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2010 - Koordination der Sozialen Sicherheit in Europa - Aktuelle Anwendungsprobleme

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Koordination der Sozialen Sicherheit in Europa Aktuelle Anwendungsprobleme Salzburg, 29. 6. 2010
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Koordination der Sozialen Sicherheit in Europa

Aktuelle Anwendungsprobleme

Salzburg, 29. 6. 2010

Fragen für Nachmittag (1)Krankenversicherung1. Übergangsbestimmungen in Beitrittsverträgen 2004

und 2007 für AN-Freizügigkeit und AN-Entsendung:Ist für Entsendung von AN im Rahmen einer AN-Über-lassung Ziffer 13 der betr. Anhänge (Liste nach Art 24 der Beitrittsakte für Tschechische Republik, Estland, Lett-land, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei; Liste nach Art 23 für Bulgarien und Rumänien) zu den jeweiligen Beitrittsverträgen oder Übergangsbestimmung zur Freizügigkeit von AN (Ziffer 2) maßgeblich?

„Klassisches“ Spannungsverhältnis

Im Arbeitsrecht: EuGH: AN-Entsendung fällt nicht unter Freizügigkeit (aber Entsende-RL!)

Fragen für Nachmittag (2)Krankenversicherung2. „Entsendung“ von Hotelpersonal von DE (Hauptnie-

derlassung: Reiseveranstalter) nach OE (Zweignie-derlassung: Hotelbetrieb)

Sind die Vorschriften der Entsendung anwendbar, wenn• Tätigkeit ausschließlich in OE, in DE kein AV• Rekrutierung per Internet oder Fax• Keine „nennenswerte Tätigkeit“ des Betriebes in DE• DN einander vor Ort ablösen, Weisungen nur in OE

Wohl keine Entsendung

Fragen für Nachmittag (3)Krankenversicherung3. Streitbeilegungsverfahren nach dem Protokoll über

Zusammenarbeit zwischen DE und OE über Ausge-staltung eines Überprüfungsverfahren des E 101.

Besteht tatsächlich für das deutsche Ministerium bzw die DVKA kein Weisungsrecht an die deutschen Träger, zu Unrecht ausgestellte E101 Formulare aufzuheben bzw ist Streitbeilegungsverfahren auch einzuhalten, wenn E 101 eines sich selbst entsendenden Selbständigen, welcher vom OE-Träger als DN qualifiziert wird, angezweifelt wird?

Durchsetzung in OE im umgekehrten Fall? Vertragsverletzungsverfahren durch Kommission

Fragen für Nachmittag (4)Pensionsversicherung4. Mindestversicherungszeiten – Art 57 Abs 4 VO 883/04

Art. 57 gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufge-führten Systeme, ua Alterspensionen auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem APG: Wenn Leistung aus sol-chem System beantragt, Mindestversicherungszeitenre-regelung nicht anzuwenden und auch < 12 Vers.Monate Leistung zu zahlen; auch < 12 Vers.Monate aus anderem Mitgliedstaat von OE nicht zu übernehmen, wenn Alters-pension auf Grundlage APG-Pensionskonto gebührt.

• Versicherungszeiten gehen also unter: Gleichbehandlung, Diskriminierung, etc?

Fragen für Nachmittag (5)Pensionsversicherung4. Mindestversicherungszeiten – Art 57 Abs 4 VO 883/04 Kompromiss bei Neuregelung für kapitalgedeckte - oder

Pensionskontosysteme (Eintragung in Anhang VIII Teil 2 VO 883/2004): Diese Systeme müssen auch leisten, wenn <12 Monate, übernehmen aber keine Zeiten aus anderen MS mit <12 Mon. (in kapitalgedecktem System kann nur ausgezahlt werden, was an Kapital vorhanden ist) - solche Zeiten (wenn diese nicht ebenfalls in Anhang VIII Teil 2 eingetragen sind) gehen daher unter

Eintragung von Hinterbliebenenpensionen auf Grund-lage einer APG-Alterspension sollte möglich sein ("Zeit-räume für die Berechnung keine Rolle spielen" - Art. 52 Abs. 5 VO 883/2004); wird demnächst eingebracht

Fragen für Nachmittag (6)Pensionsversicherung5. Währungsumrechnung: Beschluss Nr. H3 vom 15.10.

