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Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden vom...

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Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden vom 23. März 1962 Source: Archiv des Völkerrechts, 11. Bd., 3. H. (Februar 1964), pp. 313-318 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796884 . Accessed: 16/06/2014 06:55 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.212 on Mon, 16 Jun 2014 06:55:30 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden vom 23. März 1962

Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen undSchweden vom 23. März 1962Source: Archiv des Völkerrechts, 11. Bd., 3. H. (Februar 1964), pp. 313-318Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796884 .

Accessed: 16/06/2014 06:55

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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URKUNDEN

Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden

(Nordische Konvention)

vom 23. März 1962 *)

Die Regierungen von Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden ha- ben sich

in dem Wunsche, die engen Bindungen unter den nordischen Nationen auf kul- turellem Gebiet zu fördern und bei der Formulierung ihrer juristischen und sozialen Begriffe eine Zusammenarbeit unter den nordischen Ländern zu entwickeln,

in dem Bemühen, auf möglichst vielen Gebieten einheitliche Richtlinien für die nordischen Länder zu schaffen,

in der Hoffnung, auf allen Gebieten, in denen die Voraussetzungen dafür vorhan- den sind, eine geeignete Arbeitsteilung unter diesen Ländern zu erreichen,

und in dem Wunsch, die für diese Länder so wichtige Zusammenarbeit im Nor- dischen Rat und anderen Organisationen der Zusammenarbeit fortzusetzen,

auf folgende Bestimmungen geeinigt:

Einleitende Bestimmungen Artikel 1

Die vertragschließenden Parteien werden danach streben, die Zusammenarbeit un- ter den Ländern auf juristischem, kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet sowie in Fragen des Verkehrs aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

Zusammenarbeit auf juristischem Gebiet

Artikel 2 Die vertragschließenden Parteien werden weiterhin darum bemüht sein, einen

möglichst hohen Grad an rechtlicher Gleichstellung zwischen einem Bürger eines nor- dischen Landes, der in einem anderen nordischen Land wohnt, und den Bürgern sei- nes Gastlandes zu erreichen.

Artikel 3 Die vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, Bürgern eines nordischen

Landes die Erwerbung der Staatsbürgerschaft eines anderen nordischen Landes zu erleichtern.

*) Abdruck der deutschen Übersetzung nach: Europa-Archiv 17. Jahrg. (1962) Dokumente S. 313 ff. - Urtext: dänisch, finnisch, isländisch, norwegisch und schwe- disch mit Gleichwertigkeit. - Die Satzung des Nordischen Rates ist abgedruckt: Ar- chiv des Völkerrechts Bd. 4 (1953/54) S. 472 ff.; dazu Haintz, Der Nordische Rat, Archiv des Völkerrechts Bd. 4 (1953/54) S. 450 ff. - Zur Nordischen Konvention vgl. Bericht Engelhardt, Die Zusammenarbeit der nordischen Staaten, oben S. 299 ff.

21 ArchVR 11/3

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Artikel 4 Die vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit auf gesetzgeberi-

schem Gebiet fortsetzen, um eine möglichst große Einheitlichkeit des Privatrechts zu erreichen.

Artikel 5 Die vertragschließenden Parteien sollen danach trachten, einheitliche Bestimmun-

gen über Strafrechtsnormen und ihre Anwendung auszuarbeiten. Die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung eines Verbrechens, das in einem nordischen Land be- gangen wurde, soll soweit möglich auch in einem anderen nordischen Land weiter- geführt werden.

Artikel 6 Die vertragschließenden Parteien werden ihre Bemühungen darauf richten, ihre

Gesetzgebung auch auf anderen als den oben angeführten Gebieten aufeinander ab- zustimmen, wo sich dies als angebracht erweist.

Artikel 7 Jeder Vertragspartner soll für den Erlaß von Verordnungen sorgen, nach denen

ein Urteilsspruch durch einen Gerichtshof oder eine andere Behörde eines anderen nordischen Landes auch im eigenen Staatsgebiet rechtskräftig ist.

Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 8 In jedem nordischen Land werden Erziehung und Unterricht in der Schule in ge-

eignetem Umfang auch die Unterrichtung in Sprache, Kultur und in den allgemei- nen sozialen Verhältnissen der anderen nordischen Länder einschließen.

