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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes. Vom 13. April 1917

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes. Vom 13. April 1917 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 2 (1917), pp. 441-444 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906162 . Accessed: 14/06/2014 09:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.104.110.48 on Sat, 14 Jun 2014 09:01:30 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes. Vom 13. April 1917Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 2 (1917), pp. 441-444Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906162 .

Accessed: 14/06/2014 09:01

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes.

Vom 13. April 1917. (Ges.-Samml. f. d. Herzogtum Anhalt Nr. 1458, Bd. 21? S. 197.)

Artikel 1. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

20. Juni 19041) (Nr. 1194 d. Gesetzsamml.) wird abgeändert, wie folgt: I. Im § 4 kommt die Ziff. 3 in Wegfall, Ziff. 4 erhält die Bezeichnung 3. II. Der § 10 erhält folgende Fassung: Die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer beginnt mit Anfang

des auf den Eintritt cler Steuerpflicht folgenden Monats und endet mit dem Ab- laufe desjenigen Monats, in welchem die Steuerpflicht erlischt.

Die Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des laufen- den Steuer jähr s begründet in der Regel keine Veränderung in der schon erfolgten Einschätzung. Tritt jedoch die Vermehrung infolge Erb- oder Fideikommiss- anfalls, Vermächtnisses, Ueberlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung oder Schenkung ein, so sind die Erwerber entsprechend der Ver- mehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall folgenden Monats ab verpflichtet.

In gleicher Weise ist eine neue Einschätzung vorzunehmen, wenn die Ver- mehrung des Einkommens dadurch eintritt, dass nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation

1. Steuerpflichtige aus aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder gewinn- bringender Beschäftigung Einkommen von 3000 M. und darüber beziehen oder

2. Offiziere und Beamte in den Genuss der Friedensbezüge treten. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung

der vorstehenden Vorschriften eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran- ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.

III. Der § 13 erhält nachstehende Fassung: Massgebend für die Veranlagung ist das Einkommen, das nach dem Stande

der Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahrs oder, wenn die Veranlagung später erfolgt, nach dem Stande der Einkommensquellen zu diesem späteren Zeitpunkte für ein Jahr zu erwarten ist. Als das zu erwartende Einkommen gilt das im letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahr erzielte Einkommen, sofern nicht eine wesentliche Aenderung in dem Stande der Einkommensquellen ein- getreten ist und soweit nicht in den Abs. 2 - 6 und im § 20 Abs. 5 etwas anderes bestimmt ist. Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Stande der Einkommensquellen bis zum Beginne des Steuer jahrs eintreten, können im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.

Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei Steuer- pflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels- gesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei der Einschätzung un^ mittelbar vorangegangenen Wirtschafts- (Betriebs-) Jahre, wenn aber der Be-

i) Finanzarchiv 23 (1906) S. 224. 856

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trieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderungen so lange be- steht oder die Bücher nicht so lange geführt werclen, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und, wenn ein Jahres- abschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrage veranschlagt.

Massgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirt- schafts- (Betriebs-) Jahr.

Als der Einschätzung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Wirtschafts- (Betriebs-) Jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Einschätzung (Steuerdeklaration) festgestellt werden können.

Wenn in einem Jahre ein steuerpflichtiges Einkommen überhaupt nicht er- zielt oder anstatt eines geschäftlichen Gewinns ein Verlust hervorgetreten ist, so ist das Jahr bei Ziehung des Durchschnitts mit Null in Anrechnung zu bringen.

Die Vorschriften der Abs. 2 - 5 finden sinngemässe Anwendung auf die Ver- anschlagung des Ertrags aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder ge- pachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffern- mässig nachweisende Bücher geführt werden.

Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung vorliegt, entscheidet die Reklamationskommission endgültig. Auf Verlangen des Beteiligten ißt vorher ein Sachverständiger zu hören.

