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Eine Initiative der Versicherungswirtschaft
Bundesfachgruppe Versicherungen
Eine Branche macht Bildung
Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungs verpflichtung und der Initiative gut beraten
Regelmäßige Weiterbildung der vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft
Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungs verpflichtung und der Initiative gut beraten
Regelmäßige Weiterbildung der vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft
Gesetzliche Weiterbildungsvorgaben und freiwilliger Branchenstandard
Mit der Umsetzung der EU-Vertriebsrichtlinie aus dem Jahr 2016 in deutsches Recht gibt es seit Februar 2018 für alle in der Versicherungs-wirtschaft vertrieblich Tätigen die gesetzliche Verpflichtung, sich mindestens in einem Umfang von 15 Stunden im Kalenderjahr weiterzubilden.
Bereits 2014 haben die Verbände der Versiche-rungswirtschaft die freiwillige Brancheninitiative gut beraten – Weiterbildung im Versiche-rungsvertrieb lanciert. Danach sollen sich alle Versicherungsvermittler regelmäßig in einem Umfang von mindestens 30 Stunden im Jahr (bzw. 150 Stunden in 5 Jahren) weiterbilden. Der Nachweis der Weiterbildung erfolgt seither überbetrieblich nach einem gemeinsamen Standard – den „Anrechnungsregeln“ – über die Bildungskonten der Initiative gut beraten. Die Verbände der Versicherungswirtschaft haben mit ihrer freiwilligen Initiative starke Impulse für die Weiterbildung der Vermittler gesetzt: die Wahrnehmung der Bedeutung von Weiterbildung für die persönliche berufliche Entwicklung ist gestiegen, gleichermaßen die Qualität der Weiterbildungsangebote. Darüber hinaus ist es gelungen, das geleistete Maß an Weiterbildung der Vermittlerschaft in einer transparenten, für Dritte nachvollziehbaren Form, insgesamt aufzuzeigen.
Mit der gesetzlichen Regelung kommt der Brancheninitiative gut beraten in Zukunft eine weitere Aufgabe zu, nämlich die Abbildung der gesetzlichen Anforderungen einerseits zu leisten, und zum anderen weiterhin die Motivation für eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete Weiterbildung aufrecht zu erhalten und damit den erhobenen Branchenanspruch zu verfolgen.
Mit der Einführung der gesetzlichen Weiterbil-dungspflicht steht gut beraten allen vertrieblich Tätigen als Instrument zum Nachweis ihrer Weiterbildung zur Verfügung. Die Bildungskonten von gut beraten weisen sowohl das Erreichen der gesetzlich geforderten Weiterbildung nach wie auch das Erreichen des freiwilligen Branchenstan-dards. Hierfür steht allen vertrieblich Tätigen eine einheitliche, überbetriebliche Weiterbildungsdatenbank für die regelmäßige Weiterbildung zur Verfügung.
Die Initiative gut beraten entwickelt mit diesen Anrechnungsregeln einen Standard, der die vom Gesetzgeber gelassenen Spielräume im Sinne des Gesetzes und des Verbraucherschutzes ausgestaltet. Der Standard berücksichtigt die Weiterbildungsbedarfe der vertrieblich Tätigen sowie die Etablierung zeitgemäßer Lehr- und Lernformen. Die Versicherungswirtschaft verfolgt damit das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Standard bei der Überprüfung der Weiterbil-dungspflicht durch die zuständigen Stellen – den Industrie- und Handelskammern sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – zu hinterlegen.
Diese Anrechnungsregeln füllen die gesetzlichen Vorgaben im Detail aus. Sie gelten grundsätzlich für alle Personengruppen vertrieblich Tätiger gleichermaßen: selbständige Versicherungsver-mittler, Angestellte im Innen- und Außendienst von Versicherungsunternehmen oder Vermittler-betrieben (zu den Zielgruppen vgl. Kapitel 1.2).
Zustandekommen dieser Regeln und Transparenz
Die Regeln zur Anrechnung von Bildungsmaß-nahmen wurden von Experten der Aus- und Weiterbildung aus den Mitgliedsunternehmen und -verbänden des BWV Bildungsverbands sowie den Gremien der Initiative gut beraten zusammengestellt.
Die Anrechnungsregeln werden vom BWV Bildungsverband breit in der Branche kommuni-ziert; sie sind öffentlich bekannt gegeben und können von Unternehmen, vertrieblich Tätigen, Anbietern von Bildungsmaßnahmen, Kunden, Verbraucherschutzorganisationen, Presse – also allen interessierten Gruppen und der interessier-ten Öffentlichkeit – eingesehen werden. Überar-beitete Auflagen werden jeweils öffentlich bekannt gemacht.
Vorbemerkungen
3
1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb 7
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen 7
1.2 Die Zielgruppen 7
1.3 Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung 9
1.4 Der Umfang der Weiterbildung 9
1.5 Die Formen der Weiterbildung 10
1.6 Das Nachweisverfahren 10
1.7 Anforderungen an den Inhalt von Weiterbildung 11
1.8 Gesetzliche Anforderungen an die Qualität von Bildungsmaßnahmen 12
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen 15
2.1 Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr 15
2.2 Die anrechenbaren Formen der Weiterbildung 15
2.3 Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung 16
2.3.1 Die Planung 16
2.3.2 Die systematische Organisation 17
2.3.3 Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme 18
2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 19
2.4.1 Selbststudium / Selbstgesteuertes Lernen 19
2.4.2 Gesteuertes E-Learning 20
2.4.3 Blended Learning-Formen 21
2.4.4 Lernformen am Arbeitsplatz 21
2.4.5 Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining) 23
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix 25
3.1 Das Kompetenzmodell 25
3.2 Kundenberatung und Vermittlung 25
3.2.1 Gesprächsvorbereitung 25
3.2.2 Gesprächsdurchführung 27
3.2.3 Gesprächsnachbereitung und Antragsbearbeitung 28
3.3 Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement 29
3.4 Schadenservice 31
3.5 Schaden und Leistungsbearbeitung im Rahmen der individuellen Vollmachten 32
3.6 Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität) 33
3.6.1 Planung 33
3.6.2 Steuerung und Führung 34
Inhalt
4 Die Qualitätssicherung durch gut beraten 37
5 Der Nachweis der Weiterbildung bei gut beraten 41
6 Anrechnung von Weiterbildungs-maßnahmen mit öffentlich- rechtlichen Abschlüssen 43
6.1 Grundsätze 43
6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHKAbschluss 44
6.2.1 Fachwirt / -in für Versicherungen und Finanzen 44
6.2.2 Fachberater / in für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) 45
6.2.3 Fachwirt / -in für Finanzberatung (Prüfungsteil B) 46
6.2.4 Finanzanlagenfachmann / -frau IHK 47
6.2.5 Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehens vermittlung IHK 48
6.2.6 Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVO 49
6.3 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen 50
6.3.1 Spezifische Regelungen 50
6.3.2 Beispiel: Bachelor of Insurance Management der TH Köln 51
6.3.3 Duale Studiengänge 51
7 Anhang 53
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 53
7.1.1 Präsenzmaßnahme 53
7.1.2 Gesteuertes E-Learning 56
7.1.3 Selbststudium: Selbstgesteuertes E-Learning 57
7.1.4 Blended-Learning-Maßnahme mit Selbstlerneinheiten und Präsenzseminar 58
7.1.5 Lernformen am Arbeitsplatz 62
7.1.6 Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining) 66
7.2 Öffentlichrechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 67
7.2.1 Fachwirt für Versicherungen und Finanzen 67
7.2.2 Fachberater für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) 71
7.2.3 Fachwirt für Finanzberatung (Prüfungsteil B) 73
7.2.4 Finanzanlagenfachmann / -frau IHK 75
7.2.5 Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK 77
7.2.6 Bachelor of Insurance Management 79
7.3 Weiterführende Quellen 80
BaFin Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBBiG BerufsbildungsgesetzBDL BildungsdienstleisterBiBB Bundesinstitut für BerufsbildungECTSPunkte Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer-SystemFinVermV FinanzanlagenvermittlerverordnungGewO GewerbeordnungKVF Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und FinanzenVAG VersicherungsaufsichtsgesetzVVG Gesetz über den VersicherungsvertragWBD Weiterbildungsdatenbank gut beratenVersVermV Versicherungsvermittlungsverordnung
Abkürzungen
1.1 Die gesetzlichen GrundlagenBereits die Richtlinie über Versicherungsvermittlung von 2002 (IMD) forderte, dass Versicherungs-vermittler über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen, die vom jeweiligen Mitgliedsland festzulegen waren. Mit der Richt-linie über Versicherungsvertrieb von 2016 (IDD) wurde dieser Grundsatz fortgeschrieben und über die Versicherungsvermittler hinaus auf die Versicherungsunternehmen und deren Angestell-ten ausgedehnt (zusammenfassend als „Vertrei-ber“ bezeichnet). Alle im Vertrieb Tätigen sollen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen“. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sollen ausdrücklich nicht nur zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nachweis-bar sein. Vielmehr will die IDD erreichen, dass sie im Rahmen „ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung“ auf einem aktuellen Stand gehalten werden, „um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen [den im Vertrieb Tätigen] wahrgenomme-nen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht“. Neben der Erhaltung der ursprüng-lich nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfasst diese Formulierung auch neue Kompetenzen, die bei einer Veränderung des Aufgabenspektrums im Lauf der Zeit erforderlich werden.
Zudem sollten die Mitgliedsstaaten „Mechanis-men zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten“ der Vermittler und der Angestellten „auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr“ einrichten. Bei der Weiterbildung soll „die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätig-keit“ berücksichtigt werden, „die innerhalb des
Versicherungs- oder Rückversicherungsver-treibers wahrgenommen wird“.
Die Umsetzung der IDD erfolgte zum 23.2.2018 durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016 / 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Ver-sicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“. Durch dieses Gesetz wurden die Aus- und Weiterbildungsanforderungen von ■■ Beschäftigten von Versicherungsunternehmen
im § 48 Abs. 2, 2a VAG, ■■ Versicherungsvermittlern und -beratern
einschließlich deren Beschäftigten in § 34d Abs. 9 GewO
festgeschrieben.
Details zur Ausgestaltung der Aus- sowie der Weiterbildung ergeben sich für alle vorgenannten Gruppen aus Abschnitt 1 der Versicherungs-vermittlungsverordnung (VersVermV vom 17.12.2018, BGBl. I, S. 2483ff.), auf die der § 48 Abs. 2 VAG verweist.
Versicherungsunternehmen müssen zudem „durch geeignete Maßnahmen der Geschäfts-organisation“ sicherstellen, dass die Aus- und Weiterbildungsanforderungen ihrer Angestellten und ihrer vertraglich gebundenen Vermittler i. S. v. § 34d Abs. 7 GewO sowie produktakzessorischen Vermittler i. S. v. § 34d Abs. 6 GewO, „erfüllt, überwacht und dokumentiert werden“. Dazu sind „interne Leitlinien“ zu erlassen, „angemessene interne Verfahren“ zu schaffen und „eine Funkti-on“ einzurichten, „die die ordnungsgemäße Umsetzung sicherstellt“. Näheres dazu hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben 11 / 2018 vom 17.7.2018 ausgeführt.
1.2 Die ZielgruppenVersicherungsvertrieb ist gem. § 7 Nr. 34 a VAG i. V. m. Art. 2 Nr. 1 IDD wie folgt definiert:
„Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informa
tionen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.“
1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungs-vertrieb
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen 7
Der gesetzlichen Weiterbildungspflicht unterliegen folgende Personengruppen, die übergreifend als „vertrieblich Tätige“ bezeichnet werden:
■■ Versicherungsvertreter nach § 34d GewO – Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
nach § 34d Abs. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken
– Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken (ausgenommen hiervon sind produkt-akzessorische gebundene Vertreter)
■■ Angestellte eines Erst- oder Rück-Versi-cherungsunternehmens nach § 48 Abs. 2 VAG, die unmittelbar oder maßgeblich am Ver sicherungsvertrieb beteiligt sind. Das sind neben dem Werbeaußendienst nach § 17 Abs. 3 MTV auch weitere Personen-gruppen, die nach Teil II MTV im Innen- und Außendienst beschäftigt sind.
■■ Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mit-wirken
■■ Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mit-wirken
Grundsätzlich nicht der gesetzlichen Weiter-bildungspflicht unterliegen■■ auf Antrag von der Erlaubnis befreite, produkt
akzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO sowie
■■ erlaubnisfreie, vertraglich gebundene produktakzessorische Versicherungsvertreter eines Versicherers nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO. Das sind Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienst-leistungen vermitteln (Beispiel: Autohäuser, die Autoversicherungen anbieten). Allerdings müssen diejenigen Versicherungsunternehmen, die mit solchen produktakzessorischen Vermitt-lern zusammenarbeiten, dennoch sicherstellen, dass die produktakzessorischen Vertreter „über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen“.
Gleichfalls nicht der gesetzlichen Weiterbildungs-pflicht unterliegt ein Gewerbetreibender gem. § 34d Abs. 8 GewO, wenn1. er als Versicherungsvermittler in Neben-
tätigkeit a) nicht hauptberuflich Versicherungen
vermittelt, b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung
zur Lieferung einer Ware oder zur Erbrin-gung einer Dienstleistung darstellen und
c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschä-digung der Ware oder der Nichtinanspruch-nahme der Dienstleistung oder die Beschä-digung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe a einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleis-tung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
2. er als Bausparkasse oder als von einer Bau-sparkasse beauftragter Vermittler für Bauspa-rer Versicherungen im Rahmen eines Kollektiv-vertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforde-rungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3. er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehns- und Leasingver-trägen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Im Ergebnis dürfte die Ausnahme Reise und Garantieversicherungsvermittler (z. B. Reise-büros, Elektronikhändler) und bestimmte Restschuldversicherungsvermittler betreffen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aus-nahme greift.
Vermittler, die in der Rechtsform der juristischen Person (z. B. GmbH, AG) tätig sind, können den Nachweis der erbrachten Weiterbildung auf bestimmte natürliche Personen delegieren. Dabei muss es sich um „eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnis-pflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten“ Personen handeln, „denen die Aufsicht über bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden
1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb8
Personen übertragen ist und die den Gewerbe-treibenden vertreten dürfen“ (Beispiel: für die Versicherungsvermittlung verantwortliche Prokuristen einer Bank).
Weiterbildung ist selbstverständlich auch für alle nicht gesetzlich verpflichteten Gruppen sinnvoll, und diese kann auch durch gut beraten erfasst werden.
1.3 Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung baut auf einer angemes-senen Qualifikation (VAG) bzw. sachgerechten Qualifikation (Gewerbeordnung) auf. Diese soll auf die berufliche Tätigkeit vorbereiten. Voraus-setzung für die Anrechnung der Bildungsmaß-nahme als Weiterbildung für vertrieblich Tätige ist eine solche angemessene Grundqualifikation.
Das bedeutet: alle vertrieblich Tätigen benötigen eine angemessene bzw. sachgerechte Qualifika-tion und unterliegen dann der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung. Zu den von der Weiterbildungspflicht ausgenommenen Ziel-gruppen vgl. Kapitel 1.2.
Für vertrieblich Tätige, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen, wird die Mindest-qualifikation („angemessene Qualifikation“) vom jeweiligen Unternehmen in Hinblick auf die Anforderungen der spezifischen Tätigkeit gewährleistet. Gem. § 48 Abs. 2 VAG muss für die unmittelbar oder maßgeblich am Vertrieb beteiligten Angestellten eines Versicherungs-unternehmens die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung notwendige angemes-sene Qualifikation vorliegen. Die Angemessen-heit richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit dem vom Angestellten oder Vermittler vertriebenen Produkten sowie den Anforderungen aus der Definition der Vertriebs-tätigkeit in § 7 Nr. 34 a VAG in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 IDD.
Für vertrieblich Tätige, die der Gewerbeordnung unterliegen, liegt dann eine Mindestqualifikation vor, wenn er oder sie die Qualifikationsvoraus-setzungen gemäß § 2 (Sachkundeprüfung) bzw. § 5 (gleichgestellte Qualifikationen) der Vers-VermV erbracht hat.
Eine Besonderheit in der Unterscheidung zwischen (Erst-) Qualifikation und Weiterbildung findet sich in der VersVermV: „Der Erwerb einer der in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung“ (§ 7 Abs. 1). Dies gilt allerdings nur, wenn die angemessene bzw. sachgerechte Qualifikation bereits vorliegt, d. h. die Berufsqua-lifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.
Zu beachten sind die Anwendungshinweise der Industrie- und Handelskammern zur VersVermV. In diesem Zusammenhang wird auch erörtert, ob eine Weiterbildungspflicht im Jahr des Abschlusses der Erstqualifikation besteht. (Die Anwendungshinweise sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre noch in Erarbeitung durch die Industrie- und Handelskammern).
Hinweis gut beraten: Ab dem Zeitpunkt der vertrieblichen Tätigkeit kann ein Bildungskonto eröffnet werden. Welche Art von Qualifikation vorliegt, kann mithilfe der „Checkliste zu Quali-fikationsvoraussetzungen“ von den Trusted Partnern bei der Eröffnung eines Bildungskontos dokumentiert werden (unter www.gutberaten.de).
1.4 Der Umfang der WeiterbildungDer Weiterbildungsumfang beträgt 15 Zeit-stunden und bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Die Teilnahme wird in Form von Zeiteinheiten (Stunden, Minuten) dokumentiert.
Dieser Umfang ergibt sich für alle vertrieblich Tätigen aus der Gewerbeordnung § 34d Abs. 9
und aus VAG § 48 Abs. 2 Satz 5. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres oder nur für einige Monate innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wurde. Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen.
1.3 Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung 9
Weiterhin spielt es keine Rolle, ob Personen in Voll- oder in Teilzeit beschäftigt sind, oder ob sie laufend oder auch nur gelegentlich eine vertriebliche Tätigkeit ausüben. Wer irgendwann in einem Kalenderjahr in irgendeinem Umfang vertrieblich tätig ist, ist auch weiterbildungsver-pflichtet. Die Idee dahinter ist, dass ein Kunde stets gut beraten werden soll, unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis und der Aufgaben-verteilung derjenigen Person, die ihn konkret berät.
Wer allerdings z. B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungs-pflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht. Zu beachten sind die Anwendungshinweise der Industrie- und Han-delskammern zur VersVermV. In diesem Zusam-menhang wird auch erörtert, wie sich eine Unterbrechung oder unterjährige Tätigkeitsauf-nahme auf die Weiterbildungspflicht auswirkt. (Die Anwendungshinweise sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre noch in Erarbei-tung durch die Industrie- und Handelskammern).
1.5 Die Formen der WeiterbildungIn § 7 der VersVermV werden folgende Weiter-bildungsformen als anrechnungsfähig aufgezählt:
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Bildungsdienstleister sind grundsätzlich frei in der Auslegung dieser vom Gesetzgeber aufge-führten Formen der Weiterbildung. Diese Anrech-nungsregeln formulieren den gemeinsamen Branchenstandard zur Untersetzung der gesetz-lichen Anforderungen. Sie geben Bildungsdienst-leistern handhabbare Ausführungshilfen an die Hand (vgl. Kapitel 2.2 und 2.4).
1.6 Das NachweisverfahrenDie Teilnahme an einer Weiterbildungsmaß-nahme muss von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern mit eigener Erlaubnis dokumentiert werden. Sie haben die entspre-chenden Nachweise (Teilnahmebescheinigungen etc.) fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalender-jahres, in dem die jeweilige Weiterbildungsmaß-nahme durchgeführt wurde, auf einem dauer-haften Datenträger vorzuhalten und in ihren Geschäftsräumen aufzubewahren. Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende auf eigene Kosten eine nach Anlage 4 VersVermV vorgesehene Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungs-pflicht im vorangegangenen Kalenderjahr für sich selbst und seine Beschäftigten abgibt. Dies kann auch elektronisch erfolgen, beispielsweise mithilfe von gut beraten. Darüber hinaus können die Industrie- und Handelskammern in Zusam-menarbeit mit den örtlichen Vollzugsbehörden Überprüfungen im Gewerbebetrieb anordnen, beispielsweise wenn der Gewerbetreibende der Anordnung der Abgabe der Selbsterklärung nicht nachkommt oder andere Anlässe dafür sprechen.
