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Aenderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes

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Aenderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 213-216 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907499 . Accessed: 14/06/2014 01:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.129 on Sat, 14 Jun 2014 01:46:37 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Aenderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes

Aenderungen des deutschen UmsatzsteuergesetzesSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 213-216Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907499 .

Accessed: 14/06/2014 01:46

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Aendernngen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, i.

Das Umsatzsteuergesetz vom 24. Dezember 1919 ist mitgeteilt im Finanz- archiv 37 (1920) S. 223 und unter Berücksichtigung der Abänderungen vom 18. August 1920, 8. April 1922, 30. November 1922, 20. März 1923, 25. Juni 1923, 6. August 1923, mit der Entwurf sbegründung vom 25. Oktober 1921 im Finanz- archiv 40 (1923) S.414.

II. Durch die Steuernotverordnung vom 7. Dezember 1923 (R.G.B1. 1923 I

Nr. 125 S. 1177) wurde im § 2 für die in den Monaten Dezember 1923 und Januar 1924 fälligen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer die Berechnung in Goldmark vorgeschrieben. Siehe hierzu die Durchführungsbestimmungen vom 7. Dezember 1923 (ebenda S. 1178).

III. Durch Art. IV der Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (R.G.BL

1923 I Nr. 130 S. 1219 wurde das Umsatzsteuergesetz wie folgt geändert:

§ 1. Das Umsatzsteuergesetz vom 24. Dezember 1919 in der Fassung der Gesetze

vom 8. April 1922, vom 20. März 1923 und vom 25. Juni 1923 (R.G.BL 1919 S. 2157, 1922 I S. 373 und 1923 I S. 198, 466) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 1 c erhält folgende Fassung: ,,c) Umsätze in das Ausland, wenn die Bestimmungen des Reichsrats über

die Sicherstellung der Herkunft und der Bestimmung der Gegenstände inne- gehalten werden und nicht in diesem Gesetz ( § 23 Abs. 1 Nr. 5) ein anderes be- stimmt ist.

Die Lieferung an den ausführenden Unternehmer gilt auch dann nicht als Umsatz in das Ausland, wenn der Lieferer im eigenen oder fremden Namen un- mittelbar in das Ausland versendet1)."

2. Hinter § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4:

(*) Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, dass er von ihm ausgeführte Gegenstände im Inland erworben oder in das Inland eingeführt hat und dass die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütet ihm die Steuerstelle zum Ausgleich hierfür einen Hundertsatz des vereinnahmten oder vereinbarten Verkaufspreises, je nachdem die Lieferung an ihn der allgemeinen Umsatzsteuer nach § 13 oder der erhöhten Umsatzsteuer nach §§ 15, 26 unterlegen hat.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung und über das Vergütungsverfahren erlässt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats."

3. Im § 13 wird der zweite Satz gestrichen. Der erste Satz erhält nach einem Komma folgenden Zusatz: „soweit nicht in den folgenden Vorschriften (§§ 15, 21, 25 - 27) höhere oder niedrigere Steuersätze vorgesehen sind."

4. § 19 a wird gestrichen.

]) Siehe hiezu VO. v. 21. Februar 1924 (Reichsm.bl. 52, 1924, Nr. 11, S. 63). 213

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214. Aenderungen des deutschen Uinsatzsteuerge3etzes.

5. Im § 25 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 angefügt: „(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im Abs. 1 Nr. 1

angegebenen Betrag nach Massgabe der Geldentwertung mit Zustimmung des Reichsrats anderweit festzusetzen."

6. § 27 erhält folgende Fassung: „§ 27.

(x) Die Steuer für die Uebernahme von Anzeigen nach § 26 ermässigt sich bei Zeitungen und Zeitschriften von den ersten 1000 Goldmark des innerhalb eines Kalender Vierteljahrs vereinnahmten Entgelts auf 1/2 v. H., von den nächsten 1000 Goldmark des innerhalb eines Kalender Vierteljahrs vereinnahmten Entgelts auf 1 v. H., von den nächsten 1000 Goldmark des innerhalb eines Kalenderviertel- jahrs vereinnahmten Entgelts auf IV2 v» H.

