Date post: | 06-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | haimirich-duderstadt |
View: | 110 times |
Download: | 0 times |
2005 (C) Wolfram Proksch
©opyright
Dr. Wolfram Proksch
Technische Universität Wien
2005 (C) Wolfram Proksch
©opyright ?
Urheberrecht => verleiht dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie dieses Werk genutzt, insbesondere verwertet, vervielfältigt oder verbreitet wird.
Urheber hat das Recht, als solcher anerkannt bzw. genannt zu werden[Persönlichkeitsrecht]
Urheberbezeichnung bestimmt der Urheber:• wahrer Name : anonym : Pseudonym
2005 (C) Wolfram Proksch
Rechtlicher Rahmen 31993L0098
Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter SchutzrechteAmtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0009 - 0013
32001L0029 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
UrhG : Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 111/1936
2005 (C) Wolfram Proksch
.Internationale Urheberrechtsabkommen
Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works (Berner Übereinkunft)
Brussels Convention Relating to the Distribution of Programme-Carrying Signals Transmitted by Satellite
Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorized Duplication of Their Phonograms
Madrid Agreement for the Repression of False or Deceptive Indications of Source on Goods
Nairobi Treaty on the Protection of the Olympic Symbol Paris Convention for the Protection of Industrial Property Patent Law Treaty (PLT) Rome Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and
Broadcasting Organizations Trademark Law Treaty (TLT) WIPO Copyright Treaty (WCT) WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)
2005 (C) Wolfram Proksch
Allgemeines
Urheber eines Werkes: = die/der es geschaffen hat
[„Schöpferprinzip“§ 10 UrhG]
Einschränkung für Computerprogramme
Entstehung: mit Vollendung des Werkes Copyrightvermerk nicht nötig
(Ö!)
Dauer: EU-weite Harmonisierung
durch die RL 93/98/EWG
70 Jahre ab Tod des Urhebers[50 Jahre für verwandte Schutz-rechte ab Aufzeichnung/ Darbietung]
nachher keine Rechte
2005 (C) Wolfram Proksch
was wird geschützt ?
WERK =„eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“ gewisse Originalität
(Unterscheidung von anderen Werken)
VERWANDTE SCHUTZRECHTE: Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Rundfunkunternehmen etc. [§§ 66 ff UrhG, auch Leistungsschutzrechte o. Nachbarrechte]
BRIEF- & BILDNISSCHUTZ SCHUTZ VON DATENBANKEN NACHRICHTENSCHUTZ & TITELSCHUTZ
2005 (C) Wolfram Proksch
.sonderbestimmungen
91/250/EWG Computerprogramm-RL § 40a UrhG
96/09/EG Datenbankenschutz-RL
01/29/EG Urheberrechts-RL / Informationsgesellschaft
• erlaubt Rechtinhabern den Einsatz „technischer Schutzmaßnahmen“
2005 (C) Wolfram Proksch
.einordnung neuer werk-formen
homepages: - „schöpferisch“ ? inkorporierte Texte, Lichtbilder etc. stehen selbst unter
Schutz Hyperlinks: lediglich Verweisung keine
Schutzwürdigkeit
eMails: individuelle geistige Schöpfung? ~ Brief Veröffentlichung nur, wenn nicht berechtigte
Interessen des Verfassers / Empfängers verletzt werden
2005 (C) Wolfram Proksch
:: V€RW€RTUNG$ART€N
Vervielfältigung Verbreitung
Ausstellung Aufführung Sendung
öffentl. Wiedergabe
2005 (C) Wolfram Proksch
.vervielfältigung
jedes Herstellen einer körperlichen Kopie§ 15 UrhG zB Kopie eines Bildes,
Aufnahme eines Live-Konzertes, Bau eines Hauses nach Plänen
unabhängig von Art der technischen Mittel einschließlich analoger u. digitaler Verfahren
Download, Upload, als auch Bearbeiten (Kopie Arbeitsspeicher)
unabhängig von der Dauer
• daher auch Caching
• nicht aber Routing, da ja in Pakete zerlegt: - erst „REASSEMBLY“
2005 (C) Wolfram Proksch
.verbreitung
betrifft „körperliche“ Verbreitung feilhalten der Öffentlichkeit zugänglich machen sonst in Verkehr bringen
Erschöpfungsgrundsatz / First-Sale-Doctrin
Ausnahmen: • Miete• Leihe
übrigen Rechte des Urhebers bleiben davon unberührt
2005 (C) Wolfram Proksch
.öffentliche wiedergabe
betrifft „unkörperliche“ Verbreitung
Ausstellen
