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Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010....

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Anhang:

I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratiein Hamburg, Berlin und Bremen

II. Direkte Demokratie in der praktischenAnwendung in Hamburg

III. Literaturverzeichnis

IV. Autorenverzeichnis

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I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratiein Hamburg, Berlin und Bremen

Verfassungder Freien und Hansestadt

Hamburg (HV)

Vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a); zuletztgeändert am 16. Mai 2001 durch das achte

und neunte Gesetz zur Änderung derVerfassung der Freien und Hansestadt

Hamburg (HmbGVBl. S. 105 ff.)

(Auszug)

Artikel 29[Volkspetition]

Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bit-ten und Beschwerden durch die Unterschriftvon 10 000 Einwohnerinnen und Einwoh-nern unterstützt (Volkspetition), so befasstsich die Bürgerschaft mit dem Anliegen.Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pe-tentinnen und Petenten erhält Gelegenheit,das Anliegen in einem Ausschuss zu erläu-tern. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Artikel 48[Einbringung undBeschlussfassung]

(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Se-nat, aus der Mitte der Bürgerschaft oderdurch Volksbegehren eingebracht.

(2) Die Gesetze werden von der Bürger-schaft oder durch Volksentscheid beschlos-sen. ...

Artikel 50[Volksgesetzgebung]

(1) Das Volk kann im Rahmen der Zustän-digkeit der Bürgerschaft den Erlass, die Än-derung oder die Aufhebung eines Gesetzesoder eine Befassung mit bestimmten Gegen-ständen der politischen Willensbildung be-

antragen. Haushaltsangelegenheiten, Abga-ben, Tarife der öffentlichen Unternehmensowie Dienst- und Versorgungsbezüge kön-nen nicht Gegenstand einer Volksinitiativesein. Die Volksinitiative ist zustande ge-kommen, wenn mindestens 10 000 zur Bür-gerschaft Wahlberechtigte den Gesetzent-wurf oder die andere Vorlage unterstützen.

(2) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalbvon vier Monaten nach Einreichung derUnterschriften ein dem Anliegen der Volk-sinitiative entsprechendes Gesetz verab-schiedet oder einer dem Anliegen der Volk-sinitiative entsprechenden anderen Vorlagenach Absatz 1 zugestimmt hat, können dieVolksinitiatoren die Durchführung einesVolksbegehrens beantragen oder den Ge-setzentwurf oder die andere Vorlage zurück-nehmen. Der Senat führt das Volksbegehrendurch. Das Volksbegehren ist zustande ge-kommen, wenn es von einem Zwanzigstelder Wahlberechtigten unterstützt wird.

(3) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalbvon drei Monaten ein dem Anliegen desVolksbegehrens entsprechendes Gesetz ver-abschiedet oder einer dem Anliegen desVolksbegehrens entsprechenden anderenVorlage zugestimmt hat, können die Volksi-nitiatoren die Durchführung eines Volksent-scheides beantragen oder den Gesetzentwurfoder die andere Vorlage zurücknehmen. DerSenat legt den Gesetzentwurf oder die ande-re Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor.Die Bürgerschaft kann einen eigenen Ge-setzentwurf oder eine eigene andere Vorlagebeifügen. Ein Gesetzentwurf oder eine ande-re Vorlage ist angenommen, wenn dieMehrheit der Abstimmenden und minde-stens ein Fünftel der Wahlberechtigten zu-stimmen. Bei Verfassungsänderungen müs-sen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimmeabgegeben haben, mindestens jedoch dieHälfte der Wahlberechtigten, zugestimmthaben.

(4) Ein durch Volksentscheid angenomme-

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nes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahrennicht im Wege von Volksinitiative, Volks-begehren und Volksentscheid geändert wer-den.

(5) Während eines Zeitraumes von drei Mo-naten vor dem Tag einer allgemeinen Wahlin Hamburg finden keine Volksbegehrenund Volksentscheide statt.

(6) Das Hamburgische Verfassungsgerichtentscheidet auf Antrag des Senats, der Bür-gerschaft, eines Fünftels der Abgeordnetender Bürgerschaft oder der Volksinitiatorenüber die Durchführung von Volksbegehrenund Volksentscheid. Volksbegehren undVolksentscheid ruhen während des Verfah-rens.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Eskann auch Zeiträume bestimmen, in denendie Fristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten derBürgerschaft oder eines von der Bürger-schaft auf Vorschlag der Volksinitiatorengefassten Beschlusses nicht laufen.

Artikel 56[Mitwirkung des Volkes]

Das Volk ist zur Mitwirkung an der Ver-waltung berufen. Die Mitwirkung geschiehtinsbesondere durch die ehrenamtlich tätigenMitglieder der Verwaltungsbehörden.

Artikel 65[Hamburgisches Verfassungsgericht]

....(3) Das Verfassungsgericht entscheidet ....

4. auf Antrag des Senats, der Bürger-schaft, eines Fünftels der Abgeordnetender Bürgerschaft oder auf Antrag derVolksinitiatoren über die Durchführungvon Volksbegehren und Volksentscheid(Artikel 50 Absatz 6); ....

Hamburgisches Gesetzüber Volksinitiative,

Volksbegehrenund Volksentscheid

(HmbVVVG)

Vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136);zuletzt geändert am 6. Juni 2001

(HmbGVBl. S. 121)

Erster AbschnittAllgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft unterliegen,durch Volksinitiative, Volksbegehren undVolksentscheid an der Gesetzgebung und ander politischen Willensbildung teil.2Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarifeder öffentlichen Unternehmen sowie Dienst-und Versorgungsbezüge können nicht Ge-genstand von Volksinitiative und Volksbe-gehren sein.

Zweiter AbschnittVolksinitiative

§ 2Gegenstände einer Volksinitiative

(1) 1Mit der Volksinitiative kann der Erlasseines Gesetzes oder in einer anderen Vorla-ge die Befassung mit bestimmten Gegen-ständen der politischen Willensbildungdurch das Volk eingeleitet werden. 2DasGesetz kann auch die Änderung oder Auf-hebung eines geltenden Gesetzes zum Ge-genstand haben.

(2) 1Ein Gesetzentwurf muss eine Begrün-dung enthalten. 2Einem Gesetzentwurf odereiner anderen Vorlage, der oder die im

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Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht,neue Ausgaben oder Einnahmeminderungenmit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlagbeigefügt werden.

§ 3Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung von Unter-schriften für den Gesetzentwurf oder eineandere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§4 Absatz l) ist dem Senat schriftlich anzu-zeigen.

(2) Die Anzeige muss enthalten1. einen Gesetzentwurf mit Begründung

oder2. eine andere Vorlage und3. die Namen von drei Personen, die,

sofern das Gesetz nichts anderes vor-schreibt, einzeln berechtigt sind, fürdie Initiatoren Erklärungen abzuge-ben und entgegenzunehmen sowie imFalle des Ausscheidens vertretungs-berechtigter Personen einen Ersatz zubenennen; Form und Inhalt derÜbertragung der Vertretungsberech-tigung durch die Volksinitiative sindnachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unver-züglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.

§ 4Unterschriftslisten

(1) 1Die Unterstützung der Volksinitiativegemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Ver-fassung erfolgt durch eigenhändige Unter-zeichnung in Unterschriftslisten. 2Die Unter-schriftslisten müssen eine zweifelsfreie Be-zugnahme auf den Gesetzentwurf oder dieandere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1oder 2) enthalten. 3Den Unterzeichnerinnenund Unterzeichnern ist bei der Eintragung indie Unterschriftslisten Gelegenheit zurKenntnisnahme des vollständigen Wortlautsdes Gesetzentwurfs oder der anderen Vorla-ge zu geben. 4Ihnen ist ferner Gelegenheit zugeben, von den Namen der gemäß § 3 Ab-satz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtenPersonen und deren Befugnissen nach die-

sem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichungder Unterschriftslisten zur Bürgerschaftwahlberechtigt ist.

(3) Die Unterschriftslisten sind spätestenssechs Monate nach Eingang der Anzeigebeim Senat einzureichen.

(4) Die Volksinitiative wird von den Initia-toren auf eigene Kosten durchgeführt.

§ 5Zustandekommen der Volksinitiative

(1) 1Die Unterschriftslisten sind dem Senatunter Nennung des Vor- und Familienna-mens, des Jahres der Geburt und der Wohn-anschrift der Unterzeichnerinnen und Unter-zeichner einzureichen. 2Der Senat teilt derBürgerschaft die Einreichung der Unter-schriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen zwei Monatennach Einreichung der Unterschriftslistenfest, ob die Volksinitiative von 10 000 zurBürgerschaft Wahlberechtigten unterstütztworden und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unver-züglich einer nach § 3 Absatz 2 Nummer 3vertretungsberechtigten Person zuzustellenund der Bürgerschaft mitzuteilen.

Dritter AbschnittVolksbegehren

§ 6Durchführung des Volksbegehrens

(1) 1Ist die Volksinitiative zustande gekom-men, können die Initiatoren die Durchfüh-rung des Volksbegehrens beantragen, soferndie Bürgerschaft nicht innerhalb von vierMonaten nach Einreichung der Unter-schriftslisten ein dem Anliegen der Volksi-nitiative entsprechendes Gesetz verabschie-det oder einer dem Anliegen der Volksi-nitiative entsprechenden anderen Vorlage

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zugestimmt hat (Artikel 50 Absatz 2 derVerfassung). 2Die Bürgerschaft stellt durchBeschluss fest, ob ihr Beschluss über einGesetz oder über eine andere Vorlage demAnliegen der Volksinitiative entspricht. 3DieFeststellung ist einer nach § 3 Absatz 2Nummer 3 vertretungsberechtigten Personzuzustellen und dem Senat mitzuteilen.

(2) 1Der Antrag auf Durchführung desVolksbegehrens ist durch zwei nach § 3Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtePersonen innerhalb eines Monats nach Ab-lauf der Frist nach Absatz 1 an den Senat zurichten. 2Der Senat teilt der Bürgerschaft denAntrag unverzüglich mit.

(3) 1Die Initiatoren der Volksinitiative kön-nen den Gesetzentwurf oder die andereVorlage bis zur Durchführung des Volksbe-gehrens durch zwei nach § 3 Absatz 2Nummer 3 vertretungsberechtigte Personenin überarbeiteter Form einreichen. 2Der Se-nat teilt der Bürgerschaft die Einreichungdes überarbeiteten Gesetzentwurfs oder derüberarbeiteten anderen Vorlage unverzüg-lich mit.

(4) Der Senat führt das Volksbegehren dreiMonate nach Antragstellung durch.

(5) 1Die in Absatz 1 genannte Frist läuftnicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15.August. 2Sie läuft ferner für drei Monatenicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vor-schlag der Volksinitiatoren beschließt. 3DerVorschlag nach Satz 2 ist durch zwei nach §3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtePersonen schriftlich an die Präsidentin oderden Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

(6) Während eines Zeitraums von drei Mo-naten vor dem Tag einer Wahl zur Bürger-schaft, zum Deutschen Bundestag oder zumEuropäischen Parlament finden Volksbegeh-ren nicht statt.

§ 7Öffentliche Bekanntmachung

1Die Landesabstimmungsleiterin oder derLandesabstimmungsleiter macht das Volks-begehren unverzüglich öffentlich bekannt,sobald das Volksbegehren nach § 6 durchzu-

führen ist. 2Die Bekanntmachung enthält1. den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit

Begründung oder der anderen Vorla-ge,

2. Namen und Anschrift der in der An-zeige nach § 3 Absatz 2 Nummer 3benannten vertretungsberechtigtenPersonen,

3. Beginn und Ende der Frist zur Ein-tragung in die Listen,

4. die örtlich zuständigen Stellen für dieEintragung in die Listen und die Ein-tragungszeiten sowie die Möglichkeitder Eintragung in von den Volksi-nitiatoren ausgelegten Eintragungsli-sten und der Briefeintragung.

§ 8Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Volksinitiatoren können den Gesetz-entwurf oder die andere Vorlage bis zumBeginn der Eintragungsfrist durch gemein-same schriftliche Erklärung von zwei nach §3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtig-ten Personen gegenüber dem Senat zurück-nehmen.

(2) 1Der Senat stellt die Rücknahme fest.2Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und,falls das Volksbegehren bereits bekanntgemacht worden ist, in gleicher Weise be-kannt zu machen.

§ 9Eintragung

(1) 1Das Volksbegehren wird durch eigen-händige Unterzeichnung in Eintragungsli-sten oder durch Briefeintragung unterstützt.2Die Eintragungslisten liegen bei den örtlichzuständigen Stellen aus.

(2) 1Die Volksinitiatoren sind berechtigt,Eintragungslisten auszulegen. 2Sie tragen diedadurch entstehenden Kosten.

(3) 1Für die Eintragung besteht eine Fristvon zwei Wochen. 2Sie beginnt sechs Wo-chen nach der Bekanntmachung durch dieLandesabstimmungsleiterin oder den Lan-desabstimmungsleiter.

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§ 10Eintragungslisten

(1) 1Die Eintragungslisten müssen denWortlaut des Gesetzentwurfs oder der ande-ren Vorlage enthalten. 2Sie müssen fernerdie Angabe der Namen der gemäß § 3 Ab-satz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtenPersonen und ihrer Befugnisse nach diesemGesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind sozu bestimmen, dass alle Eintragungsberech-tigten ausreichend Gelegenheit haben, sichan dem Volksbegehren zu beteiligen.

§ 11Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage desAblaufs der Eintragungsfrist zur Bürger-schaft wahlberechtigt ist.

§ 12Inhalt der Eintragung

(1) 1Die Eintragung muss den Vor- und Fa-miliennamen sowie die Unterschrift dereintragungsberechtigten Person enthalten.2Die Unterschrift muss eigenhändig geleistetwerden. 3Erklärt eine eintragungsberechtigtePerson, dass sie nicht schreiben kann, sowird die Unterschrift durch die Feststellungdieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückge-nommen werden.

§ 13Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können dieBriefeintragung beantragen.

(2) 1Zur Briefeintragung erhält die eintra-gungsberechtigte Person ein Eintragungs-formular. 2Das Eintragungsformular mussden Wortlaut des Gesetzentwurfs oder deranderen Vorlage enthalten. 3Das Eintra-gungsformular muss ferner die Angabe derNamen der gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3

vertretungsberechtigten Personen und ihrerBefugnisse nach diesem Gesetz enthalten.4Auf dem Eintragungsformular hat die ein-tragungsberechtigte Person eidesstattlich zuversichern, dass sie die Eintragung eigen-händig unterschrieben hat.

(3) Die Briefeintragung muss der zuständi-gen Eintragungsstelle bis zum Ende derEintragungsfrist vorliegen.

§ 14Ungültige Eintragungen

(1) Eintragungen, die nicht den Vorschriftendieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

(2) Über die Ungültigkeit von Eintragungenentscheidet die Bezirksabstimmungsleiterinoder der Bezirksabstimmungsleiter.

§ 15Abschluss der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfristschließen die Eintragungsstelle und dieVolksinitiatoren die Eintragungslisten.

§ 16Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) 1Der Senat stellt fest, ob das Volksbegeh-ren von mindestens einem Zwanzigstel derWahlberechtigten unterstützt worden ist.2Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten ausder vorangegangenen Bürgerschaftswahlzugrunde zu legen.

(2) 1Die Feststellung ist öffentlich bekanntzu machen. 2Sie ist unverzüglich einer nach§ 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberech-tigten Person zuzustellen und der Bürger-schaft mitzuteilen.

§ 17Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

Die Vorschriften des Gesetzes über dieWahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der

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Fassung vom 22. Juli 1986 (HamburgischesGesetz- und Verordnungsblatt Seite 223),zuletzt geändert am 25. Juni 1997 (Hambur-gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite282), und der Wahlordnung für die Wahlenzur hamburgischen Bürgerschaft und zu denBezirksversammlungen vom 29. Juli 1986(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-blatt Seiten 237, 258, 266), zuletzt geändertam 24. Dezember 1999 (HamburgischesGesetz- und Verordnungsblatt Seite 287),über1. die Landeswahlleiterin oder den Lan-

deswahlleiter und die Bezirkswahl-leiterin oder Bezirkswahlleiter,

2. die Erteilung von Wahlscheinen,3. die Sicherung und Vernichtung von

Wahlunterlagen sind entsprechendanzuwenden, soweit in diesem Ge-setz nichts anderes bestimmt ist.

Vierter AbschnittVolksentscheid

§ 18Durchführung des Volksentscheids

(1) 1Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalbvon drei Monaten nach Feststellung desZustandekommens des Volksbegehrens (§16 Absatz 1) ein dem Anliegen des Volks-begehrens entsprechendes Gesetz verab-schiedet oder einer dem Anliegen desVolksbegehrens entsprechenden anderenVorlage zugestimmt hat, können die Initiato-ren der Volksinitiative die Durchführung desVolksentscheids beantragen. 2Die Bürger-schaft stellt durch Beschluss fest, ob ihrBeschluss über ein Gesetz oder über eineandere Vorlage dem Anliegen des Volksbe-gehrens entspricht. 3Die Feststellung ist ei-ner nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertre-tungsberechtigten Person zuzustellen unddem Senat mitzuteilen.

(2) 1Der Antrag auf Durchführung desVolksentscheids ist durch zwei nach § 3Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtePersonen innerhalb von einem Monat nachAblauf der Frist nach Absatz 1 an den Senatzu richten. 2Der Senat teilt der Bürgerschaftden Antrag unverzüglich mit.

(3) 1Die Initiatoren der Volksinitiative kön-nen den Gesetzentwurf oder die andereVorlage bis zum Ablauf eines Monats nachFeststellung des Zustandekommens desVolksbegehrens durch zwei nach § 3 Absatz2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Perso-nen in überarbeiteter Form einreichen. 2DerSenat teilt der Bürgerschaft die Einreichungdes überarbeiteten Gesetzentwurfs oder derüberarbeiteten anderen Vorlage unverzüg-lich mit.

(4) Der Senat führt den Volksentscheid vierMonate nach Antragstellung durch.

(5) 1Die in Absatz 1 genannte Frist läuftnicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15.August. 2Sie läuft ferner für drei Monatenicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vor-schlag der Volksinitiatoren beschließt. 3DerVorschlag nach Satz 2 ist durch zwei nach §3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigtePersonen schriftlich an die Präsidentin oderden Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

(6) Während eines Zeitraums von drei Mo-naten vor dem Tag einer Wahl zur Bürger-schaft, zum Deutschen Bundestag oder zumEuropäischen Parlament findet ein Volks-entscheid nicht statt (Artikel 50 Absatz 5 derVerfassung).

§ 19Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) 1Der Senat setzt den Tag der Abstim-mung fest und gibt Tag und Gegenstand desVolksentscheids öffentlich bekannt. 2Er setztden Tag der Abstimmung auf den Tag derWahl zur Bürgerschaft, zum DeutschenBundestag oder zum Europäischen Parla-ment fest, wenn die Abstimmung andernfallsbinnen eines Monats nach dem Tag derWahl stattfinden würde. 3Sofern die Antrag-steller einen überarbeiteten Gesetzentwurfoder eine überarbeitete andere Vorlage oderdie Bürgerschaft einen eigenen Gesetzent-wurf oder eine eigene andere Vorlage zumGegenstand des Volksentscheides vorlegen,sind diese mit Begründung in die Bekannt-machung aufzunehmen.

(2) 1Jeder Haushalt der Freien und Hanse-

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stadt Hamburg, in dem mindestens einewahlberechtigte Person wohnt, erhält einInformationsheft, in dem die Bürgerschaftund die Initiatoren der Volksinitiative ingleichem Umfang Stellung nehmen. 2In dieStellungnahme der Bürgerschaft ist diejeni-ge der Minderheit aufzunehmen, wenn sievon mindestens einem Fünftel der Abgeord-neten vorgelegt wird.

§ 19 aRücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Volksinitiatoren können den Gesetz-entwurf oder die andere Vorlage durch zweinach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsbe-rechtigte Personen nach Zustandekommendes Volksbegehrens bis zur Bekanntma-chung des Volksentscheids durch gemein-same schriftliche Erklärung gegenüber demSenat zurücknehmen.

(2) 1Der Senat stellt die Rücknahme fest.2Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.

§ 20Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag derStimmabgabe zur Bürgerschaft wahlberech-tigt ist.

(2) Zur Stimmabgabe ist zuzulassen, wer1. in einem Abstimmungsverzeichnis ein-

getragen ist oder2. einen Abstimmungsschein besitzt.(3) 1Die Abstimmungsberechtigten könnennur in der Abstimmungsstelle abstimmen, inderen Abstimmungsverzeichnis sie eingetra-gen sind. 2Personen mit Abstimmungsscheinkönnen die Abstimmung in der für sie zu-ständigen Abstimmungsstelle oder durchBriefabstimmung vornehmen.

(4) Alle Abstimmungsberechtigten haben soviele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oderandere Vorlagen zur Abstimmung gestelltsind.

§ 21Stimmzettel

(1) Die im Stimmzettel vorzulegende Frageist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder"Nein" beantwortet werden kann.

(2) 1Stehen mehrere Gesetzentwürfe odermehrere andere Vorlagen, die den gleichenGegenstand betreffen, zur Abstimmung, sosind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen.2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vonder Landesabstimmungsleiterin oder demLandesabstimmungsleiter festgestellten Zahlder Eintragungen zum jeweils zugrundeliegenden Volksbegehren. 3Hat die Bürger-schaft einen eigenen Gesetzentwurf odereine eigene andere Vorlage zur Entschei-dung vorgelegt, so wird dieser oder diesenach den mit dem Volksbegehren gestelltenGesetzentwürfen oder anderen Vorlagenaufgeführt. 4Absatz 1 ist für jeden dieserGesetzentwürfe und für jede dieser anderenVorlagen anzuwenden.

§ 22Stimmabgabe

(1) 1Die Abstimmung ist geheim. 2DieStimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durchein Kreuz oder auf andere Weise auf demStimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit"Ja" oder "Nein" beantworten.

§ 23Ergebnis des Volksentscheids

(1) 1Der Gesetzentwurf oder die andereVorlage ist durch Volksentscheid ange-nommen, wenn er oder sie die Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen und minde-stens die Stimmen eines Fünftels der Wahl-berechtigten erhalten hat (Artikel 50 Absatz3 Satz 3 der Verfassung). 2Bei Verfas-sungsänderungen müssen zwei Drittel derje-nigen, die ihre Stimme abgegeben haben,mindestens jedoch die Hälfte der Wahlbe-rechtigten, zugestimmt haben (Artikel 50Absatz 3 Satz 4 der Verfassung). 3In beidenFällen ist die Zahl der Wahlberechtigtennach dem Ergebnis der vorangegangenen

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Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(2) 1Sind bei einer gleichzeitigen Abstim-mung über mehrere Gesetzentwürfe odermehrere andere Vorlagen nicht nur für einenGesetzentwurf oder eine andere Vorlagemehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgege-ben worden, so ist der Gesetzentwurf oderdie andere Vorlage angenommen, der oderdie die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. 2Istdie Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehre-re Gesetzentwürfe oder mehrere andereVorlagen gleich, so ist derjenige oder dieje-nige angenommen, der oder die nach Abzugder auf ihn oder sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmenauf sich vereinigt.

(3) Der Senat stellt das Ergebnis des Volks-entscheids fest und gibt es unverzüglichöffentlich bekannt.

(4) Ein durch Volksentscheid zustande ge-kommenes Gesetz kann innerhalb von zweiJahren nach dem Tag der Annahme nicht imWege von Volksinitiative, Volksbegehrenund Volksentscheid geändert werden (Arti-kel 50 Absatz 4 der Verfassung).

§ 24Ausfertigung und Verkündung

Ein durch Volksentscheid beschlossenesGesetz hat der Senat innerhalb eines Monatsnach Feststellung des Abstimmungsergeb-nisses auszufertigen und im HamburgischenGesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

§ 25Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

Die Vorschriften des Gesetzes über dieWahl zur hamburgischen Bürgerschaft undder Wahlordnung für die Wahlen zur ham-burgischen Bürgerschaft und zu den Be-zirksversammlungen über1. Wahlorgane und Wahlbezirke,2. Wählerverzeichnisse und Wahlschei-

ne,3. Stimmzettel und Wahlumschläge,4. Wahlhandlungen, Sonderwahlbezir-

ke, bewegliche Wahlvorstände,

Briefwahl,5. Ermittlung und Feststellung der

Wahlergebnisse,6. Sicherung und Vernichtung der

Wahlunterlagensind entsprechend anzuwenden, soweit indiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Fünfter AbschnittAnrufung des

Hamburgischen Verfassungsgerichts

§ 26Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaftoder eines Fünftels der Abgeordneten derBürgerschaft entscheidet das HamburgischeVerfassungsgericht1. über die Durchführung des Volksbe-

gehrens,2. ob Gesetzentwürfe oder andere Vor-

lagen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und §18 Absatz 3 Satz 1 die Grenzen derÜberarbeitung des ursprünglichenGesetzentwurfs oder der ursprüngli-chen anderen Vorlage wahren.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 istbinnen fünf Monaten nach Einreichung derUnterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz l), dieAnträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind bin-nen eines Monats nach Einreichung derüberarbeiteten Gesetzentwürfe oder überar-beiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 3Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1) zu stellen.

§ 27Anrufung gegen Entscheidungen

von Senat und Bürgerschaft

(1) 1Auf Antrag der Initiatoren der Volksi-nitiative entscheidet das Hamburgische Ver-fassungsgericht, ob1. Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und

Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zu-stande gekommen sind,

2. ein Gesetz oder der Beschluss derBürgerschaft über einen bestimmten

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Gegenstand der politischen Willens-bildung dem Anliegen der Volksi-nitiative oder des Volksbegehrensentspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und §18 Absatz 1 Satz 1).

2Die Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sindbinnen eines Monats nach Zustellung derFeststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3 und§ 16 Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz1 Nummer 2 binnen eines Monats nach Zu-stellung der Feststellungen der Bürgerschaft(§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz3) durch eine nach § 3 Absatz 2 Nummer 3vertretungsberechtigte Person zu stellen.

(2) 1Auf Antrag der Bürgerschaft oder einesFünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft,der Initiatoren der Volksinitiative, einzelnerStimmberechtigter und jeder Gruppe vonStimmberechtigten entscheidet das Hambur-gische Verfassungsgericht über das Ergebnisdes Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 und 2).2Der Antrag ist binnen eines Monats nachder öffentlichen Bekanntmachung der Fest-stellung des Ergebnisses durch den Senat (§23 Absatz 3) zu stellen. 3Der Antrag derInitiatoren der Volksinitiative ist durch einenach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsbe-rechtigte Person zu stellen. 4Bei sonstigengemeinschaftlichen Anträgen ist ein Be-vollmächtigter zu benennen.

§ 28Ruhen von Volksbegehren

und Volksentscheid

Volksbegehren und Volksentscheid ruhenwährend des Verfahrens vor dem Hamburgi-schen Verfassungsgericht (Artikel 50 Absatz6 Satz 2 der Verfassung).

Sechster AbschnittSchlussbestimmungen

§ 29Datenverarbeitung

1Die mit der Durchführung der Volksinitia-tive, des Volksbegehrens und des Volksent-scheids befassten Personen und Stellen dür-fen personenbezogene Daten nur erheben,

speichern und übermitteln, soweit es für dieDurchführung des jeweiligen Verfahrenserforderlich ist; die Vorschriften über dieSicherung und Vernichtung der Wahlunter-lagen (§ 17 Nummer 3 und § 25 Nummer 6)gelten entsprechend. 2Die Daten sind unver-züglich zu löschen, wenn das jeweilige Ver-fahren unanfechtbar abgeschlossen wordenist.

§ 30Rechenschaftslegung

(1) Die Volksinitiatoren haben die Pflicht,innerhalb von zwei Monaten nach Stellungdes Antrags auf Durchführung des Volksent-scheids (§ 18 Absatz 2) und innerhalb vonzwei Monaten nach Feststellung des Ergeb-nisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 3)über die Herkunft und Verwendung derMittel, die ihnen zum Zweck der Durchfüh-rung der Volksinitiative, des Volksbegeh-rens und des Volksentscheids zugeflossensind, gegenüber der Landesabstimmungs-leiterin oder dem LandesabstimmungsleiterRechenschaft zu legen.

(2) 1Die Landesabstimmungsleiterin oder derLandesabstimmungsleiter erstattet der Präsi-dentin oder dem Präsidenten der Bürger-schaft unverzüglich über die Angaben nachAbsatz 1 Bericht. 2Der Bericht wird als Bür-gerschaftsdrucksache verteilt.

§ 30aKostenerstattung

(1) Findet ein Volksentscheid statt (§ 18Absatz 2), so haben die Initiatoren der Volk-sinitiative Anspruch auf Erstattung der not-wendigen und nachgewiesenen Kosten einerangemessenen Information der Öffentlich-keit über die Ziele des Gesetzentwurfs.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,20Deutsche Mark für jede gültige Ja-Stimmebegrenzt; es werden höchstens 400 000Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-schlossen, wenn die Initiatoren der Volksi-nitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegungnach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen

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sind.

§ 31Durchführung

1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung die zur Durchführung des Ge-setzes erforderlichen Bestimmungen zu tref-fen. 2Die Rechtsverordnung kann insbeson-dere Vorschriften enthalten über1. die Form und den Inhalt der Unter-

schriften- und Eintragungslisten so-wie deren Sammlung,

2. die Eintragungsstellen, die Ausübungdes Eintragungsrechts, die Eintra-gungszeit und den Eintragungsraum,

3. die Briefeintragung,4. die Feststellung der Unterschriften-

und Eintragungsergebnisse und ihreWeiterleitung,

5. das Verfahren der Kostenerstattung,6. das Verfahren der Rechenschaftsle-

gung,7. die Erstellung und Verteilung des

Informationsheftes.

Verordnung zur Durchfüh-rung des Hamburgischen

Gesetzes über Volksinitiati-ve, Volksbegehren undVolksentscheid (Volks-

abstimmungsverordnung)

Vom 1. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 309),geändert am 14. Dezember 1999

(HmbGVBl. S. 287) und am11. September 2001 (HmbGVBl. S.363)

Auf Grund von § 31 des HamburgischenGesetzes über Volksinitiative, Volksbegeh-ren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996(HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 6.Juni 2001 (HmbGVBl. S. 121), wird verord-net:

Teil 1Volksinitiative

§ 1Sammeln der Unterschriften

(1) Für das Sammeln der Unterschriften sindUnterschriftslisten zu verwenden, derenersten beiden Seiten der Anlage 1, derenübrige Seiten der Anlage 2 entsprechenmüssen. Die Zeilen einer Unterschriftenlistesind fortlaufend zu nummerieren. Folgesei-ten müssen vor der Unterschriftsleistung mitder ersten Seite dauerhaft verbunden wer-den. Werden mehrere Listen verwendet, sosind die einzelnen Listen gesondert zunummerieren.(2) Die Unterschriftslisten sind nach Ab-schluss der Sammlung einzureichen. DieGesamtzahl der Unterschriften ist mitzutei-len.

§ 2Aufbewahrung und Vernichtung

der Unterschriftslisten

(1) Die Unterschriftslisten verbleiben bei derzuständigen Behörde. Diese verwahrt dieListen so, dass sie gegen Einsichtnahmedurch Unbefugte geschützt sind.(2) Die Unterschriftslisten sowie die Unter-lagen, die bei der zuständigen Behörde an-

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lässlich der Prüfung der Unterschriftslistenentstanden sind, sind nach Ablauf von sechsMonaten nach der Zustellung nach § 5 Ab-satz 3 des Hamburgischen Gesetzes überVolksinitiative, Volksbegehren und Volks-entscheid zu vernichten, sofern sie nicht fürein Verfahren nach dem Fünften Abschnittdes Hamburgischen Gesetzes über Volksi-nitiative, Volksbegehren und Volksentscheidbenötigt werden.

Teil 2Gemeinsame Vorschrift für Volksbegeh-

ren und Volksentscheid

§ 3Abstimmungsleiterinnenund Abstimmungsleiter

(1) Landesabstimmungsleiterin oder Lan-desabstimmungsleiter ist die Landeswahl-leiterin oder der Landeswahlleiter für Bür-gerschaftswahlen. Entsprechendes gilt fürdie Bezirksabstimmungsleiterinnen oder dieBezirksabstimmungsleiter.(2) Die zuständige Behörde macht die Na-men der Landesabstimmungsleiterin oderdes Landesabstimmungsleiters und der Be-zirksabstimmungsleiterinnen oder der Be-zirksabstimmungsleiter, ihrer Stellvertrete-rinnen oder ihrer Stellvertreter und die An-schriften ihrer Dienststellen öffentlich be-kannt.(3) Wird ein Volksentscheid am selben Tagwie die Wahl zum Deutschen Bundestagdurchgeführt, so nehmen die Kreiswahlleite-rinnen oder Kreiswahlleiter die Aufgabender Bezirksabstimmungsleiterin oder desBezirksabstimmungsleiters wahr. Die Anga-ben nach Absatz 2 werden in diesem Falle inder Bekanntmachung nach § 19 des Ham-burgischen Gesetzes über Volksinitiative,Volksbegehren und Volksentscheid öffent-lich bekannt geben.

Teil 3Volksbegehren

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 4Eintragungsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde erstellt am Tagvor Eintragungsbeginn ein elektronischesEintragungsverzeichnis. Dieses enthält fürjede eintragungsberechtigte Person derenFamiliennamen, Vornamen, Tag der Geburtund Wohnanschrift sowie zwei Datenfelder.Im ersten Datenfeld werden die Eintragung,im zweiten eventuelle Berichtigungen nachAbsatz 2 vermerkt.(2) Ist das Eintragungsverzeichnis unrichtigoder unvollständig, so ist der Mangel unver-züglich zu beheben. Die Berichtigung ist zuvermerken.

§ 5Eintragung

(1) Eintragen darf sich nur, wer1. als eintragungsberechtigt in das

Eintragungsverzeichnis aufgenom-men ist und

2. sich nicht bereits für das Volksbe-gehren eingetragen hat.

(2) Eine Eintragung ist ungültig, wenn1. die unterzeichnende Person sich

nicht eintragen durfte (Absatz 1),

2. die Identität der unterzeichnendenPerson nicht zweifelsfrei festgestelltwerden kann, insbesondere weil dieEintragung unleserlich ist oder aufGrund unzureichender Angabenmehreren Personen zugeordnet wer-den kann oder

3. die Eintragung nicht eigenhändigunterschrieben worden ist.

(3) Eine Briefeintragung ist darüber hinausungültig, wenn der Eintragungsbrief nichtspätestens am letzten Tag der Eintragungs-frist bei der zuständigen Stelle einging oderdie eidesstattliche Versicherung auf demEintragungsformular von der unterzeichnen-

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den Person nicht eigenhändig unterschriebenwurde.(4) Die Eintragungen auf einer Eintragungs-liste der Initiatoren sind außerdem ungültig,wenn die Liste nicht rechtzeitig einging odernicht den Vorgaben nach § 10 entspricht.(5) Die Eintragung erfolgt schriftlich in ei-ner Liste oder auf dem für die Briefeintra-gung vorgesehenen Eintragungsformular.Gültige Eintragungen werden im Eintra-gungsverzeichnis vermerkt. Der Vermerkweist auf das Dokument hin, in dem sich dieEintragung befindet.

