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An den Vorstand der Unabhängigen Flugbegleiter ... · 1 Frankfurt, den 11.Juli 2011 An den...

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1 Frankfurt, den 11.Juli 2011 An den Vorstand der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation UFO e.V. Farmstrasse 118 64565 Mörfelden-Walldorf Antrag auf Abstimmung des anhängenden Satzungsentwurfes der Unterzeichner auf der ausserordentlichen, satzungsändernden Mitgliederversammlung der UFO e.V. am 11. August 2011. Liebe Kolleginnen und Kollegen des UFO e.V. Vorstandes, Liebe Mitglieder, der vom UFO Vorstand zur Abstimmung gestellte Satzungsentwurf mitsamt den anhängigen Vereinsordnungen zum Zwecke zur der Ablösung der momentanen Vereinssatzung (Stand 2007), in die Mitgliedschaft versandt im Juni 2011, trifft grundsätzlich auf unsere Zustimmung und wird von uns weiterhin als gemeinsame Basis zur Reformation der bestehenden UFO e.V. Satzung betrachtet. Der vorliegende Satzungsänderungsentwurf der UFO e.V. und die anhängigen Vereinsordnungen sind in mehreren Jahren des zähen Ringens teils gemeinsam mit den Unterzeichnern gefasst worden. In der finalen Phase der Ausarbeitung sind die Verhandlungspartner aber nachlesbar in einen Lösungsmodus um des Kompromisses willen verfallen, mit den daraus resultierenden negativen Konsequenzen. Nach sachlicher Überprüfung und Rücksprache mit den gewerkschaftlich Aktiven in den durch UFO e.V. vertretenden Airlines kommen wir nun zu der Überzeugung, dass der vorliegende Entwurf der neuen Satzung sowie die anhänglichen Vereinsordnungen im Grundsatz eine demokratischere Weiterentwicklung der bestehenden Satzung darstellen und die Gewerkschaft grundsätzlich in ihrer Professionalisierung unterstützen, allerdings unter anderem der Fokus auf die betriebliche Expertise, für eine Fachgewerkschaft unerlässlich, nicht ausreichend beachtet wurde.
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Frankfurt, den 11.Juli 2011 An den Vorstand der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation UFO e.V. Farmstrasse 118 64565 Mörfelden-Walldorf Antrag auf Abstimmung des anhängenden Satzungsentwurfes der Unterzeichner auf der ausserordentlichen, satzungsändernden Mitgliederversammlung der UFO e.V. am 11. August 2011. Liebe Kolleginnen und Kollegen des UFO e.V. Vorstandes, Liebe Mitglieder, der vom UFO Vorstand zur Abstimmung gestellte Satzungsentwurf mitsamt den anhängigen Vereinsordnungen zum Zwecke zur der Ablösung der momentanen Vereinssatzung (Stand 2007), in die Mitgliedschaft versandt im Juni 2011, trifft grundsätzlich auf unsere Zustimmung und wird von uns weiterhin als gemeinsame Basis zur Reformation der bestehenden UFO e.V. Satzung betrachtet. Der vorliegende Satzungsänderungsentwurf der UFO e.V. und die anhängigen Vereinsordnungen sind in mehreren Jahren des zähen Ringens teils gemeinsam mit den Unterzeichnern gefasst worden. In der finalen Phase der Ausarbeitung sind die Verhandlungspartner aber nachlesbar in einen Lösungsmodus um des Kompromisses willen verfallen, mit den daraus resultierenden negativen Konsequenzen. Nach sachlicher Überprüfung und Rücksprache mit den gewerkschaftlich Aktiven in den durch UFO e.V. vertretenden Airlines kommen wir nun zu der Überzeugung, dass der vorliegende Entwurf der neuen Satzung sowie die anhänglichen Vereinsordnungen im Grundsatz eine demokratischere Weiterentwicklung der bestehenden Satzung darstellen und die Gewerkschaft grundsätzlich in ihrer Professionalisierung unterstützen, allerdings unter anderem der Fokus auf die betriebliche Expertise, für eine Fachgewerkschaft unerlässlich, nicht ausreichend beachtet wurde.

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Daher möchten wir, die Unterzeichner, zum einen den Ansprüchen der „kleineren Airlines“ gerechter werden, die schon aus den Rechtsgrundsätzen der Gewerkschaftsfähigkeit beachtet werden müssen. Zum anderen halten wir es ebenfalls für unabdingbar, als berufsständische Vertretung eines hochkomplexen und von Spezialisierung geprägten Berufsstandes, die unmittelbare Expertise aus den Betrieben in den UFO Vorstand zu verzahnen. Wir, die Unterzeichner, machen uns daher den durch UFO e.V. verschickten Änderungsentwurf aus Juni 2011 mitsamt der anhänglichen Vereinsordnungen zu eigen und beantragen den folgenden, hier angefügten Satzungsentwurf mitsamt unseren Änderungen und Ergänzungen sowohl im Bereich des reinen Satzungstextes als auch in den entsprechenden Vereinsordnungen zur Abstimmung auf der ausserordentlichen, satzungsändernden Mitgliederversammlung am 11. August 2011 zu stellen (Änderungen und Ergänzungen zum Text des UFO e.V. Vorstandes sind in blau gehalten, Streichungen zusätzlich mit einem Mittelstrich gekennzeichnet). Mündliche Erklärungen und Aussprache mit der Mitgliedschaft erfolgen auf der Mitgliederversammlung. Mit kollegialen Grüßen,

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SATZUNG 2011 (NEU) der Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO), beschlossen auf der Mitgliederversammlung am .............. 2011 §1 Name, Sitz der Organisation und Geschäftsjahr (1) Die Organisation trägt den Namen „Unabhängige Flugbegleiter Organisation e. V." (UFO). Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. (2) Sitz der Organisation ist Mörfelden-Walldorf. (3) Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr. §2 Zweck der Organisation Zweck des nachfolgend als Organisation bezeichneten Vereins ist: (1) Förderung und Wahrung der Belange des Flugbegleiterpersonals in Deutschland und die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen, insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen bei Fluggesellschaften und Arbeitgebern, die Flugbegleiterpersonal beschäftigen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Maßnahmen des Arbeitskampfes. Die Organisation zahlt nötigenfalls Streikunterstützung. Näheres hierzu regeln die Regularien über Arbeitskampfmaßnahmen und die Streikunterstützung. (2) Verbesserung der berufsspezifischen Qualifikation der in der Zivilluftfahrt eingesetzten Flugbegleiter. (3) Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr. (4) Die Förderung des Bestands und der Entwicklung der Zivilluftfahrt. §3 Aufgaben a) Einwirkung auf die Gesetzgebung, im Besonderen in den Bereichen der Ausbildung, Lizensierung und Berufsanerkennung, sowie Einsatzbedingungen von Kabinenbesatzungen und der die Flugsicherheit betreffenden Regelungen. b) Mitbestimmung bei der Gestaltung der Gehalts- und der übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen in allen Flugbetrieben unter Anwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. c) Sicherung der Mitbestimmungsrechte in allen wirtschaftlichen und sozialen Fragen und Vertretung der Interessen des Kabinenpersonals in den für die Wirtschaft bestehenden oder noch einzurichtenden Körperschaften. d) Mitwirkung bei der Wahl der Betriebsvertretungen für das Kabinenpersonal und deren Unterstützung in der Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung, insbesondere durch einschlägige Schulungsangebote. e) Weiterentwicklung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens für Kabinenpersonal, unter Einbeziehung verbandlicher Schulung der Mitglieder, und Sicherung der Mitbestimmung in allen dafür vorgesehenen Einrichtungen. f) Information der Öffentlichkeit über berufspolitische, sozialpolitische und wirtschaftspolitische Aspekte im Zusammenhang mit Kabinenbesatzungen

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und dem zivilen Luftverkehr. g) Pflege internationaler Kontakte, vor allem zu anderen Kabinenorganisationen und Verbänden, sowie Arbeitnehmervereinigungen. h) Unterstützung aller Initiativen zur Verbesserung des Unfall- und Gesundheitsschutzes für das Kabinenpersonal. i) Rechtsdienstleistung für die Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks und der satzungsgemäßen Aufgaben. §4 Die Mitgliedschaft (1) Alle im Kabinendienst der von und aus Deutschland heraus operierenden Luftverkehrsgesellschaften beschäftigten Personen sowie diejenigen Flugbegleiter, die als Kabinenpersonal bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Flugbegleiterpersonal ausbilden, und/oder beschäftigen und/oder ausleihen, können ordentliche Mitglieder der Organisation werden. a) Nicht im Kabinendienst beschäftigte Personen können fördernde Mitglieder der Organisation werden. Sie haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen, kein aktives Wahlrecht bei Vereinswahlen und können nicht Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder einer Tarifkommission sein. b) Mitglieder, die ehemalige Kabinenbeschäftigte sind, haben ein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen und ein aktives Wahlrecht bei Vereinswahlen. Sie können jedoch kein Mandat in der Organisation übernehmen. (2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Personen, die Mitglied einer gegnerischen oder konkurrierenden Organisation sind, oder die tarifrechtliche Gegnerfreiheit der Organisation beeinträchtigen, oder deren Bestreben und Handeln im Widerspruch zu den in §2 genannten Zielen steht, können nicht Mitglied der UFO e. V. werden oder sein. (3) Welche Organisationen als gegnerisch oder als konkurrierend einzustufen sind, entscheidet der Vorstand durch einen mit zwei Drittel- Mehrheit gefassten Beschluss. Dieser Beschluss ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen. (4) Die Bewerber erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Beitrittsantragsformular die Satzung der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V., sowie die zugehörigen Vereinsordnungen in der jeweils ltigen Form an. (5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der beim Ausscheiden an die Organisation zurückzugeben ist. (6) Jedes ordentliche Mitglied gemäß ß4 Abs.1, Satz 1 und lit b kann rechtliche Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen beantragen. Näheres regelt die Rechtschutzordnung i.V.m. der Beitragsordnung. Diese Satzungsregelung zur anwaltlichen Unterstützung der Mitglieder ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben keine Rechtsschutzversicherung. (7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes. (8) Der Austritt ist unter Wahrung einer Dreimonatsfrist zum Ende eines Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei

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betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber kann der Austritt auch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erfolgen. Dieses ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. (9) Ein Mitglied kann durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes aus der Organisation ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens sechs Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug und erfolglos gemahnt worden ist. (10) Im Übrigen kann ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Den Ausschluss kann jedes Mitglied mit schriftlicher ndung beantragen. Über den Ausschluss entscheidet eine Schiedsstelle. Näheres regelt die Schiedsordnung. (11) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Organe der Organisation verbindlich. (12) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an das betroffene Mitglied erhoben werden. Die Zustellung des Ausschließungsbeschlusses gilt als erfolgt, wenn diese an die letzte vom Mitglied der UFO e.V. bekannt gegebene Adresse gerichtet war. §5 Organe der Organisation Die Organe sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand (3) der Beirat (4) der/die fer/in sowie ein/eine Stellvertreter/in (5) Der Wahlvorstand §6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt per Briefform oder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan (UFO-Report) unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungszeitpunkts. Die Einladung enthält den Hinweis auf die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied der UFO e.V. bekannt gegebene Adresse gerichtet werden. Die Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, sofern ein Einladungsschreiben verschickt wird; andernfalls mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung und die Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind mit der Einladung bekannt zu geben. In der Einladung soll darauf hingewiesen werden, dass eine Ergänzung der Tagesordnung durch den Vorstand oder aufgrund von Anträgen der Mitglieder bis zu einem vom einladenden Vorstand festgelegten Zeitpunkt erfolgen kann. (2) Durch Anträge aus der Mitgliedschaft kann die Tagesordnung um weitere zusätzliche Tagesordnungspunkte erweitert werden, wenn diese schriftlich aufgelistet bis zu einem vom einladenden Vorstand in der Einladung festgelegten Zeitpunkt vor dem Versammlungszeitpunkt in der Geschäftsstelle eingegangen und von 5 Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einreichung durch Unterschrift unterstützt worden sind. Eine fristgemäß erweiterte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit Ablauf der Antragsfrist unverzüglich schriftlich

