl-ten Rechtsanwälten ergeben, deren Er-gebnisse jetzt veröffentlicht wurde. Da-nach investieren mehr als 60 Prozent derAnwälte mindesten 20 Stunden pro Jahrin ihre Fortbildung, ein Sechstel davon

sogar mehr als 40 Stunden. Lediglich22,4 Prozent der Fachanwälte bilden sichweniger als 15 Stunden pro Jahr fort undnur sie wären somit von einer immerwieder diskutierten Erhöhung der Fort-bildungspflicht von zehn auf 15 Stundenpro Jahr betroffen. Der Großteil der Fach-anwälte bildet sich damit deutlich inten-siver fort, als das Gesetz es vorschreibt,lediglich ein Viertel müsste ihren Fort-bildungsaufwand bei einer Gesetzes-änderung erhöhen. //

Brauchen Fachanwälte mehr Fortbildung?

Wer als Partner in eine anwaltliche Part-nerschaftsgesellschaft eintritt, muss auf-passen. Der Neuling haftet nicht nur fürdie Altverbindlichkeiten der Partner-schaftsgesellschaft, sondern auch fürAltfehler seiner Partner, sobald er einekonkrete Akte bearbeitet hat. Mit sei-nem Urteil vom 19.11.2009 hat der BGHdie Haftung in der Partnerschaftsgesell-schaft deutlich verschärft (BGH AnwBl2010, 216). Die Vorzüge der Partner-

schaftsgesellschaft gegenüber der Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts schwin-den damit. In der Gesellschaft bürger-lichen Rechts haftet jeder Gesellschafterfür alles unbeschränkt. In der Partner-gesellschaft ist zumindest für Fehlerder Berufsausübung die unbeschränkteHaftung auf den handelnden Partner be-schränkt (§8 Abs.2 PartGG). Nach demBGH gilt jetzt das Prinzip „mitgefan-gen, mitgehangen“. Wenn sich nämlich

der Neupartner mit einer Altsache be-fasst, haftet er in dem Mandat persön-lich unbeschränkt – auch für Fehler dievor seinem Eintritt in die Partnergesell-schaft begangen wurden. Er haftet selbstdann, wenn er diese Fehler nicht mehrkorrigieren konnte. Beim Kanzleieintrittist also Vorsicht geboten. Aufgrund derBGH-Rechtsprechung wird damit dieRechtsanwalts-GmbH attraktiver. //

Gleicher Schutzvon Anwälten undStrafverteidigern

Anwälte und Strafverteidiger sollen inZukunft wieder den gleichen Schutzvor Ermittlungsmaßnahmen haben. EinGesetzentwurf zur Änderung von § 160aStPO hat Ende März das Bundeskabinettpassiert. Er sieht vor, dass nicht nurStrafverteidiger, sondern auch sonstigeAnwälte umfassend vor Ermittlungsmaß-nahmen geschützt sind. Der Gesetzgeberwill so dem besonderen Vertrauensver-hältnis zwischen Anwalt und MandantRechnung tragen. Der § 160a StPO warim Rahmen des Telekommunikations-überwachungsgesezes am 1. Januar 2008in Kraft getreten. Geistliche, Abgeordneteund Strafverteidiger waren seitdem um-fassend vor Ermittlungsmaßnahmen ge-schützt. Sonstige Anwälte nur noch be-dingt. Das führte in der Praxis zu Pro-blemen, weil häufig in Mandaten nichterkennbar ist, ab wann ein Fall im Straf-recht spielt (z.B. bei Urheberrechtsver-letzungen oder im Steuerrecht). //

Bei der Durchsuchung einer Anwalts-kanzlei muss ein Dritter anwesend sein,der den Schutz der anwaltlichen Ver-schwiegenheit sicherstellt. Der Europäi-sche Gerichtshof für Menschenrechtehat das in einem Urteil vom 21. Januar2010 (Xavier Da Silveira c. France Nr.43757/05) klar gestellt. In dem konkre-ten Fall war das Haus eines in Portugalzugelassenen Anwalts von den französi-schen Behörden durchsucht worden.Ein Teil des Hauses diente als Kanzlei.Gleichwohl zog die Polizei den Präsi-denten der örtlichen Rechtsanwaltskam-mer nicht hinzu, obwohl das der Anwalt

verlangt hatte. Der Anwalt war zu keinerZeit verdächtigt, selbst an einem Ver-brechen beteiligt gewesen zu sein. DasGericht sah darin einen Verstoß gegenArt. 8 der Europäischen Menschen-rechtskonvention. Die Norm schützt dasFamilien- und Privatleben. Besondersgravierend sei diese Verletzung, weil soauch das Vertrauensverhältnis zwischenAnwalt und Mandant gefährdet sei. //

Die in französischer Sprache abgefassteEntscheidung ist abrufbar unterwww.echr.coe.int.

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Universitas semper reformanda?

Ein Auswahlverfahren darf die Abiturnotenicht überbewerten. Wer auswählenmöchte, muss es auch. Der BayerischeVerwaltungsgerichtshof hat Ende De-zember entschieden, dass ein Auswahl-verfahren unzulässig ist, bei dem es amEnde fast nur auf die Abiturnote an-kommt (Aktenzeichen 7 CE 09.2466). Einzweistufiges Verfahren ist mit der Be-rufsausbildungsfreiheit unvereinbar. DieTechnische Universität München hattevorgesehen, in einer ersten Stufe die Eig-nung der einzelnen Bewerber anhandder Abiturnoten festzustellen. Mit Best-noten gab es den Studienplatz direkt, mitschlechten Noten war die Bewerbung

beendet. Das Mittelfeld sollte anschlie-ßend in der zweiten Stufe zu einem Aus-wahlgespräch geladen werden. Der Baye-rische Verwaltungsgerichtshof sah darinsowohl einen Verstoß gegen die Chan-cengleichheit als auch einen Verstoß ge-gen die Berufsausbildungsfreiheit. DasGericht machte deutlich, dass es Studien-bewerbern weiterhin möglich sein muss,ihre Eignung für die Universität auchdurch Fähigkeiten, die sie außerhalb derSchule erwerben, nachzuweisen. Wenneine Hochschule besondere Eignungs-kriterien für die Zulassung festlege, müs-sten diese auch geprüft werden. //

Wer auswählen will, muss es auch

Für die Studiengänge Jura und Medizinscheint das humanistische Motto derständigen Erneuerung nur eingeschränktzu gelten. Diese beiden Staatsexamens-fächer sind nach wie vor resistent gegendie Bologna-Reform, während etwa 80Prozent aller bestehenden Studiengängebereits auf das Bachelor-Master-Systemumgestellt wurden. Allerdings leidet diebisherige Umsetzung an erheblichenMängeln. Darüber besteht Einigkeit –auch unter den Vertretern der Kultus-ministerkonferenz (KMK), Hochschulenund Studierenden, die der Ausschussfür Bildung, Forschung und Technik-folgenabschätzung des Bundestages am27. Januar 2010 zu einem öffentlichenFachgespräch zum Thema „Herausfor-derung bei der Umsetzung des Bologna-Prozesses“ eingeladen hatte.Die anwesenden Experten waren sich ei-nig, dass der Bolgona-Prozess unum-kehrbar sei. Sie kritisierten, dass dieStudiengänge zum großen Teil lediglichumetikettiert worden seien. Das neue

System, das eine ganz neue Idee vomStudium darstelle, funktioniere nicht,wenn alte Studiengänge lediglich in ei-nen Bachelor-Master-Corpus gezwängtwürden. Zur gestiegenen Prüfungslastwurde darauf hingewiesen, dass Prüfun-gen erforderlich seien, damit die Studie-renden frühzeitig merken, ob sie für dasStudium geeignet seien. Allerdings soll-ten sie eine Art studienbegleitendesFeedback darstellen, für das neue Formenvon Leistungskontrollen entwickelt wer-den müssten.Während bei diesem „Kleinen Bildungs-gipfel“ die Reform der Bologna-Reformim Vordergrund stand, werden bei denJuristen wohl noch bis 2011 die unter-schiedlichen Modelle und Konsequen-zen einer Bachelor-Master-Struktur ge-prüft. Es bleibt zu hoffen, dass die Jus-tizminister aus den aktuellen Debattenlernen, um bei einer möglichen Umset-zung des Bologna-Prozesses in die Juris-tenausbildung nicht die gleichen Fehlerzu begehen. // Juristerei und Politik

liegen nah beieinander

Dass es viele Juristen und Anwälteirgendwann in die Politik zieht, ist nichtneu. Die aktuellste Studienfachstatistikvon Kürschner, für den im September2009 gewählten Deutschen Bundestagzeigt, dass der Anteil der Juristen imBundestag groß ist. 143 der 611 Abge-ordneten haben Rechts- und Staatswis-senschaften studiert. Der Juristenanteilvon 23 Prozent ist somit bei Weitem derGrößte. Als zweitgrößte Gruppe folgen34 Gymnasiallehrer, deren Anteil 5,5 Pro-zent beträgt. Hingegen sind nur 28 der611 Bundestagsmitglieder Politologen. //

Quelle: Kürschners VolkshandbuchDeutscher Bundestag, 17. Wahlperiode(Stand 1. Januar 2010); auch abrufbarunter www.dav-anwaltausbildung.de

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Welchen Rat gibt ein erfahrener Anwalt einer jungen Anwältin?Was soll auf diese Frage ein männlicher Kollege Anwältinnen,zumal jungen Kolleginnen sagen, die vor dem Einstieg in denAnwaltsberuf stehen, ohne sofort dem Verdikt der geschlechts-und altersspezifischen Inkompetenz anheim zu fallen? Ichwerde weder Erkenntnisse formulieren noch Weisheiten inSätze gießen, die irgendetwas Allgemeingültiges an sich ha-ben, sondern über Erfahrungen mit Anwältinnen schreiben.Diese sind überzeugend, nicht zwingend, widersprüchlich undstehen unter dem Vorbehalt, dass man eigentlich Erfahrungenimmer weniger übertragen kann, weil der Erfahrungsum-schlag in immer kürzeren Zeiten geschieht.

Liebe Kollegin, wollen Sie Anwältin werden? Oder wollenSie es in diesem Beruf einmal versuchen, weil Ihnen andereZugänge verschlossen sind? Wenn Sie Anwältin werden wollen,wenn sich Ihr Wille darauf richtet, diesen Beruf auszufüllen,dann werden Sie Anwältin, dann werden Sie auch eine guteAnwältin. Dieses Wollen muss nicht am Beginn des Berufs ste-hen. Der Appetit kann beim Essen kommen.

Daraus folgt für ein Bewerbungsgespräch: Sagen Sie, dassSie Anwältin werden wollen. Breiten Sie vor Ihrem möglicher-weise zukünftigen Arbeitgeber nicht die Palette der Möglich-keiten aus, die Sie auch interessieren. Und sodann psycholo-gisch notwendig: Ich will den Anwaltsberuf bei Ihnen erlernen(dem möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber, dem Sie gegen-über sitzen). Und sagen Sie dies auch, wenn es noch ein wenigTheater ist. Ein guter Prozentsatz Ihrer zukünftigen Tätigkeitals Anwältin wird (hier gibt es keinen Geschlechterunter-schied) ohnehin das Theaterspielen sein.

Es gibt Sozietäten, die schmücken sich mit der Aussage:Bei uns kann nie eine Frau Sozia werden. Sie könnten sagen:Gerade hier will ich mich bewerben. Diesen Männern und Ma-chos muss man beweisen, was Frauen leisten. Lassen Sie es.Warum wollen Sie Ihre Kraft dadurch verschwenden, dass Siegegen Wände anlaufen?

Gibt es typische Spezialisierungen für Anwältinnen? Faktist, dass sich tatsächlich zum Beispiel überproportional Frauenmit Familienrecht befassen. Das hat nichts mit einer geneti-schen Vorherbestimmtheit für familienrechtliche Mandate zutun. Sehen Sie sich die Steuerberater an. Ein hoher Prozentsatz

der Steuerberater ist weiblich. Ein hoher Prozentsatz der Finanz-beamten ist weiblich. Jeder Kollege kann Ihnen berichten, dassFrauen in allen Rechtsgebieten erfolgreich sein können. Man-danten-Männer wollen Kompetenzen. Finden sie diese Kompe-tenz bei einer Anwältin, spielt das Geschlecht keine Rolle.

Von der Familie, den Kindern zu sprechen, sollte eigentlichin einem solchen Erfahrungsbericht im Mittelpunkt stehen.Wenn Sie, liebe Kollegin, Kinder kriegen wollen, so wird diesvon Ihren Kollegen akzeptiert. Sie müssen es nur „organisierthaben“. Sie dürfen die „Entschuldigung Kind“ nicht bei jederGelegenheit ins Feld führen. Organisation heißt: Die Versor-gung der Kinder muss sichergestellt sein. Und es muss dieVertretung der Kinderversorgung geregelt sein. Zu oft habe ichden Satz gehört und gebraucht: „Ihre Kinderfrau ist krank, ha-ben Sie denn keinen Ersatz?“ Wenn die Ordnung organisiertist, kann dies Ihnen eine Befriedigung bringen, die Ihr Kollegenicht hat. Eine Anwältin sagte mir: „Im Beruf ist es schön. Undwenn ich hier die Nase voll habe, gehe ich zu meiner Familie.Und in meiner Familie und bei meinen Kindern ist es schön.Und wenn ich von ihnen die Nase voll habe, gehe ich wiederins Büro“.

Und schließlich für das Bewerbungsgespräch: Arbeits-rechtlich mag es unzulässig sein, eine Frau, eine Familie nachder Kinderplanung zu befragen. Warum diese Frage nach dennatürlichsten Ereignissen und Plänen dieser Welt unzulässigist, kann ich ohnehin nicht einsehen. Natürlich stelle ich keineverbotenen Fragen in einem Bewerbungsgespräch. Wenn dieKollegin aber das Gespräch hierüber anbietet, kann ich esaufnehmen. Die zukünftige Familie meiner Angestellten undvielleicht meiner zukünftigen Sozia ist für unsere Sozietäts-planung sehr wichtig, existenziell für die gesellschaftlicheVerbindung. Und es ist eigentlich absurd, dieses Themaauszuklammern. //

Der Autor ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins von 1998 bis2003 gewesen und Vater dreier Töchter.

Der Appetit kann beim Essen kommenText: Dr. Michael Streck

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pEr ist Anwalt geworden und muss doch immer wieder auch Historiker sein,so weit in der Vergangenheit liegen die Fälle seiner Mandanten mitunter.Er blickt aber auch in die Zukunft, wenn er in Georgien oder Serbien wiedereinmal jungen Pflichtverteidigern Mut macht, auf die Europäische Menschen-rechtskonvention zu setzen. In der Gegenwart ist Stefan von Raumer einBerliner Einzelanwalt mit einer bundesweiten Mandantschaft.

Die deutsche Geschichte hat Stefan von Raumer ein Lebensthema in die Hände ge-spielt. Es handelt von Unrecht, Gewalt und der umstrittensten Frage seit dem Endedes Zweiten Weltkriegs: ob eigentlich irgendwann einmal Schluss sein muss damit,längst Vergangenes juristisch aufzuarbeiten. „Nein“, sagt Anwalt von Raumer,„einen Schlussstrich halte ich grundsätzlich für falsch“.

Der Satz ist von Raumers juristisches Glaubensbekenntnis, er ist Bedingung fürseinen Erfolg als Anwalt. Denn in den über 15 Jahren, in denen sich von Raumer in-zwischen mit seinem Spezialgebiet beschäftigt, hat er hunderte von Menschen ver-treten, für die ein Schlussstrich das Ende ihrer Hoffnungen bedeuten würde. Siewurden zwischen 1945 und 1949 nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Opfer dersogenannten Bodenreform sowie der Industrie- und Gewerbeenteignungen in derdamaligen sowjetischen Besatzungszone, verloren ihr Land ohne Entschädigung,manche ihr Leben. Mit diesem Verlust geht überdies das Gefühl einher, moralisch inbesonders hohem Maß gedemütigt worden zu sein, da die Sowjets Großgrundbesitzmit Verstrickung in das Nazi-Regime gleichstellten – eine Wahrnehmung, die eineunemotionale juristische Auseinandersetzung nicht eben einfacher macht.

Es scheint genau diese Mischung aus Paragraph und Schicksal zu sein, die Stefanvon Raumer so sehr fasziniert, dass er aus dem zwischen der Bundesregierung undder DDR 1990 ausgehandelten „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ seinwichtigstes Standbein gemacht hat. In über 200 Fällen vertritt er zur Zeit die Interessensogenannter Alteigentümer, deren einstiger Besitz auf dem Gebiet der ehemaligenDDR lag. Inzwischen ist von Raumer vielleicht einer der besten Kenner im Vermö-gensrecht, publiziert in den wichtigsten Blättern und hat sich mit seinen Revisionenam Bundesverwaltungsgericht einen Namen gemacht.

Warum macht er das, als lange nach dem Krieg Geborener, der zwar „von“ heißt,dessen Familie aber nie enteignet wurde? Warum beschäftigen ihn die Jahrzehntezurückliegenden Ansprüche einer Generation, der viele Nachgeborenen Ewiggestrig-keit unterstellen? „Mich interessiert die juristische Dimension von Geschichte“, sagtStefan von Raumer, „ich will entlarven, dass im heutigen deutschen Wiedergutma-chungsrecht oft aus falsch verstandener Korrektheit ergebnisbezogen argumentiertwird, nicht aber immer rechtlich überzeugend.“

Mit dieser Formulierung umschreibt von Raumer in der ihm eigenen Diplomatie diehistorische Fallhöhe seines Spezialgebiets als Anwalt. In der Gesetzgebung und Recht-sprechung, die eine Rückgabe in der sowjetischen Besatzungszeit enteigneten alten

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Der VersöhnerText: Jochen BrennerFotos: Ina Schoof

Rechtsanwalt Stefan von Raumerist Einzelanwalt in Berlin.

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Eigentums nur in wenigen Ausnahmefällen vorsieht (anders als bei Enteignungen imDritten Reich und in der DDR), vermutet von Raumer mehr als die Furcht vor nachträg-lichen politischen Unstimmigkeiten zwischen Deutschland und Russland. Schließlichsoll es Helmut Kohl gewesen sein, der der Sowjetunion den Verzicht auf Rückgabenversprechen musste, wie der Ex-Kanzler behauptet: „Der Fortbestand der Maßnahmenzwischen 1945 und 1949 wurde von der Sowjetunion zu einer Bedingung für die Wieder-vereinigung gemacht. Ich sage klar: Die Einheit durfte an dieser Frage nicht scheitern.“

Von Raumer glaubt nicht ganz an diesen Deal. „Es ist vor allem sehr schwierig,eine solche Absprache juristisch zu fassen“, sagt er. Das Detail zeigt pars pro toto,dass es bei von Raumers Arbeit um nicht weniger als die Deutung von Geschichtegeht – ein Unterfangen, das in Deutschland nach dem Krieg immer wieder fürKontroversen sorgte. Als Kohl 1984 im Bezug auf seine persönlichen Erfahrungenim Nationalsozialismus von der „Gnade der späten Geburt“ sprach, interpretiertendas Kritiker als Schlussstrich-Rhetorik. Die Weizsäcker-Rede 1985 am vierzigstenJahrestag des Kriegsendes missfiel wiederum Kommentatoren, weil er den Ein-marsch der Alliierten als Befreiung titulierte.

In diesem Spannungsfeld agiert von Raumer und die Aufgeladenheit des Themaskonterkariert er mit der Ruhe seines Auftritts. Er redet leise, lässt Pausen, wo ihmnicht sofort die Worte auf der Zunge liegen, die er in der Debatte für ausgewogenhält. „Letztlich geht es um die Frage, wie viel kollektive Schuld sich der Einzelnein Deutschland nach dem Krieg hat anrechnen lassen müssen“, sagt von Raumer.„Eine schier unlösbare Aufgabe.“

Von Raumers Mandanten sind oft betagt und haben das, was sie als Unrechtbezeichnen, meist als Kinder erlebt. Insgesamt schätzen Experten, dass mindestens40.000 Menschen zwischen 1945 und 1949 in der damaligen sowjetischen Besatzungs-zone 3,3 Millionen Hektar Land durch die Bodenreform und tausende von Privat-häusern und Gewerbe- sowie Industriebetriebe verloren haben. „Bislang durften dieUnrechtsmaßnahmen der deutschen Enteignungsbehörden in der Besatzungzeitnicht als Unrecht festgestellt werden“, sagt von Raumer, „das halte ich für falsch.“

Haben die Sowjets Unrecht getan? „In vielen Fällen steht das außer Frage“, sagtvon Raumer. Kaum hatten die Sowjets Deutschland von Hitler befreit, wurde jederAdlige und Bauer, der mehr als 100 Hektar besaß, dazu die meisten Industriellenund Gewerbetreibenden, aber auch tausende Kleinbauern und Hausbesitzer enteignet.Die meisten müssen sofort ihr Land verlassen, viele werden deportiert. Gutshäuserund Felder verschenken die Besatzer in vielen Fällen an Kleinbauern und Flüchtlinge.Auf den überall gehissten roten Fahnen steht „Junkerland in Bauernhand.“

Viel ist seitdem passiert. Die DDR wurde geboren und ging wieder unter, derKlassenkampf ist vorüber, „nur die Bodenreform bleibt eine der großen Streitfragender Wiedervereinigung in Deutschland“, sagt von Raumer. Und so lange Betroffeneund ihre Erben darüber streiten, so lange verdient von Raumer mit ihnen sein Geld.

Viele der Mandanten, die zu ihm in seine Kanzlei im alten Westberlin kommen,haben große Erwartungen: Sie wollen ihr Land zurück. „Das wird aber in vielenFällen vielleicht nie passieren. Es ist mir wichtig, den oft betagten Herrschaften keinefalschen Hoffnungen zu machen, wenn der Fall nicht geeignet ist“, sagt von Raumer,dem kein schlechtes Wort über die Kollegen über die Lippen kommt, nur so viel:„Manche versprechen zu viel und brechen Verfahren vom Zaun, die jahrelang an-dauern und zu keinem befriedigendem Ergebnis führen.“

Der Anwalt steckt in einer Zwickmühle. Er will nicht versprechen, was er nichthalten kann. Genauso wenig will er kritiklos akzeptieren, was deutsche Gerichte

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beschließen. Kritisiert von Raumer die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsund fordert mehr Rechte für die Opfer der Verfolgungmaßnahmen und Enteignungenin der sowjetischen Besatzungszone, kommt der Jubel manchmal auch von der falschenSeite. Die Hetze rechtsgerichteter Blätter ignoriert er. Mahnt er die Alteigentümer aberzu Zurückhaltung und Kompromissbereitschaft, dann ist ihr Murren nicht zu über-hören und sein Ruf als Vermögensrechtsexperte für Alteigentümer in Gefahr. „DieArbeit ist immer ein Balanceakt“, sagt von Raumer, der sich in Rage reden kann überRestitution und Gerechtigkeit. Dann sprudeln die Worte nur so aus ihm heraus under vergisst für einen Moment alles um sich herum, redet und argumentiert, als gingees um sein eigenes Schicksal. „Das Thema berührt mich emotional enorm“, sagt er.

Ein wenig ist ihm die Angespanntheit anzumerken, als er an einem Dezember-morgen des vergangenen Jahres die Stufen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzigerklimmt. Es ist ein eiskalter Tag und doch hat sich von Raumer für den Fußwegvom Hauptbahnhof ins Gericht entschieden. „Ich kann dann meine Gedanken nocheinmal ordnen“, sagt er. Fast ehrfürchtig schreitet er, hoch gewachsen, in seinemschwarzen, schmal geschnittenen und knöchellangen Wollmantel durch die Hallendes alten Reichsgerichts, vorbei an der Sicherheitsschleuse und den unzähligenTüren. „Die Jungs da drinnen gestalten die Rechtspolitik unseres Landes“, raunt er,„ich bin ziemlich froh, da wenigstens ein bisschen mitspielen zu dürfen.“

Er spielt nicht nur mit, er gewinnt an diesem Tag auch. Sein Vortrag vor demmit fünf Richtern besetzten Dritten Senat ist ruhig, sachlich. An den Stellen, die erfür besonders bedeutend hält, leistet sich von Raumer ein Quäntchen Emotion, einFünkchen Pathos. Er vertritt an diesem Tag die 82-jährige Maria von Loeben, derenVater im Oktober 1945 als Großgrundbesitzer enteignet wurde und einer Verhaftungund Deportation nur dadurch entging, dass er mit seiner Familie über Nacht dieFlucht antrat. „Stellen Sie sich diese Situation vor“, sagt von Raumer in den holz-getäfelten Gerichtssaal hinein, jetzt so laut, dass jeder ihn hören kann. „Sie wollenvielleicht gerade Verwandte besuchen, haben möglicherweise einen wichtigenTermin beim Arzt, leben einfach ihr Leben, und über Nacht verlieren sie alles.“Von Raumer spricht frei, ohne Schärfe, aber bestimmt.„Da scheint sich plötzlich Geschichte zu wiederholen“, schließt von Raumer.

Die Richter entscheiden schnell. Als sie das Urteil verkünden, lässt sich vonRaumer nichts anmerken. „Sechs Jahre lang habe ich auf die Entscheidung des

Stefan von Raumer: „Mich interessiert diejuristische Dimension der Geschichte.“

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Gerichtes über diese Frage gewartet. Dass wir gewonnen haben ist eine kleineSensation“, flüstert er dann aber doch noch schnell, als er den Gerichtssaal verlässt.„Dieser Fall ist deshalb so bedeutsam, weil es zur Deportation zwar nicht kam,von Loeben jetzt aber doch als Opfer rehabilitiert wurde.“

Vor dem Saal lässt von Raumers Anspannung ein wenig nach. Die Erläuterungender Urteilsgründe, die der Vorsitzende Richter nach der Urteilsverkündung verlesenhatte, haben für von Raumer eine besondere Bedeutung. „Der Verfolgungscharakterder Bodenreform muss nicht mehr diskutiert werden“, hatte der Richter verlesenund dass der „erste Akt der Deportationsmaßnahme“ stattgefunden hat. Damit hatMaria von Loeben schwarz auf weiß, dass ihr Vater – trotz seiner Flucht – ein Opferpolitischer Verfolgung wurde. „Für manche mag das nur ein Stück Papier sein, aberfür meine Mandantin ist diese Entscheidung ungeheuer viel wert“, sagt von Raumer,der ihr die gute Nachricht später am Telefon überbringt. „Das Besondere an meinemJob ist, dass ich die Menschen kennen lerne, die hinter den Fällen stehen.“

Von Raumers Argumentation vor Gericht im Fall von Loeben bringt ihm aller-dings nicht nur Beifall ein. Der Anwalt hat sich eine Strategie überlegt, die zwarErfolg bringt, die aber auch ihren Preis hat. „Rückgabeansprüche verfolge ich oft garnicht mehr, wenn das im Einzelfall für den Mandanten zu hohe Risiken bringt“, sagtvon Raumer. „Ich habe viele meiner Mandanten davon überzeugt, dass auch eineausschließlich moralische Rehabilitierung einen großen Wert für sie haben kann“,sagt er. Also doch ein Schlussstrich? „Nein, es ist kein Schlussstrich, sondern eindeutsches Gericht stellt fest, dass einem Bürger Unrecht geschehen ist, nicht mehrund nicht weniger. Für viele Männer und Frauen dieser Generation stellt diese Fest-stellung einen hohen Wert dar“, sagt von Raumer. Der Anwalt, so könnte man essehen, versöhnt seine Mandanten mit ihrer Geschichte. Vielleicht tut er damit mehrfür die deutsch-deutsche Verständigung als manche Staatsaktion.

Gewonnene Fälle wie der von Maria von Loeben in Leipzig sind es, die von RaumersRuf als Vermögensrechtsexperte ausmachen. Finanziell lohnen sich viele von ihnennicht, daraus macht er keinen Hehl. „Meine Cash Cows sind Fälle, in denen die Alt-eigentümer berechtigte Ansprüche geltend machen können, was immer mal wiederin Einzelfällen vorkommt.“ Dann liegt die Streitwertgrenze zwar bei 500.000 Euro,die Summe ist aber hoch genug, um als Honorar interessant zu sein. „Ich muss michmit meinem Einkommen nicht vor Partnern in internationalen Großkanzleien ver-stecken“, sagt von Raumer selbstbewusst. „Aber ein gewonnener Fall vor dem Bundes-verwaltungsgericht ist einfach eine gute Akquisitionsmaßnahme“, sagt er.

Doch viel akquirieren muss der 45jährige nicht mehr. Von Raumer ist es gelungen,im Vermögensrecht so präsent zu sein, dass sein Name fällt, wenn ein Mandant Ratsucht. Auch die prominenten Fälle haben seinem Ruf genutzt, ob es die Bismarck-Familie war oder der Welfenprinz.

Die Fälle eint allerdings, dass ihre Kläger nicht jünger werden. Zwar werden aucheinige Erben die Klagen ihrer Verwandten weiterführen, doch die Klagefreudigkeitwird abnehmen, glaubt von Raumer. Bereits vor rund zehn Jahren hat er sich des-halb einem Rechtsgebiet zugewandt, dem er wachsende Bedeutung voraussagt. Seitder Anwalt bei einem Vermögensrechtsfall mit dem Europäischen Gerichtshof fürMenschenrechte in Berührung kam, hat das Beschwerdeverfahren in Straßburg seinInteresse geweckt. „Da kommt Schwung rein“, sagt Raumer, der inzwischen fast dieHälfte seiner Arbeitszeit mit dem neu entdeckten Thema verbringt. „Ich wollte derMann für die Grundrechtsfragen in Straßburg werden“, sagt von Raumer, „und habemir das ‘learning by doing’ beigebracht.“

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„Viele der Menschen, die in meine Kanzlei kommen,haben große Erwartungen. Sie wollen ihr Land zurück.“

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Ehrgeiz

Ehrgeiz ist wie ein guter Wein.Im rechten Maße beflügelt er.Zuviel vernebelt den klaren Blickauf die Sache.

Ernüchterung kann lehrreich inSachfragen, aber niederschmet-ternd sein, wenn sie aus ent-täuschtem Vertrauen entsteht.

Motivation entsteht in Fülle, wennes gelingt, von sich selbst die größt-möglichste Breite der eigenen Fähig-keiten und Talente in dem, was mantut, einzufordern.

Ernüchterung Motivation

Die Fähigkeit zu genießen ist derSchlüssel zur Lebendigkeit.

Mehr davon! Meine Kinder wissennoch, wie‘s geht.

Taktik ist wichtig, versagt jedochoft, wenn sie nicht gepaart auftrittmit ihrer Schwester, der Intuition.

Spiel TaktikGenuss

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Von Raumer hat das deutsche Rechtssystem über die Jahre seiner Berufstätigkeitso verinnerlicht, dass ihn der Gedanke immer noch fasziniert, ein europäischesGericht mit einer gut begründeten Beschwerde dazu zu bringen, das deutscheBundesverfassungsgericht in die Schranken zu weisen. „Wir Anwälte haben dasmanchmal noch zu wenig auf der Reihe“, sagt er. „Ich glaube, dass wir heute wissenmüssen, wie man eine in Karlsruhe gescheiterte Beschwerde erfolgreich nach Straß-burg bringt, auch um keinen Haftungsfehler zu machen.“

Von Raumer behält sein Wissen aber nicht für sich. Immer wieder reist er inosteuropäische Staaten, um im Auftrag der Stiftung für Internationale RechtlicheZusammenarbeit (IRZ-Stiftung) etwa in Serbien oder Georgien Pflichtverteidigerund Richter im Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schulen.„Ich treffe in diesen Ländern auf wissenshungrige junge Menschen, die von ihrenRechten in Straßburg meist zu wenig wissen“, sagt von Raumer. Er, der sich in denmarmornen Sälen des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts mit Richtern über dieFeinheiten des Vermögensrechts auseinandersetzt, wird in Tiflis oder Belgrad mitdem Leben von Anwälten konfrontiert, deren Mandanten mitunter auf dem Wegvom Gefängnis ins Krankenhaus plötzlich sterben. „Diese Ausbildungsreisen lehrenmich immer wieder eine gewisse Demut vor dem deutschen Rechtsstaat“, sagt vonRaumer. „Ich predige den jungen Anwälten dann immer, dass sie ihre Rechte vordem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchsetzen sollen“, sagt vonRaumer. „Ihr könnt Eure Gerichte erziehen, Euren Staat verurteilen lassen.“

Auch deshalb ist von Raumer jetzt Mitglied des Human Rights Committee des Ratesder Europäischen Anwaltschaften (CCBE), einer Organisation, die mehr als 700.000 An-wältinnen und Anwälte aus 31 europäischen Staaten vertritt, und gehört dem Kurato-rium des Vereins „mehr Demokratie“ an. So greift ein Thema bei Stefan von Raumerins andere und auf bemerkenswerte Weise ist ihm das im Lauf seiner Karriere immerwieder gelungen. Er studiert in Freiburg mit dem Schwerpunkt auf internationalemRecht, absolviert das Referendariat in Wuppertal mit einem Postgraduiertenstudiuman der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, in dem er sich u.a. mitdem „Weg zur Teilung Deutschlands – die doppelte Staatsgründung 1945 bis 1949“beschäftigt: ein erster Grundstein für seine spätere Spezialisierung. Er tritt als Assessorin die Kanzlei Dapprich, Dr. Obst und Bratke ein, aus der Teile des Erstkommentars„Vermögen in der DDR“ stammen. Mit dem gleichen Thema beschäftigt er sich nachdem Schritt in die Selbstständigkeit auch in der Hamburger Sozietät Bodis, Gienappund v. d. Decken, bevor von Raumer 2001 in Berlin die eigene Kanzlei gründet.

Die Entscheidung trifft er nicht aus Verlegenheit. „Ich wollte einfach unab-hängiger sein und meine Schwerpunkte selbst bestimmen“, sagt von Raumer. Fürdie strenge Hierarchie einer Großkanzlei scheint er auch wenig geeignet. Vielleichtist er ein wenig zu individualistisch für das berufliche Glück im Kollektiv. Die Möbelseiner Kanzlei hat ein Berliner Hinterhofschreiner nach von Raumers Plänen ge-schreinert, der Anwalt malt selbst, kreiert Collagen auf Büttenpapier, arbeitet mitchinesischer Zeichentusche, fotografiert Akte seiner Frau und schreibt seit einigenMonaten an einem Roman aus der Sicht einer Frau, die die Villa eines mysteriösen,schwerreichen Fremden einrichten soll. Den ersten Satz zitiert von Raumer aus demKopf und er schert sich dabei wenig darum, welches Licht seine literarischen Ambi-tionen auf sein Leben als Anwalt werfen. Das hebt den Vater zweier kleiner Kinder,der jüngst am Berliner Wannsee ein Haus gekauft hat, aus der Masse seiner Kolle-gen. Wenn von Raumer an das, was er tut, auch glaubt, nimmt er auf Konventionenkeine Rücksicht. //

1965Geboren in München

1985 – 1992Studium der Rechtswissenschaften,Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg

1992 – 1994Referendariat Landgericht Wuppertal

1993Weiterführendes Studium,Verwaltungshochschule Speyer

1994Studium des islamischen und marokkani-schen Rechts, Kommentierung des marok-kanischen Ehe- und Kindschaftsrechts,Deutsche Botschaft Rabat, Marokko

1993 – 1999freier Mitarbeiter, dann angestellterRechtsanwalt Kanzlei Dapprich, Dr. Obst,Bratke, Düsseldorf

1999 – 2001Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bodis,Gienapp, v. d. Decken, Hamburg

Seit 2001Als Rechtsanwalt selbständig

Stefan von Raumer ist verheiratet undhat zwei Kinder: Alina (6) und Luca (3)

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Die Anwaltschaft wächst und wächst. Mehr als 153.000 Anwältinnen und Anwältegab es Anfang 2010. Zwar geben immer mehr Anwälte im Rentenalter ihre Zulassungzurück, aber noch immer gibt es einen Überhang: Unterm Strich ist die Anwalt-schaft im vergangenen Jahr um 2.874 Anwältinnen und Anwälte gewachsen. Vorzehn Jahren waren es noch knapp 105.000 Anwältinnen und Anwälte. Wohin dasführt? Der Wettbewerb unter Anwälten nimmt immer noch zu. Kanzleigründungenwerden schwerer – und der Einstieg als angestellter Anwalt in eine eingeführte Kanz-lei nicht leichter. Dazu kommt: Die Spannbreite der Gehälter reicht inzwischen vongerade einmal 21.000 Euro bis zu knapp 100.000 Euro. Top-Absolventen (ideal: zweiPrädikatsexamen, Fremdsprachen, LL.M. oder Doktor) haben noch immer Chancen– wer das aber nicht bieten kann, muss seine Nische suchen.