Abschnitt 2Eintragung bei den öffentlichen

Eintragungsstellen

§ 6Öffentliche Eintragungsstellen

(1) Die öffentlichen Eintragungsstellen sindso auszuwählen, dass alle Eintragungsbe-rechtigten ausreichend Gelegenheit haben,sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.(2) Die Eintragungszeit wird durch die Lan-desabstimmungsleiterin oder den Landesab-stimmungsleiter für alle öffentlichen Eintra-gungsstellen einheitlich so festgelegt, dassdie Eintragungsstellen pro Werktag minde-stens sechs Stunden, an mindestens zweiWerktagen bis 18.00 Uhr und an mindestenseinem Samstag bis 14.00 Uhr geöffnet sind.

§ 7Öffentliche Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten der öffentlichenEintragungsstellen enthalten für jede Eintra-gung eine laufende Nummer. Jede Eintra-gung muss aus dem Namen, dem Vornamenund der eigenhändigen Unterschrift bestehen(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des HamburgischenGesetzes über Volksinitiative, Volksbegeh-ren und Volksentscheid).(2) In einer Eintragungsstelle dürfen mehre-re Eintragungslisten geführt werden, wenndies für eine zügige Eintragung erforderlichist.

§ 8Eintragung in die öffentliche

Eintragungsliste

(1) Wer sich in der öffentlichen Eintra-

gungsstelle eintragen will, hat sich auszu-weisen.(2) Sobald feststeht, dass sich die ausgewie-sene Person eintragen darf, überlässt dieoder der Eintragungsbedienstete der oderdem Eintragungsberechtigten die Eintra-gungsliste zur Eintragung und vermerkt dieEintragung im Eintragungsverzeichnis unterAufnahme der laufenden Nummer aus derEintragungsliste.(3) Bestehen bei der Prüfung nach Absatz 2Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eintra-gung, klärt die oder der Eintragungsbedien-stete den Sachverhalt auf. Dazu darf eineVersicherung an Eides Statt abgenommenwerden. Ist der Sachverhalt nicht unverzüg-lich aufzuklären, so ist die Eintragung ab-weichend von Absatz 2 zulässig, wenn keineernsthaften Zweifel am Vorliegen der Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen bestehen. Ist einePerson nicht im Eintragungsverzeichnisaufgenommen, so ist sie unter den Voraus-setzungen des Satzes 3 in das Eintragungs-verzeichnis bis zum Abschluss der Überprü-fung vorläufig aufzunehmen; die Vorläufig-keit ist zu vermerken. Das Ergebnis der ab-schließenden Überprüfung ist der betroffe-nen Person auf Antrag mitzuteilen.(4) Wer zur Eintragung nicht zugelassenwird, kann innerhalb der Eintragungsfristschriftlich oder zur Niederschrift bei derzuständigen Behörde Widerspruch erheben.Soweit die behaupteten Tatsachen nichtoffenkundig sind, hat die oder der Wider-sprechende die erforderlichen Beweismittelbeizubringen. Sofern die zuständige Stelledem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihnmit den Vorgängen unverzüglich der für siezuständigen Bezirksabstimmungsleiterinoder dem für sie zuständigen Bezirksab-stimmungsleiter zur Entscheidung vor. DieEntscheidung ist der oder dem Widerspre-chenden und der zuständigen Stelle unver-züglich bekannt zu geben. Ist die Eintra-gungsfrist verstrichen, kann die Berücksich-tigung der Eintragung angeordnet werden.Die Entscheidung ist vorbehaltlich eineranderen Entscheidung in einem Verfahrennach dem Fünften Abschnitt des Hamburgi-schen Gesetzes über Volksinitiative, Volks-begehren und Volksentscheid endgültig.

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§ 9Schluss der Eintragung

Sobald die tägliche Eintragungszeit abgelau-fen ist, wird dies in dem öffentlichen Eintra-gungsraum von der oder dem Eintragungs-bediensteten bekannt gegeben. Die Eintra-gungsberechtigten, die sich im Eintragungs-raum befinden, sind noch zur Eintragungzuzulassen. Personen, die den Eintragungs-raum nach Bekanntgabe (Satz 1) betreten,dürfen zurückgewiesen werden.

Abschnitt 3Eintragung in die Listen der Initiatoren

§ 10Eintragungslisten der Initiatoren

Die Initiatoren müssen Eintragungslistenverwenden, deren ersten beiden Seiten derAnlage 3 und deren übrige Seiten der Anla-ge 4 entsprechen. Die Zeilen einer Eintra-gungsliste sind fortlaufend zu nummerieren.Die einzelnen Listen sind gesondert zunummerieren. Folgeseiten müssen vor derEintragung mit der ersten Seite dauerhaftverbunden werden.

§ 11Eintragung in die Listen der Initiatoren

(1) Die Eintragung in eine Eintragungslisteder Initiatoren muss den Vor- und Familien-namen sowie die eigenhändige Unterschriftdes Eintragungsberechtigten enthalten (§ 12Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes überVolksinitiative, Volksbegehren und Volks-entscheid). Das Geburtsjahr und die Wohn-anschrift können zur Erleichterung der Iden-tifizierung der sich eintragenden Personangegeben werden.(2) Hat die oder der Eintragungsberechtigtein Hamburg keine Wohnung inne, muss derEintragungsliste der Initiatoren eine Versi-cherung der unterzeichnenden Person beige-fügt werden, dass sie die Eintragungsvoraus-setzungen erfüllt. Zusätzlich sind Nummer,Ausstellungsdatum und ausstellende Behör-de des Personalausweises oder Reisepassesanzugeben. Die Initiatoren haben auf dieEintragungsmöglichkeiten nach §§ 8 und 13hinzuweisen.

§ 12Weiterleitung der Listen der Initiatoren

Die Initiatoren übersenden die von ihnenausgelegten Listen so rechtzeitig an die ih-nen vom Senat mitzuteilende zuständigeStelle, dass sie um 12.00 Uhr am auf denletzten Eintragungstag folgenden Tag vor-liegen. Die zuständige Stelle notiert auf derersten Seite einer Eintragungsliste Datumund Uhrzeit des Eingangs und veranlasstunverzüglich die Prüfung der Gültigkeit derEintragungen.

Abschnitt 4Briefeintragung

§ 13Briefeintragung

(1) Auf Antrag erhält jede eintragungsbe-rechtigte Person von der zuständigen Behör-de ein Eintragungsformular für die Briefein-tragung.(2) Eine eintragungsberechtigte Person, dieBriefeintragung gewählt hat, hat

1. das Eintragungsformular auszufül-len und eigenhändig zu unterschrei-ben,

2. die auf dem Eintragungsformularvorgedruckte eidesstattliche Versi-cherung unter Angabe des Ortes unddes Tages eigenhändig zu unter-schreiben und

3. den Eintragungsbrief rechtzeitig (§ 5Absatz 3) an die zuständige Eintra-gungsstelle zu übersenden, bei derder Eintragungsbrief auch abgege-ben werden kann.

§ 11 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.(3) Die für die Entgegennahme vorgeseheneStelle veranlasst unverzüglich die Prüfungder Gültigkeit der Eintragung.

Abschnitt 5Ermittlung des Eintragungsergebnisses

§ 14Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Nachdem alle Eintragungen im Eintra-gungsverzeichnis vermerkt worden sind,ermittelt die Landesabstimmungsleiterin

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oder der Landesabstimmungsleiter zur Er-möglichung der Feststellung gemäß § 16 desHamburgischen Gesetzes über Volksinitiati-ve, Volksbegehren und Volksentscheid fol-gende Zahlen:

1. Zahl der Eintragungsberechtigten,

2. Zahl der gültigen Eintragungen.

Abschnitt 6Sicherung und Vernichtungder Eintragungsunterlagen

§ 15Sicherung und Vernichtungder Eintragungsunterlagen

(1) Auskünfte aus Eintragungsverzeichnis-sen dürfen nur Behörden, Gerichten undsonstigen amtlichen Stellen des Eintra-gungsgebiets und nur dann erteilt werden,wenn sie für die empfangende Stelle imZusammenhang mit dem Volksbegehrenerforderlich sind. Die empfangende Stelledarf die Auskünfte nur im Zusammenhangmit dem Volksbegehren verwenden.(2) Die zuständige Behörde vernichtet dieEintragungslisten und die Eintragungsfor-mulare nach Ablauf von sechs Monatennach der Zustellung auf Grund des § 16Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Geset-zes über Volksinitiative, Volksbegehren undVolksentscheid, sofern sie nicht für ein Ver-fahren nach dem Fünften Abschnitt desHamburgischen Gesetzes über Volksinitiati-ve, Volksbegehren und Volksentscheid be-nötigt werden. Entsprechendes gilt für dieLöschung des elektronischen Eintragungs-verzeichnisses.(3) Nicht abgegebene Eintragungslistenhaben die Initiatoren unverzüglich zu ver-nichten.

(§ 16 – § 24 unbesetzt)

Teil 4Volksentscheid

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 25Abstimmungsvorstand

(1) Die Abstimmungsvorsteherin oder derAbstimmungsvorsteher und die Stellvertrete-rin oder der Stellvertreter werden bei derBestellung durch die zuständige Behörde zurunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtesund zur Verschwiegenheit über die ihnen beiihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde-nen Tatsachen, insbesondere über alle demAbstimmungsgeheimnis unterliegendenAngelegenheiten, verpflichtet.(2) Der Abstimmungsvorstand wird von derAbstimmungsvorsteherin oder dem Ab-stimmungsvorsteher einberufen; er tritt amAbstimmungstage vor Beginn der Abstim-mungszeit im Abstimmungsraum zusam-men, fehlende Beisitzerinnen und Beisitzerdürfen von der Abstimmungsvorsteherinoder dem Abstimmungsvorsteher durchanwesende stimmberechtigte Personen ausdem Abstimmungsbezirk ersetzt werden;dies hat zu geschehen, wenn es für die Be-schlussfähigkeit des Abstimmungsvorstan-des erforderlich ist.(3) Während der Abstimmungshandlungmüssen mindestens drei Mitglieder, darunterdie Abstimmungsvorsteherin oder der Ab-stimmungsvorsteher und die Schriftführerinoder der Schriftführer oder ihre Stellvertreteranwesend sein. Bei der Ermittlung und Fest-stellung des Abstimmungsergebnisses sollenalle Mitglieder des Abstimmungsvorstandesanwesend sein. Für die Briefabstimmungs-vorsteherin oder den Briefabstimmungsvor-steher und den Briefabstimmungsvorstandgelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. DieBezirksabstimmungsleiterin oder der Be-zirksabstimmungsleiter macht Ort und Zeitdes Zusammentritts des Briefabstimmungs-vorstandes öffentlich bekannt.(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Kran-kenhäusern, kleineren Alten- oder Pflege-heimen, sozialtherapeutischen Anstalten undJustizvollzugsanstalten sollen bei entspre-chendem Bedürfnis und soweit möglichbewegliche Abstimmungsvorstände gebildetwerden. Der bewegliche Abstimmungsvor-stand besteht aus der Abstimmungsvorstehe-rin oder dem Abstimmungsvorsteher deszuständigen Abstimmungsbezirks oder derStellvertreterin oder dem Stellvertreter undzwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Ab-

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stimmungsvorstandes. Die Bezirksabstim-mungsleiterin oder der Bezirksabstim-mungsleiter kann jedoch auch den bewegli-chen Abstimmungsvorstand eines anderenAbstimmungsbezirks mit der Entgegennah-me der Stimmzettel beauftragen.(5) Fällt der Tag der Abstimmung auf denTag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deut-schen Bundestag oder zum EuropäischenParlament, so sollen die Mitglieder derWahlvorstände auch als Mitglieder der Ab-stimmungsvorstände bestellt und einberufenwerden.

§ 26Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsvor-stände erhalten für ihre Tätigkeit am Ab-stimmungstag eine pauschale Aufwandsent-schädigung von 30 Euro. Außerdem erhältdie Abstimmungsvorsteherin oder der Ab-stimmungsvorsteher in einem allgemeinenoder einem Sonderabstimmungsbezirk einezusätzliche Aufwandsentschädigung von 15Euro, mit der der besondere Aufwand für dieBerufung der Beisitzerinnen und Beisitzerund für die Teilnahme an einer Informati-onsveranstaltung als abgegolten gilt. Diestellvertretende Abstimmungsvorsteherinoder der stellvertretende Abstimmungsvor-steher erhält eine zusätzliche Aufwandsent-schädigung von 5 Euro. Eine Briefabstim-mungsvorsteherin oder ein Briefabstim-mungsvorsteher erhält eine zusätzlicheAufwandsentschädigung von 10 Euro, mitder besondere Aufwand für die Berufung derBeisitzerinnen und Beisitzer und für dieTeilnahme an einer Informationsveranstal-tung als abgegolten gilt.(2) Nimmt in einem Fall des § 25 Absatz 5der Wahlvorstand auch die Aufgaben desAbstimmungsvorstandes wahr, dann ermä-ßigen sich die Aufwandsentschädigungennach Absatz 1 Satz 1 auf 10 Euro. Die Ab-stimmungsvorsteherin oder der Abstim-mungsvorsteher und die Stellvertreterin oderder Stellvertreter in einem allgemeinen odereinem Sonderabstimmungsbezirk erhaltendarüber hinaus jeweils eine zusätzlicheAufwandsentschädigung von 10 Euro; Ab-satz 1 Sätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden.(3) Finden mehrere Volksentscheide gleich-zeitig statt, ist Absatz 2 vom zweiten Volks-

entscheid an jeweils erneut anzuwenden.

Abschnitt 2Abstimmungsbezirke

§ 27Allgemeine Abstimmungsbezirke

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirdvon der zuständigen Behörde im Benehmenmit den Bezirksämtern in Abstimmungsbe-zirke eingeteilt. Dabei sind die verwal-tungsmäßigen Grenzen einzuhalten.(2) Die Abstimmungsbezirke sollen nachden örtlichen Verhältnissen so abgegrenztwerden, dass allen stimmberechtigten Perso-nen die Teilnahme an der Abstimmung er-leichtert wird. Die Zahl der stimmberech-tigten Personen eines Abstimmungsbezirksdarf nicht so klein sein, dass erkennbar wird,wie einzelne stimmberechtigte Personengestimmt haben.(3) Die zuständige Behörde hat für jedenAbstimmungsbezirk einen Abstimmungs-raum zu bestimmen und bereitzustellen.(4) Fällt der Tag der Abstimmung auf denTag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deut-schen Bundestag oder zum EuropäischenParlament, so sollen die Abstimmungsbezir-ke den Wahlbezirken entsprechen.

§ 28Sonderabstimmungsbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Alten-wohnheime, Pflegeheime, Erholungsheimeund gleichartige Einrichtungen mit einergrößeren Anzahl von stimmberechtigtenPersonen, die nicht in der Lage sind, einenAbstimmungsraum außerhalb der Einrich-tung aufzusuchen, dürfen Sonderabstim-mungsbezirke gebildet werden.

Abschnitt 3Abstimmungsverzeichnisse

§ 29Führung der Abstimmungsverzeichnisse

(1) Die zuständige Behörde legt für jedenAbstimmungsbezirk ein Abstimmungsver-zeichnis an. Dieses enthält für jede stimmbe-rechtigte Person Familiennamen und Vor-namen, Tag der Geburt und Wohnanschrift.Das Abstimmungsverzeichnis ist nach Orts-

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teilen, Straßen und Hausnummern zu glie-dern. Es darf mehrere Spalten für Vermerkeüber die Stimmabgabe und für Bemerkungenenthalten.(2) Fällt der Tag der Abstimmung auf denTag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deut-schen Bundestag oder zum EuropäischenParlament, so kann das Wählerverzeichnisals Abstimmungsverzeichnis verwendetwerden. Das Wählerverzeichnis ist in die-sem Falle um eine Spalte für die Stimmab-gabe zum Volksentscheid zu erweitern. Be-merkungen, die nur für die Wahl oder nurfür den Volksentscheid gelten, sind entspre-chend zu kennzeichnen.

§ 30Eintragung der stimmberechtigten

Personen

(1) Von Amts wegen sind in das Abstim-mungsverzeichnis alle am 35. Tag vor derAbstimmung im Melderegister erfasstenstimmberechtigten Personen einzutragen.(2) Auf Antrag sind in das Abstimmungs-verzeichnis stimmberechtigte Personeneinzutragen, die, ohne eine Wohnung imGeltungsbereich des Grundgesetzes innezu-haben, sich

1. im Gebiet der Freien und HansestadtHamburg sonst gewöhnlich aufhal-ten oder

2. im Vollzug gerichtlich angeordneterFreiheitsentziehung in der hambur-gischen Jugendanstalt Hahnöfersandoder der hamburgischen Justizvoll-zugsanstalt Glasmoor befinden.

Der Antrag auf Eintragung in das Abstim-mungsverzeichnis ist schriftlich bis späte-stens zum Ende der Auslegungsfrist (§ 32Absatz 1 Satz 1) bei der für den Aufent-haltsort zuständigen Behörde zu stellen, imFalle von Satz 1 Nummer 2 bei der für denSitz der Justizbehörde zuständigen Behörde.(3) Wird einem Eintragungsantrag nichtstattgegeben oder wird eine in das Abstim-mungsverzeichnis eingetragene Person ge-strichen, so ist die oder der Betroffene un-verzüglich zu unterrichten. Gegen die Ent-scheidung kann die oder der Betroffene Wi-derspruch einlegen; § 33 Absätze 2 bis 4 giltentsprechend. Auf die Möglichkeit des Wi-derspruchs ist hinzuweisen.

§ 31Benachrichtigung der stimmberechtigten

Personen

(1) Die im Abstimmungsverzeichnis einge-tragenen stimmberechtigten Personen sollenbis zum 21. Tage vor der Abstimmungschriftlich, insbesondere über den Abstim-mungstag, die Anschrift des Abstimmungs-raums und die Abstimmungszeit benach-richtigt werden.(2) In der Benachrichtigung ist die stimmbe-rechtigte Person darüber zu unterrichten,unter welchen Voraussetzungen ein Ab-stimmungsschein erteilt wird. Der Vordruckfür einen Antrag auf Ausstellung eines Ab-stimmungsscheines ist der Benachrichtigungbeizufügen.

§ 32Auslegen der Abstimmungsverzeichnisse

(1) Die Abstimmungsverzeichnisse sind anden Werktagen vom 20. bis zum 16. Tagevor der Abstimmung und an einem dieserTage bis mindestens 18.00 Uhr von der zu-ständigen Behörde zur allgemeinen Einsichtöffentlich auszulegen, Die Auslegestellenwerden von der zuständigen Behörde be-stimmt. Bei Führung im automatisiertenVerfahren kann die Auslegung auch in derWeise erfolgen, dass die Einsichtnahmedurch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§34 Absatz 3) im Klartext gelesen werdenkönnen. Das Datensichtgerät darf nur voneinem Bediensteten der zuständigen Behör-de bedient werden.(2) Zeit und Ort des Ausliegens der Ab-stimmungsverzeichnisse sind von der zu-ständigen Behörde öffentlich bekannt zumachen. In der Bekanntmachung ist daraufhinzuweisen, innerhalb welcher Frist und beiwelcher Stelle Widerspruch gegen die Ab-stimmungsverzeichnisse erhoben werdenkann.(3) Auf Verlangen der stimmberechtigtenPerson ist in dem Abstimmungsverzeichniswährend der Auslegungsfrist der Tag derGeburt unkenntlich zu machen.(4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann diezuständige Behörde das Anfertigen vonAuszügen aus dem Abstimmungsverzeichnis

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durch stimmberechtigte Personen gestatten,soweit dies im Zusammenhang mit der Prü-fung des Abstimmungsrechts einzelner be-stimmter Personen steht. Die Auszüge dür-fen nur für diesen Zweck verwendet undunbeteiligten Dritten nicht zugänglich ge-macht werden.

§ 33Widerspruch gegen die

Abstimmungsverzeichnisse

(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis fürunrichtig oder unvollständig hält, kann in-nerhalb der Auslegungsfrist Widersprucherheben.(2) Der Widerspruch wird bei der zuständi-gen Behörde schriftlich oder durch Erklä-rung zur Niederschrift eingelegt. Soweit diebehaupteten Tatsachen nicht offenkundigsind, hat die oder der Widersprechende dieerforderlichen Beweismittel beizubringen.Sofern die zuständige Behörde dem Wider-spruch nicht abhilft, legt sie ihn mit denVorgängen unverzüglich der Bezirksab-stimmungsleiterin oder dem Bezirksabstim-mungsleiter vor.(3) Will die Bezirksabstimmungsleiterinoder der Bezirksabstimmungsleiter einemWiderspruch gegen die Eintragung eineranderen Person stattgeben, so hat sie oder erdieser vor der Entscheidung Gelegenheit zurÄußerung zu geben.(4) Die Entscheidung über den Widerspruchist der oder dem Widersprechenden, der oderdem Betroffenen und der zuständigen Be-hörde spätestens am zehnten Tage vor derAbstimmung bekannt zu geben. Sie ist vor-behaltlich einer anderen Entscheidung durchdas Hamburgische Verfassungsgericht end-gültig.

§ 34Berichtigung der

Abstimmungsverzeichnisse

(1) Ist ein Abstimmungsverzeichnis offen-sichtlich unrichtig oder unvollständig, sodarf der Mangel von Amts wegen behobenwerden.(2) Vom Beginn der Auslegungsfrist biszum Abschluss der Abstimmungsverzeich-nisse dürfen Personen auf Grund einesrechtzeitig eingelegten und begründeten

Widerspruchs in die Abstimmungsverzeich-nisse aufgenommen oder darin gestrichenwerden.(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist anvorgenommenen Änderungen in den Ab-stimmungsverzeichnisse sind in der Spalte»Bemerkungen« zu erläutern. Nach Ab-schluss der Abstimmungsverzeichnisse dür-fen Eintragungen mit Ausnahme der in Ab-satz 1 und § 42 Absatz 2 vorgesehenen Be-richtigungen nicht mehr vorgenommen wer-den.

§ 35Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse

Die Abstimmungsverzeichnisse sind späte-stens am Tage vor der Abstimmung, jedochnicht früher als am dritten Tage vor der Ab-stimmung durch die zuständige Behördeunter Feststellung der Zahl der stimmbe-rechtigten Personen im Abstimmungsbezirkabzuschließen. Der Abschluss ist im Ab-stimmungsverzeichnis durch einen besonde-ren Vermerk zu beurkunden.

Abschnitt 4Abstimmungsscheine

§ 36Voraussetzungen für die Erteilung von

Abstimmungsscheinen

(1) Eine stimmberechtigte Person, die imAbstimmungsverzeichnis eingetragen ist,erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein,wenn sie

1. sich am Abstimmungstage währendder Abstimmungszeit aus wichtigemGrunde außerhalb ihres Abstim-mungsbezirks aufhält,

2. ihre Wohnung in einen anderen Ab-stimmungsbezirk verlegt hat oder

3. aus beruflichen Gründen oder infol-ge Krankheit, hohen Alters, eineskörperlichen Gebrechens oder sonstihres körperlichen Zustandes wegenden Abstimmungsraum nicht odernur unter unzumutbaren Schwierig-keiten aufsuchen kann.

(2) Eine stimmberechtigte Person, die nichtin das Abstimmungsverzeichnis eingetragen

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ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungs-schein, wenn

1. sie nachweist, dass sie ohne Ver-schulden die Antragsfrist nach § 30Absatz 2 oder die Widerspruchsfristnach § 33 Absatz 1 versäumt hat,

2. ihr Recht auf Teilnahme an der Ab-stimmung erst nach Ablauf der Fri-sten entstanden ist oder

3. ihr Abstimmungsrecht im Wider-spruchsverfahren festgestellt wordenund die Feststellung erst nach Ab-schluss der Abstimmungsverzeich-nisse zur Kenntnis der zuständigenBehörde gelangt ist.

§ 37Abstimmungsscheinanträge

(1) Der Abstimmungsschein kann schriftlichoder mündlich bei der zuständigen Behördebeantragt werden, in deren Abstimmungs-verzeichnis die stimmberechtigte Personeingetragen ist oder in den Fällen des § 36Absatz 2 hätte eingetragen werden müssen.Als schriftliche Antragstellung gilt auch dieAntragstellung mittels Telegramm, Fernko-pie oder elektronischer Datenübertragung;dabei muss, insbesondere durch Angabe desGeburtsdatums und der in der Benachrichti-gung (§ 31) enthaltenen Nummer, gewähr-leistet sein, dass der Antrag der als Antrag-stellerin oder Antragsteller genannten Per-son zugeordnet werden kann. Satz 2 findetkeine Anwendung bei Antragstellerinnenoder Antragstellern, die nicht im Abstim-mungsverzeichnis eingetragen sind. Einefernmündliche Antragstellung ist unzulässig.(2) Die Antragstellerin oder der Antragstel-ler hat den Grund für die Ausstellung einesAbstimmungsscheines glaubhaft zu machen.(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt,muss durch Vorlage einer schriftlichenVollmacht nachweisen, dass sie oder er dazuberechtigt ist.(4) Abstimmungsscheine können bis 16.00Uhr des zweiten Tages vor der Abstimmungbeantragt werden. In den Fällen des § 36Absatz 2 können Abstimmungsscheine nocham Abstimmungstage bis 15.00 Uhr bean-tragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nach-gewiesener plötzlicher Erkrankung der Ab-

stimmungsraum nicht oder nur unter nichtzumutbaren Schwierigkeiten aufgesuchtwerden kann. In diesem Falle ist vor derAusstellung des Abstimmungsscheinesdurch Rückfrage bei dem für den Abstim-mungsbezirk der stimmberechtigten Personzuständigen Abstimmungsvorstand festzu-stellen, ob noch keine Stimmabgabe stattge-funden hat. Die Abstimmungsvorsteherinoder der Abstimmungsvorsteher ist von derAusstellung des Abstimmungsscheines zuunterrichten; das Abstimmungsverzeichnisist in gleicher Weise wie in den Fällen des §42 Absatz 2 zu berichtigen.(5) Wird die Erteilung eines Abstimmungs-scheines versagt, so kann dagegen bei derzuständigen Behörde schriftlich oder durchErklärung zur Niederschrift Widersprucherhoben werden. Sofern die zuständige Be-hörde dem Widerspruch nicht abhilft, legtsie ihn mit den Vorgängen unverzüglich derBezirksabstimmungsleiterin oder dem Be-zirksabstimmungsleiter vor. Die Entschei-dung ist der oder dem Widersprechendenund der zuständigen Behörde unverzüglichbekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich eineranderen Entscheidung durch das Hamburgi-sche Verfassungsgericht endgültig.(6) Verspätet eingegangene Anträge sindunbearbeitet mit den dazugehörigen Unter-lagen so lange aufzubewahren, bis über et-waige Einsprüche gegen die Gültigkeit derAbstimmung entschieden ist.

§ 38Ausstellen von Abstimmungsscheinen

(1) Für den Abstimmungsschein ist ein Vor-druck zu verwenden. Der Abstimmungs-schein ist von dem mit der Ausstellung be-auftragten Bediensteten zu unterschreiben.(2) Dem Abstimmungsschein sind beizufü-gen:

1. der Stimmzettel für die Abstim-mung,

2. ein Abstimmungsumschlag,

3. ein Abstimmungsbriefumschlag und

4. ein Merkblatt zur Briefabstimmung.

(3) An eine andere als die stimmberechtigtePerson selbst dürfen Abstimmungsscheineund Briefabstimmungsunterlagen nur imFalle einer plötzlichen Erkrankung (§ 37

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Absatz 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenndie Berechtigung zur Empfangnahme durchVorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-gewiesen wird und die Unterlagen derstimmberechtigten Person nicht mehr recht-zeitig durch die Post übersandt oder amtlichüberbracht werden können. Die zuständigeBehörde übersendet der stimmberechtigtenPerson Abstimmungsschein und Briefab-stimmungsunterlagen mit Luftpost, wennsich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie auseinem außereuropäischen Gebiet abstimmenwill, oder wenn die Verwendung der Luft-post sonst geboten erscheint.(4) Über die ausgestellten Abstimmungs-scheine ist ein Abstimmungsscheinverzeich-nis zu führen. Das Verzeichnis kann alsListe oder als Sammlung der Durchschriftender Abstimmungsscheine geführt werden.Auf dem Abstimmungsschein werden derAbstimmungsbezirk und die Nummer ein-getragen, unter der die stimmberechtigtePerson im Abstimmungsverzeichnis geführtwird. Bei nicht im Abstimmungsverzeichniseingetragenen stimmberechtigten Personenwird dies und die Zuordnung zu einem be-stimmten Abstimmungsbezirk auf dem Ab-stimmungsschein vermerkt. Werden nachAbschluss des Abstimmungsverzeichnissesnoch Abstimmungsscheine an darin einge-tragene stimmberechtigte Personen erteilt, soist der Abstimmungsvorstand hierüber zuunterrichten.(5) Verlorene Abstimmungsscheine werdennicht ersetzt. Versichert eine stimmberech-tigte Person glaubhaft, dass ihr der bean-tragte Abstimmungsschein nicht zugegangenist, kann ihr bis 12.00 Uhr des Tages vor derAbstimmung ein neuer Abstimmungsscheinerteilt werden. Der bisherige Abstimmungs-schein ist für ungültig zu erklären und dasVerzeichnis gemäß Absatz 4 zu berichtigen.(6) Wird eine stimmberechtigte Person, diebereits einen Abstimmungsschein erhaltenhat, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen,so ist der Abstimmungsschein für ungültigzu erklären. Über auf diese Weise und nachAbsatz 5 für ungültig erklärte Abstim-mungsscheine ist eine Liste anzufertigen, dieden Abstimmungsvorsteherinnen und Ab-stimmungsvorstehem und den Briefabstim-mungsvorsteherinnen und Briefabstim-mungsvorstehem in geeigneter Weise be-

kannt zu geben ist.(7) Die Ausstellung eines Abstimmungs-scheines ist in dem Abstimmungsverzeichnisin der für die Stimmabgabe vorgesehenenSpalte durch ein »A« (Abstimmungsschein)zu vermerken.

§ 39Unterrichtung über die Briefabstimmung

in besonderen Fällen

Die zuständige Behörde veranlasst rechtzei-tig vor der Abstimmung, dass die Leitungender Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,sozialtherapeutischen Anstalten und Justiz-vollzugsanstalten die in der Einrichtungbefindlichen stimmberechtigten Personenund die dort Beschäftigten über die Mög-lichkeit der Briefabstimmung informieren.Entsprechendes gilt für die Truppenunter-künfte der Bundeswehr in Hamburg.

Abschnitt 5Abstimmungshandlung

§ 40Abstimmungszeit und

Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Abstimmungen finden von 8.00 Uhrbis 18.00 Uhr statt.(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder derLandesabstimmungsleiter veröffentlichtrechtzeitig vor den Abstimmungen eine Be-kanntmachung mit allen für die Ausübungdes Abstimmungsrechts wichtigen Hinwei-sen.(3) Die Abstimmungsbekanntmachung istvor Beginn der Abstimmungshandlung amoder im Eingang des Gebäudes, in dem sichder Abstimmungsraum befindet, anzubrin-gen. Der Bekanntmachung ist ein oder sinddie Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 41Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

und des Abstimmungsraumes

(1) Der Abstimmungsvorsteherin oder demAbstimmungsvorsteher sind spätestens amTage vor der Abstimmung durch die zustän-dige Behörde zu übergeben:

1. das Abstimmungsverzeichnis und2. das erforderliche Abstimmungsma-

terial.

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Die Abstimmungsvorsteherin oder der Ab-stimmungsvorsteher ist für die sichere Auf-bewahrung des Abstimmungsverzeichnissesverantwortlich.(2) Die zuständige Behörde stellt die erfor-derlichen Abstimmungsurnen und Abstim-mungszellen im Abstimmungsraum bereit.(3) Die Abstimmungszellen sind so aufzu-stellen, dass die stimmberechtigte Personihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnenkann. In der Abstimmungszelle soll einSchreibstift bereitliegen.(4) Die Abstimmungsurne wird an oder aufden Tisch des Abstimmungsvorstandes ge-stellt.

§ 42Eröffnung der Abstimmungshandlung

(1) Die Abstimmungsvorsteherin oder derAbstimmungsvorsteher eröffnet die Ab-stimmungshandlung damit, dass sie oder erdie Beisitzerinnen und Beisitzer des Ab-stimmungsvorstandes zur unparteiischenWahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-schwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tä-tigkeit bekannt werdenden Tatsachen, insbe-sondere über alle dem Abstimmungsge-heimnis unterliegenden Angelegenheitenverpflichtet.(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigtdie Abstimmungsvorsteherin oder der Ab-stimmungsvorsteher das Abstimmungsver-zeichnis, wenn sie oder er von der zuständi-gen Behörde eine Mitteilung über nachträg-lich ausgestellte Abstimmungsscheine er-halten hat (§ 38 Absatz 4), indem sie oder erbei den betreffenden stimmberechtigtenPersonen in der Spalte für den Stimmabga-bevermerk ein »A« einträgt. Sie oder erberichtigt ferner die Abschlussbescheini-gungen des Abstimmungsverzeichnisses inder dafür vorgesehenen Spalte und beschei-nigt die Berichtigung.(3) Der Abstimmungsvorstand überzeugtsich vor Beginn der Stimmabgabe davon,dass die Abstimmungsurne leer ist. Die Ab-stimmungsvorsteherin oder der Abstim-mungsvorsteher verschließt die Abstim-mungsurne. Sie darf bis zum Schluss derAbstimmungshandlung nicht mehr geöffnetwerden.

§ 43Stimmabgabe

(1) Die stimmberechtigte Person erhält imAbstimmungsraum einen Stimmzettel. VorAushändigung darf ein Mitglied des Ab-stimmungsvorstandes prüfen, ob die Personin dem betreffenden Abstimmungsbezirkabstimmen darf.(2) Die stimmberechtigte Person begibt sichsodann in die Abstimmungszelle, kenn-zeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihnso, dass die Kennzeichnung nicht erkennbarist. Der Abstimmungsvorstand achtet darauf,dass sich immer nur eine stimmberechtigtePerson und diese nur solange wie notwendigin der Abstimmungszelle aufhält.(3) Danach tritt die stimmberechtigte Personan den Tisch des Abstimmungsvorstandesund gibt ihre Abstimmungsbenachrichtigungab. Sie hat sich auf Verlangen auszuweisen,wenn Zweifel an ihrer Abstimmungsberech-tigung bestehen oder sie ihre Abstimmungs-benachrichtigung nicht vorlegt.(4) Sobald die Schriftführerin oder derSchriftführer den Namen der stimmberech-tigten Person im Abstimmungsverzeichnisgefunden hat, die Abstimmungsberechtigungfestgestellt ist und kein Anlass zur Zurück-weisung der stimmberechtigten Person nachden Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Ab-stimmungsvorsteherin oder der Abstim-mungsvorsteher oder das dafür von ihr oderihm bestimmte Mitglied des Abstimmungs-vorstandes die Abstimmungsurne frei. Diestimmberechtigte Person legt den Stimm-zettel in die Abstimmungsurne. Die Schrift-führerin oder der Schriftführer vermerkt dieStimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis.Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandessind nicht befugt, Angaben zur Person derstimmberechtigten Person so zu verlautba-ren, dass sie von sonstigen im Abstim-mungsraum Anwesenden zur Kenntnis ge-nommen werden können, es sei denn, dieFeststellung der Abstimmungsberechtigungerfordert es.(5) Die stimmberechtigte Person ist ver-pflichtet, der Abstimmungsvorsteherin oderdem Abstimmungsvorsteher oder dem an derAbstimmungsurne eingesetzten Mitglied desAbstimmungsvorstandes auf Verlangen dengefalteten Stimmzettel zur Prüfung zu über-geben, ob Anlass für eine Zurückweisung

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besteht. Der Stimmzettel darf nicht geöffnetwerden. Mit Zustimmung der stimmberech-tigten Person darf die Abstimmungsvorste-herin oder der Abstimmungsvorsteher oderdas an der Abstimmungsurne eingesetzteMitglied des Abstimmungsvorstandes dengefalteten Stimmzettel in die Abstimmungs-urne legen.(6) Der Abstimmungsvorstand hat einestimmberechtigte Person zurückzuweisen,die

1. nicht im Abstimmungsverzeichniseingetragen ist und keinen für diesenAbstimmungsbezirk ausgestelltenAbstimmungsschein besitzt,

2. keinen Abstimmungsschein vorlegt,obwohl sich im Abstimmungsver-zeichnis ein Abstimmungsschein-vermerk (§ 38 Absatz 7) befindet, essei denn, es wird festgestellt, dasssie nicht im Abstimmungsschein-verzeichnis eingetragen ist,

3. bereits einen Stimmabgabevermerkim Abstimmungsverzeichnis hat(Absatz 4), es sei denn, sie weistnach, dass sie noch nicht abge-stimmt hat,

4. ihren Stimmzettel außerhalb der Ab-stimmungszelle gekennzeichnet hatoder

5. ihren Stimmzettel mit einer das Ab-stimmungsgeheimnis offensichtlichgefährdenden Kennzeichnung ver-sehen oder überhaupt nicht oder sogefaltet hat, dass erkennbar ist, wiesie abgestimmt hat.