Hinsichtlich der ■■ Angestellten von Versicherungsunternehmen
mit vertrieblicher Tätigkeit, ■■ gebundenen Vertreter nach § 34d Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 GewO sowie der ■■ produktakzessorischen Vertreter eines oder
mehrerer Versicherer nach § 34d Abs. 6 GewOmüssen die Versicherungsunternehmen nach § 48 Abs. 2a VAG durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die jeweiligen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden. Dazu sind interne Leitlinien zu erlassen, angemessene interne Verfahren zu schaffen und eine verantwortliche Funktion einzurichten. Dies kann durch die BaFin überprüft werden. Hierbei kann gut beraten ein Instrument sein, solche internen Verfahren zu unterstützen.
1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb10
1.7 Anforderungen an den Inhalt von WeiterbildungDie inhaltlichen Anforderungen an die Weiter-bildung der vertrieblich Tätigen ergeben sich aus dem Bedarf des Kunden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben. Weiterbildung unterstützt vertrieblich Tätige bei ihrer Aufgabe, Kunden kompetent zu beraten und zu betreuen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.
Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich zum einen aus § 7 der VersVermV. Danach sollen zur Weiterbildung Verpflichtete den Nachweis erbringen, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz gewährleisten.
Ferner müssen Versicherungsunternehmen und -vermittler gemäß § 1a Versicherungsvertrags-gesetz bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören
1. Beratung2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen
einschließlich Vertragsvorschlägen3. Abschluss von Versicherungsverträgen4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von
Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.
Dies umfasst demnach alle Tätigkeiten, die vor, bei und nach dem Vertrieb von Versicherungs-produkten ausgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass die reine und ausschließliche Schadenregulierung nicht als Versicherungs-vertrieb einzustufen ist.
Daraus abgeleitet zielt Weiterbildung für vertrieb-lich Tätige in der Versicherungswirtschaft im Wesentlichen auf den Erhalt und den Ausbau folgender Fähigkeiten ab:
■■ Kundenberatung und Vermittlung: Privat- und Gewerbekunden situations- und bedarfsgerecht beraten und kundengerechte Versicherungs- und Vorsorge-Lösungen entwickeln und anbie-ten und von ungeeigneten und unzureichenden, nicht bedarfsgerechten Deckungen abraten.
■■ Bestandskundenbetreuung: Bestandskunden regelmäßig und nachhaltig betreuen.
■■ Schadenservice und Beschwerdemanagement: Im Schadensfall notwendige Servicemaß-nahmen zügig und umfassend organisieren und Beschwerden professionell und kunden-orientiert bearbeiten.
■■ Schaden- und Leistungsbearbeitung: Schäden sach- und vertragsgerecht im Rahmen der in-dividuellen Vollmachten regulieren.
■■ Sicherstellung der Beratungsprozesse: Die Qualität der Beratungs- und Betreuungspro-zesse kontinuierlich sicherstellen.
Dieses Kompetenzprofil für vertrieblich Tätige in der Versicherungswirtschaft ist fortgeschrie-ben aus den staatlich geregelten Berufsbildern des Wirtschaftszweigs, die klassische Eingangs-qualifikationen für die Versicherungsvermittlung sind. Dabei handelt es sich insbesondere um das Berufsbild Kaufmann / Kauffrau für Versiche-rungen und Finanzen IHK sowie die Sachkunde-prüfung Geprüfte / -r Fachmann / -frau für Versiche-rungsvermittlung IHK mit dem zugrunde liegenden Rahmenplan.
Zu einer brancheneinheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung von vertrieblich Tätigen ist dieses Kompetenz-profil durch eine umfassende Beschreibung hinterlegt (s. Kapitel 3). Dabei handelt es sich um eine kompetenzorientierte Beschreibung der Weiterbildung, die sich an den gesetzlichen Vorgaben, den Erfordernissen des Marktes, den rechtlichen Anforderungen und der betrieblichen Praxis ausrichtet. Darüber hinaus umfasst die Kompetenzmatrix Fach- und personale Kompe-tenzen, durch die der vertrieblich Tätige seine Fähigkeiten ausbaut und sich weitere Tätigkeits-felder erschließt.
1.7 Anforderungen an den Inhalt von Weiterbildung 11
1.8 Gesetzliche Anforderungen an die Qualität von Bildungsmaßnahmen
Gemäß § 7 VersVermV kann Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebs-interne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiter-bildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifi-kation derjenigen, die die Weiterbildung durch-führen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der Vers-VermV:
1. Planung1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit
zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nach-vollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiter-
bildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaß-nahme, aus der die Teilnehmer die erwerb-baren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungs-maßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnah-me durchführen, verfügen über die erforder-liche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Ein-haltung dieser Anforderungen sicher.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 5 VAG haben Inhalt, Umfang und die Dokumentation von regelmäßig nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen dem Abschnitt 1 der VersVermV zu entsprechen.
Gemäß § 48 Abs. 2a VAG müssen die Versiche-rungsunternehmen durch geeignete Maßnah-men der Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die Anforderungen an eine angemessene Qualifikation und regelmäßige Fortbildung erfüllt, überwacht und dokumentiert werden. Die Sicherstellung wird gewährleistet durch interne Leitlinien, angemessene interne Ver-fahren und eine eigene Funktion zur ordnungs-gemäßen Umsetzung.
1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb12
13
2.1 Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Nach-weis der Weiterbildung je Kalenderjahr zu führen ist. Weiterbildungsmaßnahmen laufen oft über mehrere Kalenderjahre oder über eine Jahresgrenze hinweg, insbesondere bei Weiter-bildungen mit formalem Abschluss. In diesem Fall müssen, um der gesetzlichen Anforderung gerecht zu werden, die Bildungszeiten dem jeweiligen Kalenderjahr der vertrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden.
Hinweis: Buchungen einer Bildungsmaßnahme in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten, die nicht innerhalb eines Kalenderjahres abge-schlossen wird, sondern über den Jahreswechsel hinausgeht, muss zur Eintragung in die Weiter-bildungsdatenbank in zwei Bildungsmaßnahmen aufgeteilt werden. So ist sichergestellt, dass die Bildungszeit dem jeweiligen Kalenderjahr zugerechnet wird, in dem sie stattgefunden hat. Wird durch den Bildungsdienstleister die jahres-übergreifende Bildungsmaßnahme nicht aufge-teilt, so wird die komplette Bildungszeit dem Kalenderjahr des Enddatums zugerechnet.
2.2 Die anrechenbaren Formen der WeiterbildungDie Formen der beruflichen Weiterbildung, wie sie der Gesetzgeber in § 7 der VersVermV vorgibt, werden in diesen Anrechnungsregeln mit Ausführungshilfen unterlegt. Im Rahmen der Brancheninitiative gut beraten werden die hier aufgeführten Anrechnungsregeln für das Audit-verfahren verwendet.
Die Begrifflichkeiten im Rahmen dieses gemein-samen Branchenstandards sind angelehnt an die Definitionen im Berufsbildungsgesetz (BBiG), die neueren Forschungen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu zeitgemäßen Formen der beruflichen und betrieblichen Weiterbildung sowie an die Definition des statistischen Bundes-amts zur beruflichen Weiterbildung1.
Berufliche Weiterbildung zielt darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (Kompetenzerhalt, Kompetenzzuwachs). Berufliche Weiterbildung findet an unterschiedlichen Lernorten statt, sowohl in Betrieben der Wirtschaft, am Arbeits-platz oder an speziellen Weiterbildungsorten des Betriebes (betriebliche Weiterbildung), als auch in außer- und überbetrieblichen Weiterbildungs-einrichtungen. Zunehmend findet berufliche Weiterbildung auch online statt.
Anrechenbar sind danach grundsätzlich alle Formen der beruflichen Weiterbildung, also sowohl klassische Formate, zum Beispiel Kurse, Seminare oder Lehrgänge, wie auch Informati-onsveranstaltungen, zum Beispiel Fachvorträge, Fachtagungen, Kongresse, Symposien, Kollo-quien und Workshops.
Darüber hinaus sind ebenfalls arbeitsnahe Lernformen anrechenbar, zum Beispiel kollegiale Fallbesprechungen, Hospitationen, Job-Rotation, Coaching, Supervisionen oder Lern- und Quali-tätszirkel.
Der Gesetzgeber lässt ein weites Spektrum an Lernformaten zu, die vertrieblich Tätige zum Nachweis ihrer geforderten 15 Stunden jährlicher Weiterbildung wählen können: Präsenzform, Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen oder andere geeignete Formen. Bei Weiter-bildungsmaßnahmen im Selbststudium sieht die Verordnung eine nachweisbare Lernerfolgs-kontrolle durch den Anbieter vor. In der Praxis ergeben sich bei der Vielzahl unterschiedlicher auch neuerer Lernformate sowie für betriebs-interne Maßnahmen zahlreiche Fragen zur Auslegung, die in diesem Kapitel im Rahmen eines Branchenstandards ausgeführt werden.
1 Vgl. „Berufliche Weiter-bildung“; Glossar Destatis / Statistisches Bundesamt; Quelle: Eurostat: CVTS 4 manual. Version 6 (26. April 2012). Luxemburg 2012 sowie Statistisches Bundes-amt: CVTS. Berufliche Weiterbildung in Unterneh-men 2010. Fragebogen. Wiesbaden 2011.
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen
2.1 Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr 15
Lernformate Erläuterung Korrespondierende Lernformen / Lernarten in gut beraten
Ausgestaltung s. Kapitel
Präsenzformen Lernformate mit gleichzeitiger Präsenz von Lernern und Lernbegleitern oder Dozenten. Präsenz ist heute nicht notwendigerweise als örtliche Präsenz zu verstehen.
Präsenzveranstaltung (z. B. Seminar, Workshop, Tagung, Konferenz)
Kapitel 2.3 – 2.3.3
Gesteuertes ELearning (z. B. Webinar)
Kapitel 2.3 – 2.3.3, zusätzlichKapitel 2.4.2
BlendedLearning Kapitel 2.3 – 2.3.3, zusätzlichKapitel 2.4.3
Einzeltraining (z. B. Praxisbegleitung, Coaching)
Kapitel 2.3 – 2.3.3, zusätzlichKapitel 2.4.3
Selbststudium Lernen mit Material ohne Begleitung.Für dieses Format ist eine Lernerfolgskontrolle erforderlich.
Selbstgesteuertes Lernen (z. B. selbstgesteuertes ELearning, Literaturstudium zur Vorbereitung auf eine Prüfung)
Kapitel 2.3 – 2.3.3, zusätzlichKapitel 2.4.1
Betriebsinterne Maßnahmen
Maßnahmen, die im Betrieb selbst stattfinden. Dies können Präsenzseminare mit externen Trainern sein, ebenso betrieblich angeordnete ELearningMaßnahmen, z. B. zu Datenschutz, oder auch Lernformen am Arbeitsplatz.
Lernformen am ArbeitsplatzAlle anderen Maßnahmen werden in den oben genannten Kategorien gebucht.
Kapitel 2.3 – 2.3.3, zusätzlichKapitel 2.4.4
Die Prüfungszeit einer Maßnahme gehört ebenfalls zur anrechenbaren Bildungszeit.
Den Bildungsdienstleistern kommt eine verant-wortungsvolle Aufgabe zu, denn sie tragen zu einem Reputationsgewinn der Versicherungs-branche bei. Daher ist es den Bildungsgremien der Branche wichtig, dass – neben den vom Gesetzgeber geforderten Anforderungen – die Bildungsmaßnahme in einem der Weiterbildung angemessenen Kontext stattfindet. Die Bewer-
bung der Maßnahme (Einladung, Flyer etc.) soll die Vermittlung von Fach- und Beratungs-kompetenz angemessen widerspiegeln.
Nicht als Weiterbildung angerechnet werden können: ■■ Tätigkeiten als Durchführende (Dozent, Trainer,
Vortragende)■■ Tätigkeiten als Prüfer ■■ Wiederholungen von identischen Bildungs-
maßnahme innerhalb eines Kalenderjahres
2.3 Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung
2.3.1 Die PlanungVersVermV Anlage 3 1.1: Konzeption der Bildungsmaßnahme mit zeitlichem Vorlauf
Der Mensch lernt täglich vieles, ohne dass er sich dessen bewusst ist oder eine Bildungsabsicht dahinter stand (sogenanntes informelles Lernen).
Diese im Leben sehr wichtige Art des Lernens ist jedoch sehr schwer zu dokumentieren und spielt daher im Rahmen des Nachweises einer gesetz-lichen Mindestweiterbildung keine Rolle. Der Gesetzgeber legt daher fest, dass eine anrechen-bare Bildungsmaßnahme mit zeitlichem Vorlauf zur Durchführung konzipiert sein muss.
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen16
VersVermV Anlage 3 1.2: Nachvollziehbare Teilnehmerbeschreibung
Die Weiterbildungsmaßnahme muss in nachvoll-ziehbarer Form für den Teilnehmer beschrieben sein. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass der vertrieblich Tätige entscheiden kann, ob diese Maßnahme zu seinen Weiter-bildungszielen passt, oder auch um sich an-gemessen auf die Maßnahme vorbereiten zu können. Darüber hinaus verlangt der Gesetz-geber, dass der vertrieblichTätige seine Weiter-bildungen in einer vorgegebenen Form doku-mentiert (vgl. VersVermV Anlage 4).
Aus diesen Gründen muss die Teilnehmer-beschreibung folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Weiterbildungsmaß-nahme / TitelDie Bezeichnung der Maßnahme muss so formuliert sein, dass sich aus der Dokumen-tation der Weiterbildung (z. B. im Bildungs-konto bei gut beraten) auch für Dritte (Kunde, Produktgeber, Aufsichtsbehörde oder Vermögensschaden- / Haftpflichtversi-cherung) das Thema der Maßnahme erklärt.
Hinweis: Buchungen in der Weiterbildungs-datenbank von gut beraten: Das Eingabefeld für den Titel der Maßnahme ist auf 100 Zei-chen beschränkt.
(2) Erwerbbare Kompetenzen (Anlage 3, 2.2)Hier ist aufzuführen, welche Lernziele vom vertrieblich Tätigen erreicht bzw. welche Kompetenzen erworben werden können.
(3) DatumHier ist anzugeben, an welchem Termin bzw. an welchen Terminen die Maßnahme stattfindet.
(4) InhaltHier sind die Inhalte anzugeben, die im Rahmen der Maßnahme angeboten werden.
(5) Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in StundenFür den vertrieblich Tätigen ist es wichtig, den zeitlichen Gesamtumfang der Maßnah-me zu kennen. Darüber hinaus ist es sinn-voll, auch die Bildungszeit anzugeben, die der Teilnehmer im Rahmen seiner Weiter-bildungspflicht angerechnet bekommen kann. Dies kann zum Teil erheblich von dem Gesamtumfang abweichen, wenn Teile der Maßnahme zwar für den Teilnehmer wichtig sind, diese jedoch nicht den Anforderungen an die Weiterbildung, wie sie hier beschrie-ben sind, entsprechen.
Hinweis: Buchungen in der Weiterbildungs-datenbank von gut beraten: Im Eingabefeld wird die Bildungszeit in Minuten eingege-ben. Die Bildungszeit wird automatisch in Stunden umgerechnet.
(6) Angaben zum Dozenten, Referenten oder Bildungsträger sollte ebenfalls angegeben werden (Empfehlung)Diese Angabe wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Für den Teilnehmer ist dies jedoch eine wichtige Information zur Vorbereitung auf die Maßnahme.
VersVermV Anlage 3 1.3: Ablaufplanung
Der Weiterbildungsmaßnahme muss eine Ablaufplanung zugrunde liegen, auf die sich die Durchführung stützt.
Unter einer Ablaufplanung sind zum Beispiel zu verstehen: ein Curriculum, ein Trainer- oder Seminarleitfaden oder ein Lehrplan.
Hinweis: Für die Qualitätssicherung bei gut beraten gilt: Aus der Ablaufplanung geht der Umfang der Anrechenbarkeit (Stunden und / oder Minuten) eindeutig hervor. Zeiten, die nicht unmittelbar der Aneignung erwerbbarer Kompetenzen dienen (Begrüßung, Pausen etc.) sind nicht als Bildungszeit anrechenbar.
2.3.2 Die systematische OrganisationVersVermV Anlage 3 2.1: Teilnehmerinformation im Vorfeld der Maßnahme
Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbil-dungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
Der Sinn dieser Anforderung ist es, dass der Teilnehmer die Chance hat, sich gedanklich auf die Maßnahme einzustellen und vorzubereiten. Nur auf diese Weise ist eigenverantwortliches Lernen möglich. Der zeitliche Vorlauf sollte dem Vorbereitungsbedarf des Teilnehmers angemes-sen sein.
2.3 Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung 17
VersVermV Anlage 3 2.2: Erwerbbare Kompetenzen und Umfang
Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompe-tenzen sowie den Umfang der Weiterbildungs-maßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
Die Anforderung, die erwerbbaren Kompetenzen anzugeben, spielt sowohl für den Planenden, für die Dozenten wie auch für die Teilnehmer eine große Bedeutung. Die in einer Maßnahme erwerbbaren Kompetenzen beschreiben diejeni-gen Fähigkeiten, die ein Teilnehmer im Idealfall nach einer Maßnahme besitzt. Vergleichbar mit der Angabe der erwerbbaren Kompetenzen ist die Angabe der Lernziele.
Zum Umfang der Maßnahme: vgl. 3.2. Absatz (5)
VersVermV Anlage 2.3: Dokumentation der Teilnahme
Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaß-nahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
Beispiele für Dokumentationsformen der Teilnahme sind:
(1) Bei Präsenzveranstaltungen (einschl. gesteuertes E-Learning / Blended-Lear-ning / Praxisbegleitung / Coaching / Einzel-training)■■ Teilnehmerliste mit Unterschriften der
Teilnehmer ■■ Teilnehmerliste mit Unterschrift des
Trainers, der die Teilnahme sowie die Teilnahmezeiten bestätigt
■■ Login- / Logout-Protokolle bei gesteuertem E-Learning
(2) Beim selbstgesteuerten Lernen■■ Der Nachweis der Lernerfolgskontrolle
gilt als Dokumentationsform der Durch-führung der Bildungsmaßnahme.
2.3.3 Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
VersVermV Anlage 3 3.1: Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
Der Erfolg einer Weiterbildungsmaßnahme hängt wesentlich von den Kompetenzen des-jenigen ab, der die Maßnahme durchführt. Ein Bildungsdienstleister sollte daher definieren, welche Anforderungen an Durchführende, also Dozenten, Referenten, Trainer oder Vortragende, gestellt werden.