Die Krise ist noch nicht vorbei: Kanzleien stellen kaum ein

Der 7. Gehälter- und Einstellungsreport zeigt zwei Trends: Die Krise ist noch nichtvorbei und es menschelt im Bewerbungsverfahren – oder anders ausgedrückt: Notensind nicht mehr alles.

Die schlechteste Nachricht für die Absolventen des zweiten Staatsexamens: Dievon Anwaltsblatt Karriere befragten Kanzleien sind bei Einstellungen in diesem Jahrextrem zurückhaltend. Im Verwaltungsrecht wollen nur 14 Prozent der Kanzleien einenVerwaltungsrechtler einstellen. Immerhin rund 30 Prozent der Kanzleien planen, inanderen Rechtsgebieten einzustellen. 2008 hatten dagegen noch rund zwei Drittelder Kanzleien eingestellt. Optimistischer sind die Umweltrechtler. In diesen Rechts-gebieten suchen immerhin rund ein Viertel der Kanzleien Nachwuchs. Bemerkens-wert: Die Kanzleien im Umweltrecht scheinen auch in anderen Rechtsgebieten erfolg-reicher zu sein. Hier will rund die Hälfte der Kanzleien in 2010 einstellen. Aus demTrend bricht nur das Agrarrecht aus. Die Aufwertung des Rechtsgebiets zur 20. Fach-anwaltschaft im vergangenen Jahr scheint neue Stellen zu schaffen. Zwar suchen nur20 Prozent der befragten Kanzleien, aber 2008 lag der Wert noch bei zehn Prozent.

Und auch sonst ist das Agrarrecht die Überraschung des Reports: Die Dauerkriseder Landwirtschaft scheint den Anwälten – jenseits sonstiger Kriseneinflüsse – einenbundesweit recht einheitlichen Markt zu sichern. Mit Pachtrecht, Erbrecht, Gesell-schaftsrecht und dem Klassiker des Tierkaufs kommen die Kanzleien gut über die

Gehälter- undEinstellungsreportVerwaltungsrecht, Umweltrecht und Agrarrecht:Wer sucht, kann finden – auf den Menschen kommt es an

Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig

{Verwaltungsrecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

Das Stadt-Land-Gefälle ist im Verwaltungsrecht deutlichspürbar: Wer nach den zum Teil geringen Gegenstands-werten im Verwaltungsrecht abrechnen muss, kann nurniedrigere Einstiegsgehälter bieten. Können die Kanzleienüberwiegend nach Zeitaufwand abrechnen (wie vieleKanzleien in den Anwaltshauptstädten), zahlen sie auchden Berufsanfängern mehr. Vereinzelt sind sogar Spitzen-gehälter wie in den Großkanzleien möglich (bei gleichemAnforderungsprofil). Am Ende liegt wieder der Osten:Es fehlt schlicht der Mittelstand, der Anwälte braucht.

OstenØ 30.000 Euro(21.000 bis 36.000)

NordenØ 36.000 Euro(26.000 bis 50.000)

WestenØ 38.000 Euro(22.000 bis 60.000)

SüdenØ 37.000 Euro(27.000 bis 50.000)

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Die Reports von Anwaltsblatt Karriere

Die Nischen werden im umkämpften Marktder Anwälte immer wichtiger. Das macht dasVerwaltungsrecht besonders deutlich. DieFachanwaltschaft zerfällt längst in vieleFacetten: Das reicht vom Ausländerrechtüber Kommunalrecht bis zum Verkehrsrecht.Als besonders lukratives Gebiet gilt das Um-weltrecht, zu dem inzwischen nicht nur dieöffentlich-rechtlichen, sondern auch zivil- undstrafrechtlichen Fragen gehören. Seit 2009als 20. Fachanwaltschaft mit dabei ist dasAgrarrecht. Dieses Rechtsgebiet wurdeimmer schon von vielen Anwälten belächelt.Die Adelung zur Fachanwaltschaft hat abergezeigt: Die Landwirtschaft und die Nahrungs-und Futtermittelindustrie sind interessanteBranchen – und das Agrarrecht ist mit demPachtrecht, dem Erbrecht, dem Gesellschafts-recht, dem europäischen Marktordnungsrechtund dem Strafrecht (Subventionsbetrug) mehrals ein Anhängsel des Verwaltungsrechts. Dersiebte Einstellungs- und Gehälterreport greiftdas Verwaltungsrecht, das Umweltrecht unddas Agrarrecht auf: Wo hat der Nachwuchseine Chance? Was erwarten Kanzleien?Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber?Bisherige Einstellungs- und Gehälterreports:Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht,Erbrecht, Familienrecht, Immobilienrecht(mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht),Insolvenzrecht, IT-Recht, Medizinrecht,Regionale Topkanzleien, Sozialrecht,Steuerrecht, Strafrecht, Syndikusanwälte,Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht

Alle Reporte sind abrufbar unterwww.anwaltsblatt-karriere.de

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 50.000 Euro(35.000 bis 70.000 Euro)

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Runden, wie ein Agrarrechtler aus Münster berichtet. Dazu kommen die Spezialistenfür Marktordnungsrecht und das Strafrecht. Subventions- und Abgabenbetrug ist fürdie landwirtschaftlichen Erzeuger immer wieder ein Thema. Umweltdelikte – wieGülle in den Graben leiten – sind dagegen eher zurückgegangen, wie ein Anwaltberichtet. Attraktiv dagegen ist das Umweltrecht im großen Stil, vor allem wenn esum Investitionsvorhaben geht wie bei Kraftwerken.

Was die Kanzleien jenseits von Noten wollen: Charakter

Die wenigen freien Stellen beschleunigen einen Trend, der sich schon im 6. Gehälter-und Einstellungsreport abzeichnetet. Die Kanzleien schauen bei den Kandidatenzwei Mal hin, bevor sie ein Angebot machen. Jenseits aller harten Einstellungsvor-aussetzungen werden als wichtige Kriterien genannt: „Umgehen mit Menschen“,„Menschlichkeit“, „Menschenkenntnis“, „soziale Kompetenz“, „menschlicheKomponente“, „Charakter“ oder „emotionale Intelligenz“. Auch hoch im Kurs:Auftreten, Sympathie und Teamfähigkeit. Dazu passt eine zweite Auffälligkeit:Die Kanzleien in allen drei Rechtsgebieten suchen vor allem zukünftige Partner.„Mir ist ein unternehmerisch denkender Anwalt – oder ein Anwältin – wichtig,die in das Kanzleigefüge passt“, sagt ein Umweltrechtler aus Stuttgart.

Die soften Faktoren werden aber nur wichtig, wenn auch der Rest stimmig ist.Die härtesten Anforderungen haben die – allerdings auch am besten zahlenden –Umweltrechtler. Bei rund 80 Prozent der befragten Kanzleien ist das Bewerbungs-verfahren mit einem „ausreichenden“ Examen beendet. Im Verwaltungsrecht liegtder Wert bei 35 Prozent, im Agrarrecht bei 40 Prozent. Nur im Umweltrecht hilft derDoktortitel noch richtig weiter. 60 Prozent der Kanzleien halten ihn für „wichtig“oder „sehr wichtig“. „Für Mandanten aus dem Bereich der öffentlichen Hand ist derTitel nach wie vor ein Qualitätsausweis“, sagt ein Umweltrechtler aus Hamburg –„und wenn die öffentliche Hand auf der Gegenseite steht, hilft er auch.“ SolcheKanzleien erwarten dann auch zwei Prädikatsexamen (und zahlen fast wie die Groß-kanzleien). Bei den Agrarrechtlern wünschen sich dagegen rund 60 Prozent der be-fragten Kanzleien eine einschlägige Station im Referendariat. 40 Prozent schätzeneinen Fachanwaltslehrgang. Ganz ohne Noten geht es aber auch nicht: Rund 50 Pro-zent ist ein Doppelprädikat „wichtig“ oder „unwichtig“. Keine Rolle im Verwaltungs-recht, im Umweltrecht und im Agrarrecht spielt der LL.M. Kaum eine Kanzlei hältich für „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Die meisten Mandanten der Kanzleien könnenmit diesem Titel sowieso nichts anfangen.

Das Gehalt spiegelt die Erwartungen der Arbeitgeber wider

So individuell die Bewerberauswahl ist, so individuell wird auch das Einstiegsgehaltgefunden. Immer mehr Kanzleien geben nur eine Spannbreite für das Gehalt an.Wer bei den Einstellungsvoraussetzungen flexibel ist, erwartet das auch von Kandi-daten bei der Gehaltsverhandlung. „Jeder Bewerber sollte sich klar sein, dass das Ge-halt, das ihm angeboten wird, auch die Erwartungen in ihn widerspiegeln“, sagt einVerwaltungsrechtler aus Tübingen. Im Klartext: Wer viel Geld bekommt, muss auchschneller mehr Geld in den Sozietätstopf einspielen. Mit variablen Gehaltsbestand-teilen wie Prämien und Umsatzbeteiligung arbeiten rund ein Drittel der Kanzleienim Verwaltungsrecht und im Agrarrecht sowie die Hälfte der Kanzleien im Umwelt-recht. Auf jeden Fall gilt: Wer zukünftige Partner sucht, schaut auch nach demBerufsstart genau auf den Nachwuchs. „Das Angebot einer Kanzlei für eine Stelleist nur der Anfang“, sagt eine Verwaltungsrechtlerin aus Berlin. //

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ort {Umweltrecht}

{Agrarrecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

Im Agrarrecht ist die Welt noch in Ordnung: Auf demLand wird genauso gut – zum Teil sogar besser – ge-zahlt als in den Anwaltshauptstädten. Und die regiona-len Unterschiede sind kaum spürbar: Selbst im Ostengibt es – allerdings wenige – gut zahlende Kanzleien.Das gab es noch bei keinem Gehälterreport. Das Ge-haltsgefüge hängt nicht von der Region, eher von derMandatsstruktur und den Spezialisierungen ab. Auchhier zählt Bodenständigkeit: Wer das Pachtrecht fürLandwirte macht, zahlt mehr. Auffällig: Für viele Kanz-leien liegt die Schallgrenze knapp unter 40.000 Euro.

NordenØ 43.000 Euro(34.000 bis 70.000)

WestenØ 45.000 Euro(36.000 bis 60.000)

SüdenØ 48.000 Euro(38.000 bis 58.000)

Der Einfluss der Großkanzleien ist im Umweltrechtnoch stärker als im Verwaltungsrecht: Für Spitzenbe-werber sind sogar kleinere Kanzleien bereit, auch Top-Gehälter zu zahlen – und das sogar außerhalb der An-waltshauptstädte. Besonders gut zahlen Kanzleien, diedie öffentliche Hand bei Investitionsvorhaben beglei-ten. Am schlechtesten schneidet wieder der Osten ab:Hier gibt es zwar Mandate, sie werden aber vielfachvon Anwälten abgewickelt, die nicht aus der Regionstammen (und keineswegs nur aus den Anwaltshaupt-städten kommen).

Die siebte Umfrage

Der Einstellungs- und Gehälterreport vonAnwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruhtauf einer Umfrage bei mittelständischen Kanz-leien, bei Großkanzleien sowie Recherchender Redaktion. Insgesamt wurden 215 mittel-ständische und 19 Großkanzleien befragt.Die Resonanz war bei den im öffentlichenRecht tätigen Anwälten schlechter als inanderen Rechtsgebieten. Während bei denAgrarrechtlern rund drei Viertel aller Anwältemitmachten (ein üblicher Wert), waren es imVerwaltungsrecht und Umweltrecht nur runddie Hälfte. Diese Hälfte war aber dann – zurÜberraschung der Redaktion – umso aus-kunftsfreudiger, wie die Antworten auf dieoffenen Fragen der Umfrage zeigen. Daskönnte Indiz für eine Zweiteilung im Marktsein: Auf der einen Seite eher konservative,auf der anderen eher progressive Kanzleien.Dafür spricht, dass gerade im Verwaltungs-recht viele Anwältinnen und Anwälte Auskunftgegeben haben, die noch keine zehn Jahrezugelassen sind (rund 45 Prozent). Vielleichtist es aber auch nur ein Zeichen dafür, dassmanche Kanzlei das Thema der Gewinnungvon geeignetem Nachwuchs noch nicht alsProblem erkannt hat. Da sind die Großkanz-leien weiter: Offen wie immer gaben siebereitwillig Auskunft.Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen.Mit den mittelständischen Kanzleien wurdenzwanzigminütige Telefoninterviews geführt.Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte, die über einen örtlichenAnwaltverein Mitglied im Deutschen Anwalt-verein sind. Die Gesprächspartner wurden ausdem Bestand der Deutschen Anwaltadresseaufgrund ihrer Tätigkeitsgebiete ausgewählt.Im Verwaltungsrecht und Agrarrecht wurdenvor allem Mitglieder aus den Arbeitsgemein-schaften Verwaltungsrecht auf Länderebenesowie der Arbeitsgemeinschaft Agrarrechtausgewählt. Es wurden nur Anwälte befragt,die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiettätig sind. Das erklärt, warum in der Umfrageim Verwaltungsrecht und im UmweltrechtSozietäten (mehr als 90 Prozent) dominieren.Ausnahme war das Agrarrecht: Hier warenfast 40 Prozent der befragten Anwälte alsEinzelanwälte tätig. Die Ergebnisse derUmfrage wurden durch Recherchen derRedaktion bei Anwältinnen und Anwältenüberprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, inden Landesverbänden, den Arbeitsgemein-schaften oder im Vorstand des DeutschenAnwaltvereins aktiv sind.

OstenØ 36.000 Euro(29.000 bis 45.000)

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

NordenØ 38.000 Euro(30.000 bis 45.000)

WestenØ 39.000 Euro(30.000 bis 50.000)

SüdenØ 38.000 Euro(30.000 bis 45.000)

OstenØ 36.000 Euro(29.000 bis 50.000)

+

+

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 55.000 Euro(38.000 bis 80.000)

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 39.000 Euro(30.000 bis 50.000)

Page 15: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

28 / anwaltsblatt karriere

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ort

Kanzlei An welchen Standorten Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Umweltrecht Welches Einstiegsgehalt erhält Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Umweltrecht mitbringen? Wie viele Neuein- Neueinstel-Ihrer Sozietät wird in (z.B. Anlagenbau, Energie und Immissionsschutz, Altlasten, etc.) ? ein Associate im Umweltrecht in stellungen sind lungen 2009Deutschland das Ihrer Sozietät (Angabe des Grund- a) zwei vollbefrie- b) Dr. oder LL.M. c) Fachanwaltskurs d) Sonstiges im UmweltrechtUmweltrecht angeboten? gehalts mit eventuellen Boni)? digende Examina 2010 geplant ?

rep

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anwaltsblatt karriere / 29

Allen & Overy

Ashurst

Baker & McKenzie

Beiten Burkhardt

Bird & Bird

CMS Hasche Sigle

Freshfields BruckhausDeringer

Gleiss Lutz

Görg Rechtsanwälte

Graf von Westphalen

GSK Stockmann &Kollegen

Hengeler Mueller

Linklaters LLP

Mayer Brown LLP

Nörr Stiefenhofer Lutz

Norton Rose

Shearman & Sterling

Taylor Wessing

White & Case

Frankfurt a.M.

Frankfurt a.M.

Berlin, Düsseldorf,Frankfurt a.M.

Berlin, Moskau, München,Nürnberg

München (im Rahmen derdortigen Public & EnergySector Group), Düsseldorfbundes- und europaweit

Berlin, Frankfurt a.M.,Hamburg, Köln, Leipzig,Stuttgart

Berlin, Düsseldorf,Frankfurt a.M., Hamburg,Köln

Berlin, Frankfurt a.M., Stutt-gart, Düsseldorf - geplant

Berlin, Köln

Hamburg, Freiburg,Frankfurt a.M.

Berlin, München, Stuttgart

Berlin, Düsseldorf

Berlin

Köln

Berlin, Düsseldorf,Dresden, Frankfurt a.M.,München

Frankfurt a.M., Münchenunter dem Aspekt Erneuer-bare Energien/Energierecht

Frankfurt a.M.

Berlin, Düsseldorf,Frankfurt a.M., Hamburg,München

Berlin, Hamburg

ja (z.B. Genehmigungsverfahren für Projekte und Anlagen, Immissionsschutz, Produkt- undAbfallrecht, Energie)

Altlasten und Anlagenbau, im Zusammenhang mit Baurecht

produktbezogener Umweltschutz, Anlagenzulassung, Altlasten, Umweltmanagement, M & A,Prozessführung

Erkennung und Bewertung umweltrechtlicher Risiken. Altlasten- und Bodenschutzrecht,Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht, Umweltrechtliches Projektmanagement,Bewertungen in Zusammenhang mit Transaktionen

Größter Schwerpunkt ist der Energiesektor mit Anlagen- und Kraftwerksplanung, -bau, -aus-schreibung und -errichtung. Umweltrecht wird in aller Breite bei Unternehmenstransaktionender Gesellschaftsrechtler vor allem bei Due Diligences angeboten sowie bei Altlasten-sanierung, städtebaulichen Verträgen, im Rahmen der Bauplanung sowie bei bauordnungs-rechtlichen Maßnahmen. Besondere Großprojekte werden insbesondere zu WEEE und zuRoHS, zum ElektroG sowie zu den deutschen Umsetzungsmaßnahmen zur BatterieRL fürinternationale Konzerne im Rahmen von paneuropäischen Implementierungsprojekten beratenund umgesetzt.

Branchen: Energieversorger (Kraftwerke, Pipeline, Stromnetze), Erneuerbare Energien (Offshoreund Onshore Windparks, Solarparks, Biomasse), Bergbau, Chemie, Flughäfen; Rechtsgebiete:Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren, UVP, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht,Abfall- und Bodenschutzrecht, Bergrecht, Natur- und Artenschutzrecht, Emissionshandel,Erneuerbare Energien Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, REACh, Raumordnungsrecht

Umweltrecht: industrielle Großprojekte und Infrastrukturvorhaben, Emissionshandel,Transaktionen und Börsengänge, Umweltschäden und Altlasten, Energie-, Atom-,Chemikalien-, Pharma-, Berg-, Abfall-, Wasser- und Immissionsschutzrecht, Produkthaftung;Bau- und Planungsrecht: Bauleitplanung, Fachplanungsrecht, Begleitung von Planverfahrenfür komplexe Großvorhaben; Regulatorische Beratung: Privatisierung, Umstrukturierung,Regulierung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Unternehmen, Public-Private-Partnership, wirtschaftliche Bestätigung der öffentlichen Hand, Public Affairs

sämtliche für Wirtschaftsunternehmen relevante Fachgebiete

Immissionsschutzrecht (Kraftwerke, Papierindustrie), Wasserrecht, Altlastenrecht, Abfallrecht,Recht der Rohstoffgewinnung, Energierecht

Anlagenbau (Immissionsschutzrecht), Umweltrecht im Planungsrecht (B-Plan),Naturschutzrecht (FFH), Altlasten und Abfall

Altlasten, Naturschutz/Artenschutz, Immissionsschutz

Energie, Emissionshandel, Altlasten, CCS, Erneuerbare Energien

Emissionshandel, Klimaschutz und Anlagengenehmigungen

Transaktionsbegleitendes Umweltrecht (insbesondere Boden (also Altlasten)- und Immissions-schutzrecht), Energierecht (konventionell wie erneuerbar), Luftverkehrsrecht, Beamtenrecht

Schwerpunkte im anlagenbezogenen Umweltrecht: Begleitung und Verteidigung vonInfrastrukturvorhaben und Industrieprojekten; verfahrensrechtlich: Planfeststellungsverfahrenoder planfeststellungsähnliche Verfahren; materiellrechtlich: Immissionsschutz-, Wasser-,Abfall-, Naturschutz-, Bodenschutz und Energierecht; produktbezogenes Umweltrecht:Begleitung des Lebenszyklus eines Produkts (z.B. REACH, Batteriegesetz, Elektrogesetz)

Frankfurt: öffentlich-rechtliche Aspekte, Regulierung, Transaktionen;München: Projektfinanzierung, Erneuerbare Energien

Beratung im gesamten Umweltrecht, z.B. im Bereich des Bodenschutzes und desChemikalienrechts (REACH)

Energiewirtschaftsrecht, Klimaveränderung und erneuerbare Energien, Anlagenbau,Schifffahrt und Transport, Vergaberecht

Sämtliche Bereiche im Umweltrecht, insbesondere Energie-(Anlagen) und Genehmigungsrecht

95.000 Euro brutto p.a.

86.000 Euro (max. 10 % Bonus, leistungsab-hängig u. abhängig von allg. Firmenperformance)

85.000 Euro plus 20.000 Euro Bonus möglich

70.000 – 75.000 Euro

je nach Qualifikation ab 75.000 EUR

75.000 – 90.000 Euro,max. 10.000 Euro Bonus

90.000 – 100.000 Euro

90.000 – max. 100.000 Euro p.a.

70.000 Euro

k.A.(zu Gehältern grundsätzlich keine Angaben)

65.000 – 75.000 Euround freiwilliger Bonus

100.000 Euro /105.000 Euro (für alle Associates gleich)

100.000 Euro/Jahr

85.000 Euro zzgl. Bonus nach verschiedenenKriterien (Leistung, Beurteilung usw.)

75.000 – 90.000 Euro, je nach Qualifikation

85.000 Euro

100.000 Euro

80.000 – 90.000 Euro p.a.zzgl. optionaler Bonus

82.000 Eurozzgl. max. 10.000 Euro

ja

ja

ja

ja

eine Auswahl vonzwei vollbefriedigen-den Examen odergern auch besser

ja, als Indiz für erst-klassiges fachlichesKönnen

ja

ja

ja

ja

in der Regel

ja

ja

ja

mindestens zweivollbefriedigendeExamina

idealerweise, je nachZusatzqualifikation1 vollbefriedigendesExamen

ja

ja

ja, aber nicht zwin-gend

wünschenswert

nicht zwingend,aber positiv

k.A.

wünschenswert,jedoch keineBedingung

Doktortitel, LL.M.

sehr willkommeneZusatzqualifikation,aber keineVoraussetzung

keineVoraussetzung

nein

wünschenswert

nicht Voraussetzung,aber gern gesehen

nicht zwingend

beides gern gese-hen, aber keineVoraussetzung

wünschenswert,aber keineVoraussetzung

kein zwingendesEinstellungskriterium

k.A.

erwünscht

eine Promotionoder einen LL.M.begrüßen wir

Promotion und/oderein im englisch-sprachigen Raumerworbener LL.M.

wünschenswert,insbesondere LL.M.

nicht erforderlich

nein

k.A.

wünschenswert, jedoch keineBedingung

im Team am Standort sind mehrereFachanwälte für Verwaltungsrechttätig. Dieser besonders anspruchs-volle Fachanwaltstitel wird bei Bird &Bird LLP sehr geschätzt und ent-spricht dem höchsten Qualitätsan-spruch dieser Praxisgruppe, wenn dieanderen Qualifikationen auch vorliegen

Fachanwälte (z.B. Verwaltungsrecht)sind keine Voraussetzung, grund-sätzlich werden Fachanwaltskursegefördert im Rahmen derAusbildung

k.A.

nein

nein

als Associate: nein, die Sozietät för-dert ggf. den Fachanwaltskurs

nicht zwingend, Erwerb wird unter-stützt

nein

nein

nein

k.A.

k.A.

einen Fachanwaltskurs begrüßenwir

wird begrüßt

nicht erforderlich

(sehr) gute Englischkenntnisse

Englisch in Wort und Schrift

k.A.

einschlägige Erfahrung in dem Rechtsgebiet„Umweltrecht“ ist wünschenswert bzw. Interessemuss deutlich erkennbar sein

internationale Berufserfahrung,Großkanzleierfahrung, perfekte Englischkenntnisse

ausgeprägte analytische Fähigkeiten, sehr guteEnglischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmeri-sches Denken

sehr gute Englischkenntnisse

nein

technisches Grundverständnis

Englisch, technisches Verständnis, Erfahrung imProjektmanagement

k.A.

k.A.

sehr gute Englischkenntnisse (am besten im Auslanderworben), nachgewiesenes Interesse amUmweltrecht

sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift

verhandlungssicheres, möglichst im Ausland erwor-benes Englisch

gute englische Sprachkenntnisse

k.A.

verhandlungssicheres Englisch und wirtschaftlichesVerständnis werden erwartet, weitere Fremdsprachenund Zusatzqualifikationen begrüßen wir

technisches Interesse

ca. 2

1-2 RA

2

evt. 1-2

2

1-2

k.A.

5

2

2-3

1-2 im Gesamt-bereich öffentl.Wirtschaftsrecht

2

1-2 geplant

1-2

mind. 2

2

1

bis zu 5

max. 2

k.A.

1

1

k.A.

2

1-2

k.A.

5

3 (ein Partner,zwei Associates)

1

3 im Gesamt-bereich öffentl.Wirtschaftsrecht

2

1

keine

3

1

1

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2

Was bieten Großkanzleienim Umweltrecht

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ReferendarinBerrin Empere:Die Umständemüssen stimmen

Für Berliner Anwälte ist nach wie vor der Kurfürstendamm einegute Adresse. Auch Rechtsanwalt Oktay Atas hat dort begonnen.Nach dem Referendariat lernte er als angestellter Anwalt denBeruf einige Jahre in einer Ku’damm-Kanzlei. Seine eigeneKanzlei gründete er dann 2004 zusammen mit einem Kollegenin der Müllerstraße im Wedding. Keine Topadresse und dochkeine Entscheidung aus Not: „Wir haben zu Anfang zielge-richtet auf türkischstämmige Mandanten gesetzt, weil wirwussten, dass viele von denen kommen würden. Hier sitzenwir direkt über einer Bank, das ist ein gutes Zeichen für vieleunserer Mandanten.“

Die Kanzlei Atas und Pursitidis bietet Rechtsberatung aufdeutsch, türkisch und griechisch an. Viele von Atas’ Mandan-ten haben einen türkischen Hintergrund – wie Atas. Er kommtaus einer türkischen Familie mit aserbaidschanischen Wurzeln.„Einige kommen lieber zu einem Anwalt, der dieselbe Her-kunft wie sie hat. Sie fühlen sich besser verstanden und auchemotional aufgehoben.“ Am Anfang hat Atas in allen Rechtsbe-reichen vertreten. „Vor allem vor Gericht“, sagt er, „ist derpsychologische Faktor nicht zu unterschätzen, wenn ein An-

Der Anwaltsberuf war ihr nicht gerade in die Wiege gelegt. Ber-rin Empere, geboren in Berlin als Kind von Fabrikarbeitern,ging fünf Jahre in der Türkei auf die Oberschule, ihre Interes-sen waren immer naturwissenschaftlich ausgerichtet. Und erstjetzt, kurz vor dem Ende des Referendariats, hat sie für sichfestgestellt, dass sie Rechtsanwältin werden will. Grund für ihreFestlegung ist vor allem der Arbeitsalltag, den sie in der prakti-schen Erfahrung schätzen gelernt hat. Sie sitzt in der KanzleiAtas und Pursitidis mit Blick auf die Schlagader des Wedding,die Müllerstraße, und beschreibt, dass ihr die Arbeitsatmos-phäre wichtiger ist als die Ausrichtung auf eine bestimmte Tä-tigkeit. „Ich bin dann leistungsfähig, wenn ich mich morgensauf das Büro freuen kann und weiß, dass das Arbeitsumfeld zumir passt.“

Sie sollte es mal besser haben, beschworen ihre Eltern FrauEmpere. Die Eltern aus der Türkei haben einen „klassischenGastarbeiterlebenslauf“, wie sie sagt und legten Wert darauf,dass die Kinder eine Ausbildung absolvieren. Für Berrin Emperewar es immer selbstverständlich, dass sie Abitur macht und be-wusst zweisprachig erzogen wird. Bei der Wahl des Studiums

walt neben einem steht, der zwischendurch auch sprachlich malvermitteln kann und dem Mandanten ein sicheres Gefühl gibt.“

Der Gang zum Gericht wird für den 38jährigen Anwalt Atasimmer seltener. Mittlerweile richtet er sein Augenmerk eherauf kleine und mittelständische Betriebe. „Das sind einerseitsnormale Unternehmen, die wir arbeitsrechtlich aber auch ge-sellschaftsrechtlich betreuen. Andererseits kommen auch Be-triebe, die Kontakt in die Türkei knüpfen wollen.“ Wenn einUnternehmen dort investieren will, kann es schon mal zu Irri-tationen bei der Beratung durch dortige Anwälte kommen. DerAnwalt in der Türkei berichtet seinen Mandanten nur über dasErgebnis seiner Tätigkeit. „Während ein Rechtsanwalt inDeutschland den Mandanten über seine Arbeitsschritte in derRegel informiert und sich abstimmt, teilen die türkischen An-wälte dem Mandanten den Gang des Verfahrens oft nicht mit“,sagt Atas. Ein deutscher Anwalt mit türkischem Hintergrund-wissen kann da vermitteln.

Was er selbst eigentlich sei? Er lacht, „weil die Begrifflichkei-ten so kompliziert sind: Migrationshintergrund, Deutschtürkeund so weiter. Sagen wir türkischstämmig.“ Er selbst wuchs inBerlin auf und absolvierte hier seine gesamte Ausbildung. Erbekommt viele Mandate aus dem türkischen und aserbaidscha-nischen Umfeld. Wenn ein Fall einen umfangreichen Aus-landsbezug hat, „stellen wir lieber den Kontakt zu Kanzleiendort her, mit denen wir kooperieren.“ Seit ein paar Monatenallerdings beschäftigt er einen türkischen Anwalt in seinerKanzlei, der nur türkisches Recht bearbeitet. „Das ermöglichtuns, auch Fälle mit Türkeibezug selbst zu übernehmen.“

In der deutsch-türkischen Juristenvereinigung befinden sich

ließen ihr die Eltern freie Hand. Damit stand Empere vor dergleichen Unschlüssigkeit wie so viele andere deutsche Studen-ten auch. „Ich bin am Anfang ziemlich geschwommen, habeohne großen Plan das Jurastudium an der Freien UniversitätBerlin begonnen und bin auch noch zu Beginn des Referenda-riats ziemlich unsicher gewesen, was ich aus der Ausbildungmachen kann.“

Im Referendariat im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengenerreichte sie zum ersten Mal rettendes Ufer: ein Rathaus. DieWahl, zum Referendariat nach Baden-Württemberg zu gehen,hatte familiäre Gründe; ihr Mann fand dort eine Stelle. In derVerwaltungsstation im Referat für Jugend und Soziales im Rat-haus Singen entdeckte sie zum ersten Mal ein attraktives Tätig-keitsfeld für sich. Die kommunale Arbeit und die Nähe zu poli-tischen Entscheidungen hat sie begeistert. Gerade weil es einekleine Gemeinde war, die Wege kurz und der Umgangston an-genehm, war für sie eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit denk-bar. „Ich könnte mir sogar vorstellen, auf kommunaler Ebenein die Politik zu gehen. Dass ich mein Umfeld direkt beeinflus-sen kann, reizt mich. Aber wenn, dann nur dort, weil dort dieUmstände gut waren.“

In der Kanzlei Atas und Pursitidis betreut Frau Empere vorallem türkischstämmige Mandanten in Arbeits- oder Familien-rechtssachen mit. Mittlerweile sieht sich die Referendarin alszukünftige Rechtsanwältin. Für die Anwalts- und Wahlstationhat sie sich in Berlin beworben, weil ihr Mann wieder dorthingewechselt war. Zu Anfang ahnte sie noch nicht, dass sie in derWahlstation fünf Tage die Woche so viel wie möglich mitarbei-ten würde – aus Begeisterung. „In dieser Kanzlei herrscht einsehr gutes Arbeitsklima und die Anwälte binden einen intensivein, wenn man das will,“ sagt sie.

Sie hat sich am Anfang von der Zweisprachigkeit in derKanzlei nicht „besonders viel erhofft,“ wie sie sagt. „In der Sta-tion habe ich dann gelernt, dass ich durch meinen türkischenHintergrund den türkischstämmigen Mandanten Sicherheitvermitteln konnte.“ Neben der Aktenbearbeitung nimmt sieauch häufig an Mandantengesprächen teil. Gerade bei familien-rechtlichen Mandaten hat sie festgestellt, dass es einige türki-sche Frauen gab, die sich ihr mit ihren Problemen besser an-vertrauen konnten, weil sie den kulturellen Hintergrund kenntund als Frau auch anders wahrgenommen wird. Um die Man-danten zu verstehen, sei es gut, wenn man weiß, aus welcherRegion der Türkei sie kommen und welche Erfahrungen siemitbringen, sagt sie.

Berrin Empere hat hier erst gespürt, dass ihr die anwalt-liche Tätigkeit sehr liegt. „Das ist schon ein gutes Gefühl, wennman so unmittelbar helfen kann.“ In naher Zukunft möchtesie in diesem Bereich weiterarbeiten, und weil ihr das Arbeits-umfeld so wichtig ist, gerne in dieser Kanzlei.

sRechtsanwaltOktay Atas: Vertretenheißt auch vermitteln

Texte: Dr. Justus von Daniels

zum großen Teil Anwälte mit Migrationshintergrund. Dortunterhalten sie sich schon mal über die Situation der Migrantenin Deutschland. „Die Entwicklung in den vergangenen 40 Jah-ren war rasant. Heute ist es normal, dass sich Menschen mitMigrationshintergrund in Führungspositionen befinden. Es istnatürlich ein Vorteil, wenn man mehrsprachig ist, aber wirwollen bewusst eine Kanzlei für alle sein.“ Daher sucht er auchnicht speziell nach türkischsprachigen Referendaren. „Es gehtin erster Linie um Qualifikation und das Interesse der Bewerber.“Er bietet seinen Referendaren an, neben der Aktenbearbeitungauch bei Mandantengesprächen dabei zu sein und sogar inkleinen Fällen in Untervollmacht vor Gericht aufzutreten –„wenn sie es wollen und sie sich gut machen“, fügt er hinzu.

Oktay Atas will seine Kanzlei weiter ausbauen. „Wir wach-sen mit der Zahl und der Größe unserer Mandanten mit.“ Geradedenken sie darüber nach, an den Kurfürstendamm zu ziehen.

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Mensch…

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ReferendarinDr. Claire Dietz:Im Wind dazulernen

RechtsanwaltThomas Schulz: AusWind etwas machen

Texte: Nicola de Paoli

Thomas Schulz hat in seinem Leben schon viel ausprobiert. Er hatin Würzburg, Hamburg und Liverpool studiert, er war Referendarin Moskau und bei der EU-Kommission in Brüssel und hat fürdie Entwicklungshilfe-Firma GTZ in China gearbeitet. „Ich fandes toll, so viele unterschiedliche Dinge zu sehen“, sagt Schulz.Und fügt hinzu: „Einmal etwas Neues auszuprobieren, das ge-hört doch dazu, wenn man Referendar ist.“ Inzwischen weiß er,was ihm Spaß macht. Das ist das Energie- und Gesellschaftsrecht.

Der 39jährige arbeitet bei Linklaters am Berliner PotsdamerPlatz und gilt dort als Fachmann für Erneuerbare Energien.Auf dem Weg dorthin hat er sich Umwege erlaubt. So verlässter kurz vor dem Fall der Mauer seine Heimatstadt Dresden undbeginnt ein Chemie-Studium in Würzburg. Jura zu studieren,das kommt für ihn – geprägt durch die Erfahrungen in derDDR, in der ihm systemnahe Fächer fernlagen – nicht in Be-tracht. „Man brauchte dazu damals eine gewisse politische Ein-stellung“, sagt Schulz rückblickend. Doch nach zwei Jahrenentscheidet er sich für eine Auszeit von Bunsenbrennern undReagenzgläsern. „Ich habe ein halbes Jahr in mich reinge-horcht“, sagt er. Und bemerkt, dass er sich schon immer dafür

Claire Dietz hat in ihren vier Monaten im Energierechts-Teamvon Linklaters einige sehr überraschende Erkenntnisse gesam-melt. Als erstes lernte die Referendarin, dass es zwar vieleClichés über Großkanzleien gibt, dass die aber eben nicht un-bedingt immer stimmen müssen: Kaum hatte sie ihre Stationangefangen, verabschiedete sich der erste Kollege in den Vater-schaftsurlaub, kurze Zeit später der zweite. „Das fand ich füreine Großkanzlei eher überraschend.“ Auch über den lockerenUmgangston war sie erstaunt. „Mir wurde gleich von allen dasDu angeboten.“

Claire Dietz ist mit Jura groß geworden. Ihr Vater arbeitetals Rechtsanwalt und hat eine eigene Kanzlei in Rottenburg amNeckar. Noch während der Schulzeit hilft sie im Büro aus, be-gleitet ihren Vater zum Gericht und findet das, was sie sieht,faszinierend. Trotzdem, sagt sie, will sie die Kanzlei ihres Vatersnicht übernehmen und man merkt ihr an, dass sie sich dieseEntscheidung nicht leicht gemacht hat. Rottenburg, das klingtnach Weinbergen und nach Altstadt mit engen Gassen. ClaireDietz zieht es nach Berlin.

interessiert hat, nach welchen Regeln Entscheidungen in ei-nem Unternehmen, in einem Amt oder einem Sportverein ge-troffen werden. „Ich wollte verstehen, wie die Dinge laufen.“

Zu seinem Arbeitsplatz ist Schulz eher zufällig gekommen.2001 macht Linklaters ihm das Angebot, im Berliner Büro ein-zusteigen. Schulz hat sich eigentlich gerade überlegt, dass erfür eine Kanzlei ganz gerne mal nach Russland gehen würde.Und viel Ahnung von Energie- und Gesellschaftsrecht hat er bisdahin auch nicht. Doch er sagt zu, weil er die Rechtsgebietespannend findet „und die Leute im Team nett waren.“

Dort lernt er schnell, dass die Zeiten, in denen Energie vorallem mit Kohle, Öl und Gas in Verbindung gebracht wurden, vor-bei sind. Erneuerbare Energien spielen auch für Anwälte eineimmer größere Rolle. Seine persönliche Feuertaufe erlebt Schulz,als ihm 2004 ein Mandat mit insgesamt 42 Windparks übertragenwird. „Damit hatte ich so ziemlich alles auf dem Schreibtisch,was an juristischen Problemen denkbar ist“, sagt Schulz.

