Date post: | 05-Apr-2015 |
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AbteilungStraßenerhaltung
und -betrieb
Dipl.-Ing. Rudolf Schacherl
Grundlagen des Winterdienstes
AbteilungStraßenerhaltung
und -betrieb
Was ist wichtig:
1. Winterdienstplanung
2. Information
3. Dokumentation
4. Entscheidung Splitt oder Salz
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1. Winterdienstplanung
► Verantwortlichkeiten
► Vorschriften (Anforderungsniveau)
► Räum- und Streupläne
► Benachrichtigungssystem - Tritt der Winterdienstfahrer selbst in Aktion - Wird er benachrichtigt - Von wem
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ANFORDERUNGSNIVEAU FÜR DEN WINTERDIENST
WINTERDIENSTKATEGORIE
A B C D
Autobahnen, Schnell- Landesstraßen mit über- Landesstraßen mit Landesstraßen mit
straßen u. Straßen in örtlicher Verkehrsbedeu- starkem Berufs-, geringem Verkehrsauf- Verlängerung der Auto- tung oder mit starkem Linien-, Schulbus-oder kommen oder einem bahnen (Netzschluss) Verkehrsaufkommen Fremdenverkehr DTV< 1.000 (DTV > 3.000)
Wettersituation, Straßenzustand
1. Leichter Schneefall Befahrbarkeit der durch- Befahrbarkeit; Streuung Befahrbarkeit; Streuung Befahrbarkeit; Streuung Schnee- u. Eisglätte, gehenden Fahrstreifen, vorwiegend mit Auftau- mit Auftaumitteln oder mit mit Splitt oder Auftau- Rauhreif, leichte Anschlussstellen u. Zu- mitteln, Räumung Splitt. Räumung zwischen mitteln; Räumung 1x Schneeverwehungen fahrten zu Rasthäusern zwischen 4 und 22 Uhr 5 und 20 Uhr mit täglich in der Zeit von
von 0-24 Uhr. Streuung mit Intervallen in denen Intervallen in denen 8-20 Uhr. Stärkere mit Auftaumitteln - Schneehöhen bis 10 cm Schneehöhen bis 10 cm Beeinträchtigungen Schwarzräumung. auftreten können. Beein- auftreten können. können nicht aus- Räumung mit Intervallen trächtigungen zwischen Stärkere Beeinträchtigun- geschlossen werden. in denen Schneehöhen 22 und 6 Uhr können gen zwischen 20 und 7 bis 10 cm auftreten kön- nicht ausgeschlossen Uhr und an Wochenenden nen. werden. bzw. Feiertagen können nicht ausgeschlossen werden.
2. Starker Schneefall, Befahrbarkeit mindestens Befahrbarkeit mindestens Befahrbarkeit mindestens Befahrbarkeit mindestens Schneeverwehungen eines Fahrstreifens je eines Fahrstreifens je eines Fahrstreifens je eines Fahrstreifens mit
Fahrtrichtung sowie der Fahrtrichtung. Streuung Fahrtrichtung. Streuung Ausweichen, notfalls mit Anschlussstellen und der vorwiegend mit Auftau- mit Auftaumitteln oder mit Schneeketten. Streuung Zufahrten zu Rasthäusern mitteln. Stärkere Splitt. Stärkere Beein- mit Splitt oder Auftaumit- von 0-24 Uhr. Streuung Beeinträchtigungen fall- trächtigungen durch teln. Räumung ab mit Auftaumitteln - weise durch Schneehöhen Schneehöhe über 10 cm Schneehöhen von 10 cm Schwarzräumung ist über 10 cm möglich; möglich; Befahrbarkeit (8-20 Uhr). anzustreben. Befahrbarkeit notfalls mit notfalls mit Schneeketten. Schneefahrbahnen kön- Schneeketten. nen auftreten Benützbarkeit der Park- plätze und Abstellstreifen ist nicht gewährleistet.. Befahrbarkeit notfalls mit Schneeketten. falls Splittstreuung, dann erst nach Abschluss der Schneeräumung
3. starke Schneever- Die Befahrbarkeit kann nicht gewährleistet werden. wehungen, Bei außergewöhnlich großen Schneehöhen, starken Schneeverwehungen und Lawinen ist die Befahrbarkeit bis Lawinen zur Beseitigung der Schneemassen nicht gewährleistet. Vorübergehenden Straßensperren können auftreten. extremes Glatteis (z.B. Informationen erfolgen durch die Medien und die Exekutive. Dies gilt sinngemäß auch für extremes Glatteis, Eisregen) z.B. bei Eisregen, wenn das Eis mit den vorhandenen Mitteln nicht unmittelbar beseitigt werden kann. Katastrophen
Umlaufzeit eines Winterdiensteinsatzes max. 3 Stunden max. 5 Stunden —
