303
Amtsblatt Kreis Viersen
Verkündungsorgan für den Kreis Viersen sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich und die Ge-meinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal
66. Jahrgang Viersen, 6. Mai 2010 Nummer 16
Das Amtsblatt können Sie auch kostenlos im Internet unter www.kreis-viersen.de "Downloads - Amtsblätter" - downloaden!
Inhaltsverzeichnis: .....................................................................Kreis Viersen: Öffentliche Zustellungen .................................... 303
Öffentliche Zustellung ................................................................ 304Landtagswahl am 09.05.2010 ................................................... 304
Kempen: Marktsatzung ................................................................ 304Ordnungsbehördliche Verordnung ............................................ 305
Tönisvorst: Bekanntmachung des Wahlleiters ........................... 306Viersen: Wahl Integrationsrat ...................................................... 306
Öffentliche Zustellung ................................................................ 3072. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 84 ..................... 307
Sonstige: Jagdgenossenschaft St. Hubert ................................. 309Jagdgenossenschaft St. Hubert ................................................ 309Jagdgenossenschaft Viersen-Süchteln .................................... 310Jagdgenossenschaft Grefrath-Ost ........................................... 311Jagdgenossenschaft Grefrath-Ost ........................................... 313Einwohnerzahlen ........................................................................ 314
Bekanntmachungdes Kreises Viersen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Gemäß §§ 1 und 10 des LandeszustellungsgesetzesNW (LZG NW) vom 07.03.2006 in der derzeit gültigenFassung wird der
Bußgeldbescheid des Amtes für Ordnung undStraßenverkehr vom 07.12.2009-Aktenzeichen 03190332534/le
gegen:
HerrnCatalin RomanKochsgasse 9
52249 Eschweiler
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person pos-talisch nicht zu erreichen ist.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentliche Be-kanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen.
Der Bußgeldbescheid liegt beim Kreis Viersen, Amtfür Ordnung und Straßenverkehr, Rathausmarkt 3,41747 Viersen, Zimmer 1136 für den Empfänger offenund kann dort vom Empfänger eingesehen werden.
Der Bescheid gilt 2 Wochen nach Veröffentlichung imAmtsblatt als zugestellt und wird rechtskräftig und voll-streckbar, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nachZustellung Einspruch eingelegt wird.
Viersen, 26.04.2010Kreis Viersen
Der LandratIm Auftrag
gez. Buschmann
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 303
Bekanntmachungdes Kreises Viersen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Gemäß §§ 1 und 10 des LandeszustellungsgesetzesNW (LZG NW) vom 07.03.2006 in der derzeit gültigenFassung wird der
Bußgeldbescheid des Amtes für Ordnung undStraßenverkehr vom 15.03.2010-Aktenzeichen 03240081147/es
gegen:
HerrnAdem Cetinkaya
Grenzstr. 7346045 Oberhausen
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person pos-talisch nicht zu erreichen ist.
304
Bekanntmachungdes Kreises Viersen
Benachrichtigung über eine öffentlicheZustellung
Herr Udo Strasserzuletzt wohnhaft in 47918 Tönisvorst, Schelthofer Str.35
wird aufgefordert, sich zum Abholen des Bescheidesüber den Widerruf seiner waffenrechtlichen Er-laubnisse vom 31.03.2010 umgehend zu melden.
Bekanntmachungdes Kreises Viersen
Landtagswahl am 09.05.2010;Sitzung des Kreiswahlausschusses zurFeststellung des Wahlergebnisses in denWahlkreisen 51 - Viersen I und 52 - Viersen II
Am Mittwoch, 12. Mai 2010, findet um 17.00 Uhr imLambersart-Zimmer im Forum des Kreises Viersen,Rathausmarkt 2, 41747 Viersen, eine öffentlicheSitzung des Kreiswahlausschusses zur Landtags-wahl am 9. Mai 2010 statt.Tagesordnung:1. Feststellung des Wahlergebnisses der
Landtagswahl in den Wahlkreisen 51-Viersen I und52-Viersen II nach § 55 LWahlO
Zu dieser Sitzung hat jedermann Zutritt.