Sendung (Rundfunk, Fernsehrundfunk)• Übermittlung im Internet = Sendung?• Problem: Ausstrahlung und gleichzeitige Wahrnehmung
• Video on Demand• Streaming
Vortrags-, Aufführung- u. Vorführungsrecht
2005 (C) Wolfram Proksch
.bearbeitung
Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig
Bearbeitung schafft uU ein neues Werk, welches selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann
Vervielfältigung / Verwertung bedarf aber der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes Ausnahme: sog. freie Bearbeitung (Original dient nur als Anregung)
bei Computerprogrammen: Vervielfältigung und Bearbeitung sind „..nur zulässig, wenn es für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist“
2005 (C) Wolfram Proksch
:: freie werknutzung
A. als Teil eines technischen Verfahrens
• vergängliche und begleitende Vervielfältigungshandlungen
• insbesondere zB Caching
Dekompilierung = zulässig, wenn• zur Nutzung berechtigt• zur bestimmungsgem. Nutzung notwendig• erforderliche Informationen nicht anderweitig
zugänglich
2005 (C) Wolfram Proksch
B. im allgemeinen Interesse
Nutzung des Werkes zu Beweiszwecken bei Gericht
Vervielfältigung / Verbreitung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch
Aufführung von Werken in einem Geschäftsbetrieb zum Vertrieb der Werke
Zitierfreiheit: bereits veröffentlichte Werke dürfen in einem anderen Werk zitiert werden (aber genaue Quellenangabe
erforderlich)
2005 (C) Wolfram Proksch
C. Im persönlichen Interesse
§ 42 UrhG (alte Rechtslage)
„jedermann [..] darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum
eigenen Gebrauch herstellen“
• „jedermann“ = nat. oder jur. Personen• „einzelne“ = wie viele? Judikatur• ~ 7 als Obergrenze / Einzelfall
Verbreitung oder Verwertung ist von freier Werknutzung nicht gedeckt!
Keine freie Werknutzung für Computerprogramme nur Sicherungskopie ist erlaubt
2005 (C) Wolfram Proksch
:: schutz technischer maßnahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründetenAusschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmenbedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern odereinzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetzwiderstreitenden Zustandes klagen, 1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt, 2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden, 3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder 4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien,Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betriebdazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zuverhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung diesesSchutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt,soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandeskontrolliert wird 1. durch eine Zugangskontrolle, 2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder 3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. (3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweiseUmgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oderBestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen, 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, 2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87aAbs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an
Computerprogrammen.
: schutz von computerprogrammen
§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründetenAusschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
2005 (C) Wolfram Proksch
:: vergütungsansprüche
§ 42b UrhG Trägermaterialien, Vervielfältigungsgeräte & Betrieb
(Video-) Kassetten Leerkassettenvergütung Kopierer, etc. Reprographievergütung Schulen & Bibliotheken Betreibervergütung
• die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Leerkassetten- und Reprographievergütung auf CD-Rohlinge, Scanner bzw Brenner ist fraglich.
2005 (C) Wolfram Proksch
.rechtsdurchsetzung
zivilrechtliche §§ 81 ff UrhG Unterlassung Beseitigung Angemessenes Entgelt Schadenersatz
strafrechtliche §§ 91 ff UrhG Bestrafung des Eingriffs Vernichtung der Eingriffsmittel Beschlagnahme
.end