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Abänderung des deutschen Reichs-Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896/6. Januar 1903 durch...

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Abänderung des deutschen Reichs-Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896/6. Januar 1903 durch Reichsgesetz vom 8. April 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 260-266 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907417 . Accessed: 14/06/2014 11:05 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 11:05:44 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Abänderung des deutschen Reichs-Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896/6. Januar 1903durch Reichsgesetz vom 8. April 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 260-266Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907417 .

Accessed: 14/06/2014 11:05

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Abänderung des deutschen Reichs -Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896/6. Januar 19031) durch Reichsgesetz vom

8. April 19222). (R.G.B1. 1922, Teil I, Nr. 30, S. 33Ö.)

Artikel I.

Das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 Art. I (R.G.B1. S. 117) bis Januar 1903 (R.G.B1. S. 1) wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Zuckersteuer beträgt von 100 kg Reingewicht 50 M. 2a). § 2 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: Zuckerabläufe, Rübensäfte (Rübenkraut), Rübenkreude) und andere Zucker-

lösungen, Mischungen von Zuckerabläufen, Rübensäften und anderen Zucker- lösungen sowie Stärkezucker sind der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem er- mässigten Satze zu unterstellen. Als Stärkezucker im Sinne dieses Gesetzes gilt aller im Inland durch Bearbeitung von Stärke gewonnene feste oder flüssige Zucker, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Herstellung zuckerhaltige Stoffe oder Zucker mit verwendet worden sind. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt der Reichs- minister der Finanzen. Er ist ermächtigt, die im ersten Satze genannten Erzeug- nisse bis zu einem näher zu bestimmenden Reinheitsgrade von der Besteuerung frei- zulassen3). Die von dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bestimmungen sind dem Reichstag vorzulegen.

Rübensäfte und Mischungen, die in Haushaltungen ausschliesslich zum eigenen Gebrauche bereitet Werden, können nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen von der Steuer befreit werden.

3. § 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die

Nichterhebung der Zuckersteuer ganz oder teilweise zu versagen.

!) Das deutsche Zuckersteuergesetz in der seit 1. September 1903 geltenden Fassung ist im Finanzarchiv 22 (1906) 8. 313 mitgeteilt. Vgl. auch Novelle vom 19. Februar 1908 Finanzarchiv 25 (1908) 8. 803; vom 15. Juli 1909 Finanzarchiv 27 (1910) 8. 249; vom 3. Juli 1913 Finanzarchiv 31 (1914) 8. 888.

2) Siehe dazu die Ausführungsverordnung vom 8. April 1922 (R.G.B1. 1922, I. Teil, Nr. 81 S. 449).

3) Die Ausführungsverordnung vom 8. April 1922 (R.G.B1. 1922, Teil I, 8. 449) bestimmt zu Nr. 2 :

§ 1. Zuckerabläufe, Rübensäfte (Rübenkraut, Rübenkräuter) und andere Zucker- lösungen, Mischungen von Zuckerabläufen, Rübensäften und anderen Zuckerlösungen bleiben bei einem Zuckergehalt in der Trockenmasse (Reinheitsgrad) von weniger als 70 ν. Η. von der Steuer frei.

Bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 ν Η. werden sie einer Steuer in Höhe von 6lio der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 ν. Η. einer Steuer von 7h0 der Zuckersteuer unterstellt.

§2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften, die in Haushaltungen ausschliess- lich zum eigenen Gebrauch bereitet wurden, bleiben von der Steuer frei, wenn sie von den zum Haushalt gehörigen Personen verbraucht werden.

Als Haushalt gilt nur der private Hausstand einer natürlichen Person. § 3. Fester und flüssiger Stärkezucker unterliegt einer Steuer von 20 M. für 100 kg

Reingewicht. 658

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Abänder. d. deutsch. Reichs-Zuckersteuergesetzes durch Reichsgesetz y. 8. April 1922. 261

41). § 6 erhält folgende Fassung: Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, dass 1. im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung inländischer

Rübenzucker verwendet worden ist, oder im Falle der Niederleguhg solcher Er- zeugnisse in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker- menge unerhoben bleibt oder in Höhe des entrichteten Betrags vergütet wird;

2. inländischer Zucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen wird.