Von seinen Referendaren erwartet Schulz nicht mehr alsvon sich selbst: Das Interesse, sich noch einmal auf ein ganzneues Rechtsgebiet einzulassen. Egal, ob Gasspeicher finan-ziert werden sollen oder die Stadt Wuppertal ihre Stadtwerkeprivatisiert. „Lust auf Energie“, nennt er das. Dafür bekommendie Referendare bei ihm auch jede Menge Praxis geboten: „DerUnterschied zwischen einem Referendar und einem jungenAnwalt im ersten Berufsjahr ist gar nicht so groß“, sagt Schulz.

Und so wundert es nicht, dass er seine Referendarin ClaireDietz an einem Zwei-Milliarden-Euro-Vertrag über die Lieferungvon 250 Windkraftturbinen mitarbeiten ließ, der von den Energie-unternehmen RWE und Repower als der bislang größte Auf-

Es ist noch früh am Vormittag. Der Potsdamer Platz siehtwenig einladend aus. Berufsverkehr, grauer Himmel, an demgewaltige Baukräne kratzen. „Hallo Claire!“ RechtsanwaltThomas Schulz springt von seinem Stuhl, ist mit einem Satzan der Tür des Konferenzraums und begrüßt seine ehemaligeReferendarin mit einem kernigen Handschlag. Claire Dietzlacht ihn an. Vor nicht allzu langer Zeit saßen die beiden ge-meinsam an einem Rahmenvertrag zwischen Repower undRWE über die Lieferung von 250 Windturbinen für die off-shore-Windenergiegewinnung. Dabei waren es doch nur viele„kleine Mini-Fragen“, die sie zu beantworten hatte, sagt siebescheiden. Doch auf Details kommt es an: Denn bleiben dieoffen, können sich die Banken weigern, derlei Großprojektezu finanzieren.

Referendaren bietet das Energierecht viel Abwechslung:Welches Recht gilt, wenn die Windparks draußen auf dem Meererrichtet werden? Oder: Wie warm darf das abgeleitete Kühl-wasser eines bulgarischen Atomreaktors sein und muss man,um das zu beantworten, auf die bulgarische Umsetzung vonEU-Recht zurückgreifen oder das EU-Recht direkt anwenden?„Jede Meinung ist gefragt“, sagt Dietz. Vielleicht ist das einerder Gründe, warum sie das Energierechts-Team von Linklatersals wenig hierarchisch erlebt hat. Denn ein „Das-haben-wir-schon-immer-so-gemacht“ gebe es für viele Fragen nicht.

Gerade bei den erneuerbaren Energien bildet sich eineRechtspraxis gerade erst heraus. Das macht den Reiz des Ener-gierechts aus, sagt Claire Dietz: „Man arbeitet an etwas mit,was gerade erst entsteht.“ Dabei war das Energierechtsteamvon Linklaters eigentlich nicht das, was sie ursprünglich für ihreStation geplant hatte. Doch angesichts mehrerer Alternativ-angebote ist sie im Nachhinein froh über die Entscheidung,sich auf ein unbekanntes Rechtsgebiet eingelassen zu haben.„Das hat es wieder offen gemacht“, sagt sie. Denn eigentlich istsie mit ihren 27 Jahren bereits eine ausgewiesene Fachfrau imgewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht.

„Der Werkintegritätsschutz im deutschen und US-amerika-nischen Recht“, lautet der Titel ihrer Dissertation. Gemeinsammit ihrem Doktorvater Artur-Axel Wandtke von der BerlinerHumboldt-Universität hat sie an einem Lehrbuch über Urhe-berrecht mitgeschrieben. Für ihre letzte Station ist sie wiederzum gewerblichen Rechtsschutz zurückgekehrt. In eine klei-nere Kanzlei.

Was sie nach dem zweiten Staatsexamen macht, darüberdenkt Claire Dietz gerade nach: Großkanzlei oder Anwalts-boutique? Gewerblicher Rechtsschutz oder doch Energierecht?Vielleicht schiebt sie diese Frage auch noch etwas auf undhängt ein Masterstudium in den USA dran. „Alles ist offen“,sagt Claire Dietz. Mit einer Ausnahme: Berlin sollte es auf lan-ge Sicht schon gerne sein. //

trag dieser Art in der offshore-Windindustrie bezeichnet wurde.Die Banken schauen sich derlei Verträge besonders genau

an. Denn die Windturbinen müssen nicht nur eingekauft, son-dern auch hinaus aufs Meer transportiert, dort aufgebaut undspäter gewartet werden – alles lange laufende Verträge. „Bank-able“ müssen diese Verträge sein, bankfähig, sagt Schulz. Ergleitet wie selbstverständlich ins Englische. „Bankable“ be-deutet, dass die Banken bereit sind, die teuren Geschäfte zu finan-zieren. „Die Investitionssummen in dieser Industrie sind riesig.“

Umso wichtiger ist es, dass alle Projekt- und Finanzierungs-verträge aufeinander abgestimmt sind – eine Aufgabe, an derSchulz seine Referendarin mitarbeiten ließ. Dabei sind viele ju-ristische Probleme zur Energiegewinnung aus Sonne, oder Windnoch offen. Und Standardklauseln für die Vertragsgestaltunggibt es oft ebenso wenig. Das macht das Rechtsgebiet spannendgerade für junge Anwälte. Denn sie haben keine Konkurrenz zufürchten von einem Seniorpartner, der auf seine jahrzehntelangeExpertise pocht. „Platzhirsche sind Fehlanzeige“, sagt Schulz.

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Die SpezialistenGute Anwälte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anwälte eineZukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.

1 Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im IT-Rechtin den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Das IT-Recht wird durch die Einführung der Fachanwaltschaftals eigenständiges Rechtsgebiet stärker wahrgenommen. JungeKolleginnen und Kollegen, aber auch Referendare sehen dieBandbreite der Rechtsfragen und Betätigungsfelder. Die Folge:Gezielte Aus- und Fortbildung im IT-Recht. Das IT-Vertrags-recht war geprägt von einem Wandel bei den Geschäftsmodellen:Von der Auslagerung von IT-Systemen hin zu einer Entwick-lung des Bezugs von Software und der Datenspeicherung überdas Internet (Cloud Computing). Die Reformen des Urheber-rechts sind noch nicht abgeschlossen. In der Lizenzierung vonSoftware haben sich neue Modelle entwickelt sowie ein Marktfür Gebrauchtsoftware.

2 Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?

Im Anschluss an die Datenschutzskandale und die Herausfor-derungen des Social Networkings werden die datenschutz-rechtlichen Überlegungen unser Rechtsgebiet prägen. Hiergeht es neben den Fragen zur Zulässigkeit der Vorratsdaten-speicherung und der Verwendungsmöglichkeit der gespeicher-ten Daten um eine grundsätzliche Reform. Die Debatte um dieAufgaben, Befugnisse und die Ausgestaltung einer unter demArbeitstitel „Stiftung Datenschutz“ geführten neuen Einrich-tung wird uns dieses Jahr beschäftigen. Damit eng verbundensind Anpassungen bei verbraucherschutzrechtlichen Regelun-gen insbesondere im Fernabsatzgeschäft. Daneben sind dieEntwicklungen und der Fortschritt in den Beratungen aufeuropäischer Ebene zu beobachten – hier insbesondere zurVerbraucherschutzrichtlinie.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Geschäftsmodelle, Marketing, Vertrieb und Innovation vonUnternehmen sind vom Einsatz neuer Medien geprägt. Unter-nehmen jeder Größe werden deren Vorteile nutzen, um die Ef-fizienz zu steigern und zielgruppenorientiert Produkte undDienstleistungen bereit zu stellen. Das IT-Recht ist gleicherma-ßen einschlägig bei der Gestaltung einer Anbieterkennzeich-

IT-RechtEchte Spezialisten gesucht – die Nische in der Nische wird wichtiger

Interview mit Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin

nung für eine Website, wie für die Entwicklung von Nutzungs-bedingungen für ein Kundenforum oder das Outsourcing vonIT-Systemen an einen Dienstleister. Das tägliche Leben ist so-wohl im beruflichen als auch privaten Umfeld geprägt vomEinsatz der elektronischen und mobilen Kommunikation. Diessind wachsende und vielfältige Beratungsfelder für IT-Anwäl-tinnen und IT-Anwälte. Unter der Kategorie IT-Recht werdensich Spezialisten für Teilaspekte wie Vertragsrecht, E-Commerce,Datenschutzrecht, Elektronische Vergabe, Strafrecht und grenz-überschreitende Beratung herausbilden.

4 Wo haben Berufsanfänger im IT-Recht diegrößten Chancen?

Chancen sehe ich in einer Spezialisierung auf Teilaspekte ausdem Kanon der Fachanwaltschaft, um so in einer Kanzlei mitIT-Schwerpunkt Fuß zu fassen. Nach wie vor ist aber auch dasVertragsrecht, was profunde Kenntnisse des BürgerlichenGesetzbuches verlangt, eine gute Einstiegsmöglichkeit.

5 Was vermittelt Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin imIT-Recht braucht?

Gerade in der IT-vertragsrechtlichen Beratung ist Verhandlungs-geschick, der Überblick über den Gesamtzusammenhang einesProjekts sowie das Gespür des technisch oder organisatorischMachbaren nötig. Ein Vertrag soll gelebt werden und Regelun-gen, die in der Zusammenarbeit nicht angewandt werden, blo-ckieren oftmals die Umsetzung. Rechtskenntnisse beim Schutzdes geistigen Eigentums sind unerlässlich, um die vertrags-gegenständlichen Leistungen rechtlich beschreiben zu können.Der Einsatz der Bürotechnik sowie der vertraute Umgang mit denmodernen Kommunikations- und Recherchewegen ist Voraus-setzung für die Akzeptanz bei Mandanten. Gerade die gericht-liche Beurteilung IT-rechtlicher Fragestellungen hängt von derFähigkeit des Anwalts ab, den oftmals nicht fassbaren und be-greifbaren Gegenstand zu visualisieren und leicht verständlichzu umschreiben. Hier fehlen dem Studium die interaktivenElemente sowie die Schulung der Kommunikationsfähigkeiten.

Die Gesprächspartnerin ist Vorsitzende der ArbeitsgemeinschaftInformationstechnologierecht im Deutschen Anwaltverein.

IT-Rech

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Verkehrsrecht

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1 Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt imVerkehrsrecht in den vergangenen fünf Jahren ammeisten geprägt?

Die Einführung des Fachanwalts für Verkehrsrecht vor fünfJahren war die entscheidende Wendemarke zum Positiven!Das Verkehrsrecht ist das Rechtsgebiet, das fast jeden Bürgerdirekt betrifft und deshalb auf besonderes Interesse in derBevölkerung stößt. Schon immer tummelten sich hier eineVielzahl nichtanwaltlicher Berater ohne Rücksicht auf Rechts-beratungsgesetz oder Rechtsdienstleistungsgesetz. Durch denFachanwaltstitel können Anwälte herausstellen, wer die wirk-lichen Spezialisten sind und dass nur sie die Kompetenz haben,die das Rechtsgebiet auch erfordert. Der Verbraucher kannseinen Ansprechpartner leicht finden.Ein zweiter, noch nicht abgeschlossener Prozess ist die Ver-wandlung des Rechtsanwalts in einen Dienstleister – alsoOrientierung der eigenen Arbeitsweise an den Interessen derMandanten und deren Partnern, Gutachter, Werkstätten etc.Vereinbarung eines Besprechungstermins am gleichen Tag,schnellstmögliche Abwicklung eines Schadenfalls, Zahlungsfor-derung direkt auf Mandantenkonto sind da einige Stichwörter.

2 Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?

Mit schadenfix.de hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechtdes Deutschen Anwaltvereins im vergangenen Jahr ein Projektgestartet, das einen unkomplizierten, direkten und zunächstunverbindlichen Weg zum Anwalt ebnet. Der Erfolg hängtwesentlich davon ab, ob es der Anwaltschaft gelingt, bei Werk-stätten und Gutachtern das Vertrauen zu gewinnen, dass dieEinschaltung eines Rechtsanwalts nicht nur für den Kunden,sondern auch für das eigene Unternehmen gewinnbringendist. Die AG Verkehrsrecht wird dafür Anleitungen und Tippsgeben. Schadenfix.de ist eine weitere Bewährungsprobe derDienstleistungsfähigkeit der Verkehrsanwälte.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Nach meiner festen Überzeugung wird es ein internetbezogenesInformationssystem über anwaltliche Qualitäten – aus der Laien-

VerkehrsrechtWandlung zum Dienstleister: Die Chance für junge Anwälte

Interview mit Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, Hagen

sicht der Mandanten – geben. Die Bewertungssysteme wie beiebay und amazon werden vor der anwaltlichen Dienstleistungnicht halt machen. Wer nicht konsequent mandantenorientiertarbeitet wird kaum noch eine Zukunft haben. Mit Ausnahmeder ländlichen Regionen werden Fachanwälte für die jeweiligenRechtsgebiete den Markt unter sich aufteilen. Die Spezialisie-rung wird endgültig Voraussetzung für den wirtschaftlichenErfolg in der Rechtsanwaltschaft sein.

4 Wo haben Berufsanfänger im Verkehrsrechtdie größten Chancen?

Für Berufsanfänger ist das Verkehrsrecht besonders als Einstieggeeignet. Bei der Unfallschadenregulierung erfolgt die Manda-tierung meist nicht aufgrund einer langjährigen Geschäftsbe-ziehung, sondern auf eigener Werbung oder Empfehlung vonWerkstätten und Gutachtern. Der Vorteil eines Berufsanfängersist, dass er mehr Zeit hat. Die kann er nutzen, um sich beidiesen Multiplikatoren vorzustellen und durch konsequentschnelle Sachbearbeitung zu empfehlen. Die Chancen sind gut– aber es fliegen dem Anfänger keine gebratenen Hähnchen-keulen in den Mund. Nur wer konsequent wirbt hat diese Chance.

5 Was vermittelt Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin imVerkehrsrecht braucht?

Ein geradezu skandalöser Mangel in der juristischen Ausbildungin Deutschland ist, dass Befragungstechniken und Aussage-analyse überhaupt nicht gelehrt werden. Viele Rechtsstreite –und insbesondere im Verkehrsrecht – werden aber aufgrundvon Zeugenaussagen entschieden. Deshalb empfehle ich austiefer Überzeugung für das Selbststudium das kostengünstigeund wirklich spannende Buch von Wendler/Hoffmann, „Tech-nik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren“ oder dieSeminare von Axel Wendler im Seminarprogramm der AGVerkehrsrecht. Die besonderen zivilprozessualen Möglichkei-ten für einen Geschädigten werden in der Ausbildung meistnicht berücksichtigt. Völlig ahnungslos lässt die Ausbildungjunge Kollegen im OWi-Verfahren.

Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der ArbeitsgemeinschaftVerkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

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1 Warum sollen Anwälte sich mit dem ThemaCompliance beschäftigen?

Compliance ist mehr als die bloße Einhaltung von Gesetzen.Gerade für Anwälte, die Unternehmen beraten, geht es nichtmehr um die Beantwortung einzelner rechtlicher Fragen, son-dern um die rechtskonforme Ausgestaltung unternehmens-interner Prozesse. Da spielt zum Beispiel auch IT-Complianceeine wichtige Rolle. (IT-)Compliance bezeichnet dabei dieEinhaltung sämtlicher regulatorischer Anforderungen an dasUnternehmen in Bezug auf die Informationstechnologie (IT),die Aufgabe und die Einrichtung entsprechender Prozesse unddie Schaffung eines Bewusstseins der Mitarbeiter für Regel-konformität, sowie die Kontrolle und Dokumentation der Ein-haltung der relevanten Bestimmungen gegenüber internenund externen Adressaten. Und vergleichbare Fragen stellensich in vielen anderen Bereichen, sei es Arbeitsrecht, Steuer-recht, Strafrecht oder Kartellrecht.

2 Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?

Im Bereich IT-Compliance werden wir sicherlich weiterhin mitDatenschutzskandalen rechnen können. Hieraus wird das all-gemeine Bewusstsein für die Bedeutung des Datenschutzesnoch weiter steigen, was wiederum zu gesetzgeberischen Ini-tiativen führen wird. Die zuständigen Datenschutzbehördenwerden sich personell verstärken und ebenfalls den Kampfgegen Datenmissbrauch intensivieren.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Die Beratung bezüglich IT-Compliance und IT-Governancewird angesichts der steigenden Komplexität von IT-Prozessenim Unternehmen noch diffiziler werden. Die Notwendigkeitspezialisierter Beratung wird weiterhin zunehmen, währendGeneralisten in diesen Spezialgebieten kaum mehr in derLage sein werden, die Fragen der Praxis mit vertretbarenAufwand, umfassend, praktisch verwertbar und zügig zu be-antworten.

ComplianceDie Wahrheit hinter dem Modewort: Es wartet viel Arbeit

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Michael Rath, Köln

4 Wo haben Berufsanfänger im Bereich Compliancedie größten Chancen?

Es wäre sicherlich vermessen, als Berufsanfänger eine Karriereals „Compliance-Officer“ anzustreben. Dennoch kann es Sinnmachen, sich schon früh mit den rechtlichen Anforderungenan die Unternehmensorganisation vertraut zu machen und indem weiten Betätigungsfeld der Compliance eine individuelleNische zu besetzen. Mit solchen Spezialkenntnissen kann mandas eigene Profil interessanter gestalten.

5 Was vermitteln Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt / eine Anwältin im BereichCompliance braucht?

Das rechtswissenschaftliche Studium lehrt wenig über Com-pliance-Aspekte wie die ordnungsgemäße Einrichtung voninternen Kontrollsystemen oder die Notwendigkeit von Risiko-analysen. Es ist dennoch spannend, sich mit solchen Fragen zubeschäftigen und beispielsweise auch mal in die Tätigkeit einesAbschlussprüfers Einblicke zu nehmen. Wer schnell möglicheProbleme identifizieren kann, hat es am Ende auch als Anwaltleichter.

Der Gesprächspartner hat auf dem DAV-Forum „Compliance“ am26. März 2010 in Düsseldorf über IT-Compliance referiert.

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Der GeneralistWarum ein Insolvenzverwalterkein harter Hund sein muss …

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Die Insolvenz kann die Rettung sein. Der Insolvenzantrag macht den Weg freifür die Sanierung. Der Insolvenzverwalter kann mit Gläubigern wieder auf Augen-höhe verhandeln. Sein Druckmittel: Verträge mit schlechten Konditionen kann erbeenden, sei es der Knebel-Zulieferervertrag des Alu-Felgen-Herstellers oderder völlig überhöhte Mietvertrag für einen exklusiven Shop-im-Shop im Kauf-haus. Der Insolvenzverwalter ist damit nicht nur Rechtsexperte, sondern auchauf Zeit und eigenes Risiko Unternehmer – und fast immer ein Rechtsanwalt.Anwaltsblatt Karriere fragte mit Rechtsanwalt Tobias Hoefer aus Mannheim einenjungen Insolvenzverwalter wie es Anwälte schaffen, auch als Unternehmer imSpezialfall Krise zu reüssieren.

Was macht den Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter?

Das Mehr zum Anwalt: Das Ziel, auch unternehmerische Risiken auf sich zu neh-men und selbst zu gestalten. Das geht über den klassischen Anwaltsberuf hinaus.

Warum ist Insolvenzverwaltung eine Domäne der Rechtsanwälte?

Sie müssen ein verteufelt guter Jurist sein, weil sie sich in vielen Rechtsgebietenparallel bewegen. Das klare Entwickeln eines unternehmerischen Konzepts für dieFortführung eines Unternehmens genauso wie das saubere Liquidieren eines nichtfortführungsfähigen Betriebs ist mit so vielen rechtlichen Risiken belastet, dassInsolvenzverwalter extrem profunde allgemeine Rechtskenntnisse haben müssen.

Ein Betriebswirt könnte aber einen Anwalt beauftragen?

Sie sind nur dann ein guter Verwalter, wenn Sie nicht permanent auf Expertenwissenangewiesen sind. Das geht entweder zu Lasten ihrer eigenen Vergütung oder –schlimmstenfalls – noch zu Lasten der verwalteten Vermögensmasse. Das betriebs-wirtschaftliche Know-how lernen Anwälte leichter als Betriebswirte die Spielregelnunserer Rechtsordnung – erst recht wenn es um den Ausnahmefall Insolvenz geht.Die Risiken liegen im rechtlichen Bereich.

Was muss ein Insolvenzverwalter können?

Er muss ein rechtlicher Generalist sein. Um ein paar Beispiele zu geben: Sie müssensich mit Altlasten auf Gründstücken auskennen. Wenn sie als Insolvenzverwalter einGrundstück mit Altlast weiternutzen, können Ordnungs- oder Zwangsgelder auchgegen sie persönlich durchgesetzt werden. Das ist öffentliches Recht. Im Steuerrechtbrauchen sie Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht, Ertragssteuerrecht und Bilanzrecht.Das lernen sie nicht in der Theorie. Und vom Strafrecht sollten sie auch einigeswissen. Bei Insolvenzverschleppungen müssen sie mit den Staatsanwaltschaften zu-sammen arbeiten. Sie können das Restvermögen nicht ordentlich verwalten, wennalle Geschäftsunterlagen beschlagnahmt sind. Da ist Kommunikation und Koopera-tion gefragt, schließlich erfüllt auch der Insolvenzverwalter eine öffentliche Aufgabe.

Was ist mit dem Arbeitsrecht?

Das ist ein superwichtiges Thema, gerade bei kleinen Unternehmen wie Gaststättenoder Handwerksbetrieben mit wenigen Arbeitnehmern. Die müssen sie genausokorrekt behandeln wie die Beschäftigten in großen Unternehmen mit Betriebsratund Gewerkschaft.

Es fehlt noch das Zivilrecht?

Die Königsklasse. Deswegen nenne ich es auch zuletzt. Wenn sie entscheiden müssen,

5High Five

Tröstet das Leid der Anderen?Trost zu spenden und Leid zu empfinden,sollte man als guter Verwalter können.

Womit trösten sie sich?Mit zweierlei: Mit dem Beruf, weil eranspruchsvoll ist, und mit meinemPrivatleben.

Worunter leiden Insolvenzverwalter?Unter dem Verteilungskampf bei derVerfahrensvergabe.

Kann die Vergütung auch Schmerzensgeldsein?Es gibt Fälle, in denen man sie gerneals solches bezeichnet.

Geld hat man zu haben, richtig oder falsch?Ein alter Rechtsgrundsatz. Immer nochrichtig, wenn sie ergänzen: Geld, was manausgeben will, hat man zu haben.Rechtsanwalt Tobias Hoefer ist Insolvenzverwalter.

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Große Insolvenzen schmücken, wasist mit den Verbraucherinsolvenzen?

Das ist eine sehr wichtige Aufgabe. Persön-liche Schicksale werden für sie unmittelbarwahrnehmbar – und das fordert sie mensch-lich. Der Weg zur Restschuldbefreiung nachsechs Jahren ist hart: Nur Redliche bekom-men sie. Für den Insolvenzverwalter bedeutetdas: Sie werden eine Art Betreuer desSchuldners. Die angestellte Mutter mit dreiKindern, die einen Verbraucherkredit abstot-tert, braucht eine andere Ansprache als derinsolvente Gastwirt. Deswegen habe ich miteinigen Kollegen das Verbraucherinsolvenz-büro gegründet. Dort werden von unshochmodern und perfekt ausschließlich Ver-braucherinsolvenzen betreut – damit könnenwir die wirtschaftlich nicht attraktivenVerfahren gut abwickeln.

Muss ein Insolvenzverwalter heuteMedienprofi sein?

Absolut. Selbst lokale Insolvenzen könnendie örtlichen Medien interessieren. AlsInsolvenzverwalter müssen sie mit denBeteiligten der Insolvenz und der Öffentlich-keit sprechen. Sie müssen kommunizieren,dass es weiter geht. Unser Hauptproblem istnach wie vor, dass selbst Fachleute in derStellung des Insolvenzantrags das Ende desUnternehmens sehen: „Gott, was passiertda.“. Dagegen ermöglicht die Insolvenz-ordnung gerade die Sanierung. Sie müssenalso schnell Vertrauen gewinnen. Wir könnenunseren Job, wir sind ein sicherer Vertrags-partner, wir sind vielleicht sogar der Bessere:Nirgendwo gibt es einen Geschäftsführer,der so gut ausgebildet ist und so schnellhaftet wie den Insolvenzverwalter – und derauch so gut vom Gericht und letztlich denGläubigern überwacht wird.

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Gewerbeimmobilie hat selten einen Wert. Wenn ich das Unternehmen fortführe,erhalte ich Substanz. Davon profitieren nicht nur die Arbeitnehmer, sondern alleBeteiligten. Sie haben mehr als bei der Liquidation. Dafür gehe ich aber persönlichals Insolvenzverwalter ins volle Risiko. Sie müssen bereit sein, diese Verantwortungzu übernehmen.

Und das Unternehmen?

Das Unternehmen ist – wie auch immer es verfasst ist – der Schuldner. Demgegen-über haben Sie selbstverständlich auch eine Verantwortung. Die Schuldner sindVerfahrensbeteiligte und haben in der Insolvenzordnung klar vorgegebene Rechte.Diese Rechte haben sie zu achten und zu wahren. Auf der anderen Seite dürfenSie nicht vergessen, dass die Schuldner oder ihre Vertreter unter Umständen fürbestimmte Handlungen haften müssen. Der Insolvenzverwalter muss sie dafür inAnspruch nehmen. Das ist zwangsläufig die Kehrseite der Pflicht gegenüber denGläubigern das Beste aus der Insolvenz zu machen.

Und die Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind Gläubiger. Das darf man nicht vergessen. Sie haben oftmalsForderungen, die nicht erfüllt wurden. Sie sind besondere Gläubiger, weil ihre Löhnein der Insolvenz Masseschulden sind. Sie als Insolvenzverwalter müssen peinlichstdarauf achten, dass diese Arbeitnehmer auch ihr Geld bekommen. Sie sind daraufangewiesen. Umgekehrt gibt es auch Arbeitnehmer, die in der Insolvenz ihre Arbeit-nehmerpflichten vernachlässigen. Dann müssen sie nachhelfen. Es ist natürlich sehrschön, wenn man im Insolvenzverfahren durch das Erhalten des Unternehmenseinen Großteil der Arbeitsplätze bewahrt. Das ist eine soziale Aufgabe.

Und das Insolvenzgericht?

Das Insolvenzgericht ist für den Verwalter einer der wichtigsten Beteiligten, weil erdurch das Insolvenzgericht seine Arbeit erhält und es seine Arbeit überwacht.

Ist Insolvenzverwaltung wie das Balancieren auf den Seilen eines großen Netzes?

Zum Glück fällt man nicht permanent links und rechts herunter. Es ist eher wie aufeiner Gebirgsstraße mit sehr vielen Verkehrsschildern. An engen und kurvigen Stellenkönnen Fahrfehler verhängnisvoll sein, manchmal ist die Straße aber auch breit undziemlich gerade.

Wie hat die Finanz- und Wirtschaftskrise das Insolvenzgeschäft verändert?

Die Sanierungschancen sind gesunken. Sie betreiben mehr Aufwand, um einUnternehmen zukunftsorientiert auszurichten, und die Kreditinstitute sind definitivzurückhaltender, Unternehmen bei der Übernahme aus der Insolvenz zu finanzieren.

Jeder denkt nur noch an sich selbst?

Nein, soweit gehe ich nicht. Aber die Risikobereitschaft ist enorm gesunken. Es gehtnur noch über fast 100 Prozent sichere Geschäfte. So funktioniert das Finanzierungs-geschäft nicht.

Die Insolvenzverwaltung gilt als closed-shop. Wie kommt ein junger Anwalt dazu?

Sie schaffen es nur über den Einstieg in einer bestehenden Insolvenzverwalterkanzlei.Sie müssen in der Praxis mitarbeiten. Das empfinden manche vielleicht als closed-shop.

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ob sie Ansprüche durchsetzen wollen, müssen sie das Schuldrecht rauf und runterdeklinieren. Sie müssen ihre Rechtsposition kennen. Dann können sie auch pokernund hart bleiben ohne am Ende bescheiden das Haus zu verlassen, weil das Prozess-risiko enorm ist. Und dann müssen sie natürlich das Insolvenzrecht und seine Aus-wirkungen auf den Normalfall kennen.

Wie wichtig ist Betriebswirtschaft?

Wenn sie Unternehmen sanieren wollen, müssen sie das betriebswirtschaftlicheHandwerkszeug kennen, das im Insolvenzverfahren wichtig ist: Sie müssen eineBilanz lesen können, um Vermögenswerte zu finden. Sie müssen selbst einen Liqui-ditätsplan erstellen können, um die Fortführungsmöglichkeit zu prüfen. Sie sollteneine Gewinn- und Verlustrechnung verstehen, um die Kostenstruktur zu begreifen.Bei kleinen Unternehmen machen sie das selbst. Nur bei den großen Insolvenzenholen sie externe Berater mit besonderen Marktkenntnissen für die Restrukturie-rung. Sie haben dann aber auch sehr fach- und sachkundige Gläubiger. Die Bankenbegleiten solche Sanierungen professionell.

Wem ist der Insolvenzverwalter am meisten verpflichtet: dem Insolvenzgericht,den Arbeitnehmern, den Gläubigern, dem Unternehmen oder sich selbst?

Fangen wir hinten an. Sich selbst ist der Insolvenzverwalter insoweit verpflichtet, alser immer reflektieren muss, wie er seinen Beruf ausübt. Wenn ich einen Betrieb aufdem Lande stilllege, bleiben nur Liquidationserlöse und eine Industriebrache. Die

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Rechtsanwalt Tobias Hoefer: „Auf jeden Fall brauchenEinsteiger Praxis, Praxis und Praxis.“

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Braucht man einen Ziehvater?

Wir Insolvenzverwalter brauchen eher Ziehmütter. Es gibt leider kaum Insolvenzver-walterinnen. Auf jeden Fall brauchen Einsteiger Praxis, Praxis und Praxis. Und ander Uni können sie jetzt in Mannheim im Studiengang Unternehmensjurist imWahlfach Insolvenzrecht bereits das kleine Einmaleins lernen und werden hierbeinicht nur von Professoren sondern erfahrenen Praktikern geschult. Nach demBachelor kann noch das erste Staatsexamen draufgesetzt werden. Auch ein Wegum frühzeitig festzustellen, ob man geeignet ist – und wenn ja, bereits erste Schrittein die Praxis zu gehen.

Und wie kommt eine Anwältin oder ein Anwalt zu seiner ersten Insolvenz-verwaltung?

Das hängt vom Gericht ab. Die Insolvenzordnung schreibt nur vor, dass der Insol-venzverwalter eine geeignete Person sein muss. In der Theorie kommt ein Kandidat– wenn er die Kriterien des Gerichts erfüllt – auf die Auswahlliste. Nehmen wir malan, das hat er geschafft. Dann obliegt es letztendlich der Einzelentscheidung derRichterin oder des Richters, den für den Fall richtigen Insolvenzverwalter auszu-wählen. Manche Gerichte vergeben Probeverfahren.

Wie merken Sie, ob ein Studierender oder ein Referendar zum Insolvenzrecht passt?

Daran, wie er wirtschaftliche Gesamtzusammenhänge begreift. Wie funktioniert einemenschliche Gesellschaft? Welche Nöte hat ein Warenlieferant? Wann vergibt eineBank einen Kredit? Wie werden Immobilien verwaltet? Er darf nicht lebensfremd sein.

Und wie kann ein Kandidat prüfen, ob er für das Insolvenzrecht geeignet ist?

Indem er sich erst einmal selbst testet. Er sollte über mehrere Wochen das Handels-blatt lesen und verstehen, was er liest. Wer bei diesen journalistisch aufbereitetenTexten aussteigt …

Worauf achten Sie bei einer Bewerbung?

Der Lebenslauf ist mir wichtig. Der Bewerber sollte etwas vom Leben gesehen undErfahrungen mit Menschen gesammelt haben. Immer bedeutsamer werden auchSprachen. Die Globalisierung ist auch bei kleinen Unternehmen angekommen.Auch auf die Noten schaue ich, obwohl es mir selbst immer ungerecht vorkam.Was sagt die Note schon über den Menschen aus?

Was kommt denn gar nicht gut bei Ihnen an?

Zu harte Vorstellungen beim Einstiegsgehalt. Es ist ein Lehrberuf. Sie fangen alsLehrling an, der zunächst mehr Aufwand als Nutzen verursacht. Wer meint, er seischon Verwalter, ohne es zu wissen, passt nicht zu uns.

Drei Tipps für den Nachwuchs?

Wirtschaftsteil lesen, Politik verfolgen und alle Rechtsgebiete gleichermaßen im Augebehalten. Die Insolvenzordnung zu kennen bringt nichts, wenn es nicht mit Lebengefüllt ist. Ein vierter Tipp: sich als offenherziger Mensch entwickeln und zeigen.

Sie haben ein Büro in Baden-Baden, gibt es bei den Reichen und Schönenviele Pleiten?

Nicht mehr und nicht weniger als bei den anderen auch…. //

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Zur Person

Tobias Hoefer (Jahrgang 1967) ist seit 1995Rechtsanwalt und seit 1996 zunächst alsKonkurs- und dann nach Einführung derInsolvenzordnung 1999 als Insolvenzverwal-ter tätig. Aufgewachsen im Odenwald ging ernach dem Abitur für zwei Jahre zur Bundes-wehr (Ausbildung zum Reserveoffizier). Jurastudierte er in Heidelberg. Das Referendariatabsolvierte er beim Landgericht Mosbach(Odenwald) und in Wismar (sechs Monatebeim Bauordnungsamt). 1996 fing er in derKanzlei Hack, Reinhardt & Rössler an.Daraus wurde 2001 die ausschließlich aufInsolvenzverwaltung spezialisierte KanzleiHack Hoefer. Seitdem ist Hoefer Senior-partner. Neben dem Büro in Zwickau wurdenweitere Standorte in Baden-Baden,Aschaffenburg, Freiburg, Karlsruhe, Pforz-heim und Berlin eröffnet. Daneben ist erMitgründer und Geschäftsführer desVerbraucherinsolvenzbüros Rhein-Neckar inHeidelberg. Er ist verheiratet und hat dreiTöchter (14 und 12 Jahre und 1 Jahr) undeinen Sohn (3 Jahre). Wenn er Zeit hat, spielter Cello und Trompete.

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Nicht nur die deutsche Rechtsordnung, sondern auch die An-waltschaft in Deutschland steht vor einer Herausforderung:Die internationale, die europäische und die innerstaatlicheRechtsetzungsebene verschränken sich zunehmend. Europäi-sche Grundrechte und völkerrechtliche Menschenrechte sindnicht länger Themen für Spezialisten, sondern durchziehen inimmer stärkerem Maße alle Rechtsbereiche. Sie werden daherin der anwaltlichen Praxis künftig immer mehr an Bedeutunggewinnen. Um diesen Entwicklungen gewachsen zu sein, mussdie Anwaltsausbildung, vom Studium bis zur Fortbildung, sys-tematisch und intensiv Kenntnisse der europäischen Grund-rechte, das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) sowie die zentralen Menschenrechtsverträge der Ver-einten Nationen einschließlich ihrer Geltendmachung in ge-richtlichen und gerichtsähnlichen Verfahren vermitteln.

