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Anhaltisches Berggesetz vom 30. April 1875, § 1—3, in der Fassung vom 20. März 1896

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Anhaltisches Berggesetz vom 30. April 1875, §1—3, in der Fassung vom 20. März 1896 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 2 (1917), pp. 447-454 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906164 . Accessed: 12/06/2014 20:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 20:00:51 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Anhaltisches Berggesetz vom 30. April 1875, § 1—3, in der Fassung vom 20. März 1896

Anhaltisches Berggesetz vom 30. April 1875, §1—3, in der Fassung vom 20. März 1896Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 2 (1917), pp. 447-454Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906164 .

Accessed: 12/06/2014 20:00

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Anhaltisches Berggesetz vom 30. April 1875, § 1-3, in der Fassung vom 20. März 1896.

(Ges.-Samml. f. d. Herzogtum Anhalt Nr. 960, Bd. 15 S. 77.)

§1- Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte

des Grundeigentümers ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,

Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei,

Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;

Alaun- und Vitriolerze, sowie Flussspat; Steinkohle, Braunkohle und Graphit.

§la. Das Recht, Steinsalz und die mit demselben vorkommenden Salze, nament-

lich die Kali-, Magnesia- und Borsalze und die Solquellen aufzusuchen und zu gewinnen, steht von jetzt ab dem Staate allein zu.

In bezug auf den Betrieb der betreffenden Bergwerke bewendet es bei der Vorschrift in § 2 dieses Gesetzes.

§ Ib. Insoweit unter der Herrschaft des in § 1 erwähnten Berggesetzes ein Berg-

werkseigentum auf obengenannte Mineralien bereits erworben worden ist, bleiben die erworbenen Berechtigungen bestehen; mit Ausnahme des Steinsalzes bedarf es jedoch zur Gewinnung der in der Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien der vorgängigen Genehmigung der Oberbergbehörde.

§ 1 c. Die Erteilung der Genehmigung zum Abbau der in Verbindung mit dem

Steinsalze vorkommenden Salze, namentlich der Kali-, Magnesia- und Borsalze, ist von dem Nachweise abhängig zu machen, dass die Art und Weise, in welcher die Verwendung bzw. die Verarbeitung dergenannten Mineralien erfolgen soll, der Wohlfahrt des Landes oder einzelner Teile desselben nicht zum Nachteil gereicht.

Wird dieser Nachweis erbracht, so hat die Oberbergbehörde die beantragte Genehmigung zur Gewinnung der bezeichneten Mineralien zu erteilen. Dieselbe ist jedoch wieder zurückzuziehen, sobald die gewonnenen Salze auf eine andere» das gemeine Wohl gefährdende Weise verwendet bzw. verarbeitet werden.

Gegen die Aussprüche der Oberbergbehörde findet mit Ausschluss des Rechtsweges nur ein Rekurs an das Staatsministerium innerhalb der im § 181 dieses Gesetzes festgesetzten Frist statt.

§ 2. Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist den

Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls unterworfen. 861

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448 Anhaltisches Berggesetz in der Fassung vom 20. März 1896.

Bei dem für Rechnung des Staats betriebenen Bergbau kann die polizeiliche Aufsicht (vgl. § 185 dieses Gesetzes) dem betreffenden Werksdirigenten über- tragen werden.

§3. Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen

Ablagerungen - das Schürfen - ist unter Befolgung der nachstehenden Vor- schriften einem jeden gestattet.

Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes für das Herzogtum

Anhalt vom 20. März 1896. Vom 24. März 1909.

(Ges.-Samml. f. d. Herzogtum Anhalt Nr. 1284, Bd. 19 S. 325.)

Der § 1 a des Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 1896 (Nr. 960 der Gesetzsamml.) erhält folgenden Wortlaut:

§ 1 a. Das Eecht zur Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes sowie der Kali-,

Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lager- statte vorkommenden Salzen und Solquellen steht allein dem Staate zu.

In bezug auf den Betrieb der betreffenden Bergwerke bewendet es bei der Vorschrift im § 2 dieses Gesetzes.

Der Staat kann das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia- und Borsalze sowie der mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen an andere Personen übertragen. Die Uebertragung soll in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit erfolgen.

Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes.

Vom 9. April 1917. (Ges.-Samml. f. d, Herzogtum Anhalt Nr. 1457, Bd. 21 S. 191.)