Viersen, 12.04.2010
Der Kreiswahlleiter:gez.
Ottmann
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 304
Da der Aufenthalt unbekannt ist, wird der Bescheid imWege der öffentlichen Zustellung (§ 1 des Ver-waltungsvollstreckungsgesetzes für das LandNordrhein-Westfalen) vom 13.05.1980 (GV NW S.510) und Nr. 19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzum Landeszustellungsgesetz (AVVzLZG) vom04.12.1957 (SMBl. NW 2010) i.V.m. § 15 Abs.2 desVerwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952(BGBl. I S. 379), -in den zur Zeit gültigen Fassungen-zugestellt.
Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellungwird im Amtsblatt des Kreises Viersen veröffentlichtund gilt zwei Wochen nach Erscheinen als zugestellt.
Der Eigentumsanspruch kann bei der Kreispolizei-behörde Viersen, Rathausmarkt 3, montags –donnerstags während der Zeit von 08.30 – 12.30 Uhrund von 14.00 – 15.30 Uhr, freitags von 08.30 – 12.30Uhr geltend gemacht werden.
Bekanntmachungder Stadt Kempen
Satzungvom 29. April 2010
zur 2. Änderung der Satzung über Märkte undVolksfeste der Stadt Kempen(Marktsatzung)
Aufgrund der §§ 67 ff. der Gewerbeordnung vom 22.Februar 1999 (BGBl. I S. 202) und § 7 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GV. NRW. S. 666) in den derzeit gültigen Fassungenhat der Rat Stadt Kempen in seiner Sitzung am 29.April 2010 folgende Satzung beschlossen:
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentliche Be-kanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen.
Der Bußgeldbescheid liegt beim Kreis Viersen, Amtfür Ordnung und Straßenverkehr, Rathausmarkt 3,41747 Viersen, Zimmer 1136 für den Empfänger offenund kann dort vom Empfänger eingesehen werden.
Der Bescheid gilt 2 Wochen nach Veröffentlichung imAmtsblatt als zugestellt und wird rechtskräftig und voll-streckbar, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nachZustellung Einspruch eingelegt wird.
Viersen, 20.04.2010Kreis Viersen
Der LandratIm Auftrag
gez. Buschmann
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 303
Viersen, 28.04.2010
Der Landratals Kreispolizeibehörde Viersen
Im Auftraggez.
Pilarzig
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 304
305
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorherbeanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüberder Stadt Kempen vorher gerügt und dabei dieverletzte Rechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kempen, den 29.04.2010
gez.Rübo
Bürgermeister
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 304
I.
Die Satzung über Märkte und Volksfeste der StadtKempen (Marktsatzung) in der Fassung vom13.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absätze (1) und (2) erhalten folgende Fassung:
(1) An den Märkten dürfen nur zugelasseneMarktbeschicker teilnehmen. Die Zulassung erfolgt aufAntrag. Sie wird grundsätzlich schriftlich erteilt und giltnur für den beantragten Markt; im Falle desWochenmarkts wird die Zulassung für die Dauer vondrei Jahren erteilt. Bei freien Plätzen sindTageszulassungen möglich. Die Zulassung ist nichtübertragbar und kann mit Nebenbestimmungenversehen werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Marktbeschicker,deren Waren- und Leistungsangebot den Vorschriftendes § 4 dieser Satzung entspricht und die die für dieTeilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeitbesitzen. Die Stadt kann für die Prüfung der für dieTeilnahme am Markt erforderlichen Zuverlässigkeitgeeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür,dass die Voraussetzungen für die Ausübung derTätigkeit nach dem Gewerberecht erfüllt werden. DieZulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahlder Marktbeschicker und des vorhandenen Platzeserteilt. Hierbei sind Warenart, Größe und Art desVerkaufsstandes, bei vergleichbarem Warenangebotmehrerer Bewerber auch die Ausgewogenheit undVielseitigkeit des Warenangebots auf dem Markt sowieder zeitliche Eingang der Zulassungsanträgemaßgebend.
