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Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes vom 10. September 1919 durch Artikel II...

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Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes vom 10. September 1919 durch Artikel II des Reichssteuergesetzes vom 8. April 1922, betreffend Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 249-252 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907414 . Accessed: 14/06/2014 22:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.63 on Sat, 14 Jun 2014 22:47:12 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes vom 10. September 1919 durchArtikel II des Reichssteuergesetzes vom 8. April 1922, betreffend Erhöhung einzelnerVerbrauchssteuernSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 249-252Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907414 .

Accessed: 14/06/2014 22:47

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Abänderung des deutschenReichs-Zündwarensteuergesetzes vom 10. September 19191) durch Artikel II des Reichs- steuergesetzes vom 8. April 1922, betreffend Erhöhung

einzelner Verbrauchssteuern. (R.G.B1. 1922, Teil I, Nr. 30 S. 381.)

1. Das Zündwarensteuergesetz vom 10. September 19191) (R.G.B1. S. 1629) wird wie folgt geändert:

a) Im § 2 Abs. 1 erhalten die Ziff. 1 und 2 folgende Fassung: 1. für Zündhölzer, für Zündspänehen und für Zündstäbchen aus Strohhalmen,

Pappe oder sonstigen Stoffen a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalt von weniger

als 30 Stück 4 Pf. und mit einem Inhalt von 30 bis 60 Stück 6 Pf. für jede Schachtel oder jedes Behältnis,

b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 60 Stück 6 Pf. für 60 Stück oder einen Bruchteil davon;

2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen

20 Pf. für jede Schachtel oder jedes Behältnis, b) in grösseren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil da-

von 20 Pf. b) § 3 wird gestrichen2). c) Im § 11 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: Nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen können für Zündwaren

der im § 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 bezeichneten Art auch Lager ohne amtlichen Mit- verschluss (offene Zündwarensteuerlager) zugelassen werden3).

d) An Stelle des § 48 tritt folgende Vorschrift: Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens des Artikels II des Gesetzes, be-

treifend Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern, vom 8. April 1922 ausserhalb der Räume eines angemeldeten Fabrikbetriebs, eines Zoll- oder Steuerlagers oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachversteuerung.

e) Der § 51 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Soweit am Tage des Inkrafttretens des Artikels II des Gesetzes, betreffend Erhöhung

einzelner Verbrauchssteuern, vom 8. April 1922 Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer- erhöhung oder der Nachsteuer erhöhten Preis zuzahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

f ) Im § 52 Abs. 1 Zeile 3 treten an Stelle der Worte „zwei Jahre" die Worte „drei Jahre'4.

2. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bestimmt der Reichs- minister der Finanzen. Er ist ermächtigt, von der Inkraftsetzung der Vorschriften

J) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 2ö5. Λ) Dadurch fällt die 100|0ige Erhöhuug der Steuer für Zündhölzer und Zündkerzen in

Fabriken, die erst nach dem 30. September 3934 betriebsfähig hergerichtet worden sind, weg Der Entwurf wollte den § 3 aufrecht erhalten und hinter Zündkerzen noch setzen „Zündspänehen, Zündstäbchen".

ά) wicht im Entwirrt. fc>47

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250 Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes. Vom 3. April 1982.

unter Nr. 1 d und e ganz abzusehen1), falls die nach den Bekanntmachungen des Reichswirtschaftsministers vom 9. Mai 1921 (R.G.B1. S. 511) und vom 9. Juli 1921 (R.G.B1. S. 919) von den Herstellern inländischer Zündhölzer zu entrichtende Umlage bis zum Inkrafttreten dieses Artikels forterhoben und aus der auf Grund § 4 der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 22. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 2151) gebildeten Ausgleichskasse ein Betrag von 15 Mill. M. zur Ver- rechnung auf die Einnahmen aus der Zündwarensteuer an die Reichshauptkasse abgeführt wird.

Begründung vom 25. Oktober 1921 zum Gesetzentwurf2). Eine vermehrte steuerliche Belastung der Zündwaren hat nach dem Kriege

das Gesetz vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1629) gebracht, indem die Steuer- sätze für die bis dahin der Zündwarensteuer unterworfenen Waren (Zündhölzer, Zündspänehen, Zündstäbchen und Zündkerzchen) verdoppelt sind und deren Kreis durch Einbeziehung der Feuerzeuge sowie der Züncjsteine und Zündschienen aus Zereisen oder anderem Zündmetall erweitert worden ist. Während vor dem Kriege die Belastung der Zündhölzer mit Zündwarensteuer, wie die Anlage 2 ergibt, im Verhältnis zum Herstellerverkaufspreise 62,5 v. H. und im Verhältnis zum Klein- verkaufspreise 50 v. H. betragen hat, ist sie im Laufe des Krieges bis zum Jahre 1919 bei Berücksichtigung der damals geltenden Steuersätze auf 29 bzw. 23 v. H. und nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Steuersätze auf 28 bzw. 23 v. H. zurückgegangen. In der Folge hat die fortschreitende allgemeine Geldentwertung, wie sie insbesondere in der ausserordentlichen Steigerung der Herstellerkosten für Zündhölzer zum Ausdruck kommt, bei gleichbleibenden Steuersätzen zu einer Verschiebung derart geführt, dass die jetzige steuerliche Belastung hinter der früheren verhältnismässig erheblich zurückbleibt. Sie beträgt zurzeit gegenüber einem Herstellerverkaufspreise von 1,950 M. für eine Normalkiste Zündhölzer (zu 1,000 Paketen zu 10 Schachteln je mit 60 Stück Zündhölzern) 15,4 v. H. und bei einem Kleinverkaufspreise von 2,500 M. 12 v. H. Unter diesen Umständen er- scheint es angesichts des dringenden Geldbedarfs des Reichs gerechtfertigt, die Zündhölzer, Zündspänehen und Zündstäbchen erneut einer stärkeren steuerlichen Belastung zu unterwerfen und den gebotenen Ausgleich durch Verdoppelung der geltenden Steuersätze, wie es im Entwürfe (Nr. 1 a) vorgesehen ist, herbeizuführen. Dies ist um so weniger bedenklich, als eine Steigerung der Kleinverkaufspreise für Zündhölzer infolge der Steuererhöhung nicht zu erwarten steht. In dem Klein- verkaufspreise von 2,500 M. ist die von den Herstellern zu zahlende Umlage von 300 M., die ihrerseits den Zweck hat, aus Anlass der Festsetzung eines Einheits- höchstpreises für inländische und ausländische Zündhölzer der Deckung der für letztere aufgewendeten Mehrkosten zu dienen, enthalten. Da die Aufhebung der Zündholzbewirtschaftung den Fortfall der Umlage zur Folge haben wird, würde die vorgesehene steuerliche Mehrbelastung der Zündhölzer um 300 M. für eine Normalkiste eine Erhöhung des Kleinverkaufspreises nicht rechtfertigen.

Für Zündkerzchen ist entsprechend dem Vorgang im geltenden Zündwaren- steuergesetz ebenfalls eine Verdoppelung der Steuersätze angesetzt worden, ob- wohl Zündkerzchen nach wie vor weder im Inland hergestellt noch aus dem Aus- land eingeführt werden.

Eine höhere Steuerbelastung auch für Feuerzeuge eintreten zu lassen, ist nicht für angezeigt erachtet worden. Das Verhältnis der steuerlichen Belastung zum Herstellerverkaufspreise von Feuerzeugen ist nicht nur in den beiden unteren nach festen Steuersätzen gestaffelten Steuerklassen in der Hauptsache das gleiche geblieben, es hat sich auch bei den dem Steuersatze von 3 M. unterworfenen Feuer- zeugen im Herstellerverkaufspreise von mehr als 5 M. das Stück gegen früher nicht wesentlich verändert. Soweit im Verhältnis der Steuerbelastung zum Kleinver-

i) Das geschah durch Verordnung vom 10. April 1922 (R.G.Bl. 1922, % Teil, S. 453); dieselbe setzt Nr. 1 β, V'c, f, vom I. Mai 1922 an in Kraft.

a) Reichstag, I. Wahlperiode 1921, üruefcsaene JNr. ms. 648

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Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes. Vom 8. April 1922. 251

kaufspreis als Folge der allgemeinen Geldentwertung eine Verschiebung einge- treten ist, ist sie nicht von dem Umfang und der Bedeutung gewesen wie bei den Zündhölzern. Im übrigen muss es fraglich erscheinen, ob eine höhere Belastungs- fähigkeit der Feuerzeuge angenommen werden kann angesichts der derzeitigen, in Stockungen im Inlandabsatz und Rückgang des Ausfuhrgeschäfts sich aus- drückenden wirtschaftlichen Bedrängnis der Feuerzeugindustrie, die in der über- wiegenden Anzahl der Fälle einen Nebenzweig von Betrieben der Kleineisen- industrie darstellt. Jedenfalls würden aus einer Höherbesteuerung der Feuerzeuge nennenswerte Mehreinnahmen nicht zu erwarten stehen.

Dieser letzte Gesichtspunkt hat es auch empfehlenswert erscheinen lassen, von einer Mehrbelastung der Zündsteine und Zündschienen Abstand zu nehmen.

Der aus der Steuererhöhung nach dem Entwürfe gegenüber dem Ansatz im Haushalt für das Rechnungsjahr 1921 erwartete Mehrertrag von rund 40 Mill. M. findet in den anliegenden Uebersichten nähere Erläuterung.

Bei der Ertragsschätzung sind mit den Ergebnissen des Rechnungsjahres 1920 die auf den Verbrauch von Zündhölzern einwirkenden besonderen Verhältnisse berücksichtigt worden.