(2) Die darüber hinausgehenden Beträge des innerhalb eines Kalenderviertel- jahrs vereinnahmten Entgelts unterliegen der Umsatzsteuer in Höhe von 2 v. H.

(3) Gibt ein Steuerpflichtiger mehrere Zeitungen oder Zeitschriften heraus, so ist für die etwaige Ermässigung jede Zeitung und jede Zeitschrift selbständig zu behandeln."

7. Hinter § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: „§ 32 a.

(x) Die Steuer wird in den Fällen des § 1 Nr. 1 u. 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die der Steuerpflichtige im Laufe eines Steuerabschnitts für seine Leistungen vereinnahmt hat.

(2) Werden die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt, so ist die Steuer in Goldmark zu berechnen. Der Reichsminister der Finanzen erlässt nähere Bestimmungen darüber, welche Rechnungseinheiten für die Buchführung als wert- beständig gelten und wie sie in Goldmark umzurechnen sind1).

(3) Werden die Bücher nicht auf wertbeständiger Grundlage geführt, so ist die Steuer nach dem Durchschnitt des Dollarkurses im Steuerabschnitt auf Goldmark umzurechnen; umfasst der Steuerabschnitt mehrere Monate, so ist das Mittel der Monatsdurchschnitte der Umrechnung zugrunde zu legen. Der Reichsminister der Finanzen gibt den Umrechnungssatz unmittelbar nach Ab- schluss des Steuerabschnitts bekannt."

8. Im § 33 wird Abs. 1 gestrichen; die Abs. 2 - 4 erhalten die Bezeichnung 1-3.

9. § 36 erhält folgende Fassung: „(x) Die Steuerstelle setzt die Steuer in Goldmark fest und erteilt dem

Steuerpflichtigen einen Bescheid. (2) Sind auf die Steuer für den S teuer abschnitt nach § 37 Voranmeldungen

abgegeben oder Vorauszahlungen festgesetzt worden, so beschränkt sich die Steuer- abforderung (Abs. 1) auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Steuern, die auf Voranmeldungen und festgesetzte Vorauszahlungen entfallen, und dem aus den steuerpflichtigen Umsätzen des ganzen Steuerabschnitts ermittelten Gesamt -

2) Die Durchführungsbestimmungen vom 9. Januar 1924 (R.G.B1. 1924 I Nr. 3 S. 26) be- stimmen hierzu mit Wirkung vom 16. Januar 1924 ab im § l:

0) Eine Buchführung auf wertbeständiger Grundlage wird nur dann als vorliegend erachtet, wenn sie während des ganzen Vorauszahlungsabschnitts

a) in Goldmark zum Gegenwerte von io|42 des Nordamerikanischen Dollars auf der Grundlage des laufenden Kurses (Mittelkurses) des Dollars an der Berliner Börse,

b) in Nordamerikanischen Dollars, Englischen Pfunden, Holländischen Gulden oder Schweizer Franken erfolgt ist.

(2) Sofern die im Abs. 1 zu b genannten ausländischen Zahlungsmittel nicht täglich auf Goldmark umgerechnet werden, sind sie nach dem Goldmarkkurs umzurechnen, der jeweils am letzten Werktag des Monats, in dem die Vereinnahmung oder bei Versteuerung nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes die Leistung erfolgt ist, an der Berliner Börse amtlich festgestellt worden ist.

(3) Die Landesfinanzämter sind berechtigt, für die Zwecke der Umsatzsteuer noch andere als die im Abs. 1 zu b bezeichneten ausländischen Zahlungsmittel zuzulassen.