Zucker, der zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muss in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht (vergällt) werden.

52). § 42 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: Die durch die Besteuerung der im § 2 Abs. 2 des Gesetzes genannten Erzeug-

nisse erforderlich werdenden weiteren Bestimmungen zur steuerlichen Ueber- wachung der Herstellung und des Verbleibs dieser Erzeugnisse sowie über die Steuer- entrichtung trifft der Reichsminister der Finanzen.

6. Im § 47 werden a) im Abs. 1 und 4 das Wort „dreissig" jeweils durch das Wort „dreihundert", b) im Abs. 4 das Wort „zehntausend" durch das Wort „einhunderttausend", c) im Abs. 5 das Wort „einhundertfünfzig" durch das Wort „eintausendfünf-

hundert" ersetzt. 7. Im § 51 werden die Worte „fünfundzwanzig bis zu eintausend" durch die

Worte „zweihundertfünfzig bis zu einhunderttausend" ersetzt. 8. Im § 52 wird das Wort ^'„dreihundert" durch das Wort „eintausendfünf-

hundert" ersetzt. 9. Im § 54 werden a) im Abs. 1 die Worte „fünfhundert bis fünftausend" durch die Worte „fünf-

tausend bis zu einhunderttausend", b) im Abs. 2 die Worte „fünfundzwanzig bis zu zweihundertfünfzig" durch

die Worte „zweihundertfünfzig bis zu einhunderttausend" ersetzt. 10. Im § 57 wird das Wort „fünfhundert" durch das Wort „zehntausend"

ersetzt. 11. § 80 wird aufgehoben.

Artikeln. 1. Bei der Einfuhr von Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen aus dem Aus-

land ist ausser dem Eingangszoll die Zuckersteuer zu erheben. Die näheren Anord- nungen über die Erhebung der Zuckersteuer bei der Einfuhr von zuckerhaltigen Erzeugnissen trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen8).

2. Die Zuckersteuerschuld entsteht mit der Grenzüberschreitung; die Abgabe wird fällig, sobald die Ware zum freien Verkehr abgefertigt wird.

]) Die Ausführungsverordnung vom 8. April 1922 § 4 hebt zu Art. I Nr. 4 hervor, dass die §§ 1-24 der Anlage zu den Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 (R.G.B1. 8. 117)1«. Januar 1903 (R G.B1. S. 1) ausser Kraft treten.

*) Die Ausführungsverordnung vom 8. April 1922 enthält in §§ 5-16 zu Art. I Nr. 5 die erforderlichen Bestimmungen.

3) Die Ausführungsverordnung vom 8. April 1922 bestimmt hiezu in δ 17: Bis auf weiteres ist die Zuckersteuer beim Eingang aus dem Ausland nur von

folgenden zuckerhaltigen Erzeugnissen zu erheben: a) von künstlichem Honig der Nr. 140 des Zolltarifs, b) von Fondants, Karamel-

bonbons und anderen reinen Zuckerwaren der Nr. 202 des Zolltarifs, c) von zuckerhaltigen waren der Nr. 204 des Zolltarifs, d) von Waren der Nr. 213 des Zolltarifs mit Ausnahme von Himbeeressenz.

Die Zuckersteuer beträgt durchweg 50 M. für 100 kg Zuckergehalt der Waren. Als Zuckergehalt sind folgende Hundertteile des zollpflichtigen Gewichts anzunehmen. Zu a : 80 ν. Η., zu b: 95 ν. Η, zu c: 60 ν. H., zu d: bei Säften von Pflanzen und Früchten ein» schliesslich des Schachtelmuses (der Marmelade) 60 ν. Η., bei pflanzlichen Gallerten (Gelees) 50 ν. Η.

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2g2 Abftnder. d. deutsch. Reichs-Zuckersteuergesetzes durch Reichsgesetz ν. 8. April 1922.