Eine derart kompetente Anwältin wird bereits im inner-staatlichen Gerichtsverfahren Menschenrechte aus den UN-Verträgen und der EMRK oder EU-Grundrechte einsetzen, umeine für ihre Mandantschaft günstige Gesetzesauslegung zuerreichen. Vertritt sie beispielsweise ein behindertes Kind, dasZugang zu einer Regelschule begehrt, so wäre es fehlerhaft,sich nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu berufen.Überzeugend kann eine solche Argumentation aber nur sein,wenn der Anwältin die völkerrechtlichen Auslegungsmethodengeläufig sind und sie in der Ermittlung der Inhalte völkerrecht-licher Menschenrechtsverträge geübt ist.

Ein Anwalt, der mit europäischen Grund- und internationa-len Menschenrechten vertraut ist, wird außerdem bereits seineProzessstrategie im Blick auf die verschiedenen überstaatlichenRechtsschutzmöglichkeiten ausrichten. Nur so kann er die An-forderungen, die diese Verfahren stellen, erfüllen. Will er etwavor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) die Entziehung eines Rechts als Eigentumsverletzungrügen, und erfüllt dieses Recht nicht die Kriterien des Bundes-verfassungsgerichts für das Vorliegen von Eigentum, dann musser im Gerichtsverfahren in Deutschland auf eine Entscheidunghinwirken, aus der hervorgeht, dass seine Mandantschaft jeden-falls eine legitime Erwartung auf Eigentumserwerb hatte.

Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt schließlich, denMandanten über die Möglichkeiten weiteren Rechtsschutzes

auf europäischer und internationaler Ebene und die Unter-schiede zwischen ihnen aufzuklären. So versteht sich der Euro-päische Gerichtshof für Menschenrecht zum Beispiel nicht alsBerufungsinstanz, prüft also – in der Regel – nicht die Richtig-keit der Sachverhaltsermittlung durch die innerstaatlichen Ge-richte. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wiederumkann nur ein Ausschnitt der rechtlichen Problematik – die Aus-legung von Unionsrecht oder die Wirksamkeit eines EU-Aktes– verhandelt werden, und dies auch nur im Vorabentscheidungs-verfahren, das die Parteien nicht selbst betreiben können.

Für die zunehmende Bedeutung europa- und völkerrecht-licher Grund- und Menschenrechte gibt es zwei zentraleGründe: Zum einen nimmt die Rechtsetzung von der über-staatlichen Ebene her zu. Bei der EU ist dies den allermeistenbekannt, wenn auch noch nicht in seiner Tragweite bewusst.Durch den Vertrag von Lissabon hat die EU beispielsweiseRechtsetzungskompetenz im Bereich des Strafrechts erhalten.Da zugleich das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat weg-gefallen ist, steigt die Gefahr grundrechtlich problematischerNormen deutlich. Auch auf der globalen Ebene nehmen Formender Normsetzung im Rahmen internationaler Organisationenzu. Das (vertrauliche) Listing-Verfahren des Sicherheitsrats,mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, namentlichbenannte Terrorverdächtige am Zugriff auf ihr Vermögen zuhindern, ist das klarste Beispiel hierfür.

Der zweite Grund liegt in der wachsenden Ausdifferenzie-rung grund- und menschenrechtlicher Normen. Auf UN-Ebenesind dies spezialisierte Menschenrechtsverträge, die Vorgabenfür die Bekämpfung bestimmter Arten von Menschenrechts-verletzungen machen oder auf die besonderen Bedrohungs-lagen für unterschiedliche Personengruppen (Kinder, Wander-arbeitnehmer, Menschen mit Behinderung) reagieren. AufEU-Ebene sind dies das In-Kraft-Treten der Grundrechtechartaund deren Zusammenspiel mit der EMRK.

Nur eine Anwaltschaft, die auf diese Entwicklungen vorbe-reitet ist und mit ihnen umzugehen weiß, ist für die Zukunftgerüstet! //

Die Autorin ist Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechtein Berlin (www.institut-fuer-menschenrechte.de).

Grundgesetz unterm Armreicht nicht mehrEuropäische Grundrechte und internationale Menschenrechte als Kernkompetenz für die Anwaltschaft

Text: Prof. Dr. Beate Rudolf

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Anwälte haften – immer häufigerauch für Fehler des GerichtsText: Bertin Chab

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Haften Anwälte wirklich auch für Fehler von Richtern? WarumAnwälte besser als Richter sein müssen.

Anwälte haften gegenüber ihren Mandanten, wenn diesedurch rechtliche Fehleinschätzungen oder unvollständige Be-ratungen zu Schaden kommen. Wie ist es aber, wenn GerichteFehlentscheidungen treffen oder falsche rechtliche Hinweisegeben? Den Richter schützt das so genannte Spruchrichterpri-vileg (§ 839 Abs. 2 BGB), sofern es sich nicht gerade umRechtsbeugung handelt. Diese „Haftungslücke“ wird – der Ein-druck drängt sich auf – bisweilen durch eine besonders rigideRechtsprechung zur anwaltlichen Haftung geschlossen. DerBGH hat schon 1974 entschieden (NJW 1974, 1865): „MitRücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommenemenschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszu-schließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht desRechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümernund Versehen des Gerichts entgegenzuwirken.“

Anwälte müssen also nicht nur sorgsam darauf bedacht sein,eigene Fehler zu vermeiden, sie haben auch Fehlern der Ge-richte vorzubeugen und entgegenzuwirken. Tun sie dies nicht,kann ihnen das als eigene Pflichtverletzung ausgelegt werden,für die sie dann ebenfalls dem Mandanten gegenüber haften.

So erging es beispielsweise einer Anwältin, die eine Ver-mieterin in zweiter Instanz vertrat. Es ging um die Frage, objahrelange vorbehaltlose Zahlungen bestimmter Nebenkosteneine konkludente Vertragsänderung zur Folge haben können,so dass sie die Zahlungen weiterhin fordern könne. Das Land-gericht als Berufungsgericht wies darauf hin, dass es – andersals das Amtsgericht – die Klage abweisen werde, weil seinerAnsicht nach die Zahlungen für eine Vertragsänderung nichtausreichten. Es bezog sich auf ältere Rechtsprechung, obwohldiese wegen einer neueren BGH-Entscheidung zur gewerb-lichen Miete überholt war. Die Vermieterin unterlag in der Be-rufungsinstanz. Sie verklagte daraufhin ihre Anwältin. DerHaftpflichtprozess ging bis zum BGH. Das Berufungsurteilwar nach Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH (AnwBl 2009,306) falsch. Es sei Pflicht der Anwältin gewesen, das Gerichtauf die fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen. Dass sie esunterlassen habe, dem Irrtum des Gerichts entgegenzuwirken,habe schließlich zur Fehlentscheidung zu Ungunsten des

Mandanten geführt. Die Anwältin wurde zur Schadenersatz-leistung verurteilt.

Wie das denn mit dem Rechtssatz „jura novit curia“ zu-sammengeht? Das Gericht kannte das Recht gerade nicht undes ist – so der Rechtssatz – nicht Aufgabe der Partei, das Rechtsozusagen vorzubeten. Allerdings lässt sich dem mit einemHinweis auf die geltende Gesetzeslage – § 137 Abs. 2 ZPO –entgegnen: Die Parteien haben beim Vortrag eben die tatsäch-liche und die rechtliche Ebene zu berücksichtigen.

Das gilt auch für die Fassung des Klageantrags. Ist das Ge-richt eigentlich dazu verpflichtet, einen Leistungsantrag in ei-nen Abänderungsantrag umzudeuten, haftet gleichwohl derAnwalt, wenn das Gericht die Klage abweist statt umzudeuten(BGH, NJW 1998, 2048).

Im BGH-Urteil vom 17.9.2009 (AnwBl 2009, 869) hatte dasGericht die korrekt eingezahlten Gerichtskosten falsch ver-bucht und stellte daher die Klage nicht zu, sondern fragte nocheinmal beim Anwalt nach. Diese Anfrage blieb unbeantwortet,woraufhin die Klage nach Ansicht des Gerichts nicht mehr als„demnächst“ zugestellt gelten konnte, was die Verjährung derForderung zur Folge hatte. Im Haftpflichtprozess ließ derBGH offen, ob die Forderung tatsächlich verjährt war. Ent-scheidend war: Die Anfrage des Gerichts hätte dem Anwalt sig-nalisieren müssen, dass dort etwas fehlerhaft abgelaufen seinmusste. Das wiederum genügte, um die Pflicht auszulösen,den offenkundig vorliegenden gerichtlichen Fehler auszubü-geln und die Zahlung nachzuweisen. Diese Pflicht ergebe sichaus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten; in diesem Ver-tragsverhältnis könnten strengere Anforderungen gelten alsim Prozessrechtsverhältnis zwischen Partei und Gericht.

Fehler der Gerichte können also für sich genommen nichtdie Haftung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten be-gründen. Wird aber offenkundig, dass das Gericht fehlerhaftentscheiden wird oder dass dort Fehler passiert sind, hat derAnwalt alles zu tun, um falsche gerichtliche Entscheidungenzu vermeiden. //

Der Autor ist bei der Allianz Versicherungs-AG tätig. Der Beitrag gibtseine persönliche Auffassung wieder.

„MIT RÜCKSICHTAUF DAS AUCH BEIRICHTERN NURUNVOLLKOMMENEMENSCHLICHEERKENNTNISVER-MÖGEN …“

ACHTUNG

Page 25: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

100 Tageals Anwaltim ParlamentSie waren Anwältin oder Anwalt.Sie sind Anwältin oder Anwalt.Sie sind seit Ende September 2009gewählte Bundestagsabgeordnete –Anwaltsblatt Karriere stellt aus jederFraktion einem Frischling fünf Fragen:

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Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?

Wer als Anwalt erlebt, welche Konsequenzen mit heißer Nadelgestrickte Gesetze für Menschen und Unternehmen habenkönnen, geht als Abgeordneter sehr überlegt an neue Gesetzes-vorhaben heran. Insofern glaube ich, dass anwaltliche Praxisdurchaus ein großer Vorteil für das spätere Abgeordnetendaseinist, zumal bei der Arbeit im Rechtsausschuss. Man bringt ein-fach einen geschulteren Blick für sachlich ausgewogene undgerechte Regelungen mit.

Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man alsAbgeordneter?

Neben Ausdauer und unbedingter Leistungsbereitschaft sindVerhandlungsgeschick, Menschenkenntnis und das Gespür fürdas Machbare wichtig. Man braucht einen guten Blick für dasGroße und Ganze, ohne die Details zu vernachlässigen.

Was macht den Anwalt zum Politiker?

Einen guten Politiker – ob Anwalt oder nicht – macht vorallem aus, dass er seinen Beruf aus einer inneren Berufungheraus ausübt. Das „Sich-nicht-Abfinden-Wollen“ mit denmomentanen Gegebenheiten, die leidenschaftliche Bereit-schaft, sich für Menschen einzusetzen und ihnen zu helfen,sind unverzichtbar. Abgeordnete vertreten insofern wieAnwälte Interessen – hier politisch, dort rechtlich.

Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?

Neben der Wahl von Angela Merkel zur Bundeskanzlerin hatmich die Rede des israelischen Staatspräsidenten Shimon Peresim Deutschen Bundestag anlässlich des Holocaust-Gedenktagesam 27. Januar 2010 emotional tief bewegt. Auch meine eigeneJungfernrede hat mich verständlicherweise stark beschäftigt.

Haben Sie bereits etwas bewegt?

Politische Arbeit und deren Erfolg lässt sich nicht immerleicht fassen. In den Beratungen und Diskussionen im Rechts-ausschuss kann man aber durchaus Themen in bestimmteRichtungen beeinflussen. In den Bereichen, in denen ich fürdie Fraktion Berichterstatter bin – etwa im Verfassungsrechtoder Mietrecht – habe ich dies – so glaube ich – getan.

Die Anwältin als Bundestagsabgeordnete – Last oder Vorteil?

Ich denke, beides. Wobei der Vorteil aus meiner Sicht ein-deutig überwiegt. Last dahingehend, dass die anwaltlichenPflichten weiterhin ernst genommen werden müssen. Vorteilinsofern, als dass man eine Menge neuer Impulse aus demBundestag mitbringt, die der täglichen Arbeit in der Kanzleierheblich zugute kommen. Man weiß sehr früh von neuen Ge-setzesvorhaben und lernt die Entstehungsgeschichte kennen.Dies hilft beispielsweise bei der Auslegung der Gesetze in dertäglichen Praxis.

Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man alsAbgeordnete?

Grundsätzlich keine. Denn sonst wäre es ja nicht möglich,einen möglichst breiten Querschnitt der Bevölkerung in dieVolksvertretung zu wählen. Es ist allerdings hilfreich, Anwaltzu sein, weil uns Juristen das schnelle Lesen und Verstehenvon Gesetzen von Berufs wegen einfacher fällt.

Was macht den Anwalt zum Politiker?

Wenn man, wie ich, jahrelang im Bereich des Familienrechtsund Sozialrechts unterwegs ist, entwickelt man ein politischesVerständnis oder auch Unverständnis für die Anwendung derGesetze auf den Bürger. Insbesondere die Tätigkeit im Sozial-recht ist mehr oder weniger für den Anwalt ein Ehrenamt.Hier benötigt man aus meiner Sicht ein sozialpolitisches Den-ken, um die notwendige Leidenschaft für die Interessen derMandanten zu entwickeln.

Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?

Die Rede des israelischen Staatspräsidenten Shimon Peres imParlament am 27. Januar 2010.

Haben Sie bereits etwas bewegt?

Ich habe aus meiner Sicht das große Glück, im Petitionsaus-schuss zu sitzen und bin dort stellvertretende Sprecherin derSPD. Hier geht es um Einzelanliegen. Und die ersten Petitio-nen konnten schon – aus Sicht der Petenten – erfolgreich ab-geschlossen werden.

Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?

Ich erkenne nur Vorteile: Anwälte sind es gewohnt, Sach-verhalte zu analysieren und Probleme einer ausgewogenenLösung zuzuführen. Dieses „Handwerkszeug“ des Anwaltskann ich als Politiker sehr gut gebrauchen.

Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man alsAbgeordneter?

Der Rechtsanwalt ist schon durch sein Berufsrecht verpflichtet,seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Er mussseine Vertrauenswürdigkeit täglich neu beweisen, fachlich stetsauf der Höhe der Zeit sein und komplexe Sachverhalte verständ-lich gegenüber jedermann darstellen können. Meine feste Über-zeugung ist, dass all dies auch für einen guten Politiker gelten sollte.

Was macht den Anwalt zum Politiker?

Als Anwalt wie als Politiker vertritt man Interessen und mussbereit sein, für diese Interessen zu kämpfen. Den Schritt vomAnwalt zum Politiker geht man, weil der Anwalt für seineProblemlösungen stets an den Rahmen des geltenden Rechtsgebunden ist, der Politiker jedoch die Chance hat, diesenRahmen zu verbessern.

Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?

Mich haben die konstituierende Sitzung des Bundestages unddie Wahl des Bundestagspräsidenten und der Bundeskanzlerintief beeindruckt. Aber auch nach den ersten 100 Tagen kannich es nach wie vor kaum glauben, dass ich im Rechtsausschussnun an solchen Initiativen und Gesetzesentwürfen mitwirkendarf, wie ich sie als Jurastudent in manchen Nächten für dieeine oder andere Hausarbeit durchgearbeitet habe.

Haben Sie bereits etwas bewegt?

Meine Fraktion hat mir sofort viel Verantwortung übertragen:Als Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht der FDP-Bundestags-fraktion koordiniere ich unsere rechtspolitische Willensbildungund bin als Berichterstatter für die Themenbereiche Verfassungs-und Wirtschaftsrecht zuständig. Hier gab es schon in den erstenMonaten der neuen Legislaturperiode mehr zu tun, als sichhier aufzählen lässt.

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Dr. Jan-Marco Luczak,CDU/CSU,geboren am02.10.1975in Berlin

Sonja Amalie Steffen,SPD,geboren am22.10.1963in Dreiborn

Marco Buschmann,FDP,geboren am01.08.1977in Gelsenkirchen

Page 26: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

Die Anwältin als Bundestagsabgeordnete – Last oder Vorteil?

Es ist ein Vorteil als Politikerin, Erfahrungen aus der Rechts-beratung mitzubringen, da wir AnwältInnen dadurch die Rea-lität des Volkes kennen, das wir vertreten wollen. Richtigstellenmuss ich aber an dieser Stelle, dass das Bundestagsmandatmich rund um die Uhr fordert. Wer daneben noch in größeremUmfang Akten bearbeiten will, nimmt entweder sein Haftungs-risiko nicht ernst oder seine Aufgabe als Volksvertreterin. Ichhabe deshalb meine Einzelkanzlei aufgegeben und mit einerKollegin meines Vertrauens fusioniert. So steht mir zumindestdie Rückkehr in den Beruf jederzeit offen.

Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man alsAbgeordnete?

Wichtig ist es auch im Politikerdasein, Argumente auf denPunkt zu bringen. Außerdem ist es nützlich Verfahrenabläufeund Geschäftsordnungen zu verstehen und zu nutzen.

Was macht die Anwältin zur Politikerin?

Als Anwältin habe ich mir zur Aufgabe gesetzt, den Mandan-tInnen im Einzelfall zu ihrem Recht zu verhelfen. Als Politike-rin versuche ich dies für die Bürger auf der vorgelagertenEbene der Gesetzgebung für eine Vielzahl von Fällen zu tun.

Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?

Am meisten aufgewühlt hat mich die Debatte um das soge-nannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Besonders die un-gleiche Behandlung von Kindern hat mich als Fachanwältin fürFamilienrecht und Politikerin schwer erschüttert. Da werdenKinder wohlhabender Eltern über die Erhöhung des Freibetragesmit 40 Euro im Monat, Kinder aus durchschnittlichen Familienmit 20 Euro und arme Kinder gar nicht bedacht. Wenn ichdann in endlosen Redebeiträgen höre, dass sich Leistung wie-der lohnen muss, weiß ich, warum ich Politik machen will.

Haben Sie bereits etwas bewegt?

Aufgabe der Opposition ist es, die Regierung zu kontrollierenund die Öffentlichkeit auf Missstände und Fehlentscheidun-gen hinzuweisen. In Diskussionen, öffentlichen Veranstaltun-gen und Plenardebatten habe ich damit begonnen.

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Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?

Ich empfinde es eher als Vorteil. Durch die konkrete Arbeit mitMandantInnen gibt es einen expliziten Bezug zu den realenProblemen der Menschen. Treten bestimmte Dinge gehäuft auf– wie beispielsweise rechtswidrige Sanktionen nach § 31 SGB II– ist dies ein Indiz für eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzesoder gar ein fehlerhaftes Gesetz. Aus diesen Erfahrungen her-aus lässt sich fundierter und glaubwürdiger argumentieren.

Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man alsAbgeordnete?

JuristInnen neigen zu einem extrem strukturierten Denkenund können sich deshalb relativ gut und schnell in fremdeSachverhalte einarbeiten. Dies und die Abwägungstechnikensind zur Beurteilung von politischen Sachverhalten ausgespro-chen hilfreich. Schließlich ist der Anwalt, die Anwältin dasAuftreten vor Publikum gewöhnt, was mir die Angst vor derersten Rede genommen hat.

Was macht den Anwalt zum Politiker?

Als Anwältin muss ich einen Sachverhalt ermitteln und mitgeltendem Recht diesen bewerten. Dies führt oft zu unbefrie-digenden Ergebnissen (z.B. Hartz-Gesetze). Als PolitikerInkann ich daran mitwirken geltendes Recht zu verändern unddamit die Bewertung eines Sachverhaltes als Recht oder Un-recht – sozial oder unsozial – verändern.

Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?

Weder in der Koalitionsvereinbarung noch in der Plenardebattewurde das Thema Direkte Demokratie seitens der anderenParteien angesprochen. Es scheint, als hätten sich alle damitabgefunden, dass die BürgerInnen lediglich wählen können,ansonsten aber von Entscheidungen ausgeschlossen sind.

Haben Sie bereits etwas bewegt?

Tatsächlich ist es für eine Oppositionspolitikerin schwer einereale Veränderung herbeizuführen. Aber es gibt die Möglich-keit, die anderen Parteien und Fraktionen zu zwingen sich mitbestimmten Vorgängen zu beschäftigen. Deshalb haben wireinen Gesetzesentwurf zu Direkter Demokratie eingebracht.

Katja Keul,BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,geboren am30.11.1969 in Berlin

Halina Wawzyniak,DIE LINKE,geboren am17.07.1973in Königs Wusterhausen

Page 27: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

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RechtsprechungTexte: Anja Tyzak

BVerfG: Kammer darf gegen eigenesMitglied aus UWG klagen

Das Problem

Die Kammern der freien Berufe sind als Körperschaften des öf-fentlichen Rechts Aufsichtsbehörden ihrer Mitglieder. Die Be-rufsträger sind Pflichtmitglieder. Das gilt auch für Rechtsanwälteund Steuerberater. Bei Verstößen der Mitglieder gegen das Be-rufsrecht stehen der Kammer verschiedene Maßnahmen zurVerfügung: Sie kann eine Belehrung erteilen, eine Rüge aus-sprechen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängen. Es istdas Instrumentarium einer Aufsichtsbehörde. Voraussetzung: Esmuss ein Verschulden des Berufträgers nachgewiesen sein. DieKammer kann aber auch wie ein Branchenverband gegen ihr Mit-glied auch eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügungbeantragen – und die begehrte Untersagungsverfügung ergehtverschuldensunabhängig und ist sofort gerichtlich vollstreckbar.Es war lange strittig, ob die Kammern auch bei den eigenen Mit-gliedern ein Wahlrecht zwischen Aufsichts- und Zivilrecht hatten.Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 damit in seiner be-rühmten Straßenbahn-Entscheidung im Grundsatz kein Problem.Die Kammern müssen jedoch abwägen, ob das scharfe Schwertdes Unterlassungsverfahrens im Einzelfall angemessen ist.

In dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wardie Art und Weise des Kammervorgehens nicht zu beanstanden,nur in der Sache war kein Verstoß festzustellen. Die Steuer-beraterkammer hatte einem Mitglied unzulässige Werbungvorgeworfen. Sie beanstandete, dass eine Steuerberatungsgesell-schaft über die gesamte Länge eines Straßenbahnwagens mitFirmenlogo, Anschrift, Kontaktdaten und dem Zusatz „IhrPartner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ warb. DerSlogan suggeriere, gerade dort in besten Händen zu sein undeine besonders vertrauensvolle, nämlich partnerschaftlicheZusammenarbeit erwarten zu können. Darin erkannte dasBundesverfassungsgericht keine unzulässige Werbung.

Die Leitsätze

1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klage-befugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWGwegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleichwettbewerbswidrig ist.

2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Wettbewerbsklage der Kammer gegen ein Mitglied kannzulässig sein. Die Klagebefugnis, so das BVerfG, weite nicht

die materielle Überwachungspflicht der Kammer aus. Denndie Kammer sei berufen, auf die Einhaltung der Pflichten ihrerMitglieder zu achten und gegen berufsrechtliche Verstößevorzugehen. Mit der Unterlassungsklage werde der Kammerallerdings ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben.

• In der Unterbindung wettbewerbsverzerrender Handlungensei die Unterlassungsklage effizienter als die spezifischenHandlungsformen der Kammern, weil eine gerichtlicheUntersagungsverfügung verschuldensunabhängig ergehe undvollstreckt werden könne. Das sei verfassungsrechtlich imGrundsatz nicht zu beanstanden.

• Solange den Kammern die Wettbewerbsklage aber gesetzlichnicht ausdrücklich als Aufgabe zugewiesen sei, hätten dieGerichte im Einzelfall zu entscheiden, ob das Vorgehen derKammer mittels Unterlassungsklage angemessen erscheineund nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der eigenenKammermitglieder eingreife. Es genüge im Lichte von Art. 12Abs. 1 Satz 1 GG nicht jeder Verstoß gegen Berufspflichten.

• Allerdings sei die Klage vorliegend nicht begründet. Denn esliege keine unzulässige Werbung vor und der Beschwerde-führer werde in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt.

• In den Schutzbereich der Berufsfreiheit falle nicht nur die be-rufliche Praxis, sondern auch die berufliche Außendarstellungeinschließlich der Werbung. Werbung sei grundsätzlich erlaubt.

• Der Berufsträger müsse sich bei seiner Darstellung nicht miteinem Hinweis auf seine Existenz begnügen, sondern dürfesich dafür einsetzen, dass andere gerade seine Leistungen inAnspruch nehmen.

• Die Grenze zulässiger Werbung werde erst dort überschritten,wo das Vertrauen der steuerlichen Rat suchenden Personen inden Berufsträger erschüttert werde, weil er den Eindruck ver-mittele, Interessen der Steuerrechtspflege und seines Man-danten seinem persönlichen Gewinnstreben unterzuordnen.

• Es bleibe dem Berufsträger unbenommen, die beabsichtigteZusammenarbeit als partnerschaftlich herauszustellen, ohnesich dem Vorwurf unzulässiger Werbung auszusetzen. DennAussagen über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeitwürden ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfragerbefriedigen.Die Entscheidung vom 26.10.2004 (1 BvR 981/00) ist im Volltext in AnwBl 2005, 68 ff.abgedruckt.

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Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Page 28: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

BGH:Ein bisschen Anwalt reicht nicht

Das Problem

Nicht jeder darf seinen Rechtsrat unter das Volk streuen. Unddas ist auch gut so. Ehemals war das in dem Rechtsberatungs-gesetz geregelt. Seit dem 1. Juli 2008 gilt nunmehr das Rechts-dienstleistungsgesetz. Auch wenn der BGH bei Testaments-vollstreckern, Erbenberatern und Unternehmensberatern inder Vergangenheit eher großzügig war, schützt er doch denVerbraucher konsequent. In einer Wettbewerbssache hatte derBGH noch über einen Altfall zu entscheiden. Dabei stellte erklar, dass sich auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetzseine Rechtsprechung nicht ändert.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralenund Verbraucherverbände gegen zwei in Österreich ansässigeUnternehmen. Es ging im Kern um folgendes Geschäftsmodell:Die C-GmbH, die über keine Genehmigung nach dem deut-schen Rechtsberatungsgesetz verfügte, verpflichtete sich, beiAbschluss eines entsprechenden Finanzsanierungsvertrages,dem Schuldner bei der Bewältigung seiner Verschuldung be-hilflich zu sein. Sie sollte zum Beispiel Schulden und Gläubigererfassen, das Vermögen des Schuldners sichten und Ratschlägezur Ausgabenreduzierung erteilen. Außerdem umfasste ihreTätigkeit die Empfehlung eines Rechtsanwalts, der ein Sanie-rungskonzept entwerfen und mit den Gläubigern für denSchuldner Ratenzahlungen und Teilverzichtserklärungen ver-handeln sollte. Nach dem Vertrag trug die C-GmbH die An-waltskosten, wenn der Kläger den empfohlenen Rechtsanwaltmandatierte. Wählte der Schuldner hingegen einen anderenRechtsanwalt, beteiligte sich die C-GmbH lediglich pauschalmit einem Honorarzuschuss von 50 Euro an den Rechtsan-waltskosten. Die C-GmbH sollte nach dem Vertrag selbst keinerechtsbesorgenden Tätigkeiten ausführen. Dennoch hätte sie,so der BGH, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.

Der Leitsatz

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne ent-sprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter Geltung desRechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt,weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwaltsbedient.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Zunächst stellte der BGH klar, dass ein Verstoß gegen dasRechtsdienstleistungsgesetz wettbewerbsrechtlich relevant

ist. Denn es dient der Lenkung des Marktes und liegt vorallem im Interesse der Verbraucher, dass Rechtsdienstleis-tungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werdendürfen und im Übrigen verboten sind.

• Der BGH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zumRechtsberatungsgesetz. Danach hält er es für unzulässig,wenn ein Dienstleister einem Rechtssuchenden die Über-nahme von Rechtsdienstleistungen verspricht, auch wenner für spezifische Rechtsberatungen einen Rechtsanwalt ein-schaltet. Der Rechtsanwalt sei gleichsam nur Erfüllungsge-hilfe und im Außenverhältnis bleibe der Unternehmer auchzur Rechtsberatung verpflichtet.

• Eine solche Vertragskette berge überdies die Gefahr vonInteressenkollisionen zum Nachteil des Rechtssuchenden.Denn der zugezogene Rechtsanwalt ist vertraglich in ersterLinie den Interessen seines Auftraggebers verpflichtet, wasdie Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechts-anwalts gefährden könnte.

• Nach diesen Grundsätzen verstoße auch die C-GmbH mitihrem Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsge-setz. Die bloße formale Beauftragung des Rechtsanwaltsdurch den Schuldner ändere an der Unzulässigkeit derGeschäftspraktik nichts, denn aus den Regelungen zurKostentragung sei ersichtlich, dass der Rechtsanwalt derC-GmbH nur zuarbeite.

• Eben diese Konstellation, dass ein Dienstleister in einemKomplettpaket Rechtsdienstleistungen mit anbietet und in-soweit einen Rechtsanwalt hinzuzieht, war bei Schaffungdes Rechtsdienstleistungsgesetzes diskutiert und abgelehntworden.

• Schließlich grenzt der BGH noch zu den Fällen ab, in denenein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Geschäftsbesorgerund Rechtsanwalt zulässig sein soll. Das sind Fälle, in denenein Experte mit besonderem Wissen z.B. auf dem Gebiet derErbenermittlung oder ehemals der Restitutionsklagen in denneuen Bundesländern mit einem Rechtsanwalt zusammen-arbeite. Hier sei die Arbeitsteilung zwischen dem speziali-sierten Geschäftsbesorger, der allein von einem SachverhaltKenntnis habe, und dem von ihm zu beauftragenden Rechts-anwalt zwingend erforderlich.

Die Entscheidung vom 29.7.2009 (I ZR 166/06) ist im Volltext in AnwBl 2010, 69 ff.abgedruckt.

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BGH:Rechtsschein beim Lampenkauf

Das Problem

Wer als Anwalt lange arbeitet, hat kaum eine Chance, Paketezu Hause in Empfang zu nehmen. So dachte wohl auch eineAnwältin beim Kauf ihrer Wohnungseinrichtung. Sie bestellteim Internet Lampen für ihre Privatwohnung und gab als Lie-fer- und Rechnungsadresse Namen und Kanzleianschrift ihresArbeitgebers an. Als die Anwältin die Lampen später zurück-schicken wollte, wurde ihr die Bestellweise zum Verhängnis.Der Verkäufer verwehrte ihr ein Widerrufsrecht, über das erunstreitig nicht richtig aufgeklärt hatte, weil sie nicht als Ver-braucherin gehandelt habe.

Die Anwältin klagte vor dem Amtsgericht auf Rückzahlungdes Kaufpreises – und gewann. Im Berufungsverfahren vor demLandgericht wurde das Urteil allerdings aufgehoben und dieKlage abgewiesen. Denn das Landgericht Hamburg stellte sichauf den Standpunkt, dass der Verkehrschutz nicht grundsätzlichhinter den Verbraucherschutz zurücktrete. Ob ein Verbraucher-handeln vorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizontim Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Das benach-teilige den Verbraucher nicht, denn er habe es in der Hand,sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten. Der Ver-käufer hingegen müsse sich hinsichtlich von ihm erwarteter Be-lehrungen auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen.Hier habe der Verkäufer das Auftreten der Anwältin wegen derAngabe der Kanzleianschrift nicht nur als Liefer-, sondern auchals Rechnungsadresse so verstehen dürfen, dass sie als Rechts-anwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe.

Der BGH kassierte die Entscheidung des Landgerichts undgab der Anwältin Recht.

Der Leitsatz

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zueinem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb-ständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, sokommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsge-schäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann inBetracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umständeeindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürlichePerson in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigenberuflichen Tätigkeit handelt.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung

in § 13 2. Halbsatz BGB werde deutlich, dass rechtsgeschäft-liches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich alsVerbraucherhandeln anzusehen ist. Etwa verbleibende Zwei-fel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist,seien danach zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu ent-scheiden.

• Zwar trage der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislastdafür, dass ein Rechtsgeschäft seinem privaten Handelnzuzuordnen ist. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund deräußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände,würden nach dem Gesetzeswortlaut indes nicht zu Lastendes Verbrauchers gehen.

• Gegen ein Verbraucherhandeln sprächen erst solche Um-stände, die ein Handeln aus Sicht des Vertragspartners ein-deutig und zweifelsfrei der gewerblichen oder selbständigenberuflichen Tätigkeit zuweisen.

• An solchen Umständen habe es gefehlt. Die Angabe derKanzleianschrift als Lieferadresse möge schon darin einenaheliegende Erklärung finden, dass die Anwältin an Arbeits-tagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privat-anschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe als Rech-nungsadresse lasse keinen eindeutigen und zweifelsfreienSchluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigenfreiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus habe der Verkäu-fer nur ersehen können, dass die Käuferin in der Kanzlei be-schäftigt war, nicht aber einmal, ob sie Anwältin oder aberBürovorsteherin oder Rechtsanwaltsgehilfin sei.

• Aus den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelnsfolge nichts anderes. Denn der Verkäufer sei stets davon aus-gegangen, mit der Anwältin, nicht aber mit dem Inhaberund Namensgeber der Kanzlei einen Vertrag zu schließen.

• Offen gelassen hat der BGH dabei die Frage, die das Land-gericht Hamburg beschäftigt hatte: Er entschied nicht, obdie Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandelnallein objektiv nach dem von der handelnden Person verfolg-ten Zweck erfolgt, oder ob es wie das Landgericht Hamburgannahm – auf die für den Vertragspartner erkennbaren Um-ständen ankommt. Vielmehr ging der BGH davon aus, dassauch die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände nichtfür ein Handeln als Unternehmer sprachen.

Die Entscheidung vom 30.9.2009 (VIII ZR 7/09) ist im Volltext in AnwBl 2010, 63 f.abgedruckt.

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Page 29: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

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Anwaltsgericht Köln:Schweigen ist Gold?

Das Problem

Was tun, wenn ein angestellter Anwalt merkt, dass sein Chefeinen Fehler gemacht hat, der den Mandanten Geld kostenwird? Und was, wenn sich der Arbeitgeber und der angestellteAnwalt dann später auch noch im Streit trennen? Ein ange-stellter Anwalt entschied sich, den Mandanten auf den Fehleraufmerksam zu machen – und wurde von dem Mandanten beider Rechtsanwaltskammer angezeigt, unter anderem wegenVerletzung der anwaltlichen Schweigepflicht.

Der angestellte Anwalt war im Medizinrecht tätig. SeinArbeitgeber teilte ihm im persönlichen Gespräch mit, dass erAnsprüche in einem Arzthaftungsfall im Wege des Mahnver-fahrens rechtshängig gemacht hatte. Den üblichen und wegender Gefahr von Spätschäden erforderlichen Feststellungsantragauf Ersatz weiterer Schäden konnte er dann später im gericht-lichen Verfahren nicht mehr stellen – es war bereits Verjäh-rung eingetreten, weil sich das Mahnverfahren nur auf Zah-lungsansprüche beziehen konnte.

Nachdem sich die Wege der beiden Anwälte getrennt hatten,schrieb der (ehemals) angestellte Anwalt den Mandanten seinesArbeitgebers an und erkundigte sich, warum man keinen Fest-stellungsantrag gestellt habe. Er teilte dem Mandanten mit,dass sein Interesse rein wissenschaftlicher und nicht anwalt-licher Natur sei und dass er eine anonymisierte Veröffent-lichung plane. Die Veröffentlichung erfolgte tatsächlich undohne Mitwirkung des Mandanten in einer medizinischen Fach-zeitschrift. Darin beschrieb der Anwalt den medizinischen Falldes Mandanten und die Aufklärungspflicht des Arztes. Am Endedes Beitrags machte der Anwalt auf die Gefahr von anwaltlichenBeratungsfehlern aufmerksam. Er schloss mit der Bemerkung,dass dem Rechtsanwalt in diesem Fall ein Fehler unterlaufensei und er es bekanntermaßen versäumt habe, die Feststellungder Ersatzpflicht des Arztes für alle späteren Schäden des Man-danten einzuklagen.

Das Anwaltsgericht Köln sah in dem Verhalten des Rechts-anwalts – entgegen der zuständigen Rechtsanwaltskammer –keinen Verstoß gegen Berufsrecht.

