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Akkreditierungskriterien für Stellen, die Prüfungen oder Inspektio-
nen des Musters von nicht musterzulassungspflichtigen Luftsport-
gerät bis 120 kg Leermasse durchführen
Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005
Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
71 SD 1 026 | Revision: 1.2 | 13. April 2015
Geltungsbereich:
Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Inspektionsstellen,
die Prüfungen oder Inspektionen der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen von
nicht musterzulassungspflichtigem Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse nach §11 der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) durchführen wollen und hierfür eine Akkreditierung anstre-
ben. Die Kriterien gelten erläuternd und ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025
bzw. der DIN EN ISO/IEC 17020.
Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 17.03.2015
In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktions-
bezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein.
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Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Fassung sind gelb hervorgehoben oder mit einer Mar-
kierung am Seitenrand versehen.
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich ............................................................................................................... 3
2 Begriffsdefinitionen .......................................................................................................... 3
3 Rechtlicher Rahmen und mögliche Akkreditierungsaktivitäten........................................... 4
4 Spezielle Anforderungen an die Akkreditierung ................................................................. 5
4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung ......................................................................................................... 5
4.2 Behandlung von Zusatzforderungen ......................................................................................................... 6
4.3 Anerkennung von Prüfungen, die nach alter Rechtslage durchgeführt wurden ...................................... 6
5 Spezielle Anforderungen an Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025 .......................... 7
5.1 Organisation .............................................................................................................................................. 7
5.2 Prüfverfahren und deren Validierung ....................................................................................................... 8
5.3 Ergebnisberichte ....................................................................................................................................... 8
6 Spezielle Anforderungen an Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020 ....................... 8
6.1 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ....................................................................................................... 8
6.2 Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen ................................................................................. 9
6.3 Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen ............................................................................. 9
6.4 Anforderungen an das Managementsystem ............................................................................................ 9
7 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens ............................................... 10
7.1 Begutachtung .......................................................................................................................................... 10
7.2 Erteilung der Akkreditierung ................................................................................................................... 10
7.2.1 Prüflaboratorien ...................................................................................................................................... 10
7.2.2 Inspektionsstellen ................................................................................................................................... 11
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1 Geltungsbereich
Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Inspektionsstellen,
die Prüfungen oder Inspektionen der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen von
nicht musterzulassungspflichtigem Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse nach §11 der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) durchführen wollen und hierfür eine Akkreditierung anstre-
ben. Die Kriterien gelten erläuternd und ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025
bzw. der DIN EN ISO/IEC 17020.
Zitierte Normen / Verordnungen
DIN EN ISO/IEC 17025
2005-08
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Ka-
librierlaboratorien
DIN EN ISO/IEC 17020
2012-07
Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb ver-
schiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
DIN EN ISO/IEC 17000
2005-03
Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen
LuftGerPV
2013-02
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher
Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von
Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der
Luftfahrtverwaltung vom 15.02.2013
2. DV LuftGerPV
2012-12
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung
von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtge-
rät), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Dezember 2012
2 Begriffsdefinitionen
Konformitätsbewertung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Pro-
dukt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle
erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000)
Konformitätsbewertungsstelle
(KBS)
Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC
17000)
Prüfen Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand
der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN
ISO/IEC 17000)
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Inspektion Untersuchung eines Produkts, eines Prozesses, einer Dienstleis-
tung oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststel-
lung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen
oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit all-
gemeinen Anforderungen
3 Rechtlicher Rahmen und mögliche Akkreditierungsaktivitäten
Gemäß §11 LuftGerPV sind Luftsportgeräte, die nach §1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrszulas-
sungsordnung (LuftVZO) nicht der Musterzulassungspflicht unterliegen (Luftsportgeräte bis 120 kg
Leermasse), vor der Auslieferung an den Kunden einer Prüfung zu unterziehen, ob das Muster mit
den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt. Diese Prüfung ist von einer hierfür
akkreditierten Prüfstelle (Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025) oder Inspektionsstelle (In-
spektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) auf Veranlassung des Herstellers durchzuführen und zu
bescheinigen. Hierbei ist das Vorliegen einer solchen Akkreditierung einzige Voraussetzung für die
Durchführung der Prüfung bzw. Inspektion. Es ist keine zusätzliche Erteilung einer Befugnis oder Be-
nennung der Stelle auf Grundlage der erteilten Akkreditierung durch eine Behörde oder einen Ver-
band mehr erforderlich, vielmehr ist das Vorliegen einer Akkreditierung für den jeweiligen Anwen-
dungsbereich ausreichend, um die Prüfungen im Sinne des §11 LuftGerPV durchzuführen und zu be-
scheinigen. Die in ihrer Zuständigkeit erteilten Akkreditierungen veröffentlicht die Deutsche Akkredi-
tierungsstelle GmbH (DAkkS) in ihrer Datenbank der akkreditierten Stellen (www.dakks.de).