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bekannt zu geben. (3) Anträge aus der Mitgliedschaft zu diesen im Sinne von §6 (2) fristgemäß festgelegten Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung und Anträge zu den festgelegten Tagesordnungspunkten, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen zur Zulassung eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung. (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, und jedes Mitglied gemäß § 4 ) lit. b eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 10fremde Stimmen vertreten. Die schriftliche Stimmrechtsvollmacht ist bis zum Versammlungsbeginn dem jeweiligen Versammlungsleiter vorzulegen. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt und werden weder den JA noch den NEIN Stimmen zugerechnet. (6) Auf Antrag mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Die Richtigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem bevollmächtigten Mitglied des Vorstandes und dem/der Protokollführer/ in zu bestätigen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand wird nach erfolgter Briefwahl vom Wahlvorstand berufen. (2) Der Vorstand besteht aus bis zu neun ordentlichen Mitgliedern im Sinne von §4 Abs.1 Satz 1, die folgende Vorstandsverantwortlichkeiten nach der Wahl bei Konstituierung im Rahmen der Geschäftsverteilung durch sse zu lit. a-h dieser Vorschrift jeweils mit einfacher Mehrheit für die gesamte Amtszeit unter sich verteilen: a) Mitgliederbetreuung & -werbung sowie Betreuung von Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen b) Finanzen und Personal c) Recht & Rechtsschutz d) Berufspolitik e) Tarifpolitik f) Internationale Beziehungen g) Öffentlichkeitsarbeit h) Lobbyarbeit Durch die Geschäftsverteilung müssen alle Ressorts abgedeckt sein. Die Geschäftsverteilung kann die Zuständigkeit von zwei Vorständen für ein Ressort vorsehen. Ein Vorstand kann auch für mehrere Ressorts zuständig sein. Die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine eigenen Ressorts zu betreuen haben. (3) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit

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einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Tarifkommission oder des Beirats sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen grundsätzlich auch kein Mitglied einer Personalvertretung oder eines Betriebsrats in einem der organisierten Betriebe sein, um unabhängig und unbeeinflusst vom Geschehen in den Betrieben die gewerkschaftspolitischen Schwerpunkte der UFO festzulegen und zu vertreten. Eine begonnene Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in einer Personalvertretung oder einem Betriebsrat darf allerdings einmalig bis zum Ende dieser Amtszeit fortgeführt werden. Bei einer erfolgreichen Wiederwahl des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden in eine Personalvertretung oder einen Betriebsrat muss der Vorstand eine Neuwahl des Vorsitzes bzw. des Stellvertretenden Vorsitz durchführen. Nur für den Fall, dass kein anderer Kandidat, der dieses Gebot erfüllt die notwendige Mehrheit erhält, kann auch ein Vorstand zum Vorsitzenden gewählt werden, der diese Voraussetzungen im Sinne dieses Absatzes nicht erfüllt. Die unmittelbare Wiederwahl als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ist auf zwei Amtszeiten in Folge begrenzt. Amtszeiten, in denen das jeweilige Amt weniger als die Hälfte der Amtszeit ausgeübt wurde, bleiben unberücksichtigt. (4) Auch die übrigen Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Tarifkommission oder des Beirats sein, um unabhängig und unbeeinflusst vom Geschehen in diesen Gremien den Betrieben die gewerkschaftspolitischen Schwerpunkte der UFO. festzulegen und zu vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder dürfen auch nicht Mitglied einer Personalvertretung oder eines Betriebsrats in einem der organisierten Betriebe sein. Eine begonnene Mitgliedschaft in einer Personalvertretung oder einem Betriebsrat darf allerdings einmalig bis zum Ende dieser Amtszeit hrt werden. (5) Zur Ermittlung der Vorstandszusammensetzung wird das Verhältnis der neun Vorstandsmitglieder am Tag der Wahlausschreibung nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen in große, mittlere und kleinere Fluggesellschaften aufgeteilt. Fluggesellschaften, die einen Mitgliederanteil von bis zu 5% der Gesamtmitgliederanzahl haben, gehören zu der Gruppen der kleinen, von mehr als 5 bis 20% zur Gruppe der mittleren und die von mehr als 20% gehören zur Gruppe der großen Fluggesellschaften. a. Soweit genügend Vorstandskandidaten mitglieder aus den mittleren und kleineren Fluggesellschaften zur Verfügung stehen, erhält die Gesamtheit der mittleren Fluggesellschaften insgesamt maximal zwei Vorstandssitze und die Gesamtheit der kleineren Fluggesellschaften ebenfalls insgesamt maximal zwei Vorstandssitze (Minderheitenschutz). b. Sollten von den kleineren oder mittleren Fluggesellschaften keine ausreichenden Vorstandskandidaten zur Verfügung stehen, fällt der Vorstandssitz/fallen die Vorstandssitze an die jeweils andere (kleinere oder mittlere) Gruppe. c. nach diesen Regelungen des Minderheitenschutzes gemäß (5) a. kann pro Airline nur ein Sitz im Vorstand erlangt werden. Eine Airline die nach diesen Regelungen bereits einen Sitz erhalten hat, wird also bei der weiteren Vergabe von Vorstandssitzen nicht mehr berücksichtigt. (6) Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die in einem aktiven fliegerischen Arbeitsverhältnis stehen müssen. (7) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. (8) Die UFO wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Durch Beschluss d es Vorstandes

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kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf ein einzelnes Vorstandsmitglied widerruflich übertragen werden. Im Übrigen kann der Vorstand Vollmachten erteilen. Diese Vollmachten bedürfen der Schriftform. (9) Der Vorstand wird von den wahlberechtigten Mitgliedern per Briefwahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. (10) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weiter geführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe und Wahlannahme zu erfolgen. (11) Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Vorstand endet durch: a) Beendigung der Mitgliedschaft in der Organisation, b) Rücktrittserklärung, c) Annahme der Wahl zum oder der Berufung in den Beirat, d) Kandidatur zu einer Personalvertretung oder zu einem Betriebsrat, d e) Mitgliedschaft in einer Tarifkommission, e f) Abwahl durch die Mitgliederversammlung, f g) Tod. (12) Die Haftung eines Vorstandsmitgliedes ber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Haftet ein Vorstandsmitglied ber einem Vereinsgläubiger, stellt der Verein das jeweilige Vorstandsmitglied von der Haftung frei und erstattet dem Vorstandsmitglied bereits getätigte Zahlungen, sofern dem jeweiligen Vorstandsmitglied nicht Vorsatz zur Last fällt. (13) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch hat mindestens einmal im Monat eine ordentliche Sitzung stattzufinden. §8 Beirat (1) Die Mitglieder der Organisation wählen auf der Mitgliederversammlung einen Beirat, der aus bis zu 19 Mitgliedern besteht. Dieser soll nach Möglichkeit die Vielfalt der von UFO vertretenen Betriebe abbilden. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. (3) Der Beirat ist die ständige Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Vorstand. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Festlegung der Richtlinien der Verbandspolitik und der Verbandsarbeit zu beraten und ihm dazu Empfehlungen zu geben. Der Beirat kontrolliert die satzungsgemäße Erfüllung von Aufgaben des Vorstands. Etwaige Mängel in der Vorstandsarbeit hat der Beirat unverzüglich festzustellen und mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu erörtern. Sollte das Vorstandsmitglied sein Verhalten nicht ändern und/oder Pflichtverletzungen begehen, hat der Beirat dies mit dem gesamtem Vorstandsgremium zu erörtern. Sollten die Mängel auch dann nicht behoben werden und/oder die Pflichtverletzungen gravierend sein, kann der Beirat durch Mehrheitsbeschluss den Vorstand auffordern, glich eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandsmitglieds einzuberufen. In der Tagesordnung sind die Mängel und/oder gravierenden Pflichtverletzungen zu beschreiben. (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Sprecher/in und einen/ eine Stellvertreter/in. (5) Der Beiratssprecher und der Stellvertreter haben in Sitzungen des

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Vorstandes die Rechte auf Anwesenheit und Anhörung. Sie haben auch das Recht, eigene Punkte auf die Tagesordnung des Vorstands zu setzen. (6) Der Beirat tagt mindestens vier Mal im Jahr. (7) Beiratsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. (8) Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes des Beirats endet durch: a) Beendigung der Mitgliedschaft in der Organisation, b) Annahme der Wahl zum oder der Berufung in den Vorstand oder c) cktritt, d) Abwahl durch die Mitgliederversammlung e) Tod. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit aus, werden die brigen Beiratsmitglieder ermächtigt, ein anderes Vereinsmitglied in den Beirat zu berufen. Es wird hierbei dasjenige Mitglied berufen, das bei der letzten Beiratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Beirat gewählt worden zu sein. §9 Der/Die Kassenprüfer/in (1) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Kassenprüfer/ innen sowie einen/eine Stellvertreter/in. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein. (3) Die Kassenprüfer/innen haben die Jahresabschlüsse für das jeweilige Geschäftsjahr und die Buchhaltungsaufzeichnungen auf sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. (4) Die unmittelbare Wiederwahl des/ der Kassenprüfer ist unzulässig. §9a Wahlvorstand Der Wahlvorstand wird vom Vorstand berufen. Er bestimmt den Wahltag im Rahmen der Satzung und der Wahlordnung, leitet das Briefwahlverfahren und beruft den neugewählten Vorstand in sein Amt. §10 Vereinsordnungen (1) In Ergänzung zu dieser Satzung erlässt die Mitgliederversammlung Vereinsordnungen, mit denen einzelne Satzungsbestimmungen und das innere Vereinsleben genauer geregelt werden. Diese Vereinsordnungen sind die 1. Aufgabenordnung 2. Wahlordnung 3. Beitragsordnung 4. Schiedsordnung 5. Ausgleichszahlungsordnung 6. Rechtschutzordnung 7. Leitlinie Arbeitskampf Änderungen der Vereinsordnungen zu 1. bis 5. müssen durch die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. In Eilfällen kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat vorläufige Änderungen vornehmen. Bei unterschiedlichen Beschlüssen entscheidet der Vorstand. Die Änderung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Über Änderungen

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der Rechtsschutzordnung und der Leitlinie Arbeitskampf entscheidet der Vorstand. (2) Der Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. In ihr sollen alle Aufgaben und Abläufe aufgenommen werden, die zur pflichtgemäßen Führung der Organisation erforderlich sind und deren Regelungen in Einklang mit der Satzung und den Vereinsordnungen stehen. §11 Auflösung der Organisation (1) Über die Auflösung der Organisation ist auf einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedersammlung zu beschließen. (2) Der Beschluss zur Auflösung der Organisation bedarf einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Die Auflösungsversammlung beschließt ebenfalls mit drei Viertel Mehrheit der erschienen Mitglieder, welchem gemeinnützigen oder karitativen Verband das Restvermögen der Organisation zufließen soll. §12 Schlussbestimmungen Mitglieder von UFO Gremien, deren Amtszeit noch über den Zeitpunkt des Beschlusses und/oder der Eintragung dieser neuen Satzung hinaus läuft, führen ihre Amtszeit unter Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften dieser Satzung zu Ende.

Ausgleichszahlungsordnung §1 Umfang der Ausgleichszahlung für Vorstandsmitglieder (1) Zur Sicherstellung einer adäquaten Wahrnehmung des Vorstandsmandats in Bezug auf die Arbeit im Vorstand der UFO haben die Mitglieder des Vorstandes der UFO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe eines umgerechneten Betrages, der einem maximalen Anteil von 25% der durchschnittlichen Arbeitszeit der Referenzgruppe bei Vollzeitbeschäftigung entspricht. (2) solange die Freistellungen für den Gesamtvorstand damit die Quote von 25% nicht überschreiten, kann der Vorstand eine individuelle Verteilung der Freistellungen untereinander vornehmen. (3) Ein Freistellung über die Gesamtquote von 25% kann in Ausnahmefällen notwendig sein. Der Vorstand muss dies im Einzelfall entscheiden und dem Beirat gegenüber unaufgefordert anzeigen. Eine solche, höhere Freistellung ist in jedem Einzelfall monatsweise zu beschließen. §2 Antrag auf Freistellung (1) Die Ausgleichszahlung setzt voraus, dass aufgrund der Tätigkeit für das Mandat des Vorstandsmitglieds ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand anfällt, der im Rahmen einer ehrenamtlichenTätigkeit üblicherweise nicht sachgerecht ausgeübt werden kann. In diesen Fällen kann eine Bezahlung seiner Tätigkeit („Ausgleichszahlung“) in Betracht kommen. (2) Sollte ein Vorstandsmitglied aufgrund der zu erledigenden Aufgaben aus seiner Vorstandstätigkeit eine solch zusätzliche Ausgleichszahlung gemäß §1 (3) wünschen, so hat er bis spätestens 15. des vorangehenden Monats einen solchen Antrag beim Vorstand unter Angabe des Grundes und des voraussichtlichen Zeitumfangs der Freistellung zu stellen. Der Vorstand beschließt die beantragte Freistellung des betreffenden Mitglieds mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Dauer von maximal 1 Monat. An der Abstimmung

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über die Freistellung nimmt das betroffene Vorstandsmitglied nicht teil. Diese außerordentliche Freistellung ist dem Beirat unverzüglich mitzuteilen. §3 Höhe der Vergütung bei Abrechnung über den Arbeitgeber (1) Sollte der Arbeitgeber des Vorstandsmitglieds dazu bereit sein, so wird die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds diesem Arbeitgeber „abgekauft“. Dies bedeutet, dass das entsprechende Vorstandsmitglied von seinem Arbeitgeber von der Verpflichtung zur dortigen Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Arbeitgeber berechnet an die UFO die durch die Freistellung entstehenden anteiligen Gehaltskosten und Gehaltsnebenkosten weiter. Diese sind von UFO an den Arbeitgeber zu erstatten. Gleiches gilt für diejenigen Aufwendungen, die dem Arbeitgeber entstehen und die er UFO in Rechnung stellt aufgrund von berechtigterweise weiterbelasteten Lohnkostenbeträgen und vergleichbaren Aufwendungen, die aufgrund von Krankheit, Arbeitsunfällen oder ähnlichem während der Freistellung entstehen und für die der Arbeitgeber berechtigterweise nicht aufkommt. (2) Die vorgenannte Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass die soziale Sicherung des Vorstandsmitglieds auch für die Zeit der Freistellung in dem Umfange gewährleistet ist, wie sie weiterbestehender Vollbeschäftigung der Fall wäre. Sollte der Arbeitgeber dazu nicht bereit sein, sind das Vorstandsmitglied und UFO gemeinsam verpflichtet, vor der Freistellung des Vorstandsmitgliedes mit dem Arbeitgeber alle bestehenden Versicherungsrisiken in Zusammenhang mit der Freistellung abzuklären und – soweit diese nicht über den Arbeitgeber abgedeckt werden – eine anderweitige gleichwertige Versicherungslösung für das Vorstandsmitglied sicherzustellen. (3) Die Kosten einer solchen alternativen Versicherungsabdeckung trägt UFO. Sollte eine solche alternative Versicherungslösung nicht möglich sein, ist der Vorstand verpflichtet eine alternative Ausgleichszahlung zu ermöglichen. Dies geschieht zwingend in Absprache mit dem UFO-Beirat. §4 Höhe der Vergütung ohne Abrechnung über den Arbeitgeber Sollte die in §3 vorgesehene Freistellung des Vorstandsmitglieds durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung der laufenden Bezüge nicht möglich sein, so gilt die nachfolgende Regelung: (1) Er lässt sich für die für UFO zu leistende und zu entgeltende Arbeitszeit von seinem Arbeitgeber wenn möglich, ausdrücklich ohne Lohnfortzahlung freistellen und weist den Umfang der zulässigen Freistellung einschließlich der ausfallenden Arbeitsstunden UFO nach. (2) In diesem Falle erklärt sich UFO bereit, dem Vorstandsmitglied den für den Zeitraum der Freistellung entgehenden Arbeitslohn des Arbeitgebers zu erstatten. Diese Erstattung setzt voraus, dass der entfallende Arbeitslohn genau nachgewiesen wird. Dieser Nachweis soll in Form einer Arbeitgeberbescheinigung über den Umfang der ausfallenden Arbeitszeit und den hierdurch entfallenden Arbeitslohnanspruch nachgewiesen werden. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, so ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, selbst eine entsprechende Berechnung vorzulegen. Dies kann ggf. auch durch den Nachweis eines in Anspruch genommenen Teilzeitvertrages geschehen. Der hier zu vergütende Arbeitslohn darf in keinem Falle, berechnet auf die jeweilige Arbeitsstunde, höher sein, als der während der letzten drei Monate erzielte durchschnittliche Arbeitslohn pro Stunde. Steuerfreie Zuschläge auf den normalen Arbeitslohn werden hierbei nicht als steuerfreie, sondern als normale steuerpflichtige Zuwendungen eingerechnet. Durch einen Ausgleich dieses Steuernachteils, darf der Gesamtnettolohn den bisherigen Nettolohn nicht dauerhaft überschreiten. (4) Das Vorstandsmitglied schließt mit UFO einen entsprechenden Vertrag über seine Tätigkeit ab. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Honorarvertrages. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zur ordnungsgemäßen Versteuerung dieser Bezüge verpflichtet. §5 Sonstiges (1) UFO verpflichtet sich, dem Vorstandsmitglied denjenigen Nachteil auszugleichen, der

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ihm durch mögliche Unfälle oder Krankheiten während der vom Arbeitgeber bezahlten oder von UFO vergüteten Freistellung für die Vorstandstätigkeit entsteht, soweit diese Beträge nicht durch den Arbeitgeber abgegolten werden. (2) Die UFO ist verpflichtet sonstige, tarifvertragliche Zusatzleistungen in Höhe des individuellen Ausfalls zu kompensieren. Eine Netto-Überkompensation ist dabei unbedingt auszuschließen. §6 Reisekosten (1) Grundsatz Es werden Kosten erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer genehmigten Aktivität für UFO entstanden sind und von keinem Dritten erstattet werden. Genehmigungen erteilen der Vorstand oder in ihrer Zuständigkeit die Ressortverantwortlichen. Diese Richtlinie gilt für alle Dienstreisen nach Orten außerhalb des Wohn- oder Dienstortes. Eine Erstattung ist nur mit entsprechenden Belegen möglich. (2) Beförderungsmittel Es ist das kostengünstigste Beförderungsmittel zu wählen. Genehmigte Fahrten mit dem eigenen PKW werden je gefahrenen Kilometer mit pauschal 0,30 EUR erstattet. Taxifahrten sind auf das Notwendigste zu beschränken und bedürfen der vorherigen Genehmigung. (3) Tagegeld Verpflegungsmehraufwendungen für Inlandsreisen werden bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden mit 6 EUR, von mindestens 14 Stunden mit 12 EUR und von mindestens 24 Stunden mit 24 EUR pauschal erstattet. Sofern die Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, entfällt das Tagegeld. Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Erstattungssätze, die bei Bedarf vor Reiseantritt in der UFO Geschäftsstelle nachgefragt werden können. (4) Übernachtungskosten Bei notwendiger, mehrtägiger Abwesenheit werden die Übernachtungskosten in angemessener Höhe erstattet. Ermäßigungen sind zu nutzen. Falls die Reise nicht angetreten oder rechtzeitig abgesagt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Reisenden. (5) Bewirtungskosten Bei genehmigten Bewirtungen werden die angemessenen Kosten auf Nachweis erstattet. (6) Nebenkosten Nebenkosten wie Parkgebühren, notwendige Telefonate, Gepäckaufbewahrungsgebühren und Porto können auf Nachweis erstattet werden. (7) Erstattung Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt zeitnah mit einem in der Geschäftsstelle erhältlichen Formular und den Originalbelegen. Die Erstattungsbeträge werden ausschließlich auf das Konto des Reisenden überwiesen.

Wahlordnung zur Satzung der Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO), beschlossen auf der Mitgliederversammlung am ........... 2011 §1 Bestellung eines Wahlvorstandes (1) Der amtierende UFO Vorstand bestimmt 4 Monate vor der Wahl einen zweiköpfigen Wahlvorstand, der aus zwei Rechtsanwälten gebildet wird, die nicht Mitglieder oder Angestellte der UFO sein dürfen. (2) Dieser Wahlvorstand ist für die Durchführung und die Überwachung der Vorstandswahlen, die Auszählung der Stimmen und die Berufung des Vorstands zuständig und verantwortlich.

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Der Wahlvorstand bestimmt unter Berücksichtigung der Vorgaben in Satzung und Wahlordnung

einen Wahltag. (3) Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl durch Abgabe der Stimme im Wege der Briefwahl. Die weitere Beschreibung des Briefwahlverfahrens erfolgt durch diese Wahlordnung in §6. Durch die Registrierung der Abgabe der Stimme in der Wählerliste bestätigt der Wahlvorstand den Eingang eines Stimmzettels und das Wahlrecht des Mitgliedes gilt als ausgeübt. (4) Der Wahlvorstand kann sich Wahlhelfern aus der Mitgliedschaft bedienen. Die Wahlhelfer dürfen weder Mitglied des amtierenden Vorstandes noch des Beirates noch Kassenprüfer noch selbst Vorstandskandidaten sein. §2 Fristen und Form des Wahlaufrufes Spätestens elf Wochen vor dem Wahltag werden alle Mitglieder über das Vereinsorgan (UFO-Report) oder durch einen Brief über das Datum des Wahltages informiert und dazu aufgefordert fristgemäß Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Die Fristen beginnen mit dem Tag, der auf die Absendung des Schreibens zur Bekanntgabe des Wahltermines folgt; sofern die Mitglieder über das Vereinsorgan (UFO-Report) informiert werden, mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag. §3 Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Mitgliedern gemäß dieser Wahlordnung in geheimer Wahl per Briefwahl gewählt. (2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied. Sie endet mit Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weiter geführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab Wahlannahme zu erfolgen. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder verpflichtet, den Kandidaten der letzten Vorstandswahl mit der höchsten Stimmenanzahl ohne gewählt worden zu sein – sofern er/sie noch ein ordentliches Mitglied im Sinne von §4 (1) der Satzung ist – als Nachrücker in den Vorstand zu berufen, sofern noch solche gewählte Kandidaten zur Verfügung stehen. (4) Sollten keine gewählten solchen Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder verpflichtet, ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins im Sinne von §4 (1) der Satzung in den Vorstand zu berufen. Die Regelungen des §7 der Satzung sind zu beachten. Das zu berufende Vereinsmitglied darf scheidet zum Zeitpunkt der Annahme des Amtes seiner Berufung aus einer nicht Mitglied einer Personalvertretung, Tarifkommission oder dem Beirats seinaus, sofern es Mitglied in einem dieser Organe ist. (5) Die Satzungsregelungen zum Minderheitenschutz gemäß §7 (4) der Satzung sind zu beachten. (6) Die Vorstandsmitglieder können mehrfach wieder gewählt werden. Die Wiederwahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden regelt §7 (2) der Satzung. §4 Kandidaten für die Vorstandswahl (1) Die Kandidaten für den Vorstand haben bis spätestens acht Wochen vor der Wahl ihre Kandidatur gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich bekannt zu geben. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Bewerbung und die rückstandsfreie Zahlung des gewerkschaftlichen Beitrags gemäß §4 (5) dieser Wahlordnung in Verbindung mit §1 (3) der Beitragsordnung. (2) Die Bewerbung muss folgende Punkte enthalten:

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a. Vorstellung des/der Kandidaten/in mit Kurzlebenslauf und Arbeitgeber b. Tätigkeit des/der Kandidaten/in c. Für UFO verwertbare Qualifikationen d. Geplante Vorstellungen und Ziele für die Amtszeit e. Lichtbild (3) Kandidaten können nur ordentliche UFO Mitglieder im Sinne von §4 (1) Satz 1 sein, sofern deren Mitgliedschaft nicht ruht, weil gemäß §4 Nr. 10 ein Ausschlussverfahren wegen eines Beitragsrückstandes von sechs Monatsbeiträgen durch den Vorstand eingeleitet wurde, die auch ohne einen solchen Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes wegen eines Beitragsrückstandes von sechs Monatsbeiträgen mit der Entrichtung ihrer satzungsgemäßen Mitgliederbeiträge nicht im Verzug sind, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in der Kabine tätig sind und deren Mitgliedschaft zum Wahltag nicht gekündigt ist. (4) Kandidaten müssen vor der Kandidatur eine unmittelbare und ununterbrochene 24 monatige UFO Mitgliedschaft, sowie eine 24 monatige, ggf. auch kumulierte und nicht unmittelbar vor der Wahl erfolgte, ehrenamtliche Tätigkeit in einer Arbeitnehmerinteressenvertretung (in einem betrieblichen Gremium, einem Gremium auf Unternehmensebene, einem Berufsverband, oder einer Gewerkschaft) absolviert haben, um für den Vorstand kandidieren zu können. (5) Die Zahlung des gewerkschaftlichen Beitrages zum Zeitpunkt der Kandidatur ist für eine Kandidatur zwingende Voraussetzung. (6) Der amtierende Vorstand hat sicherzustellen, dass alle Kandidaten die gleichen Chancen in der Darstellung ihrer Kandidatur haben. Der Vorstand hat bei der Durchführung der Wahlwerbung einen Stichtag festzulegen und im Briefwahlaufruf bekannt zu geben, bis zu dem Unterlagen zur Bewerbung vorliegen müssen, um einen Versand an die Mitglieder gewährleisten zu können. Spätestens elf Wochen vor dem Wahltag dürfen in den Veröffentlichungen der Organisation keine persönlich gekennzeichneten Artikel des amtierenden Vorstandes und der Kandidaten für die Vorstandswahl mehr erscheinen. (7) Kandidaten, die sich dahingehend erklären, dass sie gemeinsam als Vorstandsteam antreten wollen, wird eine entsprechende Möglichkeit zur Teamidentifizierung in der offiziellen UFO-Wahlwerbung eingeräumt. Das Prinzip der Persönlichkeitswahl wird dadurch nicht eingeschränkt. §5 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle ordentlichen UFO Mitglieder gemäß §4 (1) Satz 1 der Satzung. Ehemalige Kabinenbeschäftigte gemäß §4 (1) lit. b der Satzung sind bei den Vorstandswahlen ebenfalls wahlberechtigt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, weil gemäß §4 (10) ein Ausschlussverfahren wegen eines Beitragsrückstandes von sechs Monatsbeiträgen durch den Vorstand eingeleitet wurde, verwirken ihr Wahl- und Stimmrecht. §6 Briefwahlunterlagen und Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Allen wahlberechtigten Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung werden die Wahlunterlagen zur Briefwahl in der nachfolgend unter a bis i genannten Frist und Form zugesandt. Die Berechtigung zur Stimmabgabe per Briefwahl ist nicht übertragbar. Die den Wahlberechtigten zugesandten Wahlunterlagen müssen zwingend enthalten: a. eine Anleitung für das Stimmabgabeverfahren, b. einen Hinweis, welche Unterlagen für die Wahl an den UFO Wahlvorstand zurückzuschicken sind, c. die Mitteilung, wie viele Kandidaten zur Wahl zur Verfügung stehen, dass zur Gültigkeit des Stimmzettels mindestens eine Stimme für einen Kandidaten abgegeben werden muss und wie viele Stimmen zur Gültigkeit des Stimmzettels insgesamt höchstens abgegeben werden dürfen,

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d. einen Stimmzettel, auf dem die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge angegeben sind, e. den Hinweis auf den letztmöglichen Termin der wirksamen Stimmabgabe (Wahlfrist), f. einen Vordruck, auf welchem der/die Wahlberechtigte die persönliche Stimmabgabe versichert, g. einen Stimmzettelumschlag, h. einen Rückumschlag, welcher mit dem Absender des/der Wahlberechtigten versehen ist. i. Die Wahlunterlagen werden den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zugesandt. Sie gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied der UFO e.V. bekannt gegebene Adresse gerichtet werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. (2) Jeder/jede Wahlberechtigte hat eine Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied. (3) Die Briefwahl erfolgt unter Verwendung eines besonderen Stimmzettels, der in einen jeweils nachher zu verschließenden unbeschrifteten Umschlag gesteckt werden muss. (4) Der so verschlossene Umschlag ist in einen Rückumschlag zu stecken, welcher mit dem Namen und der Anschrift des Mitgliedes als Absenderangabe und der Anschrift des Wahlvorstandes als Empfänger versehen sein muss. Des Weiteren muss dieser Rückumschlag den Vordruck, auf welchem der/die Wahlberechtigte die persönliche Stimmabgabe versichert hat, enthalten. (5) Diese Wahlunterlagen müssen am letzten Werktag vor dem bekannt gegebenen Wahltag beim Wahlvorstand bis 18:00 Uhr eingegangen sein. (6) Die von den Wahlberechtigten zurückgeschickten Stimmzettelumschläge werden durch den Wahlvorstand sofort nach Eingang und Registrierung/ Abgleich des/der Wahlberechtigten auf der Wählerliste ungeöffnet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen. Die Wahlurne bleibt geschlossen, bis diese gemäß §7 (1) am Wahltag vom Wahlvorstand geöffnet wird. §7 Auszählung (1) Die Öffnung der Wahlurne und der Beginn der Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt am Wahltag öffentlich durch den Wahlvorstand. Das Wahlgeheimnis ist bei der Auszählung durch den Wahlvorstand sicherzustellen. (2) Das Wahlergebnis ist spätestens drei Tage nach dem Wahltag dem amtierenden Vorstand und den an der Wahl beteiligten Kandidaten durch den Wahlvorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft wird über das Wahlergebnis durch Veröffentlichung im Vereinsorgan UFO Report und auf der Vereinshomepage unverzüglich informiert. (3) Gewählt sind die bis zu neun Kandidaten, die unter Beachtung der Regelungen des Minderheitenschutzes nach §7 (5) der Satzung die meisten Stimmen erhalten haben. (4) Der Wahlvorstand und dessen Wahlhelfer sind zur Geheimhaltung des Inhalts der Stimmzettel verpflichtet. (5) Eine Stimme ist nur dann gültig, wenn: a. diese innerhalb der Wahlfrist bei dem Wahlvorstand eingegangen ist, b. die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe vollständig und der Stimmzettel ordnungsgemäß ausgefüllt ist, c. mindestens eine Stimme für einen Kandidaten abgegeben wurde, d. nicht mehr als neun Kandidaten auf dem Stimmzettel durch das Mitglied markiert wurden. Im Übrigen gelten für die Anforderungen an die Gültigkeit der Stimmabgabe die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze des Vereinsrechts. §8 Wahlanfechtungsklagefrist

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Eine Wahlanfechtungsklage kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand erhoben werden. Die Fristen beginnen mit dem Tag, der auf die Veröffentlichung des Wahlergebnisses folgt. §9 Wahl des Beirats (1) Die Mitglieder der Organisation wählen alle vier Jahre auf der Mitgliederversammlung in einer nichtgeheimen Abstimmung über die einzelnen Personen einen Beirat, der aus bis zu 19 ordentlichen Mitgliedern gemäß §4 (1) der Satzung bestehen soll. (2) Jedem ordentlichen Mitglied gemäß §4 (1) der Satzung steht ein Vorschlagsrecht für Kandidaten zur Wahl des Beirats zu. (3) Die Annahme der Wahl ist durch das jeweilige gewählte Mitglied zu erklären. Sollte das gewählte Mitglied nicht an der wählenden Mitgliederversammlung teilnehmen, ist die Annahme der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber dem Vorstand zu erklären. §10 Wahl des/der Kassenprüfer/innen (1) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre in einer nichtgeheimen Abstimmung über die einzelnen Personen zwei Kassenprüfer/innen sowie einen/eine Stellvertreter/in aus dem Kreise der Mitglieder nach §4 (1) der Satzung auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. (2) Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Bei Annahme der Wahl bzw. Berufung in eines dieser Organe erlischt das Amt des Kassenprüfers. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus, wird der Vorstand ermächtigt, ein anderes Vereinsmitglied als Kassenprüfer/in zu berufen. Es wird hierbei dasjenige Mitglied als Nachrücker berufen, das bei der letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne als Kassenprüfer/in gewählt worden zu sein, sofern er/sie noch ein ordentliches Mitglied im Sinne von §4 (1) der Satzung ist. Sollten keine Nachrücker mehr zur Verfügung stehen, wird der Vorstand ermächtigt, bei Bedarf eine/n Kassenprüfer/in zu berufen. Dessen/deren Amtszeit endet mit der Wahl eines/einer ordentlichen Kassenprüfers/Kassenprüferin auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. (3) Die Kassenprüfer/innen bleiben solange in Amt, bis neue Kassenprüfer/innen bzw. Stellvertreter/innen gewählt sind und eine ordentliche Amtsübergabe stattgefunden hat. §11 Wahl der Tarifkommissionen Für die erstmalige Konstituierung einer UFO Tarifkommission ist die Benennung durch den Vorstand der UFO erforderlich. Sie bedarf der Schriftform. Tarifkommissionsmitglieder können ausschließlich UFO Mitglieder der jeweiligen Fluggesellschaft werden. Nachfolgende UFO Tarifkommissionen werden von den UFO Mitgliedern der jeweiligen Fluggesellschaft gewählt. (1) Die gewählten Tarifkommissionsmitglieder werden vom UFO Vorstand schriftlich ernannt. Aus ihrer Mitte wählt die UFO Tarifkommission eine/n Sprecher/in sowie deren/dessen Stellvertreter/in. Der/die Sprecher/in der UFO Tarifkommission sowie sein/e Stellvertreter/ in dürfen darf nicht Sprecher einer Personalvertretung sein. Der Sprecher bzw. sein/e Stellvertreter/in sind grundsätzlich verpflichtet, am Arbeitskreis Tarif, der am gleichen Tag wie die Vorstandssitzung in der Geschäftsstelle der UFO stattfindet, teilzunehmen. (2) Die Amtszeit der UFO Tarifkommission beträgt 4 Jahre. Ein Tarifkommissionsmitglied, welches den UFO Mitgliedsstatus in dieser Zeit verliert oder aufgibt, verliert zeitgleich sein Tarifkommissionsmandat. Eine UFO Tarifkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, maximal 13. Der UFO Vorstand legt die Höchstzahl der Tarifkommissionsmitglieder fest und kann jederzeit ein Mitglieder seines Organs mit beratender Stimme in die jeweilige UFO Tarifkommission entsenden

