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1. Tatbestandsmerkmale von 103 InsO 2. … · Vorlesung Insolvenzrecht Prof. Dr. Florian Jacoby...

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Vorlesung Insolvenzrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 47 C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick 1. Tatbestandsmerkmale von § 103 InsO 2. Abwicklungsstand von Verträgen II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118 V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln
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Vorlesung InsolvenzrechtProf. Dr. Florian Jacoby

Folie 47

C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick1. Tatbestandsmerkmale von § 103 InsO

2. Abwicklungsstand von Verträgen

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

III. Besondere Schutzinstrumente

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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Tatbestandsmerkmale von §§§§ 103 InsO

• Gegenseitiger Vertrag: § 320 BGB- Kauf, Werkvertrag

- Miete/Leasing beweglicher Sachen

- Analogie bei Rückabwicklung über § 320 BGB (§ 348 BGB)

• Bei Verfahrenseröffnung

• Von keiner Seite vollständig erfüllt- Erfüllungserfolg (§ 362 BGB)

- Erfüllungssurrogate stehen gleich

- Erfüllungshalber (§ 364 II BGB) bereitet Erfüllung nur vor

- Nicht vertragsgemäße Leistung: keine Erfüllung (§ 439 BGB)

• Keine spezielle Regelung in §§ 104 ff. InsO

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Abwicklungsstand von Verträgen bei Insolvenzeröffnung

• Von beiden Seiten erfüllt- Keine offenen Vertragsansprüche, Vertrag ist Rechtsgrund

- Rückabwicklung ggf. nach §§ 129 ff., 143 f. InsO

• Nur vom Insolvenzschuldner erfüllt- Vertragspartner ist befriedigt.

- Insolvenzverwalter zieht offene Forderung ein, § 80 InsO.

• Nur vom Vertragspartner erfüllt- Insolvenzverwalter/-schuldner ist befriedigt.

- Vertragspartner ist typischer Insolvenzgläubiger, §§ 38, 87 InsO

• Von keiner Seite erfüllt- Außerhalb der Insolvenz schützt § 320 BGB Vertragspartner

- Diesen Schutz verwirklichen in der Insolvenz §§ 103 ff. InsO

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C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas1. Wahlrecht des Verwalters

2. Vertragsbeendigung

3. Vertragsfortdauern

III. Besondere Schutzinstrumente

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

1. Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO)

2. Vertragsbeendigung- §§ 115 f. InsO: Auftrag und Geschäftsbesorgung

- § 104 InsO: Fixgeschäft

3. Fortdauern bestimmter Dauerschuldverhältnisse (§ 108 InsO)- Mietverträge/Leasing über unbewegliche Sachen

- Dienst-/Arbeitsverhältnisse

- Darlehen bei Insolvenz des Darlehensgebers

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§§§§ 103 InsO

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

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Interessen

Massefreundliche Schwebelösung

• Insolvenzverwalter kann wählen:- Ist Vertrag günstig?

- Führe ich Unternehmen fort?

• Vertragspartner- muss Schwebephase hinnehmen

- kann Verwalter zur unverzüglichen (= ohne schuldhaftes Zögern, dh nicht sofortigen) Ausübung des Wahlrechts auffordern, § 103 II 2 InsO

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Erfüllungswahl

• Grundsätzlich wird der Vertrag so fortgeführt, wie er vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen war.

• Modifizierungen entsprechend dem Gegenleistungsgrundsatz des BGH (dazu später V.)

- Vorleistungen des Vertragspartners vor Verfahrenseröffnung verdienen keine Gegenleistung, § 105 Satz 1 InsO

- Gegenleistung für das, was aus der Masse erbracht wird, muss Masse zufließen, so dass

� Aufrechnung mit Insolvenzforderung ausgeschlossen,§ 96 I Nr. 1 InsO

� (Sicherungs-)Zession unwirksam, § 91 InsO

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Die Wirkungen von Eröffnung und Nichterfüllungswahl

• BGHZ 150, 353, 359:Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hat wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§§§§ 320 BGB) nur zur Folge, daß diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können.