Gängige Anforderungen an Durchführende von Weiterbildungsmaßnahmen sind z. B.:
Trainer sowie Führungskräfte und Spezialisten verfügen über Kompetenzen aus folgenden Bereichen, die, bezogen auf die einzelne Maß-nahme, in angemessener Tiefe ausgeprägt sind:
■■ Berufserfahrung ■■ Erfahrung im Versicherungsvertrieb■■ Fachkompetenz ■■ Sozialkompetenz, z. B. überzeugend auftreten,
Feedback geben, Gruppenprozesse wahrneh-men und steuern
■■ Methodenkompetenz, z. B. moderieren und präsentieren
■■ Organisatorische Kompetenz, z. B. Zielgrup-pen-Analyse erstellen, Lernziele definieren, Trainingspläne entwickeln, Seminarkonzepte entwickeln und anpassen, Erfolgskontrollen durchführen, Transfer sicherstellen
■■ Medienkompetenz, z. B. Einsatz von unter-schiedliche Lernmedien
VersVermV Anlage 3 3.2: Systematische Qualitätssicherung der Durchführenden
Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen18
Beispiele für systematische Prozesse, die die Anforderungen an die Durchführenden sicher-stellen, sind:■■ Trainerauswahlgespräche und Assessments■■ Dozentenpools mit Teilnehmerbewertungen■■ Einsatz und Auswertung von Feedbackbögen
zur Bewertung der Maßnahme durch die Teil-nehmer
■■ Dozentengespräche auf der Grundlage von Teilnehmer-Feedbacks und / oder Lernerfolgs-kontrollen
■■ Weiterbildungen für Dozenten
2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen
2.4.1 Selbststudium / Selbstgesteuertes Lernen
Selbstgesteuertes LernenBeschreibung Beispiele für Bestandteile
Hinweise
■■ Für das geplante Selbststudium werden heute in der Regel selbstgesteuerte E-Learning-Maßnahmen genutzt.
■■ Beim selbstgesteuerten E-Learning sind die Lernmaterialien didaktisch und lernzielorientiert aufbereitet und ermöglichen selbstständiges Lernen ohne Begleitung oder Betreuung, ggf. mit Support.
■■ Die Lernerfolgskontrolle und der damit erbrachte Nachweis der Teilnahme erfolgen meist durch ein Lernmanagementsystem (LMS).
■■ Das Selbststudium oder Teile daraus können auch darin be-stehen, dass Teilnehmer im Rahmen der geplanten Maßnahme Bücher oder Studienbriefe lesen.
■■ Lernprogramm■■ Test■■ Podcast■■ Video■■ Simpleshow, Smartshow,
Legetrick■■ Interaktives PDF■■ Studienbrief
Folgende Aspekte müssen beachtet werden, damit Maßnahmen im Selbststudium bzw. per selbstgesteuertem E-Learning im Sinne der VersVermV und bei gut beraten angerechnet werden können:
(1) Anrechenbar im Sinne der VersVermV kann ein Selbststudium oder die Nutzung einer selbstgesteuerten Maßnahme nur sein, wenn dies im Rahmen einer geplanten, systematisch organisierten Weiterbildungs-maßnahme geschieht und mit einer Lern-erfolgskontrolle abschließt.
(2) Die Bildungszeit für E-Learning Maßnahmen ergibt sich aus der vom Bildungsdienstleister und / oder Hersteller vorgegebenen Standard-lernzeit.
(3) Selbstgesteuerte Maßnahmen können ein oder mehrere unterschiedliche Lernmedien enthalten, die in ihrer Gesamtheit mindestens 15 Minuten anrechenbare Zeit ergeben sollten. Bildungsmaßnahmen unterhalb von
15 Minuten sind in einer Auflistung der Bildungsmaßnahmen nach Anlage 4 der VersVermV bzw. über den Kontoauszug von gut beraten kaum von Dritten (z. B. Aufsichts-behörden) nachzuvollziehen.
(4) Für kleinere Zeiteinheiten von unterhalb 15 Minuten, wie sie zum Beispiel bei „Micro-learnings“ zu finden sind, gilt folgende Empfehlung:
Generelle Empfehlung zum Microlearning: Viele Bildungsmaßnahmen setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zum Beispiel Online-Selbstlerneinheiten verknüpft mit WBTs und / oder Präsenzmaßnahmen, zusammen und binden immer häufiger auch kleinste Lernsegmente („Microlearning“) ein. Die Anrechnungsregeln berücksichtigen den Trend zu und den Bedarf für Microlear-ning und zeigen einen Weg auf, wie diese Maßnahmen unter der VersVermV bzw. bei gut beraten angerechnet werden können.
2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 19
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als Bildungszeit ist, dass■■ die Lerneinheiten eine didaktische Zusam-
mengehörigkeit (didaktische Klammer) bilden und diese eine zusammenhängende Form der Weiterbildung darstellen.
■■ die didaktische Klammer mindestens ein Zeitkontingent von 15 Minuten beträgt.
Hinweis gut beraten:Für Bildungsdienstleister, die Bildungszeit in der Weiterbildungsdatenbank buchen, gilt generell: Die kleinste gemeldete Einheit für eine Bildungsmaßnahme soll mindestens 15 Minuten betragen.
(5) Selbstgesteuerte E-Learning-Maßnahmen können dazu führen, dass die vom Herstel-ler oder Bildungsanbieter angegebene Standardlernzeit unterlaufen wird, wenn das Programm oberflächlich durchgeklickt oder flüchtig bearbeitet wird. Der ge-wünschte Lernerfolg wird hierdurch nicht erzielt. Deshalb ist durch den Bildungs-dienstleister der Lernerfolg durch entspre-chende Kontrollen sicherzustellen. Häufig können weitere Fortschritte im Programm nicht gemacht werden, wenn der Teilneh-mer zwischendurch eingebaute Lernerfolgs-kontrollen nicht besteht. Insgesamt muss der Teilnehmer die erforderliche Lerner-folgskontrolle durchlaufen bzw. bestehen, damit die Lernzeit angerechnet werden kann. Folgende Möglichkeiten bieten sich zur Sicherung des Lernerfolgs an:
■■ Lernerfolgskontrollen (Prüfung, Test oder Übung mit dokumentiertem Feedback), die zum Beispiel in einem elektronischen Lern-medium integriert sind oder außerhalb des Lernmediums (mündlich oder schrift-lich) stattfinden. Die Lernerfolgskontrolle muss die erwerbbaren Kompetenzen der Gesamtmaßnahme abdecken.
■■ Anbindung des Selbststudiums an eine gesteuerte Maßnahme, um durch Teilneh-mer-Feedback den Lernerfolg sicherzu-stellen (klassisch beim Blended Learning)
Empfehlung für eine nachweisbare Lernerfolgs-kontrolle im Selbststudium ■■ Als Orientierung kann gelten, dass inner-
halb einer Lernsequenz von 60 Minuten etwa 10 Kontrollelemente (Übungen, Testfragen oder andere Interaktionen) enthalten sind, die der Teilnehmer absolviert. Durch die Lernerfolgskontrolle wird sicher-gestellt, dass sich der Teilnehmer mit den Inhalten auseinandergesetzt hat; dies wird durch einen angemessenen Schwierigkeits-grad gewährleistet.
■■ Wird eine Lernerfolgskontrolle mündlich durch-geführt, sollte eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation über Art und Umfang angefer-tigt werden, die vom Durchführenden bestätigt wird.
In Kapitel 7.1.3 findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation einer selbstgesteuerten E-Learning Maßnahme gestaltet werden kann.
2.4.2 Gesteuertes E-Learning
Gesteuertes E-LearningBeschreibung Beispiele
■■ Gesteuerte ELearningMaßnahmen werden, wie auch Präsenzmaßnahmen, durch eine natürliche Person begleitet oder betreut (z. B. E-Tutor, Trainer, Moderator).
■■ Die Maßnahme ist didaktisch strukturiert und auf den Erwerb bestimmter Lernzielen bzw. Kompetenzen ausgerichtet.
■■ Das Lernen erfolgt synchron: der oder die Lernenden sind zeitgleich in Interaktion mit der begleitenden Person.
■■ Die begleitende Person stellt die Teilnahme der Lernenden wie auch den Lernerfolg in der Regel durch Kommunikations-instrumente (z. B. Chat oder Abstimmungen) sicher.
■■ Vorstellung eines neuen Produkts mittels Online-Konferenztool.
■■ Webinar
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen20
Der Nachweis über die Teilnahme kann beispiels-weise durch Login / Logout-Protokolle, den Verlauf von Chat-Protokollen, durch regelmäßige Kontrollfragen für alle Teilnehmer oder – wie beim Präsenzseminar – durch eine andere Form der verbindlichen Dokumentation der Teilnahme erbracht werden.
In Kapitel 7.1.2 findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer gesteuerten E-Learning Maßnahme gestaltet werden kann.
2.4.3 Blended Learning-Formen
Blended LearningBeschreibung Beispiele
■■ Blended Learning ist eine Kombination unterschiedlicher Lernformen und -medien, z. B. einer Kombination aus Selbst-lern-Programm, Präsenzseminar und synchroner virtueller Kommunikation (gesteuertes E-Learning).
■■ Die Maßnahme ist didaktisch strukturiert und auf den Erwerb bestimmter Lernzielen bzw. Kompetenzen ausgerichtet.
■■ in sich geschlossene, von einer Person begleitete bzw. betreute Weiterbildungsmaßnahme.
■■ Die begleitende Person stellt die Teilnahme der Lernenden wie auch den Lernerfolg in der Regel durch Kommunikationstools (z. B. Chat oder Abstimmungen) sicher.
■■ Kundenberatung zur Schadenverhütung in der Elementarversicherung:– Selbstlerneinheit zur
Elementarversicherung.– Kundenberatungsge-
spräche in Präsenz.– Simuliertes Kunden-
beratungsgespräch als Lernerfolgskontrolle.
In Kapitel 7.1.1 findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer Blendend-Learning Maßnahme gestaltet werden kann.
2.4.4 Lernformen am ArbeitsplatzBetriebsinterne Weiterbildungen finden häufig in Lernformen statt, die stark mit der Tätigkeit am Arbeitsplatz verknüpft sind. Solche arbeits-nahen Lernformen sind geplante Phasen der Unterweisung durch Vorgesetzte, Spezialisten oder Kollegen. Sie sind didaktisch strukturiert, verfolgen bestimmte Lernziele oder den Erwerb von Kompetenzen. Als Lernmittel dienen in der Regel Fälle aus der Praxis. Sie sind ein wichtiges Element betrieblicher Weiterbildung. Als arbeits-nahe Lernformen definiert das Bundesinstitut für
Berufliche Bildung (BiBB) Unterweisungen am Arbeitsplatz einschließlich Trainerprogrammen, betriebliche Fördermaßnahmen der beruflichen Qualifikation (Lernwerkstatt, Qualitäts- oder Werkstattzirkel, themenbezogene Workshops oder Arbeitskreise), betriebliche Austauschmaß-nahmen (z. B. mit anderen Unternehmen) sowie Maßnahmen der beruflichen Orientierung (z. B. Coaching, Supervision, Mentoren- bzw. Paten-system).2 2 Vgl. Beicht, U., Schiel, S.,
Timmermann, D.: Berufliche Weiterbildung – Wie unter-scheiden sich Teilnehmer und Nicht-Teilnehmer. In. BIBB – BWP 01 / 2004.
2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 21
Beispiele für anrechenbare arbeitsplatznahe Lernformen
Beschreibung
Lerntandem Die didaktische Methode Lerntandem dient dem Transfer von Wissen und Fertigkeiten. Das Lerntandem ist dabei eine Methode, die für das Fördern des selbstständigen Erarbeitens von Informationen, des wechselseitigen Lehrens und Lernens, von methodischen und personalen Kompetenzen und des Selbstbewusstseins geeignet ist. Dabei wird ein Themengebiet in zwei Bereiche oder Aufgaben geteilt und die Lernenden erarbeiten diese Aufgaben in Einzelarbeit. In einem nächsten Schritt vergleichen die Lernenden ihre Ergebnisse mit einem Lernpartner, der dieselbe Aufgabe gelöst hat. Im nächsten Schritt finden sich die Partner mit den unter-schiedlichen gelösten Aufgaben, die sich die erarbeiteten Inhalte gegen-seitig vorstellen.
Hospitation / Praktikum
Unter Hospitation versteht man den Besuch eines Mitarbeiters in einem anderen Arbeitsbereich im eigenen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen oder einer anderen Institution. Der Hospitant (Gast) soll dabei den Arbeitsbereich kennenlernen. Häufig arbeitet der Hospitant selbst probeweise mit.
Job Rotation Job Rotation beschreibt ein Konzept, welches den regelmäßigen, plan-mäßigen und wechselseitigen Tausch der einzelnen Arbeitsinhalte und des Arbeitsplatzes beinhaltet. Der systematische Arbeitsplatzwechsel, wird durch ein Rotationsprogramm organisiert und gesteuert. In einigen Unternehmen rotieren Mitarbeitende nicht nur auf ähnlichen Stellen, sondern auch in anderen Bereichen. Job Rotation Programme werden auch häufig zur gezielten Entwicklung von Nachwuchskräften eingesetzt. Daher lassen sich unterschiedliche Arten von Job Rotation unterscheiden:■■ Job Rotation auf gleicher Tätigkeitsebene■■ Job Rotation in eine ranghöhere Stelle■■ Job Rotation zwischen einer Stab- und einer Linienfunktion bzw.
vom Innen- in den Außendienst
Job Rotation gilt nur dann als anrechenbare Weiterbildungsmaßnahme, wenn die Maßnahme im Voraus geplant ist und dem spezifischen Zweck dient, die Fähigkeiten der Teilnehmenden weiterzuentwickeln. Nicht dazu gehören routinemäßige Versetzungen, die nicht im Rahmen eines geplanten Weiterbildungsprogramms erfolgen.
Lernzirkel / kollegiale Fallbesprechung
Kolleginnen und Kollegen kommen in regelmäßigen Abständen zusam-men, um sich über aktuelle fachliche Themen auszutauschen. Hierbei können Fachvorträge von Personen aus dem eigenen Team oder aus anderen Fachbereichen erfolgen. Diese informieren oder berichten über vorher festgesetzte Themen und bieten die Möglichkeit eines Austauschs im Anschluss.
Diese Form der Weiterbildung kommt häufig im Innendienst und in Service Centern vor. Kollegen in einem Tätigkeitsfeld erörtern gemein-sam – häufig unter Anleitung oder Moderation durch einen Gruppen-leiter – Lösungen für konkrete, in der Praxis aufgetretene Fälle.
Qualitätszirkel Qualitätszirkel sind Arbeitsgruppen, deren Ziel es ist, Arbeitsabläufe zu verbessern.
2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen22
Unter welchen Bedingungen sind Lernformen am Arbeitsplatz als Weiterbildung im Bereich des Versicherungsvertriebs anrechenbar?
In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen gilt auch hier: Lernformen am Arbeitsplatz sind dann als Weiterbildung anrechenbar, wenn sie den vertrieblich Tätigen bei seiner Aufgabe unterstüt-zen, den Kunden kompetent, professionell und in dessen bestmöglichen Interesse zu beraten und zu betreuen (vgl. VVG § 1a Abs. 1).
Alle in der VersVermV, insbesondere in Anlage 3, aufgeführten Anforderungen müssen auch hier erfüllt sein. In Bezug auf die organisatorischen Anforderungen gilt: Arbeitsnahe Lernformen weisen in der Regel ein geringeres Maß an Formalisierung und damit an inhaltlicher Vor-planung auf als klassische Seminare oder Kurse. Aus diesem Grund liegt bei der Dokumentation für anrechenbare Bildungsmaßnahmen der Fokus ggf. stärker auf dem Festhalten der Lerninhalte und erworbenen Kompetenzen im Nachgang. Dies dient auch der Reflexion der Teilnehmer auf die erworbenen Kompetenzen.
Arbeitsplatznahe Lernformen können grundsätz-lich analog zu Präsenzmaßnahmen angerechnet werden. Arbeitsnahe Lernformen sind dann anrechenbar, wenn:
(1) Eine Dokumentation vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bildungsmaßnahme systematisch geplant und die Zielgruppe über die Bildungsmaßnahme im Vorfeld informiert wurde
(2) Eine Dokumentation vorliegt, welche Inhalte angesprochen und welche Kompetenzen bzw. Lernziele konkret erreicht wurden.
(3) Die Anwesenheit des Teilnehmers vom Durchführenden der Maßnahme verbindlich dokumentiert wurde.
Im Kapitel 7.1.5 findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer arbeitsplatznahen Lernform gestaltet werden kann.
2.4.5 Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining)Eine häufige Lernform gerade im Vertrieb ist die individuelle Begleitung des Lernenden durch einen erfahrenen Partner oder Coach. Sie stellt eine spezifische Form des arbeitsnahen Lernens dar. Weiterbildungen in diesem Rahmen können unter folgenden Bedingungen angerechnet werden:
Elemente der Maßnahme
(1) Es erfolgt zunächst eine Auftragsklärung.
(2) Der Trainer hält sich beim Kundenberatungs-gespräch im Hintergrund und greift in der Regel nicht in das Kundengespräch ein.
(3) Es erfolgt ein Feedbackgespräch.
Dokumentation der Maßnahme
Die Dokumentation des Individualtrainings erfolgt durch eine verbindliche textliche Bestäti-gung durch den Durchführenden der Maßnahme und den Teilnehmer. Die Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
■■ Datum der Maßnahme■■ Titel der Maßnahme■■ Lernziele und / oder erworbene Kompetenzen■■ Dauer der Maßnahme
Zeitliche Anrechnung der Maßnahme
Anrechenbar sind die Phasen, in denen der Trainer und der Teilnehmer in einem Dialog zum Lernprozess stehen, also die Auftragsklärung und Festlegung der Lernziele zu Beginn sowie die Feedbackgespräche nach den Praxisbegleitun-gen.
Die Phase der Praxisbegleitung, in denen der Trainer den Teilnehmer beobachtet, kann NICHT angerechnet werden.
Im Kapitel 7.1.6 findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer Praxisbegleitung als individuelle Maßnahme gestaltet werden kann.
2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 23
3.1 Das KompetenzmodellZiel jeder beruflichen Weiterbildung ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern.
Die gesetzlichen Anforderungen an Weiterbil-dung für vertrieblich Tätige orientieren sich – wie schon die freiwillige Weiterbildungsinitiative gut beraten – am Kompetenzmodell, das dem deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)3 zugrunde
liegt. Danach ist die berufliche Handlungsfähig-keit gekennzeichnet durch Fachkompetenz, die sich aus Wissen und Fertigkeiten zusammensetzt, sowie durch personale Kompetenz, die sich durch verschiedene soziale Kompetenzen ausdrückt wie auch durch die Fähigkeit, selbständig zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, seine beruflichen Fähigkeiten zu reflektieren und das eigene Lernen zu organisieren und zu steuern.
Fachkompetenz Personale KompetenzWissen Fertigkeiten Sozialkompetenz Selbständigkeit
Tiefe und Breite Instrumentale und systemische Fertig-keiten, Beurteilungs-fähigkeit
Team- / Führungs-fähigkeit, Mit-gestaltung und Kommu nikation
Eigenständigkeit / Verantwortung, Reflexivität und Lernkompetenz
Dieses Kapitel gibt eine Hilfestellung zur Beur-teilung, welche Kompetenzen im Rahmen der VersVermV sowie der Initiative gut beraten anrechnungsfähig sind. Die Kompetenzbeschrei-bungen sind orientiert an denen der klassischen Aus- und Weiterbildungsgängen der Versiche-
rungswirtschaft – dem Berufsbild Kaufmann für Versicherungen und Finanzen sowie Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, ebenso wie an der Anlage 1 der Versicherungsvermittlungs-verordnung.