Nach §11 LuftGerPV ist es dem Hersteller freigestellt, ob er die notwendige Prüfung durch ein akkre-
ditiertes Prüflaboratorium oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchführen lässt. Festge-
legt ist lediglich, dass es sich um eine Stelle (nicht mehrere Stellen) handeln muss, die diese Prü-
fung/Inspektion durchführt und bescheinigt.
Stellen, die sich für eine Akkreditierung ihrer Prüf- und Inspektionstätigkeiten an Luftsportgerät inte-
ressieren, um die Prüfung der Übereinstimmung des Musters mit den anwendbaren Lufttüchtigkeits-
forderungen durchzuführen, müssen im Rahmen ihrer Antragstellung bei der DAkkS festlegen, ob sie
eine Akkreditierung als Prüflaboratorium und/oder als Inspektionsstelle anstreben wollen. Bei dieser
Entscheidung sollte ausschlaggebend sein, ob die jeweilige Stelle in der Lage ist, die erforderlichen
analytischen Prüfverfahren für die Prüfung des Musters selber durchzuführen, oder ob sie darauf
ausgelegt ist, derartige analytische Prüfergebnisse ganz oder teilweise von anderen qualifizierten
Stellen zu übernehmen, auf ihre Aussagekraft zu bewerten und in die gesamte Inspektion des Mus-
ters zu integrieren. Stellen, die in der Lage sind, alle erforderlichen Prüfungen selber durchzuführen,
können demnach eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 anstreben.
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Stellen hingegen, die aufgrund ihrer Ausstattung oder aufgrund der höheren Komplexität der geprüf-
ten Muster (z.B. Luftsportgeräte mit Elektroantrieb) darauf angewiesen sind, Prüfergebnisse anderer
Stellen in ihre Bewertung aufzunehmen, benötigen eine Akkreditierung als Inspektionsstelle nach
DIN EN ISO/IEC 17020. Bei der Entscheidung für eine der beiden Akkreditierungen ist demnach auch
zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Unterauftragsvergabe von einzelnen Prüfungen (verglei-
che Punkt 4.5 der DIN EN ISO/IEC 17025) für Prüflaboratorien auf die Fälle einer ausnahmsweisen
Untervergabe beschränkt bleibt und die Stelle selber auch über die Akkreditierung für diese (Arten
von) Prüfungen verfügen muss, da sie ansonsten die Anforderungen des §11 LuftGerPV nicht erfüllen
kann.
4 Spezielle Anforderungen an die Akkreditierung
4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung
Gemäß §11 Absatz 1 LuftGerPV hat die durchzuführende Prüfung des Musters auf Übereinstimmung
mit den „anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen“ zu erfolgen. Dabei ist auch die Einhaltung der
Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
Die anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen sind in der 2. DV LuftGerPV veröffentlicht. Für Luft-
sportgerät bis 120 kg Leermasse sind hierbei gegenwärtig zutreffend:
Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike
und Fußstart-UL
Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Motor-
schirm und Motorschirmtrike
Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel
Lufttüchtigkeitsforderungen für Sprungfallschirmsysteme
Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leer-
masse (nicht motorisiert oder motorisiert)
Anwendbar sind ferner die:
Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) sowie die
als anwendbar deklarierten Zusatzforderungen (siehe hierzu Abschnitt 4.2).
Bei Antragstellung auf Akkreditierung hat die beantragende Stelle die Prüf- bzw. Inspektionsverfah-
ren, die eine (oder mehrere) dieser Lufttüchtigkeitsforderungen abdecken, in ihren Antragsumfang
aufzunehmen. Sie kann die Prüf- bzw. Inspektionsverfahren auf bestimmte Fälle einschränken (z.B.
„nur Gleitsegel“, „nicht motorisiert“ etc.), muss für diese jedoch die vollständige Prüfung bzw. In-
spektion, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, durch-
führen können. Bei motorisiertem Luftsportgerät muss dies auch die Ermittlung der Lärmemissionen
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umfassen und der Antrag muss in diesen Fällen auch die Prüfung bzw. Inspektion nach LVL mit um-
fassen.
