+ All Categories
Home > Documents > A. Mobiliarsachenrecht

A. Mobiliarsachenrecht

Date post: 04-Jan-2016
Category:
Upload: morey
View: 43 times
Download: 2 times
Share this document with a friend
Description:
A. Mobiliarsachenrecht. I. Überblick Eigentum und Besitz Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt. II. Einzelheiten Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs - PowerPoint PPT Presentation
111
A. Mobiliarsachenrecht I. Überblick 1. Eigentum und Besitz 2. Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten 3. Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt II. Einzelheiten 1. Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs 2. Spezielle Fragen der Sicherungsrechte 3. Das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis
Transcript
Page 1: A. Mobiliarsachenrecht

A. Mobiliarsachenrecht

I. Überblick

1. Eigentum und Besitz

2. Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten

3. Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt

II. Einzelheiten

1. Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs

2. Spezielle Fragen der Sicherungsrechte

3. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Page 2: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentum und Besitz

• Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache (§ 903 BGB)

• Eigentum erlaubt den beliebigen Umgang mit einer Sache (v. a. die Nutzung und die Ausschließung anderer

• Eigentum begründet einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer (Vindikation - § 985 BGB)

• Eigentum begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störungen (§ 1004 BGB)

• Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB) - und ist auch bei einem Dieb gegeben

• Besitz wird nur zur Erhaltung des Rechtsfriedens, nämlich zur Vermeidung von Selbstvornahme, geschützt

• Besitz begründet einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (= Herausgabe) bei Besitzentziehung (§ 861 BGB)

• Besitz begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störung (§ 863 BGB)

Page 3: A. Mobiliarsachenrecht

Besitz

• Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 854 Abs. 1 BGB), nämlich

- tatsächliche Sachherrschaft

- Sachherrschaftswillen: natürlich, nicht rechtsgeschäftlich

- Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald)

• Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies nicht nur vorübergehend (z. B. Urlaub) erfolgt ( § 856 BGB)

Page 4: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzarten

• es gibt Eigen- und Fremdbesitzer:

- Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb)

- Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher)

• es gibt unmittelbare und mittelbare Besitzer (§ 868 BGB)

- der unmittelbare Besitzer übt selbst die tatsächliche Gewalt aus

- der mittelbare Besitzer besitzt durch einen anderen, der unmittelbarer Fremdbesitzer ist und die Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt (Besitzmittlungswillen – z. B. Mieter, Entleiher)

- die Besitzberechtigung auf Zeit (§ 868 BGB) geht mit einem Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers einher (§ 870 BGB)

Page 5: A. Mobiliarsachenrecht

Mittelbarer Besitz

• typischerweise liegt ein wirksames Vertragsverhältnis vor, aus dem ein Anspruch auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer besteht

- Mietvertrag (Leihe): der Vermieter (Verleiher) kann als mittelbarer Besitzers die Rückgabe der Mietsache nach § 546 (604) BGB vom Mieter (Entleiher) als unmittelbarem Besitzer verlangen

- Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß § 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer

• das Vertragsverhältnis muss aber nicht wirksam sein; da der Besitz ein tatsächliches Verhältnis ist, reicht der natürliche Wille des unmittelbaren Besitzers zur Anerkennung des mittelbaren Besitzers und der Besitzmittlung an ihn

• der Herausgabeanspruch ergibt sich aus bei fehlender Wirksamkeit des Vertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)

Page 6: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht

• der Herausgabeanspruch (§ 861 BGB) setzt

- verbotene Eigenmacht gegenüber dem früheren Besitzer

- fehlerhaften Besitz des aktuellen Besitzers

• verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) bedeutet die Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers

- gemeint ist der unmittelbare Besitz: der mittelbare Besitz kann sich nur gegen die Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers wenden (§ 869 S. 1 BGB)

auch der mittelbare Besitzer kann verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzmittler begehen

- Beispiel: der Vermieter wechselt nach Ende der Mietzeit die Schlösser der Wohnung aus; der Mieter kann nach § 861 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen

Page 7: A. Mobiliarsachenrecht

Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB)

• fehlerhaft besitzt nach § 858 Abs. 2 BGB, wer

- selbst verbotene Eigenmacht begangen hat oder

- von der verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers weiß

• der Herausgabeanspruch setzt nur verbotene Eigenmacht voraus und wird von der Frage der Berechtigung nicht berührt (Ausschluss petitorischer Einwendungen - § 863 BGB)

der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB verteidigen

der Vermieter kann sich gegen den Anspruch des Mieters aus § 861 BGB nicht mit dem Argument verteidigen, der Mieter habe wegen Ablauf des Mietverhältnisses sein Besitzrecht verloren

Page 8: A. Mobiliarsachenrecht

Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB)

• der Herausgabeanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Besitz des Anspruchstellers selbst fehlerhaft im letzten Jahr begründet worden ist (Einwand des fehlerhaften Besitzes - § 861 Abs. 2 BGB)

man kann eine Sache, die ein anderer weggenommen, diesem innerhalb eines Jahres wieder wegnehmen, ohne sie herausgeben zu müssen (Einschränkung der Befriedungsfunktion durch Selbsthilferecht des Besitzers)

• der Herausgabeanspruch ist befristet und erlischt nach einem Jahr (§ 864 Abs. 1 BGB)

dem Anspruch steht eine Einwendung, nicht nur eine Einrede wie bei der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen

Page 9: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)

• der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht befristet, sondern verjährt nach 30 Jahren, so dass der Besitzer ein Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 BGB)

• entgegen dem Wortlaut von § 986 Abs. 1 BGB begründet das Besitzrecht des Besitzers nicht nur eine Einrede, sondern eine Einwendung und

• das Besitzrecht ergibt sich gewöhnlich aus einem Vertrag (Miete, Leihe, Verwahrung, aber auch Kaufvertrag)

Page 10: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)

• die Vindikation ist in aller Regel die Anspruchsgrundlage, von der man bei der Prüfung eines Eigentumsübergangs ausgeht

- will derjenige, der sein Eigentum verloren haben könnte, die Sache zurück, stellt man bei der Prüfung des Eigentums folgende Erwägung an:

„ursprünglich war E Eigentümer der Sache; er könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass …“

- will derjenige, der Eigentum erworben haben könnte, die Sache haben, erörtert man die Eigentumsfrage wie folgt:

„ursprünglich war nicht E, sondern X Eigentümer der Sache; E könnte aber Eigentum dadurch erlangt haben, dass …“

• die Vindikation kann man, obwohl sie ein gesetzlicher Anspruch ist, als dingliches Recht zuerst prüfen, bevor man vertragliche und andere gesetzliche Ansprüche prüft

so klärt man zunächst die Eigentumslage, die Voraussetzung für andere Ansprüche ist

Page 11: A. Mobiliarsachenrecht

Weitere Anspruchsgrundlagen

• dem Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) ähnlich ist der Anspruch des früheren Besitzers

- gegen den bösgläubigen neuen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)

- gegen den gutgläubigen neuen Besitzer bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1007 Abs. 2 BGB)

• diese Ansprüche sind durchweg ausgeschlossen, wenn der neue Besitzer Eigentum erworben hat, man sollte sie aber trotzdem nach der Prüfung von § 985 BGB kurz erwähnen

• auch der Herausgabeanspruch wegen Besitzstörung (§ 861 BGB) scheidet bei einem Eigentumserwerb des neuen Besitzers regelmäßig aus, sollte aber ebenfalls kurz geprüft und mangels verbotener Eigenmacht verneint werden

Page 12: A. Mobiliarsachenrecht

Derivativer Eigentumserwerb nach §§ 929 – 931BGB

Einigung

+

unmittelbarer Besitz

Übergabe

§ 929 S. 1

Behalten

§ 929 S. 2

mittelbarer Besitz

Veräußerer

§ 930

Drittenim Wege von

durch

im Wege von

Abtretung

§ 931

Übergabe

§ 929

neuem Besitz-mittlungsverh.

§ 929oder § 931

Page 13: A. Mobiliarsachenrecht

• Beispiel für § 929 S. 2 BGB: A hat B sein Fahrrad geliehen und verkauft es ihm nun.

- dingliche Einigung + Wandel vom Fremd- zum Eigenbesitzer

• Beispiel für § 930 BGB: A verkauft B sein Fahrrad, einigt sich aber mit diesem darauf, es für eine Weile unentgeltlich benutzen zu können.

- dingliche Einigung + Besitzkonstitut in Gestalt der Leihe (Herausgabeanspruch nach § 604 BGB)

• Beispiel für § 931 BGB: A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad und einigt sich mit ihm darauf, dass er es von C herausverlangen soll.

- dingliche Einigung + Abtretung des Herausgabenspruchs aus § 604 nach § 870 BGB

• Beispiele für einen Erwerb nach § 929 BGB durch Erlangung mittelbaren Besitzes:

- A verkauft B sein Fahrrad, gibt es aber dessen Freundin C, der B es leihen will.

- A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad. C einigt sich mit B darauf, dass er es jetzt von ihm leihen will (str., ob dieser Fall nicht unter § 931 BGB fällt)

Page 14: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzerwerb und Offenkundigkeit

• das Erfordernis des Besitzerwerbs (Traditionsprinzip) dient der Offenkundigkeit des Eigentums (Publizitätsprinzip)

• bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um

- dem Veräußerer die Möglichkeit zu geben, die Sache zu nutzen und/oder

- den Erwerber zum Eigentümer zu machen, ohne ihm die Aufbewahrung der Sache zuzumuten

- die Publizität des Eigentums beschränkt sich auf die Anerkennung des Erwerbers durch den Veräußerer als Oberbesitzer

Page 15: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzerwerb und Offenkundigkeit

• bei der Übereignung gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 870) ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu belassen und/oder dem Eigentümer die Aufbewahrung der Sache zu ersparen

- die Publizität des Erwerbs beschränkt sich auf die Anerkennung des Veräußerers durch den unmittelbaren Besitzer und die Übertragung dieser Position

• bei gestohlenen oder besitzlosen Sachen erfolgt die Übereignung ebenfalls durch bloße Einigung nach § 931 BGB,

wobei umstritten ist,

- ob der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, so dass der Tatbestand von § 931 BGB voll erfüllt ist,

- oder der Herausgabeanspruch nur mit dem Eigentum übergehen kann; dann macht man eine Ausnahme vom Abtretungserfordernis, wodurch nur der Besitz des Veräußerers beseitigt werden soll

Page 16: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

• ein Nichtberechtigter kann mit Zustimmung des Berechtigten wirksam verfügen; die Zustimmung kann

- als Einwilligung vorher erfolgen (§ 185 Abs. 1 BGB); dann ist das Geschäft sofort wirksam

- als Genehmigung nachher erfolgen (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB); dann wird das Geschäft ex nunc wirksam

• der Zustimmung steht der Erwerb der Sache gleich (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB)

- bei mehreren Verfügungen genießt die frühere den Vorrang vor der späteren (Prioritätsprinzip - § 185 Abs. 2 S. 2 BGB)

Page 17: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

• ein Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten findet dann statt, wenn das Vertrauen des Erwerbers in das Eigentum des Veräußerers das Interesse des Eigentümers überwiegt; dies ist dann der Fall, wenn

- der Erwerber guten Glaubens auf den Rechtsschein vertrauen darf, den die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers begründet (§ 932 BGB), weil der Besitz die Vermutung des Eigentums begründet (§ 1006 BGB)

- die Sache vom Eigentümer freiwillig aus der Hand gegeben oder Geld oder versteigert und daher von einer Verfolgung ausgeschlossen ist (§ 935 Abs. 1 BGB)

• ein gutgläubiger Erwerb ist aber nur gerechtfertigt, wenn der nichtberechtigte Veräußerer den Besitz vollständig verliert

- denn sonst bleibt die Sache mit dem Makel der fehlenden Berechtigung des Veräußerers behaftet

Page 18: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 – 934BGBEinigung mit nichtberechtigtem Veräußerer

+unmittelbarer Besitz

Übergabe§ 929 S. 1

Behalten§ 929 S. 2

mittelbarer Besitz

Besitzkonstitut§ 930

im Wege von im Wege von

Abtretung§ 931

+ vorher vom Veräußerer übergeben

(§ 932 Abs. 1 S. 2)

+ später vom Veräußerer übergeben

+ dann nochguter Glaube

(§ 933)

bei wirksamemBesitzmittlungs-

verhältnis sofort

(§ 934 Alt. 1)

sonst:+ später vom

Dritten übergeben

+ dann nochguter Glaube(§ 934 Alt. 2)

Besitz-verschaffungs-

macht

Besitz-verschaffungs-

macht

Besitzaufgabedes Veräußerers

Page 19: A. Mobiliarsachenrecht

• Beispiel für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB: A hat B das Fahrrad geliehen, das C gehört. Danach verkauft A das Fahrrad an B, der es behalten soll.

- Gegenbeispiel: B hat das Fahrrad im Park gefunden. A behauptet, es gehöre ihm, und verkauft es dem B.

• Beispiel für den Erwerb nach §§ 930, 933 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das C gehört. A und B einigen sich aber darauf, A es für eine Weile unentgeltlich benutzen kann. Danach gibt A das Fahrrad dem B, der immer noch glaubt, A sei der Eigentümer.

- Gegenbeispiele: A gibt das Fahrrad dem B überhaupt nicht./Als A dem B das Rad gibt, hat sich bei diesem schon C gemeldet.

• Beispiel für den Erwerb nach §§ 931, 934 Alt. 1 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von A an D ausgeliehen ist. A einigt sich mit B darauf, dass er es von D herausverlangen soll.

- Gegenbeispiel (§ 934 Alt. 2 BGB): A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von D gestohlen worden ist. A einigt sich mit B darauf, dass dieser es von D herausverlangen soll. B erwirbt das Eigentum nur, wenn er das Fahrrad von D erhält und noch gutgläubig ist.

Page 20: A. Mobiliarsachenrecht

Guter Glaube (§ 932 Abs. 2 BGB)

• die Beweislast liegt bei dem früheren Eigentümer der Sache (§ 932 Abs. 1 S. 1)

• keine Kenntnis des fehlenden Eigentums

• keine grobfahrlässige Unkenntnis

= Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße

eine Nachforschungsobliegenheit besteht nur ausnahmsweise, zB bei Erwerb von hochwertigen Gütern unter fragwürdigen Umständen oder zu besonders günstigem Preis

- Beispiel: Kfz-Brief beim Gebrauchtwagenkauf nicht eingesehen (weil Halter, wenn auch nicht zwingend, so doch typischerweise Eigentümer ist); anders bei Neuwagenkauf vom Händler durch Privatperson

Page 21: A. Mobiliarsachenrecht

Abhandenkommen (§ 935 Abs. 1 BGB)

• die Beweislast liegt wieder bei dem früheren Eigentümer der Sache

• Abhandenkommen bedeutet unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes

die Unterschlagung einer Sache durch einen unmittelbarer Besitzer (Entleiher, Mieter etc.) zerstört zwar den mittelbaren Besitz, führt aber nicht dazu, dass die Sache abhanden gekommen ist

• unfreiwilliger Besitzverlust erfolgt durch

- Verlieren

- heimliche Entwendung

- offene Entwendung: aber nicht durch Täuschung und Erpressung, sondern nur bei unwiderstehlicher Gewalt oder gleichstehendem psychischen Zwang

- Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen; bei beschränkt Geschäftsfähigen kommt es nach umstrittener Ansicht auf die Einsichtsfähigkeit an

Page 22: A. Mobiliarsachenrecht

Folgeansprüche gegen den Veräußerer

• Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB): Wertersatz

• Anspruch auf stellvertretendes commodum bei Unmöglichkeit einer geschuldeten Rückgabe (§ 285 BGB)

Gegenleistung

• Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) Wertersatz

• Anspruch auf Schadensersatz aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 280, 677 f. + 687 Abs. 2 BGB): Wertersatz

• Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 681 S. 2, 667 + 687 Abs. 2 BGB):

Gegenleistung

• Anspruch auf das Erlangte nach § 816 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion): umstritten, ob auf Gegenleistung oder Wert der Sache gerichtet

Page 23: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumserwerb kraft Gesetzes

• Urkundenerwerb (§ 952 BGB): „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“

- gilt analog auch für den Kfz-Brief

• Ersitzung durch zehnjährigen Eigenbesitz nach gutgläubigem Erwerb (§ 937 BGB) - ist relevant vor allem bei abhandengekommenen Sachen, an denen kein gutgläubiger

Direkterwerb des Eigentums möglich ist

• Verbindung mit einem Grundstück (§§ 946, 94 BGB)

• Verbindung, Vermischung, Vermengung beweglicher Sachen (§§ 947 + 93, 948 BGB)

• Verarbeitung (§ 950 BGB): Erwerb durch denjenigen, in dessen Namen und Interesse die Verarbeitung erfolgt

Page 24: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumserwerb kraft Gesetzes

• Aneignung von Erzeugnissen (§ 99) und Bestandteilen (§ 93 BGB)

- kraft Erwerbsgestattung durch Berechtigten (§ 956 BGB)

- gutgläubiger Erwerb bei Gestattung durch Nichtberechtigten (§ 955 BGB): umstritten, ob die Erwerbssperre des § 935 BGB auch hier gilt

- gutgläubiger Eigenbesitzer (§ 955 BGB)

- Nutzungsberechtigter (§ 954 BGB) und Eigentümer (§ 953 BGB)

• Aneignung von Sachen, die

- herrenlos sind (§ 958 BGB): auch bei früherem Eigentum, wenn derelinquiert (§ 959 BGB: einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung)

- gefunden werden (§§ 973, 984 BGB)

Page 25: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht

• ein Pfandrecht ist Recht zur Verwertung einer Sache für den Fall, dass eine gesicherte Forderung (gegen den Verpfänder oder einen Dritten) nicht erfüllt wird

• das Verwertungsrecht besteht nicht nur gegenüber dem Verpfänder, sondern als dingliches Recht gegenüber allen

der Pfandgläubiger hat einen Herausgabeanspruch wie der Eigentümer nach §§ 1227, 985 BGB

Page 26: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht: Faustpfandprinzip

• die Bestellung des Pfandrechts erfolgt wie die Übereignung; das Publiztitätserfordernis ist aber strenger

die Verpfändung erfolgt

- durch Übergabe oder Einbehalt (§ 1205 Abs. 1 BGB) – wie § 929 S.1 und 2 BGB

- durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 1205 Abs. 2) – wie § 931 BGB: hier muss die Übertragung des Herausgabeanspruchs aber dem Besitzmittler offenbart werden

es gibt keine Verpfändung durch Besitzkonstitut (wie die Übereignung nach § 930 BGB)

• das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB)

Page 27: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht: Akzessorietät

• das Pfandrecht entsteht nur mit der gesicherten Forderung (§ 1204 Abs. 1 BGB)

- für die Bürgschaft ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 S. 1 BGB

- der Pfandgläubiger hat kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB und muss die Sache dem Eigentümer herausgeben

• das Pfandrecht erlischt automatisch mit der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB)

- bei der Bürgschaft gilt wieder § 767 Abs. 1 S. 1 BGB

• das Pfandrecht geht mit der Forderung über (§ 401 BGB) und ansonsten unter (§ 1250 BGB)

Page 28: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht: Akzessorietät

• dem Eigentümer stehen die Einreden gegen die persönliche Forderung zu (§ 1211 BGB)

- für die Bürgschaft gilt § 768 BGB

- anders als bei der Bürgschaft gilt eine Ausnahme für die (wichtigste) Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB)

- mit der Einrede überwindet der Eigentümer das Besitzrecht des Pfandgläubigers gemäß § 986 BGB), das nicht automatisch untergeht

• dem Eigentümer stehen die Einreden eines Bürgen wegen eines Gestaltungsrechts für die Hauptschuld zu (§§ 1211, 770 BGB)

Page 29: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung

• das Faustpfandprinzip erweist sich deshalb als unpraktisch,

- weil der Schuldner die zur Sicherheit gegebene Sache häufig für seinen Betrieb benötigt

- weil der Gläubiger gewöhnlich kein Interesse daran hat, die Sache aufzubewahren

daher bestellt man in aller Regel ein besitzloses „Pfandrecht“ in Gestalt der Sicherungsübereignung

- hier übereignet der Sicherungsgeber die Sache dem Sicherungsnehmer durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

- der Sicherungscharakter der Übereignung ergibt sich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, dem Sicherungsvertrag

Page 30: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung

• bei einem Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung muss man drei Verträge unterscheiden:

- den Darlehensvertrag, aus dem sich der gesicherte Anspruch ergibt (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB)

- die dingliche Einigung, durch die das Eigentum übergeht (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

- den Sicherungsvertrag, durch den die Übereignung auf die Darlehensschuld bezogen wird: bei Aus- oder Wegfall der gesicherten Forderung hat der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückübereignung

Page 31: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung

• es gibt kein striktes Umgehungsverbot für das Faustpfandprinzip, sondern nur den numerus clausus der dinglichen Rechte

• die Sicherungsübereignung bedeutet keine unzulässige Durchbrechung des Faustpfandprinzips

- sachenrechtlich liegt eine regelrechte Übereignung vor, weshalb der numerus clausus der dinglichen Rechte gewahrt ist

- der Sicherungsvertrag gehört allein dem Schuldrecht an, wo Gestaltungsfreiheit herrscht (§ 311 Abs. 1 BGB)

Page 32: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung

• der Sicherungsvertrag begründet einen Anspruch auf Rückübereignung wegen Aus- oder Wegfalls des Sicherungszwecks

ist die zu sichernde Forderung nicht zustande gekommen, hat der Sicherungsgeber einen vertraglichen Anspruch auf Rückübereignung

dasselbe gilt, wenn die zu sichernde Forderung erfüllt ist oder ihr eine dauernde Einrede entgegensteht (Ausnahme wieder: Verjährung § 216 Abs. 2 S. 1 BGB)

- eine (auflösende) Bedingung der Übereignung, die zu einem automatischen Rückfall des Eigentums führt (Akzessorietätsersatz), ist denkbar, wegen des Interesses des Sicherungsnehmers am Erhalt seiner Sicherheit aber im Zweifel nicht anzunehmen

Page 33: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung

• der Sicherungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Übereignung

ist er unwirksam, hat der Sicherungsgeber einen Bereicherungsanspruch auf Rückübereignung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

• der Sicherungsvertrag stellt ein Besitzmittlungsverhältnis dar, weil der Sicherungsgeber die Sache im Krisenfall, dass die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird, an den Sicherungsnehmer herausgeben muss

- es reicht aber die tatsächliche Unterordnung des Sicherungsgebers unter den Oberbesitz des Sicherungsnehmers

auch wenn der Sicherungsvertrag unwirksam ist, geht das Eigentum auf den Sicherungsnehmer über

Page 34: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsvorbehalt

• wie die Sicherungsübereignung bedeutet auch der Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer ein besitzloses „Pfandrecht“ für eine Forderung, nämlich für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB)

• anders als die Sicherungsübereignung ist die Sicherheit aber an die gesicherte Forderung gebunden: die Übereignung erfolgt im Zweifel aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs (§ 449 Abs. 1 BGB)

und nicht etwa erst nach der Kaufpreiszahlung, womit der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt außer dem Besitz überhaupt keine Rechtsstellung innehätte

Page 35: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsvorbehalt: Schutz des Käufers

• der Käufer genießt Schutz vor weiteren Verfügungen des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 BGB)

- wegen § 161 Abs. 3 BGB kann ein Dritter die Beschränkung des Eigentums des Verkäufers aber nach §§ 936 BGB oder § 936 Abs. 1 BGB hinwegerwerben

- zugunsten Vorbehaltskäufers greift aber die Erwerbssperre wegen seines unmittelbaren Besitzes ein (§ 936 Abs. 3 BGB direkt oder analog)

• vor dem Bedingungseintritt hat der Käufer ein Besitzrecht gegenüber dem Verkäufer bis zu dem Moment, in dem dieser vom Vertrag zurücktritt (§ 449 Abs. 2 BGB)

- das Besitzrecht steht auch gegen einen Erwerber nach § 931 BGB zu (§ 986 Abs. 2 BGB)

Page 36: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht

• dem Schutz des Käufers vor Zwischenverfügungen kann man entnehmen, dass er eine eigene dingliche Rechtsposition hat, das Anwartschaftsrecht

• das Anwartschaftsrecht ist Vorstufe des Eigentums und mit diesem verwandt

das Anwartschaftsrecht ist übertragbar analog §§ 929 ff. BGB; der Erwerber erlangt das Eigentum an der Sache automatisch mit Bedingungseintritt (=Kaufpreiszahlung)

der Käufer hat ein Besitzrecht gegenüber jedermann (nach einer alten BGH-Entscheidung nur den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung: dolo agit qui petit quod statim redditurus est)

der Käufer kann die Sache analog § 985 BGB herausverlangen

Page 37: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: A ist Großhändler für Baumaschinen, die er unter anderem von dem Hersteller E bezieht. Mit der Bank B vereinbart A am 1. des Monats, dass alle Maschinen, die in der Halle X auf seinem Grundstück untergebracht sind, der B als Sicherheit für den Kredit dienen sollen, den A von B erhalten hat. Am 10. des Monats vereinbart A mit der Bank C, das ihr alle Maschinen auf seinem Grundstück als Sicherheit dienen sollen. Am 20. des Monats liefert E eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an A, die dieser in der Halle X unterbringt. Als A den Kredit der B nicht bedienen kann, gestattet er B, deren Angestellte ebenso wie diejenigen der C mit dem branchenüblichen Eigentumsvorbehalt eines Herstellers gerechnet haben, die Maschine abzutransportieren. Als auch die Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ausbleiben, forscht E nach dem Verbleib der Maschine und fordert sie von B heraus. B ist bereit, den noch ausstehenden Rest des Kaufpreises zu zahlen.

Page 38: A. Mobiliarsachenrecht

Vorüberlegungen:

• A hat das Eigentum an der Maschine mangels Kaufpreiszahlung nicht erworben

• ein Erwerb vom Nichtberechtigten durch B oder C scheitert an der fehlenden Gutgläubigkeit ihrer Angestellten (§ 166 Abs. 1 BGB)

• A kann aber über sein Anwartschaftsrecht verfügen, das ebenso wie das Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen wird

• solange das Anwartschaftsrecht noch besteht, hat B ein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB

Page 39: A. Mobiliarsachenrecht

Probleme des Falles:

• die Einigung zwischen A und B geht der Lieferung der Maschine voran

muss die dingliche Einigung noch bestehen, wenn die Sache geliefert wird?

besteht die dingliche Einigung noch, zumal A sich ja später auch mit C geeinigt hat?

kann man im Vorhinein ein Besitzmittlungsverhältnis begründen?

• die Maschine ist in der Einigung nicht selbst genannt; reicht eine Vereinbarung über alle Maschinen in Halle X?

Page 40: A. Mobiliarsachenrecht

Übereignung: Einigung und Besitzverschaffung

• die Übereignung wird gewöhnlich als zusammenhängender (also nicht zweiaktiger) Tatbestand gedeutet: die Einigung muss bei der Übergabe oder ihrem Äquivalent (Erwerb des mittelbaren Besitzes oder reine Abtretung) erfolgen

- hierfür spricht der Wortlaut von § 929 S. 1 BGB („einig sind“)

- § 873 Abs. 2 BGB nennt besondere Bedingungen für die Unwiderruflichkeit der Einigung beim Erwerb von Rechten an Immobilien; eine Parallelvorschrift fehlt für die Übereignung beweglicher Sachen

• eine einmal getroffene Einigung gilt aber als fortbestehend

eine bloß innere Abwendung von der Einigung genügt nicht, sie muss durch Widerrufserklärung gegenüber dem Vertragspartner beseitigt werden

für Wirksamkeitshindernisse wie etwa die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit kommt es aber auf den Moment der Besitzverschaffung an

Page 41: A. Mobiliarsachenrecht

Antezipiertes Besitzkonstitut und Insichkonstitut

• beim antezipierten Besitzkonstitut erfolgen nicht nur die dingliche Einigung, sondern auch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (v. a. durch Sicherungsvertrag), noch bevor der Veräußerer den Besitz erlangt

mit dem Erwerb des Besitzes durch den Veräußerer erlangt dieser im Wege des Durchgangserwerbs für eine juristische Sekunde das Eigentum oder Anwartschaftsrecht

das Eigentum oder Anwartschaftsrecht geht dann sofort nach § 930 BGB weiter auf den Erwerber über

- eine besondere Handlung des Veräußerers ist nur erforderlich, um für die Bestimmtheit der Einigung zu sorgen; die Publizität ist ohnehin durch § 930 BGB durchbrochen

• beim Insichkonstitut begründet der unmittelbare Besitzer das Besitzmittlungsverhältnis mit sich selbst: hier ist eine besondere Handlung erforderlich, wodurch die Verschaffung mittelbaren Besitzes für den Hintermann erkennbar wird

Page 42: A. Mobiliarsachenrecht

Übereignung: Spezialitätsprinzip

• die Übereignung unterliegt dem sachenrechenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz: man kann kein Vermögen oder eine Sachgesamtheit, sondern immer nur einzelne Sachen übereignen

soll eine Menge von Sachen übertragen werden, gibt es für jede einzelne eine besondere dingliche Einigung

man kann die dinglichen Verträge auf eine Menge von Sachen beziehen, indem man- ein Inventarverzeichnis anlegt- alle Sachen in einem Raum oder - alle Sachen mit einer Markierung erfasst, - nicht dagegen, indem man einen Anteil an einer Menge festlegt, sei es durch eine Quote oder einen

Wert

- sollen alle Sachen in einem Raum oder mit einer Markierung erfasst sein, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz gewöhnlich nicht entgegen, dass an manchen Sachen das Eigentum, an anderen nur ein Anwartschaftsrecht übertragen wird; denn der Veräußerer will gewöhnlich alles, was ihm zusteht, übertragen, also entweder Eigentum oder Anwartschaftsrecht

Page 43: A. Mobiliarsachenrecht

Falllösung:

Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985

1. Eigentum von E

- kein Verlust des Eigentums durch Einigung mit A: zwar bedingte Einigung (§ 449 Abs. 1 BGB), aber noch kein Bedingungseintritt

- kein Verlust durch gutgläubigen Erwerb von B oder C: kein guter Glaube (§§ 932 Abs. 2, 166 Abs. 1 BGB)

2. Besitzrecht von B

- Anwartschaftsrecht gibt B Besitzrecht bis zum Rücktritt von E (§ 449 Abs. 2 BGB), den E durch Drittleistung auf Kaufpreis (§ 267 BGB) abwenden kann

- Erwerb des Anwartschaftsrechts von A durch antezipiertes Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: vorangehender Sicherungsvertrag, durch den Besitzmittlungsverhältnis begründet, vorangehende dingliche Einigung, trotz weiterer Einigung mit C kein Widerruf gegenüber B erklärt, Raumsicherungsvertrag genügt für Spezialitätsgrundsatz

- Verfügung zugunsten von B geht der zugunsten von C nach § 185 Abs. 2 S. 2 vor

Page 44: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzkonstitut durch gestuften mittelbaren Besitz

Fall: V hat einen Fahrrad dem B geliehen und einigt sich mit E über den Eigentumserwerb durch diesen, noch bevor B die Sache zurückgibt. V möchte das Fahrrad nach der Rückgabe noch selbst benutzen.

• Lösung: E wird mit der Einigung Eigentümer nach § 930 BGB

- B bleibt unmittelbarer Besitzer

- V überträgt nicht seinen mittelbaren Besitz nicht (dann läge ein Fall von § 931 BGB vor)

- als mittelbarer Besitzer ersten Grades vermittelt V dem E den Besitz

- E wird mittelbarer Besitzer zweiten Grades

• ein gutgläubiger Erwerb ist hier nach § 933 BGB nur durch spätere Übergabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch die V seinen Besitz verliert) möglich

Page 45: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: A arbeitet in der Fabrik von E, der Bohrmaschinen herstellt. Sein Freund B arbeitet bei dem Tischler C. Als B erzählt, dass dieser eine spezielle Bohrmaschine sucht und ihn damit beauftragt hat, sie für ihn in seinem Namen zu besorgen, bietet A an, eine solche Maschine zu einem günstigen Preis zu beschaffen. Er erzählt wahrheitswidrig, er habe sie von seinem Chef für seine langjährigen Verdienste um die Fabrik geschenkt bekommen. Er müsse sie nur noch aus der Fabrik holen, wo sie liege. Am nächsten Tag lässt A die Maschine heimlich mitgehen und übergibt sie vor dem Fabriktor dem B, der ihm den vereinbarten Kaufpreis aushändigt. A‘s Vorabeiter bemerkt den Vorgang und unterrichtet E. Dieser stellt B und verlangt von ihm die Maschine heraus. Zu Recht?

Page 46: A. Mobiliarsachenrecht

Vorüberlegungen:

• dingliche Einigung und Übergabe zwischen A und B als Stellvertreter von C

gutgläubiger Erwerb durch C: guter Glaube des Stellvertreters (§ 166 Abs. 1)

Besitzerwerb für C durch B als Besitzmittler?

kein Abhandenkommen der Maschine, weil A ja unmittelbarer Besitzer ist?

Page 47: A. Mobiliarsachenrecht

Besitzdiener (§ 855 BGB)

• Besitzdienerschaft ermöglicht die tatsächliche Sachherrschaft durch einen anderen

nur der Herr, nicht der Diener ist Besitzer

der Besitzdiener genießt gegenüber Herrn keinen Besitzschutz nach § 861 BGB

der Herr ist unmittelbarer Besitzer (anders als bei der Besitzmittlung)

durch einen Besitzdiener erwirbt man nach § 929 S. 1

die Weggabe einer Sache durch einen Besitzdiener bedeutet ihr Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, weil sie dem unmittelbaren Besitzer verlorengeht

• Voraussetzung Weisungsverhältnis = soziale Abhängigkeit (nicht nur wirtschaftliche): Besitzdiener sind vor allem Arbeitnehmer

- Organe rechtsfähiger Verbände (juristische Personen, GbR und Handelsgesellschaften) üben den Besitz für diese aus, sind aber selbst nicht Besitzer und auch nicht Besitzdiener

Page 48: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung:

I. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB

- B ist nicht Besitzer der Maschine, sondern bloßer Besitzdiener im Sinne von § 855, weil er in einem Weisungsverhältnis zu C steht

II. Anspruch des E gegen C auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB

- C ist nach § 855unmittelbarer Besitzer der Maschine

- E kann sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des C verloren haben: es liegt eine dingliche Einigung zwischen A und B vor, der gemäß § 164 Abs. 1 als Stellvertreter des C auftritt; C, auf dessen Wissen es ankommt (§§ 166 Abs. 1) ist auch gutgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2

- der gutgläubige Erwerb ist aber ausgeschlossen, weil E die Maschine abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB): A war nur Besitzdiener des E; die Weitergabe der Sache an C bedeutete einen unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes von E

Page 49: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: Kunde A bestellt beim Einzelhändler B eine besondere Bohrmaschine, die dieser wiederum beim Großhändler C bestellt. Da auch C die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Hersteller D. D soll die Maschine direkt an A liefern. Hier kommt sie eines Tages auch an.

Was ist geschehen?

• am nächsten liegt die Annahme einer Übereignung von D an A nach § 929 S. 1

• die schuldrechtlichen Beziehungen (Kaufverträge) bestehen aber zwischen A und B, B und C sowie zwischen C und D

kann man die Übereignung und die schuldrechtlichen Beziehungen synchronisieren?

Page 50: A. Mobiliarsachenrecht

Geheißerwerb

• eine Geheißperson ist ein Mittelsmann, der weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, sich aber der Weisung des Erwerbers oder Veräußerers unterordnet

• Grundgedanke: die Besitzverschaffungsmacht wird der Besitzaufgabe/dem Besitzerwerb gleichgestellt

die Übergabe durch die Geheißperson des Veräußerers gilt als Übergabe durch den Veräußerer

die Übergabe an die Geheißperson des Erwerbers gilt als Übergabe an den Erwerber

Page 51: A. Mobiliarsachenrecht

Lieferant

Großhändler

Abnehmer

Einzelhändler

Lieferung

= Geheißperson des Großhändlers

§ 929 S. 1

= Geheißperson des Einzelhändlers

§ 929 S. 1

= Geheißperson des Großhändlers

§ 929 S. 1

= Geheißperson des Einzelhändlers

§ 433 Abs. 1§ 433 Abs. 1

§ 433 Abs. 1

Page 52: A. Mobiliarsachenrecht

Geheißerwerb

• durch den Geheißerwerb lässt sich eine Direktlieferung des an das letzte Glied der Kette in viele Übereingungsvorgänge entlang der Lieferkette aufgliedern

• die Personen in der Mitte der Lieferkette erlangen Eigentum in einer juristischen Sekunde (Durchgangserwerb)

in jedem Verhältnis liegt eine Übereignung vor, durch die der Anspruch auf Übereignung der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1) erfüllt wird

ein Eigentumsvorbehalt bleibt jeweils erhalten und kann allenfalls durch gutgläubigen Erwerber überwunden werden

Page 53: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: Kunde A bestellt beim Einzelhändler B eine besondere Bohrmaschine, die dieser wiederum beim Großhändler C bestellt. Es ist jeweils vereinbart, dass die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. B verbietet C aber die Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, obwohl er die Praxis des verlängerten Eigentumsvorbehalts kennt. Da auch C die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Hersteller D. Dieser bedingt sich einen verlängerten Eigentumsvorbehalt aus: C soll noch vor Zahlung des Kaufpreises berechtigt sein, über die Maschine zu verfügen, wenn er D die entsprechende Forderung gegen seinen Vertragspartner abtritt. D soll die Maschine direkt an A liefern. Hier kommt sie eines Tages auch an, und zwar zusammen mit einem Lieferschein des D, in dem dieser auf seinen Eigentumsvorbehalt verweist. Als D von C kein Geld bekommt, verlangt er sie von A heraus. Zu Recht?

Page 54: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung:

Anspruch des D gegen A auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB

- ursprünglich ist D Eigentümer

- kein Verlust des Eigentums durch Übereignung an C:

- zwar liegen eine Einigung und eine Übergabe an A als Geheißperson des C vor

- D hat sich aber das Eigentum vorbehalten, und die Bedingung der Kaufpreiszahlung ist noch nicht erfüllt

Page 55: A. Mobiliarsachenrecht

- kein Verlust des Eigentums durch Übereignung von C an B:

- zwar liegen eine Einigung und eine Übergabe durch D als Geheißperson von C an A

als Geheißperson von B vor

- wegen des Verbots der Abtretung der Kaufpreisforderung des C gegen D (§ 399) hatte C aber keine Verfügungsmacht des C

- da B auch mit dem Eigentumsvorbehalt des D rechnete, scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb durch B aus

- kein Verlust des Eigentums durch Übereignung von B an A:

- zwar liegen Einigung und Übergabe durch D als Geheißperson von B an A vor

- wegen des Hinweises auf den Eigentumsvorbehalt durch D kennt A das fehlende Eigentum des B auch oder muss zumindest damit rechnen

Page 56: A. Mobiliarsachenrecht

Scheingeheißperson

Fallproblem: der Lieferant will selbst an den Abnehmer übereignen, für den Abnehmer sieht es aber so aus, als sei er Geheißperson des Händlers

• nach Ansicht des BGH kommt es auf den Empfängerhorizont an: erscheint jemand aus Sicht des Erwerbers als „Herr der Sache“?

es finden mehrere Übereignungen wie beim gewöhnlichen Geheißerwerb statt

• nach der Gegenmeinung rechtfertigt nur eine tatsächliche Besitzverschaffungsmacht die Gleichstellung mit der Übergabe; sonst liege auch kein innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe vor

es liegt nur eine Übergabe zwischen Lieferant und Verbraucher vor, auch nur hier ist eine Übereignung denkbar

Page 57: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: Die nichtehelichen Lebenspartner A und B wähnen sich als Miteigentümer eines Fahrzeugs, das sie

von X erworben haben, aber in Wahrheit dem E gehörte. A, der seinerzeit die Verhandlungen mit X geführt

hat, hat sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorzeigen lassen und auf die Behauptung des X vertraut, dieser

sei verloren gegangen. Als A und B sich trennen und den gemeinsamen Haushalt auflösen, kommen sie

überein, dass das Fahrzeug künftig B allein gehören soll.

Vorüberlegungen:

• es findet eine Übereignung durch A und B an B als Alleineigentümer statt

• A und B sind nicht Eigentümer des Fahrzeugs, weil ihrem gutgläubigem Erwerb von X der fehlende gute

Glaube des A entgegensteht (§ 932 Abs. 2, 166 Abs. 1)

• hat B das Eigentum gutgläubig erworben?

Gutgläubiger Erwerb: Verkehrsgeschäft

Page 58: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb: Verkehrsgeschäft

• der Schutz durch gutgläubigen Erwerb ist mangels schutzwürdigen Vertrauens des Erwerbers unangebracht, wenn dieser mit dem Veräußerer personell oder wirtschaftlich ganz oder teilweise identisch ist

als ungeschriebene Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs gilt, dass durch ein Verkehrsgeschäft erfolgen muss, bei dem als Erwerber ein Dritter als Repräsentant des Rechtsverkehrs auftritt

• dies ist nicht der Fall, wenn - auf der Erwerberseite nur Personen stehen, die auch auf der Veräußererseite zu finden sind

(personelle Identität)- eine Gesellschaft mit ihrem einzigen Gesellschafter eine Übereignung vornimmt (wirtschaftliche

Identität)- das Geschäft mit einem uneigennützigen Treuhänder stattfindet (wirtschaftliche Identität)

Page 59: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen?

Fall: M ist 16 Jahre alt und altersgemäß entwickelt. Er verkauft und übergibt auf einem Flohmarkt eine Schallplatte, die 50 € wert ist, an E, der hierfür 70 € bezahlt. Die Schallplatte ist M von seinem Onkel A ohne Zustimmung seiner Eltern geliehen worden. Welche Ansprüche hat A?

• verfügt ein Minderjähriger über eine fremdes Sache, ist dies als rechtlich neutrales Geschäft entsprechend § 107 BGB eigentlich wirksam

• der gutgläubige Erwerb soll den Erwerber aber so stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellung vom Eigentum des Veräußerers zuträfe; dann könnte er die Sache mangels rechtlich vorteilhaften Geschäftes (§ 107 BGB) nicht erwerben

die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sind nach umstrittener Ansicht teleologisch zu reduzieren

- Gegenargument: der gute Glaube bezieht sich immer nur auf das Eigentum

Page 60: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung:

I. Anspruch des A gegen E aus § 985 BGB

- gutgläubiger Erwerb des E? die dingliche Einigung (§ 929 S. 1) ist als neutrales Geschäft nach § 107 Abs.

1 BGB wirksam; M hat E die Sache übergeben und dessen guter Glaube ist zu vermuten (§ 932 Abs. 2

BGB); die Sache ist nicht abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB)

- fraglich ist aber, ob der gutgläubige Erwerb an einer teleologischen Reduktion von § 932 BGB scheitert

(nach einer umstrittenen Ansicht besteht aber ein Herausgabeanspruch gegen E in Analogie zu §

816 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags rechtsgrundlose Verfügung

so wie eine unentgeltliche zu behandeln ist)

II. Anspruch des A gegen M aus § 280 Abs. 1 BGB

- da der Leihvertrag nach § 107 unwirksam ist, trifft M auch keine vertragliche Haftung gegenüber

Page 61: A. Mobiliarsachenrecht

III. Anspruch des A gegen M auf Zahlung von 70 € aus § 285 Abs. 1 BGB

- aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum wegen

Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 604 Abs. 1 BGB)

IV. Anspruch auf Herausgabe von 70 € aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB

- der Anspruch scheitert an § 682 BGB

V. Anspruch des A gegen M auf Zahlung von 50 € § 823 Abs. 1 BGB

- M hat die erforderliche Einsichtsfähigkeit, um nach § 827 Abs. 3 BGB zu haften

VI. Anspruch des A gegen M hat A auf Zahlung von 70 € aus § 816 Abs. 1 BGB

- da der Kaufvertrag mit E unwirksam war, hat M durch die Eigentumsverletzung einen Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen E erlangt, den er an A abtreten muss

Page 62: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: E hat A sein Auto für eine Spritztour geliehen. A macht sich mit dem Wagen aus dem Staub und

veräußert ihn an seinem neuen Wohnsitz an B, dem er einen gefälschten, aber täuschend echt

aussehenden Kraftfahrzeugbrief vorlegt. Wenig später verlangt B sein Geld zurück, weil der Wagen

einen erheblichen Unfallschaden hat. A erklärt sich widerwillig damit einverstanden und nimmt das

Fahrzeug zurück. Kann E es herausverlangen?

Vorüberlegungen:

• E hat sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des B verloren: B ist gutgläubig (§ 932 Abs. 2

BGB), der Wagen nicht abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1)

• A wird das Eigentum von B übereignet, der seiner Pflicht zur Rückübereignung nach § 346 Abs. 1

BGB genügen will

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten?

Page 63: A. Mobiliarsachenrecht

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten?

• veräußert der Erwerber die Sache wieder an den Veräußerer, erlangt dieser das Eigentum vom Berechtigten

• als ehemals Nichtberechtigter ist der Veräußerer, der sich auch selbst nicht zum Eigentümer machen könnte, aber nicht schutzwürdig

zumindest wenn die Übereignung nur vorläufig erfolgt oder infolge der Aufhebung des Kausalgeschäfts rückgängig gemacht wird, kann man eine teleologische Reduktion der Übereignungsvorschriften erwägen

das Eigentum fällt dann automatisch an den früheren Eigentümer zurück

• ansonsten ist der Nichtberechtigte zur Rückgewähr nur schuldrechtlich nach Vertrag, GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht verpflichtet

Page 64: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung:

I. Anspruch des E gegen A auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB

- E hat sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des B nach §§ 929, 932, 935 BGB verloren- fraglich ist, ob der das Eigentum dadurch zurückerlangt hat, dass B es an A übereignet hat: eigentlich liegt ein

Erwerb vom Berechtigten vor, A ist aber als ehemals Nichtberechtigter nicht schutzwürdig; ein Eigentumserwerb ohne Übergabe ist aber nicht möglich

II. Anspruch auf Rückgabe des Wagens aus § 604 Abs. 1 BGB

III. Anspruch auf Rückgabe und Übereignung des Wagens aus § 280 Abs. 1 BGB

- A hat gegen die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des E (§ 241 Abs. 1 BGB) verstoßen, indem er den Wagen wirksam veräußert und schuldet als Naturalrestitution (§ 249 Abs.1 BGB) die Rückübereignung

IV. Anspruch auf Rückgabe und Übereignung des Wagens aus § 823 Abs. 1 BGB

- A hat durch den Entzug von Sache und Recht das Eigentum des E verletzt und muss sie ihm im Zuge der Naturalrestitution wieder übereignen

Page 65: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb und § 185 BGB

• der gute Glaube des Erwerbers muss sich auf das Eigentum beziehen (§

932 Abs. 2 BGB), für den der Besitz den Rechtsschein begründet (§ 1006

BGB)

der gute Glaube an eine Zustimmung des wahren Eigentümers zur Veräußerung

an einer Sache durch den Besitzer ist (nach bürgerlichem Recht, anders im

Handelsrecht) wirkungslos

• der wirksamen Verfügung durch den Nichtberechtigten steht aber eine

Zustimmung durch einen Nichtberechtigten gleich, der durch den

Rechtsschein des Besitzes ausgewiesen ist

Page 66: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: V behauptet, er sei von B beauftragt, einen Käufer für das ihm von

diesem übergebene Gemälde zu finden. Im eigenen Namen verkauft und

übergibt er E das Gemälde, das in Wahrheit dem X gehört. Dieser verlangt es

heraus.

Lösung: X hat gegen E keinen Herausgabenanspruch aus § 985 BGB. E ist

nach § 932 Abs. 1 BGB Eigentümer des Gemäldes geworden; zwar hat er V

nicht für den Veräußerer gehalten; er ist jedoch vom Eigentum des B

ausgegangen, der bis zur Übergabe des Gemäldes wegen des

Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit V (§§ 675, 667 BGB) auch dessen

mittelbarer Besitzer war und der Veräußerung zugestimmt hat.

Page 67: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: Unternehmer A hat Maschinen der B-Bank zur Sicherheit übereignet. Nach dem Sicherungsvertrag darf

A die Maschinen weiter verwenden. Als er den Kredit nicht zurückzahlen kann, nimmt A einen Kredit bei

seinem Bekannten C auf, dem A wahrheitswidrig erklärt, die Maschinen gehörten ihm. Auch ihm

übereignet er die Maschinen. Da er seine Schulden nicht bezahlt, verkauft C sie an den bar zahlenden D,

dem er seine Rechte gegen S überträgt. Noch bevor S sie dem D aushändigt, erhalten dieser und C einen

Anruf eines Mitarbeiters der B-Bank, die ihr Eigentum geltend macht.

Vorüberlegungen:

- B ist durch die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB Eigentümerin der Maschinen geworden

- hat B das Eigentum an C durch dessen gutgläubigen Erwerb nach §§ 930, 933 BGB verloren?

bei der Veräußerung durch Besitzkonstitut muss der gute Glaube des Erwerbers noch im Zeitpunkt der Übergabe durch

den Veräußerer vorhanden sein; noch bevor es zu dieser kommt, ist C schon bösgläubig

- hat B das Eigentum an D durch gutgläubigen Erwerb nach §§ 931, 934 BGB verloren?

Page 68: A. Mobiliarsachenrecht

„Nebenbesitz“ und gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB

• nach einer Ansicht wird durch die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses stets das

alte beendet

das Eigentum wird durch Erwerb des mittelbaren Besitzes sofort nach § 934 Alt. 2 BGB erworben

Argumente:

- es gibt keine voneinander unabhängigen Sachherrschaften, sondern nur Mitbesitz

- mit Anerkennung des neuen mittelbaren Besitzers wird der natürliche Wille zur Vermittlung an den alten beendet

• nach einer anderen Ansicht entstehen zwei Besitzmittlungsverhältnisse nebeneinander

das Eigentum wird mangels Besitzverlust des Eigentümers erst mit Herausgabe an den Erwerber

erworben, wenn der mittelbare Besitz des Eigentümers zerstört wird- Argument: sonst entsteht ein Wertungswiderspruch zum Erwerb nach § 933 BGB, bei dem die Herausgabe an den

Erwerber erforderlich ist

- aber hier geht es darum, dass der Nichtberechtigte seinen Besitz verliert

Page 69: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung

Anspruch der B gegen D auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB

- B hat das Eigentum an den Maschinen wirksam vom Berechtigten A nach § 930 BGB erworben; das

erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ist durch den Sicherungsvertrag begründet

- hat B das Eigentum an C verloren? denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb von A nach §§ 930, 933 BGB, der

aber die Übergabe voraussetzt und demnach scheitert

- hat B das Eigentum an D verloren? denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb durch D von C nach §§ 931, 934

Alt. 1 BGB

- dieser ist ohne Weiteres möglich, wenn man annimmt, A habe mit dem Abschluss des Sicherungsvertrags mit C die

Besitzmittlung für B beendet

- nimmt man Nebenbesitz von B und C an, kann man vertreten, dass dessen Übertragung nicht genügt und daher nach

§ 934 Alt. 2 BGB eine Übergabe erforderlich ist

- das Argument, sonst sei der gutgläubige Erwerb leichter als nach §§ 930, 933 BGB, überzeugt aber nicht, weil es hier

darum geht, dass der Nichtberechtigte den Besitz verliert und nicht etwa der Eigentümer

Page 70: A. Mobiliarsachenrecht

Verarbeitung (§ 950 BGB)

• durch Verarbeitung erwirbt der Hersteller das Eigentum auch an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Rohstoffen

eine Sicherung der Lieferanten kann durch eine antezipierte Übereignung der hergestellten Sachen geschehen; dabei findet aber ein Durchgangserwerb statt

• nach überwiegender Ansicht ist § 950 BGB als gesetzliche Zuordnungsregelung ebenso wie §§ 946-948 BGB nicht abdingbar

• nach Ansicht des BGH lässt sich aber die Herstellereigenschaft durch eine Verarbeitungsklausel konkretisieren, derzufolge der Produzent die Verarbeitung für den Rohstofflieferanten vornimmt

es kommt zu einem Direkterwerb des Lieferanten an der neu hergestellten Sache

Page 71: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht: Bestellung

• Bestellung durch qualifizierten Mitbesitz: Mitverschluss oder gemeinsames Herausgaberecht (§ 1206 BGB)

- wenn der Verpfänder einen Schlüssel behält, liegt nur einfacher Mitbesitz vor, der nicht reicht

- nach Ansicht der Rechtsprechung reicht aber für eine Übergabe nach § 1205 BGB, dass der Verpfänder erklärt, dem Gläubiger alle Schlüssel überlassen zu haben (auch wenn der Verpfänder heimlich einen Schlüssel behält)

• ist die gesicherte Forderung (vor allem aus Darlehen nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) mangels Wirksamkeit des Vertrags nicht zustande gekommen, sichert das Pfandrecht nach dem hypothetischen Willen der Parteien im Zweifel den Bereicherungsanspruch (auf Rückzahlung eines rechtsgrundlos ausgezahlten Betrags)

Page 72: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts

• die Verpfändung durch einen Nichtberechtigten kann nach den Regeln über den

gutgläubigen Erwerb des Eigentums wirksam sein (§§ 1207, 932, 934 f. BGB)

• es gibt auch einen gutgläubigen Erwerb des Vorrangs (§ 1208 BGB), der das

Prioritätsprinzip (§ 1209 BGB) durchbricht

- bei Übertragung des mittelbaren Besitzes nach (§ 1205 Abs. 2 BGB) gilt aber zugunsten des besitzenden Pfandgläubigers die Erwerbssperre des § 936 Abs. 3 BGB

• es gibt keinen gutgläubigen Zweiterwerb des Pfandrechts (vom vermeintlichen Inhaber)

- besteht die gesicherte Forderung nicht, kann das Pfandrecht ohnehin nicht nach § 1250 Abs. 1 BGB übergehen

- besteht zwar die Forderung, aber nicht das Pfandrecht, können die §§ 1207, 932 ff. keine Anwendung finden, weil das Pfandrecht nur kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft übergeht

Page 73: A. Mobiliarsachenrecht

Erwerb durch Versteigerung

• man muss zwei Fälle unterscheiden:- der Verpfänder hat die Sache zwar vom Nichtberechtigten erlangt, aber wirksam ein Pfandrecht

erworben

- der Verpfänder hat kein wirksames Pfandrecht erworben (zB weil es keine gesicherte Forderung gibt

oder der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten an § 935 Abs. 1 BGB scheitert)

• ist die Verpfändung wirksam, erlangt der Erwerber in der Versteigerung (§ 1235 BGB) das

Eigentum gemäß §1242 BGB kraft des Verwertungsrechts des Pfandgläubigers

• ist die Verpfändung unwirksam, kann der Erwerber in der Versteigerung das Eigentum trotz

fehlenden Pfandrechts nach §§ 1244, 932 ff. BGB erwerben

- dieser Erwerb ist auch bei abhanden gekommenen Sachen möglich (wie bei § 935 Abs. 2 BGB)

Page 74: A. Mobiliarsachenrecht

Pfandrecht: dingliche Surrogation

• wegen der Akzessorietät des Pfandrechts tritt bei der Verwertung durch Versteigerung (§ 1235 BGB) dingliche Surrogation ein (§ 1247 BGB):

- der Pfandgläubiger erhält den Betrag der Forderung, die getilgt wird- der Eigentümer der Sache erhält den Überschuss

Fall: S hat zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe von 1.000 € seine Uhr an G verpfändet. Nachdem S nicht zahlt, lässt dieser sie versteigern und erzielt dabei 1.500 €, die ihm in Form von Geldscheinen ausgehändigt werden. Was kann S verlangen?

