+ All Categories
Home > Documents > A.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen … · EFH = 82,78 m ü. NN EFH = 83,05 m...

A.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen … · EFH = 82,78 m ü. NN EFH = 83,05 m...

Date post: 14-Feb-2021
Category:
Upload: others
View: 0 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
1
81.31 83.71 80.90 81.39 84.58 80.74 81.84 80.99 82.47 82.52 83.70 83.27 83.48 81.78 82.99 84.63 84.67 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel 6.40 3.00 1.00 1.00 3.00 19.15 8.00 13.00 8.40 2.00 43.20 19.20 10.55 Tektonische Störung Lagerhalle Verlade- überdachung Baufachmarkt 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel Weg Straße In der Komm Eisenbahn Von - Schöfer - Ring 912 978 121 117 966 911 147/1 149 967 104 910 120 895 111 893 909 892 968 114 118 913 2 894 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel DATUM INHALT GEÄNDERT Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm " Maßstab M 1:500 Stand: 14.04.2018 Stadt Jülich Der Bürgermeister Planungsamt 59.4cm l/h = 116.0 / SO Baufachhandel 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel GRZ max. Gebäudehöhe Baugebiet Bau- weise EFH = 82,78 m ü. NN EFH = 83,05 m ü. NN SO Baufachhandel 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel GRZ max. Gebäudehöhe Baugebiet Bau- weise ZEICHENERKLÄRUNG Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet - Baufachhandel (§ 11 Abs. 3 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze (§ 23 BauNVO) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsflächen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Ein- / Ausfahrt Straßenbegrenzungslinie Maß der baulichen Nutzung 0,94 a Höhe der baulichen Anlagen: maximal zulässige Gebäudehöhe (§ 18 BauNVO) Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne Längenbeschränkung (§ 22 BauNVO) GH max Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) Einfahrts- / Ausfahrtsbereich Regenwasserentsorgung Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Versickerungsbecken / -mulden Versickerungsrigolen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) öffentliche Grünfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB) Tektonische Störung Hinweise Nutzungsschablone Füllschema der Nutzungsschablone Rechtsgrundlagen · Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGB.I.S.2414), zuletzt geändert am 20.10.2015 (BGBl.I.S.1722) · Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI.I.S.132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl.I.S.1548) · Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI.1991I.S.58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl.I.S.1509) · Bauordnung NRW (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW.S.256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV.NRW.S.256) · Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert am 25.05.2015 (GV.NRW.S.498) · Bekanntmachungsverordnung (Bekanntm VO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert am 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) Gutachten und Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften: · Hydrogeologisches Gutachten "Neubau einer Baustoffhandlung am "Von-Schöfer-Ring" in Jülich" Stand August 2015, GeoTerra Geologische Beratungsgesellschaft mbH, Aachen · Baugrunduntersuchung "Neubau einer Baustoffhandlung am "Von-Schöfer-Ring" in Jülich" Stand Juli 2015, GeoTerra Geologische Beratungsgesellschaft mbH, Aachen · Artenschutzprüfung Stand Oktober/November 2016, BKR Aachen Castro & Hinzen, Aachen · Schalltechnische Untersuchung Stand Oktober/November 2016, Peutz Consult GmbH, Düsseldorf Geltungsbereich · Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan. Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungs- rechtlichen Festsetzungen, sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden unwirksam. A Planungsrechtliche Festsetzungen A.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§1-11 BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb - Nutzungsschablone sind festgesetzt: A.1.1 SO Baufachhandel - Sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 BauNVO) Zulässig ist ein Baufachhandel als Baustoffgroßhandel und Baustoffeinzelhandel mit Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Ausbildungs- und Schlulungsräumen, Lagerhallen und Lagerflächen, sowie die der zulässigen Nutzung zugehörigen PKW- und LKW-Stellplätze mit Ihren Zufahrten. A.1.2 Zulässige Sortimente - Arbeitsschutzbekleidung - Bad-, Sanitäreinrichtung und -zubehör - Bauelemente, Baustoffe - Baugeräte, Maschinen, Werkzeuge - Blumentöpfe (alle Materialien) - Bodenbeläge - Campingartikel - Eisenwaren, Beschläge - Erde, Torf - Farben, Lacke - Fliesen - Gartenhäuser, -geräte - Gartenhartware (u.a. Blumenkübel, Randsteine, Wegebefestigungen, Zaunelemente, Teichfolien) - Heizung, Öfen - Holz - Installationsmaterial - Rollläden, Markisen A.2 Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb-Nutzungsschablone sind festgesetzt: - Obergrenze der Grundflächenzahl - Maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen A.2.1 Grundfläche Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Grundflächen dürfen nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind nachfolgende Anlagen: - Stellplätze mit Ihren Zufahrten - Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO - Erschließungsflächen A.2.2 Höhe der baulichen Anlage Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen bemisst sich nach der maximalen Gebäudehöhe (GHmax) entsprechend Planeinschrieb im zeichnerischen Teil. Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) und dem höchsten Punkt des Gebäudes gemessen, bei Flachdächern an der Oberkante Attika. Technische Dachaufbauten dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 1,50 m überschreiten und müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurückgesetzt werden. A.3 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) wird gemäß der Eintragungen im zeichnerischem Teil festgesetzt. Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) kann bis zu +/- 50 cm abgewichen werden. A.4 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) a: abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne Längenbeschränkung A.5 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes durch Baugrenzen festgesetzt. A.6 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §12 BauNVO) Oberirdische Stellplätze sind entsprechend dem zeichnerischen Teil auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. A.7 Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (Zu- und Abfahrtsverbot) Bereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht auf die angrenzenden Verkehrsflächen und Grundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. Einfahrts- und Ausfahrtsbereiche Bereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche auf die angrenzenden Verkehrsflächen und Grundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. A.8 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) A.8.1 Niederschlagswasser / Dacheindeckung Anfallendes Niederschlagswasser innerhalb des Geltungsbereiches ist ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen zuzuführen. Die Versickerungsanlagen sind einschließlich einer Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis zu dimensionieren. Dacheindeckungen, sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre und ähnliche der Verwitterung ausgesetzten Teile der Gebäudehülle aus Zink, Blei, Kupfer, deren Legierungen und anderen Materialien, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können, sind nicht zulässig. A.8.2 Oberflächenbelag ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege Auf den privaten Grundstücken sind ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege, welche nur gering durch Schadstoffe belastet werden, mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Sickerpflaster, in Sand verlegtes Pflaster etc.) zu befestigen. A.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Sämtliche nicht überbaubaren und unbefestigten Flächen der privaten Grundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Zur gärtnerischen Gestaltung gehört eine Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Bodendeckern. B Örtliche Bauvorschriften B.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) B.1.1 Dachgestaltung Dachform/-neigung Flachdach mit einer Dachneigung von 0 - 10° Dachaufbauten Dachaufbauten mit Ausnahme von erforderlichen Kaminen, Be-Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten, Oberlichtern, Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie Solaranlagen und Photovoltaik- modulen sind unzulässig. Solaranlagen Solarkollektoren und Photovoltaikmodule sind zulässig. B.1.2 Fassadengestaltung / Materialien Die Gebäudeaußenflächen sind als Metallkassetten, als Metallfassade in Sandwichbauweise oder aus Porenbetonwandplatten zu erstellen. Für den Bereich der Lagerhalle ist zudem eine ungedämmte Trapezblechfassade zulässig. B.2 Werbeanlagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) Lichtwerbung in Form von Blink-, Lauf- und Wechsellichtern ist unzulässig. Werbeanlagen (einschl. Fahnen und Pylonen) auf Dachflächen sind unzulässig. Fremdwerbung ist unzulässig. Freistehende Werbeanlagen dürfen nur bis zu einer Höhe von 3,0 m über Grund errichtet werden, mit Ausnahme von Werbefahnen, deren Höhe maximal 10,0 m über Grund betragen darf. Im gesamten Plangebiet sind unselbständige Werbeanlagen flächenparallel an den Gebäudefassaden anzubringen und dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 1,50m überschreiten. B.3 Einfriedungen (§ 86 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW) Zulässig sind ausschließlich gebrochene Einfriedungen (Drahtgeflecht, Stabgitter, Streckmetall etc.) bis zu einer Höhe von max. 3,5 m über Geländeoberkante zzgl. nach innen abgewinkeltem Übersteigschutz. B.4 Solarkollektoren und Photovoltaikmodule Solarkollektoren und Photovoltaikmodule sind nur auf dem Dach zulässig, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 1,50 m überschreiten und müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurückgesetzt werden (siehe A.2.2). Versickerungsanlagen: Im Plangebiet sind Flächen für die Versickerungsanlagen ausgewiesen. Die Versickerungsrigolen liegen innerhalb der Baugrenzen. Es ist zu beachten, dass hier eine Überbauung mit Gebäuden nicht stattfinden darf. Die Zugänglichkeit zu den Versickerungsanlagen muss jederzeit gewährleistet sein. Verfahrensvermerke 1. Gemäß §§ 1 und 2 BauGB beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am die Aufstellung dieses Bebauungsplanes. Ortsüblich bekannt gemacht wurde dieser Beschluss am . 