3.2 Kundenberatung und Vermittlung
3.2.1 Gesprächsvorbereitung(1) Gesprächsanlass klären(2) Über Kunden und möglichen Bedarf
informieren(3) Beratungswege planen und festlegen
( telefonisch, persönlich …)
(4) Hilfsmittel(5) Gesprächsverlauf(6) Lösungsalternativen(7) Argumentationslinien(8) Bearbeitungsprozesse (Zeit und Schnittstellen)
3 Deutscher Qualifikations-rahmen für lebenslanges Lernen: www.deutscher qualifikationsrahmen.de
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix
3.1 Das Kompetenzmodell 25
FachkompetenzWissen ■■ Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb kennen
■■ Rechtsgrundlagen im Rahmen der Nutzung der sozialen Medien und der internen Unternehmensprozesse charakterisieren können
■■ Die Bedeutung und die Leistungen des Sozialversicherungssystems kennen■■ Die Organisationsstruktur und Vertriebswege des Betriebs kennen■■ Zielsetzung und Geschäftsfelder sowie die Stellung des Betriebs am Markt kennen ■■ Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation kennen■■ Dienstleistungen und Produkte des Betriebs kennen■■ Produkte und Dienstleistungen des Marktumfelds kennen■■ Eigene Unternehmens und Produktratings kennen■■ Beratungs / Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kennen■■ Risiken im Umgang mit sozialen Medien (Shitstorms … .) beschreiben können■■ Zusammenhänge der Digitalisierung und dem Versicherungsvertrieb begreifen■■ Verfahren der Terminvereinbarung mittels sozialer Medien kennen■■ Die Grundlagen und das Zusammenspiel von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen beschreiben können■■ Grundlagen für die Organisation von Kundenveranstaltungen im sozialen Netz nennen können■■ Zielgruppen – adäquate Medien und Kommunikationsmethoden charakterisieren können
Fertigkeiten ■■ Die rechtlichen Grundlagen für Beratungs und Vermittlungsgespräche situationsgerecht und sicher anwenden■■ Mit Risiken im Umgang mit sozialen Medien konstruktiv umgehen■■ Die Bedeutung und die Leistungen des Sozialversicherungssystems kundenorientiert darstellen■■ Die Organisationsstruktur und Vertriebswege des Betriebs bei der Gesprächs vorbereitung angemessen berücksichtigen■■ Zielsetzung und Geschäftsfelder sowie die Stellung des Betriebs am Markt bei der Gesprächsvorbereitung angemessen
berücksichtigen ■■ Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation bei der Gesprächsvorbereitung angemessen berücksichtigen■■ Dienstleistungen und Produkte des Betriebs nachvollziehbar erläutern■■ Produkte und Dienstleistungen des Marktumfelds nachvollziehbar erläutern■■ Eigene Unternehmens und Produktratings situationsgerecht und kundenorientiert darstellen■■ Kunden und Bestandsanalysen (auch im digitalen Netz) selbständig durchführen und Handlungen daraus gestalten■■ Die Priorisierung von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen erkennen und gezielt umsetzen■■ Beratungs / Angebotssoftware beherrschen■■ Mit CRMSystemen umgehen■■ OnlineNeukundengewinnung vorbereiten und durchführen■■ Termine über soziale Netzwerke zielgruppenadäquat vereinbaren■■ Zielgruppenadäquate Medien und Kommunikationsmethoden vorbereiten inkl. Inhalte und gezielt einsetzen■■ Kundenveranstaltungen mittels sozialer Medien organisieren■■ Kunden und Bestandsanalysen (auch mittels digitaler Medien selbständig durchführen und Handlungen daraus ableiten
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Schnittstellen einbinden
■■ Mit internen und externen Partnern zielführend kommunizieren■■ Den Kunden situationsgerecht informieren und zu einer Kaufentscheidung begleiten zur Befriedigung eines objektiv
( unter fachlichen Gesichtspunkten) vorhandenen Bedarfs ■■ Empathie für die Bedürfnisse des Gesprächspartners entwickeln■■ Bereitschaft zum Teilen von Informationen und Wissen aktiv zeigen
Selbstständigkeit ■■ Die individuelle Fachkompetenz in Hinblick auf den Gesprächsanlass sicherstellen■■ Beratungs und Vermittlungsansätze erkennen und aus eigenem Antrieb die Verantwortung für Kundenberatungs und
Vermittlungsgespräche übernehmen■■ Bereitschaft zum eigenständigen Erkennen, zur schnellen Aufnahme und Umsetzung von Veränderungen / Entwicklungen
darstellen
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix26
3.2.2 Gesprächsdurchführung(1) Gespräch eröffnen (inkl. Beratungsanlass
und Status des vertrieblich Tätigen)(2) Kundensituation gemeinsam mit dem
Kunden analysieren und Bedarf feststellen(3) Kundengerechte Lösungsvorschläge
entwickeln, kundenorientierte Angebote erstellen und erläutern (unter Nutzung von Hilfsmitteln)
(4) Antrag aufnehmen(5) Gespräch abschließen (Kundenzufriedenheit
feststellen, Dokumentation erstellen, Empfehlungsadressen ermitteln, weiteres Vorgehen vereinbaren, Gespräch abrunden)
FachkompetenzWissen ■■ Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb beherrschen
■■ Rechtsgrundlagen für Versicherungsverträge beherrschen■■ Bestehende Versicherungs und Finanzlösungen kennen■■ Produkte und Dienstleistungen des Betriebs beherrschen■■ Die Bedeutung des Sozialversicherungssystems kennen■■ Eigene Unternehmens und Produktratings kennen■■ Regeln für kundenorientierte Kommunikation kennen■■ Die Organisationsstruktur und Vertriebswege der Vertriebseinheit kennen
Fertigkeiten ■■ Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb anwenden■■ Rechtsgrundlagen für Versicherungsverträge anwenden ■■ Bestehende Versicherungs und Finanzlösungen analysieren■■ Den konkreten Versicherungs und Finanzbedarf ermitteln■■ Kundeninformationen flexibel in die Lösungsvorschläge integrieren■■ Lösungsvorschläge flexibel an den Bedarf und die Informationen des Kunden anpassen■■ Produkte des Betriebs kundenorientiert erläutern■■ Umgang mit technischen Instrumenten (Smartphones, Tablets, Notebooks) für den Einsatz
im Kundengespräch sowie in der Steuerung des Betriebes darstellen■■ Den zielgerichteten Umgang mit den Medien bewerten und zielgerichtet einsetzen■■ Den Umgang mit sozialen Netzwerken begründen und diese strukturiert einsetzen■■ OnlineChatgespräche kundenorientiert durchführen (für Interessengewinnung, Beratung,
Betreuung, Verkauf, Nachbearbeitung)■■ Software gezielt sowie kunden und prozessorientiert einsetzen■■ Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien und Kommunikationsmethoden authentisch
vermitteln■■ Die Priorisierung von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen begründen
und gezielt umsetzen■■ Die sprachliche Gewandtheit und Anpassung an die jeweiligen sozialen Netze charakte
risieren und gezielt einsetzen■■ Fachliche und verkäuferische Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien und Kommuni
kationsmethoden authentisch vermitteln ■■ Die Bedeutung des Sozialversicherungssystems darstellen ■■ Eigene Unternehmens und Produktratings darstellen ■■ Regeln für kundenorientierte Kommunikation anwenden■■ Gespräche strukturiert, zielorientiert und aktiv führen■■ Gespräch mit mehreren Teilnehmern zielorientiert moderieren■■ Hilfsmittel zielgerichtet einsetzen■■ Wirtschaftliche Aspekte des Kunden berücksichtigen ■■ Beratungs und Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kunden
orientiert anwenden■■ Die Organisationsstruktur und Vertriebswege berücksichtigen
3.2 Kundenberatung und Vermittlung 27
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Die Signale des Kunden verstehen
■■ Die fachlichen und verkäuferischen Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien und Kommunikationsmethoden authentisch gestalten
■■ Flexibel auf Einwände reagieren ■■ Mit Konflikten lösungsorientiert umgehen■■ Komplexe Sachverhalte kundenorientiert darstellen, sich verständlich ausdrücken,
ggf. auch in einer Fremdsprache■■ Sich empathisch und wertschätzend mit den Bedürfnissen des Gesprächspartners
auseinander setzen
Selbstständigkeit ■■ Flexibel auf Einwände reagieren■■ Sich auf die Sprache des Kunden einstellen■■ Zusammenhänge erkennen, vernetzen und in Lösungen umsetzen■■ Ethische Grundlagen berücksichtigen, sich nach dem Verhaltenskodex / CodeofConduct
verhalten■■ Sich auf veränderte Gesprächssituationen einstellen■■ Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen
3.2.3 Gesprächsnachbereitung und Antragsbearbeitung(1) Aktuelle Kunden- und Empfehlungsdaten
erfassen(2) Folgeaktivitäten zum Gespräch einleiten
(Fragen klären, Informationen weitergeben, Wiedervorlagen anlegen)
(3) Gespräch hinsichtlich Verbesserungs-potential reflektieren
(4) Anträge formal prüfen
FachkompetenzWissen ■■ Betriebliche Kostenrechnung beherrschen
■■ Angebotene Produkte kennen■■ Die Rechtsgrundlagen und betrieblichen Regelungen bei der Antragsaufnahme
beherrschen■■ Zweck, Aufgabe, Funktionsweise und Einsatzfelder von im Betrieb eingesetzten
CRMSystemen nennen■■ Die CRMSysteme beherrschen■■ Organisations und Ablaufprozesse im Büro kennen■■ Beratungs und Angebotssoftware beherrschen■■ Prozesse der digitalen Antragsaufnahme charakterisieren■■ Betriebswirtschaftliche Konsequenzen nach Gesprächsabschluss kennen und auswerten
können
Fertigkeiten ■■ Organisationsmittel im Büro nutzen■■ Beiträge berechnen■■ Beratungs und Angebotssoftware einsetzen, auch online■■ Gesprächsergebnisse unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auswerten■■ Arbeitsabläufe regelmäßig überprüfen und verbessern■■ Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien und Kommunikationsmethoden authentisch
vermitteln■■ Kunden und Empfehlungsdaten (auch im Netz) systematisch und strukturiert erfassen
und für Auswertungen dokumentieren■■ Kunden und Empfehlungsdaten (auch aus dem Netz) systematisch auswerten, um
Kundengewinnungs und Kundenbindungsmaßnahmen in analogen und / oder digitalen Medien daraus abzuleiten
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix28
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Rückmeldungen zum Gesprächsverlauf und Gesprächsergebnis vom Kunden einholen
■■ Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien und Kommunikationsmethoden authentisch bewerten und vermitteln
Selbstständigkeit ■■ Erfahrungen aus Gesprächen reflektieren und für weitere Gespräche nutzen■■ Ergebnisse der Kundengespräche analysieren und für weitere Termine aufbereiten■■ Wissenslücken aktiv schließen ■■ Hinweise von Kunden und Partnern konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten■■ Veränderte Anforderungen und Umfeldbedingungen reflektieren, bewerten und
ggf. entsprechende Anpassungsmaßnahmen einleiten
3.3 Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement(1) Kunden aktiv betreuen(2) Kundenanfrage gemeinsam mit Kunden
analysieren, Bedarf erkennen und feststellen (Risikoänderungen, neues Risiko, Fragen zum Deckungsumfang, allgemeine Vertrags-änderungen wie Zahlungsweise, Lastschrift, neue Tarife, Mahnung und Kündigungs-verfahren, Wiederinkraftsetzungen, Ver-sicherungsnehmerwechsel etc.)
(3) Kundengerechte Lösungsmöglichkeiten entwickeln, anbieten und verständlich vermitteln
(4) Maßnahmen der Vertragsänderung oder Angebotsanforderung erarbeiten (ggf. mit Vertragspartner verhandeln und ggf. Alternativen entwickeln und vorbereiten)
(5) Erarbeitete Lösungsmöglichkeiten dem Kunden unterbreiten und verständlich vermitteln
(6) Den am Vertrag beteiligten Personen die Auswirkungen erläutern
(7) Vertragsänderungen umsetzen, Neuverträge abschließen
(8) Anträge formal prüfen (9) Folgeaktivitäten (Termine, Fristen, etc.) unter
Kontrolle halten(10) Bestandsentwicklung analysieren(11) Maßnahmen zur Bestandsoptimierung und
Bestandssicherung ergreifen(12) Beschwerden und Reklamationen entgegen-
nehmen, prüfen und geeignete Maßnahmen einleiten
(13) Beschwerdemanagement als Instrument zur Qualitätssicherung nutzen
3.3 Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement 29
FachkompetenzWissen ■■ Die dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, Obliegenheiten und
Tarif bestimmungen kennen■■ Die betrieblichen Regelungen bei der Vertragsbearbeitung kennen■■ Dienstleistungen und Produkte kennen■■ Die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen kennen■■ Die Rechte und Pflichten der beteiligten Personen bei Vertragsänderungen
(z. B. Abtretungen, Bezugsrechte) kennen■■ Bestandsverwaltungssysteme / Agentursysteme kennen ■■ Die Auswirkungen bei Vertragsänderungen kennen■■ Maßnahmen zur Stornovermeidung, Abläufe von Kapitalversicherungen, besondere
Kundensituationen kennen■■ Verfahren zu Beschwerden und Reklamationen kennen■■ Interne und externe Informationsquellen kennen■■ Die Grundlagen eines Zeit und Ablaufmanagements kennen■■ Den vollständigen Arbeitsprozess kennen■■ Die Instrumente für ein Betriebscontrolling kennen■■ Die eingesetzten Agenturverwaltungsprogramme / Selektionsprogramme charakterisieren■■ Die Organisationsstruktur und Schnittstellen des Unternehmens kennen
Fertigkeiten ■■ Die dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, Obliegenheiten und Tarifbestimmungen anwenden
■■ Die betrieblichen Regelungen bei der Vertragsbearbeitung anwenden ■■ Dienstleistungen und Produkte erläutern■■ Die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen darstellen■■ Neuabschlüsse und Vertragsänderungen durchführen unter Berücksichtigung besonderer
Rechte und Pflichten der beteiligten Personen (z. B. Abtretungen, Bezugsrechte, besondere Vereinbarungen oder Deckungsänderungen)
■■ Bestandsverwaltungssysteme / Selektionsprogramme / Agentursysteme anwenden■■ Den am Vertrag beteiligten Personen die Auswirkungen der Änderungen darstellen■■ Risiken und Zusatzbedarf erkennen und erläutern■■ Maßnahmen zur Stornovermeidung, Abläufe von Kapitalversicherungen, besondere
Kundensituationen■■ Beschwerden und Reklamationen kundenorientiert bearbeiten■■ Interne und externe Informationsquellen nutzen■■ Die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren und notwendige Änderungen
vornehmen■■ Den Arbeitsprozess unter Berücksichtigung von Qualität und Vollständigkeit planen,
durchführen und auswerten■■ Controlling durchführen
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Lösungsvorschläge kundengerecht kommunizieren, insbesondere bei Abweichungen von
Standardsituationen■■ Die Signale des Kunden verstehen■■ Konflikte sachlich und ausgewogen behandeln und zu einer fairen Lösung führen■■ Auf Beschwerden professionell und kundenorientiert reagieren
Selbstständigkeit ■■ Andere Unternehmensbereiche bei Bedarf einbinden■■ Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten■■ Entscheidungsspielräume nutzen■■ Kundenbeschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehung nutzen
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix30
3.4 Schadenservice(1) Schaden aufnehmen(2) Schaden begutachten und dokumentieren(3) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur
Schadenminimierung informieren(4) Kunden über Obliegenheitspflichten
aufklären
(5) Notwendige Servicemaßnahmen organisieren(6) Kunden über die weitere Bearbeitungsweise
informieren und über Maßnahmen zur Schadenverhütung beraten
(7) Ggf. Unterlagen an Schadenmanagement weitergeben
FachkompetenzWissen ■■ Gesetzliche und vertragliche Grundlagen kennen
■■ Betriebliche Regelungen kennen■■ Gesetzliche / behördliche Auflagen kennen■■ Möglichkeiten zur Schadenminimierung kennen■■ Maßnahmen zur Schadenverhütung kennen■■ Mögliche Servicemaßnahmen / Prozesse zur Schadensregulierung und bei
Beschwerden / Reklamationen kennen■■ Analoge und digitale Agenturprozesse und Umsetzungsmöglichkeiten kennen■■ Hilfsmittel und Tools im OnlineSchadenmanagement nennen■■ Betriebliche Informations und Kommunikationssysteme kennen
Fertigkeiten ■■ Gesetzliche und vertragliche Grundlagen anwenden■■ Betriebliche Regelungen anwenden■■ Gesetzliche / behördliche Auflagen berücksichtigen■■ Möglichkeiten zur Schadenminimierung erkennen und erläutern■■ Maßnahmen zur Schadenverhütung erkennen und erläutern■■ Servicemaßnahmen bei Schadenfällen organisieren■■ Beschwerden und Reklamationen bearbeiten bzw. an den Versicherer weiterleiten■■ Agenturprozesse auf Integration von und Umsetzung durch Onlineanwendungen
regelmäßig überprüfen und anpassen■■ Hilfsmittel und Tools im OnlineSchadenmanagement einsetzen■■ Betriebliche Informations und Kommunikationssysteme nutzen■■ Interne und externe Informationsquellen nutzen■■ Abläufe für den Kunden organisieren■■ Vergleiche mit dem Kunden erarbeiten
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Mit internen und externen Partnern zielführend kommunizieren
■■ Lösungsvorschläge kundengerecht erarbeiten und kommunizieren■■ Kunden aktiv Hilfe anbieten ■■ Auf Beschwerden professionell und kundenorientiert reagieren■■ Die Signale des Kunden verstehen
Selbstständigkeit ■■ Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten
3.4 Schadenservice 31
3.5 Schaden- und Leistungsbearbeitung im Rahmen der individuellen Vollmachten
(1) Notwendige Servicemaßnahmen organisieren(2) Formelle und materielle Deckung prüfen(3) Haftung bzw. versichertes Risiko prüfen(4) Gezielt Schadeninformationen anfordern(5) Ggf. weitere Informationen, z. B. von Firmen,
Sachverständigen etc. einholen und bewerten(6) Schadenhöhe und Kausalität prüfen(7) Maßnahmen der Schadenabwicklung
anhand wirtschaftlicher Kriterien beurteilen
(8) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminimierung informieren
(9) Schaden regulieren, Schadenregulierungs-vollmachten berücksichtigen
(10) Ablehnungen bzw. Kürzungen dem Kunden begründen
(11) Kunden bei notwendigen Anpassungen des Versicherungsschutzes beraten
(12) Schadenvorgang abschließen
FachkompetenzWissen ■■ Bearbeitung von Schaden und Leistungsfällen unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorschriften und betrieblichen Regelungen kennen■■ Bedingungen der Produkte in der entsprechenden Sparte kennen■■ Die Rechtsprechung zum Schadenmanagement kennen■■ Möglichkeiten zur Schadenminimierung kennen■■ Maßnahmen zur Schadenverhütung und Minimierung kennen■■ Schadensoftwareprogramme kennen■■ Servicemaßnahmen bei Schadenfällen kennen■■ Betriebliche Informations und Kommunikationssysteme kennen■■ Verfahren zur Rentabilitätsberechnung kennen■■ Die Regressprozesse des Versicherers kennen
Fertigkeiten ■■ Informationsquellen nutzen■■ Nach wirtschaftlich bester Lösung für Kunden unter Berücksichtigung von freiwilligen
Leistungen suchen und unter Abwägung der Auswirkungen auf das Kollektiv suchen■■ Notwendige Zusatzinformationen einholen und in die Prozessschritte integrieren■■ Wirtschaftliche Aspekte in die Schadenregulierung einbeziehen ■■ Kunden animieren, als Selbstpfleger im OnlinePortal ihre Daten zu ändern und zu pflegen■■ Die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren und Prioritäten setzen
