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Anlage zum Karten- und Kreditvertrag VR-Ratenkauf zum... · e rih gechei chslätf Tä tgkeiit be...

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Anlage zum Karten- und Kreditvertrag VR-Ratenkauf AllgemeineGeschäftsbedingungen Grundregeln für die Beziehungzwischen Kunde undBank Kontoführung Mitwirkungspflichten des Kunden Kosten der Bankdienstleistungen Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden Kündigung AllgemeineBedingungenfür KrediteundDarlehen Vertragsbedingungenfür Kreditkarten Merkblatt für dieR+V -RatenschutzPolice Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung Merkblatt für dieversicherteP erson Merkblatt zur Datenverarbeitung
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Anlage zum Karten- und Kreditvertrag VR-Ratenkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank

Kontoführung

Mitwirkungspflichten des Kunden

Kosten der Bankdienstleistungen

Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden

Kündigung

Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen

Vertragsbedingungen für Kreditkarten

Merkblatt für die R+V-RatenschutzPolice

Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung Merkblatt für die versicherte Person

Merkblatt zur Datenverarbeitung

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Allgemeine GeschäftsbedingungenFassung: Juni 2014

Die Bank ist der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen.

Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen

(1) GeltungsbereichDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.(2) ÄnderungenÄnderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2 Bankgeheimnis und Bankauskunft(1) BankgeheimnisDie Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheim-nis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.(2) BankauskunftEine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kredit-würdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermö-genswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer BankauskunftDie Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.(4) Empfänger von BankauskünftenBankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden(1) HaftungsgrundsätzeDie Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichen-des regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.(2) Weitergeleitete AufträgeWenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.(3) Störung des BetriebsDie Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

4 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des KundenDer Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des KundenNach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Be-rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testa-ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker be-zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

6 Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden(1) Geltung deutschen RechtsFür die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.

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(2) Gerichtsstand für InlandskundenIst der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.(3) Gerichtsstand für AuslandskundenDie Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

Kontoführung7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)(1) Erteilung der RechnungsabschlüsseDie Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch SchweigenEinwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

8 Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank(1) Vor RechnungsabschlussFehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Storno-buchung). Der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.(2) Nach RechnungsabschlussStellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendun-gen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.(3) Information des Kunden; ZinsberechnungÜber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.

9 Einzugsaufträge(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der EinreichungSchreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungs-pflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter SchecksLastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rück-gängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.

10 Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten(1) Auftragsausführung bei FremdwährungskontenFremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zulasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem KundenSchließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrags in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die BankDie Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungs-guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld ver-pflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.(4) WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem �Preis- und Leistungsverzeichnis�. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

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Mitwirkungspflichten des Kunden11 Mitwirkungspflichten des Kunden(1) Mitteilungen von ÄnderungenZur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüg-lich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.(2) Klarheit von AufträgenAufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3, sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines AuftragsHält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der BankDer Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Aus-führung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von MitteilungenFalls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benach-richtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoaus-züge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).

Kosten der Bankdienstleistungen12 Zinsen, Entgelte und Auslagen(1) Zinsen und Entgelte im PrivatkundengeschäftDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem �Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft� und ergänzend aus dem �Preis- und Leistungsverzeichnis�. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kre-dit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu die-sem Zeitpunkt im �Preisaushang� oder �Preis- und Leistungsverzeichnis� angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufge-führten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu ur-teilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des PrivatkundengeschäftsAußerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).(3) Nicht entgeltfähige LeistungFür eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei ErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch ge-nommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ih-res Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommuni-kationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.(6) AuslagenDie Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-WährungBei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden13 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von SicherheitenDie Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

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(2) Veränderungen des RisikosHat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstär-kung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn� sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder� sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von SicherheitenFür die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nummer 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.

14 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank(1) Einigung über das PfandrechtDer Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprü-chen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Konto-guthaben).(2) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.(3) Ausnahmen vom PfandrechtGelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.(4) Zins- und GewinnanteilscheineUnterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.

15 Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln(1) SicherungsübereignungDie Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.(2) SicherungsabtretungMit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forde-rungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handels-papiere).(3) Zweckgebundene EinzugspapiereWerden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, er-strecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.(4) Gesicherte Ansprüche der BankDas Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen und sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.

16 Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung(1) DeckungsgrenzeDie Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicher-heiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.(2) FreigabeFalls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrags; sie wird bei der Auswahl freizugebender Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).(3) SondervereinbarungenIst für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

17 Verwertung von Sicherheiten(1) Wahlrecht der BankWenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.(2) Erlösgutschrift nach dem UmsatzsteuerrechtWenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

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Kündigung18 Kündigungsrechte des Kunden(1) Jederzeitiges KündigungsrechtDer Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Lauf-zeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.(2) Kündigung aus wichtigem GrundIst für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.(3) Gesetzliche KündigungsrechteGesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19 Kündigungsrechte der Bank(1) Kündigung unter Einhaltung einer KündigungsfristDie Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.(2) Kündigung unbefristeter KrediteKredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer KündigungsfristEine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,� wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren oder

� wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank - auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit - gefährdet ist oder

� wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedin-gungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei VerzugSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzugs mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.(5) Abwicklung nach einer KündigungIm Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrags die Rückgabe der Scheckvordrucke).

20 SicherungseinrichtungDie Bank ist der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen. Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember.2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl).4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumä-nischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint.

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AllgemeineBedingungen für Kredite und Darlehen�Kredit� im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche Kredite und Darlehen.

1 Einschränkung der Übertragbarkeit: Der Anspruch auf Auszahlung des Kredits ist nur mit Zustimmung der Bank abtretbar oder verpfändbar.2 Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.3 Kreditkonto und Kostenverrechnung: Die Bank wird dem Kreditnehmer, soweit erforderlich, Kreditkonten einrichten. Kosten können mit der nächsten fälligen Leistungsrate verrechnet werden. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kredit dem angegebenen Rückzahlungskonto gutge-schrieben, dem auch fällige Beträge belastet werden.4 Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es den-noch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüg-lich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach der mit der Bank getroffenen Vereinba-rung und den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen.5 Anpassung von Entgelten: Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typi-scherweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Kontoführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.6 Tilgungsplan: Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt, kann der Kreditnehmer vom Kreditgeber jederzeit einen Tilgungs-plan verlangen.7 Ordentliche Kündigung oder vorzeitige Erfüllung des Kreditnehmers7.1 Kündigung von Krediten mit Sollzinsbindung: Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag mit einem gebundenen Sollzinssatz ganz oder teil-weise kündigen,� wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine An-passung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Kreditnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

� in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes des Empfangs.

7.2 Kündigung von Krediten mit veränderlichem Sollzinssatz: Enthält der Kreditvertrag einen veränderlichen Sollzinssatz, kann der Kreditnehmer den Kreditvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.7.3 Kündigung von unbefristeten Verbraucherdarlehen: Der Kreditnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB.7.4 Unterlassene Rückzahlung: Eine Kündigung des Kreditnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wo-chen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.7.5 Vorzeitige Rückzahlung: Unabhängig von den dargestellten Kündigungsregelungen kann der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Dies gilt nicht für Immobiliardarlehen gemäß § 503 Abs. 1 BGB. Bei be-fristeten Darlehensverträgen mit einem für die gesamte Vertragslaufzeit oder für einen bestimmten Zeitraum gebundenen Sollzinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Nummer 12) anfallen.8 Außerordentliche Kündigung des Kreditnehmers: Eine fristlose Kündigung kann der Kreditnehmer nur dann aussprechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kreditnehmer - auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank - unzumutbar werden lässt, den Kreditvertrag fortzusetzen.Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem ein gebundener Sollzinssatz vereinbart und der Kredit durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach vollständigem Empfang des Kredits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig kündi-gen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Kredits beliehenen Sache hat.9 Ordentliche Kündigung der Bank9.1 Kündigung unbefristeter Kredite gegenüber Unternehmern: Kredite und Kreditzusagen gegenüber Unternehmern, für die weder eine Lauf-zeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen.9.2 Kündigung unbefristeter Kredite gegenüber Verbrauchern: Kredite und Kreditzusagen gegenüber Verbrauchern, für die weder eine Lauf-zeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Kredite und Kreditzusagen, die auf einem laufenden Zahlungsverkehrskonto gemäß § 504 BGB als eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden und die der Verbraucher auf Aufforderung der Bank oder spätestens nach drei Monaten zurück-zuzahlen hat sowie auf einem laufenden Konto geduldete Überziehungen, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen.10 Außerordentliche Kündigung der Bank10.1 Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: Die Bank kann den Kreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr die Fortsetzung des Kreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar wer-den lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Kreditvertrag be-steht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen.

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Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn� der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 15 dieser Bedingungen nachkommt;� das von der Bank finanzierte oder beliehene Objekt ohne ihre Zustimmung veräußert wird;� die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes ganz oder eines seiner Teile angeordnet wird;� Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird� oder planmäßige Sparleistungen auf einen an die Bank abgetretenen Bausparvertrag nicht pünktlich bezahlt werden oder der Bausparvertrag

gekündigt wird.10.2 Kündigung bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen: Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit(en), gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Empfang des Kredits im Zweifel stets, nach Empfang nur in der Regel fristlos kündigen.10.3 Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wegen Zahlungsverzugs kann die Bank nur kündigen� bei Krediten für gewerbliche Zwecke oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung von fälligen Leis-

tungen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach Nachfristsetzung durch die Bank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt.� bei Immobiliardarlehen im Sinne von § 503 Abs. 1 BGB mit Verbrauchern, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden

Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Kredits in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

� bei allen sonstigen Verbraucherkrediten, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilwei-se und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit von über 36 Monaten mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrags des Kredits in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