Hinweis: Grundsätzlich kann eine Akkreditierung auch für die Prüfung bzw. Inspektion einzelner Bau-
gruppen oder Ausrüstungsteile von Luftsportgerät erteilt werden. Da dies jedoch nicht die Anforde-
rungen des §11 LuftGerPV nach Prüfung bzw. Inspektion des (gesamten) Musters erfüllt, würde die
Akkreditierung in diesem Fall ohne Verweis auf §11 LuftGerPV erteilt.
Als Muster im Sinne dieser Ausführungen gelten dabei die kompletten Geräte, die zur Verwendung
als Luftsportgerät gedacht sind oder die gemäß Ausführungen in den jeweiligen Lufttüchtigkeitsfor-
derungen zur eigenständigen Verwendung vorgesehen und hierfür auch eigenständigen Anforderun-
gen unterworfen sind (z.B. Gleitschirmgurtzeuge, Gleitschirmtragwerke, Winden etc.).
4.2 Behandlung von Zusatzforderungen
Im Falle von Luftsportgerät, das neue oder außergewöhnliche Gestaltungsmerkmale besitzt, sind die
in den Lufttüchtigkeitsforderungen veröffentlichten Anforderungen jedoch nicht immer anwendbar
bzw. vollständig und angemessen. Für solche Fälle müssen entsprechende Zusatzforderungen festge-
legt und bei der Prüfung bzw. Inspektion des Musters angewandt werden.
Solche besonderen Prüfanweisungen können grundsätzlich in die erteilten Akkreditierungen aufge-
nommen werden. Voraussetzung hierfür ist, neben der erforderlichen Antragstellung durch die Prüf-
bzw. Inspektionsstellen, dass es sich bei den Zusatzforderungen um valide Prüfverfahren handelt.
D.h. es kann sich dabei sowohl um eigenentwickelte und validierte Hausverfahren der Stelle handeln
als auch um in normativen Dokumenten festgelegte Prüfverfahren. Zu den normativen Dokumenten
können auch Dokumente gehören, die von einem offenen Kreis kompetenter und betroffener Stellen
gemeinsam erarbeitet werden. Ob dieser Sachverhalt auf eine bestimmte Zusatzforderung zutrifft, ist
in jedem Einzelfall durch die DAkkS neu zu bewerten. Im Rahmen der Prüfung der vorgelegten Vali-
dierungsnachweise wird die DAkkS auch eine Abstimmung sowie durchgeführte Laborvergleiche zwi-
schen mehreren Stellen, die im jeweiligen Bereich tätig sind, fordern, um eine Vergleichbarkeit der
Prüfungen bzw. Inspektionen und ihrer Ergebnisse dauerhaft sicher zu stellen.
Eine solche Zusatzforderung wird jedoch ausschließlich dann in die Akkreditierung aufgenommen,
wenn die anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen den konkreten Fall tatsächlich nicht abdecken
können (gegenwärtig z.B. bei Elektroantrieben). In anderen Fällen (z.B. aus reiner Erleichterung des
Prüf- bzw. Inspektionsablaufes) wäre diese Vorgehensweise nicht von der LuftGerPV abgedeckt und
eine Akkreditierung mit Bestätigung der Anforderungen des §11 LuftGerPV käme nicht in Betracht.
4.3 Anerkennung von Prüfungen, die nach alter Rechtslage durchgeführt wurden
Wenn eine akkreditierte Stelle (Prüflabor bzw. Inspektionsstelle) bei der Prüfung bzw. Inspektion
eines neuen oder geänderten Musters Ergebnisse von Prüfungen einfließen lassen möchte, die vor
Erteilung der Akkreditierung entstanden sind, so ist dies dann möglich, wenn die Anforderungen, die
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unter akkreditierten Bedingungen an die Durchführung dieser Prüfung bzw. Inspektion zu stellen
wären, eindeutig und dokumentiert nachvollziehbar auch bei der (vormaligen) Durchführung der
Prüfung erfüllt waren. Ist dies nicht der Fall (beispielsweise weil die Prüfverfahren zwischenzeitlich
wegen Fehlern in den alten Verfahren umfänglich überarbeitet wurden oder weil die damaligen Prü-
fungen nicht ausreichend dokumentiert wurden), so können die entsprechenden Prüfanteile nicht als
Bestandteile eines als unter die Akkreditierung fallenden Prüf- bzw. Inspektionsberichtes ausgewie-
sen werden. Gegebenenfalls wäre ein Prüf- bzw. Inspektionsbericht dann nur für die neu geprüf-
ten/inspizierten Anteile der Lufttüchtigkeitsforderungen zu erstellen.
Hinweis: Dieser Umstand berührt nicht die Besitzstandswahrung für nach altem Recht durchgeführte
Prüfungen gemäß §17 Abs. 1 LuftGerPV. Diese gilt unabhängig von obigen Regelungen weiter.
5 Spezielle Anforderungen an Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025
5.1 Organisation
(ergänzend zu Abschnitt 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17025)
Das zu akkreditierende Prüflaboratorium muss Festlegungen haben, die sicherstellen, dass seine Lei-
tung und sein Personal frei von internen oder externen Zwängen ist, die sich negativ auf die Qualität
der Arbeit auswirken können, und über Regeln und Verfahren verfügen, die eine Teilnahme an Tätig-
keiten vermeiden, die das Vertrauen in seine Unparteilichkeit und seine Integrität herabsetzen kön-
nen. Hierfür ist es insbesondere notwendig, dass Prüflaboratorien, die Teil einer Organisation sind,
die weitere Aktivitäten im Bereich des Luftsportes haben, als eigene Organisationseinheit innerhalb
der Gesamtorganisation ausgewiesen werden und sorgfältig alle notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen getroffen sind, um einen Einfluss auf die Prüfdurchführung und deren Ergebnisse wir-
kungsvoll auszuschließen. Dies muss in jedem Fall eine dokumentierte fachliche Weisungsfreiheit der
Laborleitung und dessen Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Prüftätigkeiten umfassen. Ferner muss es Vor-
kehrungen umfassen, die sicherstellen, dass das eingesetzte Prüfpersonal nicht mit weiteren Aufga-
ben betraut wird, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt implizieren.
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5.2 Prüfverfahren und deren Validierung
(ergänzend zu Abschnitt 5.4 der DIN EN ISO/IEC 17025)
Für die durchzuführenden Prüfungen der Übereinstimmung des Musters mit den anzuwendenden
Lufttüchtigkeitsforderungen muss das Prüflaboratorium eigene Prüfverfahren (Hausverfahren) ent-
wickeln und validieren. In diesen Verfahren sind die Anforderungen an das zu prüfende Luftsportge-
rät aus den Lufttüchtigkeitsforderungen in geeigneter Weise in konkrete Prüfverfahren, Prüfanwei-
sungen und Messprotokolle umzusetzen. Diese Dokumente beschreiben vorrangig die Durchführung
und Dokumentation der analytischen Prüfabläufe (z.B. Festigkeitsprüfungen), können aber auch die
Ergebnisse von funktionellen Prüfungen allgemeiner Gestaltungsmerkmale in die erstellten Protokol-
le mit aufnehmen.
Die so erstellten Prüfverfahren müssen in ihrem Titel eindeutig erkennen lassen, für welche Anwen-
dungsfälle (vergleiche Punkt 4.1 dieses Dokumentes) sie erstellt wurden.
5.3 Ergebnisberichte
(ergänzend zu Abschnitt 5.10 der DIN EN ISO/IEC 17025)
Die Ergebnisberichte für die durchgeführten Prüfungen der Erfüllung der anzuwendenden Lufttüch-
tigkeitsforderungen müssen die Anforderungen an die Ergebnisberichte gemäß Normenpunkt 5.10
erfüllen. Sie sind mit einem geeigneten Titel (z. B. „Musterprüfbericht“) zu überschreiben. Besonders
zu berücksichtigen ist, dass:
der Prüfbericht das geprüfte Muster durch Angabe seiner exakten Muster- und Baureihenbe-
zeichnung und ggf. weiterer definierender Dokumente eindeutig bezeichnet,
der Prüfbericht gemäß Normenpunkt 5.10.2 k) darauf hinweist, dass sich die Prüfergebnisse
nur auf den geprüften Gegenstand beziehen und
die gezogenen Schlussfolgerungen (z.B. „das Muster XY erfüllt die anzuwendenden Lufttüch-
tigkeitsforderungen gemäß …“) gemäß Normenpunkt 5.10.5 separat aufgeführt und eindeu-
tig als Meinung bzw. Interpretation der Prüfergebnisse gekennzeichnet werden.
6 Spezielle Anforderungen an Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020
6.1 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
(ergänzend zu Abschnitt 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17020)
Die zu akkreditierende Inspektionsstelle ist grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Anfor-
derungen für die Erfüllung der Kriterien einer Inspektionsstelle des Typs A, B oder C nachweist. In
jedem Falle ist sie jedoch zu unparteiischer Durchführung ihrer Inspektionstätigkeiten verpflichtet
und muss Risiken für ihre Unparteilichkeit ständig identifizieren und die identifizierten Risiken besei-
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tigen oder minimieren. Auch als Inspektionsstelle des Typ C muss sie daher innerhalb der Organisati-
on klar definiert und im Organigramm ausgewiesen werden und sorgfältig alle notwendigen organi-
satorischen Vorkehrungen treffen, um einen Einfluss auf die Inspektionsdurchführung wirkungsvoll
auszuschließen. Dies muss in jedem Fall eine dokumentierte fachliche Weisungsfreiheit der Inspekti-
onsstellenleitung und der Inspektionsstellenmitarbeiter hinsichtlich ihrer Inspektionstätigkeiten um-
fassen. Ferner muss es Vorkehrungen umfassen, die sicherstellen, dass das eingesetzte Personal
nicht mit weiteren Aufgaben betraut wird, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenskon-
flikt implizieren.
6.2 Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen
(ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17020)
Die Inspektionsstelle hat Inspektionsverfahren zu entwickeln, mit denen sie die Anforderungen der
anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen in Inspektionen bewertet. (Hierfür können je nach An-
wendungsfall und Umfang der angestrebten Akkreditierung mehrere verschiedene Inspektionsver-
fahren festgelegt werden.)
Wenn die Inspektionsstelle für ihre Bewertung Informationen nutzt, die von anderen Parteien stam-
men – insbesondere Prüfergebnisse, beispielsweise von Einrichtungen des Herstellers - so muss in
den Verfahren genau festgelegt werden, wie die Inspektionsstelle die Plausibilität dieser Informatio-
nen verifiziert. Insbesondere bei Prüfergebnissen müssen diese unter Bedingungen entstanden sein,
die den Forderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 an Prüflaboratorien entsprechen. Die Inspektionsstel-
le kann die Erfüllung dieser Forderungen bei Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung (der
anderen Partei) als gegeben betrachten, muss bei Fehlen einer solchen Akkreditierung jedoch nach-
weisen, wie sie sich von der Erfüllung der Anforderungen überzeugt hat.
Die so erstellten Inspektionsverfahren müssen in ihrem Titel eindeutig erkennen lassen, für welche
Anwendungsfälle (vergleiche Punkt 4.1 dieses Dokumentes) sie gelten und angewendet werden.
6.3 Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen
(ergänzend zu Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17020)
Die Inspektionsberichte für die durchgeführten Inspektionen der Erfüllung der anzuwendenden Luft-
tüchtigkeitsforderungen müssen die Anforderungen an die Inspektionsberichte gemäß Normenpunkt
7.4 erfüllen. Sie sind mit einem geeigneten Titel (z. B. „Musterinspektionsbericht“) zu überschreiben.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass der Inspektionsbericht das inspizierte Muster durch Angabe
seiner exakten Muster- und Baureihenbezeichnung und ggf. weiterer definierender Dokumente ein-
deutig bezeichnet.
6.4 Anforderungen an das Managementsystem
(ergänzend zu Abschnitt 8 der DIN EN ISO/IEC 17020)
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Bei der Gestaltung seines Managementsystems ist die zu akkreditierende Stelle frei in der Entschei-
dung, ob sie Variante A oder Variante B nach DIN EN ISO/IEC 17020 wählt.
Bei Variante A muss sie die in DIN EN ISO/IEC 17020 aufgestellten Forderungen direkt umsetzen
(Normpunkt 8.2. bis 8.8). Bei Variante B erfüllt die Inspektionsstelle die Forderungen der DIN EN ISO
9001 und erfüllt damit auch die an das Managementsystem zu stellenden Anforderungen der DIN EN
ISO/IEC 17020.
Auch bei Anwendung der Variante B wird im Rahmen der Begutachtung jedoch die Erfüllung der For-
derungen der Normpunkte 8.2 bis 8.8 der DIN EN ISO/IEC 17020 verifiziert.
7 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens
7.1 Begutachtung
Die Begutachtung der Stelle, die einen Antrag auf Akkreditierung für die Prüfung oder Inspektion der
Übereinstimmung des Musters eines Luftsportgerätes mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforde-
rungen gestellt hat, erfolgt durch die Begutachter und/oder Fachexperten der DAkkS unter Berück-
sichtigung der Begutachtungs- und Akkreditierungsregeln der DAkkS. Hierbei ist von der zu begutach-
tenden Stelle insbesondere zu berücksichtigen,
dass bei Prüflaboratorien die Teilnahme der Begutachter an der Durchführung der wesentli-
chen Prüfungen/Prüfungsarten ermöglicht werden muss,
dass bei Inspektionsstellen die Teilnahme an einer Inspektion vor Ort (insbes. Flugversuch) im
Rahmen eines sog. Witness-Audits (WA) ermöglicht werden muss und
dass bei größeren Inspektionsstellen (i.d.R. ab fünf Inspektoren) ggf. die Durchführung der
WA nach den allgemeinen Stichprobenregelungen der DAkkS erfolgen muss, mindestens
aber ein WA vor Erteilung der Akkreditierung.
7.2 Erteilung der Akkreditierung
Die Erteilung der Akkreditierung erfolgt nach positiver Entscheidung mittels Ausstellung einer Akkre-
ditierungsurkunde, einer Anlage zur Akkreditierungsurkunde sowie eines Akkreditierungsbescheides.
Die Akkreditierung erfolgt auf der Anlage zur Akkreditierungsurkunde mit dem Zusatz „Die Stelle er-
füllt die Anforderungen gemäß §11 Absatz 1 LuftGerPV an eine Stelle, die die Übereinstimmung des
Musters mit den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen prüft/inspiziert.“
7.2.1 Prüflaboratorien
Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend
dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt
die geprüften Arten von Luftsportgeräten und
Akkreditierungskriterien Prüfungen oder Inspektionen Luftsportgerät bis 120 kg
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den Zusatz der Rechtsgrundlage (§11 LuftGerPV).
Mit dieser Aufstellung ist es auch möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Luftsportge-
rät das Prüflaboratorium abdeckt.
In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren
aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Musters mit den anwendba-
ren Lufttüchtigkeitsforderungen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt 5
dieses Dokumentes).
Beispiel für eine Darstellung in der Anlage zur Urkunde:
Prüfungen in den Bereichen:
Übereinstimmung des Musters von nicht musterzulassungspflichtigen Luftsportgeräten bis 120 kg Leermasse (Hängegleiter) mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen gemäß §11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite
VA 20-01 2012-06
Prüfverfahren für die Prüfung der Übereinstimmung des Musters von Hängegleitern mit den Anforderungen der NfL II-91/09
…
verwendete Abkürzungen:
VA Hausverfahren des [Name des Antragstellers]
…
Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen
möglichst genau und transparent festgelegt.
7.2.2 Inspektionsstellen
Für Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen von Inspektionsstellen gelten die nachfolgend dar-
gestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt
die inspizierten Arten von Luftsportgeräten und
den Zusatz der Rechtsgrundlage (§11 LuftGerPV).
Mit dieser Aufstellung ist es auch möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Luftsportge-
rät die Inspektionsstelle abdeckt.
Akkreditierungskriterien Prüfungen oder Inspektionen Luftsportgerät bis 120 kg
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In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das oder die Inspektionsver-
fahren aufgeführt, mit denen die Inspektionsstelle die Übereinstimmung des Musters mit den an-
wendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen inspiziert, vergleiche Ausführungen zu den Inspektionsver-
fahren in Abschnitt 6 dieses Dokumentes.
Beispiel für eine Darstellung in der Anlage zur Urkunde:
Inspektionen in den Bereichen:
nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse (schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge der Bauart Trike und Fußstart-UL) gemäß §11 der Verordnung zur Prü-fung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) und Feststellung der Übereinstimmung mit den festgeleg-ten anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen und Lärmemissionsgrenzwerten und - auf-grund einer sachverständigen Beurteilung - mit allgemeinen Anforderungen
verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite
VA 30-01 2012-07
Inspektionsverfahren für Trike und Fußstart-UL, einschließlich der Bewertung der Lärmemissionen
in Verbindung mit:
NfL II-22/05 2005-02
Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL
NfL II-70/04 2004-08
Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge
verwendete Abkürzungen:
VA Hausverfahren des [Name des Antragstellers]
…
Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Inspektions-
leistungen möglichst genau und transparent festgelegt.