A r t i k e 1 I. Die §§ 1 - 1 c, 2 u. 3 des Berggesetzes für das Herzogtum Anhalt in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1896 (Nr. 960 der Gesetzsamml.) und des Gesetzes vom 24. März 1909 (Nr. 1284 der Gesetzsamml.) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 1. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte

des Grundeigentümers ausgeschlossen, Ihre Aufsuchung und Gewinnung unter- liegt den berggesetzlichen Vorschriften.

Diese Mineralien sind: 1. Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze,

Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun- und Vitriolerze sowie Flussspat;' Steinkohle und Graphit.

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes. 4.4.J)

2. Braunkohle, Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen.

§ la. Das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung der im § 1 unter Ziff. 2 auf-

geführten Mineralien steht allein dem Staate zu. Der Staat kann das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien an andere Personen übertragen. Die Uebertragung soll in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit erfolgen.

§ Ib. Die am 22. März 1917 noch schwebenden, den gesetzlichen Erfordernissen

entsprechenden Mutungen begründen einen Anspruch auf Verleihung des Berg- werkseigentums, sofern der Muter die Angabe über Lage und Grosse des Feldes .sowie die Einreichung des Situationsrisses bis zum 22. Juni 1917 bei der Ober- bergbehörde bewirkt.

§lc. Das auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen erworbene Bergwerkseigen-

tum an den im § 1 unter Ziff. 2 aufgeführten Mineralien bleibt mit den in den folgenden Paragraphen ausgesprochenen Einschränkungen bestehen.

§ 1 d. Hinsichtlich der Braunkohlenfelder und der Braunkohlenbergwerke, gleich-

viel ob diese sich in Betrieb befinden oder nicht, steht dem Staate in Veräusserungs- fällen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablaufe von 2 Monaten nach dem Empfange der Mitteilung über die Veräusserung von der Oberbergbehörde geltend gemacht werden.

§le. Die Oberbergbehörde ist berechtigt, Braunkohlenfelder, in denen eine

Förderung nicht stattfindet, für den Staat zu einem Preise zu erwerben, welcher dem Werte der durch Aufschlüsse im Felde bis längstens 31. Dezember 1919 nachgewiesenen Kohlenmengen entspricht. Der vom Staate zu zahlende Er- werbspreis darf den Betrag von 0,2 Pf. für das Kubikmeter anstehender, durch Feldesaufschlüsse nachgewiesener Braunkohle nicht überschreiten. Nur wenn nachgewiesen wird, dass die für den Erwerb und die Aufschliessung des Feldes bis zum 22. März 1917 aufgewendeten Kosten höhere waren, sind diese hohen Kosten nebst 5 % Zinsen zu erstatten. In beiden Fällen tritt dem Erwerbspreise die bezahlte Grubenfeldabgabe ohne Zinsen hinzu.

Der vom Staate zu zahlende Erwerbspreis wird von zwei Sachverständigen ermittelt, von denen der eine durch die Oberbergbehörde, der andere durch den Eigentümer des Feldes auf Aufforderung binnen 4 Wochen ernannt wird. Wenn die Sachverständigen nicht fristzeitig ernannt werden oder sich über die Höhe des Erwerbspreises oder die Person eines von ihnen zu wählenden und endgültig entscheidenden Obmannes nicht einigen, so wird der Erwerbspreis vorläufig von der Oberbergbehörde festgesetzt. Gegen deren Entscheidung steht dem Eigen- tümer des Feldes der Rechtsweg binnen 6 Monaten zu. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung.

§ If- Braunkohlenfelder, in denen die Förderung nicht bis zum 31. Dezember

1924 begonnen ist, können von der Oberbergbehörde gegen Rückerstattung der gezahlten Grubenfeldabgabe ohne Zinsen für den Staat in Anspruch genommen werden. Die Förderung in einem Felde gilt als nicht geschehen, wenn sie wieder eingestellt wird.

Die Entziehung des Bergwerkseigentums geschieht durch Beschluss der Oberbergbehörde. Auf diesen Beschluss finden die Vorschriften der §§ 146 u. 147 sinngemässe Anwendung. Die bis zum 22. März 1917 grundbuchlich eingetragenen

Finanzarchiv. XXXIV. Jahrg. 863 29

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450 Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes.

Hypothekengläubiger und sonstigen Realberechtigten können binnen einer Aus- schlussfrist von 3 Monaten vom Staate Befriedigung wegen ihrer eingetragenen Rechte verlangen, eine Zwangsversteigerung des Feldes findet nicht statt.