A r t i k e 1 III. 1. Soweit am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verträge über Lieferung

von versteuertem inländischen Zucker oder aus solchem hergestellten Erzeugnissen bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuererhöhung vermehrten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Verpflichtung tritt nur ein, wenn der gelieferte Zucker nachweislich der erhöhten Steuer unterlegen hat oder die Erzeugnisse aus solchem Zucker hergestellt sind.

2. Die Vorschrift im Abs. 1 findet entsprechende Anwendung bei Verträgen über Lieferung ausländischen Zuckers oder ausländischer zuckerhaltiger Erzeug- nisse.

Artikel IV. 1. Zucker, der sich am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ausserhalb einer

Zuckerfabrik oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt der Nachsteuer. 2. Mengen bis zu 100 kg bleiben von der Nachsteuer frei. 3. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen1).

Artikel V. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt der Reichsminister

der Finanzen2).

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 3. März 1921s). Im allgemeinen und zu Art. I Ziff. 1.

Eine den Massenverbrauch belastende Steuer, die den heutigen Preisverhält- nissen in keiner Weise mehr entspricht, ist die Zuckersteuer. Das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 (R.G.B1. S. 117) bestimmte eine Verbrauchsabgabe von 20 M. für 1 dz Zucker und daneben eine nach der Betriebsgrösse der Fabriken gestaffelten Zuschlag (Betriebssteuer und Betriebssteuerzuschlag bei Kontingentsüberschrei- tungen). Durch das Gesetz vom 6. Januar 1903 (R.G.B1. S. 1 wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes wurden Betriebssteuer und Zuschlag unter Beseitigung der Ausfuhrzuschüsse aufgehoben und die Verbrauchsabgabe auf 14 M. für 1 dz Reingewicht herabgesetzt. In dieser Höhe und Form einer reinen Gewichtssteuer besteht die Zuckersteuer noch heute.

Die Gestaltung der Grosshandelspreise für Zucker (Magdeburger Durch- schnittspreise) ergibt sich aus folgenden Zahlen:

Rohzucker (88 ν. Η.) Verbrauchszucker Betriebsjahr (unversteuert) (versteuert) Prozentuale

1 dz = M. 1 dz = M. Steuerbelastung 1913/14 18-20 37-40 35 1914/15 19-22,50 39-42 33,33 1915/16 24-25 45,20-46,20 30,43 1916/17 30 56 25 1917/18 46 72 19,44 1918/19 55 84,60 16,66 1919/20 106-130 150,60 9,33

ab 1. April 1920 beziehungsweise 270 5,18

Eine Steuerbelastung von 14 M. für 1 dz hat demnach bei dem im Betriebs- jahr 1913/14 geltenden Grosshandelspreise für Verbrauchszucker von höchstens 40 M. für 1 dz etwa 35 ν. Η. dieses Preises betragen. Seitdem haben sich aber bei

!) Siehe die Zucker-Nachsteuerverordnung vom 8. April 1922 (R.a.Bl. 1922, Teil I, Nr. 31 S. 451), die am 1. Mai 1922 in Kraft getreten ist. . „ __ _ „ _ _

3) Als solcher wurde durch Verordnung vom 8. April 1922 (R.G.B1. 1922, Teü 1, s. 448) der 1. Mai 1922 bestimmt.

3) Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 192O|21 Nr. 1578. 660

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Abänder. d. deutsch. Reichs-Zuckereteuergesetzes durch Reichsgesetz v. 8. April 19?*. 263

gleichbleibender Steuer infolge des Geldwertes und der Steigerung der Herstel- lungskosten diese Preise versiebenfacht, wobei die nach den Verordnungen über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1019 (R.G.B1. S. 178) und vom 31. März 1920 (R.G.B1. S. 391) zu zahlenden Monatsauf schlage und die Neufestsetzung der Preise für das neue Zuckerwirtschaftsjahr (V.O. über Zucker und Melasse vom 30. Sep- tember 1920, R.G.B1. S. 1694) ausser Betracht geblieben sind. Die verhältnis- mässig steuerliche Belastung ist in den letzten 7 Jahren auf 5,18 v. H. gesunken, also fast um das Siebenfache zurückgegangen, und würde bei dem voraussichtlichen Weiteren Steigen der Preise noch mehr sinken. Noch stärker tritt der Rückgang der steuerlichen Belastung in die Erscheinung, wenri man den Steuersatz von 14 M. für 1 dz in Beziehung zu dem Kleinverkaufspreise für Verbrauchszucker setzt. Dieser stellte sich vor dem Kriege auf 50 bis 60 Pf. für 1 kg, stieg dann bis Ende September 1920 auf 4,20 bis 4,60 M. und ist jetzt auf 7,20 M. hinaufgegangen. Während sich also die steuerliche Belastung für den einzelnen Verbraucher vor dem Kriege auf 23,3 bis 28 v. H. für das Kilogramm stellte, ist sie jetzt auf rund 2 v. H. gesunken.

