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2005 (C) Wolfram Proksch © opyright Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien...

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2005 (C) Wolfram Proksch ©opyright Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien [email protected]
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2005 (C) Wolfram Proksch

©opyright

Dr. Wolfram Proksch

Technische Universität Wien

[email protected]

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©opyright ?

Urheberrecht => verleiht dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie dieses Werk genutzt, insbesondere verwertet, vervielfältigt oder verbreitet wird.

Urheber hat das Recht, als solcher anerkannt bzw. genannt zu werden[Persönlichkeitsrecht]

Urheberbezeichnung bestimmt der Urheber:• wahrer Name : anonym : Pseudonym

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Rechtlicher Rahmen 31993L0098

Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter SchutzrechteAmtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0009 - 0013

32001L0029 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

UrhG : Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 111/1936

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.Internationale Urheberrechtsabkommen

Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works (Berner Übereinkunft)

Brussels Convention Relating to the Distribution of Programme-Carrying Signals Transmitted by Satellite

Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorized Duplication of Their Phonograms

Madrid Agreement for the Repression of False or Deceptive Indications of Source on Goods

Nairobi Treaty on the Protection of the Olympic Symbol Paris Convention for the Protection of Industrial Property Patent Law Treaty (PLT) Rome Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and

Broadcasting Organizations Trademark Law Treaty (TLT) WIPO Copyright Treaty (WCT) WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)

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Allgemeines

Urheber eines Werkes: = die/der es geschaffen hat

[„Schöpferprinzip“§ 10 UrhG]

Einschränkung für Computerprogramme

Entstehung: mit Vollendung des Werkes Copyrightvermerk nicht nötig

(Ö!)

Dauer: EU-weite Harmonisierung

durch die RL 93/98/EWG

70 Jahre ab Tod des Urhebers[50 Jahre für verwandte Schutz-rechte ab Aufzeichnung/ Darbietung]

nachher keine Rechte

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was wird geschützt ?

WERK =„eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“ gewisse Originalität

(Unterscheidung von anderen Werken)

VERWANDTE SCHUTZRECHTE: Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Rundfunkunternehmen etc. [§§ 66 ff UrhG, auch Leistungsschutzrechte o. Nachbarrechte]

BRIEF- & BILDNISSCHUTZ SCHUTZ VON DATENBANKEN NACHRICHTENSCHUTZ & TITELSCHUTZ

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.sonderbestimmungen

91/250/EWG Computerprogramm-RL § 40a UrhG

96/09/EG Datenbankenschutz-RL

01/29/EG Urheberrechts-RL / Informationsgesellschaft

• erlaubt Rechtinhabern den Einsatz „technischer Schutzmaßnahmen“

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.einordnung neuer werk-formen

homepages: - „schöpferisch“ ? inkorporierte Texte, Lichtbilder etc. stehen selbst unter

Schutz Hyperlinks: lediglich Verweisung keine

Schutzwürdigkeit

eMails: individuelle geistige Schöpfung? ~ Brief Veröffentlichung nur, wenn nicht berechtigte

Interessen des Verfassers / Empfängers verletzt werden

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:: V€RW€RTUNG$ART€N

Vervielfältigung Verbreitung

Ausstellung Aufführung Sendung

öffentl. Wiedergabe

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.vervielfältigung

jedes Herstellen einer körperlichen Kopie§ 15 UrhG zB Kopie eines Bildes,

Aufnahme eines Live-Konzertes, Bau eines Hauses nach Plänen

unabhängig von Art der technischen Mittel einschließlich analoger u. digitaler Verfahren

Download, Upload, als auch Bearbeiten (Kopie Arbeitsspeicher)

unabhängig von der Dauer

• daher auch Caching

• nicht aber Routing, da ja in Pakete zerlegt: - erst „REASSEMBLY“

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.verbreitung

betrifft „körperliche“ Verbreitung feilhalten der Öffentlichkeit zugänglich machen sonst in Verkehr bringen

Erschöpfungsgrundsatz / First-Sale-Doctrin

Ausnahmen: • Miete• Leihe

übrigen Rechte des Urhebers bleiben davon unberührt

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.öffentliche wiedergabe

betrifft „unkörperliche“ Verbreitung

Ausstellen

Sendung (Rundfunk, Fernsehrundfunk)• Übermittlung im Internet = Sendung?• Problem: Ausstrahlung und gleichzeitige Wahrnehmung

• Video on Demand• Streaming

Vortrags-, Aufführung- u. Vorführungsrecht

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.bearbeitung

Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig

Bearbeitung schafft uU ein neues Werk, welches selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann

Vervielfältigung / Verwertung bedarf aber der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes Ausnahme: sog. freie Bearbeitung (Original dient nur als Anregung)

bei Computerprogrammen: Vervielfältigung und Bearbeitung sind „..nur zulässig, wenn es für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist“

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:: freie werknutzung

A. als Teil eines technischen Verfahrens

• vergängliche und begleitende Vervielfältigungshandlungen

• insbesondere zB Caching

Dekompilierung = zulässig, wenn• zur Nutzung berechtigt• zur bestimmungsgem. Nutzung notwendig• erforderliche Informationen nicht anderweitig

zugänglich

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B. im allgemeinen Interesse

Nutzung des Werkes zu Beweiszwecken bei Gericht

Vervielfältigung / Verbreitung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch

Aufführung von Werken in einem Geschäftsbetrieb zum Vertrieb der Werke

Zitierfreiheit: bereits veröffentlichte Werke dürfen in einem anderen Werk zitiert werden (aber genaue Quellenangabe

erforderlich)

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C. Im persönlichen Interesse

§ 42 UrhG (alte Rechtslage)

„jedermann [..] darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum

eigenen Gebrauch herstellen“

• „jedermann“ = nat. oder jur. Personen• „einzelne“ = wie viele? Judikatur• ~ 7 als Obergrenze / Einzelfall

Verbreitung oder Verwertung ist von freier Werknutzung nicht gedeckt!

Keine freie Werknutzung für Computerprogramme nur Sicherungskopie ist erlaubt

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:: schutz technischer maßnahmen

§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründetenAusschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmenbedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern odereinzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetzwiderstreitenden Zustandes klagen, 1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt, 2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden, 3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder 4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.

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(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien,Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betriebdazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zuverhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung diesesSchutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt,soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandeskontrolliert wird 1. durch eine Zugangskontrolle, 2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder 3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. (3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweiseUmgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oderBestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen, 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, 2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87aAbs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an

Computerprogrammen.

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: schutz von computerprogrammen

§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründetenAusschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.

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:: vergütungsansprüche

§ 42b UrhG Trägermaterialien, Vervielfältigungsgeräte & Betrieb

(Video-) Kassetten Leerkassettenvergütung Kopierer, etc. Reprographievergütung Schulen & Bibliotheken Betreibervergütung

• die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Leerkassetten- und Reprographievergütung auf CD-Rohlinge, Scanner bzw Brenner ist fraglich.

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.rechtsdurchsetzung

zivilrechtliche §§ 81 ff UrhG Unterlassung Beseitigung Angemessenes Entgelt Schadenersatz

strafrechtliche §§ 91 ff UrhG Bestrafung des Eingriffs Vernichtung der Eingriffsmittel Beschlagnahme

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.end


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