2009 über Bezugszeitpunkt für Festlegung der Um-rechnungskurse gem Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009

Grundsatz Art. 90: Tageskurs, nicht mehr Quartal Beschluss war extrem schwerer Kompromiss, bei dem

nicht sicher war, ob alle Aspekte (zB Beitragsberechnung) abgedeckt sind - daher auch Revisionsklausel Abs. 8

Hauptprinzip: Abs. 2: Tag der Rechenoperation (kann zB auch für die Beitragsberechnung herangezogen werden)

Schwierig bei laufender Berücksichtigung, zB Einkünfte, die auf die AZL anzurechnen sind (nationales Recht: Jahresausgleich nach § 296 Abs 5 ASVG)

Evaluierung nach einem Jahr

Fragen für Nachmittag (7)Arbeitslosenversicherung6. Arbeitsloser DE-Staatsbürger exportiert von 1.5. bis

31.7.2010 OE-Arbeitslosengeld nach DE und gibt Wohnsitz in OE auf (also kein unechter Grenzgänger). Nach Beschäftigung in DE von 1.8. bis 31.10.2010 wird ihm (unter Berücksichtigung von OE-Zeiten) ab 1.11.2010 DE- Arbeitslosengeld zuerkannt, das er bis 30.11.2010 bezieht. Am 1.12.2010 kommt er (ohne Lei-stungsimport) nach OE und beantragt OE-Leistung. OE zuständig? Wenn ja, nach Art 5 VO 883/2004 Auswir-kungen auf in OE zu beurteilenden Fortbezug?Exemplarisch typische Anwendungsfälle nach Art 5 VO 883/2004 im Bereich der Arbeitslosenversicherung?

Ein-Tagesregelung nach Art 61 Abs 2 VO 883/2004 Ansonsten aber wohl Gleichstellung nach Art 5

Fragen für Nachmittag (8)Arbeitslosenversicherung7. Vers. mit Wohnsitz in München nimmt Beschäftigung

in Salzburg auf und begründet dort Zweitwohnsitz, sieht lediglich einmal im Monat in München nach den Rechten, Mittelpunkt der Lebensinteressen ist DE.Nach Ende des Dienstverhältnisses erfolgreiche Geltend-machung von ALG in Salzburg. Am 16.9.2010 Meldung der Auflassung des Wohnsitzes in OE:Nun Zuständigkeit des DE-Trägers?Variante: Nach Beendigung der letzten Beschäftigung wird Leistungsanspruch sofort geltend gemacht - zu die-sem Zeitpunkt laut ZMR kein aktueller Wohnsitz in OE: Von Vornherein Zuständigkeit des Wohnsitzstaates DE und Zuständigkeit OE mit Berufung auf VO 883/2004 zu verneinen?

Fragen für Nachmittag (9)Arbeitslosenversicherung7. Vers. mit Wohnsitz in München nimmt Beschäftigung

in Salzburg auf und begründet dort Zweitwohnsitz, sieht lediglich einmal im Monat in München nach den Rechten, Mittelpunkt der Lebensinteressen ist DE.

Keine echter Grenzgänger, daher Wahlrecht DE/OE Bei Rückkehr nach OE Mitnahme nach Art 64 iVm Art 65

Abs 5 lit b VO 883/2004

Variante: Bei Wohnsitz in München – Verfügbarkeit in OE?

Fragen für Nachmittag (10)Arbeitslosenversicherung8. VO 883/2004 hat auch selbständig Erwerbstätige in

ihren Wirkungsbereich einbezogen. In OE seit 2009 Möglichkeit der freiwilligen AlV.

Akzeptanz der ALV-pflichtigen Selbständigkeit als Vers.-zeit durch MS, die Selbständige nicht einbeziehen?Merkmale der Beendigung der Selbständigkeit in den verschiedenen Mitgliedsstaaten?Bemessung der Leistung bei Relevanz der selbständigen Versicherungszeiten?

Kommission wird Vorschlag für Änderungen der 883/2004 vorlegen.

Grundsatz der EK: Wenn im Wohnland kein System/keine befriedigende Lösung, muss ehemal. Erwerbstätigkeits-staat einspringen und Leistung exportieren

FALLBEISPIEL

Familienleistungen unter der VO 883/2004

Dr. Elias FeltenUniversität Salzburg

Ausgangslage•Familienbeihilfe (general family allowance) bis zum 18. Lbj des Kindes•Elterngeld (parental benefit) bis 12 Monate nach der Geburt (wie österr Kinderbetreuungsgeld)

Höhe: 80% des Einkommens im Jahr vor der Geburt oder Fixbetrag bei Erwerbslosigkeit

Mitgliedstaat A Mitgliedstaat B

Familienbeihilfe: 100 € 80 €

Elterngeld: 80% d. Jahreseinkommens/100€

80% d. Jahreseinkommens/140€

Fallstudie Familienleistungen

Fallstudie Familienleistungen

Sachverhalt:• Mutter – Vater – Kind

Mitgliedstaat A Mitgliedstaat B

Mutter Wohnort Beschäftigungsort (seit 24 Monaten)

Vater WohnortBeschäftigungsort

Kind Wohnort

Sachverhalt:• Mutter beantragt Mutterschaftskarenz nach

den Rechtsvorschriften des MS B (Beschäftigungsort)

– Jahreseinkommen vor der Geburt im MS B: 12.000€ (dh 800€ Elterngeld/Monat)

• Vater– Jahreseinkommen vor der Geburt im MS A (Wohn-

und Beschäftigungsort): 24.000€ (dh 1.600€ Elterngeld/Monat)

Fallstudie Familienleistungen

Frage:

Welcher Mitgliedstaat hat Familienleistungen in welcher Höhe zu gewähren?

