Bayerisches Landesamt für Umwelt
Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 Ansprechpartner: Referat 67
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlags-wasser
Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 4 1.1 Anwendungsbereich des Merkblattes 4
1.2 Rechtliche Grundlagen zur Festlegung der Anforderungen 4
1.3 Hinweise zur Begutachtung / Aufgaben des amtlichen Sachverständigen 5 2 Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen 7 2.1 Grundsätze und Begriffe 7
2.1.1 Grundsätze 7
2.1.2 Größenklasse 7 2.1.3 Bemessungswerte 7
2.1.4 Überwachungswerte 8
2.1.5 Anforderungen gemäß Anhang 1 zur Abwasserverordnung 8
2.1.6 Weniger strenge Anforderungen 8
2.1.7 Weitergehende Anforderungen 8
2.1.8 Zusätzliche, abgaberechtlich begründete Anforderungen 9 2.1.9 Einhalteregelung 9
2.2 Anforderungen an Einleitungen in oberirdische Gewässer 9
2.2.1 Anforderungen an die Parameter CSB, BSB5, NH4-N, Nges und AFS 9
2.2.2 Anforderungen an den Parameter Pges 13
2.2.3 Anforderungen an Schwermetalle, AOX 15
2.2.4 Begrenzung des Benutzungsumfangs 17
2.2.5 Fremdwasser und Überwachungswerte in Abhängigkeit vom Fremdwasseranteil 18
2.2.6 Jahresschmutzwassermenge 19
2.2.7 Eigenüberwachung 19
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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2.3 Anforderungen an Einleitungen aus kleinen Kläranlagen in Karstgebieten, Gebieten mit klüftigem Untergrund oder Gebieten ohne aufnahmefähige Fließgewässer 19
2.3.1 Allgemeine Hinweise 19 2.3.2 Generelle Anforderungen 20
2.3.3 Nachbehandlung vor der Versickerung 20 3 Einleitungen aus Kleinkläranlagen 23 3.1 Allgemeines 23
3.2 Leistungsfähigkeit von mechanisch-biologischen Kleinkläranlagen 24
3.3 Ermittlung der zu stellenden Anforderungen 25
3.3.1 Einleitungen in oberirdische Gewässer 25
3.3.2 Einleitungen in den Untergrund 26 4 Einleitungen aus kommunalen Mischwasserkanalisationen 28 4.1 Allgemeines 28
4.2 Mischwassereinleitungen im Wasserrechtsverfahren 28
4.3 Anforderungen an die Mischwassereinleitung 28
4.3.1 Grundsätzliche Regelung 28 4.3.2 Qualitative Anforderungen an die Mischwassereinleitung 29
4.3.3 Quantitative Anforderungen an die Mischwassereinleitung 30
4.4 Weitergehende Anforderungen an Entlastungsanlagen 31
4.4.1 Regenüberläufe 31
4.4.2 Regenüberlaufbecken 31
4.5 Zusätzliche Anforderungen an Entlastungsanlagen, Retentionsbodenfilter 34 4.6 Anwendung der Berechnungsverfahren 35
4.6.1 Vereinfachtes Aufteilungsverfahren 35
4.6.2 Nachweisverfahren 35
4.7 Messeinrichtungen 36
4.8 Maßnahmen die einen weitergehenden Gewässerschutz unterstützen 36
4.8.1 Vermindern der Abwassermenge und Schmutzfracht 36 4.8.2 Fremdwasser 37
4.8.3 Zwischenspeichern von Regen- und Schmutzwasser 37
4.8.4 Reinigen von Mischwasser in Regenbecken und Kläranlage 37
4.8.5 Verminderung hydromorphologischer Defizite 38
4.8.6 Überwachen der getroffenen Maßnahmen und Messungen 38
4.8.7 Zusammenstellung möglicher Probleme, die sich auf Gewässer auswirken können, deren Ursachen und geeignete Abhilfemaßnahmen 38
4.9 Anforderungen an Einleitungen in Karstgebieten, Gebieten mit klüftigen Untergrund oder ohne aufnahmefähige Fließgewässer 39
5 Einleitungen von Niederschlagswasser 41 5.1 Allgemeines 41
5.2 Niederschlagswasser im Trennsystem und von privaten und gewerblich genutzten Anwesen 41
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5.2.1 Wenig belastetes Niederschlagswasser 41
5.2.2 Stark belastetes Niederschlagswasser 42
5.2.3 Niederschlagswasser von Flächen mit außergewöhnlichen Belastungen 43
Anlage: Karte zum Merkblatt 4.4/22 zur Festlegung der Phosphor-Handlungsgebiete
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1 Grundlagen
1.1 Anwendungsbereich des Merkblattes Dieses Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) gilt für die Ermittlung von Anforderun-gen im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens für die Einleitung von häuslichem und kommunalem Ab-wasser aus Kanalisationen und Kläranlagen in Gewässer. Hinweise zur Bemessung und Konstruktion von Abwasseranlagen werden nur gegeben, sofern nicht auf ein einschlägiges technisches Regelwerk (z. B. DWA-Regelwerk) zurückgegriffen werden kann. Anforderungen an Einleitungsbauwerke sowie Unterhaltungsverpflichtungen sind nicht Gegenstand des Merkblatts.
Das Merkblatt gibt Hinweise:
• im Abschnitt 2 für Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen,
• im Abschnitt 3 für Einleitungen aus Kleinkläranlagen,
• im Abschnitt 4 für Einleitungen aus kommunalen Mischwasserkanalisationen und
• im Abschnitt 5 für Einleitungen von Niederschlagswasser
Für Abwassereinleitungen aus Gewerbe- und Industriebetrieben gilt das LfU-Merkblatt Nr. 4.5/1 „Hinwei-se für Abwassereinleitungen aus Industrie- oder Gewerbebetrieben“.
Die Mitbehandlung von organisch belastetem Gewerbe- und Industrieabwasser in einer kommunalen Kläranlage ist grundsätzlich sinnvoll, wenn es dort mit gleichem Erfolg wie häusliches Abwasser gereinigt werden kann. In manchen Fällen stammt ein wesentlicher Anteil des Kläranlagenzulaufs aus einem in-dustriellen oder gewerblichen Herkunftsbereich, für den in einem Anhang zur AbwV Anforderungen fest-gelegt sind. Hier können in Abstimmung mit dem LfU die Anforderungen nach dem Stand der Technik, die für den Kläranlagenablauf mindestens maßgebend sind, gemäß § 3 (6) AbwV durch eine Mischrech-nung ermittelt werden. Anforderungen für den Ort des Anfalls sind davon ausgenommen.
1.2 Rechtliche Grundlagen zur Festlegung der Anforderungen Die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtli-chen Erlaubnis (§ 8 WHG1). Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung eines Verfahren nach dem Stand der Tech-nik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Dabei muss die Einleitung mit den Anforderungen an die Ge-wässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein (§ 57 Abs. 1 Nr. 2). Errich-tung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entsprechen (§ 60 WHG).
In Anhang 1 zur AbwV2 sind für Einleitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser Anforderun-gen festgelegt, die mindestens einzuhalten sind. Für die Einleitung von Mischwasser aus Regenentlas-tungen in Mischwasserkanälen enthält ATV-A 1283 Vorgaben zur Konstruktion und Bemessung der Bauwerke. Darüber hinaus können im Einzelfall weitergehende Anforderungen an die Einleitung gestellt werden, um vermeidbare Beeinträchtigungen des aufnehmenden Gewässers an der Einleitungsstelle zu verhindern - bis hin zu einer Versagung der Erlaubnis (§ 12 WHG). Hinsichtlich der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§ 27 WHG: Verschlechterungsverbot, Zielerreichungs-gebot) sind zudem die Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die betroffenen Wasserkörper zu be- 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) neugefasst 31.7.2009, zuletzt geändert mit Gesetz
vom 18.7.2017 2 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung (AbwV) neugefasst
17.6.2004, zuletzt geändert mit Gesetz vom 29.3.2017 3 Arbeitsblatt ATV-A 128 „Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen“
(April 1992)
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urteilen. Die Kriterien für die entsprechende Zustandsbewertung sind in der Oberflächengewässerver-ordnung4 beschrieben.
Besondere Anforderungen können im Einzelfall erforderlich sein, insbesondere auch zum Schutz der Trinkwasserversorgung und anderer Nutzungen (z.B. Badegewässer), zur Umsetzung besonderer Be-wirtschaftungsziele (z.B. Bodensee-Richtlinie) und zur Schonung besonders sensibler Gewässer (z. B. Seen, geschützte Biotope).
Weiterhin sind ggf. Natura 2000-Gebiete (Gebiete nach der FFH5- und Vogelschutz6-Richtlinie) zu be-rücksichtigen. Eine Einleitung kann z.B. ein Vorhaben im Sinne der FFH-Richtlinie darstellen, für das eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich werden kann. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der unteren Naturschutzbehörde.
Einleitungen in den Untergrund und damit mittelbar in das Grundwasser können nur in besonderen Aus-nahmefällen zugelassen werden, sofern nach § 48 WHG keine nachteilige Veränderung der Wasserbe-schaffenheit des Grundwassers zu besorgen ist.
Für Einleitungen von mehr als 8 m³ Schmutzwasser pro Tag sind zusätzlich Anforderungen für Abgabe-Parameter nach Anlage zu § 3 AbwAG7 festzusetzen (z. B. für AOX), sofern die dort genannten Schwel-lenwerte für die Konzentration und Jahresmenge überschritten werden (§ 4 (1) AbwAG).
Die Anforderungen, die sich aus diesen Vorgaben für eine beantragte Abwassereinleitung ergeben, wer-den im wasserrechtlichen Verfahren vom amtlichen Sachverständigen ermittelt und der Kreisverwal-tungsbehörde als Überwachungswerte vorgeschlagen, wenn die Einleitung grundsätzlich erlaubnisfähig ist.
1.3 Hinweise zur Begutachtung / Aufgaben des amtlichen Sachverständigen Die Begutachtung durch den Sachverständigen hat im Wesentlichen folgende Fragen zu beantworten:
• Kann die geplante Einleitung am geplanten Standort im Hinblick auf die zu erwartenden Verände-rungen des Gewässers an der Einleitungsstelle und auf das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in den betroffenen Wasserkörpern zugelassen werden oder ist sie zu versagen (§§ 12, 27 WHG)?
• Sind für Einleitungen aus Kläranlagen die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV bzw. die zu er-reichenden Konstruktions- und Betriebsmerkmale nach den Regeln der Technik ausreichend oder sind weitergehende Anforderungen erforderlich?
• Sind aufgrund § 4 (1) AbwAG Anforderungen für abgaberelevante Parameter festzusetzen (siehe Nr. 2.1.8)
• Sind die vorgesehenen technischen Maßnahmen geeignet, um den zulässigen Benutzungsumfang sicher einhalten zu können?
• Sind für Einleitungen von gesammeltem Niederschlagswasser und Mischwasser aus Mischwasser-kanalisationen die Konstruktions- und Betriebsmerkmale nach den Regeln der Technik ausreichend?
• Reichen die Vorgaben der EÜV8 aus, um einen sicheren Betrieb bei besonderen Verfahrensweisen oder bei zusätzlichen, strengeren Anforderungen zu gewährleisten oder müssen ergänzende Anfor-derungen an die Eigenüberwachung gestellt werden?
4 Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV) vom 20.6.2016 5 Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 6 Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 7 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserabgabengesetz (AbwAG) neugefasst am
18.1.2005, zuletzt geändert 1.6. 2016
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Ergebnis der Begutachtung ist die Aussage, ob und unter welchen Inhalts- und Nebenbestimmungen der beantragte Umfang der Gewässerbenutzung erlaubnisfähig ist. Weiterhin muss der amtliche Sachver-ständige bestätigen, dass die vorgesehenen technischen Maßnahmen für die Einhaltung des zulässigen Benutzungsumfangs geeignet sind und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wer-den. Wurden keine Überwachungswerte oder kein Wert für die Jahresschmutzwassermenge beantragt, sind entsprechende Werte vom amtlichen Sachverständigen vorzuschlagen. Weitergehende Anforde-rungen, die über Vorgaben der Abwasserverordnung bzw. die allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik oder den Antrag des Unternehmensträgers hinausgehen, sind zu begründen.
8 Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen – Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
vom 20.09.1995
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2 Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen
2.1 Grundsätze und Begriffe 2.1.1 Grundsätze Aus Vorsorgegründen ist die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein aufnahmefähiges Fließgewäs-ser vorrangig. Die Wirtschaftlichkeit einer Ableitung kann durch spezielle Entwässerungsverfahren (z.B. Druck- oder Vakuumentwässerung) oder besondere Verlegeverfahren (z. B. Einpflügen oder Einfräsen) oft wesentlich verbessert werden. Entsprechende Variantenuntersuchungen können zur Entscheidungs-findung beitragen.
Wird eine Erlaubnis für die unveränderte Fortführung bestehender Abwassereinleitungen beantragt, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob damit eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele verbunden ist (Zielerrei-chungsgebot gemäß § 27 WHG). Bei Neueinleitungen oder wesentlichen Frachterhöhungen ist zusätz-lich zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu erwarten ist (Verschlechterungsver-bot gemäß § 27 WHG).
Die in Abschnitt 2.2 beschriebene Vorgehensweise zur Ableitung weitergehender Anforderungen soll sicherstellen, dass bei deren Einhaltung das Verschlechterungsverbot bzw. das Zielerreichungsgebot im Regelfall nicht verletzt werden. Sie setzt ein Mischungsverhältnis (MNQ/ QT,aM) von mindestens 5 voraus. Geringere Mischungsverhältnisse können nur akzeptiert werden, wenn die Einzelfallprüfung ergibt, dass schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind. Vorab ist zu prüfen, ob eine besser geeigne-te Einleitungsstelle bzw. die Ableitung zu einer anderen Kläranlage möglich wäre. Zu diesem Zweck ist eine Variantenstudie vom Antragsteller vorzulegen. Anforderungen, die über die Überwachungswerte der Anforderungsstufe 3 hinausgehen, sind aus verfahrenstechnischen Gründen in der Regel nicht sinnvoll umsetzbar. Für die fachliche Beurteilung ist in derartigen Fällen das LfU zu beteiligen. Vom Antragsteller kann die Vorlage eines gewässerökologischen Gutachtens verlangt werden, sofern daraus für die Sach-verhaltsermittlung wesentliche Daten und Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Fragestellung des Gutach-tens ist möglichst konkret zu definieren.
Sollte im Einzelfall eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht mit vertretbarem Aufwand reali-sierbar sein (z. B. innerhalb von Karstgebieten, in Gebieten mit klüftigem Untergrund oder in Regionen ohne aufnahmefähige Fließgewässer), kann das Abwasser aus kleinen Anlagen versickert werden. Vo-raussetzung ist, dass die Anforderungen an den Grundwasserschutz – bei Lage im Grundwasserein-zugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung auch des Trinkwasserschutzes – eingehalten wer-den können. Die erforderlichen Vorkehrungen werden unter Nr. 2.3 abgehandelt.
2.1.2 Größenklasse Gemäß Anhang 1 zur AbwV und ATV-DVWK-A 1989 ist zur Einordnung von Kläranlagen in eine Grö-ßenklasse und zur Festlegung der Ausbaugröße die BSB5-Fracht (Bd,BSB,Z in kg/d) zugrunde zu legen, die an 85% der Trockenwettertage im Zulauf zur Kläranlage erreicht oder unterschritten wird, zuzüglich einer angemessenen Kapazitätsreserve. Im Zulauf ggf. miterfasste interne Rückflüsse sind abzuziehen.
2.1.3 Bemessungswerte Als Grundlage für die Bemessung eines Kläranlagen-Neubaus oder einer Sanierung dienen statistisch aufbereitete Daten über Zuflüsse, Frachten und Konzentrationen (Ermittlung des Ist-Zustandes). Unter Berücksichtigung relevanter Prognosedaten können daraus die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen abgeleitet werden. Vorgaben für die Ermittlung des Ist-Zustandes und die Ableitung von Prognosedaten enthält das ATV-DVWK-A 198. Weitere erforderliche Bemessungswerte sind den einschlägigen DWA-Arbeitsblättern zu entnehmen.
9 Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 198 „Vereinheitlichung und Herleitung von Bemessungswerten für Abwasseranlagen“ (April 2003)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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2.1.4 Überwachungswerte Die Überwachungswerte für die Ablaufbeschaffenheit beschreiben den wasserrechtlich erlaubten Um-fang der Gewässerbenutzung hinsichtlich der Verschmutzungsparameter (z. B. CSB, BSB5, NH4-N, Nges, Pges, Schwermetalle). Sie werden in der Regel in mg/l festgesetzt. Außerdem sind die Messstelle, die Probennahmeart, die Probenvorbehandlung, das Analysenverfahren sowie die Einhalteregelung festzu-legen.
Anhang 1 zur AbwV gibt hinsichtlich der Probennahmeart die qualifizierte Stichprobe oder die 2h-Mischprobe vor. Für neue Wasserrechtsbescheide ist entsprechend dem Gutachtensmuster die qualifi-zierte Stichprobe vorzuschlagen.
Hinsichtlich der Probenvorbehandlung gilt für technische Kläranlagen und Pflanzenkläranlagen die nicht abgesetzte, homogenisierte Probe vom Ablauf der Kläranlage.
Für Abwasserteichanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen10, gilt die algenfreie, glasfaserfiltrier-te Probe (s. Nr. 2.2.4). Technische Kläranlagen mit nachgeschalteten Schönungsteichen zählen nicht zu den Abwasserteichanlagen. Dies gilt auch für Belebungsanlagen in Erdbauweise oder SBR-Anlagen. Für solche Anlagen sind die Anforderungen für die nicht abgesetzte, homogenisierte Stichprobe (ohne Filtra-tion) festzusetzen.
Bei Anlagen mit Schönungsteichen beziehen sich die Anforderungen nur dann auf den Ablauf des Tei-ches, wenn er ein wasserrechtlicher Bestandteil der Kläranlage ohne Gewässereigenschaft ist. Stellt der Teich ein planfestgestelltes Gewässer dar, gelten die Überwachungswerte am Ablauf des Nachklärbe-ckens der technischen Kläranlage.