Die Leitsätze

1. Die berufsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Fehlerin der Mandatsbearbeitung, zu deren Offenlegung der Rechts-anwalt verpflichtet ist, zu verschweigen oder das Verschwei-gen derartiger Fehler zu fördern. Ein angestellter Anwalt ver-stößt daher jedenfalls nicht gegen die anwaltliche Pflicht zurVerschwiegenheit, wenn er einen Mandanten seines Arbeit-

gebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausge-löst hat.

2. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die anwaltlicheSchweigepflicht, wenn er vollständig anonymisierte Sachver-halte veröffentlicht, die keine Bezugsherstellung zu beteilig-ten Personen oder Kanzleien zulassen.(Leitsatz der Redaktion)

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Zunächst betont das Anwaltsgericht Köln die Bedeutung derVerschwiegenheitspflicht: Sie gehöre zu den tragenden Säu-len des Anwaltsberufs schlechthin. Integrität, Zuverlässigkeitund das Recht sowie die Pflicht des Anwalts zur Verschwiegen-heit seien die Grundbedingungen dafür, dass nicht nur demeinzelnen Anwalt, sondern dem Berufsstand der Anwältedas Vertrauen entgegengebracht wird, das Voraussetzung ist,um fremde Interessen als berufener und unabhängiger Be-rater und Beistand erfolgreich vertreten zu können.

• Inhalt und Grenzen des Gebots der Verschwiegenheitspflichtbestimmt das Anwaltsgericht dann nach dem Schutzzweckder Verschwiegenheitspflicht:

• Die Verschwiegenheitspflicht diene dem Schutz des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten und nichtder ungestörten Berufsausübung des Rechtsanwalts. DerMandant müsse als Ausprägung seiner informationellenSelbstbestimmung grundsätzlich selbst entscheiden können,wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebens-sachverhalte offenbart werden.

• Die Pflicht zur Verschwiegenheit höre deshalb grundsätzlichdort auf, wo der Fall des Mandanten so vollständig anonymi-siert werde, dass kein Bezug zu seiner Person hergestelltwerden könne. Als Maßstab für die hinreichende Anonymi-sierung verweist das Gericht auf die Veröffentlichungsricht-linie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bericht vonBehörden über Gerichtsverfahren.Offen lassen konnte das Anwaltsgericht, ob arbeitsvertrag-liche Verpflichtungen verletzt worden waren. Die Verletzunganderer als der Berufspflichten kann über die allgemeinePflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) imanwaltsgerichtlichen Verfahren Bedeutung erlangen. Hier-für fehlte es dem Gericht aber an Anhaltspunkten.

Die Entscheidung vom 20.5.2009 (10 EV 330/07) ist im Volltext in AnwBl 2009, 792 ff.abgedruckt.

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Das anwaltliche Berufsrecht macht kaum noch Vorgaben.Das überrascht selbst Anwälte.

„Was ist eine Kanzlei?“ – eine komische Frage. Jeder von unshat doch ein Bild dazu vor Augen: Ein Türschild mit der Kanz-leibezeichnung, man klingelt, es summt, man öffnet die Tür,betritt einen Empfangsbereich, eine nette Mitarbeiterin hinterdem Empfangstresen begrüßt uns, wir legen den Mantel ander Garderobe ab, nehmen im Wartebereich Platz, dort gibt esein paar Zeitschriften, der Anwalt kommt und begleitet uns insein Büro, dort setzt er sich hinter seinen Schreibtisch, wir da-vor, es gibt ein paar Regale mit Büchern, Bilder, seine Robehängt im Schrank, Computer auf dem Tisch, Telefon, Diktier-gerät, Akten, überall Akten. Warum also die Frage nach derKanzlei, es ist doch alles klar?!

Das Berufsrecht schreibt Rechtsanwälten vieles vor, auchim Hinblick auf die Kanzlei. In § 5 der Berufsordnung derRechtsanwälte (BORA) heißt es unter der schlichten Über-schrift „Kanzlei“: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die fürseine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellenund organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.“ Die„Kanzlei“ bietet auch die Überschrift für eine Norm in derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nämlich § 27. Dort heißtes, der Rechtsanwalt müsse im Bezirk seiner Rechtsanwalts-kammer eine Kanzlei unterhalten. Die Rechtsanwaltskammerkann nach § 29 BRAO von dieser Pflicht Dispens erteilen. Auchin anderen Staaten darf ein Rechtsanwalt eine Kanzlei unter-halten (§ 29a BRAO).

Die erforderlichen sachlichen, personellen und organisato-rischen Voraussetzungen muss die Kanzlei also erfüllen. „Er-forderlich“ – das lässt sich heute nicht mehr allgemein gültigfür jeden Anwalt feststellen. Erforderlich ist, was der Rechtsan-walt für seine Art der Berufsausübung benötigt. Wie bunt es inder Anwaltschaft heute zugeht, wird jedem sofort auffallen, dereinmal einen der jährlich an anderem Orte stattfindendenDeutschen Anwaltstage besucht: Krawatte, Anzug, Pulli, T-Shirt,grau, rot, grün, alles ist dort vertreten. In dem beruflichen All-tag auch: Lädt der Wirtschaftsanwalt seine Mandanten zur Be-sprechung ein, so benötigt er Personal, Konferenzraum unddie gehobene Büroausstattung, die seine Klientel erwartet. Sei-ne Kanzlei liegt im Zentrum, die Adresse ist repräsentativ.

Richtet sich der Rechtsanwalt hingegen auf die Beratung inHartz IV-Angelegenheiten oder in Drogenstrafsachen aus,dann ist die Erwartungshaltung eine ganz andere. Eine um-fangreiche Kanzleibibliothek wird man hier eher selten antref-fen und eine Krawatte ist für diesen Berufsangehörigen eben-falls verzichtbar. Statt einem voll ausgestatteten Sekretariatschreibt der Rechtsanwalt vielleicht seine Briefe selbst und derMandant ist froh, am Telefon immer direkt mit seinem Beratersprechen zu können. In der kalten, geschäftsmäßigen Atmo-sphäre der Wirtschaftskanzlei würde sich der familienrecht-liche Mandant oft unwohl fühlen, es wäre nicht seine Welt.Besser, wenn sein Anwalt gleich in der Nachbarschaft wohnt,er braucht keine langatmigen Erklärungen, wie es „im echtenLeben“ zugeht.

Was bleibt als allgemeingültiges Kriterium einer Kanzlei?Rechtsanwälte müssen erreichbar sein. Nur dann können sieihrem Mandanten dienen und nur dann erfüllen sie auch ihreFunktion im Rechtsstaat; sie wird in § 1 BRAO als „Organ derRechtspflege“ charakterisiert. Anwesend sein müssen Anwälteübrigens nicht, jedenfalls nicht ständig. Gut beschäftigte, er-folgreiche Rechtsanwälte nehmen oft auswärtige Termine wahr,sei es zu Besprechungen oder bei Gericht. Das Berufsrechtkettet also niemanden an einen Ort. Allerdings ist jederRechtsanwalt gehalten, dafür zu sorgen, dass ihn Schriftstückeund Anrufe erreichen. Er muss also eine zustellfähige Adresseunterhalten. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick auf die„Kanzlei“ in der Kommentierung zuweilen von dem „Zentrumfür Kommunikation“ gesprochen (Hartung, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008,§ 5 Rdn. 7). Ob dazu noch heute ein Kanzleischild erforderlichist, darüber wird gestritten. Traditionalisten verlangen einSchild, früher sogar in einer bestimmten Größe (nicht zu klein– ein Klebestreifen am Briefkasten genügt nicht –, nicht zugroß – keine übertriebene Leuchtreklame). Aber wozu eigent-lich, wenn es doch Anwälte gibt, die nur noch per Telefon(Anwalts-Hotline) oder nur noch im Internet (virtuelle Kanzlei)ihre Dienste anbieten? //

Was ist eine Kanzlei?Text: Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover

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Die Typen aus der WerbungIn der Zunft erregte die Ausgründung mit einer ungewöhn-lichen Werbekampagne Aufsehen. Als Comic-Figuren tauchtdas Trio ab 2007 in seinen Anzeigen in den einschlägigen Fach-medien auf – Selbstironie gepaart mit reichlich Selbstbewusst-sein in der Ansprache: „Es geht um viel. Es können nur wenige.“Die Kampagne habe „enormen Rückenwind gegeben“, sagtGlade rückblickend. „Wir hatten einen Sympathiebonus – ,dakommt der Typ aus der Werbung‘, hieß es.“

Um ein Haar hätte es die Kampagne dennoch gar nicht ge-geben: „Im ersten Moment waren wir alle dagegen: WitzigeIdee, aber so kann man sich nicht ernsthaft als Anwalt abbildenlassen.“ Am Ende siegte die Überzeugungsarbeit der Werbe-agentur – und inzwischen sind die Beworbenen mit der Kam-pagne mehr als zufrieden: „Wir haben einen Bekanntheitsgrad,der mit unserer Größe sonst kaum zu erreichen wäre.“

Keinen Full Service, nur Gesellschafts- und Kartellrecht(Corporate & Competition) als seltene Kombination, das aberin bestmöglicher Qualität, so lautet das Geschäftsmodell. In-zwischen arbeiten elf Volljuristen für Glade Michel Wirtz(GMW), sieben Gesellschafts- und vier Kartellrechtler. DieKanzlei konnte ihre Stundensätze auf bis zu 450 Euro erhöhenund im Krisenjahr 2009 ein Umsatzplus von rund 20 Prozenteinfahren. Zu den Mandanten zählen mehrere Dax-30-Unter-nehmen, internationale Konzerne und ausländische Staats-fonds. Hauspolitik ist es, die Mandanten nicht zu nennen.

Kopierer und KaffeemaschineGlade, Michel und Wirtz haben ihre Karriere bei HengelerMueller begonnen und waren vor ihrer Ausgründung Partnerbei einer internationalen Großkanzlei. Aber warum machtman sich als Partner in einer solch komfortablen Position selb-ständig, riskiert seine Rücklagen, um sich dann auch noch umDinge wie die Kaffeemaschine und den Kopierer kümmern zumüssen? „Wir konnten uns unser Wunschteam aussuchen,unser Arbeitsumfeld selbst gestalten und auf Massengeschäftverzichten – zum Nutzen der Qualität. Außerdem fahren wirheute mit deutlich mehr Freude zur Arbeit.“ Finanziell hat sichder Schritt übrigens ebenfalls gelohnt, auch wenn die Kanzleikeine Aufträge annehmen kann, die ein Heer von Anwälten be-nötigen. Käufe oder Verkäufe von Unternehmen, Re- und Um-struktierungen oder Kartellverfahren, Beratung von Aufsichts-räten und Vorständen – das ist das Geschäft von GMW: „Wenndas Kartellamt eine große Durchsuchung durchzieht, geht esbei uns hoch her.“

Das Trio setzt auf Netzwerke: „Wenn wir einen Arbeits- oderSteuerrechtler brauchen, empfehlen wir die Kanzlei, die das

am besten abdecken kann und haben auch kein Problem damit,eine Großkanzlei mit ins Boot zu nehmen.“ Umgekehrt kom-men auch Mandate von dort – nicht nur bei Interessenkollision.

Kein großes Bohei„Man lernt auch, unternehmerisch und kaufmännisch zu den-ken. Dass es auch wichtig ist, wann ein Mandant seine milli-onenschwere Rückstellung auflösen kann“, sagt Glade. „Undman lernt, dass es nicht immer Sinn macht, alle Kosten bis insDetail zu optimieren – weil der dafür erforderliche Aufwandeinfach dagegen steht.“ „Es war auch erhellend zu sehen, dassdas Organisatorische bei unserer Größenordnung gar nicht sowild ist“, ergänzt Michel. „Wir konnten uns unsere eigene Flächeund Unternehmenskultur hier nach unserem Geschmackschaffen.“ Und: „70 Partner auf einen gemeinsamen Kurs ein-zuschwören erfordert natürlich einen viel längeren Prozess alsbei uns.“ Für das Organisatorische ist zudem inzwischen eineDiplom-Betriebswirtin als Büroleiterin zuständig.

„Schwieriger als erwartet ist es, wirklich gute Leute zu be-kommen“, sagt Glade. Das liegt auch am Anspruch an die Be-werber: Prädikatsexamina und Promotion müssen die Kandi-daten mitbringen, Auslandserfahrung oder noch ein Zusatztitelsind gerne gesehen. Die Kanzlei ringt also mit den Marktfüh-rern wie Freshfields oder Linklaters um die gleichen Leute mitherausragendem Potenzial. Mit fünf weiteren Kanzleien hatGMW deshalb den „Jur Day“ aus der Taufe gehoben. Eine Be-werbermesse in Berlin, für die sich zuletzt 300 Interessenten auf60 Plätze meldeten – „auch wenn es manchem vielleicht nurum ein nettes Gratis-Wochenende in Berlin ging“. Egal: „EinHeadhunter wäre teurer gewesen. Das war jeden Cent wert.“Außerdem versuchen Glade, Michel und Wirtz, sich mit derUnternehmenskultur abzuheben: „Wir haben hier keine Blut-und Tränen-Kultur. Hier muss keiner abends Zeit absitzen, da-mit es besser aussieht. Und es gehört auch nicht zum guten Ton,am Samstag rein zu kommen.“ Mit weniger Arbeit können dieangehenden Associates dennoch nicht unbedingt rechnen, aber:„Wir bemühen uns, auch auf familiäre Belange Rücksicht zu neh-men.“ Letztlich laufe es schon auf einen 12-Stunden-Tag hinaus,wenn man dieses Geschäft machen wolle. „Sie können den Man-danten nicht erzählen, nicht erreichbar zu sein.“ Dennoch: „DieLeute, die hier sind, sind gerne hier – glauben wir jedenfalls.“ //

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Sie waren Partner einer internationalen Großkanzlei, hattenes eigentlich schon geschafft. Achim Glade, Arndt Michelund Markus Wirtz (v.l.n.r.) waren dort angekommen, wohinsich viele Nachwuchsanwälte sehnen. Doch dann haben sienoch einmal von vorne angefangen.

Der Start war trotz aller Vorbereitung durchaus chaotisch. Weilsie sich mit ihrer bisherigen Sozietät kurzfristig auf ein vorzei-tiges Ausscheiden einigen konnten, gründeten Achim Glade,Arndt Michel und Markus Wirtz ihre eigene Kanzlei in Düssel-dorf quasi über Nacht als Hausbesetzer: „Der Eigentümer derBürofläche wusste noch gar nichts von uns als neuen Unter-mietern“, berichten Glade und Michel aus den turbulentenTagen im Juni 2007. Ein Streik bei der Telekom verbannte dieAnwälte zu allem Überfluss zwei Wochen lang ans Handy alseinzigem Kontakt zur Mandantschaft. „Die Stühle haben wir

uns von zu Hause mitgebracht und gearbeitet haben wir anausrangierten Zeichentischen.“

Doch bei allen organisatorischen Sorgen – finanziell warder Start der promovierten Anwälte sehr bald in trockenenTüchern. „Fast alle Mandanten haben schnell entschieden,dass sie mitkommen. Wir hatten eher Sorge ums zweite Jahr:Bekommen wir auch die Folgemandate?“ Die Sorge erwies sichals unbegründet und an den provisorischen Start und dieGründer-Euphorie erinnert heute nur noch einer der altenTische – er hat in der Bibliothek überdauert. Heute residiert dieSpezial-Boutique auf nüchtern-modernen 750 Quadratmeternin Düsseldorf in der Nähe der Königsallee – einen Steinwurfentfernt von Hengeler Mueller und Clifford Chance. Ein orange-farbener Streifen läuft als Corporate Design-Element über diegläsernen Bürotüren.

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Raus aus der Großkanzlei …… und als Spezial-Boutique in der Königsklasse mitspielen

Text: Frank Christiansen

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rWo kommt der erste Mandant her, wenn keiner zu mir in die Kanzlei kommt?Das Internet könnte die Rettung sein. Immer mehr (nicht nur junge) Anwältinnenund Anwälte setzen auf das Internet.

Vor zwei Jahren machte ein Rechtsanwalt Schlagzeilen, der seinen Rechtsrat imInternet bei E-Bay versteigerte. Das Ergebnis der Versteigerung war ziemlich mau:12,50 Euro für eine Stunde. Und dann rügte die örtliche Rechtsanwaltskammer ihnauch noch, weil es sich bei der Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen umeine marktschreierische und damit berufsrechtswidrige Werbung gehandelt habe.Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Hilfe kam erst vom Bundesverfassungs-gericht: Ob die Versteigerung bei E-Bay gute Werbung war, interessierte das Gerichtin der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht. Auf jeden Fall sah eskeinen Verstoß gegen das Berufsrecht.

Die Rechtsberatung im Internet wirft bisweilen noch eher bizarre Schatten.Ob der Rechtsrat bei E-Bay oder die mittlerweile etablierte Wettlauf-Rechtsberatungvon Foren wie 123recht.net, answer24.de, anwalt.de, rechtstipps.net oder rechts-anwalt.com: Im Internet entwickelt sich eine ganz eigene Beratungsszene, die mehrMarketing als Mandantenberatung ist. Viele Anwälte halten nicht viel von Online-Beratung. Sie vertrauen auf die bewährten Mechanismen der analogen Mandanten-akquise. Sie sind nicht interessiert an Rechtsfragen, die online in diesen Portalengepostet werden und vom schnellsten Rechtsanwalt zur Beantwortung gesichertwerden, der dann zwei Stunden für die Bearbeitung hat. Sie publizieren nicht indiesen Foren und tauschen sich dort auch nicht mit Kollegen aus.

Vielleicht hat es mit dem Grad der Gewöhnung an das Internet zu tun, dass vorallem jüngere Rechtsanwälte diese Art der Rechtsberatung verstärkt betreiben. An-wälte wie Daniel Hesterberg. Der junge Anwalt aus Stuttgart berät seit letztem Jahrfast täglich in 123recht.net: „Wenn es gut läuft, bearbeite ich dort jeden Tag einenAuftrag.“ Die spontane, kurze Beratung ist für ihn eine gelungene Abwechslungam Computer. Meist sind die Fragen sofort gesperrt, weil das Anwaltsangebot dieNachfrage weit übersteigt. „Wenn man viel am Rechner sitzt, macht die spontaneRechtsauskunft schon Spaß“, sagt Hesterberg.

Neben dem Spaßfaktor, den die Online-Beratung für einige hat, ist sie für diemeisten jedoch vor allem ein Marketing-Vehikel. Sie versuchen durch die Erste-Hilfe-Beratung längerfristige Mandate an Land zu ziehen. Aber vor allem geht es um dieErhöhung der Präsenz des eigenen Namens im Internet, indem sie den Regeln desGoogle-Algorhythmus’ folgen. Denn mit der Häufigkeit der Einträge im Internet steigtdie eigene Position bei Google. Seiten mit viel Traffic, also mit hohen Klickzahlen, undsolche, die gut verlinkt sind, eignen sich für den Aufstieg des eigenen Namens beson-ders gut. Das ist auch der Grund, warum einige Anwälte auf ihren Homepages eigeneBlogs betreiben, in denen sie bestimmte Stichwörter und Links zu ihren Spezialge-bieten unterbringen. Wer dann noch in einschlägigen Online-Beratungen eigene Bei-träge postet, dessen Name rückt aufgrund des Bekanntheitsgrades der Seiten ins obereFeld der Suchmaschinen. Allerdings lohnt es sich mittlerweile fast mehr, in profanenBlogs tätig zu sein oder für ein wenig Geld die Werbemöglichkeiten bei Google zunutzen. Denn beides bringt zunehmend einen weit höheren Grad an Aufmerksamkeitals die Rechtsratgeber. Auch die ansteigende Zahl von Beiträgen oder Kurzaufsätzenim Internet zu neueren Rechtsentwicklungen sind Früchte des Marketings. Sie sindmeist nicht vergleichbar mit herkömmlichen Aufsätzen in Fachzeitschriften, sonderneher kurze Anmerkungen. Denn auch sie dienen in erster Linie dazu, sich für denLaien im weiten Meer des Internets als rettende Spezialisteninsel zu empfehlen.

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Discounteranwalt odergezieltes Marketing?Wie Berufseinsteiger das Internet für Online-Rechtsberatung nutzen –ein Report über Chancen nicht frei von Nebenwirkungen

Text: Dr. Justus von Daniels

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Neben der Steigerung der Aufmerksamkeit für die Anwälte liegt der Mehrwertdieser Portale vor allem darin, dass der Seitenbetreiber durch mehr Fragen mehrKlickzahlen und dadurch mehr Werbekunden generiert. Die Instantrechtsberatungselbst wird da fast zur Nebensache. Der Geschäftsführer von 123recht.net, Rechts-anwalt Michael Friedmann, sieht es zwar als Aufgabe dieses und ähnlicher Portalean, dem Rat suchenden Laien einen einfachen Zugang zum Recht zu bieten. Aberer fügt hinzu: „Der Vorteil für Anwälte liegt darin, dass das Ranking des eigenenNamens automatisch steigt, weil die Seite häufig genutzt wird.“

Die klassische Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts wandert dabei nicht insInternet ab – die Online-Rechtsberatung geht nicht über einen ersten Rechtsrat hin-aus. Der Frager weiß am Ende häufig nur, ob die weitere Mandatierung eines An-walts lohnt. Denn die Offenheit des Internets – das Teilen von Information – ist mitder Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nur schwer zu vereinen. Schließlich ist derRat des Rechtsanwalts ein teures Gut. Er wird dafür bezahlt, dass er sein Wissen fürden Mandanten einsetzt, weshalb er dieses Wissen nicht gerne kostenlos preisgibt –weder auf einer Party noch für die Allgemeinheit im Internet.

Das ist auch der Grund, weshalb sogar professionelle Austauschforen bislangnur oberflächlich genutzt werden. Bei Xing etwa sollen vor allem berufliche Kontaktegeschaffen werden. Anwälte können dort durch die Mitgliedschaft in den Xing-Gruppen, in denen fachspezifische Diskussionen laufen, profitieren. Eine der größe-ren Gruppen mit über 8.000 Mitgliedern besteht im Arbeitsrecht. Dort können zumBeispiel Mitarbeiter von Personalabteilungen mit Anwälten über Rechtsfragen dis-kutieren, wobei tatsächlich nur ein Bruchteil der Mitglieder in dem Forum aktiv ist.„Hier soll keine kostenlose Rechtsberatung sondern ein professioneller Austauschstattfinden“, sagt der Moderator dieser Gruppe, Rechtsanwalt Jean Jünger dazu. Die-se Art des Austausches steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. Viele Anwältegeizen mit ihrem Fachwissen, weil sie sich nicht sicher sein können, ob ein Firmen-mitarbeiter über das Forum nur schnell ein Problem lösen und das Anwaltshonorarsparen will.

Klar ist aber auch: Diskussionsforen können ein Erfolg werden, in denen tat-sächlich ein intensiver fachlicher Diskurs stattfindet, wenn diese Foren moderiertund gepflegt werden. Denn die virtuellen Foren bieten etwas, das in der analogenWelt nur schwer möglich ist: den schnellen und gezielten Austausch von Fachwissen.Dafür müssen auch die größten Herausforderungen des Internets, die Unübersicht-lichkeit und der Überfluss durch eine gute Organisation eingedämmt werden. Umdie Grenze zwischen Rechtsauskunft und Rechtsberatung zu wahren, müsste dieModeration eines Forums ein wachsames Auge haben.

Das Internet wird die Mandantenbetreuung mit Substanz nicht verdrängen. Derschnelle Rechtsrat im Netz ist ein Mittel des eigenen Marketings. Und es bleibt zubeobachten, wie lange dieses Marketingmittel im Vergleich mit anderen Internet-strategien für Anwälte wirklich von Nutzen ist – oder ob diese Art der Rechtsbera-tung eine Fußnote des Internets sein wird. Zunächst bleibt sie vor allem für Rechts-anwälte attraktiv, die sich selbstständig machen und ihren Bekanntheitsgrad erhöhenwollen. Jeder Kanzleigründer sollte aber im Auge behalten, wie das Erscheinungsbildseiner Kanzlei beeinflusst wird, warnen Marketingprofis. Mit einem Rechtsrat beiE-Bay jedenfalls positioniert man sich eher als Discounter und nicht gerade alsSpezialitätengeschäft. //

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Vom Suchen und Finden des Jobs

Das Internet macht den Aushang(fast) überflüssig

Isabelle N. ging gleich nach ihrem ZweitenStaatsexamen ins Anwaltszimmer desLandgerichts. An der Wand ist Platz fürAushänge: Suche Mitarbeit in einer Kanzlei.Isabelle hängt dort ihr Gesuch hin. EineDIN-A4-Seite mit kurzem Profil, Interessen-vorstellung und Kontaktdaten.Ist die etwa nicht bei Facebook oder Studi VZ?Ja, man muss den virtuellen Raum betreten,Portale öffnen, in Foren gehen, in Netzwerkeeintreten. Hier findet Berufseinstieg heutestatt. Isabelle N. hat natürlich auch dasInternet nach Jobportalen für Juristen durch-forstet, denn die maßgeblichen Stellenmärktesind mittlerweile alle ins Netz gewandert, seies die NJW, Juve, die örtlichen Rechtsanwalts-kammern, Jobrapido oder icjobs und nichtzuletzt auch Anwaltsblatt Karriere, um nureinige zu nennen. Das Internet gibt Berufs-anfängern durch die überregionale undunbeschränkte Suche einen guten Gesamt-überblick über den Markt. Wenn es freieStellen gibt, werden sie hier zu finden sein.Die Stellensuche hat sich dadurch sehr ver-ändert. „Es kommt darauf an, welchen Jobman sucht“, sagt Isabelle. Jede paar Tageruft sie die Jobbörsen auf. „Wichtig ist dasfiltern. Denn die Jobsuche im Internet kannganz schnell unübersichtlich werden. DurchFilter kann ich viel gezielter suchen als beimDurcharbeiten etwa gedruckter Stellenmärkte.“Nachfragen bei frisch gebackenen Assessorenergeben schnell ein einheitliches Bild, wasein gutes Forum ausmacht und welche be-liebt sind. Es geht um Übersichtlichkeit, umAktualität und natürlich um gute Filter. Wennin einer Jobbörse Anzeigen liegen, die imJahr 2005 geschaltet wurden oder am Endenur Stellen für Rechtsanwaltsfachangestellte/innen angeboten werden, wird die Seiteschnell weggeklickt.Es zeichnet sich ein Trend zu spezialisiertenSuchmaschinen ab. Bei Angeboten aus derWirtschaft lässt sich dieser Trend ziemlichgut ablesen, denn dort werden Stellenan-gebote für Juristen zum Teil schon gar nichtmehr in allgemeine Jura-Jobbörsen sondernnur noch in branchenbezogene Portale ein-gestellt. Isabelle N. war letztlich dennoch gutberaten, auch die realen Räume zu nutzen.Sie hat ihren ersten Job tatsächlich über denAushang im Anwaltszimmer bekommen.

Das Internet wird wichtiger

Rechtsanwalt Mirko Ziegler (31) ist Partner der Sozietät Drewelow und Ziegler in Rostockund ist seit 2008 bei 123recht.net als Experte aktiv. Seitdem hat er dort über 250 Onlineberatungendurchgeführt.

Welche Foren nutzen Sie?

Wir sind bisher nur bei 123recht.net aktiv. Im Prinzip nutzen wir es permanent. Immer, wenn sich die Zeitbietet, versuchen wir dort Fragen zu beantworten. Gerade am Anfang unserer Selbstständigkeit haben wirgemerkt, dass es strategisch günstig ist, in Zeiten, in denen andere Anwälte nicht arbeiten, zum Beispiel inder Mittagspause oder abends, neue Fragen zu bearbeiten. Neben der Onlineberatung setzen wir natürlichauf unsere Homepage und versuchen eine ständige Suchmaschinenoptimierung durchzuführen.

Warum nutzen Sie das Internet in dieser Form?

Wir sind seit 2008 selbstständig. Und die Onlinetätigkeit hat sich als richtig und als am Anfang wichtigeEinnahmequelle herausgestellt. Die Tätigkeit war zum Start ein fester Posten in unserer Kalkulation. DieForen sind nur dann richtig interessant, wenn man die ganze Bandbreite dort nutzt, also Fragen beantwortetund auch Ratgeberartikel schreibt. Damit wird beim Ratsuchenden Kompetenz verbunden und man kannsich als Anwalt für bestimmte Spezialgebiete positionieren. Bisher sind wir nicht mit einer Spezialisierungim Netz. Wir haben uns von Anfang an danach gerichtet, was im Internet nachgefragt wird. In Zukunftmöchten wir uns aber auch im Internet so aufstellen, dass unsere Spezialisierungen im Vordergrund stehen.

Wollen Sie die Rechtsberatung im Internet auch in Zukunft fortsetzen?

Die Mandanten hatten bisher wenig Scheu, uns übers Internet zu engagieren. Ich glaube, dass Rechtsberatungim Internet immer wichtiger wird, außerdem gibt einem das Internet eine gute Möglichkeit sich zu präsentie-ren. Wir möchten daher weiterhin aktiv bleiben und sehen die Internetberatung nicht als Durchgangsstadium.

Jean Jünger (41) ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Mannheim. Er ist Moderator derGruppe „Arbeitsrecht“, die eine der größten Gruppen im Bereich Recht bei Xing ist.

Was können Rechtsanwälte mit Xing anfangen?

Xing ist eine Plattform, auf der in erster Linie professionelle Kontakte vermittelt werden sollen. Ein selbst-ständiger Anwalt kann vor allem durch die Aktivität in den Gruppen seine Spezialisierung präsentierenund sich mit Kollegen austauschen. Xing bietet die Möglichkeit, dass Anwälte ein Netzwerk zu anderenAnwälten herstellen, die auch in ähnlichen Gebieten arbeiten. In unserer Gruppe zum Arbeitsrecht sindviele Personaler von Unternehmen; die können zum Beispiel auf aktive Anwälte aufmerksam werden unddaraus können auch unter Umständen Mandatsverhältnisse entstehen. Beratung im engeren Sinne findetaber nicht statt, denn das ist kein Forum für kostenfreie Rechtsberatung.

Wie kann sich ein Anwalt bei Xing positionieren?

Was nichts bringt, ist sich einfach nur zu registrieren und dann nicht aktiv zu sein. Das ist in etwa so, alswürde man seine Kanzlei in einem Hinterhof eröffnen und hoffen, dass Laufkundschaft kommt. Wer inForen Beiträge verfasst, der wird auch wahrgenommen in dem Bereich. Je größer das Forum, desto breiterist dabei die Streuung. So kann das Internet zu einem veritablen Faktor nicht nur für Kontakte, sondernauch für Mandate werden.

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eEine Zahlung erfolgte trotz wiederholter Mahnungen nicht.Die Post kam auch nicht als unzustellbar zurück.Unsere daraufhin angestellten Recherchen, u.a. bei Geschäfts-freunden und dem Handelsregister beim AG Charlottenburg,haben ergeben, dass Herr Hellbach zusammen mit einem unsbis dahin völlig unbekannten Konrad König (wohnhaft HoheZeile 5, 13595 Berlin) mit notariellem Gesellschaftsvertragvom 25.11.2006 die K & K Kfz-Reparatur- und AbschleppdienstGmbH mit Sitz in Berlin gründete. Herr Hellbach wurde zumGeschäftsführer bestellt. Zur Eintragung ist es aber nie gekom-men. Das Amtsgericht Charlottenburg wies vielmehr den Antragauf Eintragung in das Handelsregister am 06.06.2007 zurück.Dennoch hat die „K & K GmbH“ auch danach noch Geschäftegemacht.Wir haben daraufhin Herrn König über unseren damaligenAnwalt anschreiben lassen, ihn auf den vorstehenden Sachver-halt hingewiesen und um Ausgleich der Rechnung gebeten.Für diesen meldete sich mit dem von mir mitgebrachten Schrei-ben Herr Rechtsanwalt Harting, der eine Zahlung ablehnte.

Auf Nachfrage:Wenn Herr Rechtsanwalt Harting geltend macht, nach Zurück-weisung des Antrages sei nur unter der geänderten Bezeich-nung „K & K Kfz- Verkauf- und Abschleppdienst GmbH“gehandelt worden, so dürfte dies ebenso zutreffen wie dieübrigen tatsächlichen Angaben in dem Schreiben von Rechts-anwalt Harting. Unsere Recherchen haben jedenfalls nichtsGegenteiliges ergeben. Die Liquidation der Gesellschaft istallerdings noch nicht abgeschlossen.Aber kann eine etwaige Unkenntnis des Herrn König über dietatsächliche Geschäftsführung des Herrn Hellbach Ersterenentlasten, obwohl dieser sich an der Gründung der „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“ beteiligte und grund-sätzlich mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden war?

Auf Nachfrage:Gehen Sie bitte gegen alle Beteiligten gerichtlich vor, soferndies rechtlich möglich ist. Ist die „GmbH“ überhaupt rechtlich

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Rechtsanwälte sind Parteienvertreter. Sie müssen nicht nur rechtlich, sondernauch wirtschaftlich das Beste für ihre Mandanten herausholen – und das beivertretbaren Kostenrisiko. Erwägungen der Zweckmäßigkeit gehören daher zumanwaltlichen Denken. Das sollten Examenskandidaten nicht nur in Klausuren,sondern auch im Aktenvortrag aus Anwaltssicht beachten. Den nachfolgendenOrginal-Aktenvortrag hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlinund Brandenburg zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen gesellschafts-rechtlichen Vortrag aus anwaltlicher Sicht. Den Lösungsvermerk mit vielenweiterführenden Hinweisen finden Sie ab S. 69.

DR. PETER KONZE Albrechtstraße 8Rechtsanwalt 12167 Berlin

Tel.: 030 - 7952389Fax: 030 - 7952388

Berlin, den 1.8.2008

1. Neues Mandat eintragen:

ABC Nutzfahrzeuge GmbH, vertreten durch ihren alleinvertre-tungsberechtigten Geschäftsführer Joachim Kluge, SpandauerAllee 147, 12269 Berlin

2. Vermerk

Heute erschien Herr Kluge und übergab folgende Unterlagen:· Vertrag über Vermietung eines Kfz vom 15.01.2007, Anlage 1· Übergabebestätigung vom 15.01.2007, Anlage 2· Kopie des Personalausweises des Marc Hellbach· Rechnung vom 01.06.2007 über 7.140,00 €, Anlage 3· Diverse Mahnungen, Anlage 4 a - c· Aufforderungsschreiben von Rechtsanwalt Müller

(vormaliger Beauftragter der Mandantin), Anlage 5· Schreiben von Rechtsanwalt Harting, Anlage 6

Herr Kluge schilderte folgenden Sachverhalt:Am 15.01.2007 erschien Herr Hellbach bei uns und mietete,wie er angab, für die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschlepp-dienst GmbH“ bei der ABC GmbH einen Abschleppwagenvom Typ Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen B - DZ 7141.Da wir Herrn Hellbach nicht kannten, haben wir uns vonseinem Personalausweis eine Kopie gezogen. Es wurde einmonatlicher Mietpreis von 1.500 € netto zuzüglich Umsatz-steuer vereinbart. Die Übergabe erfolgte noch am selben Tag.Der Abschleppwagen wurde am 16.05.2007 an die ABC GmbHzurückgegeben.Wir stellten der „K & K Kfz-Reparatur- und AbschleppdienstGmbH“ daraufhin die Miete für einen Zeitraum von 4 Mona-ten mit 6.000,00 EUR zzgl. 1.140 EUR MwSt. (entspricht 19%)in Rechnung.