Fallstudie Familienleistungen

Anwendbarkeit der VO 883/2004• Persönlicher Anwendungsbereich

– Art 2: Unionsbürgerschaft + nationale Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit

– Ökonomische Aktivität ist kein Kriterium (mehr)• Auch das Kind erfüllt im Falle einer Mitversicherung

den persönlichen Anwendungsbereich

– ?Auswirkungen der Karenz der Mutter auf die Erfüllung des persönlichen Anwendungsbereichs?

Fallstudie Familienleistungen

Anwendbarkeit der VO 883/2004• Sachlicher Anwendungsbereich

Problem 1: Ist zwischen Familienleistungen, wie Elterngeldern, und Familienbeihilfen zu differenzieren?

Fallstudie Familienleistungen

VO 1408/71 VO 883/2004

Art 1 lit u sublit i: FamilienleistungenArt 1 lit u sublit ii: Familienbeihilfen

Art 1 lit z: Familienleistungen „Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten“

Zuständiger Staat:• Zuständigkeitsregeln in der VO 883/2004

– II. Teil (Artt 11ff)– Art 11 Abs 3 lit a: Bei Ausübung einer

Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit: Beschäftigungsort

– Art 11 Abs 3 lit e: In allen anderen Fällen unbeschadet anderer Bestimmungen: Wohnort

Fallstudie Familienleistungen

Fallstudie Familienleistungen

Zuständiger Staat:• Vater: Ausübung einer Beschäftigung in MS A• Mutter: ehemals Beschäftigung in MS B

– Art 1 lit a: Definition der Beschäftigung:„jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, …“

– ?Karenz= gleichgestellte Situation?– Beschluss Nr F 1 der Verwaltungskommission

• Vorübergehende Unterbrechung wegen Mutterschaft als gleichgestellte Situation

Fallstudie Familienleistungen

Zuständiger Staat:• Karenz als gleichgestellte Situation

Mutter Vater Kind

Zuständiger Staat Beschäftigungsort MS B

Beschäftigungsort MS A

Wohnort MS A

Zuständiger Staat:• Mehrere Rechtsvorschriften anwendbar -

Auflösung der Konkurrenz gem Art 68– Leistungen aus unterschiedlichen oder denselben

Gründen?• Eltern – Kind: unterschiedliche Gründe = Beschäftigung

vs Wohnort > Art 68 Abs 1 lit a: Beschäftigung prioritär• Vater – Mutter: selber Grund = Beschäftigung; Art 68

Abs 1 lit b sublit i: Rechtsvorschriften des Beschäfti-gungsorts, der auch Wohnort der Kinder ist, prioritär

Fallstudie Familienleistungen

Fallstudie Familienleistungen

Zuständiger Staat:• Beschäftigungsort des Vaters ist gleichzeitig

Wohnort der Kinder: MS A ist prioritär zuständig– Art 68 Abs 1 lit b sublit i: subsidiärer Anspruch auf

die höchste Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen MS

– Daher: subsidiärer Anspruch nach den Rechts-vorschriften von MS B - Unterschiedsbetrag

Fallstudie Familienleistungen

Zuständiger Staat:Problem 2: Spielt es eine Rolle, wenn nach nationalem Recht die Familienleistung nur jener Person zukommt, die auch die Pflege des Kindes übernimmt?Problem 3: Ist ein MS für eine einkommensersetzende Familienleistung zuständig, wenn die pflegende Person niemals nach den Rechtsvorschriften dieses MS erwerbstätig war?

Fallstudie Familienleistungen

Zuständiger Staat:• Grundsatz der Familienbetrachtungsweise (Rs

Dodl und Oberhollenzer)• Art 60 Abs 1 DVO 987/2009: „Situation der

gesamten Familie…zu berücksichtigen, als würden alle…unter die Rechtsvorschriften des betreffenden MS fallen und dort wohnen.“

• Art 5 lit a VO 883/2004: Gleichstellung von Einkünften

Fallstudie Familienleistungen

Berechnung der Leistungen:• Problem 4: Hat die Situation des Vaters (,der

weiterhin erwerbstätig ist,) Auswirkungen auf die Berechnung der Leistung?– Art 5 lit a: Die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates

sind auch auf die ausländischen Einkünfte der Mutter anwendbar

– Die Relevanz der Situation des Vaters richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen MS

Fallstudie Familienleistungen

Berechnung der Leistungen:• Problem 5: Wie ist der Unterschiedsbetrag zu

berechnen? Ist jede Familienleistung jeweils getrennt oder der Gesamtbetrag gegenüber zu stellen?– Wortlaut des Art 68 Abs 2: „Familienleistungen“ nicht

„jeweilige Familienleistungen“– Nationale Gesetzgebung (Anrechnung bei

„vergleichbaren“ ausländischen Leistungen, zB.: § 6 KBGG)– Nationale Administration


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