Die Analysen- und Messverfahren werden durch § 4 AbwV in Verbindung mit der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ definiert. Für abgaberelevante Parameter ist zudem § 3 AbwAG zu beachten.
Die Einhalteregelungen richten sich nach § 6 AbwV (s. Nr. 2.1.9).
2.1.5 Anforderungen gemäß Anhang 1 zur Abwasserverordnung Zur Festsetzung der Überwachungswerte werden in Anhang 1 zur AbwV für fünf Größenklassen Anfor-derungen nach dem Stand der Technik für CSB, BSB5, NH4-N, Nges und Pges genannt. Nges ist als Summe der anorganischen Stickstoffverbindungen (NH4-N, NO2-N, NO3-N) definiert. Wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt, kann ein höherer Überwachungswert bis maximal 25 mg/l festgesetzt werden. Von dieser Regelung sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Regelanforderung (18 bzw. 13 mg/l) mit zumutbarem Aufwand nicht erreicht wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulaufkonzentrationen im Tagesmittel deutlich über 60 mg/l Gesamtstickstoff liegen, z. B. wegen erhöhter Stickstofffrachten aus industriellen Einleitungen, aus Einzugsgebieten mit hohem Frem-denverkehrsaufkommen oder mit einem sehr niedrigen spezifischen Wasserverbrauch.
2.1.6 Weniger strenge Anforderungen Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen, die gemäß der gültigen Fassung des Anhangs 1 zur AbwV zu stellen sind, so hat der Betreiber gemäß § 57 Abs. 5 WHG die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Weniger strenge Anforderun-gen können daher nur dann als Überwachungswerte vorübergehend beibehalten werden, wenn gleich-zeitig unter Fristsetzung die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen angeordnet werden.
2.1.7 Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen sind Überwachungswerte, die im Vergleich zu den Vorgaben des An-hangs 1 zur AbwV strengere Anforderungen oder Anforderungen für zusätzliche Parameter (z. B. abfilt-
10 Hierunter fallen unbelüftete und belüftete Abwasserteichanlagen sowie Abwasserteichanlagen mit biologischer Zwischenstufe.
Behelfsanlagen zählen nicht hierzu.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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rierbare Stoffe (AFS)) darstellen. Sie bedürfen einer wasserwirtschaftlichen Begründung für den Einzel-fall (siehe. Nr. 2.2.1 und 2.2.2).
2.1.8 Zusätzliche, abgaberechtlich begründete Anforderungen Überwachungswerte für Nges und Pges sind aus abgaberechtlichen Gründen auch dann in den Bescheid aufzunehmen, wenn sie nach Anhang 1 zur AbwV und nach gewässergütewirtschaftlichen Abwägungen nicht erforderlich wären. In diesem Fall sind die vom Betreiber beantragten Werte als Überwachungswer-te festzusetzen, wenn sie dem tatsächlichen Benutzungsumfang entsprechen. Die Festsetzung des Pa-rameters „Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)“ kann bei kommunalen Abwasseranlagen grundsätzlich entfallen, weil dort im behandelten Abwasser der Schwellenwert von GEi = 2 in aller Regel nicht über-schritten wird. Zu Schwermetallen und AOX siehe Nr. 2.2.3.
2.1.9 Einhalteregelung Für die in Kapitel C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten Anforderungen (CSB, BSB5, NH4-N, Nges, Pges) sowie für die abfiltrierbaren Stoffe gilt die Einhalteregelung nach § 6 Abs. 1 AbwV (4 von 5-Regelung). Davon sind Überwachungswerte zu unterscheiden, die in keinem Fall über- bzw. unterschrit-ten werden dürfen (z. B. pH-Wert, Kläranlagenabflüsse).
2.2 Anforderungen an Einleitungen in oberirdische Gewässer
2.2.1 Anforderungen an die Parameter CSB, BSB5, NH4-N, Nges und AFS Bei der Festsetzung der Anforderungen für die Parameter CSB, BSB5, NH4-N, Nges und AFS steht die Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen an der Einleitungsstelle im Vordergrund. Dabei sind im Wesentlichen der Gewässertyp und die hydraulischen Verhältnisse (Fließgeschwindigkeit, Mi-schungsverhältnis) maßgebend.
In Tabelle 1 werden anhand dieser Kriterien drei Anforderungsstufen für den Grad der Abwasserreini-gung definiert. Das Ergebnis einer entsprechenden Zuordnung ist auch maßgeblich für weitergehende Anforderungen an Einleitungen aus Kanalisationen (siehe Abschnitt 4).
In Tabelle 2 werden den drei Anforderungsstufen die Überwachungswerte zugeordnet (differenziert nach den fünf Größenklassen des Anhangs 1 zur AbwV).
Die Überwachungswerte für AFS gelten nur für den Trockenwetterabfluss.
Für die Einhaltung der Anforderungen an NH4-N und Nges ist grundsätzlich die zeitliche Vorgabe 01. Mai bis 31. Oktober vorzusehen. In begründeten Fällen können diese Stickstoffanforderungen statt-dessen an die Abwassertemperatur im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsan-lage (> 12° C) geknüpft werden, wenn der jahreszeitliche Verlauf der Abwassertemperatur vom typi-schen Muster bei kommunalen Kläranlagen wesentlich abweicht.
Die Anforderungen „Nitr“ (= Nitrifikation) und „Deni“ (=Denitrifikation) nach Tabelle 2 beziehen sich auf den Ausbau und den Betrieb der Anlagen, verlangen aber nicht die Einhaltung bestimmter Ablaufwerte. Für die Anforderung „Deni“ kann auch auf die Nutzung konstruktiver und betrieblicher Möglichkeiten zur Denitrifikation zurückgegriffen werden. Die verfahrenstechnischen Flächenansätze, Raumbelastungen oder betrieblichen bzw. konstruktiven Einrichtungen (Abwasserrückführung, Belüftungssteuerung), die nach den jeweils einschlägigen Bemessungsrichtlinien erforderlich sind, müssen im Rahmen der Pla-nung bzw. Begutachtung nachgewiesen und im laufenden Betrieb sichergestellt werden.
Für unbelüftete Abwasserteichanlagen ist im unteren Bereich der Größenklasse 1 bezüglich „Nitr“ auch eine teilweise Nitrifikation eine pragmatische Lösung, sofern dies mit den Anforderungen an die Gewäs-sereigenschaften vereinbar ist. Für Anlagen im oberen Bereich der Größenklasse 1 bieten sich eher Kombinationen mit technischen Zwischenstufen an.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
10 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
Ein einzuhaltender Überwachungswert für NH4-N wird in den Fällen „Nitr“ im Wasserrechtsbescheid nicht festgelegt. Hinsichtlich „Deni“ ist ein Überwachungswert für Nges entsprechend dem Antrag des Betrei-bers im Bescheid festzusetzen, wenn er dem tatsächlich ausgeübten Benutzungsumfang entspricht (§ 4 Abs. 1 AbwAG).
Hinweise zur Sanierung und Ertüchtigung von Abwasserteichanlagen im ländlichen Raum gibt das Merkblatt Nr. 4.4/23 des LfU.
Werden die Überwachungswerte gemäß Tabelle 2 festgesetzt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass an der Einleitungsstelle die Orientierungswerte nach OGewV für die Parameter NO2-N, BSB5 und TOC nicht überschritten werden. Im Regelfall werden dann in den betroffenen Flusswasser-körpern (FWK) auch die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG (Verschlechterungsverbot, Zielerrei-chungsgebot) durch die zu betrachtenden Abwassereinleitungen nicht gefährdet. Erst bei einem Mi-schungsverhältnis von < 5 ist diesbezüglich eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Für NH4-N sind die Anforderungswerte gemäß Tabelle 2 in der Regel ausreichend, um den Orientie-rungswert im FWK einzuhalten. Ist dort jedoch eine Überschreitung des Orientierungswertes für NH4-N nachgewiesen, ist zu prüfen, ob die zu betrachtende Abwassereinleitung für die Überschreitung maßgeblich ist. In diesem Fall sind ggf. über die Tabelle 2 hinaus folgende Anforderung an die Nitrifikati-on zu stellen und das technische Regelwerk konsequent anzuwenden:
• Bemessung gemäß DWA Arbeitsblatt A 131 mit Ansatz eines Ablaufwerts für NH4-N = 0 mg/l
• Expliziter Nachweis gemäß DWA Arbeitsblatt A 131, dass beim tiefsten 2-Wochen Mittel der Tempe-ratur die Nitrifikation nicht zusammenbricht
• Anforderungswert NH4-N = 5 mg/l (Anforderungswert < 5 mg/l ist nicht notwendig)
• Ganzjährige Ausschöpfung der betrieblichen Möglichkeiten für eine möglichst vollständige Nitrifikati-on als Auflage im Bescheid
• Nach diesen Vorgaben bemessene und betriebene Belebungsanlagen können erfahrungsgemäß im Ablauf Ammoniumwerte < 1 mg/l im Mittel einhalten.
Bei mehreren benachbarten Kläranlagen-Einleitungen kann es erforderlich sein, diese einer Gesamtbe-trachtung zu unterziehen, um die für einen Gewässerabschnitt resultierende Gesamtbelastung zu beur-teilen. Für eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch das am LfU vorhandene Gewässergütesimulati-onsmodell eingesetzt werden. Eine Gesamtbetrachtung ist insbesondere angezeigt, wenn im Einflussbe-reich einer betrachteten Einleitung das Mischungsverhältnis an der Einleitungsstelle (MNQ/QT,aM-gesamt) unter 10 liegt. Der Einflussbereich kann in erster Näherung mit der Länge l, jeweils unterhalb der geplan-ten Einleitung wie folgt abgeschätzt werden:
l = MNQ ∙ 86,4 / b in km.
Dabei gilt:
• MNQ mittlerer Niedrigwasserabfluss unterhalb der Einleitungsstelle einschließlich der Abwassereinleitung aus der jeweils betrachteten Kläranlage (QT, aM) in m³/s,
• QT,aM-gesamt Trockenwetterabfluss Jahresmittel aus allen Kläranlagen im Einflussbereich in m³/s.
• b mittlere Gewässerbreite in m,
• 86,4 Konstante, abgeleitet aus der zulässigen NH4-N-Erhöhung und der Nitrifikations- rate im Gewässer sowie der Umrechnung von Meter in Kilometer [s ∙ km / m²].
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Tab. 1: Ermittlung der Anforderungsstufe für CSB, BSB5, NH4-N, Nges und AFS in Abhängigkeit von den Bedin-gungen im Gewässer
Gewässertyp bzw. Pufferfähigkeit KS4,3 in mmol/l
Mittlere Fließgeschwindigkeit bei MNQ in m/s
Mischungsverhältnis MNQ / QT,aM
Anforderungsstufe
• Typ 5: Grobmaterial-reiche, silikatische Gebirgsbäche
• Typ 5.1: Feinmateri-alreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
• Typ 9: Fein- bis grobmaterialreiche silikatische Mittelge-birgsflüsse
bzw.
• KS4,3 < 2
> 0,35 > 80
30 - 80 < 30
1 2 3
0,1 - 0,35 > 100
50 - 100 < 50
1 2 3
< 0,1 > 130
70 - 130 < 70
1 2 3
• Alle sonstigen Ge-wässertypen
bzw.
• KS4,3 > 2
> 0,35 > 40
15 - 40 < 15
1 2 3
0,1 - 0,35 > 50
25 - 50 < 25
1 2 3
< 0,1 > 65
35 – 65 < 35
1 2 3
Anmerkung zu Tabelle 1:
Wesentliche Kriterien für die Festlegung von Anforderungsstufen hinsichtlich der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, Nges und AFS sind die Fähigkeit des Gewässers, pH-Wert-Schwankungen zu puffern, die mittlere Fließgeschwindigkeit bei MNQ und das Mischungsverhältnis. Eine niedrige Pufferkapazität des Gewässers liegt vor bei einer Säurekapa-zität KS4,3 < 2 mmol/l; derartige Gewässer kommen in der Regel aus dem Urgestein. Entsprechend der Gewässerty-pologie nach der Oberflächengewässerverordnung betrifft dies die Gewässertypen 5, 5.1 und 9.
Das maßgebende Mischungsverhältnis MNQ / QT, aM wird ermittelt aus:
• MNQ: mittlerer Niedrigwasserabfluss einschließlich der Abwassereinleitung unterhalb der Einleitungsstelle [m³/s]
• QT, aM: Jahresmittel der Abwassereinleitung bei Trockenwetter [m³/s]; umgerechnet aus dem arithmetischen Mittel aller täglichen Trockenwetterabflüsse [m³/d].
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Tab. 2: Anforderungen an CSB, BSB5, NH4-N, Nges (jeweils sowohl bei QT als auch bei QM einzuhalten) und AFS (nur bei QT) in mg/l für die qualifizierte Stichprobe
Im Bodensee-Einzugsgebiet gelten abweichende Regelungen.
Die Werte in Klammern gelten für filtrierte, qualifizierte Stichproben bei Abwasserteichanlagen (unbelüftet, belüftet, mit biologischer Zwischenstufe).
Größenklasse Bemessungswert BSB5
Bemessungswert EW60
Anforderungsstufe 1 Anforderungsstufe 2 Anforderungsstufe 3
CSB BSB5 NH4-N Nges CSB BSB5 NH4-N Nges AFS CSB BSB5 NH4-N Nges AFS
Im Zeitraum
01.05. - 31.10. Im Zeitraum
01.05. - 31.10. Im Zeitraum
01.05. – 31.10. GK 1
< 60 kg/d BSB5(roh)
< 1.000 EW60
150
(135)
40
(35)
-
(-)
E
(E)
120
(120)
30
(30)
Nitr.
(Nitr)
E
(E)
-
(-)
110
(110)
25
(25)
Nitr
(Nitr)
E
(E)
-
(-)
GK 2
60 - 300 kg/d BSB5(roh)
1.000 - 5.000 EW60
110
(95)
25
(20)
-
(-)
E
(E)
110
(95)
25
(20)
Nitr
(Nitr)
E
(E)
-
(-)
90
(90)
20
(20)
Nitr
(Nitr)
Deni, E
(Deni, E)
-
(-)
GK 3
> 300 - 600 kg/d BSB5(roh)
> 5.000 – 10.000 EW60
90
(75)
20
(15)
10
(10)
E
(E)
90
(75)
20
(15)
10
(10)
18
(18)
-
(-)
75
(75)
15
(15)
5
(5)
18
(18)
20
(-)
GK 4
> 600 - 6.000 kg/d BSB5(roh)
> 10.000 – 100.000 EW60
90 20 10 18 90 20 10 18 20 75 15 5 18 15
GK 5
> 6.000 kg/d BSB5(roh)
> 100.000 EW60
75 15 10 13 75 15 10 13 20 75 15 5 13 15
Erläuterungen: Nges Summe Stickstoff anorganisch, in Ausnahmefällen höhere Werte zulässig (siehe Nr. 2.1.5) E Überwachungswert entsprechend Erklärung / Antrag des Einleiters Nitr Ausbau und Betrieb mit Nitrifikation Deni Ausbau und Betrieb mit Denitrifikation, Nutzung konstruktiver und betrieblicher Möglichkeiten zur Denitrifikation AFS Abfiltrierbare Stoffe (als Summenparameter für feststoffgebundene Schadstoffe); Anforderungen gelten nur bei Trockenwetterabfluss grau hinterlegt Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Anmerkung zu Tabelle 2:
Der erforderliche Grad der Abwasserreinigung ergibt sich im Wesentlichen aus der zulässigen NH4-N-Belastung an der Einleitungsstelle. In der Anforderungsstufe 1 wird die zulässige NH4-N-Aufhöhung im Gewässer noch nicht er-reicht, wenn die stickstoffbezogenen Anforderungen der AbwV eingehalten werden. In den Stufen 2 und 3 sind da-gegen strengere Überwachungswerte erforderlich.
Kleinere Kläranlagen weisen hinsichtlich ihrer Ablaufwerte einen höheren Schwankungsbereich auf als größere Kläranlagen mit vergleichbarem Mittelwert. Für sie werden daher entsprechend höhere Überwachungswerte vorge-schlagen.
Bei Abwasserteichanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, beziehen sich die Überwachungswerte auf die algenfreie, filtrierte, qualifizierte Stichprobe. Grundsätzlich wurde dabei berücksichtigt, dass für die algenfreie Probe die Anforderungen an CSB und BSB5 gemäß Anhang 1 zur AbwV erhöht werden müssen. Für die Anforderungsstu-fen 2 und 3 wurde diese Verschärfung gegenüber der homogenisierten Probe jedoch zum Teil nicht durchgeführt, weil Abwasserteiche in dem betreffenden Konzentrationsbereich bei vergleichbarem mittlerem Reinigungsergebnis einen größeren Schwankungsbereich aufweisen als technische Kläranlagen.
2.2.2 Anforderungen an den Parameter Pges Um schädliche Auswirkungen im Gewässer durch Abwassereinleitungen zu vermeiden und das Errei-chen der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen, wird ein Bewirtschaftungs-konzept zur Begrenzung der Phosphoreinträge umgesetzt. Dieses Konzept beinhaltet die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise für die Ermittlung der Anforderung für den Parameter Pges. Es berücksich-tigt auch die Relevanz der Frachteinträge aus den verschiedenen Größenklassen und die technischen Möglichkeiten der Phosphorelimination.
Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit von Seen und gestauten Gewässern gegenüber Phosphor-einträgen werden bei entsprechenden Abwassereinleitungen grundsätzlich weitergehende Anforderun-gen gestellt. Sie sind in Tabelle 3 in Abhängigkeit von der Größenklasse der Kläranlage aufgeführt.