(7) Hat die stimmberechtigte Person einenStimmzettel verschrieben, hat sie ihn verse-hentlich unbrauchbar gemacht oder ist diestimmberechtigte Person nach Absatz 6Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen worden,so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimm-zettel auszuhändigen.

§ 44Beanstandung des Abstimmungsrechts

Meint ein Mitglied des Abstimmungsvor-standes, das Abstimmungsrecht einer imAbstimmungsverzeichnis eingetragenenPerson beanstanden oder gegen die Zulas-

sung einer stimmberechtigten Person zurStimmabgabe Bedenken erheben zu müssen,so beschließt der Abstimmungsvorstandüber die Zulassung oder Abweisung. DerBeschluss ist in der Abstimmungsnieder-schrift zu vermerken.

§ 45Stimmabgabe behinderter

Stimmberechtigter

(1) Eine stimmberechtigte Person, die desLesens unkundig oder durch körperlicheGebrechen behindert ist, den Stimmzettel zukennzeichnen, zu falten, diesen selbst in dieAbstimmungsurne zu legen oder der Ab-stimmungsvorsteherin oder dem Abstim-mungsvorsteher zu übergeben, darf eineHilfsperson bestimmen, die ihr bei derStimmabgabe behilflich sein soll. Sie hatdies dem Abstimmungsvorstand bekannt zugeben. Hilfsperson darf auch ein von derstimmberechtigten Person bestimmtes Mit-glied des Abstimmungsvorstandes sein.(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfül-lung der Wünsche der stimmberechtigtenPerson zu beschränken. Die Hilfsperson darfgemeinsam mit der stimmberechtigten Per-son die Abstimmungszelle aufsuchen, soweitdas zur Hilfeleistung erforderlich ist.(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltungder Kenntnisse verpflichtet, die sie bei derHilfeleistung von der Abstimmung einesanderen erlangt hat. Der Abstimmungsvor-stand hat auf diese Verpflichtung hinzuwei-sen.

§ 46Stimmabgabe mit Abstimmungsschein

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ab-stimmungsscheines nennt ihren oder seinenNamen, weist sich aus und übergibt denAbstimmungsschein der Abstimmungsvor-steherin oder dem Abstimmungsvorsteher.Diese oder dieser prüft, ob der Abstim-mungsschein für den Abstimmungsbezirkausgestellt ist und ob er nicht in der Liste derfür ungültig erklärten Abstimmungsscheineaufgeführt ist. Entstehen Zweifel über dieGültigkeit des Abstimmungsscheines oderüber den rechtmäßigen Besitz, so klärt sieder Abstimmungsvorstand nach Möglichkeitund beschließt die Zulassung oder Zurück-

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weisung der Inhaberin oder des Inhabers.Der Vorgang ist in der Abstimmungsnieder-schrift zu vermerken. Die Abstimmungsvor-steherin oder der Abstimmungsvorsteherbehält den Abstimmungsschein auch imFalle der Zurückweisung ein.

§ 47Schluss der Abstimmungshandlung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist,wird dies von der Abstimmungsvorsteherinoder dem Abstimmungsvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch dieBerechtigten zur Stimmabgabe zugelassenwerden, die sich im Abstimmungsraum be-finden. Nach der Stimmabgabe erklärt dieAbstimmungsvorsteherin oder der Abstim-mungsvorsteher die Abstimmungshandlungfür geschlossen.

Abschnitt 6Besondere Regelungen

§ 48Abstimmung in Sonderabstimmungsbe-

zirken und vor beweglichen Abstim-mungsvorständen

(1) Die zuständige Behörde bestimmt imEinvernehmen mit der Leitung der Einrich-tung im Sinne des § 28 einen geeignetenAbstimmungsraum. Für die verschiedenenTeile eines Sonderabstimmungsbezirks kön-nen verschiedene Abstimmungsräume be-stimmt werden.(2) Die zuständige Behörde bestimmt auchim Einvernehmen mit der Leitung der Ein-richtung nach dem tatsächlichen Bedürfnisdie Zeit für die Stimmabgabe im Rahmender allgemeinen Abstimmungszeit.(3) Die Leitung der Einrichtung gibt denstimmberechtigten Personen spätestens amTage vor der Abstimmung den Abstim-mungsraum und die Abstimmungszeit be-kannt und weist sie auf die Möglichkeit derStimmabgabe nach Absatz 4 hin.(4) Für die Stimmabgabe können beweglicheAbstimmungsvorstände eingesetzt werden.Diese dürfen für die Zulassung zur Abstim-mung das Abstimmungsverzeichnis oder denAbstimmungsschein zugrunde legen.(5) Im Einverständnis mit der Leitung derEinrichtung darf sich der bewegliche Ab-

stimmungsvorstand unter Mitnahme einerverschlossenen Abstimmungsurne und dererforderlichen Stimmzettel auch in dieKrankenzimmer und an die Krankenbettenbegeben. Dabei muss auch bettlägerigenStimmberechtigten Gelegenheit gegebenwerden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zukennzeichnen und zu falten. Die Abstim-mungsvorsteherin oder der Abstimmungs-vorsteher oder seine Stellvertreterin odersein Stellvertreter weist Stimmberechtigte,die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einerHilfsperson bedienen wollen, darauf hin,dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mit-glied des Abstimmungsvorstandes alsHilfsperson in Anspruch nehmen können.Nach Abschluss der Stimmabgabe sind dieAbstimmungsurne, das Abstimmungsver-zeichnis oder die Abstimmungsscheine un-verzüglich in den Abstimmungsraum desSonderabstimmungsbezirks zu bringen. Dortist die Abstimmungsurne bis zum Schlussder allgemeinen Stimmabgabe unter Auf-sicht des Abstimmungsvorstandes verschlos-sen zu verwahren. Danach wird ihr Inhaltmit dem Inhalt der allgemeinen Abstim-mungsurne vermengt. Der Vorgang ist in derAbstimmungsniederschrift zu vermerken.(6) Das Abstimmungsergebnis des Sonder-abstimmungsbezirks darf nicht vor Schlussder allgemeinen Abstimmungszeit ermitteltwerden.(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwe-senheit anderer stimmberechtigter Personengewährleistet werden.(8) Für die Abstimmung vor einem bewegli-chen Abstimmungsvorstand nach § 25 Ab-satz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7entsprechend.

§ 49Briefabstimmung

(1) Eine stimmberechtigte Person, die durchBrief abstimmt, hat in folgender Weise vor-zugehen:

1. Sie kennzeichnet persönlich denStimmzettel, legt ihn in den Ab-stimmungsumschlag und verschließtdiesen,

2. sie unterschreibt die auf dem Ab-stimmungsschein vorgedruckte ei-desstattliche Versicherung unter

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Angabe des Ortes und des Tages,

3. sie steckt den verschlossenen Ab-stimmungsumschlag und den unter-schriebenen Abstimmungsschein inden Abstimmungsbriefumschlag,

4. sie verschließt den Abstimmungs-briefumschlag und

5. sie übersendet den Abstimmungs-brief durch die Post rechtzeitig andie darauf angegebene Bezirksab-stimmungsleiterin oder den angege-benen Bezirksabstimmungsleiter,bei der oder dem der Abstimmungs-brief auch abgegeben werden kann.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zukennzeichnen und unbeobachtet in denAbstimmungsumschlag zu legen. Für dieStimmabgabe behinderter Stimmberechtigtergilt § 45 entsprechend. Hat die stimmbe-rechtigte Person den Stimmzettel durch eineHilfsperson kennzeichnen lassen, so hatdiese durch Unterschreiben der eidesstattli-chen Versicherung zu bestätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß dem erklärten Wil-len der stimmberechtigten Person gekenn-zeichnet hat.(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Al-terswohnheimen, Pflegeheimen, Erholungs-heimen, sozialtherapeutischen Anstalten,Jugendanstalten und Justizvollzugsanstaltensowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vor-sorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbe-obachtet gekennzeichnet und in den Ab-stimmungsumschlag gelegt werden können.Die Leitung der Einrichtung bestimmt einengeeigneten Raum, veranlasst dessen Aus-stattung und gibt den stimmberechtigtenPersonen bekannt, in welcher Zeit der Raumfür die Ausübung der Briefabstimmung zurVerfügung steht. § 43 Absatz 7 gilt entspre-chend.(4) Die zuständige Behörde weist die Lei-tungen der Einrichtungen rechtzeitig auf dieRegelung des Absatzes 3 hin.

§ 49aVorrang der Ermittlung

des Wahlergebnisses

Fand mit der Abstimmung gleichzeitig dieWahl zur Bürgerschaft, zum DeutschenBundestag oder zum Europäischen Parla-

ment statt, so ist zunächst das Wahlergebnisnach Maßgabe der geltenden Vorschriften zuermitteln. Dies gilt auch für die Wahlen zuden Bezirksversammlungen.

Abschnitt 7Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

§ 50Zählen der Stimmabgaben

Vor dem Öffnen der Abstimmungsurne wer-den alle nicht benutzten Stimmzettel vomAbstimmungstisch entfernt. Sodann werdendie Gesamtzahl der Stimmabgabevermerkeim Abstimmungsverzeichnis und die Ge-samtzahl der eingenommenen Abstim-mungsscheine festgestellt

§ 51Zählen der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Personen ermitteltist, die an der Abstimmung teilgenommenhaben, werden die Stimmzettel aus der Ab-stimmungsurne genommen. Werden bei derAbstimmung mehrere Gesetzentwürfe aufgetrennten Stimmzetteln zur Abstimmunggestellt, so sind getrennte Stapel zu bilden.(2) Danach sind aus den Stimmzetteln derAbstimmung nach Ja- und Nein-Stimmengetrennt Stapel zu bilden. Stehen mehrereFragen auf einem Stimmzettel zur Abstim-mung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgi-schen Gesetzes über Volksinitiative, Volks-begehren und Volksentscheid), so sind so-viel Stapel zu bilden wie Abstimmungs-möglichkeiten bestehen. Nicht oder nurteilweise gekennzeichnete Stimmzettel undStimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben,werden jeweils getrennt gestapelt.(3) Sodann werden die Stapel mit den gülti-gen Stimmen von jeweils zwei Beisitzerin-nen und Beisitzern unabhängig voneinanderdaraufhin geprüft, ob die Kennzeichnung derStimmzettel gleich lautet, und gezählt. Beimehreren Gesetzentwürfen werden anschlie-ßend die jeweils abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen addiert. Bei nur teilweise gekenn-zeichneten Stimmzetteln werden die abge-gebenen Stimmen gezählt; nicht abgegebeneStimmen bleiben bei der Auszählung unbe-rücksichtigt. Die Abstimmungsvorsteherinoder der Abstimmungsvorsteher prüft, ob

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die Ergebnisse übereinstimmen, sagt sie lautan und lässt sie vermerken. Die ausgezähltenStimmzettel werden beiseite gelegt und blei-ben unter Aufsicht.(4) Über die Stimmzettel, die Anlass zuBedenken geben, entscheidet der Abstim-mungsvorstand. Er prüft und entscheidetdabei gleichzeitig auch, ob die Stimme gül-tig oder ungültig ist. Die Abstimmungsvor-steherin oder der Abstimmungsvorstehergibt die Entscheidung bekannt und vermerktsie jeweils auf der Rückseite des Stimmzet-tels. Die Unterlagen werden beiseite gelegtund bleiben unter Aufsicht.(5) Die Schriftführerin oder der Schriftführerübernimmt die Ergebnisse nach den Absät-zen 3 und 4 in die Abstimmungsnieder-schrift. Zwei von der Abstimmungsvorstehe-rin oder dem Abstimmungsvorsteher be-stimmte Beisitzerinnen und Beisitzer über-prüfen die Zusammenzählung.

§ 52Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn derStimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen der stimmberechtigtenPerson nicht zweifelsfrei erkennenlässt oder

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Konnten auf einem Stimmzettel mehrereStimmen abgegeben werden (§ 20 Absatz 4und § 21 des Hamburgischen Gesetzes überVolksinitiative, Volksbegehren und Volks-entscheid), enthält der Stimmzettel aber nureine Stimmabgabe, so ist die nicht abgege-bene Stimme ungültig.

§ 53Schnellmeldung

Die Abstimmungsvorsteherin oder der Ab-stimmungsvorsteher verkündet die jeweili-gen Abstimmungsergebnisse im Abstim-mungsraum unmittelbar nach ihrer Feststel-lung und meldet sie alsdann unverzüglichder Bezirksabstimmungsleiterin oder demBezirksabstimmungsleiter.

§ 54Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowiedie Ermittlung und Feststellung des Ab-stimmungsergebnisses ist von der Schrift-führerin oder dem Schriftführer eine ge-meinsame Abstimmungsniederschrift für dieAbstimmung zu fertigen. Sie ist von denMitgliedern des Abstimmungsvorstandes zuunterzeichnen. Verweigert ein Mitglied desAbstimmungsvorstandes die Unterschrift, soist der Grund hierfür in der Abstimmungs-niederschrift zu vermerken. Der Abstim-mungsniederschrift sind diejenigen Abstim-mungsscheine und Stimmzettel beizufügen,über die der Abstimmungsvorstand beson-ders beschlossen hat (§ 46 Satz 3, § 51 Ab-satz 4 Satz 1).(2) Die Abstimmungsvorsteherin oder derAbstimmungsvorsteher hat sicherzustellen,dass die Abstimmungsniederschrift mit denAnlagen Unbefugten nicht zugänglich ist.Sie oder er hat die Niederschrift der Be-zirksabstimmungsleiterin oder dem Be-zirksabstimmungsleiter unverzüglich zuübergeben.

§ 55Übergabe und Verwahrungder Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seineAufgaben erledigt, so verpackt die Abstim-mungsvorsteherin oder der Abstimmungs-vorsteher die benutzten Stimmzettel und dieeingenommenen Abstimmungsscheine, so-weit sie nicht der Abstimmungsniederschriftbeigefügt sind, verschließt die einzelnenPakete und übergibt diese der zuständigenBehörde. Bis zur Übergabe an die zuständi-ge Behörde hat die Abstimmungsvorsteherinoder der Abstimmungsvorsteher sicherzu-stellen, dass die Unterlagen Unbefugtennicht zugänglich sind.(2) Die zuständige Behörde hat die Paketezu verwahren, bis die Vernichtung der Ab-stimmungsunterlagen zugelassen ist. Sie hatsicherzustellen, dass die Pakete Unbefugtennicht zugänglich sind.(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder derAbstimmungsvorsteher gibt der zuständigenBehörde die ihr oder ihm außerdem zur Ver-fügung gestellten Unterlagen und Ausstat-

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tungsgegenstände sowie die eingenommenenAbstimmungsbenachrichtigungen zurück.(4) Die zuständige Behörde hat die in Absatz1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderungder Bezirksabstimmungsleiterin oder demBezirksabstimmungsleiter vorzulegen. Wer-den nur Teile eines Pakets angefordert, soöffnet die zuständige Behörde das Paket inGegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeu-gen, entnimmt ihm den angeforderten Teilund verschließt das Paket erneut. Über denVorgang ist eine Niederschrift zu fertigen,die von allen Beteiligten zu unterzeichnenist.

§ 56Behandlung der Abstimmungsbriefe und

Vorbereitung der Feststellung derBriefabstimmungsergebnisse

(1) Die Bezirksabstimmungsleiterin oder derBezirksabstimmungsleiter sammelt die ein-gehenden Abstimmungsbriefe ungeöffnetund hält sie unter Verschluss. Sie oder ervermerkt auf jedem am Abstimmungstagenach Schluss der Abstimmungszeit einge-gangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhr-zeit des Einganges, auf den vom nächstenTag an eingehenden Abstimmungsbriefennur den Eingangstag, Die in Satz 2 genann-ten Abstimmungsbriefe sind ungeöffnet zuverpacken und so lange aufzubewahren, bisdie Vernichtung der Abstimmungsbriefezugelassen ist.(2) Die Bezirksabstimmungsleiterin oder derBezirksabstimmungsleiter übergibt dierechtzeitig eingegangenen Abstimmungs-briefe mit der Liste der für ungültig erklärtenAbstimmungsscheine dem zuständigenBriefabstimmungsvorstand.

§ 57Ermittlung der

Briefabstimmungsergebnisse

(1) Ein von der Briefabstimmungsvorstehe-rin oder dem Briefabstimmungsvorsteherbestimmtes Mitglied des Abstimmungsvor-standes öffnet die Abstimmungsbriefe ein-zeln und entnimmt ihnen den Abstimmungs-schein und den Abstimmungsumschlag. Istder Abstimmungsschein in einer Liste fürungültig erklärter Abstimmungsscheine auf-geführt oder werden Bedenken gegen die

Gültigkeit des Abstimmungsscheines erho-ben, so sind die betroffenen Abstimmungs-briefe samt Inhalt unter Kontrolle derBriefabstimmungsvorsteherin oder desBriefabstimmungsvorstehers auszusondernund später entsprechend Absatz 3 zu behan-deln. Danach wird der Abstimmungsum-schlag ungeöffnet in die Abstimmungsurnegelegt. Die Abstimmungsscheine werdengesammelt.(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuwei-sen, wenn

1. der Abstimmungsbrief nicht recht-zeitig eingegangen ist,

2. dem Abstimmungsbriefumschlagkein oder kein gültiger Abstim-mungsschein beiliegt,

3. dem Abstimmungsbriefumschlagkein Abstimmungsumschlag beige-fügt ist,

4. weder der Abstimmungsbriefum-schlag noch der Abstimmungsum-schlag verschlossen ist,

5. die stimmberechtigte Person oderdie Hilfsperson die vorgeschriebeneeidesstattliche Versicherung aufdem Abstimmungsschein nicht un-terschrieben hat,

6. kein amtlicher Abstimmungsum-schlag benutzt worden ist,

7. ein Abstimmungsumschlag benutztworden ist, der offensichtlich in ei-ner das Abstimmungsgeheimnis ge-fährdenden Weise von den übrigenabweicht oder einen deutlich fühlba-ren Gegenstand enthält.

(3) Werden gegen einen AbstimmungsbriefBedenken erhoben, so beschließt derBriefabstimmungsvorstand über die Zulas-sung oder Zurückweisung. Die Zahl derbeanstandeten, der nach besonderer Be-schlussfassung zugelassenen und die Zahlder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefesind in der Abstimmungsniederschrift zuvermerken. Die zurückgewiesenen Abstim-mungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern,mit einem Vermerk über den Zurückwei-sungsgrund zu versehen, fortlaufend zunummerieren und der Abstimmungsnieder-schrift beizufügen. Die Einsender zurück-

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gewiesener oder verspätet eingegangenerAbstimmungsbriefe werden nicht alsStimmberechtigte gezählt; ihre Stimmengelten als nicht abgegeben.(4) Nachdem die Abstimmungsumschlägeden Abstimmungsbriefen entnommen und indie Abstimmungsurne gelegt worden sind,jedoch nicht vor Schluss der allgemeinenAbstimmungszeit, ermittelt der Briefab-stimmungsvorstand das Abstimmungsergeb-nis nach den entsprechend anzuwendenden§§ 50 bis 53.(5) Danach ist entsprechend § 54 eine Nie-derschrift zu fertigen. Die Unterlagen sindentsprechend § 55 der Bezirksabstim-mungsleiterin oder dem Bezirksabstim-mungsleiter zu übergeben.(6) Wenn die Landesabstimmungsleiterinoder der Landesabstimmungsleiter feststellt,dass durch höhere Gewalt die regelmäßigeBeförderung von Abstimmungsbriefen ge-stört war, gelten die dadurch betroffenenAbstimmungsbriefe, die nach dem Post-stempel spätestens am zweiten Tag vor derAbstimmung zur Post gegeben worden sind,als rechtzeitig eingegangen. In einem sol-chen Falle werden, sobald die Auswirkun-gen des Ereignisses behoben sind, spätestensaber am zehnten Tage nach der Abstim-mung, die durch das Ereignis betroffenenAbstimmungsbriefe ausgesondert und demBriefabstimmungsvorstand zur nachträgli-chen Feststellung des Briefabstimmungser-gebnisses überwiesen.

§ 58Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

im Bezirksabstimmungskreis

(1) Die Bezirksabstimmungsleiterin oder derBezirksabstimmungsleiter stellt das endgül-tige Ergebnis zusammen, ergeben sich ausder Abstimmungsniederschrift oder aus son-stigen Gründen Bedenken gegen die Ord-nungsmäßigkeit des Ablaufs der Abstim-mung, so klärt sie die Bezirksabstimmungs-leiterin oder der Bezirksabstimmungsleiterso weit wie möglich auf.(2) Die Bezirksabstimmungsleiterin oder derBezirksabstimmungsleiter ermittelt das Ab-stimmungsergebnis und stellt folgende Zah-len fest:

1. stimmberechtigte Personen,

2. gültige und ungültige Stimmen fürdie Abstimmung, bei mehreren Ge-setzentwürfen getrennt für diese.

(3) Die Bezirksabstimmungsleiterin oder derBezirksabstimmungsleiter gibt die Abstim-mungsergebnisse und die sonstigen Fest-stellungen mündlich und das Ergebnis au-ßerdem durch Aushang bekannt.

§ 59Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

für die Abstimmung

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder derLandesabstimmungsleiter stellt das endgül-tige Abstimmungsergebnis zusammen.(2) Sie oder er stellt zur Ermöglichung derFeststellung gemäß § 23 Absatz 3 des Ham-burgischen Gesetzes über Volksinitiative,Volksbegehren und Volksentscheid folgendeZahlen fest:

1. stimmberechtigte Personen,

2. Wahlberechtigte nach dem Ergebnisder vorausgegangenen Bürger-schaftswahl,

3. gültige und ungültige Stimmen fürdie Abstimmung, bei mehreren Ge-setzentwürfen getrennt für diese.

Abschnitt 8Sicherung und Vernichtungder Abstimmungsunterlagen

§ 60Sicherung und Vernichtungder Abstimmungsunterlagen

(1) Die Abstimmungsverzeichnisse, Ab-stimmungsscheinanträge, Widersprüchegegen die Versagung eines Abstimmungs-scheins und hierauf bezogene Entscheidun-gen, die Abstimmungsscheinverzeichnissesowie die eingenommenen Abstimmungsbe-nachrichtigungen sind so zu verwahren, dasssie gegen Einsichtnahme durch Unbefugtegeschützt sind.(2) Auskünfte aus Abstimmungsverzeichnis-sen und Abstimmungsscheinverzeichnissendürfen nur Behörden, Gerichten und sonsti-gen amtlichen Stellen des Abstimmungsge-biets und nur dann erteilt werden, wenn sie

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für die empfangende Stelle im Zusammen-hang mit dem Volksentscheid erforderlichsind. Die empfangende Stelle darf die Aus-künfte nur im Zusammenhang mit demVolksentscheid verwenden.(3) Die zuständige Behörde vernichtet dieeingenommenen Abstimmungsbenachrichti-gungen unverzüglich nach der Abstimmung.Die übrigen Unterlagen sind nach Ablaufvon sechs Monaten nach der öffentlichenBekanntmachung gemäß § 23 Absatz 3 desHamburgischen Gesetzes über Volksinitiati-ve, Volksbegehren und Volksentscheid zuvernichten, sofern sie nicht für ein Verfahrennach dem Fünften Abschnitt des Hamburgi-schen Gesetzes über Volksinitiative, Volks-begehren und Volksentscheid benötigt wer-den.

Abschnitt 8aRechenschaftslegung

§ 60aInhalt des Rechenschaftsberichts

(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 30 Absatz 1des Hamburgischen Gesetzes über Volksi-nitiative, Volksbegehren und Volksent-scheid) besteht aus einer Einnahmen- undAusgabenrechnung. Er ist nach den Grund-sätzen der ordnungsgemäßen Buchführungunter Berücksichtung des Gesetzeszweckszu erstellen.(2) Die Einnahmerechnung umfasst

1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche re-gelmäßige Beiträge,

2. Spenden von natürlichen Personen ,

3. Spenden von juristischen Personen,

4. Einnahmen aus Vermögen,

5. Einnahmen aus Veranstaltungen,Vertrieb von Druckschriften undVeröffentlichungen und sonstigermit Einnahmen verbundener Tätig-keit,

6. staatliche Mittel,

7. sonstige Einnahmen,

8. Gesamteinnahmen nach den Num-mern 1 bis 7.

(3) Die Ausgabenrechnung umfasst:1. Personalausgaben,

2. Sachausgaben,

3. Gesamtausgaben nach den Num-mern 1 und 2.

(4) Im Rechenschaftsbericht führen die In-itiatoren Geldspenden und geldwerte Zu-wendungen aller Art (Spenden) gesondertauf, die ihnen für die Volksinitiative, dasVolksbegehren oder den Volksentscheid zurVerfügung gestellt worden sind. Eine Spen-de, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500Euro übersteigt, ist unter Angabe des Na-mens und der Anschrift der Spenderin oderdes Spenders sowie der Gesamthöhe derSpende darzustellen.(5) Die Initiatoren dürfen dem Rechen-schaftsbericht, insbesondere einzelnen seinerPositionen, kurze Erläuterungen beifügen.(6) §§ 26 und 27 des Parteiengesetzes in derFassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S.150), zuletzt geändert am 17. Februar 1999(BGBl. I S. 146), sind im Übrigen entspre-chend anzuwenden.

Abschnitt 9Kostenerstattungsverfahren

§ 61Zuständigkeit und Antragsfrist

Das Kostenerstattungsverfahren wird vonder zuständigen Behörde durchgeführt. DerAntrag ist schriftlich innerhalb von zweiMonaten nach Feststellung des Ergebnissesdes Volksentscheids (§ 23 Absatz 3 desHamburgischen Gesetzes über Volksinitiati-ve, Volksbegehren und Volksentscheid) zustellen.

§ 62Erklärungsberechtigte Person

Die Initiatoren haben eine für das Kostener-stattungsverfahren erklärungsberechtigtePerson zu benennen.

§ 63Prüffähige Abrechnung

(1) Die erklärungsberechtigte Person für dasKostenerstattungsverfahren hat eine prüffä-hige Abrechnung einzureichen, der Origi-nalbelege zum Verbleib bei der zuständigenBehörde beizufügen sind.

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(2) Mit der Abrechnung ist die Erklärung zuverbinden, dass weitere Kosten nicht geltendgemacht werden, und der Zahlungsweg zubenennen.

§ 64Wirkung der Zahlung

Mit der Zahlung auf eine mit der Erklärungnach § 63 Absatz 2 verbundene Abrechnungerlischt der Anspruch nach § 30 Absatz 1des Hamburgischen Gesetzes über Volksi-nitiative, Volksbegehren und Volksent-scheid.

HamburgischesVerfassungsgerichtsgesetz

(HmbVerfGG)in der Fassung vom 23. März 1982

(HmbGVBl. S. 59); zuletzt geändertam 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 124)

(Auszug)

§ 14Das Verfassungsgericht entscheidet....5. in den Fällen der §§ 26 und 27 des Ham-burgischen Gesetzes über Volksinitiative,Volksbegehren und Volksentscheid vom 20.Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-ordnungsblatt Seite 136), zuletzt geändertam 6. Juni 2001 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 125);

Gesetz zur Einführungvon Bürgerbegehrenund Bürgerentscheid

(BezVG)

Vom 6. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 207)

§ 8aBürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürgerinnen und Bürger eines Be-zirks können in allen Angelegenheiten, indenen die Bezirksversammlung Beschlüssefassen kann, einen Bürgerentscheid beantra-gen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vomBürgerbegehren sind Personalentscheidun-gen und Beschlüsse über den Haushalt.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlichbeim Bezirksamt angezeigt werden. Es musseine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fra-gestellung enthalten sowie die Benennungvon drei Vertrauensleuten, die berechtigtsind, die Unterzeichnenden zu vertreten.Erklärungen der Vertrauensleute müsseneinstimmig erfolgen.

(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande ge-kommen, wenn es innerhalb von sechs Mo-naten seit der Anzeige von drei Prozent derzur Bezirksversammlung Wahlberechtigtenunterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als300 000 Einwohnerinnen oder Einwohner,so reicht die Unterstützung von zwei Prozentder zur Bezirksversammlung Wahlberech-tigten. Die Feststellung über das Zustande-kommen eines Bürgerbegehrens trifft dasBezirksamt.

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbe-gehrens entscheidet das Bezirksamt inner-halb von 2 Monaten nach Eingang des Bür-gerbegehrens. Gegen die Zurückweisungeines Bürgerbegehrens können die Vertrau-ensleute des Bürgerbegehrens Klage erhe-ben.

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(5) Nach Abgabe von einem Drittel der inAbsatz 3 geforderten Unterschriften bimBezirksamt darf für drei Monate eine demBürgerbegehren entgegenstehende Entschei-dung durch die Bezirksorgane nicht mehrgetroffen und mit dem Vollzug einer solchenEntscheidung nicht begonnen werden.Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einrei-chung des Antrages nach Satz 1 begründetwerden, bleiben unberührt. Ist das Bürger-begehren zustande gekommen, gilt dieRechtswirkung des Satz 1 bis zur Entschei-dung über die Zulässigkeit eines Bürgerbe-gehrens bzw. bis zur Durchführung des Bür-gerentscheides.

(6) Nach Abgabe von einem Drittel der inAbsatz 3 geforderten Unterschriften beimBezirksamt macht dieses das Bürgerbegeh-ren amtlich bekannt und legt Unterschriften-listen zur Eintragung aus.

(7) Spätestens vier Monate nach der Zuläs-sigkeitsentscheidung wird über den Gegen-stand des Bürgerbegehrens ein Bürgerent-scheid durchgeführt, sofern die Bezirksver-sammlung dem Anliegen des Bürgerbegeh-rens nicht innerhalb von 2 Monaten unver-ändert oder in einer Form zustimmt, die vonden Vertrauensleuten gebilligt wird. DieBezirksversammlung kann eine eigene Vor-lage beifügen.

(8) Das Bezirksamt setzt den Abstim-mungstermin fest. Die Abstimmungsberech-tigten werden durch das Bezirksamt überden Termin des Bürgerentscheides und denOrt der Stimmabgabe informiert. JederHaushalt des Bezirkes, in dem mindestensein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein In-formationsheft, in dem die Bezirksver-sammlung und die Initiatoren des Bürgerbe-gehrens in gleichem Umfang ihre Argu-mente darlegen.

(9) Beim Bürgerentscheid ist jede zur Be-zirksversammlung wahlberechtigte Personstimmberechtigt. Es entscheidet die Mehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung,können die Wahlberechtigten jede Vorlageeinzeln annehmen oder ablehnen. Für denFall, dass mehrere sich widersprechende

Vorlagen zum gleichen Gegenstand ange-nommen werden, können die Abstimmendendarüber befinden, welche sie vorziehen. DieMöglichkeit der brieflichen Abstimmung istzu gewährleisten.

(10) Die Auffassungen der Bezirksver-sammlung und der Vertrauensleute des Bür-gerbegehrens zu dem Gegenstand der Bürge-rentscheides dürfen in Veröffentlichungendes Bezirkes nur in gleichem Umfang darge-stellt werden.

(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkungeines Beschlusses der Bezirksversammlung.

Begründung zum Gesetzzur Einführung vonBürgerbegehren und

Bürgerentscheid

Amtl. Anz. 1998, S. 2389

Zu § 8a Absatz 1 Satz 1: Hiermit wirdanalog zur Volksgesetzgebung auf Landes-ebene der Bürgerentscheid auf Bezirksebeneeingeführt. Ein Bürgerbegehren kann inallen Angelegenheiten, in denen die Be-zirksversammlung entsprechend den Rege-lungen des Bezirksverwaltungsgesetzes Be-schlüsse fassen kann, gestellt werden. Dabeikommt es nicht darauf an, ob der Beschlußder Bezirksversammlung verbindlichen oderempfehlenden Charakter hätte.

Zu § 8a Absatz 1 Satz 2: Von diesem The-menausschluß sind nicht Beschlüsse betrof-fen, die sich in ihrer Folgewirkung auf denHaushalt auswirken.

Zu § 8a Absatz 2 Satz 1: Durch die Anzei-ge des Bürgerbegehrens werden die Bezirk-sorgane in die Lage versetzt, auf das Bür-gerbegehren zu reagieren.

Zu § 8a Absatz 2 Satz 2: Das Bürgerbegeh-ren muß in jedem Fall auf eine mit Ja oderNein zu beantwortende Fragestellung zuge-schnitten sein, damit es abstimmungsfähigist. Die drei Vertrauensleute fungieren als

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Vermittler zwischen den Initiatoren und demBezirksamt.

Zu § 8a Absatz 3 Satz 1: In Anlehnung anähnliche Regelungen in der Schweiz und inBayern wird das Zulassungsquorum auf 3%bzw. 2% der im jeweiligen Bezirk lebendenWahlberechtigten zur Bezirksversammlungbinnen 6 Monaten festgelegt. Diese Ver-knüpfung von Frist und Zulassungsquorumstellt einerseits die nötige Legitimation füreinen Bürgerentscheid her, andererseits wer-den den ehrenamtlich arbeitenden Bürgerin-itiativen akzeptable und faire Bedingungengeschaffen.

Zu § 8a Absatz 3 Satz 2: In anderen Bun-desländern sind die Erfahrungen gemachtworden, daß ein Quorum um so schwierigerzu erreichen ist, je höher die Einwohnerzahlist. Um gleiche Bedingungen zwischen denBezirken zu schaffen, wurde eine Staffelungdes Zulassungsquorums von 2-3% festge-legt. Das niedrigere Quorum würde nach denderzeitigen Einwohnerzahlen der Bezirkenur für Wandsbek gelten.

