Date post: | 06-Apr-2015 |
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11.04.23 LIV für das Württ. Bäckerhandwerk, Dipl. Ing. (FH) A. Schmollinger
IFSGBelehrung nach § 43 IFSG (Infektionsschutzgesetz)
für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Zzgl. den Belehrungsvorgaben des LGA BW
Ursachen
Tätigkeitsverbot nach § 42 IFSG
Hygienegebote
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....leckere Back- und Konditoreiwaren........
..... können auch Krankheiten verursachen!
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Ursachen
Mangelnde SauberkeitVerzehr von verunreinigten
LebensmittelnKontakt mit/ Verzehr von rohen
tierischen Lebensmitteln
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Krankheiten Brechdurchfallerkrankungen
– Cholera
– bakterielle Ruhr
– Salmonellose
– andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch Viren oder Eitererreger verursacht
Ansteckende Leberentzündung– Hepatitis A und E
Thyphus und Paratyphus
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Krankheitserreger Bakterien
– mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller können sich in Lebensmitteln rasant vermehren und können Lebensmittel vergiften
Viren– noch kleiner als Bakterien– „Zellschmarotzer“– können sich in Lebensmitteln nicht vermehren,
werden aber durch diese übertragen!
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Übertragungswege Verzehrsfertige Lebensmittel werden mit
Krankheitserregern verunreinigt...
– Direkt von Menschen
(Keimträgern)
– Indirekt über:
verunreinigte Gerätschaften,
unsaubere Arbeitskleidung,
andere rohe Lebensmittel
(besonders tierischer Herkunft)
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Ursache Mensch Erkrankte
– z.B. an einer Durchfallerkrankung
Ausscheider– Menschen, die sich gesund fühlen, aber Erreger
ausscheiden
Menschen mit eitrigen Wunden oder eiternden Entzündungen – an unbedeckten Körperteilen oder
– anderen über Lebensmittel übertragbaren Hautkrankheiten
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Gefahr Lebensmittel
Gefahr
– leicht verderbliche Lebensmittel, bilden den geeigneten Nährboden für Erreger (Bakterien)
– Lebensmittel, die ohne Erhitzung (backen, kochen, braten) abgegeben werden
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Gefährdete Lebensmittel Konditorei/ Confiserie- Waren mit nicht
durchgebackenen Füllungen
Milch und Erzeugnisse aus Milch oder auf Milchbasis (z.B. Käse, Joghurt)
Fleisch, Geflügelfleisch (roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.B. Wurst, Hackfleisch)
Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchte (Weichtiere, Muscheln, etc.) oder Erzeugnisse daraus (z.B. belegtes Baguette mit Krabbencocktail)
Eiprodukte (z.B. Eiklar, Eiweiß oder Eigelb)
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Gefährdete Lebensmittel
Säuglings- oder Kleinkindernahrung
Backwaren mit nicht durchgebackenen Anteilen (z.B. Torten, kremgefülltes Gebäck)
Feinkost- Rohkost - und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe
Konditorei/ Confiserie- Waren mit nicht durchgebackenen Füllungen
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Gefahr Verbraucher
Lebensgefahr– bei Kranken und/oder – alten Menschen, – Säuglingen/Kleinkindern
Gefahr – durch Lebensmittel, die mit pathogenen
Mikroorganismen kontaminiert sind, sind alle Verbraucher gefährdet
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Tätigkeitsverbot bei.....
Erkrankung oder Verdacht auf– Ansteckende Magen-Darm-Erkrankung– Typhus abdominalis– Paratyphus
– Cholera
– Shigellenruhr
– Salmonellose– Ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)
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Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind
Infizierten (eitrigen) Wunden an Händen und unbedeckten Körperteilen
Tätigkeitsverbot bei.....
Ausscheidung von Krankheitserregern (wie z.B. Salmonellen)
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Tätigkeitsverbot
Erkrankte oder einer Krankheit verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, – beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von – leicht verderblichen Lebensmitteln,
wenn sie mit diesen in Berührung
kommen
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Tätigkeitsverbot
Gilt entsprechend, wenn
diese Personen mit Gerätschaften (Bedarfsgegenständen) so
in Kontakt kommen,
dass Erregerübertragung
auf Lebensmittel möglich ist
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Gilt kraft Gesetzes
Tätigkeitsverbot
Muss nicht extra angeordnet werden
Bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht
Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht verderblichen Lebensmitteln (Folie 9 + 10) oder
außerhalb der Arbeitsbereiche mit kritischen Produkten sind erlaubt
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Sorgfalt und persönliche Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
Vorbeugung
Bei Erkrankung, Ausscheidung, sowie bei Verdacht
Unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber!
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Persönliche Sauberkeit und Hygiene
Hygienegebote
– vor Arbeitsantritt– nach dem Toilettenbesuch– bei Arbeitsplatzwechsel
Häufiges Waschen und ggf. Desinfizieren der Hände und Händetrocknen mit Einwegtüchern
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Hygienegebote
Hand- und Unterarmschmuck ablegen
Nicht auf Lebensmittel Husten oder niesen
Saubere komplette Arbeitskleidung
Wunden wasserdicht abdecken
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Arzt aufsuchen bei...
Durchfall und Erbrechen
Hautausschlag
Eiternden Hautwunden
Anhaltendem Niesen oder Husten
Fieber
Gelbfärbung der Haut und der Augenäpfel