Größen-klasse
Mindestanforderungen Gestaute Gewässer
Einzugsgebiet von Seen
GK 1 E E 2
GK 2 E E 2 GK 3 E 2 1
GK 4 2 1 1
GK 5
1 0,5 0,5
Tab. 3: Anforderungen an Pges in mg/l für die qualifizierte Stichprobe bzw. für die filtrierte, qualifizierte Stichprobe bei Abwasserteichanlagen. (Im Bodensee-Einzugsgebiet gel-ten abweichende Regelungen)
Erläuterungen: E: Überwachungswert entsprechend Erklärung / Antrag des Einleiters grau hinterlegt: Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV Einzugsgebiet: Gesamtes oberstromig gelegenes Einzugsgebiet des Sees.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Bei Einleitungen in ein Fließgewässer bestimmen sich die weitergehenden Anforderungen im Wesentli-chen aus der jeweiligen Einleitungssituation:
• Einzugsgebiete von Fließgewässern mit erhöhter Phosphorbelastung, in denen die Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen wesentlich zum Phosphoreintrag beitragen, werden als Phosphor-Hand-lungsgebiete ausgewiesen. Sie sind in der Karte zum Merkblatt dargestellt (siehe Anlage). Die dort geltenden Anforderungen sind in Tabelle 4 aufgeführt. Das Mischungsverhältnis an der Einleitungs-stelle ist nur bei Kläranlagen der Größenklasse 2 mit weniger als 2000 EW von Bedeutung. Für alle größeren Kläranlagen gelten die Anforderungen unabhängig vom Mischungsverhältnis.
• In Tabelle 5 sind die weitergehenden Anforderungen aufgeführt, die außerhalb der Phosphor-Handlungsgebiete gelten. Sie sind anzuwenden, wenn im jeweiligen Einzelfall alle in der Tabelle genannten Kriterien (Lage der Einleitungsstelle, Größenklasse der Kläranlage, Mischungsverhältnis) erfüllt sind.
Für Kläranlagen der Größenklasse 1 werden keine weitergehenden Anforderungen vorgegeben.
Größenklasse Anforderungen Mischungsverhältnis (MV)
MQ/QT,aM
GK 1 E -
GK 2 (< 2000 EW) E MV > 10
GK 2 (< 2000 EW) 2 MV < 10
GK 2 (ab 2000 EW)
2 -
GK 3 1 -
GK 4 1 -
GK 5 0,5 -
Tab. 4: Weitergehende Phosphor-Anforderungen in Fließgewässern, wenn die Einleitungsstelle innerhalb eines Phosphor-Handlungsgebietes liegt (s. Anlage)
E: Überwachungswert entsprechend Erklärung / Antrag des Einleiters
Tab. 5: Weitergehende Phosphor-Anforderungen in Fließgewässern, wenn die Einleitungsstelle außerhalb eines Phosphor-Handlungsgebietes liegt (s. Anlage)
Größenklasse Mindestanforderungen weitergehende Anforderungen
Mischungsverhältnis (MV) MQ/QT,aM
1 E - -
2 (< 2000 EW) E - -
2 (ab 2000 EW) E 2 MV < 110
3 E 2 30 < MV < 110
3 E 1 MV < 30
4 2 1 MV < 30
5 1 0,5 MV < 15 E: Überwachungswert entsprechend Erklärung / Antrag des Einleiters grau hinterlegt: Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Anmerkung zu Tabellen 4 und 5:
Als Phosphor-Handlungsgebiete werden eingestuft:
1. WRRL-Planungsräume, an deren Ausgang der Orientierungswert für Pges gemäß Anlage 7 Tabelle 2.1.2 der OGewV überschritten wird und in denen kommunale Kläranlagen einen Anteil am Gesamteintrag von Phosphor von mehr als 25 % aufweisen (gemäß Frachtbilanzierung mit MONERIS).
2. Außerhalb der Planungsräume nach Nr. 1: WRRL-Planungseinheiten bzw. Hydrologische Einzugsgebiete von OWK, in denen der Orientierungswert für Pges überschritten wird und in denen kommunale Kläranlagen einen Anteil am Gesamteintrag von Phosphor von mehr als 25 % aufweisen (gemäß Frachtbilanzierung mit MONE-RIS).
3. WRRL-Planungsräume und Planungseinheiten, in denen bereits die Kläranlageneinleitungen alleine zu einer Orientierungswertüberschreitung für Pges führen würden.
Das maßgebende Mischungsverhältnis MQ / QT, aM wird ermittelt aus:
• MQ: mittlerer Abfluss unterhalb der Einleitungsstelle einschließlich der Abwassereinleitung [m³/s]
• QT, aM: Jahresmittel der Abwassereinleitung bei Trockenwetter [m³/s]; umgerechnet aus dem arithmetischen Mittel aller täglichen Trockenwetterabflüsse [m³/d].
2.2.3 Anforderungen an Schwermetalle, AOX Überwachungswerte für die abgabepflichtigen Schwermetalle und AOX müssen festgesetzt werden, wenn die Konzentrations- und Frachtschwellenwerte des Abwasserabgabengesetzes im Kläranlagenab-lauf überschritten werden. Dies kann bei großen Kläranlagen oder bei erhöhten Anteilen von Industrie-abwasser der Fall sein. Bei diesen Kläranlagen müssen sicher einhaltbare Überwachungswerte nach gezielten Untersuchungen festgesetzt werden, sofern die Eintragsquellen nicht kurzfristig abgestellt wer-den können. Bei allen übrigen Kläranlagen sind keine Überwachungswerte für diese Parameter erforder-lich. Die Untersuchungen werden am Ablauf der jeweiligen Kläranlage durchgeführt. Sie sind in der Re-gel immer dann erforderlich, wenn einer oder mehrere der folgenden Sachverhalte vorliegen:
• Es liegen bereits Messergebnisse für den Ablauf oder aus der Untersuchung von Fischen aus dem Testbecken zur Bioakkumulation vor, die erhöhte Werte aufzeigen.
• Bei einer Kläranlage über 100.000 EW wurden noch keine gezielten Untersuchungen durchgeführt.
• Im Einzugsgebiet der Kläranlage fällt Abwasser aus Industrie- oder Gewerbebetrieben an, das we-sentliche Frachten an Schwermetalle oder AOX enthalten kann.
Die grundsätzlich dafür in Frage kommenden Branchen sind in Tabelle 6 zusammengestellt (siehe auch DWA-M 11511).
11 Merkblatt DWA-M 115 Teile 1 bis 3 „Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers“
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Tab. 6: Betriebe und Einrichtungen, aus denen abwasserabgabepflichtige Schwermetalle oder AOX abgeleitet wer-den können
Parameter
Betriebe und Einrichtungen Pb Cd Cr Cu Ni Hg AOX
Abfallbeseitigungsanlagen X x x x x x x Altölaufbereitung X x x x x x Bahn-Ausbesserungswerke, Flugplätze x Chemische Industrie: Allgemein X x x x x x x Chemikalienhandel X x x x x x x Farbenhersteller x x x x Lackindustrie x x x x x Pharma-Hersteller x Chemischreinigung, Großwäschereien x Druckereien u. a. X x x x x x Elektrotechnische Industrie: Batteriehersteller X x x x x x Akkuladestationen X Faserzementwerke x x Foto-Labor u. –Anstalten x x x x Halbleiterbauelemente X x x x x x HKW-Destillation x Institute, Laboratorien X x x x x x x Kfz-Reinigung, Kfz-Werkstätten x Kraftwerke; Müllverbrennung: Rauchgaswäsche, Kesselreinigung X x x x x x Kunststoffverarbeitung x x Lederindustrie x x Metallindustrie: Beizereien, Anodisieren x x x x Emaillieranlagen X x x x x x Galvanikanlagen X x x x x x Fahrzeugbau u. ä. X x x x x x Lackierereien X x x x x x Papierherstellung x Tankwagen-, Fassreinigung x x x x x x x Textilindustrie x x x x Tierkörperbeseitigung x Transportbetonwerke x x Verbrauchsgüterindustrie: Porzellan, Keramik x x x Glas, Spiegelglas x x x x x Holzimprägnierung x x x Wäschereien (Putztücher, Berufskleidung) x x x x x x x Wasseraufbereitung x
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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2.2.4 Begrenzung des Benutzungsumfangs
2.2.4.1 Hintergrund In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind zur Begrenzung des Benutzungsumfanges sowie zur Einhaltung der Bemessungsvorgaben der maximale Abfluss (m³/h) und die maßgebende Zulauffracht zu begrenzen. Beide Größen sind wichtige Bemessungsparameter und können üblicherweise den wasserrechtlichen Antragsunterlagen entnommen werden. Die Vorgehensweise für die Herleitung dieser Größen aus Messwerten ist in den Nrn. 4 und 5 des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 198 beschrieben.
2.2.4.2 Maßgebende Zulauffracht für die Bemessung Die maßgebende Zulauffracht für die Bemessung kann gemäß Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 198 nach fol-genden Methodenermittelt werden:
• Ermittlung aufgrund von 2- bzw. 4-Wochen Mittel (Idealfall)
• Ermittlung aufgrund der 85 % Werte (mindestens 40 Tagesfrachten, Betrachtungszeitraum bis zu drei Jahre)
• Abschätzung anhand von Erfahrungswerten (zulässig, wenn keine belastbaren Messwerte vorliegen)
2.2.4.3 Maximaler Abfluss (Mischsystem) Die Mischwasserbehandlung im Kanalnetz muss mit der Aufnahmefähigkeit der Kläranlage abgestimmt sein. Allenfalls in größeren Einzugsgebieten können die Prognosedaten für die Abflüsse der Kläranlage und der Mischwasserbehandlungsanlagen voneinander abweichen, wenn für die Prognose des Endaus-bauzustandes von unterschiedlichen Zeiträumen ausgegangen wird. Der für die Kläranlagenbemessung zugrunde gelegte Wert für den maximalen Mischwasserabfluss QM muss für den betrachteten Ausbau-zeitraum jedoch in jedem Fall dem maximalen (gedrosselten) Mischwasserabfluss aus der Kanalisati-onsnetzberechnung entsprechen. Sogenannte Feinentlastungen auf der Kläranlage sind unzulässig.
Der maximale Mischwasserabfluss (QM), der in der gesamten Abwasserreinigungsanlage zu behandeln ist, errechnet sich nach Nr. 4.2.2.6 des ATV-DVWK-A 198 aus dem Jahresmittel des Schmutzwasserab-flusses (QS,aM), multipliziert mit dem Faktor fS,QM, und dem Jahres- oder Periodenmittel des Fremdwas-serabflusses:
QM = fS,QM ∙ QS,aM + QF,aM in m³/h.
Zur Herleitung des Faktors fS,QM siehe Bild 1. Das Jahresmittel des Fremdwasserabflusses QF,aM ist nach Nr. 4.2.2.4 des ATV-DVWK-A 198 zu ermitteln. Wenn der Fremdwasserabfluss einem ausgeprägten Jahresgang unterliegt und das höchste Monatsmittel QF,mM,max z. B. mehr als das zweifache des Jahres-mittels beträgt, ist ggf. ein höherer Fremdwasserabfluss anzusetzen, um bei der Tagesspitze des Tro-ckenwetterabflusses noch eine Entleerung der Regenbecken sicherzustellen.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Abb. 1: Bereich des Faktors fS,QM zur Ermittlung des optimalen Misch-wasserabflusses zur Kläranlage auf der Basis des mittleren jährlichen Schmutzwas-serabflusses
2.2.4.4 Maximaler Abfluss (Trennsystem) Für hydraulische Berechnungen wird bei reinen Trennsystemen vom höchsten plausiblen Messwert des Abflusses QTr,h,max einer Periode von mindestens einem, besser drei oder mehr Jahren ausgegangen; ggf. sind Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.
Der maximale Abfluss ist insbesondere auch maßgebend für die hydraulische Bemessung von Nach-klärbecken. Dessen Einhaltung ist daher für den sicheren Betrieb und der Vermeidung von Schlammab-trieb von besonderer Bedeutung.
2.2.5 Fremdwasser und Überwachungswerte in Abhängigkeit vom Fremdwasseranteil
2.2.5.1 Ableitung der Anforderungen Der Fremdwasserabfluss (QF) muss aus wasserwirtschaftlichen Gründen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist die Dichtheit von Kanalisa-tionen grundsätzlich zu gewährleisten.
Unabhängig davon darf die Einhaltung der Überwachungswerte gemäß Abwasserverordnung nicht durch Verdünnung oder Vermischung entgegen dem Stand der Technik erreicht werden.
• Eine Verdünnung bis maximal 25 % Fremdwasser im Jahresmittel führt bei häuslichem / kommuna-lem Abwasser zu keinen rechtlichen Konsequenzen. Gemäß Art. 8a BayAbwAG12 ist eine Verdün-nung zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserab-flusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. D.h., ein Fremdwasseranteil bis maximal 25 % wider-spricht nicht dem Stand der Technik.
• Ein zwischen 25 % und 50 % liegender Fremdwasseranteil kann dann noch akzeptiert werden, wenn die Kläranlage in der Lage ist, die über 25 % Fremdwasseranteil hinausgehende Verdünnung durch eine entsprechend bessere Reinigungsleistung auszugleichen. Entsprechend strengere Überwa-chungswerte sind im Bescheid festzulegen. Die Berechnung erfolgt analog der Formel zur Berech-nung eines erhöhten Anforderungswertes gemäß Nr. 2.1.1.5 bzw. Anlage 13 Nr. 2.5.der VwVBayAbwAG. Grundlage für diese Berechnung sind die Mindestanforderungen nach Abwasser-verordnung. Sind aufgrund einer Immissionsbetrachtung weitergehende Anforderungen zu stellen, die über die strengeren Mindestanforderungen hinausgehen, ist ein zusätzlicher Ausgleich der Ver-dünnung nicht notwendig. Weiterhin ist eine Erfassung und Bewertung des Zustands der Kanalisati-on anhand der einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DWA-M 149) vorzu-
12 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes, neugefasst am 9.9.2003, zuletzt geändert mit Gesetz vom
22.12.2015
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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nehmen. Bei einem Fremdwasseranteil von bis zu 50 % ergibt sich die Sanierungserfordernis im Einzelfall aus dem Schadensbild und der Leistungsfähigkeit der Kläranlage. Zu diesem Zweck ist im Gutachten vorzuschlagen den Betreiber zur Untersuchung der Ursachen und zu Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung (Planvorlage, Durchführung) aufzufordern. Gemäß § 57 Abs. 5 WHG können über-gangsweise die Anforderungswerte ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Verdünnung befristet akzeptiert werden, wenn zusätzliche Bescheidsauflagen zur Sanierung Kanalnetz und/oder Kanal-netz festgelegt werden.
• Im Falle eines Fremdwasseranteils > 50 % sind in jedem Fall Auflagen zur Sanierung des Kanalnet-zes mit Terminsetzung im Bescheid vorzusehen. Bis zur erfolgten Sanierung sind Überwachungs-werte festzusetzen, die dem bisher tatsächlich in Anspruch genommenen Benutzungsumfang ent-sprechen. Nach Abschluss der Sanierung ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit vom erreichten Fremdwasseranteil strengere Überwachungswerte festzulegen sind (s. o.).
Außerdem ist der Betreiber auf die Folgen hinsichtlich der Betriebskosten, strengerer Überwachungswer-te und der Abwasserabgabe hinzuweisen.
2.2.5.2 Auswirkungen auf die Abwasserabgabe bei einem Fremdwasseranteil von > 25 % Bei einer Entscheidung über die Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 (5) AbwAG ist gemäß Art. 8a BayAbwAG ein unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung ermittelter strengerer Anforderungswert zugrunde zu legen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung dieses Anforderungswertes ist in Nr. 2.1.1.5 bzw. Anlage 13 Nr. 2.5. der VwVBayAbwAG vorgegeben. Danach muss im Falle eines Fremdwasseranteils von mehr als 25 % geprüft werden, ob die amtlichen Messwerte die Einhaltung der Anforderungen aus der AbwV auch unter Zugrundelegung eines unzulässig hohen Verdünnungsanteil von mehr als 25 % nachweisen. Der maßgebliche Anforderungswert AW wird aus der jeweiligen, in der Abwasserverordnung festgelegten Anforderung (MA) folgendermaßen berechnet:
AW = MA ∙ (100 – QF,aM) / 75.
Der Fremdwasseranfall geht in vollem Umfang in die Jahresschmutzwassermenge ein. Dies gilt auch bei einem Fremdwasseranteil von 25 % oder weniger.
2.2.6 Jahresschmutzwassermenge Die Jahresschmutzwassermenge (JSM) hat für die Ermittlung der Abwasserabgabe maßgebende Be-deutung. Sie ist die Jahressumme der Abflüsse für das Schmutzwasser einschließlich Fremdwasser im Sinne des § 2 (1) AbwAG. Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist in der Regel nicht möglich, da sowohl beim Misch- als auch beim Trennverfahren Niederschlagswasseranteile auftreten, die zur Bestimmung der JSM abzuziehen sind. Die JSM ist gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG im Bescheid fest-zulegen. Die Ermittlung der JSM erfolgt nach den Methoden der Anlage 17 VwVBayAbwAG.
2.2.7 Eigenüberwachung Mit der Eigenüberwachung werden ein Betrieb nach den a. a. R. d. T. und die Einhaltung der Überwa-chungswerte nachgewiesen. Bei Anwendung besonderer Verfahrenstechniken, wie z. B. SBR-Reaktoren, Membranbelebung etc. oder bei weitergehenden Reinigungsmaßnahmen, wie z. B. bei Ab-wasserdesinfektion, können geänderte bzw. zusätzliche Anforderungen, als in der EÜV beschrieben, erforderlich sein. In diesen Fällen sind diese mit dem LfU abzustimmen und der Kreisverwaltungsbehör-de im Gutachten vorzuschlagen.
2.3 Anforderungen an Einleitungen aus kleinen Kläranlagen in Karstgebieten, Gebie-ten mit klüftigem Untergrund oder Gebieten ohne aufnahmefähige Fließgewässer
2.3.1 Allgemeine Hinweise Einer mittelbaren oder unmittelbaren Einleitung in den Untergrund darf nur dann zugestimmt werden, wenn eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar und
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
20 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
wenn nach § 48 WHG eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Einleitungen in den Untergrund können deshalb grundsätzlich nur in besonderen Aus-nahmefällen zugelassen werden, wobei zu begründen ist, warum eine Besorgnis im Sinne des § 48 WHG nicht besteht. In diesen Fällen sind regelmäßig strengere Anforderungen zu stellen, als Anhang 1 zur AbwV vorgibt.