• Insolvenzrechtliche Verortung der Durchsetzungssperre- Für Gläubiger: §§§§ 87 InsO

- Für Insolvenzverwalter: §§§§ 103 Abs. 1 InsO

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Abgrenzung zur Erfüllungswahl

• § 103 Abs. 1 InsO:Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

• § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO:Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: (...)aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird (...).

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Beispiel (BGH ZIP 2007, 778)

• Schuldnerin hatte Fahrzeuge von K geleast

• Insolvenzverfahren wird eröffnet

• Insolvenzverwalter nutzt Leasingfahrzeuge

• Insolvenzverwalter lehnt Erfüllung ab

• Steht K ein Nutzungsersatzanspruch (§ 546a BGB) als Masseforderung zu?

� § 546a Abs. 1 BGB:Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete (...) verlangen.

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BGH ZIP 2007, 778 (Rn. 12, 14, 21)

• Entsprechende Anwendung von § 546 BGB:

- In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache kann der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen.

- Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache.

- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache endet sein Besitzrecht.

- Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.

- Einer Kündigung bedarf es nicht.

• Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

• Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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Inhalt der Gläubigerforderung

§ 103 II InsO: „Forderung wegen der Nichterfüllung“

• Streit über Einordnung- BGHZ 176, 43 Rn. 18: Schadensersatz (statt der Leistung)

- A.A.: Wert des Primäranspruchs (§ 45 InsO)

� Für Sekundäranspruch fehlt AGL und Pflichtverletzung

� Vergleich zum vorleistenden Vertragspartner

• Relevanz- Umfang des Anspruchs

- Aufrechnung wegen § 95 I 2 bei Sachleistungsansprüchen des Vertragspartners ausgeschlossen

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§§§§ 104 InsO

(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.

(2) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere (…)

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Vertragsbeendigung bei Geschäftsbesorgung

• § 115 Abs. 1 InsOEin vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischtdurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

• § 116 Satz 1 InsO:Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend.

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Beispiel BGH ZIP 2011, 282:Avalgeschäft in der Insolvenz

• Beklagte hatte der Schuldnerin im Rahmen eines Kautionsversicherungsvertrages eine Avalkreditlinie von ca. 90 Mio. € eingeräumt.

• Als Avalprovision war zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus ein Betrag in Höhe von 1,1% der jeweils in Anspruch genommenen Bürgschaftssumme zu zahlen.

• Bei Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin eine Prämie geleistet, von der ca. 316.000 € auf die Zeit nach der Eröffnung entfielen. Diese Summe verlangte der Insolvenzverwalter zurück.

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Schaubild BGH ZIP 2011, 282

(Vielzahl an)Gläubiger

Kautionsversicherer/Bank

Insolvenz-schuldnerin

BürgschaftenHauptschuld

Avalzusage

Vergütung, § 675 BGB

Aufwendung, § 670 BGB

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Einordnung des Vergütungsanspruchs

BGHZ 168, 276 = ZIP 2006, 178:

[17] Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Insolvenzeröffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als Bürge nach Beendigung des Valutaverhältnisses dem Begünstigten gegenüber weiter und sei daher gezwungen, für diese Position Risikovorsorge zu betreiben.

[19] Anders als im Regelfall des Versicherungsvertrags ist die Kautionsversicherung für den Fall der Inanspruchnahme des Versicherers auf einen Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer angelegt (§ 4 AVB Avalkredit-plus). Nach §§§§ 5 Nr. 1 AVB Avalkredit-plus wird die (pauschale) Prämie für die Bereitstellung des Limits, nicht für die Übernahme von Bürgschaften berechnet.

BGH ZIP 2011, 282:

[10] Die Beklagte hätte das Risiko, für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Prämie mehr zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können. Denn soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen.

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Folgerungen

• Pflicht des Vertragspartners Bank/Versicherung- Neue Bürgschaften sind wegen. §§ 115 f InsO nicht zu übernehmen.

- Verpflichtung aus alten Bürgschaften besteht gegenüber Gläubiger fort.

• Ansprüche des Vertragspartners wegen Aufwendung- Wegen alter Bürgschaften besteht Freihaltungs-/Regressanspruch, entsprechende

Sicherheiten sind grds. insolvenzfest.