Die Absätze (3) und (4) bleiben unverändert.
II.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach derBekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlichbekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beimZustandekommen dieser Satzung nach Ablauf einesJahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehrgeltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder einvorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,
Bekanntmachungder Stadt Kempen
Ordnungsbehördliche Verordnungvom 29. April 2010
über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 09.Mai 2010, 05. September 2010 und 10. Oktober2010 im Stadtgebiet Kempen sowie am 05.Dezember 2010 im Stadtteil Kempen und am 12.Dezember 2010 im Stadtteil St. Hubert
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zurRegelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-gesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516) und §§ 25 ff. des Ordnungs-behördengesetzes (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528), jeweils in der derzeit gültigen Fassung,wird von der Stadt Kempen als örtlicherOrdnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates derStadt Kempen vom 29. April 2010 für das StadtgebietKempen folgende Ordnungsbehördliche Verordnungerlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kempen dürfen wiefolgt geöffnet sein:
a) Altstadtfest / Maimarkt:Am Sonntag, dem 09. Mai 2010, von 13.00Uhr bis 18.00 Uhr im gesamtenStadtgebiet Kempen
b) BauernmarktAm Sonntag, dem 05. September 2010,von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im gesamtenStadtgebiet Kempen
306
§ 2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellenaußerhalb der dort zugelassenen Geschäfts-zeitenoffen hält oder in diesen Geschäfts-zeiten andere
als die zugelassenen Waren verkauft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §13 desGesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 €geahndet werden.
§ 3Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichungin Kraft.Sie tritt am 13. Dezember 2010 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlichbekannt gemacht.
Kempen, den 29.04.2010
Stadt Kempenals örtliche Ordnungsbehörde
gez.Rübo
Bürgermeister
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 305
Bekanntmachungder Stadt Tönisvorst
Bekanntmachungdes Wahlleiters der Stadt Tönisvorstüber die Ersatzbestimmung für einen VertreterFrau Antje Wagner, Tönisvorst-St. Tönis, die bei derWahl für die Christlich Demokratische Union (CDU)aufgetreten ist, hat mit Schreiben vom 12.04.2010 ihrRatsmandat niedergelegt.Aufgrund des § 45 des Kommunalwahlgesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen in der z. Zt. gültigenFassung wird hiermit festgestellt, dass FrauHannelore Louy, Personalsachbearbeiterin, geb. 1950,wohnhaft Stiller Winkel 35 in Tönisvorst - Vorst, in denRat der Stadt Tönisvorst einrückt.
Bekanntmachungder Stadt Viersen
Der Rat der Stadt Viersen hat in seiner Sitzung am20.04.2010 nach Vorprüfung durch den Wahl-prüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunal-wahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 27 Abs.11der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GONRW) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeitder Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder desIntegrationsrates vom 07.02.2010 entschieden. DerBeschluss wird nachstehend in analoger Anwendungdes § 65 Kommunalwahlordnung (KWahlO) öffentlichbekanntgemacht:
Beschluss zur Wahl des Integrationsrates:
Die Wahl der gem. § 2 der Satzung über dieZusammensetzung und die Wahl der Mitglieder desIntegrationsrates der Stadt Viersen direkt zuwählenden Mitglieder des Integrationsrates am07.02.2010 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d)des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindungmit § 27 Abs. 11 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für gültig erklärt.