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Áenderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes. 215

steuerbetrage. Deckt sich der Gesamtsteuerbetrag mit den Voranmeldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt eine Mitteilung hierüber.

(3) Ist die Voraussetzung des § 32 a Abs. 2 nicht für den ganzen Steuer- abschnitt gegeben gewesen, so ist zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu- nächst der Gesamtsteuerbetrag abweichend von § 32 a Abs. 3 in Papiermark zu berechnen. Hiervon sind die Voranmeldungen und festgesetzten Vorauszahlungen in Papiermark abzusetzen; dabei ist bei Buchführung auf wertbeständiger Grund- lage der auf Goldmark lautende Steuerbetrag nach dem Durchschnitt des Dollar- kurses im Vorauszahlungsabschnitt in Papiermark umzurechnen. Der Unter- schiedsbetrag ist in Anwendung des § 32 a Abs. 3 umzurechnen und in Goldmark festzusetzen.

(4) Uebersteigt der Gesamtsteuerbetrag die Voranmeldungen und festgesetz- ten Vorauszahlungen um mehr als 20 v. H., so erhöht sich die Steuer um 10 v. H. des Unterschiedsbetrags.

(5) Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 kann nach Abschluss eines Kalenderjahrs für den gesamten Umfang des abgelaufenen Jahres oder bei vorheriger Einstellung der Tätigkeit nach der Einstellung für den Umfang des verflossenen Teiles des Jahres eine Neu ver anlagung vorgenommen werden."

10. An die Stelle des § 37 treten folgende §§ 37 u. 37 a: „§ 37.

(*) Der Steuerpflichtige hat binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalender- vierteljahrs eine Voranmeldung, in der er die in dem abgelaufenen Kalender- vierteljahre vereinnahmten Entgelte nach Massgabe des § 35 bezeichnet, abzu- geben und gleichzeitig eine diesen Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt nicht, soweit der Steuerabschnitt kürzer als ein Kalenderviertel- jahr ist und die für die innerhalb des Kalender Vierteljahrs liegenden Steuer- abschnitte geschuldeten Steuern bis zu dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig geworden sind.

(2) Steuerpflichtige mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit von erheblicherem Umfang haben binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voranmeldung über die im abgelaufenen Monat vereinnahmten Entgelte abzu- geben und gleichzeitig eine diesen Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Steuerpflichtigen dieser Verpflichtung unterliegen1).

(3) Auf die Berechnung der Vorauszahlungen finden die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 u. 3 entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass der Vorauszahlungsabschnitt in Unterabschnitte von je 1 oder 2 Wochen zerlegt und für jeden Unterabschnitt ein besonderer Umrechnungs- eatz der Vorauszahlung zugrunde gelegt werden darf.

(4) Die Voranmeldung gilb als Steuererklärung, die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der R.A.O. Gibt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Vorauszahlungs- frist eine Voranmeldung nicht ab oder zahlt er nicht gleichzeitig mit der Vor- anmeldung den ihr entsprechenden Steuerbetrag, so setzt die Steuerstelle die Vorauszahlung fest; das gleiche gilt für den Fall, dass die Vorauszahlung den vereinnahmten Entgelten nicht entspricht. Der Reichsminister der Finanzen be-

0 Die Durchführungsbestimmungen vom 9. Januar 1924 (R.G.B1. 1924 I Nr. 3 S. 27) bestimmen mit Wirkung vom 16. Januar 1924 ab hierüber in § 2 :

Í1) Zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen und zur Leistung monatlicher Voraus- zahlungen sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, die für das ganze Kalenderjahr 19*2 umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Nr. 1,2 des Umsatzsteuergesetzes) waren und in diesem Kalenderjahr einen steuer- pflichtigen Umsatz von mehr als 1,5 Millionen Mark erzielt haben, 2. Steuerpflichtige, die im Kalenderjahre 1922 nicht oder nicht voll umsatzsteuerpflichtig waren, bei denen aber die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie unter der Voraus- setzung der Nr. 1 die dort gesetzte Grenze überschritten haben würden, 3. andere Steuerpflichtige, deren Umsatz dem Umsatz der Steuerpflichtigen zu 1 und 2 entspricht.