11 Verfahren und Abwicklung im Kündigungsfall11.1 Kündigung: Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Kündigung der Bank erfolgt durch Erklärung in Textform.11.2 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB). Die Bank ist nicht ver-pflichtet, vor der Kündigung im Rahmen des genehmigten Kredits ausgestellte Wechsel oder Schecks einzulösen, die am Tag der Kündigung oder später vorgelegt werden.11.3 Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bereit.11.4 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 12 Schadensersatz12.1 Nichtabnahmeentschädigung: Bei Nichtabnahme des Kredits infolge ernsthafter Erfüllungsverweigerung oder trotz Nachfristsetzung kann die Bank einen daraus entstehenden Schaden auf den endgültig nicht zur Auszahlung kommenden Kreditbetrag ersetzt verlangen.12.2 Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt bei Immobiliarkreditverträgen: Im Fall der vorzeitigen Kündigung eines Immobiliarkreditvertrags (vgl. Nummer 8 Absatz 2) hat der Kreditnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wenn dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht, kann sich die Bank gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts ausnahmsweise mit der vorzei-tigen ganzen oder teilweisen Kreditrückzahlung einverstanden erklären. Die Höhe des daraus entstehenden Schadens bestimmt die Bank nach den dann bestehenden Marktverhältnissen. Ein vereinbartes Bearbeitungsentgelt erstattet die Bank nicht anteilig zurück.12.3 Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkreditverträgen (ausgenommen Immobiliarkreditverträge): Im Fall der vorzeitigen Rückzah-lung eines Verbraucherkreditvertrags (vgl. Nummer 7.5) ist der Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Diesen Schaden wird der Kreditgeber nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berech-nen, die insbesondere� ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau,� die für den Kredit ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,� den dem Kreditgeber entgehenden Gewinn,� den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie� die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskostenberücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird folgende Beträge nicht überschreiten:� ein Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt,

0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,� den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf-grund einer entsprechenden Verpflichtung im Kreditvertrag abgeschlossen wurde.12.4 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wird bei einem Kredit mit Sollzinssatzbindung vor Ablauf der Sollzinsbindungsfrist dieser durch die Kündigung der Bank fällig, hat der Kreditnehmer den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden (vgl. Nummer 12.2) zu ersetzen.13 Verzug: Bei kalendermäßig bestimmten Geldleistungen, die der Kreditnehmer aufgrund des Kreditvertrags schuldet (wie z. B. Leistungsraten und Zinsen), tritt Verzug bei nicht termingemäßer Zahlung ein. Sofern nicht die Bank einen höheren oder der Kreditnehmer einen niedrigeren Ver-zugsschaden nachweist, sind die Geldleistungen ab Verzug für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Immobiliardarlehen mit Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für den Kreditnehmer haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.14 Gesamtschuldner: Mehrere Kreditnehmer haften als Gesamtschuldner. Jeder Kreditnehmer kann allein über den eingeräumten Kredit verfügen.15 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un-terlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga-benrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson-dere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw.

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des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor-läufiger Jahresabschluss) einreichen.16 Versicherungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen-der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.17 Miet-/Pachtvorauszahlungen: Jede Art von Finanzierungsbeiträgen, wie beispielsweise Baukostenzuschüsse, Miet- oder Pachtvorauszahlun-gen, die von Mietern oder Pächtern zu übernehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Bank.18 Auszahlungsvoraussetzungen: Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden, die Bank deren Ordnungsgemäßheit geprüft hat und deren Bestellung nicht mehr widerrufbar ist. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. Die Auszahlung des Kredits kann verweigert werden, wenn nach Ver-tragsabschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers gefährdet ist. Ist eine Zeit für die Rück-zahlung des Kredits nicht bestimmt, kann die Auszahlung des Kredits auch aus sonstigem sachlichem Grund verweigert werden.19 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten19.1 Nachsicherheiten bei Krediten über 75.000 EUR: Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag über 75.000 EUR und bei Nichtver-braucherkrediten kann die Bank vom Kreditnehmer bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung seiner Vermögenslage oder der eines Mithaftenden oder eines Bürgen oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Rückführung des Kredits gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, Bestellung zusätzlicher geeigneter Sicherheiten nach ihrer Wahl verlangen, auch wenn bisher keine Bestellung von Sicherheiten vereinbart war. Das Gleiche gilt, wenn die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, eines Mithaftenden oder eines Bürgen sich nachträglich als un-richtig herausstellen.19.2 Ersatzsicherheit bei Krediten bis zu 75.000 EUR: Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag bis zu 75.000 EUR kann die Bank vom Kreditnehmer die Bestellung einer Ersatzsicherheit verlangen, wenn die im Kreditvertrag angegebene Sicherheit zerstört wird oder einen erhebli-chen Wertverlust erlitten hat.19.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen.20 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank20.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank-mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).20.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.20.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.21 Abtretung21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver-hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis-tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen.21.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen.21.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si-cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen.Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind.21.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche-rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.22 Aufwendungen: Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.23 Verjährung: Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden.24 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tage oder in-nerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allge-meinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten. 25 Werbewiderspruch: Der Verwendung der Daten für Werbezwecke kann jederzeit widersprochen werden.26 Aufsichtsbehörde: Die für den Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Grau-rheindorfer Straße 108, 53117 Bonn bzw. Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt a. M.27 Einbeziehung AGB: Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Wortlaut dieser Bedingungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden; auf Verlangen werden die Bedingungen auch ausgehändigt.28 Sonstige Bedingungen: Jede Änderung oder Ergänzung des Kreditvertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gül-tigkeit zu erlangen, der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Be-stimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen.

* Vordruck 232 050 verwenden.

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Vertragsbedingungen für Kreditkarten1 Vertragspartner und Vertragsabwicklung1.1 Die auf dem Kartenantrag genannte Bank des Karteninhabers (nachstehend kurz �Bank� genannt), die die Vertragsabwicklung und Kundenbe-treuung übernimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Kreditkartengeschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, ein. Die DZ BANK als Herausgeber der Kreditkarten (nachstehend kurz �Karte[n]�) und Vertragspartner des Karteninhabers hinsichtlich der Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium wird von der Bank vertreten. Der Karteninhaber ist verpflichtet, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen ausschließlich an die Bank zu richten. Dies gilt auch für etwaige Auseinandersetzungen über den Aufwendungsersatz-anspruch gemäß Ziffer 7.1.2 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium mit dem Herausgeber kommt bei Karten mit Kredit- oder Guthaben-Funktion ein zusätzlicher Vertrag über Kreditgewährung und/oder Einlagengeschäft mit der Bank zustande. Das Guthabenkonto lautet auf den Karteninhaber.1.3 Die Annahme des Kartenantrags wird durch die Übergabe oder Übermittlung der beantragten Karte(n) an den Karteninhaber zu den nachstehenden Bedingungen erklärt.

2 Verwendungsmöglichkeiten der Karte(n) und Zusatzleistungen2.1 Mit der/den Karte(n) kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) während der Gültigkeitsdauer der Karte(n) im Inland, und als weitere Dienstleistung auch im Ausland, im Visa-Verbund/MasterCard-Verbundbei Kartenakzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen undzusätzlich im Rahmen eines Bargeldservice an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweis-papiers, Bargeld im Rahmen der von der auszahlenden Stelle festgelegten Höchstbeträge beziehen.

2.2 Die Kartenakzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an den Logos zu erkennen, die den Logos auf der/den Karte(n) entsprechen.2.3 Für zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen, Service-Pakete) oder Funktionen (z. B. Bonusprogramme) gelten die jeweiligen gesonderten Geschäftsbedingungen der Zusatzleistungen oder Funktionen.

3 Persönliche Geheimzahl (Persönliche Identifikationsnummer = PIN)Mit getrennter Post erhält der Karteninhaber, sofern vereinbart, seine PIN. Erfolgt der Karteneinsatz unter Verwendung der PIN beleg- oder unterschriftslos, kann der Karteninhaber der Belastung seiner Kreditkarte(n) nur widersprechen, indem er nachweist, dass die Karte(n) samt PIN nicht von ihm genutzt wurde(n). Der Karteninhaber kann, sofern seine Karte diese Funktionalität unterstützt, die PIN an einem genossenschaftlichen Geldautomaten ändern.

4 Nutzung der Karte(n)4.1 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages ist entweder die Karte vorzulegen und ein Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten und der vollständige Zahlbetrag übertragen wurden,an Geldautomaten, sowie gegebenenfalls an Kartenzahlungsterminals, die PIN einzugeben,an sonstigen kundenbedienten Automaten die Karte einzuführen

oderbeim kontaktlosen Zahlen die mit einem Logo gekennzeichnete Karte vor Terminals zu halten, die durch Logos für kontaktlose Transaktionen gekennzeichnet sind. Nähere Informationen hierzu sind in den �Vorvertraglichen Informationen zum Kreditkartenvertrag� dargestellt.

4.2 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Kartenakzeptanzstelle kann der Karteninhaber ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und - sofern von der Kartenakzeptanzstelle gefor-dert - den auf der Kartenrückseite vermerkten dreistelligen Sicherheitscode angeben (z. B. beim Versandhandel und bei Reisebuchungen).4.3 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages über elektronische Netze (z. B. Internet) dürfen lediglich die Kartenmarke (Visa/MasterCard), der Name des Karteninhabers, die Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und die rückseitig aufgetragene dreistellige Prüfziffer, aber niemals die PIN angegeben werden. Sofern von der Bank ein gesichertes Authentifizierungsverfahren angeboten und von der Kartenakzep-tanzstelle unterstützt wird, ist dieses vom Karteninhaber einzusetzen. Der Karteninhaber wird über gesicherte Authentifizierungsverfahren geson-dert unterrichtet.4.4 Mit der Verwendung der Karte(n) oder ihrer Daten erteilt der Karteninhaber dem Herausgeber die Zustimmung (Autorisierung der Zahlung), den Zahlungsauftrag, also die Forderungen der Kartenakzeptanzstelle gegen den Karteninhaber, zu erfüllen. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Autorisierung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber die Karten-zahlung nicht mehr widerrufen.4.5 Ablehnung von Kartenzahlungen durch die BankDie Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wennder für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen nicht eingehalten ist oderdie Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen istoder der Verdacht eines Missbrauchs besteht.

Über die Ablehnung wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Kartenzahlungsterminal oder durch die Kartenakzeptanzstelle unter-richtet.4.6 AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird von der Kartenakzeptanzstelle ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Herausgeber ist dieser verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister der Kartenakzeptanzstelle eingeht.

5 Verfügungsrahmen/Zahlungsrahmen5.1 Der Karteninhaber darf seine Karte(n) nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie im Rahmen seines Verfügungs-rahmens verwenden, sodass ein Ausgleich seiner Umsätze vollständig und fristgerecht gewährleistet ist. Der Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus dem Zahlungsrahmen, der dem Karteninhaber mit Übersendung der Karte(n) erstmals mitgeteilt wird, zuzüglich eines etwaigen Guthabens und abzüglich der bereits getätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze, etwaiger Kreditzinsen und Entgelte. Der Zahlungsrahmen der Zusatzkarte(n) ist Teil des Zahlungsrahmens der Hauptkarte(n). Der Karteninhaber kann mit seiner Bank eine Änderung des Zahlungsrahmens vereinbaren.5.2 Auch wenn der Karteninhaber seinen Verfügungsrahmen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ausgleich der Forderungen, die aus der Nutzung der Karte(n) entstehen, gemäß Ziffer 7 zu verlangen. Die Genehmigung einzelner Kartenumsätze führt nicht zur Einräumung eines Kredits, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist.