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Leitlinie Arbeitskampf 1. Voraussetzungen für den Beginn eines Streiks 1.1. Der Streik (Arbeitsniederlegung) ist das letzte Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. 1.2. Ein Streik kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich vereinbarter Schlichtungsverfahren, ergebnislos beendet sind. Die in Verträgen oder Schlichtungsvereinbarungen vorgesehenen Fristen sind streng zu beachten. 1. . Die erste Maßnahme zur Einleitung eines Streiks ist die Durchführung einer Urabstimmung entsprechend Ziffer 2 dieser Leitlinie. 1.4. Urabstimmungen und Streiks dürfen nur nach entsprechender Beschlussfassung des UFO Vorstandes eingeleitet und durchgeführt werden. 1.5. Für Warnstreiks gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 8. 2. Urabstimmung 2.1. Der Antrag auf Urabstimmung ist von dem Sprecher der UFO Tarifkommission nach Beschluss uüber das zuständige UFO Tarifressort an den UFO Vorstand zu richten. Der Sprecher der Tarifkommission kann an der beschließenden Sitzung des UFO Vorstandes beratend teilnehmen. 2.2. Dem Antrag sind ein Bericht und das Beschlussergebnis beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss: 2.2.1. Streitgegenstand und Verhandlungsablauf, 2.2.2. Verhältnis zu den in den betroffenen Airlines ebenfalls agierenden Gewerkschaften, insbesondere im Hinblick auf Mitgliederzahlen, Interessenlage, Verhalten im Tarifstreit, usw. 2.3. Vor Durchführung einer Urabstimmung wird eine zentrale Streikleitung durch den UFO Vorstand eingesetzt. Leiter der zentralen Streikleitung ist der Verantwortliche des UFO Tarifressorts der betroffenen Airline. 2.4. Die Urabstimmung in den betroffenen Airlines findet vor Ort statt. Sie wird geheim durch Stimmzettelabgabe in inner- oder außerbetrieblichen Abstimmungsräumen durchgeführt. Den Termin der Abstimmung setzt die zentrale Streikleitung im Einvernehmen mit dem UFO Vorstand fest. Das Verfahren für die Durchführung einer brieflichen Urabstimmung wird im Einzelfall geregelt. Abstimmungsberechtigt sind die UFO Mitglieder in den zur Urabstimmung aufgerufenen Luftfahrtunternehmen oder einzelnen Arbeitnehmergruppen, soweit sie unter den Geltungsbereich des bisherigen oder des angestrebten Tarifvertrages fallen. Die Stimmabgabe erfolgt gegen Vorlage des Mitgliedsausweises und ist auf einer Liste der abstimmungsberechtigten Mitglieder zu vermerken. 2.5. Über das Ergebnis der Urabstimmung ist ein Protokoll anzufertigen. 2.6. Ein Streik kann durch den UFO Vorstand nur beschlossen werden, wenn sich mehr als 70% der abstimmungsberechtigten UFO Mitglieder bei der zu bestreikenden Airline für den Streik entschieden haben. 3. Durchführung von Kampfmaßnahmen 3.1. Die Verantwortung für die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der zentralen Streikleitung. Den Vorsitz führt der zuständige Verantwortliche des UFO Tarifressorts der betroffenen Airline. 3.2. Die zentrale Streikleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 3.2.1. Zur Urabstimmung aufzurufen, 3.2.2. den Beginn des Streiks durch einen Streikaufruf zu verkünden, 3.2.3. betriebliche Streikhelfer in angemessener Stärke zu rekrutieren und die Einrichtung von Streik- und Abstimmungsbüros zu veranlassen, 3.2.4. alle Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße und wirksame Durchführung des Arbeitskampfes gewährleisten, 3.2.5. die Beendigung des Streiks bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 5 dieser Leitlinie bekanntzugeben.

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3.3. Die betriebliche Streikleitung vor Ort hat folgende Aufgaben: 3.3.1. die von der zentralen Streikleitung angeordneten Maßnahmen durchzuführen und diese über alle Vorkommnisse innerhalb ihres Bereiches zu unterrichten, 3.3.2. die Tageskontrolle der Mitglieder vorzunehmen und Mitglieder, die Streikbrecherarbeit leisten, namentlich zu erfassen und unter Angabe der Mitgliedsnummer der zentralen Streikleitung unverzüglich bekanntzugeben, 3.3.3. eine ständige Verbindung zu den bestreikten Teilen der Luftfahrtunternehmen und einzelnen Arbeitnehmergruppen zu unterhalten und bei Festlegung von Notstandsarbeiten und der Auswahl der dafür zu bestimmenden Personen mitzuwirken, 3.3.4. für die Stellung und Ablösung von Streikposten zu sorgen, 3.3.5. Streikkontrollkarten und Ausweiskarten für Notstandsarbeiten und Streikposten auszugeben, 3.3.6. eine schriftliche Aufzeichnung über alle Ereignisse und getroffenen Anordnungen zu führen. 3.4. Notstandsarbeiten dienen der Erhaltung der Betriebseinrichtungen, damit die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung des Streiks unverzüglich erfolgen kann. Sie sind auf das äußerst vertretbare Mindestmaß zu beschränken. Über Art und Umfang der Notstandsarbeiten sowie die Zahl der dazu benötigten Streikteilnehmer ist rechtzeitig ein Einvernehmen zwischen den örtlichen Streikleitungen und den Betriebsleitungen herbeizuführen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so ist die zentrale Streikleitung anzurufen. Sie hat nach eingehender Prüfung des Sachverhalts die Entscheidung zu treffen. 4. Aussetzung eines Streiks 4.1. Der Streik wird ausgesetzt, wenn ein Ergebnis erzielt wurde, dessen Annahme die UFO Tarifkommission durch Mehrheitsbeschluss empfiehlt. Über die Annahme entscheiden die UFO Mitglieder in einer erneuten Urabstimmung. Der Streik ist auszusetzen, wenn mindestens 30% der abstimmenden UFO Mitglieder dafür stimmen. 4.2. Über das Ergebnis der Urabstimmung ist ein Protokoll anzufertigen. 4.3. Im Einzelfall kann ein Streik auch auf Beschluss des UFO Vorstandes ausgesetzt werden. 4.4. Die Fortführung eines ausgesetzten Streiks ist nur dann zulässig, wenn das erforderliche Quorum zur Annahme eines erzielten Ergebnisses in der dafür erforderlichen Urabstimmung nach 4.1. nicht erreicht wird . 5. Beendigung eines Streiks 5.1. Der Streik ist zu beenden, 5.1.1. wenn mindestens 30% der abstimmenden UFO Mitglieder ein zur Urabstimmung gestelltes Ergebnis oder einen zur Urabstimmung gestellten Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben oder 5.1.2. auf Beschluss des UFO Vorstandes. 5.2. Für die Durchführung der Urabstimmung nach 5.1.1. gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1.ff. entsprechend. 6. Mitgliederpflichten bei UFO Streiks 6.1. Die in den zu bestreikenden Luftfahrtunternehmen tätigen Mitglieder der UFO sind verpflichtet, den Streikaufruf zu befolgen. 6.2. Wer während des Arbeitskampfes in bestreikten Betrieben, Betriebsteilen oder Dienststellen Arbeiten verrichtet, die dem Tätigkeitsbereich der Streikenden zugehören, ist Streikbrecher, es sei denn, es handelt sich um von der Streikleitung genehmigte Notstandsarbeiten. 6.3. Alle Streikenden haben sich für die Verrichtung von Notstandsarbeiten, Streikkontrollen und alle sonstigen im Interesse des Streiks nötigen Dienste zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigter Weigerung entfällt die Streikunterstützung. 6.4. Mitglieder, die Streikbrecherarbeit leisten oder die Verrichtung von gemäß Ziffer 3.4. vereinbarten Notstandsarbeiten ablehnen bzw. ohne Zustimmung der Streikleitung nicht vereinbarte Notstandsarbeiten durchführen, können auf Antrag aus der UFO ausgeschlossen werden. Es gilt §4 (10) der Satzung in Verbindung mit der Schiedsordnung. 7. Mitgliederpflichten bei Streiks ohne Beteiligung der UFO

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7.1. Wird in Luftfahrtunternehmen ein Arbeitskampf durchgeführt, an dem die UFO nicht beteiligt ist, dürfen UFO Mitglieder nur ihrem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten verrichten, es sei denn, dass sie zu Notstandsarbeiten herangezogen werden. Über eine solche Heranziehung ist eine Verständigung mit der den Arbeitskampf hrenden Gewerkschaft herbeizuführen. 7.2. Solange auf Grund der tariflichen Situation Friedenspflicht für UFO Mitglieder besteht, sind diese zur Arbeitsleistung verpflichtet und müssen ihrer Arbeit nachgehen, es sei denn, der Arbeitgeber erklärt, dass er sie bis auf Weiteres unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. 7.3. Werden UFO Mitglieder, die auf Grund der Friedenspflicht arbeiten müssen, von Streikposten anderer Gewerkschaften am Betreten des Betriebes oder des Arbeitsplatzes gehindert, müssen sie sich sofort bei der örtlichen Tarifkommission persönlich melden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber informiert werden. 8. Warnstreiks 8.1. Warnstreiks dienen der Demonstration der Arbeitskampfbereitschaft der Arbeitnehmer. Sie sind zulässig, um Tarifverhandlungen zu erzwingen oder zu einem schnellen und erfolgreichen Abschluss zu bringen. 8.2. Warnstreiks sind – wie alle Arbeitskampfmaßnahmen – nur als „letztes Mittel“ möglich, also an das ultima-ratio Prinzip gebunden. Ein Warnstreik ist in der Regel dann „letztes Mittel“ (=ultima-ratio) für die Gewerkschaft, wenn in einer ersten Verhandlungsrunde die Gewerkschaftsforderungen eingebracht worden sind und in mindestens einer weiteren Verhandlungsrunde ein Versuch der Einigung unternommen wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn auf Arbeitgeberseite von vornherein keine Verhandlungsbereitschaft besteht. 8.3. Im Warnstreik liegt nach der Rechtsprechung die freie und nicht nachprüfbare Entscheidung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verhandlungsmöglichkeiten ohne begleitende Arbeits kampfmaßnahmen als ausgeschöpft ansieht (Scheiternserklärung). Es muss daher sichergestellt sein bzw. darauf geachtet werden, dass durch den Warnstreik nicht unbeabsichtigt ein Schlichtungsverfahren ausgelöst wird bzw. der Arbeitgeberseite ein Vorwand zum Verlassen der Verhandlungen gegeben wird. 8.4. Während der Laufzeit eines Tarifvertrages sind Warnstreikmaßnahmen im Hinblick auf die tariflich geregelten Arbeitsbedingungen untersagt. Eventuell weitergehende Regelungen über die Friedenspflicht im Schlichtungsverfahren sind zu beachten. 8.5. Für einen Warnstreik ist eine Urabstimmung nicht erforderlich. Eine Ankündigung des Warnstreiks ist entbehrlich. Spontane Arbeitsniederlegungen sind keine Warnstreiks und nicht rechtmäßig. 8.6. Im Hinblick auf Dauer, Wiederholung und Schadenszufügung müssen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben sein, damit das sog. Übermaßverbot nicht verletzt wird. 8.7. Auszubildende dürfen sich dann an Warnstreiks beteiligen, wenn in Tarifverhandlungen Forderungen der Gewerkschaft nach verbesserten Ausbildungsbedingungen verhandelt werden. 8.8. Ein Warnstreik ist nach Beschlussfassung in der UFO Tarifkommission von dem/der Sprecher/in der UFO Tarifkommission ber das zuständige UFO Tarifressort zu beantragen. Der/die Sprecher/in der UFO Tarifkommission kann an der beschließenden Sitzung des UFO Vorstandes beratend teilnehmen. Ein Warnstreik darf nur nach Beschlussfassung des UFO Vorstandes eingeleitet und durchgeführt werden. Der UFO Vorstand bestimmt Dauer und Umfang des Warnstreiks. 8.9. Für die Teilnehmer an Warnstreiks besteht kein Anspruch auf Streikunterstützung oder Verdienstausfallausgleich. Über Ausnahmen beschließt der UFO Vorstand.

