Date post: | 05-Apr-2015 |
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1BbgBeamtVGAugust 2010
Beamtenversorgung
© Lutz Pahlke
Neues Recht in Brandenburg
Beamtenversorgung – neues Recht in Brandenburg
Inhaltsverzeichnis
» Bisherige Rechtslage
» Rahmenbedingungen für eine landesspezifische Reform
» Wesentliche Änderungen
© Lutz Pahlke
Beamtenversorgung – bisherige Rechtslage
Föderalismusreform 2006
» umfassende Änderung des GG mit Wirkung ab 1. September 2006» u. a. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Änderung der Gesetzgebungskompetenz für
das Besoldungs-, Laufbahn- und Beamtenversorgungsrecht» Bund und Länder regeln die Versorgung ihrer Beamten autonom
© Lutz Pahlke
Beamtenversorgung – bisherige Rechtslage
das bisherige BeamtVG (des Bundes) gilt weiter
» in der Fassung von Ende August 2006
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Beamtenversorgung – bisherige Rechtslage
Punktuelle Ersetzung und Ergänzung durch landesrechtliche Regelungen
» Beamtenversorgungsergänzungsgesetz vom 21. November 2007» Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2008
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Beamtenversorgung – Rahmenbedingungen
Eckpunkte für eine Reform des Rechts des öffentlichen Dienstes
» vom November 2007» Wahrung der Balance mit dem Bund und den anderen Ländern
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Beamtenversorgung – Rahmenbedingungen
Beachtung der Grundsätze des Beamtenrechts
» Art. 33 GG - hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums » z.B. Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Ruhestand oder
Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt
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Beamtenversorgung – Rahmenbedingungen
Absenkung des Versorgungsniveaus
» Absenkung der Versorgungsniveaus wird fortgesetzt» Sechste Stufe der achtstufigen „Riestertreppe“ ist bereits erreicht» Zugangspensionäre unterliegen nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen
sofort dem neuen, abgesenkten Versorgungsniveau
© Lutz Pahlke
Beamtenversorgung – Rahmenbedingungen
Neuregelung der Versorgungslastenteilung
» Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag regelt bereits Dienstherrenwechsel Land Land, Bund Land, Bund, Land Gemeinde
» Regelung für Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes Brandenburg wird den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages folgen (Ausnahme bei Wechsel von und zu Körperschaften, die beide dem Kommunalen Versorgungsverband angehören)
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Beamtenversorgung – wesentliche Änderungen
Entwurf eines eigenen BbgBeamtVG
» neue Struktur, Straffung des Textes (Lesbarkeit)» Reduzierung der Anzahl der Abschnitte (von 15 auf 6)
» 1. Allgemeine Vorschriften » 2. Versorgungsbezüge » 3. Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften» 4. Versorgungskostenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechsel» 5. Überleitungs- und Übergangsvorschriften » 6. Schlussvorschriften
» und der §§ (von 105 auf 90)» Streichung europarechtswidriger und veralteter Quotelungs-Regelungen» Anpassung an den neuen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen
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Beamtenversorgung – wesentliche Änderungen
Hinterbliebenenversorgung
» Absenkung von 60 % auf 55 %» Wegfall der Übergangsvorschriften für Bestandsbeamte nicht für
Bestandspensionäre» Kein Wiederaufleben der Versorgung nach Wiederverheiratung und
Scheidung
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Dienstunfallversorgung» Absenkung des Mindestruhegehaltsatzes von 66,67 % auf 63,78 % in
Entsprechung der Absenkung des Höchstruhegehaltsatzes von 75 % auf 71,25 %
» Keine Absenkung beim erhöhten Unfallruhegehalt
» Einmalige Unfallentschädigung künftig differenziert nach Schaden
» Beschränkung der Zahldauer des Unterhaltsbeitrages für Hinterbliebene und Verwandte der aufsteigenden Linie auf max. 2 Jahre
Beamtenversorgung – wesentliche Änderungen
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Grad (in %) der Schädigungsfolgen
bisherige Regelungin Euro
künftige RegelungIn Euro
50
80.000
pauschal
50.000
60 60.000
70 70.000
80 80.000
90 90.000
100 100.000
Beamtenversorgung – wesentliche Änderungen
Kindererziehungszeiten
» Voraussetzungen für die Gewährung bleiben unverändert» für die ersten drei Jahre der Kindererziehung ein monatlicher Zuschlag» Bisherige Berechnungsbasis: aktueller Rentenwertaktueller Rentenwert [0,0833 Entgeltpunkte
beim Kindererziehungszuschlag, 0,0278 Entgeltpunkte beim Kindererziehungsergänzungszuschlag]
» Künftige Regelung: monatliche einfache Zuzahlungsbeträgemonatliche einfache Zuzahlungsbeträge» [vorgesehen: monatlich 2,50 €]
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Beamtenversorgung – wesentliche Änderungen
Berücksichtigung von Hochschul-Ausbildungszeiten
» Anstelle der bisherigen 3 Jahre künftig nur noch 855 Tage» Vertrauensschutz für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2016 eintreten →
4-jährige Übergangsregelung4-jährige Übergangsregelung » 1. Januar 2013 : 1.095 Tage, 1. Juli 2013 : 1.065 Tage» 1. Januar 2014 : 1.035 Tage, 1. Juli 2014 : 1.005 Tage» 1. Januar 2015 : 1.975 Tage, 1. Juli 2015 : 1.945 Tage» 1. Januar 2016 : 1.915 Tage, 1. Juli 2016 : 1.885 Tage
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Beamtenversorgung – weitere wesentliche Änderungen
Einführung eines Unfallsterbegeldes a Wegfall privilegierender Regelungen
» für Wahlbeamte auf Zeit und politische Beamte im einstweiligen Ruhestand beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen
» a
Nichtberücksichtigung von Ministerzeiten beim Ruhegehalt bei eigenständigem Ministerversorgungsanspruch
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Beamtenversorgung – weitere wesentliche Änderungen
Begrenzung der anrechenbaren Vordienstzeiten auf 5 Jahre
» Vertrauensschutzregelung für pensionsnahe Jahrgänge
a Begrenzung der Zahldauer des Unterhaltsbeitrages
» auf 5 Jahre für nach kurzen Dienstzeiten entlassene Beamte» auf max. 2 Jahre für Hinterbliebene und Verwandte der aufsteigenden Linie
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Beamtenversorgung – Übergangsvorschriften
Bestandsschutz für Bestandspensionäre
Straffung für Bestandsbeamte
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Gesetzgebungsverfahren – BbgBesG / BbgBeamtVG
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Jan. - Mrz. 2012
1. Juli 2012
Ressortabstimmung auf Arbeitsebene
förmliche Ressortabstimmung
Mitzeichnungsverfahren (Landesregierung)
Kabinettsbeschluss (Gesetzentwurf)
erste Lesung im Landtag
ggf. Anhörung zum Gesetzentwurf im Landtag
zweite Lesung im Landtag
In-Kraft-Treten
Apr./Mai 2012
Mitte Dez. 2011
Nov. 2011
Okt. 2011
Jun. - Sep. 2011
Apr./Jun. 2011
1902.03.2011
03.03.2011Präsentation vorGewerkschaften, Berufsverbänden und Kommunalverbänden
MdF Referat 45
Neues Beamtenversorgungsrecht in BrandenburgEntwurf eines Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Gerhard Wittmer, Cornelia Scheer, Lutz Pahlke, Peter Handrick0331-866-6453Stand der Bearbeitung:02.03.2011
Impressum
BbgBeamtVGSeptember 2010
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
© Lutz Pahlke