(z. B. Schadenservice: Maßnahmen zur Schadenminimierung sofort einleiten)
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Mit externen Partnern zielführend kommunizieren
■■ Aktiv Hilfe anbieten■■ Konflikte angemessen ansprechen ■■ Sich in die Bedürfnisse eines Gesprächspartners hinein versetzen■■ Die Signale des Kunden verstehen
Selbstständigkeit ■■ Inhaltlich und zeitlich strukturieren und Prioritäten setzen (z. B. im Schadenservice sofort einleiten)
■■ Entscheidungsspielräume nutzen■■ Schnittstellen einbinden (z. B. Kunde, Anspruchsteller, Werkstätten, Rechtsanwälte,
Sachverständige) ■■ Prüfung von Schadensachverhalten und der Schadenhöhe im Interesse des Kunden zügig
vornehmen
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix32
3.6 Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität)
3.6.1 Planung(1) Entwicklungsplanung (lang-, mittel-,
kurzfristig) für den Auf- und Ausbau der Organisation erstellen, Maßnahmenplan aufstellen und laufend überprüfen
(2) Ressourcen (Personal- und Sachkosten) für die Maßnahmenumsetzung festlegen (Jahresplanung / Budgetplanung)
(3) Kennzahlen zur Beurteilung der wirtschaft-lichen Stabilität ermitteln und auswerten
(4) Betriebliche Ausgaben und eigene Absiche-rung kalkulieren
FachkompetenzWissen ■■ Grundlagen des Versicherungsrechts, besonders Rechtsgrundlagen zum Versicherungsvertrieb, Haftungsrecht beherrschen
■■ Betriebswirtschaftliche Kennziffern, Kosten, Erträge, Gewinn und Verlustrechnung, Steuerarten kennen■■ Instrumente der Vertriebssteuerung kennen■■ Terminierungsmöglichkeiten über alle Kommunikationskanäle kennen ■■ Wege und Verfahren zur Aufnahme und Speicherung der Beratungsdokumentation online kennen■■ Instrumente des Onlinemarketing kennen■■ Analoge und digitale Kommunikationskanäle zur Terminvereinbarung kennen■■ Instrumente des Kosten, Umsatz und Erlöscontrollings kennen■■ Unternehmensformen, in denen die Vertriebseinheit geführt werden kann, kennen■■ Instrumente und Verfahren zur Ermittlung von quantitativen und qualitativen Geschäftszielen kennen■■ Verständnis für Unternehmensstrategie entwickeln
Fertigkeiten ■■ Grundlagen des Versicherungsrechts, besonders Rechtsgrundlagen zum Versicherungsvertrieb, Haftungsrecht anwenden■■ Betriebswirtschaftliche Kennziffern, Kosten, Erträge, Gewinn und Verlustrechnung, Steuerarten auswerten, aufbereiten
und interpretieren■■ Instrumente der Vertriebssteuerung anwenden■■ Instrumente des Onlinemarketing vergleichen und individuell einsetzen■■ Rechtskenntnisse zur Terminierung darstellen■■ Beratungsdokumentation sowie Speicherung online gestalten■■ Terminierungen über alle Kommunikationskanäle zielgruppenadäquat durchführen■■ Im Rahmen des Onlinemarketing geeignete soziale Medien zum Aufbau von Kontakten und Interessenten nutzen, um
die regionale Bekanntheit zu erhöhen, sowie OnlineKommunikation (Werbung, PR und Sponsoring, Aufbau, Pflege und Nutzen eines Onlineportals (inkl. verfügbare Termine, OnlineKundenordner) gezielt einsetzen
■■ Instrumente des Kosten, Umsatz und Erlöscontrollings anwenden■■ Unternehmensformen, in denen die Organisation geführt werden kann, berücksichtigen■■ Maßnahmen aus den quantitativen und qualitativen Geschäftszielen ableiten
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Maßnahmen der Vertriebssteuerung und Zielerreichung intern und extern partnerschaftlich und lösungsorientiert vertreten
Selbstständigkeit ■■ Den Betrieb ganzheitlich betrachten sowie langfristige Ziele verfolgen und strategisch umsetzen■■ Planungsprozess selbstständig steuern■■ Verantwortung für persönliches Handeln übernehmen■■ Auf Änderungen mit einer Anpassung der Planung reagieren■■ Innovative Möglichkeiten aufgreifen
3.6 Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität) 33
3.6.2 Steuerung und Führung(1) Arbeitsprozesse definieren, strukturieren
und aufeinander abstimmen(2) Anforderungsprofile für Mitarbeiter
entwickeln(3) Personalbedarf planen(4) Auswahl, Einstellung und Einarbeitung
der in der Vertriebseinheit eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(5) Kontinuierliche Weiterbildung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen
(6) Steuerung und Führung der in der Vertriebs-einheit eingesetzten Mitarbeiter
(7) Qualitätsstandards definieren, implemen-tieren und controllen
FachkompetenzWissen ■■ Arbeits, sozial und tarifrechtliche Bestimmungen kennen
■■ Verfahren und Tools zur Gehalts und Provisionsabrechnung unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben kennen
■■ Verfahren und Prozesse zur Ermittlung und Befriedigung des Personalbedarfs kennen■■ Analoge und digitale Wege und Verfahren zur Personalrekrutierung und zur Personal
auswahl nennen■■ Instrumente und Verfahren zur Ermittlung des Anforderungsprofils für Mitarbeiter kennen■■ Verfahren und Prozesse zur Einstellung von Mitarbeitern kennen■■ Mitarbeitergespräche beherrschen■■ Verfahren zur Konzipierung und Umsetzung von Arbeitsprozessen kennen■■ Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des Weiterbildungsbedarfs kennen■■ Analoge und digitale Verfahren zur Konzipierung und Umsetzung von Arbeitsprozessen
kennen■■ Analoge und digitale Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des
Weiterbildungsbedarfs kennen■■ Geeignete Instrumente der Mitarbeiterführung kennen
Fertigkeiten ■■ Arbeits, sozial und tarifrechtliche Bestimmungen anwenden■■ Gehalts und Provisionsabrechnungen unter Berücksichtigung von Steuern und Sozial
abgaben erstellen oder veranlassen■■ Gehalts und Provisionsabrechnungen erläutern und adressatengerecht vertreten■■ Personalbedarf planen und entsprechende Maßnahmen einleiten oder initiieren ■■ Analoge und digitale Wege und Verfahren zur Personalrekrutierung und zur Personal
auswahl einordnen und anwenden■■ Analoge und digitale Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des
Weiterbildungsbedarfs situations und zielgruppenadäquat analysieren und anwenden■■ Anforderungsprofile für / mit Mitarbeiter entwickeln■■ Mitarbeiter einstellen und einarbeiten■■ Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit konzeptionieren und begleiten■■ Weiterbildungsbedarf erfassen, Maßnahmen planen und initiieren ggf. umsetzen■■ Geeignete Instrumente der Mitarbeiterführung einsetzen
Personale KompetenzSozialkompetenz ■■ Konflikte sachlich und ausgewogen behandeln und zu einer fairen Lösung führen
■■ Mitarbeiter zu eigenverantwortlichem Handeln anleiten■■ Mitarbeitern wertschätzend begegnen■■ Änderungsprozesse und Innovationsvorhaben steuern
Selbstständigkeit ■■ Verantwortung für Kollegen und Mitarbeiter übernehmen
3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix34
35
Die Verantwortung der Bildungsdienstleister, der Branchenstandard und die Rolle der zuständigen Aufsicht
Qualität, Seriosität und Transparenz bei der regelmäßigen Weiterbildung im Versicherungs-vertrieb bundesweit zu fördern, sicherzustellen und zu zeigen ist das Ziel der Initiative gut beraten. Maßgeblich für die Qualität einer Bildungs-maßnahme sind die Bildungsdienstleister, denn diese sind zuständig für das Bildungsangebot, für die Konzeption, Planung und Durchführung der Maßnahmen, für Trainer und Dozenten. Diese Funktion sieht auch der Gesetzgeber, indem er an Bildungsanbieter, die Weiterbildung für vertrieb-lich Tätige anbieten, qualitative Anforderungen stellt.
Bildungsdienstleister weisen in ihren Seminar-programmen, Schulungsankündigungen und Einladungen in der Regel aus, ob eine Maßnahme zum Nachweis der regelmäßigen Weiterbildung gemäß Versicherungsvermittlungsverordnung – häufig auch synonym gekennzeichnet als „IDD- konform“ – geeignet ist. Die Bewertung, ob eine Bildungsmaßnahme gemäß der Versicherungs-vermittlungsverordnung anrechnungsfähig ist, wird seitens der Bildungsdienstleister von unterschiedlichen Personen vorgenommen, zum≈Beispiel von:■■ Produktmanagern von Weiterbildungsanbietern■■ den Zuständigen für die vertriebliche Aus- und
Weiterbildung in Versicherungsgesellschaften, Maklerbetrieben und Vertriebsgesellschaften mit eigener Bildungsabteilung
■■ Führungskräften■■ Spezialisten, die vertrieblich Tätige schulen
Hierbei ist von Bedeutung, welchen Kriterien sie bei der Bewertung folgen. Die gesetzgeberischen Anforderungen alleine sind zur Beurteilung nicht ausreichend, da diese keine Detailfragen regeln (können). Die Verbände der Initiative gut beraten stellen mit diesen Anrechnungsregeln einen gemeinsam entwickelten, seit 2014 erprobten und an die gesetzgeberischen Grundlagen angepass-ten Standard zur Verfügung, der eine Vielzahl – wenngleich sicher nicht alle – Detailfragen behandelt. Dieser Standard ist in der Branche weit verbreitet und steht allen Interessierten jederzeit transparent zur Verfügung.
Vertrieblich Tätige sollten schließlich darauf achten, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung Maßnahmen vorweisen, die den gesetzlichen Anforderungen an Bildungsmaßnahmen entsprechen. Sie sollten sich daher darauf verlassen können, dass die Bildungsanbieter, bei denen sie ihre Weiterbil-dung absolvieren, sich an die Anforderungen an Inhalte und Qualität der Maßnahmen gemäß Versicherungsvermittlungsverordnung halten. Ansonsten laufen sie Gefahr, dass eine Bildungs-maßnahme bei Überprüfung durch die zuständi-ge Stelle nicht als anrechnungsfähig gilt.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Broschüre liegen noch keine Vollzugshinweise der zuständigen Stellen vor, wie und nach welchen Kriterien sie die Weiterbildungsnach-weise der vertrieblich Tätigen prüfen werden. Gleichfalls liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Verbände der Initiative gut beraten setzen auf den Dialog mit den zuständigen Aufsichtsstellen mit dem Ziel, dass bundesweit einheitliche Kriterien zur Überprüfung der Weiterbildungsnachweise angewandt werden, die die Erfahrungen aus sechs Jahren freiwilliger Brancheninitiative umfassend berücksichtigen. Gleichzeitig werden die von den zuständigen Stellen entwickelten Vollzugshinweise Eingang in eine neue Version der Anrechnungsregeln finden, sobald diese endgültig vorliegen.
Auditierung der Bildungsdienstleister bei gut beraten
Bei der Qualitätssicherung unter gut beraten gilt der Grundsatz: Vertrauen „ex ante“, Überprüfung „ex post“. Zunächst sichern die an gut beraten teilnehmenden Bildungsdienstleister vertraglich zu, dass bei allen Bildungszeiten, die sie zugunsten von vertrieblich Tätigen in die gut beraten-Weiter-bildungsdatenbank eintragen, diese Anrechnungs-regeln einhalten. Zusätzlich verpflichten sie sich, an einem regelmäßigen Audit teilzunehmen, welches die Einhaltung dieser Regeln und damit der gesetzgeberischen Ansprüche überprüft. Gut beraten arbeitet dabei zusammen mit erfahrenen Auditoren, die im Bereich der Quali-tätssicherung tätig sind und eine spezifische Ausbildung und Zertifizierung zu gut beraten durchlaufen haben. Diese externe Überprüfung der Bildungsdienst leister ist ein besonderes Qualitätsmerkmal der Initiative gut beraten. Weiterbildungsmaßnahmen, die mit dem Siegel gut beraten ausgeschrieben sind, unterliegen dieser Qualitätssicherung.
4 Die Qualitätssicherung durch gut beraten
37
Bildungsdienstleister, die sich der Qualitätssiche-rung von gut beraten stellen, dokumentieren und archivieren folgende Informationen zu jeder von ihnen in der gut beraten-Weiterbildungsdaten-bank eingetragenen Bildungsmaßnahme: ■■ Nachweis, dass die Maßnahme mit einem
zeit lichen Vorlauf den Teilnehmern angezeigt wurde
■■ Teilnehmerbeschreibung■■ Ablaufplan zur Bildungsmaßnahme■■ Verbindliche Dokumentation der Teilnahme des
vertrieblich Tätigen
Maßnahmenübergreifend wird nachgewiesen:■■ Anforderungsprofile für das Lehr- und
Trainingspersonal■■ Systematische Prozesse, die die Einhaltung
dieser Anforderungen sicherstellen■■ Ergänzende organisatorische Regeln für die
Dokumentation spezifischer Lernformate (vgl. Kapitel 2.4).
Das Qualitätssicherungsverfahren ist detailliert im Qualitätssicherungshandbuch beschrieben (zu finden unter www.gutberaten.de). Das Verfahren ist in der Branche und bei den Aufsichten bekannt und anerkannt.
4 Die Qualitätssicherung durch gut beraten38
39
Bei gut beraten wird den Inhabern eines Bil-dungskontos ihre Weiterbildung, die sie bei den unterschiedlichen Bildungsdienstleistern absolviert haben, gesetzeskonform dokumen-tiert. Jeder Kontoinhaber, der die gesetzliche Anforderung von 15 Stunden im Kalenderjahr erfüllt hat, erhält hierüber automatisch eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungs-verpflichtung nach Anlage 4 der VersVermV.
Darüber hinaus kann jeder Kontoinhaber von gut beraten jederzeit sein Weiterbildungskonto einsehen. Bei jeder neu eingetragenen Bildungs-maßnahme erhält er bei entsprechend gewünsch-ter Einstellung jeweils automatisch einen Kontoauszug zugestellt.
Kontoinhaber, die über die gesetzliche Anforde-rung hinaus mindestens 30 Stunden Bildungszeit im Kalenderjahr erreicht haben, erhalten automa-tisch ein gut beraten-Zertifikat.
Wer als vertrieblich Tätiger mindestens 150 Stun-den Weiterbildung im Laufe von 5 Kalenderjahren auf seinem Bildungskonto gesammelt hat und die gesetzliche Vorgabe von 15 Stunden je Kalenderjahr einhält, erhält ein 5-Jahres-Schmuckzertifikat von gut beraten.
Die mit dieser Erklärung nachgewiesenen Weiterbildungen erfüllen die hohen Qualitätsstandards der Initiative gut beraten (www.gutberaten.de/qualitaetsstandards).
Initiative gut beraten – Weiterbildung der vertrieblich Tätigen
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV bzw. § 48 VAG für das Jahr
gut beraten-ID:
Ich bestätige, dass die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 VAG bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist. Meine Weiterbildungen im Rahmen von gut beraten sind im beigefügten Kontoauszug aufgeführt. Diese Erklärung ist nur in Verbindung mit dem Kontoauszug gültig und wurde maschinell erstellt am _______________________________ ___________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Gewerbetreibenden bzw. des vertrieblich Tätigen
Kontoauszug
Titel der Maßnahme Zeitraum Buchungs-/ Stornierungsdatum Bemerkung Punkte
Summe Bildungszeit am
gut beraten-ID:
Name: Max Mustermann
20190301-100001-88
Aktuelle Zertifizierungsperiode: 01.01.2019 - 31.12.2023
01.03.2019: 5h 45mBezeichnung derWeiterbildungsmaßnahme
Datum derWBM
Buchungs-/Stornierungsdatum
Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme Umfang(Stunden)
Der neue Online-Tarifrechner(BWV)
12.11.2018 -12.11.2018
01.03.2019 gesteuertes E-Learning■
Beratungskompetenz■
1h 0m
Die Pflegepflichtversicherung– Der neue Tarif(BWV)
08.10.2018 -08.10.2018
01.03.2019 gesteuertes E-Learning■
Privat-Vorsorge-Kranken-/Pflegeversicherung
■
0h 45m
Tagung "Tarifneuerungen inder privaten Kraftfahrtver-sicherung"(BWV)
06.08.2018 -07.08.2018
01.03.2019 Präsenzveranstaltung■
Privat-Sach-/Schadenversicherung■
4h 0m
Summe Bildungszeit 5h 45m
Maschinell erstellt am 01.03.2019 Seite 1/2
hat sich im Jahr im Bereich der Fach- und Beratungskompetenz mindestens 30 Stunden weitergebildet.
gut beraten-ID:
München,
Gerald Archangeli Vorsitzender des Ausschusses Weiterbildung der Versicherungsvermittler
Damit wurde der freiwillige, höhere Weiterbildungsstandard der Versicherungswirtschaft erreicht (mindestens 30 Stunden pro Jahr). Gleichzeitig wurde die gesetzliche Mindestanforderung zur Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden pro Jahr übertroffen. Die hier nachgewiesene Weiterbildung unterliegt den hohen Qualitätsstandards der Bildungsinitiative gut beraten. (www.gutberaten.de/qualitaetsstandards) Dieses Zertifikat wurde am maschinell erstellt.
Herr Max Mustermann 20140131-100005-44
2018
01.03.2019
07.09.2018
Bundesfachgruppe Versicherungen
Damit wurde der freiwillige Weiterbildungsstandard der Versicherungswirtschaft erreicht.
Gleichzeitig wurde die seit Februar 2018 gesetzlich geltende Anforderung zur Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr (75 Stunden in 5 Jahren) erfüllt.
Die hier nachgewiesene Weiterbildung unterliegt den hohen Qualitätsstandards der Bildungsinitiative gut beraten (www.gutberaten.de/qualitätsstandards).
gut beraten-ID: 12345678-123456-12Vers.Vermittlerregister-Nr: D-F-100-XXXX-01
hat sich im Zeitraumvon Dezember 2013 bis Dezember 2018im Bereich der Fach- und Beratungskompetenz mindestens 150 Stunden weitergebildet.
Max Mustermann
Eine Initiative der Versicherungswirtschaft
- JAHRES-ZERTIFIKAT5
5 Der Nachweis der Weiterbildung bei gut beraten
41
6.1 GrundsätzeFolgende Merkmale kennzeichnen öffentlich-rechtliche Bildungsmaßnahmen im Sinne der Initiative gut beraten:■■ Die Weiterbildungsgänge bereiten auf einen
öffentlich-rechtlichen Abschluss vor; dies können IHK-Abschlüsse oder hochschulische Abschlüsse (Bachelor; Master) sein.
■■ Die Abschlüsse sind von öffentlich-rechtlichen Stellen und / oder zuständigen Fachverbän-den in Hinblick auf Prüfungsvoraussetzungen sowie Lerninhalten bundesweit einheitlich beschrieben.
Die Anrechnungsregeln bestimmen, welche Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Initiative mit Bildungszeit versehen werden; diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die hier beschriebe-nen Bildungsmaßnahmen mit öffentlich-recht-lichem Abschluss. Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
(1) Festlegung der Bildungszeit: die Höchstzahl der möglichen anrechenbaren Bildungszeit für die Bildungsmaßnahmen, die auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss zielen, orientieren sich an den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Lerninhalten und Bildungs-zeiten:■■ Die Rahmenstoffpläne des DIHK für
staatlich geregelte Fortbildungen sind in Unterrichtseinheiten mit einem Zeitwert von 45 Minuten angegeben.
■■ Im Bereich der geregelten Fortbildungen werden die Prüfungsordnungen durch Sachverständige der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen festgelegt, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als Verordnung im Bun-desanzeiger veröffentlicht und durch einen Rahmenstoffplan und in der Regel Erläuterungsbroschüren unterlegt, den der DIHK oder die zuständigen Fachverbände herausgeben.
■■ Im Bereich der hochschulischen Weiter-bildungen legen die öffentlichen Hoch-schulen die Prüfungs- und Studienvor-aussetzungen fest, beschreiben diese in Modulhandbüchern, die Gegenstand der Studiengangs-Akkreditierung sind.