Wenn auch der Zucker in gewissem Sinne als Nahrungsmittel angesehen wer- den kann, so lässt sich unter den heutigen Verhältnissen eine so geringe Belastung nicht mehr rechtfertigen und zwar um so weniger, als der Zucker neben seinem Nähr- wert doch auch in hohem Grade die Eigenschaft eines Genussmittels hat. In Er- kenntnis dieser Sachlage hat die Reichsregierung bereits im Jahre 1919 der da- maligen verfassunggebenden Nationalversammlung eine Erhöhung der Zucker- steuer von 14 M. auf 30 M. für 1 dz vorgeschlagen (Nr. 378 der Drucks, der National- versammlung). Die Nationalversammlung ist indessen in eine Beratung des Ge- setzentwurfes nicht eingetreten. Die Reichsregierung sieht sich aus den oben an- geführten Gründen genötigt, auf den früheren Plan der Erhöhung der Zuckersteuer zurückzukommen. Sie kann sich indessen sowohl wegen des seitdem so ausser- ordentlich gesteigerten Geldbedarfs des Reichs als auch wegen der inzwischen ein- getretenen weiteren Entwertung des Geldes und der Steigung der Preise nicht da- mit begnügen, auf ihren früheren Vorschlag zurückzukommen, sondern sie muss eine weitergehende Erhöhung der Steuer in Vorschlag bringen. Im Zeitpunkt der Vertagung des genannten Entwurfs stellt sich der Durchschnittsgrosshandelspreis für Verbrauchszucker auf 84,60 M. für 100 kg; rechnet man den damals beabsich- tigten Steuermehrbetrag von 16 M. hinzu, würde sich ein Grosshandelspreis von 100,60 M. ergeben haben, in dem dann 30 M. Steuer enthalten gewesen wären. Das würde einer Steuerbelastung von 30 v. H. entsprochen haben, die also noch unter der entsprechenden Zahl für die Vorkriegszeit (35 v. H.) geblieben wäre. Rechnet man zu dem jetzigen Grosshandelspreise von 270 M. den jetzt beabsichtigten Steuer- mehrbetrag von 86 M. hinzu, so würde sich der Grosshandelspreis auf 356 M. stellen; die in ihm steckenden 100 M. Steuer würden einer steuerlichen Belastung von nur 28 v. H. entsprechen. Die Belastungsziffer für den einzelnen Verbraucher (Klein- verkaufspreis für 5 kg 7,20 -f 0,86 M. Mehrsteuer = 8,06 M. würde dann immer erst 12,4 v. H. betragen gegenüber 23,3 bis 28 v. H. vor dem Kriege. Der im Ent- wurf vorgeschlagene Steuersatz von 100 M.1) wird daher auch vom Standpunkt des Verbrauchers als nicht zu hoch bezeichnet werden können, und selbst bei einem etwa eintretenden Abbau der Preise noch erträglich sein.

