Anerkennung des eSports als
Sport und Folgen für das
Strafrecht
Referent: Peter Hansen
Seminar: eSport, Digitalisierung und Strafrecht (SP V und SP VI)
© Lol Esports
Relevanz der Akzeptanz als Sport
Visaerleichterungen gem. § 22 Nr.4 BeschV
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einesAufenthaltstitels an […]
4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oderBerufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungenvorgesehen ist, wenn sie […]
c) Der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverbandim Einvernehmen mit dem Deutschen OlympischenSportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oderBerufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oderTrainer bestätigt.
© https://www.summoners-inn.de/de/news/35193-edward-und-diamondprox-nicht-spielberechtigt
Relevanz der Akzeptanz als Sport
Gemeinnützigkeit i.S.d. Abgabenordnung
Sport i.S.d. § 52 II Nr. 21 AO
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit
anzuerkennen:
[…]
21. Die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
Würde zu Fördergeldern, (Spenden, Ehrenamt) gesteigerter gesellschaftlicher
Akzeptanz und damit zu mehr Sponsoringverträgen führen
Was ist eSport?
eSport ist der unmittelbare Wettkampf
zwischen menschlichen Spielern unter
Nutzung von geeigneten Video- und
Computerspielen an verschiedenen
Plattformen unter festgelegten Regeln
(Definition ESBD:
https://esportbund.de/esport/was-ist-
esport/)
© Tim Bright
Wer definiert, was Sport ist?
FINANZGERICHTE VERWALTUNGSGERICHTE DEUTSCHER OLYMPISCHER SPORTBUND (DOSB)
Sport i.S.d. Finanzgerichte
Sport ist eine Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung dient. Erforderlich sei
insofern „eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität,
die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem
persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.“ (BFH, Urteil
vom 09. Februar 2017 – V R 69/14 –, Rn. 28, juris)
eSport als
Sport i.S.d.
Finanzgerichte
Körperliche Aktivität beim eSport über das ansonsten
übliche Maß hinaus
körperliche Aktivität beim eSport (+)
über das ansonsten übliche Maß (+)
1. Alternative: welche äußerlich beobachtet werden kann
Welches Maß muss diese Aktivität an sich haben?
Vergleich mit anderen Sportarten
beim eSport (+)
2. Alternative: durch eine einem persönlichen Können
zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet
Kunstbewegung (+)
Verwaltungsgerichte
Im Gegensatz zum Spiel würde der Sport „regelmäßig auf die Erhaltung und ggf.
Steigerung der Leistungsfähigkeit [zielen], während beim Spiel Zeitvertrieb,
Entspannung und Zerstreuung im Vordergrund stehen.“ (BVerwG, Urteil vom 09. März
2005 – 6 C 11/04 – Rn. 18, juris)
eSport als Sport i.S.d.
Verwaltungsgerichte
Computerspielen sei selbst dann kein Sport, wenn es im
Wettbewerb veranstaltet wird, da typischerweise nicht
gespielt würde, um sich zu ertüchtigen. (BVerwG, Urteil
vom 09. März 2005 – 6 C 11/04 –, Rn. 19, juris)
eSport wird nicht zur „Entspannung oder Zerstreuung“
gespielt
Training im eSport dient der „Ertüchtigung“ und
Steigerung der Leistungsfähigkeit
eSport als Sport (+)
DOSB
§ 3 Aufnahmeordnung – sportliche Voraussetzungen
Spitzenverbände und Sportverbände ohne internationale Anbindung müssen Sport im Sinne der nachfolgenden Definition betreuen.
1. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. […]
2. Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.
3. Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.
DOSB
§ 3 Aufnahmeordnung – sportliche Voraussetzungen
Spitzenverbände und Sportverbände ohne internationale Anbindung müssen Sport im Sinne der nachfolgenden Definition betreuen.
1. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. […]
2. Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.
3. Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.
eSport als
Sport i.S.d.
DOSB
§ 3 Nr.1 eigenmotorische Aktivität
≠ körperlicher Aktivität i.S.d. Finanzgerichte, vielmehr
Einsatz körperlicher Fertigkeiten, wie Kraftentfaltung,
Schnelligkeit, Ausdauer, Geschick oder Koordination.
Beim eSport (+), vgl. Argumentation zur körperlichen
Aktivität i.S.d. Finanzgerichte und Vergleich zu anderen
aufgenommenen Spitzenverbänden
eSport als
Sport i.S.d.