(2) Für öffentlichrechtliche Abschlüsse kann die Bildungszeit der besuchten Veranstal-
tung in Höhe der in dem jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Bildungszeit angerech-net werden (kalenderjahresbezogene Anrechnung). Bei Vorlage von Zwischen / Teilabschluss oder Abschlusszeugnissen (z. B. Teilprüfungen bei Fachwirten oder Modulprüfungen bei Bachelor-Studiengän-gen) kann die jeweils vorgegebene maxi-male Bildungszeit eingetragen werden. Nur bei Bildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss kann das Abschluss-zeugnis also den Nachweis der Teilnahme an den einzelnen Unterrichtseinheiten ersetzen. Es wird empfohlen, die Bildungszeit der besuchten Veranstaltung in Höhe der tatsächlich absolvierten Lerneinheiten in dem Kalenderjahr einzutragen, in dem die Lerneinheit absolviert wurde (kalenderjah-resbezogene Anrechnung). Die vorgegebene maximale Anzahl der Bildungszeit pro Lehrgangsabschnitt darf dabei nicht über-schritten werden.
(3) Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss laufen in der Regel über mehrere Monate oder Jahre und überschreiten häufig eine Kalenderjahres-grenze. Soll die Bildungsmaßnahme den Teilnehmern für den Nachweis der gesetz-lichen Weiterbildungspflicht angerechnet werden, so muss die Bildungszeit der Maßnahme für jedes Kalenderjahr abge-grenzt werden. Dies ist möglich, indem die Bildungsmaßnahme in sinnvolle Segmente (z. B. Module, Bausteine, Lehrplaneinheiten) untergliedert wird und ein Segment mit dem Kalenderjahr abschließt.
(4) In dieser Broschüre ist die Bewertung derjenigen Bildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss beschrie-ben, die von vertrieblich Tätigen häufig nachgefragt werden. Die Aufstellung ist nicht abschließend, sondern wird nach Bedarf fortgeschrieben.
Hinweis: Erfolgt die Buchung der Maßnah-me in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten jahresübergreifend, so wird die gemeldete Bildungszeit vollständig dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Ende der gemeldeten Bildungsmaßnahme liegt.
6 Anrechnung von Weiterbildungs-maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen
6.1 Grundsätze 43
6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss
6.2.1 Fachwirt / -in für Versicherungen und FinanzenDie Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.1).
Handlungsbereich Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
Steuerung und Führung im Unternehmen 140 6.300
Marketing und Vertrieb von Versicherungs und Finanzprodukten für Privatkunden
120 5.400
Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation 110 4.950
Produktmanagement 130 5.850
Betriebliche Kernprozesse (Wahlpflichtbereich)a) Vertriebsmanagementb) Risikomanagementc) Schaden und Leistungsmanagement
60 2.700
Summe 560 25.200
Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten
Schriftliche Prüfung: Steuerung und Führung im Unternehmen 150 Minuten 150
Schriftliche Prüfung: Marketing und Vertrieb 120 Minuten 120
Schriftliche Prüfung: Personalführung 75 Minuten 75
Schriftliche Prüfung: Produktmanagement 90 Minuten 90
Schriftliche Prüfung: Betriebliche Kernprozesse 75 Minuten 75
Mündliche Prüfung: Personalführung und Kommunikation sowie Betriebliche Kernprozesse
45 Minuten 45
Summe für die Prüfung 555 Minuten 555
6 Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen44
6.2.2 Fachberater / in für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A)
Die Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.2).
Modul Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
1. Handlungsbereich: Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten
70 3.150
2. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Geld und Vermögens anlagen
110 4.950
3. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen
90 4.050
4. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen, Sach und Vermögensrisiken
110 4.950
5. Handlungsbereich: Lern und Arbeitsmethodik 10 450
Summe 390 17.550
Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:
Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten
Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten (schriftlich) 120 Minuten 120
Privatkundenberatung zu Geld und Vermögensanlagen (schriftlich) 120 Minuten 120
Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen (schriftlich) 120 Minuten 120
Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen, Sach und Vermögensrisiken (schriftlich)
120 Minuten 120
Fallbezogenes Beratungsgespräch mit inhaltlichem Bezug auf die o. g. drei Handlungsbereiche der Privatkunden
20 Minuten 20
Summe für die Prüfung 500 Minuten 500
6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 45
6.2.3 Fachwirt / -in für Finanzberatung (Prüfungsteil B)Die Module können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.3). Hier ist nur der Prüfungsteil B aufgeführt; die Bildungszeit für Prüfungsteil A ist identisch mit der Bildungszeit, die unter Fachberater für Finanzdienstleistung aufgelistet ist.
Modul Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
Unternehmens und Personalführung 80 3.600
Vertriebsplanung und steuerung 60 2.700
Beratung zur Unternehmensfinanzierung 70 3.150
Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen 80 3.600
Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge 70 3.150
Summe 360 16.200
Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:
Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten
Schriftliche Prüfung:
Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).
Der Prüfungsteil A umfasst die Handlungsbereiche
1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten 120 Minuten 120
2. Privatkundenberatung zu Geld und Vermögensanlagen 120 Minuten 120
3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen 120 Minuten 120
4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen Sach und Vermögensrisiken
120 Minuten 120
Prüfung im Prüfungsteil B über die folgenden Handlungsbereiche, wobei die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft wird:
1. Unternehmens und Personalführung
2. Vertriebsplanung und steuerung
3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung
4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen
5. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung
6 Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen46
Prüfung der Handlungsbereiche 1 und 2 180 Minuten 180
Prüfung im Handlungsbereich 3 120 Minuten 120
Prüfung der Handlungsbereiche 4 und 5 180 Minuten 180
Mündliche Prüfung
Fallbezogenes Beratungsgespräch 20 Minuten 20
Präsentation (10 Minuten) und Fachgespräch (20 Minuten) insgesamt 30 Minuten 30
Summe (mit Grundlagenqualifikation Teil A) 1.010
Summe (ohne Grundlagenqualifikation Teil A) 530
6.2.4 Finanzanlagenfachmann / -frau IHKInhaltlich stellt dieser Abschluss eine Weiterqua-lifizierung für vertrieblich Tätige auf der Basis des / der Geprüften Fachmann / -frau für Versiche-rungsvermittlung IHK dar. Somit ist die Aus-bildung zum Finanzanlagenfachmann IHK für vertrieblich Tätige, sofern sie im Anschluss an eine Qualifikation im Sinne der Vorgaben § 5 VersVermV durchgeführt wird, als Weiterbildung zu werten und kann entsprechend bewertet werden.
Verfügen Teilnehmer also zum Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Module bereits über eine anderweitig erzielte Qualifikation nach § 5 (1) 3 VersVermV, so kann der BDL für diese Teilneh-mer Bildungszeit eintragen. Hierbei muss immer geprüft werden, welche Module von den Teilneh-mern absolviert wurden.
Die Module können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.4).
Modul Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
Kundenberatung 60 2.700
Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten 60 2.700
Offene Investmentvermögen 60 2.700
Geschlossene Investmentvermögen 45 2.025
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlage gesetzes 30 1.350
Summe aller Module 255 11.475
6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 47
Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:
Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten
Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind
30 Minuten 30
Offene Investmentvermögen 45 Minuten 45
Geschlossenes Investmentvermögen 45 Minuten 45
Vermögensanlagen im Sinne § 1, Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes 45 Minuten 45
Verkaufspraktische Prüfung 20 / 20 Minuten 20
Summe 185
6.2.5 Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehens-vermittlung IHK
Ähnlich dem Abschluss „Geprüfte / r Finanzan-lagenfachmann / -frau IHK“ handelt es sich auch hier um eine Weiterqualifizierung für Versiche-rungsvermittler auf der Basis des / der „Geprüften Fachmann / -frau für Versicherungsvermittlung IHK“. Somit ist auch die Ausbildung zum / zur „Geprüften Fachmann / -frau für Immobilien-kreditvermittlung IHK“, sofern sie im Anschluss an eine Qualifikation im Sinne der Vorgaben von § 5 VersVermV durchgeführt wird, als Weiterbil-dung zu werten und kann entsprechend bewertet werden.
Zur Klarstellung: Damit die Weiterbildung zum / zur „Geprüften Fachmann / -frau für Immo-biliardarlehensvermittlung IHK“ bewertet werden kann, ist eine vorherige Weiterbildung zum / zur „Geprüften Finanzanlagenfachmann / -frau IHK“ nicht erforderlich. Beide Weiterbildungen können unabhängig voneinander durchlaufen und somit auch unabhängig voneinander bewertet werden.
Die Module der Weiterbildung zum / zur „Geprüften Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermitt-lung IHK“ können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung – s. Kapitel 7.2.5).
Modul Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
Kundenberatung 60 2.700
Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und beratung 70 3.150
Finanzierung und Kreditprodukte 110 4.950
Summe aller Module 240 10.800
6 Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen48
Die Teilnahme an der IHK-Prüfung wird eigenständig bewertet:
Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten
Schriftliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 der ImmVermV 150 Minuten 150
Mündliche Prüfung 20 Minuten 20
Summe aller Prüfungen 170
6.2.6 Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVODiese Qualifizierung stellt in Teilen eine Weiter-bildung im Sinne der Anrechnungsregeln (vgl. Kapitel 5.6.2) dar, denn die Aus- und Weiterbil-dung eigener Mitarbeiter in einer Agentur oder einem Maklerbetrieb dient der vorausschauenden
Absicherung der unternehmerischen Tätigkeit und der Sicherstellung kundenorientierter Beratungsprozesse. Die Bewertung dieser Teile erfolgt anhand der Vorgaben des Rahmenplanes mit Lernzielen des DIHK (Juni 2009).
Baustein Inhalte Maximale anrechenbare UE
Maximale anrechenbare Zeit in Minuten
1. Baustein Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
15 675
2. Baustein Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
20 900
3. Baustein Ausbildung durchführen 45 2.025
4. Baustein Ausbildung abschließen 10 450
Selbstlernphase (nur bewertbar, wenn die Prüfung erfolgreich bestanden wird)
25 1.125
Schriftlicher Prüfungsteil(180 Minuten)
4 180
Praktischer Prüfungsteil(30 Minuten)
0,6 30
Summe 120 5.385
6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 49
Besonderheit für FachwirtAbsolventen mit Anrechnungen auf die Prüfung:
1. Zunächst muss geprüft werden, ob bereits vor der Ausbildereignungsprüfung eine Weiter-bildung zum Fachwirt absolviert wurde. Handelt es sich um einen Fachwirtabschluss mit dem Titel geprüfter Fachwirt, ist in diesem der schriftliche Prüfungsteil der Ausbildereig-nungsprüfung bereits enthalten. Besteht Unsicherheit darüber, ob die AEVO bereits Teil der Fachwirtausbildung ist, kann zur Klärung die jeweilige Ordnung des Fachwirts herange-zogen werden.
2. Wurde die Fortbildung zum Fachwirt absol-viert, muss geprüft werden, ob Nachweise für den Besuch der Vorbereitungskurse zur AEVO vorliegen. Bewertet werden dürfen nur die Vorbereitungskurse und der praktische Prüfungsteil.
Wurde die AEVO nach dem Fachwirt im Selbst-studium absolviert, dürfen lediglich die Selbst-lernphase und der praktische Prüfungsteil bewertet werden.
6.3 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen
6.3.1 Spezifische Regelungen
Unter diesen Abschnitt fallen Bildungsgänge mit Abschlüssen, die an öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben werden. Die erreichbare maximale anrechenbare Bildungszeit richtet sich nach der Anzahl der offiziell ange-gebenen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) in dem Studiengang. Dabei werden die ECTS-Punkte nach dem Schlüssel1 ECTSPunkt = 240 Minuten (4 Zeitstunden)umgerechnet.
Begründung: Ein ECTS-Punkt basiert auf einer Workload von 25 – maximal 30 Stunden4. Die Workload umfasst den Unterricht, das Selbst-studium der Studierenden zur Vor- und Nach-bereitung sowie die Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeiten. ECTS-Punkte basieren auf einer 60-Minuten-Einheit. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird der Umrechnungsschlüssel auf 1 : 4 festgelegt.
■■ Ob und in welchem Umfang die Module bewertbar sind, wird anhand der Anrechnungs-regeln geprüft. Die Hochschulen werden um Unterstützung und Mitwirkung bei der Bewer-tung durch die Geschäftsstelle gut beraten bzw. die Gremien der Initiative gebeten.
■■ Bei Bachelor- und Masterabschlüssen, die im Sinne der Vorgaben der VersVermV als „Be-triebswirtschaftlicher Studiengang der Fach-richtung Bank, Versicherungen oder Finanzen-dienstleistung“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV) gewertet werden, wird eine pauschalisierte Umrechnung von ECTS-Punkten in Bildungszeit angewandt mit dem Schlüssel 1 ECTSPunkt = 240 Minuten. Eine Überprüfung entlang der Anrechnungsregeln kann für diese Studien-gänge entfallen da vorausgesetzt wird, dass diese Studiengänge als Weiterbildung für die Tätigkeit als vertrieblich Tätige grundsätzlich geeignet sind.
4 KMK vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010: Länderge-meinsame Strukturvorga-ben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-studiengängen.
6 Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen50
6.3.2 Beispiel: Bachelor of Insurance Management der TH Köln
Der Studiengang ist ein „Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen und Finanzen“ gemäß VersVermV. Die Bildungs-zeit kann pauschal aus der Anzahl der offiziell von der Hochschule vergebenen ECTS-Punkte abgeleitet werden. Es können insgesamt 180 ECTS-Punkte im gesamten Studium erwor-ben werden. 180 ECTS-Punkte × 4 Stunden = 720 Stunden. Die maximal anrechenbare Anzahl an Bildungszeit beträgt also 43.200 Minuten (= 720 Stunden).
Je nach Eingangsstudienvoraussetzungen kann für unterschiedliche Zielgruppen die Anzahl der maximalen Bildungszeit differieren. Nur für im Studiengang absolvierte Module kann Bildungs-zeit erworben werden. Für Module, die aufgrund der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen von einzelnen Teilnehmern nicht absolviert werden, können für den jeweiligen Teilnehmer nicht eingetragen werden:
Beispiel gemäß Studienordnung (April 2015):
Voraussetzung als Kaufmann für Versicherungen und FinanzenKaufleute steigen in das 1. Semester ein und absolvieren 30 Module.Maximalwert: 30 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 180 ECTS-Punkten = 720 Stunden = 43.200 Minuten
Voraussetzung als Fachwirt für Versicherungen und FinanzenFachwirte für Versicherungen und Finanzen erhalten eine Anrechnung von 3 Semestern und absolvieren 19 Module.Maximalwert: 19 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 110 ECTS-Punkten = 440 Stunden = 26.400 Minuten
Voraussetzung als VersicherungsbetriebswirtVersicherungsbetriebswirte absolvieren bis zum Bachelor-Abschluss noch 10 Module.Maximalwert: 10 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 61 ECTS-Punkten = 244 Stunden = 14.640 Minuten
6.3.3 Duale StudiengängeDuale Studiengänge können dann als Weiter-bildung der vertrieblich Tätigen angerechnet werden, wenn der oder die Studierende bereits eine angemessene Qualifikation vorweisen kann (vgl. Kapitel 1.3). Die Anrechenbarkeit des Studiums als Weiterbildung hängt daher von den individuellen Ausgangsvoraussetzungen des vertrieblich Tätigen ab und ist entsprechend individuell zu prüfen.
Grundsätzlich sind Studieninhalte dann anrech-nungsfähig, wenn sie inhaltlich und organisato-risch den Voraussetzungen dieser Anrechnungs-regeln entsprechen; inhaltlich anrechenbare Module werden mit 4 Stunden (240 Minuten) je ECTS-Punkt veranschlagt.
6.3 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen 51
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und AblaufpläneNachfolgend finden Sie Beispiele, wie die Dokumentation zu den Bildungsmaßnahmen erfolgen kann. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um eine mögliche Darstellungsform handelt.
Ein Ablaufplan kann entweder ausführlich (siehe Beispiel 6.1.1 A) oder auch schlank (siehe Beispiel 6.1.1 B) gehalten werden. Wichtig ist, dass die organisatorischen und inhaltlichen Regeln abgebildet werden.
7.1.1 Präsenzmaßnahme
Beispiel A: Ausführliche Beschreibung
Beschreibung für die Teilnehmer
Titel der Maßnahme
Tagung »Tarifneuerungen in der privaten Kraftfahrt-versicherung«
Zielgruppe Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Agenturbüros, Maklerbüros, Geschäftsstellen, Filial- und Bezirksdirektionen im Außendienst
Erwerbbare Kompetenzen
Produktneuerungen in der privaten KFZ-Versicherung und in der Rechtsschutzversicherung im Vertrieb umsetzen
Inhalte Rabattierungen und Deckungssummen
Trainer Vertriebsführungskräfte
Methode Präsentation und Lerndialog, Selektionen und Übungen
Dauer 1 / 2 Tag (9.00 – 14.00 Uhr)
Organisatorische Hinweise
Eigenen Laptop mit Software-Update mitbringen!
Anrechenbare Bildungszeit
210 Minuten
7 Anhang
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 53
Begründung:
Die Sequenz »Aktuelle Themen des Unternehmens« wird nicht angerechnet. Sie bezieht sich nicht auf die Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz im Sinne der Kompetenzmatrix.
Ablaufplan für die Trainer
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
09:00 – 09:15 Eröffnung, Begrüßung, Ablauf, Teilnehmerliste
0
09:15 – 10:00 Aktuelle Themen des Unternehmens (Personalia, Geschäftsausstattung)
Vortrag 0
10.00 – 11.15 Neuerungen KFZTarif
Neuerungen des KFZTarifs (u. a. gesetzl. Rahmenbedingungen, UnisexTarifierung) kennen und praxis orientiert anwenden
Nach neuem KFZTarif tarifieren können ( Fertigkeiten)
Vortrag, Präsentation, Übung mit Tarifrechner in Einzelarbeit
75
11.15 – 11.45 Pause 0
11.45 – 13.15 Neuerungen in der Rechtsschutzversicherung
Die Neuerungen des RSTarifs kennen und praxisorientiert anwenden
Nach neuem RSTarif tarifieren können ( Fertigkeiten)
Vortrag, Präsentation, Übung mit Tarifrechner in Einzelarbeit
90
13.15 – 13.45 Umsetzung im Vertrieb
Neuerungen in eine ganzheitliche Kundenberatung einbinden
Selbststeuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten (Fertig keiten)
Vortrag 30
13.45 – 14.00 Bestandsselektion besprechen
Bestandsselektion eigenständig durchführen können
Lerndialog 15
Summe 210
7 Anhang54
Begründung:
Die Begrüßung und die rein technische Aktualisierung des Laptops werden bei der Anrechnung von Bildungszeit nicht berücksichtigt.
Beispiel B: Schlanke Beschreibung
Beschreibung für die Teilnehmer
Titel der Maßnahme
Die Pflegepflichtversicherung – Der neue Tarif
Zielgruppe Alle vertrieblich Tätigen
Trainer Führungskraft
Dauer 10.00 – 17.00 Uhr
Anrechenbare Bildungszeit
315 Minuten
Ablaufplan
Inhalte Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele
Anrechenbare Zeit in Minuten
Begrüßung und Aktualisierung des Laptops Kennenlernen der gesetzlichen Änderungen und des neuen Tarifs und seiner TarifierungsgrundlagenAnwenden des neues Tarifs
0
Leistungsumfang des PflegeNeuausrichtungsgesetzes – Vorstellung des neuen Tarifs
90
Anwendungsübung zur Tarifierung 90
Darstellung des Nutzen für den Kunden 45
Selektion von Zielgruppen 45
Umsetzung im eigenen VerantwortungsbereichVerabschiedung
45
Summe 315
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 55
7.1.2 Gesteuertes E-Learning
Beschreibung für die Teilnehmer
Titel der Maßnahme
Der neue Online -Tarifrechner
Zielgruppe Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter
Erwerbbare Kompetenzen
Passgenaue Kundenangebote zuverlässig und schnell mit dem neuen Online-Tarifrechner erstellen
Inhalte ■■ Aufbau / Struktur des neuen Online-Tarifrechners■■ Angebotserstellung mit dem neuen Online-Tarifrechner
Trainer Heiko Schulte, Spezialist Tarifentwicklung Proximus AG
Methode Vortrag mit anschließender Fragerunde
Zeit 09:00 – 09:55 Uhr
Anrechenbare Bildungszeit
45 Minuten
Ablaufplan für die Trainer
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
09.00 – 09.05 Eröffnung, Begrüßung, Organisatorisches, Ablauf
0
09.05 – 09.50 Aufbau / Struktur des neuen Online TarifrechnersAngebotserstellung mit dem neuen Online TarifrechnerFragerunde
Mitarbeiter kennt den Aufbau / die Struktur des neuen OnlineTarifrechnersMitarbeiter kann eine Angebotserstellung mit dem neuen OnlineTarifrechner vornehmen.Absicherung der erworbenen Kenntnisse
Beratungs und Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kundengerecht anwenden.