UFO Aufgabenordnung PRÄAMBEL

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Neben dem ehrenamtlichen Vorstand, dem Beirat und den Arbeitsgruppen bilden engagierte und kompetente Mitglieder der Tarifkommissionen die Grundlage für eine moderne Tarifpolitik der UFO für das Kabinenpersonal. Ziel ist die Verbesserung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitgliedschaft. Im Folgenden werden die Aufgaben dieser Gremien sowie ihr Verhältnis zueinander beschrieben. A. ALLGEMEINER TEIL 1. Beschlussfähigkeit Die Gremien der UFO sind erst bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit und die Präsenz sind in dem zu führenden Protokoll zu Beginn einer jeden Sitzung festzustellen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Findet ein Antrag nur eine Stimmparität, so gilt dieser als abgelehnt. 2. Regelmäßige Sitzungen Die Sitzungen haben in regelmäßigen, dem Arbeitsvolumen entsprechenden Abständen zu erfolgen. 3. Gewerkschaftstag Einmal jährlich treffen sich sämtliche Gremien der UFO zu einem interdisziplinären Austausch mit dem Vorstand. Dieses Treffen findet auf Einladung des UFO Vorstands statt. 4. Sachverständige Im Bedarfsfall können sich nach Beschluss des UFO Vorstandes die Gremien sachverständiger Personen bedienen, um entsprechende besondere Wissensstände in die Arbeit der Gremien einfließen zu lassen. Diese haben lediglich beratende Stimme und kein Antragsrecht. 5. Geschäftsordnung 5.1. Grundsatz Die Tarifkommissionen, der Beirat und der Vorstand geben sich als Grundlage ihrer Arbeit eine Geschäftsordnung. Die zu beschließende Geschäftsordnung hat die nicht disponiblen Inhalte der Ziffern 1 bis 3 dieser Vereinsordnung zu wahren. Abweichungen von diesen sind unzulässig. 5.2. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Die Geschäftsordnung des jeweiligen UFO Gremiums erlangt mit dem jeweiligen Beschluss Wirksamkeit. Sie kann mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen UFO Gremiums in einer späteren Wahlperiode bernommen werden. Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen UFO Gremiums geändert werden. 5.3. Kollisionsregel Soweit bereits beschlossene Geschäftsordnungen nicht mit den Ziffern 1 bis 3 dieser Verordnung konform gehen, sind sie nichtig. 5.4. Mitteilung Die von den jeweiligen UFO Gremien beschlossenen Geschäftsordnungen sind in schriftlicher Form in der UFO Geschäftsstelle zu hinterlegen. 6. Veröffentlichungen und Stellungnahmen von UFO Gremien 6.1. Geltungsbereich und Grundsatz Die in den Gremien geleistete Arbeit ist r die jeweils betroffene Mitgliedschaft von enormer Wichtigkeit. Um einer modernen und bedarfsgerechten Tarif- und Berufspolitik gerecht zu werden, muss mit der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen eine entsprechende Kommunikation einhergehen. Dies einerseits um den eingeschlagenen Weg in der Tarif- und der Berufspolitik von der Mitgliedschaft reflektieren zu lassen, andererseits um das allgemeine Interesse an Information über die Tätigkeit und Sachstände in den jeweiligen Gremien zu befriedigen. Um die Geschlossenheit aller UFO Gremien

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sowie der gesamten Organisation zu gewährleisten, ist diese Vereinsordnung verbindlich zu beachten. 6.2. Zuständigkeit/Verantwortlichkeit Für Veröffentlichungen und Stellungnahmen sind die Verantwortlichen Vorstände der Ressorts Tarifpolitik und Berufspolitik zuständig und verantwortlich. Unterstützt werden diese von dem Ressort Öffentlichkeitsarbeit. Der/die Verantwortliche Vorstand des Ressorts Tarifpolitik kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Sprecher/innen bzw. die Stellvertreter/innen der jeweiligen Tarif- bzw. Verhandlungskommission übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. 6.3. Inhalt Sämtliche Veröffentlichungen und Stellungnahmen müssen sich ausschließlich auf die Arbeit und Sachstände in der jeweiligen Tarif- bzw. Verhandlungskommission oder Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung gegebenenfalls notwendiger Zurückhaltung beziehen. Die Äußerungen sind eindeutig, verständlich und sachverhaltsbezogen zu fassen. 6.4. Form Schriftliche Veröffentlichungen und Stellungnahmen im Ressort Tarifpolitik sind von dem jeweiligen Verantwortlichen Vorstand des Ressorts Tarifpolitik oder zusammen mit dem/der Sprecher/in der Tarifkommission zu zeichnen. Schriftliche Veröffentlichungen und Stellungnahmen im Ressort Berufspolitik sind von dem jeweiligen Verantwortlichen Vorstand des Ressorts Berufspolitik oder zusammen mit dem/der Sprecher/in der jeweiligen Arbeitsgruppe zu zeichnen. Die Veröffentlichung oder Stellungnahme muss eindeutig erkennen lassen, aus welcher UFO Tarifkommission oder Arbeitsgruppe sie stammt. Presserechtliche Vorschriften sind im Falle der Einschlägigkeit zu beachten. 7. Berufung von Ersatzpersonen 7.1. Scheidet ein Mitglied aus Beirat oder Tarifkommission dauerhaft aus, wird die Position durch die Person nachbesetzt, die bei der letzten Wahl nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ersatzperson wird durch den Sprecher des betroffenen Gremiums darüber unterrichtet, dass sie nachrückt. Der Sprecher des betroffenen Gremiums unterrichtet den Vorstand umgehend über die Berufung der Ersatzperson. Sollte keine Ersatzperson vorhanden sein, bleibt bei Tarifkommissionen mit mehr als drei Mitgliedern die Position des ausscheidenden Mitgliedes unbesetzt, solange die Anzahl der verbleibenden Tarifkommissionsmitglieder mindestens zwei Drittel der ursprünglichen Größe der Tarifkommission aufgrund der letzten Wahl beträgt. Andernfalls finden unverzüglich Ergänzungswahlen statt. Tritt eine Tarifkommission geschlossen zurück, finden unverzüglich Neuwahlen statt. Die Wahlordnung der UFO findet Anwendung. 7.2. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen Fehlt ein Tarifkommissionsmitglied oder Beiratsmitglied ohne Nennung eines triftigen Grundes bzw. unentschuldigt bei mehr als zwei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen, so hat der Sprecher der Tarifkommission bzw. des Beirats beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Mandatsentzug zu stellen. Der Vorstand teilt dem betroffenen Tarifkommissionsmitglied bzw. Beiratsmitglied den Antrag und die vorgetragenen Gründe schriftlich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14Tagen nach Zugang. Der Antrag auf Mandatsentzug ist in der nächsten auf den Ablauf der Frist folgenden Vorstandssitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung des Sachstandes durch Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes aus der Tarifkommission bzw. aus dem Beirat. Im Widerspruchsfall entscheidet die Schiedsstelle. Näheres dazu regelt die Schiedsordnung 7.3. Vorläufige Abberufung Der jeweilige Verantwortliche Vorstand des Ressorts Tarifpolitik und der Rest-Vorstand können gemeinsam ein Mitglied aus der Tarifkommission abberufen. Dieser vorläufige Ausschluss muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder der betroffenen Airline bestätigt werden.

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B. BESONDERER TEIL 8. Tarifkommissionen

8.1. Aufgaben Die jeweiligen UFO-Tarifkommissionen sind für die Wahrung, Entwicklung und Behandlung sämtlicher tariflicher Angelegenheiten in der jeweiligen Fluggesellschaft zuständig und verantwortlich. Insbesondere erarbeiten sie auf der Grundlage von gesetzlichen Normen, bereits getroffener tariflichen Regelungen, der Bedürfnisse der Mitgliedschaft und ihrer eigenen Fachkenntnis im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnungen der UFO Forderungen für anstehende Tarifverhandlungen. Überdies entwickeln sie Zukunftskonzepte zur Behebung erkannter tariflicher Schwachstellen. Die Tarifkommissionen halten intensiven Kontakt zu den jeweiligen Personalvertretungen in den Fluggesellschaften. Zusammen mit dem Vorstand überwachen sie die Einhaltung getroffener tariflicher Regelungen. Die Tätigkeit und Mandatsausübung ist ehrenamtlich. Die entsprechende Auslagenerstattung richtet sich nach der Ausgleichszahlungsordnung. 8.2. Amtszeit Die Amtszeit einer UFO Tarifkommission beträgt 4 Jahre. Ein Tarifkommissionsmitglied, welches den UFO Mitgliedsstatus in dieser Zeit verliert oder aufgibt, verliert zeitgleich sein Tarifkommissionsmandat. 8.3. Verhandlungskommission Eine UFO Tarifkommission, welche mit mehr als 5 ordentlichen Mitgliedern besetzt ist, soll aus ihrem Kreis für entsprechende Tarifverhandlungen eine Verhandlungskommission samt Nachrückern benennen. Die Benennung eines Mitgliedes ist an die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Tarifkommission gebunden. Die Verhandlungskommission benennt einen Sprecher/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Über die von der Verhandlungskommission ausgesprochenen Empfehlungen beschließt die UFO Tarifkommission. Wird von der Delegation kein Gebrauch gemacht, nimmt die UFO Tarifkommission in mindestens beschlussfähiger Besetzung die Verhandlungen zusammen mit dem Verhandlungsführer wahr. Der UFO Vorstand kann jederzeit Mitglieder seines Organs mit beratender Stimme in die Verhandlungskommission entsenden. Die Verhandlungskommission führt auch im Falle einer zwischenzeitlichen Tarifkommissionsneuwahl laufende Verhandlungen zu Ende. 8.4. Verhandlungsführer Die Führung von Tarifverhandlungen liegt bei dem/der vom Vorstand benannten Verantwortlichen des Tarifressorts der betroffenen Airline. Er/Sie hat beratende Stimme. Der/Die Verhandlungsführer/in leitet überdies die Sitzungen der Tarif- und Verhandlungskommissionen. In befristeten Ausnahmen kann dies auch ein Mitglied der UFO Tarifkommission bzw. der Verhandlungskommission sein. Eine entsprechende Beauftragung erfolgt durch den Verantwortlichen des Tarifressorts in Schriftform. 8.5. Antrag auf Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen Scheitert die Durchsetzbarkeit von Tarifzielen auf dem Verhandlungsweg, so kann die jeweilige UFO Tarifkommission über den jeweiligen Verantwortlichen des Tarifressorts bei dem UFO Vorstand die Einleitung und Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen beantragen. Der entsprechende Beschluss der UFO Tarifkommission muss eine ausführliche Antragsbegründung sowie eine entsprechende Maßnahmenempfehlung beinhalten. Weiteres bestimmt die „Leitlinie Arbeitskampf“. 9. Beirat Die Aufgaben des Beirates sind in §8 der Satzung geregelt. Die Tätigkeit und Mandatsausübung ist ehrenamtlich. Die entsprechende Auslagenerstattung richtet sich nach der Ausgleichszahlungsordnung. 10. Arbeitsgruppen