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5.3 Bei BasicCards wird kein Zahlungsrahmen eingeräumt. Für die BasicCard eines Jugendlichen kann der Sorgeberechtigte (oder mit seiner Zustim-mung der Jugendliche selbst oder ein Dritter) durch Einzahlungen auf das Guthabenkonto einen Verfügungsrahmen festlegen. BasicCards dürfen nur bis zur Höhe dieses Verfügungsrahmens eingesetzt werden. Es werden keine Zahlungszusagen über den eingezahlten Betrag hinaus ausgespro-chen. In bestimmten Fällen, in denen Kartenakzeptanzstellen keine Online-Autorisierung durchführen müssen oder können (z. B. bei Mautstellen, Parkhäusern, bei Entgelten für den Auslandseinsatz oder Nutzung von Geldausgabeautomaten) oder wenn die Karte zu Kautionszwecken (z. B. im Hotel oder bei Autovermietungen) eingesetzt wurde, kann es zu Belastungen der BasicCard kommen, obwohl kein Guthabenbetrag auf der BasicCard vorhanden ist (negative Salden). Bei Einsatz der BasicCard zu Kautionszwecken kann es zu einer Belastung von bis zu 20 % des Transak-tionsbetrages kommen. Zudem wird das Jahresentgelt der BasicCard belastet. Belastungen der BasicCards, die über das Guthaben hinausgehen, stellen geduldete Überziehungen dar, die dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto belastet werden.

6 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers6.1 UnterschriftDer Karteninhaber hat die Karte(n) nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte(n)Die Karte(n) ist/sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt/-kommen oder missbräuchlich verwendet wird/werden. Denn jede Person, die im Besitz der Karte(n) ist, hat die Möglichkeit, mit ihr/ihnen missbräuchliche Verfügungen zu tätigen.6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erhält. Die PIN darf insbesondere nicht auf der/den Karte(n) vermerkt oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte Telefonnummer) zusammen mit dieser/diesen aufbewahrt werden. Bei Nutzung der Funktion PIN-Selbstwahl darf keine leicht zu erratende PIN-Ziffernkombination gewählt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte(n) kommt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben).6.4 Bei Einsatz der Karte(n) in elektronischen Netzen (z. B. Internet) hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die übermittelten Kartendaten nach Möglichkeit verschlüsselt übertragen werden (z. B. SSL-verschlüsselte Kommunikation). Die Kennungen für ein sicheres Verfahren gemäß Zif-fer 4.3 sind vom Karteninhaber entsprechend Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.6.5 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des KarteninhabersStellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte(n) oder Kartendaten bzw. der PIN fest oder hat er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte(n) unverzüglich telefonisch unter der auf dem Übersendungsschreiben und der Abrech-nung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kartenorganisationen sperren zu lassen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und die Bank hierüber durch Zusendung einer Kopie der Anzeige unterrichten.6.6 Änderungen der Anschrift, des Namens und der sonstigen im Antrag gemachten Angaben, insbesondere Bankverbindungen oder Angaben zum abweichenden Belastungskontoinhaber, sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Aufwendungen und Schäden, die aus einer Verlet-zung dieser Pflichten entstehen, hat der Karteninhaber zu ersetzen.

7 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers7.1 Der Herausgeber ist gegenüber Kartenakzeptanzstellen, Geldautomatenbetreibern und Bargeld auszahlenden Stellen verpflichtet, die vom Kar-teninhaber autorisierten Kartenzahlungen zu begleichen. Der Herausgeber hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karten-inhaber in Höhe der auf seine Weisung geleisteten Zahlungen sowie von ihm zu tragender Entgelte und verkauft diesen Anspruch an die Bank. Die Aufwendungsersatzansprüche für die geleisteten Zahlungen werden von der Bank, außer bei der Abrechnungsart �Direct Debit�, in einer Umsatz-aufstellung saldiert. Der Umsatzsaldo sowie der zur Zahlung fällige Betrag inkl. des Datums der Belastung werden dem Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Kommunikationsweg mitgeteilt. Die Benachrichtigungsfrist vor Fälligkeitsdatum wird mit mindestens fünf Kalendertagen vereinbart. Der Umsatzsaldo ist mit Erteilung der Abrechnung zur Zahlung fällig und gemäß der im Kartenantrag gewählten Zah-lungsweise auszugleichen. Sofern bei der/den beantragten Karte(n) Einzahlungen zulässig sind, werden Belastungsbuchungen aus der Nutzung der Karte(n) taggleich mit dem Guthaben verrechnet. Bei der Abrechnungsart �Direct Debit� wird jeder einzelne Umsatz zeitnah ausgeglichen und die Mitteilung der Umsatzdetails erfolgt über die Kontoauszüge des angegebenen Girokontos.7.2 Karteninhaber nicht BelastungskontoinhaberSofern die Belastung des Umsatzsaldos nach Ziffer 7.1 nicht vom Konto des Karteninhabers erfolgt, erfolgt die Vorabbenachrichtigung mit der Um-satzaufstellung an den Karteninhaber, der den Inhaber des Belastungskontos insbesondere über die Höhe der Belastung und das Belastungsdatum zu informieren hat.

8 Fremdwährung beim AuslandseinsatzBei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte(n) rechnet grundsätzlich die jeweilige internationale Kartenorganisation den Betrag zu dem von ihr für die jeweilige Abrechnung festgesetzten Wechselkurs in Euro um und belastet der Bank einen Euro-Betrag. Der Karten-inhaber hat der Bank diesen Euro-Betrag zu ersetzen. Der Fremdwährungsumsatz, der Euro-Betrag und der sich daraus ergebende Kurs werden dem Karteninhaber auf der Umsatzaufstellung mitgeteilt. Dieser Kurs stellt zugleich den Referenzwechselkurs dar. Änderungen der von den Karten-organisationen festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der Einreichung des Umsatzes durch die Kartenakzeptanzstelle bei ihrer Bank abhängige nächstmögliche Abrechnungstag der jeweiligen internationalen Kreditkartenorganisation.

9 Entgelte und AuslagenFür besondere Leistungen, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, die Zusendung von Rechnungs- und Belegkopien (sofern dies auf einem Verschulden des Karteninhabers beruht oder von ihm veranlasst wurde) sowie für die Nutzung des Bargeldservice und den Auslandsein-satz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. Die vom Karteninhaber geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.

10 Umsatzkontrolle, Beanstandungen und Rückvergütung10.1 Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenzahlung zu unter-richten. Die Umsatzaufstellung für die Hauptkarte(n) erfolgt an den Inhaber der Hauptkarte(n); für BasicCards von Jugendlichen an den Sorgebe-rechtigten; für Zusatzkarten mit Zustimmung des Zusatzkarteninhabers an den Hauptkarteninhaber. Der Empfänger der Umsatzaufstellung hat diese sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Ist der Empfänger der Umsatzaufstellung nicht zugleich Inhaber der betroffenen Karte(n), so hat sich der Empfänger mit dem Inhaber der Karte(n) zur Überprüfung der Abrechnung selbst abzustimmen. Beanstandungen am Inhalt der Umsatzaufstellung sind unverzüglich nach Zugang der Umsatzaufstellung der Bank genau und detail-liert schriftlich mitzuteilen. Beruht die Beanstandung auf einer missbräuchlichen Verwendung, gilt ergänzend Ziffer 6.5 (Sperr- und Anzeigepflicht). Beanstandungen der Saldenmitteilung oder einzelner Positionen berechtigen nicht zur Rückgabe der Kontobelastung.10.2 Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenakzeptanzstellen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären, sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen.

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10.3 Rückvergütung aus Geschäften, die unter Verwendung der Karte(n) oder der Daten der Karte(n) geschlossen wurden, darf die Kartenakzep-tanzstelle dem Karteninhaber gegenüber nicht durch bare oder unbare Zahlungen, sondern nur in Form von Gutschriftenbelegen, die die Kartenak-zeptanzstelle dem Karteninhaber aushändigt, erbringen. Wenn nach zwei Monaten keine Gutschrift in der Umsatzaufstellung ersichtlich ist, hat der Karteninhaber der Bank eine Kopie des Gutschriftsbelegs vorzulegen.

11 Haftung, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche11.1 Haftung des Karteninhabers11.1.1 Haftung bei nicht autorisierter KartenzahlungGrundsätzlich haftet der Karteninhaber bei nicht autorisierten Kartenzahlungen nicht. Die Bank hat gegen ihn keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auf-wendungen. Die Bank erstattet dem Karteninhaber unverzüglich den Zahlungsbetrag und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, bringt dieses Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.11.1.2 Haftung bei missbräuchlicher Nutzung der KreditkarteBeruht eine nicht autorisierte Kartenzahlung auf der Nutzung einer verloren gegangenen oder gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendeten Kreditkarte oder der PIN, so haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 6 - insbesondere die Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und zur unverzüglichen Sperrmeldung bei Missbrauch oder Missbrauchsverdacht - oder die Pflicht zur unverzüglichen Umsatzkontrolle und gegebenenfalls Beanstandung gemäß Ziffer 10 verletzt hat, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für Schäden nach der Sperran-zeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrüge-rischer Absicht gehandelt hat.11.2 Haftung der Bank11.2.1 Haftung der Bank bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten KartenzahlungIm Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenzahlung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügli-che und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags einschließlich etwaiger Entgelte und Zinsen verlangen. Wurde der Zahlungsbetrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung befunden hätte.11.2.2 Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenzahlung beim Zahlungsdienstleister der Kartenakzeptanzstelle erst nach Ablauf der Ausführungsfrist eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach Ziffer 11.2.1 ausgeschlossen. Ist dem Kartenin-haber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3.11.2.3 Die Haftung der Bank gegenüber dem Karteninhaber für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schadens, der nicht bereits von Ziffer 11.2.1 erfasst ist, ist auf 12.500 Euro begrenzt; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit, den Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist, und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Handelt es sich bei dem Karten-inhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschafts-raumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund-sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.11.3 AusschlussfristAnsprüche gegen die Bank nach Ziffer 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenzahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Karten-zahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenzahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbu-chung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.11.4 Erstattung bei autorisierten Kartenzahlungen ohne genaue Betragsangabe11.4.1 Hat der Karteninhaber eine Kreditkartenzahlung autorisiert, ohne den genauen Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des ihm belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Mit einem etwaigen Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird. Der Karteninhaber ist ver-pflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet.11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.11.5 HaftungsausschlussAnsprüche nach Ziffer 11 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh-baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder vom Zahlungsdienstleister aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige-führt wurden.