§ 1 g- Auf Braunkohlenfelder, welche als Reservefelder in einer Gesamtgrösse bis

8,000,000 qm von in Betrieb befindlichen Braunkohlenbergwerken bis zum 22. März 1917 erworben sind, finden die Vorschriften der §§ 1 e und 1 f keine Anwendung,

§ 1 h. Pie grundbuchliche Eintragung des Bergwerkseigentums für den Staat an

den auf Grund der §§ 1 e und 1 f zu erwerbenden Braunkohlenfeldern erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Oberbergbehörde, welcher dem Grundrichter in urkundlicher Form mitzuteilen ist.

§ li. Die Gewinnung der Kali-, Magnesia- und Borsalze sowie der mit diesen

Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze und der Solquellen bedarf der Genehmigung, die von dem Nachweis abhängig zu machen ist, dass die Art und Weise, in welcher die Verwendung und Verarbeitung der genannten Mineralien erfolgen soll, der Wohlfahrt des Landes öder einzelner Teile desselben nicht zum Nachteil gereicht.

Wird dieser Nachweis erbracht, so hat die Oberbergbehörde die beantragte Genehmigung zur Gewinnung der bezeichneten Mineralien zu erteilen. Die Ge- nehmigung ist jedoch wieder zurückzuziehen, sobald die gewonnenen Salze auf eine andere, das gemeine Wohl gefährdende Weise verwendet oder verarbeitet werden.

Gegen die Entscheidungen der Oberbergbehörde findet mit Ausschluss des Rechtswegs nur der Rekurs an das Staatsministerium innerhalb der im § 181 festgesetzten Frist statt.

§2. Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist,

sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt, allen berggesetzlichen Vorschriften ebenfalls unterworfen.

Bei dem für Rechnung des Staates betriebenen Bergbau kann die polizei- liche Aufsicht (§ 185) dem Werksleiter übertragen werden.

§3. Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen

Ablagerungen - das Schürfen ■ - ist in Ansehung der nach § 1 a dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate und den von diesem ermächtigten Personen, in Ansehung der übrigen Mineralien dagegen einem jeden gestattet,

Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem 22. März 1917 in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf, betr. Abänderung des Anhaltischen Berggesetzes 1917.

Unter der Herrschaft der Bergbaufreiheit des Berggesetzes vom 30. April 1875 wurde bis zum Jahre 1906 annähernd der fünfte Teil des Herzogtums mit Braunkohlenmutungen gedeckt. Nach Erlass des Gesetzes vom 20. März 19061)

*) Nebst Begründung zum Gesetzentwurf mitgeteilt Finanzarchiv 26 (1909) S. S60 f. 864

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes. 451

- Nr. 1236 der Gesetzsamml. - ist infolge der Erhebung einer Grubenfeldabgabe auf einen grossen Teil der nicht in Abbau begriffenen Braunkohlenfelder ver- zichtet worden. Anderseits ist aber auch nach Einführung der Grubenfeldabgabe Mutung auf grössere Braunkohlenfelder eingelegt worden. Zurzeit sind im Herzog- tum 259 qkm Braunkohlenfelder durch Mutungen gedeckt, also mehr als der zehnte Teil des Herzogtums, im Kreise Köthen sogar mehr als die Hälfte. Im Rechnungsjahre 1915/16 sind an Grubenfeldabgabe von Braunkohlenfeldern 35,000 M. zum Soll gestellt. Es würde diese Einnahme einer Gesamtgrösse von 116 qkm der unverritzten Braunkohlenfelder entsprechen, so dass nur die grössere Hälfte der gemuteten Felder als Betriebs- und Reservefelder in Frage kommt.