Zu § 8a Absatz 5 Satz 1: Die aufschiebendeWirkung eines Bürgerbegehrens soll verhin-dern, daß ein Bürgerentscheid durch dieSchaffung von vollendeten Tatsachen wir-kungslos wird. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg verdeutlicht dies besondersgut: Ende Januar 1975 hatte der Mannhei-mer Stadtrat mit knapper Mehrheit das Bau-projekt Neckarufer-Nord beschlossen. Mit-glieder der Jungen Union leiteten gegendiesen Beschluß im Februar 1975 ein Bür-gerbegehren ein, das über 27.000 gültigeUnterschriften erreichte. Inzwischen hattejedoch die Stadtverwaltung Mannheim mitdem Bauträger einen Generalversorgungs-vertrag abgeschlossen, der durch einen ge-genteiligen Bürgerentscheid nicht mehrverletzt werden dürfe, wie das Regierungs-präsidium Karlsruhe mitteilte. Durch denVollzug des Gemeinderatsbeschlusses wurdeder Bürgerentscheid verhindert (vgl. Mayer,T.: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,Bonn, 1989, S. 14). Um solche Vorkomm-nisse in Hamburg zu vermeiden, wird dieaufschiebende Wirkung in Anlehnung anArt. 18a der Bayrischen Gemeindeordnungeingeführt. Sie bindet sowohl die Bezirks-

versammlung als auch das Bezirksamt. Umeine demokratische Legitimation herzustel-len, tritt sie in Kraft, wenn ein Drittel dergeforderten Unterschriften nach Absatz 3Satz 1 und 2 gesammelt und beim Bezirk-samt abgegeben worden ist. Die aufschie-bende Wirkung ist allerdings zeitlich aufdrei Monate begrenzt. Sie gilt im Falle einesnicht zustandegekommenen oder unzulässi-gen Bürgerbegehrens bis zur Feststellungüber das Nichtzustandekommen bzw. derUnzulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

Zu § 8a Absatz 5 Satz 2: Um Rechtssicher-heit für den Bezirk zu gewährleisten, tritt dieaufschiebende Wirkung nicht in den Fällenein, in denen rechtliche Verpflichtungen desBezirks schon vor Abgabe der erforderlichenUnterschriften nach Satz 1 bestanden.

Zu § 8a Absatz 5 Satz 3: Wird ein Bürger-begehren für unzulässig erklärt, so erlischtdie aufschiebende Wirkung nach diesemGesetz.

Zu § 8a Absatz 6: In Anlehnung an dieamtliche Eintragungsmöglichkeit bei lan-desweiten Volksbegehren ist das Bezirksamtverpflichtet, das Bürgerbegehren nach Ab-gabe von einem Drittel der erforderlichenUnterschriften öffentlich bekanntzumachenund neben der freien Unterschriftensamm-lung auch die Eintragung in Ämtern unver-züglich zu ermöglichen. Bei der Festlegungder Eintragungsstellen ist darauf zu achten,daß den Bürgerinnen und Bürgern u.a. durchdie Eintragung auf Ortsämtern und Orts-dienststellen ausreichend Gelegenheit zurEintragung in die Unterschriftslisten gege-ben wird.

Zu § 8a Absatz 7 Satz 1: Nach der Ent-scheidung über die Zulässigkeit eines Bür-gerbegehrens gibt es drei Möglichkeiten:

Es kommt innerhalb von 4 Monaten zumBürgerentscheid.

Die Bezirksversammlung übernimmt inner-halb von 2 Monaten das Bürgerbegehrenunverändert; der Bürgerentscheid entfällt.

Die Bezirksversammlung stimmt innerhalbvon 2 Monaten dem Bürgerbegehren in einerForm zu, der die Vertrauensleute zustim-

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men; der Bürgerentscheid entfällt.

Zu § 8a Absatz 7 Satz 2: Entsprechend derlandesweiten Volksgesetzgebung hat dieBezirksversammlung die Möglichkeit, eineeigene Vorlage mit zur Abstimmung zustellen. Dies dient der Flexibilität und Kom-promißfähigkeit des Verfahrens und erhöhtdie Auswahl für die abstimmenden Bürge-rinnen und Bürger.

Zu § 8a Absatz 8 Satz 1: Bei der Festset-zung des Abstimmungstermins sollte sichdas Bezirksamt mit den Initiatoren des Bür-gerbegehrens verständigen.

Zu § 8a Absatz 8 Satz 2: Dem Bezirksamtobliegt die Versendung der Abstimmungs-benachrichtigungen vor dem Bürgerent-scheid.

Zu § 8a Absatz 8 Satz 3: Die Regelungverpflichtet das Bezirksamt, allen Haushal-ten, in denen mindestens eine abstimmungs-berechtigte Person wohnt, vor dem Bürge-rentscheid ein Informationsheft zukommenzu lassen. In diesem Heft müssen die Pro-und Kontra-Argumente zum Bürgerbegehrengleichberechtigt Raum bekommen. Es kanndavon ausgegangen werden, daß die Be-zirksversammlung immer die Kontra-Position zu einem Bürgerbegehren ein-nimmt, weil sie sonst das begehrte Anliegenbeschlossen hätte. Das Informationsheft sollzu einer Versachlichung der Diskussion voreinem Bürgerentscheid beitragen und denKenntnisstand über den zu entscheidendenGegenstand erhöhen.

Zu § 8a Absatz 9 Satz 1: Wie beim Bürger-begehren sind alle zur Bezirksversammlungwahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgerbeim Bürgerentscheid stimmberechtigt. EU-Bürgerinnen und -bürgern steht aufgrund desMaastrichter Vertrages ebenfalls die Teil-nahme am Bürgerentscheid zu.

Zu § 8a Absatz 9 Satz 2: Beim Bürgerent-scheid entscheidet - wie bei allen Wahlen -die Mehrheit der Wähler. Der Gesetzentwurfsieht entsprechend den Regelungen in Bay-ern, der Schweiz und den Bundesstaaten derUSA kein Zustimmungsquorum beim Bür-gerentscheid vor. Ein solches Quorum wür-

de den Bürgerentscheid zu einem in derPraxis folgenlosen Instrument herabstufen.Durch das Quorum werden Mehrheitsent-scheidungen im Nachhinein für ungültigerklärt. Das folgende Beispiel verdeutlichtdies: 1986 stimmten in Reutlingen von69.932 (100%) Wahlberechtigten 16.784(24%) gegen einen Bunker und nur 2.126(3%) dafür. Da die baden-württembergische30%-Zustimmungsklausel nicht erreichtwurde, war der Bürgerentscheid ungültigund der Bunker wurde gebaut. Die kleineMinderheit von 2.126 hat sich gegen dieMehrheit von 16.784 durchgesetzt.

Wir haben bewußt bei der vorgeschlagenenRegelung dem Bürger im Blick, der seinRecht wahrnimmt und sich äußert. Uninter-essierte und Boykotteure sind nicht diejeni-gen, die in einer Demokratie das Sagen ha-ben dürfen.

Zu § 8a Absatz 9 Sätze 3 und 4: Die Re-gelung des Doppelten Ja´s mit Stichfrageverhindert eine den Wählerwillen verfäl-schende Stimmenzersplitterung zwischenmehreren sich widersprechenden Vorlagen.Jede Vorlage kann für sich angenommenoder abgelehnt werden. Für den Fall dergleichzeitigen Annahme von mehrerenVorlagen, können die Abstimmungsberech-tigten in einer Stichfrage entscheiden, wel-che dann gelten soll.

Beispiel für einen Stimmzettel zum Bürge-rentscheid:

Bürgerentscheid Fußgängerzone: Soll in derStraße xy eine Fußgängerzone eingerichtetwerden? Ja ___ / Nein ___

Bürgerentscheid Verkehrsberuhigung: Solldie Straße xy durch Baumpflanzen ver-kehrsberuhigt werden? Ja ____ / Nein ____

Stichfrage: Falls sowohl der Bürgerent-scheid Fußgängerzone als auch der Bürge-rentscheid Verkehrsberuhigung von derMehrheit der Bezirksbürger angenommenwird: Soll der Bürgerentscheid Fußgänger-zone oder der Bürgerentscheid Verkehrsbe-ruhigung gelten? Bürgerentscheid Fußgän-gerzone ____/ Bürgerentscheid Verkehrsbe-ruhigung ____.

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Zu § 8a Absatz 10: Die Fairnessklausel fürVeröffentlichungen des Bezirks zum Bürge-rentscheid ergibt sich aus der Neutralitäts-pflicht des Staates und aufgrund schlechterErfahrungen in anderen Bundesländern. Sohat z.B. die Stadt Freiburg in einer offiziel-len Informationsbroschüre zu einem Bürge-rentscheid über den Bau einer Kongreßhalle1988 auf 25 Seiten die Pro- und nur auf ei-ner Seite die Kontra-Argumente aufgeführt(vgl. Mayer, T.: Bürgerbegehren und Bürge-rentscheid, Bonn 1989, S. 30 ff.).

Zu § 8a Absatz 11: Die Rechtswirkungeines Bürgerentscheides entspricht derRechtswirkung eines Beschlusses der Be-zirksversammlung. Kann diese z.B. zu ei-nem Thema nur eine Empfehlung abgeben,so hat auch der Bürgerentscheid nur dierechtliche Wirkung einer Empfehlung. DerBürgerentscheid ist verbindlich, wenn dieBezirksversammlung einen verbindlichenBeschluß fassen kann.

Bezirksverwaltungsgesetz(BezVG)

Vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205,206), zuletzt geändert am 4. November 1997

(HmbGVBl. S. 489)

(Auszug)

§ 15Allgemeine Befugnisse der

Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung regt Verwal-tungshandeln an, kontrolliert die Führungder Geschäfte des Bezirksamts, entscheidetin den ihr vorbehaltenen Angelegenheitenund nimmt die in diesem Gesetz vorgesehe-nen Wahlen vor.

(2) ... Sie kann durch Empfehlungen Ver-waltungshandeln anregen. Das Bezirksamtsetzt die Empfehlung um, wenn es sie nichtnach Maßgabe des § 18 beanstandet. Es

bringt der Bezirksversammlung unverzüg-lich die aufgrund der Empfehlung durchge-führten Maßnahmen zur Kenntnis.....

(4) In allen Angelegenheiten, die für denBezirk von Bedeutung sind, deren Erledi-gung aber nicht in die bezirkliche Zustän-digkeit fällt, kann die BezirksversammlungEmpfehlungen aussprechen; dazu könnendie Bezirksversammlung oder ihre Aus-schüsse von den zuständigen Stellen dieerforderlichen Auskünfte verlangen. DasBezirksamt setzt sich bei den zuständigenStellen für die Verwirklichung der Empfeh-lung ein und unterrichtet die Bezirksver-sammlung über das Ergebnis.

§ 16Besondere Befugnisse

der Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung wählt die Be-zirksamtsleiterin bzw. den Bezirksamtsleiternach Maßgabe des § 26.

(2) Die Bezirksversammlung wirkt beiderBauleitplanung und der Landschaftsplanungmit. Die Vorschriften des Bauleitplanfest-stellungsgesetzes... gelten ergänzend.

(3) Die Bezirksversammlung beschließtverbindlich für das Bezirksamt unter Be-achtung der Grundsätze der Wirtschaftlich-keit und Sparsamkeit

1. im Aufstellungsverfahren für denHaushaltsplan und die Finanzpla-nung nach Maßgabe des § 27 Absatz5 Satz 3 und des § 28 Absatz 1 Satz3 und Absatz 2,

2. bei der Ausführung des Haushalts-plans nach Maßgabe des § 29 Ab-satz 3,

3. über die Verwendung der Sonder-mittel des Bezirks.

(4) Die Bezirksversammlung schlägt diebeisitzenden Mitglieder der Wider-spruchsausschüsse beim Bezirksamt vor.

(5) Die Bezirksversammlung beschließt dieVorschlagslisten für die Schöffinnen undSchöffen sowie für die ehrenamtlichenRichterinnen und Richter in der Verwal-

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tungsgerichtsbarkeit und wählt1. die Vertrauensperson für den Schöf-

fenwahlausschuss,2. die beisitzenden Mitglieder in den

Prüfungsausschüssen und -kammernfür Kriegsdienstverweigerer,

3. die beisitzenden Mitglieder in derKommission für Bodenordnung.

(6) Der Bezirksversammlung können weite-re Vorschlags- und Wahlrechte übertragenwerden.

§ 17Grenzen der Befugnisse

Die Befugnisse der Bezirksversammlungwerden begrenzt durch Gesetze und Verord-nungen, den Haushaltsplan der Freien undHansestadt Hamburg, Globalrichtlinien nach§ 6, Zuständigkeitsanordnungen und sonsti-

ge Entscheidungen des Senats sowie durchallgemeine Verwaltungsvorschriften undEinzelweisungen gemäß § 5 Absatz 4.

§ 18Beanstandungen

(1) Die Bezirksamtsleiterin bzw. der Bezirk-samtsleiter hat die Beschlüsse der Bezirks-versammlung binnen zwei Wochen bei demvorsitzenden Mitglied zu beanstanden, wennsie gegen § 17 verstoßen. Wird der bean-standete Beschluss nicht in einer der beidennächsten Sitzungen, spätestens binnen zweiMonaten nach der Beanstandung geändertoder aufgehoben, so entscheidet der Senat.Er ist binnen drei Wochen nach Fristablaufoder einer erneuten Entscheidung der Be-zirksversammlung zu unterrichten....

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SENAT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURGSENATSAMT FÜR BEZIRKSANGELEGENHEITEN

Dienstvorschriftfür die Durchführung von Bürgerbegehren

und Bürgerentscheiden in den Bezirken

Vom 2. November 19991. Nicht veröffentlicht.

0. Allgemeines

0.1 Durch § 8 a BezVG ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass die zur Bezirks-versammlung Wahlberechtigten des Bezirks einen Entscheid treffen können, derdie Wirkung eines Beschlusses dieser Bezirksversammlung hat. Das Bürgerbegeh-ren entspricht dabei dem Antrag auf Beschlussfassung, der Bürgerentscheid ent-spricht dem Beschluss der Bezirksversammlung. Diese Dienstvorschrift regelt dieDurchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken auf derGrundlage des § 8 a des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung desGesetzes zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 06. Okto-ber 1998 (HmbGVBl. S. 179).

0.2 Die Gliederung der Dienstvorschrift folgt dem Aufbau des Gesetzes zur Einfüh-rung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 06. Oktober 1998. Die ersteGliederungsziffer entspricht dem betreffenden Absatz des § 8 a BezVG, die zweiteGliederungsziffer bezeichnet den betreffenden Satz innerhalb des jeweiligen Ab-satzes und die dritte Gliederungsziffer bietet ggf. eine Erläuterung zu den in deneinzelnen Sätzen verwendeten Begriffen (Beispiel: Ziffer 2.2.2 enthält eine Erläu-terung zu § 8 a Absatz 2 Satz 2 BezVG und der dort an zweiter Stelle verwendetenBezeichnung „Benennung von Vertrauensleuten“)

0.3 Zuständig für die Durchführung der Dienstvorschrift ist die Bezirksabstimmungs-Leiterin bzw. der Bezirksabstimmungs-Leiter. Die dienstrechtliche Verantwort-lichkeit der Bezirksamtsleitung für die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriftenbleibt davon unberührt.

0.4 Das Bezirksamt unterrichtet das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten im Rahmender allgemeinen Informationspflicht und der vertrauensvollen Zusammenarbeit je-weils umgehend über:• die verweigerte Unterstützung eines Bürgerbegehrens wegen seines ver-

fassungswidrigen Inhalts oder wegen seines Verstoßes gegen zwingende geset-zliche Regelungen, wie z.B. die Strafgesetze, gemäß Ziffer 1.1.3,

• die verweigerte Entgegennahme der Anzeige eines Bürgerbegehrens wegen ei-nes gesetzlich ausgeschlossenen Befassungsgegenstandes gemäß Ziffer 2,

• die Anzeige eines Begehrens mit dem Text der Fragestellung gemäß Ziffern2.1 und 2.2 und mit dem Termin, an dem die sechsmonatige Unterstützungs-frist abläuft,

• den Eingang des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer 3.1.1,• die Abgabe von einem Drittel der nach § 8a Absatz 3 geforderten Unterschrif-

ten gemäß Ziffer 5.1.1,

1 Geringfügige Klarstellungen und Änderungen sind noch nicht formal in die Dienstvorschrift eingefügt worden.

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• die amtliche Bekanntmachung des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer 6.1.1 ein-schließlich der Termine, an dem die aufschiebende Wirkung nach § 8 a Absatz5 Satz 1 BezVG eintritt und endet,

• die Feststellung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer3.3,

• die Zurückweisung des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer 4.1.3.2, • die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer

4.1.2,• ggf. die Erhebung einer Klage gegen die Zurückweisung des Bürgerbegehrens

und • die Festsetzung des Abstimmungstermins für den Bürgerentscheid gemäß Zif-

fer 8.1.1 sowie• das Ergebnis der Abstimmung.

0.5 Das Bezirksamt unterrichtet andere Behörden über die Anzeige eines Bürgerbegeh-rens, sofern das Bürgerbegehren den Zuständigkeitsbereich dieser anderen Behördeberührt.

0.6 Fragen zu Bürgerbegehren sollen von den Bezirksämtern nach Maßgabe der Re-gelungen in § 25 HmbVwVfG geklärt und beantwortet werden. Das gilt auch vorder formellen Anzeige eines Bürgerbegehrens.

0.7 Die Berechnung der in § 8 a BezVG genannten Fristen richtet sich nach § 31HmbVwVfG, soweit in dieser Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

0.8 Amtshandlungen der Bezirksämter im Zusammenhang mit der Durchführung vonBürgerbegehren und Bürgerentscheid sind gebührenfrei.

1. Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides

1.1 Die Durchführung eines Bürgerentscheides ist antragspflichtig. Antrag in diesemSinne ist das Bürgerbegehren selbst.

1.1.1 Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger desjenigenBezirkes, in dem der Bürgerentscheid stattfinden soll.

1.1.2 Gegenstand eines Bürgerbegehrens können alle Angelegenheiten desjenigen Be-zirks, in dem der Bürgerentscheid beantragt wird und in denen die dortige Bezirks-versammlung Beschlüsse fassen kann, sein. Das gilt gleichermaßen für Beschlüsseder Bezirksversammlung mit verbindlichem und mit empfehlendem Charakter, so-fern die Beschlüsse den Regelungen des BezVG entsprechen würden. Ob dieseVoraussetzungen erfüllt sind, ist allein im Rahmen der Entscheidung über die Zu-lässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Maßgabe der Ziffer 4 dieser Dienstvor-schrift zu prüfen.

1.1.3 Das Bezirksamt ist jedoch nicht verpflichtet, an der Durchführung von Bürgerbe-gehren mit verfassungswidrigem, strafrechtlich relevantem oder in anderer Weisegegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßendem Inhalt mitzuwirken unddurch eine Beratung nach Ziffer 0.6, die Entgegennahme der Anzeige nach Ziffer 2sowie die amtliche Bekanntmachung und die Auslegung von Unterschriftenlistengemäß Ziffer 6 dieser Dienstvorschrift zu unterstützen.

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1.2 Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt können nicht Gegen-stand eines Bürgerbegehrens sein. Das Bezirksamt muss die Anzeige eines entspre-chenden Bürgerbegehrens (vgl. dazu Ziffer 2 ff.) nicht entgegen nehmen. Von die-sem Themenausschluss nicht betroffen sind Beschlüsse, die sich lediglich in ihrerFolgewirkung auf den Haushalt auswirken.

2. Anzeige eines Bürgerbegehrens

2.1 Die Anzeige eines Bürgerbegehrens im Sinne des § 8 a Absatz 2 BezVG ist be-wirkt, wenn bei dem Bezirksamt schriftlich beantragt wird, dass über eine be-stimmte Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll und die An-forderungen an den notwendigen Inhalt der Anzeige gemäß Ziffer 2.2 erfüllt sind.

2.1.1 Für die Wirksamkeit der Anzeige eines Bürgerbegehrens kommt es nicht darauf an,ob das Bürgerbegehren zulässig ist oder nicht. Zweifelt das Bezirksamt bei Anzei-ge des Bürgerbegehrens an dessen Zulässigkeit, sollte es die Initiatoren durchformloses Schreiben darüber unterrichten. Eine verbindliche Entscheidung über dieZulässigkeit des Bürgerbegehrens darf zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden.

2.1.2 Die Anzeige eines Bürgerbegehrens kann durch einzelne Bürgerinnen oder Bürgerdes Bezirks oder durch die Vertrauensleute erfolgen.

2.2 Notwendiger Inhalt der Anzeige ist eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Frage-stellung und die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, dieUnterzeichnenden zu vertreten.

2.2.1 Die Anzeigenden sind im Rahmen der gebotenen amtlichen Beratung über diezweckmäßige Formulierung des Bürgerbegehrens darauf hinzuweisen, dass dieFragestellung folgenden Anforderungen genügen muss:

• die Fragestellung des Bürgerbegehrens soll in einen einzigen Fragesatz gefasstwerden;

• von dem Fragesatz deutlich in der Anzeige zu trennen sind Erläuterungen oderErklärungen zur Fragestellung.

2.2.2 Die drei zu benennenden Vertrauensleute fungieren als Vermittler zwischen denInitiatoren und dem Bezirksamt. Sie werden für die gesamte Laufzeit des Bürger-begehrens bis zu dessen verfahrensgemäßem Abschluß benannt.

2.2.2.1 Die Vertrauensleute müssen zu den stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgerndes jeweiligen Bezirkes gehören.

2.2.2.2 Mehr als drei Vertrauensleute dürfen nicht benannt werden.

2.2.2.3 Scheidet einer der in der Anzeige benannten drei Vertrauensleute aus, benennen dieInitiatoren eine vertretungsberechtigte Vertrauensperson nach. Die nachbenanntePerson zählt von diesem Zeitpunkt an zu den drei benannten Vertrauensleute iSd. §8 a Absatz 2 Satz 2 BezVG.

2.2.2.4 Sind die unter Ziffer 2.1 bis 2.2.2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt,

• bestätigt die zuständige Dienststelle des Bezirksamts unverzüglich die Anzeige

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des Bürgerbegehrens gegenüber den Anzeigenden,• händigt die zuständige Dienststelle den Initiatoren und Vertrauensleuten die in

Anlage 2 beigefügte Unterschriftenliste als Muster-Vorlage zusammen mit demin Anlage 1 beigefügten Merkblatt zur Information aus und

• unterrichtet die zuständige Dienststelle die Initiatoren und die Vertrauensleuteüber den Beginn und das Ende der sechsmonatigen Unterstützungsfrist sowieüber die für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens voraussichtlich erfor-derliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften.

2.2.3 Der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Vertrauensleute wird durch ent-sprechende Erklärung der Initiatoren bei Anzeige des Bürgerbegehrens erbracht.Die Unterstützungsberechtigten können die seitens der Initiatoren erteilte Vertre-tungsberechtigung für ihre Person durch Eintragung in die ausgehändigten Unter-schriftenlisten ausdrücklich bestätigen.

2.2.3.1 Die Vertrauensleute vertreten die Unterzeichnenden bei allen Erklärungen und Ver-fahrenshandlungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung vonBürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken notwendig sind. Erklärungenund Verfahrenshandlungen der Initiatoren sind daher für das Verwaltungsverfahrenunbeachtlich.

2.2.3.2 Mitteilungen oder Bescheide des Bezirksamtes sind nach der Bestätigung der An-zeige gemäß Ziffer 2.2.2.5 jeweils nur an die Vertrauensleute zu adressieren. DieVertrauensleute sollen dafür eine gemeinsame Postanschrift angeben.

2.3 Erklärungen der Vertrauensleute müssen einstimmig, d.h. von allen drei Vertrau-ensleuten gleichlautend und ohne jeglichen Vorbehalt erfolgen. Nicht einstimmigsind schriftliche Erklärungen der Vertrauensleute, bei denen die eigenhändige Un-terzeichnung von einem der drei Vertrauensleute fehlt. Nicht einstimmig abgege-bene Erklärungen sind unwirksam.

3. Zustandekommen eines Bürgerbegehrens

3.1 Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten(Unterstützungsfrist) seit dem Tag seiner wirksamen Anzeige von drei Prozentbzw. – in Bezirken mit mehr als 300.000 Einwohnern (vgl. dazu Ziffer 3.2) – vonzwei Prozent der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterstützt wurde.Die Unterstützung kann nur durch Eintragung in eine Unterschriftenliste erfolgen,die die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthält. Ob diese Voraussetzungen er-füllt sind, prüft das Bezirksamt einfach, zügig und zweckmäßig nach Maßgabe derfolgenden Kriterien:

3.1.1 Die Unterstützungsfrist beginnt am Tag des Eingangs der wirksamen Anzeige desBürgerbegehrens bei dem Bezirksamt. Sie endet am Tag des Eingangs des Bürger-begehrens. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Vertrauensleute des Bürgerbegehrensdem Bezirksamt die von ihnen und den Initiatoren gesammelten Unterschriftenübergeben mit der ausdrücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundetenBehauptung, dass das Bürgerbegehren zustande gekommen sei. Dieser Zeitpunktwird regelmäßig zusammenfallen mit dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 8 aAbsatz 3 Satz 1 BezVG.

3.1.2 Unterstützungsberechtigt sind alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger.

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3.1.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Stimmberechtigung im Sinne derZiffer 9.1 und der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichenAnzahl von Unterschriften ist der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.

3.1.3.1 Die Prüfung der einzelnen Unterschriften erfolgt durch deren Abgleich mit demMeldedatenbestand aus MEWES. Die Einzelprüfung kann abgebrochen werden,wenn die erforderliche Anzahl von Unterschriften, die den unter Ziffer 3.1.3.2 ge-nannten Anforderungen genügen, erreicht ist. Die Unterschriftenprüfung durchStichproben ist nicht zulässig.

3.1.3.2 Die nach Ziffer 3.1.3 ermittelte Zahl bezieht sich auf gültige Unterschriften. Ungül-tig sind Unterschriften, die auf einer Unterschriftenliste geleistet werden, die nichtdie in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthält. Auf Unterschriftenlisten geleisteteUnterschriften sind insbesondere ungültig, wenn

• sie bereits vor Anzeige des Bürgerbegehrens geleistet wurden oder• sich auf eine andere, eventuell später abgeänderte, Fragestellung beziehen oder• von Personen stammen, die nicht stimmberechtigt sind oder• die neben der Unterschrift auf der Unterschriftenliste vorgesehenen• Angaben so unvollständig oder unleserlich sind, dass die Identität der Person

nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder• Unterschriften mehr als ein Mal abgegeben wurden (Erstunterschrift bleibt gül-

tig).

3.1.3.3 Die Rücknahme von Unterstützungsunterschriften ist nur bis zum Ablauf derSechsmonatsfrist aus § 8 a Absatz 3 Satz 1 BezVG möglich. Später erfolgendeRücknahmen sind für die Feststellung des Zustandekommens unbeachtlich.

3.2 Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen oder Einwohner, so ist das Bür-gerbegehren zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit demTag der wirksamen Anzeige von zwei Prozent der stimmberechtigten Bürgerinnenund Bürger unterstützt wurde. Ziffer 3.1.3 gilt entsprechend.

3.3 Ergibt die Prüfung der abgegebenen Unterschriften, dass die in Ziffer 3.1 bzw. diein Ziffer 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erläßt das Bezirksamt einenBescheid, mit dem es das Zustandekommen des Bürgerbegehrens feststellt. An-dernfalls stellt das Bezirksamt in dem Bescheid fest, dass das Bürgerbegehren nichtzustande gekommen ist.

Eine Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens ist in jedemFall zu treffen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt dieser Ent-scheidung bereits erkennbar ist, dass das Bürgerbegehren später als unzulässig zu-rückgewiesen werden wird.

3.3.1 Die Feststellung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens muss vor oderzeitgleich mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens getrof-fen werden, d.h. spätestens zwei Monate nach Eingang des Bürgerbegehrens.

3.3.2 Die Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens ergeht durchrechtsmittelfähigen Bescheid. Die Rechtsmittelbelehrung lautet: „Gegen diesen Be-scheid können Sie gemeinschaftlich mit den anderen Vertrauensleuten innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Na-

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gelsweg 37, 20097 Hamburg erheben.“.

3.3.3 In dem Bescheid ist die Anzahl der für gültig befundenen Unterschriften anzugeben.

3.3.4 Der Bescheid ist den Vertrauensleuten mit Postzustellungsurkunde bekanntzuge-ben. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung soll nachrichtlich eine Kopie desBescheides erhalten.

3.3.5 Stellt das Bezirksamt fest, dass das Bürgerbegehren zustande gekommen ist, solltender Bescheid über die Feststellung des Zustandekommens und der Bescheid überdie Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (vgl. dazu Ziffer 4.1.2) nach Möglichkeit ineinem Bescheid zusammengefaßt werden. Für die Begründung dieses Bescheidesund dessen Bekanntgabe gelten die Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4. Stellt das Bezirksamtdagegen fest, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, muß über dieZulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht mehr entschieden werden.

4 Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

4.1 Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirk-samt.

4.1.1 Über die Zulässigkeit ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbe-gehrens (vgl. Ziffer 3.1.1) zu entscheiden.

4.1.2 Die Zulässigkeitsentscheidung ergeht durch rechtsmittelfähigen Bescheid nachMaßgabe der Ziffern 3.3.2 und 3.3.4.

4.1.3 Mit der Zulässigkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass sich Bürgerentscheideim Rahmen der inhaltlichen Zuständigkeit der Bezirksversammlung und im Rah-men des geltenden Rechts, insbesondere des § 17 BezVG halten. Über die Zuläs-sigkeit eines Bürgerbegehrens ist daher nach folgenden Gesichtspunkten zu ent-scheiden:

4.1.3.1 Unerheblich für die Zulässigkeitsentscheidung ist, ob die Bezirksversammlungzuständig ist für eine verbindliche Empfehlung gemäß § 15 Absatz 2 BezVG zuder mit dem Bürgerbegehren verfolgten Fragestellung oder nur für die Abgabe ei-ner unverbindlichen Empfehlung gemäß § 15 Absatz 4 BezVG zu dem Gegenstanddes Bürgerbegehrens.

4.1.3.2 Unzulässig sind aber Bürgerbegehren, die auf die Herbeiführung eines Bürgerent-scheides über eine Fragestellung gerichtet sind, in der der Bezirksversammlungnach §17BezVG keine Entscheidungs- oder Empfehlungskompetenz zusteht.

4.2 Vor einer Klage gegen einen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen-den Bescheid des Bezirksamts ist ein Vorverfahren nicht erforderlich.

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5. Sperrwirkung eines Bürgerbegehren

5.1 Die Abgabe eines Drittels der für das Zustandekommen eines Bürgerbegehrenserforderlichen Unterschriften begründet grundsätzlich ein befristetes Entschei-dungsverbot für die Bezirksorgane sowie ein befristetes Vollzugsverbot für das Be-zirksamt. Dies gilt nur für Entscheidungen und Vollzugsmaßnahmen, die dem Bür-gerbegehren entgegenstehen (vgl. dazu Ziffer 5.1.5.1).

5.1.1 Die Abgabe im Sinne der Ziffer 5.1 ist bewirkt, wenn die Vertrauensleute des Bür-gerbegehrens dem Bezirksamt die gesammelten Unterschriften mit der ausdrückli-chen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten Behauptung übergeben, dass einDrittel der erforderlichen Unterschriften vorliegt und die in § 8 a Absatz 5 und 6BezVG benannten Folgen eintreten sollen.

5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Stimmberechtigung und der fürdas Erreichen des in Ziffer 5.1 genannten Quorums erforderlichen Zahl von Unter-schriften ist der Tag der Abgabe dieser Unterschriften.

5.1.2.1 Die Unterschriftenprüfung durch das Bezirksamt ist nicht fristgebunden. Sie erfolgtzügig nach Maßgabe der Ziffer 3.1.3.1. Verzögert sich die Unterschriftenprüfungbei dem Bezirksamt und damit der Beginn der Pflicht des Bezirksamtes zur amtli-chen Bekanntgabe und Auslegung von Unterschriftslisten nach Ziffer 6. 1 ff. aus-nahmsweise in einem Maße, daß die Nutzung der sechsmonatigen Unterstützungs-frist nicht in der vom Gesetz gewollten Weise möglich wird, ist es zulässig, denZeitraum für die Auslegung der Unterschriftenlisten angemessen zu verlängern.

5.1.2.2 Die gemäß Ziffer 5.1.2 ermittelte Zahl bezieht sich auf gültige Unterschriften. Un-gültig sind Unterschriften, die auf einer Unterschriftenliste geleistet werden, dienicht die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthält. Die auf den Unterschriftenli-sten geleisteten Unterschriften sind in den in Ziffer 3.1.3.2 genannten Fällen ungül-tig.

5.1.2.3 Die Rücknahme von Unterstützungsunterschriften ist nur möglich bis zur Abgabeim Sinne der Ziffer 5.1. Später erfolgende Rücknahmen sind für die Feststellungüber das Erreichen des Quorums unbeachtlich.

5.1.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sperrfrist ist der Tag, an dem dasDrittel der für das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens erforderlichen Unter-schriften bei dem Bezirksamt abgegeben wurde.

5.1.4 Die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung endet, wenn das Bürgerbegehren zu demZeitpunkt, zu dem die dreimonatige Sperrfrist abläuft, noch nicht zustande ge-kommen ist.

In diesem Fall prüft das betreffende Bezirksorgan nach pflichtgemäßem Ermessen,ob nunmehr eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung getroffenoder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung begonnen werden kann. Dabeisind die Schwere und die ggf. notwendige Umkehrbarkeit einer dem Bürgerbegeh-ren entgegenstehenden Entscheidung oder des Vollzugsbeginns für die Bezirks-verwaltung einerseits und die Folgen eines Verzichts darauf für die Initiatoren an-dererseits gegenüberzustellen. Ist zu erwarten, daß das Bürgerbegehren alsbaldnach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zustande kommen wird, sollte bis zu die-

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sem Zeitpunkt keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung getrof-fen bzw. nicht mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung begonnen werden.

5.1.5 Die zuständige Dienststelle unterrichtet die Bezirksversammlung und die Bezirk-samtsleitung unverzüglich über den Beginn und die Dauer der Sperrfrist und weistauf folgendes hin:

5.1.5.1 Eine „dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung“ ist jeder Beschlußeines Bezirksorgans, dessen Umsetzung faktisch dazu führen würde, daß das mitdem Bürgerbegehren erstrebte Ziel nicht oder nicht vollen Umfangs erreicht werdenkönnte. Dazu zählt die bloße Beratung des vom Bürgerbegehren betroffenen Ge-genstandes in den zuständigen Gremien des Bezirks oder die dortige Berichterstat-tung über diesen Gegenstand grundsätzlich nicht.

5.1.5.2 „Bezirksorgane“ sind nur die im BezVG ausdrücklich benannten Organe der Be-zirksverwaltung, d.h. die Bezirksversammlung, der Hauptausschuss und die Fach-ausschüsse, sofern diese befugt oder ermächtigt sind, an Stelle der Bezirksver-sammlung Beschlüsse zu fassen sowie die Bezirksamtsleitung.

5.1.5.3 Das Bezirksamt beginnt „mit dem Vollzug“, wenn es Maßnahmen zur Verwirkli-chung einer dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidung eines Bezirk-sorgans ergreift oder einleitet. Bloße Untätigkeit des Bezirksamtes oder die Dul-dung einer dem Bürgerbegehren entgegenstehenden natürlichen oder von Drittenherbeigeführten Veränderung ist keine Vollzugsmaßnahme (Beispiel: Das Bürger-begehren ist auf den Erhalt eines zum Abriss bestimmten Gebäudes gerichtet, dasBezirksamt unternimmt nichts gegen den fortschreitenden Verfall des Gebäudesdurch Witterungseinflüsse).