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Die Arbeitsgruppen der UFO werden vom Verantwortlichen des Ressorts Berufspolitik geleitet. Die Arbeitsgruppen können sich gegebenenfalls Geschäftsordnungen geben. Die Tätigkeit und bung ist ehrenamtlich. Die entsprechende Auslagenerstattung richtet sich nach der Ausgleichszahlungsordnung. C. VERHÄLTNIS DER GREMIEN UNTEREINANDER 11. Stellung des UFO Vorstandes 11.1. Unterschriftsvollmacht Dem UFO Vorstand steht die alleinige Vollmacht zum Abschluss und der rechtsverbindlichen Unterzeichnung bzw. der Kündigung von Tarifverträgen zu. §7 (8) der UFO Satzung ist zu beachten. Der UFO Vorstand kann seine Vollmacht auf den/die jeweiligen Verantwortlichen des Ressorts Tarifpolitik übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. 11.2. Widerspruchsrecht des Vorstandes Gegen Tarifforderungen und Tarifergebnisse kann der UFO Vorstand Widerspruch einlegen, wenn diese gegen tarifpolitische Grundsätze und Zielsetzungen der UFO verstoßen. Der Widerspruch ist unverzüglich nach Kenntnisnahme des beanstandeten Sachverhaltes mit entsprechender Begründung direkt an die betreffende UFO Tarifkommission zu richten. Der Beirat der UFO und der/die Verhandlungsführer sind zu unterrichten. Nach Einlegung eines Widerspruchs hat die UFO Tarifkommission das Ruhen weiterer, den Widerspruchsgegenstand betreffenden, Vorgänge zu veranlassen. 11.3. Beschwerderecht der Tarifkommission Gegen einen Widerspruch kann die jeweilige UFO Tarifkommission innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Beschwerde einlegen. Die Beschwerde bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Lässt die UFO Tarifkommission die Beschwerdefrist verstreichen, so ist der Widerspruch bindend. Näheres zum Beschwerdeverfahren regelt die Schiedsordnung. 11.4. Vorstandssitzung Der Beiratssprecher und der Stellvertreter haben in Sitzungen des Vorstandes die Rechte auf Anwesenheit und Anhörung. Sie haben auch das Recht, eigene Punkte auf die Tagesordnung des Vorstands zu setzen. Sprecher und stellvertretende Sprecher von UFO Tarifkommissionen haben in der Sitzung des UFO Vorstands zu Tagesordnungspunkten, die einen Bezug zum Tarifgeschehen der jeweiligen Airline haben, das Recht auf Anwesenheit und Anhörung. Sie haben auch das Recht, eigene Punkte auf die Tagesordnung des Vorstands zu setzen.

Beitragsordnung zur Satzung der Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO), beschlossen auf der Mitgliederversammlung am .......... 2011

§1 Mitgliedsbeiträge

(1) Die UFO erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Organisation, der berufspolitischen und tarifpolitischen Vertretung der Mitgliedschaft, zur Wahrnehmung der organisationspolitischen Aufgaben und zur Deckung der entstandenen Kosten.

(2) Die Höhe des berufsverbandlichen Mindestmonatsbeitrages beträgt 0,5% der aktuellen Bruttogrundvergütung des Mitgliedes.

(3) Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt mindestens 1% der aktuellen Bruttogrundvergütung des Mitgliedes. Für Mitglieder mit einer monatlichen Bruttogrundvergütung von weniger

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als 1.800€ gelten 0,5% der monatlichen Bruttogrundvergütung als gewerkschaftlicher Beitrag. Der Bezug besonderer Leistungen, hierzu zählen insbesondere der Rechtschutz und die Zahlung von Streikunterstützung, setzt die Zahlung des gewerkschaftlichen Bei-trages voraus. Die Möglichkeit für Wahlen zu Gremien der UFO zu kandidieren, ist eben-falls von der Zahlung des gewerkschaftlichen Beitrages abhängig. Näheres regelt die entsprechende Wahlordnung.

(4) Es steht jedem Mitgl ied f re i , höhere Beit räge zu zahlen.

(5) Leistungen der Organisation kann nur erlangen, wer seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe der durch diese Verordnung definierten Beträge und ohne Beitragsrückstand nach-kommt.

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§2 Automatische Beitragsanpassung

(1) Zur Sicherstellung eines satzungsgemäßen Beitrages wird die UFO einmal jährlich eine automatische Beitragsanpassung an die aktuelle monatliche Bruttogrundvergütung des Mitgliedes gemäß der jeweiligen Vergütungsstufe des entsprechenden Vergütungstarif-vertrages vornehmen. Die Festsetzung erfolgt auf der Basis der Vergütung des Monats September des laufenden Jahres.

(2) Um dies zu gewährleisten, muss das Mitglied auf Verlangen der UFO eine aktuelle Verdienstbescheinigung vorlegen, aus der die Höhe der aktuellen Bruttogrundvergütung ersichtlich ist.

(3) Liegen die individuellen Voraussetzungen für eine automatische Beitragsanpassung im Einzelfall nicht vor, hat das Mitglied die UFO hiervon zu unterrichten und diesen Umstand mit einer aktuellen Vergütungsabrechnung zu belegen. In diesem Fall wird die automatische Beitragsanpassung längstens für ein Jahr ausgesetzt. Sind die Voraussetzungen für eine automatische Beitragsanpassung auch danach noch nicht gegeben, ist dies der UFO erneut wie vor nachzuweisen. In jedem Fall ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Voraus-setzungen für eine automatische Beitragsanpassung durch das Mitglied unverzüglich mit-zuteilen. In diesem Fall erfolgt die automatische Beitragsanpassung mit der folgenden Abrechnungsperiode des individuellen Beitrages.

(4) Sämtliche anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben von einer Aus-setzung der automatischen Beitragsanpassung wegen fehlender individueller Voraus-setzungen gemäß §2 (3) dieser Beitragsordnung unberührt.

§3 Fördermitgliedschaften und ehemalige Kabinenbeschäftigte

(1) Fördernden Mitgliedern gemäß §4 (1) lit. a der Satzung ist die Höhe ihres Förderbeitrages freigestellt, der monatliche Mindestbeitrag beträgt 5€. Die Regelungen der automatischen Beitragsanpassung gelten nicht für Fördermitgliedschaften.

(2) Ehemalige Kabinenbeschäftigte gemäß §4 (1) lit. b der Satzung zahlen einen Monats-beitrag in Höhe von mindestens 7,50€. Die Regelungen der automatischen Beitragsan-passung gelten nicht für ehemalige Kabinenbeschäftigte.

§4 Streik- und Aussperrungsunterstützung

(1) Die am Streik beteiligten Mitglieder der UFO erhalten nach dreimonatiger Mitgliedschaft gemäß §1 (3) der Beitragsordnung bei Teilnahme an Streiks, die vom UFO Vorstand beschlossen sind, und bei Aussperrungen im Zuge eigener Kampfmaßnahmen eine Streikunterstützung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitskampf länger als 3 Tage dauert und keine Gehalts-zahlung erfolgt. Über Ausnahmen beschließt der UFO Vorstand.

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(2) Die Streikunterstützung erfolgt nach Maßgabe des durchschnittlichen Monatsbeitrages der dem letzten Urabstimmungstag vorausgegangenen drei Monate und der Dauer der Mitgliedschaft: Sie beträgt bei einer Mitgliedschaft von 3 bis 12 Monaten das 2,4 fache des Monats-Mitgliedsbeitrages pro Streiktag.

Sie beträgt bei einer Mitgliedschaft von 13 bis 36 Monaten das 2,5 fache des Monats-Mitgliedsbeitrages pro Streiktag.

Sie beträgt bei einer Mitgliedschaft über 36 Monaten das 2,6 fache des Monats-Mitglieds-beitrages pro Streiktag.

Streikgeldtabelle:

Mitgliedsbeitrag im Monat 3 bis 12 Monate 13 bis 36 Monate über 36 Monate

5,50 € 13,20 € 13,75 € 14,30 € 10,00 € 24,00 € 25,00 € 26,00 € 15,00 € 36,00 € 37,50 € 39,00 € 20,00 € 48,00 € 50,00 € 52,00 € 25,00 € 60,00 € 62,50 € 65,00 € 30,00 € 72,00 € 75,00 € 78,00 € 35,00 € 84,00 € 87,50 € 91,00 € 40,00 € 96,00 € 100,00 € 104,00 € 45,00 € 108,00 € 112,50 € 117,00 € 50,00 € 120,00 € 125,00 € 130,00 € 55,00 € 132,00 € 137,50 € 143,00 € 60,00 € 144,00 € 150,00 € 156,00 €

(3) Für nicht am Streik beteiligte Ehegatten ohne eigenes Einkommen und für unterhalts-berechtigte Kinder, deren Schulausbildung noch nicht beendet ist, werden Zuschüsse zur Streikunterstützung gezahlt. Der Zuschuss beträgt pro Person und Streiktag 3,58 €.

(4) Mitglieder, die infolge eines Streiks einer anderen Gewerkschaft ohne Gehaltszahlung beurlaubt oder aus anderer Veranlassung von einem solchen Streik unmittelbar betroffen werden, erhalten Ausfallunterstützung in Höhe der Streikunterstützung gemäß §4 (2) und §4 (3).

(5) Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des UFO Vorstandes vorgenommen werden. Sie erfolgen in der Regel durch die Geschäftsstelle zum Zeitpunkt der üblichen Gehalts-zahlung für die bis dahin angefallenen Streiktage.

(6) Der UFO Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, eine abweichende Streik- oder Ausfallunterstützung festzusetzen.

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(7) Mitglieder, für die eine nachträgliche Zahlung des Arbeitsentgeltes durchgesetzt wird, sind

zur unverzüglichen Rückzahlung etwaiger Streik- oder Ausfallunterstützungen verpflichtet.

(8) Mit dem 22. Tag des Bezuges von Streik- oder Ausfallunterstützung erhöht sich die nach den Grundsätzen errechnete Streik- oder Ausfallunterstützung um den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag. Der Berechnung wird der Beitragssatz bzw. die Beitrags-tabelle der Krankenkasse des streikbeteiligten Mitgliedes zugrunde gelegt, der bzw. die für Versicherte ohne Anspruch auf Gehaltsfortzahlung gilt.

Ergibt sich aus der Höhe des gezahlten UFO Beitrages, dass das Einkommen die Versiche-rungspflichtgrenze übersteigt und wird der Nachweis dafür von dem Mitglied erbracht, ist dieser Erhöhungsbeitrag für die Krankenversicherung bereits vom 1. Tage des Bezugs von Streik- oder Ausfallunterstützung zu zahlen.

Die Zahlung erfolgt nur in Höhe der tatsächlich vom Mitglied zu zahlenden Beiträge, für Privatversicherte höchstens jedoch entsprechend dem Beitrag der zuständigen RVO-Krankenkasse (AOK, BKK). Der UFO Vorstand kann auch mit den Trägern der Krankenver-sicherung vereinbaren, dass der auf die Streik- oder Ausfallunterstützung entfallende Krankenversicherungsbeitrag von der UFO direkt an die Krankenkasse des betroffenen Mitgliedes abgeführt wird.

(9) Bei Kündigung der UFO Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Streikunterstützung, ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

(10) Um ein höheres Streikgeld zu erreichen, kann das UFO Mitglied seinen satzungsgemäßen Mindestbeitrag erhöhen.

Schiedsordnung

§1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

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1. Diese Schiedsordnung gilt für

9. alle vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese vergleichsfähig sind, zwischen Mitgliedern der UFO und der UFO,

10. für Streitigkeiten zwischen den Organen der UFO gem. §5 der Satzung und ihren Gremien,

11. Beschwerden einer Tari fkommission gem. §11.3 der Aufgabenordnung, 12. Ausschlussverfahren von Mitgliedern aus wichtigem Grund gem. §4 Abs. 10

der Satzung.

2. Über solche Streitigkeiten, die der Schiedsordnung unterliegen, können Rechtsmittel vor ordentlichen Gerichten erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens eingeleitet werden. Diese Regelung gilt nicht für einstweilige gerichtliche Maßnahmen.

§2 Eröffnung des Schiedsverfahrens

1. Das Schiedsverfahren wird durch den Antrag eines Mitgliedes auf Durchführung des Schiedsverfahrens bzw. im Falle von §1 d) auf Ausschluss eines anderen Mitglieds eröffnet. Im Falle von §1c) wird das Schiedsverfahren mit der Übersendung der Beschwerde gegen einen Widerspruch gem. §11.2. der Aufgabenordnung eröffnet.