Die Mutungen haben sich vielfach darauf beschränkt, das Vorhandensein von Braunkohle nur insoweit nachzuweisen, dass der Mutungsantrag auf Ver- leihung des Bergwerkseigentums gestellt werden konnte. Eine umfassende, die Abbauwürdigkeit der Felder ausreichend feststellende Abbohrung ist häufig unter- blieben. Es bestand bei den Mutungen von vornherein vielfach auch gar nicht die Absicht, die Felder in Betrieb zu nehmen, sondern die Felder wurden nur behufs späterer spekulativer Verwertung erworben. Eine solche Spekulation ist zwar durch die Einführung einer Grubenfeldabgabe erschwert, aber nicht gänz- lich unterbunden. Ein Teil der grubenfeldabgabepflichtigen Felder mag abbau- würdig nicht sein, ein anderer Teil wird aber als höfflich angesehen werden müssen, weil sonst die Besitzer sich der Grubenfeldabgabe nicht unterwerfen würden, der sie sich durch Verzicht auf die Felder entziehen könnten. Wenn nun auch diese Felder bei den jetzigen Braunkohlenpreisen und den heutigen Abbau- methoden zurzeit noch nicht abbauwürdig sein mögen, so kann doch für eine spätere Zeit mit der Möglichkeit einer Abbauwürdigkeit sehr wohl gerechnet werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine genaue Abbohrung der Felder deren Abbauwürdigkeit schon jetzt ergibt und dass auch weiterhin noch neue Mutungen auf bisher freie Felder eingelegt werden.

Die Braunkohlenindustrie drängt immer mehr zu grosskapitalistischer Ent- wicklung. Der Heizstoffbedarf, insbesondere der Industrie, ist gewaltig gestiegen. Durch die Brikettierung der Braunkohle ist eine bessere Ausnutzung auch für industrielle Zwecke ermöglicht. Mit der Erhöhung der Preise für Steinkohle gehen auch die Preise für Braunkohle dauernd in die Höhe. Die Verbesserung der Technik beim Abbohren und beim Abbau, die Brikettierung der Braunkohle, die Anlage von Anschlussbahnen, die Stillegung bestehender Braunkohlenwerke und die Zusammenlegung verschiedener Betriebe, die Bildung von Syndikaten zur Regelung der Produktion und Festsetzung der Preise geben dem Grossbetrieb in der Braunkohlenindustrie ein immer stärkeres Uebergewicht. Die gross- kapitalistische Beschlagnahme der Braunkohlenfelder greift immer weiter um sich und nötigt die Grossindustrie, Eisenbahnverwaltungen, Elektrizitätswerke und Staatsbetriebe, sich ihren Kohlenbedarf durch Erwerb von Braunkohlen- feldern zu sichern. Das böhmische Braunkohlenkapital sucht in planmässigem Vorgehen einen massgebenden Einfluss in der mitteldeutschen Braunkohlen- industrie zu gewinnen mit dem Endziel, deren ihr unliebsame Konkurrenz gänz- lich zu beherrschen. Auf diese Weise wird die Gefahr immer drohender, dass die rechtlich bestehende Bergbaufreiheit tatsächlich durch ein gross- kapitalistisches Privatmonopol beseitigt wird. Preussen und Sachsen haben versucht, dieser Gefahr durch umfangreiche Ankäufe von Kohlenfeldern für den Staat vorzubeugen, aber die grosskapitalistische Entwicklung ist gerade durch die staatlichen Ankäufe noch verschärft worden. Durch das Gesetz vom 18. Juni 1907 hat Preussen die bisherige Bergbaufreiheit wenigstens für Steinkohle auf- gehoben und dem Staate, allerdings in beschränktem Umfange, das alleinige Recht zur Gewinnung der Steinkohle eingeräumt.

In der Zweiten Kammer des KÖnigl. Sächsischen Landtags ist im Oktober 1916 von Vertretern aller Parteien der Antrag eingebracht, dem Staate das aus- schliessliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung der Braunkohle zu ver- schaffen. Die Königl. Sächsische Staatsregierung erklärte sich zwar mit dem Ziele des Antrages einverstanden, hielt jedoch mit Rücksicht darauf, dass in Sachsen die Braunkohle Zubehör des Grundeigentums ist und dass deshalb die

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452 Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes.

Entschädigung der Grundeigentümer der Einführung des Kohlenregals besondere Schwierigkeiten entgegenstellt, zunächst ein Sperrgesetz für notwendig, durch welches vorläufig bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung jede Veräusserung von Kohlenfeldern untersagt wurde. Das vorgeschlagene Sperrgesetz wurde mit überwiegender Mehrheit angenommen, und es unterliegt kaum einem Zweifel, dass Sachsen zum Kohlenregal kommen wird, wie solches in Preussen bezüglich der Steinkohle bereits besteht.

