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21.09.2014 Schönherr&Schönherr 1...Aufgaben des Substanzverwalters • Vorschreibung des...

Date post: 09-Feb-2021
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21.09.2014 Schönherr&Schönherr 1
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  • 21.09.2014 Schönherr&Schönherr 1

  • Der Substanzverwalter und die „Finanzen“ der GG-AG

    Umsetzung der TFLG-Novelle 2014

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  • Aufgaben des Substanzverwalters

    • Wahrnehmung der im § 36e ff (Finanzgebarung) zugewiesenen Aufgaben

    • Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung (§ 36g) -Rechnungsprüfung

    • Umsetzung der Buchführungs- und GebarungsVO

    • Besorgung der Steuerangelegenheiten und Förderangelegenheiten

    • Verpflichtung, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung nachzukommen (§ 36f)-Voraussetzungen dazu

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  • Aufgaben des Substanzverwalters

    • Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h)

    • Berechnung der Bewirtschaftungsabgeltung (§36i)

    • Berechnung Ansprüche Stichtagsregelung (10.10.2008 und 28.11.2013)

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  • § 36e Finanzgebarung

    • Laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben (auf Grundlage des Jahresvoranschlags)

    • Erstellung der Jahresrechnung (Vermögens-und Erfolgsübersicht)

    • Erstellung des Jahresvoranschlags (Erfolgsübersicht)

    • Einrichtung eines Bankkontos (Substanzkonto) –Zeichnungsberechtigung für SV (und SV – Stellvertreter)

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  • § 36g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz

    • Vorlage der Jahresrechnung durch den SV an den Rechnungsprüfer

    • Vorlage der Jahresrechnung (mit Voranschlag) an die Agrarbehörde – Frist 31.3.

    • Bestätigung der Vorlage durch die Agrarbehörde und Veröffentlichung der Jahresrechnung auf der Internetseite des Landes

    • Anhängige Verfahren „blockieren“ diese Abfolge nicht

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  • Buchhaltungs- und Gebarungsverordnung

    § 1: Geltungsbereich§ 2: Aufgaben des Substanzverwalters und ….§ 3: Aufgaben der Rechnungsprüfer§ 4: Führung der Verrechnungsaufschreibungen§ 5: Verrechnungsunterlagen§ 6: Sachliche und rechnerische Richtigkeit

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  • Buchhaltungs- und Gebarungsverordnung

    § 7: Zahlungsanordnungen§ 8: Zahlungsverkehr§ 9: Voranschlag, Jahresrechnung,……§10: Spareinlagen§ 11:Veröffentlichung der Jahresrechnung im I Internet§ 12: Inkrafttreten

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  • 21.09.2014 Schönherr&Schönherr 9

  • GG-AG und Steuern

    Besteuerung der GG-AG als KöR:Körperschaftsteuer:• Land- und Forstwirtschaft: Pauschalierung

    • Land-und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe – zB. Alm

    • Ab 1.1.2015 – neue Pauschalierungs VO für LuFW

    • Betriebe gewerblicher Art – eigenes Steuersubjekt, grundsätzlich KöST Pflicht – Zurechnung in Diskussion

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  • GG-AG und Steuern

    • Umsatzsteuer:Steuersätze, unechte Befreiung für Dienstbarkeiten (Schipisten etc.), Brennholz – Nutzholz,Ust. Pauschalierung - Regelbesteuerung

    • Richtige Beurteilung Dienstnehmer/Werkverträge etc.

    • Immo ESt – bei jedem Grundstücksverkauf zu prüfen

    • Hauptfeststellung EHW – Bescheide prüfen

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  • Förderungen

    • Anträge auf AMA Förderungen

    • Meldungen an Förderstellen (zB. AMA Auftriebsliste, Auskünfte Bio Kontrolle auf Alpe, Auskünfte Flächenprüfung AMA, etc.)

    • Förderungen Arbeitsmarktservice

    • Sonstige Förderungen (TVB, etc.)

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  • § 36f Zugriffsrecht der substanzberechtigen Gemeinde…..

    • SV ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen,

    soweit

    • dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird. (Achtung bei langfristiger Veranlagung!)

    • Konsequenz: Erstellung eines Finanzplanes

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  • § 36h …. Bewirtschaftungsbeitrag

    • Nutzungsberechtigte haben bei Ausübung der Nutzungsrechte jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.

    • Ermittlung und Vorschreibung durch den Substanzverwalter unverzüglich nach Ende des Wirtschaftsjahres (wie ist für 2014 vorzugehen?)

    • Einzahlung binnen 2 Wochen durch die Nutzungsberechtigten

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  • § 86d Stichtageregelungen - Ermittlung Ansprüche

    • 2 Stichtage – 10.10.2008 und 28.11.2013• Grundsätzlich Kompensation der gegenseitigen

    vermögenswerten Ansprüche, die bis zur Kundmachung der Novelle zum TFLG entstanden sind.