- Wegen neuer Bürgschaften kann mangels Aufwendung kein Anspruch bestehen.

• Ansprüche des Vertragspartners auf Avalprovision (für Bereitstellen) - Zeitraum bis Insolvenzeröffnung

� Anspruch besteht, ggf. gesichert

� In BGH ZIP 2011, 282 gar bereits erfüllt und nicht kondizierbar

- Zeitraum ab Insolvenzeröffnung

� Anspruch geht wegen Insolvenzeröffnung unter(andere Begründung BGHZ 168, 276 Rn 13 ff.: niemals begründet).

� Vorauszahlungen sind nach BGH ZIP 2011, 282 kondizierbar.

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§§§§ 108 InsO

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

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Anwendungsbereich des §§§§ 108 InsO

• (+) Miet-, Pacht-, Leasingverträge unbewegliche Sachen

• Dienstverträge- Insolvenzschuldner als Verpflichteter

� (-) Arbeitsverträge sind höchstpersönlich, kein Massebezug

� (-) Andere Dienstverträge sollen nicht aus der Masse zu erfüllen sein (BGH ZIP 2011, 2262: Gegenleistungsgrudsatz)

- Insolvenzschuldner als Berechtigter

� (+) Arbeitsverträge

� Sonstige Dienstverträge

- (-) Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 115 f. InsO)

- (+) Sonstige Dienstverträge (arbeitsvertragsähnlich)

• (+) Schuldner als Darlehensgeber (Bank)

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Arbeitsverhältnisse

• Verträge bestehen fort, § 108 InsO

• Kündigung nach den allgemeinen Regeln, aber Besonderheiten:

- Kündigungsfrist, § 113 InsO

- Fristlose Kündigung durch AN bei Freistellung

- Betriebsänderungen erleichtert nach §§ 120 ff. InsO

� Interessenausgleich, § 125 InsO

� Sozialplan, § 123 InsO

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Miet- und Pachtverträge

• Bewegliche Sachen- Wahlrecht des Insolvenzverwalters, § 103 InsO

- Kündigung (bei Erfüllungswahl) nur nach allgemeinen Regeln, aber: Einschränkung bei Insolvenz des Mieters: § 112 InsO

• Immobilien- Verträge bestehen fort, § 108 InsO

- Ist Schuldner Mieter, gelten Besonderheiten bei Kündigung:

� Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters § 109 I InsO

� Einschränkung der Vermieterkündigung, § 112 InsO

- Ist Schuldner Vermieter, gelten

� keine Sonderregeln für Mietverhältnis,

� aber für Veräußerung des Verwalters (§ 165 InsO) in Gestalt einer Kündigungsmöglichkeit des Erwerbers, § 111 InsO/ZVG

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Rang der Mieteforderung

• Miete vor Insolvenzeröffnung ist Insolvenzforderung, § 108 Abs. 3 InsO,

• Ausnahmsweise ist Miete aus dem Eröffnungsverfahren Masseforderung, wenn starker vorl. Verwalter bestellt und Mietsache in Anspruch nimmt, § 55 Abs. 2 S. 2 InsO.

• Miete aus dem Insolvenzverfahren ist Masseforderung, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

• Nach Anzeige Masseunzulänglichkeit ist neue Miete vorrangig, wenn Verwalter Mietobjekt in Anspruch nimmt oder nicht kündigt, § 209 Abs. 2 InsO.

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Einordnung der Miete

Zeit

Insolvenzforderungen, § 108 IIIMasseverbindlichkeiten, § 55 I

Eröffnungs-antrag

Verfahrens-eröffnung

Masseverbindlichkeiten, § 55 II

Masseunzu-länglichkeit

Vorrang,§ 209 II

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§§§§ 112 InsO

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

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Kündigungssperre

• Anwendungsbereich- Gleich welcher Mietgegenstand

- Insolvenzschuldner als Mieter

• Gleich welcher Kündigungsgrund, der abstellt auf- Zahlungsrückstand vor Antrag,

- Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.

• Zeitraum der Sperre:- Antrag

- bis Beendigung des Verfahrens

• Abweichende Abreden sind unzulässig (§ 119 InsO).

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Kündigungssperre

Insolvenz-antrag

Verfahrens-eröffnung

Eröffnungsverfahren Insolvenz-verfahren

KündigungZahlungsrückstand

Sperre

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Zulässige Kündigungen des Vermieters

Zulässig bleiben

• Kündigung vor Insolvenzantrag,

• Kündigung nach Insolvenzantrag wg. neuer Rückstände- Rückstände des Insolvenzverwalters

(Masseverbindlichkeiten, § 108 I, § 55 I Nr. 2 InsO)

- Rückstände des Schuldners mit Neuverbindlichkeiten bei Wohnung

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§§§§ 109 InsO

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

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Sonderkündigungsrecht des Verwalters

• Anwendungsbereich- Unbewegliche Sachen

- Insolvenzschuldner als Mieter/Pächter

• Unterscheide:- bei Wohnraum des Mieters: Erklärung nach § 109 I 2 InsO,

- sonst: Kündigung.

• Dreimonatsfrist statt längerer Fristen oder statt Kündigungsausschluß.

• Zeitpunkt- Kündigung in Frist zu beliebigen Zeitpunkt

- Anders als § 111 Satz 2 InsO: „erster Termin“

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Rechtsfolgen

• Kündigung:- Mietverhältnis endet.

• Erklärung nach § 109 I 2 InsO:- Mietverhältnis wird mit Wirkung gegenüber dem

Insolvenzschuldner fortgesetzt, d. h.:

� Kündigung von und gegenüber Schuldner (ggf. zur Sicherheit auch gegenüber Insolvenzverwalter),

� Kündigungssperre endet (str.).

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Anspruchsgegner

BGH NZM 2008, 606

Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.

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Anspruchsinhalt

• Der Vermieter kann Verschaffung des Besitzes als Aussonderungsrecht, also vorrangig, ohne Rücksicht auf die anderen Gläubiger, verlangen (§ 47 InsO).

• Der (weitergehende) Räumungsanspruch auf Wiederherstellung der Mietsache ist Insolvenzforderung, wird umgerechnet (§§ 38, 45 InsO).

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§§§§ 111 InsO

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

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Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

III. Besondere SchutzinstrumenteI. Schutz der Vormerkung, § 106 InsO

II. Schutz des Vorbehaltskäufers, § 107 I InsO

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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Folie 83

§§§§ 106 InsO

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

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Folie 84

Übungsfall 1: Sachverhalt (BGHZ 149, 1)

• V machte dem B unwiderrufliches Angebot auf Kauf eines Grundstücks.

• Für B wird Vormerkung eingetragen.

• B zahlte Kaufpreis, ohne anzunehmen (Umgehung eines Vorkaufsrechts)

• Eröffnung des Insolvenzverfahrens über V, I wird zum Verwalter bestellt.

• B nimmt Angebot gegenüber V an.

• I verlangt von B Löschung der Vormerkung, B verlangt von I Übereignung.

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Folie 85

BGHZ 149, 1

I. Klage I gegen B aus §§ 894 BGB, 80 InsO

Unrichtigkeit des GB: Besteht die Vormerkung?1. Vormerkung ist eingetragen (§ 885)

2. Künftiger Anspruch ist vormerkungsfähig (§ 883 I 2 BGB)

3. Besteht der gesicherte Anspruch?

� Vertragsschluss nach Insolvenzeröffnung?

(+) Insolvenzeröffnung berührt Fähigkeit des V zu Verpflichtungsgeschäften nicht.

� Keine Nichtigkeit

- Keine Nichtigkeit (§ 134 BGB) wg. Umgehung des Vorkaufsrechts

- Keine Formnichtigkeit (§§ 125 S. 1, 311b I BGB) wg. Geldfluss vor Vertragsschluss

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Folie 86

BGHZ 149, 1 Forts.

I. Klage I gegen B aus §§ 894 BGB, 80 InsO4. Ist Vormerkung insolvenzfest nach § 106 InsO:

Vormerkung des bei Verfahrenseröffnung noch künftigen Anspruchs dürfte bei Eröffnung nicht untergegangen sein.

� BGH: § 106 InsO schützt jede Vormerkung

� a.A: § 106 InsO erfasst nur Sicherung bereits entstandener Ansprüche.

5. Nach BGH besteht Vormerkung, folglich kein Anspruch des I gegen B.

II. Klage B gegen I aus §§ 433 BGB, 106 InsO (+)

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Folie 87

Beispiel (BGH ZIP 2009, 428)

• Anspruch des Käufers (vom Bauträger) wird durch Vormerkung gesichert

• Käufer zahlt Kaufpreis

• Vor Auflassung tritt Käufer wegen Mängeln zurück

• Insolvenzverfahren über Vermögen des Verkäufers wird eröffnet

• Insolvenzverwalter nimmt Käufer auf Löschung der Vormerkung in Anspruch, mit Recht?

� Ja, Gegen den Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) kann sich Käufer mit bloßer Insolvenzforderung (§ 346 BGB) wegen § 87 InsO nicht verteidigen.

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Folie 88

§§§§ 107 InsO

(1)Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2)Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.

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Folie 89

Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

III. Besondere Schutzinstrumente

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 - 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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Folie 90

Rechtsmacht „beauftragter“ Dritter

• Grds. erlischt Rechtsmacht („Abschirmung des Aufgabenbereichs des Insolvenzverwalters“)

• Ausnahmen- Gefahr im Verzug, §§ 115 II, 116 Satz 1, 117 II InsO

- Schutz des Dritten bei unverschuldeter Unkenntnis der Verfahrenseröffnung durch §§ 115 III, 116 Satz 1, 117 III InsO

• Parallelwirkung:Unterbrechung laufender Zivilverfahren, § 240 InsO

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Folie 91

§§§§ 118 InsO

Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.

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Folie 92

Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

III. Besondere Schutzinstrumente

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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Folie 93

Gegenleistungsgrundsatz des BGHzu §§§§§§§§ 103 ff. InsO

• Grundsatz: Der Masse muss die Gegenleistung zustehen für die von ihr erbrachte Leistung.(st. Rspr. seit BGHZ 106, 238, 234, etwa BGHZ 116, 156, 159 f.; 129, 336, 339; 135, 25, 27; 138, 179, 187; 155, 87, 98; ZIP 2011, 2262)

• Anwendungsfälle- Vorleistungen des Vertragspartners, § 105 S. 1, 108 III InsO

- Keine Aufrechnung des Vertragspartners, § 96 I Nr. 1 InsO

- Kein Vorrang von Absonderungsberechtigten, § 91 InsO

- Unbeachtlichkeit von Verfügungen, Einziehungen, § 110 InsO

- Teleologische Reduktion des § 108 InsO

- Teleologische Reduktion des § 114 InsO

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Entgelt für Vorleistungen des Vertragspartners als Insolvenzforderung

§ 105 Satz 1 InsO: Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt.

§ 108 InsO:

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

(2) ...

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubigergeltend machen.

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Beispiele 3 Nr. 1: §§§§ 105 S. 1 InsO

• S-GmbH hat K1 zwei PKW zu je 50.000 EUR verkauft,

• dem K2 ein LKW zu 100.000 EUR.

• K1 und K2 haben beide jeweils 50.000 EUR angezahlt.

• Vor Auslieferung der Kraftwagen wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt.

• I fragt, was nunmehr hinsichtlich der schwebenden Verträge mit K1 und K2 gilt.

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Lösung Beispiel 3 Nr. 1

• Im Verhältnis zu K 1 sind die Rechtsfolgen §§ 103 I, 105 Satz 1 InsO zu entnehmen:- Verwalter kann von K 1 nach Erfüllungswahl Bezahlung des

zweiten PKW Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 EUR verlangen.

- Den Gegenleistungsanspruch für den vor Verfahrenseröffnung bezahlten PKW kann V nur zur Insolvenztabelle anmelden (§§ 38, 45, 87 InsO).

• Im Verhältnis zu K2 ist § 105 Satz 1 InsO mangels Teilbarkeit der Lieferverpflichtung LKW nicht anwendbar. Nach §§ 103, 55 I Nr. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter den LKW zu liefern, kann nur die offenen 50.000 EUR als Gegenleistung verlangen.

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Beispiel zu §§§§ 108 III InsO

• A hat lange schon keinen Lohn vom insolventen AG erhalten

• Insolvenzverfahren über Vermögen des AG wird eröffnet

• Insolvenzausfallgeld reicht nicht, um Forderungen des A zu decken

• A verweigert, ohne nach § 113 InsO zu kündigen, gegenüber fortführendem Verwalter seine Mitarbeit unter Hinweis auf Altrückstände, mit Recht?

� Nein, § 108 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 87 InsO verweist den AN wegen seiner Altforderung auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle. Dann kann der AN wegen dieser Forderung auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

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Dogmatik der Erfüllungswahl

• Streit- BGH: neue Ansprüche

- Teile der Literatur: Fortbestehen der vertraglich vereinbarten

• Auswirkungen- Aufrechnung durch Vertragspartner, § 96 I Nr. 1 InsO

- Zession des Anspruchs durch Schuldner, § 91 InsO

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BGHZ 150, 353 = ZIP 2002, 1093

• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.

• An dem Anspruch zur Masse gehörenden Anspruch auf Werklohn für solche Leistungen, welche nach Verfahrenseröffnung für die Bestellerin erbracht wurden, konnte die Zessionarin aufgrund der vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Sicherungszession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht wirksam erwerben (§ 91 InsO).

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Beispiele 3 Nr. 2: §§§§§§§§ 103, 91 InsO

DSI§ 398 BGB

§ 91 InsO?

§§ 80 ff. InsO

BErfüllungswahl

§ 631 BGB

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Lösung Beispiele 3 Nr. 2 (§§§§§§§§ 103, 91 InsO)

• Gehört die Forderung zur Insolvenzmasse?

• Hat D die Forderung nach § 398 BGB erworben?- Steht § 91 InsO entgegen?

� Eigentlich nein, da Werklohnforderung bereits vor Verfahrenseröffnung durch Vertragsabschluss entstanden,

� Aber Erfüllungswahl macht Forderung nach hM wieder zu originärer Masseforderung, so dass § 91 sperrt.

• Ergebnis: Forderung gehört zur Masse, ist vom I geltend zu machen.

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Schema: Abwicklung eines Vertrages bei zedierter Schuldnerforderung

Insolvenz-antrag

Insolvenz-eröffnung

Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren

• Bauleistung über 14 Mio.

• Abtretung des Entgelts an Bank

Werthaltigmachen: 6 Mio. Werthaltigmachen: 1 Mio. Werthaltigmachen: 7 Mio.

Erwerb unwirksam nach§ 91 InsO

wirksamer, aber regelmäßig anfechtbarer (§ 130 InsO)

Erwerb der Bank

Insolvenzfest für Bank,wenn nicht § 130 InsO

Bank steht Werklohn über 6 (7) Mio., Insolvenzverwalter über 8 (7) Mio. zu.

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Modifizierung des §§§§ 91 durch §§§§ 110 InsO

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

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Beispiel BGHZ 182, 264

Insolvenz-antrag

Insolvenz-eröffnung

Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren

Pfändung der Grund-stücksmieten durch Grundpfandgläubiger

Einzug von Mieten durch Gläubiger

anfechtbar nach§§ 129, 131, 140 Abs. 1 InsO?

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§§§§ 140 InsO

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) ...

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

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BGHZ 182, 264

1. Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war.

2. Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.

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Beispiel BGHZ 182, 264 – zweifelnder Exkurs

Insolvenz-antrag

Insolvenz-eröffnung

Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren

Pfändung der Grund-stücksmieten durch Grundpfandgläubiger

Einzug von Mieten durch Gläubiger

anfechtbar nach§§ 129, 131, 140 Abs. 1 InsO

Einzug der Miete des laufen-den Monats durch Gläubiger

insolvenzfest wegen§ 110 InsO

Widerspruch?!!

Jacoby, LMK 299366:§ 110 InsO verlangt der Sache nach Anwendung von § 140 Abs. 3 InsO

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Beispiel – klarstellender Exkurs

Insolvenz-antrag

Insolvenz-eröffnung

Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren

Pfändung der Grund-stücksmieten durch Grundpfandgläubiger

Einzug von Mieten durch Gläubiger

Einziehungen anfechtbar nach§§ 129, 131, 140 Abs. 3 InsO!

Pfändung der Grund-stücksmieten durch Grundpfandgläubiger

Einzug der Miete des laufen-den Monats durch Gläubiger

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Modifizierung des §§§§ 91 durch §§§§ 114 InsO

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnisoder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

(2) Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Einschränkungen des §§§§ 114 InsO

• BGHZ 167, 363 = ZIP 2006, 1254: Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.

• BGH ZIP 2010, 587: Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt.

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Regierungsentwurf (BR-Drs. 467/12 )

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte:

...

15. § 114 wird aufgeboeben.

...

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Teleologische Reduktion des §§§§ 108 I BGB

• Insolvenzschuldner betrieb eine Schule und schloss mit Schülern Dienstverträge. Was geschieht mit diesen Verträgen bei Insolvenzeröffnung?

• BGH ZIP 2011, 2262:- Anwendungsbereich des § 108 I InsO nicht eröffnet, wenn

Vertrag mit Mitteln der Masse erfüllt werden muss,

- Folglich greift Wahlrecht des Verwalters aus § 103 InsO

• Dienstverpflichtung trifft Masse auch bei weiteren Verträgen, insbesondere Handelsvertreter.

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Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

I. Überblick

II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas

III. Besondere Schutzinstrumente

IV. Vertrauensschutz der §§ 115 – 118

V. Gegenleistungsgrundsatz

VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln

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Lösungsklauseln – sind sie insolvenzfest?

Beispiel: § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/BDer Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wennder Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

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Regelungen im Vergleich

• § 112 InsO:Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen(...)

• § 13 KredReorgG:Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. (...)

• § 119 InsO:Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

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Andeutungen des BGH

• BGHZ 155, 87, 95: Auf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lösungsklausel wirksam bzw. anfechtbar ist, kommt es daher nicht an.

• BGHZ 155, 87, 95: Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel liegt vor, wenn einer der Parteien für den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages oder der Insolvenzeröffnung das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen.

• BGH ZIP 2006, 87 Rn. 26: Die Kündigungsbefugnis knüpfte nicht an die Insolvenzeröffnung und auch nicht an die Ausübung des Wahlrechts aus § 103 InsO an. Kündigungsgrund war vielmehr das Vorliegen von Tatsachen, aufgrund derer die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar war. Solche Tatsachen konnten auch und gerade außerhalb einer Insolvenz gegeben sein.

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Stellungnahme

• Rechtspolitische Diskussion:Ausschluss von Lösungsklauseln ist ambivalent (Vergleich mit Sicherheiten): Zu weitgehender Ausschluss beschränkt ex ante Vertragsgestaltung vor Verfahrenseröffnung.

• Keine Unwirksamkeit nach § 119 InsOAuch insolvenzabhängige Lösungsklauseln verstoßen nicht gegen § 119 InsO, weil die nur den Gegenstand des Wahlrechts, aber nicht das Wahlrecht selbst betreffen.

• Anfechtbarkeit nach § 133 InsO§ 133 InsO ist teleologisch zu reduzieren. Anfechtung darf nur greifen, wenn Lösungsklausel aus Ex-ante-Sicht zu missbilligen.

(Thole, KTS 2010, 383, 390 ff.)

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Auswirkungen auf Prozesse

• Unterbrechung, §§ 240, 249 ZPO

• Für die Fortsetzung ist zu trennen: - Aktivprozess (Schuldner ist Kläger)

� Insolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen, § 85 InsO

� oder den Streitgegenstand freigeben; dann Fortsetzung mit den ursprünglichen Parteien, § 85 II InsO

- Passivprozess (Schuldner ist Beklagter)

� Kläger ist Insolvenzgläubiger:

- Anmeldung zur Tabelle, § 87 InsO

- Fortsetzung nur nach § 180 II InsO

� Kläger ist nicht Insolvenzgläubiger:

- Fortsetzung mit dem Insolvenzverwalter nach § 86 InsO


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