Wenn nun auch in Anhalt die Verhältnisse in der Braunkohlenindustrie noch nicht die bedenkliche Entwicklung genommen haben, wie dies in letzter Zeit im Königreich Sachsen und in Preussen geschehen ist, so wird doch nicht gewartet werden dürfen, bis erst die anhaltischen Kohlenschätze einem Privat- monopol des grosskapitalistischen Spekulantentums ausgeliefert sind, sondern es muss rechtzeitig Vorsorge getroffen werden, dass die anhaltische Braunkohle den Bedürfnissen des Landes und der Allgemeinheit erhalten bleibt und eine Ver- teuerung der Braunkohle nach Möglichkeit vermieden wird. Unter der Herrschaft der Bergbaufreiheit besteht die Gefahr, dass, wie in der Begründung der sächsi- schen Gesetzesvorlage zutreffend ausgeführt wird, Kohlenwerke errichtet werden, an deren Entstehen die inländischen Verbraucher zurzeit noch kein Interesse haben, und es kann nicht verhindert werden, dass sich Personen der Kohlen- felder bemächtigen, die sie nur erwerben, um sie mit möglichst hohem Gewinne weiterzuveräussern. Dies führt zu einer Art Kettenhandel, der die Bergwerks- unternehmer nötigt, für ihre Grubenfelder hohe Preise anzulegen, der also letzten Endes zum grossen Schaden der Wirtschaft des Landes den Abnehmern die Kohle verteuert.

Diese Gefahr ist für die Zukunft in Anhalt besonders gross, weil die aus- gedehnten Braunkohlenfelder des Bitterfelder Kohlenbeckens durch die dort ent- standenen grossen Gewerbebetriebe fast völlig beschlagnahmt sind und mit Sicher- heit einer Erschöpfung in absehbarer Zeit entgegengehen. Anhalt kann für später immer weniger darauf rechnen, für seine Bedürfnisse Kohlen aus den benach- barten Teilen Preussens zu beziehen. Ist diese vorauszusehende Entwicklung aber erst eingetreten, so werden die anhaltischen Kohlenlager einen erhöhten Wert auch für das Gedeihen der anhaltischen Industrie haben. Felder, die jetzt noch nicht abbauwürdig sind, werden später unter verbesserten Abbaumethoden und bei anderen Preisen mit Vorteil abgebaut werden können.

Um die schweren wirtschaftlichen Gefahren abzuwenden, welche dem Lande für die Zukunft aus der unveränderten Fortdauer der Bergbaufreiheit drohen, wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagen:

1. dass das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung der Braunkohle in Zu- kunft ausschliesslich dem Staate vorbehalten bleibt unbeschadet der bereits er- worbenen Berechtigungen,

2. dass dem Staate in Veräusserungsfällen ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der in Betrieb und nicht in Betrieb befindlichen Braunkohlenwerke eingeräumt wird,

3. dass der Staat die Berechtigung erhält, die im Eigentum anderer stehen- den nicht in Förderung befindlichen Braunkohlenfelder gegen Erstattung ihres Wertes, jedoch unter Sicherung gegen eine spekulative Preistreiberei zu erwerben,

4. dass diejenigen Braunkohlenfelder, deren Förderung nicht innerhalb 20 Jahren nach Verleihung des Bergwerkseigentums in Angriff genommen ist, nach einer fünfjährigen Uebergangszeit dem Staate verfallen.

Gegen die Einführung des Braunkohlenregals werden nach der Entwicklung, welche die Bergbaufreiheit tatsächlich genommen hat, besondere Bedenken nicht geltend zu machen sein. In wohlerworbene Privatrechte wird hierdurch nicht eingegriffen. Es würde für das Land hinsichtlich der Braunkohle in Zukunft nur das erreicht werden, was «zum Segen der Finanzen des Landes bereits hinsichtlich der Kalisalze durch das Gesetz vom 4. April 1883 (Nr. 646 der Gesetzsamml. ) herbeigeführt worden ist. Die Bergbaufreiheit ist nur so lange berechtigt, als sie in Wirklichkeit die Auf Schliessung der unter- irdischen Mineralschätze erleichtert und von der Zustimmung des jeweiliger Grundeigentümers unabhängig macht. Wenn aber, wie es in den letzten Jahr