Karstgebiete und Gebiete mit tiefreichend klüftigem Untergrund enthalten zumeist ergiebigere Grund-wasservorkommen, die einerseits besonders bedeutsam für die Sicherung der Trinkwasserversorgung, andererseits aber auch besonders empfindlich gegen Verunreinigungen sind. Den Belangen des Grund- und Trinkwasserschutzes ist hier ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Wenn im Abwasser Stoffe enthalten sein können, die in den Stofflisten der Grundwasserverordnung aufgeführt sind, müssen die stoffspezifischen Vorgaben dieser Verordnung beachtet werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prü-fen und zu bewerten, ob weitere Stoffe im Abwasser enthalten sein können, die sich nachteilig auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Hierfür sind ggf. entsprechende Grenzwerte abzu-leiten und festzulegen.
Die betroffenen Gebiete werden durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune aufgrund der hydrogeologischen Randbedingungen vor Ort festgelegt.
2.3.2 Generelle Anforderungen Eine Einleitung in den Untergrund ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist die Ableitung des Abwassers tech-nisch und wirtschaftlich nicht verhältnismäßig, kann das mechanisch-biologisch behandelte Abwasser aus einer kommunalen Kläranlage mit einer Ausbaugröße bis zu 1.000 EW ausnahmsweise auch in den Untergrund versickert werden.
Punkteinleitungen (z. B. über Dolinen) sowie die Nutzung ungeeigneter, bestehender Trockengräben (z. B. mit altem Sohlschalengerinne) sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar. Linienförmige Einleitun-gen über biologisch aktive Trockengräben, die eine ausreichende Filterstrecke bzw. Filterwirkung ge-währleisten, können in Ausnahmefällen, nach eingehender Bewertung der hydrogeologischen Verhält-nisse und der Bedeutung ggf. betroffener Wasserversorgungen, vertretbar sein. Die Gesundheitsverwal-tung ist im Einzelfall zur Klärung dieser Fragestellung zu beteiligen.
Vor der Versickerung ist das Abwasser weitergehend zu reinigen. Die Reinigungsleistung der betroffe-nen Abwasserreinigungsanlagen hinsichtlich der Parameter CSB, BSB5 und NH4-N hat mindestens den Vorgaben der Anforderungsstufe 3 der Tabelle 2 im Abschnitt 2 dieses Merkblattes mit zusätzlichem Ausbau und Betrieb auf Denitrifikation bzw. der Nutzung konstruktiver und betrieblicher Möglichkeiten zur Denitrifikation zu entsprechen.
Zur optimalen Entnahme von gelösten und ungelösten Restverschmutzungen sowie im Hinblick auf be-sondere hygienische Anforderungen, insbesondere in Karstgebieten, ist eine Nachbehandlung zu for-dern, die auch eine Verbesserung der hygienischen Parameter einschließt. Die notwendigen Abstim-mungen zwischen Unternehmensträger, Planer, Gesundheitsamt und Wasserwirtschaftsamt sollten be-reits in einem frühen Planungsstadium erfolgen.
Ob auf eine Grundwasserüberwachung verzichtet werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden.
2.3.3 Nachbehandlung vor der Versickerung
2.3.3.1 Ziel der Nachbehandlung Ziel der Nachbehandlung ist es, neben einer Verringerung der Konzentration von Mikroverunreinigungen und Suspensa, auch hygienische Belastungen weitestgehend vom Grundwasser fernzuhalten. Hierzu sind im Regelfall Verfahren, wie z. B. die Membranfiltration bzw. die UV-Bestrahlung erforderlich. Wer-den im Einzelfall weniger strenge hygienische Anforderungen gestellt, ist eine Nachbehandlung mit ei-nem bepflanzten Bodenfilter entsprechend 2.3.3.3 zu prüfen. Unter der Voraussetzung eines ordnungs-
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 21
gemäßen Betriebes und regelmäßiger Wartung, kann damit eine Verminderung der Keimbelastung von im Mittel 2 - 3 Zehnerpotenzen erwartet werden.
Die Probennahmestelle für die Überwachung der Ablaufbeschaffenheit ist unmittelbar vor der Versicke-rungsanlage bzw. nach einer ggf. vorhandenen Nachbehandlungsstufe einzurichten.
2.3.3.2 Reinigungsverfahren ohne weitere Nachbehandlung Bei den folgenden Reinigungsverfahren ist grundsätzlich keine zusätzliche Nachbehandlung zur Verrin-gerung der Konzentration von Mikroverunreinigungen und Suspensa sowie zur weiteren Keimverminde-rung notwendig:
• Membranbelebungsanlagen (Mikro-/Ultrafiltration)
• Belebungsanlagen mit nachgeschalteter Sandfiltration und UV-Behandlung sowie
• Kläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern als biologischer Hauptreinigungsstufe (Trennsystem vo-rausgesetzt), die mit mehreren in Reihe geschalteten, vertikal durchströmten bepflanzten Bodenfil-tern entsprechend den a.a.R.d.T. (Arbeitsblatt DWA-A 26213) bemessen und gebaut sowie betrieben werden, soweit weniger strenge hygienische Anforderungen zu stellen sind.
Unabhängig vom Behandlungsverfahren ist immer eine ordnungsgemäße Versickerungsanlage erforder-lich (siehe Nr. 2.3.4).
2.3.3.3 Aufbau und Betrieb eines bepflanzten Bodenfilters zur Nachbehandlung Nach bisherigem Kenntnisstand haben sich zur Nachbehandlung nachgeschaltete, bepflanzte Bodenfil-ter mit einem Aufbau entsprechend den nachfolgenden Bemessungshinweisen (Tabelle 7) bewährt, so-fern diese entsprechend betrieben sowie fachkundig und regelmäßig gewartet werden (siehe auch Ar-beitsblatt DWA-A 262). Der bepflanzte Bodenfilter wird vertikal von mechanisch-biologisch gereinigtem Abwasser durchströmt und intermittierend, mit Ruhephasen in Abhängigkeit vom Abwasseranfall von mehreren Stunden, beschickt. Horizontalfilter weisen gegenüber Vertikalfiltern verschiedene Nachteile auf und sollten daher nicht neu gebaut werden. Bestehende Horizontalfilter können allerdings bei ord-nungsgemäßer Funktion weiter betrieben werden.
Tab. 7: Aufbau eines bepflanzten Bodenfilters zur Nachbehandlung
Parameter Bemessungshinweise Durchströmung vertikal Abdichtung notwendig, z.B. mit PE-Folie Bodenmaterial Mittelsand-Feinkies, kf = 10-3 -10-4 m/s Filterschicht ≥ 0,5 m spezifische Fläche ≥ 1,5 m²/EW Bepflanzung vorwiegend Schilf (Phragmites australis), daneben auch weitere
Röhrichtpflanzen
2.3.3.4 Versickerungsanlage Die Durchführung eines Sickertests zur Überprüfung der Sickerfähigkeit des Untergrundes ist grundsätz-lich erforderlich.
Kann für den vorgesehenen Versickerungsbereich eine Lage im Grundwassereinzugsgebiet einer öffent-lichen Trinkwassergewinnung nicht ausgeschlossen werden, so ist in den Antragsunterlagen das Ergeb-nis von Markierungsversuchen bei hohem und niedrigem Grundwasserstand aufzuführen. Ergebnisse
13 Arbeitsblatt DWA-A 262 „Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern zur
biologischen Reinigung kommunalen Abwassers“ (März 2006)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
22 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
bisheriger Markierungsversuche im selben Gebiet sind in die Bewertung einzubeziehen. Das LfU-Merkblatt Nr. 3.1/1 „Hinweise für die Durchführung und Begutachtung von Markierungsversuchen in Ge-wässern“ ist zu beachten. Für die Entscheidung über die Vertretbarkeit der Versickerung und die nötigen Bedingungen ist auch die Bedeutung der betreffenden Wasserversorgung maßgeblich. Beträgt die Fließ-zeit zur Wasserfassung weniger als 50 Tagen, so ist die Versickerung im Hinblick auf den Trinkwasser-schutz nicht vertretbar. In Wasserschutzgebieten ist zusätzlich die jeweilige Wasserschutzgebietsverord-nung zu beachten.
Zur breitflächigen Versickerung sind erforderlich:
• zwei Versickerungsfelder (Gesamtfläche ca. 1 - 1,5 m²/E) mit einer
• 1 m-starken, sandigen Filter-, Ausgleichs- und Verteilungsschicht (kf = 10-3 bis 10-4 m/s) über dem ungestörten Untergrund und
• mindestens 20 cm mit Gras bewachsener Oberboden.
Für den Oberboden sind mindestens die folgenden Beschaffenheitsmerkmale nach DWA-M 15314 nach-zuweisen (Tabelle 8).
pH-Wert 6 - 8
Humusgehalt 1 - 3 %
Tongehalt unter 10 %
Tab. 8: Beschaffenheitsmerkmale des Oberbodens
Die Versickerung ist aus einer Vorlage mit intermittierender Beschickung und Ruhepausen in Abhängig-keit vom Abwasseranfall alternierend auf beiden Beeten im Abstand von mehreren Tagen zu betreiben. Die Anlage zur Versickerung über die belebte Oberbodenzone sollte aus sicherheitstechnischen und hygienischen Gründen umzäunt werden.
14 Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ (August 2007)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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3 Einleitungen aus Kleinkläranlagen
3.1 Allgemeines Kleinkläranlagen sind gemäß DIN 4261 Teil 115 Anlagen zur Behandlung von, im Trennverfahren erfass-ten, häuslichen Schmutzwasser für bis zu 50 EW. Häusliches Schmutzwasser ist Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Waschbecken, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Einrichtungen (DIN EN 1632316). In Kleinkläranlagen kann auch gewerbliches und landwirtschaftliches Abwasser behandelt werden, soweit es häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist.
Seit Änderung der Abwasserverordnung zum 1. August 2002 unterliegen Kleinkläranlagen den Anforde-rungen der Größenklasse 1 des Anhangs 1 zur AbwV (CSB < 150 mg/l, BSB5 < 40 mg/l). Alle Anlagen, die auf Dauer bestehen sollen, müssen mindestens diesen Anforderungen genügen; für Neuanlagen gilt dies ab Inbetriebnahme, Altanlagen müssen innerhalb angemessener Fristen nachgerüstet werden. So-fern jedoch ein Anschluss an eine öffentliche Anlage in einem Zeitraum von bis zu sieben Jahren nach Aufstellung eines gemeindlichen Abwasserentsorgungskonzepts zu erwarten ist, genügt in Bayern als Übergangslösung eine mechanische Behandlung mittels Dreikammerausfaulgrube (ohne nachgeschalte-te biologische Stufe).
Grundsätzlich ist der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer gegenüber einer Versickerung in den Untergrund der Vorzug zu geben. Muss das behandelte Schmutzwasser in Ausnahmefällen dennoch versickert werden, ist im Rahmen der Planung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen die Einleitung nicht in ein oberirdisches Gewässer möglich ist (z. B. weite Entfernung, Inanspruchnahme mehrerer fremder Grundstücke).
Abflussschwache Gewässer mit ungünstigem Mischungsverhältnis und besonders schützenswerte Ge-wässer erfordern unter Umständen eine über die Mindestanforderungen hinausgehende Abwasserbe-handlung. Auch bei Einleitungen in den Untergrund, insbesondere innerhalb von Karstgebieten, ist dies notwendig, damit eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver-änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Grundsätzlich zu beachten sind dabei die Grund-wasserverordnung und die aus der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in nationales Recht sich ergebenden Anforderungen.
Bezüglich der Abwasserentsorgung über private Kleinkläranlagen erstellen die Kommunen in Abstim-mung mit den Wasserwirtschaftsämtern für ihre Siedlungsbereiche jeweils gebietsbezogene Abwasser-entsorgungskonzepte mit Flächen- und Frachtbetrachtungen. In einem solchen Konzept ist darzustellen, welche Bereiche zentral oder dezentral entsorgt werden sollen und welche zusätzlichen und / oder strengeren Anforderungen notwendig sind.
Nachfolgend werden wasserwirtschaftlich begründete Entscheidungskriterien aufgeführt, mit denen im Einzelfall die an Kleinkläranlagen zu stellenden Anforderungen für bezeichnete Gebiete nach Art. 70 BayWG ermittelt werden können.
Die Verschärfung von Anforderungen an Kleineinleitungen in bestehenden bezeichneten Gebieten nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG ist grundsätzlich möglich, z .B. wenn sich die für die vorherigen Anforderun-gen maßgeblichen Grundlagen geändert haben, wie etwa durch eine unerwartete bauliche Entwicklung in diesem Bereich. Zu beachten ist, dass die geänderten Anforderungen nur für Vorhaben gelten, die nach Bekanntmachung der Änderung beantragt werden. Sollen auch vorhandene Einleitungen, die be-reits die Mindestanforderungen nach AbwV erfüllen, nachgerüstet werden, setzt das in jedem Einzelfall den Widerruf der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis voraus.
15 DIN 4261-1: Kleinkläranlagen - Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung (Oktober 2010) 16 DIN EN 16323 Wörterbuch für Begriffe der Abwassertechnik, Juli 2014
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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3.2 Leistungsfähigkeit von mechanisch-biologischen Kleinkläranlagen Die nachfolgenden Ausführungen beruhen hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen auf Anhang 1 Teil C Abs. 4 der AbwV, Stand Mai 2017. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 16.10.2014 zur Bauproduk-ten-Richtlinie (Rechtssache C-100/13) wird die AbwV angepasst werden. Mit UMS vom 15.12.2016, Az. 52d-U4560-2015/3-122, wurden Übergangsregelungen für die betroffenen Vollzugsbehörden festgelegt (befristet bis Ende 2018). Demnach konnten seit dem 16. Oktober 2016 für CE-gekennzeichnete Klein-kläranlagen keine neuen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche lnstitut für Bautechnik (DlBt) erteilt oder verlängert werden. Bereits erteilte bauaufsichtliche Zulassungen behalten jedoch wäh-rend ihrer laufenden Geltungsdauer über den 16. Oktober 2016 hinaus ihre Gültigkeit. Für Anlagen, die nicht unter die CE-Norm fallen, werden weiterhin bauaufsichtliche Zulassungen durch das DIBt erteilt.
Serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sowie naturnahe Kleinkläranlagen (Abwasserteiche und Pflanzenbeetanlagen) können mindestens die Anforderungen der Größenklasse 1 des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung hinsichtlich CSB und BSB5 erfüllen. Voraus-setzung ist eine ausreichende Bemessung, ordnungsgemäßer Bau, sorgfältige Eigenkontrolle und fach-gerechte Wartung entsprechend den einschlägigen a. a. R. d. T.
Neue technische Entwicklungen ermöglichen darüber hinaus auch eine weitergehende Behandlung der Abwässer. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) definierte deshalb in seinen "Zulassungsgrund-sätzen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für die Anwendung von Kleinkläranlagen“ folgende Ablaufklassen:
• Anlagen mit Kohlenstoffelimination Klasse C,
• Anlagen mit zusätzlicher Nitrifikation Klasse N,
• Anlagen mit zusätzlicher Denitrifikation Klasse D,
• Anlagen mit zusätzlicher Phosphorelimination Klasse C, N, D, +P,
• Anlagen mit zusätzlicher Hygienisierung Klasse C, N, D, +H.
Die Klassen +P und +H sind Bausteine, die den Klassen C, N, oder D bei Nachweis zugeordnet werden können.
Diesen Ablaufklassen liegen folgende Anforderungswerte zugrunde, deren Einhaltung im Rahmen des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens durch ein zugelassenes Prüfinstitut geprüft wird (Tabelle 9).
Tab. 9: Anforderungswerte des DIBt
Klasse Chemischer Sauerstoff-bedarf CSB mg/l
Bioche-mischer Sauerstoff-bedarf BSB5 mg/l
Ammonium-Stickstoff NH4-N mg/l
Anorgani-scher Stickstoff Nanorg mg/l
Phosphor P mg/l
Faecal coliforme Keime bzw. E. coli*** je 100 ml
AFS mg/l
C 150* / 100** 40* / 25** 75*
N 90* / 75** 25* / 15** 10** 50*
D 90* / 75** 25* / 15** 10** 25** 50*
+P 2**
+H 100 *
* ermittelt aus der qualifizierten Stichprobe, bei E. Coli und intestinalen Enterokokken einfache Stichprobe ** ermittelt aus der 24-h Mischprobe *** Nachweisverfahren für Faecal coliforme Keime s. Badegewässerrichtlinie 76/160/EWG; Nachweisverfahren für E.coli s.
Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG
Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wie z. B. vor Ort hergestellte Abwasserteiche oder Pflanzenbeetanlagen, müssen gemäß den a .a. R. d. T. bemessen, errichtet und betrieben werden. Die Erfüllung weitergehender Anforderungen hinsichtlich der Abwasserbehandlung erfordert bei diesen Sys-
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temen bestimmte konstruktive Maßnahmen sowie eine auf die Erreichung des Qualitätsziels ausgerichte-te und nachgewiesene Bemessung, Betriebsweise und Wartung der Bauwerke.
3.3 Ermittlung der zu stellenden Anforderungen Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 70 BayWG (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) sind diese Vorgaben als "Anforderungen an die Abwasserbehandlung" vom Wasserwirtschaftsamt, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausweisung bezeichneter Gebiete, festzulegen. Im Abstimmungsverfahren zum gemeindlichen Abwasserentsorgungskonzept sind solche Festlegungen vom Wasserwirtschaftsamt zu benennen.
Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendigen Anforderungen sind in das Gutachten des Sachver-ständigen zu übernehmen. Die Erfüllung einer ggf. geforderten weitergehenden Abwasserbehandlung (Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphorelimination, Hygienisierung) muss durch die Ablaufklasse gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei Serienanlagen oder für sonstige Anlagen durch ent-sprechende Konstruktion und Bemessung der Anlage nachgewiesen werden; eine dem vorgegebenen Reinigungsziel entsprechende Betriebsweise ist zu fordern. Eine zahlenmäßige Festlegung im Wasser-rechtsbescheid erfolgt für die „weitergehenden“ Parameter nicht.
3.3.1 Einleitungen in oberirdische Gewässer Bei einer Häufung von Einzeleinleitungen ist in einem begrenzten Raum die Gesamtbelastung für das Gewässer entscheidend. Bei Anforderungsbetrachtungen zu einer dezentralen Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen sind in diesem Raum deshalb alle vorhandenen und noch zu erwartenden Ein-leitungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, soweit diese in ein zusammenhängendes Gewässer-system entwässern. Bei einer offenen Streubebauung bzw. für einzelne Ortsteile sind alle vorhandenen und noch zu erwartenden Einleitungen in das betroffene Gewässer innerhalb eines Umkreises von etwa 500 m in die Betrachtung einzubeziehen (Einflusszone). Innerhalb dieser Einflusszone sind Einwohner-zahl (EZ)und Einwohnergleichwert (EGW) für gewerblichen Abwässern zu Einwohnerwerten (EW) auf-zuaddieren; vereinfachend können pro Wohneinheit vier Einwohner als Einwohnerzahl angesetzt wer-den, für gewerbliche Schmutzwässer sind die spezifischen Ansätze gemäß DIN 4261 Teil 1 heranzuzie-hen.
3.3.1.1 Einleitungen in oberirdische Fließgewässer Maßstab für die Entscheidung, ob weitergehende Anforderungen gestellt werden müssen, ist das Ver-hältnis zwischen der täglichen Abflusssumme VQ im Gewässer bei mittleren Niedrigwasserabfluss MNQ und der täglich eingeleiteten Schmutzwasserabflusssumme VQS aus den Kleinkläranlagen in der o. g. Einflusszone. Vereinfachend kann für den spezifischen Abwasseranfall 100 l/d EW angesetzt werden.
VQ [m³/d] = MNQ [l/s] ∙ 86400 [s/d] / 1000 [-]
VQS [m³/d] = 0,10 [m³/(d•EW)] ∙ Σ ( EZ + EGW) Einflusszone
• Für Verhältnisse VQ/VQS > 50 sind als Anforderungen die Mindestanforderungen gemäß Abwasser-verordnung Anhang 1 Größenklasse 1 (Ablaufklasse C) ausreichend.
• Für Verhältnisse VQ/VQS < 50 ist eine Abwasserbehandlung mit Nitrifikation (Ablaufklasse N) be-gründet (Begrenzung der Ammonium-Aufhöhung im Gewässer).
• Für die Beurteilung der Einleitungssituation aus hygienischer Sicht ist die Gesundheitsbehörde zu-ständig; ggf. sind bei kritischen hygienischen Situationen, insbesondere bei sehr kleinen Mischungs-verhältnissen, Vorkehrungen zur Verbesserung der hygienischen Ablaufbeschaffenheit (Ablaufklas-se +H) vorzusehen.
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Einleitungen in Gräben mit nicht ständiger Wasserführung17 sind grundsätzlich zu vermeiden; sollte eine anderweitige Vorflut nicht zur Verfügung stehen, kann eine Einleitung von Abwasser aus Einzelanwesen dort aus wasserwirtschaftlicher Sicht in Betracht kommen, wenn
• die Einleitung außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche liegt und
• die Behandlung des Abwassers in Normalgebieten mittels Anlagen der Ablaufklasse D erfolgt
• die Behandlung des Abwassers in Karstgebieten oder in Gebieten mit klüftigem Untergrund mittels Anlagen der Ablaufklasse D+H erfolgt.
3.3.1.2 Einleitungen in stehende Gewässer bzw. im unmittelbaren Einzugsgebiet stehender Ge-wässer
Abwassereinleitungen in stehende Gewässer oder in deren unmittelbare Einzugsgebiete sollten mög-lichst vermieden werden. Als unmittelbares Einzugsgebiet wird der Bereich mit einer Fließstrecke unter einem Kilometer von der Abwassereinleitung bis zur Einmündung in das stehende Gewässer definiert. Kann eine Abwassereinleitung aus Kleinkläranlagen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen dort im Einzelfall nicht vermieden werden, ergeben sich folgende Anforderungen an die Abwasserbehand-lung:
• Bezüglich CSB, BSB5 und Nitrifikation (Ablaufklassen C und N) werden die Anforderungen analog den Regelungen für Einleitungen in fließende oberirdische Gewässer ermittelt (Nr. 3.3.1.1). Als VQ ist der tägliche mittlere Gesamtzu- bzw. -abfluss des stehenden Gewässers bei Niedrigwasser anzu-setzen.
• Zur weitergehenden Reduzierung der Phosphoreinträge ist eine Phosphorelimination begründet (Ablaufklasse +P) (Verminderung/Vermeidung von Eutrophierungserscheinungen im stehenden Gewässer).
• In Abhängigkeit von den örtlichen Gewässernutzungen (Freizeit und Erholung, Badegewässer etc.) sind ggf. Hygieneanforderungen (Ablaufklasse +H) von der zuständigen Gesundheitsbehörde an-zugeben.
3.3.2 Einleitungen in den Untergrund Unmittelbare Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen in das Grundwasser sind mit dem Vorsor-geprinzip nicht vereinbar. Einleitungen in den Untergrund über Versickerungseinrichtungen sollen nur in besonders begründeten Fällen erfolgen. Das Abwasser darf nach der erforderlichen Passage von Filter- und Bodenschichten nur in das oberste Grundwasserstockwerk gelangen. Das Versickern in tiefer gele-gene Grundwasserleiter (Tiefengrundwasser, langsam regenerierende Grundwassersysteme) ist was-serwirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Durchstoßung von gering durchlässigen und Grundwasser schüt-zenden Bodenschichten ist generell nicht zulässig.
Gemäß DIN 4261 Teil 518 sind an die Versickerungseinrichtungen u. a. folgende konstruktive Mindestan-forderungen zu stellen:
• bei Sickergräben eine Filterschicht aus Kies (Korngröße 2/8 mm), oder gebrochener Naturstein-schotter (Korngröße 8/16 mm) doppelt gewaschen mit einer Mindeststärke von 0,3 m zwischen Si-ckerrohr und Grabensohle bzw.
• bei Sickerschächten eine Filterschicht aus Sand mit einer Mindeststärke von 0,5 m sowie
• ein Mindestabstand von 0,6 m zwischen Unterkante Versickerungsbauwerk (Grabensohle / Schacht-sohle) und höchstem Grundwasserstand (HGW).
17 Gemeint sind hier Gräben mit Gewässereigenschaft. Soll die Entwässerung über einen Straßengraben erfolgen, ist die Zustim-
mung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Hier ist zusätzlich eine wasserrechtliche Behandlung für die Einleitung aus der Straßenentwässerungsanlage in das Gewässernetz notwendig.
18 DIN 4261-5: Kleinkläranlagen - Teil 5: Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser (Oktober 2012)
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Die Notwendigkeit von weitergehenden Anforderungen an die Reinigung und Versickerung des Abwas-sers in „Normalgebieten“ (Nr. 3.3.2.1) sowie in Karstgebieten oder in Gebieten mit klüftigem Untergrund (Nr. 3.3.2.2) ist stets zu prüfen. Bei räumlicher Häufung von Einleitungen im selben Ortsteil oder Weiler (bei mehr als 10 Einleitungsstellen à 4 EW bzw. mehr als insgesamt 40 EW) sind die örtlichen Grund-wasserverhältnisse zu berücksichtigen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten die Einschränkungen gemäß der örtlichen Schutzgebiets-verordnung.
3.3.2.1 Einleitungen in den Untergrund in „Normalgebieten" Bei Einleitungen in den Untergrund müssen insbesondere zusätzliche Grundwasserbelastungen durch Stickstoff (Nitrat) minimiert werden.
Bei räumlicher Häufung von Einleitungen im selben Ortsteil oder Weiler (mehr als zehn Versickerungs-stellen à 4 EW bzw. mehr als insgesamt 40 EW) ist daher zu prüfen, ob die rechnerisch anzunehmende Gesamtfracht für Nitrat bei der gegebenen Verdünnung im abstromigen Grundwasser noch verträglich ist. Genaue Kenntnisse über die Grundwasserverhältnisse vor Ort liegen in der Regel nicht vor. Ersatz-weise ist eine überschlägige Prüfung wie folgt vorzunehmen:
Die Fließrichtung im oberen Grundwasserstockwerk, das die Abwasserfracht aufnimmt, wird abge-schätzt. Ausgehend von der oberstromigen Bebauungsgrenze wird in Grundwasserfließrichtung ein Be-reich von 500 m x 500 m definiert. Die Landnutzung in diesem Bereich wird erhoben. Die Nettofläche ergibt sich nach Abzug aller Flächenanteile, die durch Ackerbau oder Sonderkulturen genutzt werden. Steht eine Nettofläche von mindestens 1.000 m² pro EW zur Verfügung, wird die resultierende Grund-wasserbelastung durch Stickstoff noch als verträglich angesehen (Ablaufklasse C ausreichend). Wird dieses Kriterium nicht eingehalten bzw. begründet die Situation des Grundwasserkörpers nach § 47 WHG weitergehende Maßnahmen, ist vor der Einleitung zur Herabsetzung der Stickstoff-Fracht eine Abwasserbehandlung mit Denitrifikation (Ablaufklasse D) begründet.
3.3.2.2 Einleitungen in den Untergrund in Karstgebieten oder in Gebieten mit klüftigem Unter-grund
Aus sachverständiger Sicht ist regelmäßig zu prüfen, ob die Einleitung in den Karst oder klüftigen Unter-grund erfolgt.
Bei räumlicher Häufung von Einleitungen im selben Ortsteil oder Weiler (mehr als 10 Versickerungsstel-len à 4 EW bzw. mehr als insgesamt 40 EW) muss abweichend von den Bestimmungen in Nr. 3.3.2.1 eine Nettofläche von mind. 2.000 m² pro EW zur Verfügung stehen, um die resultierende Grundwasser-belastung als verträglich einzustufen (Ablaufklasse C ausreichend). Wird dieses Kriterium nicht einge-halten bzw. begründet die Situation des Grundwasserkörpers nach § 47 WHG weitergehende Maßnah-men, ist zur Herabsetzung der Stickstoff-Fracht eine Abwasserbehandlung mit Denitrifikation (Ablauf-klasse D) vor der Einleitung begründet.
Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip müssen zum weitgehenden Ausschluss des Eintrags von Krank-heitskeimen in das Grundwasser zusätzliche technische Vorkehrungen zur Reduzierung der mikrobiolo-gischen Belastungen am Kläranlagenablauf bzw. bei der Einleitung vorgesehen werden:
• Für die Abwasserbehandlung ist eine Anlage mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Ablaufklasse +H begründet. In diesem Fall kann die Einleitung dann (wie in „Normalgebieten“) über einen nachgeordneten Sickerschacht oder Sickergraben erfolgen.
• Außerhalb von Einzugsgebieten öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen kann anstelle von An-lagen mit der Ablaufklasse +H auch eine mechanisch-biologische Anlage mit nachfolgender offener Versickerung des behandelten Abwassers über eine belebte Bodenzone gewählt werden. In diesem Fall muss eine Versickerungsfläche von mindestens 1,5 m²/EW (Mindestfläche 6 m²) über mindes-tens 20 cm Oberboden vorgesehen werden; die Beschickung soll intermittierend erfolgen.
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4 Einleitungen aus kommunalen Mischwasserkanalisationen
4.1 Allgemeines Abschnitt 4 dieses Merkblattes gibt Hinweise für die Ermittlung von Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Mischwasserkanalisationen und die zu führenden Nachweise. Nr. 4.8 enthält eine Zu-sammenstellung möglicher Maßnahmen mit denen der Schadstoffeintrag durch Mischwassereinleitungen in Gewässer vermindert werden kann.
Soll in Karstgebieten, Gebieten mit klüftigem Untergrund oder in Gebieten ohne aufnahmefähige Fließ-gewässer eine Einleitung in den Untergrund erfolgen, dann muss das entlastete Mischwasser vor der Versickerung weitergehend behandelt werden. Es gilt hier Nr. 4.9 des Merkblattes.
Für die Planung, Bau und Betrieb von Mischwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen DIN- bzw. EN-Normen und ATV-DVWK- bzw. DWA-Arbeitsblätter sowie die entsprechenden LfU- bzw. LfW-Merkblätter.
4.2 Mischwassereinleitungen im Wasserrechtsverfahren • Bei der Beurteilung von Einleitungen aus Mischwasserentlastungsanlagen handelt es sich immer um
Einzelbetrachtungen. Neben den bereits unter Abschnitt 1 genannten allgemeinen Kriterien sind bei der Beurteilung von Mischwassereinleitungen zusätzlich folgende Aspekte zu berücksichtigen:
• Sind die Anforderungen nach ATV-A 128 ausreichend?
• Kann das Gewässer den Entlastungsabfluss hydraulisch aufnehmen, ohne Schaden zu nehmen?
• Sind die vorgesehenen Maßnahmen geeignet, um einen ausreichenden Schadstoffrückhalt für das aufnehmende Gewässer zu gewährleisten?
Eine Inaugenscheinnahme des Gewässers im Bereich der Einleitung wird grundsätzlich empfohlen. Die Inaugenscheinnahme beinhaltet die Prüfung auf bereits vorhandene signifikante Änderungen sowohl des biologischen als auch hydromorphologischen Zustandes, die sich auf Mischwassereinleitungen zurück-führen lassen. Anzeichen für signifikante Änderungen nach dem Einleitungsbereich einer Mischwasser-behandlungsanlage können z. B. Gewässerbetteintiefungen, tiefe Kolke, Uferabbrüche sein. Ebenso eine Änderung der Habitatstruktur, die nicht dem Leitbild des Gewässers entspricht.
Bei bestehenden Einleitungen erfolgt eine Prüfung der Anforderungen i.d.R. wenn Bescheide auslaufen und zur Neuerteilung anstehen. Entsprechen bereits vorhandene Einleitungen offensichtlich nicht den Vorgaben dieses Merkblattes oder ist eine Schädigung des Gewässers zu erkennen, dann sind diese zu überprüfen und zu sanieren. Für die Umsetzung sind hier nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten ange-messene Fristen, ggf. gestaffelt nach Planvorlage und Fertigstellung zu setzen.
4.3 Anforderungen an die Mischwassereinleitung
4.3.1 Grundsätzliche Regelung Die Anforderungen an Mischwassereinleitungen richten sich nach dem Schutzbedürfnis der betroffenen Gewässer an der jeweiligen Einleitungsstelle. Sie müssen einen ausreichenden Schadstoffrückhalt si-cherstellen. Daraus können Normalanforderungen bzw. weitergehende oder zusätzliche Anforderungen an die Mischwassereinleitung resultieren (siehe Nr. 4.3.2). Wenn das Mischwasser in das gleiche Ge-wässer eingeleitet wird wie das behandelte Abwasser der zugehörigen Kläranlage, dann richtet sich das Anforderungsniveau nach der Anforderungsstufe für die Kläranlageneinleitung (siehe Tabelle 1 in Nr. 2.2.1).
Es muss sichergestellt sein, dass der Entlastungsabfluss hydraulisch schadlos im Gewässer abgeleitet werden kann. Misch- oder Regenwassereinleitungen aus Siedlungsgebieten können sich in Fließgewäs-
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 29
sern vor allem durch einen raschen Anstieg des Wasserspiegels und eine hohe Abflussspitze ungünstig auf die Gewässerbiozönose auswirken.
4.3.2 Qualitative Anforderungen an die Mischwassereinleitung
4.3.2.1 Normalanforderungen Normalanforderungen an die Mischwassereinleitung sind zu stellen, wenn sich analog der Einleitung aus der Kläranlage die Anforderungsstufe 1 oder 2 nach Tabelle 1, Abschnitt 2 ergibt. Bei Gewässern ohne besonderes Schutz- oder Bewirtschaftungsbedürfnis ist eine Bemessung von Mischwasserentlastungs-anlagen nach dem Arbeitsblatt ATV-A 128 ausreichend.
4.3.2.2 Weitergehende Anforderungen Liegt der Kläranlage die Anforderungsstufe 3 zugrunde, dann sind auch an die Mischwasserbehand-lungsanlagen, die im Einzugsgebiet der Kläranlage und zugleich im hydrologischen Einzugsgebiet des Gewässers (bis zur Kläranlageneinleitungsstelle) liegen, weitergehende Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gelten bei Einleitung in ein Gewässer (unabhängig von der Anforderungsstufe der Kläran-lage) weitergehende Anforderungen, wenn das Gewässer einen weitergehenden Schutz erfordert. Zur Beurteilung ob ein weitergehender Schutz erforderlich ist, kann die betreffende Mischwassereinleitung wie eine fiktive Kläranlageneinleitung betrachtet werden. Die weitere Bewertung erfolgt dann analog Nr. 2.2.1, wobei anstelle der Abwassereinleitung der Kläranlage bei Trockenwetter (QT,aM) der mittlere Ent-lastungsabfluss aus der Entlastungsanlage anzusetzen ist. Der mittlere Entlastungsabfluss kann aus Messungen, Schmutzfrachtberechnung oder mit einem rechnerischen Schätzverfahren analog LfU-Merkblatt Nr. 4.3/14, Anhang 1 ermittelt werden.
In Nr. 4.4 sind für Regenüberläufe und Regenüberlaufbecken die Anforderungen an die Bemessung und die zu führenden Nachweise genannt.
Bei der Umsetzung der Anforderungen sind neben einer Volumenvergrößerung auch andere Möglich-keiten, wie z.B. Vorreinigung von gewerblichem Schmutzwasser oder Abkoppelung von befestigten Flä-chen, zu prüfen.