12 Vollmacht und gesamtschuldnerische Haftung bei Zusatzkarten12.1 Mit der Unterzeichnung des Antrags für (eine) Zusatzkarte(n) erteilt der künftige Inhaber der Zusatzkarte(n) dem Hauptkarteninhaber Voll-macht, alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für sich abzugeben oder entgegenzunehmen. Der Hauptkarten-inhaber gestattet die Belastung der entstehenden Umsatzsalden aller Zusatzkarten über den für die Hauptkarte(n) vereinbarten Belastungsweg. Sofern (eine) Zusatzkarte(n) ausgegeben wird/werden, haften der Inhaber der Hauptkarte(n) und der Inhaber der Zusatzkarte(n) für die mit der Zusatzkarte begründeten Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner, d. h., die Bank kann sowohl von dem Haupt- als auch von dem Zusatz-karteninhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Für BasicCards von Jugendlichen gilt Ziffer 12.2. Der Inhaber der Zusatzkarte(n) haftet nicht für die mit der/den Hauptkarte(n) begründeten Zahlungsverpflichtungen.12.2 BasicCardsEin Sorgeberechtigter kann stellvertretend für einen Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren eine BasicCard beantragen. Die BasicCard und das zugehörige Guthabenkonto lauten auf den Namen des Jugendlichen. Die BasicCard wird für eine kartentypische Laufzeit (drei bis vier Jahre) aus-gestellt, und zwar auch dann, wenn das Ende der Gültigkeitsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegt. Rechtlich ist für die Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag (insbesondere Zahlungs- und Sorgfaltspflichten), die bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen entstehen, der Sorgeberechtigte verantwortlich. Der Sorgeberechtigte hat den Jugendlichen auf die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 hinzuweisen. Der Sorgebe-rechtigte willigt mit Einzahlung eines Guthabens durch ihn oder durch einen Dritten mit seiner Zustimmung auf das Guthabenkonto der BasicCard darin ein, dass der Jugendliche über dieses Guthaben mittels der BasicCard verfügt. Für negative Salden gemäß Ziffer 5.3 besteht der Aufwendungs-ersatzanspruch ausschließlich gegenüber dem Sorgeberechtigten.

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13 Eigentum und GültigkeitDie Karte(n) bleibt/bleiben Eigentum des Herausgebers. Sie ist/sind nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Karte(n) ist/sind nur für den auf der/den Karte(n) angegebenen Zeitraum gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte(n) Karte(n) zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte(n) zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte(n) unaufgefordert und unverzüglich entwertet (z. B. durch Zerschneiden) an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, die Karte(n) auch während der Laufzeit gegen neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht.

14 Kündigung, Zusatzleistungen14.1 Der Kartenvertrag und die mit ihm gemäß Ziffer 1.2 verbundenen Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verträge können nur gesamthaft gekündigt werden. Sie können vom Karteninhaber zum Ende eines Kalendermonats, von der Bank oder dem Herausgeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax) gekündigt werden.14.2 Mit der Kündigung der Hauptkarte(n) ist zugleich das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte(n) gekündigt. Die Zusatzkarte kann separat sowohl durch den Haupt- als auch den Zusatzkarteninhaber gekündigt werden. Die BasicCard von Jugendlichen kann vom Sorgeberechtigten oder dem Karteninhaber gekündigt werden.14.3 Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrags auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbe-sondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Kartenverbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.14.4 Die Bank ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen gemäß Ziffer 2.3 aufrechtzuerhalten oder in ähnlicher Weise fortzuführen. Die Bank behält sich vielmehr vor, Zusatzleistungen jederzeit neu zu gestalten oder ersatzlos entfallen zu lassen. Zusatzleistungen nach Ziffer 2.3 können mit einer Frist von vier Wochen vor dem Inkrafttreten durch ein Angebot in Textform an den Karteninhaber geändert oder eingestellt werden. In diesem Fall ist der Karteninhaber berechtigt, den Vertrag auch vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen fristlos und kosten-frei zu kündigen. Hierauf wird die Bank den Karteninhaber im Rahmen des Änderungsangebots hinweisen.

15 Folgen der KündigungMit Wirksamwerden der Kündigung darf/dürfen die Karte(n) nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte(n) bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber - bzw. haben der Haupt- und Zusatzkarteninhaber gesamtschuldnerisch für die Zusatzkarte(n) oder der Sorgeberechtigte bei BasicCards von Jugendlichen - zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekündigten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden.

16 Einziehung und Sperre der Karte(n)Die Bank darf die Karte(n) sperren oder den Einzug der Karte(n) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder wenn eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte(n) oder ihrer Daten oder ein diesbezüglicher begründe-ter Verdacht vorliegt oder die Nutzungsberechtigung der Karte(n) durch Gültigkeitsablauf oder aufgrund ordentlicher Kündigung endet. Über den Grund der Sperre wird der Karteninhaber von seiner Bank informiert. Die Bank wird die Karte(n) entsperren oder diese durch (eine) neue Karte(n) ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten.

17 Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen, EntgeltänderungÄnderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie der nach Ziffer 9 vereinbarten Entgelte wird die Bank oder der Herausgeber dem Karteninhaber durch Benachrichtigung in Textform spätestens zwei Monate vor dem Termin des beabsichtigten Wirksamwerdens anbieten. Für Änderungen von Zusatzleistungen gemäß Ziffer 2.3 gilt Ziffer 14.4. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen sowie der nach Ziffer 9 vereinbarten Entgelte angeboten, ist er berechtigt, den Vertrag auch vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen fristlos und kostenfrei zu kündigen. Auf die Zustimmungswirkung des Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung wird die Bank oder der Herausgeber den Karteninhaber im Rahmen des Änderungsangebots hinweisen.

18 Datenschutz und Einschaltung Dritter18.1 Der Herausgeber und die Bank sind berechtigt, sich im Rahmen des Kartenvertrages sowie der Zusatzleistungen nach Ziffer 2.3 zur Bewirkung der Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen (Ziffer 7) Dritter (insbesondere DG VERLAG, Wiesbaden; R+V Versicherung, Wiesbaden; CardProcess GmbH, Karlsruhe; Dienstleister der Zusatzleistungen wie in den �Vorver-traglichen Informationen zum Kreditkartenvertrag� aufgeführt) zu bedienen. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich werden, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Daten an Dienstleister innerhalb der Europäischen Union zu übermitteln. Die Daten können auch an die Kreditkartenorganisationen Visa und MasterCard mit Sitz in den USA übermittelt werden.18.2 Bei Karten, die mit dem Logo paypassTM oder payWave gekennzeichnet sind, erfolgt bei einer kontaktlosen Zahlung eine kontaktlose Übermittlung der Daten an das Zahlungsterminal der Akzeptanzstelle. Nähere Informationen zum kontaktlosen Datentransfer sind in den �Vorvertraglichen Informationen zum Kreditkartenvertrag� dargestellt.

19 Allgemeine GeschäftsbedingungenFür den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie - falls vereinbart - die Sonderbedin-gungen für elektronische Kommunikationswege (z. B. Postbox im Online-Banking).

20 SonstigesSollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier-durch nicht berührt werden. Es ist das deutsche Recht anwendbar, die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO, also im Regelfall der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten.

Stand 12/2013

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R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.Niederlassung WiesbadenRaiffeisenplatz 1 · 65189 WiesbadenBundesrepublik Deutschland

Für die versicherte Person

Merkblatt für die R+V-RatenschutzPoliceStand: 01.10.2012

1. Zweck einer R+V-RatenschutzPoliceZweck einer R+V-RatenschutzPolice ist es, die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen der versicherten Personå � bei deren Tod å oderå � bei deren krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeitsicherzustellen.

2. MindesteintrittsalterDas Mindesteintrittsalter der zu versichernden Person beträgt 18 Jahre.

3. Beginn, Umfang und Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsvertrag gilt mit dem Tage seiner Unterzeichnung als abgeschlossen.Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen å für die R+V-RatenschutzPolice auf den Todesfall, å für die R+V-RatenschutzPolice auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall å und å für die R+V-RatenschutzPolice auf den Arbeitsunfähig-keitsfall (AVB) geregelt. Siehe Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.å Ist die Versicherung auf den Todesfall abgeschlossen, zahlt die R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer je nach gewähltem Tarif� ein Kapital in Höhe der zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Versicherungssumme (Tarife mit fallender Versicherungssumme) zuzüglich einer garantierten Leistung von 10 % der aktuellen Versicherungssumme. Die Versicherungssumme fällt während der Versicherungsdauer monatlich gleichmäßig bis auf Null bei Ablauf der Versicherungsdauer;

� ein Kapital in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Tarife mit gleichbleibender Versicherungssumme) zuzüglich einer garantierten Leistung von 10 % der aktuellen Versicherungssumme.

Aus allen bereits bestehenden R+V-RatenschutzPolicen und R+V-Restkreditversicherungen ist die Versicherungssumme im Todesfall auf 100.000 EUR (zuzüglich 10 % garantierte Todesfall-Leistung) pro versicherte Person begrenzt.å Ist die Versicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen, zahlt die R+V bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach Ablauf der Karenzzeit von sechs Wochen eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente nach § 1 AVB, siehe Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen.å Die monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente entsprichtå� bei einer Versicherung, die auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen ist, dem Betrag, der sich durch Teilung der (An-fangs-)Versicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten ergibt.

å� bei einer Versicherung, die nur auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen ist, dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag.å Aus allen bereits bestehenden R+V-RatenschutzPolicen und R+V-Restkreditversicherungen ist die monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente auf 2.500 EUR pro versicherte Person begrenzt.å Der Versicherungsschutz endet bei Tod der versicherten Person oder mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Dauer, spätestens nach 120 Monaten.å Ist die Versicherung nur auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen und endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, so wird keine Todesfall-Leistung fällig. Die Rückzahlung der Beiträge ist nicht möglich.