ExamenAktenvortrag

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Mein Mandant war an den Mietverträgen weder beteiligt nochhatte er Kenntnis von diesen. Er hat sich an dem Vorhaben nurfinanziell beteiligt. Ferner ist er bei Abschluss der Mietverträgenicht von Herrn Hellbach vertreten worden. Dieser handelte,wie Ihre Mandantin in ihrer Rechnung selbst zutreffend an-gibt, bei Abschluss des Vertrages nicht für meinen Mandanten,sondern allenfalls für die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschlepp-dienst GmbH“. Nur insoweit hat mein Mandant Herrn Hell-bach auch erlaubt, schon vor Eintragung die Geschäfte aufzu-nehmen. Von daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grundmein Mandant haften sollte. Wie eine Rückfrage bei HerrnHellbach ergab, hat er bei Abschluss des Mietvertrages nichteinmal mitgeteilt, dass die GmbH sich noch in der Gründungbefand, sondern ist immer als Geschäftsführer der GmbH auf-getreten. Durch das Auftreten des Herrn Hellbach unter derRechtsform der GmbH haben er und mein Mandant hinrei-chend deutlich gemacht, nicht persönlich haften zu wollen.Soweit Sie geltend machen, die „K & K GmbH“ habe ihren Ge-schäftsbetrieb nach Zurückweisung des Eintragungsantrages„fortgesetzt“, verkürzen Sie den Sachverhalt. Die Zurückwei-sung im Juni 2007 beruhte darauf, dass für den Geschäfts-gegenstand „Kfz-Reparaturbetrieb“ aus gewerberechtlichenGründen die Einstellung eines Kfz-Meisters erforderlich war.Die Herren Hellbach und König ließen die vom Registerge-richt hierfür gesetzte Frist verstreichen, weil man sich auf einegeeignete Person nicht verständigen konnte. Für meinen Man-danten machte die geplante GmbH-Gründung ohne einen Re-paraturbetrieb wirtschaftlich keinen Sinn, weshalb er sich ent-schloss, ganz aus dem Vorhaben auszusteigen. Dementspre-chend veräußerte er seinen künftigen Geschäftsanteil an derGmbH an Frau Julia Dengler und trat diesen unter der Bedin-gung ab, dass die GmbH zur Eintragung gelangt (vgl. auszugs-weise Kopie des notariellen Anteilsverkauf- und Abtretungsver-trages vom 21.05.2007).Herr Hellbach hat dann in der Tat am 12.10.2007 zusammenmit Frau Dengler einen neuen Eintragungsantrag gestellt.Dem lag eine von diesen beiden vorgenommene notarielle Än-derung des Gesellschaftsvertrages vom selben Tage zugrunde,wonach der Geschäftsgegenstand „Kfz-Reparaturbetrieb“durch „Kfz-Verkauf“ ersetzt und die Firma dementsprechendin K & K Kfz-Verkauf- und Abschleppdienst GmbH geändertwurde. Damit wurde den Bedenken des RegistergerichtesRechnung getragen.Mein Mandant hat hiervon erst einen Monat später erfahren,als die Notarin ihn um notarielle Genehmigung der Erklärun-gen vom 12.10.2007 bat. Da es sich nach Auskunft der Notarinnur um eine Formalie handelte, sah mein Mandant keinen An-

existent? Wir sind insbesondere auch an rechtlichen Schrittengegen Herrn König interessiert, da bei ihm nach unseren Er-kundigungen am ehesten etwas zu holen sein dürfte. Naturge-mäß möchten wir möglichst schnell eine gerichtliche Entschei-dung haben. Von der „GmbH“ bzw. Herrn Hellbach haben wir– anders als von Herrn König – nie was gehört, obwohl die Postangekommen sein muss. Sollte man daher getrennt vorgehen,um das Verfahren gegen Herrn Hellbach und die „GmbH“schnell zum Abschluss zu bringen?

3. Akte anlegen

4. WV sofort

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Anlage 6

RECHTSANWALT RUDOLF HARTINGRechtsanwalt Rudolf Harting, Friedrichstraße 12, 10117 Berlin

Herrn Rechtsanwalt Berlin, den 15.5.2008Kuno MüllerPrenzlauer Allee 3510437 Berlin

Ihr Zeichen: 085-08Mü/Ha

Sehr geehrter Herr Kollege,

In der vorgenannten Angelegenheit melde ich mich für HerrnKonrad König. Vollmacht anbei. Meinem Mandanten ist vonIhnen die an die „K & K Kfz-Reparatur- und AbschleppdienstGmbH“ gerichtete Rechnung vom 01.06.2007 über 7.140,00 €mit der Bitte um Ausgleich zugeleitet worden. Hiermit istmein Mandant nicht einverstanden, was er auch Herrn Klugebereits mitgeteilt hat.Es mag richtig sein, dass eine Mietzinsforderung besteht. Dies-bezüglich muss sich ihre Mandantschaft jedoch an Herrn Hell-bach halten. Die „K & K Kfz-Reparatur- und AbschleppdienstGmbH“ dürfte nicht (mehr) existieren. Mein Mandant haftetnoch lange nicht persönlich für deren Forderung, nur weil esnicht zur Eintragung gekommen ist. Dies ergibt sich auchnicht aus der von Ihnen zitierten Rspr. zur sogenannten Ver-lustdeckungshaftung.

lass, seine Genehmigung zu verweigern. Es soll an dieser Stellenicht verschwiegen werden, dass Herr Hellbach meinen Man-danten zuvor, etwa Anfang Oktober 2007, um Erlaubnis gebe-ten hatte, das Kürzel „K & K“, das sich aus den Initialien mei-nes Mandanten zusammensetzt, weiter verwenden zu dürfen.Der Mandant hatte dem mit der Maßgabe zugestimmt, dass dieverwendete Firmenbezeichnung sich von der bisherigen unter-scheidet. Von daher mag es sein, dass Herr Hellbach und FrauDengler unter der Firma K & K Kfz-Verkauf- und Abschlepp-dienst GmbH Geschäfte gemacht haben. Mit dieser hatte meinMandant aber nichts mehr zu tun, was durch die Satzungsän-derung auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist.Vorsorglich sei mitgeteilt, dass der neue Eintragungsantrag am18.01.2008 aus hier nicht bekannten Gründen – endgültig – zu-rückgenommen und der Geschäftsbetrieb am selben Tage ein-gestellt wurde.

Ich erachte die Angelegenheit damit als erledigt.

Mit kollegialen GrüßenHarting

Bearbeitervermerk1. Schildern Sie den Sachverhalt und begutachten Sie aus Sicht des

Rechtsanwaltes Dr. Konze das Mandantenbegehren. Es ist zu allenaufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Stellen Sie dar,welche Vorgehensweise dem Mandanten zu empfehlen ist.Sollen Anträge bei einem Gericht zu stellen sein, sind diese nichtauszuformulieren.Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.8.2008.

2. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sindin Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderesergibt.

3. Soweit in dem Sachverhalt auf Anlagen Bezug genommen wird,von deren Abdruck abgesehen wurde, haben sie den behauptetenInhalt. Es ist anzunehmen, dass weitere Informationen von derMandantschaft nicht zu erlangen sind.

4. Es ist davon auszugehen, dassa) die Zurückweisung des Eintragungsantrages am 06.06.2007 zu

Recht erfolgte.b) Zinsansprüche nicht zu prüfen sind.

5. Zugelassene Hilfsmittel: gemäß Hilfsmittelliste (Anm. d. Red.: EineÜbersicht der in Berlin und Brandenburg zugelassenen Hilfsmittelfinden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.)

LösungsskizzeDie Lösungsskizze beruht auf dem orginalen Prüfervermerk desGemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin undBrandenburg. Er ist keine Musterlösung, sondern soll – ohneAnspruch auf Vollständigkeit – auf die Probleme des Falles hinweisen.Das bedeutet, dass er für Prüfer und Prüferinnen unverbindlich ist.

A) Materiell-rechtlicher TeilI. Anspruch gegen die „GmbH“ in Gründung (GmbH i.G.)

Die von Hellbach und König errichtete Gesellschaft ist ent-weder als Vor-GmbH, als OHG oder als GbR zu qualifizieren.Alle Gesellschaftsformen sind teilrechtsfähig und können Trä-ger von Rechten und Pflichten sein (vgl. im Einzelnen untenzu III. und B)).

Die Forderung ergibt sich aus dem Mietvertrag gemäß § 535Abs. 2 BGB. Die GmbH i.G. wurde wirksam jedenfalls gemäߧ 164 BGB von Hellbach vertreten.

Dabei kann die streitige Frage dahin stehen, ob die Vertre-tungsmacht durch den Zweck der Vorgesellschaft, eine juristi-sche Person zur Entstehung zu bringen, auf solche Geschäftebegrenzt wird, die dafür notwendig sind, oder ob schon § 37Abs. 2 GmbH gilt (vgl. dazu Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fas-trich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 19 f.). Ebenso kannan dieser Stelle offen bleiben, ob eine Vorgesellschaft oder eineGbR bzw. OHG besteht.

In allen Fällen ergibt sich die Vertretungsmacht des Hellbachaus dem Einverständnis des König mit der vorzeitigen Ge-schäftsaufnahme. Damit wird der Geschäftsführer bevollmäch-tigt, nicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen,sondern darüber hinaus Verbindlichkeiten einzugehen (vgl.BGH, Urteil vom 4. 11. 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, 429,430; der BGH wendet schon seit der GrundentscheidungBGHZ 80, 129, 139 die Formvorschrift des § 2 GmbHG aufdiese konkludente Vollmachtserteilung nicht an).

Das weiterhin erforderliche Handeln im Namen der GmbHi.G. ergibt sich nach dem Grundsatz des unternehmensbezo-genen Geschäftes. Nach den Regeln über unternehmensbezo-gene Rechtsgeschäfte vertreten Geschäftsführer, auch wenn siedie Firma der künftigen GmbH ohne Zusatz verwenden, dieVorgesellschaft, da diese bis zur Eintragung Trägerin des Unter-nehmens ist (vgl. Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 18). Die falsche Bezeichnung derGesellschaft im Mietvertrag als GmbH ist danach unschädlich.

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II. Anspruch gegen Hellbach

Hellbach trifft die sogenannte Handelndenhaftung des § 11Abs. 2 GmbHG.Handelnder ist (nur), wer als Geschäftsführer bestellt ist oderwie ein solcher auftritt. Hellbach handelte als bestellter Ge-schäftsführer.Er tat dies „im Namen der Gesellschaft“, da er für die künftigeGmbH auftrat. Handeln im Namen der Gesellschaft setzt nachvor allem in der älteren Rechtsprechung verbreiteten Auffas-sung ein Auftreten namens der künftigen GmbH voraus. Nachder neueren Literatur kann jedes Handeln die Haftung aus-lösen, das erkennbar für die künftige GmbH oder die Vor-gesellschaft, nicht nur im eigenen Namen des Handelnden er-folgt (vgl. Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fastrich, GmbH-Gesetz,18. Auflage, § 11 Rn. 48 m.w.N. zum Meinungsstand).

III. Anspruch gegen König

1. Verlustdeckungshaftung?

Ein Anspruch aus der erwähnten Verlustdeckungshaftung istnach der Rechtsprechung nur als Innenhaftung gegenüber derVorgesellschaft konzipiert. Aufgrund ihrer Nähe zur rechts-fähigen GmbH sei eine Innenhaftung für die Gesellschaftertypischer als die für die OHG maßgebende gesamtschuldneri-sche Außenhaftung. Die Haftungsverfassung der Vor-GmbHsei daher den für die eingetragene GmbH geltenden Haftungs-grundsätzen anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1997 - IIZR 123/94 = NJW 1997, 1507, 1508).Hiernach haften die Gesellschafter der Vorgesellschaft nichtim Außenverhältnis.

2. Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG

Da das bloße Einverständnis mit dem Handeln eines anderenfür die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG nicht genügt, entfällteine entsprechende Haftung.

3. Haftung als Gesellschafter der GmbH i.G. nach § 128HGB iVm. § 535 Abs. 2 BGB?

König ist trotz Veräußerung seines Gesellschaftsanteils bis zumEnde, d.h. der Rücknahme des Antrages, Gesellschafter geblie-ben, da die Bedingung für den Anteilsübergang nicht eingetre-ten ist (eine Haftung der Frau Dengler scheidet damit aus).Fraglich ist, ob § 128 HGB Anwendung findet. Scheitert dieGründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesell-schafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister dieGeschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Ver-lustdeckungshaftung, d.h. der Vor-GmbH, allein dann Anwen-

dung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vor-gesellschaft abgewickelt wird. Werden dem entgegen die Ge-schäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründerfür sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch fürdie bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesell-schaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (vgl. BGH, Urteilvom 4. 11. 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, 429 ff.).

Fraglich ist, ob sich König trotz des Scheiterns der GmbH-Gründung auf das Haftungsprivileg berufen kann. Nach hiervertretener Auffassung dürfte dies eher zu verneinen sein.

Anmerkung: Der vorliegende Fall liegt „zwischen“ den in der Grund-entscheidung BGH NJW 2003, 429 ff. angesprochenen Varianten.Die dort genannten Kriterien lassen sich aber heranziehen.

Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Gesellschafter nachAufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern derGründung, den Geschäftsbetrieb fortführen. In der Regel wirdsich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und das Scheitern derGründung aus äußeren Umständen feststellen lassen. Das giltbeispielsweise, wenn die Gesellschafter schon keinen Eintra-gungsantrag mehr stellen, wenn Beanstandungen des Regis-tergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abge-stellt werden, wenn die Auflösung der Vorgesellschaft be-schlossen wird oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaftselbst einen Insolvenzantrag stellen (BGH NJW 2003, 429, 430).

Entscheidend ist damit, wann das Scheitern der ursprünglichgeplanten GmbH im vorliegenden Fall fest stand. Zwei Zeit-punkte sind hierbei denkbar: Einmal die Zurückweisung desEintragungsantrages im Juni 2007. Dann kann eine anschlie-ßende Fortführung eine Haftung der Gesellschafter auslösen.Zum anderen die Antragsrücknahme im Januar 2008: Dannbesteht eine Vorgesellschaft mit Haftungsprivileg.

Vordergründig könnte zwar darauf abgestellt werden, dass derBetrieb unmittelbar nach Rücknahme des Eintragungsantra-ges im Januar 2008 eingestellt wurde. Erst zu diesem Zeit-punkt könnte die GmbH-Gründung als gescheitert angesehenwerden, da die Beteiligten bis dahin die Eintragung betriebenhatten. Für eine fortbestehende Eintragungsabsicht sprichtinsbesondere, dass der Beklagte zu 3) seinen Anteil veräußerteund diese Veräußerung erst wirksam wird, wenn eine Eintra-gung erfolgt. Trotz Umfirmierung und Änderung des Ge-schäftsgegenstandes dürfte es sich zudem rechtlich um eineGesellschaft handeln, da ihr einheitlich der notarielle Gesell-schaftsvertrag vom November 2006 zugrunde lag.

Anmerkung: Die Kandidaten können auch erörtern, ob es sichangesichts der Satzungsänderungen noch um dieselbe Gesell-schaft handelt.

Diese Sichtweise dürfte aber dem Grund der Haftungsprivile-gierung nicht gerecht werden. Auszugehen ist von dem allge-meinen Grundsatz, dass, wer sich unternehmerisch betätigt,persönlich für die daraus entstehenden Verpflichtungen haftet.Ausnahmen hiervon bedürfen der Begründung. Diese liegt beider Vor-GmbH darin, dass die Kapitalgesellschaft notwendigein Vorstadium durchlaufen muss und deren Gläubiger erwar-ten dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald entste-hende GmbH mit einem gesetzlich kontrollierten und garan-tierten, notfalls auf dem Wege der Unterbilanzhaftung aufzu-füllenden Haftungsfonds halten zu können (vgl. BGH, NJW1997, 1507, 1508; BGH NJW 2003, 429, 430). Unter Zugrunde-legung dieser Überlegungen ist bereits die nicht mögliche Aus-übung eines Reparaturbetriebes als Scheitern der GmbH zuwerten. Dieser Punkt war den Beteiligten im Juni 2007 so wich-tig, dass sie die Zurückweisung des Eintragungsantrages hin-nahmen statt schon jetzt auf die Fristsetzung des Registerge-richtes zu reagieren. Nach der oben zitierten Rechtsprechungstellt es ein Indiz für ein Scheitern der Gründung dar, wennBeanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfah-ren nicht umgehend abgestellt werden. Wegen des Ausnahme-charakters verlangt der BGH aber eine umgehende Einstel-lung. Eine solche dürfte nicht vorliegen. Während die in Kaufgenommene Zurückweisung des Antrages im Juni 2007 in Ver-bindung mit der anschließenden erheblichen Zeitspanne vonvier Monaten bis zur Stellung des neuen Antrages nach außenhin so verstanden werden musste, dass die Beteiligten das Vor-haben aufgegeben haben, wurde tatsächlich das Vorhaben aufKosten der Gläubiger in der Schwebe gehalten. Von einem not-wendigen Durchgangsstadium der Vorgesellschaft bis zu ihrerGründung kann unter diesen Umständen nicht mehr gespro-chen werden. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Gescheh-nisse für eine Fortführung der Vor-GmbH.

König kann sich nicht damit entlasten, er habe erst nachträg-lich von der Fortführung der Vor-GmbH erfahren.

Ihm waren alle Tatsachen – der Fehlschlag hinsichtlich des Ge-schäftsgegenstandes Reparaturbetrieb sowie die Zurückwei-sung des Eintragungsantrages – bekannt, die einem zügigenAbschluss des Gründungsverfahrens entgegenstanden. EinemGründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt,muss sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die Vorgesellschaftgescheitert ist. Zudem wusste er hinreichend von der Fortfüh-

rung, da er zu diesem Zwecke die Erlaubnis erteilt hatte, dasKürzel „K & K“ weiter verwenden zu dürfen. Die Einschrän-kung, einen von der ursprünglichen Firma abweichendenNamen zu verwenden, stellt keinen Widerspruch zur Weiter-führung der Geschäfte dar, zumal das markante Kürzel „K & K“eine Kontinuität zur bisherigen Firma herstellt.

Als gewissenhafter, die Entwicklung der Vorgesellschaft verfol-gender Gründer hätte er entweder sein Einverständnis mit derFortführung der vorzeitigen Geschäftsaufnahme widerrufenund für die sofortige Beendigung der Geschäftstätigkeit derVor-GmbH oder aber dafür sorgen müssen, dass die Eintra-gung der Gesellschaft auf anderem Wege herbeigeführt wird(vgl. BGH NJW 2003, 429, 430 f.).

Anmerkung: Die Gegenauffassung ist mit entsprechenderArgumentation ebenfalls vertretbar. Die Kandidaten sollten die„Zäsur“, die sich nach/ mit der Zurückweisung des ursprünglichenEintragungsantrages ergibt, und die daraus folgende Problematikerkennen und die Sachverhaltsangaben verwerten.

B) Prozessualer Teil: Zulässigkeit und Zweckmäßigkeits-erwägungen

I. Zweckmäßigkeit

Für ein gemeinsames Vorgehen sprechen Kostengesichts-punkte, da die Gerichtsgebühr bei einer einheitlichen Klagegegen die Gesellschaft, Hellbach und König nur einmal anfällt.

Zu erwägen ist ein Mahnbescheidsantrag, er dürfte im Ergeb-nis aber eher nicht zweckmäßig sein. Denn gegenüber König,der sich voraussichtlich verteidigen wird, würde sich das Ver-fahren um das vorgeschaltete Mahnverfahren verzögern. Dem-gegenüber kann bei einer Klageerhebung vor dem zuständigenLandgericht Berlin, §§ 12, 13 ZPO, ebenfalls zügig ein Ver-säumnis(teil)urteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen, § 331Abs. 3 ZPO, welches daher ausdrücklich angeregt werden sollte.

Einem gemeinsamen Vorgehen steht nicht entgegen, dass eineVerteidigung des König eine gerichtliche Entscheidung gegendie bisher passive Gesellschaft und Hellbach „blockieren“ könn-te. Das wäre nur der Fall, wenn die Beteiligten notwendige Streit-genossen sind, § 62 ZPO. Dann würde ein Widerspruch gegeneinen Mahnbescheid oder ein Klageabweisungsantrag des Kö-nig dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides oder eines Ver-säumnisurteils entgegenstehen (vgl. Thomas/ Putzo - Hüßtege,

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ZPO, 28. Auflage, § 62 Rdnr. 19 f., § 694 Rn. 1; Zöller - Vollkom-mer, ZPO, 25. Auflage, § 62 Rdnr. 28, § 694 Rdnr. 10).

Die Beteiligten sind jedoch keine notwendigen Streitgenossen.Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der gescheitertenGmbH i.G. noch um eine Vorgesellschaft oder schon um eineBGB-Gesellschaft oder OHG handelt. Selbst als Gesellschaftereiner OHG oder GbR sind sie jedenfalls nach Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2001 - IIZR 331/00, NJW 2001, S. 1056 ff.) keine notwendigen Streitge-nossen. Die BGB-Gesellschaft besitzt danach wie eine offeneHandelsgesellschaft bei der vertraglichen Teilnahme amRechtsverkehr Teilrechtsfähigkeit. Unter dieser Annahme ste-hen die in Anspruch genommenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft den aus § 128 Abs. 1 HGB in Anspruch genomme-nen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft gleich,die weder zur Gesellschaft selbst noch untereinander notwen-dige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind (vgl. Thomas/Putzo - Hüßtege, § 62 Rdnr. 8; Zöller - Vollkommer, § 62 Rdnr.10 m. w. N.). Der BGH hat für die BGB-Gesellschaft das Modellder notwendigen Streitgenossenschaft ausdrücklich zu Gun-sten der Annahme einer beschränkten Rechtsfähigkeit und ei-ner akzessorischen Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsver-bindlichkeiten verworfen (BGH, a.a.O., S. 1058).

II. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit

Klage ist vor dem örtlich, §§ 12, 13 ZPO, und sachlich, §§ 71Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, zuständigen Landgericht Berlin zu erheben.

2. Partei- und Prozessfähigkeit

Aufgrund des Einwandes von König ist kurz auf die Partei- undProzessfähigkeit der GmbH i.G. einzugehen.

Die GmbH i.G. hat ihre Parteifähigkeit mit der Aufgabe derAbsicht, sie ins Handelsregister eintragen zu lassen, nicht ver-loren. Sie ist mit der notariellen Beurkundung des Gesell-schaftsvertrags als Vor-GmbH entstanden. Die Vorgesellschaftist nach gefestigter Rspr. des BGH rechts- und parteifähig.Dass die Gründer die Eintragungsabsicht aufgegeben haben,ließ die Parteifähigkeit der GmbH i.G. nicht entfallen. Die Vor-gesellschaft bleibt als Liquidationsgesellschaft bis zur vollstän-digen Abwicklung oder, wenn sie die Gesellschafter fortführen,als Personengesellschaft – GbR oder OHG – rechts- und partei-fähig (vgl. BGH, Urteil vom 31. 3. 2008 - II ZR 308/06 = NZG2008, 466 f.).

Auch wenn eine Parteifähigkeit somit in jedem Falle zu beja-hen ist, werden sorgfältige Bearbeiter (kurz) prüfen, wie sie dieGesellschaft im Rubrum der Klageschrift angeben, § 253 Abs. 2Nr. 1 ZPO. Nach der hier vertretenen Auffassung, wonach dieVor-GmbH fortgeführt wurde, könnte als Beklagte „die zwischendem Ludwig Hellbach und Konrad König bestehende K & KKfz-Reparatur- und Abschleppdienst GbR“ angegeben werden.

Anmerkung: Es dürfte sich ebenso das Bestehen einer OHG ver-treten lassen (wenngleich das Scheitern schon in derGründungsphase für eine GbR sprechen dürfte) oder gar offenformuliert werden dürfen „die zwischen … bestehende …Personengesellschaft“. Eine Entscheidung zwischen Vorliegeneiner GbR oder OHG ist im vorliegenden Fall nicht zwingend erfor-derlich und mangels weiterer Sachverhaltsangaben zum Umfangder fortgeführten Gesellschaft, vgl. § 1 Abs. 2 HGB, auch nichteindeutig möglich. Geschickte Bearbeiter werden daher alternativfür beide Fälle argumentieren.

Die GmbH i.G. ist auch prozessfähig. Offen bleiben kann, obHellbach die GmbH i.G. allein vertreten kann. Dies könnte an-gesichts der Regelung des § 709 BGB (iVm. § 714 BGB) zweifel-haft sein, wenn es sich bei der GmbH i.G. um eine GbR han-delte (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Im Rahmen der hier maßgeb-lichen Passivvertretung genügt aber die Angabe nur einesVertretungsberechtigten, vgl. auch § 171 Abs. 3 ZPO (vgl. Tho-mas/ Putzo - Hüßtege, ZPO, 28. Auflage, § 51 Rn. 11; Zöller -Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 51 Rn. 13).

Der Aktenvortrag ist von einem Richter des Landgerichts Berlin ent-worfen worden. Er beruht auf einem Fall, den das LG Berlin – AZ.26 O 360/06 – zu entscheiden hatte. Der Rechtsstreit endete vordem KG Berlin mit einem Vergleich.

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Die Mandantin: Die Benediktinerabtei Maria LaachDie Lage ist idyllisch. Die Abtei Maria Laach liegt in der Vulkaneifel in Rheinland-Pfalz. Die hochmittelalterliche Klosteranlage am Laacher See gehört dem Orden derBenediktiner. Zur Abtei gehören ein Biobauernhof mit Bioladen, der See mit seinentouristischen Einrichtungen und dem Seehotel, eine Gärtnerei, ein Kunst-Verlag,eine Buchhandlung sowie verschiedene Handwerksbetriebe. Abt Benedikt Müntnich(Jahrgang 1952) leitet seit 2002 das Kloster – mit seinen Wirtschaftsbetrieben einUnternehmen mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. „Pax in virtute“(„kraftvoll im Frieden“) lautet der Wappenspruch der fast 60-köpfigen Benediktiner-gemeinschaft. Weltlichen Rechtsrat erteilt der Anwalt des Klosters.

Wann brauchen Sie einen Anwalt? Immer wieder einmal. Es kann zum Beispiel arbeitsrechtliche Probleme geben. Im ver-gangenen Jahr mussten wir uns sogar mit den Medien auseinandersetzen, da manuns vorgeworfen hatte, hier im Naturschutzgebiet Umweltsünden zu begehen. OhneAnwalt wären wir da schlecht dran. Es kann auch vorkommen, dass das Kloster eineErbschaft macht; dann sind unter Umständen erbschaftsrechtliche Fragen zu klären.

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Auf Seriosität, würde ich spontan sagen. Natürlich muss er auch sein „Handwerk“Worauf achten Sie? verstehen und einen guten Namen haben.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt Dass man mit ihm reden und ihm vertrauen kann.am meisten?

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Nein, dazu brauche ich sie – Gott sei Dank – auch zu wenig. Die, mit denen ich zuAnwälten so richtig stört? tun habe, sind in Ordnung.

Was darf ein Rechtsrat bei Grundsätzlich möglichst wenig. Doch ist gute Arbeit ihres Lohnes wert!Ihnen kosten?

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Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr. Englisch ist K.O.-Kriterium einer jeden Bewerbung, Französisch oder Spanischein Karriereplus und Exoten wie Polnisch oder Chinesisch bie-ten neue Perspektiven. Doch wie ist es mit fremden Rechts-kenntnissen? Wem bringen diese etwas und wie werden deut-sche Juristen an den Universitäten vorbereitet? Neben fach-spezifischer Fremdsprachenausbildung und LL.M gibt es eineMöglichkeit, sich von Beginn an auf die im Wandel begriffenenVerhältnisse einzustellen: ein binationales Doppelstudium.

Eine Handvoll Fakultäten bildet be-reits seit Jahren oder – im Falle der Uni-versitäten Köln und des Saarlandes – garJahrzehnten hochqualifizierte Juristensimultan im deutschen und französi-schen Recht aus. Nun springen immermehr Hochschulen auf den vermeint-lich verheißungsvollen Zug „Doppel-studium“ auf. Sie locken ihre Studien-anfänger mit renommierten Partnernaus dem europäischen Ausland. MehrereFakultäten haben deutsch-französischeStudiengänge ins Leben gerufen. DieBerliner Humboldt-Universität setzt mitKooperationen in Paris (Paris II – AssasPanthéon) und London (King’s College)gleich auf zwei benachbarte Jurisdiktio-nen und die nach Osteuropa ausgerich-tete Europa-Universität Viadrina hat ei-nen deutsch-polnischen Kurs mit Auf-enthalt in Slubice in ihr Programmaufgenommen. Die Göttinger Fakultät –ganz im Trend – plant nun gar einengemeinsamen Studiengang mit einerFakultät in China.

Doch welchem Studierenden nützendiese Doppelstudiengänge? Unter Abi-turienten mit besonderer Verbindung zueinem anderen Land sind die integrierten Kurse schon langekein Geheimtipp mehr, bieten sie doch die Möglichkeit, meh-rere Interessen miteinander zu verbinden. Auch für andereStudierende wird es immer attraktiver, einen fremden Studien-abschluss als Zusatzqualifikation zu präsentieren – selbstwenn sie ihre Zukunft nicht unbedingt im Ausland sehen. Vorallem die deutsch-englischen Studiengänge stellen sich fürbesonders Zielstrebige und Liebhaber der britischen Kultur alsechte Konkurrenz zum klassischen Jurastudium dar. DerGrund liegt, wie so oft, in der Praxis. „Grundkenntnisse voncommon law-Systemen spielen als Zusatzqualifikation einegroße Rolle, da die meisten unserer Beratungsfelder von angel-

sächsischen Maßstäben geprägt werden“, begrüßt Rechtsan-walt Axel Hamm (Hiring Partner bei Baker & McKenzie inFrankfurt) das neue Angebot. Er warnt jedoch: „Wir brauchenallerdings in erster Linie exzellente deutsche Juristen, denn so-weit es um Fragen geht, die nach ausländischem Recht zu be-urteilen sind, verfügen wir über die erforderliche Expertisedank unserer weltweiten Organisation immer direkt vor Ort.“

Ziel der Studiengänge ist es nicht, eine umfassende Ausbil-dung in beiden Rechtsordnungen zu gewährleisten. Das zeigt

sich schon an ihrem Aufbau. Die Studieren-den verbringen in der Regel die Hälfte derKurszeit an der Heimatuniversität, die an-dere an der Partnerhochschule. So erwer-ben die Teilnehmer ein Grundverständnisfür das eine, wie auch das andere Recht. Da-nach gilt es, sich für einen weiterführendenWeg zu entscheiden. „Sieht man seine Zu-kunft in der Rechtsberatung in Deutsch-land, so ist es noch immer unumgänglich,den Weg des Staatsexamens zu beschreiten,denn wir schauen uns genau an, in welcherJurisdiktion der höchste Abschluss erwor-ben wurde“, rät Dr. Florian Hartl (Partnerbei Göhmann Rechtsanwälte in Hannover).Und eine Entscheidung für die deutschenStaatsexamina ist nicht immer eine Ent-scheidung gegen die Karriere im Ausland:Der Weg zum Anwalt im Partnerland kannspäter noch fortgesetzt werden. Tatsächlichlegen viele Absolventen früher oder späterdie fremde Anwaltsprüfung ab und prakti-zieren einige Jahre beispielsweise in Eng-land oder Frankreich.

Doch ohne Fleiß kein Doppelstudium.Mit den gängigen Suchmaschinen ins Blauehinein zu suchen, bringt zumeist nur wenighilfreiche Ergebnisse und die Internetseiten

der einzelnen Fakultäten gehen – ist es gelungen, bis zumgewünschten Kurs vorzudringen – oftmals sehr in die Einzel-heiten. Bei der Auswahl des richtigen Programms heißt eswachsam sein: Den Studieninteressierten erwartet ein wahrerInformationsdschungel – und die Unterschiede liegen oft imDetail. Um entscheiden zu können, welches von jeder Univer-sität speziell zusammengestellte Programm das richtige ist,sollten sich Kandidaten fragen: Welche Abschlüsse werden amEnde der zumeist drei- bis vierjährigen Studienzeit erworben?Werden im Ausland absolvierte Kurse in Deutschland ange-rechnet? Welche Voraussetzungen werden gefordert? Und einbisschen Mut und Abenteuerlust gehören auch dazu.“

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Hält doppelt wirklich besser?Immer mehr deutsche Jura-Fakultäten bieten Doppelstudium:Der sichere Weg ins Ausland mit Rückkehrgarantie

Text und Übersicht: Jördis Harbeck

ANWALTSBLATT KARRIEREHAT DIE WICHTIGSTENDOPPELSTUDIENGÄNGEDEUTSCHER JURA-FAKULTÄTENERMITTELT, STELLTSIE VOR UND GIBTPRAKTISCHE TIPPS:

WORAUF SOLLENSTUDIERENDE ACHTEN?

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BERLIN

FRANKFURT/ODER

BOCHUM

MÜNSTERNIJMEGEN

KÖLN

MAINZ

METZ

SAARBRÜCKEN

STRASSBURG

POTSDAM

DÜSSELDORF

ERLANGEN-NÜRNBERG

MÜNCHEN

PARISCERGY-PONTOISE

TOURS DIJON

TURIN

RENNES

NANTES

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LONDON

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Auswahlkriterien

Anwaltsblatt Karriere hat nur Studiengänge ausge-wählt, in denen sowohl in Deutschland als auch imAusland ein Abschluss erzielt wird. Nicht berück-sichtigt wurden Angebote, bei denen ausschließlichdurch ein Studium in Deutschland ein ausländischerAbschluss erworben werden kann. Ebenso wenigtauchen Auslandsangebote von Hochschulen auf,bei denen zwar ein Aufenthalt an einer ausländischenUniversität vermittelt wird, dort aber kein Hochschul-abschluss angestrebt wird.

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLINKING'S COLLEGE LONDON

Studienverlauf:Eine Gruppe von 20 deutschen und englischen Abiturienten

absolviert in den ersten 2 Jahren den Studiengang LL.BEnglish Law and German Law am King's College London.

Anschließend kann das Studium an der HU Berlin imStudiengang Rechtswissenschaft fortgesetzt oder der

Masterstudiengang „Master of European and German Lawand Legal Practice“ (M.LL.P.) absolviert werden.

Abschlüsse:Qualifying LL.B English and German Law (nach 2 Jahren);

danach optional Staatsexamen oder MasterProgrammbeginn: Immer zum WS

Bewerbungsfrist:Immer zum 15.01. beim UCAS (Universities and Colleges

Admissions Service) in LondonBes. Voraussetzungen:

Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5, sehr guteSprachkenntnisse, Ablegen des LNAT (National Admissions

Test for Law) bis zum 15.01.Programmgebühren*: London: z. Zt. £ 3.225 pro Jahr

Lebenshaltungskosten ***: Berlin € 800, London € 950Weitere Informationen:

www.rewi.hu-berlin.de, www.aglawsoc.org

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Studienverlauf:Studiengang zum nationalen und europäischen

Wirtschaftsrecht – im Aufbau befindlich.Die deutschen und französischen Teilnehmer des

Studiengangs verbringen das erste Studienjahr an derjeweiligen Heimatuniversität. Das 2. Jahr findet in Bochumstatt, das 3. Jahr an der Partnerfakultät in Tours. Danachkann ein zweijähriges Master-Studium angeschlossen

werden (4. Jahr in Bochum, 5. Jahr wiederum in Tours).Abschlüsse:

Licence + LL.B (nach dem 3. Jahr);deutsch-französischer LL.M (nach dem 5. Jahr)

Programmbeginn: Erstmalig voraussichtlich zumWS 2010/2011

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Sehr gute Sprachkenntnisse, AuswahlgesprächProgrammgebühren*: Keine

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http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-puttler/dfrstudi.html

EUROPA UNIVERSITÄT VIADRINAFRANKFURT / ODER POZNAN (SLUBICE)

Studienverlauf:Das grundständige Bachelor-Studium richtet sich an deut-sche und polnische Studierende. Die ersten zwei Semester

wird deutsches Recht an der Europa Universität unter-richtet, ab dem 3. Semester kommen polnische Module ander Partneruniversität hinzu. Das Studium wird mit einer

deutschsprachigen Bachelor-Arbeit abgeschlossen.Danach besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Kurs-

programm für weitere 4 Semester als Master-Studium fort-zusetzen oder das deutsche Staatsexamen zu erwerben.

Abschlüsse:LL.B German and Polish Law (nach dem 3. Jahr); danachoptional Magister des polnischen Rechts + LL.M Germanand Polish Law (nach dem 5. Jahr) oder Staatsexamen

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Immer zum 15.07.

Bes. Voraussetzungen:Gute Sprachkenntnisse

Programmgebühren*: KeineLebenshaltungskosten ***:

Frankfurt/O. € 700, Poznan € 550Weitere Informationen:

http://www.rewi.euv-frankfurt-o.de

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLINPARIS II (PANTHÉON - ASSAS)

Studienverlauf:Zusatzangebot für Studierende der Humboldt-Universität.Interessierte Studierende belegen ab dem 1. Studienjahr

zusätzliche Kurse im französischen Recht. Das3. Studienjahr verbringen die Studierenden an der

Partnerhochschule. Im Anschluss daran nehmen siedas deutsche Studium wieder auf.

Abschlüsse:Licence + Staatsexamen

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Im 2. Studienjahr bis Ende Januar

Bes. Voraussetzungen:Gute Sprachkenntnisse, überdurchschnittliche

Studienleistungen, persönliches Gespräch, erfolgreicheTeilnahme an einem vorbereitenden Intensivkurs

Programmgebühren*: KeineLebenshaltungskosten ***: Berlin € 800, Paris € 950Weitere Informationen: http://paris.rewi.hu-berlin.de

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Studienverlauf:Das erste Jahr studieren die deutschen und französischen

Studierenden an ihrer jeweiligen Heimatuniversität,bevor beide Gruppen zusammen das 2. Jahr in Düsseldorf

und das 3. schließlich in Cergy-Pontoise verbringen.Danach kann ein integriertes Master-Studium

(ein Jahr Cergy-Pontoise, ein Jahr Düsseldorf) oder dasdeutsche Staatsexamen angeschlossen werden.