DOSB
§ 3 Nr.2 Selbstzweck der Betätigung
Die motorische Aktivität beim eSport ist von der Alltags-
und Arbeitswelt abgekoppelt und „steht durch seinen
spielerischen Charakter in Form einer Symbolisierung von
Wirklichkeitshandlungen unter dem Einfluss einer
autonomen – (e-)sportimmanenten – Zielsetzung.“
(Holzhäuser/Bagger/Schenk in Spurt 2016, S. 94, 96)
eSport als selbstbezweckte Betätigung (+)
eSport als
Sport i.S.d.
DOSB
§ 3 Nr. 3 ethische Werte
Fairplay und Chancengleichheit prägende
Eigenschaften im eSport
Aber: eSport gewaltverherrlichend? Verstoß gegen die
„Unverletzlichkeit der Person“?
(-)
Ablehnung des
DOSB
Ergebnis einer Arbeitsgruppe des DOSB, wonach eSport
kein Sport i.S.d. DOSB sein kann
„keine eigenmotorische, sportartbestimmte Bewegung“
„eine Vielzahl der Spiele würde im klaren Widerspruch zu
den ethischen Werten des DOSB stehen“
„Videospiele sind potenziell suchtgefährdend“
„die bestehenden Angebote würden ausschließlich
einer wirtschaftlich begründeten Unternehmenslogik
folgen“
eSport/eGaming sei marktorientiert
(https://www.dosb.de/ueber-uns/esport/)
Aufnahmezwang für den DOSB
Monopolstellung führt zu Aufnahmezwang gem. §826 BGB i.V.m. § 20 V GWB bei
offensichtlicher Ungleichbehandlung
§ 3 AufnahmeO durch eSport erfüllt
Jedoch gem. § 2c und § 4 I c AufnahmeO muss dem Antrag ein Nachweis über die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports (§ 52 II Nr. 21 AO)
beigefügt sein
Spitzenverband (ESBD) muss 10.000 Mitglieder (§ 4 I b AufnahmeO) und mind. die
Hälfte der Landessportverbände vertreten (§ 4 I a AufnahmeO)
Der
strafrechtliche
Sportbegriff
Ausgangspunkt: §§ 265 c, d StGB und das Anti-Doping-
Gesetz
Demnach abhängig vom gesellschaftlichen
Sportverständnis
Anerkannte Sportverbände wie der DOSB können als
Anhaltspunkte zur Eingrenzung dienen, sind aber nicht
als ausschließliches Merkmal heranzuziehen (Vgl. BT-
Drucks. 18/8831, S.19; Schörner in HRRS 2017, S.407, 409)
Strafrechtlicher Sportbegriff als (teilweise)
autonomer, weitergehender Sportbegriff
eSport als
Sport i.S.d.
Strafrechts
Teleologische Auslegung des strafrechtlichen Sportbegriffs
Sinn und Zweck des Sportstrafrechts: Wahrung der
Integrität des Sports (BT-Drucks. 18/8831, S.18)
Strafrecht als „negativer Gegenreiz“ zur Attraktivität des
„Betrugs“ (Rössner in: NK-Anti-Doping-Gesetz § 1, Rn. 31)
eSport ebenso schützenswert wie „regulärer“ Sport
Literaturverzeichnis
Holzhäuser, Felix
Bagger, Tim
Schenk, Maximilian
Ist E-Sport „echter“ Sport?
SpuRt 2016
S. 94-98.
Schörner, Christian ESport und Strafrecht
Zum Sportbegriff der §§ 265c und 265d StGB
und deren Anwendbarkeit auf kompetitives
Computerspielen
HRRS 2017
S. 407-413.
Lehner, Michael
Nolte, Martin
Putzke, Holm
Anti-Doping-Gesetz
Handkommentar
Nomos, 1. Auflage 2017.
ESBD – Esport-Bund Deutschland e.V. Was ist eSport?
https://esportbund.de/esport/was-ist-esport/
[abgerufen am 05.07.2019].
DOSB – Deutscher Olympischer Sportbund DOSB und eSport
Umgang mit elektronischen
Sportartensimulationen, eGaming und „eSport“
Positionierung von DOSB-Präsidium und -
Vorstand
https://www.dosb.de/ueber-uns/esport/
[abgerufen am 05.07.2019].
„Warum muss es immer so gemacht werden, wie es früher gemacht wurde? Wenn das
konsequent geschähen wäre, säßen wir heute noch auf den Bäumen!“
Erich Kästner
© RocketLeague eSports