Verkehrszeichen und Arbeiten zur Wiederherstellung der Erkennbarkeit, Lesbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen Verkehrsleiteinrichtungen sowie das Freimachen von Sichtfeldern werden erst nach Abschluss der Nachräum- arbeiten durchgeführt. Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Erläuterungen :„Befahrbarkeit" Für Kraftfahrzeuge mit Winterausrüstung istdie Benützung der Straßen möglich. „Umlaufzeit" ist der Zeitraum zwischen einem Einsatz und einem neuerlichen Einsatz auf derselben Stelle.„Starker Schneefall" bedeutet, dass die Neuschneehöhe in einem Zeitraum von 3 Stunden mehr als10 cm beträgt.
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Räum- und Streuplan
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und -betrieb Räum- und Streuplan
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2. Information
► Grundlagen (Gesetze, Entscheidungen
§ 1319a ABGB, § 17 OÖ.Straßengesetz) StVO § 93
► Wetterinformation
► Glatteiswarnsystem
► Weiterleitung der Information an Ausführende
Durch wen und wie
- Benachrichtigung
- Info durch EDV
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und -betrieb § 1319a ABGB
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halterverantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
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und -betrieb § 1319a ABGB
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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und -betrieb § 17 OÖ. Straßengesetz
Winterdienst
(1) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. In Besorgung dieser Aufgabe ist die Gemeinde auch zur Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes berufen. Das Land kann den Winterdienst auf Verkehrsflächen des Landes teilweise oder zur Gänze selbst besorgen; das Land bleibt dabei im Sinne des § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung seiner Verkehrsflächen berufen.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.
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und -betrieb § 17 OÖ. Straßengesetz
(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglichder Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie aufsonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutungdann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweitan ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienstentfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung ingeeigneter Weise aufmerksam zu machen.
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und -betrieb § 17 OÖ. Straßengesetz
(4) Die Kosten des Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen sind grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen. Zu den Kosten des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes leistet das Land nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel Beiträge, deren Gewährung durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen hat; dabei sind insbesondere die Länge des Landesstraßennetzes in der Gemeinde, die Höhenlage und die Finanzsituation der Gemeinde zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)
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und -betrieb Glättefrühwarnsystem
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3. Dokumentation Winterdiensttagebuch
► Firma / Fahrer
► Beginn – Ende
► Streumittel
► Fahrtroute
► Umkehrpunkte mit Zeitpunkt
► Straßenzustand
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4. Splitt oder Salz
► Salzverbauch
► Streumengen
► Auswirkung auf Straßenzustand
► Vorteile und Nachteile von Splitt und Salz
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Land OÖ; 28.433
Land OÖ; 31.078
Land OÖ; 20.408
Land OÖ; 30.282
Land OÖ; 31.000
Land OÖ; 48.000
Land OÖ; 54.901
Land OÖ; 44.806
434
1.387
2.765
6.355
8.500
11.533
16.413
17.000
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
80.000
1998/1999 1999/2000 2000/2001 2001/2002 2002/2003 2003/2004 2004/2005 2005/2006
SALZVERBRAUCH Land Oberösterreich und Gemeinden
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L e i t f a d e n für den Einsatz von Auftaumitteln
StreusalzmengenStreusalzmengen
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Es ist es wichtig, dass wir laufend unsere Erfahrungen im Winterdienstteam austauschenWinterdiensteinsätze vor- und nach besprechen, wann immer die Gelegenheit dazu ist.