2. Nach ortsüblicher Bekanntmachung vom hat die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom bis einschließlich stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte bis einschließlich . 3. Nach Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom und ortsüblicher Bekanntmachung vom hat der Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. 4. Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 7 und 28 GO NW vom Rat der Stadt Jülich am beschlossen. Jülich, den Der Bürgermeister ________________ 5. Nach Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom und ortsüblicher Bekanntmachung gemäß § 3 (2) BauGB vom hat der Bebauungsplan mit Begründung vom bis einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. Jülich, den Der Bürgermeister ________________ 6. Dieser Bebauungsplan ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom rechtsverbindlich. Jülich, den Der Bürgermeister ________________ C Hinweise C.1 Tektonische Störung Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung durchquert. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Der im Plan als "Tektonische Störung" gekennzeichnete Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß §23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren Grundstücks- flächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bereich der tektonischen Störung können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze sowie Zaun- und Toranlagen gemäß B.3 angelegt werden. C.2 Grundwasserverhältnisse Aufgrund der Lage des Plangebietes im potentiellen Einflußbereich von Sümpfungsmaßnahmen benachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden. Als Bemessungswasserstand kann ein Wert von 75,30 m NN angenommen werden. Die erdberührten Gebäudeteile oberhalb des Bemessungswasserstandes sind entsprechend DIN 18195 vor Bodenfeuchte oder nicht aufstauendem Sickerwasser zu schützen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten. C.3 Bodendenkmal Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. C.4 Kampfmittel Das Plangebiet befindet sich in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Da es trotz der durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgten Luftbildauswertung und anschließender Räumung der Fläche nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienstelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist eine Sicherheitsdetektion (Sondierbohrungen) durchzuführen. C.5 Entwässerung Das Plangebiet ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Die Dimensionierung der im zeichnerischen Teil festgesetzten Versickerungsanlagen erfolgte in Abstimmung mit dem Kreis Düren. Das Rückhaltevolumen für ein 100-jähriges Regenereignis wird durch einen zusätzlichen Überstau innerhalb der Versickerungsanlagen bereitgestellt. Das anfallende Schmutzwasser ist über eine Druckleitung an den Mischwasserkanal in der Petternicher Straße anzuschließen. Bestandsgelände in m ü. NN 81.78 Kolitzheim, den ________________ Der Planverfasser ________________ Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift wurde ausgearbeitet von DONNERMANN & PARTNER GMBH Architektur-, Planungs- und Ingenieurbüro Am Felsenkeller, 597509 Kolitzheim Telefon: 09385 9730-0 · [email protected] · www.donnermann-und-partner.de private Grünfläche Hinweis: Landesbetrieb Straßenbau NRW Ville-Eifel: Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprüfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der an- grenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen wird hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers; ebenso evtl. Straßenbaumaßnahmen incl. der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegen- über der Straßenverwaltung keine rechtlichen An- sprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaß- nahmen gegen Verkehrsemissionen der L 241 oder L253 auch künftig nicht. Dabei wird darauf hinge- wiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Am Hambacher Wege Am Heiligenhäuschen Am Schänzchen Alter Mühlenweg Am Jülicher Weg Am Broicherhäuschen Am Sträuchschen Am Sträuchschen Unterm Galgenberg Unterm Galgenberg Am Stolperweg Am Klingerpützchen In der Komm A 44 Jülicher Weg Jülicher Weg Alte Dorfstraße IA-L 253 Kopernikusstraße Kom An den Aspen Einsteinstraße L 253 Rurkomm Kopernikusstraße Stolperweg Von-Schöfer-Ring Straße Von - Schöfer - Ring Linnicher Straße Von-Schöfer-Ring Petternicher Straße SO Baufachhandel 0,94 a GH max = 12,0 m SO Baufachhandel GRZ max. Gebäudehöhe Baugebiet Bau- weise 21.11.2013 13.12.2013 13.12.2013 06.01.2014 31.01.2014 12.12.2014 08.12.2016 07.04.2017 18.04.2017 19.05.2017 04.10.2018 05.10.2018 22.03.2018 02.05.2018 14.05.2018 01.06.2018 05.10.2018 03.12.2018 04.12.2018 gez.: Fuchs gez.: Fuchs gez.:Fuchs
Transcript
  • 81.31

    83.71

    80.90

    81.39

    84.58

    80.74

    81.84

    80.99

    82.47

    82.52

    83.70

    83.27

    83.48

    81.78

    82.99

    84

    .63

    84

    .67

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel

    6.40

    3.00

    1.00

    1.00

    3.0019

    .15

    8.00

    13.00

    8.40

    2.00 43.20

    19.20

    10.55

    TektonischeStörung

    Lagerhalle

    Ver

    lade

    -üb

    erda

    chun

    g

    Baufachmarkt

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel

    Weg

    Straß

    e

    In der Komm

    Eisenbahn

    Von - Schöfer - Ring

    912

    978

    121

    117

    966

    911

    147/1

    149

    967

    104

    910

    120

    895

    111

    893

    909

    892

    968

    114

    118

    913

    832

    894

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel

    DATUM INHALT

    GEÄNDERT

    Bebauungsplan Nr. A 21" Komm "

    Maßstab M 1:500Stand: 14.04.2018

    Stadt JülichDer Bürgermeister

    Planungsamt

    59.4cml/h = 116.0 /

    SOBaufachhandel

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel GRZ

    max. Gebäudehöhe

    Baugebiet Bau-weise

    EFH = 82,78 m ü. NN

    EFH = 83,05 m ü. NN

    SOBaufachhandel

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel GRZ

    max. Gebäudehöhe

    Baugebiet Bau-weise

    ZEICHENERKLÄRUNGPlanungsrechtliche Festsetzungen

    Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO)

    Sonstiges Sondergebiet - Baufachhandel(§ 11 Abs. 3 BauNVO)

    Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 22 und 23 BauNVO)

    Baugrenze(§ 23 BauNVO)

    Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

    Straßenverkehrsflächen

    Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

    Ein- / Ausfahrt

    Straßenbegrenzungslinie

    Maß der baulichen Nutzung

    0,94

    a

    Höhe der baulichen Anlagen: maximal zulässige Gebäudehöhe(§ 18 BauNVO)

    Grundflächenzahl(§ 19 BauNVO)

    abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise,jedoch ohne Längenbeschränkung(§ 22 BauNVO)

    GH max

    Sonstige Planzeichen

    Grenze des räumlichen Geltungsbereichs(§ 9 Abs. 7 BauGB)

    Einfahrts- / Ausfahrtsbereich

    Regenwasserentsorgung

    Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)

    Versickerungsbecken / -mulden

    Versickerungsrigolen

    Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

    öffentliche Grünfläche

    Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)

    Tektonische Störung

    Hinweise

    Nutzungsschablone Füllschema der Nutzungsschablone

    Rechtsgrundlagen

    · Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGB.I.S.2414), zuletzt geändert am 20.10.2015 (BGBl.I.S.1722)· Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI.I.S.132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl.I.S.1548)· Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI.1991I.S.58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl.I.S.1509)· Bauordnung NRW (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW.S.256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV.NRW.S.256)· Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert am 25.05.2015 (GV.NRW.S.498)· Bekanntmachungsverordnung (Bekanntm VO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert am 13.05.2014 (GV.NRW.S.307)

    Gutachten und Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften:

    · Hydrogeologisches Gutachten "Neubau einer Baustoffhandlung am "Von-Schöfer-Ring" in Jülich"Stand August 2015, GeoTerra Geologische Beratungsgesellschaft mbH, Aachen

    · Baugrunduntersuchung "Neubau einer Baustoffhandlung am "Von-Schöfer-Ring" in Jülich"Stand Juli 2015, GeoTerra Geologische Beratungsgesellschaft mbH, Aachen

    · ArtenschutzprüfungStand Oktober/November 2016, BKR Aachen Castro & Hinzen, Aachen

    · Schalltechnische UntersuchungStand Oktober/November 2016, Peutz Consult GmbH, Düsseldorf

    Geltungsbereich

    · Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan.Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs-und bauordnungs- rechtlichen Festsetzungen, sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werdenunwirksam.