5.2 Die Sperrwirkung tritt insbesondere nicht ein, wenn

5.2.1 die dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch das Bezirksamtgetroffen werden muss, weil entsprechende rechtliche Verpflichtungen auf Grundgesetzlicher Vorschriften, auf Grund eines Verwaltungsakts einer Zusage oder ei-ner Entscheidung des Senats oder auf Grund wirksamer Verträge bestehen unddiese rechtlichen Verpflichtungen bereits vor der Abgabe eines Drittels der Unter-schriften begründet wurden (Beispiel: erteilter Bauvorbescheid, wenn der spätereBauantrag identisch ist mit der Bauvoranfrage);

5.2.2 die dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch das Bezirksamt

getroffen werden muss, obwohl entsprechende rechtliche Verpflichtungen erst nachder Abgabe eines Drittels der Unterschriften begründet wurden, weil

5.2.2.1 es sich um eine sog. gebundene Entscheidung ohne Entscheidungsspielraum für dieVerwaltung handelt oder

5.2.2.2 die dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung auf Grund einer gesetzli-chen Fiktion einträte, wenn das Bezirksamt keine Entscheidung träfe (fingierteBaugenehmigung nach § 9 Absatz 3 HmbWoBauErlG).

5.3 Dauer und Ablauf der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens nach dessen Zustande-kommen sind davon abhängig, ob das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässigoder für unzulässig erklärt:

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5.3.1 Wird das zustande gekommene Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so dauert dieSperrwirkung zunächst bis zur Entscheidung der Bezirksversammlung darüber an,ob sie dem Anliegen des Bürgerbegehrens zustimmt oder nicht (vgl. dazu Ziffer7.1.1).

5.3.1.1 Stimmt die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens zu, endet dasVerwaltungsverfahren und damit auch die Sperrwirkung des zustande gekomme-nen Bürgerbegehrens.

5.3.1.2 Stimmt die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht zu odertrifft sie keine Entscheidung, so dauert die Sperrwirkung bis zur Durchführung desBürgerentscheides an.

5.3.2 Wird das zustande gekommene Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, so endet dieSperrwirkung am Tag der Entscheidung des Bezirksamtes über die Unzulässigkeit.

6 Mitwirkungspflichten des Bezirksamtes

6.1 Die Abgabe eines Drittels der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens er-forderlichen Unterschriften begründet neben der befristeten Sperrwirkung gemäßZiffer 5. einen Rechtsanspruch der Initiatoren auf die amtliche Bekanntmachungdes Bürgerbegehrens und auf die Auslegung von Unterschriftenlisten. Dieser An-spruch entsteht unabhängig davon, ob ein angezeigtes Bürgerbegehren zulässig istoder nicht. Auch unzulässige Bürgerbegehren lösen die Mitwirkungspflichten desBezirksamtes aus (siehe dazu aber auch Ziffer 1.1.3).

6.1.1 Sind die unter Ziffer 5.1 bis 5.1.2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, macht dasBezirksamt das Bürgerbegehren unter Verwendung des Mustertextes gemäß Anla-ge 3 durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt.

6.1.1.1 In der amtlichen Bekanntmachung legt das Bezirksamt die Dienststellen fest, beidenen Unterschriftenlisten zur Eintragung ausgelegt werden. Die Festlegung derEintragungsstellen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Bezirksamtes. Beider Ermessensausübung ist darauf zu achten, dass den Bezirksbürgerinnen und –bürgern ausreichend Gelegenheit zur Eintragung in die Unterschriftenlisten, u.a. inOrtsämtern und in Ortsdienststellen, insbesondere in dem vom Bürgerbegehren be-troffenen Bereich des Bezirks gegeben wird.

6.1.1.2 Eine darüber hinausgehende öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presseoder durch Aushänge ist nicht erforderlich.

6.1.1.3 Die amtliche Bekanntmachung des Bürgerbegehrens und die Auslegung von Unter-schriftenlisten durch das Bezirksamt kann nur unterbleiben, wenn die dreiVertrauensleute darauf durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamtverzichten.

6.1.2 Die Auslegung der Unterschriftenlisten zur Eintragung erfolgt unter Beachtung dernachfolgenden Vorgaben:

6.1.2.1 In den in der Amtlichen Bekanntmachung festgelegten Eintragungsstellen sind dieUnterschriftenlisten jeweils so auszulegen, dass deren unbefugte Entwendung sicher

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ausgeschlossen ist.

6.1.2.2 Es ist sicherzustellen, dass eintragungswillige Personen ohne Schwierigkeiten Aus-künfte darüber erhalten können, wo die Unterschriftenlisten ausliegen und dass siesich nach Möglichkeit zügig in die Unterschriftenliste eintragen können.

6.1.2.3 Die Eintragung ist während der in der jeweiligen Eintragungsdienststelle üblichenDienstzeiten zu ermöglichen. Eine zeitlich darüber hinausgehende Eintragung mussdas Bezirksamt nicht gewährleisten.

6.1.2.4 Eine Überprüfung der Unterstützungsberechtigung eintragungswilliger Personenfindet zu diesem Zeitpunkt nicht statt.

6.1.2.5 Bei den Vorkehrungen zur Eintragung in die Unterschriftenlisten soll einem mögli-chen Interesse der Eintragenden an der Wahrung ihrer Anonymität Rechnung getra-gen werden.

7. Behandlung zulässiger Bürgerbegehren

7.1 Die über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidende Dienststelle unter-richtet die Bezirksversammlung und die Bezirksamtsleitung unverzüglich über dieZulässigkeitsentscheidung nach Ziffer 4 und weist auf Folgendes hin:

7.1.1 Die Bezirksversammlung kann innerhalb von 2 Monaten seit dem Tag der Zuläs-sigkeitsentscheidung darüber beschließen, ob sie dem Anliegen des Bürgerbegeh-rens zustimmt.

7.1.1.1 Stimmt die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht inner-halb der Zwei-Monats-Frist zu, findet spätestens 4 Monate nach dem Tag der Zuläs-sigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid statt.

7.1.1.2 Stimmt die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens „unverän-dert“, d.h. wortgleich, zu, unterrichtet die zuständige Dienststelle des Bezirksamtesdie Vertrauensleute darüber. Eine darüber hinausgehende formelle Feststellung derErledigung des Bürgerbegehrens ist nicht erforderlich. Ein Bürgerentscheid findetnicht statt.

7.1.1.3 Stimmt die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens in andererForm zu, unterrichtet die zuständige Dienststelle des Bezirksamtes die Vertrauens-leute darüber und fordert die Vertrauensleute unter angemessener Fristsetzung zueiner Erklärung darüber auf, ob sie die in anderer Form ergangene Zustimmung derBezirksversammlung billigen oder nicht.

Wird die in anderer Form ergangene Zustimmung der Bezirksversammlungvon den drei Vertrauensleuten gebilligt, so ist das Bürgerbegehren erledigt.Eine formelle Erledigungserklärung des Bezirksamtes ist nicht erforderlich.Ein Bürgerentscheid findet nicht statt.

Wird die in anderer Form ergangene Zustimmung der Bezirksversammlung nichtvon allen drei Vertrauensleuten gebilligt, so findet ein Bürgerentscheid statt.

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7.1.2 Eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung darf

• in den Fällen der Ziffer 7.1.1.1 bis zur Durchführung des Bürgerentscheides,• in den Fällen der Ziffer 7.1.1.2 bis zur Zustimmung der Bezirksversammlung

in unveränderter Form und • in den Fällen der Ziffer 7.1.1.3 bis zur Billigung der in anderer Form ergange-

nen Zustimmung der Bezirksversammlung durch die Vertrauensleute

durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchenEntscheidung nicht begonnen werden. (vgl. dazu Ziffer 5.1.5.1 bis5.1.5.3)

7.2 Findet ein Bürgerentscheid statt, kann die Bezirksversammlung eine eigene Vorla-ge zum Gegenstand des Bürgerbegehrens zur Abstimmung stellen.

8. Vorbereitung des Bürgerentscheides

8.1 Bei der Festsetzung des Abstimmungstermins ist wie folgt zu verfahren:

8.1.1 Den Abstimmungstermin setzt das Bezirksamt, vertreten durch die Bezirksabstim-mungs-Leiterin oder den Bezirksabstimmungs-Leiter, fest.

8.1.2 Die Entscheidung über die Festsetzung des Abstimmungstermins steht im Ermes-sen der Bezirksabstimmungs-Leiterin oder des Bezirkesabstimmungs-Leiters. Diesgilt für die Festsetzung des Abstimmungsmonats ebenso wie für die Festsetzungdes Wochentages. Die Ermessensentscheidung ist nach Maßgabe der folgendenBestimmungen zu treffen:

8.1.2.1 Die Abstimmung ist keine Wahl im Sinne des Wahlrechts. Für die Entscheidungdes Bezirksamtes über die Festlegung des Abstimmungstermins sind daher ent-sprechende Bestimmungen über die Festlegung von Wahltagen nicht anzuwenden.

8.1.2.2 Vor der Entscheidung über die Festsetzung des Abstimmungstermins sollte sichdas Bezirksamt über die Vertrauensleute mit den Initiatoren des Bürgerbegehrensverständigen.

8.1.2.2.1 Ein Rechtsanspruch der Initiatoren auf Festsetzung eines bestimmten Abstim-mungstermins besteht nicht.

8.1.2.2.2 Kann eine Einigung mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht erzielt werden,so entscheidet das Bezirksamt unter angemessener Würdigung der von den Initiato-ren vorgebrachten Vorschläge.

8.1.3 Der Abstimmungstermin kann auf jeden Wochentag festgesetzt werden.

8.1.3.1 Die konkrete Festsetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls vor Ort ab.Dabei darf das Bezirksamt insbesondere die Verfügbarkeit der personellen, techni-schen und finanziellen Mittel sowie die gleichzeitige Durchführung anderer Ab-stimmungen oder Wahlen berücksichtigen.

8.1.3.2 Wird der Abstimmungstermin auf einen Werktag festgesetzt, ist sicherzustellen,dass die Teilnahme an der Abstimmung an diesem Tag von 8 bis 18 Uhr möglich

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ist.

8.2 Der Bezirksabstimmungs-Leiterin bzw. dem Bezirksabstimmungs-Leiter obliegtdie Information der Abstimmungsberechtigten über den Termin des Bürgerent-scheides und den Ort der Stimmabgabe.

8.2.1 Zur Feststellung der Abstimmungsberechtigung (vgl. dazu Ziffer 9.1) werden dieerforderlichen Daten unmittelbar nach der Entscheidung der Bezirksversammlungnach Ziffer 7.1.1, spätestens aber sieben Wochen vor dem Abstimmungstag ausdem Melderegister (MEWES) abgezogen und als Abstimmungsverzeichnis ausge-druckt oder in die Datenbank für das digitalisierte Wahlverfahren (DIWA) einge-spielt und als elektronisches Abstimmungsverzeichnis geführt.

8.2.1.1 Das ausgedruckte Abstimmungsverzeichnis wird von diesem Zeitpunkt an vomBezirksamt ständig aktualisiert.

8.2.1.2 Obdachlose oder nicht sesshafte Abstimmungsberechtigte, die nicht im Melderegi-ster erfasst sind, sind auf formlosen Antrag einzeln in das Abstimmungsverzeichnisaufzunehmen.

8.2.2 Die aufgrund des Abstimmungsverzeichnisses abstimmungsberechtigten Bürgerin-nen und Bürger erhalten ihre Abstimmungsbenachrichtigung regelmäßig spätestenszwei Wochen vor dem Abstimmungstermin. Bürgerinnen und Bürgern, deren Ab-stimmungsberechtigung wegen einer späteren Wohnsitzanmeldung erst nach die-sem Zeitpunkt entsteht, können auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis aufge-nommen werden. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll ihnen nach Möglichkeitbei ihrer Anmeldung ausgehändigt werden.

8.2.3 Die Benachrichtigung erfolgt unter Verwendung des als Anlage 4 beige-fügten Muster-Anschreibens sowie

• in den unter Ziffer 9.3 genannten Fällen mit dem in Anlage 4 b als Muster bei-gefügten Stimmzettel,

• in den unter Ziffer 9.4 genannten Fällen mit dem in Anlage 4 c als Muster bei-gefügten Stimmzettel,

• in allen übrigen Fällen mit dem in Anlage 4 a als Muster beigefügten Stimm-zettel.

8.2.3.1 Der „Termin des Bürgerentscheides“ umfaßt das Datum des Bürgerentscheideseinschließlich des für den Abstimmungstag auf 8.00 bis 18.00 Uhr festzusetzendenZeitraums für die Stimmabgabe.

8.2.3.2 Als „Ort der Stimmabgabe“ kommen auch diejenigen Dienststellen des Bezirk-samts in Betracht, die über eine Zugangsmöglichkeit zu der für den Bürgerent-scheid eingerichteten DIWA-Datenbank verfügen, sofern ein elektronisches Ab-stimmungsverzeichnis eingerichtet wurde.

8.2.4 Die Benachrichtigung samt Abstimmungsunterlagen wird mit einfachem Briefversendet.

8.2.5 Eine amtliche oder öffentliche Bekanntmachung über den Termin des Bürgerent-scheides und den Ort der Stimmabgabe ist neben der direkten Benachrichtigungnicht erforderlich.

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8.3 Das Bezirksamt erstellt außerdem ein Informationsheft. Es soll zu einer Versachli-chung der Diskussion vor einem Bürgerentscheid beitragen und den Kenntnisstandüber den zu entscheidenden Gegenstand erhöhen.

8.3.1 Adressaten des Informationsheftes sind die Haushalte des Bezirks, in denen minde-stens eine stimmberechtigte Person wohnt, nicht die stimmberechtigten Personenselbst. Wohnen mehrere abstimmungsberechtigte Personen in einem Haushalt, er-halten sie zusammen ein Informationsheft.

8.3.2 Das Informationsheft wird rechtzeitig vor dem Abstimmungstermin an die Haus-halte verteilt.

8.3.2.1 Regelmäßig sollen die Abstimmungsberechtigten das Informationsheft zusammenmit der Benachrichtigung gemäß Ziffer 8.2.2 erhalten.

8.3.2.2 Kann das Informationsheft wegen einer ausstehenden Verständigung über dessenGestaltung oder aus anderen Gründen nicht zusammen mit der Abstimmungsbe-nachrichtigung versendet werden, so ist in das Anschreiben zur Benachrichtigungder Hinweis aufzunehmen, dass die Abstimmungsberechtigten das Informationsheftzu einem späteren Zeitpunkt vor dem Abstimmungstermin noch erhalten werden.

8.3.2.3 Das bloße Auslegen des Informationsheftes in den Publikumsdienststellen des Be-zirksamts zur Mitnahme genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

8.3.3 Das Informationsheft ist inhaltlich nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:

8.3.3.1 In dem Informationsheft müssen die für und gegen das Bürgerbegehren sprechen-den Argumente enthalten sein.

8.3.3.2 Zweckdienlich im Sinne der Ziffer 8.3 können grundsätzlich auch Abbildungen imInformationsheft sein.

8.3.3.3 Nicht zweckdienlich und daher unzulässig sind tendenziöse oder bewusst falschebzw. irreführende Sachverhaltsdarstellungen. Das Bezirksamt trägt dafür Sorge,daß diese nicht in das Informationsheft aufgenommen werden.

8.3.4 Das Bezirksamt wirkt gegenüber der Bezirksversammlung und den Vertrauensleu-ten darauf hin, dass der Umfang des Informationsheftes die Größe eines ggf. beid-seitig bedruckten Faltblattes der Größe DIN A 3 nicht übersteigt. Dem Informati-onsheft sollen keine Anlagen beigefügt werden.

9. Durchführung des Bürgerentscheides am Abstimmungstag

9.1 Stimmberechtigt sind alle Personen, die zur Teilnahme an der Wahl derjenigenBezirksversammlung, in deren Bezirk der Bürgerentscheid stattfindet, berechtigtwären.

9.1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der Ab-stimmungstag.

9.1.2 Maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Stimmberechtigung ist das für den

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Abstimmungstag aktualisierte Abstimmungsverzeichnis.

9.1.3 Die stimmberechtigten Personen weisen ihre Stimmberechtigung am Ort derStimmabgabe durch Vorlage der Abstimmungsbenachrichtigung und ggf. durchVorlage des Personalausweises nach.

9.1.4 Die Abstimmungsdienststellen des Bezirksamts treffen die erforderlichen Maß-nahmen, um sicherzustellen, dass abstimmungswillige Personen ohne Schwierig-keiten Auskünfte darüber erhalten können, wo die Stimmabgabe erfolgt.

9.1.5 Die Abstimmungsdienststellen sorgen dafür, dass die abstimmungswilligen Perso-nen ihr Stimmrecht ohne Wartezeit ausüben können. Dies kann durch entsprechendausgeschilderte Einrichtung eines Sonderschalters oder durch vorrangige Bedie-nung der Abstimmungswilligen geschehen.

9.1.6 Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsberechtigten ihr Stimmrecht unbeein-flusst und ohne Offenbarungsdruck ausüben können. Dazu können Abstimmungs-kabinen aufgestellt werden. Die Stimmrechtsausübung kann auch an einem Platzohne Sichtschutzvorrichtungen erfolgen, sofern dieser Platz von anderen Personennicht einsehbar ist.

9.1.7 Die Stimmrechtsausübung erfolgt unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-gen:Der Stimmzettel wird von der stimmberechtigten Person allein an dem dafür ge-mäß Ziffer 9.1.6 vorgesehenen Platz ausgefüllt.Die stimmberechtigte Person wirft den ausgefüllten Stimmzettel in einen ver-schlossenen Sammelbehälter ein. Die Abstimmungsdienststelle vermerkt sodann im Abstimmungsverzeichnis, dassder Abstimmungsberechtigte sein Stimmrecht ausgeübt hat.

9.1.8 Hat die stimmberechtigte Person ihren Stimmzettel vergessen oder verloren, so sollihr in der Abstimmungsdienststelle ein neuer Stimmzettel ausgehändigt werden.

9.2 Bei der Abstimmung über das Bürgerbegehren gilt das Mehrheitsprinzip. Der Bür-gerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmendie zu entscheidende Fragestellung mit „Ja“ beantwortet hat.

9.2.1 Ungültig ist eine in der Abstimmungsdienststelle abgegebene Stimme, wenn

• der Stimmzettel mit Zusatzbemerkungen versehen oder unter einem Vorbehaltabgegeben wird oder

• der Stimmzettel zusammen mit Gegenständen abgegeben wird, die eine Zuord-nung des Stimmzettels zu einer abstimmungsberechtigten Person ermöglichenoder

• der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält oder• der Stimmzettel den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei

erkennen läßt oder • der verwendete Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist.

9.2.2 Die Auszählung ist zügig nach dem Termin des Bürgerentscheides vorzunehmen.Die Vertrauensleute sind vom Auszählungstermin und davon zu unterrichten, dasssie an der Auszählung teilnehmen können.

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9.2.3 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen obliegt den Abstimmungsdienststellen.Die Auszählung soll von jeweils zwei Personen vorgenommen werden. Ehrenamt-liche Helfer können unter den Voraussetzungen der §§ 81 ff. HmbVwVfG mit derAuszählung betraut werden. Das Auszählungsergebnis ist der Abstimmungsleiterinoder dem Abstimmungsleiter unter Vorlage der abgegebenen Stimmzettel schrift-lich mitzuteilen.

9.2.4 Das Bezirksamt unterrichtet die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens und die Be-zirksversammlung schriftlich über das Ergebnis der Auszählung umgehend nachdessen Feststellung. Die amtliche oder öffentliche Bekanntmachung des Auszäh-lungsergebnisses ist nicht erforderlich.

9.3 Steht neben dem Bürgerbegehren auch eine Vorlage der Bezirksversammlung zurAbstimmung, kann jede Vorlage für sich angenommen oder abgelehnt werden.

9.3.1 In diesem Fall erfolgt die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen unterVerwendung des als Anlage 4 b beigefügten Musters.

9.3.2 Die Stimmenauszählung erfolgt in diesem Fall für jede Vorlage getrennt. Die fürdie Annahme der einen Vorlage abgegebenen Stimmen dürfen nicht mit den gegendie andere Vorlage abgegebenen Stimmen verrechnet werden.

9.4 Für den Fall, dass beide Vorlagen zum Bürgerentscheid angenommen werden undsich widersprechen, können die Stimmberechtigten mittels einer Stichfrage ent-scheiden, welche Vorlage als angenommen gelten soll. In diesem Fall erfolgt dieBenachrichtigung der stimmberechtigten Personen unter Verwendung des als An-lage 4c beigefügten Musters.

9.4.1 „Vorlagen zum gleichen Gegenstand“ sind solche, die den gleichen Sachverhalt inder Weise betreffen, dass sie auf eine Regelung desselben in der einen oder ande-ren Weise gerichtet sind.

9.4.2 „Sich widersprechende Vorlagen zum gleichen Gegenstand“ liegen vor, wenn dieUmsetzung einer der angenommenen Vorlagen faktisch dazu führen würde, dassdie Umsetzung der anderen angenommenen Vorlage nicht oder nicht in vollemUmfang erreicht werden könnte.

9.5 Die Möglichkeit der Briefabstimmung wird nach Maßgabe der aus Anlage 4 er-sichtlichen Hinweise gewährleistet. Im Fall der Briefabstimmung ist seitens desBezirksamts wie folgt zu verfahren:

9.5.1 Die Briefabstimmung kann nur bis zum Termin des Bürgerentscheides vor-genommen werden.

9.5.2 Stimmberechtigte Personen, die von der Möglichkeit der Briefabstimmung Ge-brauch machen wollen, können dies ohne Angabe von Gründen tun.

9.5.3 Die Abstimmungsleiterin oder der Abstimmungsleiter öffnet die eingehenden Fen-sterbriefumschläge, stellt anhand der Ordnungsnummer die Stimmrechtsausübungfest, legt den verschlossenen Briefumschlag mit dem darin enthaltenen Stimmzettelin den verschlossenen Sammelbehälter und vermerkt die Stimmrechtsausübung derbetreffenden Person im Abstimmungsverzeichnis.

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9.5.4 Ungültig ist eine im Wege der Briefabstimmung abgegebene Stimme in den in Zif-fer 9.2.1 genannten Fällen. Ungültig ist eine Briefstimme daneben auch, wenn derStimmzettel offen oder nicht im amtlichen Briefumschlag bei der Abstimmungs-dienststelle eingeht.

9.5.5 Nach dem Termin des Bürgerentscheides bei den Abstimmungsdienststellen einge-hende Briefstimmen sind mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen und bei derAuszählung der abgegebenen Stimmen nicht mitzuzählen.

10. Veröffentlichungen des Bezirks zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides

Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbe-gehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides werden in Veröffentlichungendes Bezirkes in gleichem Umfang dargestellt. Das gilt nicht für Veröffentlichungendes Bezirksamtes vor der Entscheidung der Bezirksversammlung über die Zu-stimmung zu dem Anliegen des Bürgerbegehrens gemäß Ziffer 7.1.1.

11. Rechtswirkung eines Bürgerentscheides

11.1 Die Rechtswirkung eines Bürgerentscheides entspricht der eines Beschlusses derBezirksversammlung. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtswirkung einesBürgerentscheides im Einzelfall sind die Vorschriften des BezVG.

11.1.1 Könnte die Bezirksversammlung zu dem Gegenstand des Bürgerbegehrens nureine Empfehlung abgeben, so hat der Bürgerentscheid ebenfalls lediglich die Wir-kung einer Empfehlung.

11.1.2 Könnte die Bezirksversammlung zu dem Gegenstand des Bürgerbegehrens einenverbindlichen Beschluss fassen, so ist der Bürgerentscheid in gleicher Weise ver-bindlich.

11.1.3 Die Rechtswirkung tritt am Abstimmungstag ein. Eine nachvollziehende Bestäti-gung des Bürgerentscheid durch ausdrücklichen Beschluss der Bezirksversamm-lung ist nicht erforderlich.

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Verfassung von Berlin(VvB)

(Auszug)

Vom 23. November 1995 (GVBl. für Berlinvom 28. November 1995, Seite 779) in derFassung des 1. Gesetzes zur Änderung derVerfassung von Berlin vom 14. Juni 1996(GVBl. für Berlin, Seite 233), geändert am3. April 1998 (GVBl. für Berlin, Seite 82)

Artikel 54(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadetder Vorschrift des Absatzes 5 für fünf Jahregewählt. Die Wahlperiode beginnt mit demersten Zusammentritt des Abgeordnetenhau-ses. Die Neuwahl findet frühestens 56 Mo-nate und spätestens 59 Monate nach demBeginn der Wahlperiode des Abgeordneten-hauses statt.(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einerMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitgliederbeschließen, die Wahlperiode vorzeitig zubeenden.(3) Die Wahlperiode kann auch durchVolksentscheid vorzeitig beendet werden.(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung derWahlperiode findet die Neuwahl spätestensacht Wochen nach dem Beschluß des Abge-ordnetenhauses oder der Bekanntgabe desVolksentscheides statt.(5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusam-mentritt des neugewählten Abgeordneten-hauses. Das Abgeordnetenhaus tritt späte-stens sechs Wochen nach der Wahl unterdem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zu-sammen.

Artikel 61(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht,das Abgeordnetenhaus im Rahmen seinerEntscheidungszuständigkeiten mit be-stimmten Gegenständen der politischenWillensbildung, die Berlin betreffen, zubefassen. Die Initiative muß von 90 000volljährigen Einwohnern Berlins unterzeich-net sein. Ihre Vertreter haben das Recht aufAnhörung in den zuständigen Ausschüssen.(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu

Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben,Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowiePersonalentscheidungen sind unzulässig.(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 62(1) Volksbegehren können darauf gerichtetwerden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oderaufzuheben, soweit das Land Berlin die Ge-setzgebungskompetenz hat. Sie sind inner-halb einer Wahlperiode zu einem Thema nureinmal zulässig. Mit dem Volksbegehrenmuß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vor-gelegt werden.(2) Der dem Volksbegehren zugrundelie-gende Gesetzentwurf ist vom Senat unterDarlegung seines Standpunktes dem Abge-ordnetenhaus zu unterbreiten.(3) Volksbegehren können auch auf die vor-zeitige Beendigung der Wahlperiode desAbgeordnetenhauses gerichtet werden.(4) Ein Volksbegehren ist zustande gekom-men, wenn mindestens zehn vom Hundertder zum Abgeordnetenhaus von BerlinWahlberechtigten innerhalb von zwei Mo-naten dem Volksbegehren zugestimmt ha-ben.(5) Volksbegehren zur Verfassung, zumLandeshaushalt, zu Dienst- und Versor-gungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffent-lichen Unternehmen sowie Personalent-scheidungen sind unzulässig.

Artikel 63(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekom-men, so muß innerhalb von vier Monatenüber den Gesetzentwurf ein Volksentscheidherbeigeführt werden. Das Abgeordneten-haus kann einen eigenen Gesetzentwurf zurgleichzeitigen Abstimmung stellen. DerVolksentscheid unterbleibt, wenn dasAbgeordnetenhaus den begehrten Geset-zentwurf inhaltlich in seinem wesentlichenBestand unverändert annimmt.(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheidangenommen, wenn sich entweder mindes-tens die Hälfte der zum Abgeordnetenhausvon Berlin Wahlberechtigten am Volk-sentscheid beteiligt und die Mehrheit für dasGesetz stimmt oder bei geringererStimmbeteiligung mindestens ein Drittel der

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Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt.(3) Der Volksentscheid über die vorzeitigeBeendigung der Wahlperiode desAbgeordnetenhauses ist herbeizuführen,wenn ein Fünftel der zum Abgeordnetenhausvon Berlin Wahlberechtigten dem Volksbe-gehren zugestimmt hat. Der Volksentscheidwird nur wirksam, wenn sich mindestens dieHälfte der Wahlberechtigten daran beteiligtund die Mehrheit für die vorzeitige Beendi-gung stimmt.....(5) Das Nähere zum Volksbegehren undVolksentscheid, einschließlich der Veröf-fentlichung des dem Volksentscheid zu-grundeliegenden Vorschlages, wird durchGesetz geregelt.

Artikel 100Änderungen der Verfassung erfordern eineMehrheit von zwei Dritteln der gewähltenMitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist dieVerfassungsänderung auf eine Änderung derArtikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf eszusätzlich einer Volksabstimmung.

Gesetz über Volksinitiative,Volksbegehren und

Volksentscheid (BerlVVVG)

Vom 11. Juni 1997(GVBl. für Berlin, S. 304)

Abschnitt IVolksinitiative

§ 1Teilnahmerecht

Alle volljährigen Einwohner Berlins könnenan einer Volksinitiative teilnehmen.

§ 2Gegenstand

(1) Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet,das Abgeordnetenhaus im Rahmen seinerEntscheidungszuständigkeiten mit be-stimmten Gegenständen der politischenWillensbildung, die Berlin betreffen, zu

befassen (Artikel 61 Abs. 1 Satz 1 der Ver-fassung von Berlin).(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zuDienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben,Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowiePersonalentscheidungen sind unzulässig(Artikel 61 Abs. 2 der Verfassung von Ber-lin).

§ 3Träger

Träger einer Volksinitiative können einenatürliche Person, eine Mehrheit von Perso-nen, eine Personenvereinigung oder einePartei sein.

§ 4Antrag

Der Antrag auf Behandlung einer Volksi-nitiative ist schriftlich an den Präsidentendes Abgeordnetenhauses von Berlin zurichten. Dem Antrag sind Namen und An-schrift des Trägers sowie der mit Gründenversehene Wortlaut der Vorlage beizufügen.

§ 5Unterschriften

(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift vonmindestens 90.000 volljährigen Personen,die am Tage der Unterschrift ihre alleinigeWohnung oder ihre Hauptwohnung in Berlinhaben. Die Unterschriftsleistung muß inner-halb der letzten sechs Monate vor dem Ein-gang des Antrages beim Abgeordnetenhausvon Berlin erfolgt sein. Jede Unterschriftmuß auf gesondertem Unterschriftsbogen,der den Wortlaut der Vorlage oder ihrenwesentlichen Inhalt in ausreichender Formvoranstellt, erfolgen.(2) Die unterzeichnende Person muß nebender Unterschrift folgende Daten angeben:

1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtstag,4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige

Wohnung oder Hauptwohnung),5. Tag der Unterschriftsleistung.

(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oderfehlerhaften Eintragungen gilt die Unter-schrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Ein-

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tragungen, die einen Zusatz oder Vorbehaltenthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind.(4) Der Träger hat einheitliche Unter-schriftsbögen zu verwenden und diese aufseine Kosten zu beschaffen.

§ 6Vertrauenspersonen

(1) Der Träger einer Volksinitiative be-stimmt fünf Vertrauenspersonen zu denVertretern der Volksinitiative. Die Vertrau-enspersonen sind berechtigt, im Namen derUnterzeichner im Rahmen dieses Gesetzesverbindliche Erklärungen für den Trägerabzugeben und entgegenzunehmen. Erklä-rungen der Vertrauenspersonen sind nurverbindlich, wenn sie von mindestens dreiVertrauenspersonen abgegeben werden.(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namenund der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrau-enspersonen aufzuführen.

§ 7Prüfung der Zulässigkeit

(1) Der Präsident des Abgeordnetenhausesprüft mit Ausnahme der Zahl der gültigenUnterstützungsunterschriften die Zulässig-keitsvoraussetzungen des Artikels 61 Abs. 1und 2 der Verfassung von Berlin und der §§1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb einerFrist von 15 Tagen nach Eingang des Antra-ges.(2) Dem Träger kann eine angemessene Fristzur Behebung festgestellter Zulässigkeits-mängel gesetzt werden, wenn ohne eineÄnderung des Gegenstandes der Volksi-nitiative eine Mängelbeseitigung möglichist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzurei-chenden Unterschriften.(3) Stellt der Präsident des Abgeordneten-hauses die Zulässigkeit des Antrages nachAbsatz 1 oder nach der erfolgreichen Män-gelbeseitigung durch den Träger nach Ab-satz 2 fest, so leitet er die Unterschriftsbö-gen der Senatsverwaltung für Inneres zu.Die Senatsverwaltung für Inneres leitet dieUnterschriftsbögen an die Bezirksämterohne Rücksicht auf deren örtliche Zustän-digkeit für den Wohnsitz der eingetragenenPersonen zur Überprüfung der Gültigkeitweiter. Die Bezirksämter überprüfen inner-

halb von 20 Tagen ab Eingang bei der Se-natsverwaltung für Inneres die Unter-schriftsbögen. Sie teilen die Zahl der gülti-gen Unterschriften der Senatsverwaltung fürInneres mit, die die Gesamtzahl der gültigenUnterschriften dem Präsidenten des Abge-ordnetenhauses unverzüglich bekanntgibt.

§ 8Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Nach der Mitteilung über die Überprü-fung der Unterschriftsbögen durch die Be-zirksämter stellt der Präsident des Abgeord-netenhauses die Zulässigkeit des Antragesinnerhalb von drei Tagen fest, wenn die Zahlder gültigen Unterstützungsunterschriftenmindestens 90 000 beträgt. Die Entschei-dung ist den Vertrauenspersonen mitzutei-len.(2) Der Präsident des Abgeordnetenhausesweist den Antrag zurück und reicht die Un-terlagen der Volksinitiative an den Trägerzurück, wenn ein nicht behebbares Zulässig-keitshindernis vorliegt oder der Träger einenbehebbaren Mangel nicht innerhalb der ihmgesetzten Frist behoben hat. Diese Entschei-dung ist zu begründen. Mit Einverständnisdes Trägers kann der Präsident des Abge-ordnetenhauses die Unterlagen dem Petiti-onsausschuß zur weiteren Bearbeitung über-geben.

§ 9Behandlung der Volksinitiative

im Abgeordnetenhaus

(1) Zulässige Volksinitiativen sind innerhalbvon vier Monaten nach der Feststellung derZulässigkeit durch den Präsidenten des Ab-geordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeord-netenhaus zu beraten.(2) Die Vertrauenspersonen haben ein Rechtauf Anhörung in den zuständigen Ausschüs-sen. Nach der Anhörung findet eine Aus-sprache zur Volksinitiative im Abgeordne-tenhaus statt.

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Abschnitt IIVolksbegehren

§ 10Teilnahmerecht

Alle zum Abgeordnetenhaus von BerlinWahlberechtigten können an einem Volks-begehren teilnehmen.

§ 11Gegenstand

(1) Volksbegehren können darauf gerichtetwerden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oderaufzuheben, soweit das Land Berlin die Ge-setzgebungskompetenz hat. Sie sind inner-halb einer Wahlperiode zu einem Thema nureinmal zulässig (Artikel 62 Abs. 1 Satz 1und 2 der Verfassung von Berlin).(2) Volksbegehren können auch auf die vor-zeitige Beendigung der Wahlperiode desAbgeordnetenhauses gerichtet werden (Arti-kel 62 Abs. 3 der Verfassung von Berlin).

§ 12Unzulässigkeit von Volksbegehren

(1) Volksbegehren zur Verfassung, zumLandeshaushalt, zu Dienst- und Versor-gungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffent-lichen Unternehmen sowie Personalent-scheidungen sind unzulässig (Artikel 62Abs. 5 der Verfassung von Berlin).(2) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendi-gung der Wahlperiode des Abgeordneten-hauses sind unzulässig, wenn in derselbenWahlperiode ein auf das gleiche Ziel ge-richtetes Volksbegehren in den vorangegan-genen zwölf Monaten vor Eingang des An-trages auf Zulassung nicht den von ihm be-zweckten Erfolg erreicht hat oder der Antragauf Zulassung später als 40 Monate nachBeginn der Wahlperiode gestellt wird.