Ergeben sich aus der Beurteilung einer bestehenden Entlastungsanlage weitergehende Anforderungen (statt bisheriger Normalanforderungen), sollte geprüft werden, ob der Betrieb der Anlage weiter wie bis-her möglich ist. Diese Prüfung kann unter Berücksichtigung des bisherigen Entlastungsverhaltens der Anlage (soweit z.B. aus Jahresberichten bekannt) und mit einer zusätzlichen Inaugenscheinnahme eines Biologen, erfahrenen Gewässerkundlers oder bei speziellen Fragestellungen eines Fischereibiologen im Bereich der Einleitungsstelle (oberhalb/ unterhalb) erfolgen.
• Der bestehende Einleitungsumfang (Normalanforderungen) kann beibehalten werden, wenn offen-sichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer festzustellen sind, ansonsten sind wei-tergehende Anforderungen zu stellen.
• Weist der Unternehmensträger durch eigene vertiefte biologische Untersuchungen (auf seine Ver-anlassung und seine Kosten) nach, dass mit dem bisherigen Einleitungsumfang keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer verbunden sind, kann auf weitergehende Anforderungen verzichtet werden.
4.3.2.3 Zusätzliche Anforderungen Besteht für ein Gewässer, das durch die Mischwassereinleitung beeinflusst wird, ein besonderes Schutz- oder Bewirtschaftungsbedürfnis aufgrund besonderer Nutzungen oder Bedingungen, dann sind diese bei der Ermittlung der Anforderungen zu berücksichtigen. Daraus können sich dann für die Einleitung zu-sätzliche Anforderungen ergeben (siehe Nr. 4.5).
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Eine beispielhafte Aufzählung solcher Gründe für eine einzelfallbezogene Prüfung enthält Nr 1.2. Wei-terhin können sich insbesondere zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen in Karstgebieten ergeben (vgl. 4.9).
4.3.3 Quantitative Anforderungen an die Mischwassereinleitung
4.3.3.1 Hydraulisch schadloser Abfluss Gewässer sind – abhängig davon, ob es sich um kleine oder große Gewässer, um schnell oder langsam fließende Gewässer handelt – in unterschiedlichem Maße hydraulisch belastbar. Insbesondere kleinere Gewässer sind durch große oder häufige Entlastungsabflüsse gefährdet. Auftretende Strömungskräfte können z. B. eine Verdriftung der Organismen bewirken oder Wiederbesiedlungsprozesse beeinträchti-gen. Im Extremfall kann auch eine zu häufige, unnatürliche Geschiebebewegung bzw. Umlagerung der Gewässersohle zu einer Schädigung der Lebensgemeinschaft im Gewässer führen. Hierbei ist von Be-deutung, inwieweit sich die Spitzen und/oder die Anlaufzeiten der Einleitungen von natürlichen Hoch-wässern unterscheiden. Von einem hydraulisch schadlosen Abfluss kann ausgegangen werden, wenn durch den Entlastungsabfluss der Hochwasserscheitel mit einem Wiederkehrintervall von einem Jahr (HQ1) im Gewässer nicht überschritten wird.
4.3.3.2 Erosionsempfindlichkeit Um die Auswirkung einer erhöhten hydraulischen Belastung abschätzen zu können, bedarf es einer nä-heren Betrachtung der Erosionsempfindlichkeit des betroffenen Gewässers. Maßgebend für eine Schä-digung der Biozönose ist die Häufigkeit, wie oft es infolge von Entlastungsereignissen im langjährigen Mittel zu Geschiebetrieb kommt. Geschiebetrieb setzt ein, wenn eine gewisse Grenzschleppspannung überschritten wird. Diese lässt sich aus der Kornverteilung des Sohlmaterials ermitteln. Wird infolge der Mischwassereinleitung die tatsächliche Schleppspannung größer als die Grenzschleppspannung, be-ginnt die Sohle sich zu bewegen, der Geschiebetrieb setzt ein. Die Werte in Tabelle 10 dienen zur Orien-tierung; sie zeigen auf, wie viele Störungen durch Geschiebeereignisse ein Gewässer in etwa verkraften kann, ohne Schaden zu nehmen. Nicht jedes Entlastungsereignis führt zu Geschiebetrieb. Für robuste Gewässer können höhere Häufigkeiten als 10-mal im Jahr zugelassen werden. Es wird empfohlen, die Abschätzung des Wiederbesiedlungspotentials und der Verfügbarkeit von Refugialräumen (Rückzugs-gebiete) auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme eines erfahrenen Gewässerkundlers oder Biolo-gen (bei speziellen Fragestellungen eines Fischereibiologen) vorzunehmen. (Vertiefte biologische Unter-suchungen im Bereich der Einleitungsstelle sind in aller Regel nicht erforderlich.)
Tab. 10: Abschätzung der jährlichen hydraulischen Belastbarkeit, abhängig von der Anzahl der Geschiebetriebereig-nisse in Fließgewässern (nach Gammeter S. 1996)
Anzahl verkraftbarer Geschiebetriebereignisse pro Jahr unter
verschiedenen Voraussetzungen
Verfügbarkeit von Refugialräumen
gut mittel schlecht
Wiederbesiedlungspotenzial Hoch 10 5 3
Mittel 5 3 1
Niedrig 3 1 0,5
Lassen sich bei einer bestehenden Entlastungsanlage im Rahmen der Inaugenscheinnahme negative Auswirkungen am Gewässer durch die bisherige Mischwassereinleitung nicht erkennen, kann der bishe-rige Einleitungsumfang beibehalten werden.
4.3.3.3 Kritische hydraulische Belastung Zur Abschätzung der hydraulischen Belastung wird der maßgebende Abfluss im Gewässer, bei dem Geschiebetrieb beginnt und der Einleitungsabfluss aus dem Regenüberlaufbecken benötigt. Der maßge-bende Abfluss im Gewässer kann über Gerinnestruktur und - geometrie abgeschätzt werden, der Einlei-tungsabfluss kann über Niederschlagsabfluss- oder Schmutzfrachtmodelle oder mit einem rechnerischen
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Schätzverfahren analog LfU-Merkblatt Nr. 4.3/14, Anhang 1 ermittelt werden. Anschließend wird über-prüft, ob und wie oft die Einleitungsabflüsse den zu Geschiebetrieb führenden Abfluss im Gewässer her-beiführen. Zur Beurteilung der Situation können Messeinrichtungen zur Erfassung des Entlastungsver-haltens installiert und die Auswertung mehrerer Messjahre herangezogen werden.
Bei bestehenden Entlastungsanlagen sind zur Beurteilung vorhandene Messergebnisse zum bisherigen Entlastungsverhalten (z. B. aus Jahresberichten) und Beobachtungen vor Ort zu berücksichtigen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen zur Reduzierung der hydraulischen Belastung des Gewässers reicht von der Errichtung von Retentionsräumen über die Versickerung des anfallenden Regenwassers bis hin zu strukturverbessernden Maßnahmen im Gewässer. Im ungünstigsten Fall müsste an der betrachteten Stelle ein Verzicht auf die Einleitung in Erwägung gezogen werden.
4.4 Weitergehende Anforderungen an Entlastungsanlagen
4.4.1 Regenüberläufe Der kritische Mischwasserabfluss Qkrit errechnet sich entsprechend ATV-A 128 Gl. (6.10).
Bei Anspringen des Regenüberlaufs ist ein Mindestmischverhältnis zwischen Regen- und Trockenwet-teranteil im kritischen Mischwasserabfluss von mRü = 15 anzustreben.
mRü = (QDr - QT,aM) / QT,aM
mRü ≥ 15 für CT ≤ 600 mg/l,
mRü ≥ (CT - 150) / 30 für CT > 600 mg/l,
mit
mRü Mindestmischverhältnis bei Anspringen des Regenüberlaufs
QDr in l/s Drosselabfluss bei Anspringen des Regenüberlaufs,
QT,,aM in l/s Trockenwetterabfluss im Jahresmittel,
CT in mg/l mittlere CSB-Konzentration im Trockenwetterabfluss aus Messungen oder einer Misch-rechnung der Einzelzuflüsse aus häuslichem, gewerblichem und industriellem Schmutzwasser (QH, QG und QI).
Der erforderliche Mindestdrosselabfluss von Regenüberläufen errechnet sich damit nach ATV-A 128 Gl. (9.3) zu
QDr = (mRü + 1) • QT,aM in l/s.
Dieser Wert ist dann maßgebend, wenn er den kritischen Mischwasserabfluss nach ATV-A 128 Gl. (6.10) übersteigt.
4.4.2 Regenüberlaufbecken
4.4.2.1 Bemessung von Regenüberlaufbecken Maßgebend für den Rückhalt absetzbarer Stoffe und der daran gebundenen Stoffe sind in erster Linie die Beruhigung und die Aufenthaltszeit im Speicherraum. Entsprechend ATV-A 128, Nr. 9.2 sind mehre-re Nachweise zu führen.
Für jedes Regenüberlaufbecken ist im langjährigen Mittel ein Mindestmischverhältnis von mRüB = 15 anzustreben. Liegt die mittlere CSB-Konzentration im Trockenwetterabfluss über 600 mg/l, so ist das Mischverhältnis zu erhöhen, um so eine stärkere Verdünnung des entlasteten Mischwassers zu erzielen. Zusätzlich sollte immer durch gezielte Maßnahmen, wie beispielsweise Vorreinigung stark verschmutz-
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
32 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
ten Gewerbeabwassers, Verzicht auf Einleitungen aus Trenn- oder Gewerbegebieten oberhalb von Regenüberlaufbecken, die CSB-Konzentration vermindert werden.
mRüB ≥ 15 für CT ≤ 600 mg/l,
mRüB ≥ (CT - 150) / 30 für CT > 600 mg/l.
Um bei Vorliegen weitergehender Anforderungen das entlastete Mischwasservolumen zu verringern, wird die zulässige Entlastungsrate eo für Normalanforderungen nach Formblatt ATV-A 128 Anhang 3 auf die Entlastungsrate eo,w
eo,w = 0,85 • eo.
abgemindert. Aus ATV-A 128, Bild 13 erhält man anschließend in Abhängigkeit von der Regenabfluss-spende und der zulässigen Entlastungsrate eo,w das zugehörige spezifische Speichervolumen.
Die durch Verringerung der zulässigen Entlastungsrate eo erzielte Vergrößerung des Speichervolumens führt zu einer geringeren stofflichen Belastung des Gewässers. Allerdings nimmt, wie Untersuchungen zeigen, der durch Speicherraumvergrößerung erzielbare positive Effekt für das Gewässer nicht in glei-chem Maße zu und wird bei einer weiteren Abminderung der Entlastungsrate unwirtschaftlich. Ein spezi-fisches Speichervolumen von 40 m3/ha stellt hier die Obergrenze dar. In begründeten Einzelfällen ist auch anstelle der Erhöhung des spezifischen Speichervolumens eine ökologische oder morphologische Aufwertung des Gewässers möglich, um die Gewässerbelastung zu reduzieren.
Um eine zu hohe Mischwasserkonzentration bei der Einleitung in das Gewässer zu verhindern, ist ent-sprechend ATV-A 128, Nr. 9.2 ein Mischverhältnis von m >= 7 einzuhalten. Unter Umständen kann es erforderlich werden, weitere Maßnahmen entsprechend Nr. 4.8 zu ergreifen, um eine wirksame Anhe-bung des Mischverhältnisses zu erreichen.
4.4.2.2 Nachweise an Regenüberlaufbecken
Klärbedingungen
Für die ermittelte Beckengröße muss entsprechend ATV-A 128 Nr. 9.2 überprüft werden, ob die Klärbe-dingungen mit diesem Beckenvolumen eingehalten werden können. Zum Schutz des Gewässers vor übermäßigem Schmutzeintrag wird hierzu die kritische Regenspende von rkrit = 15 l/(s∙ha) auf rkrit = 30 l/(s∙ha) erhöht. Um eine verbesserte Absetzwirkung in Regenüberlaufbecken zu erreichen ist die Aufent-haltszeit des entlasteten Mischwassers von 20 min auf 30 min anzuheben. In rechteckigen Durchlaufbe-cken soll die Oberflächenbeschickung bei einer kritischen Regenspende von rkrit = 30 l/(s∙ha) den Wert 10 m/h nicht überschreiten. Sollte allerdings die Begrenzung der Oberflächenbeschickung bei einer auf 30 l/(s·ha) erhöhten kritischen Regenspende die einzige Ursache sein, Beckenabmessungen beachtlich erhöhen zu müssen, dann kann die Regenspende diesen Wert unterschreiten. Die Regenspende darf jedoch nicht unter 15 l/(s∙ha) sinken. Für das Seitenverhältnis von Beckenlänge/Beckenbreite ist mög-lichst ein Wert von 3:1 anzustreben.
Mindestspeichervolumen
Das Mindestspeichervolumen dient dazu, um für den kritischen Mischwasserabfluss bei Fangbecken genügend Speichervolumen zur Verfügung zu haben und bei Durchlaufbecken um hinreichend Ab-setzwirkung zu erzielen.
Die Bestimmung des erforderlichen Mindestspeichervolumens erfordert zwei Berechnungen. Für
• Fangbecken und Stauraumkanäle mit oben liegender Entlastung ist das Mindestspeichervolumen nach a) und für
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 33
• Durchlaufbecken und Stauraumkanäle mit unten liegender Entlastung ist von den beiden nach a) und b) berechneten Beckenvolumen das größere maßgebend. Bei Stauraumkanälen mit unten lie-gender Entlastung sind die Vorgaben im ATV-A 128, Nr. 9.3.2 zu beachten.
a) Mindestspeichervolumen Vmin für eine mittlere Aufenthaltsdauer von 30 min:
Vs,min ≥ 5,40 + 5,76 qR in m³/ha
Vmin = Vs,min • Au in m³
mit
Vs,min in m³/ha spezifisches Mindestspeichervolumen, bezogen auf die angeschlossene undurchlässige Fläche,
Au in ha undurchlässige Fläche,
qR in l/(s∙ha) Regenabflussspende der Kläranlage nach ATV-A 128.
b) Mindestspeichervolumen Vmin mit einer kritischen Regenspende von 30 l/(s∙ha)
Aus der zulässigen Oberflächenbeschickung von 10 m/h, der angestrebten horizontalen Fließgeschwin-digkeit bei kritischem Abfluss von weniger als 0,05 m/s und dem Seitenverhältnis von 3:1 ergeben sich als Abmessungen für ein Rechteckbecken
Beckenbreite: b ≥ in m,
Beckenlänge: l ≥ 3 b in m,
Beckentiefe: h ≥ b/6 in m,
Volumen: Vmin ≥ (Qkrit • kritQ ) / 48 in m3,
mit
Qkrit in l/s kritischer Mischwasserabfluss bei rkrit = 30 l/(s∙ha),
48 in (m/s)3/2 Umrechnungsfaktor aus den Mindestbeckenabmessungen,
h ≥ 2 m Mindestbeckentiefe gemäß ATV-A 166.
Als Abschätzung des erforderlichen spezifischen Mindestvolumens zur Einhaltung der Klärbedingungen - und nicht als nachzuweisende Größe - dient, bis zu einer angeschlossenen Fläche Au von etwa 100 ha, die Faustformel
Vs = 3,5 • uA in m³/ha.
Kleinere Becken können die geforderten Klärbedingungen (Oberflächenbeschickung und horizontale Fließgeschwindigkeit) üblicherweise nicht einhalten. In diesen Fällen ist die Anordnung von Stauraumka-nälen möglich bzw. zu prüfen, inwieweit an dem Standort nicht auf ein Regenüberlaufbecken verzichtet werden kann.
Für runde Durchlaufbecken mit tangentialem Zufluss im 1. Quadranten, Ablauf im Zentrum und Klärüber-lauf am Umfang im 4. Quadranten ist eine Oberflächenbeschickung von 10 m/h einzuhalten. Der Nach-weis für die horizontale Fließgeschwindigkeit muss hier nicht geführt werden.
kritQ⋅12,0
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
34 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
4.5 Zusätzliche Anforderungen an Entlastungsanlagen, Retentionsbodenfilter Sofern an die Mischwassereinleitung nach Nr. 4.3.2.3 zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, sollte grundsätzlich eine Entwässerung im Mischsystem vermieden oder eine Verlegung der Mischwasserent-lastung zu einem weniger empfindlichen Gewässer angestrebt werden. Häufig ist dies nicht möglich. In diesem Fall muss das entlastete Mischwasser vor der Einleitung in ein Gewässer zusätzlich behandelt werden. Hierzu empfiehlt es sich, sofern keine anderweitigen Festlegungen, wie z.B. die Bodensee-Richtlinie zu berücksichtigen sind, das in Regenüberlaufbecken entlastete Mischwasser vor der Einlei-tung einem Retentionsbodenfilter zur Behandlung zuzuführen. Dieser ist nach DWA-M 17819 zu bemes-sen.
Mit Schilf bepflanzte Retentionsbodenfilter eignen sich zur weitergehenden Entfernung von
• Feststoffen,
• Zehrstoffen (BSB, CSB)
und bei geeigneten carbonathaltigem Filtermaterial auch von
• oxidierbaren Stickstoffverbindungen (Norg, NH4-N) und von
• Schwermetallen.
Bei entsprechendem Filtermaterial und geeigneter Betriebsweise lassen die Filter auch einen Rückhalt von Phosphor oder eine Reduktion von Keimen erwarten. Gesicherte und allgemein anwendbare Er-kenntnisse bezüglich des Filtermaterials für spezielle Reinigungsziele gibt es noch nicht. Bei Vorliegen spezieller Reinigungsanforderungen sind aus diesem Grunde immer Versuche hinsichtlich der Eignung des Filtermaterials erforderlich. Durch das Filterbecken verringert sich auch die hydraulische Belastung des Gewässers.