Unser Streusalz ist hochwertigstes Auftaumittel und wir können damit bis zu einer Temperatur von etwa -15°C bis -18°C arbeiten.
Welche Mengen wir bei jedem Streuvorgang pro m² auf die Fahrbahn aufbringen sollen, ist von verschieden Faktoren abhängig.
Der Grundsatz ist: „So wenig wie möglich, soviel wie nötig“!
Dem erfahrenen Winterdienstfachmann soll der Leitfaden helfen, sich zu orientieren und die richtige Entscheidung über die Mengeneinstellung zu finden.
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und -betrieb Im praktischen Winterdiensteinsatz hängt die erforderliche Streumenge von mehreren Faktoren ab:
Richtwerte für die Streumengen: (Einstellmenge am Gerät!)
g/m² - normal g/m² - maximum
Leichte Reif- und Eisglätte 5 15
Glatteis / Eisregen 20 40
Schneefall / Schneeglätte 10 20
Vorbeugende Streuung(auf feuchter oder trockener Fahrbahn)
5 10
Anmerkung: Die niedrigen Dosierungen gelten für Einsätze bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, die höchsten Werte für sehr tiefe Temperaturen.
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Der Einsatz von Feuchtsalz
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und -betriebFeuchtsalzstreuung hat wesentliche Vorteile:
Geringere Umweltbelastung- keine Wehverluste in die angrenzenden Grundstücke- stark verringerte Streusalzmengen durch vollständige Ausnutzung
Steigerung der Verkehrssicherheit- besseres Haftvermögen des Salzes auf der Fahrbahn- längere Verweildauer - sofortige Tauwirkung- gleichmäßiges und dichtes Streubild- Einsatz auch bei tiefen Temperaturen- ermöglicht vorbeugende Glättebekämpfung
Wirtschaftlichkeit- 30% - 40% Salz-Einsparung bei verbesserter Tauwirkung - ev. größere Reichweite der Streufahrzeuge
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Keine Salzstreuung
Gefrierzone
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Salzstreuung
Gefrierzone
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und -betrieb Die Vorteile von Streusplitt: bei allen Temperaturen einsetzbar Grund- und Oberflächenwässer werden nicht beeinträchtigt führt zu geringen Schäden an der Vegetation beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild (wichtig vor allem für Tourismusregionen!) Einsatz von Streusplitt anstelle von Streusalz entspricht der Alpenkonvention wird regional produziert und ist stets vor Ort verfügbar Versorgungssicherheit in langen und frost-tau-wechselintensiven Wintern ist bei Streusplitt höher als bei Salz sichert Arbeitsplätze in der Region (Nahversorgerfunktion der Streusplitt-Produzenten!)
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und -betrieb Die Vorteile von Streusalz:
Ausbringung ist billiger
gewährleistet im höherrangigen Straßennetz eine höhere Verkehrssicherheit
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und -betrieb Die Nachteile von Streusplitt:
trägt an den Einkehrtagen zur Staubbelastung bei Winterdienst mit Streusplitt im primären Straßennetz ist teuer Lack- und Korrosionsschäden an Fahrzeugen vorzeitiger Verschleiß von Fahrbahnmarkierungen Streusplitt muss eingekehrt werden Streusplitt muss rezykliert oder deponiert werden
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und -betrieb Die Nachteile von Streusalz: Wirkungsweise der verschiedenen Auftaumittel ist temperatur-
abhängig (z.B. wirkt Natriumchlorid (Kochsalz) nur bis minus 8 Grad C)
Wirkungsweise ist stark von der zu schmelzenden Schnee- menge abhängig
verursacht Korrosionsschäden an Fahrzeugen (Lack- und Elektronikschäden)
verursacht Schäden an der Vegetation belastet die straßennahen Böden belastet Grund- und Oberflächenwasser verursacht Schäden an Pflastersteinen kann die Abwasserreinigungsleistung von Kläranlagen
beeinträchtigen greift die Pfoten von Haustieren und das Schuhwerk der
Passanten an mögliche Versorgungsengpässe in langen Wintern mit vielen
Frost-Tauwechseln
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !