ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZURPFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UNDLANDSCHAFT SOWIE ZUR GRÜNORDNUNG
GE
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Erhaltung von Bäumen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen undfür die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB)
Erhaltung von Gehölzen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§ 16 Abs. 5 BauNVO)Bezugsfläche zur Berechnung von GRZ und GFZ im Gewerbegebiet
Maßnahme siehe textlichen FestsetzungV/M/P
FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DENHOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DESWASSERABFLUSSES
40 m Zone entlang eines Gewässers 2. Ordnung
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)MI
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB,Ausgleichsflächen nach §1a BauGB und § 8a BNatSchG)
Anpflanzung von Bäumen, Anzahl bindend, Standort variabel
SONSTIGE PLANZEICHEN
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen( § 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BBauG )
Hinweise zur Sicherung des Bahnübergangs:
Die Zufahrt auf den gewerblichen Bauflächen ist, in 28 mEntfernung von der Gleisachse aus gemessen, mit einemSchiebetor abzugrenzen.
Die Zufahrt an der Wiedstraße ist mit einem Schild„Privatweg - Zufahrt Firma Rundau“ zu kennzeichnen.Beidseits des Bahnübergangs sind, entsprechend dereinschlägigen Richtlinien Schilder mit derGeschwindigkeitsbegrenzung 10km/h aufzustellen.
Bahnanlage
Bahnen
Wiese, Ruderalvegetation auf Schotter
1. Änderung der ERGÄNZUNGSSATZUNG"Bahngelände Wiedstraße"
Maßstab:Datum:
Schnug-Börgerding-LandschaftsarchitekturHochstraße 60, 57610 Altenkirchen
Bearbeitung:
1:1000
landschaftsarchitektur
17.02.2020
Kreisstadt Altenkirchen
Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-FlammersfeldFachbereich Umwelt und Bauen57610 Altenkirchen
Verfahrensvermerke
1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
Der Stadtrat hat am .................. gemäߧ 34 (4) Nr. 3 BauGB das Satzungsverfahren zur 1. Änderungder Ergänzungssatzung beschlossen.Der Beschluss wurde am ................orts-üblich bekanntgemacht.
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
2. VERFAHREN
Das Verfahren wurde nach § 34 (6) BauGB i. V. m.§ 13 (2) Nr.2 u. 3 BauGB in Form einer öffentlichenAuslegung durchgeführt.Die öffentliche Auslegung des Satzungs-Entwurfs gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung derBehörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange nach§ 4 (2) BauGB wurde am............................ beschlossen.
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
3. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
Der Satzungsentwurf zur 1. Änderung einschließlich derTextfestsetzungen hat mit der Begründunggemäß § 3 (2) BauGB für die Dauer einesMonats in der Zeit vom ................................. bis.......................................... zu jedermanns Einsichtöffentlich ausgelegen. Ort und Dauer derAuslegung wurden am ........................................ mit demHinweis ortsüblich bekanntgemacht, dass Anregungenwährend der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
4. SATZUNGSBESCHLUSS
Der Stadtrat hat am ............................ die1. Änderung der Ergänzungssatzung gemäß
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
5. AUSFERTIGUNG
Die 1. Änderung der Ergänzungssatzung, Planzeichnung und den Textfestsetzungen,wird hiermit ausgefertigt.Sie ist identisch mit dem Willen des Stadtratesgemäß Satzungsbeschluss vom..................................................
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
6. INKRAFTTRETEN
Die 1. Änderung der Ergänzungssatzung ist am............................................. gemäߧ10 (3) BauGBortsüblich bekanntgemacht worden.Mit der Bekanntmachung ist die Satzungin Kraft getreten.
Altenkirchen, den .............................
........................................................................Dienstsiegel/Bürgermeister
Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung
§ 34 (4) Nr. 3 BauGB beschlossen.
bestehend aus der
1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletztgeändert 20.07 2017 (BGBl. I S. 2808)
2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786)
3. Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 07. 2017 (BGBl. I S. 2808)
4. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010(BGBl. I S. 94), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513)
5. Planzeichenverordnung 1990 - PlanZVO - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und dieDarstellung des Planinhalts vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017(BGBl. IS.1057)
6. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - in der Fassung vom 24.11.1998, zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 18.06.2019
7. Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz - LNatSchG - vom 06.10. 2015, zuletzt geändert durch Artikel 3 desGesetzes vom 21.12.206 (BVGl. S. 583)
8. Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)
9. Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018(BGBl. I S. 2254)
10. Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz - Landeswassergesetz - LWG- in der Fassung vom 14.07.2019(GVBl. S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 GVBl. S. 338)
11. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 08.04.2019 (BGBl. I S. 432)
12. Landesstraßengesetz - LStrG - in der Fassung vom 01.08.1977, zuletzt geändert durch 10. Landesgesetz vom08.05.2018 (GVBl. S. 92)
13. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO - vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 37 desGesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)
14. Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2017(BGBl. I S. 1966)
15. Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - Rheinland-Pfalz - vom 25.07.2005, zuletzt geändert durch Artiekl 14 desGesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S 448)
16. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12.07.1999, zuletzt geändert durch Artikel 3 derVerordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465)
17. Landesnachbarrechtsgesetz für RLP - LNRG - in der Fassung vom 21.07.2003
18. Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz - DSchG - in der Fassung vom 23.03.1978, zuletzt geändert durchArtikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245)
Datengrundlagen: Geobasisinformationen der Vermessungs-und Katasterverwaltung RLP, (Zustimmung vom 15.10.2002)
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BestandserhaltungVegetation undErdaufschlüsse
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Baulast
Überschwemmungsgebiet
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71
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163
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613
692
30
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932
12854
72
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24
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29
115
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689
12857
146
862
1215
144
155
11
1211
1138
618
12860
82
87
702
28
1212
933
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 [1] Nr. 1 BauGB)
1.1 Auf dem an der Wiedstraße gelegenen Flurstück Nr.128/54 wird "Mischgebiet" (MI) nach § 6 BauNVO festgesetzt. Nicht zulässig sind die in § 6 (2) BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) genannten Nutzungen. Auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO werden Einzelhandelsbetriebe für nicht zulässig erklärt.
1.2 Darüber hinaus wird "Gewerbegebiet" (GE) nach § 8 BauNVO festgesetzt. Nicht zulässig sind die in § 8 (3) BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) genannten Nutzungen. Auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO werden Einzelhandelsbetriebe, ausgenommen Autohandel, für nicht zulässig erklärt.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 [1] Nr. 1 BauGB und §§ 16, 17, 19 und 20 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl
2.1 Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich im Mischgebiet nach der Umgebungs- bebauung.
2.2 Für das Gewerbegebiet werden die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß mit 0,6 festgesetzt.
Der Berechnung der überbaubaren Fläche, ist die, nach § 16 BauNVO mit der Strich- punktlinie begrenzte Fläche zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen mit zu rechnen (§ 20 BauNVO).
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 [4] BauGB i.V. mit § 88 [6] LBauO)
1. Nicht überbaubare Grundstücks- und Wegeflächen (§10 LBauO Rhl.-Pf.in Verbindung mit § 9 [1] Nr. 20 BauGB)
Nicht überbaute Grundstücksflächen sind zu begrünen, soweit sie nicht für eine zulässigeNutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodenswesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.
Pkw-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen. Es wird empfohlen, das anfallendeOberflächenwasser einer Nutzung zuzuführen oder auf dem Grundstück über die belebteBodenschicht zu versickern.
III. Landschaftsplanerische und grünordnerische Festsetzungen
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der Eingriffe im Sinne der §§ 1a BauGB und §§ 14 und 19 BNatSchG (§ 9 [1] Nr. 20 BauGB)
V1 Schutzzone für Gehölzbestände auf der Böschung am Rand des Wiedtals Entlang der Böschungskante ist zum Schutz der Baumwurzeln ein drei Meter breiter Streifen von Befestigungen freizuhalten. Bei Wegebaumaßnahmen, die im Umfeld von Gebäuden in diesem Bereich erforderlich werden, sind die Vorschriften der RAS LP4, Ausgabe 1999 einzuhalten (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinie für die Anlage von Straßen). Erfolgte Anschüttungen im Bereich der Böschung zum Wiedtal sind unter Schonung der Baumstandorte zu entfernen.
M 1 Offene Flächen des ehemaligen Bahngeländes Zur Förderung von Biotopfunktionen ist auf der mit der Ziffer M1 bezeichneten Fläche ein Mosaik aus Schotterflächen, Schutthalten und Wiesen zu belassen bzw. herzustellen. Gehölze mit Ausnahme gebietsfremder Koniferen sind zu erhalten. Alle Aufbauten wie Schuppen, Gartenhäuser sowie Einzäunungen der ehemaligen Nutzungen müssen entfernt werden. In sonnigen Zonen sind Naturstein- und Mauerreste als Biotopstrukturen aufzuschichten. Auf den Wiesen ist Gehölzaufwuchs zu unterbinden.
2. Erhaltung von Baum- und Strauchpflanzungen zur Vermeidung der Eingriffe im Sinne des § 1a BauGB (§ 9 [1] Nr. 20 und Nr. 25 a und b) sowie Baum- und Strauchpflanzungen zur grünordnerischen Gestaltung (§ 9 [1] Nr. 20 und 25 a BauGB)
Erhaltung von Gehölzen Die im Plan gekennzeichneten Gehölzbestände bzw. Vegetationsbestände sind zu erhalten. Hierbei ist während aller Bauphasen die DIN 18920 - Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - zu beachten.
P1 Pflanzung von Bäumen auf den Gewerbeflächen Auf dem Baugelände sind insgesamt 8 Stück, hochstämmige, dreimal verpflanzte heimische Bäume 1. und 2. Ordnung, Pflanzgröße 14-16 cm Stammumfang in Zuordnung zu befestigten Flächen zu pflanzen. Arten z.B. Quercus robur (Stieleiche), Quercus petraea (Traubeneiche), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Acer campestre (Feldahorn), Alnus glutinosa (Erle), Fraxinus excelsior (Esche) usw. Der Pflanzstandort muss mindestens ein Volumen von 2,00m x 2,00m x 1,50 m mit vegetationsfähigem Bodensubstrat aufweisen.
Wegerechtzugunsten der DB-AGsowie der Flurstücke:Nr. 61/3, 26 ,27, 61/8, 61/9,128/59, 128/60
12.00
3,00m
M1
Übersicht: unmaßstäblich
Lage derErgänzungssatzung