Vortrag, Präsentation, Gruppen
diskussion
45
09.50 – 09.55 Feedback und Verabschiedung
0
Summe 45
7 Anhang56
7.1.3 Selbststudium: Selbstgesteuertes E-Learning
Beschreibung für die Teilnehmer (gesonderter Trainerablaufplan nicht nötig)
Titel der Maßnahme
Die Bedeutung des Internets für den Vermittleralltag
Zielgruppe Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Agenturbüros, Maklerbüros, Geschäftsstellen, Filial- und Bezirksdirektionen im Außendienst
Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele
Sicherheit im Einsatz des Internets als Vertriebsweg. Teilnehmer kann die hierfür notwendigen Tools einsetzen
Inhalte ■■ Kundenbetreuung online■■ Vermeidung von Fehlern in der Online-Beratung ■■ Maßnahmen zur Bestandsoptimierung über das Internet
Methode WBT mit Lernerfolgskontrolle
Anrechenbare Bildungszeit
30 Minuten
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 57
7.1.4 Blended-Learning-Maßnahme mit Selbstlerneinheiten und Präsenzseminar
Beschreibung für die Teilnehmer
Titel der Maßnahme
Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
Zielgruppe Vermittler mit abgeschlossener Erstqualifikation in der Versicherungswirtschaft
Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele
■■ Beratungskompetenz für die betriebliche Altersversorgung aufbauen
■■ Direktversicherungen und Pensionsfonds vermitteln können
Inhalte ■■ Basiswissen– Die fünf Durchführungswege– Steuerliche Aspekte der BAV– Sozialversicherungsfachliche Aspekte der BAV
■■ Praktische Anwendung in der Kundenberatung■■ Kundenansprache
Trainer Vertriebsführungskräfte, BAV-Spezialisten
Methode Blended-Learning: Den drei Seminartagen liegen Selbstlerneinheiten mit Web Based Training zugrunde. Die erfolgreiche Durchführung der Selbstlerneinheiten ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar. Die theoretischen Grundlagen werden anhand von Fall-beispielen angewandt und die Umsetzung in die eigene Beratungs-praxis wird geübt.
Dauer 9 Zeitstunden (540 Minuten) Selbstlerneinheiten3 Präsenztage
Organisatorische Hinweise
Eigenen Laptop mit Software-Update mitbringen!
Anrechenbare Bildungszeit
540 Minuten für Selbstlerneinheiten1.185 Minuten für Präsenztage1.725 Minuten für gesamte Maßnahme(Dies entspricht 28 Stunden und 45 Minuten gesamt)
7 Anhang58
Ablaufplan für die Trainer
Selbstlerneinheiten – Vorbereitung auf das Präsenzseminar
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
3 h Einführung in die Grundlagen der BAV
Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen der BAV
Hat Eckwerte der BAV verstanden (Wissen)
Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und Webinar
180
3 h Die fünf Durchführungswege der BAV
Kenntnisse der fünf Durchführungswege der BAVAbgrenzung der Durchführungswege
Kann die fünf Durchführungswege erläutern (Wissen)
Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und OnlineTutor
180
3 h Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV
Kenntnisse der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV
Kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der BAV erläutern (Wissen)
Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und Webinar
180
Summe 540
Präsenzseminar Tag 1
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
09.00 – 09.30 Eröffnung, Begrüßung, Organisatorisches, Ablauf, Vorstellung
0
09.30 – 11.00 Reflexion der Selbstlerneinheit »Grundlagen der BAV«
Absicherung der Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen der BAV
Kann Eckwerte der BAV darstellen (Wissen)
Lerndialog 90
11.00 – 11.15 Pause 0
11.15 – 12.45 Reflexion der fünf Durchführungswege
Absicherung der Kenntnisse der fünf Durchführungswege
Kann die fünf Durchführungswege erläutern (Wissen)
Lerndialog 90
12.45 – 13.30 Mittagspause 0
13.30 – 15.00 Reflexion der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV
Absicherung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV
Kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der BAV erläutern (Wissen)
Lerndialog 90
15.00 – 15.15 Pause 0
15.15 – 16.45 Fallstudie 1: Bäckerei Wiese
Anwendung der theoretischen Grundlagen
Kann einen Durchführungsweg für die Bäckerei Wiese vorschlagen und erläutern (Fertigkeiten)
Gruppenarbeit / Fallstudie
90
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 59
Präsenzseminar Tag 2
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
09.00 – 10.30 Begrüßung, AblaufProdukte des VUTeil 1: Firmendirektversicherung
Kenntnisse der Firmendirektversicherung
Kann den Durchführungsweg Firmendirektversicherung anhand der Produkte erläutern (Wissen)
Lerndialog 90
10.30 – 10.45 Pause 0
10.45 – 12.00 Fallstudie 2: Bäckerei Wiese
Anwendung der theoretischen Grundlagen und VUspezifischen Tarife und Bedingungen
Kann den Durchführungsweg Firmendirektversicherung am Beispiel der Bäckerei Wiese berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten)
Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen
75
12.00 – 12.30 Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel
Absicherung der theoretischen Grundlagen, des VUspezifischen Tarifs und der Bedingungen
Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten)
Gruppendiskussion
30
12.30 – 13.45 Mittagspause 0
13.45 – 15.15 Produkte des VUTeil 2: Pensionskasse
Kenntnisse der Pensionskasse
Kann den Durchführungsweg Pensionskasse anhand der Produkte erläutern (Wissen)
Lerndialog 90
15.15 – 15.30 Pause 0
15.30 – 17.00 Fallstudie 3: Zimmereibetrieb Becker
Anwendung der theoretischen Grundlagen und VUspezifischen Tarife und Bedingungen
Kann den Durchführungsweg Pensionskasse am Beispiel des Zimmereibetriebs Becker berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten)
Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen
90
17.00 – 17.30 Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel
Absicherung der theoretischen Grundlagen und VUspezifischen Tarife und Bedingungen
Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten)
Lehrgespräch und Gruppendiskussion
30
17.30 – 17.45 Abschluss des 2. Tags 0
Summe 405
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
16.45 – 17.30 Besprechung der Fallstudie und Zusammenfassung
Absicherung der theoretischen Grundlagen
Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten)
Gruppendiskussion
45
17.30 – 17.45 Abschluss des Tages Weiteres VorgehenOrganisatorisches
0
Summe 405
7 Anhang60
Präsenzseminar Tag 3
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
09.00 – 10.30 Begrüßung, AblaufProdukte des VUTeil 3: Unterstützungskasse
Kenntnisse der Unterstützungskasse
Kann den Durchführungsweg Unterstützungskasse anhand der Produkte erläutern (Wissen)
Lerndialog 90
10.30 – 10.45 Pause 0
10.45 – 12.00 Fallstudie 4: Zimmereibetrieb Becker
Anwendung der theoretischen Grundlagen und VUspezifischen Tarife und Bedingungen
Kann den Durchführungsweg Unterstützungskasse am Beispiel des Zimmereibetriebs Becker berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten)
Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen
75
12.00 – 12.30 Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel
Absicherung der theoretischen Grundlagen und VUspezifischen Tarife und Bedingungen
Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten)
Gruppendiskussion
30
12.30 – 13.30 Mittagspause 0
13.30 – 15.00 Bestandsselektion Ermitteln des Bestandspotentials bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Kann anhand seines eigenen Bestands das Potential für die BAV ermitteln (Wissen)
Lerndialog und Einzelarbeit
90
15.00 – 15.15 Pause 0
15.00 – 16.30 Terminvereinbarung Möglichkeiten der Kundenansprache
Kann die Möglichkeiten der Kundenansprache im eigenen Arbeitsumfeld umsetzen (Fertigkeiten)
Gruppendiskussion, Lerndialog mit anschließendem Rollenspiel und Feedback
90
16.30 – 17.00 Seminarabschluss: Folge und Umsetzungsaktivitäten, Seminarbewertung, Teilnahmebescheinigung, Verabschiedung
0
Summe 375
Gesamtsumme Präsenz 1.185
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 61
Begründung für die Anrechnung der Bildungszeit
(1) In den Selbstlerneinheiten mit WBT, an-schließendem Test und Webinaren bzw. Online-Tutoring wird ausschließlich Fach-wissen vermittelt. Diese Einheiten werden jeweils zu 100 % angerechnet.
(2) Die Eröffnungssequenz der Gesamtmaßnah-me mit Vorstellungsrunde und Darstellung des Ablaufs wird nicht angerechnet, da der weit überwiegende Anteil der Lerneinheit nicht der Vermittlung von Fach- und Bera-tungskompetenz dient.
(3) Bei mehrtägigen Präsenzseminaren wird eine Eröffnungssequenz an den Folgetagen in die Fachsequenz einbezogen, die Zeit wird in die Bewertung übernommen: Der über-wiegende Anteil der Lerneinheit ist die Vermittlung von Fachkompetenz.
(4) Die Sequenz »Seminarabschluss« wird nicht angerechnet, da der weit überwiegende Anteil der Lerneinheit nicht der Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz im Sinne der Kompetenzmatrix dient.
7.1.5 Lernformen am Arbeitsplatz
Kollegiale Fallbesprechung
Planung der Maßnahme und Beschreibung für die Teilnehmer (hier: Kalendereintrag in Outlook)
7 Anhang62
Begründung für die Anrechnung der Bildungszeit
Elemente wie die Begrüßung der Teilnehmer, die Vorstellung des Ablaufs sowie die Besprechung von Inhalten, können nicht als Bildungszeit angerechnet werden, da sie nicht der Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz dienen
Kollegiale Fallbesprechung
Dokumentation der Bildungsmaßnahme
Kollegiale Fallbesprechung – Prozesse zur Schadenregulierung
Zielgruppe Telefonische Kundenberatung Gruppe 1
Erwerbbare Kompetenzen
Prozesse zur Schadensregulierung bei Beschwerden / Reklamationen anwenden
Teilnehmer Hans Maier Georg Manke
Peter Schmidt Sabine Schneider
Ulrike Hubermaier Petra Klein
Ulf Lutzke Sandra Peters
Alexandra Nietsche
Leitung / Moderation Heike Maier
Methode Kollegiale Fallbesprechung
Termin / Dauer 04.07.2017 | 09.00 – 10.30
Anrechenbare Bildungszeit
60 Minuten
Inhalte Anmerkungen / Protokoll
Hagelschaden / Unwetter in der Region Untereppendorf am 02.07.2017 (19.00 – 20.30). Vier Kundenanfragen zur Schadenregulierung. Kann in diesen Fällen geleistet werden?
Ja, ist im Vertrag abgedeckt.
Antragsteller in Tarif LVGoldenBUZ: Rücksprache mit den Gesellschaftsärzten in der Lebensversicherung: Klärung, unter welchen Voraussetzungen der beantragte Versicherungsschutz gewährt werden kann.
Vertragsschluss nur mit Abschluss von Klausel 3.2.
Rücksprache mit der Führungskraft Kerstin Fischer: Klärung, ob die beantragte Vertragsumstellung für eine Kundin gewährt werden kann.
Vertragsumstellung mit Risikozuschlag möglich
Unterschrift der Leitung (auch digital möglich) Heike Maier
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 63
Hospitation Innendienst
Dokumentation der anrechenbaren Bildungsmaßnahme
Hospitation im vertriebsnahen Bereich
Zielgruppe ( Abteilung)
Sachversicherung Telefonische Kundenberatung Team 1 / Support
Erwerbbare Kompetenzen
Zusammenarbeit der Fachbereiche optimieren, um professionelle Bearbeitung von bereichsübergreifenden Anfragen zu gewährleisten
Führungskraft / Betreuer / in
Thomas Klug
Teilnehmer / in Dorothea Sundermann
Methode Hospitation bei Innendienst, Vermittler-Hotline
Termin / Dauer 30. KW 2017 | Mo – Mi 09.00 – 16.00
Bildungszeit 3 × 2 Stunden Lerntagebuch und Tagesabschlussgespräch1 Stunde Abschlussgespräch mit der FührungskraftGESAMT: 7 Zeitstunden = 420 Minuten
Lerntagebuch / Lerninhalt Abschlussgespräch
Montag, 24.07.2017■■ Kennenlernen der Vermittler-Hotline und der
Organisation der Abteilung■■ Kennenlernen des Teams und der Aufgabenbereiche■■ Kennenlernen der Kommunikationskanäle in der
Agentur
■■ Unterschiede der Kunden-anfragen
■■ Vorbesprechung des 2. Tages
Dienstag, 25.07.2017■■ Kennenlernen der EDV-Systeme■■ Kennenlernen des Agentursystems■■ Umgang mit dem Agentursystem■■ Was können Vermittler sehen?
■■ Unterschiede in den EDV-Systemen bzw. unterschiedliche Nutzung der Systeme
■■ Vorbesprechung des 3. Tages
Mittwoch, 26.07.2017■■ Welche Gespräche werden direkt durch die
Vermittler-Hotline bearbeitet? ■■ Welche Gespräche werden in den Fachbereich
abgegeben? ■■ Welche fachlichen Hilfsmittel stehen zur Verfügung?
■■ Unterschiede / Gemeinsamkeiten zwischen den Fachbereichen
■■ Wie können Fachbereiche sich untereinander (besser) unter-stützen?
Unterschrift der Leitung (auch digital möglich) Thomas Klug
7 Anhang64
Mitarbeiterbesprechung
Dokumentation der anrechenbaren Bildungsmaßnahme
Tarifwechsel in der Zahnergänzungsversicherung
Abt. / Fkt. PKV – Private Krankenversicherung
Führungskraft / Betreuer / in
Ursula Schmidt
Methode Regelmäßige Mitarbeiterbesprechung (ca. alle 2 Wochen bis 1 × jeden Monat)
Termin / Dauer 90 Minuten
Anrechenbare Bildungszeit
75 Minuten
Teilnehmer Silke Oberhofer Sven Heinz
Sören Lauth Michael Schreiner
Peter Wirth Sebastian Riener
Lerntagebuch / Lerninhalt Abschlussgespräch
Montag, 24.07.2017Wechsel der Zahnergänzungsversicherung von einem Bisex auf einen Unisextarif. Die Leistungen sind in Höhe und Umfang vergleich-bar. Für die Umstellung wurde ein Umstufungsantrag entwickelt. Frage der Mitarbeiter: „Wie gehen wir damit um, wenn ein Kunde die Umstellung per Zweizeiler beantragt? Wird zwingend der Umstufungs-antrag benötigt?“
Ja, der Umstufungsantrag wird auf Grund von erforderlichen Klarstel-lungen (z. B. die Ableistung von Wartezeiten für Mehrleistungen) zwingend benötigt.
Unterschrift der Leitung U. Schmidt
7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 65
7.1.6 Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining)
Beschreibung für die Teilnehmer
Titel der Maßnahme
Praxisbegleitung zur Optimierung des Beratungsprozesses
Zielgruppe Vertrieblich Tätige
Erwerbbare Kompetenzen
Optimierung des Beratungsprozesses
Inhalte ■■ Definition des Individualtraining-Programms■■ Nutzen der Beteiligten■■ Rollenklärung Trainer / Trainee■■ Die verschiedenen Phasen des Begleitprozesses in der Praxis
Trainer Trainer, Führungskraft mit methodischer Ausbildung, Spezialist mit methodischer Ausbildung
Dauer Individuell
Organisatorische Hinweise
Eigenen Laptop und aktuelle Beratungsunterlagen mitbringen!
Anrechenbare Bildungszeit
150 Minuten
Ablaufplan für die Trainer
Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen
Methoden / Medien
Anrechenbare Zeit in Minuten
08.30 – 09.30 Auftragsklärungsgespräch
Lernerwartung klären, Kundengespräch in Phasen gliedern, Vorbereitungsstand optimieren
Kundengespräche optimal vorbereiten
Lerndialog 60
10.00 – 11.30 Besuch bei Kunde 1 Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Praxisbegleitung Kunden 1
0
13.00 – 14.30 Besuch bei Kunde 2 Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Praxisbegleitung Kunden 2
0
15.30 – 17.00 Auswertung der Praxisbegleitung / Trainingsfeedback
Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Gemäß Auftrag im Auftragsklärungsgespräch
Dialog 90
Summe 150
7 Anhang66
Begründung:
(1) Es werden die Einheiten bewertet, in denen das Auftragsklärungsgespräch stattfindet und der Trainer oder die Führungskraft dem vertrieblich Tätigen ein qualifiziertes Feedback gibt, das auf einem Protokollbogen dokumentiert wird.
(2) Die Phasen des Kundengesprächs werden nicht bewertet.
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung
7.2.1 Fachwirt für Versicherungen und FinanzenGrundlage bildet die Stundenempfehlung, sprich die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) der einzelnen Handlungsfelder, des Rahmen-stoffplans des DIHK.
Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine mögliche Form der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister, wie er die Segmentie-rung der Stundenempfehlung des Rahmenstoff-plans für die einzelnen Handlungsfelder vor-nimmt.