Artikel 9 Jede vertragschließende Partei soll die Möglichkeit für Studenten aus anderen

nordischen Ländern, an ihren Unterrichtsanstalten zu studieren und Examina abzu- legen, beibehalten und ausbauen. Es soll auch weitgehend möglich gemacht werden, ein Vorexamen, das in einem nordischen Land abgelegt wurde, für das Abschluß- examen in jedem anderen Land anzurechnen. Es soll möglich sein, wirtschaftliche Unterstützung aus dem Heimatland zu erhalten, ganz gleich, in welchem Lande die Studien betrieben werden.

Artikel 10 Die vertragschließenden Parteien sollen die Ausbildungsvorschriften für bestimmte

Berufe koordinieren. Eine solche Ausbildung soll, soweit wie möglich, in allen nor- dischen Ländern in gleicher Weise anerkannt werden. Zusätzliche Studien aus Grün- den, die sich aus den Verhältnissen eines einzelnen Landes ergeben, können jedoch verlangt werden.

Artikel 1 1 Auf Gebieten, auf denen eine Zusammenarbeit ratsam ist, soll der Ausbau von

Unterrichtsanstalten einheitlich gestaltet werden durch eine ständige gemeinsame Ar- beit an Entwicklungsplänen und ihrer Durchführung.

Artikel 12 Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung soll so organisiert sein, daß

Forschungsfonds und andere verfügbare Geldmittel auf bestmögliche Weise koordi- niert und genutzt werden, u. a. durch die Schaffung gemeinsamer Institutionen.

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Nordische Konvention 3 1 j

Artikel 13 Im Interesse der Förderung und Stärkung der kulturellen Entwicklung werden die

vertragschließenden Parteien eine freie nordische Volkserziehung und Tauschbezie- hungen auf dem Gebiet der Literatur, Kunst und Musik, des Theaters, Films und auf anderen kulturellen Gebieten pflegen. Unter anderem sollen die Möglichkeiten nicht außer acht gelassen werden, die Radio und Fernsehen bieten.

Zusammenarbeit au} sozialem Gebiet

Artikel 14 Die vertragschließenden Parteien werden darauf bedacht sein, den gemeinsamen

Arbeitsmarkt der nordischen Länder nach den in früheren Abkommen festgelegten Richtlinien zu erhalten und weiter auszubauen. Arbeitsämter und Berufsberatung werden koordiniert werden. Der Austausch von Praktikanten wird ungehindert er- folgen. Es sollen Anstrengungen zur Vereinheitlichung der nationalen Bestimmungen zum Schutz der Arbeiter und zu anderen Fragen ähnlicher Natur unternommen wer- den.

Artikel 15 Die vertragschließenden Parteien werden sich um Maßnahmen bemühen, die es

Bürgern eines nordischen Landes ermöglichen, bei ihrem Aufenthalt in einem ande- ren nordischen Land soweit wie möglich in den Genuß der gleichen sozialen Lei- stungen zu kommen wie die Bewohner des Gastlandes.

Artikel 16 Die vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens und der ärztlichen Betreuung, der Bekämpfung des Alkoholis- mus, der Kinder- und Jugendwohlfahrt weiterentwickeln.

Artikel 17 Jede der vertragschließenden Parteien wird darauf bedacht sein, daß medizinische,

technische und andere Vorbeugungsmaßnahmen so durchgeführt werden, daß die hierüber ausgestellten Bescheinigungen auch in den anderen nordischen Ländern an- erkannt werden können.

Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet

Artikel 18 Die vertragschließenden Parteien werden im Interesse einer Förderung der wirt-

schaftlichen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten über Fragen der Wirtschafts- politik miteinander verhandeln. Besondere Aufmerksamkeit soll den Möglichkeiten einer Koordinierung der Maßnahmen zum Ausgleich von Konjunkturschwankungen gewidmet werden.