§ 13Träger

Träger eines Volksbegehrens können einenatürliche Person, eine Mehrheit von Perso-nen, eine Personenvereinigung oder einePartei sein.

§ 14Antrag

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbe-gehrens ist mit dessen Wortlaut vom Trägerschriftlich bei der Senatsverwaltung für In-neres einzureichen. Richtet sich das Volks-begehren auf den Erlaß, die Änderung oderdie Aufhebung eines Gesetzes, so ist demAntrag ein ausgearbeiteter, mit Gründenversehener Gesetzentwurf beizufügen.

§ 15Unterschriften

(1) Zum Nachweis der Unterstützung bedarfder Antrag der Unterschrift von mindestens25 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnungzum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlbe-rechtigten, im Falle eines Volksbegehrenszur vorzeitigen Beendigung der Wahlperi-ode des Abgeordnetenhauses der Unter-schrift von mindestens 50 000 im Zeitpunktder Unterzeichnung zum Abgeordnetenhausvon Berlin Wahlberechtigten. Die Unter-schriftsleistung muß innerhalb der letztensechs Monate vor dem Eingang des Antra-ges bei der Senatsverwaltung für Innereserfolgt sein. Jede Unterschrift muß auf ge-sondertem Unterschriftsbogen, der denWortlaut der Vorlage oder ihren wesentli-chen Inhalt in ausreichender Form voran-stellt, erfolgen.(2) Die unterzeichnende Person muß nebender Unterschrift folgende Daten angeben:

1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtstag,4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige

Wohnung oder Hauptwohnung),5. Tag der Unterschriftsleistung.

(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oderfehlerhaften Eintragungen gilt die Unter-schrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Ein-tragungen, die einen Zusatz oder Vorbehaltenthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind.(4) Der Träger hat einheitliche Unter-schriftsbögen zu verwenden und diese aufseine Kosten zu beschaffen.

§ 16Vertrauenspersonen

(1) Der Träger eines Volksbegehrens be-

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stimmt fünf Vertrauenspersonen zu denVertretern des Volksbegehrens. Die Ver-trauenspersonen sind berechtigt, im Namender Unterzeichner im Rahmen dieses Geset-zes verbindliche Erklärungen für den Trägerabzugeben und entgegenzunehmen. Erklä-rungen der Vertrauenspersonen sind nurverbindlich, wenn sie von mindestens dreiVertrauenspersonen abgegeben werden.(2) In dem Antrag nach § 14 sind die Namenund der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrau-enspersonen aufzuführen.

§ 17Prüfung des Zulassungsantrages

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres prüftmit Ausnahme der Zahl der gültigen Unter-stützungsunterschriften die Zulässigkeits-voraussetzungen des Artikels 62 Abs. 1, 3und 5 der Verfassung von Berlin und der §§10 bis 16. Die Prüfung erfolgt innerhalbeiner Frist von 15 Tagen nach Eingang desAntrages.(2) Den Antragstellern kann eine angemes-sene Frist zur Behebung festgestellter Zuläs-sigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohneeine Änderung des Gegenstandes des Volks-begehrens eine Mängelbeseitigung möglichist. Dies gilt nicht für die nach § 15 einzu-reichenden Unterschriften.(3) Stellt die Senatsverwaltung für Inneresdie Zulässigkeit des Antrages nach Absatz 1oder nach der erfolgreichen Mängelbeseiti-gung durch den Träger nach Absatz 2 fest,so leitet sie die Unterschriftsbögen den Be-zirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtli-che Zuständigkeit für den Wohnsitz dereingetragenen Personen zur Überprüfung derGültigkeit zu. Die Bezirksämter teilen derSenatsverwaltung für Inneres innerhalb von15 Tagen ab Eingang der Unterschriftsbögenbei ihnen die Zahl der gültigen Unterschrif-ten mit.(4) Die Senatsverwaltung für Inneres leitetden Zulassungsantrag mit ihrer Stellung-nahme dem Senat unverzüglich zur Ent-scheidung zu, sofern sie die Unzulässigkeitdes Antrags feststellt oder sobald die Über-prüfung der Unterstützungsunterschriftendurch die Bezirksämter abgeschlossen ist.Die Entscheidung des Senats ist innerhalbvon 15 Tagen zu treffen. Der Senat hat die

Zulässigkeit des Antrages festzustellen,wenn

1. die Voraussetzungen des Artikels 62Abs. 1, 3 und 5 der Verfassung vonBerlin und der §§ 10 bis 16 erfülltsind und

2. das Volksbegehren dem Grundge-setz, sonstigem Bundesrecht oderder Verfassung von Berlin nicht wi-derspricht.

(5) Die Entscheidung über die Zulässigkeitist den Vertrauenspersonen und dem Abge-ordnetenhaus mitzuteilen. Eine ablehnendeEntscheidung ist zu begründen.

§ 18Bekanntmachung und Eintragungsfrist

(1) Ist die Zulässigkeit des Antrages festge-stellt, so macht die Senatsverwaltung fürInneres innerhalb von 15 Tagen nach derEntscheidung des Senats im Amtsblatt fürBerlin bekannt:

1. den Namen und die Anschrift desTrägers,

2. den Wortlaut des Volksbegehrens,3. den Hinweis, daß Stimmberechtigte,

die dem Volksbegehren zustimmenwollen, dies durch Eintragung in dieausgelegten Unterschriftsbögen be-kunden können,

4. die Eintragungsfrist sowie5. die Auslegungsstellen und Ausle-

gungszeiten.(2) Die Eintragungsfrist beträgt zwei Monateund soll in der Regel 15 Tage nach der Ver-öffentlichung im Amtsblatt für Berlin begin-nen.

§ 19Änderungen und Rücknahme

des Zulassungsantrages

(1) Nach der öffentlichen Bekanntmachungkann der Zulassungsantrag nicht mehr geän-dert werden.(2) Der Zulassungsantrag kann bis zum Be-ginn der Eintragungsfrist zurückgenommenwerden. Die Zurücknahme ist von den Ver-trauenspersonen schriftlich gegenüber derSenatsverwaltung für Inneres zu erklären.

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§ 20Landesabstimmungsleiter und

Bezirksabstimmungsleiter

(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungs-leiters und seines Stellvertreters bei derVorbereitung und Durchführung des Volks-begehrens nehmen der Landeswahlleiter undsein Stellvertreter wahr.(2) Die Bezirksämter ernennen für die Vor-bereitung und Durchführung des Volksbe-gehrens je einen Bezirksabstimmungsleiterund seinen Stellvertreter.

§ 21Auslegungsstellen und Auslegungszeiten

(1) Der Landesabstimmungsleiter bestimmteinheitlich Tage und Zeiten, an denen dieEintragungen vorgenommen werden kön-nen. Die Bezirksabstimmungsleiter bestim-men die Auslegungsstellen.(2) Die Auslegungsstellen und Auslegungs-zeiten sind so zu bestimmen, daß jederStimmberechtigte ausreichend Gelegenheithat, sich an dem Volksbegehren zu beteili-gen. Die Auslegungszeiten müssen sich anzwei Tagen in der Woche mindestens bis 18Uhr erstrecken und vorher zu bestimmendeSonnabende, Sonntage oder gesetzliche Fei-ertage umfassen.

§ 22Zustimmung zum Volksbegehren,

Stimmrecht

(1) Die Zustimmung zum Volksbegehrenerfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbö-gen in den Auslegungsstellen. Der vollstän-dige Wortlaut des Volksbegehrens muß beider Eintragung einsehbar sein.(2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag derUnterzeichnung zum Abgeordnetenhaus vonBerlin wahlberechtigt ist. Jede stimmbe-rechtigte Person darf in einer Auslegungs-stelle ihrer Wahl nach Vorlage eines miteinem Lichtbild versehenen amtlichen Aus-weises die Eintragung vornehmen.(3) Jeder Unterschriftsbogen hat folgendeAngaben zu enthalten:

1. die Namen und die Anschrift desTrägers sowie der Vertrauensperso-nen,

2. eine den Gegenstand des Volksbe-gehrens möglichst genau beschrei-bende Kurzbezeichnung,

3. den Hinweis, daß die erhobenen per-sonenbezogenen Daten nur zu den indiesem Gesetz vorgesehenen Ver-fahren verwendet werden dürfen.

(4) Die Eintragung wird durch eigenhändigeUnterschrift unter Verwendung des Vor- undFamiliennamens bewirkt. Sie ist nur gültig,wenn die unterzeichnende Person auf demUnterschriftsbogen neben der Unterschriftfolgende Daten angibt:

1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtstag,4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige

Wohnung oder Hauptwohnung),5. Tag der Unterschriftsleistung.

Erklärt ein Eintragender, daß er des Schrei-bens unkundig ist oder wegen einer Behin-derung zur eigenhändigen Unterschrift nichtin der Lage ist, so ist die Eintragung vonAmts wegen unter Vermerk dieser Erklärungvorzunehmen.(5) Zum Nachweis des Stimmrechts müssenPersonen, die nicht in einem Melderegisterder Bundesrepublik Deutschland verzeichnetsind oder nicht seit drei Monaten vor demTag der Unterzeichnung im Melderegister inBerlin gemeldet sind, mit der Unterzeich-nung durch Versicherung an Eides Stattgegenüber den Bezirksämtern glaubhaftmachen, daß sie sich in den letzten drei Mo-naten überwiegend in Berlin aufgehaltenhaben.

§ 23Eintragungsscheine

(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antragvon dem für seinen Wohnsitz zuständigenBezirksamt einen Eintragungsschein undden Unterschriftsbogen, wenn er währendder gesamten Eintragungsfrist

1. sich nicht in Berlin aufhält,2. infolge eines körperlichen Leidens

oder eines Gebrechens oder aus son-stigen Gründen gehindert ist, dieAuslegungsstelle persönlich aufzu-suchen.

(2) Der Eintragungsschein ist zusammen mitdem Unterschriftsbogen bis zum Ende der

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Eintragungsfrist an das zuständige Bezirk-samt zurückzusenden.

§ 24Prüfung der Gültigkeit, Einspruch

(1) Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksichtauf ihre örtliche Zuständigkeit für die ein-getragenen Personen die Gültigkeit der Ein-tragungen, die in ihren Auslegungsstellenerfolgt sind oder ihnen nach § 23 zugesandtwurden.(2) Ungültig sind Eintragungen, die1. weder eine eigenhändige Unterschrift

noch den amtlichen Vermerk nach § 22Abs. 4 Satz 3 enthalten,

2. die Angaben nach § 22 Abs. 4 Satz 2nicht enthalten,

3. unleserlich unvollständig oder fehlerhaftsind oder Zusätze oder Vorbehalte ent-halten,

4. von nicht stimmberechtigten Personenherrühren,

5. nicht in einer Auslegungsstelle vorge-nommen wurden oder nicht zusammenmit einem Eintragungsschein eingesandtwurden,

6. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vor-genommen wurden,

7. mehrfach abgegeben wurden.Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Eintra-gung trifft der jeweilige Bezirksabstim-mungsleiter die Entscheidung.(3) Wird die Ungültigkeit einer Eintragungfestgestellt, so ist dies unter Darlegung derGründe der betreffenden Person mitzuteilen.Gegen die Entscheidung kann binnen fünfTagen nach Zugang der Mitteilung Ein-spruch eingelegt werden. Hilft das Bezirk-samt dem Einspruch nicht ab, so ist er demBezirksabstimmungsleiter zur Entscheidungvorzulegen. Alle Einsprüche sind möglichstbis zum achten Tag nach Ablauf der Eintra-gungsfrist zu erledigen.(4) Wird dem Einspruch stattgegeben, so istdie Eintragung nachträglich von Amts we-gen für gültig zu erklären.(5) Über die Entscheidung des Bezirksab-stimmungsleiters ist der Einspruchsführerschriftlich zu benachrichtigen.

§ 25Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Bezirksabstimmungsleiter stellt dieGesamtzahl der im Bezirk für das Volksbe-gehren erfolgten gültigen Eintragungen end-gültig fest und teilt sie dem Landesabstim-mungsleiter möglichst bis zum zwölften Tagnach Ablauf der Eintragungsfrist mit.(2) Der Landesabstimmungsleiter stellt dasGesamtergebnis des Volksbegehrens inner-halb von drei Tagen nach der Mitteilungdurch die Bezirksabstimmungsleiter fest. Erprüft, ob die für das Volksbegehren gelten-den Vorschriften beachtet sind, und stelltfest, ob das Volksbegehren zustande ge-kommen ist.

§ 26Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Ein Volksbegehren mit dem Ziel desErlasses eines Gesetzes ist zustande ge-kommen, wenn ihm mindestens ein Zehntelder Stimmberechtigten zugestimmt hat.(2) Ein Volksbegehren zur vorzeitigen Be-endigung der Wahlperiode des Abgeordne-tenhauses ist zustande gekommen, wenn ihmmindestens ein Fünftel der Stimmberechtig-ten zugestimmt hat.(3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt dieZahl der Stimmberechtigten am letzten Tagder Eintragungsfrist.

§ 27Veröffentlichung des Ergebnisses des

Volksbegehrens

Der Landesabstimmungsleiter veröffentlichtdas Gesamtergebnis des Volksbegehrens imAmtsblatt für Berlin.

§ 28Mitteilung an das Abgeordnetenhaus

Ist das Volksbegehren zustande gekommen,so macht die Senatsverwaltung für Inneresbinnen drei Tagen nach Veröffentlichungdes Gesamtergebnisses dem Präsidenten desAbgeordnetenhauses Mitteilung. Im Falleeines auf Erlaß eines Gesetzes gerichtetenVolksbegehrens hat der Senat zugleich denzugrundeliegenden Gesetzentwurf unter

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Darlegung seines Standpunktes dem Abge-ordnetenhaus zu unterbreiten.

Abschnitt IIIVolksentscheid

§ 29Herbeiführung

(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekom-men, so muß

1. über den begehrten Erlaß eines Ge-setzes innerhalb von vier Monatennach Veröffentlichung des Gesamt-ergebnisses,

2. über die vorzeitige Beendigung derWahlperiode innerhalb von zweiMonaten nach Veröffentlichung desGesamtergebnisses,

ein Volksentscheid herbeigeführt werden.(2) Der Volksentscheid über einen Gesetz-entwurf unterbleibt, wenn das Abgeordne-tenhaus den begehrten Gesetzentwurf in-haltlich in seinem wesentlichen Bestandunverändert annimmt. Das Abgeordneten-haus hat dies ausdrücklich kenntlich zu ma-chen.(3) Der Volksentscheid über die vorzeitigeBeendigung der Wahlperiode unterbleibt,wenn das Abgeordnetenhaus die vorzeitigeBeendigung der Wahlperiode selbst be-schließt.(4) Kommen mehrere Volksbegehren zu-stande, die den gleichen Gegenstand betref-fen, so sollen sie möglichst zusammen zurAbstimmung gestellt werden.

§ 30Eigener Gesetzentwurf

des Abgeordnetenhauses

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin kannim Falle des Volksentscheides über einenGesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurfzur gleichzeitigen Abstimmung vorlegen.(2) Dieser Gesetzentwurf muß spätestens 45Tage vor dem Tag des Volksentscheids be-schlossen sein.

§ 31Landesabstimmungsleiter und

Bezirksabstimmungsleiter

(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungs-leiters und seines Stellvertreters bei derVorbereitung und Durchführung des Volks-entscheids nehmen der Landeswahlleiter undsein Stellvertreter wahr.(2) Die Bezirksämter ernennen für die Vor-bereitung und Durchführung des Volksent-scheids je einen Bezirksabstimmungsleiterund seinen Stellvertreter.

§ 32Termin und Veröffentlichung

(1) Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagennach Veröffentlichung des Gesamtergebnis-ses des Volksbegehrens als Tag der Durch-führung des Volksentscheids einen Sonntagoder einen gesetzlichen Feiertag fest undgibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin be-kannt.(2) Der Wortlaut des Volksentscheids unddes Gesetzentwurfes oder in den Fällen des§ 29 Abs. 4 oder des § 30 aller zur Abstim-mung vorliegenden Gesetzentwürfe, imFalle des Volksentscheids über die vorzeiti-ge Beendigung der Wahlperiode des Abge-ordnetenhauses von Berlin der zugrundelie-gende Antrag werden vom Landesabstim-mungsleiter zusammen mit dem Muster desStimmzettels spätestens 35 Tage vor demTag des Volksentscheids im Amtsblatt fürBerlin veröffentlicht.(3) Die Gesetzentwürfe sind außerdem inden Bezirksämtern und Abstimmungsloka-len auszulegen.

§ 33Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid istjeder, der am Abstimmungstag zum Abge-ordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.(2) Jedem Stimmberechtigten stehen so vieleStimmen zu, wie Gesetzentwürfe zur Ab-stimmung stehen.

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§ 34Stimmzettel

(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrungdes Abstimmungsgeheimnisses und unterVerwendung amtlich hergestellter Stimm-zettel.(2) Die in dem Volksentscheid jeweils zustellende Frage ist vom Landesabstim-mungsleiter so zu formulieren, daß sie mit"Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.Zusätze sind unzulässig.(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Ab-stimmung, so sind sie auf einem Stimmzettelanzuführen. Die für jeden Gesetzentwurfjeweils zu stellende Frage ist so zu formulie-ren, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwor-tet werden kann. Die Reihenfolge der zurAbstimmung gestellten Gesetzentwürferichtet sich nach der vom Landesabstim-mungsleiter festgestellten Zahl der imVolksbegehren erzielten Unterschriften.Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenenGesetzentwurf zur Abstimmung, so wirddieser vorangestellt.

§ 35Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimm-zettel1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,2. keine Eintragung enthält,3. den Willen der abstimmenden Person

nicht unzweifelhaft erkennen läßt,4. mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehal-

ten oder Anlagen versehen ist,5. zerrissen oder stark beschädigt ist,6. das Abstimmungsgeheimnis gefährdende

Hinweise enthält.

§ 36Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksent-scheid angenommen, wenn sich entwedermindestens die Hälfte der zum Abgeordne-tenhaus von Berlin Wahlberechtigten amVolksentscheid beteiligt und mit der Mehr-heit der abgegebenen Stimmen für das Ge-setz stimmt oder bei geringerer Stimmbetei-ligung mindestens ein Drittel der Wahlbe-rechtigten für das Gesetz stimmt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstim-mung über mehrere Gesetzentwürfe, die dengleichen Gegenstand betreffen, mehrfach dieVoraussetzungen der Annahme nach Absatz1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf ange-nommen, welcher die meisten Ja-Stimmenerhalten hat. Ist die Zahl der Ja-Stimmen fürmehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derje-nige angenommen, der nach Abzug der aufihn entfallenden Nein-Stimmen die größteZahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Sinddie so gebildeten Differenzen gleich, sowerden die betreffenden Gesetzentwürfeinnerhalb von zwei Monaten in einem er-neuten Volksentscheid zur Abstimmunggestellt; die §§ 32 bis 35 finden entspre-chende Anwendung.(3) Ein Volksentscheid über die vorzeitigeBeendigung der Wahlperiode des Abgeord-netenhauses ist angenommen, wenn sichmindestens die Hälfte der Wahlberechtigtendaran beteiligt und mit der Mehrheit derabgegebenen Stimmen für die vorzeitigeBeendigung stimmt.

§ 37Zusammenstellung des

Abstimmungsergebnisses

Nach Abschluß der Abstimmung stellt jederBezirksabstimmungsleiter das Ergebnis sei-nes Bezirkes fest und teilt es dem Landesab-stimmungsleiter mit.

§ 38Prüfung und Feststellung des

Gesamtergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter stellt das Ge-samtergebnis des Volksentscheids fest. Erprüft, ob die für den Volksentscheid gelten-den Vorschriften beachtet sind, und stelltfest, ob der Volksentscheid wirksam zustan-de gekommen ist.

§ 39Veröffentlichung des Gesamtergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter veröffentlichtdas Gesamtergebnis des Volksentscheidsinnerhalb einer Frist von 20 Tagen nach demTag der Abstimmung im Amtsblatt für Ber-lin.

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§ 40Verkündung

(1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheidangenommen worden, so fertigt es der Prä-sident des Abgeordnetenhauses unverzüglichaus. Der Regierende Bürgermeister verkün-det es sodann binnen zwei Wochen im Ge-setz- und Verordnungsblatt für Berlin.(2) Wird die Wahlperiode des Abgeordne-tenhauses durch Volksentscheid vorzeitigbeendet, so gibt der Präsident des Abgeord-netenhauses unverzüglich nach der Veröf-fentlichung des Gesamtergebnisses desVolksentscheides die vorzeitige Beendigungder Wahlperiode des Abgeordnetenhausesim Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlinbekannt.

Abschnitt IVGemeinsame Vorschriften

§ 41Rechtsbehelf

(1) Gegen die Entscheidungen des Präsi-denten des Abgeordnetenhauses, des Senatesoder des Landesabstimmungsleiters nachden §§ 8, 17, 25 und 38 können die Vertrau-enspersonen oder ein Viertel der Mitgliederdes Abgeordnetenhauses Einspruch beimVerfassungsgerichtshof erheben.(2) Der Einspruch muß innerhalb eines Mo-nats nach Zugang der Entscheidung an denBeschwerdeführer oder nach der öffentli-chen Bekanntmachung erhoben werden.(3) Eine dem Einspruch stattgebende Ent-scheidung des Verfassungsgerichtshofes tritthinsichtlich der aufgrund dieses Gesetzes zuwahrenden Fristen an die Stelle der ange-griffenen Entscheidung.

§ 42Datenverarbeitung

(1) Die Bezirksämter dürfen die auf denUnterschriftsbögen (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 15Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 4) enthaltenen perso-nenbezogenen Daten der unterzeichnendenPersonen sowie des Trägers der Volksinitia-tive oder des Volksbegehrens speichern,nutzen und löschen, soweit dies zur Durch-führung der Volksinitiative und des Volks-begehrens, insbesondere zur Prüfung der

Gültigkeit von Unterstützungsunterschriftenerforderlich ist.(2) Bei der Prüfung der Unterstützungsun-terschriften dürfen die Bezirksämter auchDaten nach Absatz 1 von Personen spei-chern, nutzen und löschen, die ihren Wohn-sitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.(3) Die gespeicherten Daten sind nach Ab-lauf der Rechtsbehelfsfrist für den jeweili-gen Verfahrensabschnitt zu löschen, soweitsie nicht für ein verfassungsgerichtlichesVerfahren von Bedeutung sein können.

§ 43Anwendung des Landeswahlrechts

Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzesund der Landeswahlordnung über1. die Stimmbezirke und Wahllokale,2. die Wahlunterlagen und Wahlscheine

sowie deren Vernichtung,3. die Aufgaben des Landeswahlleiters und

der Bezirkswahlleiter, die Bildung derWahlvorstände,

4. den Ablauf der Wahl, die Öffentlichkeitund Ordnung im Wahlraum, die Wah-rung des Wahlgeheimnisses, die Stimm-abgabe und die Briefwahl,

5. die Wahlstatistik, den Schutz vor unzu-lässiger Wahlbeeinflussung, die Veröf-fentlichung von Wahlbefragungen, dieVerpflichtung zur ehrenamtlichen Mit-wirkung und die Verpflichtung der Be-hörden und sonstigen Stellen des LandesBerlin zur Benennung von Dienstkräftenfür die ehrenamtlichen Tätigkeiten,

6. die Ermittlung der Wahlergebnisse in denStimmbezirken und

7. die Nach- und Wiederholungswahlfinden in ihrer jeweils geltenden Fassung aufdas Volksbegehren und den Volksentscheidentsprechende Anwendung, soweit sich ausdiesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Abschnitt VÜbergangs- und Schlußvorschriften

§ 44Ermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durchRechtsverordnung die erforderlichen Rege-lungen zu erlassen, insbesondere über1. das Muster der Unterschriftsbögen für die

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Volksinitiative, der Unterschriftsbögenfür den Zulassungsantrag zum Volksbe-gehren und der beim Volksbegehren inden Auslegungsstellen ausliegenden Un-terschriftsbögen,

2. das Muster des Eintragungsscheins fürdas Volksbegehren und das Muster desAbstimmungsscheins beim Volksent-scheid sowie

3. die bei der entsprechenden Anwendungder Landeswahlrechts geltenden Vor-schriften.

(2) Die zur Durchführung des Gesetzes er-forderlichen Verwaltungsvorschriften erläßtdie Senatsverwaltung für Inneres.

§ 45Änderung anderer Gesetze

(1) Das Meldegesetz vom 26. Februar 1985(GVBl. S. 507) wird wie folgt geändert:1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz ange-

fügt: "Ungeachtet seiner örtlichen Zu-ständigkeit darf das Bezirksamt auch die-se Daten nutzen sowie die Daten nach § 2Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d auch speichernund löschen, für die ein anderes Bezirk-samt die Aufgaben der Meldebehördewahrnimmt."

2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:"1. bei Einwohnern über 17 Jahre:a) die Tatsache, daß der Einwohner vomWahlrecht oder von der Wählbarkeit aus-geschlossen ist,b) frühere Aufenthaltsverhältnisse, so-weit sie zur Ermittlung des Wahlrechtserforderlich sind,c) Wahlbewerbungen einschließlich derAngabe des erlernten und ausgeübtenoder zuletzt ausgeübten Berufs,d) die Leistung von Unterstützungsunter-schriften sowie die Angabe des unter-stützten Wahlvorschlags, des unterstütz-ten Trägers einer Volksinitiative, einesVolksbegehrens, oder eines Bürgerbe-gehrens zur Vorbereitung und Durchfüh-rung von allgemeinen Wahlen, von Volk-sinitiativen, Volksbegehren, Volksent-scheiden und Bürgerbegehren,"

(2) Das Gesetz über den Verfassungsge-richtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S.2246), zuletzt geändert durch Artikel IX desGesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241),

wird wie folgt geändert:1. In der Inhaltsübersicht wird in der Über-

schrift des Sechsten Abschnitts des III.Teils vor dem Wort "Volksbegehren" inder Klammer das Wort "Volksinitiative"eingefügt.

2. § 14 Nr. 7 erhält folgende Fassung:"7. über Einsprüche nach § 41 des Geset-zes über Volksinitiative, Volksbegehrenund Volksentscheid,"

3. In der Überschrift des Sechsten Ab-schnitts des III. Teils wird vor dem Wort"Volksbegehren" in der Klammer dasWort "Volksinitiative" eingefügt.

4. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:"(1) Das Verfahren vor dem Verfas-sungsgerichtshof auf Grund von Einsprü-chen bei Volksinitiative, Volksbegehrenund Volksentscheid richtet sich nach denAllgemeinen Verfahrensvorschriften die-ses Gesetzes sowie nach dem Gesetz überVolksinitiative, Volksbegehren undVolksentscheid."

§ 46Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-kündung im Gesetz- und Verordnungsblattfür Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt dasGesetz über Volksbegehren und Volksent-scheid zur vorzeitigen Beendigung derWahlperiode des Abgeordnetenhauses vom27. November 1974 (GVBl. S. 2774), zuletztgeändert durch § 57 des Gesetzes vom 8.November 1990 (GVBl. S. 2246), außerKraft.

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Bezirksverwaltungsgesetz(BerlBezVwG)

Vom 30. Januar 1958 (GVBl. für Berlin, S.126), in der Fassung vom 28. Februar 2001

(GVBl. für Berlin, S. 62)

(Auszug)

§ 12Zuständigkeit der

Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlungbestimmt die Grundlinien der Verwaltungs-politik des Bezirks im Rahmen der Rechts-vorschriften und der vom Senat oder deneinzelnen Mitgliedern des Senats erlassenenVerwaltungsvorschriften. Sie regt Verwal-tungshandeln an durch Empfehlungen undErsuchen, kontrolliert die Führung der Ge-schäfte des Bezirksamts, entscheidet in denihr vorbehaltenen Angelegenheiten undnimmt die in diesem Gesetz vorgesehenenWahlen, Abberufungen und Feststellungenvor. Sie kann über alle Angelegenheitenvom Bezirksamt jederzeit Auskünfte verlan-gen.(2) Die Bezirksverordnetenversammlungentscheidet über1. den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Abs. 1) unddie Genehmigung von über- und außerplan-mäßigen Ausgaben;2. die Verwendung von Sondermitteln derBezirksverordnetenversammlung;3. die Genehmigung der Bezirkshaushalts-rechnung (§ 4 Abs. 3) unbeschadet der Ent-lastung durch das Abgeordnetenhaus aufGrund der Haushalts- und Vermögensrech-nung;4. Rechtsverordnungen zur Festsetzung vonBebauungsplänen, Landschaftsplänen undanderen baurechtlichen Akten, die nachBundesrecht durch Satzung zu regeln sind,sowie von naturschutzrechtlichen Verände-rungsverboten, soweit gesetzlich nichts an-deres bestimmt ist;5. die Zustimmung zu Grenzberichtigungen(§ 1 Abs. 2);6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen fürEigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigen-betriebsgesetzes);

7. die Zustimmung zum Erwerb und zurVeräußerung von Beteiligungen an privat-rechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 derLandeshaushaltsordnung);8. Angelegenheiten, die der Bezirksverord-netenversammlung durch besondere Rechts-vorschrift zugewiesen sind.(3) Die Bezirksverordnetenversammlungkann nach voraufgegangener Kontrolle (§17) oder im Falle des § 13 Abs. 2 Entschei-dungen des Bezirksamts aufheben und selbstentscheiden; bereits entstandene RechteDritter bleiben unberührt. Ausgenommensind1. Einzelpersonalangelegenheiten2. der Erwerb und die Veräußerung vonGrundstücken;3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlichbestimmten Tätigkeiten;4. die Durchführung und Sicherung der Er-füllung der Schulpflicht;5. Ordnungsangelegenheiten.

§ 13Empfehlungen und Ersuchen derBezirksverordnetenversammlung

(1) Hat die Bezirksverordnetenversammlungeine Empfehlung oder ein Ersuchen an dasBezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamtseine Maßnahmen der Bezirksverordneten-versammlung unverzüglich zur Kenntnis zubringen. Soweit dem angeregten Verwal-tungshandeln nicht entsprochen wird, hatdas Bezirksamt die Gründe dafür mitzutei-len. In Einzelpersonalangelegenheiten sindEmpfehlungen und Ersuchen ausgeschlos-sen.(2) Maßnahmen, die dem angeregten Ver-waltungshandeln nicht voll entsprechen, sindnicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirks-verordnetenversammlung zu vollziehen. Dasgilt nicht in Fällen, die keinen Aufschubzulassen oder soweit gemäß § 12 Abs. 3 Satz2 eine Entscheidung der Bezirksverordne-tenversammlung ausgeschlossen ist.(3) In allen Angelegenheiten, die für denBezirk von Bedeutung sind, deren Erledi-gung aber nicht in die bezirkliche Zustän-digkeit fällt, kann die Bezirksverordneten-versammlung Empfehlungen aussprechen;dazu können die Bezirksverordnetenver-

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sammlung oder ihre Ausschüsse von denzuständigen Stellen die erforderlichen Aus-künfte verlangen. Das Bezirksamt setzt sichbei den zuständigen Stellen für die Verwirk-lichung der Empfehlung ein und unterrichtetdie Bezirksverordnetenversammlung überdas Ergebnis.

§ 40Bürgerbegehren, Zustandekommen

In allen Angelegenheiten, zu denen die Be-zirksverordnetenversammlung nach den §§12 und 13 Beschlüsse fassen kann, könnendie Wahlberechtigten des Bezirks Empfeh-lungen an die Bezirksverordnetenversamm-lung richten (Bürgerbegehren). Das Bürger-begehren ist zustande gekommen, wenn esvon mindestens zehn vom Hundert der beider letzten Wahl zur Bezirksverordnetenver-sammlung amtlich ermittelten Zahl derWahlberechtigten unterschrieben ist.

§ 41Durchführung des Bürgerbegehrens

(1) Das Bürgerbegehren setzt einen Antragauf Durchführung eines Bürgerbegehrensvoraus, der von zwei vom Hundert der beider letzten Wahl zur Bezirksverordnetenver-sammlung ermittelten Zahl der Wahlberech-tigten unterzeichnet sein muß. In dem An-trag ist das Begehren in kurzer Form zubezeichnen und eine Begründung zu geben.Die drei ersten Unterzeichner der durchzu-numerierenden Unterschriftslisten gelten alsKontaktpersonen der Antragsteller. Unter-schriftsberechtigt sind beim Antrag wie auchbeim Bürgerbegehren nur die Wahlberech-tigten, die im Zeitpunkt der Unterschrift dasWahlrecht zur Bezirksverordnetenver-sammlung besitzen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist an das Be-zirksamt zu richten. Das Bezirksamt prüftdie Zulässigkeit des Antrags und unterrichtetdie Bezirksverordnetenversammlung gemäߧ15. Es fertigt Eintragungslisten an, ausdenen der volle Wortlaut des Begehrens unddie Begründung ersichtlich sein müssen. Siewerden während einer Auslegungsfrist vonzwei Monaten in bezirklichen Gebäuden zurUnterschrift ausgelegt; die Auslegungsstel-

len werden öffentlich bekanntgemacht. AufWunsch werden Eintragungslisten auch denKontaktpersonen zur Einholung von Unter-schriften ausgehändigt. Unterschriften desAntrags gelten zugleich als Unterschriftenfür die Eintragungslisten.

(3) Unterschriften in den Eintragungslistensind ungültig, wenn siea) unleserlich sind,b) die Person des Unterzeichners nicht zwei-felsfrei nach Name, Anschrift und Geburts-datum erkennen lassen,c) ohne Unterschriftsberechtigung geleistetworden sind.

(4) Nach Ablauf der Auslegungsfrist prüftdas Bezirksamt binnen vier Wochen dieBerechtigung der Eintragungen und stelltdas Gesamtergebnis fest. Ist das Bürgerbe-gehren zustande gekommen, wird die Be-zirksverordnetenversammlung unverzüglichdurch eine Vorlage unterrichtet.

(5) Über ein zustandegekommenes Bürger-begehren entscheidet die Bezirksverordne-tenversammlung nach Anhörung der Kon-taktpersonen innerhalb von drei Monaten;die Entscheidung ist öffentlich bekanntzu-machen. Ist eine Entscheidung in dieser Zeitnicht möglich, ist ein Zwischenbericht mitkurzer Begründung und voraussichtlicherBearbeitungsdauer bekanntzumachen. DerAblauf einer Wahlperiode läßt das Bürger-begehren unberührt.

§ 42Ausnahmen

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig,a) wenn innerhalb der laufenden Wahlperi-ode der Bezirksverordnetenversammlung einBürgerbegehren bereits in derselben Ange-legenheit durchgeführt worden ist,b) in Angelegenheiten, bei denen eine un-mittelbare förmliche Bürgerbeteiligungdurch besondere Rechtsvorschrift vorge-schrieben ist,c) in Wahl- und sonstigen Personalangele-genheiten,d) bei ärztlich bestimmten Tätigkeiten,e) in Ordnungsangelegenheiten.

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Landesverfassungder Freien HansestadtBremen (BremVerf)

Vom 21. Oktober 1947.Zuletzt geändert 1. Februar 2000

(BremGes.Bl. S.31).

(Auszug)

Artikel 69

Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt,wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

Die Abstimmung ist allgemein, gleich, un-mittelbar, frei und geheim; sie kann nurbejahend oder verneinend lauten.

Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oderallgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

Artikel 70

Der Volksentscheid findet statt:

a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheitihrer Mitglieder eine Verfassungsänderungdem Volksentscheid unterbreitet;b) wenn die Bürgerschaft eine andere zuihrer Zuständigkeit gehörende Frage demVolksentscheid unterbreitet;c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigtendie vorzeitige Beendigung der Wahlperiodeverlangt;d) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigtendas Begehren auf Beschlußfassung übereinen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfas-sung geändert werden, muß ein Fünftel derStimmberechtigten das Begehren unterstüt-zen. Der Gesetzentwurf ist vom Senat unterDarlegung seiner Stellungnahme der Bür-gerschaft zu unterbreiten. Der Volksent-scheid findet nicht statt, wenn der begehrteGesetzentwurf in der Bürgerschaft unverän-dert angenommen worden ist. Ist das Gesetzdurch Volksentscheid abgelehnt, so ist einerneutes Volksbegehren auf Vorlegung des-

selben Gesetzentwurfes erst zulässig, nach-dem inzwischen die Bürgerschaft neu ge-wählt ist.Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan,über Dienstbezüge und über Steuern, Abga-ben und Gebühren sowie über Einzelheitensolcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.

Artikel 71

Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlas-sen, abgeändert oder aufgehoben werden, sohat der Beschluß über die Herbeiführungeines Volksentscheides oder das Volksbe-gehren gleichzeitig einen ausgearbeitetenGesetzentwurf zu enthalten.

Artikel 72

Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlagenach Artikel 70 ist durch Volksentscheidangenommen, wenn die Mehrheit derjeni-gen, die ihre Stimme abgegeben haben, je-doch mindestens ein Viertel der Stimmbe-rechtigten, zugestimmt hat.

Bei Verfassungsänderungen aufgrund einesVolkbegehrens muß mehr als die Hälfte derStimmberechtigten für das Volksbegehrenstimmen.

Artikel 73

Der Senat hat die durch Volksentscheidbeschlossenen Gesetze innerhalb von zweiWochen nach Feststellung des Abstim-mungsergebnisses auszufertigen und imBremischen Gesetzblatt zu verkünden.

Artikel 74

Das Verfahren beim Volksentscheid regeltein besonderes Gesetz.

Artikel 143

Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerha-ven bilden jede für sich eine Gemeinde desbremischen Staates. ...

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Artikel 144

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaftendes öffentlichen Rechts. Sie haben das Rechtauf eine selbständige Gemeindeverfassungund innerhalb der Schranken der Gesetzedas Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 145

Die Verfassungen der Gemeinden werdenvon den Gemeinden selbst festgestellt.Durch Gesetz können dafür Grundsätze be-stimmt werden. ....

Artikel 148

Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremengemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas ande-res bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft undder Senat die gesetzlichen Organe der Stadt-gemeinde Bremen. Auf die Verwaltung derStadtgemeinde Bremen sind in diesem Falledie Bestimmungen dieser Verfassung überVolksentscheid, Bürgerschaft und Senatentsprechend anzuwenden. Die Stadtbürger-schaft besteht aus den von den stadtbremi-schen Wählern mit der Wahl zur Bürger-schaft im Wahlbereich Bremen gewähltenVertretern. ...

Gesetz über das Verfahrenbeim Volksentscheid

(BremVEG)

Vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41)

Erster TeilVerfahren beim Volksbegehren und

Volksentscheid im Land

Erster AbschnittVolksentscheid

§ 1Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet statt,1. wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheitihrer Mitglieder eine Verfassungsänderungdem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung),2. wenn die Bürgerschaft eine andere zuihrer Zuständigkeit gehörende Frage demVolksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs.1 Buchstabe b der Landesverfassung),3. wenn ein Fünftel der Stimmberechtigtendie vorzeitige Beendigung der Wahlperiodeder Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1Buchstabe c der Landesverfassung),4. wenn ein Zehntel der Stimmberechtigtendas Begehren auf Beschlußfassung übereinen Gesetzentwurf stellt und der begehrteGesetzentwurf in der Bürgerschaft nichtunverändert angenommen worden ist. Solldie Verfassung geändert werden, muß einFünftel der Stimmberechtigten das Begehrenunterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe dder Landesverfassung).

§ 2Abstimmungstag, Bekanntmachung

(1) Der Volksentscheid muß spätestens vierMonate nach Eintritt der Voraussetzungenstattfinden, die ihn erforderlich machen.(2) Der Senat bestimmt als Tag des Volks-entscheides einen Sonntag oder gesetzlichenFeiertag und macht ihn mit dem Gegenstanddes Volksentscheides und mit dem Musterdes Stimmzettels im Amtsblatt der FreienHansestadt Bremen bekannt. Vorher sind dieVertrauenspersonen zum Abstimmungstag

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zu hören.(3) Die dem Volksentscheid vorzulegendeFrage ist so zu stellen, daß sie mit ,,Ja" oder,,Nein" beantwortet werden kann.

§ 3Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel

(1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich,unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nurbejahend oder verneinend lauten.(2) Die Stimmzettel werden amtlich und fürjede Frage oder für jeden Gesetzentwurfgetrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautetauf ,,Ja" und ,,Nein".(3) Der Stimmzettel hat den zur Abstim-mung vorgelegten Gegenstand des Volks-entscheides zu enthalten. Vom Abdruckumfangreicher Gesetzentwürfe kann abgese-hen werden; der Gesetzentwurf ist dann denStimmberechtigten von der Gemeindebehör-de vor der Abstimmung zu übermitteln.(4) Jeder Stimmberechtigte hat so vieleStimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfezur Abstimmung gestellt sind.

§ 4Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn derStimmzettel1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlagabgegeben worden ist,2. in einem Wahlumschlag abgegeben wor-den ist, der offensichtlich in einer das Ab-stimmungsgeheimnis gefährdenden Weisevon den übrigen abweicht oder einen deut-lich fühlbaren Gegenstand enthält,3. nicht amtlich hergestellt ist,4. die Kennzeichnung der gestellten Fragezugleich mit ,,Ja" und ,,Nein" enthält,5. eine Kennzeichnung der gestellten Frageweder mit ,,Ja" noch mit ,,Nein" enthält,6. den Willen des Wählers nicht zweifelsfreierkennen läßt,7. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.(2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage ineinem Umschlag gelten als ein Stimmzettel,wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleichlautet oder nur einer von ihnen gekenn-zeichnet ist; sonst gelten sie als ungültigerStimmzettel.(3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 desBremischen Wahlgesetzes entsprechend.

§ 5Feststellung des Abstimmungsergebnisses(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Er-gebnis der Abstimmung fest. Der Landes-wahlleiter veröffentlicht es unverzüglich imAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.(2) Ein Einspruch gegen die Gültigkeit derAbstimmung hat keine aufschiebende Wir-kung.

§ 6Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksent-scheid angenommen, wenn sich die Mehr-heit der Stimmberechtigten an der Abstim-mung beteiligt und die Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen für den Gesetz-entwurf auf ,,Ja" lautet. Einem verfas-sungsändernden Gesetz, das auf Grund einesVolksbegehrens zum Volks entscheidkommt, oder einer vorzeitigen Beendigungder Wahlperiode der Bürgerschaft muß mehrals die Hälfte der Stimmberechtigten zu-stimmen.(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstim-mung für mehrere Gesetzentwürfe, die dengleichen Gegenstand betreffen, inhaltlichaber miteinander nicht vereinbar sind, jeEntwurf mehr gültige Ja- als Nein-Stimmenabgegeben worden, so ist der Entwurf ange-nommen, der die meisten Ja-Stimmen er-halten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich,so ist derjenige angenommen, der nach Ab-zug der auf ihn entfallenen Nein-Stimmendie größte Zahl der Ja-Stimmen auf sichvereinigt.

§ 7Ausfertigung und Verkündung

der Gesetze, Rechtsfolgen(1) Ein durch Volksentscheid beschlossenesGesetz ist vom Senat binnen zwei Wochennach Feststellung des Abstimmungsergeb-nisses durch den Landeswahlausschuß aus-zufertigen und im Gesetzblatt der FreienHansestadt Bremen zu verkünden.(2) Hat die Bürgerschaft nach Eingang desZulassungsantrages beim Landeswahlleiterden begehrten Gesetzentwurf mit Änderun-gen oder zum gleichen Gegenstand ein ab-weichendes Gesetz beschlossen, so tritt dasdurch Volksentscheid beschlossene Gesetz

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am Tage seines Inkrafttretens an die Stelledieses Gesetzes.

Zweiter AbschnittVolksbegehren

§ 8Gegenstand

(1) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Auf-hebung oder Änderung eines Gesetzes ge-richtet sein.(2) Ein Volksbegehren kann auch auf dievorzeitige Beendigung der Wahlperiode derBürgerschaft gerichtet sein.(3) Volksbegehren unterliegen dem in die-sem Gesetz geregelten Zulassungs- undEintragungsverfahren.

§ 9Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig1. über den Haushaltsplan, über Dienstbezü-ge und über Steuern, Abgaben und Gebüh-ren sowie über Einzelheiten solcher Geset-zesvorlagen (Artikel 70 Abs.2 der Landes-verfassung),2. wenn der Gesetzentwurfa) mit der Landesverfassung, bei verfas-sungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder20 der Landesverfassung, oderb) mit geltendem Bundesrecht unvereinbarist,3. wenn der vorgelegte Gesetzentwurf be-reits durch Volksentscheid abgelehnt und dieBürgerschaft inzwischen noch nicht neugewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzterSatz der Landesverfassung).

§ 10Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volks-begehrens ist schriftlich beim Landeswahl-leiter einzureichen.(2) Der Antrag muß1. im Falle des § 8 Abs. 1 einen ausgearbei-teten Gesetzentwurf enthalten, der durchGründe erläutert sein soll und der den Be-stimmungen des Artikels 125 Abs. 1 derLandesverfassung entsprechen muß, wenndurch ihn die Landesverfassung geändertwerden soll,2. von mindestens fünftausend Stimmbe-rechtigten persönlich und handschriftlich

unterzeichnet sein; neben der Unterschriftsind Familienname, Vorname, Tag der Ge-burt und Anschrift (Hauptwohnung) anzu-geben. Jede Unterstützungsliste muß nachdem Muster der Anlage 1 hergestellt und dasStimmrecht der Unterzeichner durch eineBestätigung nachgewiesen sein, die von derGemeindebehörde unentgeltlich auf denUnterstützungslisten erteilt wird;3. eine Vertrauensperson und zwei stellver-tretende Vertrauenspersonen benennen, diestimmberechtigt sind. Sie sind, soweit nichtausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,jede für sich berechtigt, verbindliche Erklä-rungen zum Antrag abzugeben und entge-genzunehmen.(3) Das Stimmrecht der Unterzeichner mußam Tage der Prüfung der Unterstützungslistedurch die Gemeindebehörde bestanden ha-ben.(4) Ungültig sind Eintragungen, die denErfordernissen des Absatzes 2 Nr. 2 nichtentsprechen; sie sind bei der Bestätigung desStimmrechts der Unterzeichner nicht zuberücksichtigen. Die Gemeindebehördekann die Prüfung der Unterstützungslistenabbrechen, wenn sie festgestellt hat, daß dieerforderliche Zahl von Unterstützungsunter-schriften erreicht ist.(5) Der Landeswahlleiter prüft, ob dem Zu-lassungsantrag die erforderliche Zahl bestä-tigter Unterstützungsunterschriften beigefügtist, und leitet ihn mit dem Ergebnis seinerPrüfung dem Senat zu.

§ 11Änderung und Rücknahme des Zu-

lassungsantrages(1) Der Zulassungsantrag kann durch ge-meinsame schriftliche Erklärung der Ver-trauensperson und einer stellvertretendenVertrauensperson gegenüber dem Landes-wahlleiter bis zur Entscheidung über dieZulassung geändert oder zurückgenommenwerden. Mängel des Zulassungsantrageskönnen nur solange behoben werden, alsnicht über seine Zulassung entschieden ist.(2) Der Antrag gilt als zurückgezogen, wennbis zur Entscheidung über die Zulassung soviele Unterzeichner des Antrages ihre Unter-schriften durch schriftliche Erklärung ge-genüber dem Landeswahlleiter zurückzie-hen, daß die Zahl der verbleibenden Unter-

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zeichner hinter der Mindestzahl des § 10Abs. 2 Nr. 2 zurückbleibt.

§ 12Entscheidung über den Zulassungsantrag(1) Über den Antrag auf Zulassung ent-scheidet der Senat. Entscheidet der Senatvorbehaltlich des Absatzes 2 nicht innerhalbvon zwei Monaten nach Eingang des Antra-ges beim Landeswahlleiter, so gilt der An-trag als zugelassen.(2) Hält der Senat die gesetzlichen Voraus-setzungen für die Zulassung nach §§ 9 oder10 Abs. 2 Nr. 1 nicht für gegeben, so führt erdie Entscheidung des Staatsgerichtshofsdarüber herbei (Artikel 140 der Landesver-fassung).(3) Der Senat teilt seine Entscheidung derVertrauensperson mit.(4) Hat der Senat den Antrag abgelehnt, weildie nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichengültigen Unterschriften mit dem Nachweisdes Stimmrechts der Unterzeichner fehlen,so kann die Vertrauensperson das Wahlprü-fungsgericht anrufen. Der Einspruch ist in-nerhalb eines Monats nach Zustellung derEntscheidung beim Landeswahlleiterschriftlich einzulegen und zu begründen.Der Einspruch kann nur auf die Behauptunggestützt werden, daß die erforderliche Zahlgültiger Unterschriften erreicht sei.

§ 13Bekanntmachung

Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, sohat der Landeswahlleiter die Zulassung desVolksbegehrens im Amtsblatt der FreienHansestadt Bremen öffentlich bekanntzuma-chen. Die Bekanntmachung muß enthalten1. den vollständigen Wortlaut des zugelas-senen Volksbegehrens,2. die Namen und Anschriften der Vertrau-enspersonen,3. das Ende der Frist zur Einreichung derUnterschriftsbogen,4. die Zahl der erforderlichen Eintragungenfür das Zustandekommen des Volksbegeh-rens.

§ 14Unterschriftsbogen

(1) Die Unterstützung des zugelassenenVolksbegehrens erfolgt durch Eintragung in

Unterschriftsbogen. Die Beschaffung derUnterschriftsbogen ist Sache derjenigen, diedas Volksbegehren beantragen.(2) Jeder Unterschriftsbogen muß nach demMuster der Anlage 2 hergestellt sein und denvollständigen Wortlaut des zugelassenenVolksbegehrens sowie Namen und An-schriften der Vertrauensperson und der stell-vertretenden Vertrauenspersonen enthalten.Werden mehrere Bogen zu einem Heft zu-sammengefaßt, genügt es, wenn die in Satz 1bezeichneten Angaben einmal am Anfangstehen. Die Unterschriften sind innerhalbeines Bogens oder Heftes fortlaufend zunumerieren.(3) Auf den Unterschriftsbogen dürfen sichjeweils nur Personen, die in derselben Stadt-gemeinde ihre Hauptwohnung haben, eintra-gen.

§ 15Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürger-schaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungs-berechtigung muß am Tage der Einreichungder Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs.1 genannten Gemeindebehörde bestandenhaben.

§ 16Eintragung in die Unterschriftsbogen

(1) Eintragungsberechtigte, die das zugelas-sene Volksbegehren unterstützen wollen,tragen sich in die Unterschriftsbogen mitihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Nebender Unterschrift sind Familienname, Vorna-me, Tag der Geburt und Anschrift(Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintra-gungsberechtigte kann sich nur einmal ein-tragen.(2) Eine Eintragung kann nicht zurückge-nommen werden.

§ 17Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die1. den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 nichtentsprechen,2. sich auf Personen beziehen, die am Tageder Einreichung der Unterschriftsbogennicht eintragungsberechtigt waren,3. sich auf Personen beziehen, die ihreHauptwohnung nicht in der Stadtgemeinde

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haben, bei der der Unterschriftsbogen einge-reicht wird,4. nicht in ordnungsmäßigen oder fristge-recht eingereichten Unterschriftsbogen vor-genommen worden sind.

§ 18Einreichung und Auswertung

der Unterschriftsbogen(1) Die Unterschriftsbogen sind spätestensdrei Monate nach der Bekanntmachung derZulassung des Volksbegehrens bei der Ge-meindebehörde der Stadtgemeinde einzurei-chen, in der die eingetragenen Personen ihreHauptwohnung haben.(2) Die Unterschriftsbogen sind fortlaufendzu numerieren und mit einer Zusammen-stellung einzureichen, in der die laufendenNummern der Bogen und für jeden Bogendie Zahl der abgegebenen Unterschrifteneinzutragen sind. Die Zahl dieser Unter-schriften ist aufzurechnen.(3) Nach der Einreichung der Unterschrifts-bogen mit der dazugehörigen Zusammen-stellung können Unterschriften nicht mehrnachgereicht werden.(4) Die Gemeindebehörden prüfen, ob dieerforderliche Zahl gültiger Eintragungen fürdas Zustandekommen des Volksbegehrenserreicht ist. Die Prüfung ist zügig durchzu-führen; sie kann in Form von Stichprobendurchgeführt werden. Die Prüfung kannabgebrochen werden, wenn aufgrund derStichproben erwartet werden kann, daß dieerforderliche Zahl erreicht ist. In diesenFällen wird vermutet, daß das Volksbegeh-ren ausreichend unterstützt ist. Die Gemein-debehörden leiten das Ergebnis ihrer Prü-fung mit den Unterschriftsbogen unverzüg-lich dem Landeswahlleiter zu.

§ 19Feststellung des Eintragungsergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, obdas Volksbegehren wirksam zustande ge-kommen ist. Der Landeswahlleiter machtdas Ergebnis im Amtsblatt der Freien Han-sestadt Bremen bekannt und stellt es derVertrauensperson zu.(2) Das Volksbegehren ist zustande gekom-men, wenn ihm mindestens ein Zehntel derStimmberechtigten zugestimmt hat.(3) Soll die Verfassung geändert oder die

Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitigbeendet werden, muß mindestens ein Fünftelder Stimmberechtigten das Begehren unter-stützt haben.(4) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt diebei der letzten Bürgerschaftswahl im Landeamtlich festgestellte Zahl der Wahlberech-tigten.

§ 20Anfechtung

Erklärt der Landeswahlausschuß das Volks-begehren für nicht rechtswirksam zustandegekommen, so kann die Vertrauenspersondas Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Ein-spruch ist innerhalb eines Monats nach Zu-stellung der Entscheidung beim Landes-wahlleiter schriftlich einzulegen und zu be-gründen. Der Einspruch kann nur auf dieBehauptung gestützt werden, daß die erfor-derliche Zahl gültiger Eintragungen für dasZustandekommen des Volksbegehrens er-reicht sei.

§ 21Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Ist das Volksbegehren zustande gekom-men, so hat der Senat binnen zwei Wochennach Bekanntmachung des Ergebnisses imAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen dendem Volksbegehren zugrunde liegendenGesetzentwurf mit seiner Stellungnahme derBürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8Abs. 2 teilt der Senat das zustande gekom-mene Volksbegehren der Bürgerschaft mit.(2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzent-wurf binnen zwei Monaten seit dessen Ein-gang nicht unverändert an, so gilt das alsAblehnung.

Zweiter TeilVerfahren beim Volksbegehren undVolksentscheid in der Stadtgemeinde

Bremen

§ 22Anwendung des Gesetzes

(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehrenund Volksentscheid in der StadtgemeindeBremen finden die Vorschriften des ErstenTeils dieses Gesetzes nach Maßgabe derAbsätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung,soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas ande-

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res bestimmt ist.(2) Es treten an die Stelle1. des Landeswahlleiters der Wahlbereichs-leiter Bremen,2. des Landeswahlausschusses der Wahlbe-reichsausschuß Bremen.(3) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 und § 19Abs. 3 finden keine Anwendung.(4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle derZahl von fünftausend Stimmberechtigten dieZahl von viertausend Stimmberechtigten.(5) In § 19 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahlder Wahlberechtigten bei der letzten Bürger-schaftswahl die Zahl der Stimmberechtigtennach § 25, die die Gemeindebehörde zuBeginn der Prüfung des Stimmrechts derUnterzeichner des Zulassungsantrages er-mittelt hat.

§ 23Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet statt,1. wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrerZuständigkeit gehörende Frage dem Volk-sentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1Buchstabe b der Landesverfassung),2. wenn ein Zehntel der Stimmberechtigtendas Begehren auf Beschlußfassung übereinen Ortsgesetzentwurf stellt und der be-gehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürger-schaft nicht unverändert angenommen wor-den ist (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-dung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d derLandesverfassung).

§ 24Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn derOrtsgesetzentwurf mit geltendem Landes-oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Nr. 1und 3 bleibt unberührt.

§ 25Eintragungs- und Stimmberechtigung

(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sindalle im Wahlbereich Bremen zur Bürger-schaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibtunberührt.(2) Unter den übrigen Voraussetzungen derWahlberechtigung sind eintragungs- undstimmberechtigt auch Staatsangehörige derübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft (Unionsbürger).

§ 26Anfechtung

(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheidesoder von Teilen des Volksentscheides, überdie Rechtmäßigkeit der Feststellungen desSenats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbe-reichsausschusses Bremen nach § 20entscheidet die Stadtbürgerschaft.(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigteund in amtlicher Eigenschaft der Wahlbe-reichsleiter Bremen sowie der Präsident derBürgerschaft einlegen. Gegen die Feststel-lungen des Senats nach §12 Abs. 4 und desWahlbereichsausschusses Bremen nach § 20kann nur die Vertrauensperson Einsprucheinlegen.(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monatsnach Bekanntmachung des endgültigenAbstimmungsergebnisses beim Wahlbe-reichsleiter Bremen schriftlich einzulegenund zu begründen. Der WahlbereichsleiterBremen reicht seinen Einspruch unmittelbarbei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällendes Absatzes 2 Satz3 beginnt die Frist mitder Zustellung der Feststellung.(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat denEinspruch mit seiner Äußerung der Stadt-bürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Dieseentscheidet nach Vorprüfung durch einenAusschuß unverzüglich über die Einsprücheund insoweit über die Gültigkeit des Volk-sentscheides.(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft istdem Wahlbereichsleiter Bremen und demje-nigen, der Einspruch erhoben hat, mit Be-gründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu-zustellen.(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürger-schaft kann innerhalb eines Monats nachZustellung Klage vor dem Verwaltungsge-richt erhoben werden. Der Wahlbereichslei-ter Bremen ist auch dann klageberechtigt,wenn der Einspruch nicht von ihm erhobenworden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8.Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnungfindet nicht statt.

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Dritter TeilSchlußbestimmungen

§ 27Anwendung des Wahlrechts, Dur-chführungsvorschriften, Kosten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderesbestimmt ist, gelten für das Volks begehrenund den Volksentscheid die Vorschriften desBremischen Wahlgesetzes über1. das Wahlrecht (§§ 1 und 2),2. die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),3. die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9bis 13),4. die Vorbereitung der Wahl (§ 15),5. die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29),6. die Feststellung des Wahlergebnisses (§§30 bis 32),7. die Wahlprüfung, Nachwahlen und Wie-derholungswahlen (§§ 37 bis 41),8. die Anfechtung, Fristen und Termine,Wahlkosten (§§ 54 bis 56)sowie die hierzu ergangenen Dur-chführungsvorschriften entsprechend.(2) Wird der Volksentscheid mit einer Wahlzum Deutschen Bundestag oder zum Euro-päischen Parlament gemeinsam durchge-führt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Vorschriften des Bre-mischen Wahlgesetzes die entsprechendenVorschriften des Bundeswahlgesetzes oderEuropawahlgesetzes sowie die hierzu ergan-genen Durchführungsvorschriften.(3) Der Senator für Inneres erläßt die zurgemeinsamen Durchführung des Volk-sentscheides und einer Wahl zum DeutschenBundestag oder zum Europäischen Parla-ment erforderlichen Rechtsvorschriften, uminsbesondere die gemeinsame Benutzungder Wahlunterlagen und die Zusammenar-beit der Wahlorgane sicherzustellen.(4) Die Kosten des Zulassungsantrages unddie Kosten der Unterschriftsbogen für dasVolksbegehren fallen den Antragstellern zurLast.

§ 28Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grun-dlage dieses Gesetzes erhoben werden, dür-fen nur für die Durchführung des jeweiligenVolksbegehrens genutzt werden. Werden sie

für das Verfahren nicht mehr benötigt, sindsie zu vernichten.

§ 29Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinerVerkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über dasVerfahren beim Volksentscheid vom1. April 1969 (Brem.GBl. S. 39112-a-1),zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli1994 (Brem.GBl. S. 200), außer Kraft.

Verfassung für die StadtBremerhaven (VerfBrhv)

Vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243),zuletzt geändert am 5. Februar 1998

(BremGBl.S.92) und am 18. April 1996(BremGBl.1998 S.338)

(Auszug)

§ 15 aEinwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das16. Lebensjahr vollendet haben, könnenbeantragen, daß die Stadtverordnetenver-sammlung bestimmte ihr obliegende Selbst-verwaltungsangelegenheiten berät und ent-scheidet. Dem Antrag braucht nicht entspro-chen zu werden, wenn in derselben Angele-genheit innerhalb der laufenden Wahlzeitder Stadtverordnetenversammlung bereitsein zulässiger Antrag gestellt worden ist.(2) Der Antrag muß schriftlich eingereichtwerden. Er muß ein bestimmtes Begehrenmit Begründung enthalten. Der Antrag mußbis zu drei Personen benennen, die berech-tigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.(3) Der Einwohnerantrag muß von minde-stens 2 v. H. der Einwohnerinnen oder Ein-wohner der Stadt unterschrieben sein.(4) Über die Zulässigkeit des Einwohneran-trages entscheidet die Stadtverordnetenver-

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sammlung innerhalb von drei Monaten nachEingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Istder Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadt-verordnetenversammlung in der Sitzung, dieder Sitzung über die Zulässigkeitsfeststel-lung folgt, zu beraten und zu entscheiden.Die Stadtverordnetenversammlung hat dienach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen indieser Sitzung zu hören. Die Entscheidungder Stadtverordnetenversammlung ist mitden sie tragenden wesentlichen Gründenortsüblich bekanntzumachen.(5) Die näheren Bestimmungen über dieDurchführung des Einwohnerantrages regeltein Ortsgesetz.

§ 15 bBürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kannmit einer Mehrheit von zwei Dritteln dergesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlie-ßen, daß Bürgerinnen und Bürger überwichtige Selbstverwaltungsangelegenheitenselbst entscheiden (Bürgerentscheid). Wich-tige Selbstverwaltungsangelegenheiten sindinsbesondere:1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu

erfüllen die Stadt Bremerhaven nicht ge-setzlich verpflichtet ist,

2. Verleihung und Entzug von Ehrenbür-gerrechten und Ehrenbezeichnungen,

3. die Zustimmung zur Änderung desStadtgebietes,

4. die Errichtung, Erweiterung, Übernahmeund Auflösung von öffentlichen Ein-richtungen.

(2) Der Bürgerentscheid findet nicht in denFällen des § 18 Absatz 1 Buchstaben a bis e,h bis j, Buchstabe k, soweit dieser wirt-schaftliche Unternehmen betrifft, Buchsta-ben l bis o und q statt.(3) Über wichtige Selbstverwaltungsangele-genheiten können Bürgerinnen und Bürgerein Bürgerbegehren beantragen. Absatz 1Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegen-heiten zum Gegenstand haben, über die wäh-rend der laufenden Wahlperiode der Stadt-verordnetenversammlung nicht bereits einBürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbe-gehrens durchgeführt worden ist. Richtetsich das Bürgerbegehren gegen einen Be-

schluß der Stadtverordnetenversammlung,muß es innerhalb von sechs Wochen nachder Beschlußfassung eingereicht sein. DasBürgerbegehren muß schriftlich beim Stadt-verordnetenvorsteher eingereicht werdenund die zur Entscheidung zu bringende Fra-ge, eine Begründung sowie einen nach dengesetzlichen Bestimmungen durchführbarenVorschlag für die Deckung der Kosten derverlangten Maßnahme enthalten. Das Bür-gerbegehren muß bis zu drei Personen be-nennen, die berechtigt sind, die Unterzeich-ner zu vertreten.(4) Das Bürgerbegehren muß von minde-stens 10 v. H. Bürgerinnen oder Bürgern derStadt unterschrieben sein.(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbe-gehrens entscheidet die Stadtverordneten-versammlung innerhalb von drei Monatennach Eingang beim Stadtverordnetenvorste-her. Die Stadtverordnetenversammlung hatdie nach Absatz 3 Satz 7 benannten Perso-nen in dieser Sitzung zu hören. Der Bür-gerentscheid entfällt, wenn die Stadt-verordnetenversammlung die Durchführungder mit dem Bürgerbegehren verlangtenMaßnahme beschließt.(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die ge-stellte Frage in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigenStimmen beantwortet wurde, sofern dieseMehrheit mindestens 30 v. H. der Stimmbe-rechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheitgilt die Frage als mit Nein beantwortet. Istdie nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nichterreicht worden, hat die Stadtverordneten-versammlung die Angelegenheit zu ent-scheiden.(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkungeines endgültigen Beschlusses der Stadtver-ordnetenversammlung. Er kann innerhalbvon zwei Jahren nur durch einen neuen Bür-gerentscheid abgeändert werden.(8) Die näheren Bestimmungen über dieDurchführung des Bürgerentscheides undBürgerbegehrens regelt ein Ortsgesetz.

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II. Direkte Demokratiein der praktischen Anwendung in Hamburg

Übersicht über Volksinitiativen,Volksbegehren und Volksentscheide in Hamburg

Stand: 6. Dezember 2001

lfd.Nr.

Thema/Initiatoren Volks-initiative

Volks-begehren

Volks-entscheid

Bemerkungen/Ergebnis

1 „Für Volksentscheide inHamburg“/ „MehrDemokratie in Hamburg“

28.05.97 -25.08.97

09.03.97 -23.03.97

27.09.97 kein Erfolg(Quorum verfehlt)

2 „Für Bürgerentscheide inden Bezirken“ / „MehrDemokratie in Hamburg“

28.05.97 -25.08.97

09.03.97 -23.03.97

27.09.97 Erfolg(Quorum erreicht,G. v. 06.10.98,HmbGVBl. S. 207)

3 „Halloween for Holiday“ 01.08.99 - - - Unterschriftenlistenwurden nichtabgegeben.

4 „Für wirksame direkteDemokratie in Hamburg“ /„Der springende Punkt“

27.04.00 - - - Unterschriftenlistenwurden nichtabgegeben.

5 „Sonntagsöffnung vonVideotheken“ / Interessen-verband des Video- undMedienfachhandels

30.05.00 -08.08.00

- - Beendet durch Be-schluss der Bürger-schaft v. 29.11.00(G. v. 08.12.00;HmbGVBl. S. 358)

6 „Mehr Bürgerrechte -Ein neues Wahlrechtfür Hamburg“

09.05.01 - - - Unterschriftenlistenwurde nicht abgege-ben / Neustart in2002 ist geplant.

7 „An Statt Parteienherrschaft- der direkte Weg zuwirklicher Demokratie“ /STATT-Partei

18.08.01 - ?

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Übersicht über Bürgerbegehren und Bürgerentscheidein Hamburg

Stand: 6. Dezember 2001

Nr. Bezirk Fragestellung An-zeige

Drittel-qu-

orum

Be-kannt-ma-

chung

Ein-gang

Zu-stande-kom-men

Zuläs-sigkeit

Bürge-rent-

scheid

Ergebnis /Bemer-kungen

1 Mitte Gegen Drogenhil-feeinrichtungen in

Billstedt / Horn

28.10.98 nicht zu Stan-de gekommen

2 Mitte Stoppt den Bau-boom auf St. Pauli

15.06.99 05.10.99 15.12.99 nicht zu Stan-de gekommen.

Die für dasDrittelquorumvorgelegtengültigen Un-terschriften

reichten nicht3 Altona Rettet das Elbufer

(gegen B-PlanAltona Altstadt

21)

15.03.99 09.04.99 28.07.99 28.07.99 Mit B-PlanBeschluss derBürgerschaft

erledigt4 Altona Für Tempo 30 und

Busspuren auf derStresemannstraße

19.10.01 05.11.01 13.11.01

5 Eims-büttel

Niendorfer für dengrünen Ring

22.10.98 03.12.98 14.12.98 nicht zu Stan-de gekommen

6 Eims-büttel

Gegen einenFixerraum am

Hoheluftbahnhof

27.10.98 22.01.99 29.01.99 nicht zu Stan-de gekommen

7 Eims-büttel

Gegen Übernach-tungseinrichtungfür Drogenabhän-gige im Grandweg

28.10.98 hat sicherledigt

8 Eims-büttel

Gegen ein Kinoim WasserturmSchanzenpark

05.03.99 nicht zu Stan-de gekommen

9 Eims-büttel

Erhalt des Cha-rakters des Parks

am Weiher

18.09.01 06.11.01 22.11.01

10 Nord Gegen die Bebau-ung Schöne Aus-

sicht 29-30

13.10.98 am 23.11.1998zurück-

gewiesen11 Nord Gegen offene

Jugendwohnungam Stadtpark,Südring 30a

26.11.98 04.02.99 27.05.99 27.07.99 nicht zu Stan-de gekommen

12 Nord Gegen Bebauungdes Schulhofs

Adolph-Schönfelder-

Schule

25.06.99 16.09.99 03.11.99 21.01.00 10.02.00 21.03.00 11.5.1999gleichlauten-der Beschluss

der BV

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263

Nr. Bezirk Fragestellung An-zeige

Drittel-qu-

orum

Be-kannt-ma-

chung

Ein-gang

Zu-stande-kom-men

Zuläs-sigkeit

Bürge-rent-

scheid

Ergebnis /Bemer-kungen

13 Nord Gegen die Ein-richtung neuerBauwagensied-

lungen

16.08.99 28.09.99 05.11.99 15.02.00 03.03.00 14.04.00 Bürgerbegeh-ren wurde für

unzulässigerklärt, gegen

diese Ent-scheidungwurde am

11.5.00 Klageerhoben. VGhat die Klageam 18.10.00abgewiesen.

Die Berufungwurde vomOVG am

18.4.01 zuge-lassen. Die

Entscheidungsteht noch aus.

14 Nord Gegen die Bebau-ung v. Schulhöfenim Bezirk Hamb.-

Nord

21.12.99 nicht zu Stan-de gekommen

15 Wands-bek

Erweiterung desVereinshausesdes Walddörfer

SV

03.12.98 28.05.99 23.06.99 23.06.99 1.7.99 gleich-lautender

Beschluss derBV

16 Wands-bek

Für den Erhalt desP+R-Platzes am

U-BahnhofVolksdorf

03.12.98 09.04.99 8.4.99 gleich-lautender

Beschluss derBV

17 Wands-bek

Erhalt des Stand-ortes der Försterei

Volksdorf

28.10.99 13.12.99 19.01.00 28.04.00 27.06.00 27.06.00 21.08.00Beschluss des

HA für dieBV, der vonder Initiativegebilligt wor-

den ist.18 Wands-

bekKein Gewerbege-biet in Bergstedt

10.04.00 28.09.00 28.11.00 28.11.00 25.01.2001gleichlauten-der Beschluss

der BV19 Wands-

bekRettet das BernerSchloss für dieBevölkerung

27.04.00 25.05.00 07.07.00 27.10.00 11.12.00 11.12.00 30.11.2000gleichlauten-der Beschluss

der BV20 Wands-

bekBaugenehmigun-gen für Bauvorha-ben im Ortsamts-bereich Alstertal

09.06.00 nicht zu Stan-de gekommen

21 Wands-bek

Kein ThemenparkTV-World in HH-

Jenfeld

30.11.00 20.03.01 06.04.01 01.06.01 08.06.01 01.08.01 Verfahren istdurch Be-

schluss desBezirksab-stimmungs-

leiters ausge-setzt

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Nr. Bezirk Fragestellung An-zeige

Drittel-qu-

orum

Be-kannt-ma-

chung

Ein-gang

Zu-stande-kom-men

Zuläs-sigkeit

Bürge-rent-

scheid

Ergebnis /Bemer-kungen

22 Berge-dorf

Gegen offeneJugendwohnungfür jugendlicheStraftäter in Ta-

tenberg

09.11.98 nicht zu Stan-de gekommen

23 Berge-dorf

Gegen die Über-bauung des Bahn-

hofsvorplatzes

28.04.99 07.06.99 27.04.00 Bürgerbegeh-ren wurde

angenommen24 Harburg Keine Baumfäll-

genehmigungNeugraben Flur-

stück 5807

18.03.99 07.05.99 nicht zu Stan-de gekommen

25 Harburg Gegen die Zu-sammenlegung

der Polizeireviere45 und 46

05.05.99 11.08.99 21.12.99 21.12.99 22.2.00 Be-schluss derBV, von der

Initiativegebilligt

26 Harburg Erhalt einesJugendstilhauses

24.09.99 21.01.00 nicht zu Stan-de gekommen

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III. Literaturverzeichnis

Ahrens, Gerhard „Von der Franzosenzeit bis zur Verabschiedung der neuen Ver-fassung 1806 - 1860“, in: Jochmann, Werner / Loose, Hans-Dieter (Hrsg.), „Hamburg, Geschichte der Stadt und ihrer Be-wohner“, Bd. I, S. 415 ff.