    Ausnahmen:• geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der GG-AG an

    Nutzungsberechtigte (Ausnahmen!)• geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche

    Zuwendungen der GG-AG an Nutzungsberechtigte -Voraussetzungen

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  • Zusammenfassung

    Die Zuständigkeit des Substanzverwalters im Bereich „Finanzen“ umfasst:

    1) Führung des Rechnungswesens mit Jahresrechnung und Jahresvoranschlag

    2) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs3) Einhaltung der steuerlichen Vorschriften 4) Einreichung der Förderanträge ( AMA etc.)5) Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages6) Berechnung des Anspruchs der GG-AG aus den

    Stichtagen

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  • 21.09.2014 Schönherr&Schönherr 18

  • Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit

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  • Schönherr & SchönherrSteuerberatungs- und Unternehmensberatungs

    GmbH6167 Neustift, Ausserrain 29

    Tel.: 052263110; Fax: 052263110-21Email.: [email protected]

    Die Präsentation wurde erstellt von

    Othmar Schönherr P.LL.M.eingetragener Mediator

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  • • Die Präsentation wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Für die Anwendung in der täglichen Praxis ist der Gesetzestext heranzuziehen. Eine Haftung wird daher ausgeschlossen.

    • Der Foliensatz soll eine strukturierte Übersicht über wichtige Bereiche der Novelle zum TFLG bringen – gewisse Bestimmungen wurden nicht aufgenommen.

    • Die Folien sind für Präsentationen erstellt und bedürfen daher einer Erklärung bzw. Erläuterung. Diese Erklärungen werden bei den Veranstaltungen bzw. Seminaren der Schönherr & Schönherr Steuerberatungs GmbH gegeben.

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  • Landesrecht Tirol

    www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

    Gesamte Rechtsvorschrift für Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Fassung vom 22.09.2014

    Langtitel

    Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 geregelt wird (Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften) LGBl. Nr. 79/2014

    Präambel/Promulgationsklausel

    Aufgrund des § 36k Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird verordnet:

    Text

    § 1

    Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.

    (2) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 36j TFLG 1996 anzuwenden.

    (3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil anzuwenden (§ 36a Abs. 3 TFLG 1996).

    § 2

    Aufgaben des Substanzverwalters und des Obmanns

    (1) In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter

    a) die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,

    b) die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände, der Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Substanzkontos,

    c) die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,

    d) die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,

    e) die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,

    f) die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung,

    g) die rechtzeitige Übergabe der Jahresrechnung und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den ersten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung und

    h) die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung an die Agrarbehörde.

    (2) In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

    a) die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,

  • Landesrecht Tirol

    www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

    b) die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Abrechnungskontos,

    c) die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,

    d) die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,

    e) die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,

    f) die Erstellung des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen,

    g) die rechtzeitige Übergabe des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den zweiten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung,

    h) die rechtzeitige Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an den Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss an die Vollversammlung, und

    i) die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, mangels Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung die fristgerechte Vorlage des Entwurfes des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen sowie der maßgeblichen Beschlussprotokolle des Ausschusses bzw. der Vollversammlung an die Agrarbehörde.

    § 3

    Aufgaben der Rechnungsprüfer

    (1) Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.

    (2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

    (3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.

    (4) Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.

    (5) Erfolgen die Vorlage und der Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung des zweiten Rechnungsprüfers nicht nach Abs. 4 an die Vollversammlung, so hat der zweite Rechnungsprüfer der Vollversammlung der Agrargemeinschaft jährlich Bericht über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten.

    § 4

    Führung der Verrechnungsaufschreibungen

    (1) Eintragungen in sämtliche Aufzeichnungen sind jedenfalls deutlich lesbar, vollständig, richtig, zeitgerecht (zumindest monatlich) und geordnet sowie nach den weiteren Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen. Eintragungen sind mit nichtentfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen und dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Leerräume sind deutlich zu entwerten.

    (2) Die Buchungen sind mit ihrem vollen Betrag in einem Journal vorzunehmen. Saldierungen von Buchungen sind nicht zulässig (Saldierungsverbot). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Hilfsaufzeichnungen, die keiner Buchung nach dieser Verordnung, dem TFLG 1996 oder einem anderen Gesetz bedürfen (Anlagenverzeichnis, offene Forderungen und Verbindlichkeiten), außerhalb des Journals geführt werden. Das Journal ist, sofern es nicht elektronisch geführt wird, gebunden oder in losen Blättern zu führen. Aus dem Journal und den sonstigen Aufzeichnungen dürfen keine Blätter entfernt werden. Die Vollständigkeit des Journals ist durch die Vergabe von Seitennummerierungen

  • Landesrecht Tirol

    www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

    sicherzustellen. Wird das Journal elektronisch geführt, so dürfen keine Datensätze von Buchungen gelöscht werden. Die Vollständigkeit eines elektronisch geführten Journals ist durch die Vergabe eindeutiger fortlaufender Belegnummern sicherzustellen. Auf Verlangen der Agrarbehörde sind schriftliche Ausfertigungen des elektronisch geführten Journals zu erstellen.