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Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes. 453

zehnten, insbesondere in den Nachbarstaaten, geschehen ist, durch ausgedehnte Mutungen die anstehenden Kohlenlager in den Besitz weniger Grosskapitalisten gelangen, so wird die Bergbaufreiheit, durch welche die Allgemeinheit zu einer möglichst billigen Aufschliessung der Kohlenlager gelangen sollte, in Wirklichkeit zu einer Bergbauverhinderung, die zu einer gewaltigen Verteuerung der Kohle führt. Dieser Gefahr eines Braunkohlenprivatmonopols des Grosskapitals soll zunächst dadurch vorgebeugt werden, dass die jetzt noch freien Braunkohlen- felder dem Staate vorbehalten werden. Wegen der Gestaltung der Lage und der sehr grossen Ausdehnung der bereits gemuteten Braunkohlenfelder wird aber der Staat sich nicht darauf beschränken dürfen, sich lediglich die jetzt noch freien Felder zu sichern, sondern es wird notwendig werden, dass er die Möglichkeit bekommt, die im Gemenge mit fiskalischen Feldern liegenden oder die ihnen benachbarten Felder zu erwerben, um einen geschlossenen abbauwürdigen Felder- besitz zu erhalten. Andernfalls entsteht auch die Gefahr, dass der Staat durch die von ihm in grösserem Umfange vorzunehmenden Abbohrungen in der Nähe von Privatkohlenfeldern grössere Kohlenlager aufschliesst, deren Weitererstreckung in den Bereich der Privatmutungen anzunehmen ist. Hierdurch würde der Wert der im Privatbesitz befindlichen Kohlenfelder ohne Zutun der Eigentümer auf fiskalische Kosten gesteigert werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, dem Staate das Recht einzuräumen, private, in das fiskalische Interessengebiet fallende Braunkohlenfelder zu erwerben. Da es sich bei einer solchen Enteignung durch den Staat um einen Eingriff in erworbene Privatrechte handelt, so soll, von einer später zu erörternden Massnahme abgesehen, der Erwerb grundsätzlich nur gegen Entschädigung des wirklichen Wertes der Kohlenfelder geschehen. Für die Be- wertung der Kohlenfelder sollen jedoch, um von vornherein unbegründeten Spekulationspreisen vorzubeugen, nur die durch Aufschlüsse im Felde nach- gewiesenen Kohlenmengen in Betracht kommen und auch nur solche Aufschlüsse, die bereits jetzt gemacht sind oder bis Ende des Jahres 1922 noch gemacht werden. Durch diese Fristbestimmung soll erreicht werden, dass der Eigentümer des Feldes dessen wirklichen Wert durch Vornahme von Abbohrungen aufschliesst. Bei der spekulativen Preissteigerung, welche der Braunkohlenmarkt in letzter Zeit gezeitigt hat und bei der immer geringer werdenden Zahl der noch freien Felder in Zukunft vielleicht immer noch mehr zeigen wird, soll für die vom Staate zu erwerbenden Braunkohlenfelder ein bestimmter Höchstpreis festgesetzt werden, welcher dem derzeitigen wirtschaftlichen Werte guter Braunkohlenlager mit günstigen Absatzverhältnissen entsprechen würde. Der Erwerbspreis für den Staat ist deshalb auf 1/10 Pf. für das Kubikmeter durch Feldesaufschlüsse nach- gewiesener Kohlen begrenzt worden. Diese Preisbegrenzung soll jedoch nicht Platz greifen, wenn nachweislich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Erwerb und die Aufschliessung des Feldes höhere Kosten aufgewendet sind. In diesem Falle soll der Staat diese höheren Kosten nebst 5 % Zinsen und der entrichteten Grubenfeldabgabe erstatten. Berücksichtigt werden dürfen hierbei aber nur die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erstandenen Erwerbs- und Aufschliessungskosten, weil es sonst in das Belieben des Eigentümers gestellt wäre, durch Vornahme zweckloser und teuerer Aufschliessungsarbeiten oder durch Veräusserung des Feldes zu hohem Preise die Erwerbung des Feldes durch den Staat zu verteuern, zu erschweren oder zu verhindern.