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
1. Steuerung und Führung im Unternehmen 140 UE 140 UE 6.300
1.1 Grundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern und Auswirkungen strategischer Entscheidungen reflektieren
18 UE 18 UE 810
1.2 Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanzdienstleistungs unternehmen erläutern
20 UE 20 UE 900
1.3 Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und Entwicklungen auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern
20 UE 20 UE 900
1.4 Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf die betriebliche Rechnungslegung darstellen
25 UE 25 UE 1.125
1.5 Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau und Ablauforganisation darstellen
9 UE 9 UE 405
1.6 Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern und Instrumente der Personalwirtschaft anwenden
24 UE 24 UE 1.080
1.7 Projekte organisieren, planen, steuern und kontrollieren 24 UE 24 UE 1.080
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 67
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs und Finanzprodukten für Privatkunden
120 UE 120 UE 5.400
2.1 Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen und den Marketingstrategien ableiten
10 UE 10 UE 450
2.2 Bedeutung des Marketings für die Unternehmensprozesse und den Unternehmenserfolg herausstellen
10 UE 10 UE 450
2.3 Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen
25 UE 25 UE 1.125
2.4 Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenorientiert entwickeln und umsetzen sowie Produktauswahl begründen
75 UE 75 UE 3.375
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
3. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation 110 UE 110 UE 4.950
3.1 Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl, Beurteilungs, Förder, Zielvereinbarungs und Kritikgespräche planen, durchführen und nachbereiten
20 UE 20 UE 900
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern und entwickeln
12 UE 12 UE 540
3.3 Planen und organisieren der beruflichen Erstausbildung am Arbeitsplatz
12 UE 12 UE 540
3.4 Lernprozesse unter methodischen und didaktischen Aspekten anleiten
26 UE 26 UE 1.170
3.5 Führungsstile und techniken anwenden 10 UE 10 UE 450
3.6 Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden 12 UE 12 UE 540
3.7 Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren und präsentieren
18 UE 18 UE 810
7 Anhang68
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
4. Produktmanagement für Versicherungs und Finanzprodukte
130 UE 130 UE 5.850
Wahlhandlungsbereich:produktbezogener Qualifikationsschwerpunkta) Sachversicherungen für private und gewerbliche
Kundenb) Vermögensversicherungen für private und
gewerb liche Kunden c) Lebensversicherungen und Betriebliche
Alters versorgungd) Kranken und Unfallversicherungene) Rückversicherungenf) Finanzdienstleistungen für Privat und Gewerbekunden
4.1 Die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Prozess der Produktentwicklung berücksichtigen
12 UE 12 UE 540
4.2 Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichtigung von rechtlichen und kalkulatorischen Rahmenbedingungen darstellen und beispielhaft anwenden
58 UE 58 UE 2.610
4.3 Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen sowie vertrieblichen Auswirkungen erläutern und begründen
24 UE 24 UE 1.080
4.4 Die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte auf die betrieblichen Kernprozesse beschreiben
24 UE 24 UE 1.080
4.5 Beim Prozess der Markteinführung von neuen Produkten mitwirken, die Mechanismen der Steuerung und des Controllings bei der Einführung neuer Produkte darstellen
12 UE 12 UE 540
Wahlhandlungsbereich: betrieblicher Kernprozess
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
5. Vertriebsmanagement 60 UE 60 UE 2.700
5.1 Vertriebsplanung, steuerung und controlling durchführen 9 UE 9 UE 405
5.2 Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen 9 UE 9 UE 405
5.3 Eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern 18 UE 18 UE 810
5.4 Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen, durchführen und auswerten
24 UE 24 UE 1.080
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 69
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
6. Risikomanagement 60 UE 60 UE 2.700
6.1 Risiken analysieren und das Ergebnis begründen 15 UE 15 UE 675
6.2 Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Schadenverhütung entwickeln und darstellen
9 UE 9 UE 405
6.3 Für ausgewählte Risiken die gewünschte Versicherungslösung vertraglich gestalten, wobei die Mit und Rückversicherung berücksichtigt wird
27 UE 27 UE 1.215
6.4 Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozessen entwickeln
9 UE 9UE 405
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
7. Schaden und Leistungsmanagement 60 UE 60 UE 2.700
7.1 Komplexe Schaden und Leistungsfälle unter Berücksichtigung von Regressmöglichkeiten sowie Mit und Rückversicherung bearbeiten
30 UE 30 UE 1.350
7.2 Geschäftsprozesse im Schaden und Leistungsmanagement auch unter Berücksichtigung von Assistance Leistungen gestalten
12 UE 12 UE 540
7.3 Controlling Maßnahmen im Schaden und Leistungsbereich durchführen
9 UE 9 UE 405
7.4 Empfehlungen zur Schadenverhütung und Schadenminderung entwickeln
9 UE 9 UE 405
Gesamte Unterrichtseinheiten 560 UE
7 Anhang70
7.2.2 Fachberater für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A)Grundlage bildet die Stundenempfehlung, d. h. die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) der einzelnen Handlungsfelder, des Rahmenstoff-plans des DIHK.
Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine mögliche Form der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister wie er die Segmentierung der Stundenempfehlung des Rahmenstoffplans für die einzelnen Handlungsfelder vornimmt.
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebstätigkeit
70 UE 70 UE 3.150
1.1 Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analysieren 15 UE 15 UE 675
1.2 Eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten steuern
15 UE 15 UE 675
1.3 Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden gewinnen 16 UE 16 UE 720
1.4 Kundenbetreuung planen und organisieren 12 UE 12 UE 540
1.5 Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysieren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnahmen zur Anpassung ergreifen
12 UE 12 UE 540
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
2. Privatkundenberatung zu Geld und Vermögensanlagen 110 UE 110 UE 4.950
2.1 Die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln
32 UE 32 UE 1.440
2.2 Die für die Kundenzeile geeigneten Geld und Vermögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpapiere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen
46 UE 46 UE 2.070
2.3 Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung Dokumentieren
16 UE 16 UE 720
2.4 Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentscheidungen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen
16 UE 16 UE 720
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 71
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen
90 UE 90 UE 4.050
3.1 Die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln
24 UE 24 UE 1.080
3.2 Die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten
24 UE 24 UE 1.080
3.3 Die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsinstrumente auswählen
24 UE 24 UE 1.080
3.4 Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren
10 UE 10 UE 450
3.5 Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen
8 UE 8 UE 360
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen, Sach und Vermögensrisiken
110 UE 110 UE 4.950
4.1 Die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln
20 UE 20 UE 900
4.2 Die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskonzepte auswählen
36 UE 36 UE 1.620
4.3 Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren
38 UE 38 UE 1.710
4.4 Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Risikoabsicherung begleiten und die Kundensituation regelmäßig anlassbezogen überprüfen
16 UE 16 UE 720
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
5. Lern und Arbeitsmethodik 10 UE 450
5.1 u. a. die Lern und Arbeitsmethodik in ihrer Bedeutung für das „Lernen zu Lernen“ zu erkennen
10 UE 450
7 Anhang72
7.2.3 Fachwirt für Finanzberatung (Prüfungsteil B)Grundlage bildet die Stundenempfehlung, d. h. die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) der einzelnen Handlungsfelder des DIHK-Rahmen-stoffplans.
Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine mögliche Form der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister, wie er die Segmentierung der Stundenempfehlung des Rahmenstoffplans für die einzelnen Handlungsfelder vornimmt.
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
5. Unternehmens und Personalführung 80 UE 80 UE 3.600
5.1 Quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren
12 UE 12 UE 540
5.2 Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten
16 UE 16 UE 720
5.3 Marktposition des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren
12 UE 12 UE 540
5.4 Zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern zum Erreichen der Unternehmensziele
20 UE 20 UE 900
5.5 Ausbildung planen und durchführen 20 UE 20 UE 900
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
6. Vertriebsplanung und Steuerung 60 UE 60 UE 2.700
6.1 Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen
16 UE 16 UE 720
6.2 Vertriebsziele setzen und die Vertriebs und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern
16 UE 16 UE 720
6.3 Die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten
12 UE 12 UE 540
6.4 Die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln
16 UE 16 UE 720
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 73
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
7. Beratung und Unternehmensfinanzierung 70 UE 70 UE 3.150
7.1 Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten
16 UE 16 UE 720
7.2 Die Bonität des Kundenunternehmens bewerten 22 UE 22 UE 990
7.3 Die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen
16 UE 16 UE 720
7.4 Die Laufende Finanzierungsüberwachung und anpassung begleiten
16 UE 16 UE 720
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
8. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen
80 UE 80 UE 3.600
8.1 Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach und Vermögensrisiken durchführen
24 UE 24 UE 1.080
8.2 Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten
24 UE 24 UE 1.080
8.3 Geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln
24 UE 24 UE 1.080
8.4 Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen
8 UE 8 UE 360
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
9. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung 70 UE 70 UE 3.150
9.1 Rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter darstellen
24 UE 24 UE 1.080
9.2 Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten
24 UE 24 UE 1.080
9.3 Mitarbeiter eines Unternehmens bezüglich der Vor und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten
16 UE 16 UE 720
9.4 Unternehmen und Mitarbeiter in Bezug auf rechtliche und persönliche Veränderungen beraten
6 UE 6 UE 270
7 Anhang74
7.2.4 Finanzanlagenfachmann / -frau IHKGrundlage bildet die Stundenempfehlung, sprich die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) der einzelnen Handlungsfelder, des Rahmenstoff-plans des DIHK.
Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine mögliche Form der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister wie er die Segmentierung der Stundenempfehlung des Rahmenstoffplans für die einzelnen Handlungsfelder vornimmt.
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
1. Kundenberatung 60 UE 60 UE 2.700
1.1 Serviceerwartungen des Kunden 16 UE 16 UE 720
1.2 Besuchsvorbereitung / Kundenkontakte 16 UE 16 UE 720
1.3 Kundenberatungsgespräch 16 UE 16 UE 720
1.4 Kundenbetreuung 12 UE 12 UE 540
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlagenprodukten
60 UE 60 UE 2.700
2.1 Wirtschaftliche Grundlagen 16 UE 16 UE 720
2.2 Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen
8 UE 8 UE 360
2.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen 4 UE 4 UE 180
2.4 Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und vermittlung
16 UE 16 UE 720
2.5 Vermittlerrecht 8 UE 8 UE 360
2.6 Wettbewerbsrecht 4 UE 4 UE 180
2.7 Verbraucherschutz 4 UE 4 UE 180
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 75
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
3. Offene Investmentvermögen 60 UE 60 UE 2.700
3.1 Märkte für Finanzanlagen 8 UE 8 UE 360
3.2 Konzept offener Fonds 8 UE 8 UE 360
3.3 Fondsarten 12 UE 12 UE 540
3.4 Chancen, Risiken, Haftung 8 UE 8 UE 360
3.5 Kapitalanlagegesetzbuch 4 UE 4 UE 180
3.6 Steuerliche Behandlung 4 UE 4 UE 180
3.7 Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten 4 UE 4 UE 180
3.8 Staatliche Förderung von Investmentfonds 4 UE 4 UE 180
3.9 Anlageprogramme 4 UE 4 UE 180
3.10 Rating und Ranking 4 UE 4 UE 180
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
4. Geschlossene Investmentvermögen 45 UE 45 UE 2.025
4.1 Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur 5 UE 5 UE 225
4.2 Arten von geschlossenen Fonds 8 UE 8 UE 360
4.3 Chancen, Risiken und Haftung 12 UE 12 UE 540
4.4 Fachbegriffe 6 UE 6 UE 270
4.5 Rechtliche Grundlagen 6 UE 6 UE 270
4.6 Steuerliche Behandlung 7 UE 7 UE 315
4.7 Auflösung stiller Reserven 1 UE 1 UE 45
7 Anhang76
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver mögensanlagegesetzes
30 UE 30 UE 1.350
5.1 Anlageformen 8 UE 8 UE 360
5.2 Chancen, Risiken und Haftung 8 UE 8 UE 360
5.3 Fachbegriffe 4 UE 4 UE 180
5.4 Rechtliche Grundlagen 6 UE 6 UE 270
5.5 Steuerliche Behandlung 4 UE 4 UE 180
7.2.5 Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Grundlage bildet die Stundenempfehlung, sprich Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) der einzel-nen Handlungsfelder, des Rahmenstoffplans des DIHK.
Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine mögliche Form der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister, wie er die Segmentierung der Stundenempfehlung des Rahmenstoffplans für die einzelnen Handlungsfelder vornimmt.
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
1. Kundenberatung 60 UE 60 UE 2.700
1.1 Serviceerwartungen des Kunden 16 UE 16 UE 720
1.2 Besuchsvorbereitung / Kundenkontakte 16 UE 16 UE 720
1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
16 UE 16 UE 720
1.4 Kundenbetreuung 12 UE 12 UE 540
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 77
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und beratung
70 UE 70 UE 3.150
2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen 6 UE 6 UE 270
2.2 Rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs 10 UE 10 UE 450
2.3 Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern 6 UE 6 UE 270
2.4 Rechtliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung und beratung
18 UE 18 UE 810
2.5 Vermittler und Beraterrecht 8 UE 8 UE 360
2.6 Verbraucherschutz 4 UE 4 UE 180
2.7 Unlauterer Wettbewerb 2 UE 2 UE 90
2.8 Datenschutz 2 UE 2 UE 90
2.9 Zuständigkeiten der Aufsicht 1 UE 1 UE 45
2.10 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit
1 UE 1 UE 45
2.11 Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen 6 UE 6 UE 270
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs 6 UE 6 UE 270
UE gesamt davon anrechen
bare UE
anrechenbare Zeit
in Minuten
3. Finanzierung und Kreditprodukte 110 UE 110 UE 4.950
3.1 Finanzierungsanlässe 2 UE 2 UE 90
3.2 Kreditprodukte 22 UE 22 UE 990
3.3 Finanzierungsbedarf und bestandteile 12 UE 12 UE 540
3.4 Konditionsvergleich 12 UE 12 UE 540
3.5 Zinsrechnung 4 UE 4 UE 180
3.6 Finanzierungsangebot 8 UE 8 UE 360
3.7 Kreditwürdigkeitsprüfung 12 UE 12 UE 540
3.8 Kreditsicherung 12 UE 12 UE 540
3.9 Beleihungsprüfung / Bewertung von Sicherheiten 8 UE 8 UE 360
3.10 Kopplungsgeschäfte / Nebenleistungen 2 UE 2 UE 90
3.11 Risiken der Finanzierung 8 UE 8 UE 360
3.12 Beendigung des Kreditvertrags 8 UE 8 UE 360
7 Anhang78
7.2.6 Bachelor of Insurance Management
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. BZ
M 1.1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 1 8 8
M 1.2 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2 8 8 32
M 2.1 Volkswirtschaftslehre 1 6 2 8
M 2.2 Volkswirtschaftslehre 2 6 6 24
M 2.3 Internationale Versicherungsmärkte 6 6 24
M 3.1 Wirtschaftsmathematik 6 6 24
M 3.2 Finanzmathematik 5 5 20
M 3.3 Statistik 6 6 24
M 4.1 Wirtschaftsrecht 5 5
M 4.2 Wirtschafts- und Versicherungsrecht 1 5 5
M 4.3 Wirtschafts- und Versicherungsrecht 2 6 6 24
M 4.4 Wirtschafts- und Versicherungsrecht 3 4 4 16
M 5.1 Rechnungswesen einschließlich Controlling 7 7 28
M 5.2 Finanzierung, Investition und Steuern 7 7 28
M 6.1 Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 3 12
M 6.2 Führungskompetenz 1: Verhandlungsführung 2 2
M 6.3 Führungskompetenz 2: Coaching 2 2 8
M 6.4 Führungskompetenz 3: Konfliktmanagement 2 2 8
M 7.1 Unternehmensführung und Personalmanagement 1 8 8
M 7.2 Unternehmensführung und Personalmanagement 2 9 9
M 8.1 Risiko- und Finanzmanagement der VU 1 6 6 24
M 8.2 Risiko- und Finanzmanagement der VU 2 8 8 32
M 9.1 Versicherungsbetriebslehre 5 5
M 9.2 Vertriebsmanagement 6 6 24
M 10.1 Personen- und Schadenversicherung 1 8 8
M 10.2 Personen- und Schadenversicherung 2 7 7
M 11.1 Personenversicherung 3 3 3 12
M 11.2 Personenversicherung 4 7 7 28
M 12.1 Schadenversicherung 3 3 3 12
M 12.2 Schadenversicherung 4 7 7 28
13 BankbetriebslehreM 13 Bankbetriebslehre 5 5
- Bachelorthesis 12 12 48
24 23 23 25 24 26 23 12 180 440Stand .0 .201
Bachelorthesis
Summe
Studienplan Bachelor of Insurance Management (B.A.) 2015, Studienvariante Betrieb
Fach und Modulnr. Modulbezeichnung
Credit Points nach ECTS1 Credit Point für 30 Stunden Workload BZ in
Stunden
12 Schadenversicherung, Wahlpflichtfach, alternativ: Personenversicherung
10 Personen- und Schadenversicherung
11 Personenversicherung, Wahlpflichtfach, alternativ: Schadenversicherung
9 Versicherungsbetriebslehre und Vertriebsmanagement
8 Risiko- und Finanzmanagement der VU
4 Recht
5 Rechnungswesen, Finanzierung und Steuern
6 Führungskompetenz
7 Unternehmensführung und Personalmanagement
1 Betriebswirtschaftslehre
Semester
2 Volkswirtschaftslehre
3 Mathematik und Statistik
7.2 Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung 79
7.3 Weiterführende QuellenBeenken, Matthias: Notwendigkeit der Weiter-bildung von Versicherungsvermittlern im Bereich Agenturmanagement. Kurzgutachten. Februar 2012.
Breuer, Klaus: Prüfungen und Standards in der beruflichen Bildung. Berufliche Handlungs-kompetenz – Aspekte zu einer gültigen Diagnostik der beruflichen Bildung.WWPat (8). 2005. [http://www.bwpat.de/ausgabe8/breuer_bwpat8.shtml] [20.07.2018]
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Kompetenzstandards in der Berufsausbildung. Abschlussbericht zum Forschungsprojekt 4.3.201, Bonn 2009.
Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen. Verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011. Broschüre zum Download unter www.deutscherqualifikationsrahmen.de [20.07.2018]
Habschick, Marco; Evers, Jan u. a.: Anforderun-gen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen. Studie im Auftrag des Bundes-ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Hamburg 2008.
Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik: http://lexikon.stangl.eu/19596/lerntandem/ [20.09.2017]
Rahmenplan Geprüfte / r Fachmann / -frau für Versicherungsvermittlung IHK, DIHK, BWV 2019.
RICHTLINIE (EU) 2016 / 97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
Verordnung über das Berufsbild Kauf-mann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen. Bundesanzeiger, August 2006.
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsver-ordnung VersVermV).
Kultusministerkonferenz: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010
Alle weiteren Informationen sowie Broschüren zum Download unter: www.gutberaten.de
Zum Erlaubnisverfahren der Industrie- und Handelskammern: vgl. z. B. das Merkblatt „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis“ der IHK München vom 20.12.2018, S. 15 / 16; https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Gewerbeerlaubnisse/Versicherungsvermittler-und-berater/Merkblatt_Versicherungsvermittler-mit-Erlaubnis_20.12.2018.pdf. (Stand: 18.01.2019).
7 Anhang80
HerausgeberBerufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V.Geschäftsstelle gut beratenArabellastraße 2981925 München
Telefon 089 922001-850Telefax 089 [email protected]
GremienbegleitungArbeitsgruppe Anrechnungsregeln unter Beteiligung folgender Unternehmen und Verbände (in alphabetischer Reihenfolge):■■ Allianz Beratungs- und Vertriebs AG■■ ARAG SE■■ Barmenia Versicherungen■■ Basler Versicherungen■■ Berufsbildungswerk der Deutschen
Versicherungswirtschaft (BWV) e. V.■■ Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)■■ Bundesverband Deutscher Versicherungs-
kaufleute (BVK) e. V.■■ Bundesverband Deutscher Versicherungs-
makler e. V. (BDVM) ■■ CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung
und Finanzwirtschaft AG■■ Debeka Versicherungen■■ Deutsche Akademie für Vermögens-
beratung e. V.■■ Deutsche Makler Akademie (DMA) gGmbH■■ Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH■■ ERGO Group AG■■ Funk Versicherungsmakler GmbH■■ Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e. V. (GDV)■■ Gilliar Consulting■■ GOING PUBLIC! Akademie für Finanz-
beratung AG■■ Gothaer Versicherung■■ HDI Vertriebs AG■■ HUK-COBURG■■ IDEAL Versicherungsgruppe■■ IHK Nürnberg■■ INTER Versicherungsgruppe■■ Itzehoer Versicherungen ■■ LV 1871 a. G.■■ LVM Versicherung■■ MARTENS & PRAHL Versicherungskontor
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Bundesfachgruppe Versicherungen
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Verabschiedet durch den Ausschuss Weiterbildung der vertrieblich Tätigen (Trägerausschuss) am 13. März 2019
GleichstellungshinweisIst zur besseren Lesbarkeit im nachfolgenden Text nur auf die weibliche oder männliche Person Bezug genommen, so sind damit immer beide Geschlechter gemeint.
Auflage 2April 2019
Design und LayoutSOFAROBOTNIK, Augsburg & München
Impressum
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Weiterbildung der Versicherungsvermittler in DeutschlandEine Initiative der Versicherungswirtschaft
Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.
Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.
Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e.V. (VGA)
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV
ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachgruppe Versicherungen
VOTUM, Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen In Europa e.V.
Berufsbildungswerk der DeutschenVersicherungswirtschaft (BWV) e. V.Geschäftsstelle gut beratenArabellastraße 2981925 München
Telefon 089 922001- 850Telefax 089 922001- [email protected]