(2) Die Landesfinanzämter sind berechtigt, unter besonderen Verhältnissen abweichend von der Regelung des Abs. l Steuerpflichtige zu monatlichen Voranmeldungen heranzuziehen oder von der Heranziehung abzusehen.

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216 A elidei ungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes.

ßtimmt die näheren Grundsätze, nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind1). Das Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen; die Befugnis des Steuerpflichtigen zur Einlegung der Beschwerde (§§ 224, 281 der R.A.O.) bleibt unberührt.

§ 37 a. (*) Die gemäss § 36 für einen Steuerabschnitt festgesetzte Steuerschuld ist

innerhalb 2 Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, soweit sie die gemäss § 37 auf die Steuerschuld des Steuerabschnitts abgegebenen Vor- anmeldungen oder festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt (Abschlusszahlung).

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend im Falle des § 36 Abs. 5 mit der Massgabe, dass an die Stelle des Steuerabschnitts das Kalenderjahr tritt und ausser den Voranmeldungen und festgesetzten Vorauszahlungen die auf die Steuerabschnitte des Kalenderjahrs bezüglichen Abschlusszahlungen abzuziehen sind."

§ 2.

(*) Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt bei jedem steuerpflichtigen Umsatz des Kalenderjahrs 1924 21/2 v. H. des Entgelts.

(2) Soweit der Steuersatz der allgemeinen Umsatzsteuer nach Abs. 1 21/i v. H. beträgt, ermässigt sich die Steuer für die im Kalenderjahre 1924 erfolgte Ueber- nahme von Anzeigen nach § 26 bei Zeitungen und Zeitschriften von den auf die ersten 3000 Gold mark folgenden 1000 Goldmark auf 2 v. H. und beträgt von den darüber hinausgehenden Beträgen 21/2 v. H.

§3. Der Reichs minister der Finanzen kann anordnen, dass die Veranlagung der

Umsätze des Kalenderjahrs 1923 allgemein oder für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen unterbleibt oder auf bestimmte Monate des Kalenderjahrs be- schränkt wird.

§4. Die Bestimmungen der §§ 1 u. 3 finden auf die Abgabe nach § 2 des Gesetzes

über Massnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse vom 21. Juli 1922 (R.G.B1. 1 S. 629) in der Fassung des Gesetzes vom 3. März 1923 (R.G.B1. 1 S. 159) sinngemässe Anwendung.

§5. Í1) § 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1924 in Kraft. Im übrigen treten die Be-

stimmungen des Art. IV mit dem Tage, der auf den Tag der Verkündung folgt, in Kraft2). Mit diesem Zeitpunkt treten die Verordnung über die Leistung von Abschlagszahlungen auf die Umsatzsteuer vom 4. August 1923 (R.G.B1. 1 S. 761) und Art. IV des Gesetzes über Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körper- schafts- und Umsatzsteuer vom 11. August 1923 (R.G.B1. 1 S. 773) ausser Kraft.

(2) Ist eine Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung zu entrichten, die nach den bisherigen Vorschriften einem niedrigeren Satze unterlag, so richtet sich die Höhe des Steuersatzes nur dann nach § 2, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 1923 liegen. Die Vorschrift des Satz 1 tritt mit dem 31. Dezember 1924 ausser Kraft. § 46 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

i) Die Durchführungsbestimmungen vom 9. Januar 1924 (R.G.B1. 1924 I Nr. 8 S. tl be- stimmen hierüber in § 3:

Masögebend für die Festsetzung der Vorauszahlungen im Fall des § 37 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes sind die Vervielfältigungszahlen, die der Reichsminister der Finanzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festsetzt.

3) Am 22. Dezember 1923.

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