Zu Artikel I Ziff. 2 und 3 (Ges. Ziff. 2). Nach § 2 Abs. 3 des geltenden Zuckersteuergesetzes können Zuckerabläufe,

Rübensäfte sowie Mischungen beider Stoffe miteinander oder mit anderen Stoffen, abgesehen von den in Haushaltungen ausschliesslich zum eigenen Verbrauch be- reiteten Rübensäften der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermässigten Satze unterstellt werden. Von dieser Ermächtigung ist in den §§ 1 ff. der Ausführungs- bestimmungen erst hinsichtlich der bei der Zuckererzeugung ursprünglich gewon- nenen Abläufe (Sirup, Melasse) unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch ge- macht worden. Die durch den Krieg hervorgerufene Zuckerknappheit hat zu einer

i) Das Gesetz hat 50 M. 661

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264 Abänder. d. deutsch. Reichs-Zuckersteuergesetzes durch Reichsgesetz ν. 8. April 1922.

erheblichen Steigerung der Rübensafterzeugung geführt; namentlich sind auch Zuckerfabriken in wachsendem Masse zur gewerbsmässigen Herstellung von hoch- wertigen und stark zuckerhaltigen Rübensäften übergegangen, die früher im wesent- lichen nur von Selbstverbrauchern in verhältnismassig geringem Umfang erzeugt Wurden. Es ist daher auch schon im Interesse einer möglichst restlosen Verwertung der Rüben zur Zuckergewinnung beabsichtigt, auch die Rübensäfte zur Versteue- sung heranzuziehen. Die beteiligten Kreise der deutschen Zuckerindustrie haben lieh grundsätzlich damit einverstanden erklärt, vorbehaltlich weiterer Verhand- rungen über die Höhe der Steuer.

Belegt man aber die Rübensäfte mit einer Abgabe, so wird man auch den im Inland erzeugten Stärkezucker in gewissem Umfang zur Besteuerung heranziehen müssen. Als Hauptgrund wird von den Beteiligten, die schon seit einer Reihe von Jahren darauf hingearbeitet haben, geltend gemacht, dass der Stärkezucker nament- lich durch seine Verwendung bei der Herstellung von gewissen zuckerhaltigen Waren, insbesondere von Marmeladen, mit dem Rübenzucker in einen für diesen ungünstigen Wettbewerb getreten sei. Die Erhöhung der Zuckersteuer würde vor- aussichtlich eine erhebliche Steigerung der Stärkezuckererzeugung im Gefolge haben, zumal wenn letztere völlig abgabefrei bliebe. Der Gesetzentwurf soll da- her zunächst nur die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer späteren Heran- ziehung des Stärkezuckers zur Besteuerung schaffen; ob und wann von der vorge- schlagenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird, wird von der Weiteren Entwicklung der Verhältnisse abhängen1).

Zu Artikel I, Ziff. 4 u. 5 (Ges. Z. 3 u. 4)2). Nach § 5 Abs. 1 des geltenden Zuckersteuergesetzes ist aller unter Steuerauf-

sicht ausgeführte Zucker von der Zuckersteuer befreit. Dem deutschen Zucker sollte dadurch unter Berücksichtigung der damals auf dem Weltzuckermarkte herrschenden Verhältnisse die Möglichkeit gegeben werden, auf diesem Markte wett- bewerbsfähig zu bleiben. Einer solchen unbedingten Hilfe bedarf es indessen unter den jetzigen veränderten und allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr. Von ihrer Entwicklung und der der Weltzuckerwirtschaft überhaupt wird es viel- mehr abhängen, ob und in welchem Umfange die Steuerbefreiung für ausgeführten Zucker zu gewähren sein wird. Sie wie bisher schlechthin eintreten zu lassen, ver- bietet unsere Finanzlage. Sie erheischt Vermeidung jeder Minderung des Steuer- aufkommens durch Gewährung von nicht unbedingt notwendigen Steuerbefrei- ungen in irgendeiner Form, zumal erfahrungsgemäss jede Steuervergünstigung und die Ueberwachung der Innehaltung der an sie geknüpften Bedingungen einen unverhältnismässigen Aufwand von Beamtenkräften erfordert. Das Reich kann es sich aber jetzt nicht mehr leisten, Aufwendungen an Besoldungen usw. für Zwecke zu machen, die ihm nicht nur keine Einnahmen bringen, sondern letzten Endes auf ihre Verringerung hinauslaufen.

Es wird deshalb, ähnlich wie es bereits für die Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen durch die V.O. vom 3. Mai 1920 über Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol (R.G.B1. S. 898) an- geordnet ist, in dem Zusatz zu § 5 Abs. 1 vorgeschlagen, die Reichsregierung zu er- mächtigen, mit Zustimmung des Reichsrats die Nichterhebung der Zuckersteuer

*) Es wurden hergestellt Glykose (Stärke- und Trauben- Rübensaft und

zucker, nur für gewerbl. Zwecke) Speisesirup 1916|17 42,856 dz 840,700 Ztr. 1917118 83,300 „ 444,980 n 1918|19 65,000 „ 660,250 „ 1919/20 44,647 „ 675,717 „

Es stellten 1904|5 26 Stärkefabriken 5,300 t festen Stärkezucker 32,434 t Stärkezucker- sirup, 3,469 t Zuckerfarben, 1919/20 6 Stärkefabriken 1,060 t festen Stärkezucker, 2,801 t Stärkezuckersirup, 1,655 t Zuckerfarben her. Aus der Anlage zu dem Entwurf.

*) was die lürmogiicnung aer jseireiung von ziucKer zu r utierz wecüeu usw. »maugt, so sei bemerkt, dase 191β|17 - 1919/20 für Futterzwecke (ohne Heereszwecke) zugewiesen wurden 1916/17 165,297 dz, 1917118 169,767 dz, 1918/19 188,962 dz·.

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Abänder. d. deutsch. Reichs-Zuckersteuergesetzes durch Reiobsgesetz v. 8. April 1922. 265

gatz oder teilweise zu versagen. Die vorgeschlagene Fassung ermöglicht es, die Frage der Steuerbefreiung jederzeit nach Massgabe der jeweiligen in Zukunft her- vortretenden Bedürfnisse zu regeln.

Der Erteilung einer gleichen Ermächtigung für die Fälle der Ausfuhr von zuckerhaltigen Erzeugnissen bedarf es nicht, weil § 6 abweichend von § 5 Abs. 1 keine unbedingte Steuerbefreiung festsetzt, sondern nur die Befugnis zur Ein- räumung einer solchen gibt. Die in Ausübung dieser Befugnis in Anlage D §§ 1 -24 zu den Ausführungsbestimmungen erlassenen Vorschriften über Steuervergütung für ausgeführte zuckerhaltige Waren könnten also jederzeit ausser Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel I Ziff. 6 (Ges. Ziff. 5). Die Inhaber von Rübensaftfabriken und Stärkezuckerfabriken unterliegen

nach § 42 Abs. 3 des Zuckersteuergesetzes den im § 31 Abs. 3 des Gesetzes ausge- sprochenen Verpflichtungen, d. h. sie haben nur über ihren Herstellungsbetrieb, insbesondere über die Menge und die Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Herstellung gewonnene Erzeugnisse besondere Aufschreibungen zu führen, zur Einsicht der Aufsichtsbeamten bereit zu halten und auf Erfordern in bestimmten Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen. Für die Fälle der Heranziehung der Rübensäfte und des Stärkezuckers zur Besteuerung bedürfen diese Betriebe dann aber im In- teresse der Sicherung des Steueraufkommens einer schärferen steuerlichen Ueber- wachung; die im § 42 Abs. 2 den Oberbeamten der Zollverwaltung eingeräumte Befugnis zum jederzeitigen Besuche zur blossen Kenntnisnahme der Betriebe er- scheint nicht ausreichend. Die sinngemässe Anwendung der für die Rübenzucker- fabriken geltenden Vorschriften des Zuckersteuergesetzes (§§ 8-40) würde nur möglich sein, soweit Rübensäfte von den Zuckerfabriken selbst hergestellt Werden. Soweit die Erzeugung in anderen Betrieben geschieht und bei den Stärkefabriken, bei denen die Verhältnisse wieder ganz anders liegen, ist die Anwendung jener Vor- schriften nicht angängig, würde auch unverhältnismässig hohe Kosten (z. B. durch steuersicheren Abschluss) und sonstige Unzuträglichkeiten mit sich bringen. Es können sich bei der Verschiedenartigkeit der Betriebe auch steuertechnische Schwierigkeiten ergeben, denen am besten und schnellsten duroh tunlichste An- passung an die örtlichen Verhältnisse zu begegnen sein wird. Deshalb erscheint es zweckmässig, dem Reichsminister der Finanzen die hier erforderlichen Anord- nungen über die steuerliche Ueberwachung der Herstellung und des Verbleibs der Rübensäfte und des Stärkezuckers sowie über die Steuerentrichtung zu überlassen.