Abschlüsse:Licence + Integrierte Licence im deutschen und französi-schen Recht (nach dem 3. Jahr); danach optional Staats-examen oder frz. Master + dt. LL.M (nach dem 5. Jahr)

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Immer zum 26.05.

Bes. Voraussetzungen:Gute Sprachkenntnisse, Auswahlgespräch

Programmgebühren*: SozialbeitragLebenshaltungskosten ***:

Düsseldorf € 850, Cergy-P. € 850Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-duesseldorf.de

KÖLNUNIVERSITY COLLEGE OF LONDON

Studienverlauf:Die Gruppe, die gleichermaßen aus englischen wie

deutschen Studierenden besteht, verbringt die erstenbeiden Jahre am University College of London und wech-selt für das 3. und 4. Studienjahr an die Kölner Universität.

Im Anschluss kann entweder das klassische deutscheJurastudium fortgesetzt oder ein Master-Kurs ange-

schlossen werden.Abschlüsse:

LL.B + Bachelor;danach optional Staatsexamen oder Master

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Immer zum 15.05. (Köln)

oder zum 15.01. (UCAS London)Bes. Voraussetzungen:

Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5,sehr gute Sprachkenntnisse (Test), Auswahlgespräch

Programmgebühren*: London: z. Zt. £ 3.000 pro JahrLebenshaltungskosten ***: Köln € 800, London € 950

Weitere Informationen:http://www.jura.uni.koeln.de

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLINPARIS II (PANTHÉON – ASSAS)

KING’S COLLEGE LONDON

Studienverlauf:Die Teilnehmer dieses trinationalen Europa-orientierten

Angebotes verbringen die Studienjahre 1 bis 3 an der HUBerlin und studieren Rechtswissenschaft. Zusätzlich besu-chen sie Veranstaltungen zum Thema „Europäischer Jurist“(Europäisches Vertragesrecht, Europäisches Wirtschafts-recht, Europäisches Verfassungsrecht und Europäisches

Strafrecht). Diese Einheit wird mit dem Staatsexamen abge-schlossen. Im Anschluss folgt jeweils ein Jahr Master-Studium an den Partnerfakultäten in Paris und London.

Abschlüsse:Staatsexamen + französischer Master + britischer LL.M

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: ca. Mitte September

Bes. Voraussetzungen:Mind. 2. Fachsemester, von anderen Fakultäten:

1 Grundlagenschein, 3 Grundkurse (ZivilR, StrafR, Öff.Recht), gute Sprachkenntnisse, AuswahlgesprächProgrammgebühren*: Paris ca. € 500 pro Jahr,

London: z. Zt. £ 6.300 pro JahrLebenshaltungskosten ***: Berlin € 800,

Paris und London € 950Weitere Informationen: http://www.hu-els.de/

ERLANGEN-NÜRNBERG**RENNES I

Studienverlauf:Die Studierenden beider Fakultäten erhalten im

1. und 2. Jahr eine Grundlagenausbildung an der jeweiligenHeimatuniversität. Darauf folgt ein gemeinsames drei-

semestriges Studium in Rennes, bevor das Studium nachweiteren drei Semestern in Erlangen von den deutschenTeilnehmern mit dem Staatsexamen abgeschlossen wird.

Abschlüsse:Licence + Master 2 Droit européen spécialité Droit

franco-allemand + StaatsexamenProgrammbeginn: Immer zum WS

Bewerbungsfrist: Immer zum 15.07.Bes. Voraussetzungen:

Gute Sprachkenntnisse, AuswahlgesprächProgrammgebühren*: KeineLebenshaltungskosten ***:Erlangen € 750, Rennes € 850

Weitere Informationen:http://www.dt-frz-recht-erlangen.de

KÖLN **PARIS I (PANTHÉON - SORBONNE)

Studienverlauf:Die Studierendengruppe, jeweils zur Hälfte aus Deutschenund Franzosen bestehend, wird die ersten beiden Jahrean der Kölner Universität ausgebildet. Dabei finden zurVorbereitung Zusatzveranstaltungen im französischenRecht und in der Privatrechtsvergleichung statt. Das

3. und 4. Jahr verbringen die Studierenden in Paris, wobeiim letzten Jahr eine Spezialisierung möglich ist. Danach

kann das deutsche Staatsexamen angeschlossen werden.Abschlüsse:

LL.B (nach 2 Jahren) + Maîtrise mention droit allemandet français (nach 4 Jahren); optional Staatsexamen

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Immer zum 15.05.

Bes. Voraussetzungen:Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5,

sehr gute Sprachkenntnisse (Test), AuswahlgesprächProgrammgebühren*: Keine

Lebenshaltungskosten ***: Köln € 800, Paris € 950Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-koeln.dehttp://www.mastercologneparis.info

MAINZ** DIJON / NANTES / PARIS XII(VAL DE MARNE)

Studienverlauf:Zusatzangebot für Studierende der Mainzer Fakultät.

Die Mainzer Studierenden gehen entweder im 3. Jahr oderim 4. Jahr für ein Studienjahr an eine der Partner-

universitäten nach Frankreich. Nach der Rückkehr an dieMainzer Fakultät wird eine Magisterprüfung angeschlossen,

danach das Staatsexamen.Abschlüsse:

Licence (für Studierende im 3. Jahr) oder Maîtrise(für Studierende im 4. Jahr) + Magister des deutschen und

ausländischen Rechts (Magister iuris) + StaatsexamenProgrammbeginn: Immer zum WS

Bewerbungsfrist: Immer zum 01.03.Bes. Voraussetzungen:

Gute Sprachkenntnisse, Besuch des Vorbereitungskurses,Auswahlgespräch

Programmgebühren*: KeineLebenshaltungskosten ***:

Mainz € 800, Frankreich € 850–950Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-mainz.de

MÜNSTERTURIN

Studienverlauf:Programm für Studierende der höheren Fachsemester

(mind. 6. Fachsemester) der Münsteraner Fakultät.Diesen wird ein dreisemestriges Programm an der

Partnerhochschule in Turin geboten, an dessen Endeeine Magisterarbeit steht. Mit Erwerb des deutsche

Staatsexamens erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat übereinen vollwertigen italienischen Studienabschluss.

Abschlüsse:Staatsexamen + vollwertiger italienischer Abschluss

(Laurea Magistrale)Programmbeginn: Richtet sich nach

dem Vorlesungsbeginn in TurinBewerbungsfrist: Keine festen Fristen

Bes. Voraussetzungen:Mind. 6. Fachsemester, ausreichende Sprachkenntnisse

Programmgebühren*: Anmeldegebühren für dieAbschlussprüfung

Lebenshaltungskosten ***: Münster € 700, Turin € 800Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-muenster.de

POTSDAM**PARIS X (NANTERRE)

Studienverlauf:Die Studierenden verbringen die ersten beiden Studienjahre

in Potsdam. Im 3. Jahr gehen Sie an die PariserPartnerhochschule. Das 4. Studienjahr kann wahlweise

in Paris (Master) oder Potsdam absolviert werden.Das 5. Studienjahr findet obligatorisch in Potsdam statt.

Abschlüsse:Licence (nach dem 3. Jahr) und/oder Maîtrise

(nach dem 4. Jahr) + StaatsexamenProgrammbeginn: Immer zum WS

Bewerbungsfrist: Immer zum 15.07.Bes. Voraussetzungen:

Sehr gute SprachkenntnisseProgrammgebühren*: Keine

Lebenshaltungskosten ***: Potsdam € 750, Paris € 950Weitere Informationen:

http://www.jura-potsdam-paris.de

MÜNSTERNIJMEGEN

Studienverlauf:Programm für Studierende der höheren Fachsemester

(mind. 6. Fachsemester) der Münsteraner Fakultät.Diesen wird ein dreisemestriges Kursprogramm der

Partnerhochschule in Nijmegen geboten, an dessen Endeeine Magisterarbeit steht. Mit Erwerb des deutschen

Staatsexamens erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat übereinen vollwertigen niederländischen Studienabschluss.

Abschlüsse:Staatsexamen + vollwertiger niederländische Abschluss

(Magister)Programmbeginn: Grds. jederzeit möglich

Bewerbungsfrist: Keine festen FristenBes. Voraussetzungen: Mind. 6. Fachsemester,

sehr gute SprachkenntnisseProgrammgebühren*: KeineLebenshaltungskosten ***:

Münster € 700, Nijmegen € 650Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-muenster.de

MÜNCHEN**PARIS II (PANTHÉON - ASSAS)

Studienverlauf:Zusatzangebot für Studierende der Münchener Fakultät.

Das erste Studienjahr verbringen die Teilnehmer inMünchen, wobei im 2. Semester zur Einführung Kurse imfranzösischen Recht geboten werden. Das 5. bis 7. Fach-semester verbringen die Münchener Studierenden in Parisund schließen den Aufenthalt mit der Licence-Prüfung ab.Bei Bestehen verbringen die Studierenden zum Erwerb des

Master ein weiteres Semester in Paris und kehren dannnach München zurück. Dort findet die zweite Hälfte des

Master-Kurses statt. Danach wird das Staatsexamen ange-schlossen mit dessen Bestehen der Master verliehen wird.

Abschlüsse:Licence (nach dem 4. Jahr) + Master + Staatsexamen

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Anfang Februar

Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse,erfolgreiche Teilnahme am Kurs für fachspezifische

Fremdsprachenausbildung, Teilnahme an der„Einführung in das frz. Recht“Programmgebühren*: Keine

Lebenshaltungskosten ***: München € 850, Paris € 950Weitere Informationen: http://www.jura.uni-muenchen.de

UNIVERSITÄT DES SAARLANDESMETZ (GEMEINSAMES PROGRAMM) /

PARIS II (PANTHÉON - ASSAS) (AUSTAUSCH) /STRASSBURG (NACH DEM 1. STAATSEXAMEN)

Studienverlauf:Geboten werden je nach Studienziel 2 Varianten mit unter-schiedlichen Fächerkombinationen. Die Studienanfänger

hören in den ersten beiden Studienjahren am Centre JuridiqueFranco-Allemand (CJFA) an der Universität des SaarlandesVorlesungen zum deutschen wie auch französischen Recht

und absolvieren entsprechende Prüfungen. Das 3. Jahrfindet an einer der Partnerfakultäten statt. Danach bestehen

je nach gewählter Variante verschiedene Möglichkeiten:Variante A: weitere binationale ProgrammeVariante B: Staatsexamen + evtl. frz. Master

Abschlüsse:Licence; optional Staatsexamen und/oder Master

Programmbeginn: Immer zum WSBewerbungsfrist: Immer zum 25.07.

Bes. Voraussetzungen: Sehr gute Sprachkenntnisse,Auswahlverfahren (Abiturnote + Sprachkenntnisse)

Programmgebühren*: Variante A: Einschreibegebührenan der Partnerfakultät + Semesterbeitrag dt. Universität

Variante B: Gesamtgebühren der dt. UniversitätLebenshaltungskosten ***: Saarbrücken € 750

Weitere Informationen: http://www.rewi.uni-saarland.de

* exkl. Semesterbeitrag (während desAuslandsaufenthaltes reduziert) und ggf.Studiengebühren an der Heimatuniversität

** Teil der Deutsch-Französischen Hochschule /Université Franco-Allemande

*** Alle Angaben sind ungefähre Angaben, die auf derEinschätzung von Studierenden und Ehemaligenberuhen

Tipps für Alle

– An den meisten Fakultäten ist Voraus-setzung für die Teilnahme am Programmein Studienplatz für Rechtswissenschaft.Für diesen muss man sich parallel an dieUniversität oder gegebenenfalls bei derZVS bewerben.

– Das Auslandsstudium wird meist alsSchwerpunktbereichsstudium anerkanntund fließt in die Examensnote ein.

– Deutsch-Französische Studiengänge,die Teil der Deutsch-FranzösischenHochschule sind, werden finanziellgefördert – weitere Informationen unterhttp://www.dfh-ufa.org.

– Rechtzeitig um finanzielle Förderungbemühen (z.B. beim DAAD).

Page 40: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

INTERVIEW DOROTHÉE STUMPF (37), ANWÄLTIN IN BADEN-BADEN

Deutsch-französisches Studium in Paris I(Panthéon – Sorbonne) und der Universität zuKöln: Die Vermittlerrolle zwischen den Kulturen

Wieso haben Sie sich 1993 damals für das deutsch-französische Doppelstudiumentschieden?

Eigentlich aus reinem Interesse. Ich fühlte mich Frankreich schon immer sehr ver-bunden und fand es sehr erstrebenswert, den Kontakt mit Land, Kultur und Spracheso intensiv herzustellen. Von dem Studium in Köln und in Paris, das damals nochrecht neu war, habe ich in der Schule gehört. Da ich wusste, dass man vertieftestudienbezogene Sprachkenntnisse brauchen würde, bin ich nach dem Abiturfür ein Jahr nach Aix-en-Provence gegangen und habe dort Politikwissenschaftenstudiert. Dass mich das Studium beruflich einmal so stark beeinflussen würde,konnte ich damals nicht abschätzen.

Wie waren Ihre ersten Eindrücke?

Wir waren innerhalb der vielen Erstsemester nur eine kleine Gruppe von etwas mehrals 50 deutschen und französischen Studierenden. Es entwickelte sich sehr schnelleine starke Gruppenbindung. Wir hatten einen engeren Stundenplan als die anderen,mussten innerhalb der ersten zwei Jahre in Köln bestimmte Prüfungen bestehen,um überhaupt nach Paris mitgehen zu können und haben viel mit den Franzosenaus der Gruppe unternommen.

Was haben Sie für sich persönlich aus dieser Zeit mitgenommen?

Wer im Ausland studiert hat, wird wahrscheinlich bestätigen können: Die Zeit istsehr intensiv. Man taucht wesentlich stärker in die Kultur ein als während einer Reise.Einfach, weil man sich dazugehörig fühlt. Gleichzeitig ermöglicht der Aufenthalteinen besonderen Blick auf das eigene Land und die eigene Rechtsordnung. Manentwickelt einerseits eine gewisse Distanz dazu, andererseits aber auch eine Nähe:Ich habe mich stärker mit der deutschen Kultur und dem deutschen Recht ausein-ander gesetzt und vieles mehr hinterfragt. Ich habe gemerkt, dass Probleme ganzanders gelöst werden können. Das bereichert.

Prägt das Studium Ihren beruflichen Alltag?

In meinem Fall tatsächlich jeden Tag, da ich in einer Deutsch-Französischen Kanzleitätig bin. Unsere Beratung lebt von dieser grenzüberschreitenden Kompetenz. WerEinblick in beide Rechtssysteme hat, dem fällt es leichter Mandanten zu beraten, dieim Ausland tätig werden wollen. Ich kenne die Probleme und Besonderheiten beiderRechtsordnungen und kann aus dieser Position heraus dem Mandanten anschaulicherklären, wie die rechtlichen Gegebenheiten im jeweils anderen Land sind und auch,wo die Gründe hierfür liegen. Diese Vermittlerrolle zwischen den Kulturen gefällt mir. //

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ort

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INTERVIEW PHILIPP KIRST (20,L.) UND JAN EIKE THOLE (21, R.), STUDENTEN

Deutsch-englisches Studium am Londoner King’sCollege und an der Berliner Humboldt-Universität:„cross the bridge when you get there“

Wie seid ihr auf den Studienkurs gekommen?

Philipp: Ich habe in London bereits das englische Abitur gemacht. Danach hatte ichmich am Londoner King’s College eigentlich für Management beworben und wolltespäter in Deutschland Jura studieren. Eher zufällig habe ich von diesem Kurs erfah-ren und gewechselt. Wie sich gezeigt hat, eine sehr gute Entscheidung.Jan Eike: Bei mir war es ähnlich. Schon mit 13 Jahren bin ich nach England ge-gangen und habe dort das Internationale Baccalaureate gemacht. Ich bin inzwischenso verwurzelt in der britischen Kultur, dass ich mir unbedingt die Option offenhalten wollte, dort eines Tages auch zu arbeiten. Da kam der damals brandneueKurs gerade recht.

Was macht für euch den Reiz dieses Studiums aus?

Philipp: Es war zu Beginn recht anspruchsvoll, sich gleich mit beiden Rechts-systemen auseinanderzusetzen – auch wenn in England der Schwerpunkt auf demenglischen Recht lag. Aber es war auch eine große Hilfe. Wir haben das deutscheRecht von Anfang an im Rechtsvergleich kennengelernt. Die Dozenten haben zumbesseren Verständnis immer die Querverbindung zum bereits gelernten englischenRecht gezogen. So konnten wir einen ganz anderen Blick auf das deutsche Rechtgewinnen und sind im Umgang damit wahrscheinlich kritischer als Studierende,die nur das eine oder das andere System kennen. Besonders im Umgang mit dereuropäischen Rechtsordnung sind diese zwei unterschiedlichen Blickwinkel aufdie Materie ausgesprochen hilfreich.Jan Eike: Außerdem haben wir gelernt, uns einem Problem auf zwei vollkommenunterschiedlichen Wegen zu nähern. Englische Juristen denken oft zielorientierterals deutsche. Sie fragen sich zunächst, was sie erreichen wollen, und suchen dannden Weg dorthin – getreu dem Mott „cross the bridge when you get there“. Derdeutsche Jurist denkt eher in Strukturen und schaut sich schon im Vorfeld an, wasrechtlich möglich ist. Das ist wahrscheinlich einer der fundamentalen Unterschiede.Aber auch das ganze Drumherum macht den Reiz aus: Sprache, Kultur, neue Freunde.Meine besten Freundschaften stammen aus der Zeit in London.

Warum wollt Ihr beide das deutsche Staatsexamen machen?

Philipp: Wir können uns beide durchaus vorstellen, noch ein paar Jahre in Englandzu leben. Dennoch sehen wir unsere Zukunft in erster Linie als deutsche Anwältein einer Kanzlei, in der wir auch unsere Kenntnisse im common law einbringenkönnen …Jan Eike: … und da sind die Staatsexamina unverzichtbar.

78 / anwaltsblatt karriere anwaltsblatt karriere / 79

Page 41: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

anwaltsblatt karriere / 81

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2010

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2008pro Jahr 2009

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

Prüfungstermine 2010Staatsexamen

2011

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

Klausuren(davon Anwaltspraxis)

Mündliche Prüfung

Absolventen vollbe- 2007friedigend u. besser 2008

Durchfallquote 2007

(Bundesgebiet 20082007=18,1%; 2008=16,7%)

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ren

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Infos zum Referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienstheißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich demDeutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristen-ausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bayern

Oberlandesgericht BambergWilhelmsplatz 1, 96047 BambergT (0951) 833-1112, F [email protected]/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht MünchenPrielmayerstraße 5, 80335 MünchenT (089) 5597 02, F -2638

[email protected]/gericht/olg/m

Oberlandesgericht NürnbergFürther Straße 110, 90429 NürnbergT (0911) 32101-2324, F [email protected]/olg/n

Anfang April und Oktober

keine Wartezeiten

1.141

1.282

PflichtstationenZivilstation (5 Monate)Strafstation (3 Monate)Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

974,11 €

Juni: 8.-22.November/Dezember: 30.11.-14.12.

Juni: 1.-17.November/Dezember: 24.11.- 8.12.

Landesjustizprüfungsamt BayernPrielmayerstraße 7Justizpalast80335 MünchenT (089) 5597-1987, F -1812www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

11 Klausuren („mindestens vier Aufga-ben sollen Leistungen aus dem Bereichder rechtsberatenden und rechtsgestal-tenden Berufe zum Gegenstand haben“)

Prüfungsgespräch

206 von 1299 (= 15,86 %)

226 von 1423 (= 15,88 %)

222 von 1299 (= 17,09 %)

196 von 1423 (= 13,77 %)

Berlin

Kammergericht BerlinReferat fürReferendarangelegenheitenSalzburger Straße 21-2510825 BerlinT (030) 9013-0, F -2040www.kammergericht.de

Anfang Februar, Mai, August undNovember

Uniabsolventen mit Examensnote vonm. 10 P.: keine Wartezeit; Landeskinder:3-6 Monate; Externe: bis 15 Monate

720

695

PflichtstationenZivilsachen (4 Monate)Strafsachen (3 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (4 Monate)

908,79 €

März: 4.-16.Juni: 7.-18.September: 2.-14.Dezember: 2.-14.

März, Juni, September, Dezembergenaue Daten stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlinund BrandenburgSalzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa

7 Klausuren („Bis zu vier Aufgabenstammen aus der anwaltlichenBerufspraxis“)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch(ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamtsoll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

183 von 911 (= 20,89 %)

145 von 684 (= 21,20 %)

172 von 911 (= 18,88 %)

112 von 684 (= 16,37 %)

Brandenburg

BrandenburgischesOberlandesgericht- Referendarabteilung -Gertrud-Piter-Platz 1114770 Brandenburg an der HavelT (03381) 39-90, F -93 50www.olg.brandenburg.de

Anfang Februar, Mai, August undNovember

< 6 Monate

174

142

PflichtstationenZivilstation (4 Monate)Strafstation (3 1/2 Monate)Verwaltungsstation (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (4 Monate)

1.046,25 €

März: 4.-16.Juni: 7.-18.September: 2.-14.Dezember: 2.-14.

März, Juni, September, Dezembergenaue Daten stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlinund BrandenburgSalzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa/index.html

7 Klausuren („Bis zu vier Aufgabenstammen aus der anwaltlichenBerufspraxis“)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch(ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamtsoll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

34 von 268 (= 12,69 %)

26 von 244 (= 10,65 %)

79 von 268 (= 29,47 %)

51 von 244 (= 20,90 %)

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2010

Wartezeit

2008 Neu-Einstellungen

2009 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

2010 PrüfungstermineStaatsexamen

2011

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

Klausuren(davon Anwaltspraxis)

Mündliche Prüfung

2007 Absolventen vollbe-

2008 friedigend u. besser

2007 Durchfallquote

2008 (Bundesgebiet2007=18,1%; 2008=16,7%)

Hamburg

Oberlandesgericht HamburgPersonalstelle für ReferendareDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 42843-0, F -1541www.olg-referendariat.hamburg.de

Anfang Februar, April, Juni, August,Oktober und Dezember

bis 24 Monate (je nach Punktzahlgem. Aufnahme VO)

300

300

PflichtstationenStrafsachen (3 Monate)Zivilsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

900,00 €

Februar: 1.-19.April: 1.-16.Juni: 7.-18.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883www.justiz.hamburg.de/2-examen

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsar-beiten können Fragestellungen aus demTätigkeitsbereich der rechtsberaten-den Berufe zum Gegenstand haben“)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

116 von 340 (= 34,12 %)

117 von 325 (= 36 %)

40 von 340 (= 11,8 %)

35 von 325 (= 10,77 %)

Hessen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Referendarabteilung -Zeil 42, 60313 Frankfurt am MainT (069) 1367- 01 (Zentrale)T (069) 1367- 2674, F -2976www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

erste Arbeitstage der Monate Januar,März, Mai, Juli, September u. November

keine Wartezeiten

828 Neu- u. 53 Wiedereinstellungen

763 Neu- u. 108 Wiedereinstellungen

PflichtstationenZivilrechtspflege (4 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

930,00 €

Januar: 4.-15. Juli: 1.-13.März: 4.-16. September: 2.-14.Mai: 3.-17. November: 4.-16.

stehen noch nicht fest

Justizprüfungsamt Hessen- Prüfungsabteilung II -Luisenstraße 13, 65185 WiesbadenT (0611) 32-2771, F -2994www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

8 Klausuren (die Arbeiten berücksich-tigen die „rechtsprechende, verwal-tende und rechtsberatende Praxis“)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten)mündliche Prüfung

191 von 998 (= 19,14 %)

152 von 947 (= 16,05 %)

143 von 998 (= 14,33 %)

135 von 947 (= 14,26 %)

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht RostockWallstraße 3, 18055 RostockT (0381) 331-0, F (0381) [email protected]

Anfang Juni und Dezember

keine Wartezeiten

73

66

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (3 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

875,00 €

Mai und November, jeweils in derersten Monatshälfte

Mai und November, jeweils in derersten Monatshälfte

LandesjustizprüfungsamtMecklenburg-VorpommernPuschkinstr.19-21, 19055 SchwerinT (03 85) 20 88-156, F -160www.regierung-mv.de(Justizministerium → Aufgaben)

8 Klausuren („Die Aufgaben habenin angemessenen Umfang Rechts-gestaltung und Rechtsberatungzum Gegenstand“)

mündliche PrüfungAktenvortrag (10 Minuten)Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

7 von 116 (= 6,03 %)

9 von 97 (= 10,77 %)

24 von 116 (= 20,69 %)

19 von 97 (= 19,58 %)

Bremen

Oberlandesgericht BremenJustizzentrum Am Wall, Am Wall 198,28195 BremenT (0421) 361-2525/4535, F -17290verwaltung@oberlandesgericht.bremen.dewww.oberlandesgericht.bremen.de

Anfang Februar, Juni, Oktober

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

75

75

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

992 €

Februar:1.-19. August: 2.-13.April: 1.-16. Oktober: 4.-15.Juni: 7.-18. Dezember: 2.-14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883www.justiz.hamburg.de/2-examen

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsar-beiten können Fragestellungen aus demTätigkeitsbereich der rechtsberaten-den Berufe zum Gegenstand haben“)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

11 von 92 (= 11,95 %)

17 von 79 (= 21,52 %)

12 von 92 (= 13,04 %)

12 von 79 (= 15,18 %)

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus?Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat inNRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seitenbeantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Baden-Württemberg

Oberlandesgericht KarlsruheHoffstraße 10, 76133 KarlsruheT (0721) 926-3488, F [email protected]

Oberlandesgericht StuttgartOlgastraße 2, 70182 StuttgartT (0711) 212-0 (Vermittlung), F [email protected]

Anfang April und Oktober

keine Wartezeiten

596

519

PflichtstationenZivilstation (5 Monate)Strafstation (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)Wahlstation (3 Monate)

1.004,10 €

Juni: 7.-18.Dezember: 2.-14.

Juni: 1.-15.Dezember: 1.-13.

Justizministerium Baden-WürttembergLandesjustizprüfungsamtPostfach 10 34 61, 70029 StuttgartT (0711) 279-0, F -2264www.jum.baden-wuerttemberg.de

8 Klausuren („Die Aufgaben haben imangemessenen Umfang Rechtsge-staltung und Rechtsberatung zumGegenstand“)

mündliche Prüfung einschließlichAktenvortrag

110 von 941 (= 11,69 %)

147 von 988 (= 14,68 %)

128 von 941 (= 13,60 %)

125 von 988 (= 12,65 %)

80 / anwaltsblatt karriere

Page 42: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

anwaltsblatt karriere / 8382 / anwaltsblatt karriere

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2010

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2008pro Jahr 2009

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

Prüfungstermine 2010Staatsexamen

2011

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

Klausuren(davon Anwaltspraxis)

Mündliche Prüfung

Absolventen vollbe- 2007friedigend u. besser 2008

Durchfallquote 2007

(Bundesgebiet 20082007=18,1%; 2008=16,7%)

refe

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ria

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refe

ren

da

ria

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Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs.Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für das Jahr 2008(www.bundesjustizamt.de).

Nordrhein-Westfalen

Oberlandesgericht DüsseldorfCecilienallee 3, 40474 DüsseldorfT (0211) 4971-0, F [email protected]

Oberlandesgericht HammHeßlerstraße 53, 59065 HammT (02381) 272-0, F [email protected]

Oberlandesgericht KölnReichenspergerplatz 1, 50670 KölnT (0221) 7711-0, F [email protected]

zu jedem Monatsersten

Düsseldorf: ca. 5 MonateHamm: ca. 4 MonateKöln: ca. 9 Monate

2131

1816

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (10 Monate)Wahlstation (3 Monate)

971,18 €

monatlich, jeweils in der erstenMonatshälfte

stehen noch nicht fest

LandesjustizprüfungsamtNordrhein-WestfalenMartin-Luther-Platz 4040212 DüsseldorfT (0211) 8792-276, F [email protected]/JM/landesjustizpruefungsamt/index.php

8 Klausuren (Die Aufsichtsarbeiten sindjeweils dem gerichtlichen, behördl.,staatsanwaltschaftl. oder anwaltl.Tätigkeitsbereich zu entnehmen)

AktenvortragPrüfungsgespräch

499 von 2.864 (= 17,42 %)

573 von 2.914 (= 19,66 %)

598 von 2.864 (= 20,88 %)

607 von 2.914 (= 20,83 %)

Rheinland-Pfalz

Oberlandesgericht KoblenzStresemannstraße 1, 56068 KoblenzT (0261) 102-0, F [email protected]

Oberlandesgericht ZweibrückenSchloßplatz 7, 66482 ZweibrückenT (06332) 805-0, F [email protected]

erster Arbeitstag Mai und November

max. 6 Monate

352

371

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafrechtspflege (3 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

1.026,27 €

April: 1.-16.Oktober: 1.-14.

Voraussichtlich:April: 4.-15.Oktober: 6.-18.

LandesjustizprüfungsamtRheinland-PfalzErnst-Ludwig-Straße 6–8,55116 MainzT (06131) 16-4905,F [email protected]

8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten könnenauch aus dem Tätigkeitsbereich derrechtsberatenden Berufe stammen)

AktenvortragPrüfungsgespräch (Dauer:insgesamt 1 Std. pro Referendar/-ineinschließlich Aktenvortrag)

115 von 528 (= 21,78 %)

127 von 551 (= 23,05 %)

63 von 528 (= 11,9 %)

67 von 551 (= 12,16 %)

Saarland

Saarländisches OberlandesgerichtFranz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-05, F [email protected]/1537.htm

Anfang Februar, Mai, August undNovember

zuletzt keine

68

68

PflichtstationenRechtsanwalt I (6 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Zivilsachen (5 Monate)Rechtsanwalt II (4 Monate)Wahlstation (3 Monate)

1.004 €

Januar: 4.-15.April: 6.-16.Juli: 2.-13.Oktober: 4.-15.

Anfang Januar, April, Juli, Oktober

Ministerium für Justiz, Arbeit,Gesundheit und SozialesLandesprüfungsamt Saarland-Referat PAFranz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-5318, F -5897www.saarland.de/1537.htm

7 Klausuren (keine Angabe)

AktenvortragPrüfungsgespräch

22 von 124 (= 17,74 %)

21 von 143 (= 14,69 %)

23 von 124 (= 18,5 %)

20 von 143 (= 13,99 %)

Niedersachsen

Oberlandesgericht BraunschweigBankplatz 6, 38100 BraunschweigT (0531) 488-0, F -2664poststelle@olg-bs.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht CelleSchloßplatz 2, 29221 CelleT (05141) 206-0, F -208olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de

Oberlandesgericht OldenburgRichard-Wagner-Platz 1,26135 Oldenburgpoststelle@olg-ol.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de

Anfang März, Juni, September undDezember

zur Zeit keine

571

502

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (4 Monate)

977,81 €

Januar: 4.-14.April: 8.-15.Juli: 5.-13.Oktober: 4.-12.

Anfang Januar, April, Juli, Oktobergenaue Daten stehen noch nicht fest

Niedersächsisches JustizministeriumLandesjustizprüfungsamtFuhsestraße 30, 29221 CelleT (05141) 5939-211bzw. 214Landesjustizprü[email protected]

8 Klausuren (keine Angabe)

Aktenvortrag (max. 10 Minuten )4 Prüfungsgespräche (45 Min.), vonangemessener Pause unerbrochen

97 von 636 (= 15,25 %)

102 von 666 (= 15,32 %)

123 von 636 (= 19,3 %)

118 von 666 (= 17,72 %)

Sachsen-Anhalt

Oberlandesgericht NaumburgDomplatz 10, 06618 NaumburgT (03445) 28-0, F -2000poststelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.dewww.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=3014

Anfang März und September

keine Wartezeiten

49

58

PflichtstationenZivilrecht (4 Monate)Strafrecht (4 Monate)Verwaltungsstation (4 Monate)Anwaltsstation (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

890,37 €

Apri: 1.-16.Oktober: 4.-15.

stehen noch nicht fest

Ministerium der Justizdes Landes Sachsen-Anhalt-Landesjustizprüfungsamt-Klewitzstraße 4, 39112 MagdeburgT (0391) 567-01, F [email protected]/LPSA/index.php?id=2834

8 Klausuren („zwei Aufgaben mitanwaltlicher Aufgabenstellung“)

Kurzvortrag5 Prüfungsgespräche

7 von 105 (= 6,67 %)

11 von 91 (= 12,09 %)

26 von 105 (= 24,8 %)

21 von 91 (= 23,08 %)

Schleswig-Holstein

Schleswig-HolsteinischesOberlandesgerichtGottorfstraße 2, 24837 SchleswigT (04621) 86-0, F [email protected]/olg

Anfang Februar, April, Juni, August,Oktober und Dezember

ca. 3 Monate

374

358

PflichtstationenStrafsachen (3 1/2 Monate)Zivilsachen (4 1/2 Monate)Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

971,75 €

Februar: 1.-19. August: 2.-13.April: 1.-16. Oktober: 4.-15.Juni: 7.-18. Dezember: 2.-14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43-2023, F -3883www.justiz.hamburg.de/2-examen

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsar-beiten können Fragestellungen aus demTätigkeitsbereich der rechtsberaten-den Berufe zum Gegenstand haben“)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

72 von 426 (= 16,91 %)

54 von 425 (=12,70 %)

89 von 426 (= 20,9 %)

65 von 425 (=15,29 %)

Thüringen

Oberlandesgericht JenaRathenaustraße 13, 07745 JenaT (03641) 307-0, F [email protected]/olg

Anfang Mai und November

keine Wartezeiten

108

106

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

1.197,30 € (in Sachsen und Thüringennoch Beamte, daher Anwärterbezüge)

Juni: 7.-18.Dezember

JuniDezember

Justizprüfungsamt ThüringenThüringer JustizministeriumWerner-Seelenbinder-Straße 599096 ErfurtT (0361) 3795-501, F -588www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

8 fünfstündige Klausuren(„Zwei der Aufgaben […] sollen sichauf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsbeziehen“)

4 Prüfungsgespräche1 Aktenvortrag

15 von 147 (= 10,20 %)

15 von 127 (= 11,81 %)

18 von 147 (= 12,2 %)

30 von 127 (= 23, 62%)

Sachsen

Oberlandesgericht DresdenStändehausSchloßplatz 1, 01067 DresdenT (0351) 446-0Geschäftsstelle:T (0351) 446-1321 o. -1323verwaltung_II.4.2@olg.justiz.sachsen.dewww.justiz.sachsen.de →Ausbildung → Ausbildung und Beruf→ Rechtsreferendare

Anfang Mai und November

keine Wartezeiten

214

173

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)Wahlstation (3 Monate)

1.040,15 €

Juni: 7.-21.Dezember: 2.-18.

stehen noch nicht fest

Landesjustizprüfungsamt SachsenHospitalstraße 7, 01097 DresdenT (0351) 564-0, F [email protected]

9 Klausuren (keine Angabe)

mündliche Prüfung

33 von 412 (= 8,01 %)

29 von 308 (= 9,42 %)

86 von 412 (= 20,9 %)

54 von 308 (= 17,53 %)

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2010

Wartezeit

2008 Neu-Einstellungen

2009 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

2010 PrüfungstermineStaatsexamen

2011

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

Klausuren(davon Anwaltspraxis)

Mündliche Prüfung

2007 Absolventen vollbe-

2008 friedigend u. besser

2007 Durchfallquote

2008 (Bundesgebiet2007=18,1%; 2008=16,7%)

Page 43: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

Welche Sozietät passt zu mir? Entspricht mein Profil den Anforderungen – und vorallem: wo gibt es freie Stellen? Das sind zentrale Fragen, die Besucher von Bewerber-und Jobmessen umtreibt. Wer in Großkanzleien anfangen will, wird sie sich ernsthaftnur dann stellen können, wenn neun oder mehr Punkte unter dem Examen stehen –Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Nur jeder Sechste der rund 10.000 Voll-juristen, die pro Jahr auf den Arbeitsmarkt drängen, aber zählt zu den Top-Absolventen,um die sich namhafte Sozietäten reißen. Zu wenig, um den Bedarf zu decken, undso tobt ein „war for talents“, bei dem es auch für die Kanzleien gilt, sich frühzeitigzu positionieren. Es wird gerangelt, charmiert und umworben.