Artikel 19 Die vertragschließenden Parteien beabsichtigen, soweit dies möglich ist, die Zu-

sammenarbeit zwischen ihren Ländern auf dem Gebiet der Produktion und Investi- tion zu fördern, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine direkte Zusammen- arbeit zwischen Unternehmen in zwei oder mehreren nordischen Ländern zu schaf- fen. Bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit sollen die vertragschließenden Parteien danach trachten, eine geeignete Arbeitsteilung unter den Ländern auf dem Gebiet von Produktion und Investition zu schaffen.

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Artikel 20 Die vertragschließenden Parteien werden auf eine größtmögliche Freiheit der Ka-

pitalbewegung unter den nordischen Ländern hinarbeiten. Für andere Zahlungs- und Währungsfragen von gemeinsamem Interesse werden gemeinsame Lösungen ange- strebt werden.

Artikel 21 Die vertragschließenden Parteien werden darum bemüht sein, die schon früher

begonnene Zusammenarbeit zwecks Beseitigung der Handelsschranken zwischen den nordischen Ländern zu konsolidieren und sie soweit wie möglich zu stärken und wei- terzuentwickeln.

Artikel 22 In Fragen der internationalen Handelspolitik werden sich die vertragschließenden

Parteien einzeln und gemeinsam um eine Förderung der Interessen der nordischen Länder bemühen und sich zu diesem Zweck gegenseitig konsultieren.

Artikel 23 Die vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die technischen und admi-

nistrativen Zollbestimmungen zu koordinieren und das Zollverfahren zu vereinfa- chen, damit der Verkehr zwischen den Ländern erleichtert wird.

Artikel 24 Die Bestimmungen über den Grenzhandel zwischen den nordischen Ländern wer-

den so formuliert werden, daß die für die Einwohner der Grenzgebiete entstehen- den Unbequemlichkeiten so geringfügig wie möglich sind.

Artikel 25 Wenn die Notwendigkeit und erforderlichen Voraussetzungen für eine gemein-

same wirtschaftliche Entwicklung von aneinander grenzenden Teilen des Staatsgebie- tes zweier oder mehrerer vertragschließender Parteien bestehen, werden sich diese Parteien gemeinsam um eine Entwicklung bemühen.

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrswesens

Artikel 26

Die vertragschließenden Parteien werden danach streben, die bisherige Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Verkehrs zu verstärken und darauf auszurichten, daß der Personen- und Warenverkehr unter den Ländern erleichtert wird und geeignete Lösungen für die Probleme gefunden werden können, die sich auf diesem Gebiet

ergeben. Artikel 27

Der Bau von Fernverkehrsstraßen über das Gebiet zweier oder mehrerer vertrag- schließender Parteien wird durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien erreicht werden.

Artikel 28 Die vertragschließenden Parteien werden darum bemüht sein, die Zusammenarbeit

fortzuführen und weiterzuentwickeln, die bereits dazu geführt hat, daß ihr Gebiet hinsichtlich der Paßkontrollen als Ganzes betrachtet wird. Die Kontrolle der Rei- senden an den Grenzübergängen zwischen nordischen Ländern wird vereinfacht und auch in anderer Hinsicht koordiniert werden.

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Nordische Konvention 317

Artikel 29 Die vertragschließenden Parteien werden ihre Bemühungen um eine Erhöhung der

Verkehrssicherheit koordinieren.

Zusammenarbeit auf anderen Gebieten

Artikel 30 Die vertragschließenden Parteien sollen, wo immer dies möglich und angebracht

ist, Fragen von gemeinsamem Interesse, über die in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen verhandelt wird, untereinander beraten.

Artikel 31 Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes eines am Vertrag beteiligten Landes, der

an einer Auslandsvertretung außerhalb der nordischen Länder tätig ist, wird, soweit es sich mit seinen offiziellen Pflichten vereinbaren läßt und das betreffende Land nichts dagegen einzuwenden hat, auch Bürgern anderer nordischer Staaten helfen, falls deren Heimatland an diesem Ort keine Vertretung besitzt.

Artikel 32 Die vertragschließenden Parteien sollen, wenn immer es möglich und angebracht

erscheint, ihre Hilfe an und Zusammenarbeit mit unterentwickelten Ländern koor- dinieren.

