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1 Unternehmensnachfolge Vortragsveranstaltung Westerwaldkreis 19. November 2013.

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1 Unternehmensnachfolge Vortragsveranstaltung Westerwaldkreis 19. November 2013
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Unternehmensnachfolge

Vortragsveranstaltung Westerwaldkreis 19. November 2013

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Unternehmensnachfolge

1. Einleitung

2. Fehler bei der Unternehmensnachfolge

3. Steuerliche Rahmenbedingungen

4. Gestaltungsoptionen

5. Fazit

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Unternehmensnachfolge

1986 Abitur in Mainzbis 1989 Ausbildung bei der Finanzbehördebis 1994 Studium in Mainz und Glasgowbis 1996 Referendariat in Bad Kreuznach1997- 1999 Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz2000-2004 Wirtschaftsprüfungsgesellschaftab 2005 Selbständig als RA/Steuerberater

4 Berufsträger, 16 Mitarbeiterüber 200 Firmenjahresabschlüsse jährlichVielfältige Erfahrungen im Bereich Unternehmensnachfolge

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Einleitung

Die Problematik der Nachfolgeplanung wird oft zurückgestellt oder verdrängt, so dass oft gar keine oder nur rudimentäre Regelungen getroffen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass dieses Ereignis ausfällt, …

sondern häufig:

• dass Erbstreitigkeiten zur Gefährdung des Familienfriedens führen

• dass keine geordnete Altersabsicherung für Übergeber/Ehegatte vorliegt

• dass fehlende Qualifikation des Nachfolgers übersehen wird

• dass zu hohe Belastung den Übernehmer lähmen (Ausgleichszahlungen)

• dass unnötige Steuerlasten entstehen

• dass Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet sind

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Einleitung

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Einleitung

Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Keine Entscheidung Mangelnde Strategie Falscher Nachfolger Ungenügende Vorbereitung Fehler bei der Umsetzung

Es fehlt ein Notfallplan

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Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Keine Entscheidung

Ich bin doch erst 60 Jahre alt Der Prozeß der Übergabe dauert Jahre Zu beachten sind Haltefristen bei dem Übernehmer

Mangelnde Strategie

Wer – Wie – Was – Wann ?

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Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Ungenügende Vorbereitung

Aus zeitlicher Sicht Rechtliche Gesichtspunkte Steuerliche Gesichtspunkte Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Finanzierungsgesichtspunkte Versorgungsgesichtspunkte Unternehmensführungsgesichtspunkte Vermögensverteilungsplan

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Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Fehler bei der Umsetzung

Eingeschränkte Auswahl der Berater Es wird nur ein Blick auf die Steuerbelastung alleine

geworfen Ungewollte Aufdeckung stiller Reserven Fehlende Einbindung von Schlüsselfiguren Erbrechtliche Regelungen vergessen

Erbengemeinschaft Pflichtteil

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Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte sind Ehegatte, Abkömmlinge (Kinder, auch nichteheliche Kinder, Enkel usw.) und Eltern des Erblassers

Tritt ein, wenn Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen vorliegt

Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Nur Geldanspruch gegenüber den Erben

Gestaltung:

Verzicht auf Pflichtteil möglich, notarielle Urkunde notwendig

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Persönliche Steuerliche Freibeträge

• Ehegatten und Lebenspartner: € 500.000

• Kinder, Stiefkinder (wenn verstorben, Enkel): € 400.000

• Kinder lebender Kinder (Enkel): € 200.000

• Eltern bei Erwerb von Todes wegen: € 100.000

• Eltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister € 20.000

• Personen der Steuerklassen II € 20.000 und III:

Inanspruchnahme alle 10 Jahre möglich !

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Erbschaftsteuerklassen

Steuerklasse I: 7 % - 30 %Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern sowie Betriebsübernehmer auf den bezogenen Unternehmenswert, die das Unternehmen mindestens fünf/sieben Jahre (§19a ErbStG) weiterführen.

Steuerklasse II: 15 % - 43 %Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III: 30 % - 50 %Alle übrigen Erwerber.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Begünstigung des betrieblichen Vermögens

§ 13a  Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Begünstigung des betrieblichen Vermögens

(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf einen Miterben überträgt.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

(4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

( (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)

1.einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. ……………..

2.das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ………………… 3.als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2

und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;

4.Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert …………..;

Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird: 1.In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent;

2.in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren;

3.in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;

4.in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

§ 13b Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2 1.der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr.

1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

2.inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

3.Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

(4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1 genannten Vermögens.

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Steuerliche Rahmenbedingungen

§ 13b Begünstigtes Vermögen

(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. ………..

Zum Verwaltungsvermögen gehören etwa Grundstücke die an Dritte vermietet sind (Vielzahl von

Rückausnahmen) Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25% Geldmarktfonds und Festgeldfonds, nicht aber Festgeldkonten

und Geld, sofern es nicht dem laufenden Geschäft dient Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine Begriff: junges Verwaltungsvermögen, wenn das Vermögen erst

innerhalb der letzten 2 Jahre in das Betriebsvermögen gelangt war

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Betriebsvermögen in €

Privatvermögen in €

Steuerwert 1.000.000 1.000.000

Standardverschonung - 850.000 0

Zwischensumme 150.000 1.000.000

Freibetrag -150.000 0

Steuerpflichtige BMG 0 1.000.000

Persönlicher Freibetrag 400.000 400.000

Steuerpflichtiger Erwerb 0 600.000

Steuerklasse/Steuersatz I, 7% I, 15%

Schenkungsteuer 0 90.000

Steuervorteil 90.000

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Betriebsvermögen in €

Privatvermögen in €

Steuerwert 2.500.000 2.500.000

Standardverschonung - 1.785.000 0

Zwischensumme 715.000 2.500.000

Freibetrag 0

Steuerpflichtige BMG 715.000 2.500.000

Persönlicher Freibetrag 400.000 400.000

Steuerpflichtiger Erwerb 315.000 2.100.000

Steuerklasse/Steuersatz I, 15% I, 19%

Schenkungsteuer 47.250 399.000

Steuervorteil 351.750

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Problem der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

wegen der §§ 13a, 13b ErbStG Einseitige Begünstigung Zu kurze Behaltefristen

Problem: BVerfG kann nur das ErbStG als ganzes für

verfassungswidrig erklären Rückwirkende Nichtigkeit ist nicht zu erwarten Voraussichtlich Aufforderung zur Nachbesserung

Neue Regierung? Schenkungen notfalls nur mit

Steuerklauseln/Rücktrittsrechte

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Steuerliche Rahmenbedingungen

Ertragssteuergesichtspunkte

Ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven, etwa bei einer Beendigung einer sog. Betriebsaufspaltung

Unterscheidung: Entgeltliche Übertragung Unentgeltliche Übertragung Mischformen Versorgungsleistungen

Ggfs. kann der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG genutzt werden und so neues Afa-Volumen generiert werden

Verteilung der zukünftigen Einkünfte auf eine Mehrzahl von Personen

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Gestaltungsoptionen

Kettenschenkung

Diese führt zur Ausnutzung mehrerer Freibeträge Beispielsfall: Vater möchte 1 Mio. € an zwei Töchter

schenken Steuerbelastung jeweils 11% von 100.000 Euro = 22.000 € Steuerbelastung enfällt bei einer Schenkung von 400.000 €

an Ehefrau und je 300.000 € an Töchter, irgendwann schenkt Mutter den Töchtern je einen Anteil von 200.000 €

Grenze: Gestaltungsmißbrauch § 42 AO

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Gestaltungsoptionen

Güterstandsschaukel Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft

Anfangsvermögen beider Ehegatten ist 0 € Vermögen heute beim Ehemann 3,0 Mio. € und bei Ehefrau

0 € Bei einfacher Schenkung der Hälfte des Vermögens fällt

eine Steuer von 150.000 € an Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erhält die

Ehefrau auch die Hälfte, dieser Teil ist aber nach § 5 Absatz 2 ErbStG steuerfrei

Ein späterer Wechsel zur Zugewinngemeinschaft ist wieder möglich

Wegen möglichen Mißbrauchsvorwurf sollte die Schaukel nicht unbedingt alles auf einmal durchgeführt werden (Schamfrist einhalten)

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Gestaltungsoptionen

Stiftung

Familienstiftung/Unternehmensstiftungen Besteuerung wird bei Zufluss in Stiftung vorgenommen ,

dann alle 30 J. Vermögen und Erträge fließen der Familie zu Beispiel: Lidl Stiftung & Co. KG ähnlich einer GmbH & Co. KG mit „Ewigkeitsgarantie“

Gemeinnützige Stiftungen Keine Besteuerung des Zuflusses bei der Stiftung Vermögen und Erträge können nur zu bis zu 1/3 Teil dem

Stifter oder seiner Familie zukommen ( § 58 Nr. 5 AO )

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Gestaltungsoptionen

Vorweggenommene Erbfolge

Geplante Vorgehensweise (Testament oder Erbvertrag) Mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge

möglich Künftige Wertsteigerungen bei Erwerber unterliegen nicht

mehr der Erbschaftsteuer Konflikte können unter Lebenden geklärt und erläutert

werden Sukzessiver Ausstieg ermöglicht besseren Übergang und

Einstieg des Übernehmers Abstimmung von Steuerklauseln und deren Folgewirkungen

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Gestaltungsoptionen

Notfallplan

Vertretungsregelungen für den Ausfall, etwa durch Krankheit Vollmachten, ggfs. über den Tod hinaus Zugang und Sicherung von Geschäftsgeheimnissen Anteil an Privatvermögen zum Ausgleich eventueller

Pflichtteilsansprüche Ausreichende Versicherungen wie etwa

Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Risikolebensversicherungen

Sind die Kennwörter, Codes und Pin gesichert Liste der wichtigen Lieferanten und Kunden Fundorte für wichtige Dokumente und Schlüssel bekannt Erbrechtliche Regelungen getroffen

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Gestaltungsoptionen

10-Punkte-Checkliste für den Ernstfall

1. Vollmachten über den Todesfall hinaus und für den

Fall der Versorgungsbedürftigkeit erteilt?

2. Betreuungs- und Patientenverfügung erstellt?

3. Güterstandsvereinbarung getroffen?

4. Optimale letztwillige Verfügung errichtet?

5. Pflichtteilsverzichte mit Ehegatten und allen

potentiellen Erben vereinbart?

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Gestaltungsoptionen

10-Punkte-Checkliste für den Ernstfall

6. Optimale Gestaltung des Gesellschaftsvertrages

verwirklicht und Abgleich mit Testament?

7. Kontinuität im Unternehmen vertraglich gesichert?

8. Alle notwendigen Dokumente in einem Ordner

zusammengestellt?

9. Zugang von Vertrauenspersonen zu allen Unterlagen

gesichert?

10. Absicherung der Erbschaftssteuerbelastung über selbst

geschaffene Reservefonds zur Steuerzahlung (Ansparen) oder

Versicherungslösungen?

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F a z i t

Es ist keine Generalaussage über die Unternehmens-nachfolge möglich, denn jeder Fall ist anders!

Wichtig ist immer eine grundlegende Analyse der Ausgangssituation und der individuellen Wünsche und Vorstellungen der Mandanten

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F a z i t

Unternehmensnachfolgeplanung ist

kein Steuersparmodell, sondern ein ganzheitliches Konzept zur

Wahrung der Unternehmenskontinuität,

Sicherung des Familienunternehmens und des Familienvermögens,

Erhaltung der Rentabilität und Liquidität des Familienunternehmens,

Beibehaltung klarer Führungsstrukturen,

Wahrung des Familienfriedens,

dessen Gestaltung und Umsetzung kompetente, individuell zugeschnittene und umfassende rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung aus einer Hand erfordert.

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F a z i t

Der dringende Appell !

Treffen Sie eine Entscheidung ! Arbeiten Sie eine Strategie aus ! Finden Sie den geeigneten Nachfolger ! Bereiten Sie sich gründlich vor ! ------------------------------------------- Besitzen Sie einen Notfallplan !

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F a z i t

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !

Rechtsanwalt und SteuerberaterVolker Schmidt-Op den Campwww.schmidt-opdencamp.de [email protected]. 02773-8101-66Hörlenweg 5, 35708 Haiger

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