Im Mischsystem sind Retentionsbodenfilteranlagen stets zweistufige Anlagen, bestehend aus einer Vor-stufe (Regenüberlaufbecken) und einem Filterbecken. Für die Bemessung gilt folgendes:
Regenüberlaufbecken:
Das Regenüberlaufbecken hat die Aufgabe Feststoffe (Feinpartikel) wirksam vom Retentionsbodenfilter fern zu halten, um einer Kolmation vorzubeugen. Dieses Ziel wird am zuverlässigsten mit Durchlaufbe-cken erreicht. Fangbecken sowie Stauraumkanäle mit oben oder unten liegender Entlastung eignen sich ebenfalls als Vorstufe. Für die Bemessung dieser Becken gelten die Normalanforderungen nach ATV-A 128.
Die Entlastungsrate eo für das Regenüberlaufbecken sollte sich im Regelfalle an den in DWA-M 178, Nr. 6.1 genannten Werten orientieren. Wird ein bereits vorhandenes Regenbecken als Vorstufe genutzt und das entlastete Mischwasser enthält keine überhöhten Konzentrationen an abfiltrierbaren und biologisch abbaubaren Stoffen, dann dürfen die Entlastungsraten größer sein. Auch in überwiegend ländlichen Gebieten, wo die Schmutzstoffkonzentrationen im entlasteten Mischwasser als niedrig einzuschätzen sind, kann von den Vorgaben einer maximal zulässigen Entlastungsrate abgewichen werden.
Retentionsbodenfilter:
Das entlastete Mischwasser aus den Regenüberlaufbecken wird in Filteranlagen entsprechend DWA-M 178 eingeleitet und darin zusätzlich gereinigt.
Bei einer zu geringen hydraulischen Belastung des Retentionsbodenfilters (seltene Beschickung, geringe Stapelhöhe) aufgrund einer zu großen Vorstufe oder nicht berücksichtigter Speicherräume im Netz kön-
19 Merkblatt DWA-M 178 „Empfehlungen für Planung, Konstruktion und Betrieb von Retentionsbodenfilteranlagen zur weitergehen-
den Regenwasserbehandlung im Misch- und Trennsystem“ (Oktober 2005)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 35
nen durch Wassermangel Schäden am Filter auftreten; unzureichende Reinigungsleistung wäre deren Folge. Im Rahmen einer Voruntersuchung ist stets zu prüfen ob der Retentionsbodenfilter für einen dau-erhaften und fachgerechten Filterbetrieb mit ausreichend Wasser versorgt werden kann. Bei zu geringen Beschickungshäufigkeiten sind mit Schilf bewachsenen Retentionsbodenfilter nicht zweckmäßig. Es sind dann andere Behandlungsalternativen (z. B. Sedimentationsanlagen) zu wählen.
Sofern die Verringerung der hydraulischen Gewässerbelastung ausschließliches oder vorrangiges Be-handlungsziel darstellt, so kann dieses wirtschaftlicher in einer Regenrückhalteanlage erreicht werden.
4.6 Anwendung der Berechnungsverfahren
4.6.1 Vereinfachtes Aufteilungsverfahren Die Vorgehensweise bei der Bemessung einzelner Entlastungsanlagen entspricht dem Bemessungsver-fahren nach ATV-A 128, mit Ermittlung des erforderlichen Gesamtspeichervolumens anhand einer zuläs-sigen Entlastungsrate eo.
Bei Vorliegen weitergehender Anforderungen wird das erforderliche Volumen einzelner Becken mit der abgeminderten Entlastungsrate eo,w ermittelt. Hierzu wird die zulässige Entlastungsrate eo nach dem Formblatt ATV-A 128, Anhang 3 auf den 0,85- fachen Wert verringert. Das spezifische Speichervolumen lässt sich anschließend mit der Entlastungsrate eo,w graphisch anhand Bild 13 oder rechnerisch nach ATV-A 128 Anhang 4 ermitteln. Für das gewählte Beckenvolumen sind die weitergehenden Nachweise nach Nr. 4.4 einzuhalten.
Mit Hilfe des EDV-Programms „Formblatt ATV-A 128, Anhang 3“ des Bayer. Landesamtes für Umwelt ist es möglich, das erforderliche Beckenvolumen sowohl für Normalanforderungen als auch für weiterge-hende Anforderungen zu berechnen.
4.6.2 Nachweisverfahren Nachweisverfahren sind dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich des vereinfachten Auftei-lungsverfahrens überschritten ist. Auch kann die Beantwortung gezielter Fragen, zum Beispiel nach Häu-figkeit und Dauer der Gewässerbelastung, nur über den Nachweis einer Schmutzfrachtberechnung erfol-gen. Gleiches gilt, wenn die einzuhaltenden Zielgrößen Entlastungsfrachten und Entlastungskonzentra-tionen sind.
Wird ein Nachweisverfahren verwendet, so muss in einem ersten Schritt für Normalanforderungen das erforderliche Gesamtspeichervolumen nach dem Formblatt ATV-A 128, Anhang 3 ermittelt werden. Mit einem Schmutzfrachtmodell wird dann in der Vorberechnung die zulässige, jährlich zu entlastende Schmutzfracht ermittelt.
Bei Vorliegen von weitergehenden Anforderungen dürfen dann in der anschließenden Planungsberech-nung nur max. 85 % der in der Vorberechnung ermittelten Jahresschmutzfracht im Mittel an den be-troffenen Entlastungsanlagen entlastet werden. Es ist nicht die prozentuale Verringerung der Entlas-tungsrate eo nachzuweisen. Für das gewählte Beckenvolumen sind die weitergehenden Nachweise nach Nr. 4.4 einzuhalten.
Für das Nachweisverfahren sind örtliche Regenreihen (ganzjährig) in der erforderlichen Länge und Auf-lösung zu verwenden. Liegen keine Regenreihen in entsprechender Qualität vor, kann der Nachweis mit synthetischen Niederschlagsreihen für Bayern geführt werden (NiedSimBy; Bezug über LfU).
Wie beim vereinfachten Aufteilungsverfahren ist auch hier entsprechend ATV-A 128, Nr. 9.2 ein Misch-verhältnis von m >= 7 einzuhalten. Zur Ermittlung des mittleren Mischverhältnisses ist entsprechend
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
36 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
ATV-DVWK-M 17720 die Verschmutzung des Niederschlagsabflusses aufzuheben, indem auf der Ober-fläche kein Schmutzpotential angenommen wird. Für das ansonsten unveränderte Entwässerungsnetz ist ein eigener Schmutzfrachtrechenlauf durchzuführen. Eingesetzt in nachstehende Gleichung
m = CT / CE – 1
ergibt sich mit unverschmutztem Regenabfluss CR = 0 und der Trockenwetterkonzentration CT an jedem Bauwerk aus der errechneten mittleren Entlastungskonzentration CE das Mischungsverhältnis m.
4.7 Messeinrichtungen Messdaten an Regenüberlaufbecken sind unverzichtbare Grundlage um die Wirksamkeit von Entlas-tungsanlagen und damit die Auswirkung der Mischwassereinleitungen auf das Gewässer beurteilen zu können. Bei Vorliegen von weitergehenden oder zusätzlichen Anforderungen sind die Becken generell mit Messeinrichtungen zur Erfassung des Entlastungs- und Betriebsverhaltens auszustatten. Ansonsten sind zumindest an wasserwirtschaftlich bedeutenden Becken Messeinrichtungen vorzusehen. Auswahl-kriterien hierfür können z.B. die Lage der Becken im Netz, die Größe der Becken oder die eingeleiteten Wassermengen sein. Die Messdaten sind auszuwerten, zu dokumentieren und gemäß der Eigenüber-wachungsverordnung (EÜV) in der jeweils gültigen Fassung dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Die gewonnenen Informationen dienen der Dokumentation und bilden eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung des Entwässerungssystems.
Planung, Bau und Betrieb dieser Messeinrichtungen sollten nach dem vom Bayer. Landesamt für Was-serwirtschaft herausgegebenen Praxisratgeber21 erfolgen.
4.8 Maßnahmen die einen weitergehenden Gewässerschutz unterstützen In städtischen Gebieten und im Siedlungsbereich allgemein kann der Gewässerschutz über den reinen Bau von Regenbecken hinaus beispielsweise mit nachfolgend aufgezeigten Maßnahmen erheblich ver-bessert werden. Nicht nur bei Vorliegen weitergehender oder zusätzlicher Anforderungen, sondern gene-rell bei jeglicher Entwässerungsplanung sind aus der Zusammenstellung die möglichen Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen.
4.8.1 Vermindern der Abwassermenge und Schmutzfracht
4.8.1.1 Schmutzwasser • Maßnahmen bei Gewerbe und Industrie (Vorreinigung, Kreislaufführung, Abwasservermeidung),
Überwachung der in das Kanalnetz eingeleiteten stofflichen Parameter.
• Behandlung des betrieblichen Schmutzwassers durch den Abwassererzeuger vor Ort.
• Ableiten größerer Schmutzwasserabflüsse aus Trenngebieten oder Industriebetrieben unmittelbar zur Kläranlage bzw. an Entlastungsbauwerken vorbei.
• Häufigere Kanalspülung in flachen ablagerungsintensiven Mischwasserkanälen, insbesondere nach längeren Trockenwetterperioden.
4.8.1.2 Regenwasser • Abkoppeln befestigter Flächen in hydraulisch hoch belasteten Bereichen durch Errichtung einer mo-
difizierten Mischentwässerung; Niederschlagswasser von gering verschmutzten Dach- und Ver-kehrsflächen vorzugsweise versickern bzw. bei fehlender Versickerungsmöglichkeit in Oberflächen-gewässer einleiten. Einen unterstützenden Anreiz bietet die Niederschlagswassergebühr in einem gesplitteten Gebührensystem. Dies ist zugleich ein Beitrag zur Grundwasserneubildung, Überflu-
20 Merkblatt ATV-DVWK-M 177 „Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen – Erläuterun-
gen und Beispiele“ (Juni 2001) 21 „Messeinrichtungen an Regenüberlaufbecken- Praxisratgeber für Planung, Bau und Betrieb“ (November 2001)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 37
tungsvorsorge und zur Erhaltung von Feuchtlebensräumen. Gemäß aktueller Rechtsprechung ist die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Ober-flächenentwässerung von Grund stücken mehr als geringfügig sind.
• Intensivierung der Straßenreinigung, insbesondere während längerer Trockenwetterperioden.
• Breitflächiges Versickern von Straßenwasser.
• Sammeln von Regenwasser, vorzugsweise in offenen Gräben und Mulden; ein Verrohren von Grä-ben beschleunigt und verschärft Abflussspitzen und ist daher soweit wie möglich zu vermeiden bzw. bereits verrohrte Gräben und Mulden sind möglichst als natürliche Gewässer wiederherzustellen.
• Das anfallende Niederschlagswasser aus unbefestigten Außengebieten ist von der Mischwasserka-nalisation fernzuhalten und mit wasserbaulichen Maßnahmen getrennt zu sammeln, zu versickern oder einem Gewässer zuzuführen. Wenn dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, kann das Nieder-schlagswasser in Regenrückhalteeinrichtungen zwischengespeichert und zeitverzögert der Kanalisa-tion zugeführt werden.
• Nachträgliches Entsiegeln undurchlässiger Flächen z. B. durch Pflaster ohne dichten Fugenverguss, Rasengittersteine oder sandgeschlämmte Kies- und Schotterdecken.
4.8.2 Fremdwasser • Quellabflüsse nicht in die Abwasserkanalisation einleiten sondern als natürliche offene Gewässer
erhalten. Vorhandene Gewässereinleitungen abkoppeln und die Gewässer renaturieren.
• Bei Bauten, die durch Grund- oder Schichtwasser beeinträchtigt sind, keine Drainagen vorsehen, sondern wasserdichte Wannen.
• Für Grund- und Schichtwasserableitungen in Baugebieten eigene Entwässerungssysteme einrich-ten.
• Dringende Empfehlung an die Gemeinden: Bei Neubaumaßnahmen Abnahme der Grundstücksent-wässerung.
4.8.3 Zwischenspeichern von Regen- und Schmutzwasser
4.8.3.1 Schmutzwasser • In Betrieben mit großem Schmutzwasseranfall Tagesspeicher für Schmutzwasser zum Ausgleich
hoher Abfluss- oder Frachtspitzen, erforderlichenfalls gespeichertes Abwasser belüften.
• Im Abwasserzufluss zur Kläranlage Schmutzwasserspeicher zum Ausgleich zwischen Tagesspitze und Nachtminimum.
4.8.3.2 Regenwasser • Regenrückhaltemulden oder -teiche als Ausgleichsmaßnahmen gegen Abflussverschärfung und -
beschleunigung oberflächig abfließenden Regenwassers vorsehen.
• Entlastetes Mischwasser in Teichen, Becken oder erweiterten Gewässerquerschnitten puffern und den Abfluss dabei auf die hydraulisch zulässige Belastung des Gewässers drosseln.
• In großen Einzugsgebieten mit ungleichmäßiger Überregnung Datenfernübertragung von Regenbe-cken; als Option gezielte Steuerung der Regenbeckenentleerung zur Optimierung von Mischwasser-entlastung und Kläranlagenbetrieb.
4.8.4 Reinigen von Mischwasser in Regenbecken und Kläranlage • Kanalisation und Kläranlage sind für den gleichen Mischwasserabfluss zu betreiben; Optimierung
des Mischwasserabflusses zwischen zulässiger Beschickung der Kläranlage und der Bemessung der Regenüberlaufbecken entsprechend dem Berechnungsansatz in ATV-DVWK-A 198 Nr. 4.2.2.6.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
38 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
• Ein- und Überlaufbauwerke in Absetzräumen strömungstechnisch günstig ausbilden, um eine für gute Sedimentation erforderliche ruhige Durchströmung zu erhalten.
• Reinigung der Regenüberlaufbecken und Entfernung des abgesetzten Schlamms nach Regenereig-nissen.
• Rechen- und Siebanlagen an den Mischwasserüberläufen um das Austragen von Schwimmstoffen in das Gewässer zu verhindern.
• Reinigung des aus Regenüberlaufbecken entlasteten Mischwassers, vor der Einleitung in Gewässer, in mit Schilf bepflanzten Retentionsbodenfiltern.
4.8.5 Verminderung hydromorphologischer Defizite • Im Sohlenbereich unterhalb von Entlastungsbauwerken vermehrt Refugialräume schaffen (z. B.
Wander- und Unterstellmöglichkeit für Organismen durch Auflockerung mit Kies, Steinen oder gro-bem Steinwurf).
• Schaffung von Strukturvielfalt, ausreichender Breiten- und Tiefenvarianz sowie Seitenarmen unter-halb und oberhalb der Einleitung, um ausreichend Refugialräume anzubieten. Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit oberhalb und unterhalb der Einleitung
• Sofern unvermeidbare Entlastungszuflüsse höhere Schleppspannungen im Gewässer verursachen das Gewässerprofil mit unterschiedlichen Wassertiefen so gestalten, dass aus den flacheren Zonen keine Organismen verdriften.
• Schaffung von gewässerdurchgängigen Wanderungsmöglichkeiten für Organismen, im Bereich von Wehrschwellen keine Einleitung stärkerer Abflüsse die hohe Schleppspannungen verursachen.
• Weitgehende Dezentralisierung, d. h. Vermeidung punktuell gehäufter Ansammlung mehrerer Ent-lastungsbauwerke zum Zweck einer gleichmäßigen Gewässerbelastung.
• Gegebenenfalls Verlagerung der Einleitung in andere, weniger empfindliche, hydraulisch leistungs-fähige Gewässer.
4.8.6 Überwachen der getroffenen Maßnahmen und Messungen • Ausstattung der Entlastungsanlagen mit Messeinrichtungen gemäß dem Praxisratgeber „Messein-
richtungen an Regenbecken“.
• Nachweis der Übereinstimmung zwischen geplantem und tatsächlichem Drosselabfluss von Entlas-tungsbauwerken vor Inbetriebnahme und mind. in fünfjährigem Turnus wiederkehrend.
• In größeren Entwässerungsgebieten Datenfernübertragung von Betriebs-, Zustands- und Störmel-dungen zur Kläranlage bzw. zur Betriebszentrale.
• Auswertung der ermittelten Entlastungshäufigkeiten, -dauern und -volumen in Jahresübersichten, Vergleich mit den Vorjahreswerten, den Planungsvorgaben und den Bescheidswerten unter Berück-sichtigung des zugehörigen und im Betrachtungszeitraum herrschenden Niederschlagsgeschehens.
4.8.7 Zusammenstellung möglicher Probleme, die sich auf Gewässer auswirken können, deren Ursachen und geeignete Abhilfemaßnahmen22
Siehe Tabelle 11.
22 Die Beispiele geeigneter Abhilfemaßnahmen sind nicht auf die in der Tabelle aufgeführte Zuordnung beschränkt. Die Maßnah-
men sind auch zur Behebung anderer Probleme geeignet bzw. ergänzen sich gegenseitig
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 39
Tab. 11: Probleme, Ursachen und Beispiele für Abhilfemaßnahmen
4.9 Anforderungen an Einleitungen in Karstgebieten, Gebieten mit klüftigen Unter-grund oder ohne aufnahmefähige Fließgewässer
In Karstgebieten, Gebieten mit klüftigem Untergrund oder Gebieten ohne aufnahmefähige Fließgewässer sollte eine Entwässerung im Mischsystem weitestgehend vermieden werden. Ist dies nicht möglich, muss das entlastete Mischwasser vor der Versickerung weitergehend behandelt werden. Mischwasser ist organisch und hygienisch belastet und kann in Fällen der Nr. 5.2.3 besondere Schadstoffe enthalten.
Für einen ausreichenden Schadstoffrückhalt sind je nach Untergrundverhältnissen unterschiedliche Rei-nigungsstufen erforderlich, die nachfolgend erläutert werden. In Fällen der Nr. 5.2.3 müssen ggf. zusätz-lich gesonderte Betrachtungen geführt werden.