Zu Artikel I Ziff. 7 (Ges. Ziff. 11). Der die Zollbestimmungen enthaltende § 80 des Gesetzes ist durch das In-

krafttreten des Zolltarifgesetzes nebst Zolltarif vom 25. Dezember 1902 und durch das Aufhören der Brüsseler Konvention am 1. September 1920 gegenstandslos ge- worden. Die vorgeschlagene förmliche Aufhebung entspricht nur dem jetzigen Zustand.

Zu Artikel II. Hand in Hand mit einer Erhöhung der Zuckersteuer muss zum Schütze der

an der Herstellung und Verarbeitung inländischen Zuckers beteiligten deutschen Gewerbezweige eine Erhöhung der von eingeführtem ausländischen Zucker (aller Art) und von solchen zuckerhaltigen Erzeugnissen zu erhebenden Abgaben gehen. Das geschieht am zweckmäßigsten und hinsichtlich des zu erstrebenden Aus- gleichs am vollkommensten dadurch, dass in gleicher Weise, wie es jetzt schon bei verschiedenen anderen Abgaben (Branntwein, Tabak, Wein) der Fall ist, ausser dem Eingangszolle die innere Abgabe erhoben wird. Es können dann die bisherigen Zollsätze für Zucker und zuckerhaltige Erzeugnisse beibehalten werden.

!Bei eingeführtem Zucker aller Art im Sinne des Zolltarifs (Nr. 176) wird die innere Abgabe in voller Höhe zu erheben sein. Das gleiche gilt von gewissen, jetzt unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtigen Abläufen (Sirup, Me-

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2gg Abänder. d. deutsch; Beichs-Zuckersteuergesetzes durch Reichsgesetz v. 8. April 1928.

lasse) und wird auch für Rübensäfte zu gelten haben, falls und insoweit sie später zur Versteuerung herangezogen werden. Dagegen wird bei den eingeführten zucker- haltigen Erzeugnissen (Nr. 176, 202, 204 und 213 des Zolltarifs) eine Staffelung nach Massgabe des Zuckergehalts in den einzelnen Waren eintreten müssen. Hier etwa für alle zahlreichen Arten der in Betracht kommenden Erzeugnisse be- stimmte Sätze gesetzlich festzulegen, empfiehlt sich nicht, weil die Herstellunge - weise und damit der Zuckergehalt einem häufigen Wechsel unterworfen ist, viel- fach auch neue Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. Der Entwurf sieht daher als Regel eine verbindliche Erklärung über den Zuckergehalt der eingeführten Waren vor und gibt der Zollverwaltung das Recht, bei Nichtabgabe dieser Er· klärung oder im Falle ihrer Beanstandung durch die Abfertigungsbeamten die Fest- stellung des Zuckergehalts durch eine amtliche Untersuchung auf Kosten des An- tragstellers herbeizuführen.

Um indessen die Zahl solcher Untersuchungen tunlichst zu verringern und den Einführenden Kosten und Weiterungen zu ersparen, werden für einzelne zuckerhaltige Erzeugnisse, bei deren Herstellung Zucker erfahrungsgemäss in einem ganz bestimmten Verhältnis verwendet wird (z. B. bei Schokolade, Bonbons usw.), gewisse Anteile als Durchschnittssätze gelten dürfen, die unbedenklich auch im In- teresse des Steueraufkommens als zutreffend angesehen werden können. Die Be- stimmung der einzelnen Warenarten und die Höhe der Durchschnittssätze wird dem Reichsminister der Finanzen zu übertragen sein, damit den wechselnden Verhält- nissen in der Herstellung und Einfuhr jederzeit durch Aenderung der Vorschriften Rechnung getragen werden kann.

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