IV. Der § 20 Abs. 5 erhält nachstehende Fassung; Das Einkommen aus Kapitalvermögen ist nach dem Kapitalbestande zu

Beginn des Steuer jahrs oder, wenn die Veranlagung später erfolgt, nach dem Kapitalbestande zu diesem späteren Zeitpunkte für ein Jahr zu berechnen, das Einkommen aus Aktien, Kuxen und Gesellschaftsanteilen ist nach dem Ertrage des letzten abgeschlossenen Jahres auch dann einzusetzen, wenn der Steuer- pflichtige die Aktien, Kuxe und Gesellschaftsanteile noch nicht ein Jahr besessen und einen Ertrag aus ihnen noch nicht bezogen hat.

Artikel 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 3. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Begründung zum Gesetzentwurf, betr. Abänderung des Anhaltischen Einkommensteuergesetzes 1917.

Im § 13 des Einkommensteuergesetzes werden für die Einschätzung fest- stehende und schwankende Einnahmen unterschieden. Erstere sind nach ihrem Betrage für das Steuer jähr anzunehmen, bei letzteren ist der Durchschnitt aus den Ergebnissen der der Einschätzung vorhergegangenen letzten drei Kalender- beziehentlich Wirtschaftsjahre zum Alihalt zu nehmen.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung der feststehenden und der schwankenden Einnahmen widerspricht dem Grundsatze der gleichmäßigen Be* Steuerung und der Besteuerung nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit. Die Besteuerung nach dem Durchschnittsergebnis der letzten drei Jahre führt in ihrer praktischen Anwendung zu mannigfachen Unzuträglichkeiten. Zunächst wird die Einschätzung wesentlich erschwert, wenn ihr das Ergebnis von drei vorangegangenen Jahren zugrunde gelegt werden muss. Ohne Schwierig- keit ist dies nur da möglich, wo das Ergebnis in einwandfreier Weise vorgelegt werden kann, also nur beim Vorhandensein einer genauen Buchführung eines grösseren gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs. Steuerpflichtige mit einem geringen Einkommen, insbesondere kleine Kaufleute, Handwerker und

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes. 443

Landwirte sowie Lohnarbeiter, pflegen brauchbare Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben für einen dreijährigen Zeitraum nicht zu führen und sind daher meist ausserstande, die für eine Steuerveranlagung nach dreijährigem Durchschnitt, erforderlichen Unterlagen beizubringen, sie sind gegen eine zu hohe, dem Gesetze nicht entsprechende Einschätzung nicht hinreichend geschützt, die vorgeschriebene Veranlagung nach dreijährigem Durchschnitt ist in der Praxis häufig gar nicht durchführbar, es erfolgt deshalb schon jetzt tatsächlich vielfach bei dem Mangel anderer Schätzungsunterlagen die Veranlagung anstatt nach dreijährigem Durchschnitt nach der Höhe des derzeitigen Einkommens oder nach dem durch Lohnlisten des letzten Jahres nachgewiesenen Einkommen oder dem sonst ohne genaueren Anhalt frei geschätzten Einkommen. Die Veranlagung nach dreijährigem Durchschnitt, soweit solche überhaupt möglich, führt aber gerade bei finanziell wenig leistungsfähigen Personen zu einer unbilligen Härte, wenn eine erhebliche Verminderung der Einnahmen eingetreten ist und die Ein- schätzung nach dem Ergebnis der früheren, wesentlich günstigeren Jahre vor- genommen werden muss. Steigen die Einnahmen, so hinkt die Besteuerung nach dreijährigem Durchschnitt hinter der wirklichen Höhe des Einkommens her. Diese schon. in normalen Friedenszeiten auftretenden Unzuträglichkeiten bei dem System der Steuerveranlagung nach dreijährigem Durchschnitt werden aber wesentlich verschärft während des Krieges und nach dem Kriege, wo grosse und plötzliche Veränderungen gegen das frühere Einkommen, Erhöhungen sowohl wie Ermässigungen, viel zahlreicher vorkommen und wo daher der dreijährige Durch- schnitt dem jeweiligen wirklichen Einkommen immer seltener entspricht. So- lange der Grundsatz der Steuerveranlagung nach dem Ergebnis dreier vergangener Jahre gesetzlich festgelegt ist, kann die Steuereinschätzung dem gegenwärtigen Einkommen nicht schnell genug angepasst werden. Die Steuerbehörden sind genötigt, den Gastwirt, den Bäcker, den Fleischer, den Kolonialwarenhändler und andere Gewerbetreibende, deren Einkommen während des Krieges ganz er- heblich zurückgegangen ist, noch unter Berücksichtigung des weggefallenen höheren Friedenseinkommens zur Steuer heranzuziehen, dagegen vermögen sie nicht, solche Steuerpflichtige, deren Einkommen während des Krieges sprung- haft in die Höhe gegangen ist, zu einer ihrem erhöhten Einkommen entsprechen- den Steuer zu veranlagen. Daher in dem einen Falle, eine unbillige steuerliche Härte, in dem anderen eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung.

In Preussen ist schon durch die Novelle zum Einkommensteuergesetze vom 19, Juli 1906 die Besteuerung nach dreijährigem Durchschnitt auf die grösseren gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, bei welchen den Reinertrag ziffernmässig nachweisende Geschäftsbücher geführt werden, im übrigen soll die Veranlagung natürlicher Personen nach dem Bestände der Ein- kommensquellen bei Beginn des Steuer jahrs erfolgen, und zwar nach dem Er- gebnis des dem Steuer jähr unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahrs und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrage. Beibehalten ist die Steuerveranlagung nach dreijährigem Durchschnitt für die juristischen Personen.

Es erscheint im Hinblick auf die wesentlichen und zahlreichen Einkommens- veränderungen während des Krieges geboten, dem preussischen Einkommen- steuergesetze wenigstens insoweit zu folgen, als die Unterscheidung zwischen feststehenden und schwankenden Einkommen beseitigt und die Steuerveranlagung nach dreijährigem Durchschnitt auf die grösseren gewerblichen und landwirt- schaftlichen Betriebe mit einer den Reinertrag ziffernmässig nachweisenden Buch- führung beschränkt wird. Es geht nicht an, mit dieser Gesetzesänderung zu warten bis zu der für die Friedenszeit bevorstehenden allgemeinen Revision des Einkommensteuergesetzes, weil die Mängel des jetzigen Steuerveranlagungs- systems sich gerade während der Kriegszeit besonders fühlbar machen. Dagegen ist es nicht angängig, die dem preussischen Gesetze eigentümliche Trennung der natürlichen und juristischen Personen für die Steuerveranlagung zu übernehmen. In Preussen sind als juristische Personen nur die Erwerbsgesellschaften (Aktien- gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, ein- getragene Genossenschaften, Konsumvereine, Gesellschaften mit beschränkter

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Haftung) einkommensteuerpflichtig, während in Anhalt die Einkommensteuer- pflicht auch auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf Stiftungen und Personenvereine ausgedehnt ist. Für juristische Personen ganz allgemein wie in Preussen die Steuerveranlagung nach dreijährigem Durchschnitt vorzu- schreiben, würde in Anhalt dahin fuhren, dass auch das Kapitalzinseinkommen der Stiftungen anders als das Zinseinkommen natürlicher Personen nach drei- jährigem Durchschnitt veranlagt werden müsste, was nicht sachgemäss erscheint.

Nicht gefolgt ist ferner dem preussischen Gesetze darin, dass bei der Durch- schnittsberechnung der Verlust eines Jahres von dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen ist, in dieser Beziehung ist vielmehr die Vorschrift des an- haltischen Gesetzes beibehalten, wonach der Verlust eines Jahres bei Berechnung des Durchschnitts mit Null in Anrechnung zu bringen ist. Der Abzug des Ver- lustes eines Jahres von den steuerpflichtigen Gewinnen anderer Jahre, so billig und gerecht er auch auf den ersten Blick erscheinen mag, läuft in seiner finanziellen Wirkung auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterstützung des Steuerpflichtigen aus der Steuerkasse hinaus.

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