Problem bzw. mögliche Auswirkung auf das Gewässer
Mögliche Ursachen Beispiele geeigneter Abhilfemaßnahmen
Häufige und lange Misch-wasserentlastungen in das Gewässer
Fremdwasser, Niederschlagswasser aus unbefestigten Außengebieten, eingeleite-te Bäche und Quellabflüsse, falsch einge-stellte Drosseln
Fremdwassersanierung, separate Regenwas-serableitung, modifiziertes Entwässerungssys-tem, Versickerung, Zwischenspeicherung von Regen- und/oder Mischwasser, Funktionalität der Quellabflüsse als Gewässer erhalten, keine Drainagen, Abnahme und Überwachung der Grundstücksentwässerung, Optimierung des Mischwasserabflusses zur Kläranlage, Drosse-leinstellung,
Ablagerungen, wie Hygiene-artikel, Papier etc. am Ge-wässer
Schlechte Absetzwirkung wegen unzu-reichender hydraulischer Gestaltung des Entlastungsbauwerks, keine Tauchwand, häufige und über Gebühr starke Entlas-tung wegen Niederschlagswassereinlei-tungen aus Außengebieten, auch auf-grund falsch eingestellter Drossel
Gute hydraulische Gestaltung des Entlastungs-bauwerks, Rechen und Siebe, Tauchwand, Niederschlagswasser im Mischkanal minimieren, Überprüfung und Einstellung des Drosselabflus-ses
Austrag von leicht abbauba-ren partikulären Verunreini-gungen, Sauerstoffdefizit im Gewässer
Akute Probleme bsp. hin-sichtlich Toxizität, NH3, O2; Schädigung oder Absterben von Organismen, hygieni-sche Belastung, Badewas-serqualität
Flache ablagerungsintensive Kanäle, strömungstechnisch ungünstig gestaltete Absetzräume, größere Schmutzwasser-abflüsse aus Trenngebieten, große Ab-flüsse aus Gewerbe- und Industriebetrie-ben
Eintrag von Schadstoffen, Schwermetal-len; niedrige Wasserführung, niedriger pH-Wert, hohe Gewässertemperatur
Maßnahmen bei Gewerbe und Industrie, größere Schmutzwasserabflüsse direkt zur Kläranlage, häufige Kanalspülung, Schmutzwasserspeicher zum Ausgleich der Spitzen, Sedimentation der Absetzräume verbessern, Wirbelabscheider, Reinigung des entlasteten Mischwassers in Retentionsbodenfiltern, optimieren des Misch-wasserabflusses zur Kläranlage, Verlegung der Einleitung, Verbesserung des hydrologischen Regimes
Gewässereutrophierung Eintrag von Nährstoffen Maßnahmen am Ort des Anfalls, Speicherung, Abflusssteuerung, Beschattung des Gewässers, anlegen von Uferschutzstreifen
Hydraulische Belastung, Verdriftung oder Absterben von Organismen
Hohe Schleppspannung, Geschiebetrieb und hohe Fließgeschwindigkeit durch die Mischwassereinleitung
Maßnahmen im Einzugsgebiet, Regenrückhal-teeinrichtungen und verzögerte Einleitung ins Gewässer, keine punktuell gehäuften Einleitun-gen, Profilgestaltung des Gewässers, Schaffung von Refugialräumen
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
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Stufe 1: Regenüberlaufbecken und Retentionsbodenfilter
Regenüberlaufbecken in Mischwassernetzen dienen dem Rückhalt von absetzbaren Stoffen mit den daran gebundenen Schadstoffen. Für die Bemessung dieser Becken gelten die Normalanforderungen des ATV-A 128. In überwiegend ländlichen Gebieten kann auf die Beschränkung auf maximale Entlas-tungsraten im Sinne des DWA-M 178, Nr. 6.1 verzichtet werden, da dort die Mischwasserkonzentratio-nen als niedrig einzuschätzen sind.
Das entlastete Mischwasser aus den Regenüberlaufbecken wird in Filteranlagen entsprechend DWA-M 178 zusätzlich gereinigt. Im Rahmen einer Voruntersuchung ist stets zu Prüfen ob der Retentionsboden-filter für einen dauerhaften und fachgerechten Filterbetrieb mit ausreichend Wasser versorgt werden kann. Wegen Wassermangels kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein auf einen mit Schilf bewach-senen Retentionsbodenfilter zu verzichten und andere Behandlungsalternativen (z.B. Sedimentationsan-lagen) anzustreben.
Liegt die vorgesehene Versickerungsstelle außerhalb des Grundwassereinzugsgebietes einer Trinkwas-sergewinnungsanlage, kann das Wasser unmittelbar am Ablauf eines Retentionsbodenfilters linienhaft und wenn dies nicht möglich ist, punktuell versickert werden.
Stufe 2: Regenüberlaufbecken, Retentionsbodenfilter und flächenhafte Versickerung im Einzugs-gebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen
Ist eine Versickerung im Grundwassereinzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung nach fach-licher Prüfung vertretbar (siehe Kap. 2.3.4), so ist das im Retentionsbodenfilter behandelte Mischwasser breitflächig über eine mindestens 20 cm dicke, bewachsene Oberbodenschicht zu versickern. Je nach Empfindlichkeit der Verhältnisse sind für den Genehmigungsbescheid weitergehende Konkretisierungen zu Aufbau (incl. Unterbau), Dicke, Bewuchs und Pflege der Sickerschicht vorzugeben.
Tab. 12: Empfohlene Korngrößenverteilung für Filtersande unterhalb von bewachsenem Oberboden zum breitflächi-gen Versickern von Mischwasser. Die Minimal- und Maximalwerte sollten möglichst vermieden werden.
Kornfraktionen mm Gewichtsanteile in Prozent
Empfohlen Minimum Maximum
Ton + Schluff (T+U) < 0,06 0 0 1
Feinsand (fS) 0,06 - 0,20 15 10 25
Mittelsand (mS) 0,20 - 0,60 70 60 80
Grobsand (gS) 0,60 - 2,00 15 10 25
Feinkies (fG) > 2,0 0 0 1
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 41
5 Einleitungen von Niederschlagswasser
5.1 Allgemeines Abschnitt 5 dieses Merkblattes behandelt Einleitungen von Niederschlagswasser in den Untergrund (Versickerung) in Karstgebieten, in Gebieten mit klüftigem Untergrund und in Gebieten ohne aufnahme-fähige Fließgewässer sowie in Gewässer, die in weniger als zwei Stunden Fließzeit bei Mittelwasserfüh-rung ein Karstgebiet oder ein Gebiet mit klüftigem Untergrund erreichen und dort ganz oder teilweise versickern23, sowie Einleitungen von Niederschlagswasser in leistungsschwache Oberflächengewässer. Als „leistungsschwach“ gelten in diesem Zusammenhang Gewässer mit besonderen Schutzbedürfnis-sen, insbesondere nach Einstufung gemäß Merkblatt DWA-M 153, Tabelle A.1b.
Soll stark belastetes Niederschlagswasser (Nr. 5.2.2), Niederschlagswasser von Flächen mit außerge-wöhnlichen Belastungen (Nr. 5.2.3) versickert oder eingeleitet werden, sollte eine mögliche Verbindung zu umliegenden Trinkwasserentnahmestellen untersucht und die unter ungünstigen Umständen kürzeste Fließzeit dorthin festgestellt werden; dies kann durch Markierungsversuche im Untergrund sowie im Ge-wässer erfolgen. Die Markierungsversuche sollten mindestens die zwei hydrologischen Extremzustände abdecken (hoher und niedriger Grundwasserstand bzw. Abfluss). Die Ergebnisse bisheriger Markie-rungsversuche in derselben Gegend sind in die Bewertung einzubeziehen (s. LfU-Merkblatt Nr. 3.1/1).
In Wasserschutzgebieten ist zusätzlich die jeweilige Schutzgebietsverordnung zu beachten. Eine nach den Vorgaben dieses Merkblattes ggf. mögliche Versickerung kann dort gleichwohl verboten sein und erst nach erfolgreicher Prüfung einer Befreiung gem. § 52 Abs. 1 Satz 2, 3 WHG in Frage kommen.
5.2 Niederschlagswasser im Trennsystem und von privaten und gewerblich genutz-ten Anwesen
Vor der Einleitung ist das Niederschlagswasser von Siedlungsflächen weitestgehend zu reinigen. Nie-derschlagswasser sollte vorrangig dezentral, das heißt unmittelbar am Ort des Anfalls, und möglichst breitflächig über eine bewachsene Oberbodenschicht versickert werden. Grundwasserschützende Deck-schichten sind in Karstgebieten und in Gebieten mit klüftigem Untergrund nur selten zu erwarten. Auch eine flächenhafte Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers über eine mindestens 20 cm mächtige, bewachsene Oberbodenschicht gewährleistet in vielen Fällen auf Dauer eine ausreichende Reinigung. Oberboden in Versickerungs- und Behandlungsanlagen sollte folgende Beschaffenheits-merkmale aufweisen:
• pH–Wert 6 bis 8,
• Humusgehalt 1 % bis 3 %,
• Tongehalt unter 10 %.
Weitere Vorgaben für Filteranlagen, insbesondere für die Anwendung in Kombination mit unterirdischen Versickerungsanlagen (Rigolen und Sickerschächte) sowie für Einleitungen in leistungsschwache Ge-wässer, können Merkblatt DWA-M 153 i. V. m. LfU-Merkblatt 4.3/2 und LfU-Merkblatt 4.3/15 entnommen werden. Bei der Bewertung der erforderlichen Reinigungsleistung und Auswahl des erforderlichen Be-handlungsverfahrens kommt der möglichen Verbindung zu einer Trinkwasserentnahmestelle besondere Bedeutung zu (siehe Gewässertypen G13, G21 und G27 nach Merkblatt DWA-M 153,Tabellen A.1a und A.1b ).
5.2.1 Wenig belastetes Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Siedlungsflächen, die als gering oder mittel belastet in die Kategorien F1 bis F5 nach Merkblatt DWA-M 153, Tabelle A3 eingestuft sind, ist in der Regel wenig mit Schadstoffen be-
23 Zeitweise trocken fallende Gewässer in anderen Gebieten, in denen eingeleitetes Niederschlagswasser versickern kann, sind im
Sinne des LfU-Merkblattes 4.3/2 vom 06.06.2012 zum Merkblatt DWA-M 153 zu beurteilen.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
42 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
lastet. Es kann daher auch in Karstgebieten und in Gebieten mit klüftigem Untergrund entsprechend der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV24) und den zugehörigen Technischen Regeln (TRENGW25) unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen erlaubnisfrei versickert wer-den. Einleitungen in Oberflächengewässer können entsprechend darauf hin geprüft werden, ob die Vo-raussetzungen für den Gemeingebrauch gemäß TRENOG vorliegen. In beiden Fällen sind insbesondere die Maßgaben an die Vorbehandlung für entsprechende Gebiete und Gewässertypen zu beachten. Vor-haben, die nicht nach NWFreiV oder TRENOG betrachtet werden können, sind im Wasserrechtsverfah-ren zu beurteilen. Fachliche Hinweise zu den erforderlichen Behandlungsverfahren und -anlagen geben das Merkblatt DWA-M 153 und das LfU-Merkblatt 4.3/2, Abschnitt 2.5.
5.2.2 Stark belastetes Niederschlagswasser Niederschlagswasser von stark belasteten Flächen (Einstufung der Flächenkategorien F6 und F7 nach Merkblatt DWA-M 153, Tabelle A3) sollte vorzugsweise einer Kläranlage zugeführt werden. Es kann beträchtliche Schadstofffrachten enthalten, die mit den gängigen Behandlungsmöglichkeiten nur schwer oder gar nicht zurückgehalten werden können. Die hydraulische Leistungsfähigkeit von Kanal und Klär-anlage ist bei Neuanschlüssen von Entwässerungsflächen kritisch zu prüfen. Erfolgt die Entwässerung im (reinen) Trennsystem ist die Einleitung von Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal i.d.R. nicht möglich.
Ist die Ableitung des Niederschlagswassers von stark belasteten Flächen zu einer Kläranlage nicht mög-lich, sind vor der Versickerung oder der Einleitung in leistungsschwache Gewässer weitergehende Be-handlungsmaßnahmen
• im Sinne DWA-M 153 i. V. m. DWA-M 178
• zusammen mit einer anschließenden Kontrollmöglichkeit des gereinigten Niederschlagswassers
erforderlich.
Für Niederschlagswasser von Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert, abge-lagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden, wird auf Nr. 5.2.3 verwiesen.
Für Niederschlagswasser von stark belasteten Verkehrsflächen kommen insbesondere in Frage:
• Behandlungsanlagen mit Zulassung durch das DIBt (vgl. LfU-Merkblätter 4.3/2 und 4.3/15)
• Retentionsbodenfilter nach Merkblatt DWA-M 178 und
• Bodenfilter
Diese Bodenfilter bestehen aus einer bewachsenen Oberbodenschicht (s.o.) mit einer Mächtigkeit von mindestens 20 cm mit einer unterlagerten Schicht aus mindestens 50 cm Filtersand. Für Einleitungen in leistungsschwache Gewässer ist unterhalb ggf. eine Drainageschicht zur Sammlung erforderlich. Für Straßenabflüsse ohne hohe organische Belastung kann hierfür gröbere Sandsubstrat entsprechend Ta-belle 13 eingesetzt werden. Bei hoher organischer Belastung, z.B. bei entsprechenden Verschmutzun-gen von Lagerflächen, sollte das etwas feinere Substrat nach Tabelle 12 verwendet werden.
24 Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser – Niederschlagswasserfrei-
stellungsverordnung (NWFreiV) 25 Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018 43
Tab. 13: Empfohlene Korngrößenverteilung für Filtersande unterhalb von bewachsenem Oberboden zum Versickern von Niederschlagswasser aus Trennsystemen ohne hohe organische Belastung. Die Minimal- und Maxi-malwerte sollten möglichst vermieden werden.
Kornfraktionen mm Gewichtsanteile in Prozent
Empfohlen Minimum Maximum
Ton + Schluff (T+U) < 0,06 0 0 3
Feinsand (fS) 0,06 - 0,20 15 5 25
Mittelsand (mS) 0,20 - 0,60 70 40 80
Grobsand (gS) 0,60 - 2,00 15 10 45
Feinkies (fG) > 2,0 0 0 10
5.2.3 Niederschlagswasser von Flächen mit außergewöhnlichen Belastungen Niederschlagswasser von Flächen mit außergewöhnlichen Belastungen (Flächen die nicht in den An-wendungsbereich des Merkblatts DWA-M 153 fallen), z. B. Gleisanlagen oder Lager und Betriebsflä-chen, auf denen wassergefährdende Stoffe oder Stoffe mit wassergefährdenden Eigenschaften gelagert, abgelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden, sollte vorzugsweise einer Kläranlage zugeführt wer-den. Es enthält beträchtliche Schadstofffrachten, die mit den gängigen Behandlungsmöglichkeiten nur schwer oder gar nicht zurückgehalten werden können. Niederschlagswasser dieser Belastungskategorie erfordert immer – mitunter auch bei der Ableitung über eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zur Kläranlage – eine gesonderte Betrachtung (vgl. Nr. 5.3). Dabei wird eine differenzierte Vorgehensweise empfohlen:
a) Niederschlagswasser von Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert, abge-lagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden (ausgenommen sind hierbei Flächen für den ausschließ-lichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt), muss grundsätzlich einer Kläranlage zu-geführt werden.
b) Ist die Ableitung des Niederschlagswassers von Flächen mit außergewöhnlichen Belastungen, die nicht unter a fallen, zu einer Kläranlage nicht möglich, muss die Möglichkeit einer weitergehenden Behandlung im Einzelfall mit dem zuständigen amtlichen Sachverständigen abgestimmt werden.
Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser
44 Bayerisches Landesamt für Umwelt – Merkblatt Nr. 4.4/22 Stand: März 2018
Impressum: Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) Bürgermeister-Ulrich-Straße 160 86179 Augsburg
Telefon: 0821 9071-0 Telefax: 0821 9071-5556 E-Mail: [email protected] Internet: www.lfu.bayern.de
Postanschrift: Bayerisches Landesamt für Umwelt 86177 Augsburg
Bearbeitung: Ref. 67 / Bleisteiner, Ettinger, Forstner
Bildnachweis: LfU
Stand: März 2018 Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt Nr. 4.4/22 „Anforderungen an Einlei-tungen von häuslichem und kommunalem Abwasser sowie an Einleitungen aus Kanalisationen“ vom 15.02.2013.
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Förmitztalsperre
Hopfen-see
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LangbürgnerSee
WagingerSee
PelhamerSee
Schliersee
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Simssee
Rieg-see
Bann-waldsee
Hartsee
GroßerOstersee
Tegernsee
Grüntensee
TachingerSee
Wörth-see
Kochelsee
Walchen-see
Obersee
Alpsee
Königs-see
Rothsee
Altmühlsee
Staffel-see
Ammersee
Chiemsee
Großer Brombachsee
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Förmitz-talsperre
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ö. L. v. Greenwich
9° 30' 10° 30'10° 00' 11° 30'11° 00' 12° 30'12° 00' 13° 30'13° 00'
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Herausgeber: Bayerisches Landesamt für UmweltBürgermeister-Ulrich-Straße 16086179 AugsburgTelefon: 0821 9071-0Fax: 0821 9071-5556E-Mail: [email protected]: www.lfu.bayern.de
Geobasisdaten:
Stand:
ATKIS-DLM1000, © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, 2011
(Gewässerflächen generalisiert)Oktober 2017
LandesgrenzeStaatsgrenze
Grenze Landkreis und kreisfreie Städte
LandeshauptstadtRegierungssitzKreisfreie Stadt / Sitz LandratsamtOrt
Karte zum Merkblatt 4.4/22:Anforderungen an Einleitungen
von häuslichem und kommunalemAbwasser sowie an Einleitungen
aus Kanalisationen1 : 500 000
Maßstab 1 : 500 0000 10 20 30 40 50 km
Bayerisches Landesamt fürUmwelt
Karte zum Merkblatt 4.4/22:Anforderungen an die Einleitungen
von Schmutz- und Regenwasser
1 : 500 000
Phosphor-Handlungsgebiete
Kläranlagen (Einleitungsstellen)
Größenklasse 2
Größenklasse 5
Größenklasse 4
Größenklasse 3
Grenze Wasserwirtschaftsamt