    A Planungsrechtliche Festsetzungen

    A.1 Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§1-11 BauNVO)

    Entsprechend Planeinschrieb - Nutzungsschablone sind festgesetzt:

    A.1.1 SO Baufachhandel - Sonstiges Sondergebiet(§ 11 Abs. 3 BauNVO)

    Zulässig ist ein Baufachhandel als Baustoffgroßhandel und Baustoffeinzelhandel mit Ausstellungs- undVerkaufsflächen, Ausbildungs- und Schlulungsräumen, Lagerhallen und Lagerflächen, sowie die derzulässigen Nutzung zugehörigen PKW- und LKW-Stellplätze mit Ihren Zufahrten.

    A.1.2 Zulässige Sortimente

    - Arbeitsschutzbekleidung- Bad-, Sanitäreinrichtung und -zubehör- Bauelemente, Baustoffe- Baugeräte, Maschinen, Werkzeuge- Blumentöpfe (alle Materialien)- Bodenbeläge- Campingartikel- Eisenwaren, Beschläge- Erde, Torf- Farben, Lacke- Fliesen- Gartenhäuser, -geräte- Gartenhartware (u.a. Blumenkübel, Randsteine, Wegebefestigungen, Zaunelemente, Teichfolien)- Heizung, Öfen- Holz- Installationsmaterial- Rollläden, Markisen

    A.2 Maß der baulichen Nutzung(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)

    Entsprechend Planeinschrieb-Nutzungsschablone sind festgesetzt:- Obergrenze der Grundflächenzahl- Maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen

    A.2.1 Grundfläche

    Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Grundflächen dürfen nicht überschritten werden.Davon ausgenommen sind nachfolgende Anlagen:

    - Stellplätze mit Ihren Zufahrten- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO- Erschließungsflächen

    A.2.2 Höhe der baulichen Anlage

    Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen bemisst sich nach der maximalen Gebäudehöhe(GHmax) entsprechend Planeinschrieb im zeichnerischen Teil.

    Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH)und dem höchsten Punkt des Gebäudes gemessen, bei Flachdächern an der Oberkante Attika.

    Technische Dachaufbauten dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 1,50 m überschreiten undmüssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurückgesetzt werden.

    A.3 Höhenlage(§ 9 Abs. 3 BauGB)

    Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) wird gemäß der Eintragungen im zeichnerischem Teil festgesetzt.Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) kann bis zu +/- 50 cmabgewichen werden.

    A.4 Bauweise(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

    a: abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne Längenbeschränkung

    A.5 Überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)

    Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil desBebauungsplanes durch Baugrenzen festgesetzt.

    A.6 Flächen für Stellplätze und Garagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §12 BauNVO)

    Oberirdische Stellplätze sind entsprechend dem zeichnerischen Teil auch außerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen zulässig.

    A.7 Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungund Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)

    Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (Zu- und Abfahrtsverbot)Bereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht auf die angrenzenden Verkehrsflächenund Grundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind im zeichnerischen Teil festgesetzt.

    Einfahrts- und AusfahrtsbereicheBereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche auf die angrenzenden Verkehrsflächen undGrundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind im zeichnerischen Teil festgesetzt.

    A.8 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Boden, Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

    A.8.1 Niederschlagswasser / Dacheindeckung

    Anfallendes Niederschlagswasser innerhalb des Geltungsbereiches ist ausreichend bemessenenVersickerungsanlagen zuzuführen.

    Die Versickerungsanlagen sind einschließlich einer Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis zudimensionieren.

    Dacheindeckungen, sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre und ähnliche derVerwitterung ausgesetzten Teile der Gebäudehülle aus Zink, Blei, Kupfer, deren Legierungen undanderen Materialien, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können,sind nicht zulässig.

    A.8.2 Oberflächenbelag ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege

    Auf den privaten Grundstücken sind ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege, welche nur geringdurch Schadstoffe belastet werden, mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster,wassergebundene Decke, Sickerpflaster, in Sand verlegtes Pflaster etc.) zu befestigen.

    A.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen undBindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)

    Sämtliche nicht überbaubaren und unbefestigten Flächen der privaten Grundstücke sind als Grünflächengärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Zur gärtnerischen Gestaltung gehört eineBepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Bodendeckern.

    B Örtliche Bauvorschriften

    B.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen(§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW)

    B.1.1 Dachgestaltung

    Dachform/-neigungFlachdach mit einer Dachneigung von 0 - 10°

    DachaufbautenDachaufbauten mit Ausnahme von erforderlichen Kaminen, Be-Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten,Oberlichtern, Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie Solaranlagen und Photovoltaik-modulen sind unzulässig.

    SolaranlagenSolarkollektoren und Photovoltaikmodule sind zulässig.

    B.1.2 Fassadengestaltung / Materialien

    Die Gebäudeaußenflächen sind als Metallkassetten, als Metallfassade in Sandwichbauweise oder ausPorenbetonwandplatten zu erstellen.

    Für den Bereich der Lagerhalle ist zudem eine ungedämmte Trapezblechfassade zulässig.

    B.2 Werbeanlagen(§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW)

    Lichtwerbung in Form von Blink-, Lauf- und Wechsellichtern ist unzulässig. Werbeanlagen (einschl.Fahnen und Pylonen) auf Dachflächen sind unzulässig. Fremdwerbung ist unzulässig.

    Freistehende Werbeanlagen dürfen nur bis zu einer Höhe von 3,0 m über Grund errichtet werden, mitAusnahme von Werbefahnen, deren Höhe maximal 10,0 m über Grund betragen darf.

    Im gesamten Plangebiet sind unselbständige Werbeanlagen flächenparallel an den Gebäudefassadenanzubringen und dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 1,50m überschreiten.

    B.3 Einfriedungen(§ 86 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW)

    Zulässig sind ausschließlich gebrochene Einfriedungen (Drahtgeflecht, Stabgitter, Streckmetall etc.) bis zueiner Höhe von max. 3,5 m über Geländeoberkante zzgl. nach innen abgewinkeltem Übersteigschutz.

    B.4 Solarkollektoren und Photovoltaikmodule

    Solarkollektoren und Photovoltaikmodule sind nur auf dem Dach zulässig, dürfen die festgesetzteGebäudehöhe um maximal 1,50 m überschreiten und müssen um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurückgesetzt werden (siehe A.2.2).

    Versickerungsanlagen:

    Im Plangebiet sind Flächen für die Versickerungsanlagen ausgewiesen. Die Versickerungsrigolen liegeninnerhalb der Baugrenzen. Es ist zu beachten, dass hier eine Überbauung mit Gebäuden nicht stattfindendarf. Die Zugänglichkeit zu den Versickerungsanlagen muss jederzeit gewährleistet sein.

    Verfahrensvermerke

    1. Gemäß §§ 1 und 2 BauGB beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am dieAufstellung dieses Bebauungsplanes. Ortsüblich bekannt gemacht wurde dieser Beschluss am .

    2. Nach ortsüblicher Bekanntmachung vom hat die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1)BauGB vom bis einschließlich stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Trägeröffentlicher Belange erfolgte bis einschließlich .

    3. Nach Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom und ortsüblicher Bekanntmachung vom

    hat der Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom bis einschließlich

    öffentlich ausgelegen.

    4. Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 7 und 28 GO NW vom Rat der StadtJülich am beschlossen.

    Jülich, den

    Der Bürgermeister ________________

    5. Nach Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom und ortsüblicherBekanntmachung gemäß § 3 (2) BauGB vom hat der Bebauungsplan mit Begründung vom

    bis einschließlich erneut öffentlich ausgelegen.

    Jülich, den

    Der Bürgermeister ________________

    6. Dieser Bebauungsplan ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom rechtsverbindlich.

    Jülich, den

    Der Bürgermeister ________________

    C Hinweise

    C.1 Tektonische Störung

    Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung durchquert. Im Verlauf diesertektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.

    Der im Plan als "Tektonische Störung" gekennzeichnete Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß §23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren Grundstücks-flächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

    Im Bereich der tektonischen Störung können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze sowie Zaun- undToranlagen gemäß B.3 angelegt werden.

    C.2 Grundwasserverhältnisse

    Aufgrund der Lage des Plangebietes im potentiellen Einflußbereich von Sümpfungsmaßnahmenbenachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegelsnicht ausgeschlossen werden.

    Als Bemessungswasserstand kann ein Wert von 75,30 m NN angenommen werden.

    Die erdberührten Gebäudeteile oberhalb des Bemessungswasserstandes sind entsprechend DIN 18195vor Bodenfeuchte oder nicht aufstauendem Sickerwasser zu schützen.

    Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nachErrichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine schädlichen Veränderungen derGrundwasserbeschaffenheit eintreten.

    C.3 Bodendenkmal

    Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen. Beim Auftretenarchäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder dasRheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren.

    Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des RheinischenAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

    C.4 Kampfmittel

    Das Plangebiet befindet sich in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Da es trotz derdurch den Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgten Luftbildauswertung und anschließender Räumungder Fläche nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, sind Erdarbeitenmit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeitenunverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienstelleoder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.

    Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,Pfahlgründungen etc. ist eine Sicherheitsdetektion (Sondierbohrungen) durchzuführen.

    C.5 Entwässerung

    Das Plangebiet ist abwassertechnisch nicht erschlossen.

    Die Dimensionierung der im zeichnerischen Teil festgesetzten Versickerungsanlagen erfolgte inAbstimmung mit dem Kreis Düren. Das Rückhaltevolumen für ein 100-jähriges Regenereignis wird durcheinen zusätzlichen Überstau innerhalb der Versickerungsanlagen bereitgestellt.

    Das anfallende Schmutzwasser ist über eine Druckleitung an den Mischwasserkanal in der PetternicherStraße anzuschließen.

    Bestandsgelände in m ü. NN81.78

    Kolitzheim, den ________________ Der Planverfasser ________________

    PlanverfasserDer Entwurf des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift wurde ausgearbeitet von

    DONNERMANN & PARTNER GMBHArchitektur-, Planungs- und IngenieurbüroAm Felsenkeller, 597509 KolitzheimTelefon: 09385 9730-0 · [email protected] · www.donnermann-und-partner.de

    private Grünfläche

    Hinweis:

    Landesbetrieb Straßenbau NRW Ville-Eifel:

    Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,Sprüfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der an-grenzenden oder in der Nähe liegenden Straßenwird hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmengehen zu Lasten des Vorhabenträgers; ebenso evtl.Straßenbaumaßnahmen incl. der Mehrkosten fürUnterhaltung und Erhaltung.

    Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegen-über der Straßenverwaltung keine rechtlichen An-sprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaß-nahmen gegen Verkehrsemissionen der L 241 oderL253 auch künftig nicht. Dabei wird darauf hinge-wiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflektionenzu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmengehen zu Lasten des Vorhabenträgers.

    Am Hambacher Wege

    Am Heiligenhäuschen

    Am SchänzchenAlter Mühlenweg

    Am Jülicher Weg

    Am Broicherhäuschen

    Am Sträuchschen

    Am Sträuchschen

    Unterm Galgenberg

    Unterm Galgenberg

    Am Stolperweg

    Am Klingerpützchen

    In der Komm

    Weg

    A 4

    4

    Hundepension

    Bahngelände

    Weg

    Weg

    Jülicher Weg

    Jülicher Weg

    Straße

    Alte

    Dor

    fstra

    ße

    IA-L 253

    Pl.

    Klärbecken

    Kopernikusstraße

    Weg

    Anl.Sporthalle

    Kleingartenanlage

    Komm

    straße

    Fuß-

    u.R

    adw

    eg

    An d

    en A

    spen

    Sp.Kleingartenanlage

    Schule

    Spielplatz

    Einstei

    nstraße

    L 253

    Spielplatz

    Rurkomm

    Kleingartenanlage

    Anl.Kopernikus

    straße

    Stolperweg

    Von-Schöfer-Ring

    Straße

    Kleingartenanlage

    Eisenbahn

    Weg

    Weg

    Weg

    Klärbecken

    Weg

    Fuß-u.Radweg

    Von - S

    chöfer

    - Ring

    Kleingartenanlage

    Linnicher Straße

    Von-Schöfer-Ring

    Pettern

    icher St

    raße

    SOBaufachhandel

    0,94 a

    GH max = 12,0 m

    SOBaufachhandel GRZ

    max. Gebäudehöhe

    Baugebiet Bau-weise

    21.11.201313.12.2013

    13.12.201306.01.2014 31.01.2014

    12.12.2014

    08.12.2016

    07.04.2017 18.04.2017

    19.05.2017

    04.10.2018

    05.10.2018

    22.03.201802.05.2018

    14.05.2018 01.06.2018

    05.10.2018

    03.12.2018

    04.12.2018

    gez.: Fuchs

    gez.: Fuchs

    gez.:Fuchs


Recommended