„Seit einigen Jahren können wir eine klare Professionalisierung des Personal-marketings von Großkanzleien erkennen", bestätigt Gesa Bartels vom BerlinerTrendence Institut für Personalmarketing. Eine Folge von Fusionen und Liberalisie-rung der 1990er Jahre sei, dass „ehemals fremde Felder wie Marketing, Außenwir-kung und Kommunikation mit beeindruckender Schnelligkeit erfolgreich struktu-riert und den Zielgruppen angepasst wurden.“

Fast jede namhafte Kanzlei beschäftigt heute einen Recruiting- oder HumanResources Manager. Der hat sicherzustellen, dass der Zustrom hoch qualifizierterund motivierter Nachwuchstalente nicht abreißt. Vor allem die Großkanzleiensuchen immer früher ersten Kontakt zum Nachwuchs. Ein probates Mittel:Bewerber- und Jobmessen.

„Für uns sind solche Messen notwendiger Bestandteil eines umfassendenPersonalmarketings“, sagt Dr. Lothar Harings, Partner bei Graf von Westphalen inHamburg. Es gehe um „bedarfsorientiertes und langfristiges“ Personalmanagement.Auf „zehn Prozent beim direkten Recruiting“ schätzt er die Zahl der Berufseinsteiger,die direkt über einen Messekontakt in die Kanzlei kämen. Häufig münde dieser erstin anderen Beschäftigungen, etwa Referendar-Stationen, die dann einer Neueinstel-lung vorausgingen.

„Uns ist es wichtig, sorgfältig auszuwählen, weil wir allen Mitarbeitern eine kon-krete Partner-Perspektive bieten“, sagt der Personalmanager. Den Schwerpunkt legeman dabei auf Messen, die von Jura-Fakultäten oder Absolventen-Vereinen ausge-richtet werden. „Unter den vorab eingegangenen Bewerbungen wählen wir diejenigenaus, die uns interessieren und vereinbaren Gesprächstermine“, sagt Harings.

„Wir achten am Messestand darauf, dass die Kanzlei sowohl durch jüngere Asso-ciates als auch durch Partner vertreten wird“, sagt Cornelius Kruse von AulingerRechtsanwälte aus Bochum. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Bewerbergerne von einem Berufsanfänger aus der Kanzlei hören, ‘wie es wirklich ist’.“ Er-scheine ein Absolvent aufgrund des ersten Eindrucks am Messestand oder bei demvorab terminierten Gespräch interessant, würden seine Kontaktdaten notiert und ergebeten, sich noch einmal mit seinen vollständigen Unterlagen zu melden odergleich eine Bewerbungsmappe zu übergeben.

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Drum prüfe, wer sich bindetBalzrituale der Großkanzleien – vom Sinn der Bewerbermessen

Text: Martin Dommer

„Wir müssen frühzeitig mit guten Be-werbern zusammenkommen, um unsda schon für die Zeit zu positionieren,wo diese auf die Suche nach konkre-ten Angeboten gehen.“Dr. Lothar Harings, personalverantwortlicherPartner Graf von Westphalen, Hamburg

„Vorteilhaft ist, wenn der Bewerbereine Mappe mit Lebenslauf und rele-vanten Referenzen vorbereitet hatund diese überreichen kann.“Eva Seeland-Winkmann, Human ResourcesLuther Rechtsanwaltsgesellschaft, Köln

„Sind konkrete Bewerbungsgesprächemit Kanzleien am Messetag geplant,muss die Vorbereitung so gründlichsein wie bei einem sonstigen Bewer-bungsgespräch auch. Der Bewerbersollte sich nicht nur als Antworten-geber, sondern auch als Gesprächs-partner verstehen, der seinerseitsFragen stellen und einen Eindruckvon der Kanzlei gewinnen will.“Cornelius Kruse, Aulinger Rechtsanwälte,Bochum

„Ideal ist es, wenn uns der Kandidatim Vorfeld seine vollständigen Bewer-bungsunterlagen zukommen lässt, sodass wir uns ein umfassendes Bildvon ihm machen können. Speed-Da-ting im Rahmen von Messen haltenwir dagegen für ungeeignet, um einenKandidaten kennenzulernen.“Claudia Trillig, Director Strategic Develop-ment Baker & McKenzie, Frankfurt a.M.

iDealMindestnote „voll befriedigend“wirtschaftliches Know-howim Ausland perfektionierteSprachkenntnissePromotionLL.M.

Page 44: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

Rick van Aerssen, Recruitingpartner bei Freshfields Bruckhaus Deringer rät Be-werbern, Messebesuche wie Vorstellungsgespräche vorzubereiten. „Ein Blick auf dieWebsite einer Kanzlei beantwortet schon viele allgemeine Fragen, und im Gesprächkann man sich dann auf die speziellen Themen konzentrieren“, sagt er. Freshfieldssei wichtig, „dass unsere potenziellen neuen Mitarbeiter das Team kennen lernen,mit dem sie zusammen arbeiten würden.“ Vor dem Anstellungsangebot gibt es stetseine „Vorstellungsrunde vor Ort“.

Wer in dieser Champions-League-Auswahl mitspielen will, sollte mehr als Notenvorweisen können. Außer der Mindestnote „voll befriedigend“ erwarten die Kanzlei-Lenker zunehmend wirtschaftliches Know-how sowie möglichst im Ausland perfek-tionierte Sprachkenntnisse. Kommt noch eine Promotion oder ein Master of Laws(LL.M.) hinzu – umso besser. Wer die klügsten Köpfe anheuert, so das Kalkül, demwinken mittel- und langfristig die lukrativsten Mandate.

Hans Eick, Vorstand der IQB AG, die seit mehr als zehn Jahren die „Juracon“,eine Leitmesse für juristisches Recruiting in Deutschland, betreibt, spricht trotzSchwankungen bei den Aussteller- und Besucherzahlen jedenfalls von einer „stabi-len Marktentwicklung“ und „größerer Transparenz auf dem Bewerbermarkt“. Etwa50 Kanzleien nehmen pro Jahr allein am Standort Frankfurt an der Juracon teil.

Manche Kanzleien, wie DLA Piper UK LLP, setzen gezielt auf exklusive Veran-staltungen. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass man bessere Recruitment-Ergeb-nisse erzielen kann, wenn man fokussierter vorgeht“, sagt Dr. Ulrich Jüngst, Mana-ging Partner für Deutschland aus Köln. Neben Hochschulmessen sei die Kanzleiregelmäßig auf der „New York Job Fair“ vertreten. „Das hat den Vorteil, dass wir esmit Kandidaten zu tun haben, die neben hoher fachlicher Qualifikation internationalerausgerichtet sind und oft schon Auslandserfahrung aufweisen“, sagt Jüngst.

Einen „deutlichen Wandel“ in den vergangenen zehn Jahren, konstatiert ClaudiaTrillig, Director Strategic Development bei Baker & McKenzie in Frankfurt a. M.,mit Blick auf die Bewerbermessen. „Damals waren sie eine ideale Plattform, umAssociates zu rekrutieren“, sagt sie. „Heute eignen sie sich eher für das mittelfristigeRecruitment.“ Baker & McKenzie nutze sie vornehmlich, um mit künftigen Referen-daren und Praktikanten Kontakt aufzunehmen. Der Fokus liege auf „individuellemRecruitment“. Trillig verweist auf „maßgeschneiderte Inhouse Events und Work-shops“ sowie ein „Career Mentorship Programm“, das die Kanzlei seit 2008 betreibe,um „ambitionierte Nachwuchsjuristen“ langfristig auf ihrem Ausbildungsweg zubegleiten und kennen zu lernen. „Idealerweise bis zum Einstieg als Associate indie Kanzlei“ (Trillig).

Welche Strategie sollten Bewerber nun auf Jobmessen verfolgen? Heiko Krimmer,Leiter Human Resources bei Beiten Burkhardt in Frankfurt berichtet vom „Gesprächs-marathon“ einiger Absolventen. „Viele Kandidaten beginnen um neun Uhr mit demersten Interview und ziehen das im 30 Minuten-Takt bis abends um 18 Uhr durch“,sagt er. „Das halte ich für nicht zweckmäßig.“ Besser sei, sich „gezielt vier bis fünfKanzleien herauszupicken“ und Termine zu vereinbaren. Krimmer rät Bewerbern„ein Augenmerk auch darauf zu legen, wie sie am Messestand behandelt werden.“Interviews seien „keine Verhöre“.

„Die Damen und Herren am Messestand sind die Visitenkarte einer Kanzlei“,sagt der Personaler. „Wenn die Interviewer mit den Kandidaten wie am Fließbandverfahren, kann das schon ein Indiz dafür sein, wie es in der Kanzlei insgesamtabläuft.“ //

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wantedDer Stellenmarkt des Deutschen AnwaltvereinsAnwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktikaund mehr. Die Kombination: Im Internet unterwww.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt inAnwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuenZeitschrift für Studierende und Referendare.

„Wir vereinbaren bereits im Vorfeldeiner Messe Interviewtermine mitgeeigneten Kandidaten, die sich beiuns bewerben – online oder klassisch.Natürlich sprechen wir aber auchgern mit Interessenten, die spontanzu uns an den Messestand kommen.“Diane Scholz, Human Resources ManagerinAshurst LLP, Frankfurt a. M.

„Außer zu Assessoren stellen wir aufMessen gern auch schon den Kontaktzu Bewerbern her, die das ersteStaatsexamen absolviert haben undan der Tätigkeit in einer internationalenWirtschaftskanzlei interessiert sind.“Rick van Aerssen, Recruitingpartne,Freshfields Bruckhaus Deringer, Frankfurt a.M.

Page 45: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

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Anwaltsstellen Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwalts-blatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichemNachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere1/2010. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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Für ein im öffentlichen Bau-, Planungs- und Umweltrecht tätiges Team, sowie für ein im privaten Bau-, Architekten- und Vertragsrecht tätiges Team suchen wir zur Verstärkung jeweils eine/n

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Einsatzbereitschaft.

Überzeugende Examina, vorzugsweise Promotion, englische Sprachkenntnisse sind erwünscht. Interesse an praxisbezogenem Arbeiten wird erwartet. Wir suchen künftige Partner mit gewinnendem Auftreten. Wir bieten eine vielseitige Tätigkeit, den Umgang mit großen und mittel- ständischen Unternehmen sowie ein angenehmes Arbeits- klima in einer von Zusammenhalt geprägten Kanzlei.

Eine den hohen Anforderungen entsprechende Vergütung sowie eine konkrete Aussicht auf eine Partnerschaft ist unser Angebot.

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Dr. Thomas Lüttgau(Öffentliches Recht)

0221 973002-25

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R I C H T E R R E C H T S A N W Ä L T EP A R T N E R S C H A F T

P A R T N E R S C H A F T

Page 46: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

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Wir suchen eine/n

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B R Ü G M A N NRechtsanwälte

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Brennecke & Partner Rechtsanwälte ist eine Partnerschaft gleichberechtigter selbständiger Rechtsanwälte. Unsere Schwerpunkte liegen in der außergerichtlichen Tätigkeit im zivilen Wirtschaftsrecht für den Mittelstand. Unsere Mandanten sind überwiegend Selbständige sowie kleine und größere mittel- ständische Unternehmen. Wir suchen Rechtsanwälte (m/w), die sich mit uns selbständig machen möchten, um gemeinsam effektiver und erfolgreicher arbeiten zu können:

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Brennecke & Partner - Rechtsanwalt Harald [email protected] ID 11154

Wir suchen eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

für unsere sehr gut eingeführte und lebhafte Kanzlei in Lands-berg am Lech/Bayern. Wir betreuen überwiegend private Mandanten und die Mitglieder des örtlichen Haus- und Grund-besitzervereins in allen Fragen „rund um die Immobilie“.Wenn Sie bereits belastbare Berufserfahrung im Miet-, Immo-bilien- oder (öffentlichen) Baurecht vorweisen können, soll-ten wir uns kennen lernen. Vorgesehen ist zunächst Teilzeit- anstellung (20-30 Stunden), Ausbau bei entsprechendem

steigenden Beratungsbedarf in einem Landkreis mit hervor-ragenden Zukunftsprognosen. Bewerbungen an:

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[email protected] ID 11151

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die Möglichkeit der engagierten Mitarbeit. Unsere auf das öffentliche Bau- und Umweltrecht sowie das Vergabe-recht ausgerichtete Kanzlei bietet mit ihrer überschauba-ren Struktur eine ideale Möglichkeit, die Anwaltstätigkeit kennenzulernen. Ein Prädikatsexamen ist wünschenswert.

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Rechtsanwältin Christel HenkFachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

[email protected]

ID 11068

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Rechtsanwälte und NotarMeise und Partner

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Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

CMS Hasche Sigle 01097 Dresden alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Dr. Kreuzer & Coll 01309 Dresden Internationales Recht, Wirtschaftsrecht Station 11089

Redeker Sellner Dahs & Widmaier 04107 Leipzig Baurecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Station/Ne- 11174Vergaberecht bentätigkeit

Schenderlein Rechtsanwälte 04109 Leipzig Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Station 11109

CMS Hasche Sigle 04109 Leipzig alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Augustin & Krückel 08525 Plauen alle Rechtsgebiete Station 11167

audalis Schick, Struß & Kollegen 10117 Berlin Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 11101

K&L Gates LLP 10117 Berlin Wirtschaftsrecht Station/Ne- 11116bentätigkeit

TSP Theißen Stollhoff & Partner 10117 Berlin Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht Station 11121

Redeker Sellner Dahs & Widmaier 10117 Berlin alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11174bentätigkeit

Baker & McKenzie 10117 Berlin Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Station/Ne- 11176bentätigkeit

Deutscher Anwaltverein e.V. 10179 Berlin alle Rechtsgebiete Station 10789

Dr. Jula & Partner 10627 Berlin Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht Station 11078

Bang + Regnarsen 10707 Berlin Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Station 10953Wirtschaftsrecht

Bethge.Reimann.Stari - 10707 Berlin Energie- und Vergaberecht Station 11145Rechtsanwälte

Reisert & Groppler 10715 Berlin Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 11087

SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger 10783 Berlin Medizinrecht, Steuerrecht Station 11092Partnerschaft

Hogan Lovells 10785 Berlin alle Gebiete des nationalen und internationalen Station/Ne- 11177Wirtschaftsrechts bentätigkeit

CMS Hasche Sigle 10785 Berlin alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Anwaltsstationen Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbil-den möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgendenSeiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie imOnline-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter> www.anwaltsblatt-karriere.de

Page 47: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

anwaltsblatt karriere / 9392 / anwaltsblatt karriere

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Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Kanzlei Dr. Reuter 47057 Duisburg Arbeitsrecht, Intern. Privat-Wirtschafts- und Station 11043Steuerrecht, Unternehmensrecht

Meisterernst Düsing Manstetten 48151 Münster Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, Arbeitsrecht Station 11058

Selting + Baldermann 50667 Köln Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Station 11150Gewerbl. Rechtsschutz

Oppenhoff & Partner 50668 Köln Gesellschaftsrecht, Prozessführung/ Station 11179Schiedsgerichts- verfahren, Arbeitsrecht

Willers, Müller-Römer, Kunze 50670 Köln Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Station 11093& Partner Urheber-/Medienrecht

Heuking Kühn Lüer Wojtek 50672 Köln alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11182bentätigkeit

Lenz und Johlen Rechtsanwälte 50676 Köln Baurecht, Planungsrecht, Umweltrecht, Station 11080Partnerschaft Architektenrecht, Vertragsrecht

CMS Hasche Sigle 50678 Köln alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Redeker Sellner Dahs & Widmaier 53115 Bonn alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11174bentätigkeit

Rechtsanwälte Klinge Hess 56068 Koblenz Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 11143

Allen & Overy LLP 60311 Frankfurt an unseren Standorten in Deutschland / Station/Ne- 11175am Main nahezu alle Rechtsgebiete bentätigkeit

Baker & McKenzie 60311 Frankfurt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Station/Ne- 11176am Main bentätigkeit

Heuking Kühn Lüer Wojtek 60323 Frankfurt alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11182am Main bentätigkeit

Waldeck Rechtsanwälte 60325 Frankfurt Bankrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht Station 11152Partnergesellschaft am Main

CMS Hasche Sigle 60325 Frankfurt alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180am Main bentätigkeit

Beiten Burkhardt 60327 Frankfurt verschiedene Rechtsgebiete Station/Ne- 11178Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am Main bentätigkeit

Hogan Lovells 60329 Frankfurt alle Gebiete des nationalen und internationalen Station/Ne- 11177am Main Wirtschaftsrechts bentätigkeit

Schultze & Braun 60439 Frankfurt Insolvenzrecht Station 11159am Main

Arnecke Siebold 60486 Frankfurt alle Rechtsgebiete Station 11148

Dr. Viniol, Rek + Partner 70182 Stuttgart Insolvenzrecht Station 11166

CMS Hasche Sigle 70597 Stuttgart alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Brennecke & Partner 76135 Karlsruhe alle Rechtsgebiete Station 11155

Brillinger Rechtsanwälte 76185 Karlsruhe Baurecht (privat + öffentl.-recht.) Immobilienrecht Station 11146

Dr. Friedmann, Mühl & Partner 76646 Bruchsal verschiedene Rechtsgebiete Station 11112

Schotten Fridrich Bannasch 79098 Freiburg öffentliches Recht, Zivilrecht Station 11157

Baker & McKenzie 80333 München Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Station/Ne- 11176bentätigkeit

Noerr LLP 80333 München alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11181bentätigkeit

CMS Hasche Sigle 80335 München alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Dr. Schäder & Schittko 80339 München Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht Station 11060

Beiten Burkhardt 80339 München verschiedene Rechtsgebiete Station/Ne- 11178Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bentätigkeit

Hogan Lovells 80539 München alle Gebiete des nationalen und internationalen Station/Ne- 11177Wirtschaftsrechts bentätigkeit

Wietersheim Mehring Ramin 80801 München Bank- und Kapitalmarktrecht Station/Ne- 11138bentätigkeit

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Beiten Burkhardt 10787 Berlin verschiedene Rechtsgebiete Station/Ne- 11178Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bentätigkeit

Schwoerer & Kollegen 14467 Potsdam Baurecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht Station 11129

Brennecke & Partner 14469 Potsdam alle Rechtsgebiete Station 11155

Hogan Lovells 20095 Hamburg alle Gebiete des nationalen und internationalen Station/Ne- 11177Wirtschaftsrechts bentätigkeit

Kanzlei Michaelis 20148 Hamburg Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht Station 11084

Alpers & Stenger 20354 Hamburg Gesellschaftsrecht M & A, Steuerrecht, Station 11065Wirtschaftsrecht

Rose & Partner 20354 Hamburg Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht Station 11153Rechtsanwälte.Steuerberater

Breiholdt Rechtsanwälte 20354 Hamburg Immobilienwirtschaftsrecht Station 11107

Weiss, Walter, Fischer-Zernin 20355 Hamburg Handels-und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Station 11136Zivilrecht

CMS Hasche Sigle 20355 Hamburg alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Bang + Regnarsen 20457 Hamburg Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Station 10953Wirtschaftsrecht

Esche Schümann Commichau 20459 Hamburg Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Station 11052Steuerrecht

Brennecke & Partner 22761 Hamburg alle Rechtsgebiete Station 11155

Brock Müller Ziegenbein 24103 Nord- Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, Medienrecht, Station/Ne- 11184deutschland Wettbewerbsrecht, Medizinrecht, öffentliches

Wirtschaftsrecht

Blanke Meier Evers 28211 Bremen Wirtschaftsrecht, öffentliches Recht Station 11163

Herfurth & Partner 30159 Hannover Internationales Recht Station 11147

Dr. Krafczyk und Partner 30167 Hannover Energierecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Station 11165Medizinrecht

Prof. Versteyl Rechtsanwälte 30169 Hannover Arbeitsrecht, Umweltrecht, Vergaberecht Station 11103

Prof. Versteyl Rechtsanwälte 30938 Burgwedel Arbeitsrecht, Umweltrecht, Vergaberecht Station 11103

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 11132

Kanzlei Carell 31737 Rinteln/Weser Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht Station 11119

CMS Hasche Sigle 40213 Düsseldorf alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Station/Ne- 11180bentätigkeit

Runkel Schneider Weber 40215 Düsseldorf Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht Station 11079Rechtsanwälte

Velten Sondermann Rechtsanwälte 40221 Düsseldorf Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht Station 11075

Baker & McKenzie 40221 Düsseldorf Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Station/Ne- 11176bentätigkeit

Beiten Burkhardt 40474 Düsseldorf verschiedene Rechtsgebiete Station/Ne- 11178Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bentätigkeit

Heuking Kühn Lüer Wojtek 40474 Düsseldorf alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11182bentätigkeit

Hogan Lovells 40476 Düsseldorf alle Gebiete des nationalen und internationalen Station/Ne- 11177Wirtschaftsrechts bentätigkeit

Anwaltskanzlei Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Station 11117

Knops Stempel Gottschalk 41747 Viersen Arbeitsrecht, Familienrecht, Marken- und Station 11114Rechtsanwälte Urheberrecht, Zivilrecht allg.

Wieschemann 44805 Bochum Sportrecht, Wirtschaftsrecht Station 11077

Linten & Partner 45130 Essen Arbeitsrecht, Mietrecht und Sozialversicherungsrecht Station 11099

Ohletz Willuhn Denker Heyn 45131 Essen Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht Station 11096

Wollburg und Wegner 45879 Gelsenkirchen Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 11086

HTM Meyer Venn & Partner 46499 Hamminkeln privates Baurecht, Versicherungsrecht Station 11126

Schulz - Tegtmeyer - Sozien 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Station 11094

Page 48: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

anwaltsblatt karriere / 9594 / anwaltsblatt karriere

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwalts-praktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglichschon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eineNebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Anwaltspraktika

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Dr.Kreuzer & Coll 01309 Dresden Internationales Recht, Wirtschaftsrecht 11090

Anwaltskanzlei Karin Schulze 02625 Bautzen Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht, 11124

TSP Theißen Stollhoff & Partner 10117 Berlin Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht 11122

Brennecke & Partner 10405 Berlin alle Rechtsgebiete 11156

Reisert & Groppler 10715 Berlin Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht 11088

Brennecke & Partner 14469 Potsdam alle Rechtsgebiete 11156

Brennecke & Partner 16816 Neuruppin alle Rechtsgebiete 11156

Kanzlei Michaelis 20148 Hamburg Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht 11085

Graef Rechtsanwälte 20149 Hamburg Entertainment Law, Medienrecht 11125

Brennecke & Partner 22761 Hamburg alle Rechtsgebiete 11156

Brennecke & Partner 30159 Hannover alle Rechtsgebiete 11156

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht 11133

Velten Sondermann Rechtsanwälte 40221 Düsseldorf Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht 11076

Anwaltskanzlei Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht 11118

Linten & Partner 45130 Essen Arbeitsrecht, Mietrecht und Sozialversicherungsrecht 11100

Ohletz Willuhn Denker Heyn 45131 Essen Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht 11097

Schulz - Tegtmeyer - Sozien 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht 11095

Kanzlei Dr. Reuter 47057 Duisburg Arbeitsrecht, Intern. Privat-Wirtschafts- und Steuerrecht, 11044Unternehmensrecht

Schultze & Braun 60439 Frankfurt Insolvenzrecht 11160am Main

Brennecke & Partner 76135 Karlsruhe alle Rechtsgebiete 11156

Brennecke & Partner 76530 Baden-Baden alle Rechtsgebiete 11156

Dr. Schäder & Schittko 80339 München Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht 11061

Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll 84034 Landshut Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht 11111

Münz & Kollegen Rechtsanwälte 87459 Pfronten Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht 10945

Dr. Kreuzer & Coll 90402 Nürnberg Internationales Recht, Wirtschaftsrecht 11090

Baumann Rechtsanwälte 97072 Würzburg Verwaltungsrecht 11140

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Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll 84034 Landshut Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht Station 11110

Münz & Kollegen Rechtsanwälte 87459 Pfronten Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht Station 10944

Dr. Kreuzer & Coll 90402 Nürnberg Internationales Recht, Wirtschaftsrecht Station 11089

Beiten Burkhardt 90482 Nürnberg verschiedene Rechtsgebiete Station/Ne- 11178Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bentätigkeit

Hörnlein & Feyler 96450 Coburg Erbrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht Station 10952

Baumann Rechtsanwälte 97072 Würzburg Verwaltungsrecht Station 11139

Redeker Sellner Dahs & Widmaier B-1000 Brüssel alle Rechtsgebiete Station/Ne- 11174bentätigkeit

Deutscher Anwaltverein e.V. B-1040 Brüssel alle Rechtsgebiete Station 10789

CMS Hasche Sigle B-1040 Brüssel Beihilfenrecht, Europarecht, EU-Recht, Kartellrecht Station/Ne- 11180bentätigkeit

Bang + Regnarsen DK Kopenhagen Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Station 10953-1022 Wirtschaftsrecht

Agnoli & Giuggioli I-20127 Mailand verschiedene Rechtsgebiete Mailand 11173

Mit unseren Master-Programmen

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Kölner Sommer-Akademien zur Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit

und zur Verhandlungsführung und Mediation im

Wirtschaftsleben

Vom 05.09. - 09.09.2010 veranstalten das Center for Transnational Law (CENTRAL) und die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die 8. Kölner Sommerakademie zur Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und die 5. Sommerakademie zu Verhandlungsführung und Mediation im internationalen Wirtschaftsleben. Berufsanfänger, Referendare und fortgeschrittene Studenten werden von erfahrenen Praktikern auf Englisch durch das Schiedsverfahren geführt oder erlernen Verhandlungstechniken und Mediationsabläufe. Eine interaktive Gestaltung des Unterrichts steht ebenso im Mittelpunkt wie die Vermittlung von „Advocacy Skills“. So erhalten die Teilnehmer Gelegenheit, zu plädieren und Zeugen im Weg der in der internationalen Praxis üblichen cross-examination zu vernehmen. Auch die Praxis der Dokumentenvorlage und -herausgabe wird geübt. Videostudien ermöglichen einen seltenen Einblick in die Führung von internationalen Schieds- und Mediationsverfahren. Die Teilnehmer erhalten zudem das Lehrbuch „Private Dispute Resolution in International Business“ inklusive DVD und ein Teilnahmezertifikat.

Infos & Erfahrungsberichte: www.private-dispute-resolution.com

Bewerbungen: CENTRAL

Universität zu Köln Albertus-Magnus Platz

50923 Köln 0221 – 470-3863

[email protected]

Page 49: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwaltund Mitglied der Redaktion AnwaltsblattKarriere. Er ist Referent im DeutschenAnwaltverein.

Alice Blezinger ist Rechtsreferendarin inBerlin und freie Autorin. Sie schreibt regel-mäßig für die Financial Times Deutschland.

Jochen Brenner ist freier Journalist inHamburg. Er schreibt regelmäßig für dieFinancial Times Deutschland und dieZeitschrift Der Spiegel.

Bertin Chab ist Rechtsanwalt in Münchenund bei der Allianz Versicherungs-AG tätig.

Frank Christiansen ist Redakteur beider Deutschen Presse-Agentur (dpa) inDüsseldorf.

Dr. Justus von Daniels ist Autor in Berlin.Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

Martin Dommer ist freier Journalistund schreibt für die F.A.Z., Die Zeit,Spiegel Online und arbeitet für denNorddeutschen Rundfunk.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwaltin Kiel, ist Präsident des DeutschenAnwaltvereins.

Jördis Harbeck ist WissenschaftlicheMitarbeiterin bei Linklaters LLP Frankfurt undDoktorandin an der Universität zu Kiel.

Urszula Lisson ist Mitglied der RedaktionAnwaltsblatt Karriere. Sie ist Referentin beimDeutschen Anwaltverein.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt undleitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriereund Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführerdes Deutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.

au

tore

naNicola de Paoli ist Volljuristin und gehörtzur Gründungsredaktion der Financial TimesDeutschland. Sie hat 2005 für ihre Beiträgeüber den Mannesmann-Prozess denRegino-Preis für herausragende Justiz-berichterstattung erhalten.

Sven Rebehn ist Jurist und Redakteurbei der Neuen Osnabrücker Zeitung.

Dr. Volker Römermann ist Rechtsanwaltin Hamburg und Hannover.

Prof. Dr. Beate Rudolf ist Direktorindes Deutschen Instituts für Menschenrechtein Berlin.

Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami) istRechtsanwalt bei Freshfields BruckhausDeringer LLP in Frankfurt am Main undschreibt u.a. für Anwaltsblatt.

Dr. Michael Streck ist Rechtsanwalt inKöln. Er war von 1998 bis 2003 Präsidentdes Deutschen Anwaltvereins.

Anja Tyzak ist Rechtsanwältin in Berlin.Sie veröffentlichte seit dem Startheft imMai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.

Unsere Autoren

Impressum Anwaltsblatt Karriere

Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V.,Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte),T 030-72 61 52-0, F -191,[email protected]

Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung),Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte,Urszula LissonRedaktionelle Mitarbeit: Lukas Piechula,Sophia Katharina ZimmerGrafik Eggers + Diaper, Potsdam

Verlag Deutscher Anwaltverlagund Institut der Anwaltschaft GmbHWachsbleiche 7, 53111 Bonn,T 0228 / 919 11-0, F -23,[email protected]

Anzeigen ad Sales & Services,Ingrid A. Oestreich,Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg,T 040 / 86 62 84-67, F [email protected].

Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG,Marktweg 42-50, 47608 Geldern;Booklet: Spreedruck, Berlin

Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November.Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten.Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag.

FotonachweisePeter Adamik: S. 38, 40, 42;Andreas Burkhardt: S. 98;Manfred Damm: S. 60;Svea Pietschmann: S. 44;Ina Schoof: Titel, S. 16, 19, 20;William Tombleson: S. 73;privat: S. 14, 30, 31, 32, 33, 48–50, 52, 58, 78, 79;elektraVisions: S. 21;istockphoto: S. 3, 9, 11, 24, 28/29, 32, 34, 66, 74, 84;S. 8, Foto Fr. Reding, © Europäische Union, 1995–2010;S. 60, Foto und Grafik, © Glade Michel Wirtz

Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sindnur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorarewerden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.

V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig,Anschrift des Herausgebers;für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen.

Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechtesind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen vongerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. DerRechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oderähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertungausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

ISSN 1864-4236

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Frage: Wie viele Anwälte sindausschließlich als Rechtsanwaltoder Rechtsanwältin beim BGH inDeutschland zugelassen und vor wel-chen Gerichten dürfen sie auftreten?

Anwaltsblatt Karriere verlost unter allenEinsendern, die die zwei Preisfragen richtigbeantworten, tolle Preise für Kanzleistartund Entspannung.

1. PreisBlackBerry 9700in Kooperation mit

weitere Preise10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage

Ihre Antwort senden Sie bitte an:Anwaltsblatt Karriere - Gewinnspiel,Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mailan [email protected].

Achtung: Einsendeschlussist der 30. Juni 2010.

Die Gewinner werden voraussichtlich imAugust 2010 benachrichtigt. Wir berück-sichtigen nur Einsendungen mit vollständigerpostalischer Anschrift. Der Rechtsweg istausgeschlossen.

Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und desDeutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: Seit dem1. Juni 2007 dürfen frisch zugelassene Anwältinnen undAnwälte ohne Wartefrist auch vor dem OLG auftreten.

Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind

Sonja Lammers, Moormerland;Charlie Hagist, Dallgow-Döberitz; Monika Hesse,Recklinghausen; Lisa Kölsch, Mannheim; ConstantinKörner, Mühlheim a.d. Ruhr; Yvonne Kraft, Kraichtal;Konstantin Krienke, München; Matthias Losert, Berlin;Dr. Johannes Lux, Berlin; Sebastian Seidel, Berlin;Martin Wolff, Düsseldorf;

LeserbriefeGewinn-spiel

Wir haben unsere Leser gefragt, warum sieAnwaltsblatt Karriere lesen…

… weil sie wichtige Informationen zum Anwaltsberuf und Studium spannendaufbereitet (Student Frankfurt am Main)

… weil es mir aktiv bei meiner Zukunftsplanung hilft (Student Hamburg)

… weil es mir wichtige Informationen und Tipps über berufliche Möglichkeitenvermittelt (Studentin Leipzig)

… weil wichtige Themen des Anwaltsberufes realitätsnah dargestellt werden(Referendarin Berlin)

… weil es gut recherchierte und interessante Themen behandelt (Student Hamburg)

… weil es einen interessanten Einblick in verschiedene Rechtsgebiete und Tätigkeits-felder gibt und dabei hilft, seinen eigenen Weg zu finden (Studentin Berlin)

… weil die Anwaltsportraits aufschlussreich sind und die großen Themen interessantdargestellt werden (Referendar Berlin)

… weil darin gute Informationen für den Berufseinstieg enthalten sind (Referendar Celle)

… weil ich mit großem Interesse die Artikel lese und erkenne, welche Richtung ichin Zukunft einschlagen will (Studentin Potsdam)

… weil ich studiere und Perspektiven brauche, die Ihre Zeitschrift durchaus aufzeigt(Student Kiel)

… weil ich Rechtsreferendar bin und die Zeitschrift mir wertvolle Tipps gibt(Referendar Hamm)

… weil ich eigentlich schon genug lesen muss, diese Lektüre mich aber entspannt(Student Berlin)

… weil mich die Artikel motivieren zu lernen, da mir ein Ziel vor Augen geführt wird(Studentin Passau)

… weil Interessantes zur Ausbildung und zu Karrierechancen darin steht(Referendarin Stuttgart)

… weil die Informationen zum Arbeitsmarkt hilfreich sind (Studentin Trier)

… weil es umfassend, informativ und sehr unterhaltsam über den Berufsstart alsAnwalt berichtet (Referendar Hamburg)

96 / anwaltsblatt karriere anwaltsblatt karriere / 97

Page 50: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

98 / anwaltsblatt karriere

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Ich habe Jura studiert, weil …

… mein Vater als Finanzbeamter davonüberzeugt war, dass es richtig sei, Juristzu sein. Ich sollte „Kronjuristin“ wer-den. Er meinte damit wohl eine Juristin,die sich für die Allgemeinheit engagiert.

Ich bin am Ende keine Richterin

geworden, weil …

… ich ein Kämpfertyp bin und nicht nurFälle entscheiden wollte.

Ich bin heute immer noch Anwältin,

weil …

… mich Rechtsfragen von Bedeutungnicht loslassen.

Mit Jura kann man …

… noch immer viel machen.

Ein Tipp für den Start in den Beruf:

Selbstbewusst und mutig sein.

Sie ist die 16. Anwältin Hamburgs. Dr. Gisela Wild (Jahrgang 1932) wurde 1961Anwältin, weil die Justiz gerade zwei Richterinnen eingestellt hatte. Für eine dritteFrau gab es keinen Bedarf. Als sie später dann doch noch Richterin werden sollte,lehnte sie ab. Rechtsgeschichte hat die Anwältin mit dem Volkszählungsurteil 1983geschrieben. Sie erkämpfte zusammen mit ihrer Kollegin Maja Stadler-Euler das Rechtauf informationelle Selbstbestimmung vor dem Bundesverfassungsgericht. Noch einVerfahren sticht heraus: 1978 vertrat sie Alice Schwarzer und weitere Frauen, darun-ter Inge Meisel, Margarete Mitscherlich und Erika Pluhar, in einem Unterlassungs-verfahren gegen sexistische Titel des „Stern“. Doch eigentlich ist Wild seit 1961 imgewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht tätig. Sie hatte in den 1950erJahren in Freiburg studiert. Das Referendariat absolvierte sie in Baden-Württemberg,in Köln und in Hamburg. 1960 promovierte sie mit einem rechtsgeschichtlichenThema. Sie trat 1970 als erste Partnerin in die Hamburger Kanzlei v. Berenberg-Gossler, Frhr. v. Gleichenstein ein, die 1990 mit einer Düsseldorfer, einer Münche-ner und einer Frankfurter Kanzlei eine der ersten großen überörtlichen Sozietäten inDeutschland bildete. Daraus wurde 2002 die internationale Kanzlei Taylor Wessing.1996 erhielt sie das Bundesverdienstkreuz. 1998 entwickelte sie mit einem Partnerfür einen großen deutschen Technologiekonzern einen Entschädigungsfonds für jü-dische Zwangsarbeiterinnen, der wegweisend wurde für die spätere Gesamtregelungdurch Otto Graf Lambsdorff. Seit 2005 ist sie Hamburgische Verfassungsrichterin.Im März 2010 hat sie den erstmals verliehenen Maria-Otto-Preis des DeutschenAnwaltvereins erhalten. Der Preis ist nach Dr. Maria Otto benannt, die am7. Dezember 1922 als erste Anwältin in Deutschland zugelassen worden ist. //

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Dr. Gisela Wild ist Rechtsanwältin

Page 51: Anwaltsblatt Karriere 1/2010

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