Alinsky, Saul D. „Rules for Radicals - A Pragmatic Primer for Realistic Radi-cals“, New York 1971

Amy, Douglas „The Politics of Environmental Mediation“, New York 1987

Armour, Audrey „The Citizens’ Jury Model of Public Participation - A CriticalEvaluation“, in: Renn, Ortwin / Webler, Thomas / Wiedemann,Peter (Hrsg.), „Fairness and Competence in Citizen Participati-on“, Dordrecht 1995, S. 175 ff.

Arnim, Hans Herbert v. „Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebe-ne“, in: DÖV 1990, S. 85 ff.

Bergsträsser, Arnold /Oberndörfer, Dieter

„Klassiker der Staatsphilosophie“, Stuttgart 1962

Bernzen, Uwe /Sohnke, Michael

„Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentarmit Entscheidungsregister“, Hamburg 1977

Bingham, Gail „Resolving Environmental Disputes - A Decade of Experience”,Washington D.C. 1986

Bilstein, Helmut „Parteien, Bürgerpartizipation und Staat in Hamburg”, in: Bil-stein, Helmut (Hrsg.), „Staat und Parteien im Stadtstaat Ham-burg oder die ´Unregierbarkeit der Städte´”, Landeszentrale fürpoltische Bildung, Hamburg 1996, S. 46 ff.

Bischoff, Ariane /Selle, Klaus /Sinning, Heidi

„Informieren - Beteiligen - Kooperieren. Kommunikation inPlanungsprozessen - Eine Übersicht zu Formen, Verfahren,Methoden und Techniken“, Dortmund 1996

Page 78: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

266

Blanke, Thomas „Funktionale Selbstverwaltung und Demokratie - Anmerkungenzu den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts v.17.12.1997“, in: Redaktion Kristische Justiz (Hrsg.), „Demo-kratie und Grundgesetz - Eine Auseinandersetzung mit der ver-fassungsgerichtlichen Rechtsprechung“, Baden-Baden 2000, S.32 ff.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang

„Demokratie und Repräsentation“, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang (Hrsg.), „Staat, Verfassung, Demokratie“, Frankfurtam Main 1991, S. 379 ff.

Bogumil, Jörg „Kommunale Entscheidungsprozesse im Spannungsfeld zwi-schen Parteienwettbewerb, Verhandlungszwängen und Ökono-misierung“, Baden-Baden 2001

Bolland, Jürgen „Senat und Bürgerschaft - Über das Verhältnis zwischen Senatund Stadtregiment im alten Hamburg“, Hamburg 1954

Bolland, Jürgen „Die Hamburgische Bürgerschaft in alter und neuer Zeit“,Hamburg 1959 (zitiert: Bürgerschaft)

Bovenschulte, Andreas /Fisahn, Andreas

„Volksgesetzgebung in den Ländern - Vereinbarkeit mit demGrundgesetz“, in: Recht und Politik 36 (2000), S. 48 ff.

Boyte, Harry C. „The Growth of Citizen Politics. Stages in Local CommunityOrganizing“, in: Dissent 3/37 (1990), S. 513 ff.

Bryde, Brun-Otto „Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes als Optimierungs-aufgabe“, in: Redaktion Kristische Justiz (Hrsg.), „Demokratieund Grundgesetz - Eine Auseinandersetzung mit der verfas-sungsgerichtlichen Rechtsprechung“, Baden-Baden 2000, S. 59ff.

Bull, Hans Peter „Recht der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshan-delns“, in: Hoffmann-Riem, Wolfgang / Koch, Hans-Joachim(Hrsg.), „Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht“, 2.Aufl., Baden-Baden 1998, S. 77 ff.

Bull, Hans Peter „Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung durch die Deputa-tionen der Hamburger Fachbehörden“, in: Stödter, Rolf / Thie-me, Werner (Hrsg.), „Hamburg - Deutschland - Europa. Beiträ-ge zum deutschen und europäischen Verfassungs-, Verwal-tungs- und Wirtschaftsrecht“. Festschrift für Hans Peter Ipsenzum 70. Geburtstag, Tübingen 1977, S. 299 ff.

Page 79: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

267

Cain, Bruce E. /Noll, Roger G. (Hrsg.)

„Constitutional Reform in California“, Berkeley, California1995

Cassirer, Ernst „Das Problem Jean Jacques Rousseau“, in: Cassirer, Ernst /Starobinski, Jean / Darnton, Robert C., „Drei Vorschläge,Rousseau zu lesen“, Frankfurt am Main 1989, S. 7 ff.

Cohn, Ruth C. „Großgruppen gestalten mit themenzentrierter Interaktion - EinWeg zur lebendigen Balance zwischen Einzelnen, Aufgabenund Gruppe“, Mainz 1993

Colpe, Kurt „Die Rechtsstellung der bürgerlichen Mitglieder der hamburgi-schen Verwaltungsdeputationen“, Dissertation Hamburg 1927

Coote, Anna /Kendall, Elizabeth /Stewart, John

„Citizen‘s Juries“, London 1995

Crosby, Ned „Citizen Juries - One Solution for Difficult Environmental Que-stions“, in: Renn, Ortwin / Webler, Thomas / Wiedemann, Peter(Hrsg.), „Fairness and Competence in Citizen Participation“,Dordrecht 1995, S. 157 ff.

Crosby, Ned /Kelly, Janet M. /Schaefer, Paul

„Citizen Panels - A New Approach to Citizen Participation“, in:Public Administration Review 2/46 (1986), S. 170 ff.

David, Klaus „Über die Verfassungsgemäßheit des Wahlrechts für Ausländerzu den Hamburger Bezirksversammlungen“, in: ZAR 1989, S.102 ff.

David, Klaus „Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar“,Stuttgart 1994

Deutelmoser, Anna „Die Rechtsstellung der Bezirke in den Stadtstaaten Berlin undHamburg“, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 835, Ber-lin 2000

Dienel, Peter C. „Die Planungszelle - Der Bürger plant seine Umwelt; eine Al-ternative zur Establishment-Demokratie; mit Status-Report`97“, Opladen 1997

Page 80: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

268

Dienel, Peter C. „Dauer von Planungszellen“, Manuskript, 1999

Dreier, Horst „Landesverfassungsänderung durch quorenlosen Volksent-scheid aus der Sicht des Grundgesetzes“, in: BayVBl. 1999, S.513 ff.

Dukes, Franklin E. „Resolving Public Conflict - Transforming Community andGovernance“, Manchester, New York 1997

Dunkelberg, Michael „Der Bürgerausschuss in der Verfassung der Freien und Hanse-stadt Hamburg“, Dissertation Hamburg 1980

Dürrenberger, Gregor /Behringer, Jeanette

„Die Fokusgruppe in Theorie und Anwendung“, Stuttgart 1999

Eckart, Hans Wilhelm „Privilegien und Parlament - Die Auseinandersetzung um dasallgemeine und gleiche Wahlrecht in Hamburg“, Landeszentralefür politische Bildung, Hamburg 1980

Eckart, Hans Wilhelm „460 Jahre "Langer Rezess"“, in: „Zeitzeichen, Hamburg machtSchule“, Hamburg 1989, S. 28 ff. (zitiert: Rezess)

Efler, Michael „Der Kampf um mehr direkte Demokratie in Hamburg“, in:Heußner, Hermann / Jung, Otmar (Hrsg.), „Mehr direkte De-mokratie wagen“, München 1999, S. 205 ff.

Elster, Jon „Deliberation and Constitution Making“, in: Elster, Jon (Hrsg.),„Deliberative Democracy“, Cambridge 1998, S. 97 ff.

Emery, Merrely/Purser, Ronald E.

„The Search Conference - A Powerful Method for PlanningOrganizational Change and Community Action“, San Francisco1996

Engelken, Klaas „Demokratische Legitimation bei Plebisziten auf staatlicher undkommunaler Ebene - Zugleich zu neueren Entscheidungen desBayVerfGH und des BremStGH“, in: DÖV 2000, S. 881 ff.

Feindt, Peter Henning /Gessenharter, Wolfgang

„Kommunikative Begleitung des Planungsprozesses zur Er-weiterung der Hamburg Messe. Abschlussbericht“, Hamburg,www.messe-hamburg-dialog.de, 2000

Page 81: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

269

Feindt, Peter Henning „Regierung durch Diskussion? Diskurs- und Verhandlungsver-fahren im Kontext von Demokratietheorie und Steuerungsdis-kussion“, Frankfurt am Main 2001

Fetscher, Iring „Politisches Denken im Frankreich des 18. Jahrhundert“, in:Fetscher, Iring / Münkler, Herfried (Hrsg.), „Pipers Handbuchder politischen Ideen“, Bd. 3, München 1985

Fisahn, Andreas „Natur - Mensch - Recht. Elemente einer Theorie der Rechtsbe-folgung“, Berlin 1999

Fisahn, Andreas „Demokratie und Öffentlichkeitsbeteiligung“, Tübingen 2001

Fliegauf, Harald „Verfassungsgesetzgebung und Volksentscheid“, in: LKV1993, S. 181 ff.

Frankenberg, Günter „Vorsicht Demokratie! Kritik der juridischen Versicherungeiner Gesellschaft gegen die Risiken der Selbstregierung“, in:Redaktion Kristische Justiz (Hrsg.), „Demokratie und Grundge-setz - Eine Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtli-chen Rechtsprechung“, Baden-Baden 2000, S. 177 ff.

Freitag, Herbert /Haas, Diether

„Die Verfassungsentwicklung in Hamburg seit 1957“, in: JöR25 (1976), S. 27 ff.

Furet, Francois /Richet, Denis

„Die Französische Revolution“, Paris 1965, deutscher Nach-druck: München 1981

Gabriel, Oscar W. „Das Plebiszit auf dem Vormarsch in den Kommunen“, in: Ga-briel, Oscar W. / Knemeyer, Franz-Ludwig / Strohmeyer, KlausPeter (Hrsg.), „Neue Formen politischer Partizipation – Bür-gerbegehren und Bürgerentscheid“, Sankt Augustin 1997, S. 63ff.

Gabriel, Oscar W. „Das Volk als Gesetzgeber - Bürgerbegehren und Bürgerent-scheide in der Kommunalpolitik aus der Perspektive der empiri-schen Forschung“, in: Zeitschrift für Gesetzgebung 1999, S.299 ff.

Gabrielsson, Peter „Die Zeit der Hanse 1300 - 1517“, in: Jochmann, Werner / Loo-se, Hans-Dieter (Hrsg.), „Hamburg, Geschichte der Stadt undihrer Bewohner“, Bd. I, Hamburg 1982, S. 101 ff.

Page 82: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

270

Gaßner, Hartmut /Holznagel, Bernd /Lahl, Uwe

„Mediation - Verhandlungen als Mittel der Konsensfindung beiUmweltstreitigkeiten“, Bonn 1992

Gebhardt, Christian „Konkrete Ausgestaltung von Bürgerbegehren und Bürgerent-scheiden in den verschiedenen Kommunalverfassungen insbe-sondere im Freistaat Bayern“, in: Jung, Otmar / Knemeyer,Franz-Ludwig (Hrsg.), „Im Blickpunkt: Direkte Demokratie“,München 2001, S. 91 ff.

Gessenharter, Wolfgang /Feindt, Peter Henning /Fröchling, Helmut

„Mediationsverfahren - Weitere Gesundheitsräume in St. Ge-org? Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit, Wünschbarkeit“, Kurz-fassung des Abschlussberichts, Hamburg 1999

Glatz, Carl Heinrich /Haas, Diether

„Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.Juni 1952“, in: JöR 6 (1957), S. 223 ff.

Groß, Thomas „Grundlinien einer pluralistischen Interpretation des Demokra-tieprinizips“, in: Redaktion Kristische Justiz (Hrsg.), „Demo-kratie und Grundgesetz - Eine Auseinandersetzung mit der ver-fassungsgerichtlichen Rechtsprechung“, Baden-Baden 2000, S.93 ff.

Gundersen, Adolf „The Environmental Promise of Democratic Deliberation“,Madison 1995

Haas, Diether „Verwaltungsorganisationsrecht“, in: Hoffmann-Riem, Wolf-gang / Koch, Hans-Joachim (Hrsg.), „Hamburgisches Staats-und Verwaltungsrecht“, Frankfurt am Main 1988, S. 91 ff.

Hartmann, Bernd J. „Volksgesetzgebung in Ländern und Kommunen - Eine Synop-se der rechtlichen Grundlagen plebiszitärer Sachentscheidun-gen“, in: DVBl. 2001, S. 776 ff.

Hartmeier, Michael „Staat und Zivilgesellschaft in Frankreich und Deutschland“, in:Ammon, Günther / Hartmeier, Michael (Hrsg.), „Zivilgesell-schaft und Staat in Europa - Ein Spannungsfeld im Wandel“,Baden-Baden 2001, S. 10 ff.

Haubelt, Karl Georg /Raithel, Peter

„Neue statistische Erkenntnisse zu Bürgerbegehren und Bürge-rentscheid in Bayern - Eine Dokumentation und Auswertung“,in: Akademie für politische Bildung / Landeszentrale für politi-sche Bildungsarbeit (Hrsg.), „Bürgerbegehren und Bürgerent-scheid, Situation - Analyse – Erfordernisse“, Tutzing, München1998, S. 199 ff.

Page 83: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

271

Hein, Joachim v. „Bürgerbeteiligung an der Leitung einer Großstadtverwaltung“,Frankfurt am Main, Bern, New York 1985

Herzinger, Richard „Die wirklichere Wirklichkeit“, in: DIE ZEIT Nr. 21 v.18.05.2000, S. 47

Heußner, Hermann /Jung, Otmar (Hrsg.)

„Mehr direkte Demokratie wagen“, München 1999

Hildermeier, Manfred /Kocka, Jürgen /Conrad, Christoph(Hrsg.)

„Europäische Zivilgesellschaft in Ost und West - Begriff, Ge-schichte, Chancen“, Frankfurt am Main 2000

Hiller, Marcus „Die Bürgeraktion „Mehr Demokratie in Hamburg“ – Die In-itiativen zur Veränderung der Volksgesetzgebung und zur Ein-führung des Bürgerentscheids – 1996 bis 1998“, pol.wiss. Di-plomarbeit Hamburg 1998

Hillier, Jean /Looij, Theo van

„Who Speaks for the Poor?“, in: International Planning Studies1/2 (1997), S. 7 ff.

Hlepas, Nikolaos-Komnenos

„Grundgesetz und Stadtbezirksverfassung“, in: DVBl. 1991, S.1136 ff.

Hoffmann-Riem, Wolf-gang (Hrsg.)

„Bericht der Enquete-Kommission ´Parlamentsreform´“. Bür-gerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Baden-Baden1993

Hoffmann-Riem, Wolf-gang (Hrsg.)

„Sammlung des hamburgischen Rechts. Kurzausgabe“, Baden-Baden 1999

Holtkamp, Lars „Bürgerbeteiligung in Städten und Gemeinden – Ein Praxisleit-faden für die Bürgerkommune“, Berlin 2000

Holznagel, Bernd /Ramsauer, Ulrich

„Konsensuale Sachverhaltsermittlung als Mediationsziel - Data-Mediation am Beispiel der Verhandlungen über den HamburgerAutobahndeckel“, in: Forschungsjournal Neue Soziale Bewe-gungen 4/10 (1997), S. 65 ff.

Horn, Hans Detlef „Mehrheit im Plebiszit“, in: Der Staat 1999, S. 399 ff.

Page 84: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

272

Hufschlag, Hans Peter „Einführung plebiszitärer Komponenten in das Grundgesetz?“,Baden-Baden 1999

Ipsen, Hans Peter „Hamburgs Verfassung und Verwaltung“, Neudruck der Aus-gabe 1956, Aalen 1988

Isensee, Josef „Verfassungsreferendum mit einfacher Mehrheit“, Heidelberg1999

Isensee, Josef „Volksgesetzgebung - Vitalisierung oder Störung der parla-mentarischen Demokratie?“, in: DVBl. 2001, S. 1161 ff.

Jarass, Hans D. /Pieroth, Bodo

„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl.,München 1997

Jochmann, Werner „Handelsmetropole des Deutschen Reiches“, in: Jochmann,Werner / Loose, Hans-Dieter (Hrsg.), „Hamburg, Geschichteder Stadt und ihrer Bewohner“, Bd II, Hamburg 1986, S. 15 ff.

Jung, Otmar „Mehr direkte Demokratie wagen“, in: Jung, Otmar / Kne-meyer, Franz-Ludwig (Hrsg.), „Im Blickpunkt: Direkte Demo-kratie“, München 2001, S. 15 ff.

Jung, Otmar „Eckpunkte nicht überzeugend gesetzt“, in: Recht und Politik37 (2001), S. 61 ff.

Jung, Otmar „Dreimal Fehlschlag - Die schwierigen Anfänge der direktenDemokratie in Berlin“, in: Zparl 2001, S. 33 ff.

Jung, Otmar „Das Finanztabu bei der Volksgesetzgebung“, in: NVwZ 1998,S. 372 ff.

Jung, Otmar „Die Praxis der direkten Demokratie unter den neuen Landes-verfassungen“, in: ZG 1998, S. 295 ff.

Jungk, Robert/Müllert, Norbert R.

„Zukunftswerkstätten - Mit Phantasie gegen Routine und Resi-gnation“, München 1989

Jürgens, Günther „Direkte Demokratie in den Bundesländern“, Stuttgart 1993

Page 85: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

273

Karpen, Ulrich „Verfassungsrecht“, in: Hoffmann-Riem, Wolfgang / Koch,Hans-Joachim (Hrsg.), „Hamburgisches Staats- und Verwal-tungsrecht“, 2. Aufl., Baden-Baden 1998, S. 21 ff.

Karpen, Ulrich „Plebiszitäre Elemente in der repräsentativen Demokratie?“, in:Juristische Ausbildung 1993, S. 110 ff.

Kathlene, Lyn/Martin, John A.

„Enhancing Citizen Participation - Panel Designs, Perspectives,and Policy Formulation“, in: Journal of Policy Analysis andMangement 1/ 10 (1991), S. 46 ff.

Knemeyer, Franz-Ludwig „Bürgerbeteiligung und Kommunalpolitik“, 2. Aufl., Landsberg1997

Koch, Hans-Joachim „Recht der Landesplanung und des Städtebaus“, in: Hoffmann-Riem, Wolfgang / Koch, Hans-Joachim (Hrsg.), „Hamburgi-sches Staats- und Verwaltungsrecht“, 2. Aufl., Baden-Baden1998, S. 187 ff.

Kopitzsch, Franklin „Bürgerliche Mitsprache und städtische Selbstverwaltung imalten Hamburg (bis 1848)“, in: Asendorf, Manfred / Kopitzsch,Franklin / Stefani, Winfried / Tormin, Walter (Hrsg.), „Ge-schichte der Hamburgischen Bürgerschaft“, Berlin 1984, S. 37ff.

Kost, Andreas „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Genese, Programm undWirkungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen“, Schwalbach/Ts.1999

Krupp, Christoph „Chance auf Einigung“, in: Hamburger Abendblatt v.28.04.2000, S. 12

Lee, Eugene C. „The Initiative Boom: An Excess of Democracy“, in: Lubenow,Gerald C. / Cain, Bruce E. (Hrsg.), „Governing California“,Berkeley, California 1997, S. 113 ff.

Leicht, Robert „Gegen den Parteienstaat helfen nur noch Volksentscheide“, in:DIE ZEIT Nr. 9 v. 24.02.2000

Leicht, Robert „Wenn die Politiker das Volk entdecken“, in: DIE ZEIT Nr. 41v. 06.10.1995, S. 1

Page 86: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

274

Lindblom, Charles E. „Inkrementalismus: Die Lehre vom `Sich-Durchwursteln´“, in:Narr, Wolf-Dieter / Offe, Claus (Hrsg.), „Wohlfahrtsstaat undMassenloyalität“, Köln 1975, S. 161 ff.

Löwer, Wolfgang Kommentierung zu Art. 28 GG, in: Münch, Ingo v. / Kunig,Philip (Hrsg.), „GG-Kommentar“, Bd. II (Artikel 21 - 69 GG),München 1995

Luthardt, Wolfgang „Direkte Demokratie“, Baden-Baden 1994

Mees, Jan „Leipzig kommt – Grünau kommt mit!“ – Bürger beteiligensich an der Entwicklung ihres Stadtteils“, in: Birzer, Markus /Feindt, Peter H. / Spindler, Edmund A. (Hrsg.), „NachhaltigeStadtentwicklung - Konzepte und Projekte“, Bonn 1997, S. 86ff.

Mehr Demokratie e.V. -Landesverband Hamburg

„Der Bürgerentscheid in Hamburg, Merkblatt zu Bürgerbegeh-ren und Bürgerentscheid in den Hamburger Bezirken“, Ham-burg 2000

Möckli, Silvano „Funktionen und Dysfunktionen der direkten Demokratie“, in:Beiträge und Berichte aus dem Institut für Politikwissenschaftder Hochschule St. Gallen 1995

Möckli, Silvano „Direkte Demokratie - Ein Vergleich der Einrichtungen undVerfahren in der Schweiz und Kalifornien, unter Berücksichti-gung von Frankreich, Italien, Dänemark, Irland, Österreich,Liechtenstein und Australien“, Bern 1994

Obst, Claus Henning „Chancen direkter Demokratie in der Bundesrepublik Deutsch-land“, Köln 1986

Paust, Andreas „Direkte Demokratie in der Kommune - Zur Theorie und Empi-rie von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“, Bonn 1999

Pestalozza, Christian „Der Popularvorbehalt - Direkte Demokratie in Deutschland“,Berlin 1981

Porels, Kurt „Über den Hamburgischen Bürgerausschuß - Studien zumHamburgischen Öffentlichen Recht“, 10. Beiheft zum Jahrbuchder Hamburger Wissenschaftlichen Anstalten XXIX 1911,Hamburg 1912

Page 87: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

275

Postel, Rainer „Reformation und Gegenreformation 1517 - 1618“, in: Joch-mann, Werner / Loose, Hans-Dieter (Hrsg.), „Hamburg, Ge-schichte der Stadt und ihrer Bewohner“, Bd. I, Hamburg 1982,S. 191 ff.

Prigge, Rolf /Prange, Martin /Bovenschulte, Andreas

„Die Stadtstaaten im Modernisierungsfieber – Bedingungen undStrategien der Modernisierung in Berlin, Hamburg und Bre-men“, Bremen 1999

Pritzker, David M. /Dalton, Deborah S.

„Negotiated Rulemaking Sourcebook“, Office of the Chairman,Administrative Conference of the United States, WashingtonD.C. 1995

Raloff, Helmut „Das hamburgische Bezirksverwaltungsgesetz - Ein neues Ge-setz mit den alten Problemen und neuen dazu“, in: Albers, Jan /Asche, Klaus / Gündisch, Jürgen / Seeler, Hans-Joachim /Thieme, Werner (Hrsg.), „Recht und Juristen in Hamburg“, Bd.II, Köln, Berlin, Bonn, München 1999, S. 67 ff.

Raloff, Helmut /Strenge, Hans-Peter

„Das neue Bezirksverwaltungsgesetz“, Landeszentrale für poli-tische Bildung, Hamburg 1998

Rehmet, Frank /Weber, Tim /Pavlovic, Dragan

„Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Hessen undSchleswig-Holstein“, in: Theo Schiller (Hrsg.), „Direkte Demo-kratie in Theorie und Kommunaler Praxis“, Frankfurt, NewYork 1999, S. 117 ff.

Renn, Ortwin „Die Wertbaumanalyse - Ein diskursives Verfahren zur Bildungund Begründung kollektiv verbindlicher Bewertungskriterien“,in: Holderegger, Adrian (Hrsg.), „Ökologische Ethik als Orien-tierungswissenschaft - Von der Illusion zur Realität“, Frei-burg/Schweiz 1997, S. 34 ff.

Renn, Ortwin /Kastenholz, Hans /Schild, Patrick /Wilhelm, Urs (Hrsg.)

„Abfallpolitik im kooperativen Diskurs - Bürgerbeteiligung beider Standortsuche für eine Deponie im Aargau“, Zürich 1998

Renn, Ortwin /Schrimpf, Monika u.a.

„Bürger planen ein regionales Abfallkonzept“, Stuttgart 1999

Renn, Ortwin /Webler, Thomas

„Der kooperative Diskurs - Theoretische Grundlagen, Anforde-rungen, Möglichkeiten“, in: Renn, Ortwin / Kastenholz, Hans /Schild, Patrick / Wilhelm, Urs (Hrsg.), „Abfallpolitik im koope-rativen Diskurs - Bürgerbeteiligung bei der Standortsuche füreine Deponie im Aargau“, Zürich 1998, S. 3 ff.

Page 88: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

276

Rinken, Alfred „Demokratie als Organisationsform der Bürgergesellschaft, in:Bovenschulte, Andreas / Grub, Henning / Löhr, Franziska Alice/ Schwanenflügel, Matthias v. / Wietschel, Wiebke (Hrsg.),„Demokratie und Selbstverwaltung in Europa“. Festschrift fürDian Schefold zum 65. Geburtstag, Baden-Baden 2001, S. 223ff.

Schliesky, Utz „Die Weiterentwicklung von Bürgerbegehren und Bürgerent-scheid“, in: ZG 1999, S. 92 ff.

Sellnow, Reinhard „Verkehrsforum Heidelberg - Eine Bürgermitwirkung am Ver-kehrsentwicklungsplan“, in: Claus, Frank / Wiedemann, PeterM. (Hrsg.), „Umweltkonflikte - Vermittlungsverfahren zu ihrerLösung“, Taunusstein 1994

Spies, Ute „Bürgerversammlung - Bürgerbegehren - Bürgerentscheid“,Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1999

Stelzenmüller, Constanze „Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika“,Baden-Baden 1994

Stern, Klaus „Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II:Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfas-sung, Notstandsverfassung“, München 1980(zur Volksinitiative; § 25 II 1 b)

Strenge, Hans-Peter „Verwaltung und Bürger in Hamburg“, in: Albers, Jan / Asche,Klaus / Gündisch, Jürgen / Seeler, Hans-Joachim / Thieme,Werner (Hrsg.), „Recht und Juristen in Hamburg“, Bd. I, Köln,Berlin, Bonn, München 1994, S. 91 ff.

Studt, Bernhard /Olsen, Hans

„Hamburg, Die Geschichte einer Stadt“, Hamburg 1951

Susskind, Lawrence /Cruikshank, Jeffrey

„Breaking the Impasse - Consensual Approaches to ResolvingPublic Disputes“, New York 1987

Thiele, Wolfgang „Die Beteiligung der Bürger an der Ausübung der Staatsgewaltin Hamburg“, Hamburg 1991

Thum, Cornelius „Zur Ausgestaltung des Mehrheitsprinzips in derunmittelbaren Demokratie“, in: BayVBl. 2000, S. 33 ff. u. 74 ff.

Page 89: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

277

Tschannen, Pierre „Stimmrecht und politische Verständigung - Beiträge zu einemerneuerten Verständnis von direkter Demokratie“, Basel 1995

Ueberhorst, Reinhard „Mittlergestützte diskursive Verfahren in der Energie- undUmweltpolitik?“ in: Forschungsjournal Neue Soziale Bewe-gungen 4/10 (1997), S. 53 ff.

Verba, Sidney /Schlozman, Kay Lehman /Brady, Henry E.

„Voice and Equality - Civic Voluntarism in American Politics“,Cambridge, Mass./London 1995

Vitzthum, Wolfgang Graf /Kämmerer, Jörn Axel

„Bürgerbeteiligung vor Ort - Defizite, Formen und Perspektivenbürgerschaftlichen Engagements in den Kommunen“, Stuttgart(Robert-Bosch-Stiftung) 2000 (Beiträge zum Ehrenamt 4)

Vollrath, Karsten „Die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid inHamburg - Die Implementation des § 8a BezVG“, unveröffent-lichte Diplomarbeit, Universität Hamburg 2000

Weidner, Helmut (Hrsg.) „Alternative Dispute Resolution in Environmental Conflicts -Experiences in 12 Countries“, Berlin 1998

Weisbord, Marvin J. /Janoff, Sandra

„Future Search - An Action Guide to Finding Common Groundin Organizations & Communities“, San Francisco 1995

Witthaus, Udo (Hrsg.) „Open Space - Eine Methode zur Selbststeuerung von Lernpro-zessen in Großgruppen“, Bielefeld 2000

Wulff, Albert „Hamburgische Gesetze und Verordnungen“, Bd. I, 2. Aufl.,Hamburg 1902, 3. Aufl., Hamburg 1930

Zacher, Hans F. „Plebiszitäre Elemente in der Bayerischen Verfassung. Histori-scher Hintergrund - aktuelle Probleme“, in: BayVBl. 1998, S.737 ff.

Ziekow, Arne „Direkte Demokratie in Berlin - Entwicklung und Ausgestal-tung eines ungeliebten Modells, in: LKV 1999, S. 89 ff.

Zilleßen, Horst (Hrsg.) „Mediation - Kooperatives Konfliktmanagement in der Um-weltpolitik“, Opladen 1998

Page 90: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

278

IV. Autorenverzeichnis

Thies Bösling Rechtsreferendar in Hamburg und Doktorand beiProf. Karpen zum Thema „Das besondere Einigungs-verfahren zwischen Hamburgischer Bürgerschaft undInitiatoren im Volksgesetzgebungsverfahren“

Dr. jur. Andreas Bovenschulte Beamter der Freien Hansestadt Bremen und Justitiarder bremen online services GmbH & Co. KG,Mitautor der Studie „Stadtstaaten imModernisierungsfieber“ (1999)

Prof. Dr. jur. Hans Peter Bull Universitätsprofessor, Geschäftsführender Direktordes Seminars für Verwaltungslehre am FachbereichRechtswissenschaft der Universität Hamburg.

Dr. jur. Klaus David, LL. M. Leitender Regierungsdirektor in derSenatskanzlei, dort zuständigfür Verfassungsangelegenheiten

Andreas Dressel Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UniversitätHamburg, Fachbereich Rechtswissenschaft;Doktorand bei Prof. Bull zum Thema„Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in denHamburger Bezirken“; Bezirksabgeordneter in derBezirksversammlung Wandsbek 1997 - 2001, Mitgliedder Hamburgischen Bürgerschaft Oktober 2001

Ingo Egloff, MdHB Jurist, seit Oktober 2001 stellvertretender Vorsitzenderder SPD-Bürgerschaftsfraktion, vorherBezirksabgeordneter in der BezirksversammlungWandsbek, 1991 - 2001, undVorsitzender der SPD-Bezirksfraktion, 1993 - 2001

Michael Efler Diplom-Volkswirt und Diplom-Sozialökonom,hauptamtliche Tätigkeit bei „Mehr Demokratie e.V.“,Mitglied im Bundesvorstand von „Mehr Demokratiee.V.“; vormals Koordinator der beiden Volksbegehren„Mehr Demokratie in Hamburg“

Hartmut Falkenberg Diplom-Pädagoge, tätig in der Kulturarbeitund im Kulturmanagement in Bergedorf; Sprecherder „Bürgerinitiative Bahnhofsvorplatz Bergedorf“

Dr. rer. pol. Peter Henning Feindt Wissenschaftlicher Assistent an der UniversitätHamburg, Forschungsschwerpunkt Biotechnik,Gesellschaft und Umwelt, Fachgruppe Landwirtschaftund Pflanzenzüchtung; vorher ArbeitsgruppeDemokratieforschung am Institut fürPolitikwissenschaft der Universität der Bundeswehr;Mediator und Teilnehmer an bürgerschaftlichenAnhörungen zum Thema Volksgesetzgebung

Page 91: Anhang: I. Rechtsgrundlagen der direkten Demokratie in Hamburg, Berlin und Bremen II ... · 2010. 2. 18. · 1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zu-ständigkeit der Bürgerschaft

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Dr. jur. Andreas Fisahn Wissenschaftlicher Assistentbei Prof. Winter an der ForschungsstelleEuropäisches Umweltrecht der Universität Bremen,Habilitiert 2001 mit einer Schrift zum Thema:„Demokratie und Öffentlichkeitsbeteiligung“

Gerhard Fuchs Lehrer (Mathematik, Geschichte/Politik), Konrektor,derzeit stellvertretender Leiter der Landeszentralefür politische Bildung Hamburg;Bezirksabgeordneter in der BezirksversammlungWandsbek und Vorsitzender der CDU-Bezirksfraktion,1991 - 2001

Ernst Heilmann Drucker, seit vielen Jahren Betriebsrat undGewerkschafter in leitenden Positionen; zum Zeitpunktder Auseinandersetzung um den BürgerentscheidBergedorf Bezirksabgeordneter zunächst der GAL-Fraktion, dann der Regenbogenfraktionder Bezirksversammlung Bergedorf

Prof. Dr. jur. Ulrich Karpen Universitätsprofessor am FachbereichRechtswissenschaft der Universität Hamburg;Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft,Vorsitzender des Rechtsausschussesbis September 2001

Rolf-Dieter Klooß, MdHB Rechtsanwalt, rechtspolitischer Sprecher derSPD-Bürgerschaftsfraktion, Mitglied derArbeitsgruppe „Mediationsverfahren“des Verfassungsausschussesder Hamburgischen Bürgerschaft

Dr. phil. Martin Schmidt Wissenschaftlicher Angestellter,Stellvertretender Fraktionsvorsitzender, rechts-und verfassungspolitischer Sprecher derBürgerschaftsfraktion von Bündnis 90/GALbis September 2001

Hans-Peter Strenge Jurist, Staatsrat in der Justizbehördeund zuständig für das Senatsamtfür Bezirksangelegenheiten,vorher Leiter des Bezirksamtes Altona (1984 - 1995)

Karsten Vollrath Diplom-Politologe, Referent für Rechts- undInnenpolitik bei der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Schleswig-Holsteinischen Landtag,Mitglied des Hamburger Landesvorstandesvon Mehr Demokratie e.V.; Diplomarbeit zum Thema„Die Einführung von Bürgerbegehren undBürgerentscheid in Hamburg, Die Implementationdes § 8 a BezVG“ (2000)


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