1. 5. 20 Neunte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus .............................................................................................................
Ändert FFN 9155, FFN 9159, 9158290
H 13614
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Gesetz und Verordnungsblattfür das Land Hessen
2020
Tag Inhalt Seite
Nr. 23Ausgegeben zu Wiesbaden am 2. Mai 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045), zuletzt geändert durch Gesetzvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:
Artikel 11)
Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus
Die Zweite Verordnung zur Bekämpfungdes CoronaVirus vom 13. März 2020 (GVBl.S. 153), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden nachdem Wort „einen“ die Wörter „von derEinrichtung gestellten oder akzeptierten“ eingefügt.
b) In Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2 und3“ durch „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:
„§ 1a
Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für
1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 und Nr. 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie
2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes
das Tragen einer MundNasenBedeckung allgemein angeordnet. MundNasenBedeckung im Sinne des Satz 1 istjede Bedeckung vor Mund und Nase, dieaufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eineAusbreitung von übertragungsfähigenTröpfchenpartikeln oder Aerosolen durchHusten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigungoder einer Behinderung keine MundNasenBedeckung tragen können. Das Absetzen der MundNasenBedeckung istgestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. DieLeitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinenMundNasenSchutz trägt,“
b) Nach Nr. 3 wird als Nr. 3a eingefügt:
„3a. § 1a keine MundNasenBedeckung trägt,“
Artikel 22)
Änderung der Vierten Verordnungzur Bekämpfung des CoronaVirus
Die Vierte Verordnung zur Bekämpfungdes CoronaVirus vom 17. März 2020 (GVBl.S. 167), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,“
bbb) In Nr. 4 werden das Wort„Museen,“ das Kommanach dem Wort „Konzerthäuser und das Wort„Schlösser“ gestrichen.
ccc) Nr. 7 wird aufgehoben.
ddd) In Nr. 8a wird das Wort„Copyshops,“ gestrichen.
eee) Die Nr. 8b und 8c werdenaufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen undProfisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme vonsportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungenund Studiengängen, bei denenSport wesentlicher Bestandteilist.“
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen und Profisportssowie die Vorbereitung auf und dieAbnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderenPrüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.“
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter„sowie Privatunterricht“ gestrichen.
290 Nr. 23 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020
Neunte Verordnungzur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus
Vom 1. Mai 2020
1) Ändert FFN 91552) Ändert FFN 9159
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 3 wird der Punkt amEnde durch ein Kommaersetzt.
bbb) Als Nr. 4 bis 9 werden angefügt:
„4. der Einzelunterrichtoder der Unterricht inKleingruppen bis zufünf Personen,
5. der Präsenzunterrichtfür die Ausbildung vonBeamten und Tarifbeschäftigten im Dienstedes Landes, der Kommunen oder von öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften, einschließlich Sportausbildungund prüfung, wennder Abschluss im Jahr2020 vorgesehen ist,
6. der Präsenzunterrichtim Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie in derberufspraktischen Ausbildung der Justiz,
7. der Präsenzunterrichtvon Abschlussklassenzum Erwerb vonHaupt und Realschulabschlüssen an denVolkshochschulen,
8. für die Wahrnehmungvon Angeboten vonFahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1,C1E, C, CE, T, D1,D1E, D oder DE,
9. für die Fort und Weiterbildung im Bereichdes schienengebundenen Personennahverkehrs.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2und 3“ durch „2, 3 und 5 bis 9“ersetzt.
e) Abs. 7 Satz 1 Nr. 16a wird wie folgtgefasst:
„16a. Autohöfe sowie Tank undRastanlagen; für das Angebotvon Speisen und Getränken gilt§ 2 Abs. 1 entsprechend,“
f) Dem Abs. 8a wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zum Tragen einer MundNasenBedeckung nach Satz 1 giltauch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4der Hessischen Richtlinie über denBau und Betrieb von Verkaufsstättenvom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016,1696).“
g) In Abs. 10 wird die Angabe „Nr. 8a, 8bund 8c“ durch „Nr. 8a“ ersetzt.
h) Als Abs. 11 und 12 werden angefügt:
„(11) Personen, die in Betriebenmit körpernahen Dienstleistungen,insbesondere in Friseurbetrieben imSinne der Nr. 38 des Anhang A derHandwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, müssen für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes eine MundNasenBedeckung nach Abs. 8a Satz 2 tragen.Das Betreten des Publikumsbereichsvon Betrieben und Einrichtungennach Satz 1 durch Kundinnen undKunden ist nur gestattet, wenn für diegesamte Dauer des Aufenthaltes eineMundNasenBedeckung nach Abs. 8a Satz 2 getragen wird. DenKundinnen und Kunden ist die Abnahme der MundNasenBedeckung gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nurohne MundNasenBedeckung erfolgen kann. Abs. 8a Satz 3 gilt entsprechend.
(12) Die Öffnung von Museen,Schlössern und Gedenkstätten sowievon Tierparks und Zoos ist nur zulässig unter Beachtung der Empfehlungen des Robert KochInstituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts undder Vermeidung von Warteschlangen.Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind unzulässig. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. Fürdas Angebot von Speisen und Getränken gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 werden die Wörter „sowie Privatunterricht“ gestrichen.
b) In Nr. 5a werden nach der Angabe„sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „sowie in Ladenstraßen“ eingefügt.
c) Nach Nr. 6 werden als Nr. 6a und 6beingefügt:
„6a. den Vorgaben des § 1 Abs. 11
a) als Person, die in einem Betrieb mit körpernahenDienstleistungen tätig ist,nicht für die gesamte Dauereines Kundenkontaktes oder
b) als Kundin oder Kunde nichtwährend der gesamtenDauer des Aufenthalts imPublikumsbereich
eine MundNasenBedeckungträgt,
6b. den Vorgaben des § 1 Abs. 12
a) die Empfehlungen des Robert KochInstituts zur Hygiene, der Steuerung desZutritts und der Vermeidungvon Warteschlangen nichtbeachtet oder
b) Veranstaltungen, Führungenund ähnliche Angebotedurchführt,“
Nr. 23 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020 291
Artikel 33)
Änderung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus
Die Fünfte Verordnung zur Bekämpfungdes CoronaVirus vom 16. März 2020 (GVBl.S. 166), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht für Beatmungsgeräte nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 inKraft.
292 Nr. 23 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020
Wiesbaden, den 1. Mai 2020
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D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r
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3) Ändert FFN 9158
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 314 20, Fax: (0 56 61) 7 314 00EMail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.