- Anspruch des S gegen G aus § 985 BGB auf Einräumung von Mitbesitz an dem Geldbetrag

- G steht ein Betrag von 1.000 €, da seine Forderung insoweit erloschen ist (§ 1247 S. 1 BGB)

- S steht der Überschuss von 500 € zu (§ 1247 S. 2 BGB)

- da beide automatisch Eigentümer am Erlös werden, sind sie Miteigentümer

- Anspruch auf Zustimmung zur Teilung im Verhältnis 1:2 gemäß §§ 749, 752 BGB

Page 75: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung: Verwertung

• der Sicherungsnehmer ist zur Verwertung der Sicherheit im Zweifel noch nicht bei Fälligkeit, sondern erst bei Verzug mit der Erfüllung der gesicherten Forderung berechtigt

• die Verwertung soll im Zweifel nicht wie beim Pfandrecht durch Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf erfolgen, bei dem meist ein günstigerer Preis erzielt wird

- der Sicherungsnehmer ist aufgrund des Sicherungsvertrags zur Auskehr des Überschusses verpflichtet

- eine Verfallsklausel ist dann nicht unwirksam (wie beim Pfandrecht gemäß § 1229 BGB), wenn der Sicherungsgeber zur Abrechnung nach Marktpreisen verpflichtet ist

Page 76: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung: Verwertung

• der Sicherungsnehmer haftet dem Sicherungsgeber auf Schadensersatz, wenn er die Sache unter Wert verkauft (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB); diesen Anspruch kann der Sicherungsgeber der gesicherten Forderung im Wege der Einrede oder Aufrechnung entgegenhalten

Beispiel: N hat gegen G eine Darlehensforderung in Höhe von 100.000 € und Sache im Wert von 120.000 € zur Sicherung übereignet bekommen, die er auch zu diesem Preis hätte veräußern können. Er verscherbelt sie jedoch für 80.000 €.

Lösung: Die Darlehensforderung (§ 488 Abs. 1 S. 2) ist teils erloschen, teils undurchsetzbar: Soweit N nicht ohnehin befriedigt ist, kann G ihr seinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 entgegenhalten; denn N ist verpflichtet, G so zu stellen, wie er bei gehöriger Verwertung der Sache stünde. Außerdem kann er aus derselben Anspruchsgrundlage auch Zahlung von 20.000 € verlangen, weil er diesen Betrag bei gehöriger Verwertung der Sache erlangt hätte.

Page 77: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung: Freigabeanspruch

• bei Übersicherung besteht kraft der Sicherungsabrede ein

Freigabeanspruch (als besondere Erscheinungsform des allgemeinen

Rückgewähranspruchs)

• die Deckungsgrenze , ab dieser Anspruch eingreift, liegt eigentlich bei

100%: es darf eigentlich immer nur so viel Sicherheit vorhanden sein, wie

die gesicherte Forderung ausmacht

+ 10% Zuschlag für Kosten

110% des Forderungsbetrages in realisierbarem Sicherheitenwert

Page 78: A. Mobiliarsachenrecht

Sicherungsübereignung: Freigabeanspruch

• es ist ein Zuschlag von 50% zu machen, sofern (wie regelmäßig) der realisierbare

Sicherheitenwert nicht konkret zu bestimmen ist (Rechtsgedanke des § 237 BGB)

150% des Forderungsbetrages im Nenn-/Schätzwert der Sicherheiten

• der Freigabeanspruch ergibt sich aus einer ergänzender Vertragsauslegung und wirkt wie

Gesetzesrecht nach § 306 Abs. 2 BGB

bei einer unwirksamen Klausel (vor allem bei Einräumung von Ermessen für den Sicherungsnehmer für

die Freigabe) ist die Sicherheitsbestellung nicht insgesamt nichtig

• eine Nichtigkeit der Abtretung wegen sittenwidriger Übersicherung (§ 138 BGB) ist kaum noch

denkbar

Page 79: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsvorbehalt

• trifft ein Eigentumsvorbehalt mit einer sogenannten Abwehrklausel des Käufers zusammen, setzt er sich

als einfacher Eigentumsvorbehalt durch, als verlängerter oder erweiterter dagegen nicht

- dies folgt nach Ansicht des BGH daraus, dass zumindest die dingliche Einigung unter einer wirksamen Bedingung

steht

- richtigerweise ergibt es sich aus § 306 Abs. 1 BGB: ein Verkäufer ist lediglich zur Leistung Zug um Zug gegen

Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, so dass der einfache Eigentumsvorbehalt gesetzliche Vorgabe ist; im Übrigen

scheitern die Klauseln am Benachteiligungsverbot

• wegen der Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug ist auch ein Eigentumsvorbehalt, der noch nicht im

Kaufvertrag vorgesehen ist, sondern später gemacht wird, ohne Weiteres wirksam (sogenannter

„vertragswidriger EV“), weil er dem gesetzlichen Kaufrecht entspricht

• widerspricht der Eigentumsvorbehalt der kaufvertraglichen Vereinbarung, ist er als Bedingung des

Angebots des Verkäufers zur dinglichen Einigung jedenfalls wirksam

Page 80: A. Mobiliarsachenrecht

Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts

• der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichteigentümer vollzieht sich wie der

Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB: der Erwerber muss nur bei Besitzübergabe gutgläubig sein

• gibt es einen gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts von seinem scheinbaren Inhaber?- nach einer Ansicht nicht, weil der Besitz keinen Rechtsschein für die Existenz und Zuständigkeit des

Anwartschaftsrechts schafft

- nach Ansicht des BGH dann, wenn die Kaufpreisforderung als Bedingung für Vollrechtserwerb wirklich besteht

- nach einer anderen Ansicht auch unabhängig von der Kaufpreisforderung, weil das Anwartschaftsrecht als dingliche

Rechtsposition dem Abstraktionsprinzip unterliegt (die Bedingung für den Eigentumserwerb ist dann die bloße

Zahlung eines Geldbetrags ohne zugrunde liegende Kaufpreisforderung); dann müsste aber auch ein gutgläubiger

Erwerb „der Höhe nach“ möglich sein, für den es sicher keinen Rechtsschein gibt; das Anwartschaftsrecht ist, wie §

449 Abs. 3 BGB („Erfüllung“) zeigt, kraft der Bedingung an die Wirksamkeit des Kaufvertrags geknüpft

Page 81: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: Pelzhändler H bekommt von seinem Lieferanten E zur Ansicht einen Pelzmantel geliefert. H verkauft den Mantel rasch zum Preis von € 4.000 an den Kunden L und übergibt ihn ihm. Mit L vereinbart er einen Eigentumsvorbehalt. Nachdem L 20 % des Kaufpreises bezahlt hat, erklärt dessen Lebensgefährtin M, der L den Mantel zur Aufbewahrung gegeben hat, gegenüber O, sie selbst habe den Mantel unter Eigentumsvorbehalt gekauft und schon 50 % des Preises von € 4.000 entrichtet. Gegen einen kleinen Abschlag veräußert M, was ihr zusteht, an O, dem sie den Mantel auch übergibt. L weigert sich nun, den Kaufpreis weiter zu zahlen; und O will auch nur noch maximal 50 % entrichten. Daraufhin tritt H vom Kaufvertrag zurück.

Kann E von O die Herausgabe des Mantels verlangen?

Page 82: A. Mobiliarsachenrecht

Lösung

Anspruch des E gegen O auf Herausgabe des Mantels aus § 985 BGB

- O ist Besitzer des Mantels, E sein Eigentümer: es hat noch kein Eigentumserwerb durch einen anderen stattgefunden, allenfalls ist ein Anwartschaftsrecht eingeräumt und übertragen worden

- fraglich ist, ob O ein Besitzrecht nach § 986 BGB zusteht, weil er ein Anwartschaftsrecht erworben hat; nach Ansicht des BGH steht einem Anwartschaftsberechtigten nur der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen; für ein regelrechtes Besitzrecht spricht, dass der Besitz nach § 936 Abs. 3 BGB einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Sache nach §161 Abs. 3 verhindert

- konnte O ein Anwartschaftsrecht gutgläubig von M erwerben, die sich zu Unrecht als seine Inhaberin ausgegeben hat? der BGH nimmt einen gutgläubigen Erwerb vom scheinbaren Inhaber des Anwartschaftsrechts an, wenn es wirklich entstanden ist und eine Forderung besteht, deren Erfüllung die Bedingung für den Erwerb des Vollrechts ist

Page 83: A. Mobiliarsachenrecht

- ist das Anwartschaftsrecht entstanden? das Anwartschaftsrecht ist hier durch den

gutgläubigen Erwerb des L von H entstanden; für den guten Glauben des L kommt es

allein auf den Zeitpunkt von Einigung und Übergabe an, da § 932 auf „diese Vorschriften“

und damit auf § 929 verweist; ein guter Glaube bis zum Bedingungseintritt ist daher

entbehrlich

- ist das Anwartschaftsrecht durch den Rücktritt des H zerstört worden? dies gälte nicht,

wenn es eine abstrakte Rechtsposition wie das Eigentum wäre; dann würde O durch

Zahlung des von ihm als Restkaufpreis angenommenen Betrags (€ 2.000) das Eigentum

von E erlangen; gegen eine solche Lösung spricht jedoch der Wortlaut des § 449 Abs. 3,

wo von „Erfüllung“ einer Forderung die Rede ist, ferner das Interesse des Verkäufers, das

Anwartschaftsrecht an den Bestand des Kaufpreisanspruchs zu binden; für die Höhe des

Restanspruchs begründet der Besitz zudem sicherlich keinen Rechtsschein

- das Anwartschaftsrecht ist damit erloschen

Page 84: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)

• die Vindikation kann als Ausfluss des Eigentumsrechts nicht abgetreten, aber im Wege einer Einziehungsermächtigung zur Ausübung überlassen werden

• gegen einen mittelbaren Besitzer besteht ein Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 870 BGB), nach umstrittener Ansicht auch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes

• ein Miteigentümer kann von den anderen die Einräumung von Mitbesitz verlangen

Page 85: A. Mobiliarsachenrecht

Vindikationslage (§ 986 BGB)

• ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) soll nach Ansicht des BGH ein Besitzrecht gemäß §

986 BGB darstellen, aber wegen seines vorübergehenden Charakters nicht die Folgeansprüche

(§§ 987 ff. BGB) ausschließen

• das Besitzrecht bleibt gegenüber einem Erwerber erhalten, der das Eigentum durch Abtretung

des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) erlangt (§ 986 Abs. 2 BGB), weil auch bei der

gewöhnlichen Abtretung die Einwendungen erhalten bleiben (§ 404 BGB)