Artikel 33 Es sollen Schritte unternommen werden, um in erhöhtem Maße durch enges Zu-

sammenwirken der vertragschließenden Parteien und ihrer Organe für Öffentlich- keitsarbeit im Ausland Kenntnisse über die nordischen Länder und die nordische Zu- sammenarbeit zu verbreiten. Wenn immer es angebracht erscheint, soll gemeinsam vorgegangen werden.

Artikel 34 Die vertragschließenden Parteien werden um eine Koordinierung der verschiede-

nen Zweige ihrer amtlichen Statistik bestrebt sein.

Die Formen der nordischen Zusammenarbeit

Artikel 35 Um die in diesem Abkommen aufgezeigten Ziele zu erreichen, sollen die vertrag-

schließenden Parteien laufend miteinander verhandeln und gegebenenfalls koordi- nierende Maßnahmen ergreifen.

Diese Zusammenarbeit wird wie bisher in ministeriellen Besprechungen, im Nor- dischen Rat und seinen Organen, entsprechend den in den Statuten des Rates fest- gelegten Leitprinzipien, durch spezielle Organe für die Zusammenarbeit oder über die zuständigen Behörden erfolgen.

Artikel 36 Dem Nordischen Rat wird die Möglichkeit vorbehalten bleiben, seine Ansichten

über Fragen der nordischen Zusammenarbeit von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern, wenn die Zeit es erlaubt.

Artikel 37 Anordnungen, die als Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren

der vertragschließenden Parteien getroffen worden sind, dürfen nicht von einer Par-

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tei ohne Benachrichtigung der anderen Partei oder Parteien geändert werden. Eine solche Benachrichtigung ist jedoch nicht in dringenden Fällen erforderlich oder wenn es sich um Maßnahmen von geringerer Bedeutung handelt.

Artikel 38 Die Behörden in den nordischen Ländern können in allen Fragen direkt mitein-

ander korrespondieren außer in denjenigen, die ihrer Natur nach oder aus irgend- einem anderen Grunde auf dem Wege über das Außenministerium erledigt werden müssen.

Schlußbestimmungen

Artikel 39 Dieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald

wie möglich beim finnischen Außenministerium hinterlegt werden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum folgt,

an dem die Ratifikationsurkunden aller vertragschließenden Parteien hinterlegt wor- den sind.

Artikel 40 Sollte eine der vertragschließenden Parteien den Wunsch haben, von diesem Ab-

kommen zurückzutreten, wird eine schriftliche Benachrichtigung dieses Inhalts an die finnische Regierung ergehen, die unverzüglich die anderen vertragschließenden Par- teien über die Angelegenheit und das Empfangsdatum dieser Mitteilung informieren wird.

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses bezieht sich nur auf dasjenige Land, das den Vertrag gekündigt hat, und tritt sechs Monate nach dem Datum, an dem die finnische Regierung die Kündigung erhalten hat, am darauffolgenden Monatsersten in Kraft.

Das Abkommen wird beim finnischen Außenministerium hinterlegt werden, das seinerseits alle vertragschließenden Parteien mit beglaubigten Abschriften beliefern wird.

Charter der Organisation der Afrikanischen Einheit (Afrika-Charter von Addis Abeba)

vom 25. Mai 1963 *)

CHARTER OF THE ORGANIZATION OF AFRICAN UNITY

We, the Heads of African and Malagasy States and Governments assembled in the City of Addis Abeba, Ethiopia;

*) Abdruck nach: Summit Conference of Independent African States, CIAS/SP. COMM/ CHARTER. - Urtext: afrikanische Sprachen, englisch und französisch mit Gleichwertigkeit. Französischer Urtdxt: Revue générale de droit int. pubi. Bd. 67 (1963) S. 966 ff. Deutsche Übersetzung: Europa-Archiv Jahrg. 18 (1963) Do- kumente S. 314 ff. - Die Charter haben unterzeichnet: Äthiopien, Algerien, Burun- di, Dahomé, Elfenbeinküste, Gabun, Ghana, Guinea, Kamerun, Kongo (Brazza- ville), Kongo (Léopoldville), Liberia, Libyen, Madagaskar, Mali, Maureta- nien, Niger, Nigeria, Obervolta, Ruanda, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tanganjika, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigte Arabische Republik und Zen- tralafrikanische Republik.

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