4. Hinweise für den LeistungsfallEin Leistungsfall der versicherten Person ist unverzüglich derR+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.Niederlassung WiesbadenRaiffeisenplatz 165189 Wiesbaden

zu melden.å Im Todesfall ist eine amtlich beglaubigte Sterbeurkunde einzureichen, § 9 AVB. Siehe Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen.å Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit reichen Sie das Formular �Nachweis über Arbeitsunfähigkeit� zum Ende der sechswöchigen Karenzzeit ein. Das Formular muss vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.Wird der R+V die Arbeitsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versiche-rungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn ein Leistungsausschluss nach § 8 AVB vorliegt. Die während der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Ver-pflichtungen ergeben sich aus § 9 AVB. Siehe Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5. Bezugsrecht im LeistungsfallZahlungen der R+V im Leistungsfall erfolgen an Ihre Bank (Versicherungsnehmer). Nach Ausgleich der Forderungen wird ein eventuell verblei-bender Restbetrag zugunsten der versicherten Person oder dessen Erben verwendet.

6. BeitragszahlungDie Beiträge sind von der versicherten Person zu zahlen. § 5 AVB enthält die Regelungen zu Fälligkeiten und Folgen bei Verzug der Zahlungen. Siehe Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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7. Vorzeitige KündigungWird das Darlehen vorzeitig getilgt, hat die versicherte Person das Recht, vom Versicherungsnehmer die vorzeitige Kündigung der Versicherung zu verlangen.Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit zum Ende eines Versicherungsmonats kündigen. Ein Versicherungsmonat ist jeweils der Zeitraum zwischen dem im Versicherungsvertrag genannten Kalendertag des Versicherungsbeginns und dem gleichen Kalendertag des nächsten Kalendermonats.Bei Kündigung eines Vertrags mit laufender Beitragszahlung hat die versicherte Person gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf ei-ne Rückerstattung der zum Kündigungszeitpunkt überzahlten Beiträge.Bei Kündigung eines Vertrags gegen Einmalbeitrag hat die versicherte Person gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf einen Rück-erstattungsbetrag.Dieser ergibt sich für einen Kündigungstermin nach der folgenden Formel als Prozentsatz P vom Einmalbeitrag:

å Fallende Todesfallsumme mit oder ohne Arbeitsunfähigkeitsversicherung:

P_Rückvergütung in % = 100 x(n - m) x (n - m + 1)

n x (n + 1)

å Gleichbleibende Todesfallsumme mit oder ohne Arbeitsunfähigkeitsversicherung:

P_Rückvergütung in % = 100 xn - m

n

å Nur Arbeitsunfähigkeitsrente versichert:

P_Rückvergütung in % = 100 x(n - m) x (n - m + 1)

n x (n + 1)Dabei ist �n� die vereinbarte Versicherungsdauer in Monaten und �m� die bis zum Beendigungszeitpunkt abgelaufene Dauer in vollen Monaten (d. h.: bei Kündigung innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn gilt bereits m = 1, da der nächste Beendigungszeitpunkt immer der nächste Monatserste ist).

Beispiel bei fallender Versicherungssumme, vereinbarter Versicherungsdauer 60 Monate,Kündigung nach 12 Monaten abgelaufener Dauer:

P = 100 x(60-12) x (60-12+1)

% = 100 x48 x 49

= 64 %60 x (60+1) 60 x 61

Bei einem Beitrag von 1.000,00 EUR besteht ein Rückerstattungsanspruch von 640,00 EUR.

Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungenå für die R+V-RatenschutzPolice auf den Todesfall,

å für die R+V-RatenschutzPolice auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall å und å für die R+V-RatenschutzPolice auf den Arbeitsunfähigkeitsfall

Stand: 01.10.2012§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

å Todesfallschutz1. Ist die Versicherung auf den Todesfall oder auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer die Todesfall-Leistung. Die Todesfall-Leistung beträgt das 1,1-fache der Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Todes.� Bei einer Versicherung mit fallender Versicherungssumme fällt die Versicherungssumme während der Versicherungsdauer monatlich gleich-mäßig bis auf Null bei Ablauf der Versicherungsdauer.

� Bei einer Versicherung mit gleichbleibender Versicherungssumme verändert sich die Versicherungssumme bei Vertragsbeginn während der Versicherungsdauer nicht.

å2. Ist die Versicherung nur auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen, endet bei Tod der versicherten Person der Vertrag zum Todestag ohne

Auszahlung. Eine Todesfall-Leistung wird nicht fällig. Die Rückzahlung der Beiträge ist nicht möglich.å Arbeitsunfähigkeitsschutzå3. Ist die Versicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen und wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so zahlen wir eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der Anfangs-Versicherungssumme dividiert durch die Anzahl der Monate der gesamten Versicherungsdauer, maximal 2.500 EUR monatlich.

å4. Ist die Versicherung nur auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen und wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeits-unfähig, so zahlen wir eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe des im Versicherungsvertrag genannten Betrags.

å5. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.a) Der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf einer Karenzzeit von sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Diese Karenzzeit beginnt erneut mit jedem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, auch wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelt. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.

b) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet, die versicherte Person stirbt, die Versicherung gekün-digt wird oder die vereinbarte Versicherungsdauer abläuft.

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§ 2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben, frühestens zu dem im Versiche-rungsvertrag genannten Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz endet bei Tod der versicherten Person, nach Kündigung der Versicherung oder mit Ablauf der im Versicherungsvertrag angegebenen Versicherungsdauer, spätestens nach 120 Monaten.

§ 4 Ist ein Widerruf des Vertrages möglich?Der Versicherungsnehmer wird die Versicherung innerhalb der Widerrufsfrist von 30 Tagen ab Vertragsabschluss widerrufen, wenn die versicherte Person dies wünscht.

§ 5 Was gilt für die Beitragszahlung?Einlösungsbeitrag, Fälligkeit1. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsvertrag genannten

Zeitpunkt.2. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir � solange die Zahlung nicht bewirkt ist � vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

3. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch ge-sonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsvertrag auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht ha-ben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeiträge, Fälligkeit4. Weitere Beiträge (Folgebeiträge) sind zu Beginn jeder Versicherungsperiode bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer an uns zu zahlen. å Die Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden.5. Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen und dies zu vertreten haben, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen.

6. Ist der Gesamtbetrag der Mahnung durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, innerhalb der Frist nicht gezahlt, wirkt sich dies wie folgt aus:

Kann der Vertrag am Ende des Versicherungsmonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,� nicht beitragsfrei gestellt werden (§ 7 Ziffer 3 bis 5), sind wir von der Pflicht zur Leistung frei,� beitragsfrei gestellt werden, sind wir nur zu der Leistung verpflichtet, die sich bei einer möglichen Beitragsfreistellung ergibt.

Ist die in der Mahnung gesetzte Frist durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, erfolglos abgelaufen, kündigen wir die Versicherung fristlos. Das bedeutet:� Die Versicherung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn am Ende des Versicherungsmonats, in dem die Kündigung erfolgt, keine Beitragsfrei-stellung möglich ist. Es wird keine Leistung fällig.

� Die Versicherung wird mit sofortiger Wirkung in eine beitragsfreie umgewandelt, wenn am Ende des Versicherungsmonats, in dem die Kün-digung erfolgt, eine Beitragsfreistellung nach § 7 Ziffer 3 bis 5 möglich ist.

7. Rechnen wir den Vertrag ab und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Betrag, so besteht wieder uneingeschränkter Versicherungsschutz.

8. Bei Fälligkeit der Leistung verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände.Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung9. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist eine Ein-zugsermächtigung vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer be-rechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wie-derholt nicht eingezogen werden kann, dürfen wir künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.

Anteilige Beitragszahlung10. Während der Beitragszahlungsdauer wird der Beitrag für eine verkürzte Versicherungsperiode zeitanteilig fällig.

§ 8 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen, sowie Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankungen des Herzens und Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/AIDS, psychische Er-krankungen, chronische Erkrankungen.Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen, sowie Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

å Zusätzlich gilt beim Todesfallschutz3. Ist die Versicherung å auf den Todesfall å oder auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.

4. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, sind wir von der Pflicht zur Leis-tung frei.Ein Jahr nach Versicherungsbeginn entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mit-telbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

5. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit� dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder� dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,sind wir von der Pflicht zur Leistung frei. Der Einsatz oder das Freisetzen muss darauf gerichtet sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ziffer 4 bleibt unberührt.

6. Bei Selbsttötung innerhalb von zwei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrags der Versicherung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be-gangen worden ist. Sonst sind wir von der Pflicht zur Leistung frei.Bei Selbsttötung nach Ablauf der Zweijahresfrist besteht Versicherungsschutz.

7. Wird mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart, so gelten die Ziffern 2 bis 6 für die Erhöhung entsprechend.

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å Zusätzlich gilt beim Arbeitsunfähigkeitsschutz8. Ist die Versicherung auch auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen, so zahlen wir keine Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfä-

higkeit verursacht ist:a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse;b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;c) dadurch, dass die versicherte Person vorsätzlich eine Straftat ausgeführt oder versucht hat;d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, leisten wir;

e) durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch oder deren Folgen;f) durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen Übungsfahrten;

g) durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronen-Volt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Ma-ser-Strahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.

Soweit die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für Heil-zwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten;

h) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

9. Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb Europas auf, besteht kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeits-rente, solange dieser Aufenthalt fortdauert.

10 Ist die Versicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen und wurde nachträglich eine Erhöhung der versicherten Arbeitsunfähig-keitsrente vereinbart, so beginnt für den Erhöhungsbetrag die Frist aus Ziffer 2 erneut und die Regelung nach Ziffer 8 gilt für den Erhöhungs-betrag entsprechend.

Besonderheiten bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes11. Handelt es sich bei der Versicherung um einen Vertrag, der einen vorangegangenen Vertrag im Wege einer Kreditaufstockung fortführt (Kündi-gung des Vorvertrags in Verbindung mit Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit erhöhter Versicherungssumme bzw. mit erhöhter ver-sicherter Arbeitsunfähigkeitsrente) und kann eine beantragte Versicherungsleistung nach 2. oder 6. nicht erbracht werden, dann wird die versi-cherte Person bei Leistungsanträgen so gestellt, als wenn der Vorvertrag nach der ursprünglichen Vereinbarung weitergeführt worden wäre, d. h., dass Leistungen gegebenenfalls aus dem Vorvertrag erbracht werden können.

§ 9 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?1. Wenn eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag verlangt wird, so ist uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.2. Der Ansprucherhebende muss uns unverzüglich folgende Unterlagen einreichen:åa) eine Ausfertigung des Versicherungsvertrags;b) zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls zum Nachweis ihres Fortbestehens über den Anerkennungszeitraum hinaus einen Bericht des behandelnden Arztes - möglichst auf unserem Berichtsvordruck.

Tritt der Arbeitsunfähigkeitsfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, wird der Leistungsanspruch nur anhand ärztlicher Zeugnisse von in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Ärzten geprüft;

åc) bei Tod der versicherten Person eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende, Sterbeurkunde und ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.

Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende zu tragen.3. Wir können außerdem auf unsere Kostena) weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte ohne ständige vertragliche Bindung, also keine Vertragsärzte,b) zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen

verlangen.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenversicherer sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zu er-mächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

å5. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der

Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten, nicht jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten.

6. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Zur Nachprüfung kön-nen wir auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte und eine Untersuchung der versicherten Person durch einen von uns beauftragten Arzt verlangen.

7. Bei anerkannter Arbeitsunfähigkeit ist die versicherte Person verpflichtet, uns die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

å § 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit?Solange Sie, die versicherte Person oder der Ansprucherhebende eine Mitwirkungspflicht nach § 9 �Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?� vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllen, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr-lässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Die Ansprüche auf Leistung bei Arbeitsunfähigkeit bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir erst ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

R+V LUXEMBOURG LEBENSVERSICHERUNG S.A. Niederlassung WiesbadenHauptbevollmächtigter: Stefan Huhn.

Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 22011, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 244915072R+V LUXEMBOURG LEBENSVERSICHERUNG S.A. (Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts),

Vorsitzender des Verwaltungsrats: Frank-Henning Florian. Geschäftsführung: Alfred Schulz, Sprecher; Stefan Honecker, Wolfgang H. Sander.Sitz: Luxemburg-Strassen, Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg B 53899, USt-IdNr. LU 16999808

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R+V Allgemeine Versicherung AGRaiffeisenplatz 1 · 65189 WiesbadenBundesrepublik Deutschland

Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung

Merkblatt für die versicherte PersonStand: 01.10.2012

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Was ist versichert?§ 2 Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz?§ 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?§ 4 Wann endet der Versicherungsschutz?§ 5 Wann besteht kein Versicherungsschutz?§ 6 Welche Laufzeit hat die Zusatzversicherung und wie kann sie beendet werden?§ 7 Unter welchen Voraussetzungen erbringen wir Versicherungsleistungen (Versicherungsfälle)?§ 8 In welcher Höhe zahlen wir Versicherungsleistungen?§ 9 In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen?§ 10 Ab wann und für welchen Zeitraum werden Leistungen erbracht?§ 11 Welche vertraglichen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?§ 12 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?§ 13 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?§ 14 Schlussbestimmungen

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§ 1 Was ist versichert?Wir zahlen dem Versicherungsnehmer im Falle1. einer Arbeitslosigkeit der versicherten Person aufgrund einer Kündigung wegen a) dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 7 Nr. 1 c) aa)) oder b) Krankheit (§ 7 Nr. 1 c) bb)) eine monatliche Leistung,2. einer Kurzarbeit der versicherten Person (§ 7 Nr. 2) eine monatliche Leistung oder3. einer Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 7 Nr. 3) eine einmalige Leistung (Einmalzahlung),

jeweils zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus Darlehen gegenüber dem Versicherungsnehmer, insoweit schuldbe-freiend für die versicherte Person.

Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass für die versicherte Person eine Hauptversicherung in Form einer R+V-RatenschutzPolice oder einer R+V-KontoschutzPolice bei der R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden besteht und Versicherungsschutz nach diesen Versicherungsbedingungen gegeben ist.

§ 2 Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz?1. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz für die Fälle der Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit, wenn die versicherte Person abhängig beschäf-tigt ist:

a) Es besteht ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, b) die versicherte Person hat das 18. Lebensjahr vollendet, c) ist mit ihrem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, d) hat in der Bundesrepublik Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu entrichten und e) ihr befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, das bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls andauert, aa) besteht in der Bundesrepublik Deutschland, bb) ist ungekündigt, cc) besteht länger als die vereinbarte Probezeit, mindestens aber länger als sechs Monate in demselben Unternehmen, dd) sieht eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden vor, ee) ist kein Ausbildungs- oder Probearbeitsverhältnis, ff) besteht nicht bei ihrem Ehegatten, einem in direkter Linie Verwandten oder einem weiteren Schuldner desselben Darlehens und gg) besteht nicht bei einem Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, an dem eine unter ff) genannte Person Mitgesellschafter ist.2. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die versicherte Person selbstständig tätig ist: a) Die versicherte Person hat das 18. Lebensjahr vollendet, b) ist mit ihrem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und c) seit mindestens 18 Monaten und ohne Unterbrechungen aa) übt sie denselben freien Beruf aus oder betreibt dasselbe Gewerbe oder hat unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss

auf die Leitung derselben Personen- oder Kapitalgesellschaft, in welcher sie selbst als Organ tätig ist und bb) übt sie daneben keine weitere berufliche Tätigkeit aus. d) Der freie Beruf, das Gewerbe oder die Gesellschaft nach Nr. 2 c) hat seinen/ihren ständigen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.3. Voraussetzung für den Versicherungsschutz für den Fall der Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Vor Eintritt des Versicherungsfalls besteht eine rechtlich wirksame Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft.

§ 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?1. Der Versicherungsschutz beginnt für jeden der Versicherungsfälle drei Monate nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags (Wartezeit).2. Wird die versicherte Monatsrate oder die Versicherungssumme dieser Zusatzversicherung während der Laufzeit dieses Vertrags erhöht, beginnt die Wartezeit für den jeweiligen Differenzbetrag neu zu laufen.

§ 4 Wann endet der Versicherungsschutz?1. Der Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit oder den Fall der Kurzarbeit endet a) mit Beendigung dieser Zusatzversicherung, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahrs, in dem die versicherte Person das 67. Lebens-

jahr vollendet hat, b) sobald die versicherte Person ihr Beschäftigungsverhältnis oder ihre selbstständige Tätigkeit aufgrund von Ruhestand oder Vorruhestand be-

endet, c) mit dem Tod der versicherten Person, d) wenn die versicherte Person voll erwerbsgemindert im Sinne der Sozialgesetzgebung wird oder e) mit Beendigung der Hauptversicherung.2. Der Versicherungsschutz für den Fall Scheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft endet a) mit dem Tod der versicherten Person, b) mit Beendigung dieser Zusatzversicherung oder c) mit Beendigung der Hauptversicherung.3. Endet der Versicherungsschutz aus einem der genannten Gründe vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, werden wir dem Versicherungs-nehmer den gezahlten Beitrag anteilig erstatten.

§ 5 Wann besteht kein Versicherungsschutz?1. Kein Versicherungsschutz besteht im Falle der Arbeitslosigkeit, a) wenn der versicherten Person eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers innerhalb der Wartezeit nach § 3 Nr. 1 zugeht b) oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag c) oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird bzw. ein arbeitsgerichtliches Urteil gefällt wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach

Ablauf der Wartezeit endet.2. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht im Falle einer Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert.

3. Kein Versicherungsschutz besteht im Falle der Kurzarbeit, wenn für diese a) während der Wartezeit nach § 3 oder b) in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Versicherungsvertrags Kurzarbeitergeld beantragt wurde, ein Anspruch auf Kurzarbeiter-

geld entstanden ist oder Kurzarbeitergeld gezahlt wurde.4. Kein Versicherungsschutz besteht im Falle der Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn vor Abschluss dieser Zusatzversicherung oder innerhalb der Wartezeit nach § 3 Nr. 1 das Trennungsjahr der versicherten Person zu laufen begonnen hat oder wenn das Scheidungsverfahren bzw. das Verfahren zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits gerichtlich anhängig gewesen ist.

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§ 6 Welche Laufzeit hat die Zusatzversicherung und wie kann sie beendet werden?1. Die Hauptversicherung ist eine R+V-RatenschutzPolice: a) Die Laufzeit der Zusatzversicherung beträgt entsprechend der Laufzeit der Hauptversicherung mindestens 24, höchstens 120 Monate. b) Der Versicherungsnehmer kann die Zusatzversicherung jederzeit zum Ende eines Versicherungsmonats in Textform kündigen, ohne dass die

Hauptversicherung davon berührt wird, sofern sich nicht aus Nr. 3 etwas anderes ergibt. Ein Versicherungsmonat ist jeweils der Zeitraum zwischen dem im Versicherungsvertrag genannten Kalendertag des Versicherungsbeginns und dem gleichen Kalendertag des nächsten Ka-lendermonats. Sofern ein Beitragsguthaben besteht, erstatten wir dem Versicherungsnehmer den gezahlten Beitrag anteilig zurück. Wurde ein Einmalbeitrag geleistet, erfolgt die Rückerstattung nach Nr. 4.

c) Wird die Hauptversicherung gekündigt, bezieht sich die Kündigung auch auf die Zusatzversicherung.2. Die Hauptversicherung ist eine R+V-KontoschutzPolice: a) Die Laufzeit der Zusatzversicherung beträgt entsprechend der Laufzeit der Hauptversicherung 12 Monate. b) Der Versicherungsnehmer kann die Zusatzversicherung jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Versicherungsmonats in

Textform kündigen, ohne dass die Hauptversicherung davon berührt wird, soweit sich nicht aus Nr. 3 etwas anderes ergibt. Sofern ein Bei-tragsguthaben besteht, erstatten wir dem Versicherungsnehmer den gezahlten Beitrag anteilig zurück.

c) Wird die Hauptversicherung gekündigt, bezieht sich die Kündigung auch auf die Zusatzversicherung.3. Wird für die Hauptversicherung nur der Tarif AU/AL (Arbeitsunfähigkeit mit Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung) ab-geschlossen, ist die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung ausschließlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Haupt-versicherung kündbar. Es gelten die in der Hauptversicherung vereinbarten Kündigungsfristen. Wird die Hauptversicherung gekündigt, bezieht sich die Kündigung auch auf die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung. Sofern ein Beitragsguthaben besteht, erstatten wir dem Versicherungsnehmer den gezahlten Beitrag anteilig zurück. Wurde ein Einmalbeitrag geleistet, erfolgt die Rückerstattung nach Nr. 4.

4. Bei einem gezahlten Einmalbeitrag ergibt sich die Erstattung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung als Prozentsatz P vom Einmalbeitrag nach folgender Formel:

P_Rückvergütung in % = 100 x(n - m)

nDabei ist �n� die vereinbarte Versicherungsdauer in Monaten und �m� die bis zum Beendigungszeitpunkt abgelaufene Dauer in vollen Monaten (d. h. bei Kündigung innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn gilt bereits m = 1). Beispielrechnung bei einer vereinbarten Versi-cherungsdauer von 60 Monaten und einer Kündigung nach 12 Monaten:

P_Rückvergütung in % = 100 x(60 � 12)

= 80 %60

Bei einem ursprünglichen Beitrag von 500 EUR würde die Rückvergütung somit 400 EUR betragen.5. Unabhängig von Nr. 1 bis 3 kann der Versicherungsnehmer die Zusatzversicherung, mit Ausnahme des Tarifs AU/AL nach Nr. 3, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss widerrufen.

Der Tarif AU/AL kann nur insgesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss widerrufen werden.

§ 7 Unter welchen Voraussetzungen erbringen wir Versicherungsleistungen (Versicherungsfälle)?1. Versicherungsfall Arbeitslosigkeit: Wir zahlen dem Versicherungsnehmer die vereinbarte monatliche Leistung im Falle der Arbeitslosigkeit der versicherten Person, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die Arbeitslosigkeit ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten. b) Die versicherte Person ist bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet. c) Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestand ein abhängiges, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, dass aus einem

der nachfolgenden Gründe beendet wurde aa) Es liegt eine Arbeitslosigkeit aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse vor. Dies ist der Fall, wenn aaa) das Arbeitsverhältnis der versicherten Person nach § 2 Nr. 1 durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erforder-

nisse im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (z. B. Umsatzrückgang, Betriebsschließung, Insolvenz, Fusion, Betriebsver-lagerung) gekündigt wurde; im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit bestand zuletzt wieder ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Nr. 1;

bbb) das Arbeitsverhältnis (1) durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund einer Kündigung aus dringen-

den betrieblichen Erfordernissen, (2) durch Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder (3) durch eine Kündigung durch die versicherte Person beendet wurde, weil in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander

folgenden Monaten die Gehaltszahlung vollständig ausgeblieben ist, und die Kündigung unmittelbar nach der Nichtzahlung erfolgt ist,

ccc) Versicherungsschutz nach aa) besteht auch dann, wenn das Unternehmen, mit dem die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis unterhält, die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern nicht erreicht.

ddd) Versicherungsschutz nach aa) besteht auch dann, wenn zunächst die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 bestanden haben und im Anschluss hieran die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis freiwillig aufgibt, um unmittelbar ein neues Arbeitsverhältnis einzuge-hen. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses neue Arbeitsverhältnis aus den in § 7 Nr. 1 c) aa) aaa) genannten Gründen durch den Arbeitgeber gekündigt wurde,

oder bb) Es liegt eine Arbeitslosigkeit wegen Krankheit der zuvor abhängig beschäftigten versicherten Person vor. Dies ist der Fall, wenn das Ar-

beitsverhältnis der versicherten Person nach § 2 Nr. 1 durch den Arbeitgeber wegen einer Krankheit, die keine Suchterkrankung (z. B. Alkoholismus, Drogenabhängigkeit) ist, wirksam gekündigt wurde.

d) Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die versicherte Person selbstständig tätig: Es liegt eine Arbeitslosigkeit aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse vor. Dies ist nur der Fall, wenn die versicherte Person ihre

selbstständige Tätigkeit nach § 2 Nr. 2 aus wirtschaftlichen Gründen aufgibt. Diese Gründe sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn allein eine Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegt.

2. Versicherungsfall Kurzarbeit: Wir zahlen dem Versicherungsnehmer die vereinbarte monatliche Leistung im Falle der Kurzarbeit der versicherten Person, wenn sie Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach den Regelvoraussetzungen des dritten Sozialgesetzbuchs hat und entsprechende Zahlungen erhält.

3. Versicherungsfall Scheidung: Wir zahlen dem Versicherungsnehmer für den Fall der Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der versicherten Person die vereinbarte Einmalzahlung, wenn die folgende Voraussetzung vorliegt:

Die Ehe der versicherten Person wurde während der Laufzeit dieser Zusatzversicherung rechtskräftig nach §§ 1564 ff des Bürgerlichen Gesetz-buchs geschieden bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde rechtskräftig nach den §§ 15 ff des Gesetzes über die eingetragene Lebens-partnerschaft aufgehoben.

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§ 8 In welcher Höhe zahlen wir Versicherungsleistungen?1. Die Hauptversicherung ist eine R+V-RatenschutzPolice: a) Für die Versicherungsfälle Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit ergibt sich die monatliche Leistung aus der für die Hauptversicherung vereinbarten

Anfangsversicherungssumme, geteilt durch die Vertragslaufzeit in Monaten oder aus der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungs-vertrags vereinbarten monatlichen Rate.

b) Für den Versicherungsfall Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt sich die Einmalzahlung aus der verein-barten Anfangsversicherungssumme, geteilt durch die Vertragslaufzeit in Monaten, multipliziert mit sechs oder aus der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags vereinbarten monatlichen Rate, multipliziert mit sechs, sofern nicht jeweils eine Leistungsbegrenzung nach § 10 Nr. 4 c) erfolgt.

2. Die Hauptversicherung ist eine R+V-KontoschutzPolice: a) Für den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit beträgt die monatliche Leistung 4 % der zum Zeitpunkt des Beginns des Versiche-

rungsfalls für die Hauptversicherung vereinbarten Versicherungssumme oder sie ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vereinbarten monatlichen Rate. Wird eine Reduzierung der Versicherungssumme oder der versicherten Monatsrate vereinbart oder ergibt sich eine Reduzierung der Versicherungssumme oder der versicherten Monatsrate bei der jährlichen Vertragsverlänge-rung, wird die monatliche Leistung bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit entsprechend angepasst; dies gilt auch bei laufenden Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit. Erhöhungen der Versicherungssumme oder der versicherten Monatsrate haben auf die Höhe der laufenden Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit keinen Einfluss, sofern nicht eine Leistungsbegrenzung nach § 10 Nr. 4 erfolgt.

b) Für den Versicherungsfall Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt die Einmalzahlung 4 % der zum Zeit-punkt des Beginns des Versicherungsfalls für die Hauptversicherung vereinbarten Versicherungssumme, multipliziert mit sechs, oder sie ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vereinbarten monatlichen Rate, multipliziert mit sechs, sofern nicht eine Leis-tungsbegrenzung nach § 10 Nr. 4 c) erfolgt.

§ 9 In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen?1. Im Falle der Arbeitslosigkeit ist eine Leistung ausgeschlossen, wenn a) die versicherte Person bei Vertragsabschluss Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hatte oder ihr die Um-

stände bekannt waren, die zur Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit führten, b) das Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wegen schuldhaftem Fehlverhalten der versicherten Person) oder durch

eine personenbedingte Kündigung (z. B. wegen Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Drogenabhän-gigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) � mit Ausnahme der personenbedingten Kündigung wegen einer Krankheit nach § 7 Nr. 1 c) bb), been-det wurde,

c) die Arbeitslosigkeit aufgrund einer Eigenkündigung der versicherten Person eingetreten ist; dies gilt nicht für § 7 Nr. 1 c) aa) bbb) (3), d) eine periodisch wiederkehrende Arbeitslosigkeit vorliegt, d. h., wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ein weiteres Mal bei

demselben Arbeitgeber beschäftigt war und erneut aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse arbeitslos geworden ist, e) bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das entweder befristet vereinbart war oder von Gesetzes wegen als befristet gilt, die versicherte

Person allein durch Zeitablauf oder Wegfall des sachlichen Grunds für die Befristung arbeitslos geworden ist � dies gilt auch in den Fällen, in denen die Befristung aufgrund des Versäumnisses einer Entfristungsklage als wirksam gilt,

f) die versicherte Person allein nach Erhalt einer Änderungskündigung ein neues Vertragsangebot ihres Arbeitgebers nicht annimmt, obwohl ihr dies zumutbar war,

g) soweit der versicherten Person Leistungen wegen desselben Sachverhalts aus einer anderweitigen Versicherung zustehen, insbesondere eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit aus der Hauptversicherung erfolgt oder

h) die Arbeitslosigkeit aufgrund von Streik, Arbeitskampf oder Arbeitsverweigerung eingetreten ist oder die Arbeitslosigkeit durch Krieg, kriege-rische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Verfügungen von hoher Hand oder höhere Gewalt oder durch Kernenergie mit verursacht worden ist.

2. Die Leistung ist im Falle der Kurzarbeit ausgeschlossen, wenn a) die versicherte Person bei Abschluss der Versicherung bereits Kurzarbeitergeld erhalten hat oder einen Anspruch auf die Zahlung von Kurzar-

beitergeld hatte oder bereits Kurzarbeitergeld beantragt wurde, b) die versicherte Person ausschließlich Saisonkurzarbeitergeld oder sonstige ergänzende Leistungen erhält oder c) die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls selbstständig tätig ist.

§ 10 Ab wann und für welchen Zeitraum werden Leistungen erbracht?1. Versicherungsfall Arbeitslosigkeit: a) Ein Anspruch auf monatliche Versicherungsleistungen entsteht bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit nach Ablauf von drei Monaten ab

Beginn der Arbeitslosigkeit (Karenzzeit). Die Karenzzeit beginnt bei jeder weiteren Arbeitslosigkeit erneut zu laufen. Wird uns die Arbeits-losigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt gemeldet, entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.

b) Die Versicherungsleistungen werden während der Dauer der Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch für 18 Monate, es sei denn, es er-folgt eine Leistungsbegrenzung nach Nr. 4 a) oder b). Bei erneuter Arbeitslosigkeit besteht nach Ablauf der Karenzzeit erneut ein Leistungs-anspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 7 wieder vorliegen.

c) Tritt ein Versicherungsfall ein und erfüllt ein neues Arbeitsverhältnis oder eine neue selbstständige Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des § 2, wird der Anspruch auf Leistungen unterbrochen. Tritt erneut eine Arbeitslosigkeit ein, werden die Leistungen für die noch nicht ver-brauchte Leistungsdauer fortgesetzt.

d) Der Anspruch auf Leistung endet spätestens mit Beendigung der Arbeitslosigkeit (z. B. bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer neuen selbstständigen Tätigkeit) oder mit Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 4, selbst wenn die Leistungsdauer nach Nr. 1 b) noch nicht abgelaufen ist.

2. Versicherungsfall Kurzarbeit: a) Ein Anspruch auf monatliche Versicherungsleistungen entsteht bei ununterbrochenem Bezug von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von drei

Monaten ab Beginn des Bezugszeitraums (Karenzzeit). Wird uns die Kurzarbeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt gemeldet, entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Die Karenzzeit beginnt bei jedem weiteren Bezug von Kurzarbeitergeld erneut zu laufen, sofern seit dem letzten Kalendermonat, für den aus dieser Versicherung wegen Kurzarbeit geleistet wurde, mehr als 12 Monate vergangen sind.

b) Die Versicherungsleistungen werden je Versicherungsfall für die Dauer des Zeitraums gezahlt, in dem die versicherte Person Kurzarbeitergeld erhält, höchstens jedoch für 18 Monate.

3. Versicherungsfall Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht bei Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Zeit-punkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils. Die Versicherungsleistung wird während der Vertragslaufzeit nur einmal ausgezahlt.

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4. Leistungsbegrenzung bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle: a) Folgt auf einen Versicherungsfall wegen Kurzarbeit unmittelbar ein Versicherungsfall wegen Arbeitslosigkeit, werden Leistungen insgesamt

für höchstens 18 Monate erbracht. b) Zahlen wir eine einmalige Versicherungsleistung wegen Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, werden

Leistungen wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit und unmittelbar darauffolgender Arbeitslosigkeit für höchstens 12 Mona-te erbracht, sofern der Beginn der Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt.

c) Zahlen wir Leistungen wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit oder wegen Kurzarbeit und unmittelbar darauffolgender Arbeitslosigkeit für jeweils länger als 12 Monate, ist die Einmalzahlung im Falle einer Scheidung bzw. einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf den Gegenwert der verbleibenden maximalen Leistungsdauer von insgesamt 18 Monaten begrenzt, sofern die Scheidung oder Aufhe-bung der eingetragenen Lebenspartnerschaft innerhalb von 12 Monaten nach dem Monat des letzten Bezugs der vorgenannten Leistungen erfolgt.

5. Ansprüche auf monatliche Leistungen nach Nr. 1 und 2 enden mit Beendigung dieser Zusatzversicherung.

§ 11 Welche vertraglichen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?Versicherungsleistungen können erst beansprucht werden, wenn die versicherte Person folgende Voraussetzungen erfüllt hat:1. Im Falle der Arbeitslosigkeit nach § 7 Nr. 1: a) Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns von der versicherten Person geeignete Unterlagen � möglichst unter Verwendung eines Vor-

drucks zur Schadenmeldung � einzureichen. Geeignete Unterlagen sind zum Beispiel ein Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 und 7 vorliegen, eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos und ein Nachweis über aktives Bemühen um Arbeit oder ein Nach-weis über die Krankheit und deren Zukunftsprognose. War die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit selbstständig tätig, hat sie zudem eine Gewerbean- und -abmeldung vorzulegen sowie einen Nachweis über die Einkommenssituation der letzten drei Jahre (z. B. mittels Steuerbescheid, Steuererklärung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu erbringen.

c) Erbringen wir Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit nach § 7 Nr. 1 c) aa) oder bb), ist uns bei fortdauernder Arbeitslosigkeit alle vier Wo-chen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die versicherte Person weiterhin als arbeitslos gemeldet ist und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung steht.

d) Das Ende der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.2. Im Falle der Kurzarbeit nach § 7 Nr. 2: a) Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns von der versicherten Person geeignete Unterlagen � möglichst unter Verwendung eines Vor-

drucks zur Schadenmeldung � einzureichen. Diese sind zum Beispiel die Gehaltsabrechnung oder Kontoauszüge, mit denen der Empfang von Kurzarbeitergeld nachgewiesen werden kann.

c) Erbringen wir Leistungen aufgrund von Kurzarbeit nach § 7 Nr. 2, ist uns bei fortdauernder Kurzarbeit alle vier Wochen ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die versicherte Person weiterhin Kurzarbeitergeld erhält (z. B. durch die Gehaltsabrechnung).

3. Im Falle der Scheidung bzw. der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 7 Nr. 3: a) Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Zum Nachweis des Versicherungsfalls ist uns von der versicherten Person das Scheidungsurteil bzw. das Urteil über die Aufhebung der einge-

tragenen Lebenspartnerschaft, jeweils mit Rechtskraftvermerk, und ein Nachweis über den Beginn und das Ende des Trennungsjahrs (z. B. mittels Scheidungsantrag bzw. Aufhebungsantrag) vorzulegen.

§ 12 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?1. Solange eine der in § 11 genannten Obliegenheiten durch die versicherte Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages bedarf. Bei grob fahrlässiger Nichterfüllung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

3. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versi-cherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 13 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?1. Je nach Vereinbarung berechnen wir einen Jahresbeitrag oder einen Einmalbeitrag. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss der Zusatzversicherung fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlt der Versicherungs-nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszahlungszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen wurde. Außerdem können wir in diesem Fall das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, be-steht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

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§ 14 Schlussbestimmungen1. Änderungen oder Ergänzungen zum Versicherungsverhältnis gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag in Textform festgelegt oder in anderer Form von uns bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

2. Die Ansprüche aus dieser Versicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuchs. Ist ein Anspruch aus dieser Versicherung bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-punkt gehemmt, zu dem der versicherten Person unsere Entscheidung in Textform zugeht.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bleiben unberührt.

4. Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie können bei dem örtlichen für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebs zu-ständigen Gericht geltend gemacht werden.

5. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.6. Beschwerden können an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53119 Bonn, gerichtet werden.7. Alle uns gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sollen gerichtet werden an die R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A. Niederlassung Wiesbaden Abteilung Restkredit Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden E-Mail-Adresse: [email protected]; Tel.: 06 11�533 3531

R+V Allgemeine Versicherung AGVorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers.

Vorstand: Dr. Norbert Rollinger, Vorsitzender; Frank-Henning Florian, Heinz-Jürgen Kallerhoff, Hans-Christian Marschler, Rainer Neumann, Peter Weiler.Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334

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R+V VersicherungsgruppeRaiffeisenplatz 1 * 65189 WiesbadenBundesrepublik Deutschland

Merkblatt zur DatenverarbeitungStand Juli 2013

Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertrags-verhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Einwilligungserklärung

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenver-arbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch � außer in der Lebens- und Unfallversicherung � schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nut-zung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

Schweigepflichtentbindungserklärung

Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffe-nen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Ihre Bank-verbindung in Form von International Bank Account Number (IBAN), Business Identifier Code (BIC) und die Mandatsreferenz (verbunden mit der Gläubiger-Identifikationsnummer ermöglicht diese eine eindeutige Identifizierung des Mandats) geführt; erforderlichenfalls auch die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie beispielsweise den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststel-lung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

Darüber hinaus speichern und nutzen wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit Ihre Daten zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

2. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versi-cherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.

Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere Versicherer

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versi-cherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Aus-tauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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4. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entspre-chende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem, das derzeit die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH betreibt. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am Hinweis- und Informationssystem teil.

Die Aufnahme in dieses Hinweis- und Informationssystem und dessen Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

SchadenDie informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir � ebenso wie ande-re Versicherungsunternehmen � erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine un-gewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späte-ren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen.

Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de.

RechtsschutzDie informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir - ebenso wie ande-re Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken. Verträge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufig Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Soll-ten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Beson-derheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen.

Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de.

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanla-gen, Immobilien) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenen-falls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. Auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindung in Gestalt von IBAN und BIC sowie die Mandatsreferenz (verbunden mit der Gläubiger-Identifikationsnummer ermöglicht diese eine eindeutige Identifizierung des Mandats) werden in einer zentralen Datensammlung ge-führt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.Dabei sind sogenannte Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC und die Mandatsreferenz, bestehende Verträge) von allen Un-ternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zu-ständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von �Datenübermittlung�, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten, wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten, bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.

Eine Datenübermittlung kann zwischen folgenden Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe erfolgen:R+V Versicherung AGR+V Allgemeine Versicherung AGR+V Direktversicherung AGR+V Gruppenpensionsfonds AGR+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbHR+V Krankenversicherung AGR+V Lebensversicherung AGR+V Lebensversicherung a.G.R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.R+V Pensionsfonds AGR+V Pensionskasse AGR+V Pensionsversicherung a.G.R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbHR+V Service Center GmbHR+V Treuhand GmbHRUV Agenturberatungs GmbHVereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.KRAVAG-HOLDING AktiengesellschaftKRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AGKRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AGKRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaGKRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH

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KRAVAG Umweltschutz- und Sicherheitstechnik GmbHCondor Allgemeine Versicherungs-AktiengesellschaftCondor Lebensversicherungs-AktiengesellschaftCondor Beteiligungsgesellschaft mbHCondor Dienstleistungs-GmbHUnterstützungskasse der Condor-Versicherungsgesellschaften GmbHOptima Pensionskasse AktiengesellschaftOptima Versicherungs-Aktiengesellschaftcarexpert KFZ-Sachverständigen GmbHCHEMIE Pensionsfonds AGcompertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbHUMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanz-dienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit der genossenschaftlichen Bankengruppe und Verbundunter-nehmen in der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken zusammen.

Zur genossenschaftlichen Bankengruppe gehören zurzeit:Volksbanken und RaiffeisenbankenDeutsche Apotheker- und Ärztebank eGKirchenbankenPSD BankenSparda-Banken

Zur Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken zählen zurzeit:DZ BANK AG Deutsche Zentral-GenossenschaftsbankWGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-ZentralbankDG HYP - Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AGMünchener Hypothekenbank eGWL BANK AG Westfälische Landschaft BodenkreditbankBausparkasse Schwäbisch Hall AGUnion Investment GruppeVR-LEASING-GruppeTeamBank AG

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eige-nen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.

Außerdem kooperieren wir mit der BKK R+V.

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Versicherungsgruppe bzw. unserer Koope-rationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienst-leistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versiche-rungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partner-/Verbundunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleis-tungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständien Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Ver-mittlervertrags oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

Soweit Sie durch einen Versicherungsmakler betreut werden, richten sich Ihre Rechte und Pflichten, insbesondere die Dauer Ihrer Betreuung durch den Makler betreffend nach dem Inhalt des Maklerauftrags bzw. der Maklervollmacht.

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Da-ten stets an Ihren Versicherer.


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