Die in Aussicht genommene Aenderung des § 3 des Gesetzes (Nr. 1 b) bedeutet keine Aenderung des gegenwärtigen Zustandes. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bezieht sich der § 3 auf dieselben Zündwaren wie § 3 des Zündwaren- steuergesetzes vom 15. Juli 1909, d. h. auch auf Zündspänehen und Zündstäbchen. Das geltende Gesetz benennt nicht die sämtlichen von der Steuererhöhung betrof- fenen Zündwaren, weil zur Zeit seiner Entstehung die Erhebung einer erhöhten Steuer für Zündspänehen und Zündstäbchen praktisch nicht in Frage kam und des- halb von der Einzelaufzählung dieser Erzeugnisse abgesehen werden konnte. An- lässlich neuerdings aufgetretener Zweifel empfiehlt es sich, die dem § 3 zugrunde liegende und in der Praxis bisher befolgte Absicht des Gesetzgebers zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen1).

Die in Aussicht genommene Nach Versteuerung (Nr. 1 c, Gesetz 1 d) entspricht dem Vorgang bei Einführung des geltenden Zündwarensteuergesetzes. Es ist be- absichtigt, für die Nachsteuer, soweit sie im einzelnen Falle mehr als 300 M. be- trägt, auf Antrag bis zu einer Frist von 3 Monaten Zahlungsaufschub zu gewähren.

Die Vorschrift der Nr. 1 d (Ges. I e) soll die Abwälzung der nach dem Ent- würfe vorgesehenen Abgabenerhöhung sicherstellen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein möglichst frühzeitiges Inkrafttreten dringend erwünscht, um eine Stabilität der Kleinverkaufspreise bei dem Fortfall der Zwangsbewirtschaftung zu gewährleisten. Diese Möglichkeit würde durch Hinausschiebung des Inkrafttretens in Frage gestellt, da gegen eine unbegrenzte Weitererhebung der Umlage Bedenken bestehen.

Der Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen, von der Inkraftsetzung der Vorschriften unter Nr. 1 c und d (Ges. 1 d und 1 e) unter gewissen Voraus- setzungen ganz abzusehen, liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Nachversteue- rung mit ihren für die Verwaltung wie für die Betroffenen sich ergebenden Weite- rungen unterbleiben soll, wenn eine einmalige Abgeltung der Nachsteuer möglich ist. Diese Möglichkeit ist durch Ueberweisung entsprechender Mittel aus der Aus- gleichskasse der Zündholz-Industrie- Gesellschaft2) auf die Reichskasse gegeben (vgl. auch die Bekanntmachungen des Reichswirtschaftsministers vom 30. Sep- tember 1919 (R.G.B1. S. 1779) § 5, vom 19. Februar 1920 (R.G.B1. S. 274) Ab- schnitt I, vom 30. Oktober 1920 (R.G.B1. S. 1851) § 5 und vom 30. Oktober 1920 (R.G.B1. S. 1855) Abschnitt Π).

Für die Abgeltung der Nachsteuer spricht die Tatsache, dass die Umlage

!) Siehe Note 2 zum Gesetz S. 647. •y mener ureseiiscnaii» war im jvnog aie vereurguiig ubb ueutsoueu vuiK.es um» uuuu-

hölzern übertragen ; es wurden Einheitspreise für inländische und ausländische Zündhölzer festgesetzt. Für die Inlandszündhölzer wurde eine Ausgleichsabgabe geschaffen, die zur Deckung des erhöhten Preises der Auslandszündhölzer diente. Die fragliche Abgabe hätte am 31. März 1921 eingestellt werden können; die Industrie stellte aber den Antrag, die Steuer vorerst noch weiter bestehen zu lassen, um damit die in Aussicht stehende Nach- steuer begleichen zu können. D. H.

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252 Abänderung des deutschen Reichs-Zündwarensteuergesetzes. Vom 3. April 1922.

der Steuererhöhung entspricht und dass im Falle einer Einzelerhebung das Auf- kommen an Nachsteuer zu der bei dem herrschenden Beamtenmangel besonders fühlbaren Mehrarbeit und zu den Kosten der Durchführung der Nachversteuerung in keinem Verhältnis stehen würde und aus der Ausgleichskasse das ungeschmälerte Aufkommen der Nachsteuer ^gesichert wird. Die Abgeltung der Nachsteuer ent- spricht den Wünschen der beteiligten Kreise; die Vertreter der Zündholzindustrie, des Zündholzhandels und der Verbraucher haben der Erhebung der Umlage auch nach Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung der Zündhölzer im Hinblick auf die kommende Steuererhöhung zugestimmt, einerseits in der Absicht, die sonst ein- tretenden, Handel und Verbraucher beunruhigenden Preisschwankungen zu ver- hüten, anderseits in der Erwartung, dass die Umlage später auf die Nachsteuer verrechnet werden würde.

Die Fassung der Nr. 2 als Ermächtigung für den Reichsminister der Finanzen ist gewählt worden, da zunächst ein verbindlicher Beschluss des der Zündholz- Industrie- Gesellschaft angegliederten Verwaltungsrats über die vorbezeichnete Verwertung der Ausgleichskasse und über die Weitererhebung der Umlage bis zum Tage des Inkrafttretens der Steuererhöhung herbeigeführt werden muss. Im ge- gebenen Falle wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.

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