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Aenderungen der Vergnügungssteuer

Date post: 12-Jan-2017
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Aenderungen der Vergnügungssteuer Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 236-237 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907508 . Accessed: 12/06/2014 22:27 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.113 on Thu, 12 Jun 2014 22:27:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Aenderungen der VergnügungssteuerSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 236-237Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907508 .

Accessed: 12/06/2014 22:27

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Aenderungen der Vergnügungssteuer. Die ersten Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921

wurden im Finanzarchiv 38 (1921) S. 660, der Text der geänderten vom 7. Juli 1925 im Finanzarchiv 40 (1923) S. 501 mitgeteilt.

Durch Verordnung vom 10. April 1924 (R.G.B1. 1924 I Nr. 32 S. 411) wurden letztere wie folgt geändert:

Artikel I. 1. Im Art. II a) erhält § 1 Abs. 2 Nr. 5 folgende Fassung: „5. Vorführungen von Bildstreifen sowie von Licht- und Schattenbildern,,

Puppen- und Marionettentheater;" b) erhält § 8 Abs. 1, 2 folgende Fassung:

„§ 8. Steuersätze.

(*) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten in nur einer Preisstufe für jede Eintritts-

karte 10 V.H., bei Ausgabe von Eintrittskarten in zwei Preisstufen für jede Eintrittskarte

der unteren Preisstufe 10 v. H., für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 15 v. H., bei Ausgabe von Eintrittskarten in drei Preisstufen für jede Eintrittskarte

der unteren Preisstufe 10 v. H., für jede Eintrittskarte der mittleren Preisstufe 15 v. H., für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 20 v. H.,

bei Ausgabe von Eintrittskarten in vier und mehr Preisstufen für jede Ein- trittskarte der unteren Preisstufe 10 v. H., für jede Eintrittskarte der nächst- höheren Preisstufe 15 v. H., für jede Eintrittskarte der nächsthöheren Preis- stufe 20 v. H., für jede Eintrittskarte der nächsthöheren und jeder weiteren Preis- stufe 25 v. H. des Preises oder Entgelts (§6).

(2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den nächsten durch 5 teil- baren Goldpfennigbetrag nach oben abgerundet.

c) wird § 15 Abs. 1 wie folgt gefasst: (x) Die Pauschsteuer beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der

§§ 16-19 zu berechnen ist, 10 v. H. oder, wenn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen ausgegeben worden sind, 15 v. H. der Roheinnahme."

d) erhält § 16 folgende Fassung:

㤠16. Nach einem Vielfachen des Einzelpreises.

(*) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzel- preis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

(2) Die Pauschsteuer beträgt für 1. Karusselle u.dgl. täglich a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft betrieben: das 1 Of ache eines

Einzelpreises, b) mechanisch betrieben: das 20fache eines Einzelpreises;

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2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen u. dgl. täglich das 1 fache des Einzel- preises für jeden vorhandenen Sitz;

3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 25fache eines Einzelpreises; 4. Schaukehl aller Art täglich: bis 8 Schiffe das lOfache eines Einzelpreises,

über 8 Schiffe das 15fache eines Einzelpreises; 5. Schiessbuden täglich: bis 8 m Frontlänge das 1 Of ache, über 8 m Front-

länge das löfache eines Einzelpreises für drei Schuss; 6. Schaubuden: bis 5 m Frontlänge täglich das 5fache eines Einzelpreises,

bis 10 m Frontlänge täglich das 1 Of ache eines Einzelpreises, über 10 m Front- länge täglich das 15fache eines Einzelpreises;

7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen: bis 5 m Frontlänge täglich das öfache eines Einzelpreises oder Einsatzes, bis 10 m Frontlänge täglich das 12fache eines Einzelpreises oder Einsatzes, über 10 m Frontlänge täglich das 15fache eines Einzelpreises oder Einsatzes;

8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das 5fache eines Einzelpreises; 9. Reitbuden täglich das 20fache eines Einzelpreises; 10. andere Belustigungen täglich das 5fache eines Einzelpreises. * (3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise

sinngemäss Anwendung. (4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Goldpfennig nach oben abgerundet, e) werden im § 18 im Abs. 1 die Worte „1000 M." ersetzt durch „20 Gold-

pfennig" und im Abs. 2 die Worte „1000 M., 1500 M., 2000 M., 1000 M." ersetzt durch die Worte „20 Goldpfennig, 25 Goldpfennig, 30 Goldpfennig, 20 Goldpfennig".

f) erhält § 19 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Die Steuer beträgt 10 Goldpfennig für je 10 qm Veranstaltungsfläche.

Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäss Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Anrechnung ge- bracht."

2. Im Art. III werden im § 8 Abs. 1 Satz 1 die Worte „15 v. H." ersetzt durch „10 v. H."

Artikeln.

Die Bestimmungen des Art. I treten in Gemeinden, in denen keine besondere Sten ercrdnung gemäss I, III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 (R.G.B1. 1 S. 583) in Geltung getreten ist, am ] . Mai 1924 in Kraft.

Im übrigen treten die Bestimmungen des Art. I drei Monate nach ihrer Ver- öffentlichung1) im Reichsgesetzblatt in Kraft.

J) Die Veröffentlichung erfolgte am 25. April 1924.

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