2. Im Falle von §1 d.) muss der Ausschlussantrag eine schriftliche Begründung enthalten, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes darlegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

a) wenn das Mitglied die Interessen der UFO schuldhaft und gröblich verletzt oder schädigt,

b) die Mitgliedschaft oder Betätigung des Mitglieds in einer gegnerischen oder konkurrierenden Organisation gem. §4 (3) der Satzung,

c) jegl iche Beeinträchtigung der tari fpol i t ischen Gegnerfreiheit der Organisation.

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich an die Schiedsstelle weiterleitet.

§3 Zusammensetzung der Schiedsstelle

1. Die Schiedsstelle besteht aus dem/der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei von den Parteien benannten Beisitzern. Die beiden Beisitzer müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied der UFO gem. §4 (1) Satz 1 oder (1) lit. b der Satzung sein.

0. Der/die Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r werden von der Mitglieder-versammlung im Rahmen der ordentl ichen Mitgliederversammlung gem. §6 (1) der Satzung auf drei Jahre gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit Mitglied der UFO sein bzw. gewesen sein. Der Vorstand schlägt der Mitgl iederversammlung mögl iche Kandidaten vor. Auf der Mitgl iederversammlung können Alternativvorschläge gemacht werden. Die Mitgliederversammlung wählt in nichtgeheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

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3. Die erstmalige Ernennung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch den UFO Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Sie wirkt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Für den einzelnen Strei t fal l ernennt jede Partei einen Beisi tzer.

§4 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

1 . D ie Sch ieds r i ch te r s ind unabhäng ig .

2 . Die Beisitzer sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten und Auslagenerstattung gem. §6 der Ausgleichszahlungsordnung.

3 . Mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vereinbart der Vorstand eine angemessene Vergütung.

§5 Verfahren

1. Der/die Vorsitzende der Schiedsstelle oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stell-vertretende Vorsitzende bestätigt den Eingang der Beschwerde bzw. des Antrags unver-züglich und leitet diese/n unverzüglich an die Beteiligten bzw. das auszuschließende Mit-glied weiter. Gleichzeitig setzt er/sie eine Frist für die Benennung der Beisitzer von maximal 4 Wochen. Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Beisitzer ernannt, ernennt der/die Vor-sitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende einen Beisitzer.

2. Nach der Benennung der Beisitzer gibt der/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Ver-hinderung der stellvertretende Vorsitzende dem Mitglied/den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt dabei eine Frist von maximal 4 Wochen. Erfolgt keine Stellung-nahme, entscheidet die Schiedsstelle nach Lage der Akten und aufgrund der ihr vorliegen-den Informationen.

3. Sofern die Schiedsstelle es für erforderlich erachtet, kann sie das Mitglied bzw. die Beteiligten zu einem mündlichen Anhörungstermin einladen. Zu diesem Termin kann die Schiedsstelle auch das Mitglied einladen, das den Ausschlussantrag gestellt hat.

4. Die Schiedsstel le kann auch eigene Ermi tt lungen anstel len.

5. Die Schiedsstelle kann sich eine eigene Verfahrensordnung geben. Diese muss im Einklang mit dieser Schiedsordnung stehen.

6. Ablauf und Ergebnis des Schiedsverfahrens sind zu protokollieren. Ein Exemplar des Protokolls ist in der Geschäftsstelle der UFO zu verwahren.

§6 Geschäftsstelle

Die Schiedsstelle bedient sich für die Durchführung des Verfahrens der Geschäftsstelle. Die Schiedsstelle bestimmt, wo Anhörungstermine gem. §6 Ziffer 3 durchgeführt werden. Diese müssen jedoch außerhalb der UFO Geschäfststelle stattfinden.

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UFO Rechtsschutzordnung Vom 5. August 1993, zuletzt geändert am .............2011

PRÄAMBEL Die Unabhängige Flugbegleiterorganisation (UFO) unterstützt im Rahmen ihrer Satzung die berufs-und tarifpolitischen Interessen ihrer Mitglieder. Dazu gehört auch die Unterstützung und Beratung ihrer Mitglieder in Rechtsangelegenheiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

Die UFO ist jedoch keine Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der UFO. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten, die durch rechtliche Beratung oder rechtliche Vertre-tung entstehen, besteht daher nicht.

§1 Grundsatz

13. Die UFO kann ihren ordentlichen Mitgliedern Rechtsschutz in allen arbeits- und sozial rechtlichen Angelegenheiten gewähren, die mit der Ausübung des Flugbegleiterberufes oder mit der Ausbildung zu einem solchen Beruf zusammenhängen. Die UFO kann darüber hinaus Rechtsschutz gewähren für Angelegenheiten, die mit der Tätigkeit eines Mitglieds als Funktionsträger der UFO zusammenhängen.

14. Rechtsschutz wird nicht gewährt bei Streitigkeiten, in welchen sich Mitglieder der UFO als Hauptparteien gegenüberstehen.

§2 Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung und Wartezeit

3. Das Mitglied muss mindestens 3 Monate vor dem Ereignis, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, der UFO beigetreten sein und den satzungsgemäßen monatlichen Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 0,5 % bzw. 1% der letzten Bruttogrundvergütung gem. §1 (3) der Beitragsordnung entrichtet haben.

4. Das Mitglied darf trotz Mahnung keine Beitragsschulden in Höhe von mehr als 3 Monats-beiträgen haben, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass es die Säumigkeit nicht verschuldet hat.

7. Das Mi tgl ied darf die Mitgl iedschaft in der UFO nicht gekündigt haben.

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§3 Ablehnung der Rechtsschutzgewährung

Die Rechtsschutzgewährung soll abgelehnt werden, wenn d) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied der UFO wegen der Aussicht auf

Rechtsschutzgewährung für einen dem Mitglied bereits bekannten Fall beigetreten ist,

e) der Vorstand der begründeten Überzeugung ist, dass sich die Übernahmezusage mit dem überwiegenden Interesse der UFO nicht vereinbaren lässt,

1. die Verfolgung der Rechtsangelegenheit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. der Rechtsschutzfall zu einer Zeit entstanden ist, zu der eine Mitgliedschaft nicht bestanden hat,

f) die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eine andere kostenauslösende Maßnahme ohne vorherige Absprache mit der UFO erfolgt ist.

§4 Art der Rechtsschutzgewährung

Rechtsschutz wird gewährt durch: 2. Rechtsberatung durch die in der Geschäftsstelle der UFO tätigen juristischen

Mitarbeiter. Rechtsberatung kann das Mitglied bereits bei Eintritt in die UFO erhalten.

. Rechtsschutz durch außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch die UFO bzw. von ihr bevollmächtigte Vertreter,

3. Rechtsschutz durch die vollständige oder anteilige Übernahme der vom Mitglied zu tragenden notwendigen Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit nicht Dritte (z.B. Ar-beitgeber oder Staatskasse) zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Die Zusammen-arbeit mit den Rechtsanwälten wird durch die Geschäftsstelle der UFO koordiniert.

§5 Verfahren bei der Prozesskostenübernahme

5. Rechtsschutzanträge sind schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Tatbestandes mit Kopien der vorhandenen Unterlagen beizufügen.

6. Das Mitglied ist verpflichtet, bei Beantragung von Rechtsschutz die UFO über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu informieren und diese in Anspruch zu nehmen. Der Verstoß gegen diese Obliegenheit führt rückwirkend zu der Rücknahme einer erteilten Kostenübernahmeerklärung.

0. Falls das Mitglied eine private Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt, beschränkt sich die Kostenübernahme im Falle der Rechtsschutzgewährung gem. §4 c auf die Kosten, die die Rechtsschutzversicherung nicht deckt, insbesondere auf die Übernahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.

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4 . Über die Übernahme von Prozesskosten und Kostenrisiken entscheidet der hauptamtliche Bearbeiter des Rechtschutzfalles ggfs. nach Rücksprache mit dem Vorstandsmitglied, das für das Ressort Recht und Rechtsschutz gem. §7 (2) c) der Satzung zuständig ist.

5 . Für die Entscheidung sind maßgebend und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen das individuelle Interesse des Mitglieds, das Interesse der UFO an der Klärung von Fragen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und das Interesse der UFO an der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher berufspolitischer oder arbeits- und sozialrechtlicher Bedeutung.

6 . Die Entscheidung wird dem Mitgl ied schri f t l ich mi tgetei l t .

7 . Mit der Rechtsschutzgewährung verpflichtet sich das Mitglied, die UFO über den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens schriftlich zu informieren und ihr die abschlie-ßende Entscheidung (Urteil, Vergleich) zu überlassen. Die von ihm beauftragten Rechts-anwälte werden gegenüber der UFO von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die von dem Mitglied beauftragten Rechtsanwälte sind berechtigt, der UFO Auskunft über Inhalte des Rechtsschutzfalls zu erteilen.

8 . Für die Durchführung des Verfahrens ist das Mitglied selbst verantwortlich. Insbesondere übernimmt die UFO keine Verantwortung für die Wahrung von Fristen, die Wahr-nehmung von Terminen, die Einlegung von Rechtsmitteln und die Zahlung von Vorschüssen. Eine Ausnahme besteht nur bei einer Rechtsschutzgewährung gem. §4 b.

9 . Im Falle der Übernahme von Kosten erfolgt grundsätzlich keine Zahlung von Vorschüssen. Bei Erstattungsansprüchen gegen die Gegenpartei tritt die UFO nicht mit Kosten in Vorlage. Kosten der Gegenpartei werden nur erstattet, wenn sie uneinbringbar sind. In diesem Fall werden die Erstattungsansprüche sicherungshalber an die UFO e.V. abgetreten.

§6 Umfang der Kostenübernahme

Der Rechtsschutz durch Kosten- bzw. Risikoübernahme kann sich erstrecken auf die Gesamt-kosten der jeweiligen Instanz (eigene Anwaltskosten des Mitglieds, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite, Kosten von Beweismitteln), auf einzelne Kostenarten, auf Quoten der Gesamtkosten oder auf einen bezifferten Betrag.

Rechtsschutz wird immer nur für eine Instanz erteilt. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein gesonderter Rechtschutzantrag erforderlich. Reisekosten des Mitglieds sowie der von ihm beauftragten Rechtsanwälte, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten entstehen, werden nicht von der UFO übernommen. Auch Kosten, die durch eine vom Mitglied getroffene Honorar-vereinbarung entstehen, werden nicht übernommen.

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§7 Verfall der Rechte bei Austritt und Ausschluss

Wenn das Mitglied während der Geltungsdauer oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsschutzzusage aus der UFO selbst austritt oder rechtskräftig ausgeschlossen worden ist, verfallen die Rechte des Mitglieds aus der Prozesskostenübernahmezusage. Das Mitglied hat vorgeleistete Beträge zurückzuerstatten. Die Geltungsdauer der Kostenüber- nahme endet mit der gerichtlichen Zustellung der Entscheidung der Instanz, für die eine Kosten-übernahme gewährt wurde. Im Falle einer außergerichtlichen Beendigung endet die Geltungs-dauer mit dem Datum der Beendigung.

§8 Anrufung des Beirats

Wird die Kostenübernahme ganz oder teilweise abgelehnt, so kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Ablehnung den Beirat anrufen. Der Beirat hat, wenn er die Entscheidung des nach §5 Ziffer 4 zuständigen Vorstandsmitgliedes nicht billigt, dieses Vorstandsmitglied unter Darlegung seiner Bedenken zur erneuten Entscheidung über den Antrag aufzufordern. Wird der Antrag erneut abgelehnt, kann das Mitglied beantragen, die An-gelegenheit dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung bedarf der Schriftform.


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