Das gesetzgeberische Ziel der früheren Bergbaufreiheit, die unterirdischen Mineralschätze der Allgemeinheit zu erschliessen, wird dann nicht erreicht, wenn der Muter das Bergwerkseigentum erwirbt, aber keine Anstalten zur Förderung der gemuteten Mineralien trifft, sondern durch sein Bergwerkseigentum andere von der Verwertung der Mineralien ausschliesst. Im § 65 des geltenden Berg- gesetzes wird der Bergwerksbesitzer verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung der Oberbergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegen- stehen. In diesem Falle soll die Oberbergbehörde die Befugnis haben, das un- genutzte Bergwerkseigentum zu entziehen. Praktische Bedeutung hat diese Be- fugnis der Oberbergbehörde in Anhalt ebensowenig wie in anderen Bundesstaaten, in denen eine gleiche gesetzliche Vorschrift gilt, gehabt, weil im Einzelfall nur

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454 Anhaltisches Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes.

schwer nachgewiesen werden kann, dass dem Nichtbetriebe eines bestimmten Bergwerks überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, solange der Bedarf an Kohlen oder anderen Mineralien noch aus anderen Bergwerken hinreichend gedeckt wird. Die Preissteigerung der Bergwerksprodukte allein wird zu einer Entziehung des Bergwerkseigentums auf Grund des § 65 als aus- reichend meist nicht angesehen werden. Bei der Braunkohle haben sich die Ver- hältnisse nun aber so entwickelt, dass fast das ganze Braunkohlengebiet mit Mutungen bedeckt ist, bei denen von vornherein gar nicht die Absicht bestand, die gemuteten Felder ihrer Aufschliessung entgegenzuführen, sondern umgekehrt die Aufschliessung so lange als möglich zu verhindern. Besondere Unkosten sind durch die Mutung grosser Braunkohlenfelder meist nicht entstanden, der Muter kann es daher auch ruhig mit ansehen, bis der Wert der gemuteten Felder eine Preissteigerung in der Zukunft erlangt. Mit dem Wesen der Bergbaufreiheit erscheint die spekulative Abbauverhinderung durch Mutungen ohne Förderungs- absicht nicht vereinbar. Es wird angenommen werden können, dass der Besitzer eines Kohlenfeldes dessen Abbau für absehbare Zeit überhaupt nicht beabsichtigt, wenn er seit Verleihung des Bergwerkseigentums 20 Jahre ungenutzt verstreichen lässt. Ein grosser Teil der Braunkohlenmutungen liegt sogar länger als 20 Jahre zurück, ohne dass Schritte zum Abbau der Felder oder auch nur zu einer ge- naueren Feststellung ihrer Mächtigkeit und Abbauwürdigkeit getan sind. Der zufällige Besitzer solcher Felder kann kein unbeschränktes Recht in Anspruch nehmen, die unterirdischen Kohlenschätze des Landes auf unbestimmte Zeit der Allgemeinheit zu entziehen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb das Recht des Staates vor, das Bergwerkseigentum an solchen der Auf Schliessung vorenthaltenen Braunkohlenfeldern aufzuheben. Dem Besitzer soll aber noch bis Ende des Jahres 1922 die Möglichkeit gelassen werden, den bisher unterlassenen Abbau in Angriff zu nehmen. Tut er dies innerhalb dieser Zeit nicht oder stellt er einen begonnenen Abbau wieder ein, so soll der Staat das Recht erhalten, das ungenutzte Berg- werkseigentum zu entziehen und der Allgemeinheit dienstbar zu machen. Durch eine solche nachträgliche Aufhebung des Bergwerkseigentums dürfen natürlich die Rechte von Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten, denen ein Einfluss auf die Entschliessung des Bergwerkseigentümers über Inangriffnahme des Abbaues nicht zusteht, nicht gefährdet werden. Sie haben deshalb das Recht, im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums Befriedigung auf dem Wege einer Zwangsversteigerung des Bergwerks zu verlangen. Dieses Recht muss aber beschränkt bleiben auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein- getragenen Realrechte, weil sonst der Bergwerkseigentümer in der Lage wäre, das Recht zur Aufhebung des Bergwerkseigentums durch Eintragung von Real- reohten auf demselben illusorisch zu machen.

Das Recht zur Aufhebung des Bergwerkseigentums wird dahin führen, auch bei solchen Feldern, bei denen die Verleihung des Bergwerkseigentums noch nicht 20 Jahre zurückliegt, eine wilde spekulative Preistreiberei zu verhindern.

Schliesslich ist im Gesetzentwurf ein Vorkaufsrecht für den Staat bei Ver- äusserungen von Braunkohlenwerken vorgesehen. Die Bedeutung dieser Be- stimmungen wird weniger darin liegen, dass der Staat von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, als vielmehr darin, dass eine ungesunde Preissteigerung ver- hindert wird.

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