nachrichtlich:
Neben den 12 direkt gewählten Integrationsrats-mitgliedern hat der Rat der Stadt Viersen gem. § 2der Satzung über die Wahl der Mitglieder desIntegrationsrates der Stadt Viersen in seiner Sitzungam 26.01.2010 folgende 6 Ratsmitglieder zu Mit-gliedern des Integrationsrates bestellt:
c) Historischer Handwerkermarkt:Am Sonntag, dem 10. Oktober 2010, von13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im gesamtenStadtgebiet Kempen
d) Weihnachtsmarkt:Am Sonntag, dem 05. Dezember 2010,von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im StadtteilKempenAm Sonntag, dem 12. Dezember 2010,von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im StadtteilSt. Hubert
Gegen diese Entscheidung könnena) jeder Wahlberechtigteb) die für das Wahlgebiet zuständige Leitungsolcher Parteien und Wählergruppen, die ander Wahl teilgenommen haben sowiec) die Aufsichtsbehördeinnerhalb eines Monats vom Tage dieserBekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sieeine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellunggem. § 40 Abs. 1 Buchst. ac Kommunalwahlgesetzfür erforderlich halten. Der Einspruch ist beimWahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zurNiederschrift zu erklären.
Tönisvorst, den 14.04.2010
Der Bürgermeister- als Wahlleiter -
gez.Goßen
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 306
307
Dr. Moers, Jürgen CDUGarcía Limia, Manuel SPDMaaßen, Martina Bündnis90/
DIE GRÜNENPertenbreiter, Hans-Will FürVIEPeters, Karl-Anton FDPHeintges, Katja DIE LINKE
Viersen, den 23. April 2010
Der Bürgermeisterals Wahlleiter
gez.Thönnessen
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 306
Bekanntmachungder Stadt Viersen
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen(LZG NW) vom 07.03. 2006 (GV NRW S. 94) in derzurzeit gültigen Fassung wird der
Kostenbescheid vom 17.03.2010, Aktenzeichen 30/I/006/08/Ws,
gegen Herrn Klaus Lorenz RICKEN, zuletzt wohnhaftProbsteistr. 3, 41749 Viersen, jetziger Aufenthaltsortunbekannt , öffentlich zugestellt, da die vorgenanntePerson postalisch nicht zu erreichen ist.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentlicheBekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen.
Der Kostenbescheid liegt bei der StadtverwaltungViersen Fachbereich – Recht und OrdnungFundangelegenheiten – Am Alten Rathaus 1 , 41751Viersen aus und kann von dem Empfänger eingesehenwerden.
Der Kostenbescheid gilt zwei Wochen nachVeröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Viersen alszugestellt.
Viersen, den 20.04.2010
Stadt ViersenDer Bürgermeister
Fachbereich Recht und Ordnung—Fundangelegenheiten-
Im Auftraggez. Wilms
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 307
Bekanntmachungder Stadt Viersen
über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr.84 „Landwehrstraße / Matthiasstraße“ in Viersen vom06.05.2008
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und -planungempfiehlt:Der Rat der Stadt beschließt:
Satzung der Stadt Viersen
über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr.84 „Landwehrstraße / Matthiasstraße“ in Viersen vom24.05.2008
Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund der §§ 7 und41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. S.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009(GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit den §§ 14, 16und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in derFassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in seiner Sitzung
am 23.03.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die am 24.05.2010 außer Kraft tretendeVeränderungssperre Nr. 84 „Landwehrstraße /Matthiasstraße“ in Viersen – bekanntgemacht imAmtsblatt Nr. 16 des Kreises Viersen vom 23.05.2008– wird bis zum 24.05.2011 verlängert.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Viersen am 23.03.2010beschlossene Verlängerung der Satzung der StadtViersen über die Veränderungssperre Nr. 84„Landwehrstraße / Matthiasstraße“ in Viersen wirdhiermit gem. § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnungin Verbindung mit § 4 der Bekanntmachungs-verordnung und § 16 der Hauptsatzung der StadtViersen öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das LandNordrhein-Westfalen (GO) sowie des § 18 desBaugesetzbuches (BauGB) wird, bezogen auf dieSatzung der Stadt Viersen über die Verlängerung derVeränderungssperre Nr. 84 „Landwehrstraße /Matthiasstraße“ in Viersen auf folgendes hingewiesen:
308
Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO kann eine Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften der GO beimZustandekommen dieser Satzung nach Ablauf einesJahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehrgeltend gemacht werden, es sei denneine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder einvorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorherbeanstandet oderder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber derStadt Viersen vorher gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB kann derEntschädigungsberechtigte Entschädigungenverlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigungschriftlich bei dem Entschädigungspflichtigenbeantragt.