• § 986 Abs. 2 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf ähnliche Konstellationen

angewandt wird, wenn Eigentum ohne Beteiligung des Besitzers übertragen wird

- ein Fall ist die Übereignung nach § 930 BGB durch den mittelbaren Besitzer, wodurch zweistufiger

mittelbarer Besitz entsteht

Page 86: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

• §§ 987 ff. enthalten Sonderregeln zu den allgemeinen Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht (§§

823 ff. BGB) und die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)

• Ziel ist eine Privilegierung des Besitzers, der die Sache zwar unrechtmäßig, aber redlich innehat; denn

die Eigentumsverhältnisse lassen sich häufig nicht ohne Weiteres übersehen

daher entfaltet die Regeln des EBV für ihn Sperrwirkung (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB)

die allgemeinen Vorschriften greifen bei Straftaten und verbotener Eigenmacht ein (§ 992 BGB)

• nicht redlich ist, wer bei Besitzerwerb seine mangelnde Berechtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig

verkennt oder später vorsätzlich wird (§ 990 Abs. 1 BGB)

• dem nicht redlichen Besitzer steht der verklagte Besitzer gleich (§ 989 BGB), weil er durch die

Klageerhebung hinreichend gewarnt ist

Page 87: A. Mobiliarsachenrecht

Schadensersatz im EBV (§§ 989, 990 BGB)

• die Privilegierung des Besitzers ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §§ 989, 990 und 993 Abs. 1: der Besitzer haftet anders als nach § 823 für sein Verschulden nur bei fehlender Redlichkeit, also bloß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei Besitzerwerb oder späterem Vorsatz

• das Verschulden des unredlichen Besitzers ergibt sich in aller Regel schon aus der Weiternutzung der Sache oder ihrer freiwilligen Weitergabe an Dritte

• die Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 989 BGB) kann sich vor allem aus einer wirksamen Veräußerung an einen gutgläubigen Erwerber ergeben

- daneben besteht kein Anspruch auf den Veräußerungserlös nach §§ 985, 285 BGB, weil er das stellvertretende commodum für das Eigentum und nicht für den Besitz ist

Page 88: A. Mobiliarsachenrecht

Fremdbesitzerexzess

• Grundgedanke: der unrechtmäßige Fremdbesitzer soll nicht besser stehen als der berechtigte

wer den Besitz einem unberechtigten Besitzer vermittelt, ist dem Eigentümer ebenso verantwortlich

wie dem Besitzer (§ 991 Ab. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis)

Fall: A leiht sich eine dem E gehörende Sache von B und zerstört sie aus Nachlässigkeit.

Lösung: Eigentlich haftet A als redlicher Besitzer dem E nicht nach § 990 Abs. 1 BGB und wegen § 993 Abs. 1 auch

nicht nach § 823 Abs. 1 BGB; dem mittelbaren Besitzer B ist er aber aus dem Leihvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB für

sein Verschulden haftbar; daher ist er nach § 991 Abs. 2 BGB auch dem Eigentümer gemäß § 991 Abs. 2 BGB

einstandspflichtig (nach umstrittener Ansicht ist dies selbst eine Anspruchsgrundlage, nach anderer Ansicht haftet A

aus § 823 Abs. 1, wobei die Sperrwirkung des § 991 Abs. 1 entfällt)

auch wer den Fremdbesitz aufgrund eines unwirksamen Vertrags vom Eigentümer erlangt

(Zweipersonenverhältnis), haftet nach dem Rechtsgedanken von § 991 Abs. 2 BGB trotz § 993 Abs.

1 BGB gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 311 Abs. 2 BGB

Page 89: A. Mobiliarsachenrecht

Nutzungserstattung im EBV (§§ 987, 988, 990 BGB)

• Nutzungen sind Früchte (§ 99) und Gebrauchsvorteile (§ 100)

• der verklagte und der bösgläubige Besitzer haben die gezogenen und die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen herauszugeben (§§ 987, 990 BGB)

- eine Ausnahme gilt bei der Besitzmittlung (§ 991 Abs. 1 BGB), wenn der Besitzmittler zwar bösgläubig, der mittelbare Besitzer aber redlich ist (weil der Besitzmittler ihn sonst in Regress nehmen könnte)

• der redliche, unverklagte Besitzer hat nur die Übermaßfrüchte nach Bereicherungsrecht herauszugeben (§ 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB)

• dasselbe gilt für den redlichen, unentgeltlichen Besitzer (§ 988 BGB)

Page 90: A. Mobiliarsachenrecht

Nutzungsersatz im EBV (§ 988 BGB)

Fall: Der geisteskranke Bauer E verkauft und übergibt eine Kuh an B, der von der Geisteskrankheit des E nichts

ahnen kann und die Kuh täglich melkt. Muss er Ersatz für die Milch leisten?

- ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB scheitert eigentlich an § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB: E hat

wegen § 105 Abs. 1 BGB das Eigentum an der Kuh nicht nach § 929 S. 1 BGB verloren, so dass ein

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt

- ein Anspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB kommt nur beim unredlichen Besitzer in Betracht

- nach Ansicht des BGH besteht ein Anspruch in Analogie zu § 988 BGB, weil der Besitzer beim

rechtsgrundlosen Erwerb keine Gegenleistung schuldet: auch der Kaufvertrag ist nach § 105 BGB unwirksam

- nach der Gegenmeinung ist doch die Leistungskondiktion einschlägig (dies hat bei einem

Dreipersonenverhältnis den Vorteil, dass der Besitzer den gegenläufigen Anspruch auf Rückzahlung des

Kaufpreises entgegenhalten kann)

Page 91: A. Mobiliarsachenrecht

Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB)

• Verwendungen des Besitzers auf die Sache begründen einen verhaltenen Anspruch; er ist abhängig davon, dass

- der Eigentümer die Verwendungen genehmigt (§ 1001 S. 1, 3 BGB) oder- die Sache wiedererlangt und nicht zurückgibt (§ 1001 S. 1, 2 BGB),- und zeitlich eng befristet (§ 1002 BGB)

• daneben besteht ein Wegnahme- (§ 997 BGB) und ein Zurückbehaltungsrecht, falls der Besitzer die Sache nicht durch vorsätzliches Delikt erlangt hat (§ 1000 BGB)

hat der Eigentümer die Sache noch nicht zurückerlangt, kann man das Verwendungsersatzrecht

- im Rahmen der Prüfung der Einrede aus § 1000 BGB gegen den Anspruch aus § 985 BGB oder

- als Anspruch aus §§ 994, 996 BGB prüfen und hierbei darauf hinweisen, dass er nur unter den Voraussetzungen des § 1001 BGB geltend gemacht werden kann

Page 92: A. Mobiliarsachenrecht

Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB)

• der unverklagte redliche Besitzer kann den Ersatz verlangen für- notwendige Verwendungen (§ 994 Abs. 1 BGB) - nützliche Verwendungen (§ 996 BGB)

• notwendige Verwendungen sind solche, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind

• nützliche Verwendungen sind solche, die den Wert der Sache objektiv erhöhen- nach einer abweichenden Ansicht kommt es zur Vermeidung einer aufgedrängten Bereicherung des

Eigentümers auf dessen Zwecke an- nicht wertsteigernde Verwendungen nennt man „Luxusverwendungen“

• nach Ansicht des BGH sind vom Verwendungsbegriff generell solche Aufwendungen ausgenommen, die die Sache grundlegend verändern

- Beispiel: Hausbau auf einem unbebauten Grundstück- ebenfalls ausgenommen sind Arbeitsleistung, es sei denn, die Arbeitskraft wäre sonst entgeltlich

eingesetzt worden

Page 93: A. Mobiliarsachenrecht

Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB)

• ein verklagter oder bösgläubiger Besitzer kann nur notwendige Verwendungen nach den Regeln der GoA ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 2 BGB)

entsprechen die Verwendungen dem Interesse des Eigentümers, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 683 S. 1, 670 BGB)

ansonsten besteht ein Bereicherungsanspruch (§§ 684 S. 1, 812 BGB)im Übrigen bleibt ihm nur das Wegnahmerecht (§ 997 BGB)

• Übergang - des Anspruchs auf Nachbesitzer (§ 999 Abs. 1 BGB)- der Verpflichtung auf neuen Eigentümer (§ 999 Abs. 2 BGB), wobei aber die

Genehmigung des alten Eigentümers nicht gegen den neuen wirkt

Page 94: A. Mobiliarsachenrecht

Bereicherungsanspruch wegen Rechtsverlust (§ 951 BGB)

• § 951 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung; der Kondiktionsanspruch setzt also Leistung, Eingriff oder Verwendung voraus

• nach Ansicht des BGH bilden die Vorschriften über den Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) eine abschließende Sonderregelung, die auch den Ersatz für andere Aufwendungen ausschließt

ein Bereicherungsanspruch kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsverlust nicht unter den engen Verwendungsbegriff fällt, weil die Sache grundlegend umgestaltet wird (Bsp. Hausbau auf Grundstück)

- nach anderer Ansicht sind die Regeln über den Verwendungsersatz nur für Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff. abschließend

Page 95: A. Mobiliarsachenrecht

Anspruchsgrundlagen im Immobiliarsachenrecht

• Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB): Herausgabe des Buchbesitzes

- einstweiliger Rechtsschutz durch Widerspruch (§ 899 BGB)

• Abwehranspruch auf Unterlassung und Beseitigung (§ 1004 BGB)

- die Unterlassung kann entgegen dem Wortlaut von § 1004 Abs. 1 auch für eine erstmalig drohende

Beeinträchtigung verlangt werden

- die Gefahr weiterer Beeinträchtigung wird widerleglich vermutet, wenn schon eine Störung vorlag

- der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass die Störung noch andauert

(und nicht lediglich die Folgen, die dem Schadensersatzrecht und damit dem Verschuldensprinzip

unterliegen)

Page 96: A. Mobiliarsachenrecht

Abwehranspruch (§ 1004 BGB)

• Anspruchsgegner ist der Störer:

- Verhaltens- („Handlungsstörer“): wer die Beeinträchtigung durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht hat

- Zustandsstörer: wer Herrschaft über eine gefahrbringende Sache hat

• eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) ergibt sich vor allem bei unwägbaren Stoffen aus dem Nachbarrecht (§ 906 BGB); danach sind hinzunehmen:

- unwesentliche Beeinträchtigungen (§ 906 Abs. 1): vor allem öffentlich-rechtlich bestimmt

- wesentliche, aber ortsübliche und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindernde Beeinträchtigungen (§ 906 Abs. 2): der beeinträchtigte Eigentümer kann aber einen (verschuldensunabhängigen) Ausgleichsanspruch haben

Page 97: A. Mobiliarsachenrecht

Eigentumserwerb an Grundstücken

• Grundregel: Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB)

- die Einigung (Auflassung) muss vor dem Notar erklärt werden (§ 925 Abs. 1 BGB)

- eine Beurkundung erfolgt aus formell-rechtlichen Gründen (§ 29 GBO) und zur Begründung der Bindungswirkung (§

873 Abs. 2 BGB)

• das schuldrechtliche Grundgeschäft (Kaufvertrag) muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 S. 1

BGB)

- der Vertrag muss insgesamt beurkundet sein: verdeckte Nebenabreden führen zur Nichtigkeit

- ist der beurkundete Vertrag nur zum Schein abgeschlossen (v.a. zu niedriger Kaufpreis), ist es nach § 117 Abs. 1 BGB

nichtig, der wirklich abgeschlossene Vertrag nach §§ 117 Abs. 2, 311b Abs. 1 S. 1 BGB formunwirksam

- mit Eintragung wird der Formmangel ex nunc geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB): es gibt keinen Bereicherungsanspruch

Page 98: A. Mobiliarsachenrecht

Erwerb vom Nichtberechtigten

• der gutgläubige Erwerb knüpft an den öffentlichen Glauben des

Grundbuchs als Träger des Rechtsscheins an

• der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 setzt voraus:

- Einigung (Verkehrsgeschäft)

- Eintragung des Nichtberechtigten als Rechtsinhaber im Grundbuch

(Buchbesitz)

- kein Widerspruch im Grundbuch (§ 899)

- keine Kenntnis des Erwerbers von dem Grundbuchfehler

Page 99: A. Mobiliarsachenrecht

• dem Erwerber schadet nur die positive Kenntnis, weil das Grundbuch ein verlässlicher

Rechtsscheinträger ist; er muss das Grundbuch nicht einsehen

• für die Kenntnis ist die Zeit des Antrags maßgeblich (§ 892 Abs. 2 BGB), weil Erwerber die Arbeit

des Grundbuchamtes nicht beeinflussen kann

- bei weiteren Wirksamkeitserfordernissen (v. a. Genehmigungen) kommt es auf diese an, weil nach § 892 Abs.

2 BGB auch der Moment einer später erfolgenden Einigung maßgeblich sein soll

• für die Eintragung des nichtberechtigten Veräußerers ist die Zeit der Eintragung des

Erwerbers maßgeblich

- bei einer Unrichtigkeit nach dem Antrag auf Eintragung des Erwerbers ist für die Kenntnis aber der Zeitpunkt

maßgeblich, in dem die Unrichtigkeit eintritt, nicht der Moment der Antragstellung

Erwerb vom Nichtberechtigten

Page 100: A. Mobiliarsachenrecht

Vormerkung

• die Auflassung kann nicht bedingt erfolgen (§ 925 Abs. 2 BGB)

es ist kein Eigentumsvorbehalt denkbar, durch den sich der Verkäufer gegen den Verlust seines Eigentums

vor Kaufpreiszahlung sichert

der Käufer möchte nicht zahlen, ohne keine gesicherte Aussicht auf den Eigentumserwerb zu haben

• die Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung

eine weitere Verfügung des Veräußerers ist nach § 883 Abs. 2 relativ, also gegenüber dem

Vormerkungsberechtigten, unwirksam

der Vormerkungsberechtigte kann von dem Zweiterwerber Grundbuchberichtigung verlangen

- zwar nicht nach § 894, weil das Grundbuch nicht schlechthin unwirksam ist

- wohl aber nach § 888 Abs. 1, weil es relativ unrichtig ist

Page 101: A. Mobiliarsachenrecht

Vormerkung

• die Vormerkung ist akzessorisch, setzt also einen wirksamen Anspruch voraus

die Vormerkung entfaltet keine Wirkung, wenn der Vertrag nach § 311b Abs. 1 S. 1 unwirksam ist, weil er nicht oder nicht vollständig beurkundet worden ist

• die Eintragung der Vormerkung setzt die Bewilligung des Berechtigten voraus (§ 885 Abs. 1 BGB)

• die Vormerkung kann nach § 893 Alt. 2 BGB vom Nichtberechtigten erworben werden, weil sie wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis (§ 883 Abs. 2 BGB) eine Verfügung über das Eigentumsrecht darstellt

wird der Erwerber vor Eintragung des Eigentümerwechsels bösgläubig, schadet dies nicht, wenn er bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung (§ 892 Abs. 2 BGB) gutgläubig war

Page 102: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: N ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eines dem E gehörenden Grundstücks eingetragen, das 100.000 € wert ist. N weiß, dass das Grundbuch falsch ist, will aber aus der Situation Kapital schlagen. Durch notariellen Vertrag verkauft er das Grundstück an den nichts ahnenden A zum Preis von 120.000 €. Nachdem A den Antrag auf Eintragung einer von N bewilligten Auflassungsvormerkung im Grundbuch gestellt hat, wird er von E über die wahren Eigentumsverhältnisse unterrichtet. Gleichwohl wird später die Vormerkung und nach der Auflassung durch N auch der Eigentümerwechsel auf A eingetragen. E ist außer sich. Welche Rechte hat er?

Page 103: A. Mobiliarsachenrecht

I. Anspruch gegen A auf Grundbuchberechtigung gemäß § 894 BGB

- ist A zu Unrecht als Eigentümer eingetragen, weil er das Eigentum vom Nichtberechtigten N erlangt hat?

- ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB ist ausgeschlossen, weil A schon bei Vornahme der Auflassung und damit auch bei dem Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer bösgläubig war

- die Auflassung könnte gleichwohl wirksam sein, weil der Nichtberechtigte N wegen des wirksamen Erwerbs der Vormerkung noch zur wirksamen Übereignung in der Lage war: die Vormerkung nimmt den Eigentumserwerb vorweg, so dass dieser später auch ohne die Voraussetzungen des § 892 BGB erfolgen kann

- die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs der Vormerkung gemäß § 893 BGB liegen vor: der Kaufvertrag zwischen A und N war nach § 311b Abs. 1 BGB formwirksam; N war im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, A im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 892 Abs. 2 BGB) gutgläubig

Page 104: A. Mobiliarsachenrecht

II. Anspruch gegen N auf Zahlung von 100.000 € aus § 823 Abs. 1 BGB

III. Anspruch gegen N auf Zahlung von 100.000€ aus §§ 687 Abs. 2, 677, 280 Abs. 1 BGB

IV. Anspruch gegen N auf Zahlung von 120.000 € aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB

V. Anspruch gegen N auf Zahlung von 120.000 € aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Page 105: A. Mobiliarsachenrecht

Vormerkung: Übertragung

• die Vormerkung geht als akzessorisches Recht nach § 401 BGB kraft Gesetzes mit der

Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung über

• gibt es keinen Anspruch, kann die Vormerkung nicht (auch nicht gutgläubig) erworben

werden – strenge Akzessorietät

• gibt es einen Anspruch, ist aber die Vormerkung unwirksam (und dennoch eingetragen),

ist streitig, ob die Vormerkung gutgläubig (§ 892 BGB) erworben werden kann

- dagegen spricht, dass es ein gesetzlicher Erwerb ist (§ 401 BGB)

- dafür spricht, dass dieser mittelbar auf einem Rechtsgeschäft, nämlich der Abtretung, beruht

Page 106: A. Mobiliarsachenrecht

Fall: N ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eines dem E gehörenden Grundstücks eingetragen, das 100.000 € wert. Zum Preis von 60.000 € veräußert er es durch notariellen Vertrag an den von den wahren Eigentumsverhältnissen unterrichteten A, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Noch bevor A im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, verkauft er das Grundstück zu 120.000 € an B und bewilligt die Umschreibung der Vormerkung. Nachdem dies erfolgt ist, erreicht E eine Berichtigung des Grundbuchs. B wird das Grundstück von A mit Zustimmung des N aufgelassen. E weigert sich, der Eintragung des B als Eigentümer zuzustimmen.

Page 107: A. Mobiliarsachenrecht

I. Anspruch des B gegen E auf Zustimmung zur Eintragung nach § 888 Abs. 1 BGB

- Voraussetzung ist, dass B Inhaber einer wirksamen Vormerkung für seinen

Auflassungsanspruch gegen N ist

- gutgläubiger Ersterwerb, der zum Übergang der Vormerkung auf B durch Abtretung des

Anspruchs gegen N nach § 401 BGB führte? A hätte die Vormerkung zwar gemäß § 893 BGB

wirksam vom Nichtberechtigten N erwerben können, war aber bösgläubig

- gutgläubiger Zweiterwerb, der zum erstmaligen Erwerb der Vormerkung durch B führte? B hat

einen gemäß § 311b Abs. 1 BGB formgültig begründeten Anspruch auf Auflassung erworben;

ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung erfolgt hier nach § 892 BGB: B war bei

Antragstellung noch gutgläubig

- als Vormerkungsberechtigter kann B von E die Zustimmung zu seiner Eintragung im Grundbuch

verlangen

Page 108: A. Mobiliarsachenrecht

II. Anspruch gegen N und A als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000 € aus § 823 Abs. 1 BGB

III. Anspruch gegen N und A als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000€ aus §§ 687 Abs. 2, 677, 280 Abs. 1 BGB

IV. Anspruch gegen A auf Zahlung von 120.000 € aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB

V. Anspruch gegen A auf Zahlung von 120.000 € aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Page 109: A. Mobiliarsachenrecht

Hypothek: Bestellung und Anspruch

• als Grundpfandrecht gibt die Hypothek dem Hypothekar ein Verwertungsrecht

der Hypothekar hat gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB)

- dies ist die typische Anspruchsgrundlage für den Hypothekar, der gegenläufige Anspruch des Eigentümers ist in der Regel ein solcher auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB), mit dem er die Umschreibung der Hypothek auf sich anstrebt

• die Hypothek wird durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB bestellt, als Briefhypothek vom Gläubiger aber erst mit Übergabe des Briefes oder mit der Aushändigungsabrede erworben (§ 1117 Abs. 1, 2 BGB)

- in der Zeit zwischen Eintragung und Briefübergabe liegt eine Eigentümergrundschuld vor (§§ 1163 Abs. 2, 1177 BGB)

Page 110: A. Mobiliarsachenrecht

Hypothek: Übertragung

• die Hypothek geht automatisch mit der gesicherten Forderung über (§§ 401 Abs. 1, 1153 Abs. 1 BGB)

• es gelten aber Besonderheiten für die Übertragung der gesicherten Forderung:

- bei der Buchhypothek wird die Forderung durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB übertragen (§ 1154 Abs. 3 BGB)

- bei der Briefhypothek wird die Forderung durch schriftliche Erklärung des Zedenten (nicht des Zessionars) und Übergabe des Briefs übertragen (§ 1154 Abs. 1 BGB)

Page 111: A. Mobiliarsachenrecht

Hypothek: Akzessorietät

• die Hypothek entsteht erst mit der gesicherten Forderung und ist vorher eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB)

• die Hypothek geht mit der gesicherten Forderung unter und wird zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB)

- die Leistung des Schuldners führt zum Übergang der Hypothek insoweit, als er vom Eigentümer Ersatz verlangen kann (§ 1164 Abs. 1 BGB): die gesicherte Forderung wird hierbei kraft Gesetzes ausgewechselt (sonst nur nach § 1180 BGB)

- die Leistung des Eigentümers führt zum Übergang von Forderung und Hypothek (§§ 1143, 1153 BGB); es entsteht eine Eigentümerhypothek

• dem Eigentümer stehen die Einreden des Schuldners und Einreden wegen dessen Gestaltungsrechten zu (§§ 1137 Abs. 1, 770 Abs. 1 BGB),

- ausgenommen ist die Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB)


Recommended