    (3) Über das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis zu führen. Das Ausscheiden von Anlagegütern ist durch leserliche Streichung aus dem Anlageverzeichnis mit Angabe des Ausscheidungsdatums festzuhalten.

    § 5

    Verrechnungsunterlagen

    Sämtliche Verrechnungsunterlagen sind fortlaufend und lückenlos zu nummerieren sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten anhand der Formblätter der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung zuzuordnen. Verbuchungen inhaltsgleicher Geschäftsfälle auf einem einmal gewählten Sachkonto sind grundsätzlich beizubehalten. Die Verwendung von Kontonummern ohne Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn keines der vorgegebenen Sachkonten den Geschäftsfall verständlich darzustellen vermag.

    § 6

    Sachliche und rechnerische Richtigkeit

    (1) Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Prüfung ist vor jeder Ausstellung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung vorzunehmen und obliegt

    a) dem Substanzverwalter in den Angelegenheiten, welche ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996),

    b) dem Obmann in den Angelegenheiten, welche ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996).

    (2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters und in den Fällen des Abs. 1 lit. b von einem Ausschussmitglied, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied, mit vollem Namenszug zu bestätigen. Die Bestätigung hat vor der Erteilung der Zahlungsanordnung auf der zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage zu erfolgen.

    § 7

    Zahlungsanordnungen

    (1) Jede Zahlungsanordnung hat in der Klausel „Zur Zahlung freigegeben“, „Zur Vereinnahmung freigegeben“ oder „Zur Verrechnung freigegeben“ zu bestehen und auf der Verrechnungsunterlage zu erfolgen, welche die Grundlage für diese Zahlungsanordnung bildet. Sofern eine Zahlungsanordnung in Form eines Stempelaufdruckes erfolgt, hat der Stempelaufdruck zu lauten „Zur Zahlung/Zur Vereinnahmung/Zur Verrechnung freigegeben“; Nichtzutreffendes ist zu streichen.

    (2) Jede Zahlungsanordnung des Substanzverwalters bzw. des Obmannes ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten mit vollem Namenszug und der Beisetzung des Datums zu bestätigen.

    (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Gemeinsame Zahlungsanordnungen für mehrere Zahlungen (Sammelanordnungen) sind nur bei gleichartigen Zahlungen zulässig.

    § 8

    Zahlungsverkehr

    (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln.

    (2) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art von einem Konto der Agrargemeinschaft abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren), darf nur dann erteilt werden, wenn

    a) zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Agrargemeinschaft abrechnet,

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    b) die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und

    c) gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Agrargemeinschaft wieder gutschreibt, wenn die Agrargemeinschaft binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

    (3) Die Bargeldbestände in den Kassen sind möglichst niedrig zu halten und sollen die Höhe der in den folgenden Tagen erwartungsgemäß zu leistenden Barauszahlungen nicht übersteigen.

    (4) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung (Quittung) auszustellen. Sie ist im Durchschreibeverfahren oder mittels maschinellen Ausdruckes in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift bzw. der zweite maschinelle Ausdruck ist den Verrechnungsunterlagen anzuschließen. Die Einzahlungsbestätigung hat zu enthalten

    a) den Namen des Einzahlers,

    b) den Betrag,

    c) den Zahlungsgrund,

    d) den Ort und den Tag der Einzahlung und

    e) die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.

    (5) Barauszahlungen dürfen nur gegen eine Auszahlungsbestätigung getätigt werden. Die Auszahlungsbestätigung hat zu enthalten

    a) den Namen des Empfängers

    b) den Betrag,

    c) den Zahlungsgrund,

    d) den Ort und den Tag der Auszahlung und

    e) die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.

    (6) Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.

    § 9

    Voranschlag, Jahresrechnung, Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

    (1) Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) sowie „Jahresrechnung und Voranschlag“ (Anlage 2) zu verwenden.

    (2) Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.

    (3) Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.

    (4) Die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung durch den Substanzverwalter sowie die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages durch den Obmann an die Agrarbehörde hat tunlichst in digitaler Form zu erfolgen.

    § 10

    Spareinlagen

    Sparurkunden (Sparbücher) über Geldanlagen der Agrargemeinschaft haben den satzungsmäßigen Namen der Agrargemeinschaft zu enthalten.

    § 11

    Veröffentlichung der Jahresrechnung im Internet

    Die Agrarbehörde hat die Jahresrechnung, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

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    www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5

    § 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

    TFLG Novelle 2014 September 2014.pdfBuchführungs- und GebarungsverordnungAnlage_1Buchführungs- und GebarungsverordnungAnlage_2Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Fassung vom 22.09.2014


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