Viersen, den 26.04.2010
gez. ThönnessenBürgermeister
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 307
309
Bekanntmachung
der Jahresrechnung der Jagdgenossenschaft desgemeinschaftlichen Jagdbezirkes St. Hubert inKempen-St. Hubert für das Geschäftsjahr 2009/2010
I. Jahresrechnung
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung derBekanntmachung vom 07. Dezember 1994 (GV NRW1995 S. 2) hat die Genossenschaftsversammlung derJagdgenossenschaft des gemeinschaftlichenJagdbezirkes St. Hubert in Kempen - St. Hubert am19. April 2010 folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Genossenschaftsversammlung beschließt dieJahresrechnung für das Geschäftsjahr 2009/2010, diemit folgendem Ergebnis abschließt:
a) Gesamteinnahmen 17.991,02 € b) Gesamtausgaben 17.808,55 € c) Gesamtbestand 182,47 €
(zu übertragen in das Geschäftsjahr 2010/2011)
2. Dem Vorstand und der Kassenführung werden fürdas Geschäftsjahr 2009/2010 vorbehaltlose Ent-lastung erteilt.
II. Bekanntmachung der Jahresrechnung
Die vorstehende Jahresrechnung für das Geschäfts-jahr 2009/2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Jahresrechnung mit dem Jagdpachtver-teilungsplan und der Jagdpachtverteilungsliste 2009/2010 wird ab dem 06. Mai 2010 zur Einsichtnahmewährend der Dienststunden im Rathaus in Kempen,Buttermarkt 1, Zimmer 119, verfügbar gehalten.
Kempen, den 20.04.2010
gez.Rübo
Vorsitzender desJagdvorstandes
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 309
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft desgemeinschaftlichen Jagdbezirkes St. Hubert inKempen-St. Hubert für das Geschäftsjahr 2010/2011
I. Haushaltssatzung
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung derBekanntmachung vom 07. Dezember 1994 (GV NRW1995 S. 2) hat die Genossenschaftsversammlung derJagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagd-bezirkes St. Hubert in Kempen-St. Hubert am 19. April2010 folgende Haushaltssatzung für das Geschäfts-jahr 2010/2011 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2010/2011wird
in der Einnahme auf 17.990 €
in der Ausgabe auf 17.990 €
festgesetzt.
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Geschäfts-jahr 2010/2011 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht.
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan wird ab dem 06. Mai 2010 zur Ein-sichtnahme während der Dienststunden im Rathausin Kempen, Buttermarkt 1, Zimmer 119, verfügbargehalten.
Kempen, den 21.04.2010
gez.Rübo
Vorsitzender desJagdvorstandes
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 309
310
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 310
311
312
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 311
313
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 313
314
Abl. Krs. Vie. 2010, S. 314
315
316
317
318
Herausgeber: Der Landrat des KreisesViersen - Amt für Personal und Organisation,Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, Tel. (02162) 39 - 1027E-Mail: [email protected]: Alle 14 TageTopographisches Landeskartenwerk:Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigungdes Landrats des Kreises Viersen- Katasteramt -Bezug: Inklusive VersandkostenJahresabonnement: 48,00 EUREinzelabgabe: 1,20 EURzahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung(Zu bestellen beim Herausgeber)Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muss biszum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.Verantwortlich für den Inhalt: LandratPeter OttmannDruck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Viersen
Kreis Viersen - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 